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Document 52018PC0382

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

COM/2018/382 final

Brüssel, den 30.5.2018

COM(2018) 382 final

2018/0206(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

{SEC(2018) 273 final}
{SWD(2018) 289 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele

Europa steht zurzeit an einem kritischen Wendepunkt: Seine Bedeutung und sein Erfolg in den kommenden Jahrzehnten hängen davon ab, dass es in der globalen Wirtschaft wettbewerbsfähig bleibt und im Hinblick auf Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung, soziale Eingliederung und aktive Teilhabe an der Gesellschaft ein hohes Niveau gewährleistet. Wenn die Zukunft Europas von Wettbewerbsfähigkeit, sozialem Zusammenhalt und Widerstandsfähigkeit geprägt sein soll, muss heute in seine Menschen investiert werden: in ihre allgemeine und berufliche Bildung, ihre Qualifikationen, ihre Kreativität, ihr unternehmerisches und innovatives Potenzial und ihre Gesundheit.

Darüber hinaus gilt es nach wie vor, eine Reihe bedeutender Herausforderungen zu bewältigen. Trotz gewisser Verbesserungen ist der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und anhaltend hohen Armutsquoten in der gesamten EU weiterhin Priorität einzuräumen. Probleme in den Bereichen Soziales und Beschäftigung stehen für die Bürger Europas an erster Stelle, und sie erwarten auf diesem Gebiet mehr von der Union. Weitere Herausforderungen stellen sich der Union im Zusammenhang mit:

·dem Fachkräftemangel,

·Leistungsmängeln bei der aktiven Arbeitsmarktpolitik und den Bildungssystemen,

·neuen Technologien wie der Automatisierung und den damit einhergehenden neuen Arbeitsformen,

·der sozialen Ausgrenzung von Randgruppen wie Roma oder Migranten,

·sowie der geringen Mobilität der Arbeitskräfte.

Zur Bewältigung dieser Herausforderungen bedarf es sowohl politischer Initiativen als auch gezielter unterstützender Maßnahmen.

Auf die Forderung unserer Bürger nach einem Ausbau der sozialen Dimension der Union proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 17. November 2017 einvernehmlich die europäische Säule sozialer Rechte. Nun kommt es darauf an, dass die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die in dieser Säule niedergelegten Grundsätze und Rechte in die Tat umzusetzen.

Am 2. Mai 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 an. 1 Dieser Vorschlag ist auf die aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage abgestimmt und geht konkret auf die Forderung der europäischen Öffentlichkeit ein, ein sozialeres Europa zu schaffen und mehr in die Menschen in der Europäischen Union zu investieren.

In diesem Sinne ist im vorliegenden Vorschlag ein Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) vorgesehen, welcher der EU als Hauptinstrument dienen soll, um in die Menschen zu investieren und die europäische Säule sozialer Rechte umzusetzen. Folgende Fonds und Programme werden im ESF+ zusammengeführt:

der Europäische Sozialfonds (ESF) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI),

der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen,

das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und

das Aktionsprogramm der Union im Gesundheitsbereich (Gesundheitsprogramm).

Mit der Zusammenführung der oben genannten Fonds werden drei Ziele verfolgt:

größere Kohärenz und mehr Synergien zwischen komplementären EU-Instrumenten, die der Unterstützung der Menschen und der Anhebung ihres Lebensstandards dienen, durch die Entwicklung stärker integrierter Ansätze für die Programmplanung und Umsetzung;

mehr Flexibilität und genauere Ausrichtung der Fonds auf die im Zyklus der wirtschaftspolitischen Steuerung benannten Herausforderungen und die Prioritäten auf EU-Ebene;

Vereinfachung der Programmplanung und Verwaltung der Fonds und damit eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Behörden und Begünstigte.

Somit wird der ESF+ dabei helfen, ein soziales Europa für mündige Bürger zu schaffen, und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Einklang mit Artikel 174 AEUV beitragen – eine unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU als stabile und tragfähige wirtschaftliche und politische Union.

Dieser umfassende Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem ESF+ werden Maßnahmen und Prioritäten unterstützt, die darauf abzielen, Vollbeschäftigung zu schaffen, Qualität und Produktivität der Arbeit zu steigern, die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitnehmern in der Union zu erhöhen, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern sowie soziale Inklusion und Gesundheit zu fördern.

Das übergeordnete politische Ziel der Verordnung über den ESF+ besteht darin, das „soziale Europa“ leistungs- und widerstandsfähiger zu machen und die europäische Säule sozialer Rechte ebenso umzusetzen wie die Prioritäten auf den Gebieten Soziales und Beschäftigung, die im Zuge der europäischen wirtschaftspolitischen Steuerung beschlossen werden. Der ESF+ wird zur Umsetzung der integrierten Leitlinien, die im Einklang mit Artikel 121 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verabschiedet wurden, und der im Rahmen des Europäischen Semesters verabschiedeten relevanten länderspezifischen Empfehlungen beitragen und auf das Erreichen des übergeordnete Ziels eines intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wachstums über 2030 hinaus (UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung 2 ) und auf Aufwärtskonvergenz hinwirken. Darüber hinaus wird der ESF+ dabei helfen, die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, den Lebensstandard und die Gesundheit anzuheben, die Mobilität der Arbeitskräfte zu steigern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, wie im AEUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt. Außerdem soll der ESF+ auch einen Beitrag zur Europäischen Agenda für Kompetenzen und der Integration von Drittstaatsangehörigen leisten.

Indem für den ESF+ als einen der Strukturfonds ein Mindestanteil und Mindestbeträge für den ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden, wird sichergestellt, dass im unmittelbar auf die Bürger Europas ausgerichteten Investitionsvolumen die oben genannten Prioritäten der EU angemessen berücksichtigt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem ESF+ sollen die Synergien und die Kohärenz mit anderen Fonds für Investitionen in den Aufbau von Humankapital verbessert werden. Insbesondere sollte der ESF+ Komplementarität und Synergien mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), dem Programm Erasmus und dem Europäischen Solidaritätskorps, dem Asyl- und Migrationsfonds (AMF) sowie mit dem Programm Horizont Europa und dem Programm Digitales Europa, dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments gewährleisten.

Der ESF+ und der EGF werden einander nach wie vor ergänzen, da der ESF+ der fortgesetzten Förderung präventiver und vorsorglicher Maßnahmen dient, während der EGF weiterhin als reaktiver Dringlichkeitsfonds außerhalb des MFR geführt wird.

ESF+ und Erasmus+ werden in ähnlichen Bereichen eingesetzt, insbesondere helfen sie den Menschen dabei, die von der Industrie geforderten neuen Kompetenzen zu erwerben 3 und digitale Kompetenzen aufzubauen, und tragen zu einer gesteigerten Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung bei. Die Zusammenarbeit von ESF+ und Erasmus+ wird daher gestärkt. Die genauen Details der Zusammenarbeit werden in den Arbeitsprogrammen und Programmleitfäden für den ESF+ und Erasmus+ festgelegt, sodass wirksame und effiziente Synergien möglich sind.

Außerdem wird mit dem ESF+ die Unterstützung der mittel- und langfristigen Integration von Drittstaatsangehörigen fortgesetzt, ergänzend zum AMF, der für kurzfristige Bedarfsfälle herangezogen wird.

Die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung wird Teil der Kohäsionspolitik bleiben und im Wesentlichen durch die Dachverordnung geregelt. Von daher gelten hier die gleichen Bestimmungen für die Verwaltung, Programmplanung, Überwachung, Prüfung usw. wie für die meisten anderen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung. Programme in den Mitgliedstaaten können weiterhin Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Mittel des ESF+ im Rahmen von Multifondsprogrammen kombinieren.

Für die Komponente Gesundheit wird eine geeignete Governance-Struktur strategische Leitlinien und fachliche Stellungnahmen zu Maßnahmen zur Unterstützung und Umsetzung der Komponente bereitstellen. Außerdem wird sie dazu beitragen, ergänzende Unterstützungsleistungen durch die Fonds zu koordinieren, mit denen u. a. die Forschung, der digitale Markt, die regionale Entwicklung und die Kohäsion gefördert werden.

In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zur Erreichung dieses Gesamtziels wird über ein detailliert aufgeschlüsseltes Klima-Marker-System der EU und – sofern vorhanden – mittels präziserer Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Damit das Potenzial des Programms zur Unterstützung der Klimaziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die mit diesem Vorschlag unterbreiteten Maßnahmen sind Titel IX (Beschäftigung), Titel X (Sozialpolitik) und Titel XIV (Gesundheitswesen) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 46, 149, 153, 162 bis 166, 168, 174, 175 sowie 349 AEUV.

Der ESF+ hat drei Komponenten. Die erste Komponente, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt wird, erstreckt sich auf den (ehemaligen) ESF, basierend auf Artikel 162 und Artikel 164 AEUV, sowie auf die Förderung materieller Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, basierend auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV. Die zweite Komponente, die im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung umgesetzt wird, betrifft Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und der sozialen Innovation (EaSI), basierend auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV. Die dritte Komponente, die im Wege der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, betrifft Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit, basierend auf Artikel 168 AEUV.

Im vorliegenden Vorschlag werden die allgemeinen Ziele des ESF+ und der Interventionsbereich festgelegt, der seinen Ausdruck in spezifischen Zielen findet. Der Vorschlag enthält gemeinsame Bestimmungen für alle drei Komponenten und besondere Bestimmungen für jede einzelne Komponente.

Die Kommission hat am 29. Mai 2018 einen Vorschlag für eine Dachverordnung angenommen, mit der die Koordinierung verbessert und die Maßnahmen zur Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung harmonisiert werden sollen, wobei das zentrale Ziel die Vereinfachung der Umsetzung der Politik ist. Die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung wird durch diese gemeinsamen Bestimmungen geregelt.

Die verschiedenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung verfolgen sich ergänzende Ziele und haben denselben Verwaltungsmodus; daher ist in der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze, wie Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen, festgelegt. Die genannte Verordnung enthält auch gemeinsame Elemente für strategische (Programm-)Planung, einschließlich Bestimmungen zu der mit jedem Mitgliedstaat zu schließenden Partnerschaftsvereinbarung, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsausrichtung der Fonds dar. Dementsprechend sieht sie grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und Modalitäten für die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung vor. Außerdem werden gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, den Einsatz des Fonds „InvestEU“, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die finanzielle Abwicklung festgelegt. Einige Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle sind ebenfalls allen Fonds gemein.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie öffentliche Gesundheit teilt die Union entweder die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten (Artikel 4 AEUV) oder sie ist für die Festlegung von Modalitäten zuständig, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit koordinieren müssen (Artikel 5 AEUV), oder sie ist dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zu ergreifen (Artikel 6 AEUV).

Die EFS+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung delegiert die Kommission die strategische Programmplanung und Umsetzung an die EU-Mitgliedstaaten und die Regionen. Außerdem geht die Intervention der EU nicht über das Maß hinaus, das zum Erreichen der in den Verträgen niedergelegten Ziele erforderlich ist. Mit der geteilten Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie möglich gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten und Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürger heran und verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. 4 Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen.

Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch für die beiden Komponenten, die der direkten und der indirekten Mittelverwaltung unterliegen. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist insbesondere für Projekte mit einer innovativen Dimension und einem deutlichen EU-Mehrwert vorgesehen, die gegenüber Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene wirkungsvoller für das Erreichen einer kritischen Masse sorgen und den Verwaltungsaufwand verringern. Die Komponente Gesundheit ist auf die Gesundheitsdimension der EU ausgerichtet und ergänzt und unterstützt die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten, wobei deren Zuständigkeit für den Gesundheitsbereich gemäß Artikel 168 AEUV gewahrt bleibt.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Kommission hat sich bei ihrem Vorschlag vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten lassen, denn sie schlägt, den Empfehlungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe zur Überwachung der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten der ESI-Fonds entsprechend, eine weitere Vereinfachung vor. 5 Der Vorschlag genügt insofern dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, als er einheitliche und konsolidierte Bestimmungen vorsieht und die Fonds zusammenführt, wodurch die Interessenträger entlastet werden. Der Verwaltungsaufwand für die Union und die nationalen Behörden wurde auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, damit die Kommission ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Unionshaushalts nachkommen kann.

Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Evaluierung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Europäische Sozialfonds (ESF)

Stärken: Die Investitionen des ESF werden in der Ex-post-Evaluierung von 2000-2006 6 und 2007-2013 7 als relevant, effizient und effektiv bewertet. Der Fonds konnte eine signifikante Zahl von EU-Bürgern erreichen, insbesondere diejenigen, die am dringendsten der Unterstützung bedurften. Dies gelang, weil der ESF erhebliche finanzielle Mittel aufwandte, um in den Mitgliedstaaten die Beschäftigung zu fördern und soziale Probleme zu bekämpfen; außerdem wurden bereits bestehende Maßnahmen auf Politikbereiche oder Gruppen ausgeweitet, die ansonsten keine Unterstützung erhalten hätten. Des Weiteren flossen Mittel des ESF in lokale/regionale Innovationen, die dann auf die nationale Ebene übertragen wurden. In den Jahren 2014-2020 wurden die Interventionslogiken der Programme stabiler, da ihre Ziele klarer, ihre Indikatoren einheitlicher und ihre Ausgangswerte und Zielwerte verlässlicher formuliert wurden.

Schwächen:

Abstimmung auf die politischen Ziele: Die Verbindung des Fonds mit dem Europäischen Semester hat sich zwar im Programmplanungszeitraum 2014-2020 8 deutlich verbessert, ist aber noch nicht optimal.

Programmplanung: Die Ergebnisorientierung hat sich für den Zeitraum 2014-2020 nachweislich verbessert, doch der Leistungsrahmen bot den Mitgliedstaaten keinen hinreichenden Anreiz. Kritisiert wurde der Verwaltungsaufwand für die Programmplanung. 9  

Programmdurchführung: Studien haben ergeben, dass die Verwaltung und Bereitstellung der ESF-Mittel, trotz einiger Fortschritte, nach wie vor zu kompliziert sind. Trotz Verbesserungen im Zeitraum 2014-2020 ist die Umstellung von einer input- zu einer ergebnisorientierten Logik noch nicht vollständig vollzogen worden.

Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI)

Stärken: Die YEI hat die Sichtbarkeit der Beschäftigungspolitik für junge Menschen erhöht und in einer Reihe von Mitgliedstaaten politische Reformen bei der Einrichtung und Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen vorangetrieben. Wie die Mitgliedstaaten berichten, spielt die YEI für die Reichweite und Gestaltung der Beschäftigungspolitik in ihren Ländern eine entscheidende Rolle.

Schwächen: Die wichtigsten Herausforderungen hängen mit der finanziellen Abwicklung (infolge der Finanzierung aus zwei Quellen – der YEI-spezifischen Mittelzuweisung und dem ESF) und den zusätzlichen Berichtsanforderungen für die YEI zusammen. Diese Elemente wurden von den Begünstigten und den durchführenden Behörden als zusätzlicher Verwaltungsaufwand wahrgenommen. 10  

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

Stärken: Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitevaluierung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, einschließlich der Ergebnisse der Befragungen von Interessenträgern 11 , lassen erkennen, dass die Nahrungsmittelhilfe, die materielle Unterstützung und die Maßnahmen für soziale Inklusion im Rahmen des Fonds den am stärksten in der Gesellschaft benachteiligten Personen spürbar helfen – auch denjenigen, die ansonsten von der regulären Sozialhilfe ausgeschlossen wären oder sofortige Unterstützung benötigen.

Schwächen: Der regulatorische Rahmen der EU und seine Auslegung oder nationale Anforderungen können zu Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme des Fonds führen. Die Schwierigkeiten hängen mit Verzögerungen in der Anfangsphase des Programms und mit verwaltungsbedingten Hürden zusammen, die sich zumeist aus Beschaffungsvorschriften und zusätzlichen Anforderungen auf nationaler Ebene ergeben, beispielsweise dem Aufzeichnen von Daten/Informationen über Vorhaben und Endbegünstigte zu Überwachungszwecken und mit umständlichen und langen Verfahren.

Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

Stärken: Die Halbzeitevaluierung ergab, dass das Programm EaSI im Zeitraum 2014-2016 in effizienter und effektiver Weise dazu beitrug, die politischen Maßnahmen der EU auf dem Gebiet der sozialen Inklusion und der Armutsbekämpfung sichtbarer zu machen. Der Evaluierung zufolge hat das Programm EaSI zudem die Möglichkeiten im Bereich der grenzübergreifenden Beschäftigung bekannter gemacht, dazu beigetragen, dass Innovationsmaßnahmen zeitnah getestet und umgesetzt wurden und den Zugang zu Mikrokrediten sowie die Unterstützung unternehmerischer Initiativen verbessert. Außerdem unterstützte das EaSI den politischen Wandel durch die Verbreitung vergleichenden und analytischen Wissens, durch den Aufbau von Kapazitäten sowie durch Voneinander-Lernen und Dialog und half auf diese Weise den verschiedenen Interessenträgern, auf die Ausgestaltung und Umsetzung sozioökonomischer Maßnahmen Einfluss zu nehmen.

Schwächen: Es könnte mehr getan werden, um die Relevanz und Wirkung des EaSI zu steigern. Im Rahmen des Unterprogramms PROGRESS sollten die Bemühungen um sozialpolitische Experimente verstärkt werden, indem die Verfahren für die Evaluierung und Auswahl der Projekte überprüft und die Bedingungen für ihre Ausweitung verbessert werden. Bei EURES könnte eine Verlängerung des Durchführungszeitraums in Verbindung mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands die Interessenträger in die Lage versetzen, ihre Projekte ordnungsgemäß zu planen und umzusetzen, deren Wirksamkeit zu messen und die Nachhaltigkeit sicherzustellen.    

EU-Gesundheitsprogramm

Stärken: Die Halbzeitevaluierung hat den zusätzlichen Nutzen der Maßnahmen für die EU bestätigt, insbesondere in Form erhöhter Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, in Form technischer Leitlinien und Empfehlungen für die Verhütung von Krebs, HIV/AIDS und Tuberkulose, in Form ergänzender Unterstützung für die EU-Gesetzgebung zu Arzneimitteln und medizinischen Geräten sowie für die Arbeit des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste (eHealth) und die Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen. Anerkannt wurde zudem der zusätzliche Nutzen von Instrumenten zur Eindämmung therapieassoziierter Infektionen und zur Intensivierung des Kampfs gegen Antibiotikaresistenzen sowie der zusätzliche Nutzen der umfassenden Bemühungen, durch gemeinsame Maßnahmen vor Ort bewährte Verfahren für die Prävention und Bewältigung von Krankheiten zu ermitteln und weiterzugeben. Anerkannt wurde ferner die positive Wirkung der Maßnahmen zur Intensivierung des grenzüberschreitenden Austauschs interoperabler und standardisierter Gesundheitsdaten und zur Einrichtung digitaler EU-weiter Infrastrukturen zu diesem Zweck.

Schwächen: In nichtlegislativen Bereichen, wo Ergebnisse und Umfang der Maßnahmen weniger genau festgelegt werden müssen, besteht der Halbzeitevaluierung zufolge die Gefahr, dass die Maßnahmen weniger zielgerichtet sind. Hier besteht Spielraum, Kriterien für den zusätzlichen Nutzen auf drei Kernbereiche zu konzentrieren: Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, stärkere Nutzung von Skaleneffekten und Förderung des Austauschs und der Anwendung bewährter Verfahren. Auch bei der Überwachung der Durchführungsdaten waren einige Mängel und Unzulänglichkeiten zu vermerken, die es den Programmleitern erschweren können, jederzeit über den aktuellen Leistungsstand des Programms auf dem Laufenden zu sein.

Konsultation der Interessenträger

Ausgangspunkt der Konsultation der Interessenträger war ein Stakeholder-Mapping der wichtigsten Organisationen und Einrichtungen der EU, die im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik und der diesbezüglichen Investitionen tätig sind – Behörden auf allen staatlichen Ebenen, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Begünstigte und Endnutzer von Finanzierungen sowie Bürger in der gesamten EU. Bei der Konsultation der Interessenträger wurden vielfältige Methoden und Instrumente verwendet, sodass Interessenträger in ausreichender Vielfalt und Zahl erreicht und ihre Meinungen verglichen werden konnten. Bestandteile der Konsultation waren mehrere öffentliche Konsultationen im Rahmen des MFR, eine Ex-post-Evaluierung des ESF, Halbzeitevaluierungen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Programms EaSI. Die Konsultation umfasste zudem Konferenzen und Tagungen der Interessenträger, Fokusgruppen, Interviews, eine gezielte Online-Konsultation und die Auswertung von Positionspapieren. Ausführliche Informationen zur Konsultation der Interessenträger sind in der Folgenabschätzung enthalten.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Konsultation der Interessenträger:

Der Mehrwert der Fonds ist abhängig von der effektiven und effizienten Förderung öffentlicher Investitionen, dem gestrafften Wissensaustausch zwischen Ländern und Regionen, der Verbesserung der sozialen Inklusion und dem Aufbau eines integrativeren Europas, der Unterstützung für die Erprobung politischer Ansätze und Innovation, dem Abbau regionaler Unterschiede und der Erleichterung der Konvergenz. Ein weiterer Mehrwert der Fonds wird durch die Hebelwirkung der Kohäsionspolitik für öffentliche und private Investitionen erzielt.

Das Haupthindernis dafür, dass die Fonds ihre Ziele erfüllen, wird in komplizierten Verfahren gesehen.

Gefordert werden eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte und weniger bürokratische Anforderungen für die Erhebung von Teilnehmerdaten.

Die soziale Dimension muss verstärkt werden.

Die Bestimmungen der verschiedenen EU-Fonds sollten aufeinander abgestimmt werden.

Gefordert wurden eine Verstärkung der Synergien und die Vermeidung von Dopplungen und Überschneidungen zwischen Instrumenten der EU. Die Zusammenführung von Fonds wurde als sicherster Weg zu diesem Ziel bezeichnet, sofern sie zur Vereinfachung der EU-Instrumente beiträgt.

In den Konzeptpapieren wird ein starkes Interesse daran geäußert, die Fonds enger miteinander und mit dem Europäischen Semester zu verknüpfen.

Die aktuellen Probleme der öffentlichen Gesundheit können nur durch die Zusammenarbeit auf EU-Ebene erfolgreich bewältigt werden. Ein Mehrwert ergibt sich auch, wenn gemeinsame Herausforderungen angegangen werden, z. B. Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Migration, Alterung der Bevölkerung, Patientensicherheit, hochwertige Gesundheitsversorgung, Gesundheitsgefahren, einschließlich nichtübertragbarer Krankheiten, Infektionskrankheiten und Antibiotikaresistenz.

Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorschläge, die auf das Feedback der Interessenträger zurückgehen:

Zur Verstärkung von Synergien und zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen Finanzierungsinstrumenten, mit denen in Menschen und ihre Bedürfnisse investiert wird, werden ESF, YEI, FEAD, EaSI und das Gesundheitsprogramm in einem Fonds (dem EFS+) zusammengeführt. Dies erleichtert den Begünstigten den Zugang zur Finanzierung, vereinfacht die Kombination verschiedener Maßnahmenarten und erleichtert die finanzielle Abwicklung.

Als Reaktion auf die Forderung nach einer stärkeren sozialen Dimension:

·Der Interventionsbereich des ESF+ wird auf die europäische Säule sozialer Rechte abgestimmt. Die Zusammenführung unterschiedlicher Instrumente im ESF+ ermöglicht außerdem eine gebündelte Bereitstellung der Mittel, mit deren Hilfe die Grundsätze der Säule verwirklicht werden sollen.

·Die soziale Dimension des ESF+ wird durch die Zusammenlegung von FEAD und ESF gestärkt. Dies vereinfacht die Verbindung von Nahrungsmittelhilfe und materieller Unterstützung mit der Unterstützung für soziale Inklusion und aktive Maßnahmen.

·Mindestens 25 % der nationalen ESF+-Mittel sind für die Förderung der sozialen Inklusion und die Armutsbekämpfung vorzusehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer EFS+-Mittel für Maßnahmen vorsehen, die den am stärksten benachteiligten Personen zugutekommen. Damit wird gewährleistet, dass ein Mindestbetrag für die Bedürftigsten zur Verfügung steht.

Mit der Dachverordnung werden verschiedene Bestimmungen eingeführt, die dazu dienen, die Inanspruchnahme des ESF+ zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern und eine stärkere Ergebnisorientierung zu erreichen. Die Verordnung über den ESF+ enthält jedoch auch Maßnahmen zur Bekämpfung materieller Deprivation entsprechend der Forderung der Interessenträger nach weniger strengen Voraussetzungen für diese Art von Unterstützung und vereinfachte Anforderungen an die Datenerhebung sowie an die Überwachung und Berichterstattung.

Im Interesse einer stärkeren Abstimmung auf das Europäische Semester wird ein angemessener Betrag der ESF+-Mittel für die Bewältigung der Herausforderungen vorgesehen, die im Europäischen Semester aufgezeigt werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat sich bei ihrer Entscheidungsfindung auf Expertenwissen gestützt, das einer Reihe von Studien entnommen wurde, und auf Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung des ESF. Für die Studien wurden verschiedene Methoden verwendet, beispielsweise Literaturrecherchen, gezielte Umfragen, Interviews, Fokusgruppen und ökonomische Modellierung. Die Berichte und Studien werden in der Folgenabschätzung aufgeführt. Im Vorschlag über den ESF+ werden Empfehlungen aus diesen Studien berücksichtigt; so trägt er dazu bei, Synergien und wechselseitige Ergänzung zwischen den Fonds zu verbessern, die Verknüpfung mit den politischen Prioritäten der EU bei erhöhter Flexibilität zu stärken und den Verwaltungsaufwand durch verschiedene Maßnahmen zu verringern, z. B. durch vereinfachte Kostenoptionen und vereinfachte Überwachungs- und Berichtsanforderungen.

Folgenabschätzung

Der vorliegende Vorschlag wird durch eine Folgenabschätzung gestützt. Die Anhörung des Ausschusses für Regulierungskontrolle fand am 25. April 2018 statt. Dieser gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalt 12 zur Folgenabschätzung ab. Der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Anmerkungen und die daraufhin vorgenommenen Änderungen der Folgenabschätzung zu entnehmen.

Wichtigste Erwägungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle

Änderungen der Folgenabschätzung

(1) Die politische Priorisierung der Maßnahmen ist nicht klar, insbesondere in Bezug auf die Europäische Säule sozialer Rechte und auch was die Handhabung etwaiger Kürzungen der Fördermittel betrifft.

Der Text verdeutlicht, dass einer etwaigen Kürzung der Fördermittel mit einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des ESF+ im Bereich der Verwaltungsreform und durch Erhöhung der nationalen Kofinanzierungssätze begegnet würde.

(3) In dem Bericht wird nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Überwachungs- und Evaluierungssystem robust ist und die erforderlichen Informationen zeitnah liefern wird.

In Abschnitt 5 wurden zusätzliche Informationen über das Überwachungs- und Evaluierungssystem aufgenommen.

Weitere Einschätzungen und Anpassungsforderungen

(1) Die Lehren, die gezogen werden, sollten umfassender auf die wichtigsten allgemeinen und fondsspezifischen Herausforderungen abstellen, die in den veröffentlichten Evaluierungen und vorläufigen Evaluierungsergebnissen aufgezeigt wurden.

Veröffentlichte Evaluierungen, vorläufige Evaluierungsergebnisse und Konsultationen der Interessenträger haben für jeden Fonds spezifische Herausforderungen aufgezeigt. Bei ihrer Analyse zeigte sich, dass diese sich in die vier Gruppen allgemeiner MFR-Herausforderungen einordnen lassen, d. h. Interaktion und Synergien zwischen Fonds, Angleichung an politische Maßnahmen und Flexibilität, Vereinfachung und Leistung sowie Ergebnisorientierung. Daher sind die bereichsübergreifenden MFR-Herausforderungen für jeden Fonds aufgeführt (Abschnitt 2.1.2.2).

(2) Verdeutlichung des Hauptgrundes für die Zusammenführung der Fonds und der damit verbundenen Risiken.

Es wurden zusätzliche Erläuterungen aufgenommen, um die Gründe für die Zusammenführung der betreffenden Fonds und für die Nichteinbeziehung des EGF in diesen neuen Fonds darzulegen. Ferner wird dem von den Interessenträgern angesprochenen Hauptrisiko, nämlich dass der neue Fonds die Verwaltungslast erhöht, dadurch entgegengewirkt, dass Maßnahmen, wie sie im Rahmen des ehemaligen FEAD und des EaSI durchgeführt wurden, weiterhin einfacheren Regeln unterliegen (Abschnitt 4.1.1).

(3) Der Ausgangswert für den ESF+-Programmbedarf muss die Auswirkungen des Brexit widerspiegeln.

Ausgangswert nach Brexit wurde in Abschnitt 2.1.1. in den Text aufgenommen.

(4) Die Priorisierung des ESF+ sollte transparenter sein. Die zentralen Änderungen bei den politischen Prioritäten für den ESF+ sollten verdeutlicht werden, einschließlich der Verknüpfung zur Europäischen Säule soziale Rechte. Es sollte erläutert werden, ob und wie der ESF+ alle oder einige der Bereiche der Säule abdecken wird. Die Verbindung zwischen Strukturreformen und dem Europäischen Semester sollte besser erklärt werden.

Es wurde im Berichtstext klargestellt, dass sich durch die Zusammenführung der Fonds im ESF+ die Prioritäten des Förderinstruments als solche nicht ändern, die sich aus einer Zusammenführung der sich zuvor teilweise überschneidenden politischen Prioritäten der einzelnen Fonds ergeben. Der ESF+ wird die politischen Prioritäten der Europäischen Säule sozialer Rechte, die zu seinem Anwendungsgebiet gehören, unterstützen. Im Text wird ferner klargestellt, welche Rechte und Grundsätze der Säule in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Priorisierung wird auf den Seiten 30 und 31 klargestellt.

(5) Es sollte klargestellt werden, ob und inwieweit der ESF+ im Bereich der Reform der öffentlichen Verwaltung angewandt wird. Es sollten Angaben gemacht werden über mögliche künftige Unterstützung aus anderen Förderprogrammen (z. B. dem Reformhilfeprogramm). 

Im Text wird der Anwendungsbereich des ESF+ in Bezug auf die Reform der öffentlichen Verwaltung klargestellt, soweit das möglich ist, da zum Zeitpunkt der Abfassung der Folgenabschätzung der Anwendungsbereich des künftigen Reformhilfeprogramms noch nicht bekannt ist.

(6) Aufzeigen der zentralen Änderungen bei den Umsetzungsmechanismen des ESF+

Die vorgeschlagenen Änderungen bei den Umsetzungsmechanismen betreffen verschiedene Punkte und sind daher ihrer Art nach unterschiedlich. Bei der Programmplanung etwa besteht eine wesentliche Änderung in der Angleichung von Förderung und politischem Prozess durch Straffung der Programmplanungsdokumente. Bei der Umsetzung besteht eine zentrale Änderung in der flexibleren Anwendung der gebietsbezogenen Vorschriften für den ESF und der Einführung anhaltend geltender Konditionalitäten (Abschnitt 4).

(8) Verdeutlichung der Kohärenz zwischen ESF+ und EFRE und Erasmus +

In den Hauptteil des Berichts sind Aspekte der Kohärenz zwischen ESF+ und EFRE und dem Programm Erasmus+ aufgenommen worden. Weitere Informationen enthält Anhang 4.

(9) Es sollte erläutert werden, wie der im Zeitraum 2007-2013 geübten Kritik Rechnung getragen wird. Bei der Planung der Evaluierung sollte eine Zwischenevaluierung für jeden Fonds vorgesehen werden. Es sollte dargelegt werden, wie die Meinungen der Interessenträger berücksichtigt wurden.

Zu Überwachung und Evaluierung siehe wichtigste Erwägungen, Nummer 3. Die Meinungen der Interessenträger werden im Hauptteil des Berichts zusammengefasst (Abschnitt 1.2.2) und in Anhang 2 detaillierter ausgeführt, siehe insbesondere Abschnitt 6.2, wo erläutert wird, wie die Meinung der Interessenträger berücksichtigt wird.

In der Folgenabschätzung wurde eruiert, auf welche Weise die Unterstützung auf EU-Ebene maximiert werden kann und wie Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten verstärkt genutzt werden können, um insbesondere den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte besser Rechnung zu tragen. Folgende Optionen wurden bewertet:

Option 1: Zusammenführung von ESF, YEI, FEAD, EaSI und EU-Gesundheitsprogramm 

Sowohl aus den Evaluierungsergebnissen als auch aus der Konsultation der Interessenträger ergab sich dies als bevorzugte Option. Die Verwaltungsbehörden würden durch eine breit angelegte Zusammenführung der Fonds in die Lage versetzt, ihre strategischen Interventionen über alle Bereiche der Sozialpolitik hinweg gezielter auszurichten. Auf diese Weise würden sie an Flexibilität bei der Interventionsplanung gewinnen, sodass die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte besser verwirklicht werden können. Die Begünstigten haben bestätigt, dass nach wie vor ungenutztes Potenzial besteht, Synergien zwischen den finanzierten Programmen und Projekten auszuschöpfen.

Option 2: Zusammenführung von ESF, YEI, FEAD, EaSI, EU-Gesundheitsprogramm und EGF 

Dadurch würde die Anzahl der Fonds lediglich künstlich verringert. Der EGF würde bei einer Zusammenführung mit dem ESF+ seine sehr spezifischen Ziele, seine starke politische Sichtbarkeit und seine flexible Haushaltsplanung einbüßen. Dies wurde im Zuge des Konsultationsprozesses von den Interessenträgern bestätigt. 13  

Option 3: Zusammenführung der Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen (d. h. unter Ausschluss des EaSI und des EU-Gesundheitsprogramms, aber einschließlich des EGF)

Dieser Lösung würde die starke Sichtbarkeit des EGF als EU-weites Nothilfeinstrument zur Abfederung negativer Globalisierungsfolgen zum Opfer fallen. Die Flexibilität und die Synergien, die durch eine Überführung des EaSI in den ESF+ erzielt werden können, würden verlorengehen.

Option 4: Beibehaltung des FEAD als eigenständigem Fonds, aber Zusammenführung der materiellen Unterstützung und der sozialen Inklusion im Rahmen der FEAD-Programme 

Auf diese Weise könnten unter Beibehaltung der aktuellen Durchführungsbestimmungen mehr Synergien zwischen den Arten von Maßnahmen zur materiellen Basisunterstützung und zur sozialen Inklusion erzielt werden. Allerdings wäre keine angemessene Abgrenzung von den Maßnahmen des ESF zur sozialen Inklusion gewährleistet.

Option 5: Zusammenführung aller ESI-Fonds

Dies würde die Bereitstellung politischer Maßnahmen behindern, denn es wäre nicht möglich, die Durchführungsbestimmungen an ihre jeweils spezifischen Anforderungen anzupassen. Auch wäre keine Verstärkung der Synergien und der Kohärenz mit anderen Humankapitalfonds zu erwarten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch gemeinsame und vereinfachte Bestimmungen für die Programmplanung, die Überwachung und Evaluierung, die Verwaltung und Kontrolle, die Information und Kommunikation sowie die finanzielle Abwicklung wird die Dachverordnung (die für zahlreiche Politikbereiche mit geteilter Mittelverwaltung gilt) die Vereinfachung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung gewährleisten. Es sind Bestimmungen vorgesehen, um die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen zu erleichtern; zudem ist die Nutzung der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung vorgesehen. Der Prüfansatz wird gestrafft, um den Schwerpunkt stärker auf risikobasierte Prüfungsstichproben zu legen und den Grundsatz der einzigen Prüfung zu berücksichtigen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen in Bezug auf das Verwaltungs- und Kontrollsystem sind eindeutiger dargelegt. Außerdem ist eine erhöhte Flexibilität vorgesehen, da die Programmplanung zunächst nur für die ersten fünf Jahre erfolgt. Die Mittelzuweisung für die beiden letzten Jahre erfolgt auf der Grundlage einer wesentlichen und eingehenden Halbzeitüberprüfung, die zu einer entsprechenden Programmanpassung im Jahr 2025 führt. Der Inhalt der Programme wird stärker gestrafft und strategisch ausgerichtet sein.

Grundrechte

Die Verordnung über den ESF+ gewährleistet, dass die Grundrechte beachtet werden, und orientiert sich an den Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen diese Verordnung so anwenden, dass diese Rechte und Grundsätze gewahrt bleiben.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für den ESF+ sind für den Zeitraum 2021-2027 Mittel in Höhe von insgesamt 101 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) vorgesehen, davon 100 Mrd. EUR für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung. Die Finanzausstattung für die ESF+-Komponenten mit direkter Mittelverwaltung beträgt 1174 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen), davon sind 761 Mio. EUR für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und 413 Mio. EUR für die Komponente Gesundheit vorgesehen.

Einzelheiten zum Finanz- und Personalbedarf sind in den Finanzbögen zum ESF+ aufgeführt.

In diesem Vorschlag sind Mindestbeträge für den ESF+ festgehalten, damit sichergestellt ist, dass ein angemessener Betrag für die Finanzierung von Investitionen in Menschen in der Union bereitgestellt wird.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Zielwerte für gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren und ggf. auch für programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren auf Programmebene definiert. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden der Kommission sechs Mal pro Jahr auf elektronischem Weg Daten zu den Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese werden auf ihre Konsistenz überprüft. Das System, mit dem die Daten zu Zwecken der Überwachung, Evaluierung, finanziellen Abwicklung und Verifizierung gesammelt, aufgezeichnet und gespeichert werden, wird auditiert. Um das Sammeln der Daten zu vereinfachen und den Aufwand für Teilnehmer und Begünstigte gering zu halten, werden die Behörden nach Möglichkeit in die Lage versetzt, Überwachungsdaten aus bestehenden Verwaltungsregistern zu beziehen. Sensible Daten werden nicht unmittelbar bei den Teilnehmern gesammelt und stammen aus Registern oder fundierten Schätzungen.

Die Evaluierung fällt weiterhin in die gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission. Zusätzlich zu den Evaluierungen der Mitgliedstaaten wird die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine Zwischenevaluierung und eine rückblickende Evaluierung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung vornehmen.

Im Interesse einer effizienten, effektiven und fristgerechten Sammlung von Daten werden sowohl für die direkte als auch für die indirekte Mittelverwaltung Leistungsrahmen erarbeitet, die an die einschlägige Praxis früherer Rahmen für das EaSI und das EU-Gesundheitsprogramm anknüpfen. Die Kommission evaluiert die der direkten und der indirekten Mittelverwaltung unterliegenden Komponenten rechtzeitig, damit die Ergebnisse in die diversen Entscheidungsprozesse einfließen können.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Die Bereitstellung und Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung wird weitgehend von der Dachverordnung geregelt. Daher sollten die Hauptbestandteile der Verordnung zusammen mit der Dachverordnung gelesen werden.

Die Verordnung über den ESF+ ist folgendermaßen gegliedert:

Teil I – Allgemeine Bestimmungen (gelten für alle Komponenten)

In diesem Teil sind der Gegenstand, die Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Ziele, die Arten des Haushaltsvollzugs und die spezifischen Ziele niedergelegt. Außerdem enthält er Bestimmungen zu den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, die bei der Durchführung des ESF+ von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Dieser Teil gilt für alle Bereiche des ESF+. Die spezifischen Ziele, die vom ESF+ unterstützt werden, beruhen auf den in der europäischen Säule der sozialen Rechte niedergelegten Grundsätzen.

Teil II – Durchführung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

In diesem Teil werden die Bestimmungen für die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung niedergelegt, d. h. für die ehemaligen Fonds ESF und FEAD und die ehemalige YEI. Diese Bestimmungen ergänzen die Vorschriften der Dachverordnung.

Kapitel I: Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung (im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung)

Thema dieses Kapitels sind die Kohärenz und thematische Konzentration der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung. Insbesondere sind darin festgelegt:

Bestimmungen zur stärkeren Abstimmung auf das Europäische Semester: Zwecks engerer Verbindung mit dem Europäischen Semester wurde eine Bestimmung eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten für entsprechende länderspezifische Empfehlungen einen angemessenen Betrag ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen sollten.

Anforderungen der thematischen Konzentration: 

Bekämpfung von Armut und Förderung der sozialen Inklusion: Soziale Ungleichheiten stellen nach wie vor ein großes Problem dar. Aus diesem Grund werden mindestens 25 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung der Förderung der sozialen Inklusion zugewiesen, damit der in der Säule beschriebenen sozialen Dimension Europas gebührend Rechnung getragen und ein Mindestbetrag für die Bedürftigsten eingesetzt wird. Darüber hinaus ist es angemessen, dass die Mitgliedstaaten einen Mindestbetrag an Mitteln für die Bekämpfung materieller Deprivation vorsehen.

Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen: Die Jugendarbeitslosigkeit in der EU ist zwar zurückgegangen – von einem Höchststand von 24 % im Januar 2013 auf 15,6 % im März 2018 –, ist aber immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Arbeitslosenquote insgesamt (15,9 % gegenüber 7,1 % im Februar 2018). In den Gebieten in äußerster Randlage sind 40 % der jungen Menschen arbeitslos. Auch die Quote junger Menschen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung (NEETs) sind, war mit 13,4 % im Jahr 2017 nach wie vor sehr hoch. Daher sollten Mitgliedstaaten, deren NEET-Quote (Altersgruppe 15-29 Jahre) oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt, 10 % ihrer Mittel aus der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen zugunsten junger Menschen vorsehen. Für Gebiete in äußerster Randlage mit einer NEET-Quote oberhalb des Schwellenwerts wird diese Zuweisung auf 15 % heraufgesetzt.

Kapitel II: Allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Dieses Kapitel gilt für jede Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung mit Ausnahme der Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation. Seine Bestimmungen ergänzen die Vorschriften der Dachverordnung zu Förderfähigkeit und Überwachung.

Ferner enthält es eine Bestimmung über innovative Maßnahmen, mit der die Mitgliedstaaten zur Förderung von sozialer Innovation und sozialer Erprobung angeregt werden, die auf Partnerschaften basierende Bottom-up-Ansätze stärken.

Kapitel III: ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Kapitel III ist ausschließlich der materiellen Unterstützung im Sinne des früheren FEAD gewidmet. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligung an dieser Art von Vorhaben niedrigschwelliger und daher mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Interessenträger haben sich für eine Beibehaltung dieses Ansatzes ausgesprochen und lehnen anspruchsvollere ESF+-Vorschriften ab (z. B. für die Berichterstattung über Indikatorendaten, Prüfpfade usw.). In diesem Kapitel werden die Grundsätze für die Unterstützung, die Bestimmungen für die Berichterstattung, die Förderfähigkeit, die Indikatoren und die Prüfung niedergelegt.

Teil III – Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Kapitel I: Besondere Bestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

Dieses Kapitel befasst sich mit der Komponente mit direkter und indirekter Mittelverwaltung in Bezug auf die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation. Es enthält Bestimmungen zu operativen Zielen sowie zu förderfähigen Maßnahmen und Einrichtungen.

Kapitel II: Besondere Bestimmungen für die Komponente Gesundheit

Dieses Kapitel befasst sich mit der Komponente mit direkter Mittelverwaltung in Bezug auf die Komponente Gesundheit. Es enthält Bestimmungen zu operativen Zielen, förderfähigen Maßnahmen und Einrichtungen sowie zur Governance.

Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit

In diesem Kapitel werden die gemeinsamen Bestimmungen für die beiden Komponenten mit direkter Mittelverwaltung festgelegt: assoziierte Drittländer, Formen der EU-Finanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs, Arbeitsprogramm, Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung, Schutz der finanziellen Interessen der Union, Prüfungen, Information sowie Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.

Teil IV – Schlussbestimmungen

Teil IV enthält die für alle Bereiche geltenden Bestimmungen: Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse, Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV, Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens.

Anhänge

Anhang I – Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Anhang II – Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Anhang III – Indikatoren für die Komponente Gesundheit

2018/0206 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14  

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 15 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV beitragen.

(2)Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

(3)Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integrierten Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt.

(4)Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente.

(5)Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

(6)Die Verordnung (EU) Nr. [...] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

(7)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(8)Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

(9)Um die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation und das Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte daher drei Komponenten umfassen: die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten zu reduzieren und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten.

(10)Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau von Armut nicht nur im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(11)Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(12)Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt, die zum Teil für Maßnahmen vorgesehen sollte, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit durchgeführt werden.

(13)Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbspersonen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

(14)Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(15)Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(16)Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalen Kompetenzen und der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, die Fähigkeiten zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erforderlich sind, berufliche Übergänge und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene zu unterstützen.

(17)Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden.

(18)Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(19)Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(20)Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren.

(21)Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(22)Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen.

(23)Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

(24)Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

(25)Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.

(26)Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

(27)Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+.

(28)Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(29)Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren.

(30)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 wahrnehmen.

(31)Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein, realisierbare Ideen in einem größeren Maßstab oder in anderen Zusammenhängen mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ und sonstige Quellen zu verfolgen.

(32)Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

(33)Der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen, Unternehmen der Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen ist eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen, vor allem durch die arbeitsmarktfernsten Personen. Mit Blick auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems legt die Verordnung über den ESF+ Bestimmungen fest, um das Angebot von Finanzmitteln zu erhöhen und den Zugang dazu für Sozialunternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet.

(34)Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

(35)Gemäß Artikel 168 AEUV ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung muss die Tätigkeit der Union die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme fördern.

(36)Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“. 17

(37)Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen.

(38)Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten in allen Lebensphasen der Unionsbürger und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, ungesunden Ernährungsgewohnheiten und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte wirksame Präventionsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die europäischen Bürger zu erleichtern.

(39)Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

(40)Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und für die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist.

(41)Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag 18 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien unterbreitet, der darauf abstellt, die Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien auf Unionsebene zu unterstützen, die Verfügbarkeit innovativer Gesundheitstechnologien für Patienten in der ganzen Union zu verbessern, die verfügbaren Ressourcen besser zu nutzen und die unternehmerische Planungssicherheit zu erhöhen.

(42)Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der [neuen Haushaltordnung] gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(43)Die Europäischen Referenznetzwerke sind Netzwerke, denen Erbringer von Gesundheitsleistungen aus ganz Europa angehören und die sich mit seltenen oder komplexen Krankheiten oder Erkrankungen mit geringer Prävalenz befassen, die hochspezialisierte Behandlungen sowie eine hohe Konzentration an Fachkenntnissen und Ressourcen erfordern. Diese Netzwerke sind von dem Gremium der Mitgliedstaaten der Europäischen Netzwerke nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 vorgesehenen Genehmigungsverfahren genehmigt worden. Diese Netzwerke sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der [neuen Haushaltsordnung] gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(44)Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Die Rechtsvorschriften, ihre Umsetzung und ihre Durchsetzung müssen mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie den entsprechenden gesellschaftlichen Veränderungen Schritt halten und sicherstellen, dass die gesundheitspolitischen Ziele erreicht werden. Daher bedarf es der kontinuierlichen Weiterentwicklung der für die Umsetzung dieser wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsvorschriften erforderlichen Evidenzbasis.

(45)Zwecks größtmöglicher Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen auf Unions- und internationaler Ebene sollte die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), ebenso wie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente ausgebaut werden.

(46)Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(47)Gemäß Artikel [94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 19 ] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(48)Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben.

(49)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 , der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 21 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 23 sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Haushaltsordnung und anderen geltenden Bestimmungen, unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel, und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken und der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren sowie sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(50)Die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene horizontale Finanzregelung gilt für diese Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(51)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie Abbau der Armut, sowie die Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(52)Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten diese alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(53)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern sollten angesichts der Art dieses Musters im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ausgeübt werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet.

Sie legt die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.    „flankierende Maßnahmen“ zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung erbrachte Leistungen, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellen, wie Verweisung an Sozialdienste, Erbringung sozialer Dienstleistungen oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsgeldes;

2.    „assoziiertes Land“ ein Drittland, das Partei eines Abkommens mit der Union ist, demzufolge es sich an den ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit gemäß Artikel 30 beteiligen kann;

3.    „materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel und Schulbedarf;

4.    „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

5.    „gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausscheidet (Austrittsdatum), geben;

6.    „gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben geben;

7.    „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;

8.    „Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen oder Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi erhalten;

9.    „Gesundheitskrise“ jede gemeinhin als Bedrohung angesehene Krise, die eine Gesundheitsdimension hat und Dringlichkeitsmaßnahmen der Behörden unter unwägbaren Bedingungen voraussetzt;

10.    „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

11.    „Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, die Personen und Kleinstunternehmen gewährt werden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und/oder Einnahmen schaffende Tätigkeiten haben;

12.    „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR;

13.    „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand objektiver Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden und die Elemente umfassen können, die eine Fokussierung auf die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten ermöglichen;

14.    „Referenzwert“ einen Wert zur Festlegung von Zielwerten für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, der auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;

15.    „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, gleichwelcher Rechtsform, das

(a)gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, führen können, als sein vorrangiges soziales Ziel die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen soziale Ziele verfolgt;

(b)seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;

(c)in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.

Unter diesen Begriff können auch natürliche Personen fallen;

16.    „soziale Innovationen“ Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;

17.    „soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie – wenn die Ergebnisse überzeugend sind – in anderen Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;

18.    „Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jeder in allen Lebensphasen für die persönliche Entwicklung und Entfaltung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Die Schlüsselkompetenzen sind: Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, Kompetenz in Mathematik, Wissenschaft, Technologie und Ingenieurwissenschaften, digitale Kompetenz, persönliche und soziale Kompetenz sowie Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit;

19.    „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

2. Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der [Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.

Artikel 3

Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Die Umsetzung erfolgt

a) im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht („ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), und

b) im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den Zielen in den Artikeln 4 Absatz 1 und 23 entspricht („Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“), und für den Teil der Hilfe, der den Zielen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 26 entspricht („Komponente Gesundheit“).

Artikel 4

Spezifische Ziele

1. Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei:

i) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, sowie Nichterwerbspersonen, Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

ii) Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

iii) Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns;

iv)    Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

v)    Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

vi)    Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität;

vii)    Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit;

viii)    Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

ix)    Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, u. a. Förderung des Zugangs zur sozialen Sicherung; Verbesserung der Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

x)    Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

xi) Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung einschließlich flankierender Maßnahmen für die am stärksten benachteiligten Personen.

2. Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele trägt der ESF+ zudem zu den anderen in Artikel [4] der [Dachverordnung] genannten politischen Zielen bei, insbesondere in Zusammenhang mit

1.    einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

2.    einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Bioökonomie.

3. Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstützt der ESF+ die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich.

Artikel 5

Mittelausstattung

1.Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

3.Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

4.Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)761 000 000 EUR für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;

(b)413 000 000 EUR für die Komponente Gesundheit.

5.Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 6

Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

1. Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft.

Teil II – Durchführung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Kapitel I

Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung

Artikel 7

Kohärenz und thematische Konzentration

1. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte.

Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

2. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis xi, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.

4. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 2 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel zur Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi bereit.

Bei der Überprüfung, ob – wie in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegt – mindestens 2 % der Mittel bereitgestellt wurden, können in hinreichend begründeten Fällen die Mittel berücksichtigt werden, die dem in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x genannten spezifischen Ziel betreffend die am stärksten benachteiligten Personen zugewiesen wurden.

5. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

6. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

7. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe.

Artikel 8

Partnerschaft

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.

Artikel 9

Bekämpfung materieller Deprivation

Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert.

Artikel 10

Unterstützung der Jugendbeschäftigung

Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i.

Artikel 11

Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten programmiert.

Kapitel II

Allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 12

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“).

Artikel 13

Innovative Maßnahmen

1.    Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen.

2.    Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Erprobungen) wurden, unterstützen.

3.    Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele programmiert werden.

4.    Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

Artikel 14

Förderfähigkeit

1. Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

(a)Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur;

(b)Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

2. Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

3. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 zu unterstützen.

4. Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie nicht mehr als 100 % der durch Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat betragen.

Artikel 15

Indikatoren und Berichterstattung

1. Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

2. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

3. Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

4. Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang 1 Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen.

5. Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

6. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird.

 

Kapitel III

ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Artikel 16

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi.

Artikel 17

Grundsätze

1.    Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen.

2.    Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.

Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst.

Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.

Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.

3.    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.

4.    Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt werden, die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen.

Artikel 18

Inhalt der Priorität

Für eine Priorität betreffend die Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi wird Folgendes festgehalten:

a) die Art der Unterstützung;

b) die wichtigsten Zielgruppen;

c) eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme.

Bei auf diese Art der Unterstützung und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.

Artikel 19

Förderfähigkeit von Vorhaben

1.    Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können von oder im Auftrag des Begünstigten gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

2.    Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.

Artikel 20

Förderfähigkeit von Ausgaben

1.    Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

a)    die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;

b)    falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern und/oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;

c)    Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die von den an der Verteilung der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;

d) die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;

e) die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

2.    Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten.

3.    Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

a)    Schuldzinsen;

b)    Bereitstellung von Infrastruktur;

c)    Kosten für Gebrauchtgüter.

Artikel 21

Indikatoren und Berichterstattung

1. Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

2. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.

3. Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt.

4. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.

5. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird.

Artikel 22

Prüfung

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

Teil III – Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Kapitel I – Besondere Vorschriften für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Operative Ziele

Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:

a)    Aufbau hochwertigen Wissens für vergleichende Analysen, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Bedingungen in den assoziierten Ländern relevant sind;

b)    Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 genannten Bereichen, um die assoziierten Länder dabei zu unterstützen, die geeigneten politischen Maßnahmen zu ergreifen;

c)    Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 genannten Bereichen und Aufbau der Kapazität der Interessenträger für die Umsetzung, die Übertragung oder die breitere Anwendung der getesteten sozialpolitischen Innovationen;

d)    Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte, von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern, grenzüberschreitenden Regionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen (z. B. schutzbedürftigen Personen);

e)    Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung für Kleinstunternehmen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die schutzbedürftige Personen beschäftigen;

f)    Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 genannten Bereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazität dieser Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), Sozialversicherungsträger, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Sozialunternehmen und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;

g)    Unterstützung der Entwicklung von Sozialunternehmen und des Aufbaus eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Beteiligung von Stiftungen und philanthropischen Akteuren in diesem Markt;

h)    Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

i)    Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Maßnahmen zu beschleunigen und ihre Durchführung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion;

j)    Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierung und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 genannten Bereichen.

Abschnitt II – Förderfähigkeit

Artikel 24

Förderfähige Maßnahmen

1. Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.

2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen:

(a)Analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)     Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren, Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Benchmarks;

ii)     soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;

iii)    Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionrechts;

(b)Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:

i)    grenzüberschreitende Partnerschaften und Unterstützungsdienste in grenzübergreifenden Regionen;

ii)    ein gezieltes EU-weites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;

iii)    Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen, etwa asymmetrische Aufteilung des Risikos oder Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;

iv)    Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;

c)Aufbau von Kapazitäten, insbesondere

i) von Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

ii) von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der Komponente anbieten;

iii)    von Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen der teilnehmenden Länder, von Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für Sozialunternehmen anbieten oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen, sowie durch Vernetzung;

iv)    von Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;

d)    Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:

i)    Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking;

ii)    Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

iii)    Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

iv)    Veranstaltungen des Ratsvorsitzes, Konferenzen und Seminare.

Artikel 25

Förderfähige Stellen

1. Zusätzlich zu den Einrichtungen, die die in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, sind förderfähig:

(a)Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii) einem assoziierten Land;

iii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland gemäß den Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3;

(b)nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

2. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

3. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.

Kapitel II – Besondere Bestimmungen für die Komponente Gesundheit

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Operative Ziele

1. Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.

2. Die Komponente Gesundheit verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:

a)Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zum Schutz der Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen

i)    Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion

ii)    Reaktion auf grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen im Krisenfall

iii)    Unterstützung der Laborkapazitäten

iv)    Bekämpfung der Antibiotikaresistenz

b)Stärkung der Gesundheitssysteme

i)    Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention

ii)    Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege

ii)    Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsinformationssystems der Union

iii)    Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere und resilientere Gesundheitssysteme sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen

iv)    Entwicklung und Umsetzung von Ansätzen als Reaktion auf künftige Herausforderungen in den Gesundheitssystemen

c)Unterstützung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich

i)    Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel und Medizinprodukte

ii)    Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften über die Bewertung von Gesundheitstechnologien  26

iii)    Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Substanzen menschlichen Ursprungs

iv)     Unterstützung der Umsetzung des Tabakrechts

v)     Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

vi)     Unterstützung der wissenschaftlichen Kommissionsausschüsse „Verbrauchersicherheit“ und „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“

d)    Unterstützung integrierter Arbeiten (z. B. Europäische Referenznetzwerke, Bewertung von Gesundheitstechnologien und Anwendung bewährter Verfahren zur Gesundheitsförderung, Prävention und Behandlung von Krankheiten)

i)    Kontinuierliche Unterstützung der Europäischen Referenznetzwerke

ii)    Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen

iii)    Unterstützung der Anwendung bewährter Verfahren für Innovationen im öffentlichen Gesundheitswesen

Abschnitt II

Förderfähigkeit

Artikel 27

Förderfähige Maßnahmen

1. Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 26 genannten Ziele infrage.

2. Die Komponente Gesundheit kann folgende Maßnahmen unterstützen:

a)Analytische Tätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)Erhebungen, Studien, Sammlung von Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren und Benchmark-Untersuchungen

ii)Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts

b)Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen

ii)Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab

iii)Tätigkeiten zur Gesundheitskrisenvorsorge

c)Aufbau von Kapazitäten, insbesondere

i)durch Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten

ii)von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen

iii)durch Unterstützung für die Einführung, den Betrieb und die Instandhaltung einer IT-Infrastruktur für den Datenaustausch

iv)von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten

v)von Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit

vi)durch Hilfe in Zusammenarbeit mit Drittländern

vii)durch Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Gesundheitskrisenfall

d)Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking

ii)Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 26 genannten Bereichen

iii)Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 26 genannten Bereichen

iv)Veranstaltungen des Ratsvorsitzes und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, Konferenzen und Seminare

3. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie die Schaffung von Größenvorteilen, die Verbesserung der Krisenvorsorge oder die breite Anwendung identifizierter bewährter Verfahren mit einem hohen Mehrwert unterstützen oder wenn sie sicherzustellen sollen, dass die Unionsbestimmungen in den in Artikel 26 Absatz 3 genannten Bereichen umgesetzt, durchgesetzt, evaluiert und falls erforderlich überarbeitet werden.

Artikel 28

Förderfähige Stellen und Kosten

1. Zusätzlich zu den Einrichtungen, die die in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, sind förderfähig:

(a)Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

i)    einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)    einem assoziierten Land;

iii)    einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland gemäß den Bedingungen nach den Absätzen 3 und 4;

b)    nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

2. Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

3. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

4. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.

5. In Ausnahmefällen können in einer durch eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr ausgelösten Krise im Sinne des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU 27 in einem nicht assoziierten Land angefallene Kosten ausnahmeweise als förderfähig gelten, wenn sie hinreichend begründet werden, d. h. wenn sie zur Eindämmung der Gefahr für die Gesundheit der EU-Bürger erforderlich sind.

Artikel 2

Governance

Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern.

Kapitel III

Gemeinsame Bestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit

Artikel 30

Beteiligung von assoziierten Drittländern an den Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit

1. Folgende assoziierte Länder können sich an den Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit beteiligen:

(a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

(b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; 

(c)Drittländer, nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an der Komponente, sofern das Abkommen

(1)gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

(2)die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen oder Programmkomponenten und zu den administrativen Kosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];

(3)dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Komponente einräumt;

(4)die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

2. An der Komponente Gesundheit können sich zudem unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder beteiligen, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

Artikel 31

Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

1. Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel [150] der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

3. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

4. Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, um Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert zu finanzieren, die durch die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der am Programm assoziierten Drittländer oder durch öffentliche Körperschaften und nichtstaatliche Stellen, die einzeln oder vernetzt handeln, im Auftrag dieser zuständigen Behörden kofinanziert werden.

5. Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden für Europäische Referenznetzwerke, die nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke vorgesehenen Genehmigungsverfahren von dem einschlägigen Gremium der Mitgliedstaaten genehmigt wurden.

Artikel 32

Arbeitsprogramm und Koordinierung

Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit werden durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen der ESF+-Komponente Gesundheit und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung.

Artikel 33

Überwachung und Berichterstattung

1.    Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt.

2.    Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Umsetzung der Komponenten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichtspflichten für die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten festgelegt.

3. Die Kommission ist befugt, zur Ergänzung oder Änderung der Indikatoren in den Anhängen I und II im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Durchführung der Komponenten für nötig befunden wird.

Artikel 34

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland nach Maßgabe eines Beschlusses im Rahmen eines internationalen Abkommens an dem Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.

Artikel 35

Evaluierung

1.    Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.    Die Zwischenevaluierung der Komponenten kann erfolgen, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, muss jedoch spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung der Komponenten erfolgen.

3.    Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 5 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Komponenten vor.

4.    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 36

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 37

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.    Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.    Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4, 23 und 26 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Teil IV – Schlussbestimmungen

Artikel 38
Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 28 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 39
Ausschussverfahren für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

1.Die Kommission wird von dem in Artikel [109 Absatz 1] der [künftigen Dachverordnung] genannten Ausschuss unterstützt.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 40

Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

1.    Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.

2.    Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

3.    Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

4.    Der ESF+-Ausschuss wird zur geplanten Inanspruchnahme technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben;

5.    Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

a)    Fragen betreffend den ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, darunter die länderspezifischen Empfehlungen und die Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester (nationale Reformprogramme usw.);

b)    Fragen betreffend die [Dachverordnung], die für den ESF+ von Belang sind;

c)    anderen als den in Absatz 4 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

6.    Der ESF+-Ausschuss kann für jede ESF+-Komponente Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 41

Übergangsbestimmungen für den ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung

Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 , die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 oder sonstige gemäß diesen erlassene Rechtakte gelten weiterhin für die durch den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unterstützten Programme und Vorhaben.

Artikel 42

Übergangsbestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit

1. Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 sowie die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

2. Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die erforderlich ist, um den Übergang zwischen dem ESF+ und den im Rahmen der Vorläuferprogramme – Programm für Beschäftigung und soziale Innovation sowie Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit – angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten.

3. Um die Verwaltung von bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 6 [technische und administrative Hilfe] vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

4. Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI 2014-2020) eingeführt wurden, werden in die Finanzierungsinstrumente des Finanzierungsfensters „Soziales“ des durch die Verordnung XXX eingerichteten Fonds „InvestEU“ investiert.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

[Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds+ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1304/2013 und (EU) Nr. 223/2014]

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

Titel 07

Kapitel 07 02 – ESF+

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 33  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Der ESF+ ist das Hauptinstrument der EU für Investitionen in Menschen. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem sozialeren Europa, bringt Europa den Bürgern näher und liefert jeden Tag Ergebnisse für die bedürftigsten Menschen unserer Gesellschaften. Der ESF+ trägt zur Erhöhung der sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz der Mitgliedstaaten bei. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der EU als stabile und wirtschaftlich tragfähige politische Union.

Nach der Annahme der ESF+-Verordnung werden die Mitgliedstaaten ihre Mittel im Einklang mit den im Vorjahr im Rahmen des Europäischen Semesters erhaltenen Empfehlungen zuweisen. Der neue Programmplanungszeitraum beginnt am 1. Januar 2021. Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um die Umsetzung des Fonds so gut wie möglich zu beschleunigen, zum Beispiel indem sie die Mitgliedstaaten von ihrer Pflicht entbindet, ihr die Verwaltungsbehörden zu benennen. Dadurch werden die im Zeitraum 2014-2020 aufgetretenen Verzögerungen vermieden.

Die Durchführung im Wege der direkten Mittelverwaltung wird ebenfalls direkt nach Inkrafttreten des Programms anlaufen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante): Der Unionsmehrwert ergibt sich durch Investitionen in Bereiche und Zielgruppen, die ansonsten nicht gefördert würden, durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs bestehender Maßnahmen, durch die stärkere Berücksichtigung von Innovationen und durch Kapazitätsausbau in den Behörden der Mitgliedstaaten. Es ist hinreichend belegt, dass ohne zusätzliche Investitionen der EU ihre Strategien zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und sozialer Rechte nicht durchgeführt worden wären. Mit Hilfe der EU haben die Mitgliedstaaten in einem größeren Maße in Bereiche, Zielgruppen und Reformen investiert, als dies mit nationalen Mitteln allein möglich gewesen wäre. Die Zuständigkeiten für Beschäftigung und Soziales liegen nach wie vor hauptsächlich bei den Mitgliedstaaten. Die anzugehenden Herausforderungen sind jedoch so weitreichend und folgenschwer, dass die Unterstützung der EU erwiesenermaßen zur Wirksamkeit und Effizienz der nationalen Maßnahmen sowie zur Durchführung von Reformen beiträgt, die nicht nur einzelnen Ländern, sondern auch der EU als Ganzes zugutekommen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die Herausforderungen, denen die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Qualifikationen und Soziales gegenüberstehen, erfordern weitere Investitionen in diesen Bereichen. Die Initiative soll zur Umsetzung der EU-Politiken und -Prioritäten in diesen Bereichen (wie den beschäftigungspolitischen Leitlinien und der europäischen Säule der sozialen Rechte), zur Förderung bewährter Verfahren und der Zusammenarbeit (zur Verbesserung der politischen Entscheidungsfindung und Durchführungskapazität, zur Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit) und zur Förderung der EU-Werte (wie Gleichstellung und soziale Gerechtigkeit) beitragen. Langfristig soll die Initiative zur sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen und die europäische Wirtschaft und Gesellschaft widerstandsfähiger machen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Evaluierungen des laufenden und der vorangegangenen Programmplanungszeiträume sowie damit zusammenhängende Studien bestätigen die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den EU-Mehrwert und die Kohärenz des unter diese Verordnung fallenden Fonds. Die Mitgliedstaaten haben in einem größeren Maße in Politikbereiche, Zielgruppen und Reformen investiert, als dies mit nationalen Mitteln allein möglich gewesen wäre. Im Einzelnen:

   In den Ex-post-Evaluierungen des ESF 2000–2006 und 2007–2013 wurden die ESF-Investitionen als relevant, effizient und wirksam anerkannt. Der ESF wurde im Laufe der Zeit stets mehr an die Politiken und Prioritäten der EU im Rahmen der Lissabon-Strategie und der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angepasst. Gleichzeitig leistet der ESF als einer der Strukturfonds durch eine stärkere Konzentration der Mittel einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Vertrags im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. So werden beispielsweise 70 % der aktiven Maßnahmen in elf Mitgliedstaaten mit Mitteln aus dem ESF (und entsprechenden nationalen Mitteln) bestritten.

   Durch die Unterstützung junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), in bestimmten EU-Regionen, hat die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nicht nur die Sichtbarkeit der Jugendbeschäftigungspolitik erhöht, sondern auch in einer Reihe von Mitgliedstaaten einen Wandel in der Politikgestaltung bewirkt, indem sie die Einrichtung und Umsetzung von Jugendgarantien unterstützt hat.

   Aus den vorläufigen Ergebnissen der Halbzeitevaluierung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) und den Rückmeldungen der Beteiligten geht hervor, dass die von dem Fonds unterstützten Maßnahmen in den Bereichen Nahrungsmittelhilfe, materielle Unterstützung und soziale Inklusion die Situation der am stärksten benachteiligten Personen verbessern und dass insbesondere diejenigen Hilfe erhalten, die von der allgemeinen Sozialhilfe ausgeschlossen werden könnten oder sofortige Unterstützung benötigen.

   Die Halbzeitevaluierung des EaSI ergab, dass seine Ziele nach wie vor relevant sind, insbesondere in dem durch die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise gekennzeichneten, schwierigen sozioökonomischen Kontext, und dass das Programm insofern wirksam war, als die relevanten Interessenträger erreicht, Ergebnisse erzielt und seine Ziele erreicht wurden.

Laut den Evaluierungen und Studien gibt es jedoch auch Verbesserungsbedarf, vor allem hinsichtlich Kohärenz und Synergie, Flexibilität und politischer Ausrichtung, Leistungs- und Ergebnisorientierung sowie Vereinfachung. Vor allem die Finanzierungslandschaft und mehr oder weniger auch die Umsetzung des Fonds müssen vereinfacht werden. Die verbesserungsbedürftigen Bereiche sind in der Folgenabschätzung zum Legislativvorschlag zusammengefasst.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Initiative zielt darauf ab, Synergien und Kohärenz zwischen dem ESF+ und anderen Fonds, die in die Entwicklung des Humankapitals investieren, zu verbessern.

Mit dem EFRE teilt der ESF+ vor allem das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Die Koordinierung wird über gemeinsame Bestimmungen für die geteilte Mittelverwaltung in Bereichen wie Programmplanung und Haushaltsführung sichergestellt. Fondsübergreifende Programme werden auch weiterhin möglich sein, um integrierte Ansätze bei Programmplanung und Durchführung zu erlauben. Gemeinsame Regeln werden auch die Kompatibilität zwischen den Programmen EFRE, ESF+, ELER und EMFF gewährleisten.

Die Zusammenarbeit zwischen ESF+ und Erasmus+ wird aktiver unterstützt, indem geeignete Bestimmungen in die Verordnungen aufgenommen werden, die in Arbeitsprogrammen und Programmleitfäden detailliert auszuarbeiten sind.

Der ESF+ wird weiterhin die langfristige Integration von Migranten unterstützen, während der AMIF den kurzfristigen Bedarf decken wird.

Als wichtigstes EU-Instrument für Investitionen in Humankapital und benötigte Qualifikationen wird der ESF+ durch Synergien mit „Horizont Europa“ auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Humankapitals in Forschung und Innovation (FuI) leisten.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit 01/01/2021 bis 31/12/2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2030.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 34  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der ESF+ wird in zwei Hauptkomponenten unterteilt: eine Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, in der die vorigen Programme ESF, FEAD und YEI zusammengefasst werden, und eine andere mit direkter und indirekter Mittelverwaltung, die die Maßnahmen aus den vormaligen Programmen „Beschäftigung und soziale Innovation“ (EaSI) und „Gesundheit“ umfassen wird.

Für die Umsetzung des ESF+ werden die laufenden Tätigkeiten mit internationalen Organisationen wie UN-Agenturen, insbesondere der WHO, sowie der OECD und der IAO fortgesetzt.

Außerdem werden die geplanten transnationalen Kooperationsmaßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, die sich auf die Verwaltungsbehörden des ESF stützen wird.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Output- und Ergebnisindikatoren auf Programmebene festgelegt. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden der Kommission die Daten zu den gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sechs Mal pro Jahr elektronisch übermitteln. Die Konsistenz der Daten wird überprüft. Die Zuverlässigkeit des Systems zur Sammlung, Aufzeichnung und Speicherung von Daten für die Überwachung, Evaluierung, Finanzverwaltung und -prüfung wird ebenfalls überprüft.

Im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung werden in Anlehnung an die Vorgehensweise in den früheren Programmen EaSI und „Gesundheit“ Leistungsrahmen entwickelt, um sicherzustellen, dass die Daten effizient, effektiv und zeitnah erfasst werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Entwurf der Dachverordnung sieht Zahlungen der Kommission in Form von Vorfinanzierungen, Zwischenzahlungen und Zahlungen nach Rechnungsabschluss vor. Die Vorfinanzierung wird jährlich nach den in der Dachverordnung vorgesehenen Prozentsätzen geleistet. Die Zwischenzahlungen werden anhand der vereinbarten Kofinanzierungssätze nach den im operationellen Programm vereinbarten Prioritäten berechnet. Anders als im laufenden Programmplanungszeitraum ist die Zahl der Zwischenzahlungsanträge auf vier Anträge pro Jahr begrenzt, die vierteljährlich eingereicht werden.

Der Entwurf der Dachverordnung sieht unterschiedliche Modalitäten für die Offenlegung von Zwischenzahlungen vor, je nachdem, ob die Programmdurchführung auf den vom Mitgliedstaat angegebenen tatsächlichen Kosten, einer „vereinfachten Kostenoption“ oder der Erfüllung von Bedingungen beruht.

Der Vorschlagsentwurf der Dachverordnung (geteilte Mittelverwaltung) baut auf der Dachverordnung für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen zielen jedoch auf die Vereinfachung der Durchführung und die Verringerung des Prüfaufwands für die Mitgliedstaaten und ihre Begünstigten ab. Diese Maßnahmen beziehen sich einerseits auf die Verwaltung der Mittel durch die Verwaltungsbehörde, die sich bei der Verwaltungsüberprüfung, wie vorgeschlagen, auf eine Risikoanalyse stützen wird. Zweitens kann die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Bedingungen beschließen, ohne vorherige Genehmigung der Kommission verstärkte Kontrollmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Verfahren anzuwenden. Ferner wurde das Benennungsverfahren abgeschafft, wodurch die Programme schneller anlaufen dürften.

Der Vorschlagsentwurf der Dachverordnung sieht keine Bescheinigungsbehörde, sondern einen Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ vor. Der Verwaltungsaufwand auf nationaler Ebene kann dadurch verringert werden.

In Bezug auf die Prüfung der erklärten Ausgaben enthält der Vorschlag bestimmte Elemente, die auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen für dasselbe Vorhaben/dieselbe Ausgabe abzielen.

Nach den Bestimmungen des Vorschlags für eine Dachverordnung werden Zwischenzahlungen der Kommission nach der Verwaltungsüberprüfung bescheinigt, die anhand einer risikobasierten Stichprobe der von den Begünstigten eingereichten Ausgabenanträge erfolgt. Allerdings haben vorher bereits eingehendere Verwaltungsüberprüfungen vor Ort oder daran anschließende Prüftätigkeiten stattgefunden.

Um das Risiko der Erstattung nicht förderfähiger Ausgaben zu mindern, sind in den Vorschlägen mehrere Maßnahmen vorgesehen:

1) Die Zwischenzahlungen der Kommission sind weiterhin auf 90 % des den Mitgliedstaaten zustehenden Betrags begrenzt, da zu diesem Zeitpunkt nur ein Teil der nationalen Kontrollen durchgeführt wurde. Der verbleibende Saldo wird nach dem Jahresrechnungsabschluss gezahlt, sobald die Verwaltungs- und die Prüfbehörde entsprechende Prüfnachweise vorgelegt haben, damit ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit geboten ist. Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof nach der Übermittlung des Jahresabschlusses durch die Verwaltungsbehörde/Bescheinigungsbehörde festgestellt werden, können zu einer Nettokorrektur führen.

2) Fortsetzung des jährlichen Jahresrechnungsabschlusses und des jährlichen Abschlusses der abgeschlossenen Vorhaben oder Ausgaben. Dies wird nationalen und regionalen Stellen einen zusätzlichen Anreiz bieten, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung der Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen.

Die Komponente „Gesundheit“ und „Beschäftigung und soziale Innovation“ des Programms wird im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung umgesetzt, unter Anwendung der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Umsetzungsmodalitäten, vor allem in Form von Finanzhilfen und Verträgen. Die direkte Mittelverwaltung erlaubt direkte Kontakte mit den Begünstigten/Auftragnehmern, die unmittelbar an Tätigkeiten beteiligt sind, die den Politiken der Union dienen. Die Kommission stellt die direkte Überwachung im Hinblick auf das Ergebnis der finanzierten Maßnahmen sicher. Die Zahlungsmodalitäten der finanzierten Maßnahmen werden an die Risiken der Finanzvorgänge angepasst. Um die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Kontrollen der Kommission sicherzustellen, wird eine Strategie verfolgt, bei der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Bei der direkten und indirekten Mittelverwaltung werden Ex-post-Prüfungen für eine Stichprobe von Vorgängen auch vor Ort durch externe Prüfer durchgeführt. Die Auswahl dieser Vorgänge erfolgt nach einer Kombination aus Risikobewertung und Zufallsprinzip.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das eingeschränkte Kontrollumfeld könnte zu einem Anstieg der Fehlerquote führen. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Risiko durch die Begrenzung der Erstattungen und durch die jährlichen Jahresrechnungsabschlüsse gemindert wird. Es könnte jedoch zu einer erhöhten Anzahl von Korrekturen auf nationaler Ebene und damit zu einer hohen Frustration bei den Mitgliedstaaten kommen. Diese Frustration könnte noch dadurch verstärkt werden, dass der Vorschlag für eine Dachverordnung in seiner derzeitigen Fassung die Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz verpflichtet, statt zu hundertprozentigen Kontrollen wie bisher. Diese Anforderung kann auch im Widerspruch zu den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften stehen, die eine umfassende Überprüfung der erklärten Ausgaben erfordern (auch für die entsprechende nationale Finanzierung). Hierbei könnte es sich um ein Element handeln, das in dem Vorschlag nicht gebührend berücksichtigt wurde.

Durch die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde fällt ein zusätzlicher Filter bei der Verwaltung und Kontrolle der angefallenen Ausgaben weg. In den letzten beiden Programmplanungszeiträumen spielten die Bescheinigungsbehörden eine wichtige Rolle: Sie siebten nicht förderfähige Ausgaben aus und nahmen die nötigen zusätzlichen Finanzkorrekturen vor. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Dachverordnung wird dieses Risiko nicht abgefedert.

Die verminderte Prüfarbeit kann dazu führen, dass Restfehler nicht erkannt werden und somit das Prüfverfahren der Kommission untergraben wird. Unserer Ansicht nach wird dieses Risiko nicht gemindert, zumal die verhältnismäßige Kontrollregelung auch die Befugnisse der Kommission in Bezug auf die Rechnungsprüfung einschränkt. Wir schließen daraus, dass der Gesetzgeber dieses Risiko in Kauf nimmt.

Was den durch direkte und indirekte Mittelverwaltung ausgeführten Haushalt betrifft, so konzentriert sich die Umsetzung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, während eine Reihe von Finanzhilfen für bestimmte Tätigkeiten und Organisationen vorgesehen ist.

Die öffentlichen Aufträge werden hauptsächlich für Studien, Datenerhebungen, Evaluierungsverträge, Schulungen, Informationskampagnen, IT- und Kommunikationsdienste, Gebäudemanagement usw. vergeben. Bei den Auftragnehmern handelt es sich hauptsächlich um Beratungsunternehmen und andere private Unternehmen, vor allem KMU. Im Rahmen der Komponente „Gesundheit“ sind auch Institute und Laboratorien wichtige Auftragnehmer.

Die Finanzhilfen werden hauptsächlich für Unterstützungsmaßnahmen an Nichtregierungsorganisationen, nationale Agenturen, Hochschulen usw. vergeben. Die Laufzeit der geförderten Projekte und Maßnahmen schwankt meist zwischen einem und drei Jahren.

Die Hauptrisiken sind folgende:

• Risiko einer ineffizienten oder nichtwirtschaftlichen Verwendung der gewährten Mittel, sowohl bei Finanzhilfen (Komplexität der Förderregeln, insbesondere für kleine Akteure) als auch bei Aufträgen (begrenzte Anzahl von Anbietern mit dem erforderlichen Fachwissen, was in einigen Sektoren keine ausreichenden Möglichkeiten zum Vergleich von Preisangeboten lässt);

• Risiko des Imageverlusts für die Kommission bei Aufdeckung von Betrug oder kriminellen Tätigkeiten. Aufgrund der relativ großen Zahl heterogener Auftragnehmer und Begünstigter, die jeweils ein eigenes, oft recht beschränktes Kontrollsystem betreiben, bieten interne Kontrollsysteme Dritter nur begrenzte Sicherheit.

Die Kommission hat interne Verfahren zur Bewältigung der oben genannten Risiken eingeführt. Die internen Verfahren stehen uneingeschränkt mit der Haushaltsordnung im Einklang. Sie umfassen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und sind geleitet von Kosten-/Nutzenerwägungen. Innerhalb dieses Rahmens wird die Kommission weiterhin Möglichkeiten ausloten, um die Verwaltung zu optimieren und Effizienzgewinne zu erzielen. Die wichtigsten Merkmale des Kontrollrahmens sind folgende:

Kontrollen vor und während der Durchführung der Projekte:

• Es werden von der Kommission entwickelte Musterfinanzhilfevereinbarungen und Musterverträge verwendet. Sie sehen eine Reihe von Kontrollmaßnahmen vor wie Prüfbescheinigungen, Finanzsicherheiten, Vor-Ort-Audits sowie Untersuchungen durch OLAF. Die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten werden vereinfacht, beispielsweise durch die Verwendung von Stückkosten, Pauschalbeträgen, nicht an Kosten gebundenen Beiträgen und anderen Möglichkeiten, die die Haushaltsordnung bietet. Dadurch sinken die Kosten der Kontrollen, und der Schwerpunkt wird auf Prüfungen und Kontrollen in Gebieten mit hohem Risiko verlagert.

• Das gesamte Personal unterzeichnet den Kodex für gute Verwaltungspraxis. An den Auswahlverfahren oder an der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen/Verträge beteiligtes Personal unterzeichnet (ebenfalls) eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten. Das Personal wird regelmäßig geschult und tauscht über Netzwerke bewährte Verfahren aus.

• Die technische Durchführung eines Projekts wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Aktenprüfungen der technischen Fortschrittsberichte der Auftragnehmer und Begünstigten kontrolliert; außerdem finden Treffen mit den Auftragnehmern/Begünstigten und stichprobenartige Kontrollbesuche vor Ort statt.

Kontrolle am Ende der Projekte: In Ex-post-Kontrollen vor Ort wird die Förderfähigkeit der erklärten Kosten überprüft. Mit diesen Kontrollen sollen wesentliche Fehler in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden. Um eine hohe Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Begünstigten nach risikobasierten Kriterien kombiniert mit einer Stichprobenauswahl. Nach Möglichkeit werden bei der Vor-Ort-Prüfung operative Aspekte berücksichtigt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Durch den geplanten Aufgabenbereich „Rechnungsprüfung“ könnten die Mitgliedstaaten wesentliche Einsparungen von 4 % bei den laufenden Prüfkosten erzielen, da einige Aufgabenbereiche in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen wegfallen;

– durch die Verwendung vereinfachter Kosten und vereinfachter Kostenoptionen, die nicht mit Kosten verknüpft sind, werden die Verwaltungskosten und der Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen reduziert, sowohl in den Behörden als auch bei den Begünstigten;

– verhältnismäßige Kontrollregelungen für Verwaltungsprüfungen (risikobasiert) und Rechnungsprüfungen;

– jährlicher Jahresabschluss und dadurch Senkung der Kosten für die Aufbewahrung der Unterlagen zu Prüfzwecken für die Behörden und Begünstigten.

Daher wird insgesamt erwartet, dass die Vorschläge eher zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen (die weiterhin rund 2 % der gesamten verwalteten Mittel betragen) als zu einem Anstieg oder einem Rückgang dieser Kosten.

Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der vorherigen Programmkomponenten in direkter Mittelverwaltung und der wesentlichen Merkmale des neuen Programms werden die Risiken der Programmdurchführung als relativ stabil eingeschätzt. Dank einer Kombination aus Finanzhilfen und Aufträgen, Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sowie Aktenprüfungen und Vor-Ort-Audits wird weiterhin eine quantifizierbare durchschnittliche Restfehlerquote von unter 2 % erwartet.

Bei der direkten und indirekten Mittelverwaltung machen die jährlichen Kosten des vorgeschlagenen Kontrollniveaus etwa 4 % bis 7 % des Jahresbudgets der operativen Ausgaben aus. Dies ist angesichts der hohen Zahl zu prüfender Vorgänge gerechtfertigt. Im Bereich Beschäftigung, Soziales und Gesundheit beinhaltet die direkte Verwaltung die Vergabe zahlreicher maßnahmenbezogener Aufträge und Finanzhilfen sowie die Zahlung zahlreicher Betriebskostenzuschüsse an Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften. Mit diesen Tätigkeiten ist das Risiko verbunden, dass besonders kleinere Organisationen die Ausgaben möglicherweise nicht wirksam kontrollieren.

Auf Fünfjahresbasis betrug die Fehlerquote bei Vor-Ort-Audits von Finanzhilfen unter direkter Verwaltung 1,8 % und für Aufträge, unter Berücksichtigung des geringen Risikoniveaus, in der Regel unter 1 %. Diese Fehlerquote wird als hinnehmbar angesehen, da sie unter der Erheblichkeitsschwelle von 2 % liegt.

Die Bewirtschaftung der Mittel in ihrer derzeitigen Form bleibt von den für das Programm vorgeschlagenen Änderungen unberührt. Das bestehende Kontrollsystem hat sich bei der Vermeidung, Aufdeckung und Korrektur von Fehlern und Unregelmäßigkeiten bewährt. Daher wird erwartet, dass sich die Fehlerquoten auf demselben Niveau wie bisher bewegen werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

In Bezug auf ihre Tätigkeiten mit direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung trifft die Kommission geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt werden.

Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel erhalten, Aktenprüfungen und Vor-Ort-Audits durchzuführen. OLAF ist ermächtigt, bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Die Kommission trifft auch eine Reihe von Maßnahmen, zum Beispiel folgende:

– Der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF wird durch Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, ausdrücklich die Befugnis erteilt, Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

– In der Evaluierungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung wird auf der Grundlage der abgegebenen Erklärungen und mithilfe des Früherkennungs- und Ausschlusssystems geprüft, ob die veröffentlichten Ausschlusskriterien auf die Antragsteller bzw. Bieter zutreffen.

– Die Bestimmungen betreffend die Erstattungsfähigkeit von Kosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung vereinfacht.

– Alle am Vertragsmanagement beteiligten Bediensteten sowie die Rechnungsprüfer und Kontrolleure, die die Erklärungen der Begünstigten vor Ort überprüfen, werden regelmäßig zu Themen im Zusammenhang mit Betrug und Unregelmäßigkeiten geschult.

Die GD EMPL verfolgt Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS).

Die Betrugsrisikobewertung (FRA) für die direkte Mittelverwaltung wurde 2016 aktualisiert. Das Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen umfasst mehrere Elemente zur Aufdeckung von Betrug, zum Beispiel die verbreitete Anwendung des 4-Augen-Prinzips, die Überprüfung der Richtigkeit und Transparenz der Vergabeverfahren, detaillierte Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Prüfungen ob die Antragsteller gemäß der Verordnung 1605/2002 auf die „schwarze Liste“ gesetzt wurden, die Nutzung von IT-Tools wie EDES und ARACHNE sowie die Prüfung anderer Betrugsindikatoren wie „roter Fähnchen“.

Betreffend die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Strukturfonds besteht eine spezifischere gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie (JAFS) 2015–2020 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung, der GD Beschäftigung, Soziales und Integration sowie der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei. In Bezug auf die Strukturfonds sind die Verwaltungsbehörden im Zeitraum 2014–2020 nach Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Dachverordnung verpflichtet, Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug zu treffen. Die GD EMPL überprüft im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfpflichten, ob die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben und betreiben, mit denen sie eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und damit auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicherstellen. Die Mitgliedstaaten müssen Probleme über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) melden. Die GD EMPL überprüft die von den Mitgliedstaaten getroffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und fasst erforderlichenfalls Finanzkorrekturbeschlüsse in Bezug auf die ESF-Unterstützung für das betreffende Programm, beispielsweise im Rahmen der Folgemaßnahmen zu den Berichten und Empfehlungen des OLAF. Darüber hinaus bietet die GD EMPL den Verwaltungsbehörden Orientierungshilfe, unter anderem ein Tool für die Betrugsrisikobewertung. Die GD EMPL stellt den Mitgliedstaaten das Risikobewertungsinstrument ARACHNE zur Verfügung.

Im Anschluss an eine Studie eines externen Auftragnehmers, die Mitte 2018 abgeschlossen wird, soll die JAFS überarbeitet und der Beitrag der GD EMPL zur CAFS aktualisiert werden.

Horizontale Maßnahmen wie interne Schulungen zur Sensibilisierung für Betrug (rote Fähnchen) und zur Betrugsbekämpfung runden die von der GD EMPL getroffenen Maßnahmen ab.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

GM/NGM

von EFTA-Ländern 35

von Kandidatenländern 36

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

2

07 01 xx ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung – Unterstützungsausgaben

NGM

Ja

Ja

Nein

Nein

2

07 01 01 yy – ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit – Unterstützungsausgaben

NGM

Ja

Ja

Ja

Nein

2

07 02 xx – ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

2

07 02 xx xx – ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung – Operative technische Hilfe

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

2

07 02 xz – ESF+-Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

GM

Ja

Ja

Ja

Nein

2

07 02 yy – ESF+-Komponente Gesundheit

GM

Ja

Ja

Ja

Nein

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

2

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

INSGESAMT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

07 02 xx – ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

07 02 xy – ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung – Operative technische Hilfe

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

07 01 xx ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung – Unterstützungsausgaben

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

07 02 xz – ESF+-Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

Verpflichtungen

(1)

99,444

101,493

103,583

105,714

107,889

110,106

111,771

740,000

Zahlungen

(2)

27,593

58,577

76,326

81,034

83,439

85,282

86,869

240,880

740,000

07 02 yy – ESF+-Komponente Gesundheit

Verpflichtungen

(1)

48,547

49,659

51,793

52,950

54,130

55,334

58,237

370,650

Zahlungen

(2)

5,170

23,504

33,802

41,064

44,539

47,846

50,121

124,604

370,650

07 01 01 yy ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit – Unterstützungsausgaben  37  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

63,350

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

157,041

160,202

164,426

167,714

171,069

174,490

179,058

1 174,000

Zahlungen

= 2 + 3

41,813

91,131

119,178

131,148

137,028

142,178

146,040

365,484

1 174,000

Die Mittel für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sind im Finanzbogen zur Dachverordnung aufgeführt.

In Bezug auf die Komponente „Gesundheit“ wird das Programm eventuell (teilweise) an eine Exekutivagentur delegiert, vorbehaltlich der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse und der zu treffenden Entscheidungen. Die entsprechenden Verwaltungsmittel für die Programmdurchführung in der Kommission und der Exekutivagentur werden entsprechend angepasst.



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 der Internen Vorschriften) einzufügen ist, der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD EMPL

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

638,448

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

35,514

Mittel unter der RUBRIK 7 INSGESAMT – GD EMPL

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

673,962

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD SANTE

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,108

0,108

0,108

0,108

0,108

0,108

0,108

0,756

Mittel unter der RUBRIK 7 INSGESAMT – GD SANTE

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,543

1,543

1,543

1,543

1,543

1,543

1,543

10,801

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

INSGESAMT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

92,642

92,642

92,642

92,642

92,642

92,642

92,642

648,493

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,181

5,181

5,181

5,181

5,181

5,181

5,181

36,270

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

97,823

97,823

97,823

97,823

97,823

97,823

97,823

684,763

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

254,864

258,025

262,249

265,537

268,892

272,313

276,881

1 858,763

Zahlungen

139,636

188,954

217,001

228,971

234,851

240,001

243,863

365,484

1 858,763

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD EMPL

In Bezug auf die Personalausgaben basieren die nachstehenden Angaben auf der Personalausstattung der GD EMPL im Jahr 2018 (SEC(2017) 528). Sie wurden um das dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugewiesene Personal gekürzt, das einem separaten Vorschlag unterliegt (COM(2018) XXX).

Die nachstehend aufgeführten sonstigen Verwaltungsausgaben umfassen sämtliche Ausgaben, auch Ausgaben in Verbindung mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF).

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

638,448

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

35,514

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

673,962

GD SANTE

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,108

0,108

0,108

0,108

0,108

0,108

0,108

0,756

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

1,543

1,543

1,543

1,543

1,543

1,543

1,543

10,801

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

92,642

92,642

92,642

92,642

92,642

92,642

92,642

648,493

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,181

5,181

5,181

5,181

5,181

5,181

5,181

36,270

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

97,823

97,823

97,823

97,823

97,823

97,823

97,823

684,763

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

INSGESAMT

Außerhalb der RUBRIK 7 38
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

63,350

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

9,050

63,350

INSGESAMT

106,873

106,873

106,873

106,873

106,873

106,873

106,873

748,113

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Die Mittel für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sind im Finanzbogen zur Dachverordnung aufgeführt.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

GD EMPL

Sitz und Vertretungen der Kommission

599

599

599

599

599

599

599

Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

Forschung

0

0

0

0

0

0

0

GD SANTE

Sitz und Vertretungen der Kommission

9

9

9

9

9

9

9

Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

Forschung

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

608

608

608

608

608

608

608

Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

Forschung

0

0

0

0

0

0

0

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 39

Rubrik 7

GD EMPL

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

71

71

71

71

71

71

71

- in den Delegationen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  40

- am Sitz

- in den Delegationen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

GD SANTE

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

2

2

2

2

2

2

2

- in den Delegationen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  41

- am Sitz

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

- in den Delegationen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Forschung

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Sonstiges (bitte angeben)

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Externes Personal (in VZÄ) INSGESAMT

73

73

73

73

73

73

73

INSGESAMT

681

681

681

681

681

681

681

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Programmverwaltung, Finanzen und Rechnungsprüfung

Externes Personal

Programmverwaltung, Finanzen und Rechnungsprüfung

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

EWR/EFTA 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kandidatenländer

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Drittländer, einschließlich Nachbarländer

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 42

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Siehe COM(2018) 322 final vom 2.5.2018.
(2)    Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, verabschiedet am 25. September 2015, http://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf.
(3)    Im Einklang mit der Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen, Leitaktion der Europäischen Agenda für Kompetenzen.
(4)    Vorschläge der Hochrangigen Sachverständigengruppe zur Überwachung der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten der ESI-Fonds (2017): „Wesentliche Empfehlungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vereinfachung der Kohäsionspolitik nach 2020“, in englischer Sprache verfügbar unter: http://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/reports/2017/esif-simplification-hlg-proposal-for-policymakers-for-post-2020 .
(5)    Ebenda.
(6)     http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6470&langId=en
(7)    Ex-post-Evaluierung der ESF-Programme 2007-2013, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2016) 452 final vom 12.12.2016), in englischer Sprache.
(8)    Studie zur Unterstützung der ESI-Fonds für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und für Strukturreformen in den Mitgliedstaaten.
(9)    Abschließende Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vereinfachung für die Zeit nach 2020, S. 12-13, http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/newsroom/pdf/simplification_proposals.pdf .
(10)    Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung von Humankapitalinvestitionen, Europäische Kommission (noch nicht abgeschlossen).
(11)    Bericht über die öffentliche Konsultation für die Halbzeitevaluierung des EHAP, Januar 2018, in englischer Sprache verfügbar unter: https://publications.europa.eu/s/fo2y  
(12)     http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=ia&language=de
(13)

   Siehe Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung von Humankapitalinvestitionen, GD EMPL (noch nicht abgeschlossen): „Die Integration des EGF in den Rahmen der anderen GD-EMPL-Fonds wurde von den an der Verwaltung des EGF beteiligten Interessenträgern allgemein nicht als wünschenswert erachtet.“

(14)    ABl. C […] vom […], S. […].
(15)    ABl. C […] vom […], S. […].
(16)    COM(2016) 739 final.
(17)    COM(2018) 51 final.
(18)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(19)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(20)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(21)    Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(22)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(23)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(25)    Die Kommission hat einen diesbezüglichen Vorschlag angenommen (COM(2018) 51 final).
(26)    Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(27)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(29)    Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(30)    Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013,S. 238).
(31)    Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
(32)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(33)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(34)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(35)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(36)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(37)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(38)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(39)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(40)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(41)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den30.5.2018

COM(2018) 382 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds Plus

{SEC(2018) 273 final}
{SWD(2018) 289 final}


ANHANG I 1

Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese nicht erhoben und übermittelt werden.

(1) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben:

(1a) Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer:

Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

Langzeitarbeitslose*

Nichterwerbstätige*

Erwerbstätige, auch Selbstständige*

Unter-30-Jährige*

Über-54-Jährige*

Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2)*

Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.

(1b) Sonstige gemeinsame Outputindikatoren

Falls die Daten für diese Indikatoren nicht aus Datenregistern erhoben werden, können die Werte zu diesen Indikatoren auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.

Teilnehmer mit Behinderung**

Drittstaatsangehörige*

Teilnehmer ausländischer Herkunft

Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**

Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

Personen, die in ländlichen Gebieten leben*

(2) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Einrichtungen:

Zahl der unterstützten öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und Sozialunternehmen)

(3) Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

 

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben*

Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige*

(4) Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige*

Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*

Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Diese Daten sind auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Teilnehmern für jedes spezifische Ziel zu erheben. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können.



ANHANG II

Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

(1) Outputindikatoren

a) Gesamtgeldwert der verteilten Nahrungsmittel und Güter

b) Gesamtmenge der verteilten Nahrungsmittel (in Tonnen)

Davon 2 :

(3) Gemeinsame Ergebnisindikatoren 3

Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

- Zahl der Kinder bis 18 Jahre

- Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren

- Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

- Zahl der Endempfänger mit Behinderung

- Zahl der Drittstaatsangehörigen

- Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

- Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

Zahl der Endempfänger von materieller Unterstützung

- Zahl der Kinder bis 18 Jahre

- Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren

- Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

- Zahl der Endempfänger mit Behinderung

- Zahl der Drittstaatsangehörigen

- Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

- Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

ANHANG III

Indikatoren für die Komponente Gesundheit

Ausmaß von integrierter Arbeit im Gesundheitsbereich und der Nutzung der Programmergebnisse in der nationalen Gesundheitspolitik

1. Zahl der durch die Europäischen Referenzwerke unterstützten Patienten

2. Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie

3. Zahl der übertragenen bewährten Verfahren

4. Ausmaß, in dem die Programmergebnisse in der nationalen Gesundheitspolitik genutzt werden, ermittelt anhand eines Vorher-Nachher-Fragebogens

(1)    Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)    Werte zu diesen Indikatoren sind auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten zu bestimmen.
(3)    Ebenda.
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