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Document 52020PC0563

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

COM/2020/563 final

Brüssel, den 17.9.2020

COM(2020) 563 final

2020/0036(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 4. März 2020 erließ die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) 1 .

Der Vorschlag für eine Verordnung zum Europäischen Klimagesetz ist Teil eines größeren Pakets ambitionierter Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission zum europäischen Grünen Deal 2 angekündigt wurden. Mit dem europäischen Grünen Deal wurde eine neue Wachstumsstrategie eingeleitet, mit der sich die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer höheren Lebensqualität für heutige und künftige Generationen und zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Nettotreibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Des Weiteren zielt er darauf ab, das Naturkapital der EU zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung vor klima- und umweltbedingten Risiken und Folgen zu bewahren. Im europäischen Grünen Deal bekräftigt die Kommission ihr ehrgeiziges Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Mit dem Vorschlag soll eine Richtung vorgegeben werden, indem das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert wird; so werden die Gewissheit über und das Vertrauen in die Verpflichtung der EU ebenso gestärkt wie Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Dem ursprünglichen Vorschlag zufolge sollte die Kommission bis September 2020 einen auf Umweltauswirkungen geprüften Plan vorlegen, mit dem die EU-Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in verantwortungsvoller Weise auf mindestens 50 % und angestrebte 55 % gegenüber 1990 angehoben werden sollte, und die Kommission sollte eine entsprechende Änderung des Vorschlags vorschlagen. Dies spiegelte sich in Artikel 2 Absatz 3 und Erwägungsgrund 17 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags wider. Der Klimazielplan für 2030 macht deutlich, dass eine Anhebung der EU-Zielvorgabe für die Emissionssenkung bis 2030 auf mindestens 55 % machbar und sinnvoll ist.

Damit die Union bis 2050 klimaneutral wird, wird daher vorgeschlagen, die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 unter Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus auf mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 anzuheben. Mit diesem Vorschlag wird der ursprüngliche Kommissionsvorschlag (COM(2020) 80 final) geändert, um die neue Zielvorgabe in das Europäische Klimagesetz aufzunehmen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags sind Einzelheiten zur Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften enthalten. Dem Klimazielplan für 2030 ist zu entnehmen, dass eine Anhebung der Zielvorgabe allen Sektoren Anstrengungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen abverlangt und dass eine Steigerung des Abbaus erforderlich ist, was durch unterschiedliche Maßnahmen ermöglicht werden muss. Bis Juni 2021 wird die Kommission daher im Einklang mit Artikel 2a Absatz 2 dieses Vorschlags alle einschlägigen Politikinstrumente überprüfen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Initiative hängt mit vielen anderen Politikbereichen zusammen, da alle EU-Maßnahmen und ‑Strategien einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität und zu einer nachhaltigen Zukunft fördern sollten, wie in der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags dargelegt wird.

Nach der Annahme des ursprünglichen Kommissionsvorschlags löste zudem der Ausbruch der Coronavirus-Pandemie eine Krise der öffentlichen Gesundheit und einen sozioökonomischen Schock von beispiellosem Ausmaß aus. Die einzigartige politische Reaktion Europas auf COVID-19 bietet eine einmalige Gelegenheit, den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und einer nachhaltigen Zukunft zu beschleunigen und gleichzeitig die gravierenden Auswirkungen der Krise abzufedern. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Mitteilungen über die EU für die nächste Generation 3 und über einen umgestalteten langfristigen EU-Haushalt 4 , in denen die Kommission einen ambitionierten Aufbauplan darlegt, der als Richtschnur für den Aufbau eines nachhaltigeren, resilienteren und faireren Europas für die nächste Generation dienen soll. Diese Mitteilungen machen deutlich, dass unsere Klima- und Umweltziele mit der Verpflichtung zur Schadensvermeidung einhergehen müssen, sie sollen dafür sorgen, dass die Mittel im Einklang mit den Zielen des europäische Grünen Deals ausgegeben werden, und sie sollen den zweifachen Übergang zu einer umweltgerechten und zu einer digitalen Gesellschaft auf sozial gerechte Weise beschleunigen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Wie beim ursprünglichen Kommissionsvorschlag ist die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

In der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags sind Einzelheiten zur Subsidiarität und zur Verhältnismäßigkeit enthalten. Diese Erläuterungen gelten auch für die vorgeschlagenen Änderungen, da eine EU-weite gesamtwirtschaftliche Zielvorgabe nur auf EU-Ebene festgelegt werden kann.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag wird der Vorschlag der Kommission COM(2020) 80 final geändert. Das gewählte Instrument ist eine Verordnung; dieses Instrument wurde bereits für den ursprünglichen Kommissionsvorschlag gewählt. Diese Wahl wird in der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags erklärt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags enthält Einzelheiten zu den Konsultationen der Interessenträger, wie zur öffentlichen Konsultation, der Veranstaltung für Interessenträger, die die Kommission im Zuge der Ausarbeitung der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ 5 organisierte, und zu der öffentlichen Veranstaltung vom Januar 2020 zum Thema „Umsetzung des europäischen Grünen Deals – das europäische Klimagesetz“.

Darüber hinaus führte die Kommission im Zuge der Ausarbeitung des Klimazielplans für 2030 vom 31. März bis zum 23. Juni 2020 eine öffentliche Konsultation durch, zu der mehr als 4000 Beiträge von verschiedensten Interessenträgern eingingen. Die Konsultationstätigkeiten zu dem Plan sind in einem Kurzbericht 6 zusammengefasst.

Folgenabschätzung

Begleitend zur Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ führten die Kommissionsdienststellen eine eingehende Analyse durch. 7 Darin wurde untersucht, wie Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden kann. Hierzu wurden alle maßgeblichen Wirtschaftssektoren, einschließlich Energie, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft, betrachtet. Diese Analyse und die Bewertung der Anpassungsstrategie der EU (2018) untermauern den ursprünglichen Kommissionsvorschlag, wie in der Begründung des Vorschlags ausgeführt wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Vorschlags beziehen sich auf die EU-Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030. Die Kommission führte eine Folgenabschätzung zur Anhebung dieser Zielvorgabe 8 durch, die dem Klimazielplan für 2030 beigefügt ist.

Grundrechte

In der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags sind Einzelheiten zu den Grundrechten enthalten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Finanzbogen zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag dargestellt und werden von dieser Änderung nicht berührt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen des ursprünglichen Vorschlags für ein Europäisches Klimagesetz beziehen sich auf die Aufnahme einer neuen EU-Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in Artikel 2a Absatz 1 des Vorschlags. Diese geänderte Bestimmung ersetzt Artikel 2 Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags, in dem das Verfahren dargelegt ist, das zu dieser Änderung geführt hat.

Artikel 2a Absatz 2 des geänderten Vorschlags sieht ein Verfahren für die Überprüfung der Unionsrechtsvorschriften zur Umsetzung der Zielvorgabe für 2030 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 des ursprünglichen Vorschlags vor, der mit einer Bezugnahme auf die neue Zielvorgabe für 2030 in den neuen Artikel 2a übertragen wird.

Artikel 1 des ursprünglichen Vorschlags wird ebenfalls geändert, um eine Bezugnahme auf die neue Zielvorgabe für 2030 im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung über das Europäische Klimagesetz aufzunehmen, und der entsprechende Erwägungsgrund wurden angepasst.

2020/0036 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

Der Vorschlag der Kommission COM(2020) 80 wird wie folgt geändert:

1.Erwägungsgrund 17 erhält folgende Fassung:

„Wie in der Mitteilung der Kommission ‚Der europäische Grüne Deal‘ angekündigt, bewertete die Kommission die Unionsvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in ihrer Mitteilung ‚Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren‘ 9 auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vorgelegt wurden. Angesichts des für 2050 gesteckten Ziels der Klimaneutralität sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 gesenkt und der Abbau dieser Gase gesteigert werden, damit die Nettotreibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus, in der gesamten Wirtschaft EU-weit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Diese neue Klimazielvorgabe der Union für 2030 ist eine Folgevorgabe für die Zwecke von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 und ersetzt damit die unter dieser Nummer definierte Vorgabe für Treibhausgasemissionen der Union bis 2030. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Klimazielvorgabe für 2030 geändert werden müssten, um eine solche Senkung der Nettoemissionen zu erreichen.“

2.In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Außerdem wird darin eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen für 2030 festgelegt.“

3.In Artikel 2 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

4.Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

Artikel 2a

Klimazielvorgabe für 2030

(1)    Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.

(2)    Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.“

5.Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Zielpfad knüpft an die Klimazielvorgabe der Union gemäß Artikel 2a Absatz 1 für 2030 an.“

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    COM(2020) 80 final.
(2)    COM(2019) 640 final.
(3)    COM(2020) 456 final.
(4)    COM(2020) 442 final.
(5)    COM(2018) 773 final.
(6)    SWD(2020) 178.
(7)    Eingehende Analyse zur Kommissionsmitteilung COM(2018) 773 (https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf).
(8)    SWD(2020) 176.
(9)    COM(2020) 562.
(10)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
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