EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020AE2336

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen“ (COM(2020) 197 final — 2020/0081 (CNS)) zum „Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise“ (COM(2020) 198 final — 2020/0082 (CNS)) und zum „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise“ (COM(2020) 201 final — 2020/0084 (CNS))

EESC 2020/02336

OJ C 311, 18.9.2020, p. 76–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/76


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen“

(COM(2020) 197 final — 2020/0081 (CNS))

zum „Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise“

(COM(2020) 198 final — 2020/0082 (CNS))

und zum „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise“

(COM(2020) 201 final — 2020/0084 (CNS))

(2020/C 311/11)

Hauptberichterstatter:

Petru Sorin DANDEA

Befassung

Rat, 13.5.2020 und 15.5.2020

Rechtsgrundlage

Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Beschluss des Präsidenten

14.5.2020

Verabschiedung auf der Plenartagung

10.6.2020

Plenartagung Nr.

552

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

218/2/6

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Angesichts der durch die COVID-Pandemie verursachten Krise und der starken Störungen im Unternehmensumfeld aufgrund der außergewöhnlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten befürwortet der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Maßnahmenpaket. Es dient dazu, einige Fristen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen (DAC-Richtlinie) und der Mehrwertsteuerregelung für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zu verlängern.

1.2.

Die Analysen der Kommission haben ergeben, dass die Mitgliedstaaten bei einer Verlängerung der Fristen für die Mehrwertsteuerregelung im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr finanzielle Verluste von ca. 3 Mrd. EUR erleiden werden. Die Kommission gibt jedoch zu bedenken, dass das System erst ab dem Zeitpunkt einsatzbereit sein kann, wenn alle Mitgliedstaaten dazu bereit sind. Der EWSA empfiehlt den Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das System unmittelbar nach Überwindung der derzeitigen Krise funktionsfähig ist.

1.3.

Die DAC-Richtlinie und das Mehrwertsteuerpaket für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr sind Teil der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Der EWSA begrüßt, dass die Kommission gegen diese negativen Phänomene vorgeht, weist jedoch darauf hin, dass nur durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten substanzielle Ergebnisse erzielt werden können. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, einen größtmöglichen Konsens in kürzester Zeit anzustreben, damit diese Maßnahmen rasch umgesetzt werden können.

1.4.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission ebenfalls die Schulung des Personals für das neue IT-System unterstützen sollte, das für die Umsetzung der neuen Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel erforderlich ist.

2.   Kontext des Vorschlags

2.1.

Nachdem die Weltgesundheitsorganisation COVID-19 zur Pandemie erklärt hat, haben einige Mitgliedstaaten der Kommission signalisiert, dass sie aufgrund ihrer nationalen Sondermaßnahmen einige Bestimmungen der DAC-Richtlinie und die Bestimmungen des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht umsetzen können.

2.2.

Die Kommission hat ein Bündel von Vorschlägen unterbreitet, um die Mitgliedstaaten in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Die Vorschläge der Europäischen Kommission (1) bezwecken eine Fristenverlängerung bei der Anwendung bzw. Umsetzung der Steueramtshilferichtlinie (DAC), der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 sowie der Verordnung (EU) 2017/2454, die eine Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr enthält.

2.3.

Bezüglich der DAC-Richtlinie schlägt die Kommission vor, die Fristen gemäß den Richtlinien DAC2 und DAC6 um drei Monate zu verschieben. Genauer gesagt wird der in beiden Richtlinien vorgesehene Austausch von Informationen über Finanzkonten von Gebietsfremden und grenzüberschreitende Steuergestaltungen erst ab dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Kommission die Verschiebung vorschlägt. Sollten die Mitgliedstaaten gezwungen sein, die Geltungsdauer der Sondermaßnahmen zu verlängern, schlägt die Kommission vor, dass die im Rahmen des derzeitigen Pakets festgelegten Fristen im Wege eines delegierten Rechtsakts verlängert werden können.

2.4.

Bezüglich der Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr schlägt die Kommission vor, die Anwendung der Vorschriften um sechs Monate zu verschieben. Die Mehrwertsteuerregelung für den elektronischen Geschäftsverkehr erfordert in Bezug auf den Mechanismus einer einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr ein völlig neues IT-System.

2.5.

Die Initiative der Kommission steht im Einklang mit den anderen bisher eingeführten Maßnahmen. Sie ist die Antwort auf die begründeten Ersuchen einiger Mitgliedstaaten, aber auch von Postbetreibern und Kurierdiensten, die in der COVID-19-Krise Probleme haben, ihre Dienstleistungen an die neue Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr anzupassen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Die COVID-19-Gesundheitskrise hat enorme soziale und wirtschaftliche Turbulenzen ausgelöst. Die Mitgliedstaaten standen in vielen Bereichen vor ungekannten Herausforderungen. Die Steuerverwaltungen mussten feststellen, dass sie in dieser komplizierten Lage außerstande sind, gewisse Vorschriften anzuwenden. Mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Regelungspaket werden bestimmte in der DAC-Richtlinie vorgesehene Fristen, aber auch die Frist für die Umsetzung der Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr verlängert. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hält die Fristenverlängerung für angezeigt und stimmt den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zu.

3.2.

Angesichts der von der Kommission geschätzten Einnahmeverluste der Mitgliedstaaten aufgrund der in der Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehenen Fristenverlängerung empfiehlt der EWSA den Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeit herrschende Krise zu überwinden und so bald wie möglich zu einer normalen Situation zurückzukehren.

3.3.

Da nicht abzusehen ist, wie lange es dauern wird, bis sich das Leben der Bürger und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen normalisiert haben, erklärt sich der EWSA damit einverstanden, dass die Kommission die in diesem Paket vorgesehenen Fristen im Wege delegierter Rechtsakte verlängern kann.

3.4.

Die Kommission leistet den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der Einführung des erforderlichen IT-Systems für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission auch die Schulung des Personals, das mit dem neuen System arbeiten wird, unterstützen sollte.

3.5.

Hauptziel der DAC-Richtlinie und der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr ist die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Der EWSA begrüßt, dass die Kommission gegen diese negativen Phänomene vorgeht, weist jedoch darauf hin, dass nur durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten substanzielle Ergebnisse erzielt werden können. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, einen größtmöglichen Konsens in kürzester Zeit anzustreben, damit diese Maßnahmen rasch umgesetzt werden können.

Brüssel, den 10. Juni 2020

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  COM(2020) 197 final — Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen.

COM(202hyperlinks0) 198 final — Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise.

COM(2020) 201 final — Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise.


Top