EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52018TA0912(01)
Annual accounts of the European Court of Auditors for the financial year 2017
Jahresabschluss des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2017
Jahresabschluss des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2017
OJ C 323, 12.9.2018, p. 2–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/2 |
JAHRESABSCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017
(2018/C 323/02)
INHALT
Bescheinigung des Jahresabschlusses | 3 |
Vermerk zur Abschlussprüfung | 4 |
Jahresabschluss und Erläuterungen | 7 |
Vermögensübersicht | 7 |
Übersicht über die finanziellen Ergebnisse | 8 |
Cashflow-Übersicht | 9 |
Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens | 9 |
Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen zum Jahresabschluss | 10 |
1. |
Allgemeines | 10 |
2. |
Rechtsgrundlage und Rechnungsführungsvorschriften | 10 |
3. |
Erläuterungen zur Vermögensübersicht | 12 |
4. |
Erläuterungen zur Übersicht über die finanziellen Ergebnisse | 15 |
5. |
Sonstige wichtige Angaben | 15 |
Haushaltsdaten zum Haushaltsjahr 2017 | 17 |
A |
Berechnung des Haushaltsergebnisses | 17 |
B |
Abgleich zwischen wirtschaftlichem Ergebnis und Haushaltsergebnis | 18 |
Unabhängiger Assurance-Bericht | 19 |
BESCHEINIGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Bescheinigung des Jahresabschlusses 2017 des Europäischen Rechnungshofs
Der Jahresabschluss des Europäischen Rechnungshofs für das Jahr 2017 wurde in Übereinstimmung mit Titel IX der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, den vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungsführungsvorschriften und den von mir angenommenen Rechnungslegungsgrundsätzen und -methoden aufgestellt.
Ich erkenne meine Verantwortung für die Aufstellung und Darstellung des Jahresabschlusses des Europäischen Rechnungshofs gemäß Artikel 68 der Haushaltsordnung an.
Vom Anweisungsbefugten habe ich sämtliche Informationen erhalten, die für die Aufstellung des Abschlusses, der die Aktiva und Passiva des Europäischen Rechnungshofs und den Haushaltsvollzug aufzeigt, notwendig sind; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesem Anweisungsbefugten bestätigt.
Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung des Abschlusses für erforderlich erachtet habe, hinreichende Sicherheit darüber erlangt habe, dass der Abschluss in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Cashflows vermittelt.
Luxemburg, den 17. Mai 2018
Pilar CALVO FUENTES
Rechnungsführerin des Europäischen Rechnungshofs
VERMERK ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG
An das Management des
Europäischen Rechnungshofs
Unser Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs (nachstehend „Hof“) zum 31. Dezember 2017 sowie der Ergebnisse seiner Vorgänge, seiner Cashflows und der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Jahr im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) und deren nachträglichen Änderungen, nachfolgend „Haushaltsordnung“ genannt, sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2) über die Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung und deren nachträglichen Änderungen.
Gegenstand der Prüfung
Der Jahresabschluss des Hofes umfasst:
— |
die Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2017; |
— |
die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse für das an diesem Stichtag endende Jahr; |
— |
die Cashflow-Übersicht für das an diesem Stichtag endende Jahr; |
— |
die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Jahr; |
— |
die Erläuterungen zum Jahresabschluss nebst einer Zusammenfassung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätze. |
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Gesetz vom 23. Juli 2016 über den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers (Loi du 23 juillet 2016 relative à la profession de l’audit) und der von der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) für Luxemburg angenommenen International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz und diesen Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Abschlussprüfung“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Wir sind vom Hof unabhängig in Übereinstimmung mit dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code), der von der CSSF zusammen mit den für die Abschlussprüfung relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen angenommen wurde, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Sonstige Informationen
Das Management ist verantwortlich für die sonstigen Informationen. Die sonstigen Informationen umfassen die Angaben im Abschnitt „Haushaltsdaten zum Haushaltsjahr 2017“ auf Seite 22, nicht aber den Jahresabschluss und unseren dazu erteilten Vermerk des Abschlussprüfers.
Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss bezieht sich nicht auf die sonstigen Informationen, und wir geben hierzu keine Form von Bestätigung ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses besteht unsere Verantwortung darin, die vorstehend dargelegten sonstigen Informationen zu lesen, um zu erwägen, ob die sonstigen Informationen gegenüber dem Jahresabschluss wesentliche Unstimmigkeiten enthalten oder ob die von uns im Verlauf der Prüfung oder auf andere Weise erlangten Erkenntnisse in wesentlichem Ausmaß falsch dargestellt erscheinen. Falls wir aufgrund unserer Prüfungsarbeit zu dem Schluss kommen, dass in den sonstigen Informationen eine wesentliche falsche Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, hierüber berichten. Wir haben diesbezüglich nichts anzumerken.
Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen für den Jahresabschluss
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3) und deren nachträglichen Änderungen, nachfolgend „Haushaltsordnung“ genannt, und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) über die Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung und deren nachträglichen Änderungen kommt dem Management die Verantwortung für die Aufstellung und die sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses zu. Das Management übernimmt auch die Verantwortung für solche internen Kontrollen, die es als notwendig erachtet, um die Aufstellung eines Abschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Hofes zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit — sofern einschlägig — anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, das Management beabsichtigt, entweder die Einrichtung zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess des Hofes.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Abschlussprüfung
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellung ist, und einen Vermerk zu erstellen, der unser Prüfungsurteil enthält. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei einer Prüfung in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und der von der CSSF für Luxemburg angenommenen ISA wesentliche falsche Darstellungen, falls solche vorliegen, stets aufgedeckt werden. Falsche Darstellungen können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Im Rahmen der Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und den von der CSSF für Luxemburg angenommenen ISA üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
— |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; |
— |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Hofes abzugeben; |
— |
beurteilen wir die Angemessenheit der vom Management angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Management dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben; |
— |
schlussfolgern wir über die Angemessenheit der vom Management vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Hofes zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Prüfungsbericht auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Prüfungsberichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Hofes von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben; |
— |
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie, ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Vorgänge und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird. |
Wir tauschen uns mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen, aus.
Luxemburg, den 17. Mai 2018
PricewaterhouseCoopers, Société coopérative
Vertreten durch
Rima ADAS
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (1)
Vermögensübersicht
(Euro) |
|||
|
Erläuterung |
31. Dezember 2017 |
31. Dezember 2016 |
Anlagevermögen |
|
|
|
Immaterielle Vermögenswerte |
3.1. |
1 977 442 |
3 530 432 |
Sachanlagen |
3.2. |
74 664 292 |
78 146 338 |
Forderungen |
|
— |
— |
|
|
76 641 734 |
81 676 770 |
Umlaufvermögen |
|
|
|
Forderungen |
3.3. |
655 198 |
691 455 |
Barmittel und Barmitteläquivalente |
3.4. |
7 110 125 |
8 356 341 |
|
|
7 765 323 |
9 047 796 |
Gesamtvermögen |
|
84 407 057 |
90 724 566 |
Kurzfristige Verbindlichkeiten |
|
|
|
Rückstellungen |
|
— |
— |
Verbindlichkeiten |
3.5. |
6 042 069 |
5 354 888 |
|
|
6 042 069 |
5 354 888 |
Gesamtverbindlichkeiten |
|
6 042 069 |
5 354 888 |
Nettovermögen |
|
78 364 988 |
85 369 678 |
Kumulierter Überschuss/Verlust |
|
85 369 678 |
88 953 458 |
Ergebnisrechnung des Jahres |
|
(7 004 690 ) |
(3 583 780 ) |
Nettovermögen |
|
78 364 988 |
85 369 678 |
Übersicht über die finanziellen Ergebnisse
(Euro) |
|||
|
Erläuterung |
2017 |
2016 |
Mittelüberweisungen der Kommission zugunsten anderer Organe |
4.1. |
115 900 000 |
116 700 000 |
Ertrag aus der Verwaltungstätigkeit |
4.2. |
20 918 724 |
20 234 812 |
Sonstige operative Erträge |
4.3. |
10 460 |
49 328 |
Operative Erträge insgesamt |
4.4. |
136 829 184 |
136 984 140 |
Personalaufwand |
4.5. |
(115 939 175 ) |
(112 410 058 ) |
Sachaufwand |
4.6. |
(7 512 025 ) |
(7 764 105 ) |
Sonstige Verwaltungsaufwendungen |
4.7. |
(20 366 931 ) |
(20 351 775 ) |
Operative Ausgaben |
4.8. |
(7 168 ) |
(25 270 ) |
Operative Ausgaben insgesamt |
|
(143 825 299 ) |
(140 551 208 ) |
Überschuss/(Verlust) aus operativen Tätigkeiten |
|
(6 996 115 ) |
(3 567 068 ) |
Finanzaufwendungen |
4.9. |
(8 575 ) |
(16 712 ) |
Überschuss/(Verlust) aus nicht operativen Tätigkeiten |
|
(8 575 ) |
(16 712 ) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres |
|
(7 004 690 ) |
(3 583 780 ) |
Cashflow-Übersicht
(Euro) |
||
|
2017 |
2016 |
Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres |
(7 004 690 ) |
(3 583 780 ) |
Operative Tätigkeiten — Anpassungen |
|
|
Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte |
1 566 045 |
1 600 449 |
Abschreibung |
5 927 200 |
6 146 461 |
Zugang/(Abgang) von Rückstellungen |
— |
(50 000 ) |
(Zugang)/Abgang von Forderungen |
36 257 |
(87 142 ) |
Zugang/(Abgang) von Verbindlichkeiten |
687 182 |
(1 627 120 ) |
Nettocashflow aus operativen Tätigkeiten |
1 211 994 |
2 398 868 |
Cashflow aus Investitionstätigkeiten |
|
|
Erwerb von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (-) |
(2 476 990 ) |
(1 274 770 ) |
Erlöse aus der Veräußerung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (+) |
18 780 |
17 195 |
Nettocashflow aus Investitionstätigkeiten |
(2 458 210 ) |
(1 257 575 ) |
Zugang/(Abgang) von Sozialleistungen für Bedienstete |
— |
— |
Nettozuwachs/(-rückgang) von Barmitteln und Barmitteläquivalenten |
(1 246 216 ) |
1 141 293 |
Barmittel und Barmitteläquivalente zu Beginn des Jahres |
8 356 341 |
7 215 048 |
Barmittel und Barmitteläquivalente am Ende des Jahres |
7 110 125 |
8 356 341 |
Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens
(Euro) |
|||
Nettovermögen |
Kumulierter Überschuss/(Verlust) |
Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres |
Insgesamt |
Saldo per 31.12.2016 |
88 953 458 |
(3 583 780 ) |
85 369 678 |
Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Vorjahres |
(3 583 780 ) |
3 583 780 |
— |
Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres |
— |
(7 004 690 ) |
(7 004 690 ) |
Saldo per 31.12.2017 |
85 369 678 |
(7 004 690 ) |
78 364 988 |
Rechnungslegungsgrundsätze und Erläuterungen zum Jahresabschluss
1. Allgemeines
Der Europäische Rechnungshof (nachstehend „Hof“) wurde am 22. Juli 1975 durch den Vertrag von Brüssel errichtet und nahm seine Tätigkeit im Oktober 1977 mit Sitz in Luxemburg auf.
Auftrag des Europäischen Rechnungshofs Auftrag des Europäischen Rechnungshofs ist es, zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beizutragen, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern und als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger zu fungieren. In seiner Rolle als unabhängiger externer Prüfer der EU überprüft der Hof, ob die EU-Mittel korrekt verbucht und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Regelungen eingenommen und verausgabt wurden und ob eine optimale Mittelverwendung gegeben ist. Der Hof überprüft, ob der Haushalt der Europäischen Union korrekt ausgeführt wurde und ob EU-Mittel rechtmäßig und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingenommen und verausgabt wurden. Als für die Prüfung der EU-Finanzen zuständiges Organ der EU ist der Hof bestrebt, effizient zu arbeiten und Entwicklungen im Bereich der Prüfung im öffentlichen Sektor und der öffentlichen Verwaltung wegbereitend mitzugestalten. |
Das Haushaltsjahr des Hofes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Rechtsgrundlage und Rechnungsführungsvorschriften
2.1. Grundlage für die Darstellung
Maßgeblich für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Hofes sind die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), nachfolgend „Haushaltsordnung“ genannt, sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2) über die Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung und deren nachträgliche Änderungen.
2.2. Rechnungslegungsgrundsätze
Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage von Vorschriften zur periodengerechten Rechnungslegung aufgestellt, die auf den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) beruhen. Die EU-Rechnungsführungsvorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Stellungnahme der anderen Organe angenommen.
Die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachtenden Rechnungslegungsgrundsätze sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift Nr. 1 „Jahresabschluss“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 aufgeführten Grundsätzen: tatsächliche Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Einheitsfortführung, Stetigkeit der Darstellung, Zusammenfassung, Saldierung von Posten und vergleichbare Information. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung gemäß Artikel 144 der Haushaltsordnung sind Stichhaltigkeit, Zuverlässigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.
Im Einklang mit den IPSAS und mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen beinhaltet der Jahresabschluss auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden.
2.3. Währung und Umrechnungskurse
Der Jahresabschluss wird in Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist.
Fremdwährungstransaktionen werden zu dem am Tag der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet.
Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Abrechnung von Fremdwährungstransaktionen und der Umrechnung von monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zu den Kursen am Jahresende sind in der Übersicht über die finanziellen Ergebnisse ausgewiesen.
Die Jahresendstände der monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden anhand der am 31. Dezember geltenden Kurse in Euro umgerechnet.
2.4. Immaterielle Vermögenswerte
Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich der kumulierten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Anlagen erfolgt linear über eine Dauer von vier Jahren. Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungsführungsvorschriften erfüllt sind. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die notwendigerweise für die Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Anlagewerts entstehen, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern des Hofes vorgesehenen Weise arbeiten kann. Kosten im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten sowie nicht aktivierte Entwicklungskosten und Wartungskosten werden nach Anfall als Aufwand angesetzt.
2.5. Sachanlagen
Alle Sachanlagen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Zu den Anschaffungskosten werden jene Ausgaben hinzugerechnet, die direkt mit dem Erwerb oder dem Bau der einzelnen Anlagen in Zusammenhang stehen.
Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten oder werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich dem Hof zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Kosten für Reparaturen und Wartungsarbeiten werden in der Übersicht über die finanziellen Ergebnisse in der Rechnungsperiode ihres Anfalls als Aufwand verbucht. Da der Hof für den Erwerb von Sachanlagen keinen Kredit aufnimmt, fallen beim Erwerb auch keine durch eine Kreditaufnahme bedingten Finanzierungskosten an.
Abschreibungsfähige Anlagen werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder geänderte Umstände vermuten lassen, dass der Buchwert möglicherweise nicht mehr erzielbar ist. Ein Wertminderungsverlust wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungswert erfasst.
Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass ihre Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben, da diese Anlagen noch nicht zur Verfügung stehen. Die Abschreibung sonstiger Anlagen erfolgt linear, sodass ihre Kosten dem jeweiligen Restwert über die geschätzte Nutzungsdauer wie folgt zugeordnet werden:
Gebäude |
4 % |
Technische Anlagen, Maschinen und Geräte |
12,5 % bis 25 % |
Mobiliar und Fuhrpark |
10 % bis 25 % |
Computer-Hardware |
25 % |
Sonstige Installationen |
12,5 % bis 25 % |
2.6. Rückstellungen
Rückstellungen werden erfasst, wenn für den Hof infolge vergangener Ereignisse eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass zu ihrer Erfüllung Mittel fließen werden, und wenn der Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen ausgewiesen. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Berichtsdatum getätigt werden müssen.
2.7. Erfassung der Ausgaben
Nach den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union werden Transaktionen und Ereignisse in den Jahresabschlüssen in jener Periode erfasst, auf die sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsführungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode anfallenden Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt gemäß vom Rechnungsführer aufgestellten detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage vermittelt.
2.8. Eventualverbindlichkeiten
Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt ist, die nicht vollständig unter der Kontrolle der EU stehen, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wurde, weil der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist oder weil in extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.
3. Erläuterungen zur Vermögensübersicht
ANLAGEVERMÖGEN
3.1. Immaterielle Vermögenswerte
Die Bewegungen der immateriellen Vermögenswerte im Haushaltsjahr 2017 stellen sich wie folgt dar:
(Euro) |
|
Bruttobuchwert zum 31.12.2016 |
7 777 459 |
Zugänge |
13 055 |
Abgänge |
— |
Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien |
— |
Sonstige Änderungen |
— |
Bruttobuchwert zum 31.12.2017 |
7 790 514 |
Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2016 |
(4 247 027 ) |
Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr |
(1 566 045 ) |
Abschreibungsrückbuchungen |
— |
Abgänge |
— |
Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien |
— |
Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2017 |
(5 813 072 ) |
Nettobuchwert zum 31.12.2017 |
1 977 442 |
Nettobuchwert zum 31.12.2016 |
3 530 432 |
Im Jahr 2017 wurden keine Kosten im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten erfasst.
3.2. Sachanlagen
Die Bewegungen der Sachanlagen im Haushaltsjahr 2017 stellen sich wie folgt dar:
(Euro) |
||||||||
|
Land und Gebäude |
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Mobiliar und Fuhrpark |
Computer-Hardware |
Sonstige Installationen |
Land und Gebäude im Bau |
Anlagen im Bau |
Insgesamt |
Bruttobuchwert zum 31.12.2016 |
125 179 306 |
939 260 |
5 222 855 |
4 421 414 |
2 262 957 |
— |
9 000 |
138 034 792 |
Zugänge |
4 392 |
154 788 |
168 683 |
619 164 |
30 729 |
1 480 179 |
6 000 |
2 463 935 |
Abgänge |
— |
(12 972 ) |
(92 257 ) |
(674 347 ) |
(33 397 ) |
— |
— |
(812 973 ) |
Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Sonstige Änderungen |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Bruttobuchwert zum 31.12.2017 |
125 183 698 |
1 081 076 |
5 299 281 |
4 366 231 |
2 260 289 |
1 480 179 |
15 000 |
139 685 754 |
Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2016 |
(51 061 631 ) |
(754 282 ) |
(2 904 255 ) |
(3 402 841 ) |
(1 765 444 ) |
— |
— |
(59 888 453 ) |
Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr |
(4 609 285 ) |
(80 599 ) |
(474 560 ) |
(546 806 ) |
(215 950 ) |
— |
— |
(5 927 200 ) |
Abschreibungsrückbuchungen |
— |
12 971 |
84 959 |
664 725 |
31 536 |
— |
— |
794 191 |
Abgänge |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2017 |
(55 670 916 ) |
(821 910 ) |
(3 293 856 ) |
(3 284 922 ) |
(1 949 858 ) |
— |
— |
(65 021 462 ) |
Nettobuchwert zum 31.12.2017 |
69 512 782 |
259 166 |
2 005 425 |
1 081 309 |
310 431 |
1 480 179 |
15 000 |
74 664 292 |
Nettobuchwert zum 31.12.2016 |
74 117 675 |
184 978 |
2 318 600 |
1 018 573 |
497 513 |
— |
9 000 |
78 146 339 |
UMLAUFVERMÖGEN
3.3. Forderungen
(Euro) |
||
|
31. Dezember 2017 |
31. Dezember 2016 |
Kurzfristige Forderungen |
(5 770 ) |
(4 123 ) |
Verschiedene Forderungen hauptsächlich im Zusammenhang mit Vorauszahlungen auf Gehälter und Dienstreisekosten |
82 724 |
134 738 |
Transitorische Aktiva für Gebäudemieten und IT-Verträge |
578 244 |
551 166 |
Forderungen gegenüber EU-Einrichtungen |
— |
9 674 |
Insgesamt |
655 198 |
691 455 |
3.4. Barmittel und Barmitteläquivalente
(Euro) |
||
|
31. Dezember 2017 |
31. Dezember 2016 |
Kasse |
1 122 |
1 000 |
Girokonto |
206 765 |
1 447 332 |
Treuhandkonto |
6 902 238 |
6 908 009 |
Insgesamt |
7 110 125 |
8 356 341 |
Am 27. Januar 2010 eröffnete der Europäische Rechnungshof ein Treuhandkonto bei der Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg. Dieses Treuhandkonto gestattete es dem Hof, die von der Haushaltsbehörde bewilligten Haushaltsmittel für das K3-Bauprojekt zu verwalten (siehe Erläuterung 5.3). Am 14. März 2014 bat der Hof das Europäische Parlament und den Rat, die schätzungsweise verbleibenden Mittel aus dem K3-Projekt (7 Millionen Euro) für die notwendige und verpflichtende technische Modernisierung des K2-Gebäudes des Hofes nutzen zu dürfen. Dieser Vorschlag wurde am 1. April 2014 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Am 23. März 2015 teilte der Hof dem Europäischen Parlament und dem Rat mit, dass sich die verbleibenden Mittel aus dem K3-Projekt auf 9,4 Millionen Euro belaufen, und am 12. Mai 2015 wurden 2,4 Millionen Euro an den EU-Haushalt zurücküberwiesen, da die geschätzten Kosten für die Modernisierung des K2-Gebäudes 7 Millionen Euro betrugen. Die getätigten Zahlungen belaufen sich im Jahr 2017 auf 5 756,78 Euro. Der Hof geht davon aus, dass die Arbeiten im Zeitraum 2019-2020 durchgeführt werden.
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN
3.5. Verbindlichkeiten
(Euro) |
||
|
31. Dezember 2017 |
31. Dezember 2016 |
Kurzfristige Verbindlichkeiten |
65 297 |
88 815 |
Sonstige Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Gehältern und Personal |
(18 589 ) |
(14 199 ) |
Antizipative Passiva |
5 866 734 |
5 148 263 |
Abrechnungsverbindlichkeiten gegenüber konsolidierten EU-Einrichtungen |
128 627 |
132 009 |
Insgesamt |
6 042 069 |
5 354 888 |
4. Erläuterungen zur Übersicht über die finanziellen Ergebnisse
4.1. |
„Mittelüberweisungen der Kommission zugunsten anderer Organe“: Dieser Posten entspricht dem monatlichen Mittelabruf des Hofes bei der Kommission zur Aufstockung seines Bankkontos. |
4.2. |
„Ertrag aus der Verwaltungstätigkeit“: Dieser Posten besteht hauptsächlich aus Abzügen von den an die Mitglieder und das Personal geleisteten Gehaltszahlungen in Form von Steuern und Sozialbeiträgen. |
4.3. |
„Sonstige operative Erträge“ entstehen u. a. durch Wechselkursgewinne. |
4.4. |
Die Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer und ohne zurechenbare Gegenleistung stellen sich wie folgt dar:
|
4.5. |
„Personalaufwand“ umfasst die Bezüge der Mitglieder, des Statutspersonals sowie der Vertrags- und Zeitarbeitskräfte. |
4.6. |
Der „Sachaufwand“ besteht aus den Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten. |
4.7. |
Die umfangreichsten Posten unter „Sonstige Verwaltungsaufwendungen“ waren: |
— |
IT und Telekommunikation, |
— |
Dienstreisekosten, |
— |
Reinigungs- und Sicherheitsdienste. |
4.8. |
„Operative Ausgaben“ entstehen u. a. durch Wechselkursverluste. |
4.9. |
„Finanzaufwendungen“ entsprechen den Bankgebühren zulasten des Girokontos und des Treuhandkontos des Hofes. |
5. Sonstige wichtige Angaben
5.1. Eventualforderungen
Die folgenden Bankgarantien wurden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen durch Lieferanten gestellt:
(Euro) |
||
|
31. Dezember 2017 |
31. Dezember 2016 |
Gebäuderenovierung |
230 264 |
251 139 |
Projektleitung K3-Gebäude |
10 339 |
10 339 |
Versicherungsgesellschaft |
1 361 |
1 361 |
Telekommunikation |
20 000 |
20 000 |
Methodische Unterstützung EMAS (*1) |
— |
4 680 |
Insgesamt |
261 964 |
287 519 |
5.2. Mittelbindungen für künftige Finanzierungstätigkeiten
(Euro) |
||
|
31. Dezember 2017 |
31. Dezember 2016 |
Operatives Leasing für Gebäude |
475 000 |
875 000 |
Operatives Leasing für IT-Geräte, Dienstwagen und sonstige Ausstattung |
1 760 453 |
2 156 313 |
Zwischensumme |
2 235 453 |
3 031 313 |
Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen — RAL (Restant à liquider) —, nach Abzug der Rechnungsabgrenzungsposten für 2017 |
5 959 568 |
8 166 271 |
Insgesamt |
8 195 021 |
11 197 584 |
Die noch nicht abgewickelten Mittelbindungen sind ein Element der Haushaltsbuchführung. Sie entsprechen der Differenz zwischen eingegangenen Mittelbindungen und Zahlungen, die auf den zeitlichen Abstand zwischen der eigentlichen Mittelbindung und der entsprechenden Zahlung zurückzuführen ist.
5.3. Bauprojekte des Hofes
Der Hof bezog sein Hauptgebäude („K1“-Gebäude) im Jahr 1988 und erwarb die uneingeschränkten Eigentumsrechte an dem Gebäude und dem entsprechenden Grundstück im Jahr 1990. Im Jahr 1999 schloss der Hof mit dem luxemburgischen Staat einen Rahmenvertrag ab, durch den er zwecks Errichtung eines Erweiterungsgebäudes („K2“-Gebäude) ein auf 49 Jahre befristetes Nutzungsrecht (einmal verlängerbar) für ein weiteres Grundstück zum Preis von einem Euro erwarb. Der zweite Erweiterungsbau, das „K3“-Gebäude, machte es jedoch aufgrund anderer Regelungen für die Durchführung des Projekts erforderlich, dass der luxemburgische Staat und der Hof am 22. Februar 2008 einen neuen Rahmenvertrag abschlossen.
Der luxemburgische Staat hat die beiden Grundstücke in Verbindung mit den beiden oben genannten Erweiterungsgebäuden („K2“ und „K3“) zum symbolischen Preis von einem Euro an den Hof verkauft.
Sofern der Hof jedoch eines der Gebäude einer anderen Drittpartei als einer Einrichtung oder einem Organ der Union abtritt, fällt das Eigentumsrecht an den Grundstücken wiederum für den symbolischen Preis von einem Euro an den Staat zurück, wobei diesem außerdem eine Kaufoption für das Gebäude zu einem von einem unabhängigen Sachverständigen festzulegenden Preis eingeräumt wird. Beschließt der Staat, keinen Gebrauch von dieser Option zu machen, erwirbt der jeweilige Käufer des Gebäudes das Nutzungsrecht an den Grundstücken.
5.4. Eventualverbindlichkeiten
Es bestehen keine Eventualverbindlichkeiten.
(1) Die Erläuterungen sind Bestandteil dieses Jahresabschlusses.
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(*1) EMAS „System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsführung“
HAUSHALTSDATEN ZUM HAUSHALTSJAHR 2017
A. Berechnung des Haushaltsergebnisses
Das Haushaltsergebnis des Jahres wird auf der Grundlage der Haushaltsvollzugszahlen berechnet.
(Euro) |
|
Zahlungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres 2017 |
(130 130 938 ) |
Zahlungen zulasten der übertragenen Zahlungsermächtigungen |
(8 010 322 ) |
Zahlungen zulasten von Haushaltsmitteln im Rahmen zweckgebundener Einnahmen |
(84 539 ) |
Einziehungsanordnungen des laufenden Jahres, deren Beträge während des Jahres 2017 vereinnahmt wurden |
20 937 154 |
Vor 2016 ausgestellte Einziehungsanordnungen, deren Beträge während des Jahres 2017 vereinnahmt wurden |
11 581 |
Anpassung der Einziehungsanordnungen aus Vorjahren |
— |
Auf 2018 übertragene Zahlungsermächtigungen |
(8 071 426 ) |
Aus Vorjahren übertragene Haushaltsmittel |
9 134 560 |
Berichtigung für die Übertragung von zum 31.12. verfügbaren Mitteln des Vorjahres aus zweckgebundenen Einnahmen |
129 040 |
Haushaltsergebnis |
(116 084 890 ) |
B. Abgleich zwischen wirtschaftlichem Ergebnis und Haushaltsergebnis
(Euro) |
||
Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres |
(7 004 690 ) |
|
Anpassung von Posten, die im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht aber im Haushaltsergebnis enthalten sind |
(99 619 839 ) |
|
|
Unterschied zwischen Rechnungsabgrenzungsposten zum Ende des Vorjahres und zum Ende des laufenden Jahres |
(213 369 ) |
|
In der Ergebnisrechnung erfasster Betrag des Verbindungskontos mit der Kommission |
(115 900 000 ) |
|
Zum Jahresende unbeglichene, aber in den Verbindlichkeiten (Kontenklasse 6) verbuchte Rechnungen |
819 508 |
|
Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen |
7 694 587 |
|
Rückstellungen |
— |
|
Wertminderungen |
(352) |
|
Im Jahr 2017 ausgestellte Einziehungsanordnungen (Kontenklasse 7), deren Beträge noch nicht vereinnahmt wurden |
(629) |
|
Zahlungen zulasten der übertragenen Zahlungsermächtigungen |
8 010 322 |
|
Sonstiges |
(25 220 ) |
|
Wechselkursgewinne |
(4 686 ) |
Anpassung von Posten, die im Haushaltsergebnis, nicht aber im wirtschaftlichen Ergebnis enthalten sind |
(9 460 361 ) |
|
|
Erwerb von Vermögenswerten (während des Jahres bezahlt) |
(2 653 795 ) |
|
Vor 2017 ausgestellte Einziehungsanordnungen, deren Beträge während des Jahres vereinnahmt wurden |
11 581 |
|
Auf 2018 übertragene Zahlungsermächtigungen |
(8 071 426 ) |
|
Annullierung nicht verwendeter aus dem Vorjahr übertragener Zahlungsermächtigungen |
1 124 238 |
|
Berichtigung für die Übertragung von zum 31.12. verfügbaren Mitteln des Vorjahres aus zweckgebundenen Einnahmen |
129 041 |
|
Zahlung von Versorgungsleistungen (Haushaltszahlungen, doch zulasten der Rückstellungen) |
— |
|
Sonstiges |
— |
Haushaltsergebnis |
(116 084 890 ) |
UNABHÄNGIGER ASSURANCE-BERICHT
An das Management des
Europäischen Rechnungshofs
Wir haben untersucht, ob die dem Europäischen Rechnungshof (nachstehend „Hof“) von der Europäischen Kommission zugewiesenen Finanzmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden und ob die von den Anweisungsbefugten eingerichteten Kontrollverfahren die erforderliche Gewähr bieten, dass die Finanzvorgänge in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Verordnungen getätigt wurden. Gegenstand unserer Untersuchung waren die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 bereitgestellten und verwendeten Finanzmittel.
Rechnungsführung sowie Einrichtung und Beibehaltung geeigneter Kontrollmaßnahmen liegen in der Verantwortung des Managements des Hofes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Untersuchung ein Prüfungsurteil abzugeben.
Wir haben unsere Untersuchung unter Beachtung des von der Commission de Surveillance du Secteur Financier angenommenen internationalen Prüfungsgrundsatzes zu Assurance-Aufträgen „Assurance Engagements other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (ISAE 3000) durchgeführt. Danach ist unsere Untersuchung so zu planen und durchzuführen, dass eine Zweckentfremdung der Finanzmittel, die sich auf die Rechnungsführung des Hofes wesentlich auswirkt, mit hinreichender Sicherheit erkannt wird. Unsere Prüfungsarbeit bestand in erster Linie darin, aufgrund von Tests und Stichproben Nachweise zur Untermauerung der folgenden Aussagen zu untersuchen:
— |
Die dem Hof zugewiesenen Finanzmittel wurden für die vorgesehenen Zwecke verwendet. |
— |
Die eingerichteten Kontrollverfahren bieten die erforderliche Gewähr, dass die Finanzvorgänge in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Verordnungen getätigt wurden. |
Wir haben unsere Untersuchung anhand von Kriterien durchgeführt, die sich auf die nachstehenden Vorschriften und Verordnungen stützen:
— |
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend „Haushaltsplan“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (nachstehend „Haushaltsordnung“). |
— |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“); |
— |
Beschluss Nr. 38-2016 des Europäischen Rechnungshofs vom 2. Juni 2016 über die Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs, insbesondere seiner Artikel 16 und 42, zuletzt geändert durch den Hof in seiner Sitzung vom 14. September 2017. |
Beschluss Nr. 54-2016 des Europäischen Rechnungshofs über die Internen Vorschriften für die Ausführung seines Haushaltsplans vom 12. September 2016, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 58-2017 in der Sitzung vom 14. Dezember 2017. Diese Vorschriften sind Bestandteil der in den Verträgen oder in den auf dieser Rechtsgrundlage getroffenen Vereinbarungen niedergelegten Verfahren betreffend die mit dem Haushaltsvollzug verbundenen Verfahrensabläufe.
Insbesondere wurden die folgenden Internen Vorschriften als Kriterien herangezogen:
— |
Artikel 7 Absatz 1 — Unterschriften — „Jede Stelle, die an der Ausarbeitung, Überprüfung und Erfassung von Vorgängen der Feststellung und Einziehung von Einnahmen bzw. der Mittelbindung und Zahlungsanordnung beteiligt ist, dokumentiert ihre Handlung mit Datum und Unterschrift.“ |
— |
Artikel 8 — Immobilienprojekte — „Der Präsident unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedwedes Immobilienprojekt, das bedeutende finanzielle Folgen für den Haushalt des Hofes haben könnte. Bevor der Hof eine vertragliche Verpflichtung für derartige Projekte billigt, unterbreitet ihm die zuständige Dienststelle einen erläuternden Vermerk, in dem die Vereinbarkeit des Projekts mit dem Finanzrahmen begründet wird.“ |
— |
Artikel 11 Absatz 2 — „Vor der Unterzeichnung überprüfen die zur Unterzeichnung von Banküberweisungen bevollmächtigten Personen insbesondere die Übereinstimmung der Banküberweisungen mit den Auszahlungsanordnungen.“ |
— |
Artikel 16 Absatz 2 — „Dem Antrag auf Mittelübertragung sind die in diesem Absatz aufgeführten Informationen beizufügen.“ |
— |
Artikel 17 Absatz 4 — „Es ist Aufgabe der Anweisungsbefugten sicherzustellen, dass zum Jahresende nur die Beträge auf das nächste Haushaltsjahr übertragen wurden, für die hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht.“ |
— |
Artikel 19 Absatz 1 — Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte — „Das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte wird in einer allen Anweisungsbefugten gemeinsamen Datenbank im Einklang mit den vom Generalsekretär nach Absprache mit dem Rechnungsführer festgelegten Verfahren geführt.“ |
— |
Artikel 21 Absatz 1 — Mindestverfahren für die Verwaltung und die interne Kontrolle — „Die Verfahren für die Verwaltung und die interne Kontrolle werden von den Anweisungsbefugten in Übereinstimmung mit den vom Hof verabschiedeten Mindestnormen für die interne Kontrolle festgelegt.“ |
Wir sind der Auffassung, dass unsere Untersuchung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Bei unseren in diesem Bericht beschriebenen Arbeitsschritten sind wir nicht auf Sachverhalte gestoßen, aus denen wir schließen müssten, dass in allen wesentlichen Belangen sowie unter Berücksichtigung der genannten Beurteilungskriterien
— |
die dem Hof zugewiesenen Mittel nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden und |
— |
die eingerichteten Kontrollverfahren nicht die erforderliche Gewähr bieten, dass die Finanzvorgänge in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Verordnungen getätigt wurden. |
Unser Bericht verfolgt einzig und allein den im ersten Abschnitt genannten Zweck und dient Ihrer Information; er darf für keinen anderen Zweck verwendet oder aber an Dritte weitergegeben werden, ausgenommen für die Zwecke der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Luxemburg, den 17. Mai 2018
PricewaterhouseCoopers, Société coopérative
Vertreten durch
Rima ADAS