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Document 52018PC0387

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

COM/2018/387 final - 2018/0212 (COD)

Brüssel, den 31.5.2018

COM(2018) 387 final

2018/0212(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

{SEC(2018) 277 final}
{SWD(2018) 297 final}
{SWD(2018) 298 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In seiner Rede zur Lage der Union und der begleitenden Absichtserklärung aus dem Jahr 2017 kündigte Präsident Juncker die Absicht der Kommission an, konkrete Vorschläge zur Schaffung einer eigenen Haushaltslinie für das Euro-Währungsgebiet im Rahmen des EU-Haushalts vorzulegen, in der unter anderem eine Stabilisierungsfunktion vorgesehen ist. Auf diese Idee wurde in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens“, die Teil eines Pakets von Initiativen zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas ist, näher eingegangen 1 . Das Paket stützt sich insbesondere auf den Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas vom 22. Juni 2015 2 und auf das Reflexionspapier der Kommission über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vom 31. Mai 2017. 3

Die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Modernisierung der öffentlichen Finanzen der EU sind entscheidende Aspekte der Debatte über die Zukunft Europas, die durch das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 angestoßen wurde. 4 Diese Aspekte wurden ferner im Reflexionspapier zur Zukunft der EU-Finanzen vom 28. Juni 2017 hervorgehoben. 5 Derzeit bietet sich ein Zeitfenster, in dem sich konkrete zukunftsorientierte Vorschläge sowohl zur Zukunft der Wirtschafts- und Währungsunion auf den Weg bringen lassen als auch zu der Frage, wie die künftigen öffentlichen Finanzen der EU zur Bewältigung ermittelter Herausforderungen beitragen können.

Im Mittelpunkt der Diskussion über die öffentlichen Finanzen in Europa steht der europäische Mehrwert. EU-Ressourcen sollten zur Finanzierung europäischer öffentlicher Güter verwendet werden. Solche Güter kommen der EU als Ganzes zugute; die Versorgung mit ihnen kann ein einzelner Mitgliedstaat allein nicht effizient gewährleisten. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die EU Maßnahmen ergreifen, wenn dies im Vergleich zu Maßnahmen, die allein auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene getroffen werden, einen höheren Wert je Euro aus Steuermitteln bietet.

Die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion kommt sowohl dem Euro-Währungsgebiet als auch der EU als Ganzes zugute. Ein stärker integriertes und leistungsfähigeres Euro-Währungsgebiet würde allen in der EU zu mehr Stabilität und Wohlstand verhelfen und gleichzeitig dafür sorgen, dass Europas Stimme in Wirtschaftsfragen weltweit deutlich vernehmbar ist. Die Stabilisierungsfunktion, eines der in der Mitteilung der Kommunikation vorgestellten neuen Haushaltsinstrumente, soll einem Teil des spezifischen Bedarfs von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und von jenen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen wollen, die an dem in Artikel 140 Absatz 1 AEUV genannten Wechselkursmechanismus teilnehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig die breiter angelegten Bedürfnisse und Bestrebungen berücksichtigen, die sie als EU-Mitgliedstaaten bewegen. Dabei sollen auch die Synergien zwischen bestehenden und künftigen Instrumenten maximiert werden; diese wird die Kommission dann im Mai 2018 im Rahmen ihrer Vorschläge zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 vorstellen.

Die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert entschlossene Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie eine angemessene Unterstützung seitens der Haushaltsinstrumente und Instrumente zur politischen Koordinierung der EU. Diese Schaffung einer Stabilisierungsfunktion ist eine der Ideen, wie sich der EU-Haushalt besser zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit unserer miteinander verflochtenen Volkswirtschaften und somit zur Intensivierung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen lässt. Fortschritte, die sowohl Länder des Euro-Währungsgebiets als auch solche, die den Euro nicht eingeführt haben, bei der Umsetzung von Reformen und aufwärts gerichteter Konvergenz erzielen, kommen allen zugute.

Um finanzielle Unterstützung zu leisten, darf die EU unter den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen Anleihen aufnehmen und Darlehen gewähren. Dies gilt insbesondere für die Verwaltung von Darlehen, die im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität gewährt werden, um nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten bei Schwierigkeiten mit ihrer Zahlungsbilanz zu unterstützen. Es gilt ferner für Darlehen, die im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gewährt werden. Da es sich bei den aufgenommenen Mitteln und den entsprechenden Darlehen um Back-to-back-Operationen handelt, belasten sie nicht unmittelbar den EU-Haushalt, solange die begünstigten Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.

Die EU hat mit ihrem Haushalt zwar die soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz stets gefördert und die Möglichkeiten der Darlehensvergabe auf EU-Ebene in den vergangenen Jahren erweitert, um auf außerordentliche Umstände zu reagieren, doch war die makroökonomische Stabilisierung bisher kein ausdrückliches Ziel des EU-Haushalts. Die Jahre der Finanzkrise haben auch gezeigt, dass Architektur und Reichweite der öffentlichen Finanzen der EU noch nicht ganz dem spezifischen Bedarf der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechen – weder im Hinblick auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets noch auf die Mitgliedstaaten, die den Euro noch einführen wollen.

Um den Euro-Mitgliedstaaten dabei zu helfen, besser auf rasch wechselnde wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren und ihre Wirtschaft bei großen asymmetrischen Schocks zu stabilisieren, sollte eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion geschaffen werden. Infolge der Vereinheitlichung der Geldpolitik in einem einheitlichen Währungsraum stehen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht mehr dieselben Instrumente der makroökonomischen Politik zur Verfügung. Zwar ist jedes Land anders und bei der Wahrscheinlichkeit, einem Schock ausgesetzt zu sein, spielen Größe und Struktur der Wirtschaft eine Rolle, doch hat die Krise deutlich gemacht, wie begrenzt die Mittel sind, auf die ein einzelner Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zurückgreifen kann, um die Auswirkungen großer asymmetrischer Schocks zu absorbieren; einige Staaten konnten sich dabei auf den Märkten nicht mehr selbst finanzieren. In einigen Fällen führte dies zu langanhaltenden Rezessionen und negativen Ausstrahlungseffekten auf andere Mitgliedstaaten.

Vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten bestehen Möglichkeiten zur Entwicklung von Haushaltsinstrumenten auf EU-Ebene, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragen und auch der EU als Ganzes zugutekommen können. Damit diese Instrumente erfolgreich, wirksam und aus Sicht des Steuerzahlers möglichst effizient sind, müssen sie unter Ausnutzung aller Synergien mit anderen, in größerem Unionsrahmen vorhandenen Haushaltsinstrumenten konzipiert werden. Darüber hinaus könnte der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) oder sein Rechtsnachfolger in Form eines Europäischen Währungsfonds bei der makroökonomischen Stabilisierung eine unterstützende Funktion übernehmen, so dies von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Gesellschafter des ESM sind, gewünscht ist.

Die vorgeschlagene Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) ist eine der Initiativen, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmen“ 6 zum Ausdruck gebrachte Aufforderung zur Einrichtung einer Stabilisierungsfunktion niederschlägt, die zu einer Abfederung der Auswirkungen asymmetrischer Schocks und zur Vermeidung der Gefahr negativer Ausstrahlungseffekte beitragen würde. Die Stabilisierungsfunktion ist für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gedacht und sollte den übrigen EU-Mitgliedstaaten offen stehen die nach einem positiven diesbezüglichen Beschluss der WKM II-Mitglieder dem Wechselkursmechanismus II beigetreten sind.

Die Initiative erfolgt in Form eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zur Stärkung des Zusammenhalts ermöglicht Artikel 175 Absatz 3 AEUV die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung förderfähiger öffentlicher Investitionen in Mitgliedstaaten, die großen asymmetrischen Schocks ausgesetzt sind. Diese Maßnahme ist neben den Strukturfonds erforderlich, da letztere kein spezifisches Instrument zur Unterstützung der makroökomischen Stabilisierung durch Sicherung der öffentlichen Investitionen im Falle großer asymmetrischer Schocks enthalten, und lässt Maßnahmen, die im Rahmen sonstiger politischer Maßnahmen der Union beschlossen werden, unberührt.

Die Mitgliedstaaten haben ein Interesse daran, in ihren Systemen und Praktiken des öffentlichen Investitionsmanagements hohe Qualität zu erreichen und beizubehalten. Der Vorschlag wird daher durch einen Anhang ergänzt, in dem Methodik und Kriterien für die Bewertung solcher Systeme und Verfahren des öffentlichen Investitionsmanagements festgelegt werden; hierdurch sollen jene Bereiche identifiziert werden, die gestärkt werden müssen, um die Wirkung der öffentlichen Investitionen und die potenzielle Unterstützung im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments zu erhöhen.

Im Rahmen des hier vorliegenden Vorschlags wird es der Kommission gestattet, Mitgliedstaaten, die großen asymmetrischen Schocks ausgesetzt sind, finanzielle Unterstützung zu gewähren, indem sie Anleihen auf den Finanzmärkten oder bei Finanzakteuren aufnimmt, um den jeweiligen Mitgliedstaat durch die Weitervergabe der erzielten Erlöse bei der Sicherung förderfähiger öffentlicher Investitionen zu unterstützen. Geplant ist des Weiteren ein Zinszuschuss, der die Zinskosten abdeckt, die dem begünstigten Mitgliedstaat in Zusammenhang mit dem Darlehen entstehen.

Die Entscheidung der Kommission, im Rahmen des Instruments Unterstützung zu gewähren, steht unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Mitgliedstaat strikte Anspruchskriterien erfüllt basierend auf der Einhaltung der Beschlüsse und Empfehlungen gemäß dem Rahmen für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten eine solide Steuerpolitik verfolgen und in Zeiten des wirtschaftlichen Wachstums Haushaltspuffer anlegen sollten. Die Kriterien zur Aktivierung der nach dem Instrument vorgesehenen Unterstützung beruhen auf einem zweifach an die Erwerbslosenquote gekoppelten Auslöser (Double Unemployment Trigger). Letzterer wird gewählt, da ein starker Anstieg der nationalen Erwerbslosenquoten einen aussagekräftigen Indikator für die Auswirkungen eines großen asymmetrischen Schocks in einem bestimmten Mitgliedstaat darstellt.

Darüber hinaus wird durch die Verpflichtung, die erhaltene Unterstützung für Investitionen in politische Ziele im Sinne der Dachverordnung zu verwenden und die öffentlichen Investitionen auf dem durchschnittlichen Stand der vorangegangenen fünf Jahre zu halten, sichergestellt, dass das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Zusammenhalt durch den großen asymmetrischen Schock nicht gefährdet wird, erreicht werden kann.

Der Vorschlag enthält zudem Formeln zur automatischen Ermittlung der Höhe der in Darlehensform gewährten Unterstützung und des Zinszuschusses. Die Höhe der Darlehenskomponente wird unter Berücksichtigung der maximalen Höhe der förderfähigen öffentlichen Investition, die für eine Unterstützung infrage kommt, sowie des Schweregrads des großen asymmetrischen Schocks berechnet.

Es ist jedoch geplant, der Kommission ein beschränktes, klar umrissenes Ermessen hinsichtlich einer Anhebung des Darlehensbetrags bis zur maximalen Höhe der förderfähigen öffentlichen Investition zu gewähren. Diese maximale Höhe wird ebenfalls anhand einer Formel ermittelt, die für die Berechnung den Anteil der förderfähigen öffentlichen Investitionen am BIP in der EU in den fünf Jahren vor dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Unterstützung beantragt hat, und das BIP des betreffenden Mitgliedstaats im gleichen Zeitraum heranzieht.

Dem Verordnungsvorschlag ist der Entwurf eines von den Mitgliedstaaten zu unterzeichnenden zwischenstaatlichen Übereinkommens beigefügt, in dem die Übertragung nationaler Beiträge in den im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten EISF-Fonds geregelt wird, die anhand des den nationalen Zentralbanken zugewiesenen Anteils der monetären Einkünfte berechnet wird. Der Hauptzweck dieses mit nationalen Beiträgen auszustattenden Fonds besteht in der Finanzierung der Zinszuschüsse, auf die die Mitgliedstaaten einen Anspruch haben. Solche Zinszuschüsse decken 100 % der Zinskosten der Darlehen ab.

Die detaillierten Anspruchs- und Aktivierungskriterien sowie die Formeln für die Berechnung von Unterstützung in Form von Darlehen und Zinszuschüssen sorgen für eine schnelle und schlanke Entscheidungsfindung der Kommission.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) oder sein jeweiliger Rechtsnachfolger an einem gewissen zukünftigen Zeitpunkt autonom beschließen wird, parallel zu dem im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung eingerichteten Instrument Hilfen zu gewähren. Sollte dieser Fall eintreten, muss sich die Kommission darum bemühen, die Vereinbarkeit dieser Hilfen mit der vorgeschlagenen Verordnung sicherzustellen.

Um einer solchen möglichen parallelen Interaktion zwischen einer künftigen ESM-Hilfe und diesem Instrument Rechnung zu tragen, räumt der Vorschlag der Kommission die Möglichkeit ein, in einer begrenzten Anzahl von Bereichen delegierte Rechtsakte zu erlassen. So ist insbesondere ein delegierter Rechtsakt zur Regelung des Informationsaustauschs zu wichtigen Elementen des nach dieser Regelung gewährten Darlehens vorgesehen. Außerdem sollen delegierte Rechtsakte erlassen werden können, um die vorgeschlagene Verordnung mit Hilfe der Festlegung von Regeln für die Komplementarität zwischen der ESM-Hilfe und der anhand des vorgeschlagenen Instruments berechneten EISF-Unterstützung zu ändern und zu ergänzen und um die Gewährung von Zinszuschüssen für die mit der ESM-Unterstützung verbundenen Zinskosten zu ermöglichen.

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung eingerichtete EISF-Instrument als erster Schritt bei der über einen längeren Zeitraum angelegten Entwicklung eines freiwilligen Versicherungsmechanismus zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung zu sehen sind. Dieser Mechanismus würde auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets basieren und könnte über eine Kreditaufnahmekapazität verfügen. Fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten soll eine Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung erfolgen, um eventuelle diesbezügliche Probleme zu bewerten und zu klären.

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene EISF-Instrument ist mit anderen kohäsionspolitischen Instrumenten vereinbar. Das Instrument ergänzt Programme, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden und auf die in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der gesamten öffentlichen Investitionen entfielen, und trägt damit wesentlich zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Aufholprozesses von Regionen und Ländern in der gesamten EU bei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass durch die Einführung von Ex-ante-Bedingungen und makroökonomischen Bedingungen in der Dachverordnung 7 auch eine stärkere Verknüpfung zwischen den Prioritäten des Europäischen Semesters und den Programmen hergestellt wurde, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden. Ähnliche Bedingungen gelten auch für die Ermittlung der Förderfähigkeit im Rahmen des EISF-Instruments. Darüber hinaus ergänzt das EISF-Instrument auch andere Instrumente auf EU-Ebene, die konkret dazu beitragen können, wirtschaftliche Schocks auf nationaler oder lokaler Ebene abzufedern, wie beispielsweise den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der den durch Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaaten/Regionen finanzielle Unterstützung gewährt, und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Menschen unterstützt, die infolge weitgehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge oder aufgrund einer globalen Wirtschafts- und Finanzkrise ihren Arbeitsplatz verlieren.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Instrument steht mit den Regelungen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik, einschließlich des Stabilitäts- und Wachstumspakts, in Einklang. Anspruchsvoraussetzung im Rahmen des EISF-Instruments ist die Einhaltung der im Rahmen der haushaltspolitischen und gesamtwirtschaftlichen Überwachung ausgegebenen Beschlüsse und Empfehlungen. Das Europäische Semester ist das Hauptinstrument für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene; es ermöglicht den Mitgliedstaaten, ihre wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitischen Prioritäten zu erörtern und die Fortschritte zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr zu verfolgen. Im Kontext des Europäischen Semesters dienen der Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht der Sicherung gesunder öffentlicher Finanzen und der Vermeidung des Risikos von Ungleichgewichten. Darüber hinaus wurde der Zusammenhang zwischen Investitionen, Strukturreformen und einer verantwortungsvollen Steuerpolitik dadurch gestärkt, dass die in den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgesehene Flexibilität optimal genutzt und gleichzeitig die Konjunkturschwankungen besser berücksichtigt wurden, denen sich die Mitgliedstaaten ausgesetzt sehen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 175 Absatz 3 AEUV. Um diesen Artikel zu nutzen, müssen drei Bedingungen erfüllt sein, was hier der Fall ist.

Die erste Bedingung lautet, dass spezifische Aktionen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen müssen. Die vorgeschlagene Verordnung legt einen übersichtlichen Rahmen fest, der zur Abfederung großer asymmetrischer Schocks und zur Stärkung des Zusammenhalts die Gewährung finanzieller Unterstützung für förderfähige öffentliche Investitionen in Form von Darlehen und Zinszuschüssen an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und EU-Mitgliedstaaten, die dem Wechselkursmechanismus (WKM II) beigetreten sind, vorsieht. Dieses Instrument stellt ein ergänzendes Werkzeug dar, das den begünstigten Mitgliedstaaten dabei hilft, im Falle gesamtwirtschaftlicher Instabilität wachstumsfreundliche öffentliche Investitionen zu sichern. Dies wiederum trägt dazu bei, die wirtschaftliche Anpassung in dem bzw. den betroffenen Mitgliedstaat(en) des Euro-Währungsgebiets zu erleichtern und sie auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zurückzuführen, anstatt die sich negativ auf ihren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt auswirkende Rezession zu vertiefen und zu verlängern. Im Falle eines großen asymmetrischen Schocks in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) sollte das Instrument aktiviert werden, sobald die Grenzen anderer Mechanismen und nationaler Politiken erreicht sind; eine Inanspruchnahme unterliegt jedoch strengen, auf dem Rahmen für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung der Union basierenden Anspruchskriterien. Um wirklich effektiv zu sein, sollte die Unterstützung im Rahmen des Instruments gezielt zur Förderung förderfähiger öffentlicher Investitionen eingesetzt werden, die die Themen des ESI-Fonds unterstützen. Der Ansatz, die Auswirkungen eines großen asymmetrischen Schocks mit Hilfe der Instrumente zur Sicherung des Niveaus der öffentlichen Investitionen zu bewältigen, dient der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.

Die zweite Bedingung lautet, dass sich die Aktion außerhalb des Strukturfonds als erforderlich erweist. Weder der Strukturfonds noch sonst ein anderes spezifisches Instrument zielen auf eine makroökomische Stabilisierung im Falle großer asymmetrischer Schocks durch Sicherung der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten ab. Die Notwendigkeit eines solchen Instruments ergibt sich aus den Erfahrungen, da Strukturreformen, automatische Haushaltsstabilisatoren, diskretionäre finanzpolitische Maßnahmen sowie die einheitliche Geldpolitik des Eurosystems nicht in der Lage sind, große makroökonomische Schocks vollständig abzufedern.

Dritte und letzte Bedingung ist, dass der Vorschlag die im Rahmen der Politik der Union in anderen Bereichen beschlossenen Maßnahmen nicht berührt. Insbesondere wird die Förderfähigkeit im Rahmen des Instruments ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des fiskalischen und makroökonomischen Überwachungsrahmens der Union gemäß Titel VIII von Teil III AEUV eingehalten werden.

Eine auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV gestützte Maßnahme zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts kann so ausgestaltet werden, dass nur ein Teil der Mitgliedstaaten die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern die Beschränkung anhand eines objektiven Grundes erfolgt. Die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion sind Hauptziele von Artikel 3 AEUV. Die Währungsunion ist aufgrund ihrer derzeitigen Architektur nicht in der Lage, große asymmetrische Schocks durch einen Mechanismus abzufedern, der geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Niveaus der öffentlichen Investitionen der Mitgliedstaaten wirksam zu gewährleisten. Das Fehlen von Kanälen zur Anpassung der Geldpolitik und der Wechselkurse auf nationaler Ebene hat zur Folge, dass nur eine begrenzte Zahl von Instrumenten für die Bewältigung asymmetrischer Schocks in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung steht; stattdessen rücken bei der Bewältigung dieser Schocks die verbleibenden nationalen wirtschaftspolitischen Instrumente, nämlich Strukturreformen und Steuerpolitik aber auch verstärkt die einheitliche Geldpolitik, in den Mittelpunkt. Auch wenn die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten weiterhin selbst für ihre nationale Währungs- und Wechselkurspolitik verantwortlich sind, unterliegen diejenigen Staaten, die den Euro in absehbarer Zeit einführen und im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion dem Wechselkursmechanismus (WKM II) beigetreten sind, de facto schon jetzt Einschränkungen bei ihrer Wechselkurs- und Währungspolitik.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die wirtschaftliche Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ist von EU-weiter Relevanz. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind wirtschaftlich stark vernetzt. Es sollte vermieden werden, dass wirtschaftliche Schocks und erhebliche Konjunkturrückgänge zu tiefer gehenden und weitreichenderen Stresssituationen führen, die sich negativ auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt auswirken. Aufgrund der Architektur der WWU mit einer zentralisierten einheitlichen Geldpolitik auf der einen Seite und einer dezentralisierten nationalen Steuerpolitik auf der anderen Seite sind die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht ausreichend in der Lage, große asymmetrische Schocks isoliert aufzufangen. Es muss eine größere Anzahl an Instrumenten zur Verfügung stehen, wenn sich die WWU aufgrund großer wirtschaftliche Störungen in bestimmten Mitgliedstaaten mit kritischen Problemen konfrontiert sieht. Auch wenn die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten weiterhin selbst für ihre nationale Währungs- und Wechselkurspolitik verantwortlich sind, unterliegen diejenigen Staaten, die den Euro in absehbarer Zeit einführen und im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion dem Wechselkursmechanismus (WKM II) beigetreten sind, de facto auch schon jetzt Einschränkungen bei ihrer Wechselkurs- und Währungspolitik. Die Finanzkrise und die sich daran anschließende Wirtschaftskrise im Euro-Währungsgebiet haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der automatischen fiskalischen Stabilisatoren und der diskretionären fiskalpolitischen Maßnahmen auf nationaler Ebene selbst in Mitgliedstaaten mit niedriger Staatsverschuldung und scheinbar gesunden öffentlichen Finanzen stark eingeschränkt ist. Dies hat bei der Steuerpolitik zu einem prozyklischen Verlauf geführt, was sich nachteilig auf die Qualität der öffentlichen Finanzen und insbesondere auf die öffentlichen Investitionen ausgewirkt hat. Die Abfolge der Ereignisse zeigt auch, dass der einheitlichen Geldpolitik möglicherweise zu viel Bedeutung beigemessen wird, wenn es darum geht, unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen für eine Stabilisierung zu sorgen. Diese Feststellungen lassen die Schaffung eines gemeinsamen Instruments auf EU-Ebene zum Auffangen derartiger Schocks notwendig erscheinen, wenn man vermeiden möchte, dass sich die Unterschiede beim gesamtwirtschaftlichen Abschneiden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der Mitgliedstaaten, die dem Wechselkursmechanismus (WKM II) beigetreten sind, vertiefen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt gefährden.

Das Ziel dieser vorgeschlagenen Verordnung kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV zu erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt auf die Förderung öffentlicher Investitionen ab, um so den Zusammenhalt in Mitgliedstaaten, die einem großen asymmetrischen Schock ausgesetzt sind, zu stärken. Er sieht einen straffen Rahmen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Form von Darlehen und Zinszuschüssen vor. Das Instrument ergänzt die bereits bestehenden Instrumente der Union zur Finanzierung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen, die nationalen Steuerpolitiken, aber auch die Finanzhilfemechanismen zur Bewältigung von Krisenzeiten wie den EFSM und den ESM.

Sobald klar definierte Förder- und Aktivierungskriterien sowie ein Kriterium zur Identifizierung der für eine Unterstützung infrage kommenden, öffentlichen Investitionen erfüllt wurden, ermöglicht das vorgesehene Entscheidungsfindungsverfahren eine vereinfachte und rasche Bereitstellung der Unterstützung durch die Kommission.

Gleichzeitig geht der Vorschlag nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das angestrebte Ziel, nämlich die Bewältigung eines großen asymmetrischen Schocks durch Förderung öffentlicher Investitionen, zu erreichen. Jegliche Unterstützung im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments unterliegt strengen Anspruchskriterien, die auf der Einhaltung der Beschlüsse und Empfehlungen des Rahmens für die haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung der Union und klar definierten Aktivierungskriterien auf Grundlage zweifach an die Erwerbslosenquote gekoppelten Auslösers (Double Employment Trigger) beruhen. Ein begünstigter Mitgliedstaat ist zudem verpflichtet, die empfangenen Mittel für förderfähige öffentliche Investitionen zu verwenden, die zur Erreichung der politischen Ziele der Dachverordnung beitragen. Es ist ein Kontroll- und Korrekturmechanismus geplant. Die Höhe der Darlehen und der Zinszuschüsse wird anhand einer Formel ermittelt, die die maximale Höhe der förderfähigen öffentlichen Investitionen, die für eine Unterstützung infrage kommen, sowie den Schweregrad des großen asymmetrischen Schocks gebührend berücksichtigt. Um sicherzustellen, dass möglichst viele Mitgliedstaaten für eine Unterstützung in Form eines Darlehens im Rahmen des Instruments infrage kommen, wird außerdem eine Obergrenze festgelegt, die sich nach den noch verfügbaren Mitteln im EU-Haushalt richtet. Die Zinszuschüsse decken die Zinskosten, die den Mitgliedstaaten für die im Rahmen des Instruments gewährten Darlehen anfallen. Schließlich ist ein Prozess zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen Investitionssysteme und -praktiken der Mitgliedstaaten vorgesehen, der die Wirkung der öffentlichen Investitionen und der potenziellen Unterstützung im Rahmen des Programms steigern soll.

Wahl des Instruments

Für diesen Rechtsakt wurde die Form einer Verordnung gewählt, da er ein neues Instrument schafft, das zur makroökonomischen Stabilisierung beiträgt, und da er in all seinen Teilen verbindlich sein und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten soll.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Beurteilung des vorgeschlagenen Mechanismus erfolgte hauptsächlich anhand internen Fachwissens. Für die Beurteilung der potenziellen Aktivität der Stabilisierungsfunktion oder des Versicherungsmechanismus wurden auf Daten aus der Vergangenheit (1985 bis 2017) basierende Simulationen durchgeführt. Diese Vorgehensweise entspricht den Standards der einschlägigen Literatur (Carnot u.a. 2017; Arnold u.a. 2018; Claveres und Stráský, 2018). Die stabilisierende Wirkung sowohl der Stabilisierungsfunktion als auch des Versicherungsmechanismus wird mit Hilfe von Simulationen eines makroökonomischen Modells (QUEST, das von der Kommission entwickelt und häufig zur Bewertung der Auswirkungen politischer Reformen eingesetzt wurde) bewertet. Die Ergebnisse stehen im Einklang mit einer ähnlichen Untersuchung des IWF (Arnold u.a., 2018). Generell wurde der einschlägigen wirtschafts- und politikorientierten Literatur zur Begründung einer Stabilisierungsfunktion gebührend Rechnung getragen. Laufenden Erörterungen auf EU-Ebene ebenso.

Folgenabschätzung

Für den vorliegenden Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Am 27. April 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten dazu ab. [inclusion of hyperlink to opinion of RSB necessary] Die von diesem Ausschuss aufgeworfenen Fragen wurden in der überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) berücksichtigt [inclusion of hyperlink to opinion of RSB necessary]. Dabei wurden die wichtigsten politischen Optionen und die Wechselwirkungen mit anderen Instrumenten einschließlich Zusammensetzung und Finanzierungsmodalitäten weiter ausgeführt. Die Schlussfolgerungen zur bevorzugten Option werden nun detaillierter dargelegt. In einem speziellen Anhang zur Folgenabschätzung werden die Änderungen, die auf die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle hin vorgenommen wurden, im Einzelnen aufgeführt.

In der Folgenabschätzung wurden neben Option 1, dem Status quo, drei politische Optionen für eine Stabilisierungsfunktion geprüft:

Option 2 besteht in einem System aus Anleihen und Darlehen, die hauptsächlich für öffentliche Investitionen bestimmt sind. Dabei würde die Europäische Union als zentraler Akteur an Mitgliedstaaten, die einen großen Schock verzeichnen, zur Sicherung der öffentlichen Investitionstätigkeit Darlehen und begrenzte Zuschüsse vergeben. Diese Option entspricht weitgehend dem Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer Investitionsstabilisierungsfunktion.

Option 3 ist ein Versicherungsmechanismus. Er sieht vor, dass insbesondere in wirtschaftlich normalen und guten Zeiten regelmäßige Beiträge oder Eigenmittel in einen Fonds fließen. Ist ein Mitgliedstaat von einem großen Schock betroffen, würde er Unterstützung in Form von Auszahlungen/Zuschüssen erhalten. Voraussichtlich würde eine beschränkte Kreditaufnahmekapazität benötigt, um Glaubwürdigkeit und Kontinuität zu gewährleisten.

Option 4 ist ein gesonderter Haushalt für das Euro-Währungsgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt würde in erster Linie nicht auf eine wirtschaftliche Stabilisierung abzielen, sondern auf die Bereitstellung europäischer öffentlicher Güter. Dennoch würde die Orientierung auf zyklische Einnahmen (z. B. Körperschaftssteuer) und antizyklische Ausgaben (z. B. Arbeitslosengeld) durch automatische Stabilisatoren auf EU-Ebene zur makroökonomischen Stabilisierung beitragen. Darüber hinaus könnte man Ermessenselemente aufnehmen, die die stabilisierenden Eigenschaften weiter stärken könnten.

Eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (Option 2), die einem von einem großen asymmetrischen Schock betroffenen Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung zur Verfügung stellt, würde zur angestrebten Stärkung des Zusammenhalts beitragen. Diese Unterstützung würde auf öffentliche Investitionen in als vorrangig eingestufte Sektoren abzielen und wäre an wirtschaftliche Aktivierung und Förderfähigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Diese Art der Unterstützung wird einen starken Anreiz für den Schutz wichtiger öffentlicher Investitionen bieten und so die Ausgaben, die für ein künftiges Wirtschaftswachstum unerlässlich sind, auf einem angemessenen Niveau halten. Somit würde die Regelung Ergebnisse begünstigen, die in krassem Gegensatz zu der Situation stünden, die sich in der vergangen Krise bot, als die öffentlichen Investitionen in einigen Ländern drastisch gekürzt wurden. Die makroökonomische Stabilisierungswirkung dieser Option wird durch den Umstand eingeschränkt, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens erfolgt. Im Angesicht eines großen Schocks würde sich der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor einem Konflikt zwischen der Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit durch Defizitfinanzierung oder der Eindämmung des Anstiegs seiner Staatsverschuldung gegenübersehen. Dieser Konflikt würde jedoch dadurch abgemildert, dass der Mitgliedstaat Zugang zu einer Finanzierung erhalten würde, die kostengünstiger wäre als bei einer Beschaffung auf dem Markt. Darüber hinaus kann die Bereitstellung von EU-Mitteln eine starke Signalwirkung auf Marktteilnehmer ausüben, was als Katalysator für die Vermeidung eines Verlusts des Marktzugangs und eines vollständigen finanziellen Konsolidierungsprogramms wirken könnte. Diese Option ist vereinbar mit dem Erfordernis, keine dauerhaften Transferzahlungen vorzunehmen, da es sich bei den Darlehen naturgemäß um befristete Unterstützungen handelt und der betreffende Mitgliedstaat gesetzlich zur Rückzahlung verpflichtet ist. Diese Voraussetzung ist besonders wichtig. Was die Notwendigkeit und Form einer Stabilisierungsfunktion angeht, gehen die Meinungen der Interessenträger derzeit noch auseinander, was insbesondere auf Sorgen hinsichtlich der Länderneutralität zurückzuführen ist. Damit könnte die Option 2 zumindest in naher Zukunft politisch leichter durchführbar sein.

Ein Versicherungsmechanismus (Option 3) würde einem durch einen großen asymmetrischen Schock betroffenen Mitgliedstaat erhebliche Auszahlungen zur Verfügung stellen, sofern die wirtschaftliche Aktivierung und die Förderfähigkeitsvoraussetzungen dieser Unterstützungen gegeben wären. Diese „Versicherungsleistungen“ würden den kurzfristigen Konflikt, dem sich die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abwägung zwischen Stützungsmaßnahmen und einer Eindämmung des Anstiegs ihrer Schulden und Defizite gegenüber sehen, erheblich verringern. Die Auszahlungen würden daher die nationalen automatischen Stabilisatoren unter ungünstigen Umständen ergänzen. Sie würden die Durchführung einer ruhigeren und stärker antizyklisch ausgerichteten Steuerpolitik über den gesamten Zyklus hinweg erleichtern, was sich auch positiv auf die Qualität der nationalen öffentlichen Finanzen auswirken und zur Vermeidung von „Auf und Abs“ im Bereich der öffentlichen Investitionen beitragen würde. Je nach ihrer konkreten Ausgestaltung kann diese Option selbst bei einer begrenzen Anzahl von Beiträgen eine erhebliche Stabilisierung der Nachfrage bewirken. Es ist jedoch relativ schwierig, Option 3 mit dem Ziel der länderübergreifenden Neutralität in Einklang zu bringen, da einige Mitgliedstaaten häufiger oder stärker als andere von Auszahlungen profitieren könnten, beispielsweise weil ihre Volkswirtschaften volatilere Zyklen aufweisen. Einige Konzeptionsmerkmale könnten von Bedeutung sein, wenn es darum geht, im Bereich der Länderneutralität bessere Ergebnisse zu erreichen, wie z. B. höhere Beiträge in wirtschaftlich guten Zeiten (was sicherstellen würde, dass volatile Volkswirtschaften mehr einzahlen würden, und so die Bildung von Puffern beschleunigt würde) und eine Form einer erfahrungsbasierten Bewertung (in Abhängigkeit von der bisherigen Inanspruchnahme ausgestaltete Beiträge). Einer solchen Vorgehensweise stimmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht alle Interessenträger zu. Einige vertreten vielmehr die Auffassung, eine solche Vorgehensweise sei mit zu großen Risiken verbunden und gehe über das zur Bewältigung der derzeitigen Herausforderungen notwendige Maß hinaus.

Ein gemeinsamer Haushalt für das Euro-Währungsgebiet (Option 4) würde durch automatische Schwankungen im Zyklus der Einnahmen und/oder Ausgaben dieses Haushalts zur Stabilisierung großer Schocks beitragen. Die Effektivität dieses Mechanismus hängt von der Konjunkturabhängigkeit der Zusammensetzung des Haushalts sowie vom Umfang des Haushalts ab. Die Auswirkungen von Option 4 würden etwas über die einer Stabilisierungsfunktion hinausgehen, da ein vollständiger Haushalt bedeutet, dass Allokationskompetenzen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite von der nationalen auf die europäische Ebene verlagert werden, zusätzlich zum derzeitigen EU-Haushalt. Die Einrichtung eines solchen Haushalts würde damit einen starken politischen Willen und Konsens voraussetzen. Um seinen Inhalt zu bewerten und seine politische Akzeptanz zu erhöhen, wären weitere Überlegungen und Diskussionen erforderlich.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die verschiedenen politischen Optionen nicht gegenseitig ausschließen, sondern miteinander kombiniert werden können. Im derzeitigen Stadium wird der Option 2 (Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion) der Vorzug gegeben. Sie würde in erheblichem Umfang zu den in Abschnitt 4 der Folgenabschätzung dargelegten Zielen beitragen. Angesichts dessen wurde es durch die Kommission in ihrem Vorschlag belassen. Ein Versicherungsmechanismus (Option 3) kann über sehr effektive, stabilisierende Eigenschaften verfügen und kann, sofern er gut konzipiert ist, auch mit dem Ziel der Länderneutralität vereinbar sein; es sind jedoch weitere Überlegungen und Erörterungen notwendig, um seine praktische Durchführbarkeit zu bewerten und seine politische Akzeptanz zu erhöhen. Ein Versicherungsmechanismus würde die WWU-Architektur wesentlich stärken und wäre daher äußerst wertvoll. Obwohl die Kommission derzeit keinen formellen Vorschlag vorlegt, sollte ein Versicherungsmechanismus als Teil der als Paket ausgestalteten Stabilisierungsfunktion in Erwägung gezogen werden, der Option 2 aufstockt und ergänzt. Ein solches Paket würde ein einheitliches Ganzes schaffen und dadurch eine erhebliche Stabilisierung ermöglichen. Option 4 verfügt über einige stabilisierende Eigenschaften, deren Effektivität stark von ihrem Umfang und ihrer Zusammensetzung abhängt; es sind jedoch weitere Überlegungen und Diskussionen notwendig, um ihren Inhalt zu bewerten und ihre politische Akzeptanz zu erhöhen.

Die Effekte eines Investitionsstabilisierungsprogramms (Option 2) und eines Versicherungsmechanismus (Option 3) wären in erster Linie makroökonomischer Natur, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist. Darüber hinaus würde Option 2, das Investitionsstabilisierungsinstrument, die Zusammensetzung der öffentlichen Finanzen durch Schutz der öffentlichen Investitionstätigkeit verbessern. Damit beinhaltet sie teilweise eine Aufrechterhaltung/Aufwertung von Qualifikationen und bringt somit einen gewissen sozialen Nutzen mit sich. Die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Option 3, dem Versicherungsmechanismus, wären nur indirekter Art und daher ziemlich schwierig zu bewerten. Bei Option 4, dem gemeinsamen Haushalt für das Euro-Währungsgebiet, würden die ökologischen und sozialen Auswirkungen wahrscheinlich positiv ausfallen; die Definition der Option ist jedoch nicht detailliert genug, um eine eingehende Bewertung zu ermöglichen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag könnte sich auf den Haushalt auswirken. Für die Darlehen, die die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments gewähren könnte, gilt eine feste Obergrenze von 30 Mrd. EUR. Somit stellen derartige Darlehen für den EU-Haushalt Eventualverbindlichkeiten dar, falls ein Mitgliedstaat mit der Rückzahlung eines im Rahmen des Programms gewährten Darlehens in Verzug gerät.

Der Zinszuschuss würde aus einem Stabilisierungsfonds finanziert, der mit jährlichen nationalen Beiträgen ausgestattet wäre, deren Höhe sich an dem Anteil der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an den monetären Einkünften des Eurosystems orientieren würde. Derselbe Richtwert würde für die übrigen EU-Mitgliedstaaten, die dem Wechselkursmechanismus (WKM II) beigetreten sind, gelten. Somit stellen diese nationalen Beiträge extern zugewiesene Einnahmen dar und haben keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Rechtsakt sieht eine Berichterstattung und Anwendungsüberprüfung in fünfjährigem Rhythmus vor. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen Evaluierungsbericht vorlegen, in dem unter anderem die Wirksamkeit der Verordnung beurteilt und der Frage nachgegangen wird, ob sie einen Beitrag zur Gestaltung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Sinne einer Stärkung des Zusammenhalts in der Europäischen Union, zur Verwirklichung der Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung und zu den öffentlichen Investitionen in den im Rahmen des Rechtsakts unterstützten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geleistet hat. In dem Bericht sollte zudem geprüft werden, ob es zweckmäßig wäre, einen der gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung dienenden Mechanismus zu entwickeln. Dem Bericht sind gegebenenfalls Änderungsvorschläge für diesen Rechtsakt beizufügen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Eurogruppe vorgelegt.

Evaluierungen werden gemäß den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 8 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programms als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden Unionsmehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Teil I der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 1 und 2) sieht die Einrichtung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) als Instrument für finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 220 der geänderten Haushaltsordung zur Förderung öffentlicher Investitionen in Mitgliedstaaten vor, die einem großen asymmetrischen Schock ausgesetzt sind, und verfolgt das Ziel, den Zusammenhalt zu stärken. Darüber hinaus gibt er an, in welcher Form eine solche finanzielle Unterstützung gewährt wird, nämlich in Form von Darlehen und Zinszuschüssen. Darüber hinaus hebt dieser Teil auch den Umstand hervor, dass die Verordnung sowohl für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als auch für die übrigen EU-Mitgliedstaaten, die dem Wechselkursmechanismus (WKM II) beigetreten sind, gelten sollte. Dieser Teil enthält zudem die wichtigsten, im Rechtsakt verwendeten Begriffsbestimmungen.

Teil II der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 3 bis 5) enthält die Kriterien, die ein Mitgliedstaat erfüllen muss, um eine Unterstützung im Rahmen des EISF in Anspruch nehmen zu können. Es ist zwischen zwei Gruppen von Kriterien zu unterscheiden.

Erstens enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Anspruchskriterien, die auf der Einhaltung der in Artikel 126 Absatz 8 und Artikel 126 Absatz 11 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 sowie des durch die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 festgelegten makroökonomischen Überwachungsrahmens basieren. Es sollte auch geregelt werden, dass ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, das an einem makroökonomischen Anpassungsprogramm teilnimmt, keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen kann, sondern dass die Deckung eines eventuellen Finanzmittelbedarfs zur Förderung öffentlicher Investitionen über das Programm erfolgen sollte. Für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die unter den Anwendungsbereich des geplanten Rechtsakts fallen und Zahlungsbilanzbeihilfen erhalten, ist dasselbe System vorgesehen. Falls die Mitgliedstaaten dem Abschluss eines zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Finanzierung des Zinszuschusses zustimmen, sollte schließlich die Zahlung der jährlichen Beiträge ein Anspruchskriterium darstellen; erst nach erfolgter Zahlung könnte ein Mitgliedstaat einen Zinszuschuss im Rahmen der Regelung erhalten.

Zweitens sollten Aktivierungskriterien vorgesehen werden, die eine rechtzeitige und effektive Aktivierung der EISF-Unterstützung gewährleisten. Diese Aktivierung sollte anhand eines zweifach an die Arbeitslosenquote gekoppelten Auslösers (Double Unemployment Trigger) erfolgen, der sowohl auf die nationale Arbeitslosenquote im Vergleich zu ihrem bisherigen Durchschnitt als auch auf die Veränderung der Arbeitslosigkeit im Vergleich zu einem bestimmten Schwellenwert im Vorjahr Jahr abstellt. Zunächst einmal sprechen für die Entscheidung für Aktivierungskriterien, die auf der Arbeitslosenquote basieren, mehrere Gründe. Die Arbeitslosenquote stellt einen hervorragenden Konjunkturindikator dar. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen von Schocks auf die öffentlichen Finanzen tendenziell dem Wachstumszyklus „hinterherhinken“ und tatsächlich mehr oder weniger der Entwicklung der Arbeitslosigkeit entsprechen. Außerdem würde die zeitliche Verzögerung, die sich aus der Verwendung der Arbeitslosenquote ergibt, den Nutzen des Stabilisierungsziels des Instruments nicht untergraben, da die Mitgliedstaaten zunächst auf ihre automatischen Stabilisatoren und Politiken zurückgreifen müssten. Außerdem würde die Verwendung eines zweifachen Aktivierungsauslösers mit einem höheren Maß an Sicherheit gewährleisten, dass der betreffende Mitgliedstaat tatsächlich einem großen asymmetrischen Schock mit einem vorübergehenden und länderspezifischen Element ausgesetzt ist. Durch die Verwendung des zweifachen Aktivierungsauslösers könnte also sichergestellt werden, dass die Unterstützung in Zeiten einer erheblichen wirtschaftlichen Verschlechterung gezielt zum Einsatz kommen könnte. Der zweifache Auslöser würde auf Situationen steigender Arbeitslosigkeit reagieren.

Dieser Teil enthält zudem die Verpflichtung, dass Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser vorgeschlagenen Verordnung eine Unterstützung erhalten, diese in förderfähige öffentliche Investitionen, d. h. Bruttoanlageinvestitionen des öffentlichen Sektors zur Förderung der in der Dachverordnung festgelegten politischen Ziele, sowie in soziale Investitionen (allgemeine und berufliche Bildung), investieren und zudem die öffentlichen Investitionen grundsätzlich auf dem durchschnittlichen Stand der letzten fünf Jahre halten müssen. Was das zweite Element anbelangt, sollte die Kommission bei ihrer Bewertung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen sich die öffentlichen Investitionen in einem Mitgliedstaat in nicht nachhaltiger Weise entwickelt haben. Es sollte ein Korrekturmechanismus vorgesehen werden, um nicht förderfähige Ausgaben zu vermeiden und eine Haftung der Union für nicht förderfähige Darlehen auszuschließen. Ein solches Vorgehen ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Union notwendig. Hält ein Mitgliedstaat dieses Kriterium nicht ein, sollte die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Darlehens verlangen und beschließen können, dass dem betreffendem Mitgliedstaat bei Rückzahlung des Darlehens kein Zinszuschuss gewährt wird. Das Ergebnis dieser Kontrolle sollte öffentlich gemacht werden.

Teil III der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 6 bis 8) enthält das Verfahren für eine zügige Gewährung der EISF-Unterstützung. Auf Antrag sollte die Kommission die Erfüllung der Annspruchs- und Aktivierungskriterien überprüfen und die Bedingungen der in Form eines Darlehens erfolgenden Unterstützung definieren. Es sollten Eckpunkte wie die Darlehenshöhe, die durchschnittliche Laufzeit, Preisgestaltung, Bereitstellungsdauer der Unterstützung festgelegt werden. Der begünstigte Mitgliedstaat sollte bei Rückzahlung des Darlehens oder bei Fälligkeit der Zinszahlungen einen Anspruch auf einen Zinszuschuss erhalten. Daneben legt dieser Teil des vorgeschlagenen Rechtsakts auch die Formen fest, in denen die EISF-Unterstützung gewährt wird.

Teil IV der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 7 bis 10) regelt zunächst die Finanzausstattung dieses Instruments. Bei den Darlehen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, auf den Finanzmärkten Anleihen aufzunehmen, um sie an den jeweiligen Mitgliedstaat weiterzuvergeben. Für diese Anleihen sollte eine Obergrenze in Höhe von 30 Mrd. EUR gelten. Die Zinszuschüsse sollten zum Ausgleich für die den Mitgliedstaaten durch das Darlehen anfallenden Zinskosten verwendet werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, den Stabilisierungsfonds zur Finanzierung der Zinszuschüsse zu nutzen. Dieser Teil enthält zudem die Formeln, anhand derer die Kommission die Höhe der Darlehen und der Zinszuschüsse im Rahmen des EISF-Instruments festlegen sollte.

Bei der Darlehenskomponente dieses Instruments ist zwischen der Formel zur Ermittlung des Höchstbetrags der förderfähigen öffentlichen Investitionen (Is) und der Formel zur Berechnung der Höhe der in Darlehensform erfolgenden Unterstützung (S) zu unterscheiden. Beide Formeln interagieren miteinander. Der Höchstbetrag der förderfähigen öffentlichen Investitionen (Is), die für eine Unterstützung durch den EISF infrage kommen, ist automatisch anhand einer Formel zu ermitteln, die auf den Anteil der förderfähigen öffentlichen Investitionen am BIP in der EU in den fünf Jahren vor dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Unterstützung beantragt hat, und auf das BIP des betreffenden Mitgliedstaats im gleichen Zeitraum abstellt. Dieser Höchstbetrag ist auch in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln, d. h. der in der Verordnung festgelegten Obergrenze, zu staffeln. Der Höchstbetrag der als Darlehen gewährten Unterstützung ist zudem automatisch anhand einer Formel festzulegen, die die maximale Höhe der förderfähigen öffentlichen Investition, die für eine Unterstützung infrage kommen, sowie den Schweregrad des großen asymmetrischen Schocks berücksichtigt. Das Darlehen sollte zudem nach dem Schweregrad des Schocks gestaffelt werden. Bei einem besonders schweren asymmetrischen Schock wäre eine Anhebung des Darlehensbetrags bis zum Höchstbetrag der förderfähigen öffentlichen Investitionen (Is) möglich. Der Anstieg der vierteljährlichen nationalen Arbeitslosenquote könnte hier als Indikator herangezogen werden. Schließlich sollte die in Darlehensform gewährte Unterstützung auf 30 % der bis zu der für die Abstimmung von Darlehen auf die verfügbaren Mittel im EU-Haushalt vorgesehenen Obergrenze verbleibenden verfügbaren Mittel beschränkt werden, um sicherzustellen, dass so viele Mitgliedstaaten wie möglich für eine Unterstützung im Rahmen dieses Instruments in Betracht kommen.

Die Höhe des Zinszuschusses sollte automatisch als fester Prozentsatz der Zinskosten, die dem Mitgliedstaat für das im Rahmen des Instruments bewilligte Darlehen anfallen, bestimmt werden.

Dieser Teil der vorgeschlagenen Verordnung sieht schließlich auch eine mögliche Einbeziehung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder seines Rechtsnachfolgers vor, falls dieser in Zukunft autonom beschließen sollte, zur makroökonomischen Stabilisierung ebenfalls eine finanzielle Unterstützung zur Förderung öffentlicher Investitionen zu gewähren. Daher sollte sich die Kommission dafür einsetzen, dass solche Finanzhilfen unter Bedingungen gewährt werden, die mit den in diesem Verordnungsvorschlag festgelegten Bedingungen vereinbar sind. Es sollte eine Ermächtigung der Kommission vorgesehen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf den Informationsaustausch über die verschiedenen Darlehenselemente und Regeln zur Festlegung von Komplementarität zwischen den ESM-Finanzhilfen und der Unterstützung im Rahmen dieses Instruments, die anhand der Formeln zur Berechnung des Darlehensbetrags und des Zinszuschusses berechnet wird, zu erlassen.

Teil V der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 11 bis 16) enthält die Verfahrensregeln für die Auszahlung und Durchführung der im Rahmen dieses Instruments vorgenommenen Darlehensunterstützung. Konkret geht es um Regeln für die Auszahlung, die Anleihenaufnahme und die Darlehensvergabe, die Kosten und die Verwaltung der Darlehen. Ein weiterer Bestandteil sind Kontrollregelungen.

Teil VI der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 17 bis 19) regelt die Einrichtung des Stabilisierungsfonds (der Fonds) und dessen Einsatz. Der Fonds sollte im Einklang mit einem zwischenstaatlichen Übereinkommen, in dem die Berechnungsmethode und die Regeln für ihre Übertragung festgelegt werden, durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden. Bei Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten die nationalen Beiträge als Prozentsatz der den nationalen Zentralbanken unter den Euroländern verteilten monetären Einkünfte berechnet werden. Für die Berechnung der Beiträge sollte die EZB der Kommission jährlich bis spätestens 30. April die Höhe der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken mittteilen. Bei den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts fallen, sollten die monetären Einkünfte des Eurosystems als Berechnungsgrundlage der jeweiligen nationalen Beiträge herangezogen werden. Dies sollte nach einem bestimmten Schlüssel erfolgen. Sofern ein solches zwischenstaatliches Übereinkommen geschlossen wird, sollte der Erhalt eines Zinszuschusses an die Zahlung des jährlichen Beitrags durch den jeweiligen Mitgliedstaat gekoppelt werden.

Der Fonds sollte nur zur Zahlung des Zinszuschusses verwendet werden. Die Gewährung eines solchen Zuschusses sollte von der Verfügbarkeit von Fondsmitteln abhängig gemacht werden, und für den Fall, dass nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, sollte ein Zahlungsaufschubsystem eingeführt werden. Die Kommission sollte den Fonds unter Anwendung einer umsichtigen und sicheren Anlagestrategie verwalten.

Teil VII des vorgeschlagenen Rechtsakts (Artikel 20) sieht eine Bewertung der Qualität der öffentlichen Investitionssysteme und praktiken der Mitgliedstaaten durch die Kommission vor. Eine solche Bewertung sollte als flankierende Maßnahme vorgesehen werden, um die Wirkung der öffentlichen Investitionen und der EISF-Hilfe zu steigern. Die detaillierte Methodik ist in einem Anhang der vorgeschlagenen Verordnung geregelt und basiert auf modernsten Verfahren von IWF und OECD.

Teil VIII der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 21 bis 23) regelt die Ausübung der übertragenen Befugnisse, die Berichterstattung und Überprüfung sowie das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung. Im Hinblick auf die regelmäßige Berichterstattung sollte die Kommission, sobald ihr verlässliche Zahlen vorliegen, unter anderem prüfen, ob eine Entwicklung eines Versicherungsmechanismus zur makroökonomischen Stabilisierung zweckmäßig ist und ob soziale Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung in die Definition der förderfähigen öffentlichen Investitionen einbezogen werden sollten.

2018/0212 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 9 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 11 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sind zentrale Ziele der Verträge.

(2)Die Stärkung des wirtschaftlichen Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, würde zur Stabilität der Währungsunion und zur harmonischen Entwicklung der Union insgesamt beitragen.

(3)Die Mitgliedstaaten sollten ihre Wirtschaftspolitik so gestalten und koordinieren, dass das Ziel, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, erreicht wird.

(4)Die beispiellose Finanzkrise und der weltweite konjunkturelle Abschwung, vor dem auch das Euro-Währungsgebiet nicht verschont geblieben ist, haben vor Augen geführt, dass die im Euro-Währungsgebiet zur Verfügung stehenden Instrumente wie die einheitliche Geldpolitik und die automatischen fiskalischen Stabilisatoren und diskretionäre finanzpolitische Maßnahmen auf nationaler Ebene nicht ausreichen, um große asymmetrische Schocks zu bewältigen.

(5)Um beim gegenwärtigen institutionellen Gefüge gesamtwirtschaftliche Anpassungen zu erleichtern und große asymmetrische Schocks abzufedern, müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und andere am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmende Mitgliedstaaten verstärkt auf die vorhandenen wirtschaftspolitischen Instrumente wie die automatischen Stabilisatoren und sonstige diskretionäre finanzpolitischen Maßnahmen zurückgreifen, was die Anpassung insgesamt erschwert. Auch der Ablauf der Krise im Euro-Währungsgebiet legt nahe, dass die gesamtwirtschaftliche Stabilisierung unter schwierigen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen vor allem eine einheitliche Geldpolitik erfordert.

(6)Die Finanzkrise hat zu einem prozyklischen Muster in der Finanzpolitik geführt, das der Qualität der öffentlichen Finanzen und insbesondere den Investitionen abträglich war. Dieser Mangel hat wiederum dazu beigetragen, dass die Mitgliedstaaten gesamtwirtschaftlich sehr unterschiedlich abschneiden, was den Zusammenhalt gefährdet.

(7)Um zu vermeiden, dass große asymmetrische Schocks künftig noch tiefergehende und umfassendere Stresssituationen verursachen und den Zusammenhalt schwächen, sind deshalb zusätzliche Instrumente erforderlich.

(8)Um den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dabei zu helfen, besser auf rasch wechselnde wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren und ihre Wirtschaft bei großen asymmetrischen Schocks durch Beibehaltung öffentlicher Investitionen zu stabilisieren, sollte insbesondere eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) geschaffen werden.

(9)Die EISF sollte nicht nur von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sondern auch von anderen am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können.

(10)Die EISF sollte ein Unionsinstrument sein, das die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten ergänzt. Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten eine solide Haushaltspolitik betreiben und in wirtschaftlich guten Zeiten fiskalische Puffer bilden sollten.

(11)Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen, um nationale Reformprioritäten zu ermitteln und deren Umsetzung zu verfolgen. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten entwickeln die Mitgliedstaaten ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Auch sollten sie zu einem kohärenten Einsatz der Unionsmittel und zur Maximierung des Mehrwerts der finanziellen Hilfe beitragen, die insbesondere aus den Programmen gewährt wird, die die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie gegebenenfalls die EISF und InvestEU fördert.

(12)Zusätzlich zur EISF-Hilfe könnten der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) oder dessen Rechtsnachfolger weitere Unterstützung bereitstellen.

(13)Eine EISF-Hilfe sollte in Fällen gewährt werden, in denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaten, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen, mit einem großen asymmetrischen Schock konfrontiert sind. In solchen Mitgliedstaaten besteht eine hohe Korrelation zwischen der Veränderung der Arbeitslosenquote und konjunkturellen Schwankungen. Steigt die Arbeitslosenquote auf nationaler Ebene stark über ihren langfristigen Durchschnitt an, ist dies ein deutlicher Indikator dafür, dass ein Mitgliedstaat einen starken Schock verzeichnet. Asymmetrische Schocks sind solche, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten bedeutend stärker treffen als den Durchschnitt der Mitgliedstaaten.

(14)Auslösendes Element für eine EISF-Hilfe sollte daher zum einen die Höhe der nationalen Arbeitslosenquote im Vergleich zu ihrem Durchschnitt in der Vergangenheit und zum anderen die Veränderung der Arbeitslosenquote im Vergleich zu einer bestimmten Schwelle sein.

(15)Damit den Mitgliedstaaten nicht der Anreiz für eine umsichtige Haushaltspolitik genommen wird, sollten Mitgliedstaaten, die eine EISF-Hilfe beantragen, strenge Förderfähigkeitskriterien erfüllen müssen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Beantragung einer solchen Unterstützung die im Rahmen der haushalts- und wirtschaftspolitischen Überwachung der Union gefassten Beschlüsse und Empfehlungen eingehalten haben.

(16)Wenn ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, vom ESM, vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) oder vom Internationalen Währungsfonds (IWF) finanzielle Unterstützung erhält und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 durchläuft, sollte er keine EISF-Hilfe erhalten, da sein Bedarf an Finanzmitteln – auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Investitionen – bereits Gegenstand der genannten finanziellen Unterstützung ist.

(17)Wenn einem Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, eine Zahlungsbilanzhilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 13 gewährt wurde, sollte er keine EISF-Hilfe erhalten, da sein Bedarf an Finanzmitteln – auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Investitionen – bereits Gegenstand der Unterstützung durch die Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands ist.

(18)Eine EISF-Hilfe sollte in Form von Darlehen an die betreffenden Mitgliedstaaten ausgezahlt werden. Dies würde diesen die zur Fortführung der öffentlichen Investitionen notwendigen Finanzmittel verschaffen.

(19)Zusätzlich zu diesen Darlehen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten zur Deckung der bei solchen Darlehen anfallenden Zinsen als spezielle Form der finanziellen Unterstützung nach Artikel 220 der Haushaltsordnung Zinszuschüsse erhalten. Ein solcher Zinszuschuss würde für Mitgliedstaaten, die sich einem asymmetrischen Schock und schwierigen Finanzierungsbedingungen an den Finanzmärkten gegenübersehen, parallel zu den Darlehen eine zusätzliche Unterstützung darstellen.

(20)Damit die EISF-Hilfe zügig bereitgestellt werden kann, sollte die Zuständigkeit, bei Erfüllung der Förderfähigkeits- und der Aktivierungskriterien die Darlehen zu vergeben und über die Gewährung von Zinszuschüssen zu entscheiden, der Kommission übertragen werden.

(21)Um zu gewährleisten, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der EISF empfangenen Mittel in förderfähige öffentliche Investitionen investieren und diese auf dem durchschnittlichen Stand der vorangegangenen fünf Jahre halten. In dieser Hinsicht wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten prioritär förderfähige Investitionen im Rahmen von Programmen fortführen, die die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums fördert.

(22)Zu diesem Zweck sollte die Kommission prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat diese Bedingungen eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, sollte der betreffende Mitgliedstaat das Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlen und keinen Zinszuschuss erhalten dürfen.

(23)Der Höchstbetrag, für den bei einer förderfähigen öffentlichen Investition ein EISF-Darlehen vergeben werden kann, sollte automatisch mithilfe einer Formel festgelegt werden, die das Verhältnis der förderfähigen öffentlichen Investitionen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) in der Union in den fünf Jahren vor der Beantragung des Darlehens durch den betreffenden Mitgliedstaat sowie das BIP dieses Mitgliedstaats im gleichen Zeitraum erfasst. Auch sollte der Höchstbetrag der förderfähigen öffentlichen Investitionen unter Anwendung eines Skalierungsfaktors (α) in Richtung der im Unionshaushalt festgelegten Obergrenze skaliert werden. Dieser Faktor wird so bestimmt, dass die EISF-Hilfe bei der jüngsten Krise den Mitgliedstaaten in voller Höhe hätte gewährt werden können, wenn es den Mechanismus bereits gegeben hätte.

(24)Auch die Höhe des EISF-Darlehens sollte automatisch mithilfe einer Formel bestimmt werden, die erstens dem Höchstbetrag, für den bei einer förderfähigen öffentlichen Investition ein EISF-Darlehen vergeben werden kann, und zweitens der Schwere des großen asymmetrischen Schocks Rechnung trägt. Die anhand dieser Formel bestimmte Unterstützung sollte unter Anwendung eines Faktors (β) zudem der Schwere des Schocks entsprechend skaliert werden. Dieser Faktor wird so bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei einem Schock, durch den sich die Arbeitslosenquote um mehr als 2,5 Prozentpunkte erhöht, die maximale Unterstützung erhält. Bei einem besonders schweren asymmetrischen Schock, der sich an anderen Indikatoren für die Position des Mitgliedstaates im Konjunkturzyklus (wie Stimmungsumfragen) und einer tiefergehenden Analyse der gesamtwirtschaftlichen Lage (wie sie insbesondere im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Prognose und dem Europäischen Semester durchgeführt wird) ablesen lässt, könnte ein EISF-Darlehen bis zum Höchstbetrag der förderfähigen öffentlichen Investition aufgestockt werden. Um zu gewährleisten, dass eine größtmögliche Anzahl von Mitgliedstaaten EISF-Hilfe erhalten kann, sollte ein Darlehen an einen Mitgliedstaat nicht über 30 Prozent der Mittel hinausgehen, die bis zu der Obergrenze, die für die Kalibrierung der EISF-Darlehen im Verhältnis zu den verbleibenden Mitteln des Unionshaushalts gesetzt wurde, noch verfügbar sind.

(25)Die EISF-Zinszuschüsse sollten als Prozentsatz der Zinskosten bestimmt werden, die für den Mitgliedstaat bei einem EISF-Darlehen anfallen.

(26)Zur Finanzierung der Zinszuschüsse sollte ein Stabilisierungsfonds eingerichtet werden. Der Stabilisierungsfonds sollte aus nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und anderer Mitgliedstaaten, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen, alimentiert werden.

(27)Sowohl die Höhe der nationalen Beiträge zum Stabilisierungsfonds als auch deren Übertragung sollten in einem zwischenstaatlichen Übereinkommen festgelegt werden, das zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und anderen am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schließen ist. Dieses Übereinkommen sollte vorsehen, dass die nationalen Beiträge aller Mitgliedstaaten anhand des Anteils berechnet werden, den die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, an den monetären Einkünften des Eurosystems haben. Bei Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, sollte für die Bestimmung der nationalen Beiträge ein spezieller Schlüssel festgelegt werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Berechnung dieser Beiträge unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Zentralbank (EZB) der Kommission die Höhe der monetären Einkünfte mitteilen, auf die die Zentralbanken des Eurosystems Anrecht haben.

(28)Nach Inkrafttreten dieses zwischenstaatlichen Übereinkommens sollte der Zinszuschuss nur dann an den betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlt werden können, wenn dieser seinen jährlichen Beitrag zum Stabilisierungsfonds entrichtet hat. Auch sollten Zinszuschüsse nur gezahlt werden, wenn im Stabilisierungsfonds ausreichende Mittel verfügbar sind. Würden Zinszuschüsse an einen bestimmten Mitgliedstaat 30 % der Mittel, die bei Fälligkeit der Zahlung im Stabilisierungsfonds zur Verfügung stehen, überschreiten, würde die Zahlung der Zinszuschüsse auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

(29)Für die sichere und umsichtige Verwaltung der Mittel des Stabilitätsfonds sollte die Kommission zuständig sein.

(30)Um die Wirkung öffentlicher Investitionen und jeder etwaigen EISF-Hilfe zu erhöhen, sollte die Qualität der Systeme und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Verwaltung öffentlicher Investitionen sichergestellt und gegebenenfalls gesteigert werden. Die Kommission sollte regelmäßig eine Bewertung vornehmen, deren Ergebnisse in einem Bericht zusammenfassen und erforderlichenfalls Empfehlungen aussprechen, um die Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Mitgliedstaaten könnten die Kommission um technische Hilfe ersuchen. Letztere könnte Expertenmissionen durchführen.

(31)Um festzulegen, nach welchen Regeln der ESM oder dessen Rechtsnachfolger parallel zur Kommission an einer finanziellen Unterstützung für öffentliche Investitionen beteiligt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich des Austauschs zweckdienlicher Informationen zu EISF-Darlehen, bezüglich der Auswirkungen einer Beteiligung des ESM auf die Berechnung der Höhe der EISF-Hilfe und bezüglich der Gewährung eines Zinszuschusses aus dem Stabilisierungsfonds zu den Kosten, die dem Mitgliedstaat durch die finanzielle Unterstützung des ESM entstehen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Auch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Prozentsatz für die Formel zur Berechnung des Zinszuschusses, die detaillierten Regeln für die Verwaltung des Stabilisierungsfonds und die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für dessen Anlagestrategie bestimmt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 14 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und können ihre Sachverständigen systematisch an den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, teilnehmen.

(32)Nach den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 muss diese Verordnung evaluiert werden, um insbesondere ihre Effektivität, ihren Beitrag zur Gestaltung der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten und zur Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung zu beurteilen und die möglichen weiteren Entwicklungen zu bestimmen, die zur Schaffung eines der gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung dienenden Versicherungsmechanismus erforderlich ist. Zu diesem Zweck werden Informationen herangezogen, die aufgrund spezifischer Anforderungen an die Überwachung gesammelt werden, wobei aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen.

(33)Die EISF sollte als erster Schritt zur allmählichen Entwicklung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung betrachtet werden. Gegenwärtig könnten im Rahmen der EISF Darlehen und Zinszuschüsse gewährt werden. Parallel dazu ist nicht ausgeschlossen, dass der ESM oder sein Rechtsnachfolger künftig einbezogen werden, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Stützung öffentlicher Investitionen finanzielle Unterstützung leisten. Als kraftvolles Instrument zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung bei asymmetrischen Schocks könnte darüber hinaus künftig ein auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten beruhender freiwilliger Versicherungsmechanismus mit Kreditaufnahmekapazität geschaffen werden.

(34)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken und der Kommission, dem OLAF, der EUSta und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren.

(35)Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(36)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion, die große asymmetrische Schocks, die den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu gefährden drohen, abfedern soll, aufgrund der Architektur der WWU mit einer zentralisierten Geld- und einer nationalen Haushaltspolitik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) geschaffen.

(2) Die EISF stellt finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen und Zinszuschüssen für öffentliche Investitionen an Mitgliedstaaten bereit, die einem schweren asymmetrischen Schock ausgesetzt sind.

(3) Eine EISF-Hilfe kann Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und anderen Mitgliedstaaten, die an dem in Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Wechselkursmechanismus teilnehmen, gewährt werden.

Artikel 

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

() „Übereinkommen“ das zwischenstaatliche Übereinkommen, das zwischen allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und anderen Mitgliedstaaten, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen, geschlossen wird und in dem die Berechnung und die Übertragung der Finanzbeiträge zum Stabilisierungsfonds geregelt werden;

() „öffentliche Investitionen“ Bruttoanlageinvestitionen des Staates im Sinne von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ;

() „förderfähige öffentliche Investitionen“ a) öffentliche Investitionen zur Förderung politischer Ziele im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XX] vom [XX] [insert reference to new Common Provisions Regulation] 16 und b) alle Ausgaben in Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung im Sinne der Definition in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die nicht unter Buchstabe a fallen;

() „EISF-Hilfe“ eine finanzielle Unterstützung der Union im Sinne von Artikel [220] der Haushaltsordnung in Form von Darlehen und Zinszuschüssen, die im Rahmen der EISF zugunsten förderfähiger öffentlicher Investitionen gewährt wird;

5. „Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen“ die internen Verfahren der Mitgliedstaaten für die Planung, Zuweisung und Durchführung öffentlicher Investitionen;

() „Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates 17 vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union und dem Beschluss (EU) 2016/1838 des Rates 18 enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze.

TEIL II

KRITERIEN

Artikel 

Förderfähigkeitskriterien

() Ein Mitgliedstaat kommt für eine EISF-Hilfe in Frage, sofern er nicht Gegenstand

) eines Beschlusses des Rates ist, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergriffen wurden;

) eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates 19 ist, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur der festgestellten erheblichen Abweichung ergriffen wurden;

) zweier aufeinanderfolgender Empfehlungen des Rates im Rahmen desselben Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ist, die damit begründet werden, dass er in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat;

) zweier aufeinanderfolgender Beschlüsse des Rates im Rahmen desselben Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ist, in denen eine Nichteinhaltung seitens des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt wird, und der Grund hierfür darin liegt, dass er in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat;

) eines Beschlusses des Rates zur Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ist;

f) eines Beschlusses des Rates zur Anwendung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 332/2002 21 ist.

(2) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Mitgliedstaat nur dann einen Zinszuschuss erhalten, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachkommt.

Artikel 

Aktivierungskriterien

() Ein Mitgliedstaat gilt als einem schweren asymmetrischen Schock ausgesetzt, wenn die folgenden Aktivierungskriterien gleichzeitig erfüllt sind:

) Die vierteljährliche nationale Arbeitslosenquote hat die durchschnittliche Arbeitslosenquote, die der betreffende Mitgliedstaat in den 60 Quartalen vor dem Quartal der Antragstellung verzeichnet hat, überschritten;

) die vierteljährliche nationale Arbeitslosenquote ist im Vergleich zur Arbeitslosenquote im gleichen Quartal des Vorjahres um mehr als einen Prozentpunkt angestiegen.

() Die Arbeitslosenquote wird für die Zwecke von Absatz 1 unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 22 bestimmt.

Die Quote bezieht sich auf die Arbeitslosenquote für die Gesamtbevölkerung, einschließlich aller Altersgruppen, in Prozent der Erwerbsbevölkerung.

() Die für die Zwecke von Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c verwendete vierteljährliche nationale Arbeitslosenquote ist saisonal zu bereinigen.

Artikel 

Geförderte Investitionen

() Ein Mitgliedstaat, der eine EISF-Hilfe erhält, muss in jedem Jahr, in dem er ein EISF-Darlehen erhält, Folgendes tun:

) Er tätigt förderfähige öffentliche Investitionen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem Betrag des EISF-Darlehens entspricht;

) er hält seine öffentlichen Investitionen auf dem durchschnittlichen Stand der fünf vorangegangenen Jahre.

Die Kommission kann bei Erlass des Beschlusses gemäß Artikel  Absatz 2 jedoch den Schluss ziehen, dass öffentliche Investitionen in dieser Höhe nicht nachhaltig sind, und legt in diesem Fall die beizubehaltende Höhe der öffentlichen Investitionen fest.

() In dem auf die Auszahlung des EISF-Darlehens folgenden Jahr prüft die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. Die Kommission prüft dabei insbesondere, in welchem Umfang der betreffende Mitgliedstaat förderfähige öffentliche Investitionen im Rahmen von Programmen beibehalten hat, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden.

Kommt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss, in dem sie

) eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des EISF-Darlehens verlangt und

) festlegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Rückzahlung des EISF-Darlehens keinen Anspruch auf den Zinszuschuss hat.

Die Kommission fasst ihren Beschluss unverzüglich und veröffentlicht ihn.

TEIL III

VERFAHREN UND FORM DER EISF-HILFE

Artikel 

Verfahren für die Gewährung der EISF-Hilfe

() Erfüllt ein Mitgliedstaat die in Artikel  genannten Förderfähigkeitskriterien und ist einem in Artikel 4 genannten schweren asymmetrischen Schock ausgesetzt, so kann er bei der Kommission einmal jährlich eine EISF-Hilfe beantragen. Der Mitgliedstaat gibt seinen Hilfsbedarf an.

Die Kommission bewertet und beantwortet Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Sie handelt ohne unangemessene Verzögerungen.

() Die Kommission beschließt die Konditionen der EISF-Hilfe. Im einschlägigen Beschluss werden der Betrag, die durchschnittliche Laufzeit, Preisformel und Bereitstellungszeitraum des EISF-Darlehens, die Höhe des Zinszuschusses und die sonstigen für die Leistung der Hilfe erforderlichen Einzelbestimmungen festgelegt. Bei der Entscheidung über die Konditionen der EISF-Hilfe berücksichtigt die Kommission, welcher Betrag im Sinne von Artikel [210 Absatz 3] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XX (im Folgenden „Haushaltsordnung“) im Rahmen der Eigenmittel-Obergrenze für Mittel für Zahlungen als nachhaltig betrachtet wird.

TEIL IV

HÖHE DER EISF-HILFE

Artikel 

Höchstbetrag der Darlehen

Der ausstehende Kapitalbetrag von Darlehen, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden können, ist auf 30 Mrd. EUR begrenzt.

Artikel 

Höhe des EISF-Darlehens

() Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Höhe eines EISF-Darlehens (nach folgender Formel berechnet:



Für die Zwecke dieser Formel gilt:

) = 0,66;

) bezeichnet den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag förderfähiger öffentlicher Investitionen, für den der betreffende Mitgliedstaat eine EISF-Hilfe erhalten kann;

c) “‚ bezeichnet den Anstieg der in Artikel  Absatz 1 Buchstabe b genannten vierteljährlichen nationalen Arbeitslosenquote, ausgedrückt in Prozentpunkten;

d) „Schwellenwert“ bezeichnet den in Artikel  Absatz 1 Buchstabe b definierten Schwellenwert, ausgedrückt in Prozentpunkten.

Die Kommission kann den Betrag eines EISF-Darlehens bis auf erhöhen, falls sich der asymmetrische Schock, dem der betreffende Mitgliedstaat ausgesetzt ist, als besonders schwer erweist.

(2) Der Höchstbetrag förderfähiger öffentlicher Investitionen, für die ein Mitgliedstaat ( eine EISF-Hilfe erhalten kann, wird nach folgender Formel berechnet:

Für die Zwecke dieser Formel gilt:

) „α“ = 11,5;

b) bezeichnet den Anteil förderfähiger öffentlicher Investitionen am BIP in der Union in jeweiligen Preisen und im Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe gemäß Artikel  Absatz 1;

c) “ bezeichnet das BIP des betreffenden Mitgliedstaats in jeweiligen Preisen und im Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe gemäß Artikel  Absatz 1.

() Ein EISF-Darlehen darf nach Abzug des Gesamtbetrags der ausstehenden EISF-Darlehen 30 % des in Artikel  genannten verfügbaren Betrags nicht übersteigen.

Artikel 

Höhe der EISF-Zinszuschüsse

() Ein Zinszuschuss trägt zur Deckung der dem Mitgliedstaat entstehenden Zinskosten des EISF-Darlehens bei. Die Höhe des Zinszuschusses zu einem EISF-Darlehen wird nach folgender Formel berechnet:

Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Zinskosten“ den Zinsbetrag auf der Grundlage der in dem in Artikel  Absatz 2 genannten Beschluss der Kommission bestimmten Preisformel unter Berücksichtigung etwaiger Refinanzierungen gemäß Artikel 12 Absatz 4.

() Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren des Artikels 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen und darin den in Absatz 1 genannten Prozentsatz zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens oder einen etwaigen Aufschub der Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 erforderlich erscheint.

Artikel 

Finanzielle Unterstützung durch den ESM oder dessen Rechtsnachfolger

() Leistet der ESM oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung für förderfähige öffentliche Investitionen unter Modalitäten und Auflagen, die mit dieser Verordnung vereinbar sind‚ so wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren des Artikels 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

) diese Verordnung durch eine genaue Regelung des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und dem ESM oder dessen Rechtsnachfolger über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Elemente zu ergänzen;

b) diese Verordnung durch Festlegung von Regeln für die Komplementarität der finanziellen Unterstützung durch den ESM oder dessen Rechtsnachfolger und dem gemäß den Artikeln 8 und 9 berechneten Umfang der EISF-Hilfe zu ergänzen;

c) Artikel 9 und 18 zu ändern oder zu ergänzen‚ um die Gewährung eines Zinszuschusses durch den Stabilisierungsfonds an Mitgliedstaaten in Bezug auf Zinskosten im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung zu ermöglichen, die der ESM oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaaten zur Unterstützung förderfähiger öffentlicher Investitionen gewährt.

TEIL V

VERFAHREN FÜR AUSZAHLUNG UND DURCHFÜHRUNG

Titel I

Darlehen

Artikel 

Auszahlung des Darlehens

() Ein EISF-Darlehen wird grundsätzlich in einer Tranche ausgezahlt.

 

Artikel 

Anleihen und Darlehen

() Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro durchgeführt.

() Die Kommission kann nach Erlass eines Beschlusses gemäß Artikel  Absatz 2 zum günstigsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Finanzinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent auf den Märkten zu wahren. Aufgenommene Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung einer finanziellen Hilfe für Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.

() Erhält ein Mitgliedstaat ein ESIF-Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen.

() Wenn die Umstände eine Verbesserung des EISF-Darlehenszinssatzes gestatten, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die dazugehörigen finanziellen Konditionen umgestalten.

Artikel 

Kosten

Unbeschadet des Artikels 9 werden die Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung jeder Transaktion entstehen, von dem Mitgliedstaat, der das EISF-Darlehen erhält, getragen.

Artikel 

Verwaltung der Darlehen

() Die Kommission trifft mit der EZB die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Vorkehrungen.

() Der betreffende Mitgliedstaat eröffnet bei seiner nationalen Zentralbank ein Sonderkonto für die Verwaltung der erhaltenen EISF-Hilfe. Er überweist den Kapitalbetrag samt den im Rahmen des EISF-Darlehens fälligen Zinsen vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.

Titel II

Zinszuschuss

Artikel 

Zahlung des Zinszuschusses

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 und des Artikels 16 erhält der betreffende Mitgliedstaat den Zinszuschuss zu dem Zeitpunkt, zu dem er das EISF-Darlehen oder die fälligen Zinsen zurückzahlt.

Titel III

Kontrolle

Artikel 

Kontrollen und Prüfungen

(1) Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im betreffenden Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die Verwaltung der EISF-Hilfe für notwendig hält.

(2) Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den betreffenden Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf die EISF-Hilfe für erforderlich hält.

(3) Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Einrichtungen, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel [127] der Haushaltsordnung.

TEIL VI

DER STABILISIERUNGSFONDS

Artikel 

Errichtung des Stabilisierungsfonds

() Der Stabilisierungsfonds wird hiermit errichtet.

() Der Stabilisierungsfonds wird wie folgt ausgestattet:

a) durch Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen;

b) durch Erlöse aus investierten Mitteln des Stabilisierungsfonds;

c) durch Rückzahlungen von Zinszuschüssen durch Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

() Einnahmen des Stabilisierungsfonds gemäß Absatz 2 Buchstabe a gelten als externe zweckgebundene Einnahmen und Einnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel [21 Absatz 4] der Haushaltsordnung.

() Zur Berechnung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beiträge teilt die EZB der Kommission spätestens bis zum 30. April jeden Jahres den Betrag der monetären Einkünfte mit, die den nationalen Zentralbanken des Eurosystems gemäß Artikel 32 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugewiesen werden.

Artikel 

Verwendung des Stabilisierungsfonds

() Die Mittel des Stabilisierungsfonds dürfen nur für die Zahlung der in Artikel 9 genannten Zinszuschüsse an Mitgliedstaaten verwendet werden.

() Die Zahlung eines Zinszuschusses darf 30 % der Mittel, die im Rahmen des Stabilisierungsfonds zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung an den betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht überschreiten. Jede weitere Zahlung wird aufgeschoben. Alle neuen in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beiträge zum Stabilisierungsfonds werden zunächst zur Leistung aufgeschobener Zahlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten verwendet. Bei mehr als einem Zahlungsaufschub richtet sich die Reihenfolge, in der die entsprechenden Zahlungen geleistet werden, nach der zeitlichen Dauer des Aufschubs, beginnend mit der am längsten aufgeschobenen Zahlung.

Artikel 

Verwaltung des Stabilisierungsfonds

() Der Stabilisierungsfonds wird gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten von der Kommission direkt verwaltet.

() Die Kommission legt in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten eine vorsichtige und sichere Anlagestrategie fest, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und angemessenen Aufsichtsregeln vereinbar ist, und investiert die im Stabilisierungsfonds gehaltenen Beträge in Zahlungsmittel und zahlungsmitteläquivalente Geldmarktinstrumente, Schuld- und Kredittitel wie Termineinlagen, Anleihen, Schuldscheine oder forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich Papieren mit variablem oder Nullkupon sowie in indexgebundene Wertpapiere. Die Anlagen müssen branchenmäßig, geografisch und anteilmäßig hinreichend diversifiziert sein. Die Einnahmen aus diesen investierten Mitteln fließen in den Stabilisierungsfonds.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und darin detaillierte Vorschriften für die Verwaltung des Stabilisierungsfonds sowie allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie festzulegen.

TEIL VII

QUALITÄT DER SYSTEME UND VERFAHREN FÜR DIE VERWALTUNG ÖFFENTLICHER INVESTITIONEN

Artikel 

Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen

() Um die Wirkung öffentlicher Investitionen und jeder etwaigen EISF-Hilfe zu erhöhen, ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um für die Verwaltung öffentlicher Investitionen Systeme und Verfahren von hoher Qualität zu schaffen und beizubehalten.

() Bis spätestens [DATE two years after the entry into force of this Regulation] und danach alle fünf Jahre prüft die Kommission die Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen in den Mitgliedstaaten. Die Kommission erstellt einen Bericht, der eine qualitative Bewertung, eine auf Indikatoren basierende Punktzahl und, falls erforderlich, Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen enthält. Der Bericht wird veröffentlicht.

() Die Methodik für die Bewertung der Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen der Mitgliedstaaten ist im Anhang beschrieben. Die Kommission prüft regelmäßig, ob die verwendete Methodik und die angewandten Kriterien angemessen sind, und passt sie erforderlichenfalls an. Die Kommission veröffentlicht Änderungen der zugrunde liegenden Methodik und Kriterien.

() Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und darin die in Absatz 3 genannte Methodik und die dort aufgeführten Kriterien zu aktualisieren.

TEIL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 

Ausübung der Befugnisübertragung

() Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

() Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [DATE/entry into force of this Regulation] übertragen.

() Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

() Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

() Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

() Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 

Berichterstattung und Überprüfung

() In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte aufgeführt, die im Rahmen der Verordnung bei der Erreichung der in Erwägungsgrund 36 und Artikel 1 genannten Ziele erzielt wurden.

(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Verordnung wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung, einschließlich der Änderung von Anhang 2, zu erlassen, um erforderlichenfalls die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen.

(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Überwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen an die Empfänger einer EISF-Hilfe festgelegt.

(4) Die Bewertungen müssen so zeitnah durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(5) Eine Zwischenbewertung der EISF wird vorgenommen, sobald ausreichende Informationen über die Umsetzung vorliegen. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung der EISF vor.

Bei dieser Bewertung wird unter anderem Folgendes beurteilt:

) die Wirksamkeit dieser Verordnung;

) der Beitrag der EISF zu einer den Zusammenhalt in der Union stärkenden Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;

) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung der Ziele der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung;

d) die Zweckmäßigkeit eines freiwilligen Versicherungsmechanismus für die Zwecke der makroökonomischen Stabilisierung.

Der Bewertung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Eurogruppe, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b tritt am [DATE] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Der Präsident    Der Präsident

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Betroffene(r) Politikbereich(e) (Programm-Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

(1)RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

1.2.Betroffene(r) Politikbereich(e) (Programm-Cluster)

Wirtschafts- und Währungsunion

1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft:

X◻ eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 23  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die Initiative ist eine Folgemaßnahme zur Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 mit dem Titel „Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens“, die Teil eines Pakets von Initiativen zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas ist. Dieses Paket stützt sich insbesondere auf den Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas vom 22. Juni 2015 und auf das Reflexionspapier der Kommission über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vom 31. Mai 2017.

Es wird sowohl für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als auch für die EU-Mitgliedstaaten gelten, die dem WKM II beigetreten sind, sofern diese die in der Verordnung vorgesehenen Förderfähigkeits- und Aktivierungskriterien erfüllen.

Die Verordnung tritt am [20. Tag nach] ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante): In einer Währungsunion gibt es mehrere Schutzwälle gegen destabilisierende Schocks: flexible Märkte, einschließlich effizienter Finanzmärkte, eine solide Regierungspolitik (einschließlich des Aufbaus von Haushaltspuffern in wirtschaftlich guten Zeiten, um auftretende Schocks zu absorbieren) und eine Reihe gemeinsamer Instrumente zur Bewältigung von Krisensituationen. Doch selbst wenn all diese Elemente vorhanden sind, reichen sie im Falle großer Schocks nicht aus, um eine angemessene wirtschaftliche Stabilisierung insbesondere in kleinen, offenen Volkswirtschaften zu gewährleisten, wie die jüngste Finanzkrise gezeigt hat. Es wird ein Fiskalinstrument auf Ebene des Euro-Währungsgebiets benötigt, um große Schocks zu bewältigen und eine Überlastung der nationalen Subsidiarität zu verhindern. Ist ein Mitgliedstaat bzw. sind mehrere Mitgliedstaaten einem großen Schock ausgesetzt und sind die Grenzen anderer Mechanismen und nationalen Politiken erreicht, was nicht nur für den bzw. die Mitgliedstaat(en) selbst, sondern für das gesamte Euro-Währungsgebiet große wirtschaftliche Risiken birgt, sollte die Stabilisierungsfunktion als wichtiges, ergänzendes Element zum Tragen kommen. Es sollte vermieden werden, dass Schocks und erhebliche Konjunkturrückgänge zu tiefer gehenden und weitreichenderen Stresssituationen führen. Eine Stabilisierungsfunktion würde solche Situationen durch die Möglichkeit, unter großem Stress stehende Mitgliedstaaten zu unterstützen, vermeiden. Eine angemessenere und antizyklischere Steuerpolitik auf nationaler Ebene würde auch zu einem kohärenteren finanzpolitischen Kurs insgesamt beitragen, was auch auf andere Mitgliedstaaten positive Auswirkungen hätte. Darüber hinaus würde die Stabilisierungsfunktion bereits greifen, wenn auf nationaler Ebene weniger Mittel für die Stabilisierung zur Verfügung stehen, aber noch keine finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen werden muss, was potenziell zu einer Senkung der Anpassungskosten führt.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post): Die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion soll förderfähige öffentliche Investitionen in von großen asymmetrischen Schocks betroffenen Mitgliedstaaten stabilisieren, wenn nationale automatische Stabilisatoren nicht ausreichen, die nationale Steuerpolitik sich einem komplexen Konflikt zwischen Stabilisierung und Nachhaltigkeit gegenüber sieht, die Geldpolitik eingeschränkt ist und die Koordinierung der Steuerpolitik an ihre Grenzen stößt. Durch die Förderung öffentlicher Investitionen könnte die Regelung zur Vermeidung eines erheblichen Rückgangs des mittel- und langfristigen Wachstums infolge der Anpassung auf nationaler Ebene beitragen und letztendlich dazu beitragen, dass der betroffene Mitgliedstaat sich in Folge des Schocks nicht zur Beantragung von einer finanziellen Unterstützung gezwungen sieht.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Dies ist das erste Mal, dass im Rahmen von Reformen zur Vertiefung der WWU eine Stabilisierungsfunktion eingeführt wird. Die letzte Finanzkrise hat gezeigt, wie anfällig die Mitgliedstaaten für große wirtschaftliche Schocks sind, selbst jene, die über gesunde öffentliche Finanzen verfügen. Die damaligen Schocks führten zu einer erheblichen Verschlechterung der Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten und hatten in vielen Fällen zur Folge, dass diese Mitgliedstaaten Finanzhilfeprogramme beantragten. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Finanzhilfeprogramme lagen die wirtschaftlichen Anpassungskosten jedoch bereits auf sehr hohem Niveau und die sich anschließende Anpassung hatte erhebliche Auswirkungen auf die mittel- und langfristigen Wachstumsraten der betroffenen Mitgliedstaaten. Die Stabilisierungsfunktion soll eine Wiederholung dieses Szenarios im Fall einer zukünftigen Krise vermeiden.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Das im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene EISF-Instrument ist mit anderen kohäsionspolitischen Instrumenten vereinbar. Das Instrument ergänzt Programme, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden und auf die in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der gesamten öffentlichen Investitionen entfielen, und trägt damit wesentlich zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Aufholprozesses von Regionen und Ländern in der gesamten EU bei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass durch die Einführung von Ex-ante-Bedingungen und makroökonomischen Bedingungen in der Dachverordnung auch eine stärkere Verknüpfung zwischen den Prioritäten des Europäischen Semesters und den Programmen hergestellt wurde, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden. Ähnliche Bedingungen gelten auch für die Ermittlung der Förderfähigkeit im Rahmen des EISF-Instruments. Darüber hinaus ergänzt das EISF-Instrument auch andere Instrumente auf EU-Ebene, die konkret dazu beitragen können, wirtschaftliche Schocks auf nationaler oder lokaler Ebene abzufedern, wie beispielsweise den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Finanzhilfen für durch Naturkatastrophen größeren Ausmaßes getroffene Mitgliedstaaten/Regionen finanzielle Hilfen gewährt, und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Menschen unterstützt, die infolge weitgehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge oder aufgrund einer globalen Wirtschafts- und Finanzkrise ihren Arbeitsplatz verlieren.

1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ für Verpflichtungsermächtigungen und von JJJJ bis JJJJ für Zahlungsermächtigungen

X◻ unbefristete Laufzeit

Anlaufphase der Umsetzung ab dem [20. Tag nach] der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Umsetzung des Vorschlags erfolgt erst, wenn der begünstigte Mitgliedstaat die Förderfähigkeits- und Aktivierungskriterien erfüllt hat. Er gilt so lange, wie die Voraussetzung des zweifachen Auslösers erfüllt sind.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 24  

X◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission durch die Kommission

X◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Auf Antrag des Mitgliedstaats prüft die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat die Aktivierungs- und Förderfähigkeitskriterien für eine Inanspruchnahme der Stabilisierungsfunktion erfüllt. Außerdem wird die Kommission im Jahr nach der Auszahlung des EISF-Darlehens prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat die Bedingung erfüllt hat, dass die Darlehen in förderfähige öffentliche Investitionen investiert werden und dass der Mitgliedstaat die öffentlichen Investitionen auf dem durchschnittlichen Stand der letzten fünf Jahre gehalten hat. Die Kommission kann jedoch zu dem Schluss gelangen, dass der Stand der öffentlichen Investitionen, den der Mitgliedstaat beibehalten sollte, nicht nachhaltig ist; in diesem Fall wird sie die Höhe der aufrechtzuerhaltenden öffentlichen Investitionen festlegen.

Zur Berechnung der Beiträge in den Stabilisierungsfonds muss die EZB in Bezug auf Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets der Kommission spätestens bis zum 30. April jeden Jahres den Betrag der monetären Einkünfte mitteilen, die den nationalen Zentralbanken des Eurosystems gemäß Artikel 32 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugewiesen werden.

Die Beiträge der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten in den Stabilisierungsfonds werden auf Grundlage desselben Richtwerts (monetäre Einkünfte des Eurosystems) berechnet, jedoch anhand eines speziellen Berechnungsschlüssels.

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung – und danach alle fünf Jahre – wird die Kommission die Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen in den Mitgliedstaaten prüfen. Sie wird einen Bericht erstellen, der eine qualitative Bewertung und eine auf einer Reihe von Indikatoren basierende Beurteilung enthält. Bei Bedarf wird sie auch Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen abgeben. Der Bericht der Kommission wird veröffentlicht.

Alle fünf Jahre wird die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überprüfen und darüber Bericht erstatten. Dieser Bericht wird an das Europäische Parlament, den Rat und die Eurogruppe übermittelt. Je nach Ergebnis des Berichts wird die Kommission diesem gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beifügen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der vorgeschlagenen Methode(n) der Mittelverwaltung, Finanzierungsmechanismen, der Zahlungsmodalitäten und Kontrollstrategie

Artikel 16 der Verordnung verleiht dem Europäischen Rechnungshof das Recht, in dem betreffenden Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen oder Prüfungen durchzuführen, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung der EISF-Unterstützung für erforderlich hält. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, hat das Recht, ihre Beamten oder ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, um in dem betreffenden Mitgliedstaat sämtliche technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen durchzuführen, die sie im Zusammenhang mit der EISF-Hilfe für erforderlich hält.

Hinsichtlich der Darlehenskomponente der Regelung beschließt die Kommission die Konditionen des jeweiligen Darlehens (d. h. Betrag, durchschnittliche Laufzeit, Preisformel und Bereitstellungszeitraum des Darlehens, Höhe des Zinszuschusses und die sonstigen für die Leistung der Hilfe erforderlichen Einzelbestimmungen). Die Kosten, die der Union bei Abschluss und Durchführung jeder Darlehensvergabe entstehen, gehen zulasten des Mitgliedstaats, der das EISF-Darlehen erhält. Die Kommission wird zusammen mit der EZB die für die Verwaltung der Darlehen erforderlichen Vorkehrungen treffen. Der betreffende Mitgliedstaat wird bei seiner nationalen Zentralbank ein Sonderkonto für die Verwaltung der erhaltenen EISF-Hilfe eröffnen. Er wird das Kapital und den fälligen Zinsbetrag aus dem EISF-Darlehen vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor dem entsprechenden Fälligkeitsdatum auf ein Konto bei der EZB überweisen.

Hinsichtlich der Verwaltung des Stabilisierungsfonds für Zinszuschüsse sieht Artikel 19 der Verordnung vor, dass die Kommission eine vorsichtige und sichere Anlagestrategie verfolgt, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und angemessenen Aufsichtsregeln vereinbar ist. Die Kommission wird die im Stabilisierungsfonds gehaltenen Beträge in Zahlungsmittel und zahlungsmitteläquivalente Geldmarktinstrumente, Schuld- und Kredittitel wie Termineinlagen, Anleihen, Schuldscheine oder forderungsbesicherte Wertpapiere, einschließlich Papieren mit variablem oder Nullkupon sowie indexgebundener Wertpapiere, anlegen. Die Anlagen müssen branchenmäßig, geografisch und anteilmäßig hinreichend diversifiziert sein. Die Einnahmen aus diesen investierten Mitteln fließen in den Stabilisierungsfonds.

Der Stabilisierungsfonds finanziert sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, Erträgen aus investierten Mitteln des Stabilisierungsfonds und Rückzahlungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und zum Aufbau des Systems/der Systeme der internen Kontrolle

Die den Mitgliedstaaten gewährten EISF-Darlehen werden durch eine EU-Haushaltsgarantie gedeckt und gehen mit finanziellen Risiken einher. Der maximale Kapitalbetrag von Darlehen, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden können, ist auf 30 Mrd. EUR beschränkt. Der EU-Haushalt enthält die notwendigen Bestimmungen, um dem mit diesen Darlehen verbundenen finanziellen Risiko Rechnung zu tragen.

Der Stabilisierungsfonds für Zinszuschüsse erhält keine Mittel aus dem EU-Haushalt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Ein Jahr nach Auszahlung einer Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Instruments überprüft die Kommission, ob der begünstigte Mitgliedstaat Mittel, die sich mindestens auf die Höhe des Darlehensbetrags belaufen, in förderfähige öffentliche Investitionen investiert hat und ob die öffentlichen Investitionen auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten fünf Jahre geblieben sind, es sei denn, die Kommission ist zur Einschätzung gelangt, dass dieses Niveau nicht zu halten ist. Wird dieses Kriterium nicht eingehalten, ergeht ein Beschluss, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens (ganz oder teilweise) zu verlangen [und/oder] den Zinszuschuss nicht auszuzahlen. Dieser Korrekturmechanismus soll sicherstellen, dass der EU-Haushalt keine Eventualverbindlichkeiten für nicht förderfähige Investitionen eingeht.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind, z. B. aus der Betrugsbekämpfungsstrategie.

Der Europäische Rechnungshof hat das Recht, in dem betreffenden Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen oder Prüfungen durchzuführen, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung der EISF-Hilfe für erforderlich hält.

Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, hat das Recht, ihre Beamten oder ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, um in dem betreffenden Mitgliedstaat sämtliche technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen durchzuführen, die sie im Zusammenhang mit der EISF-Hilfe für erforderlich hält.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer 2

Rubrik Zusammenhalt und Werte

GM/NGM 25

von EFTA-Ländern 26

von Kandidatenländern 27

von Dritt-ländern

im Sinne von Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

JA

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

<…>

2 Rubrik Zusammenhalt und Werte

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Operative Mittel (aufgeteilt auf die in 3.1. aufgeführten Ausgabenlinien)

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Aus der Dotation des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 28  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

Zahlungen

=2+3



Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
aus allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

Zahlungen

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

◻Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

RUBRIK 7des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7des mehrjährigen Finanzrahmens

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

außerhalb der RUBRIK 7 29 des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungs-ausgaben

Zwischensummeaußerhalb der RUBRIK 7des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,715

0,715

0,715

0,715

0,715

0,858

0,858

5,291

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf—

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Am Sitz und in den Vertretungen der Kommission

5

5

5

5

5

6

6

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JSD  30

RUBRIK 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  31

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte näher angeben)

INSGESAMT

5

5

5

5

5

6

6

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative:

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

X     auf sonstige Einnahmen

Bitte angeben, ob die Einnahmen Ausgabenlinien zugewiesen werden X    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 32

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel: X Linie mit p.m.-Vermerk benötigt

Bitte geben Sie für zweckgebundene Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Sonstige Anmerkungen (z. B. für die Berechnung der Auswirkungen auf Einnahmen verwendete Methode/Formel oder sonstige Informationen).

Aus der Vermögensverwaltung des Stabilisierungsfonds würden intern zweckgebundene Einnahmen generiert.

(1)    COM(2017) 822 final vom 6. Dezember 2018.
(2)    Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden, Bericht von Jean-Claude Juncker, in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz, 22. Juni 2015.
(3)    COM(2017) 358 vom 28. Juni 2017.
(4)    COM(2017) 2025 vom 1. März 2017.
(5)    COM(2017) 358 vom 28. Juni 2017.
(6)    COM(2017) 822 final vom 6. Dezember 2018.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013.
(8)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung; (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(9)    ABl. C  vom , S. .
(10)    ABl. C  vom , S. .
(11)    ABl. C  vom , S. .
(12)    Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(13)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(14)    ABl. L 231 vom 12.5.2016, S. 1.
(15)    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(16)    [Insert correct reference to new version of Common Provisions Regulation]
(17)    (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
(18)    (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 30).
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
(20)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1)
(22)    Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).
(23)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(24)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(25)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(26)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(27)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(28)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(29)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(30)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JPD = Junior Professionals in Delegationen.
(31)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(32)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den31.5.2018

COM(2018) 387 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates

zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

{SEC(2018) 277 final}
{SWD(2018) 297 final}
{SWD(2018) 298 final}


ANHANG I

METHODIK FÜR DIE BEWERTUNG DER QUALITÄT DER SYSTEME UND VERFAHREN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE VERWALTUNG ÖFFENTLICHER INVESTITIONEN

1. Anwendungsbereich

Die Bewertung der Qualität der Systeme und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Verwaltung öffentlicher Investitionen soll zu einer hohen Qualität dieser Systeme und Verfahren führen und dadurch die Wirkung öffentlicher Investitionen und der EISF-Unterstützung stärken. Eine solche Bewertung trägt zu einer effizienteren Planung, Zuweisung und Durchführung öffentlicher Investitionen auf nationaler Ebene bei.

Die dabei verwendeten Indikatoren basieren auf den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen in Bezug auf Zielsetzung und Anwendungsbereich der EISF sowie den Förderfähigkeits- und Aktivierungskriterien.

2. Indikatoren

Die Kommission wird im Rahmen der qualitativen Bewertung gemäß Artikel 1 fünfzehn Indikatoren für Entscheidungen über öffentliche Investitionen in drei verschiedenen Phasen des öffentlichen Investitionszyklus prüfen.

Die drei Hauptphasen des öffentlichen Investitionszyklus sind:

1. die Planung öffentlicher Investitionen im öffentlichen Sektor („Planungsphase“);

2. die Zuweisung öffentlicher Investitionen in Bezug auf Sektoren und Projekte („Zuweisungsphase“);

3. die zeit- und budgetgerechte Durchführung von Projekten („Durchführungsphase“).

Die Planungsphase wird anhand folgender Indikatoren bewertet:

a) Haushaltsregeln und -grundsätze, die gewährleisten, dass die öffentlichen Investitionen insgesamt angemessen, vorhersehbar und nachhaltig sind;

b) sektorale Pläne, die gewährleisten, dass Entscheidungen über öffentliche Investitionen auf klaren und realistischen Prioritäten, Kostenschätzungen und Zielen für jeden Sektor beruhen;

c) zentrale und lokale Koordinierungsvereinbarungen, die gewährleisten, dass die Pläne für öffentliche Investitionen über die verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen hinweg integriert sind, dass sie Gewissheit über die Finanzierung durch den Zentralstaat bieten und dass eine nachhaltige Kreditaufnahme auf subnationaler Ebene sichergestellt ist;

d) Verwaltung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) im Interesse einer wirksamen Evaluierung, Auswahl und Überwachung von ÖPP-Projekten und -Verbindlichkeiten;

e) Vorschriften für Infrastrukturunternehmen, die offene und wettbewerbsorientierte Märkte für die Bereitstellung von Infrastrukturdiensten, eine objektive Preisgestaltung für Infrastrukturleistungen und eine wirksame Aufsicht der Investitionspläne der Infrastrukturunternehmen gewährleisten.

Die Zuweisungsphase wird anhand folgender Indikatoren bewertet:

a) mehrjährige Haushaltsplanung, die mittelfristig für Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Umfang der Investitionen von Ministerien, Programmen und Projekten sorgt;

b) Vollständigkeit des Haushaltsplans, d. h. alle öffentlichen Investitionen wurden unabhängig vom Finanzierungskanal durch den Gesetzgeber genehmigt und werden in den Haushaltsunterlagen angegeben;

c) Einheit des Haushalts, d. h. bei Entscheidungen über einzelne Projekte werden sowohl die unmittelbare Kapitalkosten als auch die künftigen Betriebs- und Instandhaltungskosten berücksichtigt;

d) Bewertung der Projektvorschläge nach einer veröffentlichten standardisierten Methodik unter Berücksichtigung potenzieller Risiken;

e) Projektauswahl in Form einer systematischen Auswahl und Genehmigung der Projekte anhand transparenter Kriterien und Aufnahme in die Liste genehmigter Projekte für öffentliche Investitionen.

Die Durchführungsphase wird anhand folgender Indikatoren bewertet:

a) Schutz öffentlicher Investitionen durch Bereitstellung von Mitteln, die zur Deckung der gesamten Projektkosten ausreichen und nicht nach Ermessen der Exekutive umgeleitet werden können;

b) Verfügbarkeit von Finanzierungen, die eine Planung und Bindung von Investitionsprojekten auf der Grundlage zuverlässiger Prognosen und zeitnaher Zahlungsströme aus der Staatskasse ermöglichen;

c) Transparenz des Haushaltsvollzugs: Größere öffentliche Investitionsvorhaben werden in einem wettbewerbsorientierten und transparenten Verfahren ausgeschrieben, während der Projektdurchführung überwacht und von unabhängigen Stellen geprüft;

d) Projektverwaltung: Ein rechenschaftspflichtiger Projektmanager wird benannt, arbeitet mit verbesserten Durchführungsplänen und stellt standardisierte Verfahren und Leitlinien für die Projektanpassung bereit;

e) Überwachung öffentlicher Güter: Güter werden ordnungsgemäß erfasst, gemessen und gemeldet, und ihre Abschreibung wird in Mehrzweckabschlüssen erfasst.

3. Scoreboard und Berichterstattung

Für jeden Mitgliedstaat werden ein Scoreboard und eine Übersicht erstellt, um Stärken und Schwächen der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen auf transparente Art und Weise zu ermitteln.

Die Kommission präsentiert die Ergebnisse ihrer Bewertung in einem an die Mitgliedstaaten gerichteten Bericht.

4. Empfehlungen

Die Kommission kann auf der Grundlage ihrer Bewertung praktische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, um eine effizientere Gestaltung der Systeme und Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Investitionen zu ermöglichen.

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Brüssel, den31.5.2018

COM(2018) 387 final

ANHANG

zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

{SEC(2018) 277 final}
{SWD(2018) 297 final}
{SWD(2018) 298 final}


ANHANG II

ÜBERWACHUNGSINDIKATOREN FÜR BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

1. Anwendungsbereich

Nach Artikel 22 der Verordnung und den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 muss die Verordnung evaluiert werden, um die Fortschritte bei der Erreichung der in Erwägungsgrund 35 und Artikel 1 genannten Ziele wirksam bewerten zu können.

Zu diesem Zweck werden Informationen herangezogen, die aufgrund spezifischer Anforderungen an die Überwachung gesammelt werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen.

2. Indikatoren

Im Rahmen der Überprüfung und Berichterstattung nach Artikel 22 kann die Kommission die folgenden Indikatoren für die Überprüfung der Verordnung und die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele verwenden:

a) BIP

b) Messgrößen der Produktionslücke

c) Beschäftigung, Arbeitslosenquote, Erwerbsquoten, Indikatoren für Teilzeitbeschäftigung, geleistete Arbeitsstunden

d) Bruttoanlageinvestitionen des Gesamtstaates, einschließlich Sektordaten

e) Bruttoanlageinvestitionen, die im Rahmen der von der Union unterstützten Programme aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden

f) Konten des Gesamtstaates, darunter Haushaltssaldo, konjunkturbereinigter Haushaltssaldo, fiskalischer Kurs, öffentliches Defizit, Verschuldung, Einnahmenmuster einschließlich unerwarteter Mehr- oder Mindereinnahmen, automatische Stabilisatoren, Zinsausgaben

g) Finanzmarktdaten, z. B. Zinssätze für Staatsanleihen

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