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Document 52020PC0035

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

COM/2020/35 final

Brüssel, den 3.2.2020

COM(2020) 35 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit dieser Empfehlung ersucht die Europäische Kommission den Rat der Europäischen Union, eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu erteilen, die Kommission als Verhandlungsführerin der Union zu benennen, der Verhandlungsführerin Richtlinien zu erteilen und einen Sonderausschuss zu bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

2.HINTERGRUND

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ausgetreten.

Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) festgelegt.

Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre.

In den Leitlinien vom 23. März 2018 erklärte der Europäische Rat erneut, dass die Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich definiert 2 (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für „eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt“.

In Artikel 184 des Austrittsabkommens ist Folgendes vorgesehen: „Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich nach besten Kräften, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der politischen Erklärung vom 17. Oktober 2019 genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen, so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.“

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 bekräftigte der Europäische Rat, dass er den Wunsch hat, möglichst enge künftige Beziehungen zum Vereinigten Königreich im Einklang mit der Politischen Erklärung und unter Achtung der früher vereinbarten Leitlinien des Europäischen Rates und der Aussagen und Erklärungen, insbesondere jener vom 25. November 2018, zu begründen. Der Europäische Rat bekräftigte insbesondere, dass die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission, dem Rat „unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs den Entwurf eines umfassenden Mandats hinsichtlich der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich vorzulegen“.

3.DIE NEUE PARTNERSCHAFT

Die in dieser Empfehlung vorgesehene ehrgeizige und umfassende neue Partnerschaft spiegelt die Schlussfolgerungen und Leitlinien des Europäischen Rates wider und baut auf der Politischen Erklärung auf.

Bei der geplanten Partnerschaft handelt es sich um ein Gesamtpaket, das drei Hauptkomponenten umfasst:

allgemeine Regelungen (einschließlich Bestimmungen zu den Grundwerten und Grundsätzen sowie zur Governance),

wirtschaftliche Regelungen (einschließlich Bestimmungen über den Handel und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen) und

Regelungen im Bereich der Sicherheit (einschließlich Bestimmungen über Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung).

Die geplante Partnerschaft basiert auf der Prämisse‚ dass Wohlstand und Sicherheit durch die regelbasierte internationale Ordnung, die Verteidigung der Persönlichkeitsrechte und der Rechtsstaatlichkeit, hohe Standards für den Schutz der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte und der Umwelt, die Bekämpfung des Klimawandels und den freien und fairen Handel gestärkt werden.

Die in dieser Empfehlung vorgesehene Partnerschaft ist umfassend im Sinne der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2019. Sie beinhaltet alle in der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche: Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung, Teilnahme an Programmen der Union und Bereiche der thematischen Zusammenarbeit. Die Kommission ist bereit, sich dafür einzusetzen, dass während des Übergangszeitraums so viel wie möglich davon erreicht wird, und die Verhandlungen über alle noch offenen Fragen nach Ablauf des Übergangszeitraums fortzusetzen.

Die geplante Partnerschaft würde die Beschlussfassungsautonomie der Union und ihre Rechtsordnung, die Integrität ihres Binnenmarkts und der Zollunion sowie die Unteilbarkeit der vier Freiheiten achten. Sie sollte den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten und den Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland widerspiegeln, das nicht die gleichen Rechte haben und dieselben Vorteile genießen kann wie ein Mitgliedstaat. Die geplante Partnerschaft sollte sich auf einen übergeordneten Governance-Rahmen stützen, der alle Bereiche der Zusammenarbeit abdeckt.

In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der geplanten Partnerschaft sei daran erinnert, dass in die Erklärungen für das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 die folgende Erklärung des Europäischen Rates und der Kommission aufgenommen wurde: „Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wird Gibraltar nicht in den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, werden diese gesonderten Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen.“

4.DIE VERHANDLUNGEN

Die Kommission wird die Verhandlungen im Einklang mit den im Anhang zu dem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien und im Benehmen mit einem vom Rat bestellten Sonderausschuss führen.

Die Kommission wird die Verhandlungen in kontinuierlicher Abstimmung mit dem Rat und seinen Vorbereitungsgremien führen, die Vorbereitungsgremien des Rates rechtzeitig konsultieren und an diese Bericht erstatten und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Verfügung stellen.

Die Kommission wird das Europäische Parlament regelmäßig zeitnah und umfassend über die Verhandlungen unterrichten.

In Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird die Kommission die Verhandlungen in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führen.

5.RECHTSGRUNDLAGE

Die verfahrensrechtliche Grundlage für einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Erteilung von Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungsführer ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV. Die geeignete materielle Rechtsgrundlage für den Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Erteilung von Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungsführer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des weitreichenden Umfangs der geplanten Partnerschaft und der damit angestrebten ehrgeizigen und langfristigen Beziehungen Artikel 217 AEUV. Insofern als der Anhang des Beschlusses Verhandlungsrichtlinien zu Angelegenheiten enthält, die unter den Euratom-Vertrag fallen, sollte die Rechtsgrundlage des Beschlusses auch Artikel 101 EAG-Vertrag umfassen. Die Rechtsgrundlage des empfohlenen Beschlusses sollten daher Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV und Artikel 101 EAG-Vertrag sein. Die materielle Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung und den Abschluss der neuen Partnerschaft kann erst am Ende der Verhandlungen bestimmt werden.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten.

(2)Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) festgelegt, das im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgehandelt und geschlossen wurde.

(3)Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre.

(4)In den Leitlinien vom 23. März 2018 erklärte der Europäische Rat erneut, dass die Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

(5)In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich definiert 4 (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt.

(6)Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften bemühen, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.

(7)In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 bekräftigte der Europäische Rat, dass er den Wunsch hat, möglichst enge künftige Beziehungen zum Vereinigten Königreich im Einklang mit der Politischen Erklärung und unter Achtung der früher vereinbarten Leitlinien des Europäischen Rates und der Aussagen und Erklärungen, insbesondere jener vom 25. November 2018, zu begründen. Der Europäische Rat bekräftigte insbesondere, dass die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission, dem Rat „unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs den Entwurf eines umfassenden Mandats hinsichtlich der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich vorzulegen“. Der Europäische Rat erklärte, dass er die Verhandlungen aufmerksam beobachten und nach Bedarf weitere allgemeine politische Orientierungen geben werde.

(8)Daher sollten Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgenommen werden. Die Kommission sollte als Verhandlungsführerin der Union benannt werden. In Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte die Kommission die Verhandlungen im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufzunehmen.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.

Artikel 3

Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit [Name des Sonderausschusses] auf der Grundlage der im Anhang enthaltenen Richtlinien.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2)    ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.
(3)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4)    ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.
Top

Brüssel, den 3.2.2020

COM(2020) 35 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland


ANHANG

Richtlinien für die Aushandlung EINER NEUEN PARTNERSCHAFT mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

I.Allgemeiner Kontext 

1.Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mitgeteilt hatte, aus der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) auszutreten, hat die Union im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen ausgehandelt und geschlossen, in dem die Einzelheiten seines Austritts festgelegt sind (im Folgenden „Austrittsabkommen“).

2.In den Leitlinien vom 23. März 2018 erklärte der Europäische Rat erneut, dass die Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Den Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf das allgemeine Einvernehmen über den Rahmen für die geplante Partnerschaft festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

3.Im Zuge der Verhandlungen nach Artikel 50 EUV wurde mit dem Vereinigten Königreich ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die geplante Partnerschaft erzielt und in der politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die geplante Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Politische Erklärung“) festgehalten, die vom Europäischen Rat (Artikel 50) am 17. Oktober 2019 gebilligt wurde. In diesem Zusammenhang wurde die Politische Erklärung dem zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen beigefügt.

4.In dem Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht gilt. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre. Im Austrittsabkommen verpflichteten sich die Union und das Vereinigte Königreich, sich nach besten Kräften zu bemühen, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Abkommen über ihre geplante Partnerschaft rasch auszuhandeln, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit wie möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten. In der Politischen Erklärung verpflichteten sich die Union und das Vereinigte Königreich, sich nach Kräften dafür einzusetzen, ihr neues Fischereiabkommen bis zum 1. Juli 2020 zu schließen und zu ratifizieren.

5.Grundlage der Verhandlungen über die geplante Partnerschaft sollte die wirksame Umsetzung des Austrittsabkommens und seiner drei Protokolle sein. In diesem Zusammenhang sollte das Karfreitagsabkommen bzw. Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien im Rahmen der geplanten Partnerschaft weiterhin in all seinen Teilen geschützt werden, in Anerkennung der Tatsache, dass der Friedensprozess in Nordirland auch künftig von größter Bedeutung für Frieden, Stabilität und Aussöhnung auf der Insel Irland sein wird.

II.ZWECK UND UMFANG DER GEPLANTEN PARTNERSCHAFT

6.In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 erklärte der Europäische Rat (Artikel 50) erneut, dass die Union im Einklang mit der Politischen Erklärung zur Festlegung der wichtigsten Eckpunkte der geplanten Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Der Ansatz der Union wird weiterhin durch die allgemeinen Standpunkte und Grundsätze bestimmt, die in den einschlägigen Leitlinien und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, insbesondere denen vom 23. März 2018 und vom 25. November 2018, dargelegt sind.

7.Ziel der Verhandlungen ist es, eine neue Partnerschaft zwischen der Union – und je nach Sachlage Euratom – und dem Vereinigten Königreich zu begründen‚ die umfassend ist und die in der Politischen Erklärung genannten Interessenbereiche abdeckt: Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung und Bereiche der thematischen Zusammenarbeit. Die geplante Partnerschaft sollte eine kohärente Struktur bilden und in einen allgemeinen Governance-Rahmen eingebettet sein.

8.In der Politischen Erklärung ist außerdem vorgesehen, dass die geplante Partnerschaft auch Bereiche der Zusammenarbeit einschließen kann, die über die in der Politischen Erklärung dargelegten Bereiche hinausgehen, wenn die Parteien während der Verhandlungen zu der Auffassung gelangen, dass dies in ihrem gegenseitigen Interesse liegt. Ferner wird anerkannt, dass sich die geplante Partnerschaft im Laufe der Zeit weiterentwickeln könnte.

9.Die Kommission sollte anstreben, während des kurzen Übergangszeitraums so viel wie möglich zu erreichen und bereit sein, die Verhandlungen über alle noch offenen Fragen nach Ablauf des Übergangszeitraums erforderlichenfalls fortzusetzen.

III.INHALT DER GEPLANTEN PARTNERSCHAFT

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

10.Die geplante Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sollte sich unter anderem auf die folgenden Grundsätze und wesentlichen Ziele stützen und auf diese Bezug nehmen:

-Anerkennung der Tatsache‚ dass Wohlstand und Sicherheit durch die regelbasierte internationale Ordnung, die Verteidigung der Persönlichkeitsrechte und der Rechtsstaatlichkeit, hohe Standards für den Schutz der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte und der Umwelt, die Bekämpfung des Klimawandels und den freien und fairen Handel gestärkt werden,

-Bekräftigung der Zusage der Parteien, zum Schutz dieser allgemeinen Grundsätze und bei der Bekämpfung interner und externer Bedrohungen ihrer Werte und Interessen zusammenzuarbeiten,

-Gewährleistung eines Gleichgewichts von Rechten und Pflichten sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen. Dieses Gleichgewicht muss die Beschlussfassungsautonomie und die Rechtsordnung der Union sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten und im Einklang mit den anderen in den entsprechenden Leitlinien des Europäischen Rates dargelegten Grundsätzen der Union stehen, insbesondere im Hinblick auf die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion und die Unteilbarkeit der vier Freiheiten,

-Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland, und der Tatsache, dass ein Nichtmitglied der Union, das nicht denselben Verpflichtungen wie ein Mitglied unterliegt, nicht die gleichen Rechte haben und dieselben Vorteile genießen kann wie ein Mitgliedstaat.

TEIL I: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1. GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

A. Zentrale Werte und Rechte

11.Die geplante Partnerschaft sollte auf gemeinsamen Werten und Verpflichtungen beruhen, die in den fünf verbindlichen (allen umfassenden Beziehungen zwischen der Union und Drittländern zugrunde liegenden) politischen Klauseln zum Ausdruck kommen sollten, nämlich den politischen Klauseln über Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen; Terrorismusbekämpfung; Verfolgung von Personen, die der schwersten Verbrechen beschuldigt werden, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind; Kleinwaffen und leichte Waffen. Die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Unterstützung der Nichtverbreitung sollten wesentliche Elemente der in der Partnerschaft vorgesehenen Zusammenarbeit sein. Die Bekämpfung des Klimawandels, wie im UNFCCC-Prozess und insbesondere im Übereinkommen von Paris ausgeführt, sollte ebenfalls ein wesentliches Element der geplanten Partnerschaft darstellen. In der geplanten Partnerschaft sollte die Entschlossenheit der Parteien zur Förderung eines wirksamen und regelbasierten Multilateralismus bekräftigt werden.

B. Datenschutz

12.Angesichts der Bedeutung des Datenverkehrs sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft bekräftigt werden, dass sich die Parteien dafür einsetzen, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, und die Vorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten sollten uneingeschränkt eingehalten werden, was auch für den Entscheidungsprozess der Union in Bezug auf Angemessenheitsbeschlüsse gilt. Die Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen durch die Union, für die die geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollte ein Wegbereiter sein für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

2. BEREICHE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

A. Teilnahme an Programmen der Union und Euratom-Programmen

13.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten allgemeine Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Unions- und Euratom-Programmen und den Beitrag des Landes zu diesen Programmen nach Maßgabe der in den jeweiligen Instrumenten festgelegten Bedingungen in Bereichen wie Wissenschaft und Innovation, Jugend, Kultur und Bildung, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, Verteidigungsfähigkeiten, Katastrophenschutz, Weltraum und, sofern dies im Interesse der Union ist, auch anderen relevanten Bereichen festgelegt werden. Dazu gehören auch die allgemeinen Regeln für die Finanzierung und die Kontrolle und Prüfung der Durchführung der Programme sowie eine angemessene Konsultation des Vereinigten Königreichs.

14.In der geplanten Partnerschaft sollte sichergestellt werden, dass sich beide Seiten gemeinsam für ein künftiges PEACE-PLUS-Programm einsetzen, wobei die gegenwärtigen Finanzierungsanteile bei dem künftigen Programm beibehalten werden sollten.

B. Dialoge

15.In der geplanten Partnerschaft sollten in Bereichen von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls ein Dialog und ein Austausch vorgesehen werden, damit Möglichkeiten für die Zusammenarbeit, für den Austausch von bewährten Verfahren und Know-how und für gemeinsames Handeln ermittelt werden können – auch in Bereichen wie Kultur, Bildung, Wissenschaft und Innovation, Tourismus oder Statistik. In diesen Bereichen sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft die Bedeutung der Mobilität und der vorübergehenden Verlagerung von Gegenständen und Ausrüstung bei der Ermöglichung von Zusammenarbeit anerkannt und darüber hinaus die laufende Zusammenarbeit zwischen Gruppen mit Kultur- oder Bildungsbezug erleichtert werden.

TEIL II: WIRTSCHAFT

1. ZIELE UND GRUNDSÄTZE

16.Die geplante Partnerschaft sollte eine ambitionierte, weitreichende und ausgewogene Wirtschaftspartnerschaft beinhalten. Diese Partnerschaft sollte umfassend sein und ein Freihandelsabkommen sowie eine weiter gefasste sektorspezifische Zusammenarbeit einschließen, soweit dies im Interesse der Union liegt. Sie sollte mit den geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO), insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS), im Einklang stehen und es sollte sichergestellt sein, dass alle Hoheitsebenen die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen auch tatsächlich einhalten. Sie sollte Bestimmungen über die Fischerei, wie in Abschnitt 12 dieses Teils und insbesondere unter Nummer  85 dargelegt, beinhalten und durch solide Verpflichtungen, die gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb gemäß Abschnitt 15 dieses Teils gewährleisten, sowie durch eine wirksame Verwaltung und Kontrolle und durch Streitbeilegungs- und Durchsetzungsregelungen, einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen, untermauert werden. Sie sollte den Handel und die Investitionen zwischen den Parteien so weit wie möglich erleichtern und dabei gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Union wahren.

17.Bei der geplanten Partnerschaft sollte anerkannt werden, dass die Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung ein übergeordnetes Ziel der Parteien ist. Im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaft sollte sichergestellt werden, dass es den Parteien weiterhin freisteht und sie nach wie vor in der Lage sind, den Regelungsrahmen für die wirtschaftlichen Tätigkeiten so zu gestalten, dass er dem Schutzniveau entspricht, das sie für die Verwirklichung berechtigter Gemeinwohlziele in Bereichen wie öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tier- und Pflanzenschutz, Sozialleistungen, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umweltschutz einschließlich Bekämpfung des Klimawandels, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt sowie Bekämpfung der Geldwäsche jeweils für angemessen erachten.

2. WAREN

A. Ziele und Grundsätze

18.Die geplante Partnerschaft sollte umfassende, im Einklang mit den Buchstaben B, C und D dieses Abschnitts stehende Vereinbarungen – einschließlich solcher über eine Freihandelszone – beinhalten, in denen eine Zusammenarbeit in Zoll- und Regulierungsangelegenheiten vorgesehen ist und die durch solide Verpflichtungen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und außerdem durch eine wirksame Verwaltung und Kontrolle sowie durch Streitbeilegungs- und Durchsetzungsregelungen, einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen, untermauert werden.

B. Freihandelszone

19.Die geplante Partnerschaft sollte auf die Errichtung einer Freihandelszone abzielen, bei der gewährleistet ist, dass es in keinem Sektor Zölle, Gebühren, Abgaben gleicher Wirkung oder mengenmäßige Beschränkungen gibt; Voraussetzung hierfür ist, dass durch solide Verpflichtungen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden, wie in Abschnitt 15 dieses Teils dargelegt. Sämtliche Zölle oder Steuern auf Ausfuhren sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sollten verboten werden und es sollten keine neuen Maßnahmen dieser Art eingeführt werden. In der geplanten Partnerschaft sollten ferner alle Handelsverbote oder -beschränkungen zwischen den Parteien – darunter auch mengenmäßige Beschränkungen oder Genehmigungspflichten –, die nicht durch die in der Wirtschaftspartnerschaft vorgesehenen besonderen Regeln und Ausnahmen gerechtfertigt sind, verboten sein; zudem sollte die Partnerschaft strengere Disziplinen in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrmonopole, ausgebesserte Waren, die Umladung, wiederaufgearbeitete Waren und die Ursprungskennzeichnung beinhalten.

20.Die geplante Partnerschaft sollte geeignete, auf den Standard-Präferenzursprungsregeln der Union beruhende Ursprungsregeln umfassen, die den Interessen der Union Rechnung tragen.

21.Sie sollte ferner Bestimmungen umfassen, nach denen bei Fehlern, die den zuständigen Behörden unterlaufen sind, gemeinsam geeignete Maßnahmen geprüft werden, wobei dies insbesondere für Fehler bei der Anwendung der Präferenzursprungsregeln gilt. Zudem sollten die Verfahren und geeigneten Maßnahmen festgelegt werden, die die Parteien bei mangelnder Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich, bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug sowie im Hinblick auf die Erhebung nicht entrichteter Zölle im Falle von Zollbetrug einleiten können.

22.Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen zu Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen beinhalten, nach denen eine Partei je nach Sachlage im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, den Pflichten aus Artikel XIX GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen beziehungsweise Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft geeignete Maßnahmen treffen kann.

C. Zusammenarbeit im Zollbereich und Erleichterung des Handels

23.Im Rahmen des Zollkodex der Union sollte die geplante Partnerschaft darauf abzielen, die Zollverfahren, die zollamtliche Überwachung und die Zollkontrollen zu optimieren und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, indem die verfügbaren Unterstützungsvorkehrungen und ‑technologien genutzt werden, während gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die Zollbehörden wirksame Maßnahmen an der Grenze ergreifen können, um legitime öffentliche Maßnahmen durchzusetzen und die finanziellen Interessen zu schützen, wozu auch die wirksame und effiziente Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden bei allen unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehört.

24.Vor diesem Hintergrund sollte die geplante Partnerschaft auf dem WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen aufbauen und noch darüber hinausgehen. Sie sollte ein umfassendes Paket zollrechtlicher Bestimmungen über Transparenz, Effizienz und Nichtdiskriminierung bei den Zollverfahren und -praktiken beinhalten.

25.In der geplanten Partnerschaft sollten auch Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Mehrwertsteuerfragen, einschließlich des Informationsaustauschs zur Bekämpfung des Zoll- und Mehrwertsteuerbetrugs und anderer rechtswidriger Handlungen, sowie Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vorgesehen sein.

26.Darüber hinaus sollte die geplante Partnerschaft Vereinbarungen über die Erleichterung von Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen umfassen, sofern dies im Interesse der Union liegt und die notwendigen Voraussetzungen für die Sicherheit des Warenverkehrs erfüllt sind; unter anderem sollte in diesem Zusammenhang auch die gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen sein.

D. Regelungsaspekte

27.Unter Wahrung der Regelungsautonomie sollten im Rahmen der geplanten Partnerschaft Bestimmungen zur Förderung von Regelungsansätzen eingeführt werden, die transparent und effizient sind, der Vermeidung unnötiger Hemmnisse für den Warenhandel dienen und soweit wie möglich miteinander kompatibel sind. Disziplinen in Bezug auf technische Handelshemmnisse (TBT) sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sollten auf den jeweiligen WTO-Übereinkommen aufbauen und über sie hinausgehen.

28.Konkret sollten mit den Disziplinen in Bezug auf technische Handelshemmnisse Grundsätze auf den Gebieten Normung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung, Messwesen und Kennzeichnung festgelegt werden. Die TBT-Bestimmungen sollten eine Definition internationaler Normen auf der Grundlage der gemeinsamen gängigen Praxis der beiden Parteien enthalten und darauf abzielen, die Verwendung einschlägiger internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften sowie den Rückgriff auf gestraffte Prüf- und Zertifizierungsanforderungen – beispielsweise durch die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes für die Konformitätsbewertung (einschließlich der Selbstzertifizierung in Sektoren, in denen dies möglich und angemessen ist) – zu fördern. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte auch ein Mechanismus geschaffen werden, mit dem spezifische Handelsanliegen im Zusammenhang mit TBT-Maßnahmen zügig angegangen werden können, und es sollte Bestimmungen geben, die die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über geltende TBT-Maßnahmen an Einführer und Ausführer in beiden Parteien gewährleisten sollen.

29.Im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich sollte sich die geplante Partnerschaft auf das WTO-Übereinkommen über SPS-Maßnahmen stützen und noch darüber hinausgehen, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, den Zugang zum Markt des jeweils anderen zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Mit den SPS-Bestimmungen sollte die Anwendung eines unionsweiten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens (Behandlung der Union als einheitliches Ganzes (single entity)) angestrebt und im Falle des Ausbruchs von Krankheiten oder des Schädlingsbefalls sollte auf der Grundlage geeigneter epidemiologischer Informationen der ausführenden Partei die Regionalisierung anerkannt werden. Die SPS-Bestimmungen sollten den jeweiligen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Codex Alimentarius Rechnung tragen. Die SPS-Bestimmungen sollten Folgendes abdecken: Transparenz und Nichtdiskriminierung, Vermeidung ungerechtfertigter Verzögerungen, Harmonisierung, Anerkennung des Gesundheitsstatus der Parteien und ihres Status in Bezug auf Schadorganismen, Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, Prüfungen, Zertifizierung, Einfuhrkontrollen, Dringlichkeitsmaßnahmen, Zulassung von Betrieben ohne vorherige Kontrolle, Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, Zusammenarbeit im Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, Zusammenarbeit in für SPS-Fragen relevanten multilateralen Foren, Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige Lebensmittelsysteme, Schaffung eines Mechanismus, mit dem spezifische Handelsanliegen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen zügig angegangen werden können, und sonstige relevante Angelegenheiten. In der geplanten Partnerschaft sollte die Fortsetzung der Zusammenarbeit und des Austauschs im Bereich Tierschutz gefördert werden. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte die Anwendung des Vorsorgeprinzips in der Union, wie es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, hochgehalten werden.

30.In der geplanten Partnerschaft sollte ein Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf Gebieten, die für die Union von Interesse sind, geschaffen werden, wobei auch der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren vorgesehen sein soll.

31.Im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung effizienter, kostenwirksamer Regelungen für Waren sollte die geplante Partnerschaft bereichsübergreifende Disziplinen in Bezug auf gute Regulierungspraxis und Transparenz beinhalten, bei denen auch frühzeitige öffentliche Konsultationen zu wichtigen neuen Regelungen oder wesentlichen Überarbeitungen bestehender Maßnahmen vorgesehen sind.

3. DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN

A. Ziele und Grundsätze

32.Die geplante Partnerschaft sollte unter Wahrung des Regelungsrechts jeder Partei ambitionierte, umfassende und ausgewogene Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistungen und über Investitionen im Dienstleistungs- und im Nicht-Dienstleistungssektor beinhalten. Diese Bestimmungen sollten darauf abzielen, beim Dienstleistungshandel ein Liberalisierungsniveau zu erreichen, das über die WTO-Verpflichtungen der Parteien hinausgeht und den bestehenden Freihandelsabkommen der Union Rechnung trägt.

33.Entsprechend Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sollte in der geplanten Partnerschaft eine breite Sektorenabdeckung angestrebt werden, die alle Erbringungsarten erfasst und bei der vorgesehen ist, dass praktisch jede Diskriminierung in den erfassten Sektoren ausgeschlossen ist. Soweit angezeigt sollten in der geplanten Partnerschaft auch Ausnahmen und Beschränkungen vorgesehen sein; so sollten insbesondere in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen ausgenommen sein. Audiovisuelle Dienstleistungen sollten von den Liberalisierungsbestimmungen ausgenommen werden. Die hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in der Union sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, und unter Berücksichtigung der Vorbehalte der Union in diesem Bereich, einschließlich der im Rahmen des GATS formulierten, gewahrt bleiben. Die Bestimmungen über Dienstleistungen und Investitionen sollten unter anderem für Sektoren wie freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Kurier- und Postdienstleistungen, Vertriebsdienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen und Verkehrsdienstleistungen 1 gelten.

B. Marktzugang und Nichtdiskriminierung

34.Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen über den Marktzugang und die Inländerbehandlung nach den Regeln des Zielstaats für die Dienstleister und Investoren der Parteien einschließen und auch auf die den Investoren auferlegten Leistungsanforderungen eingehen.

35.Sie sollte Bestimmungen beinhalten, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken in bestimmten Bereichen ermöglichen würden. Allerdings sollte die geplante Partnerschaft die Parteien nicht daran hindern, ihre nationalen Gesetze und sonstigen nationalen Vorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt anzuwenden, vorausgesetzt, dass die aus der geplanten Partnerschaft erwachsenden Vorteile hierdurch nicht zunichtegemacht oder geschmälert werden. Die in der Union bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte sollten ihre Gültigkeit bewahren.

C. Regelungsaspekte

36.Unter Wahrung der Regelungsautonomie der Parteien sollte die geplante Partnerschaft Bestimmungen zur Förderung von Regulierungsansätzen beinhalten, die transparent, effizient und weitestmöglich kompatibel und ferner der Vermeidung überflüssiger regulatorischer Anforderungen förderlich sind.

37.In diesem Zusammenhang sollte die geplante Partnerschaft Disziplinen für die interne Regulierung umfassen. Diese sollten im Einklang mit der Praxis der Union in Freihandelsabkommen stehende horizontale Bestimmungen, etwa über Zulassungs- oder Lizenzierungsverfahren, und im Einklang mit den bestehenden Freihandelsabkommen der Union stehende regulatorische Vorschriften in spezifischen Sektoren wie etwa Telekommunikationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Zustelldienstleistungen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen einschließen.

38.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte die Zusage der Parteien bekräftigt werden, mittels sektorbezogener Bestimmungen bei Telekommunikationsdienstleistungen ihren Diensteanbietern gegenseitig einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten zu ermöglichen und gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

39.In der geplanten Partnerschaft sollte ein Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf Gebieten, die für die Union von Interesse sind, geschaffen werden, wobei auch der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren vorgesehen sein soll.

40.Im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung effizienter, kostenwirksamer Regelungen für Dienstleistungen und Investitionen sollte die geplante Partnerschaft bereichsübergreifende Disziplinen in Bezug auf gute Regulierungspraxis und Transparenz beinhalten, bei denen auch frühzeitige öffentliche Konsultationen zu wichtigen neuen Regelungen oder wesentlichen Überarbeitungen bestehender Maßnahmen vorgesehen sind.

41.Die geplante Partnerschaft sollte auch einen Rahmen für Verhandlungen über die Bedingungen für die Anerkennung der für die Ausübung bestimmter reglementierter Berufe erforderlichen Berufsqualifikationen durch die zuständigen nationalen Behörden umfassen, soweit dies im Interesse der Union liegt.

4. ZUSAMMENARBEIT BEI FINANZDIENSTLEISTUNGEN

42.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte das Bekenntnis der Parteien zur Wahrung der Finanzstabilität, der Marktintegrität, des Investoren- und Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs unter gleichzeitiger Achtung der Regelungs- und Beschlussfassungsautonomie der Parteien und ihrer Fähigkeit, im eigenen Interesse Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu fassen, bekräftigt werden. Dies berührt nicht die Fähigkeit der Parteien, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten. Das wichtigste Instrument, das die Parteien zur Regelung der Interaktionen zwischen ihren Finanzsystemen einsetzen werden, sind ihre jeweiligen Rahmen für die einseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit.

43.Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen sollte eine enge und angemessen strukturierte freiwillige Zusammenarbeit in Regulierungs- und Aufsichtsfragen, auch in internationalen Gremien, begründen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte die Autonomie der Union in Bezug auf Regulierung und Aufsicht gewahrt werden. Die Zusammenarbeit sollte einen informellen Informationsaustausch und bilaterale Gespräche über Regulierungsinitiativen und andere Fragen von Interesse, beispielsweise über die Gleichwertigkeit, ermöglichen. Soweit möglich sollte eine angemessene Transparenz und Stabilität der Zusammenarbeit sichergestellt sein.

5. DIGITALER HANDEL

44.Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung des Handels mit Dienstleistungen wie auch mit Waren sollte die geplante Partnerschaft Bestimmungen beinhalten, die darauf abzielen, den digitalen Handel zu erleichtern, ungerechtfertigten Hindernissen für den elektronischen Handel entgegenzuwirken und ein offenes, sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Unternehmen und Verbraucher sicherzustellen – etwa Bestimmungen zu elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten oder dazu, dass eine vorherige Genehmigung nicht allein aus dem Grund verlangt werden darf, dass eine Dienstleistung elektronisch erbracht wird. Darüber hinaus sollten Bestimmungen über den Verbraucherschutz im Online-Umfeld und über unerbetene Direktwerbung vorgesehen sein. In diesen Bestimmungen sollte der Datenverkehr behandelt werden, ohne dass die Vorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten berührt werden.

45.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte in Bereichen von gemeinsamem Interesse eine Zusammenarbeit in multilateralen und Multi-Stakeholder-Foren vorgesehen sein und ein Dialog zum Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen in Bezug auf neue Technologien eingerichtet werden.

6. KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR

46.Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen beinhalten, mit denen der Kapital- und Zahlungsverkehr für im Rahmen der geplanten Partnerschaft liberalisierte Transaktionen ermöglicht wird. Sie sollte Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen (z. B. für die Wirtschafts- und Währungsunion und die Zahlungsbilanz der Union) umfassen, die mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen sollten.

7.GEISTIGES EIGENTUM

47.Um Innovation, Kreativität und wirtschaftliche Aktivität anzuregen, sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gesorgt werden, wobei, soweit angezeigt, über die Standards des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS) und der Übereinkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) hinausgegangen werden sollte.

48.Bei der geplanten Partnerschaft sollte das derzeitige hohe Schutzniveau der Parteien für geistiges Eigentum gewahrt werden, beispielsweise in Bereichen wie Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, nicht eingetragene und eingetragene Geschmacksmusterrechte, geografische Angaben, Patente, nicht offenbarte Informationen oder Sortenschutzrechte. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte der im Austrittsabkommen vorgesehene Schutz bestehender geografischer Angaben bekräftigt und ein Mechanismus zum Schutz künftiger geografischer Angaben geschaffen werden, der das gleiche Schutzniveau wie das Austrittsabkommen gewährleistet.

49.In der geplanten Partnerschaft sollte ferner sichergestellt werden, dass die Rechte des geistigen Eigentums – auch im digitalen Umfeld und an der Grenze – wirksam durchgesetzt werden.

50.In der geplanten Partnerschaft sollte ein geeigneter Mechanismus eingerichtet werden, in dessen Rahmen die Parteien in Fragen des geistigen Eigentums von beiderseitigem Interesse – etwa zu den jeweiligen Ansätzen und Verfahren bei Marken, Geschmacksmustern und Patenten – zusammenarbeiten und Informationen austauschen können.

8. VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

51.In Anbetracht des geplanten Beitritts des Vereinigten Königreichs zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – GPA) sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft – unbeschadet der internen Regelungen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Parteien – dafür gesorgt werden, dass beide Seiten auf den jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge der Parteien Möglichkeiten bekommen, wobei das im Hinblick auf den Beitritt zum GPA vorgelegte Zugangsangebot des Vereinigten Königreichs zugrunde gelegt und in bestimmten Bereichen über die Verpflichtungen der Parteien nach dem GPA hinausgegangen werden sollte. Diese Bereiche sollten die Vergabe relevanter öffentlicher Aufträge umfassen, die nicht unter das GPA fällt, wie beispielsweise öffentliche Aufträge in den Versorgungssektoren, die nicht unter das GPA fallen. Die Inländerbehandlung sollte eine Behandlung gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die im eigenen Gebiet niedergelassenen Anbietern oder Dienstleistern gewährt wird.

52.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten die Parteien zu Standards verpflichtet sein, die auf denen des GPA beruhen und noch darüber hinausgehen und mit denen Transparenz bei Marktchancen, Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verfahren und Praktiken sichergestellt wird. In der geplanten Partnerschaft sollte auf der Grundlage dieser Standards der Gefahr willkürlicher Auftragsvergabe begegnet werden und es sollten wirksame und zugängliche Rechtsbehelfe sowie Überprüfungsverfahren, auch vor Justizbehörden, zur Verfügung gestellt werden.

9. MOBILITÄT

53.Grundlage der Mobilitätsregelungen in der geplanten Partnerschaft sollten die Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union und die uneingeschränkte Gegenseitigkeit sein; dies gilt auch für Regelungen zum visumfreien Reisen bei Kurzaufenthalten.

54.Die geplante Partnerschaft sollte darauf abzielen, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Zwecken wie Forschung, Studium, Aus- und Weiterbildung sowie Jugendaustausch festzulegen.

55.Unter angemessener Berücksichtigung des künftigen Personenverkehrs sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angegangen werden.

56.Im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Austrittsabkommens und des Artikels 3 des Protokolls zu Irland/Nordirland sollten sämtliche Bestimmungen die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet unberührt lassen, wie sie zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland gelten.

10. VERKEHR

A. Luft

a) Luftverkehr

57.Die geplante Partnerschaft sollte umfassend auf die Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich im Bereich Luftverkehr eingehen. Sie sollte auf der Grundlage kommerzieller Grundsätze und fairer und gleicher Wettbewerbschancen eine wechselseitige, nachhaltige und ausgewogene Öffnung der Märkte gewährleisten und zugleich den Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste wahren. Bestimmte Elemente der geplanten Partnerschaft können in mehreren Phasen umgesetzt werden.

58.Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass alle Luftfahrtunternehmen der Union unabhängig von der Nationalität in allen unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten gleich und diskriminierungsfrei behandelt werden.

59.Sie sollte Bestimmungen darüber enthalten, dass von Luftfahrtunternehmen beantragte Betriebsgenehmigungen auf der Basis von Verfahren ohne Verzug erteilt werden.

60.Die geplante Partnerschaft sollte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestimmte Verkehrsrechte umfassen, damit eine kontinuierliche Anbindung gewährleistet wird. Das Vereinigte Königreich kann jedoch als Nichtmitglied der Union nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat. Elemente der Fünften Freiheit im Luftverkehr können angesichts der geografischen Nähe des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden, wenn ihnen entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen und wenn dies im Interesse der Union liegt.

61.Die geplante Partnerschaft sollte geeignete Mechanismen für die Überprüfung und den Informationsaustausch vorsehen, um gegenseitiges Vertrauen in ihre Umsetzung herzustellen. Sie sollte möglichst strikte Bestimmungen für die Flug- und Luftverkehrssicherheit vorsehen. Sie sollte Bestimmungen zur operativen und kommerziellen Flexibilität umfassen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft liegen sollte.

62.Neben den in Abschnitt 15 dieses Teils dargelegten Anforderungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte es für den Luftverkehrsbereich spezifische Bestimmungen für einen offenen und fairen Wettbewerb geben.

63.Durch die geplante Partnerschaft sollte eine diskriminierungsfreie Besteuerung von Flugtreibstoff, mit dem Luftfahrzeuge versorgt werden, nicht verboten werden. Das Abkommen sollte sich nicht auf den Bereich der Mehrwertsteuer auswirken.

b) Flugsicherheit

64.Die geplante Partnerschaft sollte den Handel mit und Investitionen in luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen durch Zusammenarbeit in Bereichen wie Zertifizierung und Überwachung, Produktionsaufsicht sowie Umweltzulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung erleichtern. Grundlage für die Verhandlungen sollte das Bestreben sein, dass beide Parteien mit den Anforderungen und den regulatorischen Verfahren der jeweils anderen Seite und mit der Fähigkeit zu deren Umsetzung zufrieden sind.

65.Die geplante Partnerschaft sollte in keiner Weise zu einer wechselseitigen Anerkennung der Normen und technischen Vorschriften der Parteien führen. Vielmehr sollte sie Mehrfachbewertungen auf erhebliche regulatorische Unterschiede beschränken und so weit wie möglich den Rückgriff auf das Zertifizierungssystem der anderen Partei zulassen. In ihr können auch – beispielsweise aufgrund der jeweiligen Erfahrungen und Kenntnisse der anderen Partei – Modalitäten für den Grad der Beteiligung der Behörden beider Seiten festgelegt werden. Um die Verwirklichung des oben genannten Ziels zu erleichtern, kann die geplante Partnerschaft auch eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorsehen.

66.Feststellungen oder Bescheinigungen der jeweils anderen Partei werden von der ersten Partei nur akzeptiert, wenn und solange die erste Partei sich in der Lage sieht, Vertrauen in die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen im Einklang mit der geplanten Partnerschaft zu erfüllen, aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die geplante Partnerschaft sollte geeignete Mechanismen der Zusammenarbeit umfassen, um die fortdauernde Eignung und Befähigung der an ihrer Umsetzung beteiligten Regulierungsstellen gegenseitig zu überprüfen.

B. Straẞenverkehr

67.Die geplante Partnerschaft sollte einen offenen Marktzugang für den bilateralen Straßengüterverkehr einschließlich Leerfahrten schaffen, der in Verbindung mit folgenden Vorgängen durchgeführt wird:

-Beförderungen von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union aus dem Gebiet der Union in das Gebiet des Vereinigten Königreichs und umgekehrt;

-Beförderungen von Güterkraftverkehrsunternehmern des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Union und umgekehrt.

68.Die geplante Partnerschaft sollte auch angemessene Transitregelungen vorsehen.

69.Als Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern sollten Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf Beförderungsleistungen von einem Mitgliedstaat der Union in einen anderen („große Kabotage“) und Beförderungsleistungen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Union („Kabotage“) nicht dieselben Rechte und Vorteile genießen wie Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union.

70.Neben den in Abschnitt 15 dieses Teils dargelegten Anforderungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten spezifische Bestimmungen sicherstellen, dass das gemeinsame Schutzniveau im Hinblick auf Betreiber und Fahrer (einschließlich Sozialvorschriften) im Bereich des Straßenverkehrs nicht unter das Niveau fällt, das in den in der Union und im Vereinigten Königreich am Ende des Übergangszeitraums geltenden gemeinsamen Standards vorgesehen ist.

71.Die geplante Partnerschaft sollte auf die Anforderungen an die Fahrtenschreibertechnologie eingehen.

72.In Bezug auf die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (Gelegenheits- und Linienverkehr) sollte die geplante Partnerschaft dem multilateralen Interbus-Übereinkommen und dem Protokoll zu diesem Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs Rechnung tragen, das sich derzeit im Verfahren der Unterzeichnung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens und Protokolls befindet.

C. Eisenbahnverkehr

73.Die geplante Partnerschaft sollte erforderlichenfalls auf die besondere Situation des Kanaltunnels eingehen.

11. ENERGIE UND ROHSTOFFE

A. Horizontale Bestimmungen zu Energie und Rohstoffen

74.Die geplante Partnerschaft sollte horizontale Bestimmungen zu handels- und investitionsbezogenen Aspekten im Bereich Energie und Rohstoffe enthalten. Mit der geplanten Partnerschaft sollte ein offenes, transparentes, diskriminierungsfreies und berechenbares Unternehmensumfeld angestrebt werden, und sie sollte unterschiedlicher Preisgestaltung in diesem Bereich entgegenwirken. Sie sollte auf die Festlegung transparenter und nichtdiskriminierender Regeln für Exploration und Förderung sowie spezifischer Marktzugangsregeln abzielen und Bestimmungen zu Energie aus erneuerbaren Quellen enthalten. Die geplante Partnerschaft sollte auch Regeln enthalten, mit denen Handel und Investitionen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt und weiter gefördert werden.

75.Die geplante Partnerschaft sollte zudem die Zusammenarbeit in den oben genannten Bereichen stärken. Sie sollte darauf abzielen, die Entwicklung einer nachhaltigen und sicheren CO2-armen Wirtschaft zu fördern, z. B. durch Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen und energieeffiziente Lösungen.

B. Strom und Gas

76.Die geplante Partnerschaft sollte eine Zusammenarbeit umfassen, die eine kosteneffiziente, saubere und sichere Strom- und Gasversorgung auf der Grundlage von wettbewerbsorientierten Märkten und einem diskriminierungsfreien Netzzugang unterstützt. Diese Zusammenarbeit erfordert solide Verpflichtungen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, einschließlich einer effektiven CO2-Bepreisung gemäß Abschnitt 15 dieses Teils, und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem. Wettbewerbsorientierte Märkte und diskriminierungsfreier Netzzugang erfordern eine wirksame Entflechtung der Netzbetreiber, eine unabhängige Regulierung und Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken auf den Energiegroßhandelsmärkten.

77.Die geplante Partnerschaft sollte die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der technischen Zusammenarbeit zwischen Strom- und Gasnetzbetreibern und Strom- und Gasorganisationen vorsehen. Angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich aus dem Energiebinnenmarkt austreten wird, sollte der Rahmen auch Mechanismen umfassen, die so weit wie möglich die Versorgungssicherheit und einen effizienten Handel über Verbindungsleitungen über unterschiedliche Zeiträume gewährleisten.

C. Zivile Nutzung der Kernenergie

78.Angesichts der Bedeutung der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung sollte die geplante Partnerschaft Bestimmungen für eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen der Euratom und dem Vereinigten Königreich zur friedlichen Nutzung der Kernenergie umfassen.

79.Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sollten auf der Einhaltung internationaler Übereinkommen und Verträge beruhen. Sie sollten durch Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums geltenden hohen Standards für die nukleare Sicherheit sowie durch die Verpflichtung von Euratom und dem Vereinigten Königreich, die Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens über nukleare Sicherheit weiter zu verbessern, untermauert werden.

80.Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sollten den Handel mit Kernmaterial und kerntechnischer Ausrüstung sowie den Transfer von Kerntechnologie erleichtern und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Euratom, dem Vereinigten Königreich und seinen nationalen Behörden ermöglichen; dies umfasst den Austausch von Informationen über die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen in diesem Bereich, über den Radioaktivitätsgehalt in der Umwelt und über die Versorgung mit Radioisotopen für medizinische Zwecke.

12. FISCHEREI

81.Die geplante Partnerschaft sollte in ihrem wirtschaftlichen Teil Bestimmungen über die Fischerei enthalten, mit denen ein Rahmen für gemeinsam bewirtschaftete Fischbestände sowie die Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen festgelegt werden. Sie sollte eine fortdauernde verantwortungsvolle Fischerei sicherstellen, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und des Unionsrechts gewährleisten, insbesondere mit denen, die der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zugrunde liegen. Die Bestimmungen über die Fischerei sollten durch eine wirksame Bewirtschaftung und Aufsicht sowie durch Streitbeilegungs- und Durchsetzungsregelungen einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen untermauert werden.

82.Die Bestimmungen über die Fischerei sollten die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der Ressourcen umfassen, einschließlich der Vermeidung verschwenderischer Praktiken wie Rückwürfen. Solche Maßnahmen sollten diskriminierungsfrei sein und einem wissenschaftlich fundierten Ansatz folgen, der auf das Ziel ausgerichtet ist, den höchstmöglichen Dauerertrag für die betreffenden Bestände zu erreichen. Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung und Forschung enthalten.

83.Neben der Zusammenarbeit bei Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Regulierung sollte das Ziel der Fischereibestimmungen darin bestehen, die Fischereitätigkeiten der Union aufrechtzuerhalten. Insbesondere sollten wirtschaftliche Verwerfungen für Fischer aus der Union vermieden werden, die bisher traditionell in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gefischt haben.

84.Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Fischereibestimmungen auf den bestehenden gegenseitigen Zugangsbedingungen, den Quotenanteilen und der traditionellen Tätigkeit der Unionsflotte aufbauen, weshalb in ihnen Folgendes festgelegt werden sollte:

-ein kontinuierlicher gegenseitiger Zugang für Schiffe der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der Union und zu denen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf alle betreffenden Arten;

-stabile Quotenanteile, die nur mit Zustimmung beider Parteien angepasst werden können;

-Modalitäten für die Übertragung und den Austausch von Quoten und jährliche oder mehrjährige zulässige Gesamtfangmengen (oder Einschränkungen des Aufwands) auf der Grundlage langfristiger Bewirtschaftungsstrategien;

-Organisation der Modalitäten für die Erteilung von Fanggenehmigungen und der Bestimmungen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Einhaltung der Vorschriften, einschließlich gemeinsamer Kontroll- und Inspektionstätigkeiten.

85.Die Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und die Quotenanteile dienen als Leitlinie für die Bedingungen in Bezug auf andere Aspekte des wirtschaftlichen Teils der geplanten Partnerschaft, insbesondere die Zugangsbedingungen der Freihandelszone gemäß Abschnitt 2 Buchstabe B in diesem Teil.

86.Die Fischereibestimmungen sollten bis zum 1. Juli 2020 feststehen, damit auf ihrer Grundlage rechtzeitig die Fangmöglichkeiten für das erste Jahr nach dem Übergangszeitraum festgelegt werden können.

13. KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

87.Die geplante Partnerschaft sollte ein spezifisches Kapitel zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) enthalten, das diese dabei unterstützen sollte, die Vorteile der geplanten Partnerschaft in vollem Umfang zu nutzen – unter anderem durch eine stärkere Sensibilisierung von KMU und einen besseren Zugang zu nützlichen Informationen über Vorschriften, Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

14.WELTWEITE ZUSAMMENARBEIT

88.Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen enthalten, die die Bedeutung der weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse anerkennen. Daher sollte die geplante Partnerschaft – unter Beibehaltung der Beschlussfassungsautonomie – eine Zusammenarbeit in internationalen Foren wie der G7 und der G20 vorsehen, die folgende Bereiche umfasst, wenn es im beiderseitigen Interesse ist: Klimawandel; nachhaltige Entwicklung; grenzüberschreitende Verschmutzung; Umweltschutz; Gesundheitswesen und Verbraucherschutz; Finanzstabilität sowie Bekämpfung von Handelsprotektionismus.

15. GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN UND NACHHALTIGKEIT

A. Allgemeines

89.Angesichts der geografischen Nähe zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich und ihrer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit muss die geplante Partnerschaft einen offenen und fairen Wettbewerb sicherstellen und solide Verpflichtungen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen umfassen. Diese Verpflichtungen sollten dem Umfang und der Tiefe der geplanten Partnerschaft allgemein und der wirtschaftlichen Verflechtung beider Parteien entsprechen. Sie sollten Beeinträchtigungen des Handels und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindern. Zu diesem Zweck sollte das geplante Abkommen die gemeinsamen hohen Standards in Bezug auf staatliche Beihilfen, Wettbewerb, staatseigene Unternehmen, Soziales und Beschäftigung, Umweltschutz, Klimawandel und relevante Steuerangelegenheiten wahren. Dabei sollte sich das Abkommen auf geeignete und einschlägige Standards der Union und internationale Standards stützen. Es sollte angemessene Mechanismen umfassen, die eine wirksame innerstaatliche Umsetzung, Durchsetzung und Streitbeilegung einschließlich geeigneter Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Die Union sollte auch die Möglichkeit haben, eigenständig einstweilige Maßnahmen anzuwenden, um rasch auf Störungen der gleichen Wettbewerbsbedingungen in den relevanten Bereichen zu reagieren.

90.Die geplante Partnerschaft sollte die Verpflichtung der Parteien enthalten, ihr jeweiliges Schutzniveau weiter zu verbessern, um in den in Absatz  89 genannten Bereichen einen hohen Schutz zu gewährleisten. Das Leitungsgremium sollte ermächtigt werden, die Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu ändern, um zusätzliche Bereiche aufzunehmen oder im Laufe der Zeit höhere Standards festzulegen.

B. Wettbewerb

91.Die geplante Partnerschaft sollte die Anwendung der Beihilfevorschriften der Union auf das Vereinigte Königreich und in ihm gewährleisten. Für vom Vereinigten Königreich gewährte Beihilfen, die den Handel zwischen Großbritannien und der Union beeinträchtigen, sollte das Vereinigte Königreich eine unabhängige und mit angemessenen Ressourcen ausgestattete Behörde mit wirksamen Befugnissen zur Durchsetzung der geltenden Vorschriften einrichten, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten sollte. Streitigkeiten über die Anwendung der Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Vereinigten Königreich sollten in einer Streitbeilegung behandelt werden.

92.Die geplante Partnerschaft sollte vorsehen, dass wettbewerbswidrige Vereinbarungen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Unternehmenszusammenschlüsse, die den Wettbewerb zu verzerren drohen und nicht behoben werden, verboten sind, soweit sie den Handel zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich beeinträchtigen. Die Vertragsparteien sollten sich ferner zu einer wirksamen Durchsetzung durch das Wettbewerbsrecht und innerstaatliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die ein wirksames und rechtzeitiges Vorgehen bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln ermöglichen, sowie zu wirksamen Abhilfemaßnahmen verpflichten.

C. Staatseigene Unternehmen

93.Die geplante Partnerschaft sollte Bestimmungen zu staatseigenen Unternehmen, erklärten Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten enthalten, um sicherzustellen, dass diese den Wettbewerb nicht verzerren oder Handels- und Investitionshindernisse schaffen.

D. Besteuerung

94.In der geplanten Partnerschaft sollten die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Bereich der Besteuerung, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, einer gerechten Besteuerung und der OECD-Standards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), anerkannt werden, und sie sollte die Parteien verpflichten, diese umzusetzen. Sie sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich die in der Union und im Vereinigten Königreich am Ende des Übergangszeitraums geltenden gemeinsamen Standards zumindest in folgenden Bereichen anwendet: Austausch von Informationen über Einkünfte, Finanzkonten, Steuervorbescheide, länderbezogene Berichte, wirtschaftliches Eigentum und potenzielle grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle. Sie sollte auch sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich bei der Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die am Ende des Übergangszeitraums in der Union und im Vereinigten Königreich geltenden gemeinsamen Standards anwendet.

95.In der geplanten Partnerschaft sollte das Engagement der Parteien zur Eindämmung schädlicher Maßnahmen im Steuerbereich unter Berücksichtigung des BEPS-Aktionsplans der G20-OECD bekräftigt werden. Es sollte auch sichergestellt werden, dass das Vereinigte Königreich sein Bekenntnis zum Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung bekräftigt.

E. Arbeits- und Sozialschutz

96.Mit der geplanten Partnerschaft sollte sichergestellt werden, dass das durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen gewährleistete Niveau des Arbeits- und Sozialschutzes zumindest in folgenden Bereichen nicht unter das Niveau abgesenkt wird, das in den am Ende des Übergangszeitraums in der Union und im Vereinigten Königreich geltenden gemeinsamen Standards vorgesehen ist: Grundrechte am Arbeitsplatz; Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Einbeziehung des Vorsorgeprinzips; faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards; Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene sowie Umstrukturierung. Sie sollte ebenfalls den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. ihren jeweiligen Organisationen und zwischen Regierungen schützen und fördern.

97.Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen sowie seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen, in denen sich diese Verpflichtungen niederschlagen, durch angemessen ausgestattete inländische Behörden, ein wirksames System der Arbeitsaufsicht und wirksame Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchsetzt.

F. Umwelt

98.Mit der geplanten Partnerschaft sollte sichergestellt werden, dass das durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen gewährleistete gemeinsame Niveau des Umweltschutzes zumindest in folgenden Bereichen nicht unter das Niveau abgesenkt wird, das in den am Ende des Übergangszeitraums in der Union und im Vereinigten Königreich geltenden gemeinsamen Standards vorgesehen ist: Zugang zu Umweltinformationen; Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten; Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung; Industrieemissionen; Emissionen in die Luft sowie Ziele und Grenzwerte für die Luftqualität; Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt; Abfallwirtschaft; Schutz und Bewahrung der Gewässer; Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt; Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung und Entsorgung chemischer Stoffe ergeben; Klimawandel. Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf grenzüberschreitende Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre teilen. In der geplanten Partnerschaft sollten Mindestverpflichtungen festgelegt werden, die gegebenenfalls die am Ende des Übergangszeitraums in diesen Bereichen geltenden Standards und Zielvorgaben widerspiegeln. Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass die Parteien die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das Verursacherprinzip achten.

99.Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich ein transparentes System für die wirksame innerstaatliche Überwachung, Berichterstattung, Aufsicht und Durchsetzung seiner Verpflichtungen durch eine oder mehrere unabhängige und mit angemessenen Mitteln ausgestattete Stellen einführt.

G. Bekämpfung des Klimawandels

100.In der geplanten Partnerschaft sollte bekräftigt werden, dass sich die Parteien zur wirksamen Umsetzung internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des Klimawandels bekennen, einschließlich der auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCC) geschlossenen Übereinkommen, etwa des Übereinkommens von Paris.

101.Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich ein System der CO2-Bepreisung beibehält, das mindestens die gleiche Wirksamkeit und den gleichen Umfang hat wie die gemeinsamen Standards und Zielvorgaben, die innerhalb der Union vor Ende des Übergangszeitraums vereinbart wurden und für den darauffolgenden Zeitraum gelten. Die Parteien sollten in Betracht ziehen, ein nationales Treibhausgasemissionshandelssystem des Vereinigten Königreichs mit dem Emissionshandelssystem (EHS) der Union zu verknüpfen. Eine solche Verknüpfung von Systemen sollte auf den innerhalb der Union vereinbarten Bedingungen beruhen, die Integrität des EHS der Union und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die Möglichkeit bieten, im Laufe der Zeit ambitionierter zu werden.

102.Die geplante Partnerschaft sollte ebenfalls sicherstellen, dass in Bereichen, die von keinem System der CO2-Bepreisung erfasst sind, das Vereinigte Königreich das Schutzniveau nicht unter das der gemeinsamen Standards und Zielvorgaben herabsenkt, die innerhalb der Union vor Ende des Übergangszeitraums vereinbart wurden und für den darauffolgenden Zeitraum gelten.

103.Die geplante Partnerschaft sollte sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich ein transparentes System für die wirksame innerstaatliche Überwachung, Berichterstattung, Aufsicht und Durchsetzung seiner Verpflichtungen durch eine oder mehrere unabhängige und mit angemessenen Mitteln ausgestattete Stellen einführt.

H. Sonstige Instrumente für eine nachhaltige Entwicklung

104.Im Einklang mit dem Ziel der Parteien, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, sollte die geplante Partnerschaft die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung fördern. Sie sollte Bestimmungen über die Einhaltung und wirksame Umsetzung einschlägiger international vereinbarter Grundsätze und Regeln enthalten. Dies sollte auch Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Europäische Sozialcharta des Europarates einschließen. Die geplante Partnerschaft sollte sich auch auf multilaterale Umweltübereinkommen – einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Klimawandel, insbesondere des Übereinkommens von Paris – und multilaterale Initiativen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels, etwa im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), erstrecken.

105.Darüber hinaus sollte die geplante Partnerschaft in den Fällen, in denen die Parteien ihr Niveau des Umwelt-, Sozial-‚ Arbeits- und Klimaschutzes über die unter Nummer  96 , 98 und 100 bis 102 genannten Verpflichtungen hinaus erhöhen‚ sie daran hindern, dieses über die Verpflichtungen hinausgehende Niveau wieder zu senken, um Handel und Investitionen zu fördern.

106.Zu diesem Zweck sollte die geplante Partnerschaft in Bereichen wie der Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimaschonenden Waren und Dienstleistungen sowie der Förderung von Nachhaltigkeitssicherungssystemen auf freiwilliger Basis und der sozialen Verantwortung der Unternehmen einen größeren Beitrag von Handel und Investitionen zur nachhaltigen Entwicklung fördern – durch bilaterale Zusammenarbeit, in internationalen Foren und durch andere Maßnahmen. Sie sollte insbesondere eine Zusammenarbeit in internationalen Foren wie dem UNFCCC, der G7 und der G20 sowie auf bilateraler Ebene ins Auge fassen, um ehrgeizigere Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung des Klimawandels aufzustellen. Sie sollte auch einen Handel fördern, der eine emissionsarme, klimaresistente Entwicklung begünstigt. Die geplante Partnerschaft sollte darüber hinaus den Handel mit rechtmäßig gewonnenen und nachhaltig bewirtschafteten natürlichen Ressourcen fördern, insbesondere was biologische Vielfalt, Fauna und Flora, aquatische Ökosysteme und forstwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, und sich auf einschlägige internationale Instrumente und Verfahren erstrecken.

107.Die geplante Partnerschaft sollte die Beteiligung der Zivilgesellschaft und den zivilgesellschaftlichen Dialog ermöglichen.

108.Die geplante Partnerschaft sollte die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen und ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen vorsehen, unter anderem durch öffentliche Überprüfung, öffentliche Untersuchungen und Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten sowie durch Förderungsinstrumente und handelsbezogene Kooperationsmaßnahmen, auch in einschlägigen internationalen Foren.

16. ALLGEMEINE AUSNAHMEN

109.Die geplante Partnerschaft sollte allgemeine Ausnahmen enthalten, die für die betreffenden Teile der geplanten Partnerschaft gelten, einschließlich der Bereiche Sicherheit, Zahlungsbilanz, Aufsicht und Besteuerung auf der Grundlage der einschlägigen Artikel der WTO-Übereinkommen.

TEIL III: SICHERHEIT

1. ZIELE UND GRUNDSÄTZE

110.Die Parteien sollten im Hinblick auf die Sicherheit der Union und den Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger eine breit angelegte, umfassende und ausgewogene Sicherheitspartnerschaft eingehen. In dieser Partnerschaft wird der geografischen Nähe und sich ändernden Bedrohungen, einschließlich schwerer internationaler Kriminalität, organisierter Kriminalität, Terrorismus, Cyberangriffen, Desinformationskampagnen, hybrider Bedrohungen, der Aushöhlung der regelbasierten internationalen Ordnung und der Wiederkehr von Staaten ausgehender Bedrohungen, Rechnung getragen werden.

111.Die geplante Partnerschaft sollte bekräftigen, dass die Parteien sich, ausgehend von ihren gemeinsamen Grundsätzen, Werten und Interessen, zur Förderung der globalen Sicherheit, des Wohlstands und eines wirksamen Multilateralismus verpflichten. Die Sicherheitspartnerschaft sollte Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie thematische Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse umfassen.

2. ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN BEI STRAFVERFOLGUNG UND IN DER JUSTIZ

112.Die Sicherheitspartnerschaft sollte eine enge Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Justizbehörden bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, wobei der künftige Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland, das keinen freien Personenverkehr vorsieht, zu berücksichtigen ist. Die Sicherheitspartnerschaft sollte Gegenseitigkeit gewährleisten, die Beschlussfassungsautonomie der Union und die Integrität ihrer Rechtsordnung wahren und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Drittland nicht die gleichen Rechte und Vorteile wie ein Mitgliedstaat genießen kann.

113.Die geplante Partnerschaft sollte durch Verpflichtungen zur Achtung der Grundrechte einschließlich eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten, der eine Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, untermauert werden. In diesem Zusammenhang sollte die geplante Partnerschaft eine automatische Beendigung der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vorsehen, falls das Vereinigte Königreich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aufkündigen sollte. Es sollte außerdem eine automatische Aussetzung der Partnerschaft vorgesehen werden, falls das Vereinigte Königreich interne Gesetze zur Umsetzung der EMKR aufheben und so natürlichen Personen die Möglichkeit nehmen sollte, sich vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs auf ihre in der EMRK verbriefen Rechte zu berufen. Wie ambitioniert die im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft geplante Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung sowie die justizielle Zusammenarbeit ausfällt, wird davon abhängen, welches Maß an Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich gewährleistet ist. Um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern, wird die Kommission auf einen Angemessenheitsbeschluss hinarbeiten, der erlassen wird, falls die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die geplante Partnerschaft sollte die Aussetzung der in der Sicherheitspartnerschaft festgelegten Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit vorsehen, wenn der Angemessenheitsbeschluss von der Kommission aufgehoben oder ausgesetzt oder vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt wird. Die Sicherheitspartnerschaft sollte auch gerichtliche Garantien für ein faires Verfahren einschließlich Verfahrensrechten, z. B. effektiver Zugang zu einem Rechtsbeistand, vorsehen. Ferner sollte darin festgelegt werden, aus welchen Gründen ein Ersuchen um Zusammenarbeit angemessenerweise abgelehnt werden kann, etwa, wenn das Ersuchen eine Person betrifft, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich für dieselben Taten entweder rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

A. Datenaustausch

114.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen getroffen werden, damit Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, PNR) und die Ergebnisse der Verarbeitung solcher in den jeweiligen nationalen PNR-Verarbeitungssystemen gespeicherten Daten zwischen PNR-Zentralstellen zeitnah, wirksam und effizient ausgetauscht werden können. Außerdem sollte für die Flüge zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat eine Grundlage für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen durch Fluggesellschaften vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen sollten den einschlägigen Anforderungen einschließlich derer, die im Gutachten 1/15 des EuGH festgelegt sind, entsprechen.

115.Die geplante Partnerschaft sollte Vereinbarungen zwischen den Parteien vorsehen, die den gegenseitigen Zugang zu den auf nationaler Ebene verfügbaren Daten über DNA und Fingerabdrücke verdächtiger und verurteilter Personen sowie zu Fahrzeugregisterdaten (Prüm) gewährleisten.

116.Unbeschadet des Austauschs strafverfolgungsrelevanter Informationen über Interpol, Europol und im Rahmen bilateraler sowie internationaler Abkommen sollte die geplante Partnerschaft einen vereinfachten Austausch vorhandener Informationen und Erkenntnisse zwischen dem Vereinigten Königreich und den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vorsehen, um Fähigkeiten zu schaffen, die sich denen annähern, die der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates ermöglicht, soweit es technisch und rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse der Union erachtet wird. Dazu gehören auch Informationen über gesuchte und vermisste Personen und Gegenstände.

B. Operative Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

117.Die geplante Partnerschaft sollte eine Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol sowie Eurojust im Einklang mit den Regelungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorsehen.

118.Die geplante Partnerschaft sollte wirksame Regelungen auf der Grundlage gestraffter, gerichtlich kontrollierter Verfahren und Fristen festlegen, mit denen es dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Union ermöglicht wird, verdächtige und verurteilte Personen effizient und zügig zu übergeben, und in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, bei bestimmten Straftaten auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit zu verzichten und die Anwendbarkeit dieser Regelungen auf eigene Staatsangehörige sowie für politische Straftaten zu bestimmen.

119.Um die Wirksamkeit und Effizienz der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden in Strafsachen in der Praxis zu gewährleisten, sollte die Anwendung einschlägiger Übereinkommen des Europarats durch die geplante Partnerschaft wenn nötig erleichtert und ergänzt werden, auch durch die Festlegung von Fristen und einheitlichen Vordrucken. Die Partnerschaft sollte auch notwendige zusätzliche Formen der Rechtshilfe und für den künftigen Status des Vereinigten Königreichs geeignete Regelungen, auch über gemeinsame Ermittlungsgruppen und die neuesten technischen Fortschritte, erfassen, um Fähigkeiten zu schaffen, die sich denen annähern, die die Instrumente der Union ermöglichen, soweit es technisch und rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse der Union erachtet wird.

120.Zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie seiner Zusatzprotokolle und zur Erleichterung ihrer Anwendung sollte die geplante Partnerschaft für den künftigen Status des Vereinigten Königreichs geeignete Regelungen über den Austausch von Informationen über Strafregister schaffen, um Fähigkeiten zu schaffen, die sich denen annähern, die das Instrument der Union ermöglicht, soweit es technisch und rechtlich möglich ist sowie als erforderlich und im Interesse der Union erachtet wird.

C. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

121.Die geplante Partnerschaft sollte Verpflichtungen enthalten, die internationalen Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, insbesondere durch die Einhaltung der Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF). Die Bestimmungen der geplanten Partnerschaft sollten bei Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum über die FATF-Standards hinausgehen, unter anderem, indem sie für Unternehmen öffentliche Register und für Trusts und sonstige Rechtsvereinbarungen halböffentliche Register für Informationen über das wirtschaftliche Eigentum vorsehen.

3. AUẞENPOLITIK, SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

122.Die geplante Partnerschaft sollte eine ehrgeizige, enge und dauerhafte Zusammenarbeit im Bereich des auswärtigen Handelns vorsehen, um die Bürgerinnen und Bürger vor externen Bedrohungen zu schützen, Konflikte zu verhüten, Frieden und Sicherheit in der Welt zu stärken und die Ursachen globaler Herausforderungen anzugehen.

123.Die geplante Partnerschaft sollte die Beschlussfassungsautonomie der Union einschließlich der Gestaltung ihrer Außen- Sicherheits- und Verteidigungspolitik wahren. Die geplante Partnerschaft sollte außerdem die Rechtsordnung der Union sowie ihre strategischen und sicherheitspolitischen Interessen wahren.

124.Hat das Vereinigte Königreich gemeinsame Interessen mit der Union, sollte die geplante Partnerschaft es dem Vereinigten Königreich als Drittland ermöglichen, mit der Union zusammenzuarbeiten.

125.Die Partnerschaft sollte unter voller Nutzung des vorhandenen Rahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern, auch innerhalb der Vereinten Nationen und der NATO, Mechanismen für einen angemessenen Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Kooperation ermöglichen, die flexibel und skalierbar sind und dem Umfang des Einsatzes des Vereinigten Königreichs an der Seite der Union entsprechen.

A. Konsultation und Kooperation

126.Die geplante Partnerschaft sollte strukturierte Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des politischen Dialogs über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie sektorale Dialoge ermöglichen. Die Parteien können solche strukturierten Konsultationen gegebenenfalls vor Ablauf des Übergangszeitraums aufnehmen.

127.Die geplante Partnerschaft sollte die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Drittländern, auch beim konsularischen Schutz, und in internationalen Organisationen, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, ermöglichen, um die Anstrengungen im Bereich des auswärtigen Handelns und der Bewältigung globaler Herausforderungen zu bündeln.

B. Sanktionen

128.Um die Abstimmung der Sanktionspolitik des Vereinigten Königreichs und der EU zu ermöglichen, wenn gemeinsame außenpolitische Ziele verfolgt werden, sollte die geplante Partnerschaft in den entsprechenden Phasen des Politikzyklus der jeweiligen Sanktionsregelungen den Dialog und den Informationsaustausch zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich fördern.

C. Operationen und Missionen

129.Die geplante Partnerschaft sollte im Einklang mit den geltenden Regelungen einen Rahmen schaffen, der es dem Vereinigten Königreich ermöglicht, sich von Fall zu Fall und auf Ersuchen der Union an GSVP-Missionen und Operationen zu beteiligen, die Drittländern offenstehen.

130.Innerhalb dieses Rahmens und im Zusammenhang mit einer GSVP-Mission oder einer Operation, an der das Vereinigte Königreich teilnimmt, sollte die geplante Partnerschaft ein Zusammenwirken und einen Informationsaustausch mit dem Vereinigten Königreich entsprechend dem Umfang von dessen Beitrag vorsehen.

D. Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten

131.Die geplante Partnerschaft sollte die strategische Autonomie und Handlungsfreiheit der Union, gestützt auf ihre verteidigungsindustrielle Basis, wahren. Sofern es im industriellen und technologischen Interesse der Union liegt, kann die Sicherheitspartnerschaft zur Erleichterung der Interoperabilität der jeweiligen Streitkräfte nach Maßgabe des Unionsrechts Folgendes ermöglichen:

a)die Mitarbeit des Vereinigten Königreichs an der Entwicklung von Forschungs- und Fähigkeitenprojekten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung;

b)die Beteiligung von infrage kommenden Einrichtungen des Vereinigten Königreichs an Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich, die mit Unterstützung des Europäischen Verteidigungsfonds zwischen Einrichtungen der Union durchgeführt werden;

c)in Ausnahmefällen auf Einladung der Union die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Projekten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ).

132.Die geplante Partnerschaft sollte vorsehen, dass jede Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Tätigkeiten der EDA oder des Satellitenzentrums der Europäischen Union (Satcen), die mit der allgemeinen Politik der Union zusammenhängen, im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Beteiligungsregeln stehen sollte.

E. Austausch von nachrichtendienstlichen Informationen

133.Die geplante Partnerschaft sollte die Möglichkeit vorsehen, nachrichtendienstliche Informationen auf der Grundlage von Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit gegebenenfalls rechtzeitig zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auszutauschen, wobei die eigenständige Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse durch die Union gewahrt bleiben sollte. Der Austausch derartiger nachrichtendienstlicher Informationen sollte zu einem gemeinsamen Verständnis des Sicherheitsumfelds in Europa beitragen und die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erleichtern.

134.Die geplante Partnerschaft sollte den Austausch von nachrichtendienstlichen und sensiblen Informationen zwischen den einschlägigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union sowie den Behörden des Vereinigten Königreichs ermöglichen. Die geplante Partnerschaft sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Satcen im Bereich weltraumgestützte Bilddaten im Einklang mit dem Beschluss des Rates über die Einrichtung des Satcen vorsehen.

F. Weltraum

135.Die geplante Partnerschaft sollte für das Vereinigte Königreich die Möglichkeit vorsehen, Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst (PRS) von Galileo zu erhalten und hierfür Bestimmungen über den öffentlichen regulierten Dienst im Einklang mit dem Unionsrecht enthalten. Diese Bestimmungen über den PRS sollten dem Vereinigten Königreich einen Zugang zum belastbarsten Dienst von Galileo für sensible Anwendungen im Rahmen von Operationen der Union oder von punktuellen Operationen, an denen Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind, ermöglichen.

136.Da der Zugang zur Entwicklung von Technologien ausgeschlossen ist, sollte der Zugang zum PRS von Galileo von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:

a)Es muss sichergestellt sein, dass die Nutzung des PRS durch das Vereinigte Königreich den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft.

b)Das Vereinigte Königreich beteiligt sich, wie in Teil I Abschnitt 2 Buchstabe A vorgesehen, an den nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Weltraumprogramms der Union, sofern und solange das Vereinigte Königreich der Union keinen Zugang zu dem geplanten globalen Satellitennavigationssystem des Vereinigten Königreichs gewährt.

G. Entwicklungszusammenarbeit

137.Die geplante Partnerschaft sollte es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Union bei der Programmierung der Entwicklungsprioritäten zu den Instrumenten und Mechanismen der Union beizutragen. Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollten die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Partnerschaft vorsehen, dass die Parteien weiterhin die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Umsetzung des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik unterstützen.

4. THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT

Cybersicherheit

138.Die geplante Partnerschaft sollte einen Dialog zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über Cybersicherheit ermöglichen, der auch eine Zusammenarbeit zur Förderung wirksamer globaler Praktiken im Bereich der Cybersicherheit in den einschlägigen internationalen Gremien umfasst.

139.Die geplante Partnerschaft sollte auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Freiwilligkeit den rechtzeitigen Informationsaustausch zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über Cybersicherheit einschließlich Vorfällen und Tendenzen ermöglichen.

140.In diesem Zusammenhang sollte die geplante Partnerschaft eine die Gegenseitigkeit gewährleistende Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) ermöglichen. Sie sollte die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einschlägigen Tätigkeiten der gemäß der Richtlinie der Union über Netz- und Informationssysteme eingerichteten Kooperationsgruppe und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ermöglichen.

B. Irreguläre Migration

141.Die geplante Partnerschaft sollte eine Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen irreguläre Migration einschließlich ihrer Ursachen und Folgen umfassen, wobei sowohl die Notwendigkeit, die am stärksten gefährdeten Personen zu schützen, als auch der künftige Status des Vereinigten Königreichs als nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland, das keinen freien Personenverkehr vorsieht, anerkannt wird. Diese Zusammenarbeit sollte Folgendes umfassen:

a)Zusammenarbeit mit Europol zur Bekämpfung der organisierten Einwanderungskriminalität im Einklang mit den Regelungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union;

b)einen Dialog über gemeinsame Ziele und über die Zusammenarbeit, auch in Drittländern und internationalen Gremien, um irreguläre Migration an ihren Wurzeln zu bekämpfen.

TEIL IV: INSTITUTIONELLE UND ANDERE HORIZONTALE VEREINBARUNGEN

1. STRUKTUR

142.Die geplante Partnerschaft sollte in einen allgemeinen Governance-Rahmen eingebettet sein, der alle Bereiche der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls Übereinkünfte und Vereinbarungen zur Ergänzung der geplanten Partnerschaft umfasst.

143.Die geplante Partnerschaft sollte ihre regelmäßige Überprüfung ermöglichen.

2. GOVERNANCE

144.Um das reibungslose Funktionieren der geplanten Partnerschaft zu gewährleisten, sollte darin die Verpflichtung bekräftigt werden, einen regelmäßigen Dialog zu führen und solide, effiziente und wirksame Vereinbarungen für dessen Gestaltung, Überwachung, Durchführung, Überprüfung und Entwicklung im Laufe der Zeit sowie für die Streitbeilegung und Durchsetzung unter vollständiger Achtung der Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung zu treffen.

145.Die geplante Partnerschaft sollte die Möglichkeit autonomer Maßnahmen einschließlich der Möglichkeit, die Anwendung der Partnerschaft und etwaiger Zusatzvereinbarungen bei einem Verstoß gegen wesentliche Elemente ganz oder teilweise auszusetzen, vorsehen.

A. Strategische Leitlinien und Dialog

146.Die geplante Partnerschaft sollte einen Dialog auf angemessener Ebene umfassen, damit strategische Leitlinien festgelegt und die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse erörtert werden können.

147.Überdies sollten konkrete thematische Dialoge auf angemessener Ebene aufgenommen werden, die so oft stattfinden sollten, wie es für das wirksame Funktionieren der geplanten Partnerschaft erforderlich ist.

148.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte ein Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament des Vereinigten Königreichs in den Bereichen aufgenommen werden, die sie für angemessen halten, damit die gesetzgebenden Einrichtungen ihre Ansichten und ihr Fachwissen zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Partnerschaft austauschen können.

149.Die geplante Partnerschaft sollte den Dialog der Zivilgesellschaft fördern.

B. Gestaltung, Verwaltung und Überwachung

150.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte ein Leitungsgremium eingerichtet werden, das dafür zuständig ist, die Umsetzung und das Funktionieren der geplanten Partnerschaft zu gestalten und zu überwachen und die Streitbeilegung wie nachfolgend dargestellt zu erleichtern. Es sollte Beschlüsse zur Weiterentwicklung der Partnerschaft fassen und entsprechende Empfehlungen abgeben.

151.Das Leitungsgremium sollte sich aus Vertretern der Parteien auf geeigneter Ebene zusammensetzen, Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fassen und so oft wie zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig zusammentreten. Erforderlichenfalls könnte das Gremium auch spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

C. Auslegung

152.Die geplante Partnerschaft sollte, unter vollständiger Wahrung der Autonomie der Rechtsordnungen der Parteien, kohärent ausgelegt und umgesetzt werden.

Streitbeilegung

153.Die geplante Partnerschaft sollte angemessene Vereinbarungen zur Streitbeilegung und Durchsetzung umfassen, einschließlich Bestimmungen für die schnelle Lösung von Problemen. Zu diesem Zweck sollte sie Bestimmungen enthalten, die die Parteien ermutigen, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Funktionieren der gemeinsamen Partnerschaft durch Gespräche und Konsultationen beizulegen, so auch durch formale Lösungen im Leitungsgremium.

154.Das Leitungsgremium kann gegebenenfalls jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit einem unabhängigen Schiedspanel vorzulegen, und auch jede Partei sollte diese Möglichkeit haben, wenn das Leitungsgremium nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu einer für beide Seiten befriedigenden Lösung gelangt. Die Entscheidungen des unabhängigen Schiedspanels sollten für die Parteien verbindlich sein.

155.Sollte eine Streitigkeit eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts aufwerfen, auf die auch eine der Parteien hinweisen kann, sollte das Schiedspanel die Frage an den EuGH als einzigen Schiedsrichter für das Unionsrecht verweisen, dessen Entscheidung verbindlich gilt. Das Schiedspanel sollte dann die Streitigkeit im Einklang mit der Entscheidung des EuGH entscheiden.

156.Ergreift eine Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um der verbindlichen Beilegung einer Streitigkeit nachzukommen, sollte die andere Partei berechtigt sein, einen finanziellen Ausgleich zu verlangen oder verhältnismäßige und befristete Maßnahmen einschließlich der Aussetzung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der geplanten Partnerschaft zu ergreifen. Im Einklang mit Artikel 178 Absatz 2 des Austrittsabkommens sollte in der geplanten Partnerschaft festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Partei Verpflichtungen aus einem Teil der geplanten Partnerschaft sowie aus Zusatzvereinbarungen aussetzen darf, wenn die andere Partei einer Schiedspanelentscheidung nach Artikel 173 des Austrittsabkommens dauerhaft nicht nachkommt.

3. VERSCHLUSSSACHEN UND NICHT ALS VERSCHLUSSSACHEN EINGESTUFTE SENSIBLE INFORMATIONEN

157.Die geplante Partnerschaft sollte gegenseitige Garantien für die Behandlung und den Schutz der Verschlusssachen der Parteien bieten.

158.Bei Bedarf sollten die Parteien die Bedingungen für den Schutz von nicht als Verschlusssachen eingestuften sensiblen Informationen festlegen, die der jeweils anderen Partei bereitgestellt und mit ihr ausgetauscht werden.

4. AUSNAHMEN UND SCHUTZKLAUSELN

159.Die geplante Partnerschaft sollte angemessene Ausnahmen vorsehen. Dazu sollte auch die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit den Sicherheitsinteressen der Parteien gehören.

160.Im Rahmen der geplanten Partnerschaft sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass eine Partei im Fall von schwerwiegenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten befristete Schutzmaßnahmen in Kraft setzt, die andernfalls gegen ihre Verpflichtungen verstoßen würden. Dieser Schritt sollte strengen Bedingungen unterliegen, und die jeweils andere Partei sollte das Recht haben, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sollten Gegenstand eines unabhängigen Schiedsverfahrens sein.

IV. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

161.Ein auf der Grundlage dieser Verhandlungsrichtlinien ausgehandeltes Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sollte das Protokoll zu Irland/Nordirland und das Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern unberührt lassen.

162.Gibraltar wird in ein auf der Grundlage dieser Verhandlungsrichtlinien ausgehandeltes Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nicht einbezogen.

V.VERBINDLICHE SPRACHFASSUNGEN

163.Das Abkommen über die geplante Partnerschaft, das in allen Amtssprachen der Union gleichermaßen verbindlich sein sollte, sollte eine entsprechende Sprachklausel enthalten.

VI. VERFAHRENSREGELUNGEN FÜR DIE FÜHRUNG DER VERHANDLUNGEN

164.Die Kommission sollte die Verhandlungen in ständiger Abstimmung und im ständigen Dialog mit dem Rat und seinen Vorbereitungsgremien führen. Diesbezüglich sollten der Rat und der AStV, mit Unterstützung des [Name des Sonderausschusses], der Kommission Leitlinien vorgeben.

165.Die Kommission sollte die Vorbereitungsgremien des Rates rechtzeitig konsultieren und ihnen Bericht erstatten. Zu diesem Zweck sollte der Rat vor und nach jeder Verhandlungssitzung eine Sitzung des [Name des Sonderausschusses] veranstalten. Die Kommission sollte rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Verfügung stellen.

166.Die Kommission sollte das Europäische Parlament rechtzeitig und vollständig über die Verhandlungen auf dem Laufenden halten.

167.Die Kommission sollte die Verhandlungen in Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und – in Angelegenheiten, die die GASP betreffen – im Einvernehmen mit ihm führen.

(1) Zu bestimmten Verkehrsdienstleistungen siehe auch Abschnitt 10.
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