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Document 52019M9381
Prior notification of a concentration (Case M.9381 — Carlyle/Mubadala/CEPSA) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance.)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9381 — Carlyle/Mubadala/CEPSA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9381 — Carlyle/Mubadala/CEPSA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)
ABl. C 232 vom 10.7.2019, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9381 — Carlyle/Mubadala/CEPSA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 232/11)
1.
Am 3. Juli 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
The Carlyle Group L.P. („Carlyle“, USA) |
— |
Mubadala Investment Company PJSC („Mubadala“, Vereinigte Arabische Emirate) |
— |
Compañía Española de Petróleos, S.A.U. („CEPSA“, Spanien) |
Carlyle und Mubadala übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über CEPSA. CEPSA steht derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Mubadala.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Carlyle ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die Fonds verwaltet, die weltweit in vier Geschäftsfeldern investieren: i) Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, ii) reale Vermögenswerte, iii) Kreditvergabe und iv) sonstige Anlagemöglichkeiten. |
— |
Mubadala ist im Bereich der direkten Kapitalbeteiligungen tätig. |
— |
CEPSA ist ein integriertes Erdöl- und Erdgasunternehmen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9381 — Carlyle/Mubadala/CEPSA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax: +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).