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Document 52020PC0451

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

COM/2020/451 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 451 final

2020/0101(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie hat die Kommission eine Reihe von Vorschlägen vorgelegt, um sicherzustellen, dass alle Mittel, die in den im Zeitraum 2014-2020 aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) finanzierten Programmen zur Verfügung stehen, mobilisiert werden können, um unmittelbar auf die direkten und indirekten Auswirkungen der Krise zu reagieren. Mit den entsprechenden Änderungen wurde die Möglichkeit geschaffen, verfügbare Mittel für den Bedarf zu mobilisieren, der sich aus dem zunehmenden Druck auf die Gesundheitssysteme ergibt, und Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser außergewöhnlichen Situation beizustehen. Den Mitgliedstaaten und Regionen wurde sofortige Liquidität verschafft und Flexibilität eingeräumt, damit sie die ESI-Fonds dort einsetzen können, wo sie am dringendsten benötigt werden. Die Möglichkeit, für diese Maßnahmen eine Unionsfinanzierung in Höhe von 100 % für das im Jahr 2020 beginnende Geschäftsjahr in Anspruch zu nehmen, wird dazu beitragen, die öffentlichen Haushalte zu entlasten.

Die länderübergreifende Ausbreitung des Coronavirus hat viele Regierungen dazu veranlasst, beispiellose Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, wie die vorübergehende Schließung von Unternehmen oder weitreichende Reise- und Mobilitätsbeschränkungen, was wiederum in vielen Volkswirtschaften zu einem drastischen Rückgang des Produktionsniveaus mit schwerwiegenden sozialen Folgen geführt hat. Dies wird in den kommenden Jahren erhebliche Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen und den Schuldendienst mit sich bringen, was wiederum das für die wirtschaftliche Erholung erforderliche öffentlichen Investitionsvolumen begrenzen könnte. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und Haushaltslage nicht gleichermaßen in der Lage, die Auswirkungen der Krise zu bewältigen. Wenn hier nicht gegengesteuert wird, können diese Unterschiede zu einer asymmetrischen Erholung und zu größeren regionalen Ungleichheiten führen, was wiederum den Binnenmarkt, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und unsere Union insgesamt untergraben kann.

Die Lage entspannt sich allmählich, und viele Regionen und Mitgliedstaaten bereiten sich auf eine vorsichtige Lockerung der Beschränkungen für die Bevölkerung und die Unternehmen und auf eine Wiederbelebung ihrer Wirtschaft vor. Dennoch haben die direkten und indirekten Auswirkungen der Krise in vielen Sektoren bereits ihren Tribut gefordert; die Erholung wird Zeit beanspruchen und weitere Eindämmungsmaßnahmen können nicht ausgeschlossen werden. Die Wirtschaft schrumpft und die Arbeitslosigkeit steigt; die Unsicherheit über die zu erwartende Situation könnte die Erholung verlangsamen.

Um wachsende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und eine ungleichmäßige Konjunkturbelebung zu verhindern, muss den Mitgliedstaaten und Regionen, insbesondere denjenigen, deren Wirtschaft am stärksten von der Pandemie getroffen wurde und die größere Schwierigkeiten haben, sich von der Krise zu erholen, daher kurz- und mittelfristig zusätzliche Unterstützung gewährt werden, um ihre Krisenreaktionsfähigkeit zu stärken, ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen und die Grundlage für eine rasche Erholung ihrer Volkswirtschaften zu schaffen.

Die außerordentlichen Maßnahmen, die größtmögliche Flexibilität und optimale Ausschöpfung der ESI-Fonds-Mittel ermöglichen, haben einen erheblichen Beitrag zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen bei der Bewältigung der unmittelbaren Auswirkungen der Krise geleistet. Ihre Reichweite ist jedoch dadurch beschränkt, dass sie nur aus am Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 noch nicht zugewiesenen Mitteln finanziert werden können. Dies reicht aber in der gegenwärtigen Lage nicht aus, und daher müssen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Kommission schlägt vor, den EU-Haushalt umfassend zu nutzen, um in den entscheidenden ersten Jahren der Erholung Investitionen zu mobilisieren und finanzielle Unterstützung vorzuziehen. Die entsprechenden Vorschläge beruhen auf zwei Säulen: einerseits auf einem überarbeiteten mehrjährigen Finanzrahmen für 2014-2020 und einem dringend erforderlichen Europäischen Aufbauinstrument, das die finanzielle Schlagkraft des EU-Haushalts vorübergehend stärken wird, indem der im EU-Haushalt vorhandene Spielraum genutzt wird, um zusätzliche Finanzmittel auf den Finanzmärkten zu beschaffen, und andererseits auf einem verstärkten mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027. Die Kommission schlägt vor, besonders wichtige Programme durch das Europäische Aufbauinstrument zu stärken, um Investitionen rasch dorthin zu lenken, wo sie am dringendsten benötigt werden, den Binnenmarkt zu stärken, die Zusammenarbeit in Bereichen wie Gesundheit und Krisenmanagement zu intensivieren und die Union mit einem Haushalt auszustatten, der den langfristigen Übergang zu einem widerstandsfähigeren, grüneren und digitalen Europa vorantreibt und gleichzeitig den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte gerecht wird. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der oben genannten ersten Säule.

Diese zusätzlichen Mittel können nur dann rasch ihre Wirkung in der Realwirtschaft entfalten, wenn sie im Rahmen der noch laufenden Programme des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zur Verfügung gestellt werden.

Daher wird vorgeschlagen, für die Strukturfonds für den Zeitraum 2020 bis 2022 zusätzliche Mittel in Höhe von 58 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen bereitzustellen 1 . Die zusätzlichen Mittel für 2020 ergeben sich aus einer Aufstockung der Gesamtmittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im mehrjährigen Finanzrahmen für 2014-2020 und stellen zusätzliche Gesamtmittel für den EFRE und den ESF für den laufenden Zeitraum dar. Bei den zusätzlichen Mitteln für 2021 und 2022 handelt es sich um externe zweckgebundene Einnahmen aus dem Europäischen Aufbauinstrument.

Diese Mittel werden unter den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres relativen Wohlstands und des Ausmaßes der Auswirkungen der derzeitigen Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften aufgeteilt. Abweichend von den Vorschriften der Haushaltsordnung für externe zweckgebundene Einnahmen gelten für diese zusätzlichen Mittel, sobald sie operationellen Programmen zugewiesen wurden, die entsprechenden Vorschriften der Dachverordnung, einschließlich der Vorschriften über Mittelbindungen und Aufhebungen von Mittelbindungen.

Die Mitgliedstaaten können diese Beträge im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Europäischen Sozialfonds (ESF) verwenden, um Maßnahmen zur Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den Regionen zu unterstützen, deren Wirtschaft und Arbeitsplätze am stärksten betroffen sind, und um eine grüne, digitale und stabile Erholung ihrer Volkswirtschaften vorzubereiten, oder um die Zuweisungen für aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) unterstützte Programme zu erhöhen.

Damit diese Mittel in den Gebieten eingesetzt werden können, in denen sie am dringendsten benötigt werden, müssen die zusätzlichen Beträge ausnahmsweise und unbeschadet der allgemeinen Regeln für die Zuweisung der Strukturfondsmittel nicht nach Regionenkategorien aufgeschlüsselt werden. Von den Mitgliedstaaten wird allerdings erwartet, dass sie den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen und den Unterschieden beim Entwicklungsstand Rechnung tragen, damit im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Schwerpunkt weiterhin auf weniger entwickelten Regionen liegt. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft auch lokale und regionale Behörden sowie relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, einbeziehen.

Darüber hinaus wird ein neues übergreifendes thematisches Ziel „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ festgelegt, um die Programmplanung zu vereinfachen und einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu ermöglichen. Dieses thematische Ziel betrifft ausschließlich die Planung und Verwendung der zusätzlichen Mittel. Eine Kombination mit anderen thematischen Zielen ist nicht möglich, und die Mittel aus der „regulären“ Zuweisung für dieses neue spezifische thematische Ziel können nicht übertragen werden. Da in den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters 2020 spezifische vorrangige Bereiche genannt werden, in denen öffentliche Investitionen vorgezogen werden sollten, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese vorrangigen Bereiche bei der Planung der zusätzlichen Mittel zu berücksichtigen.

Um eine rasche Erstattung und einen vereinfachten Zugang zu den zusätzlichen Mitteln zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, dass 50 % der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2020 unverzüglich nach Genehmigung der betreffenden Programme bzw. Programmänderungen bereitgestellt werden, und zwar als erste Vorschusszahlung, die erst bei Abschluss der Programme abgerechnet werden muss. Die Mitgliedstaaten und Regionen werden ermutigt, diese Vorschusszahlung für Vorauszahlungen an die Begünstigten zu verwenden, um deren finanzielle Liquidität zu stärken. Ferner wird vorgeschlagen, in den Jahren 2021, 2022 und 2023 eine jährliche Vorschusszahlung aus den den Programmen zugewiesenen zusätzlichen Mitteln zu leisten. Da sichergestellt werden muss, dass diese zusätzlichen Mittel rasch für Investitionen vor Ort zur Verfügung stehen und in der Realwirtschaft Wirkung zeigen, wird jedoch nicht vorgeschlagen, die Frist für die Förderfähigkeit zu verlängern, sondern – auch für die zusätzlichen Mittel – am 31. Dezember 2023 (für Ausgaben auf Ebene der Begünstigten) festzuhalten. Es wird jedoch klargestellt, dass die Mittelbindungen im Zusammenhang mit den zusätzlichen Mitteln gemäß den Regeln für den Abschluss der Programme (d. h. im Jahr 2025 nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 141 der Dachverordnung) aufgehoben werden.

Ferner ist vorgesehen, dass das elektronische Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Dachverordnung angepasst wird, damit die Mitgliedstaaten sofort Anträge für operationelle Programme oder Änderungen operationeller Programme im Hinblick auf die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020, 2021 und 2022 einreichen können. Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der zusätzlichen Mittel der technischen Hilfe zugewiesen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die zusätzlichen Mittel für eine bis zu 100 %-ige Kofinanzierung förderfähiger Ausgaben aus dem EU-Haushalt verwendet werden können. Damit diese Möglichkeit genutzt werden kann, müssen diese Mittel im Rahmen einer oder mehrerer neuer Prioritätsachsen oder gegebenenfalls im Rahmen eines neuen spezifischen operationellen Programms programmiert werden.

Es wird klargestellt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Anforderungen, einen bestimmten Anteil der EFRE-Mittel der nachhaltigen Stadtentwicklung zuzuweisen, die Ex-ante-Konditionalitäten oder die Bestimmungen bezüglich der leistungsgebundenen Reserve, der Anwendung des Leistungsrahmens und der Kommunikationsstrategien nicht für diese zusätzlichen Mittel gelten. Da die zusätzliche Unterstützung vollständig aus dem EU-Haushalt ohne nationale Kofinanzierung finanziert werden kann, ist es jedoch angemessen, von den Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden zu verlangen, dass sie die breite Öffentlichkeit, potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer und Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten über die Existenz und die Herkunft dieser zusätzlichen Unterstützung informieren.

Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und dennoch sicherzustellen, dass die Erfahrungen mit dem Einsatz der zusätzlichen Mittel angemessen analysiert werden, wird vorgeschlagen, dass jeder Mitgliedstaat, dem diese zusätzlichen Mittel zugutekommen, im Rahmen einer einzigen Bewertung die Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen dieser Mittel evaluiert. Obwohl keine gemeinsamen Indikatoren auf EU-Ebene vorgeschlagen werden, werden die Mitgliedstaaten ermuntert, die von der Kommission bereitgestellten programmspezifischen Indikatoren zu nutzen, um die aus den Fonds finanzierten COVID-19-bezogenen Bewältigungsmaßnahmen nachzuverfolgen, damit die Vergleichbarkeit gewährleistet wird und die Ergebnisse der Unterstützung auf EU-Ebene aggregiert werden können.

Diese außerordentlichen Änderungen berühren nicht die Vorschriften, die unter normalen Umständen gelten sollten, und greifen den für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 geltenden Vorschriften nicht vor.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen, die erforderlich sind, um Vorschriften für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel und deren Verwendung festzulegen. Er steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die ESI-Fonds und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der Vorschlag ergänzt die jüngsten Änderungen 2 zur Einführung spezifischer Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Wirtschaftszweige als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die spezifischen Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch („Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“) sowie alle anderen Maßnahmen zur Bewältigung der gegenwärtigen beispiellosen Situation. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für ein Europäisches Aufbauinstrument und dem Vorschlag für ein MFR-Änderung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 177 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

Der Vorschlag ändert nichts am Durchführungsmodus der Strukturfondsprogramme, die weiterhin in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden.

Die geteilte Mittelverwaltung stützt sich auf das Subsidiaritätsprinzip, da die Kommission den Mitgliedstaaten und Regionen strategische Programmplanungs- und Durchführungsaufgaben überträgt. Außerdem geht die Intervention der EU nicht über das Maß hinaus, das zum Erreichen der in den Verträgen niedergelegten Ziele erforderlich ist.

Der Vorschlag zielt darauf ab, zusätzliche Mittel bereitzustellen und die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der Programme des laufenden Programmplanungszeitraums zu präzisieren.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel notwendigen Vorschriften. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel.

Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrags.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Allerdings gingen dem Vorschlag in den vergangenen Wochen ausführliche Beratungen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament voraus; er berücksichtigt die mehr als 400 Fragen, die die nationalen Behörden in Bezug auf ihre Handhabung der Krisenreaktionsmaßnahmen über die Taskforce der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise gestellt haben.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, um die Vorschläge für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzubereiten. Diese begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine gesonderte Folgenabschätzung, da sie sich nur auf die Festlegung der Regeln für die zusätzlichen Mittel beziehen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bereitgestellt werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag führt zu zusätzlichen Mittelbindungen im Jahr 2020, die durch eine Anhebung der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert werden. Er führt auch zu zusätzlichen Mittelbindungen für die Jahre 2021 und 2022, die aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden. Er wird in den Jahren 2020 bis 2025 zusätzliche Zahlungen auslösen.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung) zu ändern, um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten außerordentliche zusätzliche Mittel aus den Strukturfonds zur Verfügung gestellt werden, um im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Gebiete Europas, deren Wirtschaft und Arbeitsplätze besonders stark getroffen wurden, bei der Krisenbewältigung zu unterstützen, und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten.

Es wird vorgeschlagen, die zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bereitzustellen. Die zusätzlichen Mittel für 2020 ergeben sich aus einer Aufstockung der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im mehrjährigen Finanzrahmen für 2014-2020 und stellen zusätzliche Gesamtmittel für den EFRE und den ESF für den laufenden Zeitraum dar. Bei den zusätzlichen Mitteln für 2021 und 2022 handelt es sich um externe zweckgebundene Einnahmen aus dem [Europäischen Aufbauinstrument]. Die Kommission wird ermächtigt, in einem Durchführungsbeschluss die Aufteilung der Gesamtheit der zusätzlichen Mittel nach Mitgliedstaaten für die Jahre 2020 und 2021 auf der Grundlage von Zuweisungskriterien festzulegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der derzeitigen Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basieren. Angesichts der besonderen Anfälligkeit der Volkswirtschaften und Gesellschaften der Gebiete in äußerster Randlage sollte die Zuweisungsmethode einen spezifischen zusätzlichen Betrag für diese Regionen vorsehen. Um die künftige Entwicklung der Auswirkungen der Krise zu berücksichtigen, wird vorgeschlagen, diesen Durchführungsbeschluss der Kommission im Jahr 2021 zu überarbeiten, um die zusätzlichen Mittel für die einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 2022 anhand derselben Zuweisungsmethode auf der Grundlage der neuesten bis zum 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten festzulegen.

Zusätzliche Mittel müssen bei der Planung der Mittel ohne Beschränkungen zwischen dem EFRE und dem ESF aufgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten haben außerdem die Möglichkeit, einen Teil dieser zusätzlichen Mittel für den FEAD zu verwenden. Die zusätzlichen Mittel werden einer oder mehreren spezifischen Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender Programme durch ein Änderungsersuchen zum betreffenden Programm bzw. den betreffenden Programmen oder durch die Ausarbeitung und Vorlage eines neuen operationellen Programms zugewiesen.

Die zusätzlichen Mittel dürfen nur verwendet werden, um Vorhaben zu unterstützen, die die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stärken oder eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft durch Investitionen in Vorhaben vorbereiten, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft im Rahmen eines neuen thematischen Ziels beitragen, das die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 ergänzt, sowie für technische Hilfe. Für den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben und die Auswahl der Vorhaben, die aus diesen zusätzlichen Mitteln unterstützt werden, gelten die regulären Vorschriften der Dachverordnung.

Es ist zulässig, bis zu 4 % der zusätzlichen Mittel, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen (gegebenenfalls ohne die zur Unterstützung des FEAD verwendeten Beträge), für technische Hilfe zu verwenden, und zwar entweder für bestehende Prioritätsachsen oder Programme der technischen Hilfe, die aus dem EFRE oder dem ESF finanziert werden, oder für eine oder mehrere neu geschaffene Prioritätsachsen der technischen Hilfe.

Mit den zusätzlichen Mitteln, die nicht der technischen Hilfe und dem FEAD zugewiesen werden, werden ausschließlich Vorhaben aus dem EFRE und dem ESF im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt. Für die Zwecke der Planung und Durchführung stellt dieses thematische Ziel außerdem eine einzige Investitionspriorität dar.

Beim EFRE werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie dazu verwendet, Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste zu unterstützen und Unterstützung in Form von Betriebskapital oder Investitionshilfen für KMU, einschließlich Betriebs- und Personalkosten und Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, bereitzustellen.

Beim ESF sollten die zusätzlichen Mittel in erster Linie dafür verwendet werden, die Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und Unterstützung für Selbstständige, die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen und die Kompetenzentwicklung zu unterstützen und den Zugang zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, zu verbessern.

50 % der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2020 werden als erste Vorschusszahlung an die betreffenden Programme ausgezahlt. Diese erste Vorschusszahlung wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet. Die zusätzlichen Mittel werden auch bei der Berechnung des Betrags der jährlichen Vorschusszahlung berücksichtigt, die in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemäß den geltenden Standardvorschriften zu zahlen ist.

Abweichend von den üblichen Kofinanzierungsanforderungen sollte es zulässig sein, dass Prioritätsachsen, die mit zusätzlichen Mitteln im Rahmen des neu festgelegten thematischen Ziels unterstützt werden, bis zu 100 % aus den Fonds kofinanziert werden.

Die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem bestehenden operationellen Programm im Hinblick auf die Einstellung der zusätzlichen Mittel sind ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.

Wird ein spezifisches operationelles Programm eingerichtet, so sind in der Begründung die erwarteten Auswirkungen der Änderung des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Bei Einrichtung eines spezifischen operationellen Programms können die Mitgliedstaaten nur die für laufende Programme benannten Programmbehörden benennen.

Es muss festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten für die Vornahme mindestens einer Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 zu sorgen haben, damit Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der zusätzlichen Mittel sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels bewertet werden können. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit alle angemessenen Mittel einsetzen, um sicherzustellen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die breite Öffentlichkeit über die Existenz, den Umfang und die zusätzliche Unterstützung durch die zusätzlichen Mittel informiert sind. Für die Zwecke dieser Anforderungen ist festzulegen, dass der Verweis auf die Fonds durch einen Verweis auf die [„REACT-EU“] ergänzt oder ersetzt wird.

Schließlich muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die thematische Konzentration, die Ex-ante-Konditionalitäten, die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens sowie die Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie nicht für die zusätzlichen Mittel gelten.

2020/0101 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 und auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Krise infolge der COVID-19-Pandemie hat die Mitgliedstaaten in beispielloser Weise getroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere volkswirtschaftliche Sektoren zurückzuführen sind. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere Maßnahmen erfordert.

(2)Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise wurden die Verordnungen (EU) Nrn. 1303/2013 und 1301/2013 am 30. März 2020 geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (den „Fonds“) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programme zu sorgen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen am 23. April 2020 allerdings erneut geändert, um den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität einzuräumen und sie dadurch in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; dies geschah durch Ausweitung der Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und durch Vereinfachung der Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung und Prüfung.

(3)Um die enormen Schocks für die Wirtschaft infolge der außergewöhnlichen Beschränkungen auszugleichen, die sich aus den von den Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie ergeben, und um die Risiken einer mit den unterschiedlichen nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten verbundenen asymmetrischen Erholung abzufedern, die schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, hat der Europäische Rat am 23. April 2020 den „Fahrplan für die Erholung“ mit einer starken Investitionskomponente gebilligt, die Einrichtung eines Europäischen Aufbaufonds gefordert und die Kommission mit einer Bedarfsanalyse beauftragt, damit die Mittel auf die am stärksten betroffenen Sektoren und Gebiete der Union ausgerichtet werden, sowie gleichzeitig die Verknüpfung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 klargestellt.

(4)Im Einklang mit der Verordnung [Europäisches Aufbauinstrument] und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten eingesetzt werden, um die Einhaltung der in der Verordnung [ERI] vorgesehenen Fristen zu gewährleisten. Außerdem sollten durch eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 zusätzliche Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bereitgestellt werden.

(5)Ein zusätzlicher außerordentlicher Betrag von 58 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen für Mittelbindungen aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sollte bereitgestellt werden, um die am stärksten von der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen; die Mittel sollten im Rahmen der bestehenden operationellen Programme rasch in die Realwirtschaft fließen. Die Mittel für 2020 ergeben sich aus einer Aufstockung der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im mehrjährigen Finanzrahmen für 2014-2020, während die Mittel für 2021 und 2022 aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammen. Ein Teil der zusätzlichen Mittel sollte für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Aufteilung der verbleibenden zusätzlichen Mittel für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode festlegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der derzeitigen Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basiert. Die Zuweisungsmethode sollte einen bestimmten zusätzlichen Betrag für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, da deren Volkswirtschaften und Gesellschaften besonders anfällig sind. Um die Entwicklung der Auswirkungen der Krise zu berücksichtigen, sollte die Aufteilung im Jahr 2021 auf der Grundlage derselben Zuweisungsmethode unter Verwendung der neuesten am 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten im Hinblick auf die Verteilung der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022 überarbeitet werden.

(6)Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften berühren auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsgebots eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(7)Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder bei der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft einzuräumen, sollte die Kommission Mittelzuweisungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festlegen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die zusätzlichen Mittel für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden. Ferner müssen Obergrenzen für die Zuweisung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten allerdings größtmögliche Flexibilität bei der Zuweisung dieser Mittel im Rahmen der aus dem EFRE oder dem ESF unterstützten operationellen Programme eingeräumt werden sollte. Es sollte klargestellt werden, dass der ESF-Mindestanteil bei den zusätzlichen Mitteln nicht eingehalten werden muss. Angesichts der erwarteten raschen Verwendung der zusätzlichen Mittel sollten die entsprechenden Mittelbindungen erst bei Abschluss der operationellen Programme aufgehoben werden.

(8)Für die zusätzlichen Mittel sollten ebenfalls Möglichkeiten für Mittelübertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ vorgesehen werden, wie dies gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bereits für den Teil der für die Programmplanung im Jahr 2020 verfügbaren Gesamtmittel der Fall ist. Solche Übertragungen sollten weder die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verfügbaren Mittel noch die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen betreffen.

(9)Zur Ergänzung der Maßnahmen, die bereits im Rahmen des durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeweiteten Anwendungsbereichs des EFRE zur Verfügung stehen‚ sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet sein, die zusätzlichen Mittel in erster Linie für Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste und für die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Betriebskapital oder Investitionshilfen für KMU, für Vorhaben, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, für Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger oder für wirtschaftliche Stützmaßnahmen für diejenigen Regionen zu verwenden, die besonders von den am stärksten betroffenen Sektoren abhängig sind. Technische Hilfe sollte ebenfalls unterstützt werden. Die zusätzlichen Mittel sollten ausschließlich im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ eingesetzt werden, das auch eine einzige Investitionspriorität darstellen sollte, um eine vereinfachte Programmplanung und Verwendung der zusätzlichen Mittel zu ermöglichen.

(10)Im Rahmen des ESF sollten die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Mittel in erster Linie dafür nutzen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und Unterstützung für Selbstständige, die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen, allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung zu unterstützen und den Zugang zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, zu verbessern. Es sollte klargestellt werden, dass unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer und Selbstständige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auch dann unterstützt werden können, wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Die Unterstützung dieser Kurzarbeitsregelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein.

(11)Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie rasch durchführen und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten zu können, ist es erforderlich, für die rasche Durchführung von Maßnahmen, die durch zusätzliche Mittel unterstützt werden, eine höhere erste Vorschusszahlung vorzusehen. Die Höhe der ersten Vorschusszahlung sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um gegebenenfalls Vorauszahlungen an die Begünstigten zu leisten und nach Einreichung der Zahlungsanträge rasch Erstattungen an Begünstigte vorzunehmen.

(12)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die zusätzlichen Mittel neuen spezifischen operationellen Programmen oder neuen Prioritätsachsen innerhalb bestehender Programme zuzuweisen. Um eine rasche Durchführung zu ermöglichen, dürfen nur bereits benannte Behörden bestehender operationeller Programme, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, für neue spezifische operationelle Programme benannt werden. Eine Ex-ante-Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte nicht erforderlich sein, und die Angaben, die bei der Einreichung des operationellen Programms zur Genehmigung durch die Kommission gemacht werden müssen, sollten begrenzt werden.

(13)Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu verringern und die Erholung der Wirtschaft vorzubereiten, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % zu beantragen, der auf die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme anzuwenden ist, die aus den zusätzlichen Mitteln unterstützt werden.

(14)Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der COVID-19-Pandemie und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft im laufenden Programmplanungszeitraum rasch zusätzliche Mittel für die Krisenbewältigung bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Auflage zu befreien, die Ex-ante-Konditionalitäten, die Anforderungen in Bezug auf die leistungsgebundene Reserve, die Anwendung des Leistungsrahmens, die thematische Konzentration, auch in Bezug auf die für die nachhaltige Stadtentwicklung für den EFRE festgelegten Schwellenwerte, und die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die zusätzlichen Mittel zu erfüllen. Allerdings ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Bewertung durchführen, um die Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der zusätzlichen Mittel sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels zu bewerten. Damit vergleichbare Informationen auf Unionsebene leichter verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die von der Kommission festgelegten programmspezifischen Indikatoren nutzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit die von der Union eingeführten außerordentlichen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel bekannter machen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die breite Öffentlichkeit sich der Existenz, des Umfangs und der zusätzlichen Unterstützung durch zusätzliche Mittel bewusst sind.

(15)Damit diese zusätzlichen Mittel in den Gebieten eingesetzt werden können, in denen sie am dringendsten benötigt werden, kann ausnahmsweise und unbeschadet der allgemeinen Regeln für die Zuweisung der Strukturfondsmittel von einer Aufschlüsselung der dem EFRE und dem ESF zugewiesenen zusätzlichen Beträge nach Regionenkategorien abgesehen werden. Von den Mitgliedstaaten wird allerdings erwartet, dass sie den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen und den Unterschieden beim Entwicklungsstand Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 173 AEUV der Schwerpunkt weiterhin auf weniger entwickelten Regionen liegt. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft auch lokale und regionale Behörden sowie relevante Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, einbeziehen.

(16)Zur Erleichterung der Übertragungen, die mit den in der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen genehmigt werden, sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung – die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel – nicht für diese Übertragungen gelten.

(17)Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich auf die Folgen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu reagieren, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip aus Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(19)Wegen der COVID-19-Pandemie und der Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bewältigung der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird es als notwendig erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist in Anspruch zu nehmen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist.

(20)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 6 sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 7 oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates 8 , die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird für das Jahr 2020 aus einer Anhebung der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens und für die Jahre 2021 und 2022 aus einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Verordnung sollte daher auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 91 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Gesamtmitteln werden zusätzliche Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt für Mittelbindungen für das Jahr 2020 bereitgestellt und dem EFRE und dem ESF zugewiesen.“;

(2)Die folgenden Artikel 92a und 92b werden eingefügt:

Artikel 92a

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von 53 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung festgelegten Betrags durchgeführt, vorbehaltlich deren Artikel 4 Absätze 3, 4 und 8.

Diese zusätzlichen Mittel für die Jahre 2021 und 2022 gelten als zweckgebundene externe Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 92b

Zusätzliche außerordentliche Mittel und Durchführungsbestimmungen für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

(1)    Die in Artikel 91 Absatz 1a und Artikel 92a genannten zusätzlichen Mittel („zusätzliche Mittel“) werden im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) bereitgestellt. Diese zusätzlichen Mittel werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 10 dieses Artikels verwendet.

(2)    Zusätzliche Mittel werden für die Jahre 2020 bis 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:

2020: 5 000 000 000 EUR;

2021: 42 434 400 000 EUR;

2022: 10 820 400 000 EUR.

Die zusätzlichen Mittel für 2020 werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 91 Absatz 1a bereitgestellt.

Die zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 92a bereitgestellt. Aus den in Artikel 92a genannten zusätzlichen Mitteln werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen unterstützt.

(3)    0,35 % der zusätzlichen Mittel werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen.

(4)    Die Kommission erlässt mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der zusätzlichen Mittel als Strukturfondsmittel für die Jahre 2020 und 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird im Jahr 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der zusätzlichen Mittel für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen.

(5)    Abweichend von Artikel 76 Unterabsatz 1 erfolgt die Bindung der zusätzlichen Mittel in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

Die in Artikel 76 Unterabsatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für die Jahre 2021 und 2022 tritt zu dem in Artikel 4 Absatz 3 der [ERI-Verordnung] genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 76 Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für die zusätzlichen Mittel.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 für Mittelbindungen auf der Grundlage der in Artikel 92a genannten zusätzlichen Mittel. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die zusätzlichen Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 werden Mittelbindungen für zusätzliche Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

Jeder Mitgliedstaat weist die zusätzlichen Mittel, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, operationellen Programmen zu.

Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 kann auch vorgeschlagen werden, einen Teil der zusätzlichen Mittel zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen („FEAD“) vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF zu erhöhen.

Die zusätzlichen Mittel können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden.

Artikel 30 Absatz 5 findet auf die zusätzlichen Mittel keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.

Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen.

Die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zugewiesenen Beträge bleiben unberührt.

Die zusätzlichen Mittel werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.

(6)    Bis zu 4 % der gesamten zusätzlichen EFRE- und ESF-Mittel können für technische Hilfe im Rahmen eines bestehenden operationellen Programms, das aus dem EFRE oder dem ESF unterstützt wird, oder des in Absatz 11 genannten neuen operationellen Programms zugewiesen werden.

(7)    Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 134 Absatz 1 beläuft sich die erste Vorschusszahlung, die nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms oder zur Genehmigung der Änderung eines operationellen Programms aus der zusätzlichen Mittelzuweisung zu zahlen ist, auf 50 % der zusätzlichen Mittel, die den Programmen im Rahmen des in Absatz 10 dieses Artikels genannten neuen thematischen Ziels zugewiesen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die zusätzlichen Mittel ein.

Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet. 

(8)    Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen zusätzlichen Mittel werden für das in Absatz 10 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, die die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie fördern oder eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten.

Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Mittel entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 11 zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.

Im Rahmen des EFRE werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Maßnahmen in den besonders von den am stärksten betroffenen Sektoren abhängigen Regionen verwendet.

Im Rahmen des ESF werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie zur Unterstützung des Erhalts von Arbeitsplätzen verwendet, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und Unterstützung für Selbstständige, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den zusätzlichen Mitteln werden auch die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen, allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung, insbesondere zur Förderung des Übergangs zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, sowie die Verbesserung des Zugangs zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, unterstützt.

(9)    Mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten zusätzlichen Mittel für den FEAD werden mit den zusätzlichen Mitteln Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen.

Das in Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der zusätzlichen Mittel zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.

Das in Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der zusätzlichen Mittel aus dem EFRE und dem ESF dar.

Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.

Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d enthält die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020, 2021 und gegebenenfalls für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.

Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Das überarbeitete Programm ist beizufügen.

(10)    Abweichend von Artikel 26 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Absatz 10 genannten neuen thematischen Ziels ein neues spezifisches operationelles Programm aufstellen. Eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 ist nicht erforderlich.

Abweichend von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a sind bei Aufstellung eines solchen neuen operationellen Programms in der Begründung die erwarteten Auswirkungen des operationellen Programms auf die Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen.

Wird ein solches neues operationelles Programm erstellt, so dürfen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 96 Absatz 5 Buchstabe a nur Behörden benennen, die im Rahmen laufender, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds unterstützter operationeller Programme benannt wurden.

Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vii, in Artikel 96 Absatz 4, in Artikel 96 Absatz 6 Buchstaben b und c und in Artikel 96 Absatz 7 genannten Angaben sind für ein solches neues operationelles Programm nicht erforderlich. Die in Artikel 96 Absatz 3 genannten Angaben sind nur erforderlich, wenn eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

(11)    Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen angewandt werden, die mit zusätzlichen, im Rahmen des in Absatz 10 dieses Artikels genannten thematischen Ziels eingeplanten Mitteln unterstützt werden.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der zusätzlichen Mittel vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 10 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.

(12)    Folgende Bestimmungen gelten nicht für die zusätzlichen Mittel:

a)die Anforderungen an die thematische Konzentration, einschließlich der Schwellenwerte für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen, abweichend von Artikel 18;

b)die Ex-ante-Konditionalitäten, abweichend von Artikel 19 und den fondsspezifischen Regelungen;

c)die Anforderungen an die leistungsgebundene Reserve und die Anwendung des Leistungsrahmens, abweichend von den Artikeln 20 und 22;

d)die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 65 Absatz 10 Unterabsatz 2, wonach Maßnahmen zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sind;

e)die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25a Absatz 7 für die Auswahl von Maßnahmen zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch gemäß Artikel 65 Absatz 10 Unterabsatz 2;

f)die Anforderungen an die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, abweichend von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116.

(13)    Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Artikel 115 Absätze 1 und 3 und mit Anhang XII dafür, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die breite Öffentlichkeit über die Existenz, den Umfang und die zusätzliche Unterstützung durch zusätzliche Mittel informiert sind.

Die Bezugnahme auf „Fonds“ oder „ESI-Fonds“ in Anhang XII Abschnitt 2.2 wird durch einen Verweis auf [REACT EU] ersetzt oder ergänzt, wenn Vorhaben aus den zusätzlichen Mitteln finanziell unterstützt werden.“;

(3)In Artikel 154 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Artikel 91 Absatz 1a, Artikel 92a und Artikel 92b finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in den genannten Artikeln auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließen diese das Vereinigte Königreich nicht ein.“

(4)    Ein neuer Anhang VIIa wird hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich außerordentlicher zusätzlicher Mittel und Durchführungsvereinbarungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

4 Beschäftigung, Soziales und Integration (2020) – 7 In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte (2021-2027)

13 Regionalpolitik und Stadtentwicklung (2020) – 5 Regionale Entwicklung und Kohäsion (2021-2027)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 9  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung) zu ändern, um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten außerordentliche zusätzliche Mittel aus den Strukturfonds zur Verfügung gestellt werden, um im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Gebiete Europas, deren Wirtschaft und Arbeitsplätze besonders stark getroffen wurden, bei der Krisenbewältigung zu unterstützen, und die Erholung der Wirtschaft vorzubereiten. Es wird vorgeschlagen, zusätzliche Mittel für Verpflichtungen aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bereitzustellen. 10

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs hat die Kommission eine Reihe von Vorschlägen vorgelegt, um sicherzustellen, dass alle Mittel, die in den im Zeitraum 2014-2020 aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) finanzierten Programmen zur Verfügung stehen, mobilisiert werden können, um unmittelbar auf die direkten und indirekten Auswirkungen der Krise zu reagieren. Mit diesen Vorschlägen wurde die Möglichkeit geschaffen, verfügbare Mittel für den Bedarf zu mobilisieren, der sich aus dem zunehmenden Druck auf die Gesundheitssysteme ergibt, und Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser außergewöhnlichen Situation beizustehen. Den Mitgliedstaaten und Regionen wurde sofortige Liquidität verschafft und Flexibilität eingeräumt, damit sie die Mittel aus den Fonds gezielt dort einsetzen können, wo sie am dringendsten benötigt werden. Die Möglichkeit, für diese Maßnahmen eine Unionsfinanzierung in Höhe von 100 % für das im Jahr 2020 beginnende Geschäftsjahr in Anspruch zu nehmen, wird dazu beitragen, die öffentlichen Haushalte zu entlasten.

Die länderübergreifende Ausbreitung des Coronavirus hat viele Regierungen dazu veranlasst, beispiellose Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, wie die vorübergehende Schließung von Unternehmen oder weitreichende Reise- und Mobilitätsbeschränkungen, und hat zu wachsender Unsicherheit und Unruhe auf den Finanzmärkten geführt. Dies wiederum kann in vielen Volkswirtschaften zu einem drastischen Rückgang des Produktionsniveaus mit schwerwiegenden sozialen Folgen führen. Dies wird in den kommenden Jahren erhebliche Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen und den Schuldendienst mit sich bringen, was wiederum das für die wirtschaftliche Erholung erforderliche öffentlichen Investitionsvolumen begrenzen könnte. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgrund ihrer unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und Haushaltslage nicht gleichermaßen in der Lage, die Auswirkungen der Krise zu bewältigen. Wenn hier nicht gegengesteuert wird, können diese Unterschiede zu einer asymmetrischen Erholung und zu größeren regionalen Ungleichheiten führen, was wiederum den Binnenmarkt, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und unsere Union insgesamt untergraben kann.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen, die erforderlich sind, um Vorschriften für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel und deren Verwendung festzulegen. Er steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die ESI-Fonds und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der Vorschlag ergänzt die jüngsten Änderungen zur Einführung spezifischer Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Wirtschaftszweige als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die spezifischen Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch („Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“) sowie alle anderen Maßnahmen zur Bewältigung der gegenwärtigen beispiellosen Situation. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für das Europäische Aufbauinstrument und dem Vorschlag für ein MFR-Änderung.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen 11 von 2020 bis 2022 und auf die Mittel für Zahlungen von 2020 bis 2025

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase ab 2021,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 12   

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission (für 0,35 % der Zuweisung für technische Hilfe)

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel notwendigen Vorschriften. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel notwendigen Vorschriften. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, neue operationelle Programme einzurichten, die aus den zusätzlichen Mitteln finanziert werden, dürfen nur Behörden in Anspruch genommen werden, die bereits im Rahmen laufender Programme benannt wurden, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Der Vorschlag konzentriert und beschränkt sich auf die für die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel notwendigen Vorschriften. Diese Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und enthalten die Vorschriften für die Verwendung dieser Mittel.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der  
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

1B Intelligentes und integratives Wachstum: - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (2014-2020) / 2 Zusammenhalt und Werte (2021-2027)

GM/NGM 13

von EFTA-Ländern 14

von Kandidatenländern 15

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1b/2

04 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Sozialfonds und nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

13 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

04 02 XX – ESF finanziert aus REACT EU (2020)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

13 03 xx – EFRE finanziert aus REACT EU (2020)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

04 02 63 01 – Kohäsionsfonds – Operative technische Hilfe

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

13 03 65 01 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Operative technische Hilfe

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

04 01 04 05 – Unterstützungsausgaben für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

04 06 02 – Operative technische Hilfe (FEAD)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1b/2

04 063 XX – FEAD finanziert aus REACT EU

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-  
rahmens

1b

Intelligentes und integratives Wachstum (2014-2020): - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Die jährliche Gesamtaufteilung der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist im Jahr 2020 betroffen und wird auch auf die Jahre 2021 und 2022 ausgedehnt 16 .

Der Vorschlag führt zu zusätzlichen Mittelbindungen im Jahr 2020, die durch eine Anhebung der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert werden. Er wird auch zu zusätzlichen Mittelbindungen für die Jahre 2021 und 2022 führen, die aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden. Die zusätzlichen Mittelbindungen in den Jahren 2021 und 2022 sowie die Zahlungen in den Jahren 2021 bis 2025 werden durch externe zweckgebundene Einnahmen finanziert. Alle Beträge werden als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung aus Mittelaufnahmen der Union im Sinne der [ERI-Verordnung] zur Verfügung stehen. Von den externen zweckgebundenen Einnahmen können bis zu 18 000 000 EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, verwendet werden.

Die vorläufige Aufschlüsselung der zusätzlichen Ausgaben für das Jahr 2020 ist wie folgt:

2020

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

REACT-EU - zusätzliche operative Ausgaben für das Jahr 2020

Verpflichtungen

(1)

5 000,000

5 000,000

Zahlungen

(2)

2 500,000

275,000

475,000

1 700,000

50,000

5 000,000

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen ist wie folgt:

2021

2022

2023

2024

2025

INSGESAMT

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des ERI finanzierte operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

42 434,400

10 820,400

53 254,800

Zahlungen

(2)

2 716,139

10 067,880

15 442,79

22 150,126

2 878,76

53 254,800

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des ERI finanzierte Ausgaben für Verwaltungsunterstützung

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

3,600

3,600

3,600

3,600

3,600

18,000

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des ERI finanzierte Gesamtausgaben

Verpflichtungen

= 1 + 3

42 438,000

10 824,000

3,600

3,600

3,600

53 272,800

Zahlungen

= 2 + 3

2 719,739

10 071,480

15 445,879

22 153,26

2 881,976

53 272,800



Rubrik des mehrjährigen Finanz-  
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

0,750

0,750

0,750

2,250

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,750

0,750

0,750

2,250

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2020

2021

2022

2023

2024

2025

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,750

0,750

0,750

2,250

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,750

0,750

0,750

2,250

außerhalb der RUBRIK 7 17  
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,800

2,800

2,800

3, 00

3,200

14,800

Sonstige  
Verwaltungsausgaben

0,800

0,800

0,800

0,400

0,400

3,200

Zwischensumme  
außerhalb der RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

3,600

3,600

3,600

3,600

3,600

18,000

INSGESAMT

4,350

4,350

4,350

3,600

3,600

20,250

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

5

5

5

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  18

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  19

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige (zweckgebundene Einnahmen)

35

35

35

40

40

INSGESAMT

40

40

40

40

40

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Zusätzliches externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Vertragsbedienstete zur Unterstützung der Aushandlung der neuen/überarbeiteten Programme, Überwachung der Durchführung, einschließlich Rechnungsprüfung und Finanzmanagement, Teilnahme am Abschlussprozess der Programme

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

(1)    Für Tätigkeiten wie die Überwachung und die Durchführung, einschließlich Rechnungsprüfung und Finanzmanagement, die Beteiligung am Abschlussverfahren der Programme, die aus Verwaltungsausgaben finanziert werden, sind Mittelbindungen bis 2025 möglich.
(2)    Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 23.4.2020, S. 1).    
Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
(3)    ABl. C [...], S. [...].
(4)    ABl. C [...], S. [...].
(5)    Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5); Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 23.4.2020, S. 1).
(6)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(7)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(8)    Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(9)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(10)    Für Tätigkeiten wie die Überwachung und die Durchführung, einschließlich Rechnungsprüfung und Finanzmanagement, die Beteiligung am Abschlussverfahren der Programme, die aus Verwaltungsausgaben finanziert werden, sind Mittelbindungen bis 2025 möglich.
(11)    Für Tätigkeiten wie die Überwachung und die Durchführung, einschließlich Rechnungsprüfung und Finanzmanagement, die Beteiligung am Abschlussverfahren der Programme, die aus Verwaltungsausgaben finanziert werden, sind Mittelbindungen bis 2025 möglich.
(12)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(13)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(14)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(15)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(16)    Für Tätigkeiten wie die Überwachung und die Durchführung, einschließlich Rechnungsprüfung und Finanzmanagement, die Beteiligung am Abschlussverfahren der Programme, die aus Verwaltungsausgaben finanziert werden, sind Mittelbindungen bis 2025 möglich.
(17)    Zweckgebundene Einnahmen
(18)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(19)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 451 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)


ANHANG

Ein neuer Anhang VIIa wird hinzugefügt:

„ANHANG VIIa

Methodik für die Zuweisung außerordentlicher zusätzlicher Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft nach Mitgliedstaat – Artikel 92b Absatz 4

Methode der Zuweisung außerordentlicher zusätzlicher Mittel

Die außerordentlichen zusätzlichen Mittel werden gemäß der folgenden Methodik unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.Der vorläufige Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den zusätzlichen Mitteln entspricht der gewichteten Summe der Anteile, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien berechnet und wie angegeben gewichtet werden:

a)BIP-Faktor (Gewichtung von 2/3), der in folgenden Schritten berechnet wird:

(I)Anteil eines jeden Mitgliedstaats an dem Gesamtverlust des in EUR ausgedrückten realen, saisonbereinigten BIP zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten;

(II)Anpassung der so ermittelten Anteile, indem diese durch das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats dividiert werden, das als Prozentsatz des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 ausgedrückt wird (Durchschnitt ausgedrückt als 100 %).

b)Faktor der Arbeitslosigkeit (Gewichtung 2/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

(I)des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Arbeitslosen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und

(II)des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Arbeitslosenzahl (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.

c)Faktor der Jugendarbeitslosigkeit (Gewichtung 1/9), ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt

(I)des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 3/4) in allen berücksichtigten Mitgliedstaaten im Januar 2020 und

(II)des Anteils des Mitgliedstaats an der Gesamtzunahme der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen (Gewichtung 1/4) zwischen Januar 2020 und dem Ende des anwendbaren Bezugszeitraums für alle berücksichtigten Mitgliedstaaten.

Ist das in EUR ausgedrückte reale, saisonbereinigte BIP des Mitgliedstaats für den anwendbaren Bezugszeitraum höher als im ersten Halbjahr 2019, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe a Ziffer i ausgenommen.

Ist die Zahl der Arbeitslosen (Altersgruppe 15-74 Jahre) oder der arbeitslosen jungen Menschen (Altersgruppe 15-24 Jahre) in dem Mitgliedstaat in dem anwendbaren Bezugszeitraum niedriger als im Januar 2020, so werden die Daten dieses Mitgliedstaats von den Berechnungen gemäß Buchstabe b Ziffer i bzw. Buchstabe c Ziffer i ausgenommen.

2.Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2020 bis 2022 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:

a)für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt: 0,07 % ihres realen BIP von 2019;

b)für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 90 % oder weniger des EU-27-Durchschnitts beträgt: 2,60 % ihres realen BIP von 2019;

c)für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 mehr als 90 % und weniger als oder gleich 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, wird der Prozentsatz durch eine lineare Interpolation zwischen 0,07 % und 2,60 % ihres realen BNP von 2019 berechnet, was zu einer proportionalen Verringerung des Kappungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen.

3.Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der außerordentlichen zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020 und 2021

a)ist der Bezugszeitraum für das BIP: das erste Halbjahr 2020;

b)ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen: der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2020.

c)Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020 und 2021 an den gesamten zusätzlichen Mitteln für die Jahre 2020, 2021 und 2022 multipliziert.

Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2020 wird den Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Der restliche Betrag für das Jahr 2020 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

4.Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der außerordentlichen zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022

a)ist der Bezugszeitraum für das BIP: das erste Halbjahr 2021;

b)ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen: der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2021.

c)Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022 an den gesamten zusätzlichen Mitteln für die Jahre 2020, 2021 und 2022 multipliziert.“.

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