Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021AR0570

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen

COR 2021/00570

ABl. C 440 vom 29.10.2021, pp. 99–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/99


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Resilienz kritischer Einrichtungen

(2021/C 440/14)

Berichterstatter:

Mario GUARENTE (EKR/IT), Bürgermeister von Potenza

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen

COM(2020) 829 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Strategie enthält mindestens Folgendes:

Die Strategie enthält mindestens Folgendes:

a)

strategische Ziele und Prioritäten zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender gegenseitiger Abhängigkeiten;

a)

strategische Ziele und Prioritäten zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender gegenseitiger Abhängigkeiten;

b)

einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der strategischen Ziele und Prioritäten, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden, kritischen Einrichtungen und sonstigen an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;

b)

einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der strategischen Ziele und Prioritäten, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden, kritischen Einrichtungen und sonstigen an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich einer nationalen Risikobewertung, der Ermittlung kritischer Einrichtungen und von Einrichtungen, die als kritischen Einrichtungen gleichgestellt zu behandeln sind, sowie der Maßnahmen, die gemäß diesem Kapitel zur Unterstützung kritischer Einrichtungen zu ergreifen sind;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich einer nationalen Risikobewertung, der Ermittlung kritischer Einrichtungen und von Einrichtungen, die als kritischen Einrichtungen gleichgestellt zu behandeln sind, sowie der Maßnahmen, die gemäß diesem Kapitel zur Unterstützung kritischer Einrichtungen zu ergreifen sind;

d)

einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie und den gemäß der [NIS-2-Richtlinie] benannten zuständigen Behörden für die Zwecke des Informationsaustauschs über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen sowie der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben.

d)

einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie und den gemäß der [NIS-2-Richtlinie] benannten zuständigen Behörden für die Zwecke des Informationsaustauschs über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen sowie der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben;

 

e)

Leitlinien für die Kommunikationsmaßnahmen, die das Erfordernis der Information der regionalen und lokalen Behörden und der Bevölkerung über die Risiken mit der notwendigen Vertraulichkeit in Einklang bringen.

Die Strategie wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, aktualisiert.

Die Strategie wird je nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, aktualisiert.

Begründung

Die Information der örtlichen Behörden und der Bevölkerung über die Katastrophenrisiken kritischer Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet mithilfe von Kommunikations- und Informationsmaßnahmen ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen. Dies ist auch als erste Priorität im Sendai-Rahmen vorgesehen (1). Im Hinblick auf dieses Ziel ist besonders darauf zu achten, dass Informationen über kritische Einrichtungen vertraulich behandelt werden müssen.

Änderung 2

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die gemäß Artikel 8 benannten zuständigen Behörden erstellen eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren. Sie führen bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend je nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, eine Bewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Erbringung dieser wesentlichen Dienste auswirken könnten, um auf diese Weise kritische Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu ermitteln und diese bei der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 11 zu unterstützen.

Die gemäß Artikel 8 benannten zuständigen Behörden erstellen eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren. Sie führen bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend je nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, eine Bewertung aller relevanten Risiken durch, die sich auf die Erbringung dieser wesentlichen Dienste auswirken könnten, um auf diese Weise kritische Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu ermitteln und diese bei der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 11 zu unterstützen.

Bei der Risikobewertung werden alle relevanten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigt, darunter Unfälle, Naturkatastrophen, Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Bei der Risikobewertung werden alle relevanten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigt, darunter Unfälle, Naturkatastrophen, Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dabei ist auch dem Zustand der vorhandenen physischen Infrastrukturen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um geeignete Programme für die Instandsetzung oder den Neubau zu planen.

Begründung

Der Zustand der vorhandenen physischen Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor der aktuellen und künftigen Fähigkeit kritischer Einrichtungen, Sicherheitsvorfälle zu verhindern oder zu bewältigen. Er sollte daher in die Risikobewertung und anschließende Programme für die Instandsetzung oder den Neubau einbezogen werden.

Änderung 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:

Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:

a)

die Zahl der Nutzer, die den von der Einrichtung erbrachten Dienst in Anspruch nehmen;

a)

die Zahl der Nutzer, die den von der Einrichtung erbrachten Dienst in Anspruch nehmen;

b)

die Abhängigkeit anderer im Anhang genannter Sektoren von diesem Dienst;

b)

die Abhängigkeit anderer im Anhang genannter Sektoren von diesem Dienst;

c)

die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit;

c)

die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit , wobei bei Relevanz die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren sind ;

d)

den Marktanteil der Einrichtung auf dem Markt für die betreffenden Dienste;

d)

den Marktanteil der Einrichtung auf dem Markt für die betreffenden Dienste;

e)

das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen;

e)

das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen , wobei bei Relevanz die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren sind ;

f)

die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des betreffenden Dienstes.

f)

die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des betreffenden Dienstes.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können die lokalen und regionalen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen besser einschätzen.

Änderung 4

Artikel 8 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, sowie einschlägige interessierte Parteien, einschließlich kritischer Einrichtungen, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, sowie einschlägige interessierte Parteien, einschließlich kritischer Einrichtungen, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Begründung

Die Zuständigkeitsverteilung kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.

Änderungsempfehlung 5

Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Prüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen umfassen.

Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Prüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen sowie die Förderung von Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Unterrichtung der lokalen Behörden und der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten über einschlägige Risiken umfassen.

Begründung

Kommunikation ist besonders wichtig für die Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften.

Änderung 6

Artikel 16 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen Vertreter interessierter Parteien zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen.

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie einem Vertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen als Beobachter zusammen. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen Vertreter interessierter Parteien zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen.

Begründung

Der AdR kann zur Arbeit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen beitragen, indem er dort die Anliegen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vertritt und seine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten einbringt.

Änderung 7

Artikel 16 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben:

Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Hinblick auf die Gewährleistung der Resilienz kritischer Einrichtungen im Einklang mit dieser Richtlinie;

a)

Unterstützung der Kommission bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten im Hinblick auf die Gewährleistung der Resilienz kritischer Einrichtungen im Einklang mit dieser Richtlinie;

b)

Bewertung der in Artikel 3 genannten Resilienzstrategien für kritische Einrichtungen und Ermittlung bewährter Verfahren bezüglich dieser Strategien;

b)

Bewertung der in Artikel 3 genannten Resilienzstrategien für kritische Einrichtungen und Ermittlung bewährter Verfahren bezüglich dieser Strategien;

c)

Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abhängigkeiten und im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle;

c)

Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abhängigkeiten und im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle;

d)

auf Ersuchen Mitwirkung an der Ausarbeitung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Leitlinien und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen dieser Richtlinie;

d)

auf Ersuchen Mitwirkung an der Ausarbeitung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Leitlinien und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen dieser Richtlinie;

e)

jährliche Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten zusammenfassenden Berichte;

e)

jährliche Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 genannten zusammenfassenden Berichte;

f)

Austausch von bewährten Verfahren für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 13;

f)

Austausch von bewährten Verfahren für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 13;

g)

Analyse und Beratung zu den Berichten der Beratungsmissionen gemäß Artikel 15 Absatz 3;

g)

Analyse und Beratung zu den Berichten der Beratungsmissionen gemäß Artikel 15 Absatz 3;

h)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit kritischen Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie;

h)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit kritischen Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie;

i)

gegebenenfalls Informationsaustausch zu Fragen, die die Resilienz kritischer Einrichtungen betreffen, mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

i)

gegebenenfalls Informationsaustausch zu Fragen, die die Resilienz kritischer Einrichtungen betreffen, mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

 

j)

Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Austausch von Erfahrungen und Daten der Gebietsebene, die für die Entwicklung von Resilienzstrategien nützlich sind.

Begründung

Der Austausch von Erfahrungen und Daten der Gebietsebene erleichtert die Konzipierung und Umsetzung wirksamer Resilienzstrategien wesentlich.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags bedeutend ausgeweitet wurde und nun folgende Bereiche umfasst: Energie, Verkehr, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt;

2.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einbeziehung weiterer Sektoren wie Vertriebsketten für Grundbedarfsgüter, darunter vor allem Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung und -vertrieb, in die Richtlinie zu erwägen;

3.

ist sich der besonderen Komplexität von Vertriebsketten bewusst und betont, dass diese Thematik durch spezifische Untersuchungen vertieft werden sollte, um einen verlässlichen methodischen Rahmen für die Bewertung und den Schutz von Vertriebsketten zu schaffen;

4.

hofft, dass — auch angesichts der dramatischen Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie — Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertriebsketten für Grundbedarfsgüter zu stärken, indem das Vertriebsnetz diversifiziert und die Zahl der möglichen Lieferanten entsprechend der Bedeutung der zu verteilenden Güter erhöht wird;

5.

betont, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zwar überwiegend auf europäischer oder nationaler Ebene festgelegt werden, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aber dennoch primäre Aufgaben und Zuständigkeiten für den Schutz ihres Gebiets haben. Daher muss ihnen eine spezifische und wichtige Rolle bei der Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet eingeräumt werden, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrung einbringen können;

6.

begrüßt die Schwerpunktverlagerung weg vom Schutz der Infrastrukturen hin zur Stärkung der Resilienz der Betreiber der Einrichtungen. Allerdings darf darüber der Schutz von Strukturen oder Infrastrukturen nicht vernachlässigt werden. Mögliche physische Schäden durch Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen und deren möglicherweise schwerwiegende Auswirkungen müssen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf lokaler und regionaler Ebene sowie unter dem grenzüberschreitenden Aspekt berücksichtigt werden;

7.

betont den Mehrwert der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in grenzüberschreitenden Situationen, insbesondere wenn es darum geht, Risiken zu verstehen und die Schwere von Sicherheitsvorfällen und ihrer potenziellen Folgen sowie sektorale und territoriale Interdependenzen zu bewerten;

8.

teilt die Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat eine gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszuarbeitende Strategie mit einem umfassenden Konzept für die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen haben sollte. Sie muss Ziele und politische Maßnahmen enthalten, die auf einer Bewertung aller relevanten natürlichen und menschengemachten Risiken beruhen, die sich auf die Bereitstellung wesentlicher Dienstleistungen auswirken können (bspw. Unfälle, Naturkatastrophen, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Terroranschläge);

9.

betont, dass sich die Mitgliedstaaten darauf einigen sollten, was unter „kritischen Einrichtungen“ zu verstehen ist und wie diese geschützt werden müssen. Damit lässt sich ermitteln, wie die Resilienz kritischer Einrichtungen unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes am besten erhöht werden kann;

10.

hebt den Sonderfall der Gebiete in äußerster Randlage hervor, die aufgrund ihrer einzigartigen Merkmale besonders schutzbedürftig sind, weshalb eindeutig für die Widerstandsfähigkeit ihrer Infrastruktur gesorgt werden muss;

11.

hält es für sinnvoll, dass die Kommission geeignete Leitlinien erarbeitet, um die wirksame und einheitliche Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, indem sie die Bewertung und mögliche Folgemaßnahmen nach einem ganzheitlichen Ansatz ausrichtet, der alle sektor- und grenzüberschreitenden Interdependenzen berücksichtigt. So soll die Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der Aspekte Schutz, Risikoprävention, Betriebskontinuität und Erholung angemessen erhöht werden;

12.

betont, dass die engere Zusammenarbeit der Regionen — etwa über die INTERREG-Programme oder die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen, einschließlich der physischen Infrastruktur, entscheidend ist, um die Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen mit ggf. schwerwiegenden grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verhindern;

13.

ist der Ansicht, dass die subnationale Ebene bei der Durchführung nationaler Risikobewertungen berücksichtigt werden muss, hat der physische Standort einer kritischen Einrichtung doch Einfluss auf den Schaden und die möglichen Folgen vor Ort;

14.

teilt die Sicht, dass die Resilienz der ermittelten kritischen Einrichtungen gestärkt werden muss, ist jedoch besorgt angesichts der hohen finanziellen Belastung, die die Einhaltung der im Richtlinienvorschlag festgelegten Verpflichtungen mit sich bringen könnte;

15.

betont, dass die Kommission erforderlichenfalls eine spezifische Unterstützung in bereits bestehenden Programmen, einschließlich finanzieller Unterstützung, für kritische Einrichtungen (insbesondere öffentliche Akteure) vorsehen sollte, um wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zu fördern;

16.

ist der Ansicht, dass die Strategie zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen auf nationaler Ebene in Abstimmung mit der lokalen und regionalen Ebene aufgestellt werden sollte;

17.

stimmt zu, dass die kritischen Einrichtungen die zuständige Behörde bei Sicherheitsvorfällen unverzüglich unterrichten müssen. Dazu gehören „sämtliche verfügbaren Informationen […], die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde Art, Ursache und mögliche Folgen des Sicherheitsvorfalls verstehen und ermitteln kann, ob der Sicherheitsvorfall grenzüberschreitende Auswirkungen hat“; fordert, sofern noch keine nationalen Strukturen und Kooperationen für das Notfallmanagement bestehen, auf nationaler Ebene ein Netz und Kooperationen der relevanten, darunter auch der lokalen und regionalen, Behörden und einschlägigen Sektoren zu schaffen, um im Krisenfall rasch eingreifen zu können;

18.

betont, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, seine wesentlichen Infrastrukturen zu schützen und die Resilienz kritischer Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet sicherzustellen; teilt die Ansicht, dass kritische Einrichtungen von besonderer europäischer Bedeutung (d. h. solche, die grundlegende Dienstleistungen für oder in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten erbringen), einer besonderen Aufsicht unterliegen sollten;

19.

betont, dass die Risikosteuerungsstrukturen durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten gestärkt werden müssen;

20.

teilt die Auffassung, dass die Strukturen und Instrumente, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union und des Europäischen Referenznetzes für den Schutz kritischer Infrastrukturen bereits existieren, auch für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie berücksichtigt werden sollten;

21.

hält Kommunikation für die Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften für wesentlich. Der AdR empfiehlt daher in Anlehnung an die im Sendai-Rahmen festgelegten Ziele, Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Unterrichtung der lokalen Behörden und Bevölkerung über Katastrophenrisiken kritischer Infrastrukturen im jeweiligen Gebiet zu fördern und zu unterstützen;

22.

ist der Ansicht, dass die Koordinierung, die Kommunikation und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen sowie zwischen den Mitgliedstaaten eine effizientere Zusammenarbeit in Bezug auf Ressourcen, Wissen und Synergien in allen Phasen des Krisenmanagements ermöglichen können.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030: https://www.undrr.org/publication/sendai-framework-disaster-risk-reduction-2015-2030.


Top