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Document 52019PC0267

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

COM/2019/267 final

Brüssel, den 12.6.2019

COM(2019) 267 final

2019/0132(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 1. September 2017 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone in Kraft. In dem Assoziierungsabkommen werden unter anderem Präferenzbedingungen für den bilateralen Warenhandel festgelegt.

Ab Mitte 2016 wurde zunehmend eine neue Art von Geflügelteilen aus der Ukraine in die EU eingeführt. Diese neuen Teile bestehen aus dem üblichen Bruststück mit Humerus (Flügelknochen), wobei Letzteres nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtgewichts des Stücks ausmacht. Nach einer minimalen Umwandlung kann dieses Stück in der EU als Geflügelbrust vermarktet werden. Die rasche Zunahme zollfreier Einfuhren dieses speziellen Geflügelteils, die es während der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen nicht gab und die auch nicht vorhergesehen werden konnten, untergräbt den im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Schutz für Geflügelbrüste und könnte das empfindliche Gleichgewicht des EU-Geflügelfleischmarktes stören. Am 20. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine, um durch Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen eine Lösung zu finden.

Die Verhandlungen wurden vom 29. Januar bis 22. Februar 2019 geführt und am 19. März 2019 abgeschlossen. Es wurde vereinbart, die beiden KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70 in das bestehende Zollkontingent von derzeit 18 400 Tonnen, das bis 2021 auf 20 000 Tonnen steigt, (laufende Nummer 09.4273) aufzunehmen, wobei der Umfang des Kontingents um 50 000 Tonnen erhöht wird. Einfuhren unter den KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70, die das Kontingent übersteigen, würden dann dem Meistbegünstigungszoll von 100,8 EUR/100 kg unterliegen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Durch den Vorschlag soll ein stabiles und kalkulierbares Handelsumfeld für Geflügelfleisch geschaffen und eine akzeptable und maßvolle Zunahme des Handels mit der Ukraine gewährleistet werden. Dies entspricht dem Ziel des freien und gerechten Handels, wie in Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union angeführt, sowie dem Ziel einer harmonischen Entwicklung des Welthandels gemäß Artikel 206 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die beschriebenen Ziele stehen mit der Gemeinsamen Agrarpolitik im Einklang, insbesondere mit ihren Zielen nach Artikel 39 AEUV, der auch die Stabilisierung der Märkte zum Gegenstand hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört unter anderem auch die Aushandlung von Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV.

   Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Änderung der Zollsätze und der Zollkontingentzugeständnisse für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen im Assoziierungsabkommen ist in der Tat die einzige Möglichkeit, um für das dargelegte Problem eine Lösung zu finden und das Ziel dieses Vorschlags zu erreichen.

Wahl des Instruments

Beschluss des Rates der Europäischen Union

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission wurde von verschiedenen Interessenträgern, insbesondere der europäischen Geflügelfleischbranche, über deren Besorgnis bezüglich der Einfuhren dieses neuen Geflügelteils, das hauptsächlich aus Geflügelbrust besteht, aus der Ukraine in die Union informiert. Die Kommission hat die Einfuhren von Geflügelfleisch aus der Ukraine genau beobachtet und die Vorbringen der Interessenträger zu diesem Thema gründlich analysiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission steht in Kontakt mit verschiedenen Interessenträgern, die ihre Ansichten zu konkreten Bedenken hinsichtlich des Marktzugangs im Zusammenhang mit zollfreien Einfuhren von Geflügelfleisch aus der Ukraine mitteilten.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt.

Wie unter „Gründe und Ziele des Vorschlags“ dargelegt, nehmen die zollfreien Einfuhren der neuen Teile rasch zu. Da derartige Einfuhren keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, können sie den im Rahmen des Assoziierungsabkommens in Form von Zollkontingenten vorgesehenen Schutz für Geflügelbrüste untergraben und entsprechend das empfindliche Gleichgewicht des EU-Geflügelfleischmarktes stören, wenn die Handelsregelung nicht geändert wird. Daher muss für diese Situation dringend eine Lösung gefunden werden. Die Kommission hat zahlreiche schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der europäischen Geflügelfleischbranche erhalten, in denen um Maßnahmen zur Lösung des Problems ersucht wird.

Der Wert der Einfuhren in die EU unter den beiden KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70 in den Jahren 2016 und 2017, die die letzten vollen Kalenderjahre darstellen, lag zusammen bei 43,9 Mio. EUR. Dies entspricht 23,9 % der gesamten 2016 und 2017 getätigten EU-Geflügelfleischeinfuhren aus der Ukraine und 1,1 % der gesamten EU-Geflügelfleischeinfuhren aus allen Drittländern in diesen beiden Kalenderjahren. 2018 belief sich der Einfuhrwert auf 91,4 Mio. EUR.

Mit dem Vorschlag werden die derzeitigen zollfreien Einfuhren der KN-Positionen 0207 13 70 (andere Teile, frisch) und 0207 14 70 (andere Teile, gefroren) in das bestehende Zollkontingent für Geflügeleinfuhren aus der Ukraine aufgenommen und der Meistbegünstigungszoll für diese beiden Tarifpositionen wieder eingeführt. Das bedeutet, dass durch das Assoziierungsabkommen die bestehenden Einfuhren von Geflügelfleisch aus der Ukraine in die EU stabilisiert werden und es zu keinen weiteren Konsequenzen für den bilateralen Handel kommt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt aufgrund eines Verzichts auf Zölle.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Einfuhren von Geflügelfleisch aus Drittländern weiterhin engmaschig überwachen.

2019/0132 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Punkt (a)(v),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 1. September 2017 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 1 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) in Kraft.

(2)Eine neue Art Geflügelteile besteht aus dem üblichen Bruststück mit Humerus (Flügelknochen), die nach einer in der Union vorgenommenen minimalen Umwandlung in der Union als Geflügelbrust vermarktet werden können. Bei einer unbegrenzten Einfuhr dieser Teile, von denen 2018 55 500 Tonnen aus der Ukraine eingeführt wurden, besteht die Gefahr, dass die Bedingungen, unter denen traditionelle Geflügelbrust im Rahmen des Assoziierungsabkommens in die Union eingeführt werden darf, untergraben werden, insbesondere die mengenmäßigen Beschränkungen in Form eines Zollkontingents.

(3)Am 20. Dezember 2018 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine, um durch Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen eine Lösung zu finden. Die Verhandlungen wurden am 19. März 2019 erfolgreich abgeschlossen.

(4)In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2019/... des Rates 2 sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, das am [...] unterzeichnet wurde, vorbehaltlich seines Abschlusses, unterzeichnet werden.

(5)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen wird hiermit im Namen der Union genehmigt 3 .

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde beim Verwahrer des Abkommens zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch das betreffende Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft 4 .

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2)    Beschluss (EU) 2019/... des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (ABl. L xxx, xx.xx.xxxx, S. x).
(3)    Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im [give OJ reference] veröffentlicht.
(4)    Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Top

Brüssel, den 12.6.2019

COM(2019) 267 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen


über den Anschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine („die Vertragsparteien“) über Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die am 19. März 2019 abgeschlossen wurden.

Diese Verhandlungen führten zu folgendem Abkommen:

(1)Unter Buchstabe A der Anlage zu Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) erhält der Eintrag für „Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen“ folgende Fassung:

Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

0207 11 (30-90)

0207 12 (10-90)

0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)*

0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)*

0207 24 (10-90)

0207 25 (10-90)

0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 32 (15-19-51-59-90)

0207 33 (11-19-59-90)

0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)

0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)

0210 99 (39)

1602 31 (11-19-30-90)

1602 32 (11-19-30-90)

1602 39 (21)

50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht bei einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht für das Jahr 2020 und für 2021

+ 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht (nur für KN-Code 0207 12 (10-90))

*    Im Interesse der Klarheit unterliegen die Tarifpositionen 0207 13 70 und 0207 14 70, die in den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführt sind, dem in der dritten Spalte „Menge“ festgelegten Zollkontingent.

(2)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für die nachfolgend aufgeführten KN-Codes aus dem Jahr 2008 der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ ersetzt:

0207 11 (30-90)

0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)

0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)

0207 24 (10-90)

0207 25 (10-90)

0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 32 (15-19-51-59-90)

0207 33 (11-19-59-90)

0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)

0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)

0210 99 (39)

1602 31 (11-19-30-90)

1602 32 (11-19-30-90)

1602 39 (21)

(3)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für den KN-Code 0207 12 (10-90) aus dem Jahr 2008 der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021 + 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht“ ersetzt.

(4)Für den übrigen Teil des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wird die zusätzliche Menge von 50 000 Tonnen, die der in dem Abkommen festgelegten Quote für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen hinzuzufügen ist, anteilsmäßig berechnet.

(5)Für Einfuhren, die das gesamte in Nummer (1) genannte Zollkontingent für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen übersteigen, gilt der in den Tarifplänen der EU im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens für KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70 eingeführte Meistbegünstigungszollsatz von 100,8 EUR/100 kg netto.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer die letzte Mitteilung über die zwischen den Parteien ausgetauschten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde vorliegt.

Dieses Abkommen wird vorläufig angewendet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer beide nachfolgend aufgeführten Dokumente vorliegen:

die Mitteilung der Union, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und

die Mitteilung der Ukraine über den Abschluss der Ratifizierung im Einklang mit ihren Verfahren und den geltenden Rechtsvorschriften.

 

Bitte bestätigen Sie die Zustimmung der Ukraine zu den vorstehenden Ausführungen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen der Europäischen Union

B. Schreiben der Ukraine

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom [Datum des Schreibens einfügen], das wie folgt lautet:

„ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine („die Vertragsparteien“) über Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die am 19. März 2019 abgeschlossen wurden.

Diese Verhandlungen führten zu folgendem Abkommen:

(1)Unter Buchstabe A der Anlage zu Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) erhält der Eintrag für „Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen“ folgende Fassung:

Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

0207 11 (30-90)

0207 12 (10-90)

0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)*

0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)*

0207 24 (10-90)

0207 25 (10-90)

0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 32 (15-19-51-59-90)

0207 33 (11-19-59-90)

0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)

0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)

0210 99 (39)

1602 31 (11-19-30-90)

1602 32 (11-19-30-90)

1602 39 (21)

50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht bei einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht für das Jahr 2020 und für 2021

+ 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht (nur für KN-Code 0207 12 (10-90))

*    Im Interesse der Klarheit unterliegen die Tarifpositionen 0207 13 70 und 0207 14 70, die in den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführt sind, dem in der dritten Spalte „Menge“ festgelegten Zollkontingent.

(2)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für die nachfolgend aufgeführten KN-Codes aus dem Jahr 2008 der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ ersetzt:

0207 11 (30-90)

0207 13 (10-20-30-50-60-70-99)

0207 14 (10-20-30-50-60-70-99)

0207 24 (10-90)

0207 25 (10-90)

0207 26 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 27 (10-20-30-50-60-70-80-99)

0207 32 (15-19-51-59-90)

0207 33 (11-19-59-90)

0207 35 (11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)

0207 36 (11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)

0210 99 (39)

1602 31 (11-19-30-90)

1602 32 (11-19-30-90)

1602 39 (21)

(3)In den Tarifplänen der EU in Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens wird für den 2008-KN-Code 0207 12 (10-90) der Text in der vierten Spalte „Abbaustufe“ durch „50 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht + 18 400 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht mit einer schrittweisen Erhöhung um 800 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht im Jahr 2020 und im Jahr 2021 + 20 000 Tonnen/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht“ ersetzt.

(4)Für den übrigen Teil des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wird die zusätzliche Menge von 50 000 Tonnen, die der in dem Abkommen festgelegten Quote für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen hinzuzufügen ist, anteilsmäßig berechnet.

(5)Für Einfuhren, die das gesamte in Nummer (1) genannte Zollkontingent für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen übersteigen, gilt der in den Tarifplänen der EU im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens für KN-Codes 0207 13 70 und 0207 14 70 eingeführte Meistbegünstigungszollsatz von 100,8 EUR/100 kg netto.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer die letzte Mitteilung über die zwischen den Parteien ausgetauschten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde vorliegt.

Dieses Abkommen wird vorläufig angewendet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem dem Verwahrer beide nachfolgend aufgeführten Dokumente vorliegen:

die Mitteilung der Union, dass die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und

die Mitteilung der Ukraine über den Abschluss der Ratifizierung im Einklang mit ihren Verfahren und den geltenden Rechtsvorschriften.

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Ukraine zum Inhalt dieses Schreibens.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Geschehen zu Kiew am

Für die Ukraine:

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