This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52018XC0424(01)
Summary of Commission Decision of 21 February 2018 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Article 53 of the EEA Agreement (Case AT.39920 – Braking Systems) (notified under document C(2018) 925)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Februar 2018 In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39920 — Bremssysteme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 925)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Februar 2018 In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39920 — Bremssysteme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 925)
ABl. C 143 vom 24.4.2018, pp. 4–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
24.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/4 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 21. Februar 2018
In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.39920 — Bremssysteme)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 925)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2018/C 143/04)
Am 21. Februar 2018 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
|
(1) |
Am 21. Februar 2018 hat die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf zwei ununterbrochene Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens bezieht. Gegenstand der Zuwiderhandlungen war der Austausch sensibler Geschäftsinformationen mit dem Ziel, wettbewerbliche Unwägbarkeiten im Bereich des Verkaufs von Bauteilen für hydraulische Bremssysteme sowie von elektronischen Bremssystemen für Pkw an mehrere Automobilhersteller im EWR zu verringern. |
|
(2) |
Bremssysteme sind ein wesentlicher Input für Automobilhersteller. Hydraulische Bremssysteme bestehen aus einem Betätigungssystem (Bremskraftverstärker/Hauptbremszylinder) und einem Radbremssystem (Scheibenbremse mit Sattel oder Trommelbremse und Radbremszylinder). Bei elektronischen Bremssystemen wird durch elektronische Stabilitätskontrollen verhindert, dass Fahrzeuge beim Bremsen (ABS) bzw. in jeglichen Situationen (ESC) ins Schleudern geraten. |
|
(3) |
Dieser Beschluss ist an TRW (2), Bosch (3) und Continental (4) (im Folgenden „Parteien“) gerichtet. |
2. SACHVERHALT
2.1. Verfahren
|
(4) |
Im Juli 2011 beantragte TRW auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 einen Erlass der Geldbuße für bilaterale Kontakte mit Bosch, bei denen es um den Verkauf von Bremssystemen für Pkw an den Kunden Daimler ging. Im November 2011 führte die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Bosch durch. Ebenfalls im November 2011 stellte Bosch einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf den Verkauf hydraulischer Bremssysteme für Pkw an den Kunden Daimler und legte seine einschlägigen bilateralen Kontakte mit TRW und Continental offen. Im September 2014 führte die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Continental durch. Im Dezember 2014 stellte Continental einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf den Verkauf hydraulischer Bremssysteme für Pkw an die Kunden Daimler und BMW und legte seine einschlägigen bilateralen Kontakte mit TRW bzw. Bosch offen. Continental legte auch seine bilateralen Kontakte mit Bosch in Bezug auf den Verkauf elektronischer Bremssysteme für Pkw an den Kunden VW offen. |
|
(5) |
Am 22. September 2016 leitete die Kommission ein Verfahren im Hinblick auf die Aufnahme von Vergleichsgesprächen mit den Parteien ein. Im Laufe dieser Gespräche, die im Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 stattfanden, sind alle Parteien auf die ihnen zur Kenntnis gebrachten geplanten Beschwerdepunkte und Beweismittel eingegangen. Anschließend richteten die Parteien einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (5) an die Kommission. |
|
(6) |
Am 4. Dezember 2017 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Parteien bestätigten unmissverständlich, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie folglich an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. |
|
(7) |
Am 19. Februar 2018 wurde die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen eingeholt. Am 20. Februar 2018 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
|
(8) |
Die beiden getrennten Zuwiderhandlungen beziehen sich auf die Lieferung von Bauteilen für Bremssysteme bzw. von Bremssystemen für Pkw im EWR. Gegenstand der Zuwiderhandlungen:
|
2.2.1. Zuwiderhandlung I
|
(9) |
Gegenstand von Zuwiderhandlung I waren Kontakte zwischen den drei Automobilzulieferern TRW, Bosch und Continental hinsichtlich des Verkaufs von Bauteilen für hydraulische Bremssysteme (Bremskraftverstärker/Hauptbremszylinder, Scheibenbremse mit Sattel oder Trommelbremse und Radbremszylinder) mit Ausnahme von Bremsscheiben („Bauteile für hydraulische Bremssysteme“) für Pkw an die Kunden Daimler (Marke Mercedes-Benz) und BMW (Marke BMW) im EWR. |
|
(10) |
Das kollusive Verhalten bestand in einem bilateralen Austausch sensibler wettbewerbsrelevanter Geschäftsinformationen unter den drei Anbietern. Zur Abstimmung ihres Marktverhaltens in Bezug auf Daimler und BMW tauschten die Beteiligten Informationen über ihre Bereitschaft aus, die 3-Jahres-Klausel von Daimler und die 4-Jahres-Klausel von BMW zu akzeptieren (6), und erörterten die Einkaufskonditionen von Daimler und BMW. Der Austausch in Bezug auf Daimler bezog sich auch auf den Kostenausgleich für die Ausgangsstoffe, die Kostentransparenz und Volumenverringerungen. |
2.2.2. Zuwiderhandlung II
|
(11) |
Gegenstand der Zuwiderhandlung II war ein bilateraler kollusiver Austausch unter Continental und Bosch, bei dem es um den Verkauf elektronischer Bremssysteme (EBS) für Pkw im EWR für die MLB-evo-Plattform (7) des Kunden VW im EWR ging. |
|
(12) |
Im Anschluss an die Preisanfragen für die MLB-evo-Plattform erörterten die Parteien ihr Interesse an dem Vertrag, legten einander ihre Absichten dar und tauschten Informationen über ihre jeweiligen Angebote aus. |
2.3. Dauer
|
(13) |
Die Dauer der Beteiligung der einzelnen Parteien an den Zuwiderhandlungen gestaltete sich wie folgt: Tabelle 1
|
3. ADRESSATEN
3.1.1. TRW
|
(14) |
TRW wird in folgender Weise für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht:
|
3.1.2. Bosch
|
(15) |
BOSCH wird in folgender Weise für die Zuwiderhandlungen haftbar gemacht:
|
3.1.3. Continental
|
(16) |
Continental wird in folgender Weise für die Zuwiderhandlungen haftbar gemacht:
|
4. ABHILFEMASSNAHMEN
|
(17) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (8) angewandt. |
4.1. Grundbetrag der Geldbuße
|
(18) |
Bei Zuwiderhandlung I wurde für die Umsatzberechnung der durchschnittliche Umsatz zugrunde gelegt, der in den (vollständigen) Jahren der Beteiligung an der Zuwiderhandlung mit dem Verkauf von Bauteilen für hydraulische Bremssysteme im EWR an Daimler und BMW erzielt wurde. |
|
(19) |
Bei Zuwiderhandlung II wurde für die Umsatzberechnung der durchschnittliche Umsatz zugrunde gelegt, der in den Jahren der Beteiligung an der Zuwiderhandlung mit dem Verkauf elektronischer Bremssysteme im EWR an VW erzielt wurde. Da Continental in diesem Zeitraum keinen mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz erzielte, wurde für das Unternehmen ein fiktiver Umsatz berechnet, der als Indikator für seine relative Größe und Verantwortung für die Zuwiderhandlung dient und auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den weltweiten Umsätzen der Beteiligten und dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz von Bosch ermittelt wurde. |
|
(20) |
In Anbetracht der Art und der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlungen wurde der für den variablen Betrag der Geldbußen und für den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) angewandte Prozentsatz auf 16 % des mit den Zuwiderhandlungen in Zusammenhang stehenden Umsatzes festgesetzt. |
|
(21) |
Der variable Betrag wurde mit der Anzahl der Jahre einschließlich der Jahresbruchteile multipliziert, die die Parteien jeweils an der Zuwiderhandlung/den Zuwiderhandlungen beteiligt waren. Die Erhöhung aufgrund der Dauer wurde nach Tagen berechnet. |
4.1.1. Anpassungen des Grundbetrags
|
(22) |
Abgesehen von einem erschwerenden Faktor von 50 % für Continental aufgrund von Rückfälligkeit (Continental zählte zu den Adressaten der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in der Sache AT.39406 — Marine Hoses) liegen im vorliegenden Fall keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor. |
|
(23) |
Auf Bosch wird ein Abschreckungsmultiplikator von 1,2 und auf Continental ein Abschreckungsmultiplikator von 1,1 angewandt, um der Größe dieser Unternehmen Rechnung zu tragen. |
4.2. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
|
(24) |
Keine der berechneten Geldbußen übersteigt den Wert von 10 % des Gesamtumsatzes des jeweiligen Unternehmens im Jahr 2017. |
4.3. Anwendung der Kronzeugenregelung
4.3.1. Geldbußenerlass
|
(25) |
TRW war das erste Unternehmen, das in Bezug auf Zuwiderhandlung I Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen der Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Daher wurde dem Unternehmen die Geldbuße für Zuwiderhandlung I erlassen. |
|
(26) |
Continental war das erste Unternehmen, das in Bezug auf Zuwiderhandlung II Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen der Randnummer 8 Buchstabe b der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Continental wurde daher die Geldbuße für Zuwiderhandlung II erlassen. Continental war auch das erste Unternehmen, das zwingende Beweise im Sinne der Randnummer 25 der Kronzeugenregelung von 2006 vorlegte, die die Kommission in die Lage versetzten, die Verkäufe an einen Kunden im Rahmen der Zuwiderhandlung 1 einzubeziehen. Nach Randnummer 26 der Kronzeugenregelung von 2006 wurde der mit diesem Kunden erzielte Umsatz bei der Festsetzung der wegen Zuwiderhandlung I gegen Continental verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt. |
|
(27) |
Continental war das zweite Unternehmen, das im Hinblick auf Zuwiderhandlung I die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllte. Daher wurde die wegen Zuwiderhandlung I gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße um 20 % reduziert. |
|
(28) |
Bosch war das erste Unternehmen, das im Hinblick auf die Zuwiderhandlungen I und II die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllte. Daher wurde die wegen Zuwiderhandlung I gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße um 35 % und die wegen Zuwiderhandlung II gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße um 30 % reduziert. |
4.4. Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
|
(29) |
In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurde die gegen jede der Parteien zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt. Diese Ermäßigung kommt zu der auf der Grundlage der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigung hinzu. |
5. MIT DEM BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN
|
(30) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt: für die ununterbrochene Zuwiderhandlung I, die sich vom 13. Februar 2007 bis zum 18. März 2011 erstreckte:
für die ununterbrochene Zuwiderhandlung II, die sich vom 29. September 2010 bis zum 7. Juli 2011 erstreckte:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Was TRW betrifft, sind die folgenden juristischen Personen betroffen: ZF TRW Automotive Holdings Corp., TRW KFZ Ausrüstung GmbH und Lucas Automotive GmbH.
(3) Was Bosch betrifft, ist die folgende juristische Person betroffen: Robert Bosch GmbH.
(4) Was Continental betrifft, sind die folgenden juristischen Personen betroffen: Continental AG, Continental Teves AG & Co. oHG und Continental Automotive GmbH.
(5) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(6) Im Jahr 2008 verlangte Daimler Preiszusagen für die Lieferung von Bauteilen nach Ende der Serienproduktion. Die Lieferanten wurden aufgefordert, Bauteile für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Ende der Produktion zu demselben Preis zu liefern wie während der aktiven Serienproduktion eines bestimmten Fahrzeugs („3-Jahres-Klausel“). Die „4-Jahres-Klausel“ von BMW führte zu einer vergleichbaren Aufforderung seitens des Kunden.
(7) Diese Plattform wird für die Produktion bestimmter Audi-Modelle und des Porsche Macan eingesetzt.
(8) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.