EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.7.2019
COM(2019) 284 final
2019/0138(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Vertragsparteien der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) für den Zeitraum 2019-2023 in Bezug auf die geplante Annahme nicht verbindlicher Entschließungen und Empfehlungen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu vertreten ist.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1.Die FAO-Entschließung zur Einrichtung der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik
Die WECAFC wurde im Jahr 1973 mit der Resolution 4/61 des Rates der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingerichtet. Ziel der WECAFC ist es, die wirksame Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der lebenden Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gemeinsame Probleme ihrer Mitglieder in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung und -entwicklung zu behandeln.
Die Europäische Union ist Mitglied des WECAFC‚ ebenso wie Frankreich, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich.
2.2.Die Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik
Die WECAFC ist ein beratendes technisches und regionales Fischereigremium, das gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde. Das WECAFC-Sekretariat wird von der FAO verwaltet und finanziert. Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Förderung, Koordinierung und Erleichterung der Governance sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die WECAFC kann ihre Mitglieder und einschlägige Fischereiorganisationen auch bei der Bestandsbewirtschaftung sowie der Überwachung und der Kontrolle beraten. Sie kann ihre Mitglieder gegebenenfalls auch bei der Umsetzung der einschlägigen internationalen Fischereiinstrumente und, falls gewünscht, bei der Erhaltung, der Bewirtschaftung und der Entwicklung grenzüberschreitender und gebietsübergreifender Bestände in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterstützen.
Als Mitglied hat die Union Beteiligungs- und Stimmrechte. Die WECAF ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Andernfalls werden die Beschlüsse - sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2.3.Beschlüsse der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik
Gemäß Artikel 6 Buchstabe h ihrer überarbeiteten Satzung berät die WECAFC die Regierungen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Fischereiorganisationen im Hinblick auf Bewirtschaftungsmaßnahmen (Empfehlungen und Entschließungen). Aufgrund ihres Beratungsstatus sind die Beschlüsse der WECAFC für ihre Mitglieder nicht bindend.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Im Einklang mit den für die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) geltenden Verfahren wird der im Namen der Union auf den jährlichen Sitzungen der regionalen Fischereigremien, wie etwa der WECAFC, zu vertretende Standpunkt anhand eines zweistufigen Ansatzes festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze und Leitlinien des Standpunkts der Union auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt vor jeder Jahrestagung durch Non-Papers der Kommission angepasst, die in der Arbeitsgruppe des Rates erörtert werden.
Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss
enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien, trägt jedoch so weit wie möglich auch den besonderen Merkmalen der WECAFC Rechnung;
·beschreibt das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union Jahr nach Jahr, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben;
·übernimmt die Grundsätze und Leitlinien der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele;
·berücksichtigt die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ und die Schlussfolgerungen des Rates dazu, und
·trägt der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ Rechnung.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat, mit Beschlüssen festgelegt“.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf diesen Fall
Bei der WECAFC handelt es sich um ein beratendes technisches und regionales Fischereigremium, das 1973 mit der FAO-Resolution 4/61 gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde. Während die WECAFC-Beschlüsse (Empfehlungen und Entschließungen) für ihre Mitglieder nicht verbindlich sind, handelt es sich bei den Rechtsakten, die die WECAFC annimmt, um Rechtsakte, die den Inhalt vom Unionsgesetzgeber erlassener Rechtsakte maßgeblich beeinflussen können.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf diesen Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bildet die Rechtsgrundlage mit den bei diesem Standpunkt zu berücksichtigenden Grundsätzen.
Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2019/0138 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Europäische Union ist Mitglied der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC), einer regionalen Fischereikommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die gemäß Artikel VI Absatz 1 der FAO-Satzung eingesetzt wurde.
(2)Die Europäische Union ist Mitglied der FAO.
(3)Gemäß Artikel 6 Buchstabe h der überarbeiteten Satzung kann die WECAFC Empfehlungen und Entschließungen annehmen. Aufgrund ihres Beratungsstatus sind die Beschlüsse der WECAFC für ihre Mitglieder nicht bindend.
(4)Die WECAFC nimmt auf ihren Kommissionssitzungen Empfehlungen und Entschließungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen an.
(5)Es ist angezeigt, den in der WECAFC für den Zeitraum 2019-2023 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die WECAFC dazu aufgefordert ist, unverbindliche Rechtsakte zu erlassen, die den Inhalt vom Unionsgesetzgeber erlassener Rechtsvorschriften maßgeblich beeinflussen können. Die meisten Beschlüsse des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union innerhalb von RFO, denen die Union als Vertragspartei angehört, sollen vor der Jahrestagung 2024 dieser RFO überprüft werden. Um die Kohärenz zwischen den Standpunkten der Union in allen RFO und regionalen Fischereigremien zu verbessern und das Überprüfungsverfahren zu straffen, sollte dieser Beschluss des Rates spätestens vor der Jahrestagung der WECAFC im Jahr 2024 überarbeitet werden.
(6)Der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung zufolge ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung und zur Stärkung der Zusammenarbeit in wichtigen Meeresgebieten, um regionale Verwaltungslücken zu schließen, für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.
(7)Gemäß der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ sollten gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte getroffen werden.
(8)Angesichts der Entwicklung der Fischereiressourcen im WECAFC-Gebiet und der Notwendigkeit, neue Entwicklungen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und anderer einschlägiger Informationen, die vor oder während der Sitzungen der WECAFC vorgelegt werden, im Standpunkt der Union zu berücksichtigen, sollten Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für 2019-2023 festgelegt werden, die mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union in Einklang stehen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Fischereikommission für den westlichen Zentralatlantik (WECAFC) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der WECAFC erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens vor einer Sitzung der WECAFC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident