EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.8.2019
COM(2019) 369 final
2019/0170(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist.
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen
Ziel des Abkommens ist es, die bestehende umfassende bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Politik und bei der sektorbezogenen Politik auszuweiten und auf diese Weise eine langfristige Grundlage für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Armenien zu schaffen. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere bilaterale Zusammenarbeit mit Armenien.
Mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 wurden die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 385 des Abkommens genehmigt. Das Abkommen wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.
2.2.Der Partnerschaftsausschuss
Sitzungen des Partnerschaftsausschusses in einer besonderen Zusammensetzung zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI (Handel und Handelsfragen) des Abkommens sind in Artikel 363 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen. Im Einklang mit Artikel 363 Absätze 1 und 6 des Abkommens unterstützt der Partnerschaftsausschuss den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen. Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat, sowie in dem im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, und diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Partnerschaftsausschusses
Kann eine Streitigkeit im Rahmen des Schiedsverfahrens nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens nicht im Rahmen von Konsultationen beigelegt werden, so kann die Vertragspartei, die um eine Konsultation ersucht hat, um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll der Standpunkt der Union zur Annahme einer Liste von Personen festgelegt werden, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter zu dienen.
Nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens erstellt der Partnerschaftsausschuss anhand von Vorschlägen der Vertragsparteien eine Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt.
Mithin gab es Gespräche mit der Republik Armenien über den Entwurf einer Liste; diese Liste enthält je fünf Schiedsrichterkandidaten aus der Union und aus der Republik Armenien sowie fünf Staatsangehörige von Drittstaaten, die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen können.
Die von der Union und der Republik Armenien vorgeschlagenen Schiedsrichterkandidaten und Vorsitzenden verfügen über Fachwissen im Bereich des Rechts, des internationalen Handels und in anderen Bereichen, die die Bestimmungen des Titels VI des Abkommens betreffen, und werden voraussichtlich das in Artikel 339 Absatz 2 des Abkommens genannte Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt betrifft die Aufstellung einer Liste mit Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen.
Dieser Beschluss ist der Rechtsakt, mit dem der im Namen der Union im Partnerschaftsausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt wird.
Der Beschluss dient der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union gegenüber einem Land der Östlichen Partnerschaft auf der Grundlage des Abkommens. Die Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern ist rechtlich vorgeschrieben, um die institutionellen Strukturen zu schaffen, mit deren Hilfe die Union und die Republik Armenien bei bilateralen Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Handelsteils des Abkommens wirksam handeln können. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Ansatz der Union bezüglich der im Rahmen von Freihandelsabkommen mit anderen Handelspartnern vereinbarten oder umgesetzten Streitbeilegungsdisziplinen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, Beschlüsse erlassen werden, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Partnerschaftsausschuss ist ein mit dem Abkommen eingesetztes Gremium. Bei dem Beschluss, den der Partnerschaftsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 363 Absatz 6 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich. Durch den vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss bildet Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Sicherstellung der Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik der Union.
Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts
Vorgesehen ist, den Beschluss des Partnerschaftsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, sobald er angenommen ist.
2019/0170 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 339 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) muss der Partnerschaftsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter zu dienen.
(2)Das Abkommen wird im Einklang mit Artikel 385 Absatz 5 des Abkommens seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt.
(3)Im Einklang mit Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens haben die Union und die Republik Armenien ihre Kandidaten vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und Einigung über fünf Drittstaatsangehörige erzielt, die in einem Schiedspanel den Vorsitz führen können.
(4)Es ist angebracht, dass der Partnerschaftsausschuss die Liste der Schiedsrichter aufstellt.
(5)Der Beschluss des Partnerschaftsausschusses wird nach seiner Annahme veröffentlicht —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Hinblick auf die Annahme einer gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens aufzustellenden Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Der Beschluss des Partnerschaftsausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident