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Document 52018PC0476

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

COM/2018/476 final - 2018/0254 (COD)

Brüssel, den 13.6.2018

COM(2018) 476 final

2018/0254(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 314 final}
{SWD(2018) 345 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele

Die geopolitische Lage der EU hat sich im vergangenen Jahrzehnt dramatisch gewandelt. Die Situation in den benachbarten Regionen ist instabil und die EU sieht sich mit einem komplexen Umfeld voller Herausforderungen konfrontiert, in dem neue Gefahren, wie hybride Angriffe und Cyberattacken, mit erneut auftretenden Herausforderungen eher konventioneller Art einhergehen.

Die Bürgerinnen und Bürger der EU und ihre führenden Politiker sind sich darin einig, dass die EU gemeinsam mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen sollte. In der gemeinsamen Erklärung von Rom vom 25. März 2017 stellten die Spitzenvertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission fest, dass die Union ihre Sicherheits- und Verteidigungspolitik stärken und eine wettbewerbsfähigere und stärker integrierte Verteidigungsindustrie fördern wird.

Die europäische Verteidigung sieht sich mit beträchtlichen Marktineffizienzen konfrontiert, die auf ungenutzte Skaleneffekte (Fragmentierung der nationalen Märkte mit einem einzigen Abnehmer) und Doppelung von Ressourcen auf nationaler Ebene zurückzuführen sind. Die Nachfrage kommt beinahe ausschließlich aus den Mitgliedstaaten, die nationalen Verteidigungshaushalte, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), wurden jedoch in den vergangenen zehn Jahren beträchtlich gekürzt. Zwar gibt es in jüngster Zeit positive Anzeichen, die auf eine Stabilisierung und Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben hindeuten, es sind allerdings noch weitere erhebliche Anstrengungen erforderlich, um die Effizienz dieser Investitionen zu maximieren. Gleichzeitig sind die Kosten für Verteidigungsgüter, insbesondere für FuE, gestiegen während die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Investitionen in FuE und Verteidigungsgüter weiterhin nur eingeschränkt funktioniert. So wurden im Jahr 2015 nur 16 % der Ankäufe von Verteidigungsgütern im Wege gemeinsamer europäischer Beschaffungsvorhaben getätigt. Dieser Wert ist somit weit von der im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vereinbarten kollektiven Benchmark von 35 % entfernt. Der geschätzte Anteil der europäischen Zusammenarbeit in der vorausgehenden Phase der Verteidigungsforschung belief sich auf nur 7,2 % gegenüber der Benchmark von 20 %.

Diese Entwicklungstrends spiegeln sich in den Schwierigkeiten wider, mit denen die Branche bei einschlägigen FuE-Vorhaben konfrontiert ist. Die Entwicklung von Prototypen ist besonders kostspielig, und es besteht ein erhebliches Risiko eines Scheiterns. Auch die Überwindung der „Durststrecke“ zwischen der Forschung und der Entwicklung bringt beträchtliche technische und finanzielle Risiken mit sich, die einzelne Mitgliedstaaten möglicherweise nicht auf sich nehmen wollen.

Der Sektor ist in den einzelnen Ländern stark fragmentiert, wobei es zu erheblichen Überschneidungen sowie infolgedessen zu Ineffizienzen aufgrund ungenutzter Skalen- und Lerneffekte kommt. Auch wenn die Kosten bei stagnierenden oder sinkenden nationalen Verteidigungshaushalten steigen, verbleiben die Bereiche Planung, FuE-Ausgaben sowie die Beschaffung und Wartung der Ausrüstung größtenteils in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, die wiederum nur sehr begrenzt zusammenarbeiten. Die bestehende Situation ist nicht tragfähig und die Entwicklung eines umfassenden Verteidigungssystems der nächsten Generation ist immer weniger für einzelne EU-Mitgliedstaaten alleine zu bewältigen.

Durch diese unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist die EU-Verteidigungsindustrie noch weniger in der Lage, die industriellen und technologischen Fähigkeiten aufrechtzuerhalten, die für die Wahrung der strategischen Autonomie der EU und die Deckung ihres aktuellen und künftigen Sicherheitsbedarfs erforderlich sind. Als Reaktion auf diese Situation hat die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ergriffen.

Am 7. Juni 2017 nahm die Kommission, im Einklang mit der Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union vom Jahr 2016, eine Mitteilung über die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds 1 an, der zwei „Fenster“ umfasst, nämlich ein Forschungs- und ein Fähigkeitenfenster. Der Mitteilung war ein Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) im Rahmen des Fähigkeitenfensters beigefügt.

Es wurde ein zweistufiger Ansatz vorgeschlagen:

eine erste Testphase im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020, in der gemeinsame Verteidigungsforschung im Zuge einer Vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung (PADR) gefördert wird, während gemeinsame Entwicklungsprojekte über das geplante vorgeschlagene Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich kofinanziert werden, und

ein spezieller Fonds im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Aufstockung der Finanzierung für gemeinsame Forschung im Bereich innovativer Verteidigungsprodukte und -technologien sowie für die nachfolgenden Phasen des Entwicklungszyklus, einschließlich der Entwicklung von Prototypen.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027.

Der Europäische Verteidigungsfonds ist als ein Instrument zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung konzipiert und trägt damit zur strategischen Autonomie der EU bei. Der Fonds soll Kooperationsprogramme in Gang bringen, die ohne einen EU-Beitrag nicht zustande kämen, und zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung die notwendigen Anreize für die Förderung der Zusammenarbeit in jeder Phase des industriellen Zyklus zu setzen.

Insbesondere werden Kooperationsprojekte gefördert, an denen auch kleine und mittlere Unternehmen über die Grenzen hinweg ganz erheblich beteiligt sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Fonds für Begünstigte aus allen Mitgliedstaaten offen bleibt, unabhängig von ihrer Größe und von ihrem Standort in der Union.

Der vorgeschlagene Rechtsakt soll ab dem 1. Januar 2021 Anwendung finden. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Während die Verteidigungsforschung in den Geltungsbereich des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation („Horizont Europa“) fällt, werden die entsprechenden spezifischen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verteidigungsforschung, wie Ziele, Beteiligungsregeln und Durchführungsmechanismen, im vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt.

Zur Gewährleistung von Kohärenz und Komplementarität bei der Förderung der Unionsinteressen im Verteidigungsbereich wird sich die Kommission im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens um Synergien mit anderen zivilen FuE-Initiativen der EU, etwa in den Bereichen Sicherheit und Cybersicherheit, Grenzschutz, Küstenwache, Seeverkehr und Weltraum, bemühen.

Insbesondere sollten Synergien mit folgenden Maßnahmen angestrebt werden:

– dem spezifischen Programm zur Durchführung des Programms „Horizont Europa“ mit Schwerpunkt auf zivilen Anwendungen, sodass die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung im Bereich Verteidigung der zivilen FuE zugutekommen und umgekehrt;

– dem Weltraumprogramm der Union, insbesondere seinen Komponenten „Initiative zur staatlichen Satellitenkommunikation“ (GOVSATCOM), „Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ (SST) und Copernicus. Dies kann insbesondere durch die Gewährleistung der technischen Kompatibilität erfolgen, wenn die Projekte auf die Fähigkeiten des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) und des GOVSATCOM zurückgreifen. Ferner kann dies durch die Entwicklung modernisierter Sensoren, Plattformen für den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Daten, Anwendungen auf der Grundlage der Daten bzw. Informationen und Dienste, die von den Komponenten des Weltraumprogramms bereitgestellt werden, umgesetzt werden;

– den EU-Initiativen im Bereich der Cybersicherheit, beispielsweise den in der Gemeinsamen Mitteilung über die Cybersicherheit 2 angekündigten Initiativen. Insbesondere sollte das einzurichtende Kompetenzzentrum für Cybersicherheit Synergien zwischen den zivilen und verteidigungsbezogenen Aspekten der Cybersicherheit anstreben. Das Kompetenzzentrum könnte die Mitgliedstaaten und andere relevante Akteure aktiv unterstützen, und zwar durch Beratung, Austausch von Fachwissen und Erleichterung der projekt- und maßnahmenbezogenen Zusammenarbeit, sowie auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, die als Projektmanager bei Maßnahmen des Europäischen Verteidigungsfonds fungieren;

– den Maßnahmen, die im Rahmen der koordinierten Forschungsagenda zur maritimen Sicherheit im zivilen und im militärischen Bereich und im Zusammenhang mit dem Seeverkehr festgelegt wurden und

– mit anderen einschlägigen EU-Programmen im Bereich Sicherheit, wie dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Fonds für integriertes Grenzmanagement.

Die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds erfolgt in enger Abstimmung mit den einschlägigen Aktivitäten der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und schließt das Finanzinstrumentarium ein, das auf eine weitere Erleichterung der gemeinsamen Entwicklung und des gemeinsamen Ankaufs von Verteidigungsfähigkeiten abzielt. Insbesondere werden die im Finanzinstrumentarium enthalten Finanzierungsmodelle für den Ankauf von Fähigkeiten als freiwillige Referenz für die Mitgliedstaaten dienen, die mit Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds entwickelte Produkte und Technologien gemeinsam beschaffen wollen.

Es ist eine enge Verknüpfung zwischen dem Fonds und den im Rahmen der geplanten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung (PESCO) durchgeführten Projekten vorgesehen. Die als förderfähig eingestuften Projekte erhalten einen „PESCO-Bonus“ in Form eines höheren Finanzierungssatzes. Die Kommission sollte an der Projektabwicklung beteiligt werden, sodass sie konsultiert werden und bei der Beurteilung der Förderfähigkeit solcher Projekte Unterstützung leisten kann.

Berücksichtigt werden im Rahmen des Fonds der EU-Plan zur Fähigkeitenentwicklung (CDP), in dem die Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten ermittelt werden, und die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) der EU, mit der unter anderem die Umsetzung dieser Prioritäten überwacht und neue Kooperationsmöglichkeiten ermittelt werden. In diesem Zusammenhang können auch die einschlägigen Maßnahmen der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und anderer Partner berücksichtigt werden, wenn sie den Interessen der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung dienen und keinen Mitgliedstaat von der Beteiligung ausschließen.

Darüber hinaus berücksichtigt der Fonds Verteidigungstätigkeiten, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, eines außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens vorgeschlagenen außerbudgetären Instruments, durchgeführt werden.

Die Kombination aus projektorientierter Unterstützung in Form von Finanzhilfen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und einer gut konzipierten und gezielten Finanzierung im Verteidigungssektor kann einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Sektors und zur Beseitigung seiner Schwachstellen leisten, was insbesondere innovativen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung Vorteile bringen sollte. Haushaltsgarantien können eine wirksame steuerliche Methode darstellen, um Risiken in der Lieferkette von Unterauftragnehmern, die an den aus dem Fonds finanzierten Projekten beteiligt sind, in den Griff zu bekommen. Der Verteidigungssektor wurde als Sektor, der für eine Unterstützung durch Haushaltsgarantien im Rahmen des Fonds „InvestEU“ infrage kommt, vorgeschlagen, welcher als sektorübergreifender und übergeordneter, durch EU-Haushaltsgarantien unterstützter Rahmen zur Förderung von Investitionen in verschiedenen Politikbereichen dient. Der vorliegende Vorschlag sieht die Möglichkeit vor, die Unterstützung im Rahmen des Fonds durch die Bereitstellung von Finanzmitteln zu ergänzen, die aus dem Fonds „InvestEU“ besichert werden.

Mit den im Rahmen des Fonds finanzierten Maßnahmen sollte verhältnismäßig auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen reagiert werden, ohne dass private Finanzierungen dupliziert oder verdrängt werden; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Fonds und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Europäische Verteidigungsfonds zielt auf die Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch die Unterstützung von verteidigungsbezogenen FuE-Tätigkeiten ab. Der Fonds stützt sich auf die Titel „Industrie“ und „Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt“ (Artikel 173, 182, 183 und 188) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 173 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die unter anderem dazu beitragen, ein für die Entwicklung von Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere für KMU, günstiges Umfeld zu schaffen, das die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials der Innovations-, Forschungs- und Technologiepolitik fördert.

Da der Europäische Verteidigungsfonds auf die Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung abzielt, indem verteidigungsbezogene FuE-Tätigkeiten unterstützt werden, rechtfertigen Ziel und Inhalt des Fonds die Wahl von Artikel 173 AEUV als Rechtsgrundlage. Verteidigungsbezogene Forschungsmaßnahmen sind ebenfalls ein integraler Bestandteil des Europäischen Verteidigungsfonds. Auch Ziel und Inhalte dieser Maßnahmen rechtfertigen Artikel 182 AEUV als zusätzliche Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen.

Gemäß AEUV werden alle Forschungstätigkeiten durch ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung abgedeckt. Der Basisrechtsakt für das mehrjährige Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für die Zeit nach 2020 („Horizont Europa“) enthält die notwendigen Bestimmungen, durch die geregelt wird, wie die damit eingerichteten spezifischen Programme im Bereich Verteidigungsforschung und die Durchführung des Programms „Horizont Europa“ (mit dem Schwerpunkt auf zivilen Forschungs- und Innovationstätigkeiten) zusammenhängen.

Detaillierte Bestimmungen zur Unionsfinanzierung von Forschungsprojekten im Verteidigungsbereich und zur entsprechenden Mittelzuweisung werden im vorliegenden Entwurf für eine Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds ebenso festgelegt wie die Vorschriften für die Beteiligung an der Verteidigungsforschung. Die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind ausschließlich auf Verteidigungsanwendungen ausgerichtet.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Sicherheit zu gewährleisten, das bedeutet in der Welt von heute, sich Bedrohungen zu stellen, die nicht an Grenzen Halt machen. Kein Land kann sie alleine bewältigen. Die Union muss mehr Verantwortung für den Schutz ihrer Interessen, ihrer Werte und der europäischen Lebensart übernehmen und dabei die NATO ergänzen und mit ihr zusammenarbeiten.

Die (vom Europäischen Rat im Jahr 2016 gebilligten) Bemühungen zur Erfüllung der Zielvorgaben der Union in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung werden dazu beitragen. Die Europäische Union muss ihre strategische Autonomie verbessern, wenn sie für die Bedrohungen von morgen gewappnet sein und ihre Bürgerinnen und Bürger schützen will. Dafür bedarf es der Entwicklung von Schlüsseltechnologien in kritischen Bereichen und des Ausbaus der strategischen Fähigkeiten, um sich die Technologieführerschaft zu sichern. Nur durch eine stärkere Zusammenarbeit auf allen Ebenen können wir den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Union gerecht werden.

Durch die Förderung der Zusammenarbeit kann die Union dazu beitragen, dass die Ergebnisse und die Qualität der Verteidigungsinvestitionen der Mitgliedstaaten optimiert werden. Der Europäische Verteidigungsfonds wird einen EU-Mehrwert bringen, indem er Anreize für die gemeinsame Entwicklung von Produkten und Technologien sowie für die gemeinsame Forschung im Bereich der Verteidigung schafft. Dadurch wird die Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben gesteigert und auf diese Weise ein Beitrag zur operativen Autonomie der Union geleistet.

Die Entscheidung über Investitionen im Verteidigungsbereich und in Programme der Verteidigungsentwicklung ist nach wie vor ein Vorrecht der Mitgliedstaaten und bleibt in ihrer Zuständigkeit. Die Union ist nicht in der Lage, die geringe Höhe der Verteidigungsinvestitionen der Mitgliedstaaten auszugleichen, und sie sollte dies auch nicht tun. Sie kann jedoch ihre gemeinsamen Anstrengungen bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten ergänzen, verstärken und konsolidieren und damit die europäische Verteidigungsindustrie fördern und auf die Herausforderungen im Sicherheitsbereich reagieren. Dadurch würde es möglich, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, eine effizientere Verwendung der Steuergelder zu gewährleisten, eine bessere Interoperabilität der Verteidigungsgüter zu erzielen, die Fragmentierung auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung zu fördern.

Verhältnismäßigkeit

Der vorgeschlagene politische Ansatz steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Schwere der festgestellten Probleme, nämlich der fehlenden grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und die gemeinsame Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu fördern. Bei diesem Ansatz werden die in den Verträgen vorgesehenen Beschränkungen für etwaige Maßnahmen der Union eingehalten.

Die Initiative ist auf die Ziele beschränkt, die von den Mitgliedstaaten selbst nicht in zufriedenstellender Weise verwirklicht und daher voraussichtlich besser durch Maßnahmen der EU erreicht werden können. Der vorgeschlagene, auf europäischer Ebene umzusetzende Durchführungsmechanismus zielt darauf ab, die finanziellen und administrativen Kosten zu begrenzen.

Wahl des Instruments

Als Instrument zur Einrichtung des Fonds schlägt die Kommission eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Diese stellt das geeignetste Rechtsinstrument dar, da sich nur vermittels einer Verordnung, mit ihren unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften, das für die Einrichtung und Durchführung eines auf die europaweite Förderung einer Industriebranche abzielenden Finanzierungsprogramms der Union erforderliche notwendige Maß an Einheitlichkeit erzielen lässt.

3.ERGEBNISSE DER NACHTRÄGLICHEN BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Nachträgliche Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens aufgestellten Programme sind für einen begrenzten Zeitraum aufgelegt worden und bieten daher keine nennenswerten Möglichkeiten, daraus Lehren zu ziehen und die Erfahrungen bei der Ausarbeitung dieses Programms zu berücksichtigen.

Die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR) wurde im April 2017 auf den Weg gebracht und für einen Zeitraum von drei Jahren mit Mitteln in Höhe von insgesamt 90 Mio. EUR ausgestattet. Mit den ersten, 2018 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen hat die Maßnahme bereits erste konkrete Ergebnisse gezeitigt, derzeit sind allerdings noch alle Projekte im Gang.

Die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom Jahr 2017 eingereichten Anträge decken einen großen geografischen Raum ab: Unter den insgesamt 187 Antragstellern befanden sich Rechtsträger aus 25 EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, von denen eine große Anzahl wiederum einzelne Antragsteller waren. Für eine Finanzierung ausgewählt wurden Projekte von Teilnehmern aus 17 EU-Mitgliedstaaten. Was die Art der Antragsteller betrifft, so waren der Privatsektor, große als auch kleine Industrieunternehmen, KMU, öffentliche Stellen, Forschungszentren und Hochschulen vertreten. Der Anteil der KMU liegt bei 30 %, dabei sind Anträge im Rahmen der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung, die strenge Regeln für die Beteiligung von KMU vorsieht, nicht eingeschlossen. Diese KMU-Beteiligungsquote hielt sich bei den für eine Finanzierung ausgewählten Projekten, auf die 14 % des Gesamtbudgets entfielen, bei 32 %. Diese Daten zeigen, dass die Aufforderungen im ersten Jahr der Durchführung der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung gute Resonanz fanden und auf ein reges Interesse der Branche stießen. Aufgrund dieser guten Antwortquote kann die vorläufige Schlussfolgerung gezogen werden, dass relevante Verteidigungsfragen behandelt wurden, die das Interesse der Branche weckten.

Die vorgeschlagene Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich für 2019-2020 wird mit Haushaltsmitteln in Höhe von 500 Mio. EUR ausgestattet sein. Die Mitgesetzgeber einigten sich am 22. Mai 2018 auf einen Kompromiss. Das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich soll ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung stehen.

Die erzielte Kompromisslösung hat den politischen Willen der beiden gesetzgebenden Organe unter Beweis gestellt, eine rasche Einigung über Mittelausstattung, Einrichtung und Durchführungsmodalitäten für ein Programm zur Kofinanzierung der Entwicklung von Verteidigungsgütern und-technologien zu erzielen.

Mit der vorliegenden Gesetzgebungsinitiative sollen die beiden bestehenden Initiativen im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 aufgewertet werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung und dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich sowie einer Bewertung des Grades der strukturellen Übereinstimmung beider Programme wird ein einziger integrierter Fonds vorgeschlagen. Dadurch wird eine Straffung und Vereinfachung ermöglicht.

Konsultation der Interessenträger

Um allen Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, leitete die Kommission im Rahmen einer umfassenderen Konsultation zu allen Politikbereichen, die in der langfristigen Haushaltsplanung der EU für den Zeitraum 2021-2027 abgedeckt sind, vom 13. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 eine öffentliche Konsultation zum Europäischen Verteidigungsfonds ein. Über das Internetportal der öffentlichen Konsultation sind mehrere Positionspapiere eingegangen.

Es konnten verschiedene Gruppen von Interessenträgern erreicht werden: Jene, die unmittelbare Berührungspunkte mit Fonds haben, wie Industrie und Forschungseinrichtungen, sowie solche, die zwar eine Meinung zu diesem Thema haben, aber keine direkten Nutznießer sind, beispielsweise Bürger und Nichtregierungsorganisationen (NRO). Einige Vertreter der letztgenannten Gruppe äußerten Kritik an der Initiative aus dem Blickwinkel der Ethik. Auf diese Bedenken wurde, soweit dies angezeigt war, im Vorschlag eingegangen (z. B. in Bezug auf Ethikfragen und die Verpflichtung zur Einhaltung internationaler Übereinkommen), die Kommission übt jedoch ihr Initiativrecht aus, um den Forderungen der europäischen Bürger und ihrer politischen Vertreter nach einer Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie und nach mehr Sicherheit Rechnung zu tragen.

Die direkt betroffenen Interessenträger unterstützen die Initiative. Sie legten Stellungnahmen zu den zu finanzierenden Themenbereichen vor und machten Vorschläge zur Struktur des Fonds und zu den Finanzierungsmodalitäten. Nachstehend werden die wichtigsten Elemente aufgeführt:

Langfristige/mittelfristige Forschungs- und Entwicklungsprioritäten sollten den Schwerpunkt bilden (Technologieschub und disruptive Innovation) im Sinne einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und der Bereitstellung von Fähigkeiten für bahnbrechende Innovationen. Die Prioritäten des Fonds sollten im Rahmen der jährlichen/mehrjährigen Arbeitsprogramme mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Die Struktur des Fonds sollte einem ganzheitlichen, auf Fähigkeiten ausgerichteten Ansatz folgen, der den gesamten Technologiezyklus abdeckt und auf einer einzigen Verordnung beruht. Die genaue Architektur der beiden „Fenster“ sollte so weit wie möglich aneinander angeglichen werden.

Die Interessenträger vertreten einhellig die Auffassung, dass die Vorschriften über Rechte des geistigen Eigentums (IPR) für Verteidigungszwecke angepasst werden müssen. Die Forschungseinrichtungen forderten, dass die Rechte aller Projektteilnehmer, und nicht nur die Rechte der großen Industrieunternehmen, gewahrt bleiben.

Was die Finanzierungssätze betrifft, so teilen die Interessenträger die Auffassung, dass sie den Besonderheiten des Sektors Rechnung tragen müssen. Die Forschungseinrichtungen sprachen sich für eine höhere finanzielle Beteiligung von bis zu 100 % sowie für die Deckung der indirekten Infrastrukturkosten aus. Im Bericht der Hochrangigen Gruppe zur Vorbereitenden Maßnahme für die Verteidigungsforschung 3 wurde empfohlen, dass ein höherer Prozentsatz der indirekten Kosten gedeckt werden sollte.

In Bezug auf Formen der finanziellen Hilfe schlugen die Befragten vor, Optionen für eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen, z. B. im Wege vorkommerzieller Auftragsvergabe sowie über im Rahmen des Fonds „InvestEU“ verwaltete Mischfinanzierungsmaßnahmen bei Fällen mit zivilen Nebeneffekten oder im Zusammenhang mit Testanlagen.

Externes Expertenwissen

Die Kommissarin für den Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU berief eine Gruppe von 16 hochrangigen Persönlichkeiten ein, die im Bereich der Verteidigung tätig sind (Vertreter von Industrie, Forschungsorganisationen, des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie einschlägiger Institute) und kurz- und langfristige als externe Berater auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung fungieren sollen. Im Anschluss an regelmäßige Gespräche und Konsultationen veröffentlichte diese Gruppe im Januar 2016 den Bericht „European Defence Research - the case for an EU-funded R&T programme (Europäische Verteidigungsforschung – Plädoyer für ein von der EU finanziertes FuE-Programm) 4 .

Die Gruppe arbeitete bei der Gestaltung der im April 2017 auf den Weg gebrachten Vorbereitenden Maßnahme für Verteidigungsforschung mit und legte strategische Empfehlungen für die längerfristigen Perspektiven der EU-finanzierten verteidigungsbezogenen Forschung vor.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit der Strategie der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird der vorliegende Vorschlag durch eine Folgenabschätzung gestützt. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde am 11. April 2018 vom unabhängigen Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft, der eine positive Stellungnahme zum Bericht abgegeben hat. Der Ausschuss empfahl, die Rechtsgrundlage für die Initiative und mögliche Überschneidungen mit den im Rahmen des anderen spezifischen Programms „Horizont Europa“ finanzierten Forschungsarbeiten zu klären, die Darstellung der Durchführungsmechanismen anzupassen, um einen selektiveren Ansatz zu ermöglichen und die vorgeschlagene direkte Mittelverwaltung für den Fonds besser zu begründen. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde entsprechend den Empfehlungen des Ausschusses geändert. Abschnitt 3.2.1 der Folgenabschätzung wurde im Einklang mit der ersten Empfehlung vollständig aktualisiert. Der Wortlaut von Abschnitt 2.4 wurde verbessert und legt nun eindeutig die Abgrenzung zwischen dem Europäischen Verteidigungsfonds und dem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ im Hinblick auf zivile Anwendungen dar. Zur besseren Erläuterung der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Optionen sowie ihrer Stärken und Schwächen wurde der Wortlaut in gesamten Abschnitt 4.1 angepasst. Dies gilt auch für die Bewertung der Optionen in Abschnitt 4.2, die nun auch die Möglichkeit vorsehen, auf Einzelfallbasis, sofern die angebracht ist, einige der Maßnahmen durchzuführen, die der Argumentation der Option 3 folgen. In Abschnitt 4.1.1 ist schließlich eine spezifische Formulierung zur Begründung der direkten Mittelverwaltung integriert worden.

In dem Bericht über die Folgenabschätzung werden die Probleme und die ihnen zugrundeliegenden Ursachen erläutert, die die Kommission dazu bewogen haben, die Initiative vorzuschlagen. Dabei handelt es sich um Kürzungen der nationalen Verteidigungshaushalte und nicht koordinierte Ausgaben, die zu Ineffizienzen führen und die Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern auf ein kritisches Niveau verringern. In dem Bericht wurde auch die Auffassung vertreten, dass fehlende Innovationen im Verteidigungsbereich problematisch sind und dass die Union aufgrund der nachlassenden Zusammenarbeit bei FuE im Verteidigungsbereich sowie sinkender Investitionen in Ausrüstungen nicht im selben Ausmaß in der Lage ist, neue Verteidigungstechnologien und -systeme zu entwickeln. Die fragmentierte Nachfrage spiegelt sich in einer ineffizienten Organisation auf der Angebotsseite – Doppelstrukturen beträchtlichen Umfangs, kleine Stückzahlen bei der Produktion und hauptsächlich auf nationaler Ebene aufgebaute industrielle Lieferketten – wider. Zusammen genommen haben diese Faktoren dazu geführt, dass die Interoperabilität der Verteidigungsgüter eingeschränkt wurde und Größenvorteile ungenutzt blieben.

Dem Bericht zufolge trägt der Fonds dazu bei, hier Abhilfen zu schaffen, indem 13 Mrd. EUR für die gemeinsame verteidigungsorientierte Forschung und Fähigkeitenentwicklung zur Verfügung gestellt werden, wodurch die Union zu den größten Investoren im Bereich der Verteidigungsforschung in der EU wird. Der Fonds wird dabei durch eine Neuausrichtung der einzelnen Ausgaben auf kooperative EU-Entwicklungsprojekte mit gemeinsamen technischen Anforderungen, die den Prioritäten der EU Rechnung tragen, als Katalysator fungieren.

In dem Bericht wurden drei Optionen in Bezug auf die Struktur des Fonds und die Durchführungsmechanismen bewertet, die eine optimale Lösung der Probleme ermöglichen würden:

Option 1 – Beibehaltung der beiden aktuellen separaten Testprogramme im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, jedoch bei einer mehr als sechsfachen Steigerung des Ausgabenniveaus.

Option 2 – Einführung zusätzlicher Flexibilitäts- und Vereinfachungsmaßnahmen. Ein einziger Fonds würde sowohl für die Forschung als auch für die Entwicklung eine integrierte Planung mit harmonisierten Beteiligungsregeln ermöglichen. Option 2 trägt den von Interessenträgern vorgebrachten Bedenken Rechnung, wonach die Finanzierungsbeträge für indirekte Kosten in der im Basisszenario zugrunde gelegten Methodik zu niedrig angesetzt sind. Die besonderen Merkmale des Sektors, einschließlich der Abhängigkeit von einem einzigen Abnehmer und der erheblichen Einschränkungen bei der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse der verteidigungsbezogenen FuE-Tätigkeiten, sollten berücksichtigt werden. Bei Option 2 wird mehr Flexibilität eingeführt, damit indirekte Kosten besser abgedeckt werden können. Außerdem würden Vereinfachungsmaßnahmen wie Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen eingeführt; und

Option 3 – Einführung strengerer Anforderungen, mit denen ein auf Anreize und Bonussysteme gestützter Ansatz durch einen präskriptiveren Ansatz ersetzt wird, der darauf abzielt, mit einschneidenderen Maßnahmen zur Lösungen der festgestellten Probleme schneller Ergebnisse zu erzielen. Ein solcher präskriptiver Ansatz birgt jedoch auch erhebliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Akzeptanz, was die Fähigkeit des Fonds, seine Ziele zu erreichen, einschränken könnte.

Im Anschluss an einen Vergleich der Optionen wird im Folgenabschätzungsbericht die Option 2 empfohlen, da bei dieser Option die Synergien maximiert und Vereinfachungen eingeführt werden und hier im Gegensatz zu dem präskriptiven Ansatz der Option 3 ein weniger risikobehafteter, anreizbasierter Ansatz verfolgt wird. Die Option 2 würde die bestmögliche Methode zur Verwirklichung folgender, mit dem Fonds angestrebter Ziele darstellen:

Förderung der Integration und Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung;

Unterstützung für die Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien in der Union durch die Rolle des Fonds als Katalysator für FuE-Kooperationsprogramme in Schlüsselbereichen der Verteidigungstechnologie; dies sollte zu gemeinsamen Investitionsprogrammen im Verteidigungsbereich führen, die darauf abzielen, den künftigen Fähigkeitenanforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die Entwicklung künftiger Fähigkeiten durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern und

Gewährleistung eines Mehrwerts für die EU, da sie die ganze Bandbreite von Interessenträgern koordinieren kann (ohne Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ersetzen), die von den Verteidigungsministerien (als einzige Abnehmer) bis zur Verteidigungsindustrie (als einziger Anbieter von Verteidigungsgütern) reicht, damit Ergebnisse zum Nutzen aller erzielt werden.

Vereinfachung und Flexibilität

Integrierter Ansatz: Ein Europäischer Verteidigungsfonds, der sowohl Forschungs- als auch Entwicklungstätigkeiten umfasst, ermöglicht eine integrierte, sich gegenseitig verstärkende Förderung und vermeidet dadurch, dass die Ergebnisse der Forschung verloren gehen, weil die Weiterentwicklung und Erprobung der Technologien nicht kontinuierlich unterstützt wird. So wird die Akzeptanz von Produkten und Technologien gefördert, die von der EU finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus wird ein integrierter, flexiblerer Fonds gegebenenfalls zusätzliche Formen der Unterstützung, auch durch vorkommerzielle Auftragsvergabe, ermöglichen. Auf diese Weise können die wirtschaftlich günstigsten Marktlösungen zur Deckung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs der Union ermittelt werden.

Berücksichtigung der Besonderheiten der FuE im Verteidigungssektor: In die Konzeption und die Struktur des Europäischen Verteidigungsfonds fließen Erfahrungen mit der Vorbereitenden Maßnahme für Verteidigungsforschung, der Vorschlag für die Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, die Rückmeldungen der Interessenträger und die Ergebnisse der Folgenabschätzung sowie insbesondere die spezifischen Merkmale des Sektors ein, in dem die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder im Regelfall angesichts der eingeschränkten Nutzbarkeit der FuE-Ergebnisse alle diesbezüglichen Kosten in vollem Umfang tragen. Der Verteidigungsfonds sorgt für die notwendige Flexibilität zur besseren Abdeckung indirekter Kosten, während gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz vor Überkompensation ergriffen werden.

Die während der Entwicklungsphase im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten sind eng mit den Planungs- und Ankaufsstrategien und -prozessen der Mitgliedstaaten sowie ihren finanziellen Beiträgen zu multinationalen Rüstungsprojekten verknüpft. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei Entwicklungsmaßnahmen in Vergabeentscheidungen einbezogen werden, so wie dies in den Komitologieregeln vorgesehen ist.

Die Fördersätze für die Entwicklung von Prototypen und für Maßnahmen in den nachfolgenden Entwicklungsphasen werden niedriger angesetzt sein als im Fall anderer, noch vor dem Prototypstadium durchgeführter Maßnahmen. So können geeignete Anreize gesetzt werden, um Kooperationsprojekte zur Prototypentwicklung auf den Weg zu bringen, bei denen die wichtige Rolle, die die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten in diesem Bereich spielt, Berücksichtigung findet.

In den Vorschriften für die Beteiligung am Europäischen Verteidigungsfonds wird den Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere im Hinblick auf die unbedingt erforderliche Informationssicherheit und die Verwaltung der mit den Maßnahmen erzielten Ergebnisse, Rechnung getragen.

Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, dass die Beteiligung kleiner Unternehmen durch höhere Fördersätze zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an Kooperationsprojekten angemessen sichergestellt ist.

Durch die extensive Nutzung outputbasierter Instrumente (einmalige Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen für Finanzhilfen) werden Ex-post-Rechnungslegungskontrollen der förderfähigen Kosten und eventuelle Komplikationen bei Kontrollen (Sicherheitsüberprüfung) vermieden. Insbesondere in den Fällen, in denen die Union einen geringen Teil der von den Mitgliedstaaten bereits gebilligten vorläufigen Haushaltsmittel aufstockt (Unterstützung bei der Entwicklung von Prototypen), wird die Finanzhilfe der Union in Form eines einmaligen Pauschalbetrages geleistet, der für die von den Mitgliedstaaten akzeptierten Leistungen gezahlt wird. In der Regel ist die Zahlung des Beitrags der Union an die zu erbringenden Leistungen zu knüpfen. Dadurch wird die Verwaltung des Fonds vereinfacht, die Verwaltungskosten und die Fehlerquote sinken.

Die Kommission wird den Europäischen Verteidigungsfonds im Wege der direkten Mittelverwaltung im Interesse einer möglichst wirksamen und effizienten Umsetzung ausführen. Die Mitgliedstaaten werden eng in die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds einbezogen.

Grundrechte

Durch die Erhöhung der Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger der EU werden auch ihre Grundrechte geschützt.

Die finanzierten Maßnahmen entsprechen den Verpflichtungen, die die Union im Rahmen internationaler Abkommen eingegangen ist, und alle Finanzierungsanträge werden von Ethikexperten geprüft.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für den Zeitraum 2021-2027 vorgeschlagene Mittelausstattung beläuft sich auf 13 000 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen), davon

4 100 000 000 EUR für Forschungsmaßnahmen,

8 900 000 000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.

Die Auswirkungen, die sich im Durchführungszeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens auf die erforderlichen Haushaltsmittel und Humanressourcen ergeben, sind dem Finanzbogen im Anhang dieses Vorschlags zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

In dem Finanzbogen werden die Ressourcen aufgeführt, die die Dienststellen der Kommission für die Durchführung des Fonds benötigen. Vorbehaltlich der Bestätigung der Kosteneffizienz mithilfe einer Kosten-Nutzen-Analyse kann der Fonds von einer Exekutivagentur der Kommission verwaltet werden.

Es wird ein Überwachungssystem zur Unterstützung der Leistungsberichterstattung und -bewertung vorgeschlagen. Die Ergebnisse werden nach und nach verfügbar sein. Die Überwachungsinformationen umfassen:

Input-Indikatoren (z. B. Anzahl und Art der Projekte) in den ersten Jahren;

Output-Indikatoren ab der Mitte des Programmplanungszeitraums (je nach Dauer der Projekte);

Ergebnisindikatoren (z. B. anschließende Beschaffung durch die Mitgliedstaaten und Patente) in den späteren Jahren der Fonds-Durchführung.

Evaluierungen werden im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 5 durchgeführt, bei denen die drei Organe bestätigten, dass die Bewertung bestehender Rechtsvorschriften und politischer Maßnahmen die Grundlage für die Folgenabschätzung von Optionen für weitere Maßnahmen bilden sollte. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt, und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Sobald ausreichende Daten vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung, wird parallel zu den Ex-post-Evaluierungen der Vorbereitenden Maßnahme für Verteidigungsforschung und des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Zwischenevaluierung des Fonds vorgenommen.

Die Kommission wird am Ende des Durchführungszeitraums eine Abschlussevaluierung vornehmen, wenn die meisten Projekte abgeschlossen sein werden.

Klimaschutz als Querschnittsthema

In dem Kommissionsvorschlag zum Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 wird für die Einbeziehung von Klimabelangen in alle EU-Programme ein ehrgeizigeres Ziel gesetzt und angestrebt, dass mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Fonds zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Gliederungsebene mithilfe des Klima-Marker-Systems der EU und – sofern verfügbar – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Damit das Potenzial des Europäischen Verteidigungsfonds zur Unterstützung der Klimaziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.

Datum der Anwendung

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor.

2018/0254 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In dem am 30. November 2016 angenommenen Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) vor, mit dem Investitionen in die gemeinsame Forschung und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt werden sollen, um so Synergien und Kostenwirksamkeit zu fördern und den gemeinsamen Ankauf und die gemeinsame Instandhaltung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten zu fördern. Dieser Fonds würde die bereits für diesen Zweck verwendeten nationalen Mittel ergänzen und als Anreiz für die Mitgliedstaaten dienen, im Verteidigungsbereich stärker zusammenzuarbeiten und mehr Investitionen zu tätigen. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(2)Er würde zur Errichtung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen industriellen und technologischen Basis der Verteidigung beitragen und mit den Initiativen der Union für eine stärkere Integration des europäischen Verteidigungsmarkts und insbesondere mit den beiden 2009 hinsichtlich des Verteidigungssektors erlassenen Richtlinien 6 über die Auftragsvergabe und die Verbringung innerhalb der EU Hand in Hand gehen.

(3)Im Einklang mit einem integrierten Ansatz und zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union sollte ein Europäischer Verteidigungsfonds eingerichtet werden Der Fonds sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, und dadurch einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union leisten, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Unternehmen, Forschungszentren, nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und Universitäten in der Forschungsphase und in der Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt wird. Im Hinblick auf innovativere Lösungen und einen offenen Binnenmarkt sollte der Fonds die grenzüberschreitende Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Verteidigungsbereich unterstützen.

(4)Die Forschungsphase ist ein entscheidender Faktor, da sie die Kapazitäten und die Autonomie der europäischen Industrie bei der Produktentwicklung und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer im Verteidigungssektor beeinflusst. Die mit der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten verbundene Forschungsphase kann mit erheblichen Risiken einhergehen, insbesondere im Zusammenhang mit der geringen Ausgereiftheit und der mangelnden Disruption der Technologien. Darüber hinaus bringt die Entwicklungsphase, die auf die Forschungs- und Technologiephase folgt, auch erhebliche Risiken und Kosten mit sich, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen.

(5)Der Fonds sollte nicht die reine Grundlagenforschung unterstützen, die im Wege anderer Regelungen gefördert werden sollte, könnte jedoch auf den Verteidigungsbereich ausgerichtete Grundlagenforschung einschließen, die wahrscheinlich Lösungen für erkannte oder erwartete Probleme oder Möglichkeiten bietet.

(6)Im Rahmen des Fonds könnten Maßnahmen unterstützt werden, die sich sowohl auf neue als auch auf die Modernisierung bestehender Produkte und Technologien beziehen, sofern die Heranziehung bereits vorhandener Informationen, die für die Durchführung der Verbesserungsmaßnahme erforderlich sind, nicht von nicht assoziierten Drittländern oder Einrichtungen nicht assoziierter Drittländer beschränkt wird. Wenn Rechtsträger die Unionsfinanzierung beantragen, sollte von ihnen die Bereitstellung der einschlägigen Informationen als Nachweis dafür, dass es keine Beschränkungen gibt, verlangt werden. Liegen diese Informationen nicht vor, sollte die Finanzierung durch die Union nicht möglich sein.

(7)Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, sollten Maßnahmen in Bezug auf Güter oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung nach dem Völkerrecht verboten sind, nicht im Rahmen des Fonds finanziert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Hinblick auf neue Verteidigungsgüter oder technologien, wie etwa derjenigen, die speziell für die Durchführung tödlicher Angriffe konzipiert sind, ohne dass die die Entscheidungen über ihren Einsatz einer menschlichen Kontrolle unterliegen, ebenfalls den völkerrechtlichen Entwicklungen unterliegen.

(8)Die Schwierigkeit, eine Einigung über konsolidierte Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit sowie gemeinsame technische Spezifikationen oder Standards zu erzielen, behindert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Rechtsträgern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Das Fehlen von solchen Anforderungen, Spezifikationen oder Standards hat zu einer zunehmenden Fragmentierung des Verteidigungssektors, technischer Komplexität, Verzögerungen und überhöhten Kosten geführt und war der Interoperabilität abträglich. Bei Maßnahmen, die eine höhere technische Reife erfordern, sollte die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine Grundvoraussetzung darstellen. Die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die zu gemeinsamen Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und zur Unterstützung von Studien führen, sowie Maßnahmen zur Förderung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Fonds ebenfalls förderfähig sein.

(9)Da das Ziel des Fonds darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Verteidigungsindustrie der Union zu unterstützen, indem gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung und -technologie unter Ausnutzung von Hebeleffekten vorangetrieben und ergänzt werden sowie das Risiko der Entwicklungsphase von Kooperationsprojekten gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung eines Verteidigungsprodukts oder einer Verteidigungstechnologie im Rahmen des Fonds förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien sowie deren Interoperabilität.

(10)Da der Fonds insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern und Mitgliedstaaten in ganz Europa abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Rechtsträgern mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern durchgeführt wird. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben, sollten nicht unter der effektiven mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und sie sollten sich auch nicht gegenseitig kontrollieren. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten kann im Rahmen des Fonds eine gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergabe unterstützt werden.

(11)Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 7 ] müssen Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets (im Folgenden „ÜLG“) vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(12)Da der Fonds darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten grundsätzlich nur Stellen mit Sitz in der Union, die nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Stellen nicht assoziierter Drittländer unterliegen, für eine Förderung in Betracht kommen. Ferner sollten sich die Infrastruktur, die Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Empfängern und deren Unterauftragnehmern im Rahmen der durch den Fonds geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht im Hoheitsgebiet nicht assoziierter Drittländer befinden, damit der Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(13)Unter bestimmten Umständen sollte es – wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist – möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Empfänger und ihre Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Stellen nicht assoziierter Drittländer unterliegen sollten. In diesem Sinne können Rechtsträger mit Sitz in der Union, die der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine Stelle eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, förderfähig sein, wenn einschlägige strenge Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfüllt sind. Die Beteiligung solcher Stellen sollte nicht den Zielen des Fonds zuwiderlaufen. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendende Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen bereitstellen.

(14)Wünscht ein Konsortium an einer förderfähigen Maßnahme teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Union in Form einer Finanzhilfe, sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen, der als Ansprechpartner dient.

(15)Wird eine durch den Fonds geförderte Entwicklungsmaßnahme von einem Projektmanager geleitet, der von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ernannt wurde, sollte die Kommission den Projektmanager vor Ausführung der Zahlung an den Empfänger informieren, damit der Projektmanager gewährleisten kann, dass der Zeitplan von den Empfängern eingehalten wird. Unter bestimmten Umständen könnte der Projektmanager der Kommission seine Anmerkungen zum Fortschritt der Maßnahme übermitteln, damit die Kommission die Erfüllung der Voraussetzungen für die Veranlassung der Zahlung validieren kann.

(16)Zwecks Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der geförderten Maßnahmen müssen die Begünstigten nachweisen, dass die nicht von den Unionsmitteln gedeckten Kosten der Maßnahme durch andere Finanzierungsmittel gedeckt sind.

(17)Den Mitgliedstaaten sollten verschiedene Arten finanzieller Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Erwerb von Verteidigungsfähigkeiten zur Verfügung stehen. Das von der Kommission entwickelte Finanzinstrumentarium sollte den Mitgliedstaaten verschiedene Arten von Regelungen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Entwicklung und Beschaffung unter dem Aspekt der Finanzierung an die Hand geben. Die Verwendung solcher finanziellen Regelungen könnte die Einleitung von Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich weiter begünstigen und die Effizienz von Verteidigungsausgaben, auch bei aus dem Europäischen Verteidigungsfonds geförderten Projekten, erhöhen.

(18)Angesichts der Besonderheiten des Verteidigungssektors, in dem die Nachfrage fast ausschließlich aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern kommt, die außerdem die gesamte Beschaffung von Produkten und Technologien im Bereich Verteidigung einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, funktioniert dieser Sektor auf einzigartige Weise und folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten üblich sind. Die Branche ist daher nicht in der Lage, wesentliche eigenfinanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Angriff zu nehmen, und die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder finanzieren normalerweise vollumfänglich die gesamten FuE-Kosten. Zur Verwirklichung der Ziele des Fonds, nämlich Anreize für die Kooperation zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu schaffen, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors sollten bei Maßnahmen, die vor der Phase der Entwicklung von Prototypen stattfinden, die förderfähigen Kosten bis zu ihrer vollen Höhe abgedeckt werden.

(19)Die Prototypphase ist von entscheidender Bedeutung, da die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder in dieser Phase üblicherweise über die Konsolidierung ihrer Investitionen entscheiden und den Beschaffungsprozess für ihre künftigen Verteidigungsprodukte oder -technologien einleiten. Deshalb vereinbaren Mitgliedstaaten und assoziierte Länder genau in diesem Stadium die erforderlichen Verpflichtungen, auch im Hinblick auf Kostenteilung und Eigentum an dem Projekt. Im Interesse der Glaubwürdigkeit dieser Zusagen sollte die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des Fonds normalerweise 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(20)Für Maßnahmen jenseits der Prototypphase sollte eine Finanzierung von bis zu 80 % vorgesehen werden. Diese Maßnahmen, die mehr mit der Finalisierung von Produkten und Technologien zu tun haben, können immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein.

(21)Interessenträger im Verteidigungssektor sind mit besonderen indirekten Kosten konfrontiert, z. B. für die Sicherheit. Darüber hinaus bearbeiten sie einen spezifischen Markt, auf dem sie – bei ausbleibender Nachfrage auf der Käuferseite – die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht wie im zivilen Bereich wettmachen können. Daher ist die Gewährung einer Pauschalfinanzierung von 25 % ebenso gerechtfertigt wie die Möglichkeit, auf Projektbasis indirekte Kosten zu belasten, die gemäß der üblichen Rechnungsführungspraxis der Begünstigten berechnet wurden, wenn das entsprechende Vorgehen von den jeweiligen nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer nationaler Fördersysteme akzeptiert wird und dies der Kommission mitgeteilt wurde. Der zuständige Anweisungsbefugte sollte seine Entscheidung, indirekte förderfähige Kosten über die Pauschalfinanzierung von 25 % zu akzeptieren, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begründen.

(22)Um zu gewährleisten, dass die finanzierten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten bereits beabsichtigen, das Endprodukt gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, insbesondere durch eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe, bei der die Mitgliedstaaten ihre Vergabeverfahren, insbesondere mithilfe einer zentralen Beschaffungsstelle, gemeinsam organisieren.

(23)Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union kohärenten Weise erfolgen. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei Verteidigungsforschung und -fähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. Innerhalb der Union werden die Unzulänglichkeiten bei der gemeinsamen Verteidigungsforschung und Verteidigungsfähigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) insbesondere mithilfe der übergeordneten strategischen Forschungsagenda und des Plans zur Fähigkeitenentwicklung festgestellt. Mit anderen Verfahren der Union wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) wird die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch die Ermittlung und Nutzung der Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützt, damit das auf EU-Ebene angestrebte Sicherheits- und Verteidigungsniveau erreicht wird. Gegebenenfalls könnte auch regionalen und internationalen Prioritäten, einschließlich der Prioritäten im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation, Rechnung getragen werden, wenn sie mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und keinen Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land an einer Teilnahme hindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass unnötige Doppelgleisigkeiten vermieden werden sollten.

(24)Im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union entwickelte förderfähige Maßnahmen sollten eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Rechtsträgern in den verschiedenen Mitgliedstaaten kontinuierlich gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Fonds leisten. Wenn sie ausgewählt werden, sollten solche Projekte daher für einen höheren Finanzierungssatz infrage kommen.

(25)Die Kommission wird die sonstigen im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ finanzierten Tätigkeiten berücksichtigen, um unnötige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und die Synergien zwischen ziviler und verteidigungsbezogener Forschung zu gewährleisten.

(26)Probleme der Cybersicherheit und Cyberabwehr gewinnen zunehmend an Bedeutung, und die Kommission und die Hohe Vertreterin haben erkannt, dass Synergien zwischen den im Rahmen des Fonds getroffenen Maßnahmen zur Cyberabwehr und den Unionsinitiativen auf dem Gebiet der Cybersicherheit, wie sie beispielsweise in der Gemeinsamen Mitteilung zur Cybersicherheit angekündigt wurden, hergestellt werden müssen. Insbesondere sollte das geplante europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in den Bereichen Industrie, Technologie und Forschung Synergien zwischen den zivilen und verteidigungsbezogenen Aspekten der Cybersicherheit anstreben. Das Kompetenzzentrum könnte die Mitgliedstaaten und andere relevante Akteure aktiv unterstützen, und zwar durch Beratung, Austausch von Fachwissen und Erleichterung der projekt- und maßnahmenbezogenen Zusammenarbeit; darüber hinaus könnte es auf Ersuchen der Mitgliedstaaten als Projektmanager im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds fungieren.

(27)Es sollte ein integrierter Ansatz sichergestellt werden, indem die Maßnahmen im Geltungsumfang der von der Kommission im Sinne des Artikels [58 Absatz 2 Buchstabe b] der Verordnung (EU, Euratom) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) eingeleiteten Vorbereitenden Maßnahme für Verteidigungsforschung und des durch die Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zusammengefasst werden, um die Teilnahmebedingungen zu harmonisieren, ein kohärenteres Instrumentarium zu schaffen und die innovativen, kooperativen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu verstärken und gleichzeitig unnötige Doppelgleisigkeiten und eine Fragmentierung zu vermeiden. Durch diesen integrierten Ansatz würde der Fonds zu einer besseren Nutzung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung beitragen, indem die Lücke zwischen Forschung und Entwicklung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors geschlossen und alle Formen der Innovation gefördert werden, einschließlich disruptiver Innovationen, bei denen die Möglichkeit des Scheiterns akzeptiert werden sollte.

(28)Die politischen Ziele dieses Fonds werden auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs/der Politikbereiche [...] des Fonds „InvestEU“ angegangen werden.

(29)Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(30)Die Wahl der Art der Finanzierung und der Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit erwogen werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(31)Die Kommission sollte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Einklang mit den Zielen des Fonds erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur profitieren zu können, erhält diese einen Beobachterstatus im genannten Ausschuss. Angesichts der Besonderheiten des Verteidigungsbereichs sollte der Europäische Auswärtige Dienst ebenfalls den Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützen.

(32)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme des Arbeitsprogramms und für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Entwicklungsmaßnahmen übertragen werden. Dabei sollten insbesondere bei der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen die Besonderheiten des Verteidigungssektors, vor allem die Verantwortung der Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Länder für den Planungs- und Beschaffungsprozess, berücksichtigt werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) [Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates] 8 ausgeübt werden.

(33)Zur Förderung eines offenen Binnenmarktes sollten grenzüberschreitend tätige KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung ermutigt werden, sich als Mitglied eines Konsortiums oder als Unterauftragnehmer zu beteiligen.

(34)Die Kommission sollte anstreben, mit den Mitgliedstaaten und der Industrie im Gespräch zu bleiben, um den Erfolg des Fonds zu sichern.

(35)In dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Europäischen Verteidigungsfonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne [der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 9 bilden soll.

(36)Die Haushaltsordnung findet auf den Fonds Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(37)Auf diese Verordnung finden horizontale Finanzvorschriften Anwendung, die das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen haben. Diese in der Haushaltsordnung niedergelegten Vorschriften regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug und sehen eine Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure vor. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung.

(38)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 11 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 12 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 13 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(39)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(40)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 muss diese Verordnung auf der Grundlage von Informationen, die unter Berücksichtigung besonderer Überwachungsanforderungen gesammelt wurden, evaluiert werden; dabei sind jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Fonds eine Zwischenevaluierung und zum Abschluss der Durchführung des Fonds eine abschließende Evaluierung erstellen, in denen die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und – wenn zum gegebenen Zeitpunkt möglich – die Ergebnisse und Auswirkungen untersucht werden. Darin sollten auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an den im Rahmen des Fonds geförderten Projekten sowie die Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an der globalen Wertschöpfungskette analysiert werden. Die Kommission kann auch Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um auf mögliche Entwicklungen während der Durchführung des Fonds zu reagieren.

(41)Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieser Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(42)Da die Unterstützung im Rahmen des Fonds nur die Forschungs- und Entwicklungsphasen im Zusammenhang mit Verteidigungsprodukten und -technologien betrifft, sollten kein Eigentum oder keine Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beansprucht werden, es sei denn, die Unionsunterstützung erfolgt im Zuge von Beschaffungsmaßnahmen. Bei Forschungsmaßnahmen sollte es interessierten Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern jedoch möglich sein, die Ergebnisse geförderter Maßnahmen zu nutzen und sich an Folgemaßnahmen in Forschungskooperationen zu beteiligen, weshalb Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein sollten.

(43)Die finanzielle Hilfe der Union sollte sich gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 weder auf die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union noch auf die Ausfuhr von Produkten, Ausrüstungen oder Technologien auswirken.

(44)Die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang unbefugter Einzelpersonen zu sensiblen Ergebnissen von Forschungsprojekten kann sich negativ auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auswirken. Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollten folglich das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der internen Vorschriften der Organe wie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 16 , gelten.

(45)Um bei Bedarf die Indikatoren für die Wirkungspfade ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(46)Die Kommission wird den Fonds unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse, insbesondere in Bezug auf Verschlusssachen und vertrauliche Informationen, verwalten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Verteidigungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) aufgestellt.

Sie regelt die Ziele des Fonds, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach [Artikel 2 Nummer 6] der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

(2)Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

(3)Entwicklungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die überwiegend aus verteidigungsbezogenen Tätigkeiten in der Entwicklungsphase besteht und sowohl neue Produkte und Technologien als auch die Modernisierung vorhandener Produkte und Technologien umfasst, nicht aber Produktion und Einsatz von Waffen;

(4)disruptive Technologie für die Verteidigung“ eine Technologie, deren Anwendung eine radikale Veränderung der Verteidigungstheorie und -praxis bewirken kann;

(5)Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ das oder die Gremien, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestellt wurden und die befugt sind, die Unternehmensstrategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und die die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrollieren und überwachen;

(6)Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung;

(7)Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Mid-cap-Unternehmen)“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 17 handelt, mit bis zu 3000 Arbeitnehmern, dessen Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der genannten Empfehlung berechnet wird;

(8)vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;

(9)Projektmanager“ jeden öffentlichen Auftraggeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, der von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land beziehungsweise von einer Gruppe von Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern dauerhaft oder ad hoc für die Abwicklung multinationaler Rüstungsprojekte eingerichtet wurde;

(10)Empfänger“ jeden Rechtsträger, der Mittel aus diesem Fonds erhält;

(11)Forschungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die aus Forschungstätigkeiten mit ausschließlicher Konzentration auf Verteidigungsanwendungen besteht;

(12)Ergebnisse“ die im Rahmen der Maßnahme erzeugte materielle oder immaterielle Wirkung wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

(13)Sonderbericht“ das konkrete Produkt einer Forschungsmaßnahme, in dem deren Ergebnisse zusammengefasst und die Grundprinzipien, die Ziele, die tatsächlichen Resultate, die Basiseigenschaften, die durchgeführten Erprobungen, die möglichen Vorteile, die möglichen Anwendungen in der Verteidigung und der zu erwartende Verwertungsweg der Forschung ausführlich dargelegt werden.

(14)Systemprototyp“ ein Modell eines Produkts oder einer Technologie, das die Leistung in einem operativen Umfeld nachweisen kann;

(15)Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

(16)nicht assoziiertes Drittland“ ein Drittland, bei dem es sich nicht um ein assoziiertes Land im Sinne des Artikels 5 handelt;

(17)Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes“ einen Rechtsträger, der seinen Sitz in einem nicht assoziierten Drittland hat oder dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden.

Artikel 3
Ziele des Fonds

1.Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie zu steigern, indem Kooperationsmaßnahmen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern aus der gesamten Union, auch von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, ebenso gefördert wird wie eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung in jeder Phase des industriellen Zyklus und damit einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union zu leisten. Der Fonds soll zudem einen Beitrag zur Handlungsfreiheit der Union und zu ihrer Autonomie, insbesondere in technologischer und industrieller Hinsicht, leisten.

2.Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin:

(a)Kooperationsforschungsprojekte zu fördern, die die Leistungsfähigkeit künftiger Fähigkeiten erheblich steigern könnten und mit denen die Innovationsleistung maximiert und neue Verteidigungsprodukte und -technologien auch disruptiver Natur eingeführt werden sollen;

(b)Kooperationsentwicklungsprojekte für Verteidigungsprodukte und -technologien zu fördern, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten der Verteidigungsfähigkeiten im Einklang stehen, was zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beiträgt, größenbedingte Kostenvorteile mit sich bringt, das Risiko unnötiger Doppelarbeit verringert und dadurch die Fragmentierung der Verteidigungsprodukte und -technologien in der Union reduziert. Letztendlich wird der Fonds die Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erhöhen.

Artikel 4
Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 13 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Die indikative Aufteilung des in Absatz  1 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)bis zu 4 100 000 000 EUR für Forschungsmaßnahmen;

(b)bis zu 8 900 000 000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.

3.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Fonds eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

4.Bis zu 5 % der Finanzausstattung nach Absatz 1 dient der Förderung von disruptiven Verteidigungstechnologien.

5.Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 5
Assoziierte Länder

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können sich nach Maßgabe des EWR-Abkommens am Fonds beteiligen.

Artikel 6
Förderung disruptiver Verteidigungstechnologien

1.Die Kommission gewährt Finanzierungen durch offene und öffentliche Konsultationen zu den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen festgelegt sind.

2.Die Kommission kann – je nach Einzelfall – die am besten geeignete Finanzierungsform für innovative Lösungen auswählen.

Artikel 7
Ethikfragen

1.Die im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen stehen mit ethischen Grundsätzen und den maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts, des Unionsrechts oder des Völkerrechts im Einklang.

2.Die Vorschläge werden systematisch daraufhin geprüft, ob die Maßnahmen komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen aufwerfen, und einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch Sachverständige für Verteidigungsethik vorgenommen. Die Kommission gewährleistet eine möglichst weitgehende Transparenz der Ethikverfahren.

3.An Maßnahmen teilnehmende Rechtsträger holen vor Beginn der einschlägigen Tätigkeiten sämtliche Genehmigungen oder andere vorgeschriebene Dokumente bei den zuständigen nationalen und lokalen Ethikausschüssen oder anderen Stellen, wie den Datenschutzbehörden, ein. Diese Dokumente sind zu verwahren und der Kommission vorzulegen.

4.Falls angezeigt, nimmt die Kommission während der Durchführung der Maßnahme eine Ethikprüfung vor. Bei schwerwiegenden oder komplexen Ethikfragen nimmt die Kommission die Ethikprüfung mit Unterstützung durch Sachverständige für Verteidigungsethik vor.

5.Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind, können jederzeit abgelehnt oder eingestellt werden.

KAPITEL II
FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.Der Fonds wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

2.Im Rahmen des Fonds können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

Artikel 9
Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung

1.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Fonds erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms oder -fonds zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms oder Fonds. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

2.Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

(a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet;

(b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

(c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden;

können im Einklang mit Artikel [65] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

KAPITEL III
FINANZHILFEN

Artikel 10
Förderfähige Stellen

1.Antragsteller und ihre Unterauftragnehmer kommen für eine Finanzierung infrage, sofern sie ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben, ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in der Union oder in einem assoziierten Land befinden und sie nicht von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert werden.

2.Abweichend von Absatz 1 kann ein Antragsteller, der seinen Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land hat und von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert wird, für eine Finanzierung infrage kommen, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern seine Teilnahme die Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht gefährdet. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Antragsteller verlangt, Informationen vorzulegen, die insbesondere nachweisen sollen, dass:

(a)die Kontrolle über den Antragsteller nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die seine Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen, in irgendeiner Form begrenzen würde;

(b)der Zugang nicht assoziierter Drittländer oder von Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen betreffend die Maßnahme verhindert wird, und an der Maßnahme beteiligte Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfung verfügen;

(c)die mit der Maßnahme erzielten Ergebnisse während der Durchführung und nach dem Abschluss der Maßnahme bei dem Begünstigten verbleiben und nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterworfen sind.

3.Sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die zu Zwecken der im Rahmen des Fonds finanzierten Maßnahmen verwendet werden, befinden sich im Gebiet der Union oder im Hoheitsgebiet assoziierter Länder. Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme arbeiten die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer zudem nur mit Rechtsträgern zusammen, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben und nicht unter der Kontrolle von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern eines nicht assoziierten Drittlands stehen.

4.Abweichend von Absatz 3 können an der Maßnahme beteiligte Begünstigte und Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen einsetzen, die sich im Hoheitsgebiet eines nicht assoziierten Drittlands befinden oder dort gehalten werden, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern dadurch die Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht gefährdet werden. Unter den gleichen Bedingungen können die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme mit einem Rechtsträger zusammenarbeiten, der seinen Sitz in einem nicht assoziierten Drittland hat. Die Kosten für die Verwendung derartiger Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte oder Ressourcen und für eine solche Kooperation sind nicht im Rahmen des Fonds förderfähig.

5.Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder in der Finanzhilfevereinbarung weitere Bedingungen aufgeführt. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Regelung des Eigentums an den Ergebnissen der Maßnahme und den Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen sowie Garantien der Liefersicherheit.

6.Die Antragsteller legen alle einschlägigen Informationen vor, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien und der Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich sind.

7.Anträge, für die Überprüfungen nach Absatz 2 oder 4 erforderlich sind, dürfen nur mit Genehmigung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.

8.Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung dieser Kriterien und Bedingungen infrage gestellt wird, setzt der Begünstigte die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Kriterien und Bedingungen noch erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen auf die Finanzierung der Maßnahme.

9.Als Unterauftragnehmer im Sinne dieses Artikels sind die Unterauftragnehmer mit einem direkten Vertragsverhältnis zu einem Begünstigten, andere Unterauftragnehmer, denen mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme zugewiesen sind, sowie die Unterauftragnehmer, die zur Durchführung der Maßnahme Zugang zu Verschlusssachen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission verlangen können, zu verstehen.

Artikel 11
Förderfähige Maßnahmen

1.Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

2.Im Rahmen des Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die sich sowohl auf neue als auch auf die Modernisierung bestehender Produkte und Technologien beziehen, sofern die Heranziehung bereits vorhandener Informationen, die für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht mittelbar oder unmittelbar von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer beschränkt wird.

3.Eine förderfähige Maßnahmen bezieht sich auf mindestens einen der folgenden Bereiche:

(a)Tätigkeiten mit dem Ziel, neues Know-how und neue Verteidigungstechnologien zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;

(b)Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, der Beherrschung kritischer Verteidigungstechnologien, der Verbesserung der Versorgungssicherheit oder der effektiven Sicherstellung der Verwertung der Ergebnisse für die Zwecke von Verteidigungsprodukten und -technologien;

(c)Studien, zum Beispiel Machbarkeitsstudien zur Untersuchung der Machbarkeit von neuen oder verbesserten Technologien, Produkten, Prozessen, Diensten, Lösungen oder Statistiken über die Verteidigungsindustrie, sowie Projekte zur Steuerung der Datenerhebung;

(d)Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, wozu auch Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld gehören können;

(e)Entwicklung eines Modells eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder einer Technologie, welches deren Leistungen in einem operativen Umfeld nachweisen kann (Systemprototyp);

(f)Testen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

(g)Eignungsnachweis von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung. Der Eignungsnachweis ist das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass die Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung den spezifizierten Anforderungen entspricht. Dieses Verfahren bietet objektive Nachweise dafür, welche spezifischen Anforderungen eines Entwurfs nachgewiesenermaßen eingehalten werden;

(h)Zertifizierung eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung; die Zertifizierung ist das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bestätigt, dass das Produkt, die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologien für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

(i)Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Produkten und Technologien für die Verteidigung;

(j)Verbreitungstätigkeiten, Networking-Veranstaltungen und Sensibilisierungstätigkeiten.

4.Sofern in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 27 nicht anders vorgesehen, wird die Maßnahme in Form einer Kooperation von mindestens drei Rechtsträgern durchgeführt, die ihren Sitz in mindestens drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder nicht assoziierten Ländern haben, unterstehen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht der effektiven mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers und sie kontrollieren sich auch nicht gegenseitig.

5.Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben c und j sowie für Maßnahmen nach Artikel 6.

6.Maßnahmen zur Entwicklung von Produkten und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, sind nicht förderfähig.

Artikel 12
Auswahl- und Gewährungsverfahren

1.Gemäß [Artikel 195 Buchstabe e] der Haushaltsordnung können den im Arbeitsprogramm genannten förderfähigen Rechtsträgern Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

2.Die Kommission gewährt die Finanzhilfen für ausgewählte Maßnahmen nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder nach Anwendung des [Artikels 195 Buchstabe e] der Haushaltsordnung.

3.Zum Zweck der Gewährung von Finanzierungen für Entwicklungsmaßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 13
Gewährungskriterien

1.Jeder Vorschlag wird anhand folgender Kriterien bewertet:

(a)Beitrag zu herausragender Qualität oder Potenzial für Disruption im Verteidigungsbereich, indem insbesondere nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Produkten oder Technologien bieten;

(b)Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie, indem insbesondere nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue viel versprechende technologische Verbesserungen für die Zukunft oder die Anwendung von zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandten Technologien und Konzepten umfasst;

(c)Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem insbesondere in der gesamten Union neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen beschleunigt wird;

(d)Beitrag zur Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3 Absatz 2 und gegebenenfalls regionalen und internationalen Kooperationsvereinbarungen;

(e)Beitrag zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern, insbesondere KMU, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben als jene Rechtsträger des Konsortiums, bei denen es sich nicht um KMU handelt;

(f)Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.

2.In Absatz 1 Buchstabe d können regionale und internationale Prioritäten berücksichtigt werden, insbesondere um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sofern sie den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienlich sind und keinen Mitgliedstaat von der Teilnahme ausschließen.

Artikel 14
Kofinanzierungssatz

1.Aus dem Fonds können unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

2.Abweichend von Absatz 1 gilt:

(a)Bei Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e darf die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds 20 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.

(b)Bei Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben f bis h darf die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds 80 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.

3.Bei Entwicklungsmaßnahmen wird der Finanzierungssatz in folgenden Fällen angehoben:

(a)Für eine Maßnahme, die im Rahmen der durch den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit entwickelt wurde, kann ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden.

(b)Für ein Konsortium wird der Kofinanzierungssatz um die Prozentpunkte erhöht, die dem Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten entsprechen, welche auf KMU entfallen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben als jene Konsortiumsmitglieder, bei denen es sich nicht um KMU handelt.

(c)Für ein Konsortium wird der Kofinanzierungssatz um die Prozentpunkte erhöht, die einem Viertel des Prozentsatzes der förderfähigen Gesamtkosten entsprechen, welche auf Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung entfallen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern haben, als jene Konsortiumsmitglieder, bei denen es sich nicht um KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung handelt.

(d)Die Finanzierungsrate darf für eine Maßnahme um insgesamt höchstens 30 Prozentpunkte angehoben werden.

Artikel 15
Finanzielle Leistungsfähigkeit

Abweichend von Artikel [198] der Haushaltsordnung gilt:

(a)Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit betrifft nur den Koordinator, und auch nur dann, wenn die beantragte Finanzierung durch die Union mindestens 500 000 EUR beträgt. Besteht jedoch Anlass, die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuzweifeln, prüft die Kommission auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder der Koordinatoren unterhalb der im ersten Satz genannten Grenze.

(b)Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird weder bei Rechtsträgern, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit durch einen Mitgliedstaat garantiert wird, noch bei Universitäten geprüft.

(c)Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Artikel 16
Indirekte Kosten

1.Indirekte förderfähige Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % auf die direkten förderfähigen Gesamtkosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

2.Indirekte förderfähige Kosten über einem Pauschalsatz von 25 % können gegebenenfalls anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme gemäß Artikel [185] der Haushaltsordnung akzeptiert und der Kommission mitgeteilt wurden.

Artikel 17
Verwendung eines einmaligen Pauschalbetrags oder eines nicht an Kosten geknüpften Beitrags

1.Für Finanzhilfen für Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und andere Maßnahmen, bei denen der Großteil der Mittel von Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern finanziert wird, kann die Kommission Folgendes verwenden:

(a)einen nicht an Kosten geknüpften Beitrag nach [Artikel 180 Absatz 3] der Haushaltsordnung, der auf den erzielten Ergebnissen beruht, welche anhand von vorab festgelegten Zwischenzielen oder Leistungsindikatoren gemessen werden, oder

(b)einen einmaligen Pauschalbetrag nach [Artikel 182] der Haushaltsordnung, der auf dem Kostenvoranschlag der Maßnahme beruht, welcher von den nationalen Behörden der kofinanzierenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bereits genehmigt wurde.

2.Indirekte Kosten sind in den Pauschalbetrag aufzunehmen.

Artikel 18
Vorkommerzielle Auftragsvergabe

1.Die Union kann die vorkommerzielle Auftragsvergabe fördern, indem sie eine Finanzhilfe für Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU 18 , 2014/25/EU 19 und 2009/81/EG 20 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsleistungen in der Verteidigung vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren.

2.Die Vergabeverfahren:

(a)stehen im Einklang mit dieser Verordnung;

(b)können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“);

(c)sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben.

Artikel 19
Garantiefonds

Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

KAPITEL IV
ANDERE FORMEN DER UNIONSFINANZIERUNG

Artikel 20
Förderfähigkeitsbedingungen für Auftragsvergabe und Preisgelder

Sofern es für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erforderlich ist, legt die Kommission die nötigen Förderfähigkeitsbedingungen für die Vergabe von aus dem Fonds finanzierten Aufträgen oder Preisgeldern fest. Zu diesem Zweck ist besonders darauf zu achten, dass die Empfänger ihren Sitz in der Union oder in assoziierten Ländern haben müssen, sich dazu verpflichten müssen, alle einschlägigen Tätigkeiten innerhalb der Union auszuführen, und nicht von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer tatsächlich kontrolliert werden dürfen. Diese Bedingungen werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe oder die Vergabe des Preisgelds aufgenommen.

Artikel 21
Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Fonds werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN

FÜR DIE FORSCHUNG

Artikel 22
Eigentum an den Ergebnissen

1.Die Ergebnisse der Maßnahmen sind Eigentum der Begünstigten, die sie hervorgebracht haben. Haben Rechtsträger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag sie jeweils geleistet hatten, oder ist es nicht möglich, derartige gemeinsame Ergebnisse voneinander zu trennen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse.

2.Wird die Unterstützung der Union im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags gewährt, dann ist die Union Eigentümerin der Ergebnisse. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder haben auf deren ausdrücklichen Wunsch das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen.

3.Sofern gerechtfertigt, kann in der Finanzhilfevereinbarung vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine finanzielle Hilfe aus dem Fonds gewährt wird, weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Kontrolle oder Beschränkung unterliegen dürfen; dies gilt auch im Hinblick auf den Technologietransfer durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle.

4.Sofern dies gerechtfertigt ist, wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission festgelegt, über die Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder über die Erteilung einer diesbezüglichen Lizenz an ein nicht assoziiertes Drittland oder an eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle unterrichtet zu werden und Einwände dagegen erheben zu können. Solche Übertragungen dürfen dem Schutz der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie den Zielen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

5.Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierter Länder haben ein Recht auf Zugang zum Sonderbericht über ein Projekt, das eine Finanzierung durch die Union erhalten hat. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt und von der Kommission an die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder übertragen, nachdem gewährleistet ist, dass angemessene Vertraulichkeitspflichten eingeführt werden.

6.Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierter Länder verwenden den Sonderbericht ausschließlich für Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung durch die oder für die Streitkräfte oder für Zwecke der militärischen Sicherheit oder des militärischen Nachrichtenwesens sowie im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme. Unter diese Verwendung fallen beispielsweise die folgenden Aspekte: Studien, Evaluierungen, Einschätzungen, Forschung, Design, Entwicklung, Herstellung, Verbesserungen, Veränderungen, Instandhaltung, Reparaturen, Modernisierungen und die Produktabnahme und Zertifizierung, Betrieb, Ausbildung, Entsorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produktdesign und -einführung sowie die Bewertung und Ausarbeitung der technischen Anforderungen für die Auftragsvergabe.

7.Die Begünstigten gewähren den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

8.In den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentum, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und eine unlautere Bevorteilung vermieden wird. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen zur eigenen Nutzung und über das Recht, Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne jegliches Recht auf Unterlizenzvergabe zu gewähren, beziehungsweise über das Recht, die Empfänger zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen über einen unentgeltlichen Zugang zum Sonderbericht. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er das Eigentum an den Ergebnissen an die Auftraggeber übertragen.

TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN

FÜR DIE ENTWICKLUNG

Artikel 23
Zusätzliche Förderkriterien

1.Gegebenenfalls weist das Konsortium nach, dass die Kosten einer förderfähigen Maßnahme, die nicht mehr durch eine Unterstützung der Union gedeckt sind, durch andere Finanzierungsformen wie Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder assoziierter Länder oder durch eine Kofinanzierung durch Rechtsträger gedeckt werden.

2.Bezieht sich die Maßnahme auf Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d, so stützt sie sich auf harmonisierte Anforderungen an die Fähigkeiten, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart werden.

3.Bei den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e bis h genannten Maßnahmen weist das Konsortium durch von nationalen Behörden ausgestellte Dokumente nach, dass

(a)mindestens zwei Mitgliedstaaten und/oder assoziierte Länder beabsichtigen, das Endprodukt zu beschaffen oder die Technologie in koordinierter Weise zu nutzen, und zwar auch im Wege der gemeinsamen Beschaffung;

(b)sich die Maßnahme auf gemeinsame technische Spezifikationen stützt, die von den Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern, die das Endprodukt kofinanzieren, gemeinsam vereinbart wurden.

Artikel 24
Zusätzliche Gewährungskriterien

Neben den in Artikel 13 genannten Gewährungskriterien kann das Arbeitsprogramm auch Folgendes berücksichtigen:

(a)den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Wartung und Entsorgung;

(b)den Grad der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der förderfähigen Maßnahme.

Artikel 25
Eigentum an den Ergebnissen

1.Die Union darf weder Eigentum an den Gütern oder Technologien, die sich aus Entwicklungsmaßnahmen ergeben, noch Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der Maßnahmen beanspruchen.

2.Die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine Unterstützung aus dem Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch im Hinblick auf den Technologietransfer, einer Kontrolle oder Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle unterliegen.

3.Was die von den Empfängern hervorgebrachten Ergebnisse betrifft, so ist die Kommission über jede Übertragung von Eigentum oder jede Gewährung einer Lizenz an nicht assoziierte Drittländer in Kenntnis zu setzen. Eine solche Übertragung von Eigentum oder Gewährung einer Lizenz darf nicht im Widerspruch zu den Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den Zielen dieser Verordnung gemäß Artikel 3 stehen; andernfalls ist die Finanzierung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

4.Abweichend von Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die Unterstützung durch die Union im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, dass die Union Eigentümerin der Ergebnisse ist und die Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Länder auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine kostenlose nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der entsprechenden Ergebnisse erhalten.

Artikel 26
Unterrichtung des Projektmanagers

Für den Fall, dass ein Projektmanager von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ernannt wird, führt die Kommission die Zahlung an die Empfänger erst nach Unterrichtung des Projektmanagers durch.

TITEL IV
STEUERUNG, ÜBERWACHUNG,

EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 27
Arbeitsprogramme

1.Der Fonds wird durch ein- oder mehrjährige Arbeitsprogramme, die gemäß Artikel [110] der Haushaltsordnung eingerichtet wurden, durchgeführt. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

2.Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 28
Ausschuss

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Die Europäische Verteidigungsagentur wird als Beobachter eingeladen, um ihre Ansichten und ihr Fachwissen einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Unterstützung ersucht.

2.Wird auf vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 29
Unabhängige Sachverständige

1.Die Kommission benennt unabhängige Sachverständige, die gemäß Artikel [237] der Haushaltsordnung bei der Bewertung von Vorschlägen mitwirken. Sie kann ferner unabhängige Sachverständige benennen, die bei der Überwachung der Umsetzung der durchgeführten Maßnahmen beratend oder unterstützend tätig sind.

2.Unabhängige Sachverständige sind Bürgerinnen und Bürger der Union, die auf der Grundlage von Aufforderungen zur Interessenbekundung ermittelt und ausgewählt werden; diese Aufforderungen werden im Hinblick auf die Erstellung einer Sachverständigenliste an einschlägige Organisationen gerichtet, z. B. an Verteidigungsministerien und nachgeordnete Stellen, Forschungsinstitute, Hochschulen, Wirtschaftsverbände oder Unternehmen des Verteidigungssektors. Abweichend von Artikel [237] der Haushaltsordnung darf diese Liste der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

3.Die unabhängigen Sachverständigen müssen über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte geeignete Sicherheitsüberprüfung verfügen.

4.Der in Artikel 28 genannte Ausschuss wird jährlich über die Sachverständigenliste informiert.

5.Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt.

Artikel 30
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

1.Im Rahmen dieser Verordnung:

(a)gewährleistet jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Land, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen 21 und den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU des Rates 22 gleichwertig ist;

(b)unterrichten die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder die Kommission unverzüglich über die unter Buchstabe a genannten nationalen Sicherheitsvorschriften;

(c)dürfen in nicht assoziierten Drittländern ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den den Fonds betreffenden EU-Verschlusssachen erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation in einer gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten,

(d)dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission eine natürliche Person, eine juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu Verschlusssachen der Europäischen Union erhalten, sofern dies im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und den Vorteilen für die Union für erforderlich erachtet wird.

2.Bei Maßnahmen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt die jeweilige Fördereinrichtung in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

3.Um den Austausch sensibler Informationen zwischen der Kommission, den Empfängern und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten zu erleichtern, richtet die Kommission ein elektronisches Austauschsystem ein.

Artikel 31
Überwachung und Berichterstattung

1.Im Anhang sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Fonds aufgeführt.

2.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.Die Kommission wird regelmäßig die Durchführung des Fonds überwachen und jährlich über die Fortschritte berichten. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

4.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Fondsüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 32
Evaluierung des Fonds

1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung des Fonds erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Fonds vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Fonds. Der Zwischenevaluierungsbericht umfasst insbesondere eine Bewertung der Steuerung des Fonds, der Durchführungsquoten, des Erreichens der Projektergebnisse, einschließlich der Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung sowie des Umfangs ihrer grenzüberschreitenden Beteiligung, sowie Finanzierungen, die gemäß Artikel [195] der Haushaltsordnung bis zum 31. Juli 2024 gewährt werden. Die Kommission kann zweckmäßige Änderungen an dieser Verordnung vorschlagen.

3.Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung des Fonds vor. Der Evaluierungsbericht enthält die Ergebnisse der Durchführung und, soweit zeitlich möglich, der Auswirkungen des Fonds. In dem Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten, assoziierter Länder und wichtiger Interessenträger aufbaut, wird insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 bewertet. Darin wird auch die grenzüberschreitende Teilnahme einschließlich von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung an Projekten, die im Rahmen des Fonds durchgeführt werden, sowie die Integration von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung in die globale Wertschöpfungskette analysiert. Die Evaluierung gibt auch über die Herkunftsländer der Empfänger und, wenn möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums Aufschluss.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 33
Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel [127] der Haushaltsordnung. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Artikel 34
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Fonds teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.

Artikel 35
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

TITEL V
DELEGIERTE RECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36
Delegierte Rechtsakte

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Aufhebung

6.Die Verordnung (EU)…/.... (über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 38
Übergangsbestimmungen

1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die im Rahmen [der Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich] sowie der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die vorliegende Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den mit den Vorgängerfonds, der [Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich] sowie der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 39
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) (Cluster)

   1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.5.    Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.6.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

   2.1.    Überwachung und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

   3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   3.2.3.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds für den Zeitraum 2021-2027

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Sicherheit und Verteidigung

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 23  für das Forschungsfenster im Bereich Verteidigung des Europäischen Verteidigungsfonds

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme zur Entwicklung des Fähigkeitenfensters im Bereich Verteidigung des Europäischen Verteidigungsfonds

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Legislativvorschlag zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds stützt sich auf die Artikel 173 (Industrie) und 182 (Forschung) AEUV. Das allgemeine Ziel des Fonds ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie.

Mit der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds wird die Kommission in die Lage versetzt, ein Finanzierungsprogramm aufzulegen, das vor allem über Finanzhilfen, die nach jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, und gemäß im Ausschussverfahren angenommenen Arbeitsprogrammen durchgeführt wird.

Es ist ein vollständiges Paket an Verfahren (für die finanziellen und rechtlichen Fragen und IT-Aspekte sowie zur Verarbeitung vertraulicher Informationen), Unterlagen und Formularen vorzubereiten, das auf den Erfahrungen beruht, die während der Durchführung der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (2016-2018) und des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (2019-2020) gewonnen wurden.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich Verteidigung werden praktisch ausschließlich im nationalen Rahmen verwaltet, wobei die Forschungs- und Entwicklungsphase jeweils die größten Risiken birgt. Aufgrund knapper nationaler Mittelausstattung werden diese Phasen in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten schlicht nicht finanziert, was zu einer Abhängigkeit von Standardanfertigungen und von deren Anbietern führt.

Der europäische Verteidigungssektor weist ein niedriges Investitionsniveau auf und ist durch eine Fragmentierung entlang der nationalen Landesgrenzen und folglich durch dauerhafte Doppelgleisigkeiten gekennzeichnet. Darüber hinaus fallen bei der Betrachtung der EU-Verteidigungsunternehmen zunehmend Unzulänglichkeiten, veraltete Technologien sowie das Fehlen neuer, insbesondere in Kooperation durchgeführter Programme, auf. Durch eine grenzübergreifende Kooperation können die Größenvorteile stärker genutzt werden, indem Doppelgleisigkeiten verringert werden und die Entwicklung der erforderlichen Produkte und Technologien ermöglicht wird.

Auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsunternehmen gegenüber ihren internationalen Wettbewerbern leidet unter der mangelnden Koordinierung und Abstimmung der Mitgliedstaaten untereinander, welche die nationalen Haushalte erheblich belasten und die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) stark behindern.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Mit einem Tätigwerden auf EU-Ebene wird ein Mehrwert verbunden sein, weil durch positive Innovationsanreize, auch für Technologien mit disruptiven Effekten, die industrielle Kooperation im Verteidigungsbereich weiter angeregt wird und solche Projekte gezielt gefördert werden, die die Forschungs- und Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien betreffen, aber aufgrund der Kosten und der damit verbundenen Risiken auf nationaler Ebene nicht in Angriff genommen würden.

Die Unterstützung der Europäischen Union wird die Verteidigungsindustrie in die Lage versetzen, die nötigen Gelder für Projekte bereitzustellen, die die Mittel eines einzelnen Landes häufig übersteigen würden. Die Art dieser Projekte und die anfallenden Kosten machen eine transnationale Zusammenarbeit unabdingbar.

Durch die gemeinsamen technischen Spezifikationen, die mit der Verordnung rechtlich bindend werden, werden die Mitgliedstaaten und ihre Verteidigungswirtschaft zur Entwicklung einheitlicher Normen veranlasst, die wiederum die Zusammenarbeit verbessern und effizienter machen werden.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Beim Pilotprojekt und bei der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigung für das Forschungsfenster im Bereich Verteidigung sowie dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zur Entwicklung des Fähigkeitenfensters handelt es sich um Programme, die den vorgeschlagenen Maßnahmen ähneln: Die Erfahrungen aus diesen Programmen, und zwar insbesondere mit dem Lenkungsmodus, werden in die Gestaltung der Verwaltung und des Weiterverfolgungsmechanismus des Europäischen Verteidigungsfonds einfließen.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Es sollten Synergien mit den von anderen Direktionen der Europäischen Kommission durchgeführten Programmen für Forschung und Innovation angestrebt werden:

- Die vom Europäischen Verteidigungsfonds zu finanzierenden Projekte könnten von den Ergebnissen von Forschungsprojekten profitieren, die im zivilen Bereich oder auf dem Gebiet der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen von Horizont Europa finanziert werden, beispielsweise im Luft- oder Schiffsverkehr.

- Wechselseitige Effekte werden auch dort erwartet, wo Projekten, die im Rahmen von Horizont Europa finanziert werden, Ergebnisse von Projekten zugutekommen, die vom Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden: Dies zeigen Erfahrungen der US-amerikanischen Defence Advanced Research Projects Agency (DARPA), denen zufolge Ergebnisse von Verteidigungsprojekten auch dem zivilen Sektor nützen. Der Europäische Verteidigungsfonds wirkt sich möglicherweise unter anderem auf die Bereiche Verkehr, Kommunikation und Energie aus.

Im Interesse der bestmöglichen Nutzung von Synergien, eines größtmöglichen Ertrags des investierten Kapitals und einer optimalen Koordinierung ist sicherzustellen, dass die FuE- und die Innovationsprogramme sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.



Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2027 und auf die Mittel für Zahlungen vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2033.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Arten der Mittelverwaltung 24  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

☑ durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ nicht assoziierte Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Der Fonds wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

In Abhängigkeit vom Ergebnis einer künftigen Kosten-Nutzen-Analyse könnte der größte Teil des Haushalts im Wege der Befugnisübertragung von einer Exekutivagentur ausgeführt werden. 25

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Nach Artikel 29 der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds für den Zeitraum 2021-2027 wird die Kommission regelmäßig die Durchführung des Programms überwachen und jährlich über die Fortschritte berichten, indem sie die finanziellen Aktivitäten prüft und die erzielten Ergebnisse bewertet.

Die erhobenen Daten sollen die Kommission in die Lage versetzen, einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012] und unter Bezugnahme auf die spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs zu erstellen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Methoden der Mittelverwaltung: Die Kommission beabsichtigt, den Europäischen Verteidigungsfonds in direkter Mittelverwaltung durchzuführen (wobei die Durchführung mithilfe von Exekutivagenturen die bevorzugte Option wäre).

Durch den Einsatz der direkten Mittelverwaltung für den Hauptteil des für den Europäischen Verteidigungsfonds vorgesehenen Budgets werden die Zuständigkeiten klargestellt (Durchführung durch Anweisungsbefugte), die Bereitstellungskette verkürzt (durch Verringerung der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung bzw. Auszahlung) und die Durchführungskosten reduziert (keine Verwaltungsgebühren).

Durchführungsmechanismen für die Finanzierung: Das wichtigste Instrument des Europäischen Verteidigungsfonds wird die Finanzhilfe sein, auch zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten vorkommerziellen Auftragsvergabe. Zur Förderung von disruptiven Innovationen können Preisgelder vergeben werden.

- Finanzhilfen: Für die Verteidigungsforschung werden in den meisten Mitgliedstaaten unzureichende oder gar keine finanziellen Mittel bereitgestellt, und die Chancen, dass sich FuE-Investitionen für die Industrie bezahlt machen, sind gering (nationaler Markt mit einem einzigen Abnehmer, Reduzierung des nationalen Verteidigungsbudgets, ungewisse Ausfuhrmöglichkeiten). Anreize zur Verteidigungsforschung auf EU-Ebene müssen durch Finanzhilfen gesetzt werden, die 100 % der förderfähigen Kosten abdecken. Dies gilt in der Regel auch für die Entwicklung von Kooperationsmaßnahmen (Studien, gemeinsame Zertifizierung usw.) und für die Unterstützung der vorkommerziellen Auftragsvergabe der Mitgliedstaaten, nicht aber für Maßnahmen zur Entwicklung von Prototypen, bei denen der Kofinanzierungssatz niedriger ausfällt (Aufstockungsansatz – von 20 % auf 50 % Kofinanzierung).

- Mit Preisgeldern könnten zahlreiche Akteure (Universitäten, KMU, Forschungszentren usw.) zu disruptiven Innovationen angeregt werden, sodass neue Technologien entdeckt oder bestehende Technologien neu kombiniert werden und auf diese Weise möglicherweise ein Verteidigungsbedarf gedeckt wird. Bei Zugrundelegung dieses Paradigmas gestaltet sich die Kostenschätzung schwierig, und im Vergleich zu Finanzhilfen (für die nur das Alles-oder-nichts-Prinzip gilt) erscheinen Preisgelder als ein wirtschaftliches Instrument.

Zahlungsmodalitäten: Im Rahmen des Möglichen wird die Verwendung outputbasierter Finanzhilfen einschließlich einmaliger Pauschalbeträge beschlossen, um die Durchführungskosten des Europäischen Verteidigungsfonds zu verringern:

- die erwarteten Ergebnisse und die entsprechenden Leistungsnachweise (Dokumente) werden in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegt, um die Zahlungen einzuleiten und die Vorfinanzierung zu verrechnen;

- die zufriedenstellende Ausführung der vereinbarten erwarteten Ergebnisse hängt vom Fachwissen Dritter ab, die von der Kommission aufgrund der technischen Kenntnisse dieser Personen ausgewählt wurden. Anschließend erfolgt die Zahlung auf der Grundlage eines Bewertungsberichts.

Kontrollstrategie

Soweit dies bei in direkter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen möglich ist, wird die Kommission Instrumente (Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Preisgelder) einsetzen, bei denen die förderfähigen Kosten ex ante geschätzt und auf der Basis von Leistungsnachweisen (Berichten) erstattet/gezahlt werden; aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, dass die in der Finanzhilfevereinbarung (technische Anhänge) festgelegten erwarteten Ergebnisse erreicht wurden. Durch einen umfassenden Rückgriff auf vorab vereinbarte Pauschalbeträge und Kosten je Einheit wird die Fehlerquote auf unter 2 % begrenzt.

Soweit erforderlich, wird die qualitative Bewertung der Leistungen durch unabhängige Sachverständige vorgenommen, die von der Kommission oder in bestimmten Fällen (Prototypen) von dem mit den Mitgliedstaaten gemeinsam ausgewählten Projektleiter (Abstimmung von Interessen) bestellt wurden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Folgende Risiken wurden für die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds ermittelt:

Zeitrisiko: Einhaltung des Zeitplans, verzögerte Durchführung.

Die Durchführung in direkter Mittelverwaltung dürfte dieses Risiko mindern, die Durchführung durch Anweisungsbefugte (einschließlich Exekutivagenturen) verkürzt nämlich die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung bzw. Auszahlung gegenüber einer Durchführung durch einen Bevollmächtigten, indem folgende Schritte vermieden werden:

- Aushandlung, Erstellung und Unterzeichnung einer Übertragungsvereinbarung,

- Unterzeichnung jährlicher Mittelübertragungsvereinbarungen, bevor dem Bevollmächtigten die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen bereitgestellt werden,

- Finanzmanagement der jeweiligen Mittelübertragungsvereinbarungen.

Lenkungsrisiko und Nichtzweckbindungsrisiko:

- mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten während des Ausschussverfahrens.

Die im Rahmen der Vorbereitenden Maßnahme und des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich entwickelte Praxis, bei der die Mitgliedstaaten ab der Erstellung der Arbeitsprogramme interaktiv eingebunden waren, dürfte das Risiko begrenzen.

- mangelnde Attraktivität des Europäischen Verteidigungsfonds aus Sicht der nationalen Unternehmen, vor allem aufgrund unangemessener Behandlung vertraulicher Informationen durch die Kommission oder übermäßigen Verwaltungsaufwands bei den Durchführungsmodalitäten.

Es wird ein spezifisches Netz/System für den Austausch vertraulicher Informationen eingerichtet und bei Bedarf werden aus gerechtfertigten Gründen Transparenzvorschriften ausgesetzt (Verschlusssachen, Schutz personenbezogener Daten, Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Für das Verfahren zur Evaluierung der Finanzhilfeanträge greift die Kommission auf unabhängige Sachverständige zurück, die einer geeigneten Sicherheitsüberprüfung durch einen Mitgliedstaat unterzogen wurden. Die Kommission stellt eine angemessene Rotation dieser Sachverständigen sicher.

Soweit möglich, greift die Kommission über Kosten je Einheit auf die übliche Rechnungsführungspraxis der Interessenträger zurück.

Finanzielles Risiko:

- hohe Verwaltungskosten, insbesondere Kontrollkosten:

- geringe Mittelausschöpfung (Verzögerungen, mangelnde Attraktivität oder ungünstige Festlegung der Förderfähigkeitskriterien);

- hohe Fehlerquote aufgrund nicht förderfähiger Kosten und mangelnden Verständnisses der EU-Finanzvorschriften bei Begünstigten oder Bevollmächtigten.

Die Kommission beabsichtigt, den Fonds von Anweisungsbefugten (einschließlich Exekutivagenturen) mit gut ausgebildeten Teams in entsprechender Größe durchführen zu lassen. Dies gewährleistet eine gute Kenntnis der Finanz- und Vergabevorschriften seitens des Durchführungsteams des Europäischen Verteidigungsfonds. Mit Workshops soll sichergestellt werden, dass die Begünstigten mit ihren Berichterstattungspflichten und den anwendbaren Finanzvorschriften vertraut sind.

Ferner fasst die Kommission vereinfachte Finanzierungsregeln mit outputbasierten Instrumenten ins Auge (z. B. einmalige Pauschalbeträge zur Aufstockung von Finanzierungen (Prototypen), hohe Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten (+/-25 %)). Eindeutige und vernünftigerweise zu erwartende Outputs werden in die Finanzhilfevereinbarungen, auf deren Basis die Zahlungen erfolgen, aufgenommen.

Dadurch sollten sich die Ex-post-Kontrollen auf die Inputs (Rechnungen, Arbeitszeitnachweise) beschränken und sich auf Outputs (Demonstrationsprojekt, Prototyp, Zertifizierungsbericht usw.) konzentrieren, wodurch sich die Kontrollkosten und die Fehlerquote verringern.

Technische Risiken: Schwierigkeiten bei bestimmten Entwicklungsvorhaben (Ethikfragen, Rechte des geistigen Eigentums); technische Probleme; geringe Leistungsfähigkeit in Bezug auf FuE-Ergebnisse.

In den Muster-Finanzhilfevereinbarungen für Forschung und für Entwicklung werden klare Vorschriften zu den Rechten des geistigen Eigentums festgelegt. Sämtliche Finanzhilfeanträge werden vor der Auswahl von einem Ethik-Ausschuss geprüft, damit die Tätigkeiten mit internationalen Übereinkommen im Einklang stehen. Obwohl sich die Auswahl von Entwicklungsvorhaben an vernünftigerweise zu erwartenden Produktionswahrscheinlichkeiten orientiert (Kofinanzierung der Mitgliedstaaten erforderlich), sollte Forschungstätigkeiten, die keine oder geringe Ergebnisse vorweisen können, ein Recht auf Scheitern zugestanden werden.

Reputationsrisiken: Schwierigkeiten werden mit einigen Nichtregierungsorganisationen erwartet, die dem Europäischen Verteidigungsfonds seine Berechtigung absprechen und seine Umsetzung auf allen Ebenen bekämpfen werden.

Die Kommission fasst gezielte Kommunikationsmaßnahmen – auch mithilfe von Krisenkommunikationsdiensten – ins Auge, um das Bestehen und die Arbeitsweise des Europäischen Verteidigungsfonds auf Unionsebene zu rechtfertigen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Der größte Teil der Programmmittel wird in direkter Mittelverwaltung durchgeführt. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Verwaltung von Finanzhilfen werden die der Kommission entstehenden Gesamtkontrollkosten im Zusammenhang mit dem Fonds auf rund 0,1 % der betreffenden verwalteten Mittel geschätzt.

Hinsichtlich der erwarteten Fehlerquote wird angestrebt, die Quote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch die Durchführung des Programms in direkter Mittelverwaltung mit gut ausgebildeten (erfahrenes, möglicherweise als ANS eingestelltes Personal) Teams in entsprechender Stärke, die auf Anweisung bevollmächtigter Anweisungsbefugter unter Anwendung klarer Regeln und angemessener Verwendung outputbasierter Instrumente handeln, die Fehlerquote unter dem Schwellenwert von 2 % bleiben wird.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist befugt, Untersuchungen zu den im Rahmen der Initiative geförderten Maßnahmen durchzuführen.

Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der Vereinbarungen mit Stellen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführte Prüfungen durch den Rechnungshof oder durch OLAF vor. Beamte der Kommission, die über die erforderliche Sicherheitsüberprüfung verfügen, führen Kontrollbesuche vor Ort durch.

Letztlich wird das Risiko eines Betrugs zulasten der Interessen der Steuerzahler begrenzt, weil die Mitgliedstaaten die Liste der ausgewählten Vorhaben prüfen und einige Mitgliedstaaten als Teilnehmer die größten Projekte kofinanzieren (Abstimmung der Interessen zwischen den Gebern). Da der Schwerpunkt auf Ergebnissen unter Heranziehung outputbasierter Instrumente liegt, werden Unregelmäßigkeiten begrenzt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
5 – Sicherheit und Verteidigung

GM/NGM 26

von EFTA-Ländern 27

von Kandidatenländern 28

von nicht assoziierten Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

13 02 01 – Fähigkeitenentwicklung

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

13 02 02 – Verteidigungsforschung

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

13 01 01 – Administrative Unterstützung

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Sicherheit und Verteidigung

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

13 02 01 – Fähigkeitenentwicklung

Verpflichtungen

(1)

996.515

995.939

995.357

1,095.012

1,294.543

1,494.266

1,993.374

8,865.006

Zahlungen

(2)

252.448

446.251

583.628

810.579

981.440

1,214.568

1,409.358

3,166.735

8,865.006

13 02 02 – Verteidigungsforschung

Verpflichtungen

(1)

498.257

497.970

497.679

497.733

597.482

697.324

797.349

4,083.794

Zahlungen

(2)

123.978

262.396

324.408

389.666

463.085

537.022

613.865

1,369.373

4,083.794

13 01 01 – Administrative Unterstützung  29  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

5.228

6.091

6.964

7.255

7.975

8.410

9.277

51.200

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

1,500.000

1,500.000

1,500.000

1,600.000

1,900.000

2,200.000

2,800.000

13,000.000

Zahlungen

=2+3

381.654

714.738

915.000

1,207.500

1,452.500

1,760.000

2,032.500

4,536.108

13,000.000



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

5.768

6.631

7.711

8.002

8.722

9.156

10.024

56.014

Sonstige Verwaltungsausgaben

0.390

0.398

0.406

0.414

0.422

0.431

0.439

2.900

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

6.158

7.029

8.117

8.416

9.144

9.587

10.463

58.914

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,506.158

1,507.029

1,508.117

1,608.416

1,909.144

2,209.587

2,810.463

13,058.914

Zahlungen

387.812

721.767

923.117

1,215.916

1,461.644

1,769.587

2,042.963

4,536.108

13,058.914

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

5.768

6.631

7.711

8.002

8.722

9.156

10.024

56.014

Sonstige Verwaltungsausgaben

0.390

0.398

0.406

0.414

0.422

0.431

0.439

2.900

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

6.158

7.029

8.117

8.416

9.144

9.587

10.463

58.914

Außerhalb der RUBRIK 7 30
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

5.228

6.091

6.964

7.255

7.975

8.410

9.277

51.200

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

5.228

6.091

6.964

7.255

7.975

8.410

9.277

51.200

INSGESAMT

11.386

13.120

15.081

15.671

17.119

17.997

19.740

110.114

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

30

35

41

42

46

48

52

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  31

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

19

21

24

26

28

30

34

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  32

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

49

56

65

68

74

78

86

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Aus der vorstehenden Tabelle gehen die für den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens schätzungsweise benötigten VZÄ hervor:

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Maßnahmenbezogene Aufgaben und Teammanagement für die Durchführung des Finanzhilfeprogramms

Externes Personal

Durchführung der Regelungen zur Finanzierung durch Finanzhilfen

Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

p.m.

p.m.

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m.

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 33

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

p.m.

p.m.

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

-

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

-

(1)    COM(2017) 295 final vom 7.6.2017.
(2)    JOIN(2017) 450 final vom 13.9.2017.
(3)    https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/GoP_report.pdf
(4)    https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/GoP_report.pdf
(5)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1-14).
(6)    Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1). Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(7)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(8)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9)    Zu aktualisierende Bezugnahme: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC
(10)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(11)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(12)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(13)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(14)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(15)    Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
(16)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(17)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(18)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(19)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(20)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(21)    ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53-88.
(22)    ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1-50.
(23)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(24)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(25)    In Abhängigkeit vom Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und der im Zusammenhang damit zu fassenden Beschlüsse könnte die Verwaltung des Programms (teilweise) einer Exekutivagentur übertragen werden; die entsprechenden Verwaltungsmittel für die Durchführung des Programms durch die Kommission und die Exekutivagentur werden entsprechend angepasst.
(26)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(27)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(28)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(29)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(30)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(31)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(32)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(33)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den13.6.2018

COM(2018) 476 final

ANHANG

des

Vorschlags zu einer VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

{SEC(2018) 314 final}
{SWD(2018) 345 final}


ANHANG
Indikatoren FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE BEI DER ERREICHUNG DER SPEZIFISCHEN ZIELE DES FONDS

Spezifische Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:

Indikator 1    Unternehmen

Gemessen anhand von: Zahl der beteiligten Unternehmen (nach Größe, Kategorie und Nationalität)

Indikator 2    Im Rahmen von Kooperationen durchgeführte Forschung

Gemessen anhand von:

2.1 Zahl und Volumen der finanzierten Projekte

2.2 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Anteil der an KMU und Mid-cap-Unternehmen vergebenen Aufträge mit Angabe des Werts der Aufträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Indikator 3    Innovative Produkte

Gemessen anhand von: Zahl der neuen Patente, die aus den vom Fonds finanzierten Projekten hervorgegangen sind

Spezifische Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:

Indikator 4    Fähigkeitenentwicklung im Rahmen von Kooperationen

Gemessen anhand von: Zahl und Volumen der finanzierten Projekte

Indikator 5    Schaffung von Arbeitsplätzen/Förderung der Beschäftigung

Gemessen anhand von: Zahl der von Förderungen profitierenden FuE-Beschäftigten im Bereich Verteidigung

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