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Document 52019PC0284

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkt

COM/2019/284 final

Brüssel, den 10.7.2019

COM(2019) 284 final

2019/0138(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Vertragsparteien der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) für den Zeitraum 2019-2023 in Bezug auf die geplante Annahme nicht verbindlicher Entschließungen und Empfehlungen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Die FAO-Entschließung zur Einrichtung der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik

Die WECAFC wurde im Jahr 1973 mit der Resolution 4/61 des Rates der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingerichtet. Ziel der WECAFC ist es, die wirksame Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der lebenden Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gemeinsame Probleme ihrer Mitglieder in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung und -entwicklung zu behandeln.

Die Europäische Union ist Mitglied des WECAFC 1 ‚ ebenso wie Frankreich, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich.

2.2.Die Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik

Die WECAFC ist ein beratendes technisches und regionales Fischereigremium, das gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde. Das WECAFC-Sekretariat wird von der FAO verwaltet und finanziert. Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Förderung, Koordinierung und Erleichterung der Governance sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die WECAFC kann ihre Mitglieder und einschlägige Fischereiorganisationen auch bei der Bestandsbewirtschaftung sowie der Überwachung und der Kontrolle beraten. Sie kann ihre Mitglieder gegebenenfalls auch bei der Umsetzung der einschlägigen internationalen Fischereiinstrumente und, falls gewünscht, bei der Erhaltung, der Bewirtschaftung und der Entwicklung grenzüberschreitender und gebietsübergreifender Bestände in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet 2 unterstützen.

Als Mitglied hat die Union Beteiligungs- und Stimmrechte. Die WECAF ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Andernfalls werden die Beschlüsse - sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2.3.Beschlüsse der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik

Gemäß Artikel 6 Buchstabe h ihrer überarbeiteten Satzung berät die WECAFC die Regierungen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Fischereiorganisationen im Hinblick auf Bewirtschaftungsmaßnahmen (Empfehlungen und Entschließungen). Aufgrund ihres Beratungsstatus sind die Beschlüsse der WECAFC für ihre Mitglieder nicht bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Im Einklang mit den für die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) geltenden Verfahren wird der im Namen der Union auf den jährlichen Sitzungen der regionalen Fischereigremien, wie etwa der WECAFC, zu vertretende Standpunkt anhand eines zweistufigen Ansatzes festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt vor jeder Jahrestagung durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss

enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien, trägt jedoch so weit wie möglich auch den besonderen Merkmalen der WECAFC Rechnung;

·beschreibt das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union Jahr nach Jahr, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben;

·übernimmt die Grundsätze und Leitlinien der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 4 festgelegten Ziele;

·berücksichtigt die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ 5 und die Schlussfolgerungen des Rates dazu 6 , und

·trägt der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ 7 Rechnung.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat, mit Beschlüssen festgelegt“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 8 .

4.1.2.Anwendung auf diesen Fall

Bei der WECAFC handelt es sich um ein beratendes technisches und regionales Fischereigremium, das 1973 mit der FAO-Resolution 4/61 gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde. Während die WECAFC-Beschlüsse (Empfehlungen und Entschließungen) für ihre Mitglieder nicht verbindlich sind, handelt es sich bei den Rechtsakten, die die WECAFC annimmt, um Rechtsakte, die den Inhalt vom Unionsgesetzgeber erlassener Rechtsakte maßgeblich beeinflussen können.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf diesen Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bildet die Rechtsgrundlage mit den bei diesem Standpunkt zu berücksichtigenden Grundsätzen.

Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0138 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union ist Mitglied der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC), einer regionalen Fischereikommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde.

(2)Die Europäische Union ist Mitglied der FAO 9 .

(3)Gemäß Artikel 6 Buchstabe h der überarbeiteten Satzung kann die WECAFC Empfehlungen und Entschließungen annehmen. Aufgrund ihres Beratungsstatus sind die Beschlüsse der WECAFC für ihre Mitglieder nicht bindend.

(4)Die WECAFC nimmt auf ihren Kommissionssitzungen Empfehlungen und Entschließungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen an.

(5)Es ist angezeigt, den in der WECAFC für den Zeitraum 2019-2023 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die WECAFC dazu aufgefordert ist, unverbindliche Rechtsakte zu erlassen, die den Inhalt vom Unionsgesetzgeber erlassener Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen können. Die meisten Beschlüsse des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union innerhalb von RFO, denen die Union als Vertragspartei angehört, sollen vor der Jahrestagung 2024 dieser RFO überprüft werden. Um die Kohärenz zwischen den Standpunkten der Union in allen RFO und regionalen Fischereigremien zu verbessern und das Überprüfungsverfahren zu straffen, sollte dieser Beschluss des Rates spätestens vor der Jahrestagung der WECAFC im Jahr 2024 überarbeitet werden.

(6)Der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ 10 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 11 zufolge ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und zur Stärkung der Zusammenarbeit in wichtigen Meeresgebieten, um regionale Verwaltungslücken zu schließen, für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(7)Gemäß der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ 12 sollten gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte getroffen werden.

(8)Angesichts der Entwicklung der Fischereiressourcen im WECAFC-Gebiet und der Notwendigkeit, neue Entwicklungen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und anderer einschlägiger Informationen, die vor oder während der Sitzungen der WECAFC vorgelegt werden, im Standpunkt der Union zu berücksichtigen, sollten Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für 2019-2023 festgelegt werden, die mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union in Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der WECAFC erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens vor einer Sitzung der WECAFC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
(2)    Entschließung 1/131 der FAO von 2006 zur Änderung der WECAFC-Satzung und zur Überarbeitung der FAO-Resolutionen 4/61 von 1973 und 3/74 von 1978.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4)    KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.
(5)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(6)    7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(7)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
(8)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rnrn. 61 bis 64.
(9)    Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
(10)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(11)    Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
(12)    COM(2018) 28 final vom 16.1.2018.
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Brüssel, den 10.7.2019

COM(2019) 284 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkt


ANHANG I

Standpunkt, der im Namen der Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) zu vertreten ist

1.GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der WECAFC wird die Europäische Union

a) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für im Einklang mit seiner überarbeiteten Satzung erlassene Entschließungen und Empfehlungen der WECAFC hinarbeiten;

c) dafür Sorge tragen, dass die Entschließungen und Empfehlungen der WECAFC mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

d)Positionen fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und regionalen Fischereigremien in demselben Gebiet im Einklang stehen, und die Förderung der Koordinierung zwischen den RFO und einschlägigen Organisationen wie subregionalen Fischereiorganisationen und regionalen Meeresübereinkommen (RSC) sicherstellen, sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, einschließlich Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Nicht-Thunfisch-RFO, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für Thunfisch-RFO entsprechen;

e) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 verfahren;

h) darauf abzielen, im WECAFC-Gebiet gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i) der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Meere 2 sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 3 entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der WECAFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung fördern, insbesondere durch Unterstützung der Reform der WECAFC zu einer vollwertigen RFO als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen.

2.ORIENTIERUNGEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die WECAFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a) Entschließungen und Empfehlungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im WECAFC-Gebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

b) Entschließungen und Empfehlungen für Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im WECAFC-Gebiet, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU);

c) Entschließungen und Empfehlungen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten und der Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im WECAFC-Gebiet im Einklang mit den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere gefährdeter Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

d)Entschließungen und Empfehlungen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

e)Entschließungen und Empfehlungen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit allen, unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

f)gemeinsame Ansätze mit anderen regionen Fischereigremien und RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

g)gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

h) zusätzliche technische Entschließungen und Empfehlungen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der WECAFC.

ANHANG II

Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen
der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkts


Vor jeder Sitzung der WECAFC, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse erlassen soll, die den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelungen maßgeblich beeinflussen können, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Sitzung der WECAFC ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

Sollte in einer Sitzung der WECAFC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(1)    Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
(2)    JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.
(3)    Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.
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