EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.6.2019
COM(2019) 267 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
über den Anschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
Schreiben der Europäischen Union
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine („die Vertragsparteien“) über Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die am 19. März 2019 abgeschlossen wurden.
Diese Verhandlungen führten zu folgendem Abkommen:
(1)Unter Buchstabe A der Anlage zu Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) erhält der Eintrag für „Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen“ folgende Fassung:
Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
|
0207 11 (30-90)
0207 12 (10-90)
0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)*
0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)*
0207 24 (10-90)
0207 25 (10-90)
0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 32 (15-19-51-59-90)
0207 33 (11-19-59-90)
0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)
0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)
0210 99 (39)
1602 31 (11-19-30-90)
1602 32 (11-19-30-90)
1602 39 (21)
|
50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht bei einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht für das Jahr 2020 und für 2021
+ 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht (nur für KN-Code 0207 12 (10-90))
|
*
Im Interesse der Klarheit unterliegen die Tarifpositionen 0207 13 70 und 0207 14 70, die in den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführt sind, dem in der dritten Spalte „Menge“ festgelegten Zollkontingent.
(2)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für die nachfolgend aufgeführten KN-Codes aus dem Jahr 2008 der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ ersetzt:
0207 11 (30-90)
0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)
0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)
0207 24 (10-90)
0207 25 (10-90)
0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 32 (15-19-51-59-90)
0207 33 (11-19-59-90)
0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)
0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)
0210 99 (39)
1602 31 (11-19-30-90)
1602 32 (11-19-30-90)
1602 39 (21)
(3)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für den KN-Code 0207 12 (10-90) aus dem Jahr 2008 der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021 + 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht“ ersetzt.
(4)Für den übrigen Teil des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wird die zusätzliche Menge von 50 000 Tonnen, die der in dem Abkommen festgelegten Quote für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen hinzuzufügen ist, anteilsmäßig berechnet.
(5)Für Einfuhren, die das gesamte in Nummer (1) genannte Zollkontingent für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen übersteigen, gilt der in den Tarifplänen der EU im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens für KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70 eingeführte Meistbegünstigungszollsatz von 100,8 EUR/100 kg netto.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer die letzte Mitteilung über die zwischen den Parteien ausgetauschten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde vorliegt.
Dieses Abkommen wird vorläufig angewendet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer beide nachfolgend aufgeführten Dokumente vorliegen:
–die Mitteilung der Union, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und
–die Mitteilung der Ukraine über den Abschluss der Ratifizierung im Einklang mit ihren Verfahren und den geltenden Rechtsvorschriften.
Bitte bestätigen Sie die Zustimmung der Ukraine zu den vorstehenden Ausführungen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen der Europäischen Union
B. Schreiben der Ukraine
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom [Datum des Schreibens einfügen], das wie folgt lautet:
„ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine („die Vertragsparteien“) über Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die am 19. März 2019 abgeschlossen wurden.
Diese Verhandlungen führten zu folgendem Abkommen:
(1)Unter Buchstabe A der Anlage zu Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) erhält der Eintrag für „Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen“ folgende Fassung:
Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen
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0207 11 (30-90)
0207 12 (10-90)
0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)*
0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)*
0207 24 (10-90)
0207 25 (10-90)
0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 32 (15-19-51-59-90)
0207 33 (11-19-59-90)
0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)
0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)
0210 99 (39)
1602 31 (11-19-30-90)
1602 32 (11-19-30-90)
1602 39 (21)
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50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht bei einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht für das Jahr 2020 und für 2021
+ 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht (nur für KN-Code 0207 12 (10-90))
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Im Interesse der Klarheit unterliegen die Tarifpositionen 0207 13 70 und 0207 14 70, die in den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführt sind, dem in der dritten Spalte „Menge“ festgelegten Zollkontingent.
(2)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für die nachfolgend aufgeführten KN-Codes aus dem Jahr 2008 der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ ersetzt:
0207 11 (30-90)
0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)
0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)
0207 24 (10-90)
0207 25 (10-90)
0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)
0207 32 (15-19-51-59-90)
0207 33 (11-19-59-90)
0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)
0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)
0210 99 (39)
1602 31 (11-19-30-90)
1602 32 (11-19-30-90)
1602 39 (21)
(3)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für den 2008-KN-Code 0207 12 (10-90) der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021 + 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht“ ersetzt.
(4)Für den übrigen Teil des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wird die zusätzliche Menge von 50 000 Tonnen, die der in dem Abkommen festgelegten Quote für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen hinzuzufügen ist, anteilsmäßig berechnet.
(5)Für Einfuhren, die das gesamte in Nummer (1) genannte Zollkontingent für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen übersteigen, gilt der in den Tarifplänen der EU im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens für KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70 eingeführte Meistbegünstigungszollsatz von 100,8 EUR/100 kg netto.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer die letzte Mitteilung über die zwischen den Parteien ausgetauschten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde vorliegt.
Dieses Abkommen wird vorläufig angewendet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer beide nachfolgend aufgeführten Dokumente vorliegen:
–die Mitteilung der Union, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und
–die Mitteilung der Ukraine über den Abschluss der Ratifizierung im Einklang mit ihren Verfahren und den geltenden Rechtsvorschriften.
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Ukraine zum Inhalt dieses Schreibens.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Geschehen zu Kiew am
Für die Ukraine: