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Document 52020XC0520(05)

    Bekanntmachung der Kommission Leitfaden zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Teil Zwei — Rechte der Bürger 2020/C 173/01

    C/2020/2939

    ABl. C 173 vom 20.5.2020, p. 1–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 173/1


    BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

    Leitfaden zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

    Teil Zwei — Rechte der Bürger

    (2020/C 173/01)

    Dieser Leitfaden dient ausschließlich der Information und ersetzt oder ergänzt nicht das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Dieser Leitfaden wurde zwar von Bediensteten der Europäischen Kommission ausgearbeitet, jedoch sind die darin wiedergegebenen Ansichten nicht als offizieller Standpunkt der Europäischen Kommission zu verstehen.

    Das übergeordnete Ziel von Teil Zwei des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Abkommen“) besteht darin, die sich aus dem Recht der Europäischen Union („EU“) ergebenden Bürgerrechte, die von Bürgern der Europäischen Union, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland („VK“) wohnen oder arbeiten, und von britischen Staatsangehörigen, die in der EU wohnen oder arbeiten, sowie von ihren jeweiligen Familienangehörigen bis zum Ende des im Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums ausgeübt worden sind, zu sichern und hierfür wirksame, durchsetzbare und diskriminierungsfreie Garantien vorzusehen.

    1.   TITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Die Artikel 9, 10 und 11 des Abkommens legen gemeinsam den persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich für die Zwecke der Anwendung von Teil Zwei Titel II des Abkommens fest, der Rechte und Pflichten in Bezug auf Aufenthalt, Aufenthaltsdokumente, Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Berufsqualifikationen regelt (Titel III, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, hat einen eigenen persönlichen Anwendungsbereich).

    Begünstigte des Titels II sind Unionsbürger und britische Staatsangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums die Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und nach diesem Zeitraum weiter ausüben, sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen.

    Die Begriffe „Unionsbürger“ und „britischer Staatsangehöriger“ sind in Artikel 2 Buchstabe c bzw. d des Abkommens definiert.

    Die Bezugnahmen in diesem Leitfaden auf die Freizügigkeitsrechte oder -vorschriften der Union betreffen unter anderem die Rechte nach den Artikeln 21, 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Richtlinie 2004/38/EG“), und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union („Verordnung (EU) Nr. 492/2011“).

    1.1.    Artikel 9 — Begriffsbestimmungen

    1.1.1.   Artikel 9 Buchstabe a: Familienangehörige

    1.1.1.1.   Artikel 9 Buchstabe a Ziffer i: nahe Familienangehörige

    Die nahen Familienangehörigen werden unter Verweis auf Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG definiert. Diese Bestimmung gilt auch für Familienangehörige von Arbeitnehmern und Selbstständigen, einschließlich Grenzgängern (verbundene Rechtssachen C-401/15 bis C-403/15, Depesme und Kerrou).

    Wie im Unionsrecht genießen Familienangehörige von Unionsbürgern grundsätzlich kein eigenständiges Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten (es sei denn, sie sind selbst Unionsbürger oder haben aufgrund ihrer Beziehung zu einem Unionsbürger, von dem ihre Freizügigkeitsrechte ausgehen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben). Demnach genießen Familienangehörige nur dann Rechte aus dem Abkommen, wenn diese Rechte vom Rechtsinhaber — einer Person, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Abkommens fällt — abgeleitet sind.

    Einzige Ausnahme sind unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f fallende Familienangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums „eigenständig“ im Aufnahmestaat gewohnt haben, da ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dann nicht mehr davon abhängig war, dass sie weiterhin Familienangehörige eines Unionsbürgers waren, der zu diesem Zeitpunkt im Aufnahmestaat Rechte aus dem Vertrag ausgeübt hat.

    1.1.1.2.   Artikel 9 Buchstabe a Ziffer ii: Drittstaatsangehörige, die für einen unterhaltsberechtigten Unionsbürger sorgen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat anerkannt, dass in bestimmten Fällen auch andere Personen ein Aufenthaltsrecht haben sollten, insbesondere wenn die Anwesenheit dieser Personen tatsächlich notwendig ist, damit Unionsbürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ausüben können.

    Das wichtigste Beispiel hierfür ist ein minderjähriger mobiler Unionsbürger mit einem Elternteil, der kein Unionsbürger ist. Während das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nach Unionsrecht offensichtlich ist, fällt der Elternteil, dem gegenüber der Unionsbürger unterhaltsberechtigt ist, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38/EG, der für Eltern gilt, die dem Unionsbürger gegenüber unterhaltsberechtigt sind (hier ist aber das Gegenteil der Fall). Der EuGH hat in der Rechtssache C-200/02, Chen, entschieden‚ dass ein solcher Elternteil das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat hat, um die Grundlage für das Aufenthaltsrecht des minderjährigen Unionsbürgers im Kindesalter zu schaffen.

    Artikel 9 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht nur für Personensorgeberechtigte, die vom EuGH in der Rechtssache Chen (in der es lediglich um den Aufenthalt der Mutter des Kindes ging) genannt wurden, sondern ist offener formuliert, damit auch andere Personen als Personensorgeberechtigte erfasst werden (z. B. minderjährige Geschwister, die den- oder dieselben Personensorgeberechtigten haben wie der minderjährige Unionsbürger).

    1.1.2.   Artikel 9 Buchstabe b: Grenzgänger

    Grenzgänger sind „Arbeitnehmer“ im Sinne der Definition des EuGH, die nicht unter den in Artikel 13 des Abkommens festgelegten Bedingungen in dem Staat wohnen, in dem sie „Arbeitnehmer“ sind.

    Erfasst sind sowohl abhängig beschäftigte (Artikel 45 AEUV) als auch selbstständige Grenzgänger (Artikel 49 AEUV) (siehe Rechtssache C-363/89, Roux, und die Abschnitte dieses Leitfadens zu den Artikeln 24 und 25).

    1.1.2.1.   Definition der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbstständiger“

    Die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbstständiger“ sind weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union definiert.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Begriff „Arbeitnehmer“ für die Zwecke der Freizügigkeit in der Union eine spezifische Bedeutung (z. B. Rechtssache C-66/85, Lawrie-Blum) und ist weit auszulegen (Rechtssache C-139/85, Kempf).

    Es ist nicht zulässig, abweichende nationale Definitionen (z. B. die Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs im innerstaatlichen Arbeitsrecht) anzuwenden, die enger wären.

    Nach der Definition des EuGH ist „Arbeitnehmer“ jede Person, die eine echte und tatsächliche Tätigkeit ausübt, für die ihr ein Entgelt gezahlt wird, und die sich gegenüber dem Arbeitgeber in einem Unterordnungsverhältnis befindet, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Rechtssachen C-138/02, Collins; C-456/02, Trojani; C-46/12, LN).

    Die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses bestehen darin, dass

    eine Person während einer bestimmten Zeit Leistungen erbringt (siehe z. B. die Rechtssachen C-139/85, Kempf; C-344/87, Bettray; C-171/88, Rinner-Kühn; C-1/97, Birden; C-102/88, Ruzius-Wilbrink)

    für eine andere Person und nach deren Weisung (Rechtssachen C-152/73, Sotgiu; C-196/87, Steymann; C-344/87, Bettray; C-151/04, Nadin),

    für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (siehe z. B. die Rechtssachen C-196/87, Steymann; C-344/87, Bettray; C-27/91, Hostellerie Le Manoir; C-270/13, Haralambidis).

    Die Voraussetzung, dass ein Unterordnungsverhältnis bestehen muss, unterscheidet den „Arbeitnehmer“ vom „Selbstständigen“. Kennzeichnend für Arbeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ist, dass der Arbeitgeber die auszuübende Tätigkeit, das Entgelt und die Arbeitsbedingungen bestimmt (Rechtssache C-268/99, Jany).

    1.1.3.   Artikel 9 Buchstabe c: Aufnahmestaat

    In dieser Bestimmung wird zwischen Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen unterschieden. Der Aufnahmestaat ist für beide Gruppen unterschiedlich definiert.

    Für britische Staatsangehörige ist Aufnahmestaat der EU-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b des Abkommens, in dem sie ihr Aufenthaltsrecht nach den Freizügigkeitsvorschriften der Union ausüben. Das VK kann nach dem Abkommen für britische Staatsangehörige nicht Aufnahmestaat werden — britische Staatsangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit auf das Unionsrecht gestützten Rechten im VK gewohnt haben (wie die Begünstigten der Rechtsprechung auf der Grundlage der Urteile des EuGH in der Rechtssache C-34/09, Ruiz Zambrano, oder C-370/90, Singh)‚ werden nicht aus eigenem Recht Begünstigte des Abkommens.

    Für Unionsbürger ist Aufnahmestaat das VK im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens. Unionsbürger werden in keinem EU-Mitgliedstaat aus eigenem Recht Begünstigte des Abkommens, auch nicht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

    1.1.3.1.   „ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben“

    Ausübung des Aufenthaltsrechts bedeutet, dass sich ein Unionsbürger oder ein britischer Staatsangehöriger vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Freizügigkeitsrecht der Union rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhält.

    Damit sind alle denkbaren Fälle, in denen sich das Aufenthaltsrecht aus den Freizügigkeitsvorschriften der Union ergibt, abgedeckt.

    Erfasst ist jedes Aufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob es sich um ein Daueraufenthaltsrecht handelt, wie lange es ausgeübt wird (es genügt z. B., eine Woche vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat anzukommen und sich dort nach Artikel 45 AEUV als Arbeitsuchender aufzuhalten) und in welcher Eigenschaft es ausgeübt wird (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Student, Arbeitsuchender usw.).

    Es reicht aus, dass das Aufenthaltsrecht im Einklang mit den Bedingungen ausgeübt wurde, die das Unionsrecht an das Aufenthaltsrecht knüpft (Rechtssache C-162/09, Lassal; verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja).

    Der Besitz eines Aufenthaltsdokuments ist keine Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht, da nach Unionsrecht das Recht auf Aufenthalt den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwächst und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren abhängt (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2004/38/EG). Andererseits führt der Besitz eines nach Unionsrecht ausgestellten Aufenthaltsdokuments als solcher nicht dazu, dass der Aufenthalt mit dem Unionsrecht im Einklang steht (Rechtssache C-325/09, Dias).

    1.1.3.2.   „vor Ende des Übergangszeitraums … und danach weiter dort wohnen“

    Diese Begriffe bilden zusammengenommen eine Art Zeitstempel. Ein Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht kann nur dann für die Zwecke von Teil Zwei des Abkommens berücksichtigt werden, wenn der Aufenthalt am Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) „weitergeht“.

    Ausführlichere Vorschriften über die Kontinuität des Aufenthalts enthält Artikel 11 des Abkommens.

    Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraums abgelaufen sind (z. B. ein Aufenthalt zwischen 1980 und 2001), oder Aufenthaltszeiten, die erst nach Ende des Übergangszeitraums beginnen, werden nicht berücksichtigt.

    1.1.4.   Artikel 9 Buchstabe d: Arbeitsstaat

    Der Arbeitsstaat ist nur für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs der Rechte von Grenzgängern von Belang.

    Personen, die in dem Staat wohnen, in dem sie arbeiten, gelten nicht als Grenzgänger.

    1.1.5.   Artikel 9 Buchstabe e: Sorgerecht

    Der Begriff „Sorgerecht“ wird unter Verweis auf Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel-IIa-Verordnung“) definiert.

    Diese Bestimmung erfasst das Sorgerecht, das durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet wurde.

    1.2.    Artikel 10 — Persönlicher Anwendungsbereich

    1.2.1.   Unionsbürger und britische Staatsangehörige: Absatz 1 Buchstaben a bis d

    Die Begriffe „Unionsbürger“ und „britischer Staatsangehöriger“ sind in Artikel 2 Buchstabe c bzw. d des Abkommens definiert.

    Besondere Leitlinien hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zu den Rechten von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit vorgegeben. Diese Rechtsprechung ist wichtig, um bestimmen zu können, in welchen Fällen ein Doppelstaater unter das Abkommen fällt und in welchen die doppelte Staatsangehörigkeit zu einem rein innerstaatlichen Sachverhalt führt.

    EU/EU-Doppelstaater (z. B. eine Person, die sowohl die tschechische als auch die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt) und EU/Nicht-EU-Doppelstaater (z. B. eine Person, die sowohl die tschechische als auch die japanische Staatsangehörigkeit besitzt), die am Ende des Übergangszeitraums im VK wohnen, fallen als Unionsbürger eindeutig in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

    EU/VK-Doppelstaater fallen unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeit durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben wurde, unter das Abkommen, wenn sie vor Ende des Übergangszeitraums auf der Freizügigkeit beruhende Aufenthaltsrechte im Aufnahmestaat ausgeübt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Rechtssache C-165/16, Lounes). EU/VK-Doppelstaater fallen unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeit durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben wurde, ferner unter das Abkommen, wenn sie vor Ende des Übergangszeitraums auf der Freizügigkeit beruhende Aufenthaltsrechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgeübt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (dies gilt unbeschadet ihrer Rechte als mobile Unionsbürger nach den Unionsvorschriften über die Freizügigkeit von Unionsbürgern).

    EU/VK-Doppelstaater fallen in Analogie zur Rechtssache C-165/16, Lounes, auch dann unter das Abkommen, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats erst nach Ende des Übergangszeitraums erworben haben.

    EU/VK-Doppelstaater, die noch nie von ihren Freizügigkeitsrechten nach Artikel 21, 45 oder 49 AEUV Gebrauch gemacht haben (wie in der Rechtssache C-434/09, McCarthy)‚ fallen nicht unter das Abkommen.

    1.2.2.   Außerhalb des Anwendungsbereichs

    1.2.2.1.   Entsandte Arbeitnehmer

    Personen, die sich ausschließlich auf Rechte aus Artikel 56 AEUV stützen, fallen nicht unter das Abkommen (siehe auch den Abschnitt dieses Leitfadens zu Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens).

    Das Abkommen verleiht entsandten Arbeitnehmern keinen Anspruch darauf, nach Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat zu verbleiben.

    1.2.2.2.   Mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte: Rechtssache C-34/09, Ruiz Zambrano

    Unionsbürger und britische Staatsangehörige, deren Rechte im Aufnahmestaat am Ende des Übergangszeitraums darauf beruhen, dass sie Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 AEUV waren, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens.

    Folglich fallen auch ihre Familienangehörigen nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, sondern unterliegen den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften.

    1.2.2.3.   Recht zurückkehrender Unionsbürger und britischer Staatsangehöriger auf Familienzusammenführung: Rechtssache C-370/90, Singh

    Unionsbürger und britische Staatsangehörige, auf die diese Rechtsprechung anwendbar ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. Folglich fallen auch ihre Familienangehörigen nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. Der Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen von britischen Staatsangehörigen, die in das Vereinigte Königreich zurückkehren, oder von Unionsbürgern, die in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren, wird im britischen Recht beziehungsweise im Unionsrecht geregelt.

    1.2.3.   Artikel 10 Absätze 1 bis 4: Familienangehörige

    In Artikel 10 Absätze 1 bis 4 ist festgelegt, welche Personen aufgrund ihrer familiären Bindungen zum Rechtsinhaber (d. h. zu einer Person, die in einer der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Abkommens genannt ist) in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.

    Gestützt auf die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet das Abkommen zwei Kategorien von Familienangehörigen: nahe Familienangehörige (im Sinne des Artikels 9 Buchstabe a des Abkommens, entsprechend Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG) und entfernte Familienangehörige (im Sinne des Artikels 10 Absätze 2 bis 5 des Abkommens, entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

    1.2.3.1.   Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i: nahe Familienangehörige, die im Aufnahmestaat wohnen

    Unter diese Bestimmung fallen nahe Familienangehörige (im Sinne des Artikels 9 Buchstabe a des Abkommens), die am Ende des Übergangszeitraums als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der im Aufnahmestaat Freizügigkeitsrechte der Union ausübt, im Aufnahmestaat gewohnt haben.

    1.2.3.2.   Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii: nahe Familienangehörige, die außerhalb des Aufnahmestaats wohnen

    Die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii fallenden Familienangehörigen sind vor Ende des Übergangszeitraums nicht in den Aufnahmestaat umgezogen. Sie können dem Rechtsinhaber aber nach Ende des Übergangszeitraums jederzeit in den Aufnahmestaat nachziehen.

    Die betreffenden Familienangehörigen müssen am Ende des Übergangszeitraums direkt mit dem Rechtsinhaber verwandt gewesen sein (d. h. als Ehegatte, eingetragener Partner oder Verwandte in gerader aufsteigender Linie in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG fallen). Verwandte in gerader absteigender Linie, die vor Ende des Übergangszeitraums geboren wurden, fallen ebenfalls unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii des Abkommens, während Verwandte in gerader absteigender Linie, die nach Ende des Übergangszeitraums geboren wurden, unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii des Abkommens fallen.

    Zudem muss der betreffende Familienangehörige die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem er nach dem Abkommen um Aufenthalt im Aufnahmestaat ersucht.

    Dies bedeutet beispielsweise, dass eine Person, die 2025 als Ehegatte eines Rechtsinhabers einreisen möchte, nach dem Abkommen hierzu berechtigt ist, wenn sie mit dem Rechtsinhaber am Ende des Übergangszeitraums verheiratet war und 2025 noch verheiratet ist.

    Ein Kind eines Rechtsinhabers, das am Ende des Übergangszeitraums jünger als 21 Jahre war, ist nach dem Abkommen berechtigt, dem Rechtsinhaber nachzuziehen, sofern es weiterhin das Kind eines Rechtsinhabers ist, wenn es darum ersucht, dem Rechtsinhaber in den Aufnahmestaat nachzuziehen, und sofern es noch jünger als 21 Jahre oder dem Rechtsinhaber gegenüber unterhaltsberechtigt ist.

    Ein Elternteil eines Rechtsinhabers ist nach dem Abkommen berechtigt, dem Rechtsinhaber nachzuziehen, sofern er dem Rechtsinhaber gegenüber unterhaltsberechtigt ist, wenn er darum ersucht, dem Rechtsinhaber in den Aufnahmestaat nachzuziehen.

    1.2.3.3.   Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii: künftige Kinder

    Personen, die nach Ende des Übergangszeitraums als Kind des Rechtsinhabers geboren oder von ihm adoptiert werden, sind durch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii des Abkommens geschützt.

    Um berechtigt zu sein, dem Rechtsinhaber in den Aufnahmestaat nachzuziehen, müssen diese künftigen Kinder die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen, wenn sie darum ersuchen, dem Rechtsinhaber in den Aufnahmestaat nachzuziehen, nämlich jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sein.

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii des Abkommens gilt in folgenden Fällen:

    a)

    Beide Eltern sind Rechtsinhaber: Es ist nicht förmlich vorgeschrieben, dass die Eltern das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben müssen.

    b)

    Ein Elternteil ist Rechtsinhaber, der andere ist Staatsangehöriger des Aufnahmestaats (z. B. ein in Polen wohnendes polnisch-britisches Paar): Es ist nicht förmlich vorgeschrieben, dass die Eltern das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben müssen (diese Bestimmung verlangt nicht, dass der Elternteil, der kein Rechtsinhaber ist, im Aufnahmestaat wohnt).

    c)

    Ein Elternteil ist Rechtsinhaber (diese Bestimmung erfasst alle Fälle, in denen das Kind nur einen Elternteil hat, der Rechtsinhaber ist, es sei denn, dieser Elternteil hat das Sorgerecht für das Kind verloren; sie erfasst Familien mit zwei Elternteilen — z. B. das Kind eines Rechtsinhabers, der nach Ende des Übergangszeitraums mit einem Unionsbürger verheiratet ist, der nicht zu den Begünstigten des Abkommens gehört — sowie Einelternfamilien und Fälle, in denen der Elternteil, der kein Rechtsinhaber ist, nicht im Aufnahmestaat wohnt oder dort kein Aufenthaltsrecht hat): Der Elternteil, der Rechtsinhaber ist, muss das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben.

    Kinder, die vor Ende des Übergangszeitraums geboren, aber erst nach dessen Ende anerkannt wurden (z. B. im Wege der Anerkennung der Vaterschaft durch den Rechtsinhaber), sind je nach Wohnort der Kinder am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i oder ii zu behandeln.

    1.2.3.4.   Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f: Familienangehörige, die ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat erworben haben

    Unter diese Bestimmung fallen nahe Familienangehörige (im Sinne des Artikels 9 Buchstabe a des Abkommens), die

    a)

    zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ende des Übergangszeitraums als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der im Aufnahmestaat Freizügigkeitsrechte der Union ausübt, im Aufnahmestaat gewohnt haben;

    b)

    später, aber noch vor Ende des Übergangszeitraums, nach dem Freizügigkeitsrecht der Union ein Aufenthaltsrecht erworben haben, das nicht mehr davon abhängig ist, dass sie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der im Aufnahmestaat Freizügigkeitsrechte der Union ausübt (z. B. nach Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG);

    c)

    dieses eigenständige Recht am Ende des Übergangszeitraums behalten.

    Wegen der besonderen Situation von Personen, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f fallen, wurde das Erfordernis nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG, dass diese Familienangehörigen den Rechtsinhaber in den Aufnahmestaat „begleiten oder ihm nachziehen“ müssen, nicht in Teil Zwei des Abkommens übernommen.

    1.2.3.5.   Artikel 10 Absatz 2: entfernte Familienangehörige, die bereits im Aufnahmestaat wohnen

    Unter Artikel 10 Absatz 2 fallen entfernte Familienangehörige (entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG), die aufgrund ihrer Beziehung zu einem Unionsbürger, der im Aufnahmestaat Freizügigkeitsrechte der Union ausübt, vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat gewohnt haben. Die Dauer dieses Aufenthalts ist unerheblich.

    Das auf der Freizügigkeit in der Union beruhende Recht dieser Personen auf Aufenthalt im Aufnahmestaat setzt voraus, dass ihnen der Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ein Aufenthaltsdokument ausgestellt hat.

    Die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments belegt, dass das auf der Freizügigkeit in der Union beruhende Recht dieser Personen auf Aufenthalt im Aufnahmestaat vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften anerkannt wird.

    1.2.3.6.   Artikel 10 Absatz 3: entfernte Familienangehörige mit laufendem Antrag

    Entfernte Familienangehörige (entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG), die vor Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG beantragt haben, dem Rechtsinhaber in den Aufnahmestaat nachzuziehen, über deren Antrag (auf ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltsdokument) aber am Ende des Übergangszeitraums noch nicht entschieden wurde, sind in gleicher Weise geschützt wie nach den Freizügigkeitsvorschriften der Union.

    Ihr Antrag ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Verfahren zu prüfen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind diese Personen als unter Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens fallende Personen anzusehen.

    1.2.3.7.   Artikel 10 Absatz 4: Partner in einer dauerhaften Beziehung

    Partner von Rechtsinhabern in einer dauerhaften Beziehung (d. h. unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen), die am Ende des Übergangszeitraums außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt haben, sind Begünstigte des Abkommens.

    Dies gilt für alle anderen langfristigen „dauerhaften“ Partnerschaften, sowohl für verschiedengeschlechtliche als auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen. Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Beziehung muss mit Blick auf das Ziel der Richtlinie geprüft werden, die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren (siehe Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2004/38/EG).

    Die betreffenden Personen müssen sich am Ende des Übergangszeitraums in einer dauerhaften Beziehung befinden und sich auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach dem Abkommen um Aufenthalt im Aufnahmestaat ersuchen, noch in einer dauerhaften Beziehung befinden.

    Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer dauerhaften Beziehung befinden und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach dem Abkommen um Aufenthalt im Aufnahmestaat ersuchen, mit dem Rechtsinhaber verheiratet sind.

    Ihr Antrag ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Verfahren zu prüfen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind diese Personen als unter Artikel 10 Absatz 2 fallende Personen anzusehen.

    1.2.4.   Artikel 10 Absatz 5: Untersuchung durch den Aufnahmestaat

    Der Aufnahmestaat hat bei der Prüfung des Antrags eines unter Artikel 10 Absatz 3 oder 4 des Abkommens fallenden Familienangehörigen auf Einreise oder Aufenthalt nach seinen nationalen Rechtsvorschriften eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände vorzunehmen. Eine den Antrag ablehnende Entscheidung ist ausführlich zu begründen.

    1.3.    Artikel 11 — Kontinuität des Aufenthalts

    Artikel 11 gewährleistet, dass Personen, die sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Übergangszeitraum endet, vorübergehend außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats aufhalten, unter der Bedingung der „Kontinuität“ weiterhin als rechtmäßig wohnhaft gelten und folglich durch das Abkommen geschützt sind. Dies steht mit den Artikeln 9 und 10 des Abkommens im Einklang, in denen vom „Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat“ die Rede ist und nicht von der „Anwesenheit im Aufnahmestaat“.

    Konkret bedeutet dies, dass eine Person, die bereits ein Recht auf Daueraufenthalt besitzt, dieses verliert, wenn sie länger als fünf Jahre abwesend ist (Artikel 11 Absatz 2, der auf die Fünfjahresregel in Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens verweist). Personen, die noch nicht fünf Jahre im Aufnahmestaat gewohnt haben, dürfen höchstens sechs Monate im Jahr abwesend sein (Artikel 11 Absatz 1, der auf die Vorschriften über die Kontinuität des Aufenthalts in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens verweist, der seinerseits auf Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG Bezug nimmt).

    Zu weiteren Einzelheiten der Voraussetzungen für Kontinuität siehe Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Abkommens.

    Beispiel: Bei Unionsbürgern, die das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben und den Aufnahmestaat vier Jahre vor Ende des Übergangszeitraums verlassen haben, ist davon auszugehen, dass sie „ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben“ (auch wenn sie nicht mehr das Recht auf Daueraufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG besitzen), da ihre Abwesenheit am Ende des Übergangszeitraums fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreitet. Sie haben Anspruch auf den neuen Daueraufenthaltsstatus im Aufnahmestaat, sofern sie innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 des Abkommens genannten Frist einen entsprechenden Antrag stellen.

    1.3.1.   Frühere Aufenthaltszeiten

    Vergangene Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmestaat, an die sich eine längere als die erlaubte Abwesenheit anschloss, werden nicht berücksichtigt.

    Beispiel: Ein Unionsbürger, der zwischen 1990 und 2010 zwanzig Jahre lang im VK gelebt und dieses dann verlassen hat, wird für die Zwecke des Abkommens nicht als im Vereinigten Königreich wohnhaft angesehen. Da der Unionsbürger das VK freiwillig verlassen hat und seitdem außerhalb des Vereinigten Königreichs verblieben ist, besteht nach dem Abkommen kein Aufenthaltsrecht.

    1.3.2.   Frühere Aufenthaltszeiten, anschließend längere Abwesenheit und dann Rückkehr in den Aufnahmestaat vor Ende des Übergangszeitraums

    Eine Person, die in der Vergangenheit mehr als fünf Jahre abwesend war, aber vor Ende des Übergangszeitraums in den Aufnahmestaat zurückkehrt, muss bei der Rückkehr in den Aufnahmestaat mit der Kumulierung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts ganz von vorne anfangen.

    1.4.    Artikel 12 — Diskriminierungsverbot

    Artikel 12 des Abkommens spiegelt in vollem Umfang Artikel 18 AEUV wider und gewährleistet, dass Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, wenn sie

    a)

    im Anwendungsbereich von Teil Zwei des Abkommens geschieht — allerdings unbeschadet besonderer Bestimmungen in Teil Zwei (z. B. Artikel 23 Absatz 2) — und

    b)

    sich gegen die Begünstigten des Abkommens richtet.

    Dies umfasst beispielsweise das Recht von Studenten, dieselben Studiengebühren zu zahlen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats.

    2.   TITEL II — RECHTE UND PFLICHTEN

    KAPITEL 1 — RECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFENTHALT UND AUFENTHALTSDOKUMENTEN

    2.1.    Artikel 13 — Aufenthaltsrechte

    2.1.1.   Anwendungsbereich

    In Artikel 13 Absätze 1 bis 3 sind die wichtigsten materiellen Voraussetzungen festgelegt, denen das Recht von Unionsbürgern, britischen Staatsangehörigen und ihren jeweiligen Familienangehörigen gleich welcher Staatsangehörigkeit unterliegt, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten.

    Diese Voraussetzungen für die Erlangung von Aufenthaltsrechten entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen, die nach den Freizügigkeitsvorschriften der Union für Aufenthaltsrechte gelten.

    Für Unionsbürger, britische Staatsangehörige und ihre jeweiligen Familienangehörigen gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt vor Ende des Übergangszeitraums erworben haben, darf der Daueraufenthalt nicht an Vorbedingungen geknüpft werden, wie sie etwa in Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind.

    Bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften besteht ein Ermessensspielraum allenfalls zugunsten der betreffenden Person (siehe auch Artikel 38 des Abkommens).

    2.2.    Artikel 14 — Recht auf Ausreise und Einreise

    2.2.1.   Artikel 14 Absatz 1: Einreise und Ausreise mit gültigem nationalem Personalausweis oder Reisepass

    Nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG haben alle Unionsbürger das Recht, einen Mitgliedstaat zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten sind oder dort ihren Wohnsitz haben.

    Das Recht der Begünstigten des Abkommens nach Artikel 15 des Abkommens auf Abwesenheit und das Recht nach den Artikeln 24 und 25 des Abkommens auf eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit als Grenzgänger umfassen das Recht, den Aufnahme- bzw. Arbeitsstaat zu verlassen und dorthin zurückzukehren.

    Für die Ausübung der Einreise- und Ausreiserechte wird in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens wie in der Richtlinie 2004/38/EG ein gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis verlangt. Im innerstaatlichen Recht dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen (z. B. eine bestimmte künftige Gültigkeitsdauer des Reisedokuments) festgelegt werden. Wenn das Recht auf Einreise oder Ausreise durch verschiedene Reisedokumente nachgewiesen werden kann, hat der Begünstigte des Abkommens die Wahl.

    Hinsichtlich der Verwendung nationaler Personalausweise als Reisedokumente können die Aufnahmestaaten nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 beschließen, fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums nationale Personalausweise nur noch anzuerkennen, wenn sie einen Chip enthalten, der den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die biometrische Identifizierung (ICAO Standards Doc. 9303) entspricht.

    Dieser Beschluss ist nach Artikel 37 des Abkommens rechtzeitig ordnungsgemäß zu veröffentlichen, damit die Begünstigten des Abkommens einen den Normen entsprechenden nationalen Personalausweis oder Reisepass beantragen können.

    2.2.2.   Artikel 14 Absatz 2: Inhaber von nach dem Abkommen ausgestellten Dokumenten

    Unionsbürger, britische Staatsangehörige, ihre Familienangehörigen und sonstige im Einklang mit dem Abkommen im Aufnahmestaat wohnende Personen haben das Recht, die Grenzen des Aufnahmestaats unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens zu überschreiten, wenn sie nachweisen, dass sie Begünstigte des Abkommens sind.

    Inhaber eines nach Artikel 18 oder 26 des Abkommens ausgestellten Dokuments sind daher von Ausreise- oder Einreisevisa oder gleichwertigen Formalitäten (im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG; z. B. elektronische Reisegenehmigung) befreit.

    2.2.3.   Artikel 14 Absatz 3: Einreisevisa und Gebühren für Anträge auf Auslandsaufenthalt

    Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens übernimmt die Erleichterungen für Einreisevisa, die mit der Richtlinie 2004/38/EG den Familienangehörigen mobiler Unionsbürger in Anerkennung der Tatsache gewährt werden, dass das Recht der Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (siehe Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2004/38/EG).

    Während Einreisevisa für kurzfristige Aufenthalte, die unter Artikel 14 Absatz 3 fallen, unentgeltlich zu erteilen sind, hindert das Abkommen den Aufnahmestaat nicht daran, Familienangehörigen zusätzlich die Möglichkeit zu geben, vom Ausland aus einen nach Artikel 18 zu erlangenden neuen Aufenthaltsstatus zu beantragen. Der Begünstigte des Abkommens hat dann die Wahl zwischen dem Einreisevisum und dem Aufenthaltsdokument. In diesem Fall kann für den Antrag eine Gebühr erhoben werden, wie sie für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten zum Nachweis des Aufenthaltsstatus gilt.

    2.3.    Artikel 15 — Recht auf Daueraufenthalt

    2.3.1.   Artikel 15 Absatz 1: Berechtigung

    Artikel 15 des Abkommens spiegelt Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG wider, was ein mögliches Recht auf Daueraufenthalt betrifft.

    Personen, die nicht berechtigt sind, ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß der Richtlinie 2004/38/EG zu erwerben, haben keinen Anspruch auf Erwerb eines Daueraufenthaltsstatus im Rahmen des Abkommens. Dies wirkt sich wie folgt aus:

    a)

    Ein Aufenthalt, der den Freizügigkeitsvorschriften der Union, aber nicht den Bedingungen der Richtlinie 2004/38/EG entspricht (Artikel 13 des Abkommens verweist auf die Richtlinie 2004/38/EG), wird für die Zwecke des Rechts auf Daueraufenthalt nicht angerechnet (Rechtssache C-529/11, Alarape und Tijani).

    b)

    Der Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels begründet keinen Anspruch auf Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt (Rechtssache C-325/09, Dias).

    c)

    Mit einer Freiheitsstrafe vor dem Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird die Uhr zurückgestellt, sodass ein neuer ununterbrochener Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren kumuliert werden muss (Rechtssache C- 378/12, Onuekwere).

    Entsprechend haben Personen, die berechtigt sind, das Recht auf Daueraufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG zu erwerben, Anspruch auf Erwerb eines Daueraufenthaltsstatus nach dem Abkommen. Dies wirkt sich wie folgt aus:

    a)

    Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Richtlinie 2004/38/EG (Rechtssache C-162/09, Lassal, oder verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja).

    b)

    Der für den Erwerb des Aufenthaltsrechts erforderliche Zeitraum muss nicht unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts auf Daueraufenthalt liegen (Rechtssache C-169/09, Lassal).

    c)

    Ein Aufenthalt vor dem Beitritt eines Landes zur EU kann unter bestimmten Umständen angerechnet werden (verbundene Rechtssachen C-424 und 425/10, Ziolkowski und Szeja).

    Bezugnahmen auf Arbeitszeiten im Einklang mit den Freizügigkeitsvorschriften der Union in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 des Abkommens gelten als Bezugnahmen auf Zeiten der Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG.

    2.3.2.   Artikel 15 Absatz 2: Aufenthalt von weniger als fünf Jahren

    Im Hinblick auf die Kontinuität eines nicht dauerhaften Aufenthalts verweist Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens darauf, dass die Kontinuität des Aufenthalts nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt wird.

    Während Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG dem Zweck dient, die Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt zu überprüfen, gelten allgemein dieselben Regeln für den Aufenthalt im Rahmen des Abkommens — die Begünstigten des Abkommens können für eine gewisse Zeit abwesend sein, ohne die Kontinuität ihres Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat zu unterbrechen.

    Demnach wird die Kontinuität des Aufenthalts nicht durch folgende vorübergehende Abwesenheiten berührt:

    1.

    Abwesenheiten (Anm.: Plural) von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr,

    2.

    längere Abwesenheiten (Anm.: Plural) wegen der Erfüllung militärischer Pflichten (ohne zeitliche Beschränkung) oder

    3.

    eine einzige Abwesenheit (Anm.: Singular) von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie (Anm.: die Liste ist nicht erschöpfend):

    a.

    Schwangerschaft und Niederkunft,

    b.

    schwere Krankheit,

    c.

    Studium oder Berufsausbildung oder

    d.

    berufliche Entsendung ins Ausland.

    Beispiel: Unionsbürger, die vier Jahre vor Ende des Übergangszeitraums in den Aufnahmestaat eingereist sind, dort gearbeitet haben und acht Monate vor Ende des Übergangszeitraums von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurden (siehe Nummer 3 Buchstabe d oben), behalten für die Zwecke des Abkommens am Ende des Übergangszeitraums weiterhin ihr Aufenthaltsrecht nach den Unionsvorschriften über die Freizügigkeit von EU-Bürgern und haben Anspruch auf den neuen Aufenthaltsstatus im Aufnahmestaat, sofern sie in den Aufnahmestaat zurückkehren, bevor der Zeitraum ihrer Abwesenheit zwölf aufeinanderfolgende Monate überschreitet.

    Dies bedeutet auch, dass die Kontinuität des Aufenthalts durch jede gegen den Betroffenen ergangene Ausweisungsverfügung unterbrochen wird (das Aufenthaltsrecht wird als solches durch jede gegen den Betroffenen ordnungsgemäß vollstreckte Ausweisungsverfügung beendet).

    Mit einer Freiheitsstrafe vor dem Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird die Uhr zurückgestellt, sodass ein neuer Zeitraum eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren kumuliert werden muss (Rechtssache C- 378/12, Onuekwere).

    2.3.3.   Artikel 15 Absatz 3: Aufenthalt von mehr als fünf Jahren

    Nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zum Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt (zu Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums abwesend sind, siehe die Hinweise zu Artikel 11).

    Der Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt nach dem Abkommen kann auch durch eine aufgrund von Artikel 20 des Abkommens rechtmäßig ergangene Ausweisungsverfügung erfolgen. Eine Freiheitsstrafe nach Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt berührt nicht das Recht auf Daueraufenthalt (Rechtssache C-145/09, Tsakouridis).

    Das vor Ende des Übergangszeitraums erworbene Recht auf Daueraufenthalt, auf das in Artikel 11 des Abkommens Bezug genommen wird, ist als Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Unionsrechts (Artikel 16 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2004/38/EG) zu verstehen, das bestimmt, ob jemand Anspruch darauf hat, Begünstigter des Abkommens zu werden (es sollte nicht als Bezugnahme auf das nach dem Abkommen erworbene Recht auf Daueraufenthalt verstanden werden).

    Um dem besonderen Kontext des Abkommens Rechnung zu tragen (in dessen Rahmen es nicht möglich ist, das Recht, sich auch nach dem Verlust des früheren Rechts auf Daueraufenthalt frei zu bewegen und aufzuhalten, einfach wieder auszuüben), geht Artikel 11 des Abkommens über die für den Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt geltende Abwesenheit von mehr als zwei Jahren (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2004/38/EG) hinaus, indem er eine Abwesenheit von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren vorsieht. Diese Verlängerung der Abwesenheitszeiten von zwei auf fünf Jahre (gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG) ermöglicht es den Betroffenen, ihr Recht auf Daueraufenthalt im Rahmen des Abkommens zu behalten, wenn sie nach einer Abwesenheit von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Jahren in den Aufnahmestaat zurückkehren.

    Beispiel: Unionsbürger, die vor Ende des Übergangszeitraums das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen erworben haben und die den Aufnahmestaat sechs Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von vier Jahren verlassen (z. B. wegen einer beruflichen Entsendung ins Ausland), können weiterhin in den Aufnahmestaat zurückkehren und ihr Recht auf Daueraufenthalt sowie alle damit verbundenen Rechte nach dem Abkommen behalten.

    2.4.    Artikel 16 — Kumulierung von Zeiten

    Artikel 16 des Abkommens ergänzt Artikel 15, indem er Fälle umfasst, in denen die Begünstigten des Abkommens das Recht auf Daueraufenthalt noch nicht vor Ende des Übergangszeitraums erworben haben. Der von einer Person vor Ende des Übergangszeitraums vollendete Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts gemäß den Freizügigkeitsvorschriften der Union wird im Hinblick auf die Vollendung des fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlich ist, angerechnet. Artikel 16 verleiht den betreffenden Begünstigten das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Kumulierung der ausreichenden Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts) einen Daueraufenthaltsstatus zu erwerben.

    2.5.    Artikel 17 — Status und Änderungen

    2.5.1.   Artikel 17 Absatz 1: Änderung des Status

    Gemäß dem ersten Teil von Artikel 17 Absatz 1 können sich Unionsbürger und britische Staatsangehörige, die nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat verfügen, ihren Status ändern und weiterhin Begünstigte des Abkommens bleiben.

    Ihr (unbefristetes/befristetes) Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen wird nicht berührt, wenn sich ihr Status (d. h. die Bestimmung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit von Unionsbürgern, auf der ihr Aufenthaltsrecht beruht) ändert, solange ihr Aufenthalt den Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens (und somit den Unionsvorschriften über die Freizügigkeit von Unionsbürgern) entspricht. Es ist auch möglich, über mehrere Status zu verfügen (beispielsweise Student, der gleichzeitig Arbeitnehmer ist).

    Eine Änderung des Status zieht keine Folgen nach sich (wie etwa die Ausstellung eines neuen Aufenthaltsdokuments) und muss den nationalen Behörden nicht gemeldet werden.

    Die Liste der „Status“ in Artikel 17 Absatz 1 (Student, Arbeitnehmer, Selbstständiger und Nichterwerbsperson) ist beispielhaft und nicht erschöpfend.

    Zwar gilt Artikel 17 Absatz 1 auch für Begünstigte des Abkommens, die den Status eines Daueraufenthalts im Rahmen des Abkommens erworben haben, doch dürften diese Personen in dieser Bestimmung kaum einen wirksamen Schutz finden, da ihr Aufenthaltsstatus nicht mehr an Bedingungen geknüpft ist und nicht wieder an Bedingungen geknüpft werden kann (siehe den Unterschied zwischen dem Aufenthalt auf der Grundlage von Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG und dem Daueraufenthalt auf der Grundlage des Artikels 16 oder 17 der Richtlinie 2004/38/EG).

    2.5.1.1.   Spezifische Situation von Familienangehörigen

    Familienangehörige, die nach Artikel 13 Absatz 2 oder Absatz 3 des Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat verfügen, können ihren Status ändern und weiterhin Begünstigte des Abkommens bleiben.

    Allerdings schließt Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich aus, dass sie Rechtsinhaber (d. h. Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Abkommens) werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass sie nach dem Abkommen kein eigenständiges Recht auf Familienzusammenführung haben.

    Diese Beschränkung gilt nur für Personen, deren Aufenthaltsstatus nach dem Abkommen ausschließlich aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige von Rechtsinhabern herrührt. Unionsbürger und britische Staatsangehörige, die sich am Ende des Übergangszeitraums als Familienangehörige und zugleich auch als Rechtsinhaber im Aufnahmestaat aufhalten (z. B. der 20-jährige österreichische Sohn eines österreichischen Arbeitnehmers, der ebenfalls im VK arbeitet), fallen nicht unter den zweiten Teil von Artikel 17 Absatz 1, sodass sie alle Rechte von Rechtsinhabern genießen.

    2.5.2.   Artikel 17 Absatz 2: Kinder, die nicht mehr unterhaltsberechtigt sind

    Wie nach den Unionsvorschriften über die Freizügigkeit von Unionsbürgern fallen Familienangehörige von Begünstigten des Abkommens, deren Aufenthaltsstatus sich daraus ergibt, dass sie gegenüber dem Rechtsinhaber unterhaltsberechtigt sind, auch weiter unter das Abkommen, wenn sie nicht mehr unterhaltsberechtigt sind; sie können beispielsweise von ihren Rechten nach Artikel 22 Gebrauch machen, im Aufnahmestaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.

    Nach Artikel 17 Absatz 2 behalten diese Familienangehörigen dieselben Rechte auch dann bei, wenn sie nicht mehr unterhaltsberechtigt sind, wobei es unerheblich ist, wie sie den Unterhaltsanspruch verloren haben.

    Entsprechend fallen Familienangehörige von Begünstigten des Abkommens, deren Aufenthaltsstatus sich daraus ergibt, dass sie unter 21 Jahre alt sind, auch noch nach Vollendung des 21. Lebensjahrs unter das Abkommen.

    2.6.    Artikel 18 — Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten

    Abweichend von den Grundprinzipien der Freizügigkeitsvorschriften der Union ist der Aufnahmestaat nach Artikel 18 verpflichtet, entweder eine konstitutive Aufenthaltsregelung (Artikel 18 Absatz 1) oder eine deklaratorische Aufenthaltsregelung (Artikel 18 Absatz 4) anzuwenden.

    Bei einer deklaratorischen Aufenthaltsregelung (wie die der Richtlinie 2004/38/EG) erwächst der Aufenthaltsstatus der Begünstigten unmittelbar aus den Rechtsvorschriften und hängt nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren ab. Mit anderen Worten ist die „Quelle“ des Aufenthaltsstatus und der daraus erwachsenden Ansprüche die Erfüllung der Voraussetzungen, die das Unionsrecht an das Aufenthaltsrecht knüpft — es bedarf keiner Entscheidung der nationalen Behörden, um den Aufenthaltsstatus zu erhalten, obwohl möglicherweise eine Verpflichtung besteht, ein Aufenthaltsdokument zu beantragen, der den Status bescheinigt.

    Bei einer konstitutiven Aufenthaltsregelung erwerben die Begünstigten nur dann den Aufenthaltsstatus, wenn sie einen Antrag auf diesen Status stellen und dem Antrag stattgegeben wird. Mit anderen Worten ist die „Quelle“ des Aufenthaltsstatus und der daraus erwachsenden Ansprüche die Entscheidung der nationalen Behörden, mit der der Status zuerkannt wird.

    2.6.1.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1: konstitutiver Aufenthaltsstatus

    Nach Artikel 18 Absatz 1 kann sich der Aufnahmestaat für die Anwendung einer konstitutiven Aufenthaltsregelung entscheiden.

    Im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 muss ein Antragsteller die in Teil Zwei Titel II des Abkommens festgelegten Bedingungen erfüllen, damit ihm der neue Aufenthaltsstatus zuerkannt wird.

    2.6.1.1.   Aufenthaltsdokument

    Erfüllt der Antragsteller die in Titel II festgelegten Bedingungen, so ist der Aufnahmestaat nach Artikel 18 Absatz 1 zur Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments zum Nachweis des neuen Aufenthaltsstatus verpflichtet. Zwar gibt es keine Anforderung an das Format des Aufenthaltsdokuments, doch besagt Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe q, das das Aufenthaltsdokument eine Erklärung enthalten muss, dass es im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellt wurde (sodass sein Inhaber als Begünstigter des Abkommens ausgewiesen wird).

    2.6.1.2.   Digitale Form oder Papierform

    Nach Artikel 18 Absatz 1 kann der Aufnahmestaat das Aufenthaltsdokument in digitaler Form ausstellen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Aufenthaltsstatus in erster Linie in einer von den nationalen Behörden betriebenen Datenbank erfasst wird und dass den Begünstigten des Abkommens die Möglichkeit gegeben wird, auf ihren Status zuzugreifen, ihn zu überprüfen und ihn interessierten Parteien mitzuteilen.

    2.6.2.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a: Zweck des Antragsverfahrens

    Die zuständigen Behörden müssen eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Antragsteller Anspruch auf den neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 hat, nachdem sie geprüft haben, ob die Bedingungen nach Artikel 18 Absatz 1 erfüllt sind.

    2.6.3.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b: Frist für und Bescheinigung über die Beantragung

    2.6.3.1.   Fristen

    Anträge auf den neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 sind spätestens innerhalb der vom Aufnahmestaat gesetzten Frist zu stellen, die mindestens sechs Monate nach Ende des Übergangszeitraums betragen muss — es sei denn, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c findet Anwendung (siehe unten). Diese Frist muss für alle Begünstigten des Abkommens gelten, die sich zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschließlich Personen, die zu diesem Zeitpunkt nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorübergehend abwesend sind.

    Familienangehörige und Partner in einer dauerhaften Beziehung, die nach Ende des Übergangszeitraums einem Unionsbürger oder einem britischen Staatsangehörigen nachziehen möchten, sollten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ankunft bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Übergangszeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, den neuen Aufenthaltsstatus beantragen.

    2.6.3.2.   Bescheinigung über die Beantragung

    Eine Bescheinigung über die Beantragung muss unmittelbar nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Bescheinigung ist vom neuen Aufenthaltsdokument zu unterscheiden, wobei die nationalen Behörden nach dem Abkommen verpflichtet sind, dem Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags zu helfen, damit er die Bescheinigung über die Beantragung erhält.

    Stellt eine Person innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fristen einen Antrag, sollte die zuständige Behörde wie folgt vorgehen:

    1)

    Die zuständige Behörde stellt unverzüglich eine Bescheinigung über die Beantragung aus (Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz).

    2)

    Die zuständige Behörde prüft, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall (z. B. wenn die Identität nicht nachgewiesen wurde oder wenn bei der Antragstellung eine Gebühr verlangt wird und diese nicht entrichtet wurde), hilft die zuständige Behörde dem Antragsteller, Fehler oder Auslassungen im Antrag zu vermeiden (Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe o), bevor sie entscheidet, den eingereichten Antrag abzulehnen.

    3)

    Ist der Antrag vollständig, prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller Anspruch auf die Aufenthaltsrechte nach Titel II hat.

    4)

    Ist der Antrag begründet, stellt die zuständige Behörde das neue Aufenthaltsdokument aus (Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b).

    Gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung kann nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe r ein Rechtsbehelf bei einem Gericht oder gegebenenfalls bei einer Behörde eingelegt werden.

    Bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörde nach Artikel 18 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen genießt.

    2.6.3.3.   Bescheinigung über die Beantragung

    Mit der Ausstellung der Bescheinigung über die Beantragung wird bestätigt, dass

    a)

    der Antrag erfolgreich gestellt wurde;

    b)

    der Antragsteller der Verpflichtung nachgekommen ist, einen neuen Aufenthaltsstatus zu beantragen;

    c)

    bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Antrag davon ausgegangen wird, dass alle Rechte nach dem Abkommen für den Antragsteller gelten (Artikel 18 Absatz 3).

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b harmonisiert nicht das Format der Bescheinigung über die Beantragung, sondern schreibt lediglich deren Ausstellung vor (auch in digitaler Form zulässig).

    2.6.3.4.   Beantragung im Ausland

    Anträge auf Zuerkennung des neuen Aufenthaltsstatus können auch aus dem Ausland gestellt werden, z. B. von Personen, die vorübergehend abwesend sind, aber als Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt im Aufnahmestaat gelten (siehe Hinweise zu Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Abkommens).

    Anträge aus dem Ausland können auch von Familienangehörigen gestellt werden, die sich noch nicht im Aufnahmestaat aufhalten (siehe Hinweise zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii und zu Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 des Abkommens).

    2.6.4.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c: technische Probleme und deren Mitteilung

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c betrifft den Fall, dass die Beantragung des neuen Aufenthaltsstatus aufgrund technischer Probleme des Antragssystems des Aufnahmestaats nicht möglich ist.

    Treten die technischen Probleme im VK auf, obliegt es den britischen Behörden, dies der Union gemäß den geltenden Vorschriften mitzuteilen. Treten die technischen Probleme in einem Mitgliedstaat der EU auf, obliegt es der Union (als Vertragspartei des Abkommens), dies dem VK gemäß den geltenden Vorschriften mitzuteilen. Die Frist für die Beantragung eines neuen Aufenthaltsstatus verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes erfolgt.

    Teilt der Aufnahmestaat entsprechende Probleme mit, muss er die Mitteilung veröffentlichen. Der Aufnahmestaat muss zudem zeitnah geeignete öffentliche Informationen für die betroffenen Personen bereitstellen, da sie sich auf deren Rechtsstellung im Aufnahmestaat auswirken.

    Die Auswirkungen von Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c kommen nicht zum Tragen, wenn keine Mitteilung erfolgt, selbst wenn technische Probleme bestehen.

    In diesem Zusammenhang ist Artikel 5 des Abkommens zu Treu und Glauben von besonderer Bedeutung, beispielsweise um zu beurteilen, ob die technischen Probleme hinreichend schwerwiegend sind, um das Mitteilungsverfahren auszulösen, oder ob sie rein vorübergehender Art sind (z. B. DDoS-Angriff auf Server, über die das Online-Antragsverfahren durchgeführt wird, Streik im öffentlichen Dienst usw.). Bei rein vorübergehenden Problemen könnte es zweckmäßiger sein, die Antragsfrist durch innerstaatliche Vorschriften zu verlängern oder den betroffenen Personen zu versichern, dass ihre Anträge nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d angenommen werden.

    2.6.5.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d: nicht fristgerechte Antragstellung

    Wird ein Antrag auf einen neuen Aufenthaltsstatus nicht fristgerecht gestellt, so kann dies schwerwiegende Folgen im Rahmen einer konstitutiven Aufenthaltsregelung nach Artikel 18 Absatz 1 haben. Dies kann dazu führen, dass der neue Aufenthaltsstatus, auf den der Antragsteller ansonsten Anspruch hätte, nicht erworben werden kann.

    Nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d dürfen die zuständigen Behörden Anträge, die nach Ende der Frist eingereicht werden, nicht automatisch ablehnen, sondern sind gehalten, solche Anträge zu bearbeiten, sofern „vernünftige Gründe“ für die Fristüberschreitung vorliegen. Entsprechende Anträge sind im Einklang mit den anderen Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 zu bearbeiten.

    Die Entscheidung der zuständigen Behörden, einen gestellten oder zu stellenden Antrag nach Ablauf der Frist zuzulassen, sollte auf der Grundlage einer Prüfung aller Umstände und Gründe, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, getroffen werden.

    Durch das Kriterium „vernünftige Gründe“ wird die strenge Vorgabe der fristgerechten Antragstellung abgemildert; auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht fristgerecht gestellte Anträge in angemessener Weise behandelt werden.

    2.6.6.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g: Gebühr für die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments

    Für die Ausstellung des betreffenden Aufenthaltsdokuments können im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG Gebühren erhoben werden.

    Deren Betrag darf die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente für Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats nicht übersteigen.

    2.6.7.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h: Besitz eines Daueraufenthaltsdokuments

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h findet nur Anwendung, wenn der Antragsteller ein gültiges Daueraufenthaltsdokument besitzt, nicht aber, wenn er über einen Daueraufenthaltsstatus verfügt‚ ohne Inhaber eines entsprechenden Dokuments zu sein. Personen, die zwar über den Daueraufenthaltsstatus verfügen, nicht aber das Daueraufenthaltsdokument besitzen, müssen ihren Antrag nach dem Standardverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 stellen.

    Ein Daueraufenthaltsdokument umfasst nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Dokumente sowie ähnliche inländische Einwanderungsdokumente wie den unbefristeten Aufenthaltstitel „Indefinite Leave to Remain“ des VK.

    2.6.8.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i: nationale Personalausweise

    Unionsbürger und britische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit und Identität nachweisen möchten, können sich auf ihre gültigen nationalen Personalausweise stützen, auch wenn diese Personalausweise nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens nicht mehr als Reisedokumente anerkannt werden.

    Ganz im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG darf die Anerkennung des Reisedokuments nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i von keinem anderen Kriterium als seiner Gültigkeit abhängig gemacht werden. Im innerstaatlichen Recht dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen (z. B. eine bestimmte künftige Gültigkeitsdauer des Reisedokuments) festgelegt werden.

    2.6.9.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j: Belege in Kopie

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j hindert die nationalen Behörden nicht daran, in besonderen Fällen Originalbelege zu verlangen, „wenn begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Belege bestehen“.

    2.6.10.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben k bis m: Auflistung von Belegen

    Artikel 8 Absätze 3 und 5 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG enthalten eine erschöpfende Liste von Belegen (siehe auch Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/38/EG), deren Vorlage der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bei Anträgen auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG oder einer Aufenthaltskarte nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG verlangen kann.

    In der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch keine derartige erschöpfende Liste von Belegen für alle möglichen Situationen (z. B. Aufenthaltsdokumente für Arbeitnehmer, die den Status eines Arbeitnehmers behalten, oder für Familienangehörige, die das Aufenthaltsrecht nach Artikel 12 oder 13 der Richtlinie 2004/38/EG behalten) oder für andere nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltsdokumente (nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts oder nach Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Daueraufenthaltskarte) festgelegt.

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben k bis n des Abkommens übernimmt den Ansatz der Richtlinie 2004/38/EG in Bezug auf Belege. Wo die Richtlinie 2004/38/EG eine erschöpfende Liste von Belegen vorsieht, ist dies auch beim Abkommen der Fall.

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe k des Abkommens gilt für Rechtsinhaber, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten. Er stützt sich auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG.

    Im Hinblick auf den Verweis auf eine „Einrichtung, die vom Aufnahmestaat ... anerkannt oder finanziert wird“ in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe k Ziffer iii des Abkommens findet sich ein entsprechender Verweis in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/38/EG.

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe l des Abkommens gilt für Familienangehörige von Rechtsinhabern (einschließlich entfernte Familienangehörige), die am Ende des Übergangszeitraums bereits im Aufnahmestaat wohnen. Er stützt sich auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG und gilt in Fällen, in denen die betreffenden Familienangehörigen bereits im Aufnahmestaat wohnen und nicht aus dem Ausland einreisen.

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe m des Abkommens gilt für Familienangehörige von Rechtsinhabern, die am Ende des Übergangszeitraums nicht im Aufnahmestaat wohnen. Er stützt sich auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe n des Abkommens dient als Auffangbestimmung für alle Fälle, in denen Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben k bis m keine Anwendung findet. Ihm liegt der Grundsatz der Richtlinie 2004/38/EG zugrunde, wonach vermieden werden soll, dass Verwaltungspraktiken die Ausübung des Aufenthaltsrechts unangemessen behindern. Von Begünstigten dürfen nur Belege dafür verlangt werden, dass sie die Voraussetzungen — unter anderem für das Aufenthaltsrecht — erfüllen, mehr jedoch nicht.

    Beispiel: Nach Ende des Übergangszeitraums geborene Kinder von zwei Rechtsinhabern müssen lediglich nachweisen, dass sie Kinder der Rechtsinhaber sind. Folglich müssten sie ihren Anträgen folgende Dokumente beifügen:

    einen gültigen Reisepass (oder Personalausweis, wenn es sich um Unionsbürger handelt) zum Nachweis ihrer Identität,

    einen Beleg der familiären Bindungen zu ihren Eltern (beispielsweise eine Geburtsurkunde) zum Nachweis ihrer familiären Bindungen zur „Quelle“ ihrer Rechte,

    einen Beleg dafür, dass ihre Eltern Rechtsinhaber sind (beispielsweise die nach dem Abkommen ausgestellten Aufenthaltsdokumente der Eltern) zum Nachweis dafür, dass die „Quelle“ ihrer Rechte zwei Rechtsinhaber sind, und

    [sofern sie zu dem Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben] einen Beleg dafür, dass sie gegenüber den Rechtsinhabern unterhaltsberechtigt sind.

    Die Wahl des vorzulegenden Belegs liegt bei den Antragstellern — der Aufnahmestaat kann sie nicht dazu verpflichten, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und darf durch andere Unterlagen belegte Anträge nicht ablehnen.

    2.6.11.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe o: Hilfe für Antragsteller

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe o des Abkommens stellt sicher, dass die zuständigen Behörden die Antragsteller im Zuge der Bearbeitung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen unterstützen. Die Antragsteller müssen die Gelegenheit erhalten, ergänzende Nachweise vorzulegen und Mängel, Fehler oder Auslassungen in ihren Anträgen zu beheben (z. B. wenn ihre Identität nicht nachgewiesen wurde oder wenn bei Antragstellung die Zahlung einer Gebühr verlangt wird, diese jedoch nicht entrichtet wurde). Dies stellt eine wichtige Garantie in einer konstitutiven Aufenthaltsregelung dar, da Antragsteller andernfalls nach Ende des Übergangszeitraums nicht mehr berechtigt sind, einen neuen Antrag nach dem Abkommen zu stellen.

    Bei der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe o sollte der Aufnahmestaat schutzbedürftigen Bürgern (z. B. älteren Menschen, im Umgang mit digitalen Medien unsicheren Menschen oder in Pflege/Heimen befindlichen Menschen) besondere Aufmerksamkeit widmen.

    2.6.12.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe p: Strafregisterüberprüfung

    Nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe p kann der Aufnahmestaat, der eine neue konstitutive Regelung anwendet, eine systematische Strafregisterprüfung vornehmen.

    Diese systematische Überprüfung wurde im Abkommen aufgrund seines einzigartigen Kontexts akzeptiert.

    Von den Antragstellern kann verlangt werden, strafrechtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Strafregisterauszug erscheinen. Straftilgungen sind nicht anzugeben. Der Urteilsstaat kann ein beliebiges Land in der Welt sein.

    Nicht wahrheitsgetreue Angaben führen für sich genommen nicht zur Nichtigkeit von Rechten nach dem Abkommen — sie können jedoch Folgen im Rahmen der Vorschriften über die öffentliche Ordnung oder die Betrugsbekämpfung nach sich ziehen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen bei den nationalen Behörden. Der Aufnahmestaat kann auch Bestimmungen über verhältnismäßige Sanktionen für nicht wahrheitsgetreue Angaben festlegen.

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe p hindert den Aufnahmestaat nicht daran, seine eigenen Strafregisterdatenbanken (auch systematisch) zu überprüfen.

    Eine Überprüfung der Strafregisterdatenbanken anderer Staaten kann beantragt werden, jedoch nur, wenn dies für unerlässlich gehalten wird und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG erfolgt. Entsprechende Anfragen dürfen nach besagtem Artikel nicht systematisch erfolgen.

    Strafregister- und Sicherheitsüberprüfungen nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe p entsprechen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die im Einklang mit Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG zum Zwecke der Beschränkung der Rechte nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens durchgeführt werden.

    Restriktive Maßnahmen aufgrund von Strafregister- und Sicherheitsüberprüfungen nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe p müssen mit Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe r und den Artikeln 20 und 21 des Abkommens im Einklang stehen.

    2.6.13.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe q: Erklärung zum neuen Aufenthaltsdokument

    Als einzige Formatanforderung nach dem Abkommen muss das neue Aufenthaltsdokument eine Erklärung enthalten, dass es im Einklang mit dem Abkommen ausgestellt wurde.

    2.6.14.   Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe r: Rechtsbehelfsverfahren

    Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe r stellt sicher, dass jede Entscheidung, die für die Zwecke eines Antrags auf Gewährung des neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a getroffen wird, von der betreffenden Person im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden kann, bei denen sowohl die Rechtmäßigkeit der Entscheidung als auch die Tatsachen und Umstände, die zu ihr geführt haben, geprüft werden.

    2.6.15.   Artikel 18 Absatz 2: angenommene Aufenthaltsrechte

    Unbeschadet der Beschränkungen nach Artikel 20 des Abkommens dürfen die Behörden des Aufnahmestaats oder Wirtschaftsbeteiligte oder Nichtwirtschaftsbeteiligte im Aufnahmestaat bis zum Ablauf der Frist für die Beantragung des neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b keine restriktiven Maßnahmen anwenden.

    2.6.16.   Artikel 18 Absatz 3: angenommenes Aufenthaltsrecht bis zu einer abschließenden Entscheidung

    Unbeschadet der Beschränkungen nach Artikel 20 des Abkommens dürfen die Behörden des Aufnahmestaats oder Wirtschaftsbeteiligte oder Nichtwirtschaftsbeteiligte im Aufnahmestaat bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Antrag nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a keine restriktiven Maßnahmen anwenden.

    Diese Garantie stellt sicher, dass der Status des Antragstellers geschützt ist, bis

    a)

    die nationalen Behörden über den Antrag entscheiden (Garantie bei Verzögerungen seitens der Verwaltungsbehörden);

    b)

    die nationalen Gerichte über den Rechtsbehelf entscheiden (Garantie bei falschen Entscheidungen und Verzögerungen seitens der Gerichte).

    2.6.17.   Artikel 18 Absatz 4: deklaratorisches Verfahren

    Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens spiegelt Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG wider, da er es den Aufnahmestaaten ermöglicht, weiterhin die deklaratorische Regelung anzuwenden, wonach der rechtmäßige Aufenthalt im Aufnahmestaat nicht vom neuen Aufenthaltsdokument abhängig ist.

    Entscheidet sich der Aufnahmestaat für diese Regelung, finden die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG zu Fristen, Gebühren, Belegen und auszustellenden Aufenthaltsdokumenten Anwendung.

    Die für einen neuen Aufenthaltsstatus infrage kommenden Personen haben das Recht, auf Antrag ein Aufenthaltsdokument zu erhalten, das in digitaler Form ausgegeben werden kann und das eine Erklärung enthalten muss, dass es im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellt wurde.

    2.7.    Artikel 19 — Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums

    2.7.1.   Artikel 19 Absatz 1: Antragstellung während des Übergangszeitraums

    Aus Artikel 127 des Abkommens geht hervor, dass die Freizügigkeitsvorschriften der Union bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter gelten.

    Anträge auf Ausstellung des Dokuments zum Nachweis des neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 und des deklaratorischen Aufenthaltsdokuments nach Artikel 18 Absatz 4 können jedoch bereits während des Übergangszeitraums gestellt werden (Artikel 19 und 185 des Abkommens).

    Die Entscheidung, eine entsprechende freiwillige Anwendung der Regelung für den neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 anzuwenden, berührt nicht die Anwendung der Freizügigkeitsvorschriften der Union.

    Eine Beantragung des neuen Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens während des Übergangszeitraums hindert die Antragsteller nicht daran, gleichzeitig ein Aufenthaltsdokument nach der Richtlinie 2004/38/EG zu beantragen.

    Ebenso entbindet die Entscheidung, ein freiwilliges System anzuwenden, den Aufnahmestaat nicht von seinen Verpflichtungen im Rahmen der Freizügigkeitsvorschriften der Union, z. B. über anhängige Anträge zu entscheiden oder neue Anträge zu bearbeiten.

    2.7.1.1.   Verlängerte Zuständigkeit des EuGH

    Nach Artikel 158 Absatz 1 des Abkommens beginnt die Frist von acht Jahren, innerhalb deren die Gerichte des VK den EuGH um Vorabentscheidungen im Hinblick auf Entscheidungen über einen Antrag nach Artikel 18 Absatz 1 oder 4 oder nach Artikel 19 ersuchen können, ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 19 (d. h. ab dem 1.2.2020).

    Während das administrative Antragsverfahren nach Artikel 18 zeitlich vorangebracht und anwendbar werden kann, sind andere Bestimmungen des Abkommens, auf die sich das administrative Antragsverfahren stützt (wie die Bestimmungen über den persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Artikel 9 bis 11) oder die es zum Tragen bringt oder auslöst (wie alle Verfahrensgarantien gegen restriktive Entscheidungen oder Bedingungen für die Beibehaltung des neuen Aufenthaltsstatus), noch nicht in Kraft.

    Dies erfordert bestimmte Anpassungen, ohne die Artikel 19 jede Wirksamkeit genommen würde. Aufgrund dieser Anpassungen können die Aufnahmestaaten, die sich für die Anwendung der freiwilligen Regelung nach Artikel 19 entscheiden, gehalten sein, alle erforderlichen, aber noch nicht anwendbaren Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens getreu in innerstaatliches Recht zu übernehmen, um ihnen für die Zwecke der Anwendung der freiwilligen Regelung Wirkung zu verleihen.

    Artikel 131 des Abkommens stellt sicher, dass die Organe der Union während des Übergangszeitraums die ihnen durch das Unionsrecht gegenüber dem VK übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Artikels 19 behalten. Insbesondere behält der EuGH seine volle Zuständigkeit.

    2.7.2.   Artikel 19 Absatz 2: Wirksamwerden der Entscheidung, einem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen

    Die Antragstellung im Rahmen der freiwilligen konstitutiven Regelung kann für Antragsteller trotz des aufgeschobenen Inkrafttretens der Entscheidung wünschenswert sein, um schnellstmöglich Rechtssicherheit über ihren Status zu erlangen (da nach Artikel 19 Absatz 3 eine positive Entscheidung nicht vor Ende des Übergangszeitraums widerrufen werden kann).

    Aus Artikel 19 Absatz 2 geht hervor, dass — positive wie negative — Entscheidungen, die im Rahmen der konstitutiven Regelung nach Artikel 18 Absatz 1 getroffen werden, erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam werden, d. h. entsprechende Entscheidungen sind gültig, wobei sich ihre Rechtswirkung erst später entfaltet, da die Antragsteller parallele Freizügigkeitsrechte genießen.

    Ebenso kann die Ablehnung eines im Verfahren nach Artikel 18 Absatz 1 gestellten Antrags dem Antragsteller signalisieren, dass bestimmte Änderungen erforderlich sein könnten, um für den neuen Aufenthaltsstatus infrage zu kommen — entsprechende Änderungen können bis zum Ende des Übergangszeitraums vorgenommen werden, und die betreffende Person kann nach Artikel 19 Absatz 4 einen neuen Antrag stellen.

    Ein nach Artikel 18 Absatz 4 ausgestelltes Aufenthaltsdokument wird unverzüglich gültig und anwendbar (zumal es nur deklaratorische Wirkung hat). Es berührt nicht die parallelen Freizügigkeitsrechte der Antragsteller. Entsprechend gilt, dass die Ablehnung eines Antrags im Rahmen der freiwilligen deklarativen Regelung unverzüglich gültig wird, ohne die parallelen Freizügigkeitsrechte der Antragsteller zu berühren.

    2.7.3.   Artikel 19 Absatz 3: kein Widerruf des zuerkannten Aufenthaltsstatus vor Ende des Übergangszeitraums

    Artikel 19 Absatz 3 hindert den Aufnahmestaat daran, den Aufenthaltsstatus, den er im Rahmen der freiwilligen konstitutiven Regelung zuerkannt hat, vor Ende des Übergangszeitraums zu widerrufen. Er kann dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder im Falle eines Missbrauchs oder von Betrug im Einklang mit den parallel geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG tun.

    Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass eine frühzeitige Antragstellung während des Übergangszeitraums für den Antragsteller mit keiner Gefahr verbunden ist, da ein bewilligter Antrag nicht aus verwaltungstechnischen Gründen überprüft werden kann (d. h. aus Gründen, die mit den an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen zusammenhängen).

    In der Regelung nach Artikel 18 Absatz 4 (deklaratorisches Verfahren) bleibt es den nationalen Behörden überlassen, die ausgestellten Aufenthaltsdokumente oder den zuerkannten Aufenthaltsstatus zu widerrufen, doch berührt dies allein nicht das Aufenthaltsrecht der betreffenden Person.

    2.7.4.   Artikel 19 Absatz 4: erneute Antragstellung

    Artikel 19 Absatz 4 stellt sicher, dass Antragsteller, denen der neue Aufenthaltsstatus nach Artikel 18 Absatz 1 vor Ende des Übergangszeitraums verweigert wurde, innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Frist einen neuen Antrag stellen können.

    Das Recht, während des Übergangszeitraums einen neuen Antrag zu stellen, ist durch die Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe r abgedeckt.

    2.7.5.   Artikel 19 Absatz 5: Rechtsbehelf

    Alle Antragsteller genießen sämtliche Rechtsbehelfsrechte nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG.

    2.8.    Artikel 20 — Beschränkungen des Aufenthalts- und des Einreiserechts

    Artikel 20 gilt für alle Personen, die ihre Rechte nach Teil Zwei Titel II ausüben, d. h. auch für Grenzgänger, nahe Familienangehörige oder entfernte Familienangehörige.

    2.8.1.   Was ist unter „Verhalten“ zu verstehen?

    Artikel 20 Absätze 1 und 2 wird durch das Verhalten der betroffenen Personen ausgelöst. Der Begriff „Verhalten“ im Sinne des Abkommens beruht auf Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG (weitere Einzelheiten sind der Hilfestellung der Kommission bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG zu entnehmen — KOM(2009) 313 endgültig, Abschnitt 3.2).

    2.8.2.   Verhalten vor und nach Ende des Übergangszeitraums

    Artikel 20 Absätze 1 und 2 enthält zwei unterschiedliche Regelungen, die den Umgang mit Verhaltensweisen regeln, die eine tatsächliche, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, je nachdem, ob das Verhalten vor oder nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.

    Artikel 20 Absatz 1 enthält eine klare Verpflichtung („wird ... geprüft“) zur Anwendung von Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG auf bestimmte Sachverhalte, während Artikel 20 Absatz 2 die Anwendung nationaler Einwanderungsvorschriften auf Sachverhalte gestattet, die nach Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind.

    Somit liegt Artikel 20 Absätze 1 und 2 die Absicht zugrunde, die Handlungen zu trennen, die vor und nach dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden haben. Die nationalen Einwanderungsvorschriften dürfen nicht einmal teilweise auf Handlungen angewandt werden, die unter Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens fallen. Demgegenüber müssen Entscheidungen über die Beschränkung des Aufenthaltsrechts aufgrund eines Verhaltens, das nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften getroffen werden.

    2.8.3.   Fortgesetztes Verhalten

    Unter bestimmten Umständen können die betreffenden Personen an einem fortgesetzten Verhalten, das vor Ende des Übergangszeitraums beginnt und danach fortgesetzt wird, beteiligt sein (d. h. an einem Verhalten, dessen einzelne Komponenten einen einzigen Zweck verfolgen und die durch dieselbe oder eine ähnliche Art der Begehung sowie durch einen engen zeitlichen und gegenständlichen Zusammenhang miteinander verbunden sind).

    Im Falle eines fortgesetzten Verhaltens dürften die nationalen Behörden, die nach Ende des Übergangszeitraums darüber zu entscheiden haben, ob restriktive Maßnahmen gegen eine Person verhängt werden können, unter anderem mit folgenden Szenarien konfrontiert sein:

    a)

    Die nach Ende des Übergangszeitraums erfolgten Handlungen der betroffenen Person reichen für sich genommen aus, um restriktive Maßnahmen nach den nationalen Einwanderungsvorschriften zu erlassen — in diesem Fall können Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 erlassen werden.

    b)

    Die nach Ende des Übergangszeitraums erfolgten Handlungen reichen für sich genommen nicht aus, um restriktive Maßnahmen nach den nationalen Einwanderungsvorschriften zu erlassen — in diesem Fall können Maßnahmen nicht auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 erlassen werden.

    c)

    In dem unter Buchstabe b genannten Fall können die nationalen Behörden jedoch nach Artikel 20 Absatz 1 prüfen, ob die vor Ende des Übergangszeitraums erfolgten Handlungen Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würden. Im Rahmen dieser Prüfung können, sofern dabei festgestellt werden soll, ob vom persönlichen Verhalten der betreffenden Person eine Gefahr ausgeht, auch Handlungen berücksichtigt werden, die nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden haben.

    Jede beschränkende Maßnahme muss den Umständen des jeweiligen Falles gebührend Rechnung tragen.

    2.8.4.   Artikel 20 Absätze 3 und 4: Missbrauch der Rechte bzw. betrügerische oder missbräuchliche Anträge

    Nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 kann der Aufnahmestaat Antragsteller, die ihre Rechte missbraucht oder Betrug begangen haben, um Rechte nach dem Abkommen zu erlangen, abschieben.

    Zwar kann die Abschiebung erfolgen, noch bevor im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines betrügerischen oder missbräuchlichen Antrags eingelegt wurde, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, doch müssen die Bedingungen des Artikel 31 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt sein.

    Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen nicht aus dem Aufnahmestaat abgeschoben werden dürfen, wenn sie einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsentscheidung eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollstreckung der Abschiebungsentscheidung beantragt haben.

    Die Abschiebung darf nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn,

    a)

    die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung,

    b)

    die Betroffenen hatten bereits früher die Gelegenheit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen,

    c)

    die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG.

    Sieht die innerstaatliche Regelung vor, dass die Vollstreckung der Abschiebungsentscheidung kraft Gesetzes durch den Rechtsbehelf ausgesetzt wird, so ist es nicht erforderlich, vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollstreckung der Abschiebungsentscheidung zu beantragen.

    Nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2004/38/EG kann der Aufnahmestaat der abgeschobenen Person verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, darf sie jedoch nicht daran hindern, ihr Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch ihr persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden.

    2.9.    Artikel 21 — Garantien und Rechtsschutz

    Diese Bestimmung gilt für alle Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen beschränkt oder verweigert werden kann.

    Sie stellt sicher, dass die Verfahrensgarantien des Kapitels VI der Richtlinie 2004/38/EG in all diesen Fällen uneingeschränkt Anwendung finden, d. h. bei

    a)

    Rechtsmissbrauch und Betrug (Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG),

    b)

    Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG) oder im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und

    c)

    Maßnahmen aus allen anderen Gründen (Artikel 15 der Richtlinie 2004/38/EG), darunter Fälle, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokument als nicht gestellt gilt oder ein Antrag abgelehnt wird, weil der Antragsteller die an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, oder Entscheidungen, die darauf gründen, dass die betreffende Person die an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen nicht mehr erfüllt (wenn etwa ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats unangemessen in Anspruch nimmt).

    Sie stellt zudem sicher, dass die materiellen Garantien des Kapitels VI der Richtlinie 2004/38/EG vollumfänglich Anwendung finden in Bezug auf Beschränkungsentscheidungen, die auf der Grundlage eines Verhaltens getroffen werden, das vor Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.

    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts müssen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften getroffene Beschränkungsentscheidungen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundrechten, etwa dem Recht auf Familienleben, entsprechen.

    2.10.    Artikel 22 — Verbundene Rechte

    Mit dieser Bestimmung wird das in Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG verankerte Recht von Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen, geschützt.

    Demnach sind sowohl Familienangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums keine Arbeitnehmer waren, danach jedoch erwerbstätig wurden, als auch Familienangehörige, die bereits im Aufnahmestaat oder im Arbeitsstaat (Grenzgänger) erwerbstätig waren, durch das Abkommen geschützt.

    2.11.    Artikel 23 — Gleichbehandlung

    Diese Bestimmung spiegelt Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG wider, der im Vergleich zu Artikel 11 des Abkommens eine besondere Bestimmung über die Gleichbehandlung enthält.

    Dieselbe Bestimmung wird auf Familienangehörige mit einem Recht auf (dauerhaften) Aufenthalt im Aufnahmestaat „ausgeweitet“. Sie sind wie Staatsangehörige des Aufnahmestaats und nicht wie Familienangehörige von Staatsangehörigen des Aufnahmestaats zu behandeln.

    Es gelten dieselben Ausnahmen wie in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

    KAPITEL 2 — RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND SELBSTSTÄNDIGEN

    2.12.    Artikel 24 — Rechte von Arbeitnehmern

    2.12.1.   Artikel 24 Absatz 1: Rechte

    Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens gewährt allen Begünstigten des Abkommens, die Arbeitnehmer sind, einschließlich derjenigen, deren Status sich nach dem Ende des Übergangszeitraums in den Status eines Arbeitnehmers ändert, alle im Unionsrecht verankerten Arbeitnehmerrechte (siehe auch Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 des Abkommens). Andere Kategorien von Begünstigten des Abkommens fallen nicht unter diesen Artikel.

    2.12.1.1.   Beschränkungen

    Es gelten dieselben Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit‚ wie sie in Artikel 45 Absatz 3 AEUV festgelegt sind.

    Das Abkommen gilt nicht für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung gemäß Artikel 45 Absatz 4 AEUV. Folglich kann der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat seinen eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu Stellen vorbehalten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates verbunden sind, wenn diese Beschränkung mit Artikel 45 Absatz 4 AEUV vereinbar ist (Rechtssache C-270/13, Haralambidis).

    2.12.1.2.   Absatz 1 Buchstaben a bis h: eine nicht erschöpfende Liste von Rechten

    Arbeitnehmer genießen sämtliche Rechte, die sich aus Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ergeben. Die in Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechte haben denselben Anwendungsbereich und dieselbe Bedeutung wie in Artikel 45 AEUV und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.

    Die Aufzählung der Arbeitnehmerrechte in Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ist nicht erschöpfend; eine Weiterentwicklung dieser Rechte durch künftige Auslegungen des Artikels 45 AEUV durch den EuGH ist daher abgedeckt (die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs müssen der nach dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des EuGH „gebührend Rechnung tragen“). Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den in Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechten gemäß Artikel 45 AEUV das Recht behält, den Arbeitsplatz zu wechseln und einen neuen Arbeitsplatz im Arbeitsstaat zu suchen.

    2.12.2.   Artikel 24 Absatz 2: Recht des Kindes eines Arbeitnehmers auf Abschluss der Ausbildung

    Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens schützt das Recht der Kinder von Arbeitnehmern auf Abschluss ihrer Ausbildung im Aufnahmestaat. So kann sich ein Kind mit einem Elternteil, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs besitzt und im Aufnahmestaat als Begünstigter des Austrittsabkommens gearbeitet hat, weiterhin im Aufnahmestaat aufhalten und dort seine Ausbildung abschließen, auch nachdem dieser Elternteil seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmestaat beendet hat (d. h. den Aufnahmestaat verlassen hat, verstorben ist oder die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht mehr erfüllt, siehe z. B. Rechtssache C-310/08, Ibrahim, und Rechtssache C-480/08, Teixeira). Das betreffende Kind hat auch das Recht, von dem Personensorgeberechtigten begleitet zu werden, solange es minderjährig ist, aber auch nach Erreichen der Volljährigkeit, sofern die Anwesenheit und Fürsorge des Personensorgeberechtigten für den Abschluss seiner Ausbildung erforderlich ist.

    2.12.3.   Artikel 24 Absatz 3: Grenzgänger

    Grenzgänger können im Arbeitsstaat weiter arbeiten, wenn sie dies bis zum Ende des Übergangszeitraums getan haben.

    Wenn sie vor dem Ende des Übergangszeitraums ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, können sie ihren Status als Arbeitnehmer im Arbeitsstaat behalten, wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen erfüllen, ohne jedoch ihren Wohnsitz in den Arbeitsstaat verlegen zu müssen. Dies ermöglicht es ihnen, die Rechte nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis h des Abkommens in Anspruch zu nehmen.

    Grenzgänger behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft im Arbeitsstaat, wenn sie

    a)

    wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind;

    b)

    sich nach mehr als einjähriger Beschäftigung in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befinden und dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen;

    c)

    sich nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Dauer von weniger als einem Jahr oder nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit in den ersten zwölf Monaten in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befinden und sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt haben (in diesem Fall bleibt die Arbeitnehmereigenschaft für mindestens sechs Monate erhalten) oder

    d)

    mit einer Berufsausbildung beginnen (bei Personen, die freiwillig arbeitslos sind, muss die Ausbildung im Zusammenhang mit der vorherigen Beschäftigung stehen).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-507/12, Saint Prix) ist die Liste der Umstände, unter denen die Arbeitnehmereigenschaft beibehalten werden kann, nicht erschöpfend.

    2.13.    Artikel 25 — Rechte von Selbstständigen

    2.13.1.   Artikel 25 Absatz 1: Rechte

    Die Rechte nach Artikel 25 Absatz 1 werden allen Begünstigten des Abkommens gewährt, die selbstständig erwerbstätig sind, und zwar nicht nur denjenigen, die am Ende des Übergangszeitraums selbstständig erwerbstätig sind, sondern auch Personen, die ihren Status wechseln (siehe auch Artikel 17 Absatz 1, der das Recht vorsieht, selbstständig zu werden).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (z. B. Rechtssache 63/86, Kommission/Italien) können Selbstständige, die unter Artikel 49 AEUV fallen, die Rechte aus der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in Anspruch nehmen, die entsprechend gelten. Dies bedeutet z. B., dass Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens bei einer Entlassung nicht anwendbar ist, da ein Selbstständiger definitionsgemäß nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht und nicht entlassen werden kann.

    Die Rechte nach Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens werden auch selbstständigen Grenzgängern gewährt. Es besteht ein Unterschied zwischen i) einer Person, die im Staat A wohnt und im Staat B eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, und ii) einer Person, die im Staat A wohnt, dort eine selbstständige Tätigkeit ausübt und gleichzeitig Dienstleistungen in den Staaten B und C erbringt — entweder gelegentlich oder über eine Zweitniederlassung. Die erstere Person gehört zur Gruppe selbstständiger Grenzgänger, die letztere Person dagegen nicht.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Einrichtung eines Büros in einem anderen Staat als dem des Wohnsitzes für die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat nicht notwendigerweise einer Niederlassung in dem Staat gleichkommt, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden. Es ist daher möglich, die betreffende Tätigkeit als Tätigkeit zu betrachten, für die weiterhin die Regeln der Dienstleistungsfreiheit und nicht die der Niederlassungsfreiheit gelten. Eine Person mit einem Büro im Arbeitsstaat wird somit nicht in jedem Fall als selbstständig erwerbstätiger Grenzgänger angesehen. (1)

    Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens stellt sicher, dass der Begriff des Selbstständigen in der gleichen Weise ausgelegt wird wie Artikel 49 AEUV in der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH.

    2.13.1.1.   Beschränkungen

    Für die Rechte nach Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens gelten dieselben Beschränkungen wie nach den Artikeln 51 und 52 AEUV.

    Folglich können diese Rechte Beschränkungen unterworfen werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Artikel 52 AEUV), und der Arbeitsstaat kann bei Selbstständigen in Bezug auf Tätigkeiten, die — wenn auch nur zeitweise — mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, von der Inländerbehandlung absehen (Artikel 51 AEUV).

    2.13.1.2.   Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a: Das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen

    Das Abkommen schützt das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen gemäß Artikel 49 AEUV unter den vom Aufnahmestaat für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegten Bedingungen.

    Dieses Abkommen darf jedoch nicht so verstanden werden, dass es britischen Staatsangehörigen die Möglichkeit gibt, sich auf Unionsrecht zu berufen, um Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen oder sich in anderen EU-Mitgliedstaaten niederzulassen.

    2.13.1.3.   Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b: Verweis auf die nicht erschöpfende Liste von Rechten in Artikel 24 Absatz 1

    Selbstständige genießen im Arbeitsstaat sämtliche Rechte, die sich aus Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ergeben.

    2.13.2.   Artikel 25 Absatz 2: Recht des Kindes eines Selbstständigen auf Abschluss der Ausbildung

    Artikel 25 Absatz 2 schützt unter Verweis auf Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens Kinder mit einem Elternteil, der Unionsbürger oder britischer Staatsangehöriger ist und dessen rechtmäßiger Aufenthalt als Arbeitnehmer im Aufnahmestaat des Kindes endete, in dem im EU-Recht im Sinne der Auslegung durch den EuGH vorgesehenen Umfang (Rechtssache C-147/11, Czop und Punakova).

    2.13.3.   Artikel 25 Absatz 3: Rechte selbstständiger Grenzgänger und Beschränkungen dieser Rechte

    Selbstständige Grenzgänger haben gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens die gleichen Rechte wie abhängig beschäftigte Grenzgänger mit den gleichen Vorbehalten, wie sie in den Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 1 beschrieben sind (z. B. Entlassungen).

    2.14.    Artikel 26 — Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern

    Artikel 26 verpflichtet den Arbeitsstaat, Grenzgängern, die unter das Abkommen fallen, auf Antrag eine Bescheinigung über ihren Status auszustellen. Gleichzeitig kann der Arbeitsstaat nach Artikel 26 von Grenzgängern, die unter das Abkommen fallen, verlangen, dass sie ein solches Dokument beantragen.

    Anders als der nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ausgestellte Aufenthaltstitel verleiht dieses Dokument keinen neuen Aufenthaltsstatus — es erkennt lediglich ein bereits bestehendes Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Arbeitsstaat an, das weiterhin besteht.

    Da Grenzgänger regelmäßig den Arbeitsstaat verlassen und wiedereinreisen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ihnen so bald wie möglich ein Dokument ausgestellt wird, mit dem ihr Status bescheinigt wird, damit sie nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht daran gehindert werden, ihre Rechte auszuüben, und dass sie diese Rechte (insbesondere die Rechte im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt gemäß Artikel 14 des Abkommens) leicht nachweisen können.

    Grenzgänger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Ausstellung des Dokuments, sofern sie ihren Status als Arbeitnehmer gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens behalten (diese Bestimmungen beziehen sich auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG).

    KAPITEL 3 — BERUFSQUALIFIKATIONEN

    In Teil Zwei Titel II Kapitel 3 des Abkommens werden die Fälle von unter das Abkommen fallenden Personen behandelt, die am Ende des Übergangszeitraums die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in ihrem Aufnahme- bzw. Arbeitsstaat erhalten haben oder erhalten werden.

    Für diese Personen garantiert das Abkommen Folgendes:

    a)

    die Gültigkeit und Wirksamkeit nationaler Entscheidungen zur Anerkennung ihrer im Vereinigten Königreich oder in der EU erworbenen Berufsqualifikationen (Bestandsschutz von Entscheidungen) sowie

    b)

    ihr entsprechendes Recht, den betreffenden Beruf und die entsprechenden Tätigkeiten in ihrem Aufnahme- oder Arbeitsstaat auszuüben und fortzusetzen (für Grenzgänger).

    Hingegen werden britischen Staatsangehörigen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, in diesem Kapitel keine Binnenmarktrechte in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für andere EU-Mitgliedstaaten als ihren Aufnahme- oder Arbeitsstaat garantiert oder gewährt.

    Das Abkommen garantiert britischen Staatsangehörigen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, nicht das Recht, sich auf Unionsrecht zu berufen, um nach dem Ende des Übergangszeitraums zusätzliche Anerkennungen ihrer Berufsqualifikationen zu erhalten, sei es im Aufnahmestaat, im Arbeitsstaat oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

    Das Abkommen regelt nicht die Behandlung von Berufsqualifikationen, die vor Ablauf der Übergangszeit im Vereinigten Königreich oder in der EU erworben, aber vor diesem Zeitpunkt nicht oder noch nicht anerkannt worden sind.

    2.15.    Artikel 27 — Anerkannte Berufsqualifikationen

    2.15.1.   Allgemeine Regel

    Artikel 27 bestimmt die Art der Anerkennungsentscheidungen, die im Rahmen des Abkommens unter Bestandsschutz stehen, die Staaten, in denen diese Entscheidungen unter Bestandsschutz stehen (Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat), die Personen, die unter den Bestandsschutz der Entscheidungen fallen (unter das Abkommen fallende Personen), und die Wirkungen des Bestandsschutzes der Entscheidungen in den jeweiligen Staaten.

    Was fällt unter den Bestandsschutz?

    Artikel 27 des Abkommens gilt generell für Anerkennungsentscheidungen, die auf der Grundlage von vier spezifischen Rechtsinstrumenten der EU erlassen wurden, nämlich der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG), der Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten (Richtlinie 98/5/EG), der Richtlinie über Abschlussprüfer (Richtlinie 2006/43/EG) und der Richtlinie über Giftstoffe (Richtlinie 74/556/EWG).

    2.15.2.   Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 2: Anerkennungen nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    Das Abkommen umfasst alle drei Arten der Anerkennung für Niederlassungszwecke nach Titel III der Richtlinie 2005/36/EG:

    a)

    Anerkennungen auf der Grundlage der allgemeinen Regelung (Artikel 10ff. der Richtlinie 2005/36/EG),

    b)

    Anerkennungen auf der Grundlage von Berufserfahrung (Artikel 16ff. der Richtlinie 2005/36/EG) und

    c)

    Anerkennungen auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung (Artikel 21ff. der Richtlinie 2005/36/EG).

    Diese Anerkennungen umfassen Folgendes:

    Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens zählen hierzu Anerkennungen von Berufsqualifikationen aus Drittländern im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

    Hierbei handelt es sich um die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittländern durch einen EU-Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt und inländischen Qualifikationen (EU oder Vereinigtes Königreich) gleichgestellt worden sind, weil der Inhaber im Anschluss an die erste Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich drei Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf in dem Staat (EU-Mitgliedstaat oder Vereinigtes Königreich) erworben hat, der sie ursprünglich anerkannt hat.

    Das Abkommen erstreckt sich daher nicht auf die erstmalige Anerkennung von Qualifikationen aus Drittländern in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich, sondern nur auf spätere Qualifikationen, sofern die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

    Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b handelt es sich um Entscheidungen, mit denen nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt wird.

    Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c handelt es sich um Anerkennungsentscheidungen für Niederlassungszwecke, die im elektronischen Verfahren des Europäischen Berufsausweises ergangen sind.

    Die Anerkennungsverfahren für den Europäischen Berufsausweis gibt es derzeit für Krankenschwestern und Krankenpfleger im Bereich der allgemeinen Pflege, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler.

    Es sei darauf hingewiesen, dass das Abkommen nur die ununterbrochene Gültigkeit und Wirkung der Anerkennungsentscheidung selbst gewährleistet. Es gewährleistet keinen kontinuierlichen Zugang zum elektronischen Netz (IMI-Modul für den Europäischen Berufsausweis) der betreffenden Behörden und Berufsangehörigen (siehe Artikel 8 und 29 des Abkommens). Der Zugang von Fachleuten zur Online-Schnittstelle des Europäischen Berufsausweises zu Informationszwecken wird jedoch nicht beeinträchtigt.

    Eine besondere Wirkung des Bestandsschutzes, den das Abkommen für unter die Richtlinie 2005/36/EG fallende Anerkennungsentscheidungen bietet, besteht darin, dass die vom Aufnahmestaat verlangten Sprachkenntnisse und/oder Kassenzulassungen weiterhin unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere der Artikel 53 und 55, geprüft werden.

    2.15.3.   Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b: Anerkennungen nach der Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten

    Das Abkommen bietet Personen, die in seinen persönlichen Anwendungsbereich fallen, einen Bestandsschutz für Entscheidungen, mit denen Rechtsanwälte aus der EU oder dem Vereinigten Königreich die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts in einem Aufnahme- oder Arbeitsstaat gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG erhalten haben (was die dauerhafte Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, erleichtert).

    Der Bestandsschutz befreit EU-Bürger und britische Staatsangehörige von Staatsangehörigkeitserfordernissen, die den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts im Aufnahme- oder Arbeitsstaat beschränken könnten.

    Die Wirkung des Bestandsschutzes ist auf den Aufnahmestaat oder den Arbeitsstaat beschränkt.

    In Bezug auf britische Rechtsanwälte, die britische Staatsangehörige sind und diese Bestimmungen in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat hätten in Anspruch nehmen können, sieht das Abkommen somit die Anwendung der beiden einschlägigen EU-Richtlinien, d. h. der Richtlinien 77/246/EWG und 98/5/EG, über den betreffenden Aufnahmestaat oder den betreffenden Arbeitsstaat hinaus nicht vor.

    2.15.4.   Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c: Anerkennungen nach der Richtlinie über Abschlussprüfer

    In Bezug auf die Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, bleiben die Zulassungen von Abschlussprüfern, die ihre Zulassung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG ursprünglich in der EU oder im Vereinigten Königreich erhalten haben, im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat wirksam, und die Begünstigten haben weiterhin wie bisher Zugang zum Beruf.

    2.15.5.   Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d: Anerkennungen nach der Richtlinie über Giftstoffe

    In Bezug auf die Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, bleiben Zulassungen, die im Aufnahme- oder Arbeitsstaat nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 74/556/EWG für Niederlassungszwecke erteilt wurden, nach Maßgabe des Abkommens wirksam.

    2.15.6.   Allgemeine Wirkung

    Was den Zugang zum Beruf, die Berufsausübung und die diesbezüglichen beruflichen Tätigkeiten in den betreffenden Staaten betrifft, hat der Bestandsschutz des Artikels 27 die Gleichstellung der niedergelassenen Begünstigten mit den Staatsangehörigen des Aufnahme- bzw. Arbeitsstaats zur Folge.

    Diese Gleichstellung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gewährung anderer unionsrechtlicher Binnenmarktrechte in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in Gebieten, die nicht unter diesen besonderen Bestandsschutz fallen.

    2.16.    Artikel 28 — Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    2.16.1.   Anwendungsbereich

    Artikel 28 spiegelt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Artikels 27 des Abkommens wider und erfasst alle einschlägigen förmlichen Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen, die am Ende des Übergangszeitraums noch anhängig sind. Alle laufenden Verfahren (einschließlich etwaiger beantragter Ausgleichsmaßnahmen) werden im Einklang mit den in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Regeln und Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen, bis die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

    Zu erwähnen sind zwei besondere Aspekte:

    Artikel 28 betrifft nicht nur anhängige Verwaltungsverfahren, sondern auch alle Gerichts- und sonstigen Rechtsbehelfsverfahren, die nach Ende des Übergangszeitraums eingeleitet werden können. Er erfasst zudem einschlägige Gerichtsverfahren, die am Ende des Übergangszeitraums noch anhängig sind.

    In Bezug auf anhängige Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen im Rahmen des Europäischen Berufsausweises wird in Artikel 28 Absatz 2 bestätigt, dass die betreffenden Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts abzuschließen sind.

    Soweit nach dem Ende des Übergangszeitraums ein kontinuierlicher Zugang zu dem einschlägigen elektronischen Netz (IMI-Modul) bis zum Abschluss des Verfahrens für den Europäischen Berufsausweis erforderlich ist, enthält Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens eine spezifische Bestimmung, die einen begrenzten Zugang zum IMI-Modul ermöglicht.

    2.16.2.   Wirkungen

    Die nach Artikel 28 abzuschließenden Verfahren sind in Bezug auf ihre Wirkungen den Anerkennungsentscheidungen gleichgestellt, die nach Artikel 27 des Abkommens, wie oben erläutert, unter den Bestandsschutz fallen.

    2.17.    Artikel 29 — Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

    2.17.1.   Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit

    Artikel 29 Absatz 1 stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der EU-Mitgliedstaaten während der Prüfung aller anhängigen Anträge auf Anerkennung nach Artikel 28 des Abkommens an die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit gebunden sind.

    Diese Bestimmung bedeutet zudem den Verzicht auf die Anwendung aller nationalen Bestimmungen, die den Austausch einschlägiger Informationen mit ausländischen Behörden über die Antragsteller, ihre Berufsqualifikationen und ihr allgemeines und berufliches Verhalten bis zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und ihrer Aufnahme in den Berufsstand im Aufnahme- oder Arbeitsstaat behindern könnten.

    Die Pflicht zur Zusammenarbeit und der Verzicht auf die Anwendung einschlägiger nationaler Bestimmungen sind notwendig, um Belange der öffentlichen Sicherheit während des Anerkennungsverfahrens angemessen berücksichtigen zu können.

    2.17.2.   Zeitlich begrenzte Nutzung des IMI nach dem Austritt

    Wie bereits erwähnt, sieht Artikel 29 Absatz 2 abweichend von Artikel 8 des Abkommens eine zeitlich befristete Ausnahme vor, die es den Behörden des Vereinigten Königreichs ermöglicht, das IMI-Modul für den Europäischen Berufsausweis so lange zu nutzen, wie dies notwendig ist, um die am Ende des Übergangszeitraums noch laufenden Anerkennungsverfahren abzuschließen.

    Diese Nutzung ist auf neun Monate nach Ende des Übergangszeitraums begrenzt; bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Verfahren unter Beachtung der strengen Fristen, die für die betreffenden Verfahren gelten, abgeschlossen sein.

    3.   TITEL III — KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

    Im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lassen sich drei Personengruppen unterscheiden:

    1.

    Personen, für welche die Koordinierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten und aufgrund von Artikel 30 des Abkommens weiterhin gelten;

    2.

    Personen, für welche aufgrund von Artikel 32 des Abkommens die Koordinierungsvorschriften nur zum Teil gelten oder unter bestimmten Umständen künftig gelten werden;

    3.

    Personen, die nicht unter das Abkommen fallen und für welche die Koordinierungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nicht gelten werden.

    3.1.    Artikel 30 — Erfasste Personen

    3.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

    Artikel 30 bestimmt, für welche Personen die Koordinierungsvorschriften in vollem Umfang gelten werden:

    In Absatz 1 sind die unterschiedlichen Fälle aufgeführt, in denen Personen sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die gleichzeitig das Vereinigte Königreich und einen EU-Mitgliedstaat betrifft.

    In Absatz 2 ist festgelegt, wie lange Artikel 30 Absatz 1 auf diesen Personenkreis anwendbar bleibt.

    Absatz 3 enthält eine Auffangklausel des Inhalts, dass für Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich von Teil Zwei Titel II des Abkommens fallen, auch Titel III gilt, selbst wenn sie nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 Absatz 1 fallen.

    In Absatz 4 ist festgelegt, wie lange Artikel 30 Absatz 3 für diese Personen gilt.

    In Absatz 5 wird erläutert, dass Familienangehörige und Hinterbliebene nur solange erfasst sind, wie sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

    Gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

    Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens nimmt Bezug auf Personen, die „den Rechtsvorschriften“ eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs „unterliegen“. Deren Situation bestimmt sich nach den Kollisionsnormen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    Der persönliche Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ist in Teil Zwei Titel III speziell für dieses Sachgebiet festgelegt und deckt sich nicht unbedingt mit dem des Titels II. So kann es zum Beispiel Fälle geben, in denen Personen nicht in den Anwendungsbereich von Titel II, jedoch gleichwohl in den Anwendungsbereich von Titel III fallen (z. B. die von Artikel 32 des Abkommens erfassten Fälle).

    Da sich die Zielsetzungen der Titel II und III von Teil Zwei des Abkommens unterscheiden, können auch die in beiden Titeln dieses Teils verwendeten Begriffe (z. B. für „Aufenthalt“, „Grenzgänger“ oder „Entsendung“) je nach dem persönlichen Anwendungsbereich der damit angewandten EU-Rechtsvorschriften und deren Auslegung durch den EuGH eine unterschiedliche Bedeutung haben.

    So ist zum Beispiel der in Teil Zwei Titel III dieses Abkommens verwendete Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ so zu verstehen, wie er in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert ist (der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts) und in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 näher erläutert wird (im Folgenden „gewöhnlicher Aufenthalt“). In dem von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gebilligten „Praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz“ wird der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ näher erläutert. Dieser aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stammende Begriff hat eine andere Bedeutung und ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff des „Aufenthalts“ in Teil Zwei Titel II dieses Abkommens, der aus Kapitel III der Richtlinie 2004/38/EG übernommen wurde.

    Eine beispielhafte Situation, in der die beiden Aufenthaltsbegriffe in den Rechtsinstrumenten der EU nicht übereinstimmen, ist diejenige von Studierenden. Für die Zwecke der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit behalten Studierende ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Herkunftsstaat und halten sich in dem Mitgliedstaat, in dem sie studieren, nur vorübergehend auf. Gleichzeitig steht Studierenden, wenn sie die Bedingungen der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen, ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu, in dem sie studieren.

    Als weiteres Beispiel, an dem sich das Verhältnis der Titel II und III von Teil Zwei zueinander erläutern lässt, könnte man eine Person mit kroatischer Staatsangehörigkeit nennen, die

    am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    im Jahr 2022 aufgrund von Artikel 16 des Abkommens ein Recht auf Daueraufenthalt erwirbt;

    im Jahr 2025 nach Kroatien zurückkehrt, dort eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegt;

    gleichzeitig gemäß Teil Zwei Titel II des Abkommens ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich für die nächsten fünf Jahre erwirbt.

    Solange einer Person mit kroatischer Staatsangehörigkeit ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich im Sinne von Teil Zwei Titel II des Abkommens zusteht, kann sich diese Person auf die Bestimmungen des Titels III berufen, wenn sie ins Vereinigte Königreich zurückkehrt. Solange dieser Person ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich zusteht, steht ihr dort auch das Recht auf Export von Leistungen der sozialen Sicherheit zu (z. B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie auf Arbeitsuche ist) oder das Recht auf Verwendung ihrer EKVK im Vereinigten Königreich.

    Unabhängig von den beiden oben genannten Aufenthaltskonzepten ist der in Teil Zwei Titel III des Abkommens geregelte Rechtsanspruch von Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Sekundärrechts der Union oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verstehen.

    Für Personen, die unter Titel III des Abkommens fallen, ergibt sich aus der Anwendbarkeit der Koordinierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß Titel III nicht automatisch ein Recht auf Zuzug in einen Aufnahmestaat oder auf Aufenthalt dort. Darin ist lediglich festgelegt, welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Situation für die soziale Absicherung ergeben. So wird es nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr möglich sein, Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich oder dorthin zu entsenden.

    3.1.2.   Artikel 30 Absatz 1: Persönlicher Anwendungsbereich (allgemeine Regelung)

    3.1.2.1.   Artikel 30 Absatz 1

    In Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens werden die folgenden Personengruppen genannt:

    EU-Bürger — Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten;

    britische Staatsangehörige — im Sinne des britischen Rechts;

    Staatenlose und Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich;

    Drittstaatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich;

    Familienangehörige und Hinterbliebene der oben genannten Personengruppen.

    Diese Personen werden von Teil Zwei Titel III des Abkommens erfasst, sofern sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen:

    Buchstaben a und b: EU-Bürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen bzw. der umgekehrte Fall (unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person). Darunter fallen alle Personen, die gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bzw. eines Mitgliedstaats unterliegen, einschließlich der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fälle.

    Buchstaben c und d: EU-Bürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats unterliegen (wobei dies im selben Sinne zu verstehen ist wie in Buchstabe b) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, bzw. der umgekehrte Fall.

    Buchstabe e: EU-Bürger, die am Ende des Übergangszeitraums einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich nachgehen, jedoch gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats unterliegen, bzw. der umgekehrte Fall. Der Bezug der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung genannten Leistungen ist der Ausübung einer Erwerbstätigkeit insoweit gleichzustellen. Dies gilt unabhängig vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Buchstabe f: Für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich in einer der oben beschriebenen Situationen befinden, gilt die zusätzliche Bedingung, dass sie im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen müssen.

    Buchstabe g: Für Drittstaatsangehörige, die sich in einer der oben beschriebenen Situationen befinden, gilt die zusätzliche Bedingung, dass sie (gemäß dem Sekundärrecht der EU oder dem innerstaatlichen Recht) rechtmäßig im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich befinden müssen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem betreffenden EU-Mitgliedstaat um Dänemark handelt. Drittstaatsangehörige, deren Situation durch grenzüberschreitende Elemente zwischen EU-Mitgliedstaaten ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs gekennzeichnet ist, unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, welche die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausdehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, fallen jedoch nicht unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens.

    Buchstaben a bis g: Familienangehörige (im Sinne von Artikel 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) einer der in einem der oben genannten Buchstaben genannten Personen, wobei deren Staatsangehörigkeit keine Rolle spielt (nähere Erläuterungen hierzu finden Sie am Ende dieses Kapitels). Ebenfalls erfasst sind Personen, die nach dem Ende des Übergangszeitraums Familienangehörige geworden sind (ein neugeborenes Kind oder ein neuer Partner), die mit der anspruchsberechtigten Person zusammenleben und sich in der von Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens erfassten Situation befinden.

    Buchstaben a bis g: Hinterbliebene der in einem der oben genannten Buchstaben genannten Personen, wenn die verstorbene Person beim Ablauf des Übergangszeitraums die Voraussetzungen erfüllte und nach dem Ablauf des Übergangszeitraums verstorben ist. Ist dies nicht der Fall, so können Hinterbliebene nur Anspruch auf die in Artikel 32 des Abkommens vorgesehenen Leistungen haben.

    3.1.2.2.   Beispielsfälle für Artikel 30 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 1 gilt beispielsweise für eine Person, die am Ende des Übergangszeitraums

    Buchstaben a und b:

    1.

    die britische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Portugal zieht, wo sie am Ende des Übergangszeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und arbeitet, wobei ihre Familienangehörigen ebenfalls in Portugal wohnen (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dem portugiesischen Recht);

    2.

    die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält und dort arbeitet (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften), sowie für die in Polen lebenden Familienangehörigen;

    3.

    die britische Staatsangehörigkeit besitzt, im Jahr 1990 in Malta geboren wurde, wo sie am Ende des Übergangszeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und arbeitet (jedoch ohne die maltesische Staatsangehörigkeit zu besitzen), und zwar zusammen mit ihren Familienangehörigen (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den maltesischen Rechtsvorschriften);

    4.

    die britische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält, in Belgien arbeitet und mindestens einmal wöchentlich nach Hause kommt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den belgischen Rechtsvorschriften);

    5.

    die französische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich in Frankreich aufhält, im Vereinigten Königreich arbeitet und zweimal monatlich nach Hause kommt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    6.

    die als britischer Pilot mit Heimatbasis in Deutschland auf Flügen in der gesamten Europäischen Union eingesetzt wird (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften; die Heimatbasis bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 3922/91);

    7.

    die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht erwerbstätig ist, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält und dort Arbeit sucht (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    8.

    die französische Staatsangehörigkeit besitzt, nie im Vereinigten Königreich gearbeitet hat, lediglich eine Rente aus Frankreich bezieht und sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften; für Leistungen bei Krankheit ist nach den Artikeln 24 und 29 dieser Verordnung Frankreich zuständig);

    9.

    im Vereinigten Königreich in Rente gegangen ist, Renten aus dem Vereinigten Königreich und Spanien bezieht und sich gewöhnlich in Spanien aufhält (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den spanischen Rechtsvorschriften, Leistungen bei Krankheit werden nach den Artikeln 23 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von Spanien gewährt);

    10.

    sich als schwedische(r) Studierende gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält, dort ein Stipendium erhält, das alle Kosten abdeckt, dort eine Wohnung mietet und alle Wochen und Wochenenden verbringt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    11.

    die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, im Vereinigten Königreich arbeitet, dort zunächst britische Leistungen bei Mutterschaft erhält, dann vorübergehend nach Polen zurückkehrt und dort vor dem Ende des Übergangszeitraums ein Kind bekommt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absätze 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften); sie könnte nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit im Vereinigten Königreich wieder aufnehmen und fiele dann weiterhin unter Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens;

    12.

    Hinterbliebene(r) eines/einer britischen Staatsangehörigen ist, der/die am Ende des Übergangszeitraums in Frankreich arbeitet (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften); diese(r) stirbt im Jahr 2023; Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens gilt für Personen, die infolge des Todes des/der Anspruchsberechtigten französische Leistungen für Hinterbliebene beziehen, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen und unabhängig davon, ob sie im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen;

    Buchstaben c und d:

    1.

    die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält, in den Niederlanden arbeitet und mindestens einmal wöchentlich nach Hause kommt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den niederländischen Rechtsvorschriften);

    2.

    die britische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich mit der ganzen Familie in Frankreich aufhält, im Vereinigten Königreich arbeitet und zweimal monatlich nach Frankreich kommt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    3.

    die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält, sich zwecks Saisonarbeit in Deutschland, die über das Ende des Übergangszeitraums hinausreicht, dorthin begibt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften);

    4.

    im rumänischen diplomatischen Dienst an der rumänischen Botschaft im Vereinigten Königreich tätig ist, sich gewöhnlich dort aufhält und ihr Haus in Rumänien vor dem Umzug mit der Familie in das Vereinigte Königreich vermietet hat (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den rumänischen Rechtsvorschriften);

    Buchstabe e:

    1.

    im finnischen diplomatischen Dienst an der finnischen Botschaft im Vereinigten Königreich tätig ist, sich gewöhnlich in Finnland aufhält, wo die Familie lebt und wo sie alle Urlaube verbringt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den finnischen Rechtsvorschriften);

    2.

    die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt und im Sinne von Artikel 12 der Verordnung zu einer sechsmonatigen, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums endenden Fortbildung in das Vereinigte Königreich entsandt wird (unterliegt aufgrund von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den kroatischen Rechtsvorschriften);

    3.

    die maltesische Staatsangehörigkeit besitzt, auf einem unter britischer Flagge fahrenden Schiff arbeitet (dieser Fall ist entsprechend als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu behandeln), sich gewöhnlich in Malta aufhält und für ihre Tätigkeit von einem Unternehmen entlohnt wird, das in Malta seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den maltesischen Rechtsvorschriften);

    4.

    die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich in Belgien aufhält und normalerweise abhängig und/oder selbstständig sowohl in Belgien als auch im Vereinigten Königreich erwerbstätig ist (sofern sie aufgrund von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den belgischen Rechtsvorschriften unterliegt);

    5.

    die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich in Portugal aufhält, sowohl in Portugal (kein wesentlicher Teil) als auch im Vereinigten Königreich arbeitet und gemäß einer einvernehmlichen Ausnahmeregelung aufgrund von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den portugiesischen Rechtsvorschriften unterliegt. Diese Person unterliegt mindestens so lange den portugiesischen Rechtsvorschriften, wie dies in der Vereinbarung gemäß Artikel 16 festgelegt ist.

    Artikel 30 Absatz 1 gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge sowie für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich aufhalten, solange sie sich in einer der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis e des Abkommens genannten Situationen befinden. Zum Beispiel:

    1.

    Artikel 30 Absatz 1 gilt für eine Person pakistanischer Staatsangehörigkeit, die sich am Ende des Übergangszeitraums rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhält und in Frankreich arbeitet (unterliegt den französischen Rechtsvorschriften aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, deren Anwendbarkeit sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 859/2003 ergibt, die auch für das Vereinigte Königreich gilt).

    2.

    Eine Person marokkanischer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig in Belgien aufhält und in Belgien und im Vereinigten Königreich arbeitet, unterliegt den belgischen Rechtsvorschriften aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, deren Anwendbarkeit sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 859/2003 ergibt.

    3.

    Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens gilt jedoch nicht für eine Person indischer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhält und sich nicht in einer Situation mit Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat befindet. Ebenfalls nicht erfasst ist eine Person mexikanischer Staatsangehörigkeit, die sich am Ende des Übergangszeitraums nicht rechtmäßig im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat aufhält.

    Artikel 30 Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige und Hinterbliebene von Personen in einer der in Absatz 1 genannten Situationen. Außerdem ist dieser Fall hinsichtlich der Rechte von Familienangehörigen zu unterscheiden von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e des Abkommens, dessen Anwendungsbereich ein anderer ist und der beispielsweise nach dem Ende des Übergangszeitraums geborene Kinder betrifft (siehe die Erläuterungen zu Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e).

    Es ist nicht notwendig, dass sich die Familienangehörigen oder Hinterbliebenen selbst in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. So könnten beispielsweise die Hinterbliebenen einer Person tschechischer Staatsangehörigkeit, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet und danach dort stirbt, die Tschechische Republik niemals verlassen haben. Dennoch gilt Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens für diese Hinterbliebenen. Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens setzt lediglich voraus, dass die verstorbene Person sich in einer der darin vorgesehenen Situationen befand (also in unserem Beispiel eine Person mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, die den britischen Rechtsvorschriften unterlag); ähnliche Bedingungen gelten aber nicht für die Hinterbliebenen. Diese Erstreckung betrifft diejenigen Rechte, die Familienangehörigen und Hinterbliebenen aufgrund der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zustehen.

    Familienangehörigen und Hinterbliebenen stehen diejenigen Rechte zu, die sich aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige bzw. Hinterbliebene aus den Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben.

    Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens gilt nicht für Personen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer innerstaatlichen Situation befinden (z. B. eine Person griechischer Staatsangehörigkeit, die immer in Griechenland gearbeitet und gewohnt hat). Sollte sich eine solche Person in Zukunft zu einem Umzug ins Vereinigte Königreich entschließen, so gilt dies als ein künftiger Umzug, der nicht unter das Abkommen fällt.

    3.1.3.   Artikel 30 Absatz 2: Bedeutung des Begriffs „ohne Unterbrechung“

    Das Abkommen sichert die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 so lange, wie die betreffende Situation unverändert bleibt oder die Personen sich weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befinden. Nicht jede Veränderung in der Situation einer Person ist als solche zu behandeln. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen, in Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Gruppen führt nicht zum Verlust der Rechtsstellung als Person, die von Artikel 30 Absatz 1 erfasst wird und für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Kommt es zu einem solchen Wechsel, so ist die Bedingung des Artikels 30 Absatz 1, die sich auf die Situation „am Ende des Übergangszeitraums“ bezieht, nicht anwendbar. In grenzüberschreitenden Situationen ist der Begriff „ohne Unterbrechung“ flexibel auszulegen, sodass kurze Unterbrechungen zwischen zwei Situationen unschädlich sind; dies gilt beispielsweise für eine einmonatige Unterbrechung vor dem Antritt einer neuen Stelle (entsprechend Rechtssache C-482/93, Klaus).

    So fällt beispielsweise eine Person mit polnischer Staatsangehörigkeit, die im Vereinigten Königreich wohnt und dort am Ende des Übergangszeitraums bei einem britischen Arbeitgeber arbeitet, weiterhin unter Artikel 30 Absatz 1,

    1.

    solange sich ihre Situation nicht ändert bzw.

    2.

    sie sich trotz Änderung ihrer Situation weiterhin in einer der von Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens erfassten Situationen befindet. Diese Person wird also beispielsweise weiterhin erfasst, wenn sie

    a.

    ihre Arbeit für ihren britischen Arbeitgeber fortsetzt, jedoch eine zusätzliche Tätigkeit in Frankreich aufnimmt (unterliegt aufgrund von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen oder den französischen Rechtsvorschriften, je nachdem, wo sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt);

    b.

    weiterhin für ihren britischen Arbeitgeber arbeitet, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    c.

    weiterhin für ihren britischen Arbeitgeber arbeitet und ihren Urlaub in Portugal verbringt;

    d.

    nicht mehr für ihren britischen Arbeitgeber arbeitet, sondern eine Arbeit in Frankreich aufnimmt, sich jedoch weiterhin gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften);

    e.

    ihr Arbeitsverhältnis kündigt und von einem irischen Arbeitgeber eingestellt wird, jedoch ihre Tätigkeit weiterhin im Vereinigten Königreich ausübt (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    f.

    arbeitslos wird, jedoch keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich beibehält (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften);

    g.

    arbeitslos wird, britische Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält und diese zwecks Arbeitsuche aufgrund von Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach Polen exportiert; nach erfolgloser Arbeitsuche in Polen ins Vereinigte Königreich zurückkehrt und dort weiter Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält und nach Arbeit sucht (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 den britischen Rechtsvorschriften);

    h.

    kündigt und sich bis zum Erreichen des Rentenalters gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dem britischen Recht).

    Personen in derartigen Situationen fallen jedoch nicht mehr unter Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens, wenn sie nicht mehr im Vereinigten Königreich arbeiten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen (oder einen anderen EU-Mitgliedstaat) verlegen. Dies gilt z. B., wenn die Person polnischer Staatsangehörigkeit, die ihre britischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Polen exportiert, dort Arbeit findet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt. In einem solchen Fall gibt es keinen Bezug mehr zum Vereinigten Königreich; davon unberührt bleibt lediglich ein etwaiger Anspruch, der sich aus Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens ergeben könnte.

    Eine Person kann zwischen den verschiedenen, in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Situationen wechseln, fällt jedoch aufgrund von Artikel 30 Absatz 2 nicht aus dem Anwendungsbereich heraus. Zum Beispiel:

    1.

    Ein österreichischer Beamter, der sich gewöhnlich in Österreich aufhält und am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich für die österreichische Verwaltung arbeitet, fällt unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften), wenn

    er nach seiner Entsendung im Jahr 2023 seinen Dienst bei der österreichischen Verwaltung beendet und als Deutschlehrer im Vereinigten Königreich arbeitet, wohin er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt — er fällt dann weiterhin unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften),

    dann mit dieser neuen Stelle unzufrieden ist und an eine Schule in Frankreich wechselt, jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich beibehält — in einem solchen Fall weist seine Situation nach wie vor einen gleichzeitigen Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens auf (unterliegt aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften).

    2.

    Eine britische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält und am Ende des Übergangszeitraums gleichzeitig im Vereinigten Königreich und in Frankreich arbeitet,

    a)

    die anfangs keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausübt, sondern vor allem in Frankreich tätig ist, fällt unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens (unterliegt aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften);

    b)

    wenn sie einige Jahre später einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich auszuüben beginnt, weiterhin jedoch auch in Frankreich tätig ist, fällt sie unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens (unterliegt aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den britischen Rechtsvorschriften).

    Ein Wechsel der anwendbaren Rechtsvorschriften aufgrund der Kollisionsnormen des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 führt deshalb für sich allein nicht zum Ausschluss vom Anwendungsbereich des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens, solange die betreffende Person sich weiterhin in einer der darin aufgeführten Situationen befindet.

    3.1.4.   Artikel 30 Absatz 3: Persönlicher Anwendungsbereich (Auffangklausel)

    Artikel 30 Absatz 3 enthält eine Auffangklausel des Inhalts, dass Personen, die unter Artikel 10 (dieser betrifft den persönlichen Anwendungsbereich von Teil Zwei Titel II des Abkommens), jedoch nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis e fallen, ebenfalls von den Rechtsvorschriften zur vollständigen Koordinierung der sozialen Sicherheit von Teil Zwei Titel III des Abkommens profitieren sollten.

    Somit gelten beispielsweise für nach dem Ende des Übergangszeitraums geborene Kinder, die in den Anwendungsbereich von Teil Zwei Titel II fallen, auch die Bestimmungen des Titels III.

    Studiert beispielsweise eine EU-Bürgerin am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich, ohne jedoch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu haben, so fällt diese Situation nicht unter Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens. Gleichwohl behalten Studierende ihr Aufenthaltsrecht gemäß Teil Zwei Titel II des Abkommens, wenn sie beispielsweise Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens gelten für sie in diesem Fall ebenfalls die Bestimmungen des Titels III.

    Personen, die sowohl die britische als auch die Staatsangehörigkeit eine EU-Mitgliedstaats besitzen, können ebenfalls unter Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens fallen, wenn sie unter Titel II des Austrittsabkommens fallen (siehe Abschnitt 1.2 dieses Leitfadens zu Artikel 10 des Abkommens).

    Daraus folgt:

    1.

    Artikel 30 Absatz 3 gilt für eine Person, die sowohl die britische als auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, die in Spanien geboren wurde und dem spanischen Sozialversicherungssystem angeschlossen war und anschließend noch vor dem Ende des Übergangszeitraums ins Vereinigte Königreich umzieht und dort die britische Staatsangehörigkeit erwirbt; eine solche Person fällt unter Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens, und die Rechtsvorschriften von Teil Zwei Titel III des Abkommens sind auf sie anwendbar. Dieser Fall ähnelt demjenigen einer Person, die unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fällt (weil sie die spanische und die britische Staatsangehörigkeit besitzt und den britischen Rechtsvorschriften unterliegt).

    2.

    Artikel 30 Absatz 3 gilt jedoch nicht für eine Person, die sowohl die britische als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, die in Italien geboren wurde und bis zum Ende des Übergangszeitraums nur dort gelebt hat und dem italienischen Sozialversicherungssystem angeschlossen war.

    Diese Auffangklausel gilt auch für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der von Teil Zwei Titel II erfassten Personen (zu beachten ist jedoch Artikel 30 Absatz 5 des Abkommens, auf den im Folgenden eingegangen wird).

    3.1.5.   Artikel 30 Absatz 4: Verknüpfung der von Absatz 3 erfassten Personen mit dem Aufnahme- oder Beschäftigungsstaat

    Artikel 30 Absatz 4 sorgt dafür, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 so lange auf die von Artikel 30 Absatz 3 erfassten Personen anwendbar bleiben, wie sich die betreffende Situation nicht ändert: Somit behalten die unter Artikel 30 Absatz 3 fallenden Personen ihr Recht auf Aufenthalt in ihrem Aufnahmestaat gemäß Artikel 13 des Abkommens oder ein Recht auf Arbeit in ihrem Beschäftigungsstaat gemäß den Artikeln 24 oder 25 des Abkommens.

    3.1.6.   Artikel 30 Absatz 5: Familienangehörige und Hinterbliebene

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Ausdruck „Familienangehörige und Hinterbliebene“ unter Bezugnahme auf die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwendeten Begriffe zu verstehen ist (siehe auch Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens), sodass „Familienangehörige und Hinterbliebene“ nur insoweit von Artikel 30 erfasst werden, als sie in ihrer Eigenschaft als solche Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ableiten.

    3.2.    Artikel 31 — Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    3.2.1.   Artikel 31 Absatz 1: Materieller Anwendungsbereich

    Artikel 31 Absatz 1 gewährleistet die vollumfängliche Anwendbarkeit der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 auf den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personenkreis.

    Die Koordinierungsvorschriften gelten in der Fassung der in Anhang I aufgezählten Verordnungen weiter und es besteht die Möglichkeit, in Zukunft alle notwendigen Anpassungen gemäß Artikel 36 des Abkommens vorzunehmen.

    Sofern die derzeit anwendbaren Rechtsvorschriften das Vereinigte Königreich betreffende Ausnahmen vorsehen (z. B. besondere Einträge in den Anhängen der Verordnungen), gelten diese unter denselben Bedingungen fort. So findet beispielsweise Artikel 28 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Das Abkommen wird daran nichts ändern.

    Außer den Verordnungen ist auch allen einschlägigen Beschlüssen und Empfehlungen der durch Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen, die in Anhang I des Abkommens aufgeführt sind.

    3.2.2.   Artikel 31 Absatz 2: Begriffsbestimmungen

    Die Begriffe, die in Teil Zwei Titel III des Abkommens verwendet werden, sind unter Bezugnahme auf die entsprechenden in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwendeten Begriffe zu verstehen.

    So ist beispielsweise die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ in Artikel 9 des Abkommens im Kontext der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit nicht relevant; vielmehr ist hier auf die Definition in Artikel 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückzugreifen.

    3.2.3.   Artikel 31 Absatz 3: Drittstaatsangehörige

    Das Vereinigte Königreich war am Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist jedoch an die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 gebunden, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten ausgedehnt wurden, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fielen.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wenden das Vereinigte Königreich und die EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an.

    Deshalb ist bei Drittstaatsangehörigen, welche die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen, und bei ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen jede Bezugnahme in den Artikeln 30 und 32 des Abkommens auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (neue Verordnungen) als Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Vorgänger-Verordnungen zu verstehen. Dementsprechend sind Verweise auf einzelne Bestimmungen der neuen Verordnungen als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Vorgänger-Verordnungen zu verstehen.

    3.3.    Artikel 32 — Erfasste Sonderfälle

    Artikel 32 regelt Sonderfälle, in denen die betroffenen Personen zwar nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Abkommens fallen, ihre sich aus den Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ergebenden Ansprüche jedoch geschützt werden müssen.

    Im Interesse dieser besonderen Personengruppen müssen einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anwendbar bleiben. Diese Bestimmungen gelten im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnungen, wie etwa dem Diskriminierungsverbot oder dem Grundsatz der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

    3.3.1.   Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2: Zurückgelegte und noch zurückzulegende Anwartschaftszeiten

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a schützt bestehende und künftige Ansprüche, die sich aus zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ergeben.

    Diese Bestimmung sorgt dafür, dass EU-Bürger/-innen, die Anwartschaftszeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt haben, und britische Bürger, die Anwartschaftszeiten in der EU zurückgelegt haben, Leistungen beanspruchen und sich gegebenenfalls auf die Zusammenrechnung der betreffenden Zeiten berufen können. Die Bestimmung bezieht sich auf jede Art von Leistung der sozialen Sicherheit, die auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten basiert (z. B. Altersrenten sowie Leistungen bei Invalidität, Arbeitsunfällen, Krankheit oder Arbeitslosigkeit).

    Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn eine Leistung ausschließlich auf der Grundlage zurückgelegter Zeiten in dem Staat gewährt wird, in dem der Anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Staats (unabhängig davon, ob die Anwartschaftszeiten vor oder nach dem Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden) geprüft wird, wenn die bereits zurückgelegten Zeiten für die Gewährung der Leistung ausreichen.

    Gleichzeitig bleiben alle Rechte und Pflichten erhalten, die sich unmittelbar (oder mittelbar) aus diesen Zeiten ergeben. Unter den sich „aus diesen Zeiten ergebenden Rechten und Pflichten“ sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines EU-Mitgliedstaats gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt werden, die sich aus diesen Zeiten ableiten [oder die Gewährung einer auf diesen Zeiten beruhenden Leistung sowie jeder sich daraus ergebende Leistungsanspruch], sowie die entsprechenden Pflichten zu verstehen. Auf Leistungen bei Krankheit und Familienleistungen der von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens erfassten Personen sind die Sondervorschriften des Artikels 32 Absatz 2 des Abkommens anwendbar (dies wird im Folgenden und auch in Abschnitt 3.3.6 näher erläutert), sodass diese Ansprüche zusätzlich zu den sich „aus diesen Zeiten ergebenden Rechten und Pflichten“ bestehen.

    Hierunter fallen zum Beispiel der Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Untersuchung in regelmäßigen Abständen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, die eine Leistung bei Invalidität bezieht (aufgrund von Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), oder der Anspruch auf eine Zulage gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    Die Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten sowohl für die vor dem Ende des Übergangszeitraums zurückgelegten Zeiten als auch für die danach von denselben Personen zurückgelegten Zeiten.

    Gleichzeitig sorgt Absatz 2 dieser Bestimmung dafür, dass die Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Leistungen bei Krankheit und der Familienleistungen für den von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erfassten Personenkreis gelten.

    Artikel 32 Absatz 2 (der sich auf Leistungen bei Krankheit bezieht) verweist auf die Zuständigkeitsvorschriften für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens. Er bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Zuständigkeit ändert, weil die betreffende Person in einen EU-Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich zurückkehrt oder weil sie eine andere Rente bezieht.

    Die Kollisionsnormen für die Festlegung der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit sind im Gesamtzusammenhang zu sehen; künftige Änderungen, die sich hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts der betreffenden Person oder der Gewährung einer Zulage ergeben könnten, sind zu berücksichtigen, und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleiben anwendbar.

    Nehmen wir als Beispiel eine Person dänischer Staatsangehörigkeit, die im Vereinigten Königreich und in Dänemark gearbeitet hat. Diese Person kehrt vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Dänemark zurück.

    Im Jahr 2022 erreicht sie mit X Jahren das Rentenalter im Vereinigten Königreich und erhält eine britische Rente, während sie in Dänemark nicht erwerbstätig ist; das Vereinigte Königreich ist aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens für Leistungen bei Krankheit zuständig (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

    Zwei Jahre später erreicht diese Person im Alter von X+2 das Rentenalter in einem EU-Mitgliedstaat und bezieht nun eine dänische Rente; Dänemark ist aufgrund von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Leistungen bei Krankheit zuständig.

    Im Jahr 2027 zieht diese Person gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften ins Vereinigte Königreich um, wo sie weiterhin zwei Renten bezieht für Leistungen bei Krankheit ist das Vereinigte Königreich zuständig (der Wohnortwechsel im Jahr 2027 stellt einen künftigen Umzug dar und fällt für die Zwecke des Aufenthaltsrechts nicht unter Teil Zwei Titel II dieses Abkommens).

    In der Praxis wirkt sich die Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des Abkommens wie folgt aus:

    1.

    Im Fall einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die

    ihr gesamtes Arbeitsleben im Vereinigten Königreich verbracht hat;

    vor dem Ende des Übergangszeitraums kurz vor dem Erreichen des Rentenalters nach Deutschland zurückkehrt und dort nicht erwerbstätig ist,

    bei Erreichen des Rentenalters (vor oder nach dem Ende des Übergangszeitraums) im Vereinigten Königreich eine Altersrente aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt, gilt Folgendes:

    Nach Gewährung der britischen Rente steht dieser Person mit deutscher Staatsangehörigkeit lebenslang

    aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

    a)

    das Recht zu, die britische Rente ohne Abzug zu beziehen (Grundlage hierfür ist Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), auch wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält;

    aufgrund von Artikel 32 Absatz 2

    b)

    wird dieser Person vom Vereinigten Königreich ein portables Dokument S1 ausgestellt, mit dem sie in Deutschland unter denselben Bedingungen wie deutsche Rentner Zugang zu Sachleistungen erhält, die jedoch auf Kosten des Vereinigten Königreichs gehen (Grundlage hierfür ist Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);

    c)

    hat diese Person Anspruch auf Geldleistungen (einschließlich Leistungen bei Pflegebedürftigkeit) nach den britischen Rechtsvorschriften und auf direkte Auszahlung dieser Leistungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unabhängig davon, wo sie sich gewöhnlich aufhält;

    d)

    hat diese Person mit einem vom Vereinigten Königreich ausgestellten portablen Dokument S2 und auf Kosten des Vereinigten Königreichs aufgrund von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf eine geplante Behandlung in jedem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gewöhnlich aufhält;

    e)

    hat diese Person im Urlaub in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, aufgrund von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Verwendung der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte;

    f)

    können den Familienangehörigen dieser Person die abgeleiteten Ansprüche auf Zugang zu Sachleistungen in dem Mitgliedstaat zustehen, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, und zwar auf Kosten des Vereinigten Königreichs. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d hat eine Person Anspruch auf Familienleistungen gemäß den in der Verordnung oder in den britischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen selbst dann, wenn ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem diese Person selbst sich gewöhnlich aufhält; dieses Recht beruht auf Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    Beginnt die Person deutscher Staatsangehörigkeit, die eine britische Rente bezieht, in Deutschland zu arbeiten, so fällt sie nach dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der lex loci laboris auch hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit unter die deutschen Rechtsvorschriften (siehe auch Artikel 31 dieser Verordnung).

    2.

    Im Fall einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die

    ihr gesamtes Arbeitsleben in den Niederlanden verbracht hat,

    am Ende des Übergangszeitraums weiter arbeitet,

    nach dem Ende des Übergangszeitraums kurz vor dem Erreichen des Rentenalters ins Vereinigte Königreich zurückkehrt,

    im Vereinigten Königreich nicht erwerbstätig ist und

    ein Jahr später eine niederländische Rente beantragt, gilt Folgendes:

    Diese Person britischer Staatsangehörigkeit

    a)

    wird in der Zeit zwischen dem Ende des Übergangszeitraums und ihrer Rückkehr ins Vereinigte Königreich aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens von den Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in vollem Umfang erfasst;

    b)

    fällt unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des Abkommens und bezieht daher weiter ihre niederländische Rente (dies wurde im vorangegangenen Beispiel bereits näher erläutert).

    3.

    Im Fall einer Person mit australischer Staatsangehörigkeit, die

    im Zeitraum 1996-2000 im Vereinigten Königreich arbeitet,

    im Zeitraum 2001-2010 in Belgien arbeitet,

    im Zeitraum 2011-2030 in Australien arbeitet, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und

    im Jahr 2031 ihren rechtmäßigen Aufenthalt ins Vereinigte Königreich verlegt und aufgrund ihrer zurückgelegten Versicherungszeiten Leistungen beantragt, gilt Folgendes:

    Diese Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, kann sich auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens berufen und aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich und in Belgien Rentenansprüche geltend machen, sofern sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllt; sie hält sich rechtmäßig im Vereinigten Königreich auf und hat Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt. Dass die betreffende Person am Ende des Übergangszeitraums nicht ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder einem EU-Mitgliedstaat hatte, spielt keine Rolle, solange sie vor diesem Datum Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder eines EU-Mitgliedstaats zurückgelegt hatte und zum Zeitpunkt der Beantragung der Rente die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllt.

    4.

    Im Fall einer Person mit amerikanischer Staatsangehörigkeit, die

    im Zeitraum 2005-2010 im Vereinigten Königreich arbeitet,

    im Zeitraum 2010-2025 in den USA arbeitet,

    im Zeitraum 2026-2030 in Malta arbeitet, sich rechtmäßig dort aufhält und

    im Jahr 2031 Leistungen aufgrund ihrer zurückgelegten Versicherungszeiten beantragt, gilt Folgendes:

    Diese Person fällt nicht unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens. Denn vor dem Ende des Übergangszeitraums fiel diese Person nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 859/2003, weil sie sich am Ende des Übergangszeitraums nicht in einer grenzüberschreitenden Situation befand.

    Diese Bestimmung gilt entsprechend für Hinterbliebene, die nach dem Tod einer Person Leistungen erhalten, die Versicherungszeiten zurückgelegt hatte, jedoch nicht mehr unter Artikel 30 des Abkommens fiel. Beispiel:

    5.

    Eine Person mit maltesischer Staatsangehörigkeit kehrt vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Malta zurück, nachdem sie 20 Jahre lang im Vereinigten Königreich gearbeitet hat. Im Jahr 2018 geht diese Person in Rente und erhält nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine britische Rente. Wenn diese Person noch im selben Jahr verstirbt,

    a)

    hat ihr Ehepartner/ihre Ehepartnerin aufgrund der britischen Rechtsvorschriften und der Verordnung Anspruch auf britische Hinterbliebenenleistungen und erhält diese auch nach dem Ende des Übergangszeitraums ohne Abzüge;

    b)

    gelten aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens die Koordinierungsvorschriften für die Bestimmung des für Leistungen bei Krankheit zuständigen Staates.

    6.

    Eine Person mit griechischer Staatsangehörigkeit kehrt vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Griechenland zurück, nachdem sie 20 Jahre lang im Vereinigten Königreich gearbeitet hat (fällt nicht unter Artikel 30 des Abkommens). Im Jahr 2025 geht diese Person in Rente und erhält gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens eine britische Rente. Sie stirbt im Jahr 2026:

    a)

    Ihr Ehepartner/ihre Ehepartnerin hat aufgrund der britischen Rechtsvorschriften und der Verordnung Anspruch auf britische Hinterbliebenenleistungen und erhält diese Leistungen aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ohne Abzug auch nach dem Ende des Übergangszeitraums weiter;

    b)

    die Koordinierungsvorschriften gelten aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens für die Bestimmung des für Leistungen bei Krankheit zuständigen Staates.

    3.3.2.   Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b: Fortsetzung von geplanten Behandlungen

    3.3.2.1.   Anwendungsbereich

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sorgt dafür, dass das Recht von Personen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums eine geplante Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 begonnen oder zumindest die Genehmigung für eine solche Behandlung beantragt haben, auf Durchführung dieser Behandlung gewahrt bleibt. Da die Dienstleistungsfreiheit nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht fortbesteht, fallen andere Arten von Rechten im Zusammenhang mit Patientenrechten, insbesondere die in der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung geregelten Fälle, nicht mehr unter das Unionsrecht, wenn die Behandlung nach dem Ende des Übergangszeitraums beginnt.

    Da sich diese Bestimmung auf „Personen“ bezieht, gilt sie für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich oder einem EU-Mitgliedstaat aufhaltende Staatenlose oder Flüchtlinge sowie für Drittstaatsangehörige, welche die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen.

    Diese Bestimmung betrifft Personen, die nicht unter Artikel 30 des Abkommens fallen.

    Beispiel:

    1.

    Eine Person mit maltesischer Staatsangehörigkeit arbeitet in Malta und hält sich gewöhnlich dort auf. Im Jahr 2020 beantragt sie eine vorherige Genehmigung für eine bestimmte geplante Behandlung im Vereinigten Königreich. Die Genehmigung wird im Jahr 2021 erteilt:

    a)

    Die Behandlung kann unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beginnen, obwohl das Vereinigte Königreich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Drittland ist;

    b)

    der Zugang zu dieser Behandlung basiert auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz;

    c)

    alle einschlägigen, geplante Behandlungen betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 bleiben anwendbar (so z. B. Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009);

    d)

    die Erstattungsverfahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Malta werden aufgrund von Artikel 35 des Abkommens weiterhin durchgeführt;

    e)

    die betreffende Person sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Begleitpersonen dürfen für diese Behandlung unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen ins Vereinigte Königreich einreisen.

    2.

    Eine Person mit tschechischer Staatsangehörigkeit arbeitet in der Slowakei und hält sich gewöhnlich dort auf. Im Jahr 2020 beantragt sie eine vorherige Genehmigung für eine bestimmte geplante Behandlung im Vereinigten Königreich. Die Genehmigung wird erteilt und die Behandlung beginnt noch im Jahr 2020 und soll plangemäß bis zum Sommer 2021 dauern. Es gelten dieselben Bedingungen wie im obigen Fall.

    Bei jeder Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist davon auszugehen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ebenfalls gelten.

    3.3.2.2.   Reisebezogene Fragen

    Personen, die sich einer geplanten Behandlung unterziehen und sich wie oben beschrieben auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b berufen können (Patienten), steht gemäß Artikel 14 des Abkommens (der sich auf das Recht des von Teil Zwei Titel II des Abkommens erfassten Personenkreises auf Einreise in den und Ausreise aus dem Aufnahmestaat bezieht) ein entsprechendes Recht auf Einreise in den und Ausreise aus dem Staat zu, in dem die Behandlung durchgeführt wird.

    Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens reicht das bestehende, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgestellte portable Dokument S2 zum Nachweis des Anspruchs auf eine solche geplante Behandlung aus.

    Konkret ist eine Person, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs oder eines EU-Mitgliedstaats, eines portablen Dokuments S2 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens notwendigen Reisedokumente ist, gemäß Artikel 14 Absatz 2 (also ohne Visum) zur Einreise in den und Ausreise aus dem Staat berechtigt, in dem die Behandlung stattfindet.

    Patienten, denen ein Anspruch aus Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zusteht und die weder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats noch des Vereinigten Königreichs sind, benötigen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften unter Umständen ein Einreisevisum.

    In Einzelfällen können Patienten, denen ein Anspruch aus Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zusteht, auch Anspruch auf die Anwesenheit und Fürsorge anderer Personen (Begleitperson) haben, wenn sie sonst die geplante medizinische Behandlung nicht erhalten könnten.

    Bei der Begleitperson kann es sich um ein Familienmitglied oder eine sonstige Person handeln, die sich um die behandlungsbedürftige Person kümmert. Die EU-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich werden prüfen, wie der Status einer Begleitperson und die sich daraus aus dem Austrittsabkommen ergebenden Rechte nachgewiesen werden können.

    Die Begleitperson hat das Recht, mit einem gültigen Reisedokument im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 in den Behandlungsstaat einzureisen und später auszureisen. Der Behandlungsstaat kann von der Begleitperson ein nach den anwendbaren Rechtsvorschriften ausgestelltes Einreisevisum verlangen.

    Verlangt der Behandlungsstaat von Patienten oder Begleitpersonen ein Einreisevisum, so hat er gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Diese Visa sind so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen.

    Ausreisevisa oder gleichwertige Formalitäten dürfen von Patienten oder Begleitpersonen nicht verlangt werden.

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens gewährt Patienten und Begleitpersonen während ihres Aufenthalts im Behandlungsstaat keine Aufenthaltsrechte im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG. Ihr Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs besteht nur für die Dauer der Behandlung. Sie fallen nicht unter die Artikel 18 oder 19 des Abkommens.

    Muss die Behandlung aus medizinischen Gründen verlängert werden, so kann das portable Dokument S2 für die entsprechende Zeit erneuert oder verlängert werden. Treten während der Behandlung unvorhersehbare Umstände auf, so sind diese im Einzelfall zu prüfen.

    3.3.3.   Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c: Fortsetzung von nicht geplanten Behandlungen

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens soll das Recht von Personen schützen, die sich während eines vorübergehenden, am Ende des Übergangszeitraums noch nicht beendeten Aufenthalts einer nicht geplanten erforderlichen Behandlung unterziehen müssen und dabei ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) oder eine Ersatzbescheinigung verwenden.

    Der Begriff „Aufenthalt“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen; gemeint ist also ein vorübergehender Aufenthalt (gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens). Die Höchstdauer eines solchen Aufenthalts ist rechtlich nicht festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis könnte es sich dabei z. B. um einen Urlaub oder einen Studienaufenthalt handeln (sofern dieser nicht mit einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden ist). Ein anfangs für einen längeren Zeitraum geplanter Aufenthalt (z. B. ein Studienaufenthalt) gilt nicht als beendet, wenn die betreffende Person sich zwischendurch kurz in einem anderen Staat aufhält. Deshalb fällt eine solche Person auch nach ihrer Rückkehr beispielsweise in den Staat, in dem sie studiert, weiterhin unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens.

    Diese Bestimmung betrifft Personen, die nicht unter Artikel 30 des Abkommens fallen. Fällt eine Person unter Artikel 30, dann gelten für sie während eines am Ende des Übergangszeitraums noch andauernden Urlaubs sowie für künftige Urlaube alle Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit einschließlich derjenigen in Bezug auf ungeplante Behandlungen. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens ist beispielsweise in folgenden Fällen anwendbar:

    1.

    Eine Person, welche die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich in Polen aufhält und dort arbeitet, unternimmt Ende Dezember 2020 eine Reise nach London. Hat sie einen Unfall, so gilt Folgendes:

    a)

    Sie sollte während des gesamten Urlaubs ihre EKVK benutzen können, und zwar auch, wenn sich der Unfall nach dem Ende des Übergangszeitraums ereignet.

    b)

    Sie sollte ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich aufgrund eines medizinischen Gutachtens verlängern können, um die erforderliche Behandlung zu erhalten.

    c)

    Alle Erstattungsverfahren (Geltendmachung von Kosten gegenüber dem Vereinigten Königreich oder Polen oder zwischen den beiden beteiligten Ländern) unterliegen auch nach dem Ende des Übergangszeitraums aufgrund von Artikel 35 des Abkommens den in den Verordnungen festgelegten Bedingungen.

    2.

    Eine Person, welche die britische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält und dort arbeitet, unternimmt Ende Dezember 2020 eine Reise durch Belgien, Luxemburg und die Niederlande. Am 30. Dezember 2020 hält sie sich in Luxemburg auf und möchte am10. Januar 2021 in die Niederlande weiterreisen. Diese Person

    a)

    kann während ihres gesamten Aufenthalts in Luxemburg bis zu ihrer Abreise in die Niederlande am 10. Januar ihre EKVK benutzen;

    b)

    kann ihre EKVK während ihres Aufenthalts in den Niederlanden nicht mehr benutzen, da jede Weiterreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat (in diesem Fall in die Niederlande) nach dem Ende des Übergangszeitraums als künftige Reise gilt, die nicht unter das Abkommen fällt.

    3.

    Eine Person mit zyprischer Staatsangehörigkeit beginnt im Herbst 2020 ein dreijähriges Studium im Vereinigten Königreich. Sie behält die ganze Zeit über ihren gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne der Verordnungen) in Zypern bei (finanziell wird sie von ihren Eltern unterstützt und kehrt an Wochenenden und im Urlaub nach Hause zurück). Diese Person kann während ihres gesamten Studiums im Vereinigten Königreich ihre EKVK verwenden, auch wenn sie in den Ferien nach Zypern zurückkehrt.

    Bei jeder Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend anzuwenden.

    3.3.4.   Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d: Export von Familienleistungen

    Diese Bestimmung füllt eine in Artikel 30 des Abkommens verbliebene Regelungslücke und betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, aus der sie ihre Ansprüche ableiten. Dies gilt z. B. in folgendem Fall:

    1.

    Eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet und sich dort gewöhnlich aufhält, ist mit einer Person verheiratet, die nicht erwerbstätig ist und sich gewöhnlich zusammen mit den gemeinsamen Kindern in Ungarn aufhält.

    a)

    Diese Person britischer Staatsangehörigkeit hat Anspruch auf Familienleistungen für die im Ausland wohnenden Kinder, solange die in der Verordnung und den britischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    b)

    Das Vereinigte Königreich wird die Familienleistungen weiter exportieren und die Kinder so behandeln, als ob sie im britischen Hoheitsgebiet wohnen würden, solange die in der Verordnung und den britischen Rechtsvorschriften festgelegten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    c)

    Es ist nicht notwendig, dass die Familienleistungen tatsächlich vor dem Ende des Übergangszeitraums ausgezahlt werden, solange der Anspruch vor diesem Zeitpunkt besteht.

    d)

    Bekommt dieses Paar im Jahr 2025 sein erstes oder ein weiteres Kind, so besteht für das Vereinigte Königreich keine Verpflichtung zum Export von Familienleistungen für dieses Kind. Auch Kinder, die erst nach diesem Datum Familienangehörige werden (etwa weil die Person, aus der sich die Ansprüche ableiten, danach eine Person heiratet, die bereits Kinder hat und deren Kinder somit in die Familie der anspruchsberechtigten Person aufgenommen werden) fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Bestimmung ist nicht auf die in Artikel 30 des Abkommens beschriebenen Situationen anwendbar.

    Unter Artikel 30 fiele etwa die folgende Situation:

    2.

    Eine Person, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet und deren Kinder sich gewöhnlich in Österreich aufhalten, hat Anspruch auf britische Familienleistungen:

    a)

    Die Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit sind aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens in vollem Umfang anwendbar und

    b)

    wenn im Jahr 2025 ein erstes oder weiteres Kind geboren wird, hat sie Anspruch auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, einschließlich des Rechts auf Export von Familienleistungen für diese Kinder.

    In den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des Abkommens beschriebenen Situationen ist der Begriff „Anspruch auf Familienleistungen“ zu verstehen als

    Anspruch auf Auszahlung der gesamten Leistung durch den vorrangig zuständigen Staat;

    Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrags durch den nachrangig zuständigen Staat und

    ruhender Anspruch auf Leistungen, wenn die Leistung im nachrangig zuständigen Staat niedriger ist als diejenige im vorrangig zuständigen Staat.

    Diese Bestimmung ist auch dann weiter anwendbar, wenn sich bei der vorrangigen und nachrangigen Zuständigkeit etwas ändert.

    Zum Beispiel:

    3.

    Eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit einer Person verheiratet, welche die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht erwerbstätig ist und sich gewöhnlich zusammen mit den gemeinsamen Kindern in Kroatien aufhält (da diese Situation nicht unter Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens fällt, ist Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens anwendbar):

    a)

    Aufgrund von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist das Vereinigte Königreich vorrangig zuständig und wird die Leistungen für Kinder, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, so lange weiter auszahlen, wie die Bedingungen der Verordnung und der britischen Rechtsvorschriften erfüllt sind.

    b)

    Beginnt der/die kroatische Ehepartner/-in im Jahr 2024 in Kroatien zu arbeiten, so ist Kroatien aufgrund von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig zuständig, da die Kinder sich gewöhnlich in Kroatien aufhalten; das Vereinigte Königreich ist nachrangig zuständig und hat gegebenenfalls nur einen Unterschiedsbetrag zu zahlen.

    c)

    Gibt der/die Ehepartner/-in die Erwerbstätigkeit wieder auf, so verschiebt sich die Zuständigkeit zwischen Kroatien und dem Vereinigten Königreich entsprechend.

    d)

    Ziehen der/die Ehepartner/-in und die Kinder gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften ins Vereinigte Königreich, dann fallen sie nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens. Jede weitere Veränderung (die ganze Familie oder ein Ehepartner mit den Kindern kehren nach Kroatien zurück) gilt als künftiger Umzug, sodass keine Ansprüche aufgrund des Abkommens erhalten bleiben.

    4.

    Im Fall einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort hat und mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet ist, die in Deutschland arbeitet und sich dort zusammen mit den gemeinsamen Kindern gewöhnlich aufhält, gilt Folgendes:

    a)

    Aufgrund von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Deutschland vorrangig zuständig und wird die Leistungen für die Kinder, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, so lange weiter auszahlen, wie die Bedingungen der Verordnung und der deutschen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Nehmen wir an, das Vereinigte Königreich zahlt derzeit keinen Unterschiedsbetrag, da die deutsche Leistung höher ist als die britische.

    b)

    Im Jahr 2024 gibt der/die deutsche Ehepartner/-in die bisherige Erwerbstätigkeit auf. Aufgrund von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist das Vereinigte Königreich vorrangig zuständig und hat die Leistung in vollem Umfang zu zahlen.

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens gilt auch für zusätzliche oder besondere Leistungen für Waisen, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert werden. Es spielt keine Rolle, ob der Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen am Ende des Übergangszeitraums bereits existierte oder danach eingeführt wurde; Voraussetzung ist lediglich, dass am Ende des Übergangszeitraums ein Anspruch auf „Standard“-Familienleistungen bestand.

    3.3.5.   Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e: Abgeleitete Rechte von Familienangehörigen

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e schützt auch alle abgeleiteten Rechte von Familienangehörigen.

    Der Begriff „Familienangehöriger“ ist im Sinne der Definition in Artikel 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen. In der Regel umfasst dieser Begriff Ehepartner sowie minderjährige und unterhaltsberechtigte volljährige Kinder.

    Diese Bestimmung wahrt die am Ende des Übergangszeitraums bestehenden Rechte unabhängig davon, ob sie ausgeübt werden oder nicht.

    Dabei geht es um die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des Abkommens beschriebenen Situationen, was aber nicht bedeutet, dass nur diejenigen Familienangehörigen erfasst wären, für die aufgrund dieser Bestimmung Leistungen gezahlt werden. So kann etwa ein Ehepartner durch Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e auch dann geschützt sein, wenn das Paar keine Kinder hat und keine Familienleistungen aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d gezahlt werden.

    Entscheidend kommt es darauf an, dass am Ende des Übergangszeitraums eine Beziehung zwischen Familienangehörigen besteht. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf Ehepartner einer künftigen Ehe oder weitere und später geborene Kinder, doch alle Bestimmungen der Verordnungen gelten für die bereits vorhandenen. Zum Beispiel:

    1.

    Eine Person mit britischer Staatsangehörigkeit arbeitet am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich. Ihr/-e slowakische/-r Ehepartner/-in wohnt in der Slowakischen Republik und ist nicht erwerbstätig. Dem/Der Ehepartner/-in stehen als Familienmitglied abgeleitete Rechte auf Leistungen bei Krankheit aufgrund der Artikel 17 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu. Das Vereinigte Königreich wird weiterhin für die einschlägigen Kosten aufkommen.

    Im Jahr 2024 nimmt der/die Ehepartner/-in in der Slowakei eine Arbeit auf und hat nach den Rechtsvorschriften der Slowakei als dem zuständigen Staat Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    Im Jahr 2025 gibt die betreffende Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakischen Republik ihre Erwerbstätigkeit auf, sodass ihr abgeleitetes Recht auf Leistungen wiederauflebt und Vorrang vor etwaigen unabhängigen Ansprüchen hat, die ihr aufgrund ihres Wohnorts in der Slowakischen Republik zustehen könnten.

    2.

    Eine Person mit litauischer Staatsangehörigkeit hält sich am Ende des Übergangszeitraums gewöhnlich in Litauen auf. Der/Die Ehepartner/-in hält sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich auf und arbeitet dort. Der/Die Ehepartner/-in hat nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als dem zuständigen Staat Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG). 883/2004.

    Im Jahr 2026 gibt der/die Ehepartner/-in die bisherige Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich auf. Das abgeleitete Recht auf Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit durch Litauen hat Vorrang vor etwaigen unabhängigen Ansprüchen aufgrund des Aufenthalts im Vereinigten Königreich.

    3.

    Eine Person mit estnischer Staatsangehörigkeit hält sich am Ende des Übergangszeitraums gewöhnlich in Finnland auf. Der/Die britische Ehepartner/-in hält sich gewöhnlich mit den gemeinsamen Kindern im Vereinigten Königreich auf und arbeitet dort.

    Dem/Der Ehepartner/-in steht ein unabhängiges Recht auf Sachleistungen bei Krankheit im Vereinigten Königreich zu, und den Kindern stehen aufgrund von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgeleitete Rechte in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige zu.

    Im Jahr 2023 gibt der/die Ehepartner/-in die Erwerbstätigkeit auf, sodass beiden Ehepartnern in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ein abgeleitetes Recht auf Leistungen aus Finnland zusteht.

    Im Jahr 2024 bekommt das Paar ein Kind. Für das Kind ergibt sich aus dem Abkommen kein abgeleitetes Recht als Familienmitglied.

    3.3.6.   Artikel 32 Absatz 2: Zuständigkeitsänderungen

    Artikel 32 Absatz 1 sorgt dafür, dass Personen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs unterlagen und die aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vor oder nach dem Ende des Übergangszeitraums eine Leistung der sozialen Sicherheit beziehen, in Bezug auf Leistungen bei Krankheit weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen. Dies bedeutet, dass sich die Zuständigkeit für den Bezug von Leistungen bei Krankheit nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vor oder nach dem Ende des Übergangszeitraums ändern kann, dass jedoch die einschlägigen Rechtsvorschriften von diesem zuständigen Mitgliedstaat entsprechend auf die betroffenen Personen angewandt werden.

    Einer ähnlichen Logik folgend sorgt Satz 2 dieses Artikels dafür, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf Familienleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie für eine Person in einer der oben beschriebenen Situationen relevant sind.

    Als Beispiel für Artikel 32 Absatz 2 könnte der folgende Fall dienen:

    Einer nicht erwerbstätigen Person, welche die dänische Staatsangehörigkeit besitzt und in Dänemark wohnt, wird eine Rente aus dem Vereinigten Königreich gewährt, wo sie früher gearbeitet hat. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit geht damit auf das Vereinigte Königreich über. Hat diese Person Anspruch auf Familienleistungen, so gelten für die mit ihr in Dänemark zusammenwohnenden Familienangehörigen die Bedingungen der britischen Rechtsvorschriften für Familienleistungen.

    Siehe auch die Erläuterungen zu diesem Artikel in Abschnitt 3.3.1, denn die Anwendung der Bestimmung erfolgt in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 des Abkommens.

    3.4.    Artikel 33: Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweiz

    Gemäß Artikel 33 gilt Teil Zwei Titel III des Abkommens nicht nur für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für diejenigen Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz, und zwar unter den beiden folgenden kumulativen Bedingungen:

    Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. die Schweiz müssen entsprechende Übereinkünfte, die auf Unionsbürger anwendbar sind, mit dem Vereinigten Königreich geschlossen haben und anwenden; und

    Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. die Schweiz müssen entsprechende Übereinkünfte, die auf britische Staatsangehörige anwendbar sind, mit der Union geschlossen haben und anwenden.

    Ab dem Inkrafttreten dieser Übereinkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, einen Beschluss zur Festlegung des Datums zu fassen, ab dem dieser Artikel anwendbar ist.

    Ziel dieser Bestimmung ist es, in Dreieckssituationen (an denen z. B. ein EU-Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich und entweder Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz beteiligt sind) die Rechte der Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz gemäß Titel III des Abkommens genauso zu schützen, als ob sie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats wären. Gleichermaßen sollen die Rechte von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder eines EU-Mitgliedstaats in solchen Dreieckssituationen geschützt werden.

    Diese Lösung ist vor allem für die Anwendung des in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens verankerten Grundsatzes der Zusammenrechnung relevant.

    Beispiel: Eine Person mit norwegischer Staatsangehörigkeit

    hat im Zeitraum 2005-2007 in Norwegen gearbeitet,

    hat im Zeitraum 2007-2018 in Frankreich gearbeitet,

    hat im Zeitraum 2018-2020 im Vereinigten Königreich gearbeitet,

    beantragt im Jahr 2021 Leistungen aufgrund ihrer zurückgelegten Versicherungszeiten.

    Diese Person würde von Artikel 33 des Abkommens erfasst (sofern die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels vorliegen) und somit einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens erfassten Person mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gleichgestellt.

    Beispiel: Eine Person mit isländischer Staatsangehörigkeit, die

    den größten Teil ihres Arbeitslebens im Vereinigten Königreich verbracht hat,

    für kurze Zeit in Frankreich gearbeitet hat,

    kehrt vor dem Ende des Übergangszeitraums und kurz vor dem Erreichen des Rentenalters nach Island zurück, wo sie nicht erwerbstätig bleibt, und

    stellt bei Erreichen des Rentenalters (vor oder nach dem Ende des Übergangszeitraums) einen Rentenantrag.

    Das Vereinigte Königreich nimmt die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten vor und gewährt dieser Person eine britische Rente. Nach Gewährung der britischen Rente hat diese Person (gemäß den einschlägigen, der Logik von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgenden Bestimmungen) Anspruch auf eine ungekürzte Rente in Island oder in jedem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    3.5.    Artikel 34 — Zusammenarbeit der Behörden

    Im Interesse einer reibungslosen Umsetzung des Abkommens kann das Vereinigte Königreich als Beobachter an den Tagungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie an den Sitzungen der in den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Ausschüsse teilnehmen, also z. B. an den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung oder des Rechnungsausschusses.

    Wenn Tagesordnungspunkte mit Bezug zu Teil Zwei Titel III des Abkommens das Vereinigte Königreich betreffen, wird der/die Vorsitzende der Verwaltungskommission, des Fachausschusses oder des Rechnungsausschusses das Vereinigte Königreich einladen, das dann in beratender Funktion teilnimmt.

    Das Vereinigte Königreich wird sich weiterhin am System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten beteiligen, um die vom Abkommen erfassten Fälle bearbeiten zu können, und für die entsprechenden Kosten aufkommen.

    Sowohl die Mitgliedstaaten der EU als auch das Vereinigte Königreich setzen sich für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Umsetzung des Abkommens ein. Deshalb verlieren vor dem Ende des Übergangszeitraums ausgestellte portable Dokumente nicht automatisch ihre Gültigkeit.

    Grundlage ist das Prinzip, dass diese Dokumente nur deklaratorischer Natur sind. Aus den Dokumenten selbst ergeben sich keine Rechte der Betroffenen. Die Rechte selbst ergeben sich aus dem Abkommen.

    Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

    1.

    Dokumenten, die sich auf Situationen beziehen, die unter die im Abkommen genannten Koordinierungsvorschriften fallen (z. B. ein bis zum Jahr 2021 gültiges portables Dokument A1, wird einer Person ausgestellt, die gleichzeitig im Vereinigten Königreich und in Frankreich arbeitet, oder ein portables Dokument S1 wird einem britischen Rentner ausgestellt, der sich gewöhnlich in Spanien aufhält);

    diese portablen Dokumente reflektieren Ansprüche, die — wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage — fortbestehen;

    um ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, behalten diese Dokumente für den gesamten Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit (solange sie nicht widerrufen werden); auf der Grundlage des Abkommens kann nach Ablauf eines portablen Dokuments ein neues ausgestellt werden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind;

    2.

    vor dem Ende des Übergangszeitraums ausgestellten Dokumenten, die sich auf Situationen beziehen, die nicht mehr unter das Abkommen fallen (z. B. die EKVK, wenn sich die betreffende Person am Ende des Übergangszeitraums in einer rein innerstaatlichen Situation befindet, ein PD A1 für entsandte Arbeitnehmer, die Dienstleistungen erbringen).

    Diese Dokumente reflektieren Rechte, die nicht mehr bestehen; sie können nach dem Ende des Übergangszeitraums auch dann keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn sie vom ausstellenden Träger nicht widerrufen wurden.

    Zweifel an der Gültigkeit eines Dokuments sind im Rahmen der Verfahren zu klären, die im Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

    3.6.    Artikel 35: Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

    Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich auch dann anwendbar bleiben, wenn auf eine bestimmte Person nicht mehr alle Koordinierungsvorschriften anwendbar sind.

    Diese Bestimmung findet Anwendung auf vor dem Ende des Übergangszeitraums aufgetretene Ereignisse, die sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 30 fallen. Erfasst werden auch nach dem Ende des Übergangszeitraums aufgetretene Ereignisse, die sich jedoch auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt des Auftretens des Ereignisses unter Artikel 30 oder Artikel 32 des Abkommens fielen.

    Dies gilt insbesondere für drei Arten von Ereignissen:

    a)

    Ereignisse, die vor dem Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 30 des Abkommens fallen. Zum Beispiel:

    1.

    Eine Person, welche die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und bislang nie den britischen Rechtsvorschriften unterlag, unternimmt vor dem Ende des Übergangszeitraums im November 2019 eine Urlaubsreise. Sie nimmt auf der Grundlage der EKVK Sachleistungen im Vereinigten Königreich in Anspruch und kehrt vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Hause zurück:

    a)

    Sie kann (gegebenenfalls) auch danach in Polen die Erstattung der Sachleistungen beantragen;

    b)

    wird die Erstattung im Vereinigten Königreich vor dem Ende des Übergangszeitraums beantragt, das Verfahren bis dahin jedoch noch nicht abgeschlossen, so kann der Antrag weiterhin nach den einschlägigen Koordinierungsvorschriften bearbeitet werden.

    b)

    Ereignisse, die nach dem Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt des Auftretens des Ereignisses unter Artikel 32 des Abkommens fallen. Zum Beispiel:

    2.

    Eine Person besitzt die britische Staatsangehörigkeit und hat vor dem Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich und in Schweden gearbeitet; dabei unterlag sie den britischen Rechtsvorschriften. Am Ende des Übergangszeitraums übt sie in Schweden keinerlei Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30, doch nach dem Ende des Übergangszeitraums wird festgestellt, dass eigentlich die schwedischen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar gewesen wären. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum Vermittlungsverfahren im Rahmen der Verwaltungskommission (für den Fall, dass sich Schweden und das Vereinigte Königreich in der Zuständigkeitsfrage nicht einigen können) zu Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich gelten dann auch nach dem Ende des Übergangszeitraums.

    3.

    Eine Person mit polnischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Polen, die Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt hat, geht nach dem Ende des Übergangszeitraums in Rente. Da aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens die Zuständigkeit für Leistungen bei Krankheit auf das Vereinigte Königreich übergeht, sind die Bestimmungen über die Erstattungsverfahren zwischen dem Vereinigten und Königreich und Polen entsprechend anzuwenden.

    4.

    Eine Person, welche die französische Staatsangehörigkeit besitzt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, arbeitet als Grenzgänger/-im Vereinigten Königreich. Vor dem Ende des Übergangszeitraums verliert diese Person ihre Arbeit und erhält französische Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die entsprechenden Verfahren für die Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich sind auch nach dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar.

    5.

    Dasselbe gilt für Personen, die ein portables Dokument S2 verwenden und sich aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vor dem Ende des Übergangszeitraums einer geplanten Behandlung unterziehen, die nach dem Ende des Übergangszeitraums endet.

    c)

    Ereignisse, die nach dem Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt des Auftretens des Ereignisses unter Artikel 30 des Abkommens fallen. Zum Beispiel:

    6.

    Eine Person, welche die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhält und am Ende des Übergangszeitraums in Belgien arbeitet, fällt unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c. Fünf Jahre später verlegt diese Person ihren Wohnort nach Belgien. Sie fällt nicht mehr unter Artikel 30, wegen fehlender Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich aber auch nicht unter Artikel 32 des Abkommens.

    a.

    Belgien wird dem Vereinigten Königreich weiter alle Kosten im Zusammenhang mit Sachleistungen erstatten, die diese Person während ihres Aufenthalts dort in Anspruch genommen hat.

    b.

    Das Vereinigte Königreich wird für von dieser Person in Belgien geschuldete Beträge weiterhin das Erstattungsverfahren anwenden.

    Zwar werden die meisten Betroffenen Versicherungszeiten zurückgelegt haben und unter Artikel 32 des Abkommens fallen, doch ist dies für die Anwendung dieser Bestimmung nicht notwendig.

    Die Bestimmung betrifft „Ereignisse“, die sich innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens ereignet haben. Der Begriff ist weit auszulegen und bezieht sich beispielsweise nicht nur auf erbrachte Sachleistungen, ausgezahlte Geldleistungen oder gezahlte Beiträge, sondern auch auf Beiträge, die erst vor dem Ende des Übergangszeitraums oder dem Ende der Anwendbarkeit der Verordnungen (in den in den Artikeln 30 und 32 des Abkommens genannten Fällen) fällig waren.

    Nach dieser Bestimmung finden alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Rechnungsausschuss weiterhin Anwendung, einschließlich der Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen.

    3.7.    Artikel 36 — Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten der Union

    Das Abkommen gewährleistet die Anwendbarkeit der in Anhang I des Abkommens aufgeführten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 in der nach Ende des Übergangszeitraums geänderten oder ersetzten Fassung.

    Artikel 36 des Abkommens enthält einen Aktualisierungsmechanismus für Änderungen, die nach dem Ende des Übergangszeitraums auf Ebene der Europäischen Union an diesen Verordnungen vorgenommen werden.

    In der Regel wird eine Aktualisierung automatisch vom Gemeinsamen Ausschuss vorgenommen. Begrenzte Ausnahmen enthält Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Abkommens. Sie betreffen die folgenden Situationen:

    1.

    Hinzufügung eines neuen Zweigs der sozialen Sicherheit oder Streichung eines bislang aufgeführten Zweigs in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

    2.

    eine Geldleistung wird nach dieser Verordnung exportierbar, nicht exportierbar oder eine bislang nicht exportierbare wird exportierbar. Zum Beispiel:

    Änderung dieser Verordnung, sodass die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen exportierbar werden;

    Änderung dieser Verordnung, sodass Familienleistungen nicht mehr exportiert werden können;

    3.

    eine Geldleistung wird für eine begrenzte Zeit exportierbar, unbegrenzt exportierbar oder umgekehrt. Beispiel: Es wird entschieden, dass Leistungen bei Arbeitslosigkeit zeitlich unbegrenzt exportiert werden können.

    Werden auf EU-Ebene solche Änderungen beschlossen, so prüft der Gemeinsame Ausschuss diese Änderungen und ihren Umfang. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU-Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, das gute Funktionieren der Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit im Interesse der vom Abkommen erfassten Personen auch weiterhin zu gewährleisten.

    In diesem Zusammenhang wird der Gemeinsame Ausschuss auch nach Treu und Glauben dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Betroffenen eine wirksame Absicherung insbesondere dann gewährleistet sein muss, wenn sich Änderungen bezüglich der Exportierbarkeit einer Leistung durch einen Wechsel der Zuständigkeit von einem Staat zum anderen ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei diesem Staat um einen EU-Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich handelt.

    4.   TITEL IV — SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    4.1.    Artikel 37 — Verbreitung von Informationen

    Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 34 der Richtlinie 2004/38/EG an.

    Sie erlegt den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich eine Verpflichtung auf. Anderen wie Arbeitgebern, der Europäischen Kommission oder dem Gemeinsamen Ausschuss werden keinerlei Verpflichtungen auferlegt.

    4.2.    Artikel 38 — Günstigere Bestimmungen

    4.2.1.   Auswirkungen der Anwendung einer günstigeren Behandlung

    Jeder Staat entscheidet selbst, ob er innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt, die für die Begünstigten des Abkommens günstiger sind als die im Abkommen festgelegten.

    4.2.2.   Günstigere Behandlung und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Nach Artikel 38 Absatz 1 berührt Teil Zwei des Abkommens nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Angesichts der Besonderheit dieser Vorschriften, wonach für jede Person das System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen EU-Mitgliedstaats gilt, damit etwaige Komplikationen aufgrund von sich überschneidenden anwendbaren Bestimmungen vermieden werden, gilt diese Bestimmung nicht für Titel III über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Ausnahme dessen, was nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zulässig ist.

    In Artikel 38 Absatz 2 wird anerkannt, dass die Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 12) und das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 23 Absatz 1) die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland (nach Artikel 3 des dem Abkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland) insoweit unberührt lassen, als sich aus diesen Regelungen eine günstigere Behandlung für die betroffenen Personen ergeben könnte.

    4.3.    Artikel 39 — Lebenslanger Schutz

    4.3.1.   Lebenslanger Schutz und seine Wechselwirkung mit verschiedenen Titeln

    Artikel 39 enthält eine wichtige Garantie, wonach für die Rechte aus dem Abkommen kein „Ablaufdatum“ gilt.

    Personen, denen der neue Aufenthaltsstatus nach Teil Zwei Titel II des Abkommens zuerkannt wurde, behalten ihren Aufenthaltsstatus — und alle damit verbundenen Rechte — solange sie die Voraussetzungen erfüllen, die (gegebenenfalls) gemäß Titel II an das Aufenthaltsrecht geknüpft werden.

    Personen, die die in Teil Zwei Titel III des Abkommens vorgesehenen Rechte genießen, behalten ihre Rechte, solange sie die in Titel III festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

    In Artikel 39 wird klargestellt, dass die aus verschiedenen Titeln erwachsenden Rechte voneinander getrennt werden können — so verliert eine Person nicht zwangsläufig die Rechte nach Titel III, wenn sie den Aufenthaltsstatus nach Titel II verliert.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass einige Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens nicht vorsehen, dass die Begünstigten weiterhin bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen — beispielsweise bleibt eine Anerkennungsentscheidung, die gemäß Teil Zwei Titel II Kapitel 3 des Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums getroffen wurde, gültig.

    4.4.    Nützliche Links

    Konsolidierte Fassungen der Rechtsinstrumente der Union können in deutscher Sprache über die EUR-LEX-Website der Kommission abgerufen werden.

    Vertrag über die Europäische Union:

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0013:0045:DE:PDF

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012E/TXT&from=DE

    Richtlinie 2004/38/EG:

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1523871765223&uri=CELEX:02004L0038-20110616

    Verordnung (EU) Nr. 492/2011:

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1523864845084&uri=CELEX:02011R0492-20160512

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1579691198448&uri=CELEX:02004R0883-20190731

    Verordnung (EG) Nr. 987/2009:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1579691236860&uri=CELEX:02009R0987-20180101

    Ausgewählte Mitteilungen der Kommission:

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten (KOM(2002) 694 endg.)

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1525420348454&uri=CELEX:52002DC0694

    Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM(2009) 313 endg.)

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1525421270630&uri=CELEX:52009DC0313

    Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen (KOM(2010) 373 endg.)

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1525420568284&uri=CELEX:52010DC0373

    Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen (COM(2013) 837 final)

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1525420823976&uri=CELEX:52013DC0837


    (1)  Eine Person, die sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) ausstattet, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist, kann unter die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und nicht unter die Bestimmungen über die Niederlassung fallen. Dies hängt nicht nur von der Dauer der Leistung, sondern auch von ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität ab (C-55/94, Gebhard‚ Rn. 27).


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