EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020XC0813(01)

Einleitungsbekanntmachung Untersuchungsverfahren der Union — nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung — über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von „Tequila“ beeinträchtigen 2020/C 265/03

PUB/2020/629

OJ C 265, 13.8.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/3


EINLEITUNGSBEKANNTMACHUNG

Untersuchungsverfahren der Union — nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung — über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von „Tequila“ beeinträchtigen

(2020/C 265/03)

Am 8. Juni 2020 ging bei der Europäischen Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 (1) ein Antrag eines Industrieverbands betreffend ein Hindernis für die Einfuhr von „Tequila“ aus Mexiko in die Europäische Union ein.

1.   Betroffene Waren

Bei der von der mexikanischen Maßnahme betroffenen Ware handelt es sich um die Spirituose „Tequila“.

2.   Betroffenes Land

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten.

3.   Zusammenfassung des Antrags

Dem Antrag zufolge gab der mexikanische Consejo Regulador del Tequila (CRT) am 7. Februar 2020 bekannt, dass er Tequilas del Señor — einem Unternehmen, das „Tequila“ herstellt und an France Boissons, ein Tochterunternehmen der Heineken NV, ausführt — keine Ausfuhrbescheinigungen mehr erteilen werde. Der Antragsteller bringt vor, der Grund für die Ablehnung sei der Vorwurf des CRT, dass Heinekens Bier Desperados — ein Bier mit zugesetztem „Tequila“-Aroma — gegen die mexikanische technische Norm für die Verwendung der geografischen Angabe „Tequila“ verstoße.

Der CRT ist eine Vereinigung, die die Interessen der mexikanischen „Tequila“-Hersteller vertritt und der von der mexikanischen Regierung bestimmte Befugnisse übertragen wurden, darunter der Auftrag des Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial zur weltweiten Durchsetzung der geografischen Angabe „Tequila“ gegen Betrug und Missbrauch. Der CRT ist auch damit beauftragt, „Tequila“-Herstellern Ausfuhrbescheinigungen zu erteilen, nachdem er sichergestellt hat, dass jede Sendung von „Tequila“ gemäß den einschlägigen technischen Spezifikationen hergestellt wurde. Als Konformitätsbewertungsstelle untersteht der CRT über die Regulierungsbehörde Dirección General de Normas (DGN) der Aufsicht des mexikanischen Wirtschaftsministeriums.

In dem Antrag wird vorgebracht, die Weigerung Mexikos, eine Ausfuhrbescheinigung für „Tequila“ für die Europäische Union auszustellen, sei nicht mit Artikel XI GATT 1994 und dem Abkommen zwischen der EU und Mexiko von 1997 über Spirituosen (2) vereinbar.

4.   Verfahren

Die Kommission wird eine Untersuchung zur Prüfung des Antrags durchführen. Die interessierten Parteien können schriftlich Informationen über in dem Antrag angesprochene Fragen übermitteln oder sachdienliche Belege vorlegen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1843 können interessierte Parteien Informationen in der Kommissionsakte einsehen, mit Ausnahme interner Unterlagen und vertraulicher Informationen, sofern diese Informationen für ihre Interessen erheblich sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Informationen werden als vertraulich behandelt, wenn sich ihre Offenlegung wahrscheinlich in erheblichem Maße nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde. Außerdem können interessierte Parteien die Kommission ersuchen, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, die sich aus der Untersuchung ergeben.

Die Kommission kann interessierte Parteien anhören.

Innerhalb von fünf Monaten oder in komplexen Fällen sieben Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung erstattet die Kommission dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 genannten Ausschuss Bericht über die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens.

Informationen und Anträge auf Anhörung sind schriftlich an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

TRADE.F.3 — Rechtliche Aspekte von Handel und nachhaltige Entwicklung und Investitionen

CHAR 6/135

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: trade-tbr@ec.europa.eu

5.   Die Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich gemäß dem Beschluss (EU) 2019/339 (3) an die Anhörungsbeauftragte wenden. Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission und prüft Anträge auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen sowie Anträge Dritter auf Anhörung.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien der Website der Anhörungsbeauftragten entnehmen: https://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

6.   Fristen

Jede andere Person als der Antragsteller und die Vertreter Mexikos, die als interessierte Partei betrachtet werden möchte, beantragt diesen Status spätestens 45 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Kommission und gibt an, warum sie als Partei mit einem Interesse an dem Verfahren zu betrachten ist. Jeder Antrag einer interessierten Partei auf Anhörung muss innerhalb derselben Frist bei der Kommission eingehen, und es muss dort angegeben werden, warum diese Partei vom Ausgang des Verfahrens hauptsächlich betroffen ist. Ein Antrag auf Einschaltung der Anhörungsbeauftragten sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden, spätestens jedoch 15 Tage nach Eintreten des Ereignisses, auf das sich der Antrag stützt. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe der Fragen, die der Anhörungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen sind, zu stellen, einschließlich einer Erläuterung der Art und Weise, in der die Verteidigungsrechte des Antragstellers beeinträchtigt werden.

7.   Datenschutz

Alle in diesem Untersuchungsverfahren erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 (4) verarbeitet.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

(2)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 16).

(3)  Beschluss (EU) 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 20).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


Top