This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52021AR0570
Opinion of the European Committee of the Regions on the resilience of critical entities
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen
COR 2021/00570
ABl. C 440 vom 29.10.2021, pp. 99–104
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
29.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 440/99 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen
(2021/C 440/14)
|
I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Artikel 3 Absatz 2
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||
|
Die Strategie enthält mindestens Folgendes: |
Die Strategie enthält mindestens Folgendes: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
Die Strategie wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, aktualisiert. |
Die Strategie wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, aktualisiert. |
Begründung
Die Information der örtlichen Behörden und der Bevölkerung über die Katastrophenrisiken kritischer Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet mithilfe von Kommunikations- und Informationsmaßnahmen ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen. Dies ist auch als erste Priorität im Sendai-Rahmen vorgesehen (1). Im Hinblick auf dieses Ziel ist besonders darauf zu achten, dass Informationen über kritische Einrichtungen vertraulich behandelt werden müssen.
Änderung 2
Artikel 4 Absatz 1
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
Die gemäß Artikel 8 benannten zuständigen Behörden erstellen eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren. Sie führen bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend je nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, eine Bewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Erbringung dieser wesentlichen Dienste auswirken könnten, um auf diese Weise kritische Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu ermitteln und diese bei der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 11 zu unterstützen. |
Die gemäß Artikel 8 benannten zuständigen Behörden erstellen eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren. Sie führen bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend je nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, eine Bewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Erbringung dieser wesentlichen Dienste auswirken könnten, um auf diese Weise kritische Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu ermitteln und diese bei der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 11 zu unterstützen. |
|
Bei der Risikobewertung werden alle relevanten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigt, darunter Unfälle, Naturkatastrophen, Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Bei der Risikobewertung werden alle relevanten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigt, darunter Unfälle, Naturkatastrophen, Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei ist auch dem Zustand der vorhandenen physischen Infrastrukturen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um geeignete Programme für die Instandsetzung oder den Neubau zu planen. |
Begründung
Der Zustand der vorhandenen physischen Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor der aktuellen und künftigen Fähigkeit kritischer Einrichtungen, Sicherheitsvorfälle zu verhindern oder zu bewältigen. Er sollte daher in die Risikobewertung und anschließende Programme für die Instandsetzung oder den Neubau einbezogen werden.
Änderung 3
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e)
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||
|
Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien: |
Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können die lokalen und regionalen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen besser einschätzen.
Änderung 4
Artikel 8 Absatz 5
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, sowie einschlägige interessierte Parteien, einschließlich kritischer Einrichtungen, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, sowie einschlägige interessierte Parteien, einschließlich kritischer Einrichtungen, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. |
Begründung
Die Zuständigkeitsverteilung kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.
Änderungsempfehlung 5
Artikel 9 Absatz 1
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Prüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen umfassen. |
Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Prüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen sowie die Förderung von Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Unterrichtung der lokalen Behörden und der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten über einschlägige Risiken umfassen. |
Begründung
Kommunikation ist besonders wichtig für die Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften.
Änderung 6
Artikel 16 Absatz 2
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen Vertreter interessierter Parteien zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. |
Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einem Vertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen als Beobachter zusammen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen Vertreter interessierter Parteien zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. |
Begründung
Der AdR kann zur Arbeit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen beitragen, indem er dort die Anliegen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vertritt und seine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten einbringt.
Änderung 7
Artikel 16 Absatz 3
|
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||
|
Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben: |
Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
|
Begründung
Der Austausch von Erfahrungen und Daten der Gebietsebene erleichtert die Konzipierung und Umsetzung wirksamer Resilienzstrategien wesentlich.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
|
1. |
begrüßt, dass der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags bedeutend ausgeweitet wurde und nun folgende Bereiche umfasst: Energie, Verkehr, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt; |
|
2. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einbeziehung weiterer Sektoren wie Vertriebsketten für Grundbedarfsgüter, darunter vor allem Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung und -vertrieb, in die Richtlinie zu erwägen; |
|
3. |
ist sich der besonderen Komplexität von Vertriebsketten bewusst und betont, dass diese Thematik durch spezifische Untersuchungen vertieft werden sollte, um einen verlässlichen methodischen Rahmen für die Bewertung und den Schutz von Vertriebsketten zu schaffen; |
|
4. |
hofft, dass — auch angesichts der dramatischen Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie — Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertriebsketten für Grundbedarfsgüter zu stärken, indem das Vertriebsnetz diversifiziert und die Zahl der möglichen Lieferanten entsprechend der Bedeutung der zu verteilenden Güter erhöht wird; |
|
5. |
betont, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zwar überwiegend auf europäischer oder nationaler Ebene festgelegt werden, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aber dennoch primäre Aufgaben und Zuständigkeiten für den Schutz ihres Gebiets haben. Daher muss ihnen eine spezifische und wichtige Rolle bei der Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet eingeräumt werden, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrung einbringen können; |
|
6. |
begrüßt die Schwerpunktverlagerung weg vom Schutz der Infrastrukturen hin zur Stärkung der Resilienz der Betreiber der Einrichtungen. Allerdings darf darüber der Schutz von Strukturen oder Infrastrukturen nicht vernachlässigt werden. Mögliche physische Schäden durch Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen und deren möglicherweise schwerwiegende Auswirkungen müssen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf lokaler und regionaler Ebene sowie unter dem grenzüberschreitenden Aspekt berücksichtigt werden; |
|
7. |
betont den Mehrwert der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in grenzüberschreitenden Situationen, insbesondere wenn es darum geht, Risiken zu verstehen und die Schwere von Sicherheitsvorfällen und ihrer potenziellen Folgen sowie sektorale und territoriale Interdependenzen zu bewerten; |
|
8. |
teilt die Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat eine gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszuarbeitende Strategie mit einem umfassenden Konzept für die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen haben sollte. Sie muss Ziele und politische Maßnahmen enthalten, die auf einer Bewertung aller relevanten natürlichen und menschengemachten Risiken beruhen, die sich auf die Bereitstellung wesentlicher Dienstleistungen auswirken können (bspw. Unfälle, Naturkatastrophen, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Terroranschläge); |
|
9. |
betont, dass sich die Mitgliedstaaten darauf einigen sollten, was unter „kritischen Einrichtungen“ zu verstehen ist und wie diese geschützt werden müssen. Damit lässt sich ermitteln, wie die Resilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes am besten erhöht werden kann; |
|
10. |
hebt den Sonderfall der Gebiete in äußerster Randlage hervor, die aufgrund ihrer einzigartigen Merkmale besonders schutzbedürftig sind, weshalb eindeutig für die Widerstandsfähigkeit ihrer Infrastruktur gesorgt werden muss; |
|
11. |
hält es für sinnvoll, dass die Kommission geeignete Leitlinien erarbeitet, um die wirksame und einheitliche Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, indem sie die Bewertung und mögliche Folgemaßnahmen nach einem ganzheitlichen Ansatz ausrichtet, der alle sektor- und grenzüberschreitenden Interdependenzen berücksichtigt. So soll die Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der Aspekte Schutz, Risikoprävention, Betriebskontinuität und Erholung angemessen erhöht werden; |
|
12. |
betont, dass die engere Zusammenarbeit der Regionen — etwa über die INTERREG-Programme oder die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen, einschließlich der physischen Infrastruktur, entscheidend ist, um die Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen mit ggf. schwerwiegenden grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verhindern; |
|
13. |
ist der Ansicht, dass die subnationale Ebene bei der Durchführung nationaler Risikobewertungen berücksichtigt werden muss, hat der physische Standort einer kritischen Einrichtung doch Einfluss auf den Schaden und die möglichen Folgen vor Ort; |
|
14. |
teilt die Sicht, dass die Resilienz der ermittelten kritischen Einrichtungen gestärkt werden muss, ist jedoch besorgt angesichts der hohen finanziellen Belastung, die die Einhaltung der im Richtlinienvorschlag festgelegten Verpflichtungen mit sich bringen könnte; |
|
15. |
betont, dass die Kommission erforderlichenfalls eine spezifische Unterstützung in bereits bestehenden Programmen, einschließlich finanzieller Unterstützung, für kritische Einrichtungen (insbesondere öffentliche Akteure) vorsehen sollte, um wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zu fördern; |
|
16. |
ist der Ansicht, dass die Strategie zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen auf nationaler Ebene in Abstimmung mit der lokalen und regionalen Ebene aufgestellt werden sollte; |
|
17. |
stimmt zu, dass die kritischen Einrichtungen die zuständige Behörde bei Sicherheitsvorfällen unverzüglich unterrichten müssen. Dazu gehören „sämtliche verfügbaren Informationen […], die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde Art, Ursache und mögliche Folgen des Sicherheitsvorfalls verstehen und ermitteln kann, ob der Sicherheitsvorfall grenzüberschreitende Auswirkungen hat“; fordert, sofern noch keine nationalen Strukturen und Kooperationen für das Notfallmanagement bestehen, auf nationaler Ebene ein Netz und Kooperationen der relevanten, darunter auch der lokalen und regionalen, Behörden und einschlägigen Sektoren zu schaffen, um im Krisenfall rasch eingreifen zu können; |
|
18. |
betont, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, seine wesentlichen Infrastrukturen zu schützen und die Resilienz kritischer Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet sicherzustellen; teilt die Ansicht, dass kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung (d. h. solche, die grundlegende Dienstleistungen für oder in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten erbringen), einer besonderen Aufsicht unterliegen sollten; |
|
19. |
betont, dass die Risikosteuerungsstrukturen durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten gestärkt werden müssen; |
|
20. |
teilt die Auffassung, dass die Strukturen und Instrumente, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union und des Europäischen Referenznetzes für den Schutz kritischer Infrastrukturen bereits existieren, auch für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie berücksichtigt werden sollten; |
|
21. |
hält Kommunikation für die Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften für wesentlich. Der AdR empfiehlt daher in Anlehnung an die im Sendai-Rahmen festgelegten Ziele, Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Unterrichtung der lokalen Behörden und Bevölkerung über Katastrophenrisiken kritischer Infrastrukturen im jeweiligen Gebiet zu fördern und zu unterstützen; |
|
22. |
ist der Ansicht, dass die Koordinierung, die Kommunikation und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen sowie zwischen den Mitgliedstaaten eine effizientere Zusammenarbeit in Bezug auf Ressourcen, Wissen und Synergien in allen Phasen des Krisenmanagements ermöglichen können. |
Brüssel, den 1. Juli 2021
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Apostolos TZITZIKOSTAS
(1) Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030: https://www.undrr.org/publication/sendai-framework-disaster-risk-reduction-2015-2030.