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Document 52018XC0425(01)

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

ABl. C 144 vom 25.4.2018, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/8


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2018/C 144/03)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

Ersetzung der im ABl. C 343 vom 13.10.2017 veröffentlichten Listen.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:

I.   Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005)

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005)

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt — EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2006).

Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „ICT“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Familiengemeinschaft“. Die „Aufenthaltsbewilligung“ mit Zweck „ICT“ wird seit 1. Oktober 2017 ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden. Seit 1. Oktober 2017 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ auch für den Zweck „Forscher“, „Künstler“ oder „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt werden.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30. Juni 2011 ausgestellt.

Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EG“ sowie „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ wurden in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „§ 69a NAG“ wurde in Österreich bis 31. Dezember 2013 ausgestellt.

Bis 30. September 2017 wurde die „Aufenthaltsbewilligung“ auch mit dem Zweck „Rotationsarbeitskraft“, „Künstler“ und „Forscher“ ausgestellt.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Juli 2011)

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EU“ entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1. Jänner 2014)

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht den bisherigen Bestimmungen der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz“ gemäß § 57 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 setzt weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, entsprechend innerstaatlich um. Vorgängerbestimmung war § 69 a Abs. 1 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

II.   Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

„Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben Rot, Gelb, Blau, Grün, Braun Grau und Orange, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in hellgrau mit dem Verweis auf die Kategorien Rot, Orange, Gelb, Grün, Blau, Braun und Grau, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 27. August 2006)

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 27. August 2006)

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28. August 2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die Gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, welche vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurde, in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument

„Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 FPG“/„Verlängerungsantrag § 2 Abs. 4 Z 17a FPG“ in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument

Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31. Dezember 1992 in Form eines Stempels ausgestellt)

Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2004)

„Bestätigung über die Berechtigung zur Einreise nach Österreich gemäß § 24 NAG“ in Form einer grün-blauen Vignette

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

 

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

 

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

 

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

 

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

 

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

 

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

 

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

 

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

 

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

 

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

 

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

 

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

 

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

 

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

 

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

 

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

 

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

 

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

 

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

 

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

 

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

 

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

 

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

 

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

 

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

 

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


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