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Document 52018SC0144

    ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG Begleitunterlage zur Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Madagaskar aufzunehmen

    SWD/2018/144 final

    Brüssel, den 25.4.2018

    SWD(2018) 144 final

    ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

    ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG

    Begleitunterlage zur

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES
    zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Madagaskar aufzunehmen

    {COM(2018) 240 final}
    {SWD(2018) 143 final}


    Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten tragen dazu bei, die Ziele der GFP auf internationaler Ebene und insbesondere die nachhaltige Fischerei zu fördern 1 .

    Die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 betreffend die externe Dimension der GFP sehen vor, dass die Kommission vor der Aushandlung eines neuen Protokolls eine Ex-post- und eine Ex-ante-Bewertung durchführt 2 .

    Die vorliegende Arbeitsunterlage stützt sich auf die Ergebnisse einer externen Ex-post-Bewertung und Ex-ante-Bewertung 3 des aktuellen Protokolls (2015-2018) zwischen der Europäischen Union und Madagaskar, das am 31. Dezember 2018 ausläuft. 4

    Das derzeitige Protokoll sieht den Zugang für höchstens 94 Thunfischfänger der EU im Austausch für eine jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 866 250 - 787 500 EUR vor.

    Ausgehend von den Bewertungskriterien (Wirksamkeit, Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Kohärenz, Relevanz, Mehrwert für die EU und Akzeptanz), die in Abschnitt 5 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen analysiert werden, kann der Schluss gezogen werden, dass dieses Abkommen sowohl für die EU und ihre Flotte als auch für Madagaskar sehr wichtig ist. Es fördert die Ziele der GFP und treibt die Entwicklung des Fischereisektors von Madagaskar voran.

    Das Protokoll wird als effizient und relevant bewertet, mit einem finanziellen Beitrag der EU, der im Verhältnis zu den gewährten Fangmöglichkeiten steht. Das Protokoll steht im Einklang mit anderen Maßnahmen der EU, die ihrerseits Synergien mit den anderen Gebern bilden. Der Mehrwert dieses Abkommen ermöglicht der EU, einen Verwaltungs- und Kontrollrahmen für ihre Flotten zu schaffen, der mit dem unter anderen Thunfischfangabkommen ausgehandelten Rahmen im Einklang steht, und gleichzeitig eine Plattform für den Dialog auf sektoraler Ebene zwischen der Europäischen Union und Madagaskar im Hinblick auf eine nachhaltige Fischerei aufzubauen.

    Es wurden jedoch eine Reihe von zu erörternden Fragen/Punkten ermittelt; die Bewertung enthält ferner einige Empfehlungen zu den Fangmöglichkeiten, zur Anheuerung von Seeleuten, zu Überwachungs- und Kontrollfähigkeiten, hygienischen Problemen, der Kommunikationsstrategie sowie einer möglichen Unterstützung für Blaues Wachstum und die Meerespolitik Madagaskars (derzeit in der Festlegungsphase).

    Zusammengefasst unterstützt die Kommission die Ergebnisse der Bewertung und ist der Ansicht, dass die Erneuerung des Protokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen die bevorzugte Option sein sollte. Sie ist auch der Auffassung, dass die vorgebrachten Empfehlungen relevant sind und auch die operationellen Zwänge der Flotte und des regionalen Kontexts berücksichtigen sollten. Schließlich hält sie es für angezeigt, Möglichkeiten zur Steigerung der Wirkung des Protokolls auf die lokale Wirtschaft (Beschäftigung und Wertschöpfung) auszuloten, und zieht eventuell die Möglichkeit in Erwägung, das Blaue Wachstum zu fördern.

    (1)

       Übersicht der SFPA: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/international/agreements_de

    (2)

       Dok. 7086/12 PECHE 66.

    (3)

       Bewertung: 

    (4)

       Beschluss 2014/929/EU des Rates vom 15. Dezember 2014, ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 6 (Unterzeichnung und vorläufige Anwendung); Beschluss (EU) 2015/1893 des Rates vom 5. Oktober 2015, ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 1 (Schlussfolgerungen).

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