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Document 52018PC0375

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

COM/2018/375 final - 2018/0196 (COD)

Straßburg, den 29.5.2018

COM(2018) 375 final

2018/0196(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa


BEGRÜNDUNG

1.1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 2. Mai 2018 hat die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) 1 angenommen. Als Hauptziel war im Reflexionspapier über die EU-Finanzen ebenso wie in der Ex-post-Evaluierung und der öffentlichen Konsultation die Vereinfachung der Verwaltungsabläufe definiert worden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vorschriften übermäßig komplex und zwischen Fonds und Finanzierungsformen fragmentiert sind, wodurch den Programmverwaltern und Endbegünstigten ein unnötiger Verwaltungsaufwand auferlegt wird.

Dieser Vorschlag für eine Dachverordnung enthält gemeinsame Bestimmungen für sieben Fonds mit geteilter Mittelverwaltung. Dieser Vorschlag ersetzt nicht die bestehende Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, welche weiterhin für die Programme gelten wird, die im Zeitraum 2014-2020 verabschiedet wurden. Der Vorschlag verringert die Fragmentierung der Vorschriften und liefert gemeinsame Grundregeln für sieben Fonds:

·KF:        Kohäsionsfonds

·EMFF:        Europäischer Meeres- und Fischereifonds

·EFRE:        Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

·ESF+:        Europäischer Sozialfonds+ 2

·AMIF:        Asyl- und Migrationsfonds 3

·BMVI        Instrument für Grenzmanagement und Visa 4

·ISF:        Fonds für die innere Sicherheit

Diese Vorschläge, die als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vorsehen, werden – in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt – für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 317 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Kommission den Haushalt zusammen mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Verordnungen ausführt. Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV bietet die Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen mit den Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden. Der Grundsatz der Subsidiarität erstreckt sich nicht auf die Haushaltsvorschriften, bei denen klar ist, dass nur die Union handeln darf oder sogar muss.

Ein EU-Handeln betreffend die europäischen Struktur- und Investitionsfonds ist auf der Grundlage der in Artikel 174 AEUV festgelegen Ziele gerechtfertigt. Das Recht zum Handeln ist in Artikel 175 AEUV verankert, in dem die Union ausdrücklich aufgefordert wird, diese Politik mithilfe von Strukturfonds umzusetzen, in Verbindung mit Artikel 177, der die Rolle des Kohäsionsfonds definiert. Die Ziele des ESF, EFRE und des Kohäsionsfonds sind in den Artikeln 162, 176 bzw. 177 AEUV definiert. Die Maßnahmen bezüglich der Fischerei sind durch Artikel 39 AEUV gerechtfertigt.

In Artikel 174 AEUV heißt es, dass ländlichen Gebieten, vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen besondere Aufmerksamkeit zu gelten hat. Letztere umfassen die nordöstlichen Regionen mit einer sehr geringen Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Gebirgsregionen.

Artikel 349 AEUV legt fest, dass spezifische Maßnahmen beschlossen werden, um der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, die noch durch andere Faktoren erschwert wird, welche ihre Entwicklung schwer beeinträchtigen.

Die Verordnung zur Errichtung des Asyl- und Migrationsfonds stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4 des AEUV. Eine Verordnung, mit der das Instrument zu finanziellen Unterstützung im Bereich Grenzmanagement und Visa als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement eingerichtet wird, stützt sich auf Artikel 77 Absatz 2 AEUV. Die Verordnung zur Errichtung des Fonds für die innere Sicherheit stützt sich auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Artikel 317 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die gemeinsamen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Artikel 322 AEUV definiert deren Geltungsumfang und die Verfahren zu ihrer Erstellung.

Die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der einzelnen oben genannten Fonds werden in den Erläuterungen zu den jeweiligen Fonds dargelegt. Die Dachverordnung leistet darüber hinaus jedoch einen Beitrag

·zur Subsidiarität durch die Förderung der geteilten Mittelverwaltung insofern, als die Programme nicht direkt von der Europäischen Kommission verwaltet werden, sondern partnerschaftlich mit den Mitgliedsstaaten;

·zur Verhältnismäßigkeit durch die Vereinheitlichung und Konsolidierung der Vorschriften (und somit die Verringerung des Aufwandes für die Interessenträger).

Nach Artikel 11 AEUV müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und –maßnahmen die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, und auf diese nimmt die vorliegende Verordnung Bezug.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Für die einzelnen Fonds gibt es jeweils eigene Bewertungen, und viele der Feststellungen sind für ihre spezifischen Verordnungen äußerst relevant. Nachfolgend die wichtigsten Feststellungen, die für die Dachverordnung gelten.

1. Vereinfachung: die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu verringern Dies war in der Bewertung aller Fonds eine zentrale, wiederkehrende Feststellung:

·Die Ex-post -Bewertungen des EFRE und des Kohäsionsfonds ergaben, dass das Verwaltungs- sowie das Kontroll- und das Prüfsystem zu komplex waren. Dies führte bei der Verwaltung zu Unsicherheit und zu Verzögerungen bei der Umsetzung. Die Komplexität war ein groß Problem in EU-15-Ländern mit relativ geringem Finanzierungsvolumen, sodass Verhältnismäßigkeit hier besonders nötig ist.

·Die ESF-Bewertung ergab, dass sowohl die Förderungslandschaft (d. h. die Bandbreite und Mischung aus Instrumenten) als auch der Umsetzungsprozess einer Vereinfachung bedürfen.

·Die EMFF-Bewertung ergab ebenfalls einen zu hohen Verwaltungsaufwand, der Antragsteller davon abhielt, Unterstützung zu beantragen. Darüber hinaus schien die Komplexität bestimmter Projekte für potenzielle Begünstigte Negativanreize geschaffen zu haben, insbesondere in solchen Fällen, in denen ein großes Partnernetzwerk involviert war.

·Zwischenevaluierungen für relevante Komponenten des AMF, BMVI und ISF kamen ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung geboten ist. Besonders empfohlen wurde die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen.

Dieser Aspekt zieht sich durch die gesamte Dachverordnung. Nennenswerte Beispiele sind Titel V (z. B. vereinfachte Kostenoptionen, Zahlungen auf der Grundlage von Bedingungen, Abschaffung bestimmter Vorschriften für große Projekte und Einnahmen schaffende Investitionen) und Titel VI (vereinfachte und verhältnismäßigere Kontrolle und Überprüfung).

2. Der Notwendigkeit von Flexibilität als Antwort auf neue Erfordernisse:

·Die Ex-post-Evaluierung des EFRE und des Kohäsionsfonds ergab, dass die Anpassung von Programmen in der Wirtschaftskrise eine der Erfolgsgeschichten im Zeitraum 2007-2013 war und weiter ausgebaut werden sollte.

·Die Ex-post-Evaluierung des ESF nannte Flexibilität als einen der wichtigsten Punkte für eine Verbesserung.

·Aus den Zwischenbewertungen der Vorläufer von AMIF, BMVI und ISF geht hervor, dass diese Fonds angemessen auf Migrations- und Sicherheitskrise reagiert haben. Es werden jedoch flexiblere Mechanismen für die Mittelzuweisung benötigt.

Dieser Punkt wird in Titel III (der kleine Transfers ermöglicht, ohne Programme verändern zu müssen) und in Titel II behandelt (die Mittel werden den Programmen zunächst für die ersten fünf Jahre zugewiesen und für die letzten zwei Jahre erst nach einer Überprüfung), während ergänzende Vorschriften für AMIF, BMVI und ISF in den fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen sind. Darüber hinaus erhöht die Möglichkeit, die InvestEU-Bürgschaftsfazilität zu nutzen, die Flexibilität für die Mitgliedsstaaten.

3. Das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten (FIs):

·Die Ex-post-Evaluierung des EFRE und des Kohäsionsfonds ergab, dass Finanzierungsinstrumente in einigen Politikbereichen potenziell ein effizienteres Mittel zur Finanzierung von Investitionen sind, doch kommt es zu Verzögerungen bei der Umsetzung, und ihre Nutzung auszuweiten ist eine Herausforderung.

·Die Halbzeitbewertung des EaSI ergab, dass verschiedene Vorschriften es erschweren, Komplementaritäten zwischen den Fonds zu nutzen. Die Evaluierung empfahl die Straffung und Angleichung der FI-Vorschriften.

Dieser Punkt wird in Titel V behandelt, der die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten vereinfacht, indem er viele der Bestimmungen an die für Zuschüsse angleicht.

Öffentliche Konsultationen

Die Kommission führte die folgenden öffentlichen Konsultationen durch:

·EU-Fonds im Bereich der Kohäsionspolitik (10. Januar 2018 bis 9. März 2018)

·Eine Konsultation der Interessenträger im Zusammenhang mit der Ex-post-Evaluierung des EMFF (Februar bis Mai 2016).

·EU-Fonds im Bereich der Migration (10. Januar 2018 bis 9. März 2018)

·EU-Fonds im Bereich der Sicherheit (10. Januar 2018 bis 9. März 2018)

Die Konsultationen der Interessenträger schlagen einen ähnlichen Ton an wie die Ex-post-Evaluierungen – die wesentliche Schlussfolgerung für die Dachverordnung ist Vereinfachung (insbesondere im Hinblick auf Prüf- und Kontrollverfahren), gefolgt von Flexibilität:

·In den Konsultationen zur Kohäsionspolitik fanden die Interessenträger, dass komplexe Verfahren bei weitem das größte Hindernis auf dem Weg zum Erfolg darstellen, gefolgt von hohen Prüf- und Kontrollanforderungen, fehlender Flexibilität, der Schwierigkeit, finanzielle Nachhaltigkeit sicherzustellen, und Verzögerungen bei den Zahlungen.

·Für den EMFF gelten die komplexen administrativen Anforderungen als das größte Manko und viele Interessenträger fordern eine radikale Vereinfachung und Flexibilität. Die Interventionslogik gilt als zu starr und erlaubt es den Mitgliedsstaaten nicht, ihre eigenen Besonderheiten zu adressieren.

·Die Konsultationen in den Bereichen Migration und Sicherheit ergaben, dass die Befragten eine einfachere Umsetzung und größere Flexibilität stark befürworteten (insbesondere in Bezug auf die Fähigkeit, auf migrations- und sicherheitsbezogene Krisen zu reagieren).

Die von den Interessenträgern geäußerten Bedenken werden in den verschiedenen Vereinfachungsmaßnahmen durch die gesamte Dachverordnung hindurch adressiert (siehe unten).

Expertise und Verwaltungskosten

Was die Expertise betrifft, so wurde eine Hochrangige Gruppe einberufen, um die Vereinfachung der Kohäsionspolitik zu erörtern. Diese kam zu folgendem Schluss 5 :

·Anpassung der Vorschriften zwischen den EU-Fonds. Diese Bedenken werden teilweise vom Geltungsbereich der aktuellen Verordnung angesprochen.

·Weniger, klarere und kürzere Vorschriften. Wie oben bemerkt, umfasst die aktuelle Verordnung zahlreiche Vereinfachungen.

·Echte Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit: Vertrauen auf nationale Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Verfahren in viel größerem Maße. Dies wird in Titel VI behandelt (siehe unten).

·Ein stabiler, aber dennoch flexibler Rahmen: Keine Notwendigkeit, für die nächste Programmperiode Institutionen neu zu benennen. Programme sollten auch einfacher verändert werden können. Dies wird jeweils in den Titeln VI und III behandelt.

·Grundsatz der einzigen Prüfung: Verlängerung des Grundsatzes der einzigen Prüfung. Dies wird in Titel VI behandelt.

Tatsächlich gibt es Belege dafür, dass im Zusammenhang mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erhebliche Verwaltungskosten entstehen; diese werden in einer kürzlich durchgeführten Studie 6 auf 3 % der durchschnittlichen Programmkosten beim EFRE und 2,2 % beim Kohäsionsfonds beziffert. Der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten (einschließlich KMU) ist höher.

Viele der in der Dachverordnung enthaltenen Vereinfachungen lassen sich nur schwer im Voraus finanziell quantifizieren; die Studie liefert jedoch die folgenden Schätzungen:

·Eine verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenoptionen (oder an Bedingungen geknüpfte Zahlungen) für den EFRE und den Kohäsionsfonds könnte die Gesamtverwaltungskosten erheblich reduzieren – um 20-25 %, wenn diese Optionen generell angewendet werden.

·Der verhältnismäßigere Kontroll- und Überprüfungsansatz würde eine bedeutende Senkung der Anzahl der Verifizierungen und des Prüfungsaufwands für „risikoarme“ Programme mit sich bringen und dadurch die Gesamtverwaltungskosten des EFRE und des Kohäsionsfonds um 2-3 % und die Kosten der betroffenen Programme um einen viel höheren Betrag reduzieren.

Folgenabschätzung

Die Dachverordnung selbst ist nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung, da sie gemeinsame Vorschriften und einen Durchführungsmechanismus für andere Politikbereiche festlegt. Die zugehörigen Fonds werden jeweils von eigenen Folgenabschätzungen begleitet.

E-Cohesion und Datenaustausch

Die Programme im Zeitraum 2014-2020 verlangten, außer für die Vorläufer von AMIF, BMVI und ISF, ein System des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Begünstigten und den Verwaltungsbehörden ebenso wie zwischen den verschiedenen Behörden des Verwaltungs- und Kontrollsystems. Die aktuelle Verordnung baut darauf auf und entwickelt bestimmte Aspekte zur Datensammlung weiter. Alle für die Überwachung des Umsetzungsfortschritts erforderlichen Daten einschließlich der Ergebnisse und der Leistungsfähigkeit der Programme werden nunmehr elektronisch alle zwei Monate an die Kommission übermittelt, d. h. dass die offene Datenplattform nahezu in Echtzeit aktualisiert wird.

Daten über Begünstigte und Vorhaben werden entsprechend elektronisch auf einer eigens eingerichteten Website öffentlich gemacht, die von der Verwaltungsbehörde betrieben wird. Dadurch werden die Erfolge sichtbarer und die Kommunikation verbessert.

Grundrechte

Durch die Einführung einer grundlegenden Voraussetzung, wonach die Charta der Grundrechte der EU einzuhalten ist, wird sich diese Verordnung positiv auf die Einhaltung und den Schutz aller Grundrechte in der Verwaltung aller sieben Fonds auswirken.

Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit wird in einer eigenen Verordnung geregelt, deren Rechtsgrundlage Artikel 322 AEUV ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Vorschlag der Kommission für einen mehrjährigen Finanzrahmen ist ein Betrag von 330 Mrd. EUR für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und territoriale Kohäsion in der Periode 2021-2027 angesetzt.

EFRE-, KF- und ESF+-Mittelausstattung für 2012-27 (in Mio.)

Kohäsionspolitik insgesamt

330 624 

für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE):

200 629

·Investitionen in Arbeitsplätze und Wachstum

190 752

·Europäische territoriale Zusammenarbeit

8 430

·Gebiete in äußerster Randlage und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

1 447

Kohäsionsfonds

41 349

·daraus Beiträge zum CEF Transport

10 000

Europäischer Sozialfonds+ (1)

88 646

(1) Dieser Betrag enthält nicht den Betrag für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation (1 042 Mio. EUR).

Dies sind die größten Finanzposten, die von der Dachverordnung abgedeckt werden. Die Vorschläge der Kommission zur Finanzierung von EMFF, AMIF, BMVI und ISF werden in den fondsspezifischen Verordnungen enthalten sein.

5.ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DER VERORDNUNG

Die Hauptziele der Architektur und der Bestimmungen der vorgeschlagenen Dachverordnung:

1.Eine substanzielle Reduzierung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden bei gleichzeitiger Erhaltung eines hohen Maßes an Recht- und Ordnungsmäßigkeit. Dies ist das wichtigste Leitprinzip der Reform, und dazu gehören zahlreiche Vereinfachungen und Anpassungen über alle Verordnungen hinweg, insbesondere aber

i)die Verlängerung/Übernahme der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (und anderer Maßnahmen, die den Programmstart erleichtern), eine vermehrte Anwendung „verhältnismäßiger Regelungen“, also ein stärkerer Rückgriff auf nationale Systeme bei risikoärmere Programmen;

ii)die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen und an Bedingungen geknüpfter Zahlungen;

iii)Finanzierungsinstrumente.

2.Mehr Flexibilität, um Programmziele und Ressourcen vor dem Hintergrund veränderter Umstände und freiwilliger Beiträge zu direkt auf EU-Ebene verwalteten Instrumenten anpassen zu können.

3.Eine stärkere Ausrichtung der Programme an EU-Prioritäten und Erhöhung ihrer Wirksamkeit Dies erfordert

i)die Angleichung der Interventionslogik und der Berichterstattung an die MFR-Rubriken und die Forderung nach einer stärkeren Konzentration auf Prioritätsbereiche;

ii)eine engere Verbindung zum europäischen Semesterprozess;

iii)die Festlegung relevanterer grundlegender Voraussetzungen, die während des gesamten Umsetzungszeitraums einzuhalten sind.

Titel I: Ziele und Allgemeines

Die Dachverordnung regelt sieben europäische Fonds mit geteilter Mittelverwaltung. Ziel ist es, gemeinsame vereinfachte und konsolidierte Vorschriften zu schaffen und so den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden und die Begünstigten zu reduzieren.

Hier wird das Leitmotiv – geteilte Mittelverwaltung und Partnerschaft – festgelegt, dass sich durch alle Verordnungen zieht. Artikel 5 bietet die Grundlage für die geteilte Mittelverwaltung, Artikel 6 für die Partnerschaft mit regionalen und lokalen Behörden, städtischen und öffentlichen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern, Zivilgesellschaft und Institutionen, die für soziale Inklusion, Grundrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und die Rechte von Menschen mit Behinderungen eintreten.

In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zur Erreichung dieses Gesamtziels wird über ein detailliert aufgeschlüsseltes Klima-Marker-System der EU und – sofern vorhanden – mittels präziserer Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Um die Möglichkeiten des Programms, zu den Klimazielen beizutragen, voll auszuschöpfen, wird die Kommission während der gesamten Programmvorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung bestrebt sein, relevante Maßnahmen zu ermitteln.

Titel II: Strategischer Ansatz

Aus 11 thematischen Zielen im den Jahren 2014-2020 werden in dieser Verordnung fünf klare Politikziele:

1.Ein intelligenteres Europa – innovativer und intelligenter wirtschaftlicher Wandel.

2.Ein grüneres, CO2-armes Europa.

3.Ein stärker vernetztes Europa – Mobilität und regionale IKT-Konnektivität.

4.Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte.

5.Ein bürgernäheres Europa – nachhaltige und integrierte Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengegenden durch lokale Initiativen.

Außerdem werden die politischen Ziele von AMIF, BMVI und ISF in den fondsspezifischen Verordnungen aufgeführt.

Diese Vereinfachung schafft Synergien und Flexibilität zwischen verschiedenen Strängen innerhalb eines gegebenen Ziels und beseitigt künstliche Unterscheidungen zwischen verschiedenen Politikbereichen, die derselben Zielsetzung dienen. Gleichzeitig schafft sie die Grundlage für die thematische Konzentration für EFRE und ESF.

Die „Ex-ante-Konditionalitäten“ der Jahre 2014-2020 werden durch „grundlegende Voraussetzungen“ ersetzt. Es sind weniger, sie sind stärker auf die Ziele des betroffenen Fonds fokussiert, und sie werden – im Gegensatz zum Zeitraum 2014-2020 – während des gesamten Zeitraums überwacht und angewendet. Das Prinzip wird gestärkt: Mitgliedstaaten werden keine Ausgaben für spezifische Ziele geltend machen können, solange sie nicht die grundlegenden Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle kofinanzierten Vorhaben im Einklang mit dem EU-Politikrahmen stehen.

Um auf der guten Praxis der Leistungsorientierung aufzubauen, wird vorgeschlagen, den Leistungsrahmen in einer gestrafften und klareren Form zu erhalten. Die makroökonomische Konditionalität verbunden mit dem Europäischen Semester wird ebenfalls aufrechterhalten, aber vereinfacht. Insbesondere werden die länderspezifischen Empfehlungen mindestens zweimal bei der Programmplanung eine Rolle spielen: zu Beginn der Programmplanung und bei der Halbzeitbewertung.

Die Maßnahmen zur Unterstützung einer soliden wirtschaftlichen Steuerung werden aufrechterhalten. Aussetzungen werden jedoch nur an Zusagen geknüpft, nicht an Zahlungen, um eine Verschärfung von Wirtschaftskrisen zu vermeiden.

Die Dachverordnung schafft Flexibilität für EFRE, ESF+ und Kohäsionsfonds. Die Programmplanung wird zunächst nur für die ersten fünf Jahre aufgestellt. Die Mittelzuweisungen für die letzten zwei Jahre erfolgen auf der Grundlage einer substanziellen und eingehenden Halbzeitüberprüfung, die 2025 gegebenenfalls zu einer entsprechenden Neuausrichtung des Programms führen wird. Die Überprüfung widmet sich noch einmal den anfänglichen Prioritäten und den Programmzielen und berücksichtigt dabei: Fortschritte bei der Zielverfolgung bis Ende 2024; Veränderungen der sozioökonomischen Situation; neue, in den länderspezifischen Empfehlungen benannte Herausforderungen. Dies beruht auf dem Konzept des Leistungsrahmens und der leistungsgebundenen Reserve und verstärkt gemeinsam mit der Programmneuplanung den Leistungsaspekt. Die leitungsgebundene Reserve wird jedoch eingestellt.

Synergien zwischen den verschiedenen EU-Instrumenten werden durch den strategischen Planungsprozess gestärkt, in dessen Verlauf Ziele und Handlungsbereiche ermittelt werden, bei denen es (z. B.) mit folgenden Politiken und Programmen Gemeinsamkeiten gibt: Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), das Programm „Digitales Europa“ (DEP), das Programm Erasmus+, der InvestEU-Fonds, LIFE Erasmus+ und das Externe Instrument.

Titel III: Programmplanung

Der Inhalt der Programme wird schlanker und strategischer sein. Zur Harmonisierung und Beschleunigung des Prozesses der Programmplanung und Umsetzung zu Beginn des Zeitraums ist dieser Verordnung eine gemeinsame Programmvorlage für die EFRE-, Kohäsionsfonds-, ESF+- und EMFF-Programme und eine gesonderte für AMIF, BMVI und ISF als Anhang beigefügt. Um die Programmplanung flexibler zu gestalten, wird es eine 5 %-Schwelle auf Prioritätsebene geben, unter der Zuweisungen innerhalb des Programms ohne die Notwendigkeit einer formalen Programmänderung angepasst werden können.

Um besondere Herausforderungen auf subregionaler und lokaler Ebene bewältigen zu können, sieht die Dachverordnung ein vereinfachtes Vorgehen bei von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung" vor (einschließlich der Möglichkeit, einen federführenden Fonds zu benennen und so den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern). Die Dachverordnung harmonisiert auch den Ansatz zu anderen territorialen Instrumenten, einschließlich der bestehenden integrierten territorialen Investitionen.

Die Dachverordnung umfasst ferner Bestimmungen für den freiwilligen Transfer von Ressourcen zu den fünf Politikfenstern der InvestEU-Instrumente, um von einem Haushaltsgarantiemechanismus auf EU-Ebene zu profitieren. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten einen Transfer von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von einem beliebigen Fonds zu einem anderen Fonds im Rahmen mit geteilter Mittelverwaltung oder zu einem beliebigen Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen. Dies soll die Erreichung der Ziele, die für das Programm während ihrer Umsetzung festgelegt wurden, erleichtern.

Das Konzept der technischen Hilfe für Mitgliedsstaaten wurde vereinfacht. Es wurde ein Flatrate-Mechanismus eingeführt, mit dem jede Zwischenzahlung je nach Fonds um 2,5 % bis 6 % erhöht werden kann und der somit die Zahlung technischer Hilfe durch die EU an den Umsetzungsfortschritt knüpft. Darüber hinaus können Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten in Form von an Bedingungen geknüpfte Zahlungen fortgesetzt werden.

Titel IV: Überwachung, Bewertung, Information und Informationsaustausch

Elektronische Daten ermöglichen Vereinfachung und Transparenz. Im Zeitraum 2014-2020 musste, außer für die Vorläufer von AMIF, BMVI und ISF, sowohl zwischen den Begünstigten und den Verwaltungsbehörden als auch zwischen den verschiedenen Behörden des Verwaltungs- und Kontrollsystems ein System für den elektronischen Datenaustausch eingerichtet werden. Die aktuelle Verordnung übernimmt diese Regelung und entwickelt bestimmte Aspekte zur Datensammlung weiter. Alle für die Überwachung des Umsetzungsfortschritts erforderlichen Daten einschließlich der Ergebnisse und der Leistung der Programme, werden nunmehr elektronisch und alle zwei Monate übertragen, sodass die offene Datenplattform nahezu in Echtzeit aktualisiert wird.

Es wird vorgeschlagen, den Überwachungsausschüssen eine prominentere Rolle bei der Beaufsichtigung der Programmleistung und aller sie beeinflussenden Faktoren zu gewähren. Im Sinne der Transparenz müssen alle Dokumente, die bei den Überwachungsausschüssen eingereicht werden, öffentlich verfügbar sein.

Bei allen Fonds stellt die jährliche Leistungsüberprüfung eine Gelegenheit dar, einen Politikdialog zu Kernproblemen der Programmumsetzung und -leistung zu führen. Eine häufige Datenübermittlung ermöglicht eine Vereinfachung des Prozesses der Leistungsüberprüfung. Bei den Kohäsionspolitikfonds kann dadurch auf das jährliche Berichtsdokument verzichtet werden; das jährliche Überprüfungstreffen erfolgt künftig auf der Grundlage der neuesten Ergebnisse und einer begrenzten Anzahl vorzulegender qualitativer Informationen.

Die Verantwortlichkeiten sowohl der Programmbehörden als auch der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Kommunikationsmaßnahmen werden gestärkt. Gemeinsame Kommunikations-, Transparenz- und Sichtbarkeitsanforderungen gewährleisten kohärentere, wirksamere und effizientere Kommunikationsmaßnahmen.

Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Absätzen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 7 , in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen bestehender Rechtsvorschriften und Maßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen künftiger Handlungsoptionen bilden sollten. Die Evaluierungen bewerten die Programmauswirkungen auf der Grundlage der Programmindikatoren und -ziele und einer detaillierten Analyse, inwieweit das Programm relevant, wirksam, effizient und mit anderen EU-Politikbereichen kohärent ist und inwieweit es einen Mehrwert für die EU bietet. Die Evaluierungen werden Erkenntnisse und Probleme sowie Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Maßnahmen und ihres Wirkungsgrades beschreiben.

Titel V: Finanzielle Unterstützung

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, systematisiert und erhöht die Dachverordnung die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen, d. h. Pauschalerstattung, standardisierte Kosten pro Einheit oder Pauschalbeträge. Damit solche Optionen leichter angewendet werden können, vereinfacht die Dachverordnung Vorschriften und Berechnungsmethoden und bietet somit mehr Standardoptionen, die auf dem Omnibus-Vorschlag der Kommission aufbauen 8 .

Die Option der an Bedingungen geknüpften Zahlungen wird ebenfalls zur Leistungsorientierung beitragen und Zahlungen auf der Grundlage erreichter und verifizierter Leistung ermöglichen.

Finanzierungsinstrumente werden ein zentraler Durchführungsmechanismus für Investitionen in den Jahren 2021-2027 sein und Erträge oder Kosteneinsparungen generieren; die Bestimmungen für deren Gebrauch wurde verschlankt und aktualisiert, um eine bessere und leichtere Umsetzung ebenso zu gewährleisten wie einen schnelleren Aufbau:

·Die Finanzierungsinstrumente werden von Anfang an besser in den Programmplanungs- und Umsetzungsprozess integriert und die Ex-ante-Bewertung entsprechend gestrafft;

·Die Verwaltungsbehörden werden die gleichen grundlegenden flexiblen Umsetzungsoptionen haben – Verwaltung unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder direkte Verwaltung durch die Verwaltungsbehörde – die jeweiligen Voraussetzungen werden jedoch vereinfacht;

·Es wird möglich sein, verschiedene EU-Mittel nach ein und denselben Regeln zu kombinieren; es wird keine Multiplizierung unterschiedlicher Vorschriften für ähnliche Sachverhalte mehr geben;

·Für die Kombination von Zuschüssen mit Finanzierungsinstrumenten wird Flexibilität vorgeschlagen;

·Die Vorschriften zur Förderfähigkeit wurden klarer gestaltet und die Regeln zu den Verwaltungskosten und Gebühren vereinfacht, gleichwohl bleiben sie leistungsbasiert, um eine effiziente Verwaltung zu fördern;

·Die Regeln zu den Zahlungen wurden erheblich vereinfacht, bei gleichzeitiger Beibehaltung der grundlegend wichtigen Verbindung zwischen Zahlungen an Finanzierungsinstrumente und den entsprechenden Auszahlungen an Endbegünstigte;

·Rückflüsse und die Wiederverwendung von Mitteln wurden einfach kodifiziert, um einen reibungsloseren Übergang von einer Periode zur nächsten zu ermöglichen.

·Es wird keine zusätzlichen gesonderten Berichte über die Finanzierungsinstrumente geben, da diese im selben Berichtssystem integriert sind wie alle anderen Finanzierungsformen.

Weitere Vereinfachungen betreffen:

·Die Kombination verschiedener Fonds – und von Finanzierungsinstrumenten und Zuschüssen – ist in einfachen Regeln kodifiziert;

·Es wird keine speziellen Regeln für Einnahmen generierende Investitionen mehr geben;

·Es wird keinen größeren Projektprozess geben (stattdessen werden strategische Projekte vom Überwachungsausschuss verfolgt).

·Die Finanzierung wird vereinfacht, beispielsweise durch den Exzellenzsiegel-Ansatz.

Um einen verschwenderischen Subventionswettbewerb zu vermeiden, werden die Bestimmungen zur Verlagerung von Unternehmen verschärft.

Titel VI: Verwaltung und Kontrolle

Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Gremien im Verwaltungs- und Kontrollsystem werden deutlicher dargelegt. Es gibt keine Anforderung, den Ausweisungsprozess durchzuführen; die Bestimmungen fördern die Verlängerung bestehender Systeme und einfachere Vorschriften zur Benennung neuer Gremien.

Die Förderkriterien werden dabei helfen sicherzustellen, dass nur Qualitätsvorhaben, die den größten Beitrag zu den vereinbarten Zielen mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis leisten, als förderfähig anerkannt werden. Es wird auch vorgeschlagen, systematisch zu prüfen, ob das Vorhaben finanziell nachhaltig ist und ob seine Umweltverträglichkeitsprüfung auf den neuesten Anforderungen beruht.

Die Anzahl der Kontrollen und Überprüfungen wird deutlich reduziert. Dies wird den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden und die Begünstigten verringern. Zusätzlich zu den Bestimmungen in den vorangegangenen Titeln, welche den Überprüfungsaufwand reduzieren, verringert dieser Titel den Aufwand weiter durch:

·Ausweitung des Grundsatzes der Einzigen Prüfung.

·Weniger Kontrollen;

·Für Programme mit einer geringen Fehlerquote gibt es einen erweiterten verhältnismäßigen Ansatz auf der Grundlage eines gut funktionierenden nationalen Systems mit einem Mindestprüfverfahren zur Absicherung.

Projektvorschläge, die ein Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont Europa erhalten haben, brauchen kein weiteres Antrags- und Auswahlverfahren zu durchlaufen, wenn sie sich in die Strategie der intelligenten Spezialisierung des Programms einfügen. Dies verringert den Aufwand sowohl für die Verwalter als auch für die Begünstigten. Auf ähnliche Weise ließe sich dieser Ansatz auf andere EU-Instrumente wie LIFE+ oder Erasmus+ übertragen.

Titel VII – Finanzielle Abwicklung, Einreichung und Prüfung der Rechnungslegung und Finanzkorrekturen

Das System der jährlichen Rechnungslegung wird aufrechterhalten, einschließlich der Einbehaltung von 10 % der in den Zwischenzahlungen angegebenen Beträge. Die Einreichung der Zahlungsaufforderungen folgt einem festgelegten Zeitplan und findet viermal jährlich statt. Null-Konten erfordern kein entsprechendes Verfahren.

Dieser Abschnitt enthält auch Regeln für die Aufhebung von Mittelbindungen. Da die Vereinfachung es den Programmen erleichtert, Verzögerungen zu reduzieren, und um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ebenso zu fördern wie eine zeitnahe Umsetzung, sieht die Dachverordnung die „n+2“-Regel vor. Aus demselben Grund wurde der Grad der Vorfinanzierung auf eine jährliche Zahlung von 0,5 % der Gesamtförderung aus den Fonds verringert. In diesem Zusammenhang könnte eine Überarbeitung der jährlichen Vorfinanzierungsregelungen für 2014-2020 für den EFRE, den ESF+ den Kohäsionsfonds und den EMFF notwendig sein, um hinreichende Mittel sicherzustellen.

Titel VIII – Finanzrahmen

Dieser Titel legt die finanziellen Zuweisungen und die Kofinanzierung auf der Grundlage von Regionenkategorien dar und gilt für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds.

Die Dachverordnung fährt im Übrigen für diese drei Fonds die Kofinanzierungssätze auf das Niveau vor der Finanzkrise zurück. Die Kofinanzierungssätze der EU hatten sich im Zeitraum 2007-2013 für diese drei Fonds erhöht. Dies war eine Reaktion auf die Finanzkrise, um wesentliche Investitionen in Zeiten knapper öffentlicher Haushalte aufrechtzuerhalten. Hohe EU-Kofinanzierungssätze sind nicht mehr erforderlich und geringere Sätze fördern die Eigenverantwortung. Geringere EU-Kofinanzierungssätze erhöhen auch das Gesamtbudget der Kohäsionspolitik, indem sie die nationalen Beiträge berücksichtigen. Dies steigert die finanzielle Flexibilität der Mitgliedstaaten, da die Kofinanzierungssätze auf Programm- und auf Prioritätsebene flexibel festgelegt werden könnten.

Titel IX – Befugnisübertragung, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Um einen frühen Start für die Umsetzung in den nächsten Zeitraum sicherzustellen, werden alle erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen in das Gesetzespaket aufgenommen (entweder in die Dachverordnung oder die fondsspezifischen Verordnungen).

Insbesondere wird die Anzahl der Ermächtigungen erheblich reduziert und auf ein Mindestmaß beschränkt. Dies soll Verzögerungen beim Entwurf und bei der Annahme von Sekundärvorschriften vermeiden. Es gewährleistet außerdem die inhaltliche Kohärenz der gesetzlichen Bestimmungen und die Vorhersehbarkeit für die Interessenträger, da alle geltenden Vorschriften an einem Ort zu finden sein werden.

Es werden Voraussetzungen für Vorhaben formuliert, die einer stufenweisen Umsetzung unterliegen, um Klarheit und Rechtssicherheit über die Umstände zu schaffen, unter denen eine stufenweise Umsetzung annehmbar ist.

2018/0196 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 10 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 11 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) verringert die Union im Sinne der Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt. Gemäß Artikel 175 AEUV unterstützt die Union die Erreichung dieser Ziele durch Maßnahmen, die sie mithilfe des Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften und regelt das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

(2)Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), Europäischer Sozialfonds Plus („ESF+“), Kohäsionsfonds, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und Instrument für integriertes Grenzmanagement und Visa („BMVI“) – weiterzuentwickeln, sollten Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV für all diese Fonds („die Fonds“) festgelegt werden, die den Anwendungsbereich der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, Kohäsionsfond und den EMFF festgelegt werden.

(3)Aufgrund der Besonderheiten eines jeden Fonds sollten für jeden Fonds und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen des EFRE in eigenen Verordnungen („fondsspezifische Verordnungen“) spezifische Regelungen festgelegt werden, die die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzen.

(4)Die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten von spezifischen Maßnahmen und von zusätzlicher Förderung im Einklang mit Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitragsakte von 1994 profitieren.

(5)Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, die Genderperspektive zu integrieren sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation beitragen. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.

(6)Für diese Verordnung gelten horizontale Haushaltsvorschriften, die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassen werden. Diese Vorschriften werden in der Haushaltsordnung festgehalten und regeln insbesondere das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, öffentliche Aufträge, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassene Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union für den Fall genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Einhaltung der Rechtstaatlichkeit ist eine entscheidende Vorbedingung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und wirksame Unionsfinanzierung.

(7)Gilt für Maßnahmen, die die Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat ergreifen soll, eine Frist, so sollte die Kommission alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und effizient berücksichtigen. Sind Einreichungen des Mitgliedstaats unvollständig oder entsprechen sie nicht den Anforderungen aus der vorliegenden Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen, sodass die Kommission nicht vollumfassend informiert Maßnahmen ergreifen kann, so sollte diese Frist ausgesetzt werden, bis die Mitgliedstaaten die regulatorischen Anforderungen erfüllen.

(8)Um zu den Prioritäten der Union beizutragen, sollten die Fonds ihre Unterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen im Einklang mit ihren fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren im Vertrag verankerten Zielen konzentrieren. Die politischen Ziele für den AMIF, den ISF und das BMVI sollten in den jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen festgelegt werden.

(9)Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung werden die Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen.

(10)Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates 12 („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung.

(11)Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission 13 weiterhin gelten. 

(12)Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren.

(13)Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV und entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden. Während des Programmplanungszeitraums 20212027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

(14)Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres Entwurfs des nationalen Energie und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung zu Governance der Energieunion 14 zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen berücksichtigen, ebenso beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen.

(15)Bei der von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitenden Partnerschaftsvereinbarung sollte es sich um ein strategisches Dokument handeln, das die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat zur Programmgestaltung lenkt. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen der Programmplanungsunterlagen können Partnerschaftsvereinbarungen Bestandteil eines Programms sein.

(16)Jedem Mitgliedstaat sollte die Flexibilität zugestanden werden, zu InvestEU beizutragen, um Haushaltsgarantien für Investitionen in diesem Mitgliedstaat bereitzustellen.

(17)Um die notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsunterstützung aus den Fonds zu gewährleisten, sollten eine begrenzte Auflistung von grundlegenden Voraussetzungen sowie präzise und umfassende objektive Kriterien für deren Bewertung festgelegt werden. Jede grundlegende Voraussetzung sollte mit einem spezifischen Ziel verknüpft sein und automatisch gelten, wenn das spezifische Ziel für eine Unterstützung ausgewählt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der betreffenden spezifischen Ziele nicht in Zahlungsanträge aufgenommen werden. Um einen günstigen Investitionsrahmen aufrechtzuerhalten, sollte regelmäßig überwacht werden, ob die grundlegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Außerdem ist es von Bedeutung sicherzustellen, dass die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben im Einklang mit den bestehenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die den erfüllten grundlegenden Voraussetzungen zugrunde liegen, und damit zu gewährleisten, dass alle kofinanzierten Vorhaben dem politischen Rahmen der Union entsprechen.

(18)Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Zielwerten festlegen, um die Programmplanung zu überwachen, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren.

(19)Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme durchführen. Diese Überprüfung sollte eine vollwertige Anpassung der Programme auf Grundlage der Leistung des Programms umfassen und auch die Möglichkeit bieten, neue Herausforderungen und die 2024 herausgegebenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen einzuarbeiten. Parallel dazu sollte die Kommission 2024 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2025 alle Gesamtzuweisungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des kohäsionspolitischen Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2025, 2026 und 2027 überprüfen und dabei die Zuweisungsmethode aus dem relevanten Basisrechtsakt anwenden. Diese Überprüfung wie auch das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung sollten dazu führen, dass die Programme im Hinblick auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2025, 2026 und 2027 geändert werden.

(20)Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, die Mittelbindungen für ein Programm oder mehrere Programme des in Rede stehenden Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn der Mitgliedstaat keine effektiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung ergreift. Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen, sollten dem Rat, der auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden.

(21)Es ist notwendig, gemeinsame Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Programme festzulegen und dabei die spezifischen Gegebenheiten eines jeden Fonds zu berücksichtigen. Diese gemeinsamen Anforderungen können durch fondsspezifische Regelungen ergänzt werden. Die Verordnung (EU) [xxx] des Europäischen Parlaments und des Rates 15 (ETZ-Verordnung) sollte spezifische Vorkehrungen zum Inhalt der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen.

(22)Für eine flexible Durchführung des Programms und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten in eingeschränktem Maße Mittelübertragungen zwischen Prioritäten desselben Programms zulässig sein, ohne dass ein Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms notwendig ist. Die überarbeiteten Finanztabellen sollten der Kommission vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen zu den Mittelzuweisungen für jede Priorität vorliegen.

(23)Zur Stärkung des Ansatzes der integrierten territorialen Entwicklung sollten Investitionen in Form territorialer Instrumente wie integrierter territorialer Investitionen („ITI“), von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokale Entwicklung („CLLD“) oder jedes andere territoriale Instrument im Rahmen des politischen Ziels „Ein bürgernäheres Europa“, das von den Mitgliedstaaten konzipierte Initiativen für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen unterstützt, auf Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung basieren. Für die Zwecke der ITI und der von den Mitgliedstaaten konzipierten territorialen Instrumenten sollten für den Inhalt der territorialen Strategien Mindestanforderungen festgesetzt werden. Diese territorialen Strategien sollten unter Förderfähigkeit der relevanten Behörden oder Stellen entwickelt und gebilligt werden. Um die relevanten Behörden oder Stellen verlässlich in die Durchführung territorialer Strategien einzubinden, sollten diese Behörden oder Stellen für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben zuständig oder daran beteiligt sein.

(24)Für eine optimalere Nutzung des Potenzials auf lokaler Ebene muss die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gestärkt und vereinfacht werden. Sie sollte lokale Bedürfnisse und lokales Potenzial ebenso berücksichtigen wie relevante soziokulturelle Charakteristika, und sollte strukturelle Veränderungen vorsehen, die Kapazität der Gemeinschaft ausbauen und Innovation fördern. Die enge Zusammenarbeit und der integrierte Einsatz der Fonds bei Strategien zu lokaler Entwicklung sollte gestärkt werden. Lokale Aktionsgruppen, die die Interessen der Gemeinschaft vertreten, sollten – als grundlegendes Prinzip – für die Konzipierung und Durchführung von Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung zuständig sein. Um die koordinierte Unterstützung aus verschiedenen Fonds für die Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung wie auch deren Durchführung zu erleichtern, sollte der Einsatz eines federführenden Fonds vereinfacht werden.

(25)Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats mittels Pauschalfinanzierungen basierend auf dem Fortschritt der Programmdurchführung eingesetzt werden. Die technische Hilfe kann durch gezielte Maßnahmen zum Aufbau administrativer Kapazitäten ergänzt werden, bei denen die Erstattungsmethoden nicht mit Kosten verknüpft sind. Maßnahmen und Leistungen wie auch die entsprechenden Zahlungen der Union können in einem Fahrplan vereinbart werden und zu Zahlungen für Ergebnisse vor Ort führen.

(26)Es sollte klargestellt werden, dass die vereinbarten Maßnahmen, Leistungen und Bedingungen mit konkreten Investitionen im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung in dem Mitgliedstaat oder der Region verbunden sein sollten, wenn der Mitgliedstaat der Kommission zum Zwecke der Durchführung technischer Hilfe vorschlägt, dass eine Priorität eines Programmes oder ein Teil davon durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen unterstützt werden sollte.

(27)Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse einsetzen. Für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind.

(28)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 16 muss der Fonds auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen.

(29)Um sicherzustellen, dass umfassende aktuelle Informationen zur Programmdurchführung vorhanden sind, sollte eine häufigere elektronische Berichterstattung zu quantitativen Daten vorgeschrieben werden.

(30)Zur Unterstützung der Ausarbeitung der verbundenen Programme und Tätigkeiten des nächsten Programmplanungszeitraums sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fonds vornehmen. Zum Ende des Programmplanungszeitraums sollte die Kommission rückblickende Evaluierungen der Fonds vornehmen, die sich auf die Auswirkungen der Fonds konzentrieren.

(31)Programmbehörden, Begünstigte und Interessenträger in Mitgliedstaaten sollten für die Errungenschaften der Unionsförderungen sensibilisieren und die Öffentlichkeit entsprechend informieren. Transparenz-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Damit diese Anforderungen durchgesetzt werden können, sollten die Programmbehörden und die Kommission in der Lage sein, bei Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen einzuleiten.

(32)Die Verwaltungsbehörden sollten strukturierte Informationen zu ausgewählten Vorhaben und Begünstigten auf der Website des das Vorhaben unterstützenden Programms veröffentlichen, dabei jedoch die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 17 des Europäischen Parlaments und des Rates beachten.

(33)Im Hinblick auf den einfacheren Einsatz der Fonds und die Senkung des Fehlerrisikos ist es angemessen, sowohl die Formen von Unionsbeiträgen an die Mitgliedstaat als auch die Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten an die Begünstigten zu definieren.

(34)Bei Finanzhilfen an die Begünstigten sollten die Mitgliedstaaten vermehrt auf vereinfachte Kostenoptionen zurückgreifen. Der Schwellenwert für die obligatorische Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen sollte von den Gesamtkosten des Vorhabens abhängen, um die Gleichbehandlung aller Vorhaben unter dem Schwellenwert ungeachtet dessen, ob die Unterstützung öffentlicher oder privater Natur ist, sicherzustellen.

(35)Um den unmittelbaren Einsatz von Pauschalfinanzierungen zu ermöglichen, sollten alle derartigen Finanzierungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 auf der Grundlage einer fairen, ausgewogener und überprüfbaren Berechnungsmethode eingerichtet wurden, auch weiterhin für vergleichbare Vorhaben gelten, die gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ohne dass eine neue Berechnungsmethode erforderlich wäre.

(36)Um die Einleitung von kofinanzierten umweltpolitischen Investitionen zu optimieren, sollten Synergieeffekte mit dem LIFE-Programm für Umwelt und Klimapolitik gewährleistet werden, insbesondere durch strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE.

(37)Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben anzugeben und die Unterstützung für abgeschlossene Vorhaben anzugeben. Klargestellt werden sollte auch, ab welchem Datum die Ausgaben bei Annahme neuer Programme oder Änderungen der Programme für eine Unterstützung aus den Fonds in Frage kommen, sowie dass der Förderzeitraum ausnahmsweise auf den Tag, an dem es zu der Naturkatastrophe kam, ausgeweitet werden kann, wenn als Reaktion auf eine Naturkatastrophe schnell Mittel mobilisiert werden müssen.

(38)Um sicherzustellen, dass die Fondsmittel wirksam, fair und nachhaltig eingesetzt werden, sollte festgelegt werden, dass Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen langfristig sind und verhindern, dass der Einsatz der Fonds zu einem unzulässigen Vorteil führt. Die Verwaltungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, bei der Auswahl von Vorhaben keine Verlagerung zu unterstützen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die an Vorhaben geflossen sind, welche die Anforderungen der Dauerhaftigkeit nicht erfüllen, als Unregelmäßigkeiten zu behandeln.

(39)Zur Verbesserung von Komplementaritäten und zur Vereinfachung der Durchführung sollte es möglich sein, in gemeinsamen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds und dem EFRE mit Unterstützung aus dem ESF+ zu kombinieren.

(40)Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen, angestrebt werden. Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

(41)Die Finanzierungsinstrumente sollten nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsmaßnahmen eingesetzt werden, wie die Ersetzung von bestehenden Darlehensvereinbarungen oder anderer Finanzierungsformen für Investitionen, die zum Zeitpunkt des Investitionsbeschlusses bereits konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt waren, sondern eher jedwede Art neuer Investitionen unterstützen, die mit den zugrunde liegenden politischen Zielen in Einklang stehen.

(42)Der Beschluss, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzierungsinstrumente zu finanzieren, sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung gefasst werden. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche verpflichtende Elemente die Ex-ante-Bewertung mindestens umfassen muss, und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Ex-ante-Bewertung für den Zeitraum 20142020 – gegebenenfalls in aktualisierter Form – zu verwenden, um Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten zu vermeiden.

(43)Zur Erleichterung des Einsatzes bestimmter Arten von Finanzierungsinstrumenten, bei denen eine ergänzende Finanzhilfe vorgesehen ist, können die Vorschriften für Finanzierungsinstrumente auf eine solche Kombination innerhalb eines einzigen Finanzierungsinstrumentvorhabens angewandt werden. Es sollten spezifische Bedingungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen in solchen Fällen festgelegt werden.

(44)Unter voller Beachtung der anwendbaren Regelungen für staatliche Beihilfen und für die Auftragsvergabe, die bereits während des Programmplanungszeitraums 20142020 klargestellt wurden, sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, zu entscheiden, nach welcher Option die Finanzierungsinstrumente am besten eingesetzt werden, um dem spezifischen Bedarf der Zielregion zu entsprechen.

(45)Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig und leisten Gewähr hinsichtlich des recht-und ordnungsmäßigen Einsatzes der Fondsmittel. Da die Mitgliedstaaten in erster Linie für diese Verwaltung und Kontrolle zuständig sein und sicherstellen sollten, dass die aus den Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbares Recht entsprechen, sollten ihre diesbezüglichen Verpflichtungen genau dargelegt werden. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission in diesem Zusammenhang sollten ebenfalls festgelegt werden.

(46)Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme – mit entsprechenden Anpassungen – beibehalten werden.

(47)Um die Programmverwaltungsaufgaben zu straffen, sollte die Integration der Rechnungsführungsaufgaben in die der Verwaltungsbehörde für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme beibehalten werden und für die anderen Fonds als Option bereitgestellt werden.

(48)Da vor allem die Verwaltungsbehörde für den wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zuständig ist und daher eine erhebliche Zahl an Aufgaben übernimmt, sollten ihre Aufgaben in Bezug auf die Auswahl der Projekte, die Programmverwaltung und die Unterstützung des Überwachungsausschusses detailliert dargelegt werden. Die ausgewählten Vorhaben sollten mit den bereichsübergreifenden Grundsätzen übereinstimmen.

(49)Um Synergieeffekte zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkte Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können.

(50) Um eine angemessenes Verhältnis des wirksamen und effizienten Einsatzes der Fonds zu den damit verbundenen administrativen Kosten und dem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, sollten Häufigkeit, Umfang und Inhalt der Verwaltungsüberprüfungen auf einer Risikobewertung basieren, die Faktoren wie die Art der durchgeführten Vorhaben, die Begünstigten oder auch den Grad von die bereits in früheren Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen festgestellten Risiken berücksichtigen.

(51)Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr zu drei Punkten bieten: dass die geltend gemachten Ausgaben recht- und ordnungsgemäß sind, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren und dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(52)Es sollte ermöglicht werden, die Anforderungen an Überprüfungen und Prüfungen zu senken, wenn es die Gewähr gibt, dass das Programm für die letzten beiden aufeinanderfolgenden Jahre wirksam funktioniert hat, da dies belegt, dass die Fondsmittel über einen längeren Zeitraum wirksam und effizient eingesetzt werden.

(53)Um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte zu verringern und die administrativen Kosten zu senken, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der Einzigen Prüfung für die Fonds geregelt werden.

(54)Für ein besseres Finanzmanagement sollte ein vereinfachter Vorfinanzierungsmodus vorgesehen werden. Der Vorfinanzierungsmodus sollte gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat über die Mittel verfügt, um den Begünstigten ab Beginn der Durchführung des Programms zu unterstützen.

(55)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und auch für die Kommission zu verringern, sollte ein verpflichtender Zeitplan mit vierteljährlichen Zahlungsanträgen eingerichtet werden. Für die Zahlungen der Kommission sollte weiterhin eine Einbehaltung von 10 % bis zur Zahlung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung gelten, wenn die Kommission zu dem Schluss kommen kann, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(56)Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte das Verfahren für die jährlichen Rechnungsannahmen vereinfacht werden, indem einfachere Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vorliegt.

(57)Um die finanziellen Interessen und den Haushalt der Union zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission angemessene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zwischenzahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigen.

(58)Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug durch Begünstigte, verhindern bzw. aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 18 und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 19 und Nr. 2185/96 20 Verwaltungsuntersuchungen durchführen, darunter Vor-Ort-Überprüfungen und Inspektionen, um zu ermitteln, ob Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 21 kann die Europäische Staatsanwaltschaft Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen und strafrechtlich verfolgen, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 22 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, vollumfassend beim Schutz der finanziellen Interessen der Union kooperiert, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRh) die notwendigen Rechte und den erforderlichen Zugang erteilt und sicherstellt, dass alle am Einsatz der Unionsmittel beteiligten Dritten gleichwertige Rechte erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Bericht zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, und deren Follow-up sowie zum Follow-up der OLAF-Ermittlungen Bericht erstatten.

(59)Zur Förderung der Haushaltsdisziplin ist es angemessen, die Regelungen für die Aufhebung der Mittelbindungen auf Programmebene zu definieren.

(60)Zur Förderung der Ziele des AEUV im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollte das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ alle Regionen unterstützen. Um eine ausgewogene, schrittweise Unterstützung zu bieten und den Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung widerzuspiegeln, sollten die Ressourcen im Rahmen dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF+ auf Grundlage eines Zuweisungsschlüssels, der vor allem auf dem Pro-Kopf-BIP basiert, zugewiesen werden. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen („BNE“) pro Kopf weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt, sollten vom Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ des Kohäsionsfonds profitieren.

(61)Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission 24 , basieren.

(62)Um einen angemessenen Finanzrahmen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds festzulegen, sollte die Kommission die jährliche Aufschlüsselung der pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbaren Zuweisungen wie auch eine Auflistung der förderfähigen Regionen sowie die Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festlegen. Da die nationalen Zuweisungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der 2018 verfügbaren statistischen Daten und Vorausschätzungen festgelegt werden sollten, die Vorausschätzungen jedoch unsicher sind, sollte die Kommission die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Jahr 2024 auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und diese Zuweisungen im Fall einer kumulativen Abweichung von mehr als ± 5 % für die Jahre 2025 bis 2027 anpassen, um die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und der technischen Anpassung gleichzeitig in die Programmänderungen einfließen zu lassen.

(63)Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [neue CEF-Verordnung] 25 werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl mit geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“). Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz aus dem Programmplanungszeitraum 20142020 sollten zu diesem Zweck 10 000 000 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds an die CEF übertragen werden.

(64)Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte.

(65)Im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Zuweisung an Regionenkategorien sollten grundsätzlich die Gesamtzuweisungen an Mitgliedstaaten für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen nicht von einer Kategorie auf eine andere übertragen werden können. Damit dem Bedarf eines Mitgliedstaates bei der Bewältigung spezifischer Herausforderungen Rechnung getragen wird, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch ermöglicht werden, eine Übertragung ihrer Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder für Übergangsregionen an weniger entwickelte Regionen zu beantragen; diese Entscheidung sollte begründet werden. Um ausreichende Finanzmittel für weniger entwickelte Regionen zu gewährleisen, sollte ein Höchstbetrag für Übertragungen an stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen festgelegt werden. Die Übertragbarkeit von Ressourcen von einem Ziel auf das andere sollte nicht zulässig sein.

(66)In Anbetracht der einmaligen und besonderen Gegebenheiten auf der irischen Insel sowie zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden des Landes im Rahmen des Karfreitagsabkommens sollte ein neues grenzübergreifendes PEACE-PLUS-Programm die Arbeit der Vorläuferprogramme Peace und INTERREG im Grenzgebiet zwischen Irland und Nordirland fortsetzen und darauf aufbauen. Angesichts seiner konkreten Bedeutung sollte dieses Programm durch eine Sonderzuweisung gefördert werden, um Frieden und Versöhnung weiter durch Maßnahmen zu unterstützen, und auch ein angemessener Teil der irischen Zuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sollte diesem Programm zugewiesen werden.

(67)Es ist notwendig, die Höchstsätze für eine Kofinanzierung im Bereich der Kohäsionspolitik aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie festzulegen, um sicherzustellen, dass das Prinzip der Kofinanzierung durch eine angemessen hohe öffentliche oder private nationale Unterstützung beachtet wird. Diese Sätze sollten den Grad der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU27-Durchschnitt widerspiegeln.

(68)Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 des AEUV übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Elemente aus bestimmten Anhängen der vorliegenden Verordnung, also für die Dimensionen und Codes der Arten der Vorhaben, die Muster für Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die Muster für die Datenübermittlung, die Verwendung des Emblems der Union, die Elemente für die Finanzierungsvereinbarungen und Strategiedokumente, den Prüfpfad, die elektronischen Datenaustauschsysteme, die Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, für die Verwaltungserklärung, für den Bestätigungsvermerk, für den jährlichen Kontrollbericht, für die Prüfstrategie, für die Zahlungsanträge, für die Rechnungslegung und für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen.

(69)Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des AEUV zu erlassen, übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, die Definition der Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die für alle Mitgliedstaaten gelten, sowie auf die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden. 

(70)Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(71)Um einheitliche Bedingungen für die Annahme der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programmänderungen wie auch die Anwendung von Finanzkorrekturen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Format für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die aufzuzeichnenden und zu speichernden elektronischen Daten und für das Muster für den abschließenden Leistungsbericht sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte von allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da sie nur technische Aspekte, Formen und Muster festlegen. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da sie nur die Anwendung einer vorab definierten Berechnungsmethode widerspiegeln.

(72)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 20142020 geltender Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 20142020 aus den Fonds unterstützt werden. Da davon ausgegangen wird, dass der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 auf den von der vorliegenden Verordnung erfassten Programmplanungszeitraum verlängert wird, und um sicherzustellen, dass die Durchführung bestimmter, im Rahmen dieser Verordnung genehmigter Vorhaben fortgesetzt wird, sollten Bestimmungen zur Einteilung in Phasen festgelegt werden. Jede einzelne Phase des in Phasen durchgeführten Vorhabens, die dem selben Gesamtziel dient, sollte im Einklang mit den Regelungen des Programmplanungszeitraums, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden.

(73)Die Ziele der vorliegenden Verordnung – Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und Festlegung gemeinsamer Finanzregelungen für einen Teil des Unionshaushalts, der mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird – können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, einerseits wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Regionen sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen und andererseits wegen der Erfordernis eines kohärenten Durchführungsrahmens für mehrere Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 des EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(74)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
Ziele und allgemeine Regelungen für die Unterstützung

KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

(1)In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:

(a)die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („BMVI“) (im Folgenden „die Fonds“).

(b)die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFF.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit des ESF+ und für die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFF, des AMIF, des ISF und des BMVI, ausgenommen die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

(3)Titel II Kapitel III Artikel 4 bis 10, Titel III Kapitel II und Titel VIII gelten nicht für den AMIF, den ISF und das BMVI.

(4)Titel VIII gilt nicht für den EMFF.

(5)Titel II Kapitel II Artikel 11 und Kapitel III Artikel 15, Titel III Kapitel I, Titel IV Kapitel I Artikel 33 bis 36 und Artikel 38 Absätze 1 bis 4, Kapitel II Artikel 39 und Kapitel III Artikel 45 sowie Titel VI Kapitel II Artikel 67, 71, 73 und 74 und Kapitel III gelten nicht für Interreg-Programme.

(6)In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zur vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen. Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder die fondsspezifischen Verordnungen angewendet werden sollen, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

(a)Verordnung (EU) […] („EFRE-und-KF-Verordnung“) 28 ;

(b)Verordnung (EU) […] („ESF+-Verordnung“) 29 ;

(c)Verordnung (EU) […] („ETZ-Verordnung“) 30 ;

(d)Verordnung (EU) […] („EMFF-Verordnung“) 31 ;

(e)Verordnung (EU) […] („AMIF-Verordnung“) 32 ;

(f)Verordnung (EU) […] („ISF-Verordnung“) 33 ;

(g)Verordnung (EU) […] („BMVI-Verordnung“) 34 ;

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)„entsprechende länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates zu strukturellen Herausforderungen, die in der Verordnung mit mehrjährigen Investitionen angegangen werden können, welche in den Geltungsbereich der Fonds, wie in den fondsspezifischen Verordnungen dargelegt, fallen, sowie die entsprechenden Empfehlungen, die im Einklang mit Artikel [xx] der Verordnung (EU) [Nr. der neuen Verordnung über das Governance-System der Energieunion] des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden; 

(2)„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf dessen Anwendung;

(3)„Vorhaben“:

(a)ein Projekt, ein Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt im Rahmen der betroffenen Programme;

(b)im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten einen Programmbeitrag zu einem Finanzierungsinstrument und die daraus folgende finanzielle Hilfe, die Endbegünstigte durch dieses Finanzierungsinstrument erhalten;

(4)„Vorhaben von strategischer Bedeutung“ ein Vorhaben, das einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen der Ziele eines Programms leistet und für das besondere Überwachungs- und Kommunikationsmaßnahmen gelten;

(5)„Priorität“ im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein „spezifisches Ziel“, im Zusammenhang mit dem EMFF eine „Art des Unterstützungsbereichs“, die in der Nomenklatur im Anhang III der EMFF-Verordnung festgelegt ist;

(6)„spezifisches Ziel“ im Zusammenhang mit dem EMFF einen „Unterstützungsbereich“ gemäß Anhang III der EMFF-Verordnung;

(7)„zwischengeschaltete Stelle“ jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt;

(8)„Begünstigter“:

(a)eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die für die Veranlassung oder sowohl die Veranlassung als auch die Durchführung eines Vorhabens zuständig ist;

(b)im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) die Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ein ÖPP-Vorhaben ins Leben ruft, oder den privaten Partner, der für die Durchführung des ÖPP-Vorhabens ausgewählt wurde;

(c)im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen das Unternehmen, das die Beihilfe erhält;

(d)im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder, wenn keine Holdingfondsstruktur vorhanden ist, die Stelle, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder, wenn die Verwaltungsbehörde das Finanzierungsinstrument verwaltet, die Verwaltungsbehörde;

(9)„Kleinprojektfonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten mit einem begrenzten Finanzvolumen;

(10)„Zielwert“ einen im Voraus vereinbarten Wert, der am Ende des Programmplanungszeitraums im Hinblick auf einen Indikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss;

(11)„Etappenziel“ einen Zwischenzielwert, der zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums im Hinblick auf einen Indikator für ein spezifisches Ziel erreicht sein muss;

(12)„Outputindikator“ einen Indikator, der die spezifischen Leistungen der Intervention misst;

(13)„Ergebnisindikator“ einen Indikator, der die kurzfristigen Auswirkungen der geförderten Interventionen misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt;

(14)„ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Einrichtungen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung durchgeführt wird und das mittels Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen öffentliche Dienstleistungen erbringen soll;

(15)„Finanzierungsinstrument“ eine Struktur, über die Finanzprodukte bereitgestellt werden;

(16)„Finanzprodukt“ Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) [...] („Haushaltsordnung“) definiert;

(17)„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die über einen Begünstigten eines Kleinprojektfonds aus den Fonds oder aus einem Finanzierungsinstrument unterstützt wird;

(18)„Programmbeitrag“ die Unterstützung aus den Fonds und der nationalen öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Kofinanzierung an ein Finanzierungsinstrument;

(19)„das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds durchführt;

(20)„Holdingfonds“ einen von einer Verwaltungsbehörde für mindestens ein Programm eingerichteten Fonds, der über mindestens einen spezifischen Fonds Finanzierungsinstrumente einsetzen soll;

(21)„spezifischer Fonds“ einen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Holdingfonds eingerichteten Fonds, der Endempfängern Finanzprodukte bereitstellen soll;

(22)„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für Endempfänger und dem Betrag des Fondsbeitrags;

(23)„Multiplikatorverhältnis“ im Zusammenhang mit Garantieinstrumenten das Verhältnis zwischen dem Wert der zugrundeliegenden ausbezahlten neuen Darlehen, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlichen Investitionen und der Höhe des Programmbeitrags, der wie in den Garantieverträgen vereinbart vorgehalten wird, um die erwarteten und unerwarteten Verluste aus diesen neuen Darlehen, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlichen Investitionen abzudecken;

(24)„Verwaltungskosten“ direkte oder indirekte Kosten, die gegen Nachweis, dass die Ausgaben beim Einsatz der Finanzierungsinstrumente getätigt wurden, erstattet werden;

(25)„Verwaltungsgebühren“ den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle und gegebenenfalls zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifische Fonds einsetzenden Stelle festgelegt;

(26)„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 35 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

(27)„öffentlicher Beitrag“ jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder eines im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 36 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Mitteln der Union für die Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, und der zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF+-Programmen oder Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen umfassen kann;

(28)„Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; eine Ausnahme bilden das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 bezeichnet, und das letzte Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom 1. Juli 2029 bis zum 30. Juni 2030 bezeichnet;

(29)„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Fondsmitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

(30)„gravierender Mangel“ einen Mangel am wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems eines Programms, der erhebliche Verbesserungen am Verwaltungs- und Kontrollsysteme erforderlich macht und bei dem eine beliebige der Kernanforderungen 2, 4, 5, 9, 12, 13 und 15 aus Anhang X oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen mit Kategorie 3 oder 4 gemäß dem genannten Anhang bewertet werden;

(31)„Gesamtfehlerquote“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler dividiert durch die Grundgesamtheit;

(32)„Restfehlerquote“ die Gesamtfehlerquote abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten, die die von der Prüfbehörde in ihren Vorhabenprüfungen ermittelten Risiken verringern möchten;

(33)„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen von den Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;

(34)„Stichprobeneinheit“ eine der Einheiten, wie ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder einen Zahlungsantrag eines Begünstigten, in die eine Grundgesamtheit zum Zwecke einer Stichprobe unterteilt wird;

(35)„Sperrkonto“ im Fall eines ÖPP-Vorhabens ein Bankkonto, für das eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Einrichtung als Begünstigtem und dem privaten Partner gilt, wie von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle genehmigt, und das während des Förderzeitraums und/oder danach für Zahlungen verwendet wird;

(36)„Teilnehmer“ eine natürliche Person, die von einem Vorhaben profitiert, jedoch keine finanzielle Hilfe aus den Fonds erhält.

(37)„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Sicherstellung, dass die Infrastruktur den schädlichen Auswirkungen des Klimas nach Maßgabe der nationalen Regelungen und Leitfäden, falls zutreffend, oder internal anerkannter Standards standhält.

Artikel 3
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission

Wird eine Frist für eine Maßnahme der Kommission gesetzt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurden, übermittelt hat.

Ausgesetzt wird die genannte Frist ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission ihre Anmerkungen vorlegt oder den Mitgliedstaat um überarbeitete Unterlagen ersucht, bis zur Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.

KAPITEL II
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds

Artikel 4
Politische Ziele

(1)Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

(a)ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels;

(b)ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

(c)ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität;

(d)ein sozialeres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

(e)ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen.

(2)Der EFRE, der ESF+ und der Kohäsionsfonds tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV durch die Verfolgung der nachstehenden Ziele:

(a)Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, sowie

(b)Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), unterstützt aus dem EFRE.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

(4)Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen und das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

Artikel 5
Geteilte Mittelverwaltung

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel [63] der Verordnung (EU, Euratom) [Nummer der neuen Haushaltsordnung] („Haushaltsordnung“) aus.

(2)Allerdings führt die Kommission den Betrag, der aus dem Kohäsionsfonds an die Fazilität „Connecting Europe“ („CEF“) übertragen, die Europäische Stadtinitiative, interregionale innovative Investitionen, den Betrag der Unterstützung, die aus dem ESF+ an die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für InvestEU 37 und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c] der Haushaltsordnung aus.

(3)    Die Kommission kann die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.

Artikel 6
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

(1)Jeder Mitgliedstaat organisiert eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

(a)städtische und andere Behörden;

(b)Wirtschafts- und Sozialpartner;

(c)relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

(2)Im Einklang mit dem Prinzip der Steuerung auf mehreren Ebenen bindet der Mitgliedstaat diese Partner in die Ausarbeitung von Partnerschaftsvereinbarungen sowie während der gesamten Ausarbeitung und Durchführung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Überwachungsausschüssen m Einklang mit Artikel 34.

(3)Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission 38 .

(4)Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an.

TITEL II
Strategischer Ansatz

KAPITEL I
Partnerschaftsvereinbarung

Artikel 7
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind.

(2)Der Mitgliedstaat übermittelt vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms die Partnerschaftsvereinbarung an die Kommission.

(3)Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen Nationalen Reformprogramm eingereicht werden.

(4)Der Mitgliedstaat erstellt die Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit dem Muster in Anhang II. Er darf die Partnerschaftsvereinbarung in eines seiner Programme aufnehmen.

(5)Interreg-Programme können der Kommission vor Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden.

Artikel 8
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:

(a)ausgewählte politische Ziele mit Angabe unter Angabe der bedienten Fonds und Programem mit entsprechender sowie gegebenenfalls mit Begründung der Nutzung des Umsetzungsmodus von InvestEU, und unter Berücksichtigung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen;

(b)für jedes der ausgewählten politischen Ziele aus Buchstabe a:

i. eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden Fonds erwartet werden, gegebenenfalls unter Einsatz von InvestEU;

ii. Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen;

iii. Komplementaritäten zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE;

(c)die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der Fonds aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler Ebene unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zu thematischer Konzentration;

(d)falls zutreffend, Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 102 Absatz 2 und der Höhe der für eine Zuweisung von einer Regionenkategorie auf eine andere vorgeschlagenen Mittel nach Artikel 105;

(e)die Beiträge an InvestEU aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie;

(f)eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und der entsprechende nationale Beitrag aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie;

(g)eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der in Rede stehende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der Fondsmittel ergreift.

In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme.

Artikel 9
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

(2)Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.

(3)Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(4)Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betroffenen Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung. Die Partnerschaftsvereinbarung wird nicht abgeändert.

(5)Ist die Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 in einem Programm enthalten, so erlässt die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den betroffenen Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieses Programms.

Artikel 10
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFF bei Einsatz über InvestEU

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel 21.

(2)Bei der Partnerschaftsvereinbarung dürfen nur Mittel des laufenden und künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. Bei einem Antrag auf Änderung eines Programms dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden.

(3)Der Betrag aus Absatz 1 wird für die Dotierung des Teils der EU-Garantie nach der Mitgliedstaatkomponente verwendet.

(4)Wird bis zum 31. Dezember 2021 keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] für einen Betrag laut Absatz 1 geschlossen, der in der Partnerschaftsvereinbarung zugewiesen wurde, so übermittelt der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme zur Verwendung des entsprechenden Betrags.

Die Beitragsvereinbarung für einen Betrag laut Absatz 1, der in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurde, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen.

(5)Wird binnen neun Monaten nach der Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] geschlossen, so werden die entsprechenden Beiträge in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt, da eine Dotierung zu einem Programm oder zu mehreren Programmen zurückfließen soll, und der Mitgliedstaat reicht einen entsprechenden Antrag auf Änderung eines Programms ein.

(6)Wird eine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] nicht binnen vier Jahren ab Unterzeichnung der Garantievereinbarung vollständig umgesetzt, so kann der Mitgliedstaat beantragen, dass in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen oder andere Risikoinstrumente betreffen, nach Maßgabe von Absatz 5 behandelt werden.

(7)Ressourcen, die von den als Beitrag an InvestEU geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind und durch Haushaltsgarantien bereitgestellt werden, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten eingesetzt.

(8)Die Kommission weist als Beitrag geflossene Beträge, die nicht für InvestEU genutzt wurden, für das Jahr, in dem die entsprechende Programmänderung genehmigt wird, neu zu. Eine solche Neuzuweisung kann nicht nach dem Jahr 2027 geschehen.

Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den neu zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 99 läuft ab dem Jahr, in dem der Beitrag neu zugewiesen wurde.

KAPITEL II
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen

Artikel 11
Grundlegende Voraussetzungen

(1)Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“).

In Anhang III sind die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

In Anhang IV sind die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF+ sowie die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

(2)Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt in dem Fall, dass er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht, eine entsprechende Begründung vor.

(3)Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so erstattet der Mitgliedstaat der Kommission mit entsprechender Begründung Bericht, sobald er die Voraussetzung als erfüllt ansieht.

(4)Die Kommission nimmt binnen drei Wochen nach Eingang der Informationen auf Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, welche Voraussetzungen auch sie als erfüllt ansieht.

Widerspricht die Kommission der Einschätzung des Mitgliedstaats, so setzt sie den Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, binnen eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen.

(5)Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.

(6)Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt sind und angewandt werden. Er informiert die Kommission über jedwede Änderung, die die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen betrifft.

Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, binnen eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, ab dem Datum, an dem die Kommission den Mitgliedstaat entsprechend informiert, nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden.

(7)Anhang IV gilt nicht für aus dem EMFF unterstützte Programme.

Artikel 12
Leistungsrahmen

(1)Der Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

Der Leistungsrahmen umfasst:

(a)die Output- und Ergebnisindikatoren zu den spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt,

(b)    Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie

(c)    Zielwerte, die bis Ende des Jahres 2029 für Output- und Ergebnisindikatoren zu erreichen sind.

(2)Etappenziele und Zielwerte werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation aus Artikel [4 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung.

(3)Anhand der Etappenziele und Zielwerte können die Kommission und die Mitgliedstaaten den Fortschritt beim Erreichen der spezifischen Ziele bemessen. Sie entsprechen den Anforderungen aus Artikel [33 Absatz 3] der Haushaltsordnung.

Artikel 13
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens

(1)Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:

(a)die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien;

(b)verwendete Daten oder Nachweise, Methode der Sicherung der Datenqualität und Berechnungsmethode;

(c)Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte beeinflussen, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren.

(2)Der Mitgliedstaat stellt auf Anfrage der Kommission diese Methodik zur Verfügung.

Artikel 14
Halbzeitüberprüfung

(1)Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:

(a)die im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

(b)die sozioökonomischen Gegebenheiten der in Rede stehenden Mitgliedstaaten oder Regionen;

(c)den Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele;

(d)das Ergebnis der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2, soweit zutreffend.

(2)Einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. März 2025. Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1.

Das überarbeitete Programm umfasst:

(a)die Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

(b)überarbeitete oder neue Zielwerte;

(c)die überarbeiteten Zuweisungen der Finanzmittel aus der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2 einschließlich der Beträge für die Jahre 2025, 2026 und 2027, soweit zutreffend.

(3)Führt die Überprüfung zur Einreichung eines neues Programms, so deckt der Finanzierungsplan nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die gesamte Mittelausstattung für jeden Fonds ab dem Jahr ab, in dem das Programm genehmigt wurde.

KAPITEL III
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

Artikel 15
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

(1)Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.

   Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

a) um die Durchführung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;

39 b) um die Umsetzung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden.

(2)Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 enthält eine Begründung, mit Verweis darauf, dass die entsprechenden Empfehlungen umgesetzt werden müssen, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen.

(3)Der Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der entsprechenden Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und den Einsatz der Fonds umreißt. Soweit erforderlich, bringt die Kommission binnen eines Monats nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen vor.

(4)Der Mitgliedstaat unterbreitet binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der jeweiligen Programme.

(5)Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die Kommission innerhalb der in Artikel [19 Absatz 4] festgelegten Frist einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen an den jeweiligen Programmen an.

(6)Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, so kann die Kommission die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig aussetzen.

(7)Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für mindestens ein Programm eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen:

(a)Der Rat kommt im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat.

(b)Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat.

(c)Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an und stellt dadurch die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat in der Form fest, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden.

(d)Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 41 dargelegt ergriffen hat, und beschließt folglich, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen.

(e)Der Rat kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.

Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf einen begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der der Kommission binnen zehn Tagen ab der Annahme der Beschlüsse oder Empfehlungen aus Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e zugeht, beschließen, die Aussetzung nicht vorzuschlagen.

(8)Ein Kommissionsvorschlag für die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.

Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betroffenen Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des dem Aussetzungsbeschluss folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den Fonds angewendet.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 7 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

(9)Geltungsbereich und Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen angemessen sein, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaates – insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betroffenen Mitgliedstaat im Verhältnis zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats – berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als spezifischer Faktor berücksichtigt.

(10)Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen für das nächste Kalenderjahr für die Fonds bzw. 0,25 % des nominalen BIP betragen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:

(a)beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit wie in Absatz 7 Buchstabe a angegeben,

(b)beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wie in Absatz 7 Buchstabe b angegeben,

(c)beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wie in Absatz 7 Buchstabe c angegeben

(d)beim ersten Fall der Nichteinhaltung wie in Absatz 7 Buchstaben d und e angegeben.

Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen Höchstprozentsätze übersteigen.

(11)Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindung auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Verfahren aus Absatz 8 in den folgenden Fällen auf:

(a)Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates 43 ruht oder der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben.

(b)Der Rat billigt den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruhen gelassen, oder der Rat stellt das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung ein.

(c)Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms im Rahmen des ESM wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 dargelegt ergriffen hat.

(d)Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Nach der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen durch den Rat weist die Kommission gemäß Artikel [8] der Verordnung (EU, Euratom) [...] des Rates (MFR-Verordnung) die ausgesetzten Mittelbindungen neu zu.

Ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht nach dem Jahr 2027 neu zugewiesen werden.

Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den neu zugewiesen Betrag im Einklang mit Artikel 99 beginnt ab dem Jahr, in dem die ausgesetzte Mittelbindung neu zugewiesen wird.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(12)Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission – wenn eine der Bedingungen nach Absatz 7 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist – das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung der Mittelbindungen betroffen sein könnten.

Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung.

(13)Die Absätze 1 bis 12 gelten nicht für Prioritäten oder Programme im Rahmen des Artikels [4 Buchstabe c Ziffer v Ziffer ii] der ESF+-Verordnung.

Titel III
Programmplanung

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

Artikel 16
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen

(1)Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung.

(3)Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.

Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeitet der Mitgliedstaat die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.

Artikel 17
Inhalt der Programme

(1)In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.

(2)Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

Für aus dem EMFF unterstützte Programme darf jede Priorität einem politischen Ziel oder mehreren politischen Zielen entsprechen. Die spezifischen Ziele entsprechen den Unterstützungsbereichen aus Anhang [III] der EMFF-Verordnung.

Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme besteht jedes Programm aus spezifischen Zielen.

(3)In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

(a)eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung:

i. der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, außer bei aus dem EMFF unterstützten Programmen;

ii.der Marktversagen, des Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;

iii.der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;

iv.der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance;

v.der bisherigen Erfahrungen;

vi.makroregionaler und Meeresbeckenstrategien, sofern die Mitgliedstaaten und Regionen an solchen Strategien beteiligt sind;

vii.für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme des Fortschritts bei der Durchführung des entsprechenden Besitzstandes der Union und von Aktionsplänen;

(b)eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Unterstützungsarten;

(c)für jede Priorität – ausgenommen technische Hilfe – spezifische Ziele;

(d)für jedes spezifische Ziel:

i.die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

ii.Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

iii.die wichtigsten Zielgruppen;

iv.konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten;

v.die interregionalen und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

vi.die geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente;

vii.die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention oder des Unterstützungsbereichs;

(e)die geplante Nutzung der technische Hilfe im Einklang mit den Artikeln 30 bis 32 und relevanter Arten der Intervention;

(f)ein Finanzierungsplan mit:

i.einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jeden Fonds und jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr anzeigt, einschließlich aller gemäß Artikel 21 übertragenen Beträge;

ii.einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jede Priorität aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie sowie den nationalen Beitrag und dessen Zusammensetzung aus öffentlichem und privatem Beitrag anzeigt;

iii.– für aus dem EMFF unterstützte Programme – einer Tabelle, die jeden Unterstützungsbereich, die Höhe der Gesamtmittelzuweisung der Unterstützung aus dem Fonds und der nationale Beitrag;

iv.– für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme – eine Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Maßnahmenart, den nationalen Beitrag und die Zusammensetzung aus öffentlichem und privatem Beitrag anzeigt;

(g)die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme;

(h)– für jede grundlegende Voraussetzung nach Maßgabe von Artikel 11, Anhang III und Anhang IV – eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist;

(i)dem vorgesehenen Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Zielen, Zielgruppen, Kommunikationswege, Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung.

(j)die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.

Die Buchstaben c und d dieses Absatzes gelten nicht für das spezifische Ziel aus Artikel [4 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung.

(4)Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifisches Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:

(a)eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion;

(b)operative Ziele;

(c)indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwartetem Beitrag zu den spezifischen und operativen Zielen;

(d)gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach Artikel [16 und 17] der AMIF-Verordnung;

(e)Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

(f)die indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Interventionsart.

(5)Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.

(6)Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.

(7)Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den Informationen aus Absatz 3 Buchstabe j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.

Artikel 18
Genehmigung von Programmen

(1)Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

(2)Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor.

(3)Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(4)Die Kommission erlässt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

Artikel 19
Änderung der Programme

(1)Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

(2)Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

(3)Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(4)Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

(5)Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Allerdings entsprechen sie allen regulatorischen Anforderungen. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern ii, iii bzw. iv.

(6)Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

(7)Für aus dem EMFF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.

Artikel 20
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds

(1)Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.

(2)Aus dem EFRE und dem ESF+ kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms – ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

Artikel 21
Übertragung von Ressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder auf jedwedes Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

(2) Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, und – bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung – zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.

(3)Anträge nach Absatz 1 nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind ordnungsgemäß begründet und enthalten das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme, von dem bzw. denen die Ressourcen im Einklang mit Artikel 19 zu übertragen sind, mit Angabe, an welchen anderen Fonds bzw. welches andere Instrument die Beträge übertragen werden.

(4) Die Kommission kann einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ablehnen, wenn dadurch das Erreichen des Ziels des Programms, von dem die Ressourcen übertragen werden sollen, gefährdet wird.

(5) Nur Ressourcen künftiger Kalenderjahre dürfen übertragen werden.

KAPITEL II
Territoriale Entwicklung

Artikel 22
Integrierte territoriale Entwicklung

Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:

(a)integrierte territoriale Investitionen;

(b)von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

(c)sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat.

Artikel 23
Territoriale Strategien

(1)Territoriale Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c beinhalten folgende Elemente:

(a)das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

(b)eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

(c)eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials;

(d)eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

(2)Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert.

(3)Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.

(4)Übernimmt eine städtische, lokale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen – mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben – so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

(5)Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

Artikel 24
Integrierte territoriale Investitionen

(1)Beinhaltet eine im Einklang mit Artikel 23 durchgeführte Strategie Investitionen, die aus mindestens einem Fonds, aus mindestens einem Programm oder durch mindestens eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition („ITI“) durchgeführt werden.

(2)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das elektronische System für das Programm oder die Programme die Ermittlung von Vorhaben, Outputs und Ergebnissen, die zu einer ITI beitragen, vorsieht.

Artikel 25
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1)Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ und dem EMFF unterstützt werden.

(2)Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung:

(a)sich auf nachgeordnete Gebiete konzentriert;

(b)durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht einzelne Interessengruppen die Entscheidungsfindung kontrollieren;

(c)mittels integrierter Strategien im Einklang mit Artikel 26 umgesetzt wird;

(d)Vernetzung, innovative Merkmale – nach lokalen Verhältnissen – und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.

(3)Steht aus mehr als einem Fonds eine Unterstützung der Strategien nach Absatz 2 Buchstabe c zur Verfügung, so organisieren die relevanten Verwaltungsbehörden einen gemeinsamen Aufruf zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Überwachung und Durchführung dieser Strategien ein. Die relevanten Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten aus Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.

(4)Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehreren Fonds, so wählen die relevanten Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds.

(5)Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.

(6)Die Behörden des federführenden Fonds stellen den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Überwachung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnung notwendig sind.

Artikel 26
Strategien für die von örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1)Die relevanten Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass jede Strategie nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente darlegt:

(a)das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

(b)die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung dieser Strategie;

(c)eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

(d)die Ziele dieser Strategie, einschließlich messbarer Zielwerte für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen;

(e)die Vorkehrungen für Verwaltung, Überwachung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung dieser Strategie;

(f)einen Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds und Programm.

(2)Die relevanten Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.

(3)Die relevanten Verwaltungsbehörden schließen die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 3 binnen zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des relevanten Programms, oder, bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien, binnen zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms erfüllen können.

(4)Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung zu jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.

Artikel 27
Lokale Aktionsgruppen

(1)Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.

(2)Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

(3)Die lokalen Aktionsgruppen nehmen als einziger Akteur alle der folgenden Aufgaben wahr:

(a)Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;

(b)Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren;

(c)Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen;

(d)Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung;

(e)Überwachung des Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Strategie;

(f)Evaluierung der Durchführung der Strategie.

(4)Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.

(5)Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen.

Artikel 28
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds

(1)Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes abdeckt:

(a)Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategien;

(b)Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie zur lokalen Entwicklung;

(c)Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung.

(2)Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.

Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe c übersteigt nicht 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie.

KAPITEL III
Technische Hilfe

Artikel 29
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation – einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union –, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern.

(2)Diese Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.

(3)Im Einklang mit Artikel [110] der Haushaltsordnung legt die Kommission ihre Pläne dar, wenn ein Beitrag aus den Fonds vorgesehen ist.

(4)Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operationelle oder als administrative Ausgaben finanziert werden.

Artikel 30
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1)Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Fonds Maßnahmen unterstützen, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fondsmittel notwendig sind.

(2)Aus jedem der Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe gefördert werden, die im Rahmen eines der anderen Fonds förderfähig sind.

(3)Innerhalb der einzelnen Programme erfolgt technische Hilfe in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds.

Artikel 31
Pauschalfinanzierung für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1)Die technische Hilfe für jedes Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c entsprechend angegeben sind.

(2)Der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt:

(a)für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;

(b)für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der ESF+-Verordnung: 5 %;

(c)für Unterstützung aus dem EMFF: 6 %;

(d)für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %.

(3)Spezifische Regelungen für technische Hilfe für Interreg-Programme werden in der ETZ-Verordnung festgelegt.

Artikel 32
Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der technischen Hilfe des Mitgliedstaats verknüpft sind

Ergänzend zu Artikel 31 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und relevanter Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Administration und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.

Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 89.

Titel IV
Überwachung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

KAPITEL I
Überwachung

Artikel 33
Überwachungsausschuss

(1)Der Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“)

Der Mitgliedstaat kann für mehrere Programme einen einzigen Überwachungsausschuss einrichten.

(2)Jeder Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

(4)Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Buchstabe c Ziffer vi] der ESF+-Verordnung und die diesbezügliche technische Hilfe.

Artikel 34
Zusammensetzung des Überwachungsausschusses

(1)Der Mitgliedstaat legt die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Partner aus Artikel 6 sicher.

Jedes Mitglied des Überwachungsausschusses ist stimmberechtigt.

Der Mitgliedstaat veröffentlicht auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website eine Liste der Überwachungsausschussmitglieder.

(2)Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil.

Artikel 35
Aufgaben des Überwachungsausschusses

(1)Der Überwachungsausschuss untersucht:

(a)den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte;

(b)jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;

(c)den Beitrag des Programms zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

(d)die in Artikel 52 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel 53 Absatz 2;

(e)den Fortschritt bei der Durchführung von Evaluierungen, der Zusammenfassungen der Evaluierungen und allen Follow-up für Feststellungen;

(f)die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

(g)den Fortschritt bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend;

(h)die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;

(i)den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen und Begünstigte, falls zutreffend.

(2)Der Überwachungsausschuss genehmigt:

(a)die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 2, unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d;

(b)die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

(c)den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

(d)jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung oder für Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 21.

Artikel 36
Jährliche Leistungsüberprüfung 

(1)Es wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programmes zu untersuchen.

Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission oder, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, der Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission.

(2)Für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, ist mindestens zweimal während des Programmplanungszeitraums eine Überprüfungssitzung abzuhalten.

(3)Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme stellt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung Informationen zu den in Artikel 35 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung.

Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden nur Informationen zu Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h zur Verfügung gestellt.

(4)Das Ergebnis der jährlichen Überprüfungssitzung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.

(5)Der Mitgliedstaat nimmt ein Follow-up zu den von der Kommission beanstandeten Punkten vor und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

(6)Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.

Artikel 37
Übermittlung von Daten

(1)Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII.

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

(2)Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf:

(a)die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;

(b)die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte.

(3)Für Finanzierungsinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:

(a)förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;

(b)Höhe der Verwaltungskosten und gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;

(c)Höhe – aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt – der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;

(d)Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzierungsinstrumente generierte Erträge nach Artikel 54 sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeordnet werden, nach Artikel 56.

(4)Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten sind verlässlich und auf dem Stand vom Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

(5)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.

(6)Für aus dem EMFF unterstützte Programme erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2, um das für die Umsetzung dieses Artikels zu verwendende Muster festzulegen.

Artikel 38
Abschließender Leistungsbericht

(1)Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme übermittelt jede Verwaltungsbehörde der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.

(2)Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 35 Absatz 1 – mit Ausnahme der Informationen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d – bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.

(3)Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des abschließenden Leistungsberichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Annahme des Berichts.

(4)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle abschließenden Leistungsberichte auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.

(5)Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den abschließenden Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 108 genannten Beratungsverfahren erlassen.

KAPITEL II
Evaluierung

Artikel 39
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen

(1)Die Verwaltungsbehörde evaluiert das Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um dessen Konzept und Durchführung qualitativ zu verbessern.

(2) Die Verwaltungsbehörde schließt darüber hinaus bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen ab.

(3)Die Verwaltungsbehörde überträgt Evaluierungen an funktional unabhängige Sachverständige.

(4)Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.

(5)Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt einen Evaluierungsplan. Dieser Evaluierungsplan kann mehrere Programme abdecken. Beim AMIF, dem ISF und dem BMVI enthält der Plan eine Halbzeitevaluierung, die bis zum 31. März 2024 abzuschließen ist.

(6)Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Überwachungsausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Programms.

(7)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.

Artikel 40
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung

(1)Die Kommission nimmt bis Ende 2024 für jeden Fonds eine Halbzeitevaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert vor. Die Kommission kann alle bereits verfügbaren Informationen nach Maßgabe des Artikels [128] der Haushaltsordnung verwenden.

(2)Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert jedes Fonds vor.

KAPITEL III
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation

Abschnitt I
Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds

Artikel 41
Sichtbarkeit

Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:

(a)Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung.

(b)Den Bürgerinnen und Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.

Artikel 42
Emblem der Union

Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationsaktivitäten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Europäischen Union im Einklang mit Anhang VIII.

Artikel 43
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

(1)Jeder Mitgliedstaat ermittelt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde im betreffenden Mitgliedstaat angesiedelt ist. Der Kommunikationskoordinator koordiniert die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen über die Programme hinweg.

Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

(a)Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

(b)sonstige relevante Partner und Stellen.

(2)Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten („Programmkommunikationsbeauftragter“).

(3)Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

Abschnitt II
Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen

Artikel 44
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

(1)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

(2)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website spätestens einen Monat vor Eröffnung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:

(a)von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedecktes geografisches Gebiet;

(b)betroffenes politisches oder spezifisches Ziel;

(c)Art der förderfähigen Antragsteller;

(d)Gesamthöher der Unterstützung für die Aufforderung;

(e)Start- und Schlussdaten der Aufforderung.

(3)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer Amtssprache der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle drei Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:

(a)bei Rechtsträgern: Name des Begünstigten;

(b)bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten;

(c)bei EMFF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen: die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission 44 ;

(d)Bezeichnung des Vorhabens;

(e)Zweck und Errungenschaften des Vorhabens;

(f)Datum des Beginns des Vorhabens;

(g)voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Endes des Vorhabens;

(h)Gesamtkosten des Vorhabens;

(i)betroffener Fonds;

(j)betroffenes spezifisches Ziel;

(k)Unionskofinanzierungssatz;

(l)Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;

(m)bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist.

(n)Art der Intervention für das Vorhaben im Einklang mit Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe g;

Die Daten aus Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und k werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.

Für aus dem EMFF unterstützte Programme werden die Daten aus Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nur veröffentlicht, wenn eine solche Veröffentlichung im Einklang mit den nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten steht.

(4)Die Daten aus den Absätzen 2 und 3 werden auf der Website in offenem, maschinenlesbarem Format veröffentlicht, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG 45 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt; dies ermöglicht es, Daten zu sortieren, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden.

(5)Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung, dass die Daten nach Maßgabe dieses Artikels veröffentlicht werden.

(6)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alles Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird nach Maßgabe des Anhangs VIII.

Artikel 45
Zuständigkeiten der Begünstigten

(1)Die Begünstigten und die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds – auch die wiederverwendeten Mittel gemäß Artikel 56 – für das Vorhaben an, indem sie:

(a)auf der beruflichen Website des Begünstigten oder in dessen sozialen Medien, sofern solche bestehen, das Vorhaben kurz beschreiben – verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung –, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorheben;

(b)eine Erklärung abgeben, in der die Unterstützung aus den Fonds sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Durchführung des Vorhabens hervorgehoben wird und die der Öffentlichkeit oder Teilnehmern zugänglich gemacht wird;

(c)in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, in Bezug auf:

i.aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 500 000 EUR übersteigen;

ii.aus dem ESF+, dem EMFF, dem ISF, dem AMIF und dem BMVI unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;

(d)bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 oder größer – als Druck oder elektronisch – mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen;

(e)bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und Vorhaben mit Gesamtkosten von über 10 000 000 EUR eine Kommunikationsveranstaltung organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde rechtzeitig daran beteiligen.

Diese Anforderung gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen eines spezifischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der ESF+-Regulation unterstützt werden.

(2)Bei Kleinprojektfonds gewährleisten die Begünstigten, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllen.

Bei Finanzierungsinstrumenten gewährleisten die Begünstigten, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.

(3)Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 42 oder den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes nicht nach, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur anwenden und annulliert bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.

Titel V
Finanzielle Hilfe aus den Fonds

KAPITEL I
Formen von Unionsbeiträgen

Artikel 46
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen

Die Unionsbeiträge können in folgender Form erfolgen:

(a)Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 89, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpft sind und sich auf einen der folgenden Faktoren stützen:

i.Erfüllung von Bedingungen

ii.Erzielung von Ergebnissen;

(b)Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten;

(c)Kosten je Einheit im Einklang mit Artikel 88, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

(d)Pauschalbeträge im Einklang mit Artikel 88, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

(e)Pauschalfinanzierungen im Einklang mit Artikel 88, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

(f)als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

KAPITEL II
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten

Artikel 47
Formen der Unterstützung

Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um die Begünstigten in Form von Finanzhilfe, Finanzierungsinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.

Abschnitt I
Formen der Finanzhilfen

Artikel 48
Formen der Finanzhilfen

(1)Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Finanzhilfen können die folgenden Formen annehmen:

(a)Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten, einschließlich Sachleistungen und Abschreibungen;

(b)Kosten je Einheit;

(c)Pauschalbeträge;

(d)Pauschalfinanzierungen;

(e)Kombination der Formen aus den Buchstaben a bis d, wenn die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.

Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR, so erfolgt der Beitrag an den Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI als Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen, es sei denn das Vorhaben wird im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, bei denen Pauschalfinanzierungen angewandt werden, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.

Darüber hinaus können Zulagen und Gehälter der Teilnehmer im Einklang mit Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.

(2)Die Beträge für die Formen der Finanzhilfen aus Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:

(a)anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf:

i. statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung

ii. den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit der einzelnen Begünstigten

iii. der Anwendung der üblichen Rechnungsführungspraxis der einzelnen Begünstigten;

(b)in einem Haushaltsplanentwurf, der auf Einzelfallbasis erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200 000 EUR nicht übersteigen;

(c)in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

(d)in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

(e)anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bestimmter Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden.

Artikel 49
Pauschalfinanzierungen für indirekte Kosten in Bezug auf Finanzhilfen

Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so basiert diese auf einer der folgenden Optionen:

(a)eine Pauschalfinanzierung von bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

(b)eine Pauschalfinanzierung von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

(c)eine Pauschalfinanzierung von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

Hat der Mitgliedstaat eine Pauschalfinanzierung im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann diese Pauschalfinanzierung darüber hinaus für ähnliche Vorhaben für die Zwecke von Buchstabe c verwendet werden.

Artikel 50
Direkte Personalkosten in Bezug auf Finanzhilfen

(1)Direkte Personalkosten eines Vorhabens können in Form einer Pauschalfinanzierung von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens – ohne direkte Personalkosten – berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, deren Wert den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 oder in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 festgelegten Schwellenwert überschreitet.

Beim AMIF, dem ISF und dem BMVI sind alle Kosten im Rahmen der Auftragsvergabe und die direkten Personalkosten von der Berechnungsgrundlage der direkten Personalkosten ausgenommen.

(2)Zur Bestimmung der direkten Personalkosten, wird ein Stundensatz berechnet, indem:

(a)die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten durch 1720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an den 1720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert werden oder

(b)die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

(3)Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so überschreitet die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr oder einen bestimmten Monat geltend gemachten Stunden nicht die Anzahl der für die Berechnung dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden.

(4)Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttoarbeitskosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttoarbeitskosten oder aus dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.

(5)Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgestellt sind, können als fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

Artikel 51
Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten, die keine direkten Personalkosten in Bezug auf Finanzhilfen betreffen

(1)Eine Pauschalfinanzierung von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. Der Mitgliedstaat nimmt keine Berechnung des anzuwendenden Satzes vor.

(2)Bei aus dem AMIF, dem ISF, dem BMVI, dem ESF+ und dem EFRE unterstützten Vorhaben werden Gehälter und Zulagen, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht in der Pauschallfinanzierung enthalten sind.

(3)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pauschalfinanzierung wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage einer Pauschalfinanzierung nach Artikel 50 Absatz 1 berechnet wurden.

Abschnitt II
Finanzierungsinstrumente

Artikel 52
Finanzierungsinstrumente

(1)Die Verwaltungsbehörden können im Rahmen von einem Programm oder mehreren Programmen einen Programmbeitrag zu Finanzierungsinstrumenten leisten, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtet sind, von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden und zum Erreichen spezifischer Ziele beitragen.

(2)Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei neuen Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten.

(3)Die Unterstützung aus den Fonds durch Finanzierungsinstrumente basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erstellt wird. Die Ex-ante-Bewertung muss abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörden darüber entscheiden, ob ein Programmbeitrag zu Finanzierungsinstrumenten geleistet wird.

Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:

(a)die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu Finanzierungsinstrumenten und die erwartete Hebelwirkung;

(b)die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich dem möglichen Bedarf an einer differenzierten Behandlung der Investoren;

(c)die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger;

(d)den erwarteten Beitrag des Finanzierungsinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele.

Die Ex-ante-Bewertung kann überarbeitet oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken, und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.

(4)Die Unterstützung für Endempfänger kann mit jedweder anderen Form von Unionsbeitrag kombiniert werden, auch aus demselben Fonds, und darf denselben Ausgabenposten betreffen. In diesem Fall wird die Unterstützung aus dem Fonds über das Finanzierungsinstrument im Rahmen eines Finanzierungsinstrumentvorhabens, bei der Kommission nicht als Unterstützung in anderer Form, aus einem anderen Fonds oder einem anderen Unionsinstrument geltend gemacht.

(5)Finanzierungsinstrumente dürfen innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung mit ergänzender Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen in einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide verschiedenen Unterstützungsformen durch die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen für die Finanzierungsinstrumente für diese einzelnen Finanzierungsinstrumentvorhaben.

(6)Erfolgt eine kombinierte Unterstützung gemäß den Absätzen 4 und 5, so werden für jede Unterstützungsquelle eigene Aufzeichnungen geführt.

(7)Die Summe aller Formen der kombinierten Unterstützung übersteigt nicht den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens. Finanzhilfen dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten verwendet werden. Finanzierungsinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Finanzhilfen verwendet werden.

Artikel 53
Einsatz von Finanzierungsinstrumenten

(1)Von der Verwaltungsbehörde verwaltete Finanzierungsinstrumente dürfen nur Darlehen oder Garantien anbieten. Die Verwaltungsbehörde legt in einem Strategiedokument, das alle Elemente nach Maßgabe des Anhangs IX enthält, die Bedingungen des Programmbeitrags zum Finanzierungsinstrument fest.

(2)Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwalteten Finanzierungsinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

(a)Investition von Programmressourcen in das Kapital eines Rechtsträgers;

(b)separater Finanzierungsblock oder Treuhandkonto innerhalb einer Einrichtung.

Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle aus.

Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz eines spezifischen Fonds auswählen.

(3)Die Bedingungen der Programmbeitrage zu nach Maßgabe des Absatzes 2 eingesetzten Finanzierungsinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt:

(a) zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend;

(b)zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle.

Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang IX genannten Elemente.

(4)Die finanzielle Verbindlichkeit der Verwaltungsbehörde geht nicht über die von der Verwaltungsbehörde für das Finanzierungsinstrument im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarungen gebundenen Beträge hinaus.

(5)Die in Rede stehenden die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen – bzw. bei Garantien die das zugrunde liegende Darlehen bereitstellende Stelle – wählen bzw. wählt die Endempfänger aus und beachten bzw. beachtet dabei die Programmziele wie auch das Potenzial für eine finanzielle Tragfähigkeit der Investitionen, wie im Geschäftsplan oder einem gleichwertigen Dokument begründet. Das Verfahren für die Auswahl der Endempfänger ist transparent, dem Sachverhalt angepasst und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(6)Die nationale Kofinanzierung eines Programm kann im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds, oder auf Ebene der spezifischen Fonds, oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die die Finanzierungsinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.

(7)Die Verwaltungsbehörde – bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 2 – bzw. die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle – bei Verwaltung des Finanzierungsinstruments gemäß Absatz 3 – führt separate Bücher oder verwendet einen Rechnungsführungscode pro Priorität und pro einzelner Regionenkategorie für jeden Programmbeitrag sowie und separat für Ressourcen nach Maßgabe von Artikel 54 und 56.

Artikel 54
Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzierungsinstrumente erwirtschaftete Erträge

(1)Die aus den Fonds an Finanzierungsinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf zinstragende Konten bei im Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituten und wird im Einklang mit der aktiven Kassenführung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet.

(2)Zinsen oder sonstige Erträge, die der Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente zugeschrieben werden, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds verwendet, entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments oder nach Abwicklung des Finanzierungsinstruments in einem anderen Finanzierungsinstrument oder anderen Formen der Unterstützung, bis zum Ende des Förderzeitraums.

(3)Zinsen und sonstige Erträge gemäß Absatz 2, die nicht im Einklang mit der genannten Bestimmung verwendet werden, werden von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.

Artikel 55
Differenzierte Behandlung der Investoren

(1)Unterstützung der Fonds für Finanzierungsinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die diese Investitionen erwirtschaften und der Unterstützung aus den Fonds zuzuschreiben sind, können für die differenzierte Behandlung der Investoren, die gemäß dem Prinzip der Marktwirtschaft handeln, durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung genutzt werden. 

(2)Eine solche differenzierte Behandlung geht nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinaus, das sich entweder durch Wettbewerb oder eine unabhängige Bewertung ergibt. 

Artikel 56
Wiederverwendung von Mitteln, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden

(1) Mittel, die vor Ende des Förderzeitraums an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die gemäß Garantieverträgen vorgesehen, stammen – einschließlich Rückflüssen und jeglichen erwirtschafteten Einkünften, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden können –, werden in demselben oder einem anderen Finanzierungsinstrument für weitere Investitionen beim Endempfänger im Rahmen desselben spezifischen Ziels oder derselben spezifischen Ziele und für etwaige Verwaltungskosten und gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel aus Absatz 1, die binnen mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an das Finanzierungsinstrument zurückgezahlt wurden, im Einklang mit den politischen Zielen des Programms oder der Programme, im Rahmen derer sie eingerichtet wurden, entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzierungsinstrument, in einem anderen Finanzierungsinstrument oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.

KAPITEL III
Förderfähigkeitsregeln

Artikel 57
Förderfähigkeit

(1)Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, soweit nicht in der vorliegenden Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. basierend darauf spezifische Regelungen festgesetzt werden.

(2)Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner einer ÖPP angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31  Dezember 2029 entrichtet wurden.

Bei gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, zwischen dem Datum der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt.

(3)Beim EFRE werden Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie nach Artikel 102 Absatz 2 innerhalb eines Mitgliedstaats abdecken, basierend auf objektiven Kriterien anteilig den betroffenen Regionenkategorien zugewiesen.

Beim ESF+ tragen die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms bei.

(4)Ein Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Vorhaben trägt zu den Zielen des Programms bei.

(5)Für Finanzhilfen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sind die Ausgaben, die für einen Beitrag aus den Fonds infrage kommen, genauso hoch wie die im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 berechneten Beträge. 

(6)Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Förderungen im Rahmen des Programms eingereicht wurde, und zwar unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden.

(7)Ausgaben, die infolge einer Programmänderung für eine Förderung infrage kommen, sind ab dem Datum der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.

Für den EFRE und den Kohäsionsfonds ist dies der Fall, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.

Wird ein Programm geändert, um auf Naturkatastrophen zu reagieren, so kann im Programm vorgesehen werden, dass die Ausgaben in Bezug auf diese Änderung ab dem Datum förderfähig sind, an dem die Naturkatastrophe eintrat.

(8)Wird eine neues Programm im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 14 genehmigt, so sind die Ausgaben ab dem Datum der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.

(9)Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Fonds, aus einem oder aus mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen werden Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für eines der folgenden Elemente geltend gemacht:

(a)Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument;

(b)Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms.

Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

Artikel 58
Nicht förderfähige Kosten

(1)Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:

(a)Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;

(b)Grunderwerb für eine Summe von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden wird dieser Grenzwert auf 15 % heraufgesetzt; bei Garantien gelten diese Prozentsätze für die Höhe des zugrundeliegenden Darlehens;

(c)Mehrwertsteuer (MwSt), ausgenommen für Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR liegen.

Bei Buchstabe b gelten die Grenzwerte nicht für Umweltschutzvorhaben.

(2)In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten angegeben werden, die für einen Beitrag aus jedem Fonds nicht infrage kommen.

Artikel 59
Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1)Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der abschließenden Zahlung an den Begünstigten oder innerhalb Frist aus den Regelungen für staatliche Beihilfen, falls zutreffend, auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:

(a)Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit;

(b)Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;

(c)erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.

Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen oder von durch KMU geschaffene Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

(2)Bei aus dem ESF+ unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung aus dem ESF+ nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Regelungen der staatlichen Beihilfen gilt.

(3)Absätze 1 und 2 gelten nicht für jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

Artikel 60
Verlagerung

(1)Ausgaben für Verlagerung wie in Artikel 2 Nummer 26 definiert kommen nicht für einen Beitrag aus den Fonds infrage.

(2)Stellt ein Beitrag aus den Fonds eine staatliche Beihilfe dar, so vergewissert sich die Verwaltungsbehörde im Einklang mit Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung unterstützt wird.

Artikel 61
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen

(1)Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein:

(a)Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Ende des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen.

(b)Der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten.

(c)Der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden.

(d)Bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt.

(e)Bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels wird von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig gelten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)Die Förderfähigkeitsregeln der Programme sehen dies vor.

(b)Die Höhe der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege ordnungsgemäß nachgewiesen für förderfähige Kosten, die Maßgabe von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a erstattet wurden.

(c)Die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben.

(d)Zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Finanzhilfen herangezogen.

Artikel 62
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzierungsinstrumente

(1)Förderfähige Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzierungsinstrument gezahlt oder – im Fall von Garantien – gemäß Garantieverträge vorgesehen wurde, vorausgesetzt dieser Betrag entspricht:

(a)Zahlungen an Endempfänger, im Fall von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen;

(b)die gemäß Garantieverträge vorgesehenen Mittel, ob ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Abrufen der Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses für einen multiplen Betrag zugrundeliegender ausgezahlter neuer Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlicher Investition bei Endempfängern;

(c)Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Unionsbeitrag in einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 5 kombiniert werden;

(d)Zahlungen von Verwaltungsgebühren und Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind.

(2)Für Absatz 1 Buchstabe b wird das Multiplikatorverhältnis in einer sorgfältigen Ex-ante-Risikobewertung festgelegt und in der relevanten Finanzierungsvereinbarung vereinbart. Das Multiplikatorverhältnis kann überarbeitet werden, wenn nachfolgende Änderungen der Marktbedingungen dies begründen. Eine solche Überarbeitung gilt nicht rückwirkend.

(3)Für Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden einen Holdingfonds und/oder einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen gemäß Artikel 53 Absatz 3 über eine direkte Auftragsvergabe ausgewählt, so gilt für die diesen Stellen gezahlten Verwaltungskosten und gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden können, ein Schwellenwert von bis zu 5 % der Gesamthöhe der an die Endempfänger in Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten oder wie in Garantieverträgen vereinbart vorgesehenen Programmbeiträge. 

Der Schwellenwert gilt nicht, wenn die Auswahl der Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht erfolgt und die Ausschreibung die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und gebühren ausweist.

(4)Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

(5)Die im Einklang mit Absatz 1 geltend gemachten förderfähigen Ausgaben übersteigen nicht die Summe des Gesamtbetrags der für die Zwecke dieses Absatzes gezahlten Unterstützung aus den Fonds und der entsprechenden Kofinanzierung.

Titel VI
Verwaltung und Kontrolle

KAPITEL I
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle

Artikel 63
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme nach Maßgabe dieses Titels, und stellen deren Funktionieren im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Kernanforderungen aus Anhang X sicher.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten.

(3)Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten. Handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter teilnehmen.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.

(5)Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den Prüfpfad aus Anhang XI erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 76 aufbewahrt werden.

(6)Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen sie bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen der Reichweite ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet.

Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung.

(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Maßgabe des Anhangs XIII stattfindet.

(9)Jeder Mitgliedstaat erstellt nach Genehmigung des Programms und spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr, aber nicht nach dem 30. Juni 2023, eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Maßgabe des Musters in Anhang XIV. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.

(10)Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(11)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen.

Artikel 64
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

(1)Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam funktionieren. Die Kommission erstellt eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, basierend auf einer Risikobewertung.

Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.

(2)Die Prüfungen der Kommission werden bis zu drei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durchgeführt. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei dem der Verdacht auf Betrug besteht.

(3)Die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter haben in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben oder auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Zwecke ihrer Prüfungen Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format.

(4)Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:

(a)Die Kommission kündigt – außer in dringenden Fällen – die Prüfung mindestens zwölf Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen.

(b)Sind bei Anwendung nationaler Bestimmungen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.

(c)Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

(d)Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

Die Kommission kann die Fristen aus Buchstaben c und d um weitere drei Monate verlängern. 

Artikel 65
Programmbehörden

(1)Für die Zwecke von Artikel [63 Absatz 3] der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Nutzt ein Mitgliedstaat die Option nach Artikel 66 Absatz 2, so wird die betreffende Stelle als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehrere Programme zuständig sein.

(2)Die Prüfbehörde ist eine öffentliche Behörde und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.

(3)Die Verwaltungsbehörde kann mindestens eine zwischengeschaltete Stelle angeben, die bestimmte Aufgaben in ihrer Zuständigkeit übernimmt. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.

(4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird.

(5)Die Stelle, die die Kofinanzierung des Programms gemäß Artikel [11] der Verordnung EU (…) [Regelungen für die Beteiligung an Horizont Europa] durchführt, wird gemäß Absatz 3 von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

KAPITEL II
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme

Artikel 66
Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:

(a)Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 67;

(b)Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben im Einklang mit Artikel 68;

(c)Unterstützung der Arbeit des Überwachungsausschusses im Einklang mit Artikel 69;

(d)Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen;

(e)Aufzeichnung und Speicherung der Daten, die für die Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfung und Prüfung eines jeden Vorhabens notwendig sind, in einem elektronischen System sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer.

(2)Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ aus Artikel 70 betrauen.

(3)Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder in ihrer Zuständigkeit wahrgenommen.

(4)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die aufzuzeichnenden und zu speichernden elektronischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe e zu gewährleisten. Der Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 erlassen.

Artikel 67
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde

(1)Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms.

(2)Auf Anfrage der Kommission konsultiert die Verwaltungsbehörde die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen, bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss einreicht und bevor sie später etwaige Änderungen an diesen Kriterien vornimmt.

(3)Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde:

(a)sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten;

(b)sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in Einklang mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten stehen, die für die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen festgelegt wurden;

(c)sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;

(d)zu überprüfen, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten abzudecken;

(e)sicherzustellen, dass für ausgewählte Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen dieser Richtlinie, geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 durchgeführt wird;

(f)zu überprüfen, dass bei Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, das anwendbare Recht eingehalten wird;

(g)sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention oder – beim EMFF – einem Unterstützungsbereich zugeordnet werden;

(h)sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 60 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a darstellen würden;

(i)sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet;

(j)die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.

(4)Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und der Bedingungen für die Auszahlung der Finanzhilfe dargelegt sind.

(5)Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder im Rahmen von Horizont Europa kofinanziert werden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, soweit diese Vorhaben im Einklang mit den Zielen des Programms stehen.

Es gilt der Kofinanzierungssatz des das Exzellenzsiegel bescheinigenden Instruments oder die Programm-Kofinanzierng, was in dem in Absatz 4 genannten Dokument angegeben wird.

(6)Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission unverzüglich in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben zur Verfügung.

Artikel 68
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde

(1)Die Verwaltungsbehörde:

(a)führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, dass die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für eine Unterstützung des Vorhabens in Einklang stehen und

i.– bei nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a zu erstattenden Kosten – der Betrag, der von den Begünstigten in Bezug auf diese Kosten geltend gemacht wurde, gezahlt wurde und dass die Begünstigten eine separate Rechnungsführung für alle Transaktionen zu dem Vorhaben beibehalten;

ii.– bei nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten – die Bedingungen für eine Erstattung der Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;

(b)stellt – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung – sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 90 Tage ab dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags durch den Begünstigten erhält;

(c)betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken;

(d)verhindert, ermittelt und korrigiert Unregelmäßigkeiten;

(e)bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;

(f)erstellt eine Verwaltungserklärung im Einklang mit dem Muster in Anhang XV;

(g)bietet im Einklang mit Anhang VII zum 31. Januar und zum 31. Juli Vorausschätzungen des Betrags, für den im laufenden und in nachfolgenden Kalenderjahren Zahlungsanträge einzureichen sind.

Für Unterabsatz 1 Buchstabe c wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe mit gleichwertiger Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würden.

Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Sperrkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten für Verwendung im Einklang mit der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wurde.

(2)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den in einer Risikomanagementstrategie ermittelten Risiken angemessen.

Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf die Zahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Sie werden spätestens vor der Vorbereitung der Rechnungslegung im Einklang mit Artikel 92 durchgeführt.

(3)Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Rahmen des Programms, so gewährleisten die Vorkehrungen für die Verwaltungsüberprüfungen eine Trennung der Aufgaben.

(4)Abweichend von Absatz 2 können in der ETZ-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen von Interreg-Programmen festgelegt werden.

Artikel 69
Unterstützung der Arbeit des Überwachungsausschusses durch die Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde:

(a)stellt dem Überwachungsausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zu Durchführung seiner Aufgaben benötigt;

(b)gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Überwachungsausschusses.

Artikel 70
Aufgabenbereich „Rechnungsführung“

(1)Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben:

(a)Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission im Einklang mit den Artikeln 85 und 86;

(b)Erstellung der Rechnungslegung im Einklang mit Artikel 92 und Führung von Aufzeichnung aller Elemente der Rechnungslegung in einem elektronischen System;

(c)Umrechnung der in anderen Währungen angefallenen Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden.

(2)Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst nicht Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.

(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann in der ETZ-Verordnung eine andere Methode zur Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro festgelegt werden.

Artikel 71
Aufgaben der Prüfbehörde

(1)Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung zuständig, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann.

(2)Sämtliche Prüfungstätigkeiten werden im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.

(3)Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:

(a)einen jährlichen Bestätigungsvermerk im Einklang mit Artikel [63 Absatz 7] der Haushaltsordnung und mit dem Muster in Anhang XVI, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu den die folgenden unterschiedlichen Elementen:

i.Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung;

ii.Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung;

iii.wirksames Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

(b)einen jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen aus Artikel [63 Absatz 5 Buchstabe b] der Haushaltsordnung erfüllt, im Einklang mit dem Muster in Anhang XVII steht, den Bestätigungsvermerk aus Buchstabe a stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen, sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.

(4) Werden die Programme zum Zwecke der Vorhabenprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 zu Gruppen zusammengefasst, so können die nach Absatz 3 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengeführt werden.

Nutzt die Prüfbehörde diese Option für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme, so werden die nach Absatz 3 Buchstabe b erforderlichen Informationen aufgeschlüsselt nach Fonds gemeldet.

(5)Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.

(6)Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig – mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart – zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

Artikel 72
Prüfstrategie

(1)Die Prüfbehörde arbeitet eine Prüfstrategie basierend auf einer Risikobewertung aus und berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems aus Artikel 63 Absatz 9; abgedeckt werden System- und Vorhabenprüfungen. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich Rechnungsführung betrauten Behörden binnen neun Monaten nach dem ersten Jahr ihrer Tätigkeit. Die Prüfstrategie wird nach Maßgabe des Musters in Anhang XVIII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurde. Sie kann mehrere Programme abdecken.

(2)Die Prüfstrategie wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

Artikel 73
Vorhabenprüfungen

(1)Die Vorhabenprüfungen decken die bei der Kommission im Geschäftsjahr auf Grundlage einer Stichprobe geltend gemachten Ausgaben ab. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.

(2)Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach professionellem Ermessen der Prüfbehörde angewandt werden. In diesen Fällen ist die Stichprobe groß genug, damit die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahrs ab, die Auswahl erfolgt zufällig.

Die statistische Stichprobe kann mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF+ unterstützt werden, ebenso wie – gegebenenfalls vorbehaltlich der Schichtung – mindestens einen Programmplanungszeitraum, ganz nach professionellem Ermessen der Prüfbehörde

Die Stichprobe von aus dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und dem EMFF unterstützten Vorhaben deckt Vorhaben separat je nach unterstützendem Fonds ab.

(3)Bei Vorhabenprüfungen werden Vor-Ort-Überprüfungen der konkreten Durchführung des Vorhabens nur in Fälle vorgenommen, in denen dies aufgrund der Art des betroffenen Vorhabens erforderlich ist.

In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme im Rahmen von Artikel [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung festgelegt werden.

(4)Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden und Modalitäten zu ergänzen, um mindestens einen Programmplanungszeitraum abzudecken.

Artikel 74
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung

(1)Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden sorgfältig die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Haushalt der Union. Sie vermeiden die doppelte Prüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben mit dem Ziel, die Kosten der Verwaltungsüberprüfungen und der Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand bei den Begünstigten so gering wie möglich zu halten.

Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen, die im elektronischen System aus Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e zur Verfügung stehen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen; zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigen fordern sie nur an bzw. erhalten sie nur, wenn dies nach ihrer fachkundigen Einschätzung zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.

(2)Für Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Stellungnahe der Prüfbehörde verlässlich ist und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zu Gründung einer Europäischen Staatsanwaltschaft teilnimmt, beschränken sich die eigenen Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.

(3)Die Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400 000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 300 000 EUR für den ESF+ bzw. 200 000 EUR für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI nicht übersteigen, werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben beendet wird, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird.

Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben beendet wurde, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführten Prüfungen von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.

(4)Ungeachtet der Bestimmungen aus Absatz 3 kann jedwedes Vorhaben mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde basierend auf ihrer fachkundigen Einschätzung zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks unmöglich ist.

(5)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn:

(a)ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht;

(b)die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihres wirksamen Funktionieren zu erlangen; 

(c)ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann.

Artikel 75
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzierungsinstrumente

(1)Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder – bei Garantiefonds – auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen stellen, durch.

(2)Die Verwaltungsbehörde führt keine Vor-Ort-Überprüfungen auf Ebene der Europäischen Investitionsbank („EIB“) oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, durch.

Allerdings stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Zahlungsanträge zur Verfügung.

(3)Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen im Einklang mit den Artikeln 71, 73 und 77 auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder – bei Garantiefonds – auf Ebene der Stellen, die die zugrundeliegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch.

(4)Die Prüfbehörde führt keine Prüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt, an von ihnen eingesetzten Finanzierungsinstrumenten durch.

Allerdings stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Prüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Dieser Bericht deckt auch die Elemente aus Anhang XVII ab.

(5)Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen stellen den Programmbehörden alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen.

Artikel 76
Verfügbarkeit von Unterlagen

(1)Unbeschadet der Regelungen für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.

(2)Dieser Zeitraum kann im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Kommission unterbrochen werden.

KAPITEL III
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme

Artikel 77
Verbesserte angemessene Regelungen

Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, wenn die Bedingungen aus Artikel 78 erfüllt sind:

(a)Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 68 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei den Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen.

(b)Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 3 kann die Prüfbehörde ihre Prüftätigkeiten auf eine statistische Stichprobe von 30 Stichprobeneinheiten für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe beschränken.

(c)Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf die Überprüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es soweit die vorhandenen Informationen nicht einen gravierenden Mangel bei den Tätigkeiten der Prüfbehörde vermuten lassen.

Für Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren im Einklang mit Artikel 73 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.

Artikel 78
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen

(1)Der Mitgliedstaat kann die verbesserten angemessenen Regelungen aus Artikel 77 jederzeit während des Programmplanungszeitraums anwenden, falls die Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor der Entscheidung des Mitgliedstaats, die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden, bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr unter 2 % liegt. Bei der Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert, berücksichtigt die Kommission die Teilnahme des betroffenen Mitgliedstaats an der verstärkten Zusammenarbeit zur Gründung einer Europäischen Staatsanwaltschaft.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so setzt er die Kommission über die Anwendung der angemessenen Regelungen gemäß Artikel 77 in Kenntnis, die ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahrs beginnt.

(2)Zu Beginn des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat die Vorkehrungen nach Maßgabe des Artikels 77 anwenden, sofern die Bedingungen aus Absatz 1 dieses Artikels im Hinblick auf ein ähnliches, im Zeitraum 20142020 durchgeführtes Programm erfüllt werden und die für das Programm des Zeitraums 20212027 festgelegten Vorkehrungen für Verwaltung und Kontrolle zum Großteil auf denen für das vorherige Programm aufbauen. In solchen Fällen gelten die verbesserten angemessenen Regelungen ab Beginn des Programms.

(3)Der Mitgliedstaat erstellt oder aktualisiert entsprechend die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Prüfstrategie aus Artikel 63 Absatz 9 und Artikel 72 entsprechend.

Artikel 79
Anpassung während des Programmplanungszeitraums

(1)Kommt die Kommission oder die Prüfbehörde basierend auf den durchgeführten Prüfungen und dem jährlichen Kontrollbericht zu dem Schluss, dass die Bedingungen aus Artikel 78 nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, zusätzliche Prüfungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 vorzunehmen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(2)Bestätigt der nachfolgende jährliche Kontrollbericht, dass die Bedingungen auch weiterhin nicht erfüllt sind und die der Kommission gebotene Gewähr über das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben somit eingeschränkt wird, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, Systemprüfungen durchzuführen.

(3)Die Kommission kann, nachdem der Mitgliedstaat die Möglichkeit hatte, seine Anmerkungen vorzubringen, den Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, dass die verbesserten angemessenen Regelungen aus Artikel 77 nicht mehr gelten.

Titel VII:
Finanzmanagement, Einreichung der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen

KAPITEL I
Finanzmanagement

Abschnitt I
Allgemeine Regelungen für die Rechnungsführung

Artikel 80
Mittelbindungen

1.Der Beschluss zur Genehmigung des Programms im Einklang mit Artikel 18 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des [Artikels 110 Absatz 3] der Haushaltsordnung dar; die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar.

Der genannte Beschluss enthält den Unionsbeitrag pro Fonds und pro Jahr.

2.Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgen durch die Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027.

3.Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche der Genehmigung des Programms durch die Kommission.

Artikel 81
Verwendung des Euro

Alle Betrag, die in Programmen dargelegt sind oder der Kommission von Mitgliedstaaten gemeldet oder bei ihr geltend gemacht werden, werden in Euro angegeben.

Artikel 82
Rückzahlung

(1)Jede fällige Rückzahlung an den Haushalt der Union erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß [Artikel 98 der Haushaltsordnung] ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

(2)Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so fallen für die Zeit zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen an. Der entsprechende Zinssatz wird nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

Abschnitt II
Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten

Artikel 83
Zahlungsarten

Die Zahlungen können als Vorfinanzierung, Zwischenzahlungen oder Zahlungen des Saldos der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden.

Artikel 84
Vorfinanzierung

(1)Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung basierend auf der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i.

(2)Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

(a)2021: 0,5 %;

(b)2022: 0,5 %;

(c)2023: 0,5 %;

(d)2024: 0,5 %;

(e)2025: 0,5 %;

(f)2026: 0,5 %.

Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

(3)Abweichend von Absatz 2 können in der ETZ-Verordnung für Interreg-Programme spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung festgelegt werden.

(4)Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag wird spätestens im letzten Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verrechnet.

(5)Alle durch die Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen werden für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Fondsmittel und fließen in die Rechnungslegung für das letzte Geschäftsjahr ein.

Artikel 85
Zahlungsanträge

(1)Der Mitgliedstaat übermittelt höchstens vier Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr. Die Fristen für jeden Zahlungsantrag sind der 30. April, der 31. Juli, der 31. Oktober und der 26. Dezember jeden Jahres.

Der letzte, bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.

(2)Die Zahlungsanträge sind erst zulässig, wenn das das neueste fällige Gewährpaket übermittelt wurde.

(3)Die Zahlungsanträge werden bei der Kommission nach Maßgabe des Musters in Anhang XIX eingereicht und umfassen, für jede Priorität und aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie:

(a)den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht;

(b)den Betrag der technische Hilfe, berechnet im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2;

(c)den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht.

(4)Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

(a)Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 89 Absatz2 gerechtfertigt sind.

(b)Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 88 Absatz 3 festgelegt wurden.

(c) Bei den Arten der Finanzhilfen aus Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten.

(5)Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c, wurde im Falle von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV der öffentliche Beitrag, der den in einem Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt.

Artikel 86
Spezifische Elemente für Finanzierungsinstrumente in Zahlungsanträgen

(1)Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 eingesetzt, so enthalten die nach Maßgabe des Anhangs XIX eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. – bei Garantien – die gemäß Garantieverträgen vorgesehenen Beträge, wie in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegt.

(2)Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten, im Einklang mit den folgenden Bedingungen eingereicht:

(a)Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wurde an die Finanzierungsinstrumente ausbezahlt und kann bis zu 25 % der Gesamthöhe des für die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeitrags betragen, im Einklang mit der relevanten Priorität und Regionenkategorie, falls zutreffend.

(b)Der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 62 Absatz1 dargelegt.

(3)Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag aus Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens im letzten Geschäftsjahr mit der Rechnungslegung der Kommission verrechnet.

Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.

Artikel 87
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

(1)Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

(2)Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betroffenen Fonds und der betroffenen Regionenkategorie zugeordnet. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des im Zahlungsantrag der angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. den öffentlichen Beitrag ergeben. Die Kommission bestimmt bei der Berechnung des Saldos der Rechnungslegung im Einklang mit Artikel 94 die zu erstattenden oder einzuziehenden Restbeträge.

(3)Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei Zwischenzahlungen ist nicht höher als der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für die Priorität gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms.

(4)Erfolgt der Unionsbeitrag nach Artikel 46 Buchstabe a oder erfolgen Finanzhilfen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, so zahlt die Kommission nicht mehr als den vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.

(5)Darüber hinaus liegt die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des letzten Geschäftsjahrs nicht über jedwedem der folgenden Beträge:

(a)dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag;

(b)der an die Begünstigten ausgezahlten Unterstützung aus den Fonds;

(c)dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.

(6) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über dem für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem [Datum der Annahme dieser Verordnung] eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)der Mitgliedstaat erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union;

(b)    der Mitgliedstaat erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im Rahmen des ESM, wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 50 dargelegt, sofern ein makroökonomisches Anpassungsprogramm durchgeführt wird;

(c)    finanzielle Unterstützung wird dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, wenn ein makroökonomisches Anpassungsprogramm durchgeführt wird, wie in Verordnung (EU) Nr. 472/2013 51 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt.

Der angehobene Satz darf 100 % nicht übersteigen und gilt für Anträge auf Zahlungen bis Ende des Kalenderjahres, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.

(7) Absatz 6 gilt nicht für Interreg-Programme.

Artikel 88
Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

(1)Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einem Programm auf Grundlage von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen für eine Erstattung des Unionbeitrags zu einem Programm erstatten.

(2)Um einen Unionsbeitrag zu einem Programm auf Grundlage von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen nach Artikel 46 zu nutzen, reicht der Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag im Einklang mit den Mustern aus den Anhängen V und VI, als Teil eines Programms oder eines Antrags für dessen Änderung ein.

Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Beträge und Sätze werden auf Grundlage des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 oder der folgenden Elemente festgelegt:

(a)einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:

i. statistische Daten, andere objektive Informationen oder eine Experteneinschätzung;

ii. überprüfte Daten aus bisherigen Tätigkeiten;

iii. die Anwendung der üblichen Kostenrechnungsverfahren;

(b)Haushaltsentwürfen;

(c)der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die für Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

(d)der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

(3)Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms oder dessen Änderung enthält die Arten von Vorhaben, die Gegenstand von der Erstattung basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen sind, die Definition und die Beträge, für die Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen gelten, sowie die Methoden für die Anpassung der Beträge.

Die Mitgliedstaaten nutzen eine der Finanzhilfeformen aus Artikel 48 Absatz 1 zur Unterstützung von Vorhaben, für die Ausgaben von der Kommission auf Grundlage dieses Artikels erstattet werden.

Bei Prüfungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind.

(4)Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, deren Beträge und die Anpassungsmethoden nach Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt werden.

Artikel 89
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen

(1)Um einen Unionsbeitrag zu einem Teil einer Priorität oder zu einer ganzen Priorität von Programmen auf Grundlage einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu nutzen, reicht der Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag im Einklang mit den Mustern aus den Anhängen V und VI, als Teil eines Programms oder eines Antrags für dessen Änderung ein. Der Vorschlag enthält die folgenden Informationen:

(a)Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags; Beschreibung des Teils des Programms und der Art von Vorhaben, die Gegenstand von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind;

(b)Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erreichenden Ergebnisse einschließlich Zeitplan;

(c)Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Kommission ermöglichen;

(d)Einheiten für die Messung;

(e)Zeitplan für die Erstattung durch die Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder dem Erreichen von Ergebnissen verbundene Beträge;

(f)Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder des Erreichens von Ergebnissen;

(g)Methoden für die Anpassung der Beträge, falls zutreffend;

(h)Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads in Einklang mit Anhang XI zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder des Erreichens von Ergebnissen.

(2)Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms oder des Antrags auf Änderung enthält alle in Absatz 1 aufgeführten Elemente.

(3)Die Mitgliedstaaten nutzen eine der Finanzhilfeformen aus Artikel 48 Absatz 1 zur Unterstützung von Vorhaben, für die Ausgaben von der Kommission auf Grundlage dieses Artikels erstattet werden.

Bei Prüfungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind oder ob die Ergebnisse erreicht wurden.

(4)Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens, die Methoden für die Anpassung der Beträge und die zu erfüllenden Bedingungen oder zu erreichenden Ergebnisse festgelegt werden.

Abschnitt III
Unterbrechungen und Aussetzungen

Artikel 90
Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)Die Kommission kann die Zahlungsfrist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate unterbrechen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

(a)es liegen Nachweise vor, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

(b)die Kommission muss zusätzliche Überprüfungen durchführen, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen könnten.

(2)Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

(3)Die Kommission begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 beeinträchtigten Auszahlungsantrag betroffen sind, es sei denn, es ist nicht möglich, den betroffenen Teil der Ausgaben zu bestimmen. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und fordert ihn auf, die Situation zu bereinigen. Die Kommission beendet die Unterbrechung, sobald Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen wurden.

(4)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für Unterbrechungen der Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

Artikel 91
Aussetzung von Zahlungen

(1)Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie entscheiden, die Zahlungen ganz oder zum Teil auszusetzen, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

(a)der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung einer Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 90 geführt hat;

(b)es liegt ein gravierender Mangel vor;

(c)die im Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung, die noch nicht korrigiert wurde;

(d)es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV vor, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gefährdet;

(e)der Mitgliedstat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 6 zu ergreifen.

(2)Die Kommission hebt die vollständige oder anteilige Aussetzung der Zahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für erforderliche Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen hat.

(3)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für eine Aussetzung von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

KAPITEL II
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Artikel 92
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung

(1)Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen („Gewährpaket“) für das vorangegangene Geschäftsjahr wie in Artikel 2 Nummer 28 definiert ein:

(a)die Rechnungslegung im Einklang mit dem Muster in Anhang XX;

(b)die Verwaltungserklärung aus Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f im Einklang mit dem Muster in Anhang XV;

(c)den Bestätigungsvermerk aus Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a im Einklang mit dem Muster in Anhang XVI;

(d)den jährlichen Kontrollbericht aus Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b im Einklang mit dem Muster in Anhang XVII.

(2)Die Frist gemäß Absatz 1 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.

(3)Die Rechnungslegung beinhaltet auf Ebene jeder Priorität und gegebenenfalls jedes Fonds und jeder Regionenkategorie:

(a)den im Rechnungsführungssystem der Stelle, die den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernimmt, verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und den Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags;

(b)die während des Geschäftsjahrs herausgenommenen Beträge;

(c)die an die einzelnen Finanzierungsinstrumente gezahlten Beträge des öffentlichen Beitrags;

(d)für jede Priorität eine Erläuterung zu etwaigen Unterschieden zwischen den geltend gemachten Beträgen nach Buchstabe a und den in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträgen für dasselbe Geschäftsjahr.

(4)Die Rechnungslegung ist nicht zulässig, wenn die Mitgliedstaaten nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen haben, um das Restrisiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung auf unter 2 % zu senken.

(5)Die Mitgliedstaaten ziehen insbesondere Folgendes aus der Rechnungslegung ab:

(a)die unregelmäßigen Ausgaben, für die Finanzkorrekturen nach Maßgabe des Artikels 97 vorgenommen wurden;

(b)die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind;

(c)sonstige Beträge, die notwendig sind, um die Restfehlerquote der in der Rechnungslegung geltend gemachten Ausgaben auf 2 % zu senken.

Der Mitgliedstaat kann die Ausgaben in Unterabsatz 1 Buchstabe b in einen Zahlungsantrag in nachfolgenden Geschäftsjahren aufnehmen, sobald die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt ist.

(6)Unbeschadet von Artikel 98 kann der Mitgliedstaat unregelmäßige Beträge, die nach Übermittlung der Rechnungslegung entdeckt wurden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.

(7)Im Rahmen des Gewährpakets übermittelt der Mitgliedstaat für das letzte Geschäftsjahr den abschließenden Leistungsbericht gemäß Artikel 38 bzw. für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI den letzten jährlichen Durchführungsbericht.

Artikel 93
Rechnungsprüfung

Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. März des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 96 gilt.

Artikel 94
Berechnung des Saldos

(1)Bei der Bestimmung des Betrags zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr und der entsprechenden Anpassungen bei den Zahlungen an die Mitgliedstaaten berücksichtigt die Kommission Folgendes:

(a)die in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz auf die einzelnen Prioritäten anzuwenden ist;

(b)den Gesamtbetrag der von der Kommission während dieses Geschäftsjahrs getätigten Zwischenzahlungen.

(2)Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat einziehbar, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel [177 Absatz 3] der Haushaltsordnung.

Artikel 95
Verfahren bei der Rechnungsprüfung

(1)Das Verfahren nach Maßgabe des Artikels 96 gilt in allen nachfolgenden Fällen:

(a)Die Prüfbehörde hat wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt.

(b)Der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks in Frage stellen.

(2)In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds im Einklang mit Artikel 94 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung entspricht der Rechnungsannahme.

Artikel 96
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung

(1)Stellt die Prüfbehörde wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk aus, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, die Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 92 Absatz 1 genannten Unterlagen binnen eines Monats erneut zu übermitteln.

Ist bei Ablauf der Frist aus Unterabsatz 1:

(a)der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, so gilt Artikel 94 und die Kommission zahlt etwaige weitere geschuldete Beträge oder nimmt binnen zwei Monaten eine Einziehung vor.

(b)der Bestätigungsvermerk weiterhin eingeschränkt oder hat der Mitgliedstaat die Unterlagen nicht erneut eingereicht, so gelten die Absätze 2,3 und 4.

(2)Ist der Bestätigungsvermerk wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung weiterhin eingeschränkt oder ist er weiterhin unzuverlässig, so informiert die Kommission den Mitgliedstaat über den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr.

(3)Erklärt sich der Mitgliedstaat mit diesem Betrag binnen eines Monats einverstanden, so zahlt die Kommissionen im Einklang mit Artikel 94 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.

(4)Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem Betrag aus Absatz 2 nicht einverstanden, so legt die Kommission den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr fest. Dies stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Die Kommission zahlt im Einklang mit Artikel 94 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.

(5)In Bezug auf das letzte Geschäftsjahr nimmt die Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme spätestens zwei Monate nach dem Datum der Annahme des abschließenden Leistungsberichts nach Artikel 38 eine Zahlung bzw. eine Wiedereinziehung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung vor.

KAPITEL III
Finanzkorrekturen

Artikel 97
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten schützen den Unionshaushalt und wenden Finanzkorrekturen an, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Vorhaben oder ein Programm ganz oder teilweise annullieren, wenn festgestellt wird, dass die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben unregelmäßig sind.

(2)Die Finanzkorrekturen werden in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Annullierung beschlossen wird, aufgezeichnet.

(3)Die annullierte Unterstützung aus den Fonds darf der Mitgliedstaat innerhalb des betroffenen Programms wiederverwenden, allerdings weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch – im Fall einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist.

(4)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

(5)Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente umfassen, ein Beitrag, der im Einklang mit diesem Artikel wegen einer einzelnen Unregelmäßigkeit annulliert wird, unter folgenden Bedingungen innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden:

(a)Wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene des Endempfängers festgestellt wird: nur für andere Endempfänger innerhalb desselben Finanzierungsinstruments;

(b)wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt wird, wenn ein Finanzierungsinstrument über eine Struktur mit einem Holdingfonds eingesetzt wird: nur für andere, spezifische Fonds einsetzende Stellen.

Wurde die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den Holdingfonds einsetzenden Stelle oder der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt, wenn ein Finanzierungsinstrument über eine Struktur ohne Holdingfonds eingesetzt wird, so wird der annullierte Beitrag nicht innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet.

Im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit wird der annullierte Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet.

(6)Die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaigen sonstigen mit diesen Beiträgen erwirtschafteten Erträgen.

Die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die Beträge nach Maßgabe von Unterabsatz 1 nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

(a)Die Unregelmäßigkeit trat auf Ebene des Endempfängers oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger auf.

(b)Die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen kamen ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nach und gingen so professionell, transparent und sorgfältig vor, wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzierungsinstrumenten erwartetet werden kann.

(c)Die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.

Artikel 98
Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass:

(a)ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus den Fonds gefährdet;

(b)die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmäßig sind, was der Mitgliedstaat nicht festgestellt und gemeldet hat;

(c)der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Kommission seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 91 nicht nachgekommen ist.

Nimmt die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies im Einklang mit Anhang XXI. 

(2)Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen vorzubringen.

(3)Akzeptiert der Mitgliedstaat die Schlussfolgerungen der Kommission nicht, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, die die Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur bilden.

(4)Die Kommission trifft die Entscheidung über eine Finanzkorrektur mittels eines Durchführungsrechtsakts binnen zwölf Monaten nach der Anhörung oder ab Übermittlung der zusätzlichen, von der Kommission angeforderten Informationen.

Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission alle übermittelten Informationen und Anmerkungen.

Ist ein Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur für Fälle nach Absatz 1 Buchstaben a und c einverstanden, bevor der Beschluss aus Absatz 1 erlassen wurde, so kann der Mitgliedstaat die betroffenen Beträge wiederverwenden. Diese Möglichkeit gilt nicht für Finanzkorrekturen für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.

(5)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen der Kommission festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

KAPITEL IV
Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 99
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung

(1)Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 26. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

(2)Der Betrag, der bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 1 Gegenstand von Vorfinanzierungen oder Zahlungsanträgen in Bezug auf die Mittelbindung für 2021 sein soll, beträgt 60 % der genannten Mittelbindung. 10 % der Mittelbindung für 2021 werden jeder Mittelbindung für die Jahre 2022 bis 2025 hinzugefügt für die Berechnung der zu erfassenden Beträge.

(3)Der Teil der am 31. Dezember 2029 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist aus Artikel 38 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.

Artikel 100
Ausnahmen von den Aufhebungsregelungen

(1)Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:

(a)die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder

(b)aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.

Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms nach.

(2)Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b für bis zum 26. Dezember geltend gemachte Beträge.

Artikel 101
Aufhebungsverfahren

(1)Die Kommission unterrichtet auf Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen den Mitgliedstaat über den Betrag, der gemäß dieser Informationen von einer Aufhebung betroffen ist.

(2)Der Mitgliedstaat hat einen bis zwei Monate Zeit, um sich mit dem aufzuhebenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.

(3)Bis zum 30. Juni übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem für das in Rede stehende Kalenderjahr der gekürzte Betrag an Unterstützung über mindestens eine Priorität des Programms hervorgehen. Für Programme, die aus mehreren Fonds unterstützt werden, wird der Betrag der Unterstützung aufgeteilt nach Fonds gekürzt, proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.

Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, so überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.

(4)Bis spätestens zum 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms.

TITEL VIII
Finanzrahmen

Artikel 102
Geografische Abdeckung der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“

(1)Der EFRE, der ESF und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS2-Regionen“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 868/2014, geschaffen worden sind.

(2)Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden den folgenden drei Kategorien von NUTS-2-Regionen zugewiesen:

(a)weniger entwickelte Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU27 beträgt („weniger entwickelte Regionen);

(b)Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU27 beträgt („Übergangsregionen“);

(c)stärker entwickelte Regionen, deren Pro-Kopf-BIP über 100 % des durchschnittlichen BIP der EU27 beträgt („stärker entwickelte Regionen“).

Die Einstufung der Regionen in eine der drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen BIP der EU27 für denselben Bezugszeitraum.

(3)Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014-2016, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.

(4)Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die Regionen, die die Kriterien einer der drei Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Die genannte Liste gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Artikel 103
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

(1)Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die für die Mittelbindung für den Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 330 624 388 630 EUR zu Preisen von 2018. 

Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird dieser Betrag mit jährlich 2 % indexiert.

(2)Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII.

Dieser Beschluss legt auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) fest.

(3)Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 104 Absatz 4 genannte Fazilität „Connecting Europe“ zugewiesen.

Artikel 104
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich auf 97,5 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 322 194 388 630 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

(a)61,6 % (d. h. insgesamt 198 621 593 157 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

(b)14,3 % (d. h. insgesamt 45 934 516 595 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

(c)10,8 % (d. h. insgesamt 34 842 689 000 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

(d)12,8 % (d.h. insgesamt 41 348 556 877 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

(e)0,4 % (d. h. insgesamt 1 447 034 001 EUR) als zusätzliche Förderung für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

(2)Im Jahr 2024 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2025 im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) [...] (MFR-Verordnung) die Gesamtzuweisungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eines jeden Mitgliedstaats für die Jahre 2025 bis 2027.

Die Kommission wendet bei ihrer Überprüfung die Zuweisungsmethode aus Anhang XXII auf Grundlage der aktuellsten zu dem Zeitpunkt verfügbaren Statistiken an.

Nach der technischen Anpassung ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, der eine überarbeitete jährliche Aufschlüsselung nach Artikel 103 Absatz 2 festlegt.

(3)Die für den ESF+ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ verfügbaren Mittel belaufen sich auf 88 646 194 590 EUR.

Der Betrag für die zusätzliche Förderung der Gebiete in äußerster Randlage aus Absatz 1 Buchstabe e, der dem ESF+ zugewiesen wird, beläuft sich auf 376 928 934 EUR.

(4)Aus dem Kohäsionsfonds werden 10 000 000 000 EUR auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen. Dieser Betrag wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte über spezifische Aufforderungen gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aufgewendet.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt.

Die Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds für jeden Mitgliedstaat wird entsprechend verringert.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2021 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität „Connecting Europe“ eingesetzt.

30 % der an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] zu finanzieren

Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen nach Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] gelten für die spezifischen Aufforderungen aus Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 beachtet die Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der der Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel.

Ab dem 1. Januar 2024 30 % werden allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, die der Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden wurden, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] zu finanzieren.

(5)500 000 000 EUR der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung der Kommission zugewiesen.

(6)175 000 000 EUR der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.

(7)Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,5 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 20212027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt 8 430 000 000 EUR).

Artikel 105
Übertragbarkeit von Mitteln

(1)Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaat bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:

(a) eine Übertragung von nicht mehr als 15 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;

(b)eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen.

(2)Die Gesamtzuweisungen, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, sind zwischen diesen Zielen nicht übertragbar.

Artikel 106
Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.

(2)Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Priorität für die folgenden Optionen gilt:

(a)den Gesamtbetrag, einschließlich öffentlichem und privatem Beitrag,

(b)den öffentlichen Beitrag.

(3)Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über:

(a)70 % für weniger entwickelte Regionen;

(b)55 % für Übergangsregionen;

(c)40 % für weniger entwickelte Regionen;

Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage.

Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 70 %.

In der ESF+-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 der ESF+-Verordnung festlegen.

(4)Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 70 %.

In der ETZ-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden.

(5)Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

Titel IX
Befugnisübertragung, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

KAPITEL I
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 107
Befugnisübertragung

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 108 zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, X und XXII.

Artikel 108
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 107 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4 und Artikel 89 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4)Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 63 Absatz 10, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 107 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 109
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL II
Übergangs - und Schlussbestimmungen

Artikel 110
Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. jeder anderer Rechtsakt für den Programmplanungszeitraum 20142020 gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während dieses Zeitraums aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützt werden.

Artikel 111
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben

(1)Die Verwaltungsbehörde kann die Auswahl eines Vorhabens eines Vorhabens vornehmen, das die zweite Phase eines im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählten und im Rahmen dieser Verordnung auch begonnen Vorhabens darstellt, vorausgesetzt, die folgenden kumulativen Bedingungen sind erfüllt:

(a)das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbarer Phasen und separate Prüfpfade;

(b)die Gesamtkosten des Vorhabens übersteigen 10 Mio. EUR;

(c)die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben;

(d)die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds infrage;

(e)der Mitgliedstaat verpflichtet sich im nach Maßgabe des Artikels 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase vollständig durchzuführen und einsatzbereit zu machen.

(2)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die zweite Phase des Vorhabens.

Artikel 112
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Zusammenhalt und Werte

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 52  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

2019 Annahme der Verordnung

2020 Verhandlung über die Programme

1. Januar 2021 Anlaufen der neuen Programme

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)

Ein Tätigwerden der Union für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI ist aufgrund der in Artikel 174 AEUV dargelegten Ziele begründet. Das Recht, tätig zu werden, ist in Artikel 175 AEUV verankert, in dem die Europäische Union explizit dazu aufgefordert wird, diese Politik mithilfe der Strukturfonds durchzuführen; hiermit verbunden ist auch Artikel 177, in dem die Aufgabe des Kohäsionsfonds definiert ist. Die Ziele des ESF, des EFRE und des Kohäsionsfonds sind in den Artikeln 162, 176 bzw. 177 AEUV dargelegt. Die Maßnahmen im Bereich Fischerei sind in Artikel 39 AEUV geregelt.

Nach Artikel 174 AEUV gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen.

Gemäß Artikel 349 AEUV werden spezifische Maßnahmen erlassen, um die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, die durch bestimmte spezifische Faktoren erschwert wird, die die Entwicklung schwer beeinträchtigen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Wirksamkeit und Effizienz in Bereichen, in denen die EU weiter geht, um Ergebnisse zu erzielen. Beispielsweise entfallen in vielen Ländern rund 50 % (oder mehr) der öffentlichen Investitionen auf die Kohäsionspolitik. Diese Mitgliedstaaten hätten ansonsten nicht die finanzielle Kapazität, diese Investitionen zu tätigen. Ohne den EFRE würden darüber hinaus in den meisten Regionen, unabhängig von ihrem Entwicklungsstand, keine Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) bestehen oder fortgeführt.

Beitrag zu Zielen mit Bedeutung für die EU-Bürger/innen: Die Förderung von Beschäftigung und Wachstum, grünem und kohlenstoffarmem Wachstum, sozialer Inklusion und der Integration von Migranten – all dies liegt den Bürger/innen am Herzen. Darüber hinaus fördern die grundlegenden Voraussetzungen Strukturreformen und die Modernisierung der Verwaltung.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

(1) Vereinfachung: Notwendigkeit zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dies war eine zentrale und wiederholt festgestellte Erkenntnis. Komplizierte Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfsysteme führten zu administrativer Unsicherheit und Durchführungsverzögerungen und wirkten abschreckend hinsichtlich der Beantragung von Unterstützung. Empfohlen wurde insbesondere die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen.

(2) Flexibilität zur Anpassung an neu entstehende Bedürfnisse: In der Ex-post-Evaluierung des EFRE und des Kohäsionsfonds wurde die Anpassung der Programme während der Wirtschaftskrise als eines der Positivbeispiele im Zeitraum 2007–2013 hervorgehoben, auf das aufgebaut werden sollte.

(3) Potenzial der Finanzierungsinstrumente (FI): Die FI könnten laut den Evaluierungen in einigen Politikbereichen effizienter zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden. Es kommt jedoch zu Verzögerungen bei der Umsetzung, und eine weitverbreitete Nutzung ist nicht ohne Weiteres möglich.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Aus der Art der Unterstützung ergeben sich die größten Synergieeffekte mit „Horizont Europa“ und der Fazilität „Connecting Europe“:

Der Schwerpunkt von „Horizont Europa“ wird auf „europäischer Exzellenz“ (Gewinnung und Nutzung neuer Kenntnisse, Spitzenforschung) liegen; der EFRE wird sich auf „regionale Relevanz“ (bedarfsgerechte Verbreitung von Wissen und Technologie, Einbettung auf lokaler Ebene mittels Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung, Aufbau lokaler Innovationssysteme) konzentrieren.

Die Konsistenz mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) wird durch erhöhte Synergie und Komplementarität in Bereichen ermöglicht, in denen die Fazilität den Schwerpunkt vor allem auf das „Kernnetz“ legt, während der EFRE und der Kohäsionsfonds auch das „Gesamtnetz“ unterstützen und dabei insbesondere den Zugang zu diesem Netz auf regionaler und lokaler Ebene und Verkehrsverbindungen innerhalb städtischer Gebiete sicherstellen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2029

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 53  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Überwachung erfolgt nach den im Haushaltszeitraum 2014–2020 bewährten Verfahren und wird weiterhin auf einem System der geteilten Verwaltung beruhen. Für die einzelnen Programme eingerichtete Überwachungsausschüsse werden künftig eine wichtigere Rolle bei der Überprüfung der Programmleistung und aller darauf Einfluss nehmenden Faktoren spielen. Im Interesse größerer Transparenz sollen den Überwachungsausschüssen übermittelte Dokumente öffentlich zugänglich gemacht werden. Von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte jährliche Sitzungen zur Überprüfung der Leistung ergänzen das System. Die Verpflichtung zur Erstellung jährlicher Durchführungsberichte wird abgeschafft. Stattdessen sollen häufiger aktuellere Daten übermittelt werden. Die Verpflichtung zur Erstellung eines abschließenden Leistungsberichts wird beibehalten.

Durch die Festlegung einheitlich anwendbarer Indikatoren werden mehr Überwachungsinformationen vorliegen, die auf EU-Ebene aggregiert werden können.

Elektronische Daten ermöglichen eine Kombination aus Vereinfachung und Transparenz. Im Zeitraum 2014-2020 sollte ein System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden sowie zwischen den verschiedenen Stellen des Verwaltungs- und Kontrollsystems aufgebaut werden. Die vorliegende Verordnung stützt sich darauf und entwickelt bestimmte Aspekte in Bezug auf die Erfassung von Daten weiter. Alle für die Überwachung der Durchführung notwendigen Daten, einschließlich Ergebnissen und Programmleistungen, werden künftig elektronisch übermittelt. Alle zwei Monate wird die offene Datenplattform aktualisiert, wodurch sie die Leistung nahezu in Echtzeit widerspiegelt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Angesichts der vom Europäischen Rechnungshof gemeldeten positiven Ergebnisse bei der Senkung der Fehlerquoten (und mangelnder Sicherheit, da die Systeme nicht über den gesamten Durchführungszeitraum der Programme zur Verfügung standen und dadurch auch nicht in allen Aspekten abschließend beurteilt werden können) ist es notwendig, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die für den Zeitraum 2014–2020 eingeführten Finanzverwaltungsvorschriften prinzipiell aufrechtzuerhalten.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Programme 2014–2020 mit Verspätung angelaufen sind und dass einige der eingeführten Bestimmungen mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden waren. Daher wird vorgeschlagen, die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Stellen des Verwaltungs- und Kontrollsystems deutlicher zu definieren, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erforderlichen Vorhaben und Anforderungen.

Alle Einzelheiten und sekundären Vorschriften, die zuvor in Vorschriften des abgeleiteten Rechts aufgeführt waren, werden im Interesse der Verlässlichkeit in den Rechtsakt aufgenommen. Es besteht keine Notwendigkeit zur Durchführung des Benennungsverfahrens. Die Bestimmungen erlauben die Beibehaltung der bestehenden Systeme. Für Programme mit gut funktionierendem Verwaltungs- und Kontrollsystem und guter Bilanz wird ein höheres Maß an Vereinfachung vorgeschlagen. Darüber hinaus werden die Anforderungen in Bezug auf risikobasierte Verwaltungsüberprüfungen und den Grundsatz der einzigen Prüfung sowie die Mindestanforderungen an kleinere Programme, bei denen nicht-statistische Stichprobenverfahren erforderlich sein könnten, geklärt.

 

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die von der Kommission für die Zeit nach 2020 in Betracht gezogenen Änderungs- und Vereinfachungsoptionen stützen sich auf mehrere diesbezügliche Empfehlungen des Rechnungshofs und insbesondere dessen Aufforderung, den Mechanismus für den Einsatz der Mittel zu überarbeiten (Empfehlung 1 der Prüfung 2015/AUD/0195), die auf einen Vorschlag der hochrangigen Gruppe zurückgeht.

Die hohen Fehlerquoten in der Vergangenheit waren häufig auf einen Mangel an Rechtssicherheit und eine unterschiedliche Auslegung derselben Regeln zurückzuführen, beispielsweise im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. In ihrem Vorschlag zur Überarbeitung der Dachverordnung führt die Kommission mehrere Neuerungen ein, beispielsweise risikobasierte Verwaltungsüberprüfungen, eine risikobasierte Prüfstrategie, Vorschriften über die verhältnismäßige Notwendigkeit statistischer Stichproben und spezifische Bestimmungen über die Verhältnismäßigkeit von Kontrollen und die Berücksichtigung nationaler Systeme usw.

Detaillierte Anhänge zu einzelnen Aspekten der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sollen Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass im Anschluss an die Verabschiedung der Dachverordnung wie sonst üblich sekundäre Rechtsakte oder umfangreiche Leitlinien folgen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Der derzeitige Umsetzungsmechanismus bei der geteilten Mittelverwaltung wurde zuweilen, unter anderem vom Rechnungshof, als zu kompliziert, fehleranfällig und kostenintensiv auf allen Kontrollebenen kritisiert. Die Kommission hat all diese kritischen Punkte sorgfältig untersucht, um das richtige Gleichgewicht zwischen Rechenschaftspflicht, Vereinfachung und Leistungsorientierung zu finden.

Es wurden Vereinfachungen eingeführt, um das Risiko von Überschneidungen von Kontrollen der Begünstigten auf den verschiedenen Ebenen zu vermeiden, sowie von Überschneidungen der verschiedenen Funktionen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Beispielsweise sollen nach 2020 die Zertifizierungsbehörden (deren Anzahl derzeit bei über 210 liegt) durch eine Rechnungsführungsfunktion ersetzt werden, die eine Dopplung von Kontrollen künftig unmöglich macht. Darüber hinaus wird eine Straffung der Prüftätigkeiten vorgeschlagen, indem die Anzahl der Prüfungen von Vorhaben auf Ebene der Begünstigten reduziert wird. Vorgesehen sind ferner besondere Bestimmungen zur Erhöhung der Verhältnismäßigkeit, denen zufolge berücksichtigt wird, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms in der Vergangenheit wirksam funktioniert hat.

Im Hinblick auf das angestrebte Maß an Sicherheit soll in der Phase der Legislativvorschläge die Fehlerquote unter der Erheblichkeitsschwelle von 2 % gehalten werden. Eine andere Erheblichkeitsschwelle könnte nur von Fall zu Fall im Lichte der Gesetzgebungsdebatte diskutiert werden, insbesondere wenn die Rechtsetzungsbehörde die vorgeschlagenen Programmvereinfachungen nicht (vollständig) billigen und/oder die Kontrollen begrenzen würde, was sich auf die erwartete Fehlerquote auswirken würde.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission wird weiterhin prüfen, wie sie alle von den Verwaltungsbehörden zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten nach 2020 eingeführten Maßnahmen weiter verstärken kann.

Die Verwaltungsbehörden werden wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren auch künftig beibehalten müssen und dabei insbesondere den bekannten Betrugsrisiken Rechnung tragen.

Das elektronische Kohäsionssystem und interaktive IT-Systeme werden auch in Zukunft nicht an Bedeutung verlieren. Die Verwaltungsbehörden werden die Möglichkeit erhalten, bestehende Verfahren und Systeme zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug beizubehalten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 54 .

von EFTA-Ländern 55

von Kandidatenländern 56

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

02. Zusammenhalt und Werte

05.02: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

05.03: Kohäsionsfonds

05.03.YY Beitrag zur Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

07.02: Europäischer Sozialfonds (ESF)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

02.

Zusammenhalt und Werte

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

05.02: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Verpflichtungen

29 440,110

30 327,771

31 279,590

35 259,611

33 267,540

34 307,819

35 425,598

226 308,000

Zahlungen

1 164,755

1 341,699

12 834,033

16 236,551

29 081,391

38 297,376

38 210,997

89 204,236

226 308,000

05.03: Kohäsionsfonds

Verpflichtungen

4 522,388

4 684,978

4 862,038

5 044,652

5 232,977

5 428,152

5 631,603

35 407,000

Zahlungen

175,643

200,023

3 490,734

3 019,315

4 914,058

5 243,048

4 989,748

13 374,217

35 407,000

05.03.YY Beitrag zur Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Verpflichtungen

1 441,457

1 493,281

1 549,717

1 607,923

1 667,949

1 730,159

1 795,007

11 285,000

Zahlungen

83,293

504,603

528,852

548,807

569,400

590,655

612,703

7 847,181

11 285,000

07.02: Europäischer Sozialfonds (ESF)

Verpflichtungen

12 983,946

13 384,351

13 814,025

14 256,194

14 711,141

15 181,257

15 669,085

100 000,000 57

Zahlungen

511,825

592,614

5 940,557

7 241,014

12 930,766

16 995,138

16 806,577

38 981,508

100 000,000

Davon aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 58  

Verpflichtungen = Zahlungen

40,300

40,600

35,900

36,200

36,500

36,800

37,100

263,400

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT 59

Verpflichtungen

48 388,000

49 891,000

51 506,000

53 169,000

54 880,000

56 648,000

58 522,000

373 000,000

Zahlungen

1 935,516

2 638,939

22 794,176

27 045,687

47 432,616

61 126,217

60 620,025

149 407,142

373 000,000



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD EMPL

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben 60  

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

599,599

Sonstige Verwaltungsausgaben 61  

Mittel unter der RUBRIK 7 INSGESAMT – GD EMPL

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

599,599

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD REGIO

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

80,506

82,116

83,758

85,433

87,141

88,883

90,660

598,497

Sonstige Verwaltungsausgaben

2,370

2,417

2,465

2,514

2,564

2,615

2,667

17,612

Mittel unter der RUBRIK 7 INSGESAMT – GD REGIO

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

82,876

84,533

86,223

87,947

89,705

91,498

93,327

616,019

in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

EMPL UND REGIO INSGESAMT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

166,163

167,773

169,415

171,090

172,798

174,540

176,317

1 198,006

Sonstige Verwaltungsausgaben

2,370

2,417

2,465

2,514

2,564

2,615

2,667

17,612

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

168,533

170,190

171,880

173,604

175,362

177,155

178,984

1 215,618

in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

48 556,533

50 061,190

51 677,880

53 332,604

55 055,362

56 825,155

58 700,984

374 215,618

Zahlungen

2 104,049

2 809,129

22 966,056

27 219,291

47 607,978

61 303,372

60 799,009

149 407,142

374 215,618

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD EMPL

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben 62  

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

599,599

Sonstige Verwaltungsausgaben 63

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

85,657

599,599

GD REGIO

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

80,506

82,116

83,758

85,433

87,141

88,883

90,660

598,497

Sonstige Verwaltungsausgaben

2,370

2,417

2,465

2,514

2,564

2,615

2,667

17,612

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

82,876

84,533

86,223

87,947

89,705

91,498

93,327

616,019

EMPL UND REGIO INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

166,163

167,773

169,415

171,090

172,798

174,540

176,317

1 198,006

Sonstige Verwaltungsausgaben

2,370

2,417

2,465

2,514

2,564

2,615

2,667

17,612

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

168,533

170,190

171,880

173,604

175,362

177,155

178,984

1 215,618

GD EMPL

Außerhalb der RUBRIK 7 64
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

 5,000

 5,000

 5,000

 5,000

 5,000

 5,000

 5,000

35,000

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

20,000

20,000

15,000

15,000

15,000

15,000

15,000

115,000

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

25,000

25,000

20,000

20,000

20,000

20,000

20,000

150,000

GD REGIO

Außerhalb der RUBRIK 7 65
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

4,400

4,500

4,600

4,700

4,800

4,900

5,000

32,900

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

10,900

11,100

11,300

11,500

11,700

11,900

12,100

80,600

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

15,300

15,600

15,900

16,200

16,500

16,800

17,100

113,400

EMPL UND REGIO INSGESAMT

Außerhalb der RUBRIK 7 66
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

9,400

9,500

9,600

9,700

9,800

9,900

10,000

67,900

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

30,900

31,100

26,300

26,500

26,700

26,900

27,100

195,500

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

40,300

40,600

35,900

36,200

36,500

36,800

37,100

263,400

INSGESAMT

208,833

210,790

207,780

209,804

211,862

213,955

216,084

1 479,108

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

EMPL

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission 67  

599

599

599

599

599

599

599

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 68

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 69

- am Sitz

99

99

99

99

99

99

99

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

698

698

698

698

698

698

698

REGIO

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission 70  

542

542

542

542

542

542

542

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 71

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

38,5

38,5

38,5

38,5

38,5

38,5

38,5

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 72

- am Sitz

71

71

71

71

71

71

71

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

651,5

651,5

651,5

651,5

651,5

651,5

651,5

EMPL UND REGIO

INSGESAMT im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

1141

1141

1141

1141

1141

1141

1141

Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

Forschung

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT Externes Personal (in VZÄ)

208,5

208,5

208,5

208,5

208,5

208,5

208,5

INSGESAMT

1349,5

1349,5

1349,5

1349,5

1349,5

1349,5

1349,5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

·Beitrag zu Analyse, Aushandlung, Änderung und/oder Vorbereitung zur Genehmigung von Programm- und/oder Projektvorschlägen in den Mitgliedstaaten.

·Beitrag zu Verwaltung, Beaufsichtigung und Bewertung der Durchführung der genehmigten Programme/Projekte.

·Gewährleistung der Einhaltung der für die Programme geltenden Bestimmungen.

Externes Personal

·Wie oben und/oder administrative Unterstützung

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 73

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    KOM(2018) 322 endg. vom 2.5.2018.
(2)    Mit Ausnahme des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und für Gesundheitsthemen.
(3)    Nur die Komponenten mit geteilter Mittelverwaltung
(4)    Der Fonds für integriertes Grenzmanagement setzt sich aus dem Instrument für Grenzmanagement und Visa und dem Instrument für Zollkontrollausrüstung zusammen.
(5)    Volltext der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe:     http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/newsroom/pdf/simplification_proposals_key.pdf
(6)    Spatial Foresight & t33, New assessment of administrative costs and burden in ESI Funds, preliminary results.
(7)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1)
(8)    http://ec.europa.eu/budget/mff/lib/COM-2016-603/COM-2016-605_en.pdf
(9)    ABl. C […] vom …, S. ….
(10)    ABl. C […] vom …, S. ….
(11)    ABl. C […] vom …, S. ….
(12)    ABl. L […] vom […], S. […].
(13)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L74 vom 14.3.2014, S. 1).
(14)    [Verordnung über das Governance-System der Energieunion, zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (COM/2016/0759 final/2 - 2016/0375 (COD)].
(15)    Verordnung (EU) [...] über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (Abl. L [...] vom [...], S. [...]).
(16)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
(17)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(18)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(19)    Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(20)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(21)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(22)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(23)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) Nr. […]des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur [CEF] (ABl. L […], […], S. […])].
(26)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(28)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(29)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(30)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(31)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(32)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(33)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(34)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(35)    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(36)    Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(37)    [Verordnung (EU) […] über […] (ABl. L […] vom […], S. […])].
(38)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L74 vom 14.3.2014, S. 1).
(39)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(40)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25)
(41)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002).
(42)    Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(43)    Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(44)    Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
(45)    Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).
(46)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(47)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(48)    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(49)    Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
(50)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(51)    Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(52)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(53)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(54)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(55)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(56)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(57)    Dieser Betrag umfasst nicht die Mittel für Gesundheit, Beschäftigung und soziale Innovation (1 174 Mio. EUR).
(58)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. Dieser Betrag ist in den oben nach Fonds aufgeschlüsselten Beträgen enthalten. Er deckt nur technische Hilfe der GD REGIO ab. Einzelheiten zur GD EMPL finden sich in dem separaten Vorschlag COM(2018) 382 final. Technische Hilfe für die Fazilität „Connecting Europe“ ist in diesem Finanzbogen nicht enthalten.
(59)    Rundungsbedingte Differenz zu Einzelbeträgen.
(60)    Identische Zahlen finden sich auch in dem separaten Vorschlag COM(2018) 382 final.
(61)    Siehe separater Vorschlag COM(2018) 382 final.
(62)    Identische Zahlen finden sich auch in dem separaten Vorschlag COM/2018) 382 final.
(63)    Siehe separater Vorschlag COM(2018) 382 final.
(64)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(65)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(66)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(67)    Die Zahlen basieren auf der Personalausstattung im Jahr 2018 (SEC(2017) 528) und wurden um das dem EGF zugewiesene Personal gekürzt, das einem separaten Vorschlag unterliegt (COM(2018) 382 final).
(68)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, BSD = Beigeordnete Sachverständige in Delegationen.
(69)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(70)    Die Zahlen basieren auf der Personalausstattung im Jahr 2018 (SEC(2017) 528). Einzelheiten zur Personalausstattung für IPA III finden sich im separaten Vorschlag COM(2018) 382 final.
(71)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, BSD = Beigeordnete Sachverständige in Delegationen.
(72)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(73)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Straßburg, den 29.5.2018

COM(2018) 375 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa


ANHANG I

Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds - Artikel 17 Absatz 5

TABELLE 1: CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

Politisches Ziel 1 Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels;

001

Anlageinvestitionen in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

002

Anlageinvestitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

003

Anlageinvestitionen in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

004

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

005

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

006

Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

0 %

0 %

007

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in Kleinstunternehmen einschließlich Vernetzung (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien)

0 %

0 %

008

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Vernetzung

0 %

0 %

009

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien)

0 %

0 %

010

Digitalisierung von KMU (einschließlich E-Commerce, E-Business und vernetzte Geschäftsprozesse, digitale Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

0 %

0 %

011

IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für Regierungen

0 %

0 %

012

IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion

0 %

0 %

013

Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care, Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben)

0 %

0 %

014

Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebiete)

0 %

0 %

015

Entwicklung von KMU und Internationalisierung

0 %

0 %

016

Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum

0 %

0 %

017

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design)

0 %

0 %

018

Gründungszentren, Unterstützung von Spin-offs, Spin-outs und Start-ups

0 %

0 %

019

Förderung von Innovationsclustern und Unternehmensnetzen, die vor allem KMU zugutekommen

0 %

0 %

020

Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Marketing, Gemeinschaftsgründungen, nutzer- und nachfragebestimmte Innovation)

0 %

0 %

021

Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich

0 %

0 %

022

Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel

100 %

40 %

023

Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft

40 %

100 %

Politisches Ziel 2 Ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements

024

Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen

100 %

40 %

025

Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

100 %

40 %

026

Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

100 %

40 %

027

Unterstützung von Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zur Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel beitragen

100 %

40 %

028

Erneuerbare Energie: Wind

100 %

40 %

029

Erneuerbare Energie: Sonne

100 %

40 %

030

Erneuerbare Energie: Biomasse

100 %

40 %

031

Erneuerbare Energie: Meer

100 %

40 %

032

Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich geothermischer Energie)

100 %

40 %

033

Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme)

100 %

40 %

034

Hochintelligente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme

100 %

40 %

035

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsysteme und -infrastrukturen)

100 %

100 %

036

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen)

100 %

100 %

037

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Verhinderung und Bewältigung klimabezogener Risiken: sonstige, z. B. Stürme und Dürren (einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen)

100 %

100 %

038

Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z. B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

0 %

100 %

039

Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung)

0 %

100 %

040

Wasserwirtschaft und Schutz der Wasserressourcen (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung)

40 %

100 %

041

Abwassersammlung und -behandlung

0 %

100 %

042

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und zum Recycling

0 %

100 %

043

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Mechanisch-biologische Behandlung, thermische Behandlung

0 %

100 %

044

Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle

0 %

100 %

045

Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff

0 %

100 %

046

Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen

0 %

100 %

047

Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

40 %

40 %

048

Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung

40 %

100 %

049

Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten

40 %

100 %

050

Schutz der biologischen Vielfalt und Naturschutz, grüne Infrastrukturen

40 %

100 %

Politisches Ziel 3 Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität

051

IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz)

0 %

0 %

052

IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist )

0 %

0 %

053

IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist )

0 %

0 %

054

IKT: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist )

0 %

0 %

055

IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten)

0 %

0 %

056

Neubau von Autobahnen und Straßen - TEN-V-Kernnetz

0 %

0 %

057

Neubau von Autobahnen und Straßen - TEN-V-Gesamtnetz

0 %

0 %

058

Neubau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten

0 %

0 %

059

Neubau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen

0 %

0 %

060

Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen und Straßen - TEN-V-Kernnetz

0 %

0 %

061

Erneuerung oder Ausbau von Autobahnen und Straßen - TEN-V-Gesamtnetz

0 %

0 %

062

Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen)

0 %

0 %

063

Digitalisierung des Verkehrs: Straße

40 %

0 %

064

Neubau von Schienenstrecken - TEN-V-Kernnetz

100 %

40 %

065

Neubau von Schienenstrecken - TEN-V-Gesamtnetz

100 %

40 %

066

Neubau anderer Schienenstrecken

100 %

40 %

067

Erneuerung oder Ausbau von Schienenstrecken - TEN-V-Kernnetz

0 %

40 %

068

Erneuerung oder Ausbau von Schienenstrecken - TEN-V-Gesamtnetz

0 %

40 %

069

Erneuerung oder Ausbau anderer Schienenstrecken

0 %

40 %

070

Digitalisierung des Verkehrs: Schiene

40 %

0 %

071

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

0 %

40 %

072

Rollendes Material

40 %

40 %

073

Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur

100 %

40 %

074

Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr

100 %

40 %

075

Fahrradinfrastruktur

100 %

100 %

076

Digitalisierung des Nahverkehrs

40 %

0 %

077

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

40 %

40 %

078

Multimodaler (TEN-V)

40 %

40 %

079

Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr)

40 %

40 %

080

Seehäfen (TEN-V)

40 %

0 %

081

Andere Seehäfen

40 %

0 %

082

Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V)

40 %

0 %

083

Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal)

40 %

0 %

084

Digitalisierung des Verkehrs: Andere Verkehrszweige

40 %

0 %

Politisches Ziel 4 Ein sozialeres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte

085

Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

0 %

0 %

086

Bildungsinfrastruktur (Primar- und Sekundarbereich)

0 %

0 %

087

Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich)

0 %

0 %

088

Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung)

0 %

0 %

089

Wohnungsbauinfrastruktur für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben

0 %

0 %

090

Wohnungsbauinfrastruktur (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben)

0 %

0 %

091

Andere soziale Infrastrukturen, die zur sozialen Inklusion in der lokalen Gemeinschaft beitragen

0 %

0 %

092

Gesundheitsinfrastruktur

0 %

0 %

093

Gesundheitstechnik

0 %

0 %

094

Mobile Vermögenswerte im Gesundheitssektor

0 %

0 %

095

Digitalisierung des Gesundheitswesens

0 %

0 %

096

Vorübergehende Aufnahmeinfrastruktur für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben

0 %

0 %

097

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt

0 %

0 %

098

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose

0 %

0 %

099

Spezifische Förderung der Beschäftigung und der sozio-ökonomischen Integration junger Menschen

0 %

0 %

100

Unterstützung von Selbständigkeit und Unternehmensgründungen

0 %

0 %

101

Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen

0 %

0 %

102

Maßnahmen zur Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienste, um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten

0 %

0 %

103

Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge

0 %

0 %

104

Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften

0 %

0 %

105

Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt

0 %

0 %

106

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung/Pflege von Angehörigen

0 %

0 %

107

Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken beachtet werden, einschließlich der Förderung körperlicher Bewegung

0 %

0 %

108

Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen

109

Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel

0 %

0 %

110

Maßnahmen zur Förderung des aktiven und gesunden Alterns

0 %

0 %

111

Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (ohne Infrastruktur)

0 %

0 %

112

Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (ohne Infrastruktur)

0 %

0 %

113

Unterstützung der tertiären Bildung (ohne Infrastruktur)

0 %

0 %

114

Unterstützung der Erwachsenenbildung (ohne Infrastruktur)

0 %

0 %

115

Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

0 %

0 %

116

Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben

0 %

0 %

117

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion

0 %

0 %

118

Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gemeinschaften, wie etwa den Roma

0 %

0 %

119

Spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen an der Beschäftigung

0 %

0 %

120

Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen

0 %

0 %

121

Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen

0 %

0 %

122

Maßnahmen zur verstärkten Bereitstellung von gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen

0 %

0 %

123

Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz von Gesundheits- und Pflegesystemen (ohne Infrastruktur)

0 %

0 %

124

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (ohne Infrastruktur)

0 %

0 %

125

Maßnahmen zur Modernisierung von Sozialschutzsystemen, einschließlich der Förderung des Zugangs zum Sozialschutz

0 %

0 %

126

Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kinder

0 %

0 %

127

Bekämpfung der materiellen Deprivation durch Lebensmittelhilfe und/oder andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten, einschließlich Begleitmaßnahmen

0 %

0 %

Politisches Ziel 5 Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen 1

128

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und von damit verbundenen touristischen Dienstleistungen

0 %

0 %

129

Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Dienstleistungen

0 %

0 %

130

Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus

0 %

100 %

131

Sanierung und Sicherheit des öffentlichen Raums

0 %

0 %

Sonstige Codes mit Bezug zu den politischen Zielen 1-5

132

Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen

0 %

0 %

133

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats

0 %

0 %

134

Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind)

0 %

0 %

135

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten der territorialen Zusammenarbeit und Initiativen in einem grenzüberschreitenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext

0 %

0 %

136

Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung

0 %

0 %

137

Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

0 %

0 %

138

Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände

40 %

40 %

139

Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen

0 %

0 %

Technische Hilfe

140

Information und Kommunikation

0 %

0 %

141

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

0 %

0 %

142

Evaluierung und Studien, Datenerhebung

0 %

0 %

143

Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und relevanter Partner

0 %

0 %

TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“

FINANZIERUNGSFORM

01

Finanzhilfe

02

Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen

03

Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: Darlehen

04

Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: Garantie

05

Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente: ergänzende Unterstützung

06

Preisgeld

TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG“

TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG

Integrierte territoriale Investitionen (ITI)

ITI mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung

11

Stadtviertel

x

12

Städte und Vororte

x

13

Funktionale städtische Gebiete

x

14

Berggebiete

15

Inseln und Küstengebiete

16

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

17

Sonstige territoriale Ausrichtung



Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD)

CLLD mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung



21

Stadtviertel

x

22

Städte und Vororte

x

23

Funktionale städtische Gebiete

x

24

Berggebiete

25

Inseln und Küstengebiete

26

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

27

Sonstige territoriale Ausrichtung




Sonstige territoriale Instrumente im Rahmen des Politischen Ziels 5

Sonstige territoriale Instrumente mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung



31

Stadtviertel

x

32

Städte und Vororte

x

33

Funktionale städtische Gebiete

x

34

Berggebiete

35

Inseln und Küstengebiete

36

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

37

Sonstige territoriale Ausrichtung

Sonstige Ansätze 2  

41

Stadtviertel

42

Städte und Vororte

43

Funktionale städtische Gebiete

44

Berggebiete

45

Inseln und Küstengebiete

46

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

47

Sonstige territoriale Ausrichtung

48

Keine territoriale Ausrichtung



TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT“

WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT

01

Land- und Forstwirtschaft

02

Fischerei

03

Aquakultur

04

Andere blaue Wirtschaftszweige

05

Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

06

Herstellung von Textilien und Bekleidung

07

Fahrzeugbau

08

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

09

Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe

10

Baugewerbe/Bau

11

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

12

Energieversorgung

13

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

14

Verkehr und Lagerei

15

Information und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation

16

Handel

17

Beherbergung und Gastronomie

18

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

19

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Dienstleistungen

20

Öffentliche Verwaltung

21

Erziehung und Unterricht

22

Gesundheitswesen

23

Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen

24

Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Umwelt

25

Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung

26

Sonstige Dienstleistungen



TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“

GEBIET

Code

Gebiet

Code der Region/des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, gemäß der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 , geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission

TABELLE 6: CODES FÜR SEKUNDÄRES ESF+-THEMA

SEKUNDÄRES ESF+-THEMA

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

01

Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und der grünen Wirtschaft

100 %

02

Entwicklung digitaler Kompetenzen und Arbeitsplätze

0 %

03

Investitionen in Forschung und Innovation und intelligente Spezialisierung

0 %

04

Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

0 %

05

Nichtdiskriminierung

0 %

06

Gleichstellung der Geschlechter

0 %

07

Aufbau der Kapazitäten von Sozialpartnern

0 %

08

Aufbau der Kapazitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen

0 %

09

Entfällt

0 %

TABELLE 7: CODES FÜR DIE MAKROREGIONALEN STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN

MAKROREGIONALE STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN

11

Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer

12

Strategie für den Alpenraum

13

Strategie für den Ostseeraum

14

Strategie für den Donauraum

21

Strategie für die Arktis

22

Atlantikstrategie

23

Schwarzmeerstrategie

24

Strategie für den Mittelmeerraum

25

Nordseestrategie

26

Strategie für den westlichen Mittelmeerraum

30

Kein Beitrag zu den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien

ANHANG II

Muster für die Partnerschaftsvereinbarung – Artikel 7 Absatz 4

CCI-Nr.

[15 Zeichen]

Bezeichnung

[255]

Version

Erstes Jahr

[4]

Letztes Jahr

[4]

Nummer des Kommissionsbeschlusses

Datum des Kommissionsbeschlusses

1. Auswahl der politischen Ziele

Bezug: Artikel 8 Buchstabe a der Dachverordnung, Artikel 3 der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung

Tabelle 1: Auswahl der politischen Ziele mit Begründung

Ausgewähltes politisches Ziel

Programm

Fonds

Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels

[3500 pro PZ]

2. Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität

Bezug: Artikel 8 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung

Textfeld [60 000]

3. Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung

Bezug: Artikel 8 Buchstabe e und Artikel 10 Buchstabe a der Dachverordnung

Tabelle 2: Übertragung an InvestEU

Regionenkategorie*

Politikbereich 1

Politikbereich 2

Politikbereich 3

Politikbereich 4

Politikbereich 5

Betrag

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e)

EFRE

stärker entwickelt

weniger entwickelt

Übergang

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

ESF+

stärker entwickelt

weniger entwickelt

Übergang

Randlage

Kohäsionsfonds

EMFF

AMIF

ISF

BMVI

Insgesamt

Textfeld [3500] (Begründung)

4. Übertragung zwischen Regionenkategorien mit Begründung

Bezug: Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 105 der Dachverordnung

Tabelle 3: Übertragung zwischen Regionenkategorien

Regionenkategorie

Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie*

Übertragung an:

zu übertragender Betrag

Anteil der ursprünglichen übertragenen Zuweisung

Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung

(a)

(b)

(c)

(d)

(g) = (d) ÷ (b)

(h) = (b) - (d)

weniger entwickelt

stärker entwickelt

Übergang

stärker entwickelt

weniger entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

* Ursprüngliche Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie wie von der Kommission nach den Übertragungen aus den Tabellen 2 bis 4 kommuniziert; gilt nur für EFRE und ESF+.

Textfeld [3500] (Begründung)

5. Vorläufige Mittelzuweisung aufgeschlüsselt nach politischem Ziel

Bezug: Artikel 8 Buchstabe c der Dachverordnung

Tabelle 4: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem EMFF aufgeschlüsselt nach politischem Ziel*

Politische Ziele

EFRE

Kohäsionsfonds

ESF+

EMFF

insgesamt

Politisches Ziel 1

Politisches Ziel 2

Politisches Ziel 3

Politisches Ziel 4

Politisches Ziel 5

Technische Hilfe

Zuweisung für 2026-2027

Insgesamt

* Politische Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dachverordnung. Für den EFRE, den Kohäsionsfonds, und den ESF+ Jahre 20212025, für den EMFF 20212027.

Textfeld [3500] (Begründung)

Tabelle 5: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI aufgeschlüsselt nach politischem Ziel*

Politisches Ziel

Zuweisung

Politisches Ziel gemäß Artikel 3 der [AMIF-Verordnung]

Politisches Ziel gemäß Artikel 3 der [ISF-Verordnung]

Politisches Ziel gemäß Artikel 3 der [BMVI-Verordnung]

Technische Hilfe

Insgesamt

* Politische Ziele gemäß den fondsspezifischen Verordnungen für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI, Zuweisungen für die Jahre 2021-2027.

6. Auflistung der Programme

Bezug: Artikel 8 Buchstabe f und Artikel 104 der Dachverordnung

Tabelle 6: Auflistung der Programme mit vorläufigen Mittelzuweisungen*

Bezeichnung [255]

Fonds

Regionenkategorie

Unionsbeitrag

nationaler Beitrag**

Insgesamt

Programm 1

EFRE

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

Programm 1

Kohäsionsfonds

Programm 1

ESF+

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage

Insgesamt

EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+

Programm 2

EMFF

Programm 3

AMIF

Programm 4

ISF

Programm 5

BMVI

Insgesamt

alle Fonds

* Politische Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dachverordnung. Für den EFRE, den Kohäsionsfonds, und den ESF+ Jahre 20212025, für den EMFF 20212027.

** Im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 zur Festlegung von Kofinanzierungssätzen.

Bezug: Artikel 8 der Dachverordnung

Tabelle 7: Auflistung der Interreg-Programme

Programm 1

Bezeichnung 1 [255]

Programm 2

Bezeichnung 1 [255]

7. Zusammenfassung der zur Stärkung der administrativen Kapazität zu ergreifenden Maßnahmen

Bezug: Artikel 8 Buchstabe g der Dachverordnung

Textfeld [4500]



ANHANG III

Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen – Artikel 11 Absatz 1

Gelten für alle spezifischen Ziele

Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzung

Erfüllungskriterien

Wirksame Mechanismen für die Überwachung des Markts für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Es bestehen Überwachungsmechanismen, die sämtliche unter die nationalen Vergaberechtsvorschriften fallenden Verfahren abdecken; dies schließt ein:

1.Vorkehrungen zur Gewährleistung der Zusammenstellung wirksamer, verlässlicher und umfassender Daten und Indikatoren im Rahmen eines einzigen IT-Systems oder eines Netzes interoperabler Systeme im Hinblick auf die Anwendung des „Grundsatzes der einmaligen Erfassung“ und die Erleichterung der Berichtspflichten gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU, im Einklang mit den Anforderungen der elektronischen Auftragsvergabe, sowie gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Daten und Indikatoren decken mindestens folgende Elemente ab:    

a.Qualität und Intensität des Wettbewerbs: die Namen der erfolgreichen sowie der ursprünglichen Bieter, Anzahl der ausgewählten Bieter, vertraglich vereinbarter Preis – im Vergleich zu den ursprünglich zugewiesenen Mitteln und, wann immer möglich anhand von Auftragsregistern, Endpreis nach Abschluss;

b.Beteiligung von KMU als direkte Bieter;

c.Rechtsmittel gegen Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber, d. h. mindestens die jeweilige Nummer, die Zeit, die in erster Instanz für eine Entscheidung benötigt wurde, und Anzahl der Entscheidungen, die in die zweite Instanz gingen;

d.eine Aufstellung aller Aufträge, die gemäß den Bestimmungen über Ausnahmen von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge vergeben wurden, mit Angabe der herangezogenen spezifischen Bestimmung.

2.Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Kapazitäten für die Überwachung und die Analyse von Daten durch die jeweils zuständigen nationalen Behörden.

3.Vorkehrungen, damit die Daten und Indikatoren sowie das Ergebnis der Analyse der Öffentlichkeit über nutzerfreundliche offene Daten zur Verfügung stehen.

4.Vorkehrungen, die sicherstellen, dass sämtliche Informationen zu mutmaßlichen Angebotsabsprachen systematisch an die zuständigen nationalen Stellen weitergeleitet werden.



Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

Die Verwaltungsbehörden verfügen über die Instrumente und Kapazitäten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch:

1.Einfachen und umfassenden Zugang zu laufend aktualisierten Informationen über Unternehmen in Schwierigkeiten und mit einer Rückforderungspflicht.

2.Zugang zu fachlicher Beratung und Orientierung zu Fragen im Bereich staatliche Beihilfen, die von lokalen oder nationalen Sachverständigenzentren unter der Koordinierung der einzelstaatlichen Behörden geleistet wird, mit Arbeitsmodalitäten, die tatsächliche Konsultationen mit Interessenträgern über das Fachwissen gewährleisten.

Wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte der EU

Es bestehen wirksame Mechanismen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU sicherzustellen; dies schließt ein:

1.Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Vereinbarkeit der mit den Fonds unterstützten Vorhaben mit der Grundrechtecharta überprüft wird.

2.Vorkehrungen für die Berichterstattung an den Überwachungsausschuss über die Vereinbarkeit der mit den Fonds unterstützten Vorhaben mit der Charta

Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates

Es besteht ein nationaler Rahmen für die Umsetzung des UNCPRD; dies schließt ein:

1.Ziele mit messbaren Zielmarken, Datenerfassung und ein Überwachungsmechanismus.

2.Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Barrierefreiheitspolitik, die Rechtsvorschriften und die Standards bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme angemessenen Niederschlag finden.

ANHANG IV

Thematische grundlegende Voraussetzungen für EFRE, ESF + und den Kohäsionsfonds – Artikel 11 Absatz 1

Politisches Ziel

Spezifisches Ziel

Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzung

Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung

1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels

EFRE:

Alle spezifischen Ziele im Rahmen dieses politischen Ziels

Gute Steuerung der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung

Strategie(n) für intelligente Spezialisierung wird/werden unterstützt durch:

1.aktuelle Analyse von Engpässen für die Innovationsverbreitung, einschließlich der Digitalisierung;

2.Vorhandensein einer zuständigen regionalen/nationalen Einrichtung oder Stelle, die für die Verwaltung der Strategie für intelligente Spezialisierung verantwortlich ist;

3.Überwachungs- und Evaluierungsinstrumente zur Messung der Leistung im Hinblick auf die Ziele der Strategie;

4.effektives Funktionieren des unternehmerischen Entdeckungsprozesses;

5.notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationssysteme;

6.Maßnahmen zur Bewältigung des industriellen Wandels;

7.Maßnahmen für die internationale Zusammenarbeit.

2. Ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.1 Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen

Strategischer Politikrahmen zur Unterstützung der Verbesserung der Energieeffizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden

1.Es ist eine nationale langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden eingeführt, im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,

a.die Etappenziele für 2030, 2040 als Richtwerte und Zielwerte für 2050 enthält;

b.die einen vorläufigen Überblick über die Haushaltsmittel zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie gibt;

c.in der wirksame Mechanismen zur Förderung von Investitionen in Gebäuderenovierung festgelegt sind;

2.Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, um die erforderlichen Energieeinsparungen zu erzielen

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.1 Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen

2.2 Förderung erneuerbarer Energien durch Investitionen in Erzeugungskapazitäten

Governance des Energiesektors

Es ist ein nationaler Energie- und Klimaplan eingeführt, der Folgendes umfasst:

1.alle Elemente, die nach dem Muster in Anhang I der Verordnung über das Governance-System der Energieunion 4 erforderlich sind;

2.einen vorläufigen Überblick über die vorgesehenen Finanzmittel und Mechanismen für Maßnahmen zur Förderung der CO2armen Energie.

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.2 Förderung erneuerbarer Energien durch Investitionen in Erzeugungskapazitäten

Wirksame Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien in allen Sektoren und in der gesamten EU

Es bestehen Maßnahmen, die Folgendes gewährleisten:

1.Einhaltung des verbindlichen nationalen Zielwerts für erneuerbare Energien für 2020 und dieses Basisstandards bis 2030 im Einklang mit der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG 5 ;

2.Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung um 1 Prozentpunkt pro Jahr bis 2030.

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.4 Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz

Wirksamer Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement

Es besteht ein nationaler oder regionaler Katastrophenrisikomanagementplan, der mit den derzeitigen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel vereinbar ist und Folgendes umfasst:

1.eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, die im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe a des Beschlusses 1313/2013/EU bewertet wurden, unter Berücksichtigung der derzeitigen und der langfristigen Bedrohungen (25-35 Jahre). Die Bewertung stützt sich in Bezug auf klimabezogene Risiken auf Prognosen und Szenarien zum Klimawandel;

2.Beschreibung der Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, -bereitschaft und -abwehr, mit denen den ermittelten wichtigsten Risiken begegnet wird. Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den Risiken und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, Kapazitätslücken 6 ‚ der Wirksamkeit und der Effizienz unter Berücksichtigung möglicher Alternativen priorisiert werden;

3.Angaben über die Haushalts- und Finanzmittel und Mechanismen zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten im Zusammenhang mit Vorbeugung, Bereitschaft und Abwehr.

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.5 Förderung der Wassereffizienz

Aktuelle Planung für die erforderlichen Investitionen in der Wasser- und Abwasserwirtschaft

Es besteht ein nationaler Investitionsplan, der Folgendes umfasst:

1.Bewertung des derzeitigen Stands der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (UWWTD) und der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG (DWD);

2.Ermittlung und Planung öffentlicher Investitionen, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert, die

a.zur Einhaltung der UWWTD erforderlich sind, einschließlich einer Priorisierung hinsichtlich der Größe von Ballungsräumen und der Auswirkungen auf die Umwelt, wobei die Investitionen für jeden Ballungsraum im Hinblick auf Abwasser aufgeschlüsselt sind;

b.zur Umsetzung der DWD 98/83/EG erforderlich sind;

c.erforderlich sind, um dem Bedarf, der sich aus der vorgeschlagenen Neufassung (COM(2017) 753 final) ergibt, gerecht zu werden, insbesondere in Bezug auf die überarbeiteten, in Anhang I im Einzelnen aufgeführten Qualitätsparameter;

3.eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur für die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung, einschließlich der Netze, auf der Grundlage ihres Alters und ihrer Abschreibungspläne erforderlich sind;

4.eine Angabe potenzieller Quellen für die öffentliche Finanzierung, falls diese zur Ergänzung der Nutzergebühren erforderlich sind.

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.6 Gestaltung der Kreislaufwirtschaft bzw. des Übergangs dahin durch Investitionen in den Abfallsektor und die Ressourceneffizienz

Aktuelle Planung der Abfallbewirtschaftung

Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/xxxx, bestehen ein Abfallbewirtschaftungsplan oder -pläne für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, die Folgendes umfassen:

1.eine Analyse der derzeitigen Abfallbewirtschaftungssituation in dem betreffenden geografischen Gebiet, einschließlich Art, Menge und Herkunft der anfallenden Abfälle und einer Evaluierung ihrer künftigen Entwicklung unter Berücksichtigung der erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen in den Abfallvermeidungsprogrammen, die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/xx, entwickelt wurden;

2.eine Bewertung der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien und der geografischen Abdeckung getrennter Sammlungen, der Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Funktionsweise sowie der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;

3.eine Bewertung der Investitionslücken, die die Notwendigkeit einer zusätzlichen oder verbesserten Abfallinfrastruktur rechtfertigt, mit Angaben zu den Einnahmequellen, die zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten zur Verfügung stehen;

4.Angaben zu den Kriterien für die Standortbestimmung und zu den Kapazitäten künftiger Abfallbehandlungsanlagen.

EFRE und Kohäsionsfonds:

2.6 Förderung der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie Verringerung der Umweltverschmutzung

Priorisierter Aktionsrahmen für die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, für die eine Kofinanzierung aus der Union erforderlich ist

Es besteht ein Rahmen für vorrangige Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG, der Folgendes umfasst:

1.alle Elemente, die nach dem von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Muster für den Rahmen für vorrangige Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2027 erforderlich sind;

2.Ermittlung der vorrangigen Maßnahmen und Schätzung des Finanzierungsbedarfs.

3. Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität

EFRE:

3.1 Ausbau der digitalen Konnektivität

Nationaler oder regionaler Breitbandplan

Es besteht ein nationaler oder regionaler Breitbandplan, der Folgendes umfasst:

1.eine Bewertung der Investitionslücke, die angegangen werden muss, um die EU-Gigabit-Konnektivitätsziele 7 zu erreichen‚ basierend auf:

o einer aktuellen Übersicht 8 über die bestehende private und öffentliche Infrastruktur und die Dienstqualität unter Verwendung von Standard-Breitbandkartierungsindikatoren;

oeiner Konsultation zu geplanten Investitionen;

2.die Begründung der geplanten öffentlichen Interventionen auf der Grundlage nachhaltiger Investitionsmodelle, die

ooffene, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienste erschwinglicher und besser zugänglich machen;

oeine Anpassung der Formen der finanziellen Unterstützung an das festgestellte Marktversagen vorsehen;

oeine komplementäre Verwendung unterschiedlicher Formen der Finanzierung aus EU-, nationalen oder regionalen Quellen ermöglichen;

3.Maßnahmen zur Unterstützung der Nachfrage und des Einsatzes von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC), einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einführung, insbesondere durch die wirksame Umsetzung der EU-Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten 9 ;

4.Mechanismen der technischen Hilfe, einschließlich Breitband-Kompetenzbüros, um die Kapazitäten der lokalen Akteure zu stärken und die Projektträger zu beraten;

5.einen Überwachungsmechanismus auf der Grundlage von Standard-Breitbandkartierungsindikatoren.

EFRE und Kohäsionsfonds:

3.2 Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V

Umfassende Verkehrsplanung auf der entsprechenden Ebene

Es besteht eine multimodale Kartierung der bestehenden und bis 2030 geplanten Infrastruktur, die

1.eine wirtschaftliche Begründung der geplanten Investitionen umfasst, die durch eine robuste Nachfrageanalyse und Verkehrsmodelle untermauert ist und den erwarteten Auswirkungen der Liberalisierung des Schienenverkehrs Rechnung tragen sollte;

2.Luftqualitätspläne widerspiegelt, insbesondere unter Berücksichtigung der nationalen Pläne zur Reduzierung der CO2-Emissionen;

3.Investitionen in TEN-V-Kernnetzkorridore gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und im Einklang mit den jeweiligen TEN-V-Arbeitsplänen umfasst;

4.für Investitionen außerhalb des TEN-V-Kernnetzes durch ausreichende Anbindung der Regionen und Gemeinden an das TEN-V-Kernnetz und seine Knotenpunkte Komplementarität gewährleistet;

5.durch die Bereitstellung eines Baseline-3-konformen ERTMS, das zumindest den Europäischen Bereitstellungsplan abdeckt, die Interoperabilität des Eisenbahnnetzes gewährleistet;

6.Multimodalität fördert, indem der Bedarf für Multimodal- oder Umschlagterminals im Fracht- und Personenverkehr sowie für aktive Verkehrsformen ermittelt wird;

7.Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe im Einklang mit den einschlägigen nationalen Strategierahmen enthält;

8.eine Bewertung von Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr im Einklang mit den bestehenden nationalen Strategien für die Straßenverkehrssicherheit umfasst, zusammen mit einer Bestandsaufnahme der betroffenen Straßen und Abschnitte und einer Priorisierung der entsprechenden Investitionen;

9.Angaben zu den Haushalts- und Finanzmitteln enthält, die den geplanten Investitionen entsprechen und zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten der bestehenden und geplanten Infrastruktur erforderlich sind.

3.3 Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzübergreifenden Mobilität

4. Ein sozialeres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte

EFRE:

4.1 Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch die Entwicklung der Infrastruktur

ESF:

4.1.1 Verbesserung des Zugangs aller Arbeitsuchenden, einschließlich der Jugendlichen, und der Nichterwerbspersonen zur Beschäftigung und Förderung der Selbständigkeit und der Sozialwirtschaft

4.1.2 Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienste, um eine rechtzeitige und maßgeschneiderte Hilfe und Unterstützung bei der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage, bei Übergängen und bei der Mobilität auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten

Strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik

Es besteht ein strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik vor dem Hintergrund der beschäftigungspolitischen Leitlinien, der Folgendes umfasst:

1.Vorkehrungen für die Erstellung des Profils von Arbeitsuchenden und die Prüfung ihres Bedarfs, auch für den Weg ins Unternehmertum;

2.Informationen über Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitsmarktes;

3.Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren vollzogen wird;

4.Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen;

5.für Beschäftigungsmaßnahmen für Jugendliche: faktengestützte und gezielte Pfade, die auf Jugendliche ausgerichtet sind, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen und auf der Grundlage von Qualitätsanforderungen, bei denen Kriterien für hochwertige Lehrstellen und Praktika berücksichtigt werden, auch im Rahmen der Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen.

EFRE:

4.1 Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch die Entwicklung der Infrastruktur

ESF:

4.1.3 Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des Zugangs zur Kinderbetreuung, eines gesunden und gut angepassten Arbeitsumfelds, in dem Gesundheitsrisiken beachtet werden, der Anpassung der Arbeitnehmer an den Wandel sowie eines gesunden und aktiven Alterns

Nationaler strategischer Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter

Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, der Folgendes umfasst:

1.faktengestützte Ermittlung von Herausforderungen für die Gleichstellung der Geschlechter;

2.Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Diskrepanzen bei Beschäftigung, Einkommen und Renten/Pensionen und zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, unter anderem durch Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, mit Zielwerten;

3.Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung des strategischen Politikrahmens und der Datenerhebungsmethoden;

4.Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen, den Sozialpartnern und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen vollzogen wird.

EFRE:

4.2 Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur

ESF:

4.2.1    Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

4.2.2    Förderung flexibler Weiterbildungs- und Umschulungsangebote für alle, auch durch Erleichterung berufliche Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität

4.2.3 Förderung des gleichen Zugangs, insbesondere für benachteiligte Gruppen, zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über allgemeine und berufliche Bildung und Ausbildung bis zur Hochschulbildung

Strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Stufen

Es besteht ein nationaler und/oder regionaler strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Folgendes umfasst:

1.faktengestützte Systeme für die Antizipierung und Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs sowie Mechanismen zur Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventen und Dienste für hochwertige und wirksame Leitlinien für Lernende aller Altersgruppen;

2.Maßnahmen, die den gleichen Zugang zu, die gleiche Teilhabe an und den Abschluss von hochwertiger, relevanter und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung sowie den Erwerb von Schlüsselkompetenzen auf allen Ebenen einschließlich der Hochschulbildung gewährleisten;

3.Koordinierungsmechanismus auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der Hochschulbildung und klare Aufgabenverteilung zwischen den einschlägigen nationalen und/oder regionalen Stellen;

4.Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung des strategischen Politikrahmens;

5.Maßnahmen für Erwachsene mit geringen Kompetenzen oder Qualifikationen und Personen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen sowie Weiterbildungspfade;

6.Maßnahmen zur Unterstützung von Lehrkräften, Ausbildern und akademischem Personal in Bezug auf angemessene Lernmethoden, Bewertung und Validierung von Schlüsselkompetenzen;

7.Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Lernenden und Personal sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Bildungs- und Ausbildungsanbietern, unter anderem durch Anerkennung von Lernergebnissen und Qualifikationen.

EFRE:

4.3 Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen

ESF:

4.3.1    Förderung der aktiven Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiven Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Nationaler strategischer Politikrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung

Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, der Folgendes umfasst:

1.faktengestützte Diagnose von Armut und sozialer Ausgrenzung unter Einbeziehung von Kinderarmut, Obdachlosigkeit, räumlicher und bildungsbezogener Segregation, des begrenzten Zugangs zu grundlegenden Diensten und Infrastrukturen sowie der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Menschen;

2.Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Segregation in allen Bereichen, unter anderem durch angemessene Einkommensstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Diensten für schutzbedürftige Menschen einschließlich Migranten;

3.Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Betreuungsdiensten;

4.Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen vollzogen wird.

ESF:

4.3.2    Förderung der sozioökonomischen Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

Nationale Strategie zur Integration der Roma

Es besteht eine nationale Strategie zur Integration der Roma, die Folgendes umfasst:

1.Maßnahmen zur Beschleunigung der Integration der Roma sowie zur Verhinderung und Beseitigung der Segregation unter Berücksichtigung der Geschlechterdimension und der Situation junger Roma sowie Festlegung eines Ausgangswerts und messbarer Zwischenziele und Zielwerte;

2.Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung der Maßnahmen zur Integration der Roma;

3.Vorkehrungen für die Berücksichtigung der Inklusion der Roma auf regionaler und lokaler Ebene;

4.Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft der Roma und allen anderen relevanten Akteuren vollzogen wird, auch auf regionaler und lokaler Ebene.

EFRE:

4.4 Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung, einschließlich Primärversorgung

ESF:

4.3.4    Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu einer hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Versorgung; Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz der Gesundheitssysteme; Verbesserung des Zugangs zu Pflegesystemen

Strategischer Politikrahmen im Gesundheitsbereich

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Gesundheit, der Folgendes enthält:

1.Bestandsaufnahme des Gesundheits- und Pflegebedarfs, auch in Bezug auf medizinisches Personal, zur Gewährleistung nachhaltiger und koordinierter Maßnahmen;

2.Maßnahmen zur Gewährleistung von Effizienz, Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Gesundheits- und Langzeitpflegeleistungen, mit besonderem Schwerpunkt auf Personen, die von den Gesundheits- und Pflegesystemen ausgeschlossen sind;

3.Maßnahmen zur Förderung wohnortnaher Dienste, einschließlich Krankheitsprävention und Primärversorgung, häuslicher Pflege und wohnortnaher Dienste.

ANHANG V

Muster für aus dem EFRE (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützte Programme – Artikel 16 Absatz 3

CCI-Nr.

Bezeichnung auf EN

[255 Zeichen 10 ]

Bezeichnung in Landesprache(n)

[255]

Version

Erstes Jahr

[4]

Letztes Jahr

[4]

Förderfähig ab

Förderfähig bis

Nummer des Kommissionsbeschlusses

Datum des Kommissionsbeschlusses

Nummer Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats

Datum, an dem der Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats in Kraft getreten ist

Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 19 Absatz 5)

ja/nein

Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFF)

Betroffener Fonds

 EFRE

 Kohäsionsfonds

 ESF+

 EMFF

1.Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen der Entwicklung und politische Antworten

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis vii und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b

Textfeld [30 000]

Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“:

Tabelle 1

Politisches Ziel

Spezifisches Ziel oder eigene Priorität*

Begründung (Zusammenfassung)

[2000 pro spezifischem Ziel oder eigener Priorität]

* Eigene Prioritäten gemäß der ESF+-Verordnung.

EMFF:

Politisches Ziel

Priorität

SWOT-Analyse (für jede Priorität)

Begründung (Zusammenfassung)

Stärken

[10 000 pro Priorität]    

[20 000 pro Priorität]    

Schwächen

[10 000 pro Priorität]

Chancen

[10 000 pro Priorität]

Risiken

[10 000 pro Priorität]

Ermittlung des Bedarfs auf Grundlage der SWOT-Analyse unter Berücksichtigung der Elemente aus Artikel 6 Absatz 6 der EMFF-Verordnung

[10 000 pro Priorität]

2.Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe

Bezug: Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c

Tabelle 1 T: Programmstruktur*

ID

Bezeichnung [300]

TH

Berechnungsgrundlage

Fonds

Unterstützte Regionenkategorie

Ausgewähltes spezifisches Ziel

1

Priorität 1

nein

EFRE

stärker

SZ 1

Übergang

weniger entwickelt

SZ 2

Randlage und geringe Bevölkerungsdichte

stärker

SZ 3

2

Priorität 2

nein

ESF+

stärker

SZ 4

Übergang

weniger entwickelt

SZ 5

Randlage

3

Priorität 3

nein

Kohäsionsfonds

entfällt

3

Priorität technische Hilfe

ja

entfällt

..

eigene Priorität für die Jugendbeschäftigung

nein

ESF+

..

eigene Priorität für die länderspezifischen Empfehlungen

nein

ESF+

..

eigene Priorität für innovative Maßnahmen

nein

ESF+

SZ 8

eigene Priorität für materielle Deprivation

nein

ESF+

SZ 9

* Mit Angaben aus dieser Tabelle werden andere Felder und Tabellen in dem Muster im elektronischen Format automatisch ausgefüllt. Gilt nicht für den EMFF.

2.1 Bezeichnung der Priorität [300] (für jede Priorität zu wiederholen)

Dies ist eine Priorität für eine entsprechende länderspezifische Empfehlung.

Dies ist eine Priorität die für Jugendbeschäftigung.

Dies ist eine Priorität für innovative Maßnahmen.

Dies ist eine Priorität für die materielle Deprivation.**

* Tabelle für ESF+-Prioritäten.

** Falls ausgewählt, weiter bei Abschnitt 2.1.2.

2.1.1. Spezifisches Ziel 11 (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF) – für jedes ausgewählte spezifische Ziel oder Unterstützungsbereich zu wiederholen, für Prioritäten außer technischer Hilfe

2.1.1.1 Interventionen der Fonds

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, iii, iv, v und vi;

Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i

Textfeld [8 000]

Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i:

Textfeld [2 000]

Wichtigste Zielgruppen – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii

Textfeld [1 000]

Konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von territorialen Investitionen – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv

Textfeld [2 000]

Interregionale und transnationale Maßnahmen – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v

Textfeld [2 000]

Geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi

Textfeld [1 000]

2.1.1.2 Indikatoren 12

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii

Tabelle 2: Outputindikatoren

Priorität

Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF)

Fonds

Regionenkategorie

ID [5]

Indikator [255]

Einheit für die Messung

Etappenziel (2024)

Zielwert (2029)

Tabelle 3: Ergebnisindikator

Priorität

Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF)

Fonds

Regionenkategorie

ID [5]

Indikator [255]

Einheit für die Messung

Ausgangs- oder Referenzwert

Bezugsjahr

Zielwert (2029)

Datenquelle [200]

Bemerkungen [200]

2.1.1.3 Indikative Aufschlüsselung der Programmmittel (EU) nach Art der Intervention 13 (gilt nicht für den EMFF)

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vii

Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich

Priorität Nr.

Fonds

Regionenkategorie

Spezifisches Ziel

Code

Betrag (EUR)

Tabelle 5: Dimension 2 – Finanzierungsform

Priorität Nr.

Fonds

Regionenkategorie

Spezifisches Ziel

Code

Betrag (EUR)

Tabelle 6: Dimension 3 – territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung

Priorität Nr.

Fonds

Regionenkategorie

Spezifisches Ziel

Code

Betrag (EUR)

Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäres ESF+-Thema

Priorität Nr.

Fonds

Regionenkategorie

Spezifisches Ziel

Code

Betrag (EUR)

2.1.2 Spezifisches Ziel in Bezug auf die materielle Deprivation

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Dachverordnung

Arten der Unterstützung

Textfeld [2000 Zeichen]

Wichtigste Zielgruppen

Textfeld [2000 Zeichen]

Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme

Textfeld [2000 Zeichen]

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben 14

Textfeld [4000 Zeichen]

2.T. Priorität technische Hilfe

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 89 der Dachverordnung

Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen der Pauschalfinanzierungen – Artikel 30

Textfeld [5 000]

Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Zahlungen – Artikel 31

Textfeld [3000]

Tabelle 8: Dimension 1 – Interventionsbereich

Priorität Nr.

Fonds

Regionenkategorie

Code

Betrag (EUR)

Tabelle 9: Dimension 5 – sekundäres ESF+-Thema

Priorität Nr.

Fonds

Regionenkategorie

Code

Betrag (EUR)

3.Finanzplan

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i bis iii, Artikel 106 Absätze 1 bis 3, Artikel 10 und Artikel 21 der Dachverordnung



3.A Übertragungen und Beiträge 15

Bezug: Artikel 10 der Artikel 21 der Dachverordnung

Programmänderung in Bezug auf Artikel 10 der Dachverordnung (Beitrag an InvestEU).

Programmänderung in Bezug auf Artikel 21 der Dachverordnung (Übertragungen an Instrumente im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung zwischen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung)

Tabelle 15: Beiträge an InvestEU*

Regionenkategorie

Fenster 1

Fenster 2

Fenster 3

Fenster 4

Fenster 5

Betrag

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e)

EFRE

stärker entwickelt

weniger entwickelt

Übergang

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

ESF+

stärker entwickelt

weniger entwickelt

Übergang

Randlage

Kohäsionsfonds

EMFF

Insgesamt

* Kumulative Beträge für alle Beiträge während des Programmplanungszeitraums.

Tabelle 16: Übertragungen an Instrumente im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung* 

Fonds

Regionenkategorie

Instrument 1

Instrument 2

Instrument 3

Instrument 4

Instrument 5

Zu übertragender Betrag

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e)

EFRE

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

ESF+

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage

Kohäsionsfonds

EMFF

Insgesamt

* Kumulative Beträge für alle Übertragungen während des Programmplanungszeitraums.

Tabelle 17: Übertragungen zwischen Fonds in geteilter Mittelverwaltung*

EFRE

ESF+

Kohäsionsfonds

EMFF

AMF

ISF

BMVI

Insgesamt

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage

EFRE

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

ESF+

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage

Kohäsionsfonds

EMFF

Insgesamt

* Kumulative Beträge für alle Übertragungen während des Programmplanungszeitraums.

3.1 Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i

Tabelle 10: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr

Fonds

Regionenkategorie

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

EFRE

weniger entwickelt

stärker entwickelt

Übergang

Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

Insgesamt

ESF+

weniger entwickelt

stärker entwickelt

Übergang

Randlage

Insgesamt

Kohäsionsfonds

entfällt

EMFF

entfällt

Insgesamt

3.2 Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung 16

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 6

Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“:

Tabelle 11: Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung

Nr. politisches Ziel
oder technische Hilfe

Priorität

Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich)

Fonds

Regionenkategorie*

Unionsbeitrag

nationaler Beitrag

indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags

Insgesamt

Kofinanzierungssatz

öffentlich

privat

(a)

(b) = (c) + (d)

(c)

(d)

(e) = (a) + (b)**

(f) = (a) ÷ (e)**

Priorität 1

Ö/I

EFRE

weniger entwickelt

stärker entwickelt

Übergang

Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

Priorität 2

ESF+

weniger entwickelt

stärker entwickelt

Übergang

Randlage

Priorität 3

Kohäsionsfonds

TH

Technische Hilfe Artikel 29 der Dachverordnung

EFRE oder ESF+ oder Kohäsionsfonds

Technische Hilfe Artikel 30 der Dachverordnung

EFRE oder ESF+ oder Kohäsionsfonds

EFRE insgesamt

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

ESF+ insgesamt

stärker entwickelt

Übergang

weniger entwickelt

Randlage

Kohäsionsfonds insgesamt

entfällt

Endsumme

Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab.

** Falls zutreffend, für alle Regionenkategorien.

EMFF:

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer iii

Tabelle 11 A

Priorität

Art des Unterstützungsbereichs (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFF-Verordnung)

Berechnungsgrundlage

Unionsunterstützung

Unionsbeitrag

nationaler öffentlicher Beitrag

Insgesamt

Kofinanzierungssatz

Priorität 1

1.1

öffentlich

1.2

öffentlich

1.3

öffentlich

1.4

öffentlich

1.5

öffentlich

Priorität 2

2.1

öffentlich

Priorität 3

3.1

öffentlich

Priorität 4

4.1

öffentlich

Technische Hilfe

5.1

öffentlich

4.Grundlegende Voraussetzungen

Bezug: Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h

Tabelle 12: Grundlegende Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzungen

Fonds

Spezifisches Ziel

(entfällt für den EMFF)

Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen

Kriterien

Erfüllung der Kriterien

Verweis auf relevante Unterlagen

Begründung

ja/nein

Kriterium 1

j/n

[500]

[1000]

Kriterium 2

j/n

5.Programmbehörden

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 und Artikel 78 der Dachverordnung

Tabelle 13: Programmbehörden

Programmbehörden

Name der Einrichtung[500]

Name des Ansprechpartners[200]

E-Mail-Anschrift [200]

Verwaltungsbehörde

Prüfbehörde

Stelle, die Zahlungen der Kommission erhält

6.Partnerschaft

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g

Textfeld [10 000]

7.Kommunikation und Sichtbarkeit

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Ziffer i und Artikel 42 Absatz 2 der Dachverordnung

Textfeld [4500]

8.Nutzung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Bezug: Artikel 88 und 89 der Dachverordnung

Tabelle 14: Nutzung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Angabe der Nutzung von Artikel 88 und 89*

Priorität Nr.

Fonds

Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF)

Nutzung der Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 88 der Dachverordnung

Priorität 1

EFRE

SZ 1

SZ 2

Priorität 2

ESF+

SZ 3

SZ 4

Priorität 3

Kohäsionsfonds

SZ 5

SZ 6

Nutzung der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 89 der Dachverordnung

Priorität 1

EFRE

SZ 7

SZ 8

Priorität 2

ESF+

SZ 9

SZ 10

Priorität 3

Kohäsionsfonds

SZ 11

SZ 12

* Vollständige Angaben werden gemäß den der Dachverordnung beiliegenden Mustern bereitgestellt.

ANLAGEN

·Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen (Artikel 88 der Dachverordnung)

·Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen (Artikel 89 der Dachverordnung)

·EMFF-Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei

·EMFF-Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage



Anlage 1:    Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

(Artikel 88)

Datum der Einreichung des Vorschlags

Derzeitige Version

A.    Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

Priorität

Fonds

Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF)

Regionenkategorie

Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % (Schätzung)

Art(en) der Vorhaben

Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators

Einheit für die Messung für den Indikator

Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung)

entsprechende standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

(in Landeswährung)

Code

Beschreibung

Code

Beschreibung

B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?

Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:    ja/nein – Name des externen Unternehmens

Arten von Vorhaben:

1.1. Beschreibung der Art des Vorhabens

1.2 Betroffene Priorität/betroffene(s) spezifische(s) Ziel(e) (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder betroffener Unterstützungsbereich (EMFF)

1.3 Bezeichnung des Indikators 17

1.4 Einheit für die Messung für den Indikator

1.5 Standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

1.6 Beträge

1.7 Von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierung abgedeckte Kostenkategorien

1.8 Decken diese Kostenkategorien alle förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben ab? (j/n)

1.9 Anpassungsmethoden

11.10 Überprüfung des Erreichens der Einheit für die Messung

– Anhand welcher Unterlage(n) wird das Erreichen der Einheit für die Messung überprüft?

– Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) kontrolliert wird und von wem.

– Welche Vorkehrungen dienen der Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung der beschriebenen Daten/Dokumente?

1.11 Mögliche Fehlanreize oder Probleme aufgrund dieses Indikators, wie sie abgeschwächt werden können, geschätzter Risikograd.

1.12 Voraussichtlich zu erstattender Gesamtbetrag (national und EU)

C: Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

1. Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)

2. Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.

3. Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich jedweder Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und diesem Anhang in einem für die Kommission nutzbaren Format beigefügt werden.

4. Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.

5. Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.



Anlage 2: Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen

Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

(Artikel 89)

Datum der Einreichung des Vorschlags

Derzeitige Version

A.    Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

Priorität

Fonds

Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF)

Regionenkategorie

von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag

Art(en) der Vorhaben

Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse

Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators

Einheit für die Messung für den Indikator

Code

Beschreibung

betroffener Gesamtbetrag

B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

Arten von Vorhaben:

1.1. Beschreibung der Art des Vorhabens

1.2 Betroffene Priorität/betroffene(s) spezifische(s) Ziel(e) (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder betroffener Unterstützungsbereich (EMFF)

1.3 Zu erfüllende Bedingungen oder zu erzielende Ergebnisse

1.4 Stichtag für die Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse

1.5 Indikatordefinition für die Leistungen

1.6 Einheit für die Messung des Indikators für Leistungen

1.7 Zwischenleistungen (falls zutreffend), die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen, mit einem Zeitplan für Erstattungen nach sich ziehen

Zwischenleistungen

Datum

Beträge

1.8 Gesamtbeträge (einschließlich Unions- und nationaler Mittel)

1.9 Anpassungsmethoden

1.10 Überprüfung des Erreichens des Ergebnisses oder der Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der Zwischenleistungen)

– Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) das Erreichen des Ergebnisses oder die Erfüllung der Bedingung überprüft wird.

– Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) kontrolliert wird und von wem.

– Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von Daten/Dokumenten bestehen

1.11 Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads

Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständigen Stelle(n) auf.



Anlage 3:    EMFF-Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei

Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

Datum der Einreichung des Vorschlags

Derzeitige Version

1. Beschreibung der kleinen Küstenflotte

Textfeld [5000]

2. Allgemeine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung einer profitablen und nachhaltigen kleinen Küstenfischerei

Textfeld [5000] und zugewiesener EMFF-Gesamtrichtbetrag

3. Beschreibung der spezifischen Maßnahmen der Strategie für die Entwicklung einer profitablen und nachhaltigen kleinen Küstenfischerei

Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen

Zugewiesener EMFF-Richtbetrag (EUR)

Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten

Textfeld [10000]

Förderung schonender, klimaresistenter und CO2-armer Fangmethoden, die die Schädigung der Meeresumwelt so gering wie möglich halten

Textfeld [10 000]

Stärkung der Wertschöpfungskette des Sektors und Förderung von Vermarktungsstrategien

Textfeld [10 000]

Förderung von Qualifikationen, Wissen, Innovation und Kapazitätsaufbau

Textfeld [10 000]

Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen

Textfeld [10 000]

verstärkte Einhaltung der Anforderungen an die Datenerhebung, Rückverfolgbarkeit, Begleitung, Kontrolle und Überwachung

Textfeld [10 000]

Beteiligung an der partizipativen Bewirtschaftung des Meeresraums, einschließlich der Meeresschutzgebiete und der Natura-2000-Gebiete

Textfeld [10 000]

Diversifizierung der Tätigkeiten in der umfassenderen nachhaltigen blauen Wirtschaft

Textfeld [10 000]

Diversifizierung der Tätigkeiten in der umfassenderen nachhaltigen blauen Wirtschaft

Textfeld [10 000]

4. Falls zutreffend, Umsetzung der Freiwilligen Leitlinien der FAO für nachhaltige Kleinfischerei

Textfeld [10 000]

5. Falls zutreffend, Umsetzung des regionalen Aktionsplans für die handwerkliche Fischerei der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Textfeld [10 000]

6. Indikatoren

Tabelle 1: Outputindikatoren

Bezeichnung des Outputindikators

Einheit für die Messung

Etappenziel (2024)

Zielwert (2029)

Tabelle 2: Ergebnisindikatoren

Bezeichnung des Ergebnisindikators

Einheit für die Messung

Ausgangswert

Bezugsjahr

Zielwert (2029)



Anlage  4:    EMFF- Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage

Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

Datum der Einreichung des Vorschlags

Derzeitige Version

1. Beschreibung der Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft

Textfeld [30 000]

2. Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Mittel

Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen

Zugewiesener EMFF-Richtbetrag (EUR)

Strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen des EMFF

Textfeld [10 000]

Ausgleich für Mehrkosten gemäß Artikel 21 des EMFF

Textfeld [10 000]

sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind

Textfeld [10 000]

3. Beschreibung der Synergieeffekte mit anderen Finanzierungsquellen der Union

Textfeld [10 000]

4. Beschreibung der Synergieeffekte mit dem Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei

Textfeld [10 000]

ANHANG VI

Muster für ein Programm für den AMIF, den ISF und das BMVI – Artikel 16 Absatz 3

CCI-Nr.

Bezeichnung auf Englisch

[255 Zeichen 18 ]

Bezeichnung in der Landessprache

[255]

Version

Erstes Jahr

[4]

Letztes Jahr

[4]

Förderfähig ab

Förderfähig bis

Nummer des Kommissionsbeschlusses

Datum des Kommissionsbeschlusses

Nummer Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats

Datum, an dem der Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats in Kraft getreten ist

1.Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen und politische Antworten

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis v und vii und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b

In diesem Abschnitt wird erläutert, wie mit dem Programm die wichtigsten Herausforderungen angegangen werden, die in der Partnerschaftsvereinbarung genannt sind, und er enthält eine Zusammenfassung der auf nationaler Ebene ermittelten Herausforderungen auf der Grundlage von Bedarfsanalysen und/oder Strategien auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene. Er gibt einen Überblick über den Stand der Umsetzung des einschlägigen EU-Besitzstands und über die bei den Aktionsplänen der EU erzielten Fortschritte, und es wird beschrieben, wie der Fonds ihre Entwicklung im Laufe des Programmzeitraums unterstützen wird.

Textfeld [15 000]

2.Spezifische Ziele (für jedes spezifische Ziel zu wiederholen, außer für technische Hilfe)

Bezug: Artikel 17 Absätze 2 und 4

2.1. Bezeichnung des spezifischen Ziels [300]

2.1.1. Beschreibung eines spezifischen Ziels

In diesem Abschnitt werden für jedes einzelne spezifische Ziel die Ausgangslage und die wichtigsten Herausforderungen beschrieben und die aus Fondsmitteln unterstützte Reaktion vorgeschlagen. Es wird beschrieben, welche operativen Ziele mit der Unterstützung aus dem Fonds angegangen werden; der Abschnitt enthält eine indikative Auflistung der Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Artikel 3 und 4 der AMIF-, der ISF- oder der BMVI-Verordnung fallen.

Insbesondere Folgendes: Für die Betriebskostenunterstützung wird eine Begründung gemäß Artikel 17 der ISF-Verordnung, Artikel 17 und 18 der BMVI-Verordnung oder Artikel 20 der AMIF-Verordnung angegeben. Der Abschnitt enthält eine indikative Liste der Begünstigten mit ihren satzungsmäßigen Zuständigkeiten, den wichtigsten zu unterstützenden Aufgaben und der ungefähren Zahl der Mitarbeiter, die pro Begünstigten und Aufgabe unterstützt werden sollen. Für den ISF ist die Betriebskostenunterstützung unter Nummer 4 des Musters zu beschreiben.

Für spezifische Maßnahmen wird beschrieben, wie die Maßnahme durchgeführt wird, und eine Begründung für den zugewiesenen Betrag angegeben. Darüber hinaus führt der federführende Mitgliedstaat bei gemeinsamen spezifischen Maßnahmen die beteiligten Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Rolle und gegebenenfalls ihres Finanzbeitrags auf.

Für Soforthilfe wird beschrieben, wie die Maßnahme durchgeführt wird, und eine Begründung für den zugewiesenen Betrag angegeben.

Gegebenenfalls geplante Nutzung von Finanzierungsinstrumenten.

Nur für den AMIF: Neuansiedlung und Solidarität sind gesondert darzustellen.

Textfeld (16 000 Zeichen)

2.1.2 Indikatoren

Tabelle 1: Outputindikatoren

Spezifisches Ziel

ID [5]

Indikator [255]

Einheit für die Messung

Etappenziel (2024)

Zielwert (2029)

Tabelle 2: Ergebnisindikatoren

Spezifisches Ziel

ID [5]

Indikator [255]

Einheit für die Messung

Ausgangs- oder Referenzwert

Bezugsjahr

Zielwert (2029)

Datenquelle [200]

Bemerkungen [200]

2.1.3 Indikative Aufschlüsselung der Programmressourcen (EU) nach Interventionsart

Bezug: Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 16 der BMVI-Verordnung, Artikel 10 Absatz 9 der ISF-Verordnung oder Artikel 10 Absatz 8 der AMIF-Verordnung

Tabelle 3

Spezifisches Ziel

Art der Intervention

Code

Richtbetrag (in EUR)

1.1.Betriebskostenunterstützung (nur ISF)

Dieser Abschnitt ist nur für Programme, die aus dem ISF unterstützt werden, relevant und enthält eine Begründung für dessen Inanspruchnahme im Einklang mit Artikel 17 der ISF-Verordnung. Er enthält eine indikative Liste der Begünstigten mit ihren satzungsmäßigen Zuständigkeiten, den wichtigsten zu unterstützenden Aufgaben und der ungefähren Zahl der Mitarbeiter, die pro Begünstigten und Aufgabe unterstützt werden sollen. Siehe auch Nummer 2.1.1.

Textfeld [5000]

Tabelle 4

Art der Intervention

Code

Richtbetrag (in EUR)

1.2.Technische Hilfe

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 30 der Dachverordnung, Artikel 31 der Dachverordnung, Artikel 89 der Dachverordnung

Textfeld [5000] (Technische Hilfe im Rahmen der Pauschalfinanzierungen)

Textfeld [3000] (Technische Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Zahlungen)

Tabelle 5

Art der Intervention

Code

Richtbetrag (in EUR)

3.Finanzplan

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f

3.1. Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr

Tabelle 6

Fonds

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

3.2 Mittelausstattung aus dem Fonds insgesamt und nationale Kofinanzierung

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer iv

Tabelle 7



Spezifisches Ziel

Art der Maßnahme

Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich)

Unionsbeitrag (a)

nationaler Beitrag (b) = (c) + (d)

indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags

Insgesamt

e=(a)+(b)

Kofinanzierungssatz (f) = (a) ÷ (e)

öffentlich (c)

privat (d)

Spezifisches Ziel 1

Art der Maßnahme Nr. 1 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 2 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 3 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 4 [Bezugnahme auf Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung]

Insgesamt für spezifisches Ziel 1

Spezifisches Ziel 2

Art der Maßnahme Nr. 1 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 2 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 3 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Insgesamt für spezifisches Ziel 2

Spezifisches Ziel 3

Art der Maßnahme Nr. 1 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 2 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Art der Maßnahme Nr. 3 [Bezugnahme auf Artikel 8 Absätze 3 und 4 der AMIF/ISF/BMVI-Verordnung]

Insgesamt für SZ 3

Technische Hilfe (Artikel 30 der Dachverordnung)

Technische Hilfe (Artikel 31 der Dachverordnung)

Endsumme

Tabelle 8 [nur AMIF]

Anzahl der Personen pro Jahr

Kategorie

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Neuansiedlung

Aufnahme aus humanitären Gründen

[sonstige Kategorien]

4.Grundlegende Voraussetzungen

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe h

Tabelle 9

Grundlegende Voraussetzungen

Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen

Kriterien

Erfüllung der Kriterien

Verweis auf relevante Unterlagen

Begründung

Kriterium 1

j/n

[500]

[1000]

Kriterium 2

5.Programmbehörden

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 und 78 der Dachverordnung

Tabelle 10

Name der Einrichtung[500]

Name und Funktion des Ansprechpartners [200]

E-Mail [200]

Verwaltungsbehörde

Prüfbehörde

Stelle, die Zahlungen der Kommission erhält

6.Partnerschaft

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe g

Textfeld [10 000]

7.Kommunikation und Sichtbarkeit

Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Ziffer i der Dachverordnung, Artikel 42 Absatz 2

Textfeld [4500]



8.Nutzung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Bezug: Artikel 88 und 89 der Dachverordnung

Angabe der Nutzung von Artikel 88 und 89*

Spezifisches Ziel

Nutzung der Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 88 der Dachverordnung

Nutzung der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 89 der Dachverordnung

* Vollständige Angaben werden gemäß den Mustern in den Anlagen bereitgestellt.

ANLAGEN

·Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen (Artikel 88 der Dachverordnung)

·Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen (Artikel 89 der Dachverordnung)



Anlage 1: Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

(Artikel 88)

Datum der Einreichung des Vorschlags

Derzeitige Version

A.    Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

Priorität

Fonds

Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % (Schätzung)

Art(en) der Vorhaben

Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators

Einheit für die Messung für den Indikator

Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung)

entsprechende standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

Code

Beschreibung

Code

Beschreibung

B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?

Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:    ja/nein – Name des externen Unternehmens

Arten von Vorhaben:

1.1. Beschreibung der Art des Vorhabens

1.2 Betroffene Priorität/betroffene(s) spezifische(s) Ziel(e) (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder betroffener Unterstützungsbereich (EMFF)

1.3 Bezeichnung des Indikators 19

1.4 Einheit für die Messung für den Indikator

1.5 Standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

1.6 Beträge

1.7 Von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierung abgedeckte Kostenkategorien

1.8 Decken diese Kostenkategorien alle förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben ab? (j/n)

1.9 Anpassungsmethoden

11.10 Überprüfung des Erreichens der Einheit für die Messung

– Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) das Erreichen der Einheit für die Messung überprüft wird.

– Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) kontrolliert wird und von wem.

– Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung der beschriebenen Daten/Dokumente bestehen.

1.11 Mögliche Fehlanreize oder Probleme aufgrund dieses Indikators, wie sie abgeschwächt werden können, geschätzter Risikograd.

1.12 Voraussichtlich zu erstattender Gesamtbetrag (national und EU)

C: Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

1. Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)

2. Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.

3. Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich jedweder Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und diesem Anhang in einem für die Kommission nutzbaren Format beigefügt werden.

4. Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.

5. Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.



Anlage 2: Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen

Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

(Artikel 89)

Datum der Einreichung des Vorschlags

Derzeitige Version

A.    Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

Priorität

Fonds

von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag

Art(en) der Vorhaben

Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse

Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators

Einheit für die Messung für den Indikator

Code

Beschreibung

betroffener Gesamtbetrag

B. Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

Arten von Vorhaben:

1.1. Beschreibung der Art des Vorhabens

1.2 Betroffene Priorität/betroffene(s) spezifische(s) Ziel(e) (

1.3 Zu erfüllende Bedingungen oder zu erzielende Ergebnisse

1.4 Stichtag für die Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse

1.5 Indikatordefinition für die Leistungen

1.6 Einheit für die Messung des Indikators für Leistungen

1.7 Zwischenleistungen (falls zutreffend), die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen, mit einem Zeitplan für Erstattungen nach sich ziehen

Zwischenleistungen

Datum

Beträge

1.8 Gesamtbeträge (einschließlich Unions- und nationaler Mittel)

1.9 Anpassungsmethoden

1.10 Überprüfung des Erreichens des Ergebnisses oder der Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der Zwischenleistungen)

– Anhand welcher Unterlage(n) wird das Erreichen des Ergebnisses oder die Erfüllung der Bedingung überprüft?

– Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) kontrolliert wird und von wem.

– Welche Vorkehrungen dienen der Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung der beschriebenen Daten/Dokumente?

1.11 Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads

Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständigen Stelle(n) auf.

ANHANG VII

Muster für die Übermittlung von Daten – Artikel 37 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe g 20

TABELLE 1: Finanzinformationen auf Ebene der Priorität und des Programms (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Mittelausstattung der Priorität basierend auf dem Programm

Kumulierte Daten zum finanziellen Fortschritt des Programms

Priorität

Spezifisches Ziel

Fonds

Regionenkategorie

Berechnungsgrundlage für den Unionsbeitrag*

(Gesamter Beitrag oder öffentlicher Beitrag)

Mittelausstattung insgesamt

(EUR)

Kofinanzierungssatz

(%)

Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR)

Beitrag aus den Fonds für Vorhaben, die für eine Unterstützung ausgewählt wurden (EUR)

Anteil der Gesamtzuweisung für die ausgewählten Vorhaben (%)

[(Spalte 7) / (Spalte 5) x 100]

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Anteil der Gesamtzuweisung für den Begünstigten entstandene und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlte förderfähige Ausgaben (%)

[(Spalte 10) / (Spalte 5) x 100]

Anzahl der ausgewählten Vorhaben

Berechnung

Berechnung

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Priorität 1

SZ 1

EFRE

Priorität 2

SZ 2

ESF+

Priorität 3

SZ 3

Kohäsionsfonds

entfällt

Insgesamt

EFRE

Weniger entwickelte Regionen

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Insgesamt

EFRE

Übergangsregionen

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Insgesamt

EFRE

Stärker entwickelte Regionen

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Insgesamt

EFRE

Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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Insgesamt

ESF

Weniger entwickelte Regionen

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Insgesamt

ESF

Übergangsregionen

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<type='P' input=' G '>

<type='Cu' input=' G '>

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Insgesamt

ESF

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input=' G '>

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Insgesamt

ESF

Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage

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<type='Cu' input=' G '>

<type='P’ input='G'>

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Insgesamt

Kohäsionsfonds

entfällt

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<type='Cu' input=' G '>

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Gesamtsumme

Alle Fonds

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TABELLE 2: Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Art der Intervention (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a)

Priorität

Spezifisches Ziel

Merkmale der Ausgaben

Kategorisierung Dimensionen

Finanzdaten

Fonds

Regionenkategorie

1

Interventionsbereich

2

Finanzierungsform

3

Territoriale Umsetzungsmechanismen

4

Wirtschaftstätigkeit

5

Gebiet

6

Sekundäres ESF+-Thema

7

Makroregionale Dimension und Meeresgebiete

Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Anzahl der ausgewählten Vorhaben

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<type='Cu' input=M'>

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TABELLE 3: Gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Daten zu Outputindikatoren des operationellen Programms

[entnommen aus Tabelle 2 des operationellen Programms]

Derzeitiger Stand der Outputindikatoren

Priorität

Spezifisches Ziel

Fonds

Regionenkategorie

ID

Bezeichnung des Indikators

Aufschlüsselung des Indikators 21

(davon:)

Maßeinheit

Etappenziel (2024)

Ziel 2029

Derzeitige Vorausschätzung

(TT/MM/JJ)

Derzeitige Ergebnisse

(TT/MM/JJ)

Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein)

Bemerkungen

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TABELLE 4: Im Rahmen des EFRE und Kohäsionsfonds auf Programmebene finanzierte Löhne/Gehälter (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)

Fonds

ID

Bezeichnung des Indikators

Maßeinheit

Bisher erzielter jährlicher Wert (TT/MM/JJ)

Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein)

Bemerkungen

2021

2029

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RCO xx

Vom Fonds bezahltes Personal

VZÄ

TABELLE 5: Mehrfachunterstützung von Unternehmen für den EFRE und den Kohäsionsfonds auf Programmebene (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)

ID

Bezeichnung des Indikators

Aufschlüsselung des Indikators

(davon:)

Zahl der Unternehmen abzüglich Mehrfachunterstützung am

(TT/MM/JJ)

Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein)

Bemerkungen

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RCO 01

Unterstützte Unternehmen

Kleinstunternehmen

RCO 01

Unterstützte Unternehmen

Kleinunternehmen

RCO 01

Unterstützte Unternehmen

Mittlere Unternehmen

RCO 01

Unterstützte Unternehmen

Großunternehmen

RCO 01

Unterstützte Unternehmen

Insgesamt

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TABELLE 6: Gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds (Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Daten zu Ergebnisindikatoren des operationellen Programms [entnommen aus Tabelle 3 des operationellen Programms]

Derzeitiger Stand der Ergebnisindikatoren

Priorität

Spezifisches Ziel

Fonds

Regionenkategorie

ID

Bezeichnung des Indikators

Aufschlüsselung des Indikators 23

(davon:)

Maßeinheit

Ausgangswert im Programm

Ziel 2029

Ausgangswert aktualisiert(TT/MM/JJ)

Bisher erzielter Wert (TT/MM/JJ)

Basierend auf den Leitlinien der Kommission (Ja/Nein)

Bemerkungen

Vorausschätzung

Abgeschlossen

Vorausschätzung

Erreicht

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TABELLE 7: Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr ausgeht (Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe g)

Für jedes Programm, auszufüllen aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie, falls zutreffend

Fonds

Regionenkategorie

Beteiligung der Union

[laufendes Kalenderjahr]

[darauf folgendes Kalenderjahr]

Januar - Oktober

November - Dezember

Januar - Dezember

EFRE

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte 25

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ETZ

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ESF

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Gebiete in äußerster Randlage 26

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Kohäsionsfonds

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EMFF

AMF

ISF

BMVI

TABELLE 8: Daten zu Finanzierungsinstrumenten (Artikel 37 Absatz 3)

Priorität

Merkmale der Ausgaben

Förderfähige Ausgaben je Produkt

Höhe der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;

Höhe der Verwaltungskosten und gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;

Zinsen und sonstige durch Unterstützung der Fonds für die Finanzierungsinstrumente generierte Erträge nach Artikel 54

Zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeschrieben werden, gemäß Artikel 56

Fonds

Spezifisches Ziel

Regionenkategorie

Darlehen

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Garantie

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Beteiligung oder beteiligungsähnlich (Code der Finanzierungsform für das FI)

Ergänzende Unterstützung kombiniert im FI

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Darlehen

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Garantie

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Beteiligung oder beteiligungsähnlich

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Ergänzende Unterstützung kombiniert im FI

(Code der Finanzierungsform für das FI)

Eingabe = Auswahl

Eingabe = Auswahl

Eingabe = Auswahl

Eingabe = Auswahl

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

Eingabe = manuell

ANHANG VIII

Kommunikation und Sichtbarkeit – Artikel 42 und 44

1. Verwendung und technische Merkmale des Emblems der Union

1.1.Das Emblem der Europäischen Union ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobilen Ansicht, anzubringen.

1.2.Der Hinweis „Finanziert von der EUROPÄISCHEN UNION“ oder „Kofinanziert von der EUROPÄISCHEN UNION“ darf nicht abgekürzt werden und muss neben dem Emblem stehen.

1.3.In Verbindung mit dem Emblem der Union dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana, Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig.

1.4.Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem der Union ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet.

1.5.Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.

1.6.Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

1.7.Das Emblem der Europäischen Union darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem der Union weitere Logos gezeigt, so muss das Emblem der Union mindestens genauso groß wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem der Union darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzweisen.

1.8.Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder anderen Finanzierungsinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird nur eine Tafel oder ein Schild angebracht.

1.9.Grafische Standards für das Emblem der Union und Definition der Standardfarben:

A) SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG

Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt.

B) HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

C) GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

D) FARBEN

Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne.

E) VIERFARBENDRUCK

Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

INTERNET

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

Die Grundsätze der Verwendung des Emblems der Union durch Dritte sind in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat festgelegt. 27

2. Aufgrund der Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum gemäß Artikel 44 Absatz 6 hat die EU folgende Rechte:

1.

2.

2.1.interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der EU und der EU-Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;

2.2.Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

2.3.Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;

2.4.Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (oder Kopien davon) in jeder Form;

2.5.Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;

2.6.Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte;

2.7.der EU können zusätzliche Rechte gewährt werden.



ANHANG IX

Elemente der Finanzierungsvereinbarungen und Strategiepapiere – Artikel 53

1. Elemente der Finanzierungsvereinbarung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 53 Absatz 3

a) Anlagestrategie oder -politik einschließlich Durchführungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endempfänger sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;

b) Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das auszuführende Finanzierungsinstrument, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a;

c) angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzierungsinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;

d) Bestimmungen für die Überwachung der Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzierungsinstruments an den Holdingfonds und die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 37 sichergestellt wird;

e) Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzierungsinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Holdingfonds) aufzubewahren sind, und (gegebenenfalls) Anforderungen in Bezug auf separate Aufzeichnungen für die verschiedenen Formen der Unterstützung im Einklang mit Artikel 52, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad im Einklang mit Artikel 76 zu gewährleisten;

f) Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 86 sowie für die Vorausschätzung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Rechnungsführung gemäß Artikel 53;

g) Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Einnahmen, die gemäß Artikel 54 erwirtschaftet werden, einschließlich Kassenmitteln und kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;

h) Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzierungsinstruments im Einklang mit Artikel 62;

i) Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln im Einklang mit Artikel 56 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den Fonds zum Finanzierungsinstrument;

j) Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzierungsinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Dachfonds betrifft;

k) Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen für die Ausführung von Finanzierungsinstrumenten diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzierungsinstrument leisten;

l) Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzierungsinstrumenten;

m) sonstige Bedingungen für Beiträge aus dem Programm zu dem Finanzierungsinstrument;

n) Bewertung und Auswahl der Stellen, die Finanzierungsinstrumente einsetzen, einschließlich Aufforderungen zur Interessenbekundung oder Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (nur wenn die Finanzierungsinstrumente über einen Holdingfonds organisiert werden).

2. Elemente des Strategiedokuments gemäß Artikel 53 Absatz 1

a) Anlagestrategie oder -politik des Finanzierungsinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;

b) Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das auszuführende Finanzierungsinstrument, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 52;

c) Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 54 und 56;

d) Überwachung und Berichterstattung über den Einsatz des Finanzierungsinstruments, um die Einhaltung von Artikel 37 sicherzustellen.

ANHANG X

Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung – Artikel 63 Absatz 1

Tabelle 1 – Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem

Betroffene Stellen/Behörden

1

Angemessene Aufgabentrennung und angemessene schriftliche Vereinbarungen für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung der an zwischengeschaltete Stelle delegierten Aufgaben

Verwaltungsbehörde

2

Angemessene Kriterien und Vorhaben für die Auswahl von Vorhaben

Verwaltungsbehörde

3

Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die Unterstützung der ausgewählten Vorhaben

Verwaltungsbehörde

4

Angemessene Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich angemessener Verfahren für die Überprüfungen, ob die Bedingungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen und für vereinfachte Kostenoptionen erfüllt sind

Verwaltungsbehörde

5

Wirksame Systeme zur Gewährleistung, dass alle für den Prüfpfad notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden

Verwaltungsbehörde

6

Zuverlässiges elektronisches System (mit Verbindungen zu den elektronischen Datenaustauschsystemen mit Begünstigten) für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern

Verwaltungsbehörde

7

Wirksame Umsetzung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Verwaltungsbehörde

8

Angemessene Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung

Verwaltungsbehörde

9

Angemessene Verfahren zur Bestätigung, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind

Verwaltungsbehörde

10

Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen auf Zwischenzahlungen und der Rechnungslegung

Verwaltungsbehörde/für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständige Stelle

11

Angemessene Aufgabentrennung und funktionelle Unabhängigkeit der Prüfbehörde (und ggf. sonstiger Prüf- und Kontrollstellen, auf die sich die Prüfbehörde verlässt und die sie beaufsichtigt) von den anderen Programmbehörden sowie Prüfungstätigkeiten, die im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt werden

Prüfbehörde

12

Angemessene Systemprüfungen

Prüfbehörde

13

Angemessene Vorhabenprüfungen

Prüfbehörde

14

Angemessene Prüfungen der Rechnungslegung

Prüfbehörde

15

Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts

Prüfbehörde

Tabelle 2 – Klassifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren

Kategorie 1

Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich.

Kategorie 2

Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich.

Kategorie 3

Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich.

Kategorie 4

Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden.

ANHANG XI

Elemente des Prüfpfads – Artikel 63 Absatz 5

I.    Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzhilfen:

1.

1.Unterlagen, die die Überprüfung der Anwendung der Eignungskriterien durch die Verwaltungsbehörde ermöglichen, sowie Unterlagen über das allgemeine Auswahlverfahren und die Genehmigung von Vorhaben;

2.

2.ein vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterschriebenes Dokument (Finanzhilfevereinbarung oder ein gleichwertiges Dokument), das die Bedingungen für die Unterstützung darlegt;

3.

3.Rechnungsführungsunterlagen zu vom Begünstigten eingereichten Zahlungsanträgen, die im elektronischen System der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufgezeichnet wurden;

4.

4.Unterlagen zu Überprüfungen, die die Bestimmungen hinsichtlich der Verlagerung und Dauerhaftigkeit im Sinne von Artikel 59, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe h betreffen;

5.

5.Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde;

6.

6.Unterlagen zum Nachweis der durchgeführten administrativen Kontrollen und, falls zutreffend, der Kontrollen vor Ort durch die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle;

7.

7.Informationen über die durchgeführten Prüfungen;

8.

8.Unterlagen im Zusammenhang mit dem Follow-up der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle, die zum Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen und für Feststellungen aus der Prüfung erstellt wurden;

9.

9.Unterlagen, die die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ermöglichen;

10.

11.Daten in Bezug auf Output- und Ergebnisindikatoren, die die Abstimmung mit entsprechenden Zielvorgaben und Etappenzielen ermöglichten;

12.Unterlagen im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen und Abzügen gemäß Artikel 92 Absatz 5, die die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle an den Ausgaben, die der Kommission gemeldet werden, vornimmt;

13.für Finanzhilfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a die Rechnungen (oder gleichwertige Buchungsbelege) und den Nachweis der Zahlung durch den Begünstigten sowie Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten in Bezug auf die Ausgaben, die der Kommission gemeldet werden;

14.für Finanzhilfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und falls zutreffend Dokumente, die die Methode zur Festlegung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen begründen; die Kostenkategorien, die die Grundlage für die Berechnung bilden; Dokumente zum Nachweis der Kosten, die unter anderen Kostenkategorien geltend gemacht wurden und auf die eine Pauschalfinanzierung angewandt wird; die ausdrückliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde zum Entwurf des Budgets auf dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festlegt sind; Unterlagen über die Bruttopersonalkosten und die Berechnung des Stundensatzes; falls vereinfachte Kostenoptionen basierend auf vorhandenen Methoden verwendet werden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen für ähnliche Arten von Vorgängen eingehalten wurden und die für die gewählte Methode erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

II    Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzierungsinstrumente:

1.Unterlagen über die Einrichtung des Finanzierungsinstruments, wie Finanzierungsvereinbarungen usw.;

2.Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritäten zu dem Finanzierungsinstrument, die im Rahmen der einzelnen Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 54 und 56 hervorgehen;

3.Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzierungsinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfungen;

4.Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Abwicklung des Finanzierungsinstruments;

5.Unterlagen betreffend die Verwaltungskosten und -gebühren;

6.von den Endbegünstigten mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse;

7.Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzierungsinstruments betrauten Stellen;

8.Erklärungen in Zusammenhang mit De-minimis-Beihilfen;

9.im Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzierungsinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch über Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endbegünstigten;

 

10.Nachweis, dass die durch das Finanzierungsinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wird beziehungsweise wurde;

11.Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzierungsinstrument sowie innerhalb des Finanzierungsinstruments auf allen Ebenen bis hin dem Endbegünstigten, sowie bei Garantien der Nachweis, dass die zugrundeliegenden Darlehen ausgezahlt wurden;

12.separate Aufzeichnungen oder Rechnungsführungscodes für einen Programmbeitrag oder eine Garantie, der bzw. die durch das Finanzierungsinstrument zugunsten des Endbegünstigten gezahlt bzw. geleistet wurde.

Bestimmungen für den Prüfpfad für die Erstattung von Fördermitteln aus den Fonds an das Programm durch die Kommission auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen oder einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung

III. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für vereinfachte Kostenoptionen, die auf der Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:

1.Dokumente zum Nachweis der Kosten, die unter anderen Kostenkategorien geltend gemacht wurden und auf die eine Pauschalfinanzierung angewandt wird;

2.die Kostenkategorien und Kosten, die die Grundlage für die Berechnung bilden;

3.Unterlagen, die die Angleichung der Beträge nachweisen, falls zutreffend;

4.Unterlagen, die die Berechnungsmethode nachweisen, wenn Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet.

IV. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, die nicht auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:

1.Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Finanzhilfe für die Begünstigten festlegt;

2.Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnissen und die entsprechenden Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms);

3.Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen in jeder Phase (im Falle einer Durchführung in Phasen) und bevor die endgültigen Ausgaben an die Kommission gemeldet werden;

4.Unterlagen über die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, die durch eine nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung abgedeckt werden.

Anhang XII

E-Kohäsion: Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Programmbehörden und Begünstigten - Artikel 63 Absatz 7

1. Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Funktionsweise der elektronischen Datenaustauschsysteme

1.1. Die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders im Einklang mit Artikel 63 Absatz 5, Artikel 63 Absatz 7, Artikel 66 Absatz 4 und Artikel 76 dieser Verordnung.

1.2. Die Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit innerhalb und außerhalb der normalen Bürozeiten (außer während der technischen Wartung).

1.3. Die Verwendung der Funktionen des Systems, mit denen Folgendes bereitgestellt wird:

a) interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare;

b) gegebenenfalls automatische Berechnungen;

c) eingebettete automatische Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen reduzieren;

d) systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können;

e) Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann;

f) Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.

1.4. Die Gewährleistung der Führung von Aufzeichnungen und der Datenspeicherung im System, um sowohl Verwaltungsprüfungen von Zahlungsanträgen der Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 2 als auch andere Prüfungen zu ermöglichen.

2. Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung von Dokumenten und Daten bei jedem Austausch

2.1. Die Gewährleistung, dass eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 festgelegten Arten von elektronischen Signaturen entspricht, verwendet wird.

2.2. Die Bereitstellung von Speichermöglichkeiten für das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Programmbehörden übermittelt und umgekehrt.

2.3. Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die die automatische Synchronisation und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.

2.4. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 , Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) 31 .

ANHANG XIII

SFC2021: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission - Artikel 63 Absatz 8

1. Aufgaben der Kommission

1.1. Die Sicherstellung des Betriebs eines elektronischen Datenaustauschsystems (im Folgenden „SFC2021“) für den gesamten offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. SFC2021 enthält mindestens die Informationen, die in den Mustern gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

1.2. Die Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2021:

a) interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;

b) automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;

c) eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen;

d) vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2021-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können;

e) Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen;

f) Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein operationelles Programm eingegeben wurden;

g) Verfügbarkeit einer obligatorischen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig ist.

1.3. Die Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 32 der Kommission und dessen Durchführungsvorschriften, im Einklang steht.

1.4. Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich sind.

2. Aufgaben der Mitgliedstaaten

2.1. Die Sicherstellung, dass die gemäß Artikel 65 Absatz 1 festgelegten Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtungen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2021 eingeben.

2.2. Die Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als der Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat.

2.3. Die Umsetzung der oben genannten Aufgabentrennung durch die automatisch an SFC2021 angebundenen IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle.

2.4. Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich sind und die die folgenden Aufgaben ausführen:

a) Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;

b) Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;

c) Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;

d) Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;

e) unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;

f) Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;

g) Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats;

h) Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die Auswirkungen haben auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2021-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

2.5. Die Bereitstellung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 , der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Rates 35 .

2.6. Die Umsetzung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2021, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden, die SFC2021 verwenden, gilt, und die Berücksichtigung folgender Aspekte:

a) im Falle der direkten Nutzung die Berücksichtigung der für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Abschnitt II Punkt 3 der vorliegenden Verordnung ausführen;

b) in dem Fall, dass nationale, regionale oder lokale IT-Systeme über eine technische Schnittstelle gemäß Punkt 1 an SFC2021 angebunden werden, die Berücksichtigung der für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2021 durch diese Systeme sichergestellt wird, und die Folgendes umfassen:

     i) physische Sicherheit;

ii) Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;

iii) Kontrolle der Speicherung;

iv) Zugangs- und Kennwortkontrolle;

v) Überwachung;

vi) Anbindung an SFC2021;

vii) Kommunikationsinfrastruktur;

viii) Management von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

ix) Management von Sicherheitsvorfällen.

2.7. Die Bereitstellung des in Punkt 2.6 erwähnten Dokuments auf Anfrage der Kommission.

2.8. Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich sind. Sie dienen als Ansprechstelle für die durch die Kommission gemäß Punkt 1.4 benannten Personen.

3. Gemeinsame Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

3.1. Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2021 ermöglicht.

3.2. Die Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung. Dieses gilt als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments.

3.3. Die Sicherstellung, dass amtliche Daten ausschließlich über SFC2021 (außer im Falle höherer Gewalt) ausgetauscht werden, und dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2021 eingegeben werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden, und im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang haben.

Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2021 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2021, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 18. bis zum 26. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die Muster der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind. In diesem Fall gilt als Datum der Einreichung der Tag, an dem das entsprechende Dokument eingereicht wird. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform angegebenen Informationen in SFC2021 ein.

3.4. Die Einhaltung der im SFC2021-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2021 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Punkt 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.

3.5. Die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der Daten, die mittels SFC2021 gespeichert und übertragen werden, festgelegt wurden, und die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit.

3.6. Die jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen.

ANHANG XIV

Muster zur Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems – Artikel 63 Absatz 9

1. ALLGEMEIN

1.1. Angaben übermittelt von:

–   Mitgliedstaat:

–   Bezeichnung des Programms/der Programme und CCI-Nr./CCI-Nrn. (alle von der Verwaltungsbehörde abgedeckten Programme bei einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem):

–   Name und E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners (für die Beschreibung zuständige Stelle):

1.2. Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

1.3. Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Behörden/Stellen hervorgehen)

1.3.1. Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde):

1.3.2. Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei den zwischengeschalteten Stellen)

1.3.3. Stelle, die die Rechnungsführung übernimmt (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde oder der Programmbehörde, die die rechnungsführende Funktion übernimmt)

1.3.4. Geben Sie an, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird.

2. VERWALTUNGSBEHÖRDE

2.1. Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

2.1.1. Status der Verwaltungsbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Stelle, der sie angehört.

2.1.2. Spezifizierung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben.

2.1.3. Falls zutreffend, Spezifizierung je zwischengeschaltete Stelle für jede Funktion 36 und jede von der Verwaltungsbehörde übertragene Aufgabe, Benennung der zwischengeschalteten Stellen und die Art der Übertragung. Auf die einschlägigen Unterlagen (schriftliche Vereinbarungen) soll verwiesen werden.

2.1.4. Verfahren zur Überwachung der von der Verwaltungsbehörde übertragenen Funktionen und Aufgaben.

2.1.5. Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.

2.2. Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Funktionen und Aufgaben der Verwaltungsbehörde 37  

2.2.1. Beschreibung der Aufgabenbereiche, einschließlich des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“, und der von der Verwaltungsbehörde auszuführenden Aufgaben

2.2.2. Beschreibung, wie die Arbeit im Rahmen der verschiedenen Funktionen organisiert wird, welche Verfahren angewendet werden, welche Funktionen (falls zutreffend) übertragen werden, wie diese überwacht werden usw.

2.2.3. Organigramm der Verwaltungsbehörde und Angaben zu ihrer Beziehung zu etwaigen anderen Einrichtungen oder Abteilungen (intern oder extern), die Funktionen und Aufgaben gemäß den Artikeln 66 bis 69 übernehmen.

2.2.4. Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Ausmaße, falls zutreffend).

3. DEN AUFGABENBEREICH „RECHNUNGSFÜHRUNG“ ÜBERNEHMENDE STELLE

3.1. Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der Stelle, die den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernimmt

3.1.1. Status der Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Behörde, der sie angehört.

3.1.2. Beschreibung der Funktionen und Aufgaben der Stelle, die den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ gemäß Artikel 70 übernimmt.

3.1.2. Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren und wann diese angewendet werden, wie sie überwacht werden usw.

3.1.3. Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben im Rahmen der Rechnungsführung.

4. Elektronisches SYSTEM

4.1. Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf:

4.1.1. Aufzeichnung und Speicherung der Informationen zu allen Vorhaben, falls zutreffend auch zu einzelnen Teilnehmern, und Aufschlüsselung der Indikatordaten, wenn dies in der Verordnung vorgesehen ist;

4.1.2. Sicherstellung, dass Aufzeichnungen für jedes Vorhaben erfasst und gespeichert werden und diese Aufzeichnungen die erforderlichen Daten zur Aufstellung der Zahlungsanträge und der Konten unterstützen;

4.1.3. Rechnungsführung über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und den an die Begünstigten ausgezahlten entsprechenden öffentlichen Beitrag;

4.1.4. Aufzeichnung aller Beträge, die von Zahlungsanträgen und aus der Rechnungslegung gemäß Artikel 92 Absatz 5 abgezogen wurden, und der Gründe für diese Abzüge;

4.1.5. Angabe, ob die Systeme wirksam funktionieren und die genannten Daten zuverlässig an dem Tag aufzeichnen können, an dem diese Beschreibung gemäß Punkt 1.2 erstellt wird;

4.1.6. Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme.

ANHANG XV

Muster für die Verwaltungserklärung – Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f

Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in/innen der Verwaltungsbehörde für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Nr.) gebe/n –

basierend auf der Durchführung des Programms (Bezeichnung des Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs und auf meinem/unserem Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) xx/xx und der Prüfungen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission für das zum 30. Juni … (Jahr) endende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen,

sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) xx/xx –

hiermit folgende Erklärung ab:

a) Im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU) xx sind die Informationen in der Rechnungslegung ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau.

b) Die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet.

Ich/Wir bestätige/n, dass die im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht zum Geschäftsjahr festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung angemessen behandelt wurden, und so insbesondere Artikel 92 für die Einreichung der Rechnungslegung entsprechen, womit Gewähr erlangt wird, dass die Unregelmäßigkeiten unter der Signifikanzschwelle von 2 % liegen.

Ich/Wir bestätige/n darüber hinaus, dass die Ausgaben, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen ist, in der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie werden möglicherweise in einen Antrag auf Zwischenzahlung in einem nachfolgenden Geschäftsjahr aufgenommen.

Ich/Wir bestätige/n ferner die Verlässlichkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt des Programms.

Ich/Wir bestätige/n außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.

Ich/Wir bestätige/n abschließend, dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des operationellen Programms zurückgehalten wurden, die den Ruf der Kohäsionspolitik schädigen könnten.

ANHANG XVI

Muster für den Bestätigungsvermerk – Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a

An die Europäische Kommission, Generaldirektion

1.    EINLEITUNG

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) [...], prüfte

I)die Rechnungslegung für das am 1. Juli … [Jahr] beginnende und am 30. Juni … [Jahr] endende Geschäftsjahr  (1) , datiert auf den … [Datum der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung] (im Folgenden „Rechnungslegung“),

II)die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission betreffend das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in die Rechnungslegung eingeflossen sind), und

III)das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, und überprüfte die Verwaltungserklärung in Bezug auf das Programm [Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm“),

um im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 einen Bestätigungsvermerk auszustellen.

2.    ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE

[Name der Verwaltungsbehörde], genannt als Verwaltungsbehörde des Programms, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 66 bis 70 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

Außerdem ist die [Name der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung zu bestätigen, wie in Artikel 70 der Verordnung (EU) [...] gefordert.

Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) [...] dafür zuständig zu bestätigen, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.

3.    ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE

Wie in Artikel 71 der Verordnung (EU) [...] festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung geltend gemacht wurden, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert.

Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.

Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und hielten die international anerkannten Prüfungsstandards ein. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) [...].

Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind.

Die Zusammenfassungen der Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) [..] übermittelt.

4.    EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a)

b)

c)

[Jedwede Einschränkung des Umfangs der Prüfung 38 angeben, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ die Höhe der betroffenen Ausgaben und der betroffenen Unterstützung aus den Fonds wie auch die Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk schätzen. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.

5.    BESTÄTIGUNGSVERMERK

Entweder

(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

i.

Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild.

ii.

Die verbuchten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig. 39

iii.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

Oder

(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

1)    Rechnungslegung

— Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild [gilt die Einschränkung für die Rechnungslegung, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende wesentliche Punkte: .........

2)    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung bescheinigten Ausgaben

— Die in der Rechnungslegung bescheinigten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig [gilt die Einschränkung für die Rechnungslegung, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ......

Die Auswirkungen der Einschränkung ist gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der bescheinigten Ausgaben).

3)    Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem

— Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß [gilt die Einschränkung für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Wortlaut angefügt:] ausgenommen sind folgende Punkte: ......

Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der bescheinigten Ausgaben).

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den Feststellungen in der Verwaltungserklärung aufgekommen, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder

(Negativer Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

i.

Die Rechnungslegung vermittelt ein/vermittelt kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und/oder

ii.

die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig und/oder

iii.

das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung:

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde:

und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems:  (6)

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:

[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden  (7) ].

Datum:

Unterschrift:

(2)  Bei Interreg-Programmen einzufügen.

(5)  Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, die den Anforderungen nicht entsprachen und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierten, es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.

(6) Siehe vorhergehende Fußnote.

(7) Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.

ANHANG XVII 

Muster für den jährlichen Kontrollbericht – Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b

1.Einleitung

1.1 Angabe der Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt sind.

1.2 Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr).

1.3 Prüfzeitraum (in dem die Prüfungstätigkeit durchgeführt wurde).

1.4 Angabe des Programms bzw. der Programme, das bzw. die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungsbehörde/n. Betrifft der Bericht mehr als ein Programm oder mehr als einen Fonds, so sind die Angaben nach Programm und Fonds aufzuschlüsseln werden; dabei sind in jedem Abschnitt die Angaben zu kennzeichnen, die für dieses Programm und/oder diesen Fonds spezifisch sind

1.5 Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um den Bericht zu erstellen und zu entsprechenden Bestätigungsvermerk zu gelangen. Dieser Abschnitt sollte auch die Angaben zu den Konsistenzprüfungen der Verwaltungserklärung durch die Prüfbehörde enthalten.

Abschnitt 1.5 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu erstellen.

2. Wesentliche Veränderungen in dem/den Verwaltungs- und Kontrollsystem(en)

2.1 Einzelheiten zu etwaigen größeren Veränderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen, und – basierend auf der Prüfungstätigkeittätigkeit der Prüfbehörde – Bestätigung der Übereinstimmung mit den Artikeln 66 bis 70 und 75.

2.2 Informationen zur Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikeln 77 bis 79.

3. Veränderungen an der Prüfstrategie

3.1 Einzelheiten zu etwaigen Veränderungen an der Prüfstrategie und entsprechende Erläuterungen. Insbesondere Angabe etwaiger Änderungen am Stichprobenverfahren, das für die Vorhabenprüfung (siehe Abschnitt 5 unten) und ob die Strategie aufgrund der Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikel 77 bis 80 der Verordnung geändert wurde.

3.2 Abschnitt 1 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Änderungen an der Prüfstrategie basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu beschreiben.

4. Systemprüfungen (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt gilt für Prüfbehörden, die für das in Rede stehende Geschäftsjahr nicht auf die verbesserten angemessenen Regelungen zurückgreifen:

4.1 Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms geprüft haben (im Folgenden „Systemprüfungen“).

4.2 Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie und vor allem auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, sollte dies in Abschnitt 3 oben (Veränderungen an der Prüfstrategie) beschrieben werden.

4.3 In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 9.1 unten, Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich der Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen.

4.4 Angabe, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Einzelheiten zu den ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen, im Einklang mit Artikel 71 Absatz3 und Artikel 97 der Verordnung.

4.5 Informationen zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen aus früheren Geschäftsjahren.

4.6 Beschreibung der bei den Systemprüfungen aufgedeckten spezifischen Mängel in Bezug auf die Finanzierungsinstrumente oder andere Ausgabenarten, für die bestimmte Regelungen gelten (z. B. staatliche Beihilfen, Auftragsvergabe, vereinfachte Kostenoptionen, nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen) und des Follow-up durch die Verwaltungsbehörde zur Behebung dieser Unregelmäßigkeiten und Mängel.

4.7 Konfidenzniveau infolge der Systemprüfungen (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung.

5. Vorhabenprüfungen

Abschnitte 5.1 bis 5.10 unten sind für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu erstellen.

5.1 Angabe der Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Vorhabenprüfungen durchgeführt haben (wie in Artikel 73 vorgesehen).

5.2 Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht.

5.3 Angabe der für die statistische Stichprobe herangezogenen Parameter und Erläuterung der zugrundeliegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu den Stichprobenparametern gehören: Signifikanzschwelle, Konfidenzniveau, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Standardabweichung, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße, Angabe zur Schichtung. Die zugrundeliegenden Berechnungen für die Auswahl der Stichprobe, die Gesamtfehlerquote und die Restfehlerquote werden in Abschnitt 9.3 unten angegeben, in einem Format, das die grundlegenden ergriffenen Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren.

5.4 Abstimmung zwischen den in der Rechnungslegung verbuchten Beträgen sowie den während des Geschäftsjahrs in den Anträgen auf Zwischenzahlung geltend gemachten Beträgen und der Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 9.2 unten). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen Finanzkorrekturen vorgenommen wurden.

5.5 Bei negativen Elementen Bestätigung, dass sie als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob die Beschlüsse (des Mitgliedstaats oder der Kommission), Finanzkorrekturen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Herausnahmen verbucht werden.

5.6 Bei der Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode, des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Stichprobeneinheiten sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe gewährleistet sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stichprobe repräsentativ sein muss.

Außerdem Definition der Schritte, die unternommen wurden, damit eine ausreichende Stichprobengröße sichergestellt wird, sodass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren sollte eine (projizierte) Gesamtfehlerquote berechnet werden.

5.7 Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen der Vorhaben, mit einer Beschreibung:

(1)der Anzahl der geprüften Stichprobenelemente, des jeweiligen Betrags,

(2) der Fehlertypen aufgeschlüsselt nach Stichprobeneinheit 40 ,

(3) der Art der entdeckten Fehler 41 ,

der Schichtfehlerquote 42 und der entsprechenden gravierenden Mangel oder Unregelmäßigkeiten, der Obergrenze der Fehlerquote, der Ursachen, der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen (diejenigen eingeschlossen, mit denen die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden sollen) sowie der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.

Wenn nötig, müssen die in den Abschnitten 9.2 und 9.3 unten vorgelegten Daten, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtfehlerquote, weiter erläutert werden.

5.8 Erläuterungen zu den Finanzkorrekturen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben, einschließlich Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen, die zu einer Senkung der Restfehlerquote der verbuchten Ausgaben gemäß Artikel 92 auf 2 % führen.

5.9 Vergleich Gesamtfehlerquote und Restfehlerquote (wie in der Tabelle in Abschnitt 9.2 unten dargestellt) mit der Signifikanzschwelle von 2 %, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit festzustellen, und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.

5.10 Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängender Finanzkorrekturen.

5.11 Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die gemeinsame Stichprobe für Interreg-Programme, basierend auf den spezifischen Regelungen zu Vorhabenprüfungen für Interreg-Programme, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] dargelegt.

5.12 Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen für frühere Geschäftsjahre, insbesondere zu systembedingten gravierenden Mängeln.

5.13 Angabe einer Tabelle mit den Fehlerarten, die mit den Kommissionen unter Umständen vereinbart wurden.

5.14 Schlussfolgerungen aus den wichtigsten Feststellungen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Abschnitt 5.14 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um die Schlussfolgerungen basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] vorgesehen, zu ziehen.

6. Prüfungen der Rechnungslegung

6.1 Angabe der Behörden/Stellen, die die Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt haben.

6.2 Beschreibung des Prüfansatzes, mit dem überprüft würde, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Dazu zählt ein Verweis auf die durchgeführten Prüfungstätigkeiten vor dem Hintergrund der Systemprüfungen, auf die Vorhabenprüfungen mit Relevanz für die zur Rechnungslegung erforderte Zuverlässigkeit und auf zusätzliche Überprüfungen des Rechnungslegungsentwurfs, bevor diese an die Kommission übermittelt werden.

6.3 Schlussfolgerungen aus den Prüfungen im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der entsprechenden vorgenommenen Finanzkorrekturen, die in der Rechnungslegung als Follow-up zu solchen Schlussfolgerungen.

6.4 Angabe, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten als systembedingt angesehen werden, sowie der ergriffenen Maßnahmen.

7. Sonstige Informationen

7.1 Bewertung der Prüfbehörde zu in deren Prüfungen aufgedeckten Betrugsverdachtsfällen (einschließlich Fällen, die andere nationale oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit von der Prüfbehörde geprüften Vorhaben in Verbindung stehen), zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen. Angaben zur Anzahl der Fälle, Schwere und betroffene Beträge, falls bekannt.

7.2 Nachfolgende Ereignisse, die nach Ende des Geschäftsjahres, aber vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Konfidenzniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden.

8. Konfidenzniveau insgesamt

8.1 Angabe des Konfidenzniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen und der Vorhabenprüfungen ergibt. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer nationaler oder Unionsprüftätigkeiten.

8.2 Bewertung etwaiger durchgeführter Abhilfemaßnahme, die nicht mit Finanzkorrekturen in Verbindung stehen, von vorgenommenen Finanzkorrekturen und Bewertung des Bedarfs an zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl in puncto der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme als auch der Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

9. ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

9.1 Ergebnisse der Systemprüfungen:

Geprüfte Einrichtung

Fonds (fondsübergreifendes Programm)

Bezeichnung der Prüfung

Datum des abschließenden Prüfberichts

Programm: [CCI-Nr. und Bezeichnung des Programms]

Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4)

[wie in Tabelle 2 in Anhang X der Verordnung definiert]

Bemerkungen

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[wie in Tabelle 1 in Anhang X der Verordnung definiert]

KA 1

KA 2

KA 3

KA 4

KA 5

KA 6

KA 7

KA 8

KA 9

KA 10

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgabenbereich „Rechnungsführung“(falls nicht von der VB übernommen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Die leeren Felder in der vorstehenden Tabelle beziehen sich auf Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten.

9.2 Ergebnisse der Prüfungen von Vorhaben

Fonds

CCI-Nr. des Programms

Titel des Programms

A

B

C

D

E

F

G

H

Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in EUR  (7)

Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Gesamtfehlerquote

 (8)

Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Korrekturen

Verbleibende Gesamtfehlerquote

(F = (D × A) - E)

Sonstige geprüfte Ausgaben  (9)

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben

Höhe  (10)

%

 (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Definition gemäß Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung.

(2) Zufällig, systembedingt, anomal.

(3)  Beispiele: Förderfähigkeit, Auftragsvergabe, staatliche Beihilfe.

(4) Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines Programms zu Finanzierungsinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei fondsübergreifenden Programmen) bestehen.

(5) Gesamtfehler minus Korrekturen aus Punkt 5.8 oben dividiert durch Gesamtgrundgesamtheit.

(6)  Das Konfidenzniveau insgesamt entspricht einer der vier Kategorien aus der Tabelle 2 in Anhang X der Verordnung.

(7) Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die im Rechnungsführungssystem der Verwaltungsbehörde/des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.

(8)  Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Schichtung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.

(9) Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(10)  In diese Spalte ist die Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben) nur die Höhe der tatsächlich geprüften Ausgabenposten einzutragen.

(11) Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit.

9.3 Berechnungen, die der Auswahl der Zufallsstichprobe, der Gesamtfehlerquote und der Gesamtrestfehlerquote zugrunde liegen.

ANHANG XVIII 

Muster für die Prüfstrategie – Artikel 72

1.    EINLEITUNG    

a) Angabe des Programms/der Programme (Bezeichnung(en) und CCI-Nr(n).(1)), der Fonds und des Zeitraums, auf die sich die Prüfstrategie erstreckt.

2.    RISIKOBEWERTUNG

a) Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode und

b) interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3.    METHODIK

3.1    Überblick

a) Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde bei ihrer Prüfungstätigkeit anwenden wird.

b) Angaben dazu, wie die Prüfbehörde bei Programmen mit standardmäßigem Verwaltungs- und Kontrollsystem und bei Programmen mit verbesserten angemessenen Regelungen Gewähr erlangt (Beschreibung der wichtigsten Elemente – Prüfungsarten und deren Umfang).

c) Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung einzureichen sind, mit den notwendigen Ausnahmen für Interreg-Programme basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] festgelegt.

d) Verweis auf die Prüfhandbücher oder verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfungstätigkeiten, einschließlich der Kategorisierung der Behandlung der entdeckten Fehler bei der Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der nach Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung bei der Kommission einzureichen ist.

e) Für Interreg-Programme Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf die Vorhabenprüfungen bei der gemeinsamen Interreg-Stichprobe sicherstellen möchte, die die Kommission ziehen muss, wie in Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] festgelegt.

f) Für Interreg-Programme können nach Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] zusätzliche Prüfungstätigkeiten erforderlich sein (Verweis auf spezifische diesbezügliche Prüfvorkehrungen und auf das Follow-up dieser zusätzlichen Prüfungstätigkeit).

3.2    Prüfungen zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen/Strukturen und der relevanten Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Die Liste sollte alle Stellen umfassen, die in den letzten zwölf Monaten benannt wurden.

Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, auf die die Prüfbehörde bei der Durchführung dieser Prüfungen vertraut.

Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche oder Stellen konzentrieren, wie:

a) Qualität und Quantität der administrativen und vor Ort durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen im Hinblick auf die Regelungen für Auftragsvergaben und staatliche Beihilfen, auf umweltpolitische Anforderungen und sonstiges anwendbares Recht;

b) Qualität der Projektauswahl und der Verwaltungsüberprüfungen auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der zwischengeschalteten Stelle;

c) Einrichtung und Einsatz von Finanzierungsinstrumenten auf Ebene der die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen;

d) Funktionsweise und Sicherheit der elektronischen Systeme sowie deren Interoperabilität mit dem elektronischen Datenaustauschsystem der Kommission;

e) Zuverlässigkeit der Daten zu Zielwerten und Etappenzielen und dem Fortschritt des Programms beim Erreichen seiner Ziele, zur Verfügung gestellt von der Verwaltungsbehörde;

 

f) Finanzkorrekturen (Abzüge aus der Rechnungslegung);

g) Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung.

3.3    Vorhabenprüfungen, ausgenommen für Interreg-Programme

a) Beschreibung der im Einklang mit Artikel 73 der Verordnung anzuwendenden Stichprobenmethodik (sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit, einschließlich Betrugsverdachts) (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten).

b) Für Jahre, in denen der Mitgliedstaat für mindestens ein Programm die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 77 der Verordnung anwenden möchte, sollte eine eigene Beschreibung vorgeschlagen werden.

3.4.    Vorhabenprüfungen für Interreg-Programme

a) Beschreibung der im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) [ETZ-Verordnung] anzuwendenden Behandlung der Feststellungen und Fehler sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die gemeinsame Interreg-Stichprobe, die die Kommission jedes Jahr zieht (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten).

b) Für Jahre, in denen die gemeinsame Stichprobe für Vorhabenprüfungen bei Interreg-Programmen keine Vorhaben oder Stichprobeneinheiten der in Rede stehenden Programme umfasst, sollte eine eigene Beschreibung vorgeschlagen werden.

In diesem Fall sollten die von der Prüfbehörde anzuwendende Stichprobenmethodik sowie andere bestehende spezifische Verfahren bei Vorhabenprüfungen beschrieben werden, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit usw.

3.5.    Prüfung der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.6.    Überprüfung der Verwaltungserklärung

Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Tätigkeiten bei der Überprüfung der von der Verwaltungsbehörde erstellten Verwaltungserklärung für den Bestätigungsvermerk.

4.    GEPLANTE PRÜFUNGSTÄTIGKEIT

a)

Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre sowie eine Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfungstätigkeit zusammenhängen.

(

b) Indikativer Zeitplan der Prüfaufgaben in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre für Systemprüfungen (einschließlich Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen):

5.    RESSOURCEN

a)

Organigramm der Prüfbehörde.

b)

Angabe der geplanten Ressourcenzuweisungen in Bezug auf das gegenwärtige und die beiden folgenden Geschäftsjahre (einschließlich Angaben zu jedweden vorgesehenen Auslagerung und deren Umfang, falls zutreffend).

1  Angabe der Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für mehrere Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird.

ANHANG XIX

Muster für Zahlungsanträge – Artikel 85 Absatz 3

ZAHLUNGSANTRAG

EUROPÄISCHE KOMMISSION

___________________________________________________________________________________________________

Betroffener Fonds 43 :

 

<type="S" input="S" > 44

Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.):

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Bezeichnung des Programms:

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Beschluss der Kommission:

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Datum des Beschlusses der Kommission:

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Nummer des Zahlungsantrags:

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Datum der Einreichung des Zahlungsantrags:

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Nationales Aktenzeichen (optional):

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___________________________________________________________________________________________________

Gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2018/yyyy [Dachverordnung] bezieht sich dieser Zahlungsantrag auf das Geschäftsjahr:

Vom 45

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bis:

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Ausgaben aufgeschlüsselt nach Priorität und Regionenkategorie wie der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht

(einschließlich Programmbeiträgen an Finanzierungsinstrumente (Artikel 86 der Verordnung)

Priorität

Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) 46

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 85 Absatz 4

Betrag der technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b

Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe c

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Gebiete in äußerster Randlage

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Nördliche Regionen

mit geringer Bevölkerungsdichte

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Gebiete in äußerster Randlage

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Nördliche Regionen

mit geringer Bevölkerungsdichte

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

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<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

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<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

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<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen

mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">



ODER

Ausgaben aufgeschlüsselt nach spezifischem Ziel wie der der Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde verbucht

Nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Spezifisches Ziel

Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben

(A)

(B)

(C)

Spezifisches Ziel 1

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz r der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

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<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel 2

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel 3

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

_________________________________________________________________________________________________

______

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien

(Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Berechnungsgrundlage (öffentlich

oder insgesamt) (')

(A)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 85 Absatz 4

(B)

Betrag der technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b

(C)

Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe c

(D°(C)

Priorität 1

<type='S' input='C'>

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

<type='S' input='C'>

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type='S' input='C'>

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

ERKLÄRUNG

Durch die Validierung dieses Zahlungsantrags beantragt der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“/die Verwaltungsbehörde die Zahlung der unten genannten Beträge.

In Vertretung der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle:

oder

In Vertretung der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Verwaltungsbehörde:

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ZAHLUNGSANTRAG

FONDS

Weniger entwickelte Regionen

Übergangsregionen

Stärker entwickelte Regionen

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

(A)

(B)

(C)

(D)

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<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

___________________________________________________________________________________________________

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Oder

Nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Fonds

Beträge

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Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

FONDS

BETRAG

<type="S" input="G">

<type="Cu" input="G">

Die Zahlungen erfolgt auf folgendes Bankkonto:

Benannte Stelle

<type="S" maxlength="150" input="G">

Bank

<type="S" maxlength="150" input="G">

BIC

<type="S" maxlength="11" input="G">

IBAN

<type="S" maxlength="34" input="G">

Kontoinhaber (falls nicht mit der benannten Stelle identisch):

<type="S" maxlength="150" input="G">

Anlage: Informationen zu den an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträgen nach Artikel 86 der Verordnung, enthalten im Zahlungsantrag (kumulativ ab Programmbeginn) 

Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung)

Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 47

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet – oder im Fall von Garantien – gebunden werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 86

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen

mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen

mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen

mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung)

Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 48

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 86

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Priorität 1

Priorität 2

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Oder

Nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung)

Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 49

(A)

(B)

(C)

(D)

Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 86

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Spezifisches Ziel 1

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel 2

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel 3

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

ANHANG XX 

Muster für die Rechnungslegung – Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a

RECHNUNGSLEGUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR

<type="D" – type="D" input="S">  

EUROPÄISCHE KOMMISSION

___________________________________________________________________________________________________

Betroffener Fonds 50 :

 

<type="S" input="S" > 51

Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.):

<type="S" input="S">

Bezeichnung des Programms:

<type="S" input="G">

Beschluss der Kommission:

<type="S" input="G">

Datum des Beschlusses der Kommission:

<type="D" input="G">

Version der Rechnungslegung:

<type="S" input="G">

Datum der Einreichung der Rechnungslegung:

<type="D" input="G">

Nationales Aktenzeichen (optional):

<type="S" maxlength="250" input="M">

______________________________________________________________________________________________


ERKLÄRUNG

Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde bestätigt hiermit:

1.Die Rechnungslegung ist vollständig, genau und sachlich richtig und die verbuchten Ausgaben entsprechen dem anwendbaren Recht und sind rechtmäßig und ordnungsmäßig.

2.Die Bestimmungen der fondsspezifischen Verordnungen, des Artikels 63 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) [Haushaltsordnung] und des Artikels 68 Buchstaben a bis e der Verordnung werden beachtet.

3.Die Bestimmungen aus Artikel 76 über die Verfügbarkeit von Unterlagen werden beachtet.

Für die Verwaltungsbehörde: 

<type="S" input="G">  

Anlage 1: Beträge, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“/der Verwaltungsbehörde verbucht wurden 

Priorität

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen für das Geschäftsjahr gemäß dem Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind
(A)

Betrag für technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b

(B)

Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a

(C)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 4

Insgesamt

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

oder

nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Spezifisches Ziel

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Verwaltungsbehörde verbucht wurden und in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen enthalten sind

(A)

Gesamtbetrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben angefallen sind

(B)

Spezifisches Ziel 1

Maßnamenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnamenart Nr. 2 [Bezug:Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnamenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnamenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">



Spezifisches Ziel 2

Maßnahmenart Nr.  1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr.  3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel  8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

___________________________________________________________________________________________________

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:

Priorität

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ übernehmenden Stelle verbucht wurden und in den Zahlungsanträgen für das Geschäftsjahr gemäß dem Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a enthalten sind

(A)

Betrag für technische Hilfe im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b

(B)

Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a

(C)

Priorität 1

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Anlage 2: Im Geschäftsjahr herausgenommene Beträge 

Priorität

HERAUSNAHMEN

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den Anträgen auf Zwischenzahlung

Entsprechender öffentlicher Beitrag

(A)

(B)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 4

Insgesamt

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

ENDSUMME

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommene Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:

Priorität

HERAUSNAHMEN

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen

Entsprechender öffentlicher Beitrag

(A)

(B)

Priorität 1

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

ENDSUMME

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

oder

nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Spezifisches Ziel

HERAUSNAHMEN

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den Zahlungsanträgen

Entsprechender öffentlicher Beitrag

(A)

(B)

Spezifisches Ziel 1

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel  2

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel  3

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insgesamt

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-Verordnung]

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

ENDSUMME

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Aufsplittung der während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Insbesondere, davon infolge von Vorhabenprüfungen korrigiert

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Anlage 2: Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzierungsinstrumente gezahlt wurden (kumulativ ab Programmbeginn) – Artikel 86

Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung)

Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 52

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 86

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 4



Insgesamt

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">



Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:

Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung)

Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 53

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 86

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Priorität 1

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 2

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Priorität 3

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

oder

nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Betrag, der im ersten Zahlungsantrag aufgeführt wurde und an das Finanzierungsinstrument ausbezahlt wurde, im Einklang mit Artikel 86 (höchstens [25 %] der Programmbeiträge insgesamt für das [die] Finanzierungsinstrument[e] im Rahmen der entsprechenden Fördervereinbarung)

Entsprechender verrechneter Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 54

(A)

(B)

(C)

(D)

Gesamtbetrag der an Finanzierungsinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 86

Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags

Spezifisches Ziel 1

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel 2 

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Spezifisches Ziel 3

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

<type="Cu" input="M">

Endsumme

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">



Anlage 4: Abstimmung der Ausgaben – Artikel 92

Priorität

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen

Im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben

Differenz

 

Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags

(E = A - C)

(F = B - D)

(A)

(B)

(C)

(D)

(E)

(F)

(G)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Übergangsregionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Stärker entwickelte Regionen

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="Cu" input="G">

<type="S" maxlength="500" input="M">

Gebiete in äußerster Randlage

<type="Cu" input="G">

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Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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Priorität 3

Insgesamt

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Gebiete in äußerster Randlage

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Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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Endsumme

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Davon infolge der Vorhabenprüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge

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Oder

Nur für den AMIF/ISF und das BMVI

Spezifisches Ziel

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in den an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen

Im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung geltend gemachte Ausgaben

Differenz

 

Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags

(E = A - C)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags

(A)

(B)

(C)

(D)

(E)

(A)

(B)

Spezifisches Ziel 1

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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Maßnahmenart Nr.  [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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Maßnahmenart Nr. 4 [Bezug: Artikel 14 und 15 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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Spezifisches Ziel 2

Maßnahmenart Nr. 1 [Bezug: Artikel 8 Absatz 1 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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Maßnahmenart Nr. 2 [Bezug: Artikel 8 Absatz 2 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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Maßnahmenart Nr. 3 [Bezug: Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der AMIF-/ISF-/BMVI-Verordnung]

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usw.

Endsumme

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Davon infolge der Vorhabenprüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge

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Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nummer automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, falls zutreffend) oder bei Programmen, bei denen die Kofinanzierungssätze nicht innerhalb einer Priorität (spezifisches Ziel) moduliert werden, sieht die Tabelle folgendermaßen aus:

Priorität

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im an die Kommission übermittelten Zahlungsantrag

Im Einklang mit Artikel XX der Verordnung geltend gemachte Ausgaben

Differenz

 

Bemerkungen (bei Differenz Pflichtfeld)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ verbucht wurden und in der Kommission vorgelegten Anträgen auf Zwischenzahlung enthalten sind

Gesamtbetrag des bei der Durchführung von Vorhaben gezahlten oder zu zahlenden entsprechenden öffentlichen Beitrags

(E = A - C)

(F = B - D)

(A)

(B)

(C)

(D)

(E)

(F)

(G)

Priorität 1

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Priorität 2

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Endsumme

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Davon infolge der Vorhabenprüfungen in der gegenwärtigen Rechnungslegung berichtigte Beträge

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ANHANG XXI

Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen: Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen und Hochrechnungen – Artikel 98 Absatz 1

Elemente für die Anwendung von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen

Wenn eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Hochrechnungen durchgeführt wird, werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.

Elemente, die bei der Anwendung einer Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen zu berücksichtigen sind

a)

Schweregrad des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;

b)

Häufigkeit und Ausmaß des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel;

c)

das Ausmaß der finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt.

Die Höhe der Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird wie folgt ermittelt:

a)

Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;

b)

wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;

c)

wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;

d)

wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet;

Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Geschäftsjahr Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.

ANHANG XXII

Methode für die Zuweisung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat – Artikel 103 Absatz 2

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind – Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe a

1.Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen, die in folgenden Schritten berechnet werden:

a)Ermittlung eines absoluten Betrags pro Jahr (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;

b)Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 — den in KKS gemessenen relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:

I.für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,8 %;

II.für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,3 %;

III.für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 0,9 %;

c)zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 500 EUR pro Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen liegt;

d)zu dem nach Buchstabe c errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 500 EUR pro arbeitsloser junger Person (Altersgruppe 15-24) für die Zahl der jungen Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Quote bei Jugendarbeitslosigkeit aller weniger entwickelten Regionen liegt

e)zu dem nach Buchstabe d errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 250 EUR pro Person (Altersgruppe 25-64) für die Zahl der Personen in dieser Region ergibt, die abgezogen werden müsste, um die durchschnittliche Quote von Personen mit niedrigem Bildungsstand (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) aller weniger entwickelten Regionen zu erreichen;

f)zu dem nach Buchstabe e errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2 -Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;

g)zu dem nach Buchstabe f errechneten Betrag wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 400 EUR pro Person für den Bevölkerungsteil an Nettozuwanderung von außerhalb der EU in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2013 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind – Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b

2.Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen, die in folgenden Schritten berechnet werden:

a)Bestimmung der Unter- und der Obergrenze der theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion. Die Mindesthöhe der Beihilfemittel wird auf der Grundlage der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 18 EUR pro Kopf und Jahr, festgelegt. Die Höchstförderung bezieht sich auf eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 und wird anhand der in Absatz 1 Buchstaben a und b erläuterten Methode berechnet. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 60 % berücksichtigt;

b)Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;

c)zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 500 EUR pro Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen liegt;

d)zu dem nach Buchstabe c errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 500 EUR pro arbeitsloser junger Person (Altersgruppe 15-24) für die Zahl der jungen Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Quote bei Jugendarbeitslosigkeit aller weniger entwickelten Regionen liegt,

e)zu dem nach Buchstabe d errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 250 EUR pro Person (Altersgruppe 25-64) für die Zahl der Personen in dieser Region ergibt, die abgezogen werden müsste, um die durchschnittliche Quote von Personen mit niedrigem Bildungsstand (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) aller weniger entwickelten Regionen zu erreichen;

f)zu dem nach Buchstabe e errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2 -Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;

g)zu dem nach Buchstabe f errechneten Betrag wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 400 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der EU in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2013 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für stärker entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ förderfähig sind – Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe c

3.Der gesamte ursprüngliche theoretische Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 18 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.

4.Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:

a)regionale Gesamtbevölkerung (Gewichtung: 20 %),

b)Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 2 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 15 %),

c)Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um die durchschnittliche Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 20 %);

d)Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um die durchschnittliche Quote der tertiären Bildungsabschlüsse (für die Altersgruppe der 30- bis 34-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 20 %);

e)Zahl, um die die Zahl der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um die durchschnittliche Quote der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 15 %);

f)Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKP) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufwiese wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %);

g)Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %);

5.zu dem nach Punkt 4 errechneten Betrag pro NUTS-2-Region wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2 -Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;

6.zu den nach Punkt 5 errechneten Beträgen pro Region der NUTS-2-Ebene wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 400 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der EU in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2013 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten – Artikel 102 Absatz 3

7.Der Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 62,9 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an diesem theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)Berechnung des arithmetischen Mittels der Bevölkerungs- und Flächenanteile eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung bzw. der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr – was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht – so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;

b)Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2014-2016 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.

Für jeden förderfähigen Mitgliedsstaat darf der Anteil des Kohäsionsfonds nicht höher als ein Drittel der Gesamtmittelzuweisung abzüglich der Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Entwicklung“ nach Anwendung der Paragraphen 10 bis 16 sein. Diese Anpassung erhöht alle anderen aus den Paragraphen 1 bis 6 resultierenden Übertragungen proportional.

Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ – Artikel 9

8.Die Zuweisung von Mitteln für grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage errechnet sich als gewichtete Summe der auf Grundlage der folgenden Kriterien berechneten Anteile, die wie folgt gewichtet sind:

a)Gesamtbevölkerung aller angrenzenden NUTS-3-Regionen und anderer Regionen der NUTS-3-Ebene, von denen mindestens die Hälfte der regionalen Bevölkerung innerhalb von 25 Kilometer Entfernung von der Grenze lebt (Gewichtung: 36 %);

b)Bevölkerung, die innerhalb von 25 Kilometer Entfernung von der Grenze lebt (Gewichtung: 24 %);

c)Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten (Gewichtung 20 %);

d)Gesamtbevölkerung aller NUTS-3-Regionen an Küstengrenzen und anderer Regionen der NUTS-3-Ebene, von denen mindestens die Hälfte der regionalen Bevölkerung innerhalb von 25 Kilometer Entfernung von der Küstengrenze lebt (Gewichtung: 9,8 %);

e)Bevölkerung, die in Seegrenzgebieten innerhalb von 25 Kilometer Entfernung von der Küstengrenze lebt (Gewichtung: 6,5 %);

f)Gesamtbevölkerung der Regionen in äußerster Randlage (Gewichtung 3,7 %).

Der Anteil des grenzüberschreitenden Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien a und b. Der Anteil des transnationalen Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien c, d und e. Der Anteil der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage entspricht der Gewichtung des Kriteriums f.

Methode für die Mittelzuweisung für zusätzliche Förderungen für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen – Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e

9.Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 30 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen der NUTS-2-Ebene mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.

Höchst- und Mindestbeträge der Übertragung aus den Fonds, die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion fördern

10.Als Beitrag dazu, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu verringern, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Kappung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat mit einem Prozentsatz des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt, der sich wie folgt errechnet:

a)für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKP) unter 60 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,3 % des BIP

b)für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKP) bei oder über 60 % und unter 65 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,85 % des BIP

c)für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKP) bei oder über 65 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,55 % des BIP.

Die Kappung gilt jeweils für ein Jahr und bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“) an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird.

11.Die in Absatz 10 erläuterten Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat mehr als 108 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 betragen. Die Anpassung wird proportional auf alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“) an den betreffenden Mitgliedstaat angewendet, damit die Obergrenze für Übertragungen erreicht wird.

12.Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds entspricht 76 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgeklammert werden.

13.Die Höchstgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKP) bei mindestens 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgeklammert wird.

Zusätzliche Bestimmungen

14.Für alle Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden, aber deren Pro-Kopf-BIP über 75 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, wird die Mindesthöhe der Förderung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ entsprechen, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 berechnet wurde.

15.Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte.

16.Ein Gesamtbetrag in der Höhe von 60 000 000 EUR wird dem PEACE-PLUS-Programm zugewiesen, wenn es Frieden und Versöhnung unterstützt. Außerdem wird dem PEACE-PLUS-Programm ein Betrag von mindestens 60 000 000 EUR aus der Zuweisung an Irland im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (INTERREG) für die Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Norden und Süden zugewiesen.

Die Anwendung der Paragraphen 1 bis 16 resultiert in den folgenden Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten:

 

Preise 2018

Derzeitige Preise

BE

2 443 732 247

2 754 198 305

BG

8 929 511 492

10 081 635 710

CZ

17 848 116 938

20 115 646 252

DK

573 517 899

646 380 972

DE

15 688 212 843

17 681 335 291

EE

2 914 906 456

3 285 233 245

IE

1 087 980 532

1 226 203 951

EL

19 239 335 692

21 696 841 512

ES

34 004 950 482

38 325 138 562

FR

16 022 440 880

18 058 025 615

HR

8 767 737 011

9 888 093 817

IT

38 564 071 866

43 463 477 430

CY

877 368 784

988 834 854

LV

4 262 268 627

4 812 229 539

LT

5 642 442 504

6 359 291 448

LU

64 879 682

73 122 377

HU

17 933 628 471

20 247 570 927

MT

596 961 418

672 802 893

NL

1 441 843 260

1 625 023 473

AT

1 279 708 248

1 442 289 880

PL

64 396 905 118

72 724 130 923

PT

21 171 877 482

23 861 676 803

RO

27 203 590 880

30 765 592 532

SI

3 073 103 392

3 463 528 447

SK

11 779 580 537

13 304 565 383

FI

1 604 638 379

1 808 501 037

SE

2 141 077 508

2 413 092 535

(1) Für das politische Ziel 5 können zusätzlich zu den unter diesem Ziel aufgelisteten Dimensionscodes auch alle unter den Zielen 1 bis 4 aufgeführten Codes gewählt werden
(2) Sonstige Ansätze, die im Rahmen der anderen politischen Ziele außer dem politischen Ziel 5 und nicht in Form integrierter territorialer Investitionen oder von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung verfolgt werden
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(4) ABl. [noch nicht angenommen]
(5) ABl. [noch nicht angenommen]
(6)   Entsprechend der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit gemäß Artikel 6 Buchstabe c des Beschlusses 1313/2013.
(7) Gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ – COM(2016) 587: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/improving-connectivity-and-access.
(8) Im Einklang mit Artikel 22 des [Vorschlags für eine] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
(9) Richtlinie 2014/61/EU
(10) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen.
(11) Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der ESF+-Verordnung
(12) Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, nur aufgeschlüsselt für die Jahre 2021 bis 2025.
(13) Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Aufschlüsselung nur für die Jahre 2021 bis 2025.
(14) Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der ESF+-Verordnung beschränken.
(15) Gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 21 der Dachverordnung.
(16) Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, Mittelausstattung nur für die Jahre 2021 bis 2025.
(17) Für eine Art von Vorhaben sind mehrere komplementäre Indikatoren möglich (z. B. ein Outputindikator und ein Ergebnisindikator). In diesen Fällen sollten die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Indikator ausgefüllt werden.
(18) Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen.
(19) Für eine Art von Vorhaben sind mehrere komplementäre Indikatoren möglich (z. B. ein Outputindikator und ein Ergebnisindikator). In diesen Fällen sollten die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Indikator ausgefüllt werden.
(20)    Legende für die Merkmale der Felder:Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(21)  Betrifft nur manche Indikatoren. Einzelheiten siehe Leitfaden der Kommission.
(22)  Legende für die Merkmale der Felder:Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = CheckboxEingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(23)  Betrifft nur manche Indikatoren. Einzelheiten siehe Leitfaden der Kommission.
(24)  Legende für die Merkmale der Felder:Art: N = Zahl, S = Zeichenkette, C = CheckboxEingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert
(25)    Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.
(26)    Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage angegeben werden.
(27) ABl. 2012/C 271/04 vom 8.9.2012.
(28)      Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(29)      Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(30)      Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).
(31)      Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(32)

 Beschluss K(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.

(33)

 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(34)

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(35)

 Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(36)      Einschließlich der Rechnungsführung für den AMF, ISF und IMBF, da sie gemäß Artikel 66 Absatz 3 unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fällt.
(37) 37     Einschließlich der Rechnungsführung für den AMIF, ISF und IMBF, da diese gemäß Artikel 66 Absatz 3 in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fällt.
(38)      Auch für die Zwecke der Interreg-Programme, die nicht in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der ETZ-Verordnung vorgesehen.
(39)      Ausgenommen Interreg-Programme, die nicht in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der ETZ-Verordnung vorgesehen, bei denen die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung beantragt wurde, in dem in Rede stehenden Geschäftsjahr nicht überprüft werden konnten.
(40)      Zufällig, systembedingt, anomal.
(41)

     Beispiele: Förderfähigkeit, Auftragsvergabe, staatliche Beihilfe.

(42)      Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines Programms zu Finanzierungsinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei fondsübergreifenden Programmen) bestehen.
(43)      Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte der Zahlungsantrag für jeden Fonds einzeln übermittelt werden.
(44)

   Legende:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

(45)

   Erster Tag des Geschäftsjahrs, automatisch vom elektronischen System erfasst.

(46)    Beim EMFF gilt die Kofinanzierung nur für förderfähige öffentliche Gesamtausgaben. Daher wird beim EMFF die Berechnungsgrundlage in diesem Muster automatisch zu „öffentlich“.
(47)    Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(48)    Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(49)    Dieser Betrag fließt nicht in den Zahlungsantrag ein.
(50)      Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte die Rechnungslegung für jeden Fonds einzeln übermittelt werden.
(51)

   Legende:
Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole’scher Operator, Cu = Währung

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

(52)    Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
(53)    Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
(54)    Dieser Betrag fließt nicht in Zahlungsanträge ein.
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