EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018DC0645

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung bei Finanzinstituten

COM/2018/645 final

Brüssel, den 12.9.2018

COM(2018) 645 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung bei Finanzinstituten


1.Einleitung

Dem Finanzsystem der Union liegt ein starker Rechts- und Aufsichtsrahmen zugrunde, der in den letzten Jahren grundlegend überarbeitet wurde, um die Sicherheit und Solidität der im Finanzsektor tätigen Institute und die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten. Dieser verstärkte Rahmen sorgt nun dafür, dass die Bankenunion nahezu vollendet ist. 1 Die ersten beiden Säulen der Bankenunion stehen, sodass das Bankensystem in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegt – das Ganze gestützt durch ein einheitliches Regelwerk für die gesamte Union. Zur Förderung einer unionsweit konvergenten und wirkungsvollen Finanzaufsicht hat die Kommission darüber hinaus Legislativvorschläge zur Stärkung von Mandaten und Governance der europäischen Aufsichtsbehörden vorgelegt. 2 Diese Vorschläge sind für die Kapitalmarktunion von zentraler Bedeutung und müssen rasch angenommen werden.

Ein starkes, glaubwürdiges System zur Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Rahmens und einer gut funktionierenden Banken- und Kapitalmarktunion. Wenngleich das derzeitige System in den vergangenen Jahren erheblich verbessert wurde, müssen die noch verbleibenden Mängel rasch durch legislative und nicht legislative Maßnahmen beseitigt werden.

Durch den Erlass der Vierten Geldwäscherichtlinie 3 wurde der Unionsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 4 internationalen Standards entsprechend 5 erheblich gestärkt. Die im Juli 2018 in Kraft getretene und bis zum 10. Januar 2020 umzusetzende Fünfte Geldwäscherichtlinie 6 wird weitere wesentliche Verbesserungen mit sich bringen. Sie geht über internationale Standards hinaus und umfasst Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, sie stärkt den Rahmen für die Bewertung von Hochrisiko-Drittländern, geht die mit anonymen Guthabenkarten und virtuellen Währungen verbundenen Risiken an und enthält Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden.

Trotz dieses verstärkten Rechtsrahmens haben die jüngst bei europäischen Banken aufgetretenen Fälle von Geldwäsche die Befürchtung geweckt, dass der Aufsichtsrahmen der Union nach wie vor Lücken aufweist. So fehlt insbesondere eine klare Verzahnung zwischen den Aufsichtsvorschriften und den Anti-Geldwäschevorschriften für Finanzinstitute. Auch befürchtet die Kommission, dass die Aufsichtsbehörden nicht schnell genug reagieren könnten und dass es bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch sowohl auf nationaler Ebene zwischen den für die Bankenaufsicht und die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden als auch grenzüberschreitend zwischen den Behörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder in Drittländern Schwachstellen geben könnte. 7

Auch wenn diese Fälle nur einen außerordentlich kleinen Teil des Finanzsystems der Union betreffen, wirken sie sich doch auf dessen Reputation aus und muss die Union rasch und entschlossen handeln, um die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Risiken, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das Finanzsystem der Union mit sich bringen, weiter zu verringern.

Diese Befürchtungen werden von den anderen Organen der Union geteilt. Im Europäischen Parlament fanden als Reaktion auf die jüngsten Skandale mehrere Anhörungen statt, während das Thema im Rat von den Finanzministern aufgegriffen wurde, zuletzt im Schreiben vom 25. Juni 2018 vom Präsidenten der Eurogruppe Centeno an den Präsidenten des Europäischen Rates Tusk 8 . Auch in der französisch-deutschen Erklärung von Meseberg vom 19. Juni 2018 und dem dazugehörigen Fahrplan wird auf dieses Thema eingegangen. 9

Als erste Reaktion darauf lud die Kommission im Mai 2018 die Vorsitzenden der europäischen Aufsichtsbehörden, den Vorsitzenden des Ausschusses zur Bekämpfung der Geldwäsche des gemeinsamen Ausschusses der europäischen Finanzaufsichtsbehörden und den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank ein, um mit ihnen eine Gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen, die kollektiv Überlegungen dazu anstellen soll, wie der aktuelle Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden verbessert werden kann.

Vor diesem Hintergrund wird in der vorliegenden Mitteilung und dem begleitenden Legislativvorschlag dargelegt, welche Schritte unternommen werden müssen, um die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Entschlossenes Handeln aller beteiligten Behörden wird die Integrität des Finanzsystems der Union und der Bankenunion im Besonderen weiter fördern, zur Stabilität des Finanzsystems beitragen und einen weiteren Rückgang der Finanzkriminalität in der Union bewirken.

2.Warum die EU handeln muss

Die EU verfügt über einen starken Rechtsrahmen zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Darin werden die internationalen Standards der Financial Action Task Force umgesetzt, darüber hinaus aber auch zusätzliche Schutzvorkehrungen getroffen, um in der EU ein sicheres und gut funktionierendes Finanzsystem zu gewährleisten. Ein zentrales Element dieses Geldwäscherahmens besteht darin, dass Finanzinstitute und andere Unternehmen zur Ermittlung und Einschätzung der mit ihren Geschäften verbundenen Geldwäscherisiken und zur Eindämmung dieser Risiken interne Systeme einrichten müssen. Der Aufsichtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist in einem einzigen Instrument enthalten – der Geldwäscherichtlinie, die auch für eine Reihe von Akteuren außerhalb des Finanzdienstleistungssektors gilt. Da die Aufsicht in diesem Bereich in die Zuständigkeit des Aufnahmelandes fällt, wird die Einhaltung der Geldwäschebekämpfungsvorschriften bei lediglich minimaler Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse und keinerlei Harmonisierung der aufsichtsbehördlichen Befugnisse nach einem nationalen Konzept überwacht.

Die Aufgabe, Geldwäscherisiken bei Finanzinstituten zu mindern, ist zwar eng mit der Aufgabe der Finanzaufsicht, die für die Sicherheit und Solidität der Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzsystems insgesamt sorgen muss, verbunden, aber dennoch von dieser getrennt. Letztere stützt sich auf den Aufsichtsrahmen der Union für Finanzinstitute, der sich aus einer Reihe von Rechtsvorschriften für verschiedene Finanzdienstleistungssektoren zusammensetzt 10 . Hier sind die Aufsichtsbefugnisse in hohem Maße harmonisiert und liegen die Zuständigkeiten im Wesentlichen bei der Behörde des Herkunftslandes. Seit Schaffung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Zuständigkeit für die Bankenaufsicht in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten zwischen der Europäischen Zentralbank und den zuständigen nationalen Behörden aufgeteilt.

Beim derzeitigen Rahmen haben in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Behörden unterschiedliche Aufsichtsaufgaben, -befugnisse und -pflichten. Für eine wirksame Aufsicht müssen diese Behörden eng zusammenarbeiten. Durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie werden Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden beseitigt, was auch für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank gilt. 11 Zur Gewährleistung einer wirksamen aufsichtsbehördlichen Zusammenarbeit sind jedoch weitere Schritte erforderlich, und zwar vor allem dann, wenn Finanzinstitute grenzüberschreitend tätig sind.

a)Überwachung der Einhaltung der Geldwäscherichtlinie

Die Geldwäscherichtlinie beruht auf dem Prinzip der Mindestharmonisierung. Sie legt hohe Grundsätze und einige detaillierte Leitlinien für die Aufsichtsbehörden fest. Dies lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung, was zu unterschiedlichen nationalen Aufsichtspraktiken geführt hat. So gibt es derzeit weder einen verbindlichen Mechanismus noch detaillierte Leitlinien, die bei grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten eine laufende und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden gewährleisten würden und besteht ein Ermessensspielraum im Hinblick darauf, welche Informationen wann weitergegeben werden. Die Befugnisse der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Aufsichtsbehörden sind nicht im Einzelnen festgelegt 12 . Auch die Koordinierung mit Drittländern ist nach wie vor uneinheitlich.

b)Berücksichtigung von Aspekten der Geldwäschebekämpfung bei den Finanzaufsichtsbehörden, auch der Europäischen Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde

Zwischen der Geldwäschebekämpfung und der Finanzaufsicht bestehen klare Verbindungen: Werden die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht eingedämmt, kann dies der finanziellen Solidität einzelner Institute, der Integrität des Binnenmarkts sowie der Stabilität des Finanzsystems schaden. Aus diesem Grund werden die für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen Behörden durch die Aufsichtsvorschriften dazu verpflichtet, bei ihrer Arbeit auch Aspekten der Geldwäschebekämpfung Rechnung zu tragen. 13 . 

Da die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Aufsichtsanforderungen nicht durch harmonisierte Leitlinien ergänzt wurden, sehen sich die Finanzaufsichtsbehörden in der Praxis allerdings unterschiedlichen nationalen Umsetzungen gegenüber. Darüber hinaus herrscht ungeachtet der Tatsache, dass sowohl der Finanzaufsichts- als auch der Geldwäschebekämpfungsrahmen eine klare Zuständigkeit für den Lizenzentzug bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Geldwäschebekämpfungsvorschriften vorsieht, keine ausreichende Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung entzogen werden kann. Auch hängt die Zusammenarbeit zwischen den für die Finanzaufsicht und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Aufsichtsbehörden in hohem Maße vom guten Willen und der Bereitschaft der jeweils zuständigen Behörden ab. 14  

Die Europäische Zentralbank hat im Rahmen der Bankenunion nicht die Aufgabe, die Einhaltung der Geldwäscherichtlinie sicherzustellen. Doch ist sie in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mit der direkten Beaufsichtigung bedeutender Institute betraut und sieht sich daher vor oben genannte Herausforderungen gestellt. Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich daraus, dass sie sich bei finanzaufsichtlichen Aspekten, die für die Beaufsichtigung zu Geldwäschebekämpfungszwecken relevant sind, auf die nationalen Rechtsvorschriften, die die am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen haben, stützen und diese anwenden muss. Eine unterschiedliche Umsetzung in der Bankenunion führt je nach Herkunftsland der betreffenden Bank zu erheblichen Unterschieden im Hinblick darauf, welche Informationen sich die Europäische Zentralbank beschaffen kann, welche Kontaktmöglichkeiten sie zu den nationalen zentralen Meldestellen oder den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Behörden hat, sowie darauf, welche Aufsichtsinstrumente zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus obliegen der Europäischen Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde auch bestimmte Aufgaben 15 bei weniger bedeutenden Instituten der Bankenunion, wozu auch bestimmte Analysen von Geldwäscherisiken zählen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Europäische Zentralbank auf Input sowohl der für die Finanzaufsicht als auch der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden angewiesen, dessen Umfang von Land zu Land sehr unterschiedlich sein kann.

c)Die Rolle der europäischen Finanzaufsichtsbehörden

In den Verordnungen zur Errichtung der europäischen Finanzaufsichtsbehörden 16 wird diesen insbesondere die Aufgabe übertragen, eine einheitliche, effiziente und wirksame Anwendung der Aufsichtsvorschriften der Union sowie ihrer Rahmenvorschriften zur Geldwäschebekämpfung sicherzustellen. Darüber hinaus wird den europäischen Finanzaufsichtsbehörden in der Geldwäscherichtlinie die Befugnis übertragen, durch Ausgabe von Leitlinien und Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards eine konvergente Beaufsichtigung für die Zwecke der Geldwäschebekämpfung zu gewährleisten.

Die Arbeiten dieser Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche finden größtenteils im Ausschuss für die Bekämpfung der Geldwäsche statt, einem Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses, der sich aus den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. Bereichsübergreifende Vorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden fallen, müssen von jedem zuständigen Rat der Aufseher gebilligt werden. In der Praxis ist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die in Fragen der Geldwäschebekämpfung aktivste der drei Behörden und bleiben deren Arbeiten nicht auf die gemeinsamen Maßnahmen beschränkt. 17  

Die Geldwäschebekämpfung ist nur eine von vielen Aufgaben der europäischen Finanzaufsichtsbehörden und konkurriert deshalb mit diesen um Ressourcen. Auch haben der schwerfällige und langwierige Entscheidungsprozess im Gemeinsamen Ausschuss sowie der unterschiedliche Stellenwert, den die Geldwäschebekämpfung in den drei Behörden einnimmt, dazu geführt, dass diese bislang nur eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat.

3.Strategie für eine nahtlose Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Mit dem Erlass der Fünften Geldwäscherichtlinie wurde ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Rahmens vollzogen. Um Finanzkriminalität, einschließlich Steuerstraftaten, wirksam bekämpfen zu können, müssen die neuen Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden verstärkt werden.

Doch muss eine umfassendere Strategie festgelegt werden, die dann, wenn es darum geht, die aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung resultierenden Herausforderungen in Angriff zu nehmen, eine wirksame und robuste Beaufsichtigung der Finanzinstitute und Märkte sicherstellen kann. Ein gemeinsames Ziel der Rahmenvorschriften für die Geldwäschebekämpfung und die Beaufsichtigung von Finanzinstituten ist die Wahrung der Finanzstabilität, was nicht nur eine klare Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Behörden erfordert, sondern auch eine abgestimmte und sich gegenseitig verstärkende Nutzung all ihrer Befugnisse sowie einen reibungslosen Austausch und strukturierten Fluss der relevanten Informationen voraussetzt.

Die vorgeschlagene Strategie stützt sich auf die Analyse der oben genannten, von der Kommission eingesetzten Gemeinsamen Arbeitsgruppe. Sie umfasst kurzfristige legislative und nicht legislative Initiativen sowie ehrgeizigere langfristige Ziele, die die Interaktion zwischen den Rahmenvorschriften für Geldwäschebekämpfung und Finanzaufsicht schrittweise verbessern dürften.

3.1.Kurzfristige Legislativinitiativen

Einige Probleme müssen dringend durch Legislativänderung in Angriff genommen werden. Mehrere zentrale Änderungen, die den Aufsichtsrahmen für Geldwäscherisiken erheblich verbessern und so zum Risikoabbau im Finanzsektor beitragen könnten, könnten bereits in den laufenden Verhandlungen erörtert werden.

3.2.1 Verbesserung des Aufsichtsrahmens für Banken – Änderungen an der Eigenkapitalrichtlinie

Während die Fünfte Geldwäscherichtlinie die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen nationalen Behörden erhöht und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert, könnten einige Bestimmungen der sektoralen Rechtsvorschriften, insbesondere der Eigenkapitalrichtlinie, ungewollt die Zusammenarbeit in Sachen Geldwäschebekämpfung erschweren. Problematisch sind insbesondere deren strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit sowie die Tatsache, dass die Finanzaufsichtsbehörden nicht unmissverständlich zur Zusammenarbeit mit den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden und Stellen verpflichtet sind.

In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament zwei maßgebliche Änderungen an dem von der Kommission im November 2016 (als Teil des Pakets zum Abbau der Risiken im Bankensektor) vorgelegten Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie vorgeschlagen, die den Informationsaustausch zwischen den für die Finanzaufsicht und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden und Stellen und deren Pflicht zur Zusammenarbeit betreffen. Ein verbesserter Informationsaustausch und eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den für die Finanzaufsicht und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden und Stellen werden von der Kommission nachdrücklich unterstützt:

·Bei der Erhöhung der Anforderungen an den Informationsaustausch sollten alle zuständigen Behörden und Stellen, die geldwäschebezogene Informationen erhalten, analysieren und verarbeiten, ausdrücklich von den Vertraulichkeitsvorgaben befreit werden;

·Was die Pflicht zur Zusammenarbeit anbelangt, sollten alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Meinungsverschiedenheiten in puncto Zusammenarbeit und Informationsaustausch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu verweisen. Auch könnte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausdrücklich das Mandat übertragen werden, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitend tätige Gruppen und im Zusammenhang mit der Ermittlung von Verstößen gegen die Geldwäschevorschriften die genauen Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch festzulegen.

3.2.2 Erhöhung der aufsichtlichen Konvergenz – ergänzender Vorschlag zur laufenden Überarbeitung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Schon im derzeitigen Rechtsrahmen tragen die europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Überwachung der Geldwäscherisiken bei und verfügen über eine Reihe von Befugnissen, zu deren voller Ausschöpfung sie im Interesse der Steigerung ihres Beitrags zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermutigt werden. Soll allerdings gewährleistet werden, dass Geldwäscherisiken systematisch, wirkungsvoll und einheitlich in den Aufsichtsstrategien und der Aufsichtspraxis aller zuständigen Behörden Berücksichtigung finden, müssen mutigere Schritte unternommen werden. Bei der Verfolgung dieses Ziels wird der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde eine Schlüsselrolle zukommen.

Der von der Kommission im September 2017 vorgelegte Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Finanzaufsichtsbehörden soll die Fähigkeit dieser Behörden zur Sicherstellung einer konvergenten und wirksamen Finanzaufsicht stärken und sieht zu diesem Zweck vor, ihre Mandate auszuweiten, ein unabhängigeres, wirkungsvolleres Governance-System einzuführen und ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen angemesseneren Finanzierungsmechanismus an die Hand zu geben. Die Kommission ermutigt die beiden gesetzgebenden Organe, bei diesem Vorschlag rasch eine Einigung zu erzielen.

Was jedoch die Rolle dieser Behörden bei der Geldwäschebekämpfung betrifft, sind weitere Änderungen erforderlich, um ein wirkungsvolleres System zu erreichen. Um eine erstklassige Überwachung der Geldwäschebekämpfung und eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss die Zuständigkeit für die Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor einer der europäischen Aufsichtsbehörden, nämlich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, übertragen werden. Deren Mandat muss klarer gefasst und umfassender sein, klare Aufgabenbeschreibungen enthalten und die Behörde mit den für diese Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausstatten. Aus diesem Grund hat die Kommission heute ihren bereits vorgelegten Vorschlag zur Änderung der Gründungsverordnungen mit dem Ziel geändert, das Mandat zur Geldwäschebekämpfung in vier Punkten zu ändern.

I.Optimierung der Inanspruchnahme von Fachwissen und Ressourcen bei der Wahrnehmung von geldwäschebezogenen Aufgaben

Es wird vorgeschlagen, dass die Ressourcen und das Fachwissen, die zurzeit über die drei Aufsichtsbehörden und den Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses verteilt sind, bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gebündelt werden und einen solideren Unterbau erhalten. Eine solche Bündelung bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ist sinnvoll, da Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bankensektor aller Wahrscheinlichkeit nach Auswirkungen auf das gesamte System haben.

Es sollte gewährleistet werden, dass alle für die Geldwäschebekämpfung bei sämtlichen Unternehmen des Finanzsektors zuständigen Aufsichtsbehörden an geldwäschebezogenen Regulierungsaufgaben, wie der Ausarbeitung verbindlicher technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen beteiligt werden und angemessen repräsentiert sind. Zu diesem Zweck sollte der für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses in einen Ständigen Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde umgewandelt werden. Dieser sollte sich nach dem Vorbild des nach Artikel 127 der Abwicklungsrichtlinie 18 eingesetzten Abwicklungsausschusses aus den Vorsitzenden/Präsidenten aller für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzen. 

II.Klarstellung von Umfang und Inhalt der Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung

Angesichts des horizontalen Charakters der Geldwäschebekämpfung wird vorgeschlagen, die diesbezüglichen Aufgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in der Gründungsverordnung näher auszuführen, wie bei den Aufgaben im Bereich des Verbraucherschutzes schon heute der Fall 19 . Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird im Bereich der Geldwäschebekämpfung spezielle Befugnisse erhalten, während der Gemeinsame Ausschuss sich mit bereichsübergreifenden Aspekten dieser Aufgabe befassen soll, die das Fachwissen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erfordern. In den zentralisierten Aufgabenbereich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäschebekämpfung würden sowohl die in der Geldwäscherichtlinie genannten Verpflichteten, die auch den Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden unterliegen, als auch die für diese Institute zuständigen Aufsichtsbehörden fallen.

III.Stärkung des Instrumentariums für Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung

Für die speziellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung wird eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die gewährleisten sollen, dass die entsprechenden Arbeiten effizienter und wirksamer werden und einen höheren Stellenwert erhalten:

·Ausgehend von den im ursprünglichen Kommissionsvorschlag enthaltenen unabhängigen Überprüfungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu Fragen der Geldwäschebekämpfung mit Unterstützung der Experten des vorgeschlagenen Ständigen Ausschusses in regelmäßigen Abständen unabhängige Überprüfungen durchführen sollte. Format und Umfang der jeweiligen Überprüfung könnten auf etwaige, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende oder künftig denkbare Erfordernisse oder Probleme bei der geldwäschebezogenen Aufsicht zugeschnitten werden; 20  

·Bringt eine Überprüfung schwerwiegende Mängel bei der Ermittlung, Beurteilung oder Bekämpfung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zutage, sollte die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unterrichten;

·Damit die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ihre geldwäschebezogenen Aufgaben erfüllen kann, sollte sie für die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung in der Union zur Datenplattform werden und deshalb bei den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden alle hierfür erforderlichen Informationen und Daten erheben können; hierunter sollten sowohl vertrauliche Daten zu bestimmten Geldwäschefällen als auch alle etwaigen geldwäscherelevanten Erkenntnisse fallen, die bei einzelnen Bewertungen von Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung gewonnen wurden.

·Um im Zusammenhang mit den größten aufkommenden Geldwäscherisiken Strategien und Ressourcen zu testen, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ferner in regelmäßigen Abständen eine Risikoanalyse vornehmen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Stellungnahme berücksichtigen, die sie für die alle zwei Jahre stattfindende länderübergreifende Risikoanalyse vorlegen muss, die die Kommission gemäß der Geldwäscherichtlinie durchführt;

·Zu guter Letzt sollte die Fähigkeit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Geldwäschevorschriften gestärkt werden, was auch im Zusammenhang mit ihren Befugnissen im Hinblick auf Verstöße gegen das Unionsrecht oder auf die verbindliche Schlichtung gilt. Erforderlichenfalls sollte sie deshalb nationale Aufsichtsbehörden zur Untersuchung von Fällen auffordern können, in denen Unternehmen des Finanzsektors mutmaßlich gegen ihre Pflichten aus der Geldwäscherichtlinie verstoßen haben. Fasst die Behörde im Rahmen der derzeitigen Verfahren Beschlüsse zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder zur verbindlichen Schlichtung und kommt eine nationale Behörde diesen Beschlüssen nicht nach, sollte die Behörde darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen ihre Beschlüsse direkt an Unternehmen des Finanzsektors richten und von diesen verlangen können, dass sie den rechtlichen Pflichten nachkommen, die ihnen nicht nur aus dem direkt anwendbaren Unionsrecht, sondern auch aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinen oder aus der Wahrnehmung von Optionen, die das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einräumt, erwachsen.

Diese Instrumente würden eine umfassende und aktuelle Analyse der Stärken und Schwächen der Aufsicht ermöglichen und einen Überblick über aufkommende Geldwäscherisiken und -trends mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen verschaffen.

IV.Stärkung der Koordinatorrolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei internationalen Fragen der Geldwäschebekämpfung

Zu guter Letzt wird vorgeschlagen, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Koordinierung wesentlicher aufsichtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung auf internationaler Ebene zu betrauen. So sollte sie insbesondere in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension eine führende Rolle bei der Koordinierung der Zusammenarbeit mit zuständigen Drittlandsbehörden übernehmen.

3.2.Kurzfristige nicht legislative Maßnahmen

Um einige der praktischen Hindernisse, die einer angemessenen Zusammenarbeit im Wege stehen, unmittelbar anzugehen, sind konzertierte proaktive Maßnahmen der zuständigen Behörden erforderlich. Die europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde sollten ihre derzeitigen Befugnisse zur Verbesserung der Umsetzung des Rahmens nutzen.

Maßnahmen der europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Angesichts der besonderen Bedeutung der Geldwäschebekämpfung für Banken und der potenziellen systemischen Folgen für den europäischen Bankensektor sollten sich die Maßnahmen zunächst auf Aspekte der Geldwäschebekämpfung im Bankensektor konzentrieren. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird ermutigt, hier eine führende Rolle zu übernehmen, die nachstehend beschriebenen Maßnahmen anzustoßen, ihr Fachwissen weiterzugeben und ihre Arbeiten mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu koordinieren.

·Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird aufgefordert, zunächst eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, die es ermöglicht, die verschiedenen, aus Sicht der Aufsicht relevanten Aspekte der Geldwäschebekämpfung zu ermitteln, und eine Übersicht darüber zu erstellen, wie Geldwäscheaspekte in der Union in die Finanzaufsicht einfließen. In dieser Bestandsaufnahme sollten auch die Merkmale der Kooperationsvereinbarungen zwischen den für die Finanzaufsicht und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden und Stellen skizziert werden, die sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzüberschreitend geschlossen wurden. Dies sollte die Ermittlung der besten Aufsichtspraktiken und möglicher Schwachstellen ermöglichen.

·Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird ferner aufgefordert, ausgehend von dieser Bestandsaufnahme gemeinsame Leitlinien zu erlassen, die den Finanzaufsichtsbehörden in der Union dabei helfen, dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihren Tätigkeiten angemessen und konsequent Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte die Behörde für die Ausgabe der Leitlinien auf bestehende Mandate zurückgreifen und Entwürfe technischer Standards im Hinblick darauf ausarbeiten, wie die Finanzaufsichtsbehörden Aspekten der Geldwäschebekämpfung bei ihren verschiedenen Instrumenten Rechnung tragen sollten 21 . In den Leitlinien sollte aufgezeigt werden, wie die Zusammenarbeit in allen Phasen der Aufsicht verbessert werden kann.

·Auch wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde aufgefordert, die Auswirkungen der verschiedenen Ansätze zu analysieren, die der Kompetenzverteilung bei der Finanzaufsicht (Herkunftslandkontrolle, konsolidierte Aufsicht) und der Aufsicht zur Geldwäschebekämpfung (Kontrolle durch das Aufnahmeland, Informationsaustausch) zugrunde liegen. Dies dürfte den für grenzübergreifend tätige Gruppen zuständigen Aufsichtsbehörden dabei helfen, die für Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden und Stellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln.

·Was die Bekämpfung der Geldwäsche selbst angeht, wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde aufgefordert, im Nachgang zu den von der Kommission 2017 in ihrer länderübergreifenden Risikoanalyse 22 ausgegebenen Empfehlungen – soweit relevant in Abstimmung mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden – die Umsetzung der gemeinsamen Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht eingehend zu überwachen. Die europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten in ihrer nächsten gemeinsamen Stellungnahme zu den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union 23 auf strategische Aspekte der Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntisse eingehen sowie mögliche Wege aufzeigen, wie etwaige Mängel behoben werden können.

·Die europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden ferner aufgefordert, die gemeinsamen Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht durch gemeinsame Verfahren und Methoden zu erweitern, nach denen die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden überwachen und beurteilen, ob die Finanzinstitute sich an die Geldwäschevorschriften halten. Auch werden die europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Ausgabe wesentlicher Leitlinien ermutigt, in denen Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden im Einzelnen dargelegt und die Einrichtung von Geldwäschebekämpfungskollegien gefördert wird.

·Bei der Gewährleistung der Einhaltung der Geldwäschevorschriften sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde eine zentrale Rolle spielen. Sie sollte die Tätigkeiten der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden streng überprüfen und diese Überprüfungen durch konkrete Empfehlungen an diese Behörden sowie einen wirksamen Follow-up-Mechanismus ergänzen. In dieser Hinsicht unterstützt die Kommission die jüngsten diesbezüglichen Initiativen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sowie die Folgemaßnahmen, die diese auf ihre Aufforderung hin getroffen hat, Verstößen gegen die Geldwäschevorschriften der Union nachzugehen; die Kommission ermutigt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, zur Ermittlung nicht zu rechtfertigender Aufsichtspraktiken auch weiterhin von diesen Instrumenten Gebrauch zu machen.

·Bei Aspekten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschebekämpfung tritt die Kommission für eine proaktivere Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und die Aufnahme von Kontakten mit Drittlandsbehörden gemäß ihrem derzeitigen Mandat ein. Sie wird aufgefordert, eine Strategie für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Drittlandsbehörden auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass den Interessen der Union im Bereich der Geldwäschebekämpfung von diesen Behörden angemessen und einheitlich Rechnung getragen wird.

Maßnahmen der Europäischen Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde

Bis heute ist die Europäische Zentralbank hauptsächlich auf die Bereitwilligkeit der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden angewiesen. Nun verlangt die Fünfte Geldwäscherichtlinie, dass sie bis zum 10. Januar 2019 mit den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Aufsichtsbehörden ein multilaterales Memorandum of Understanding über den Informationsaustausch schließt.

Es ist von großer Bedeutung, dass alle Finanzaufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde klarstellen, wie Geldwäscheaspekte in der Praxis in die Finanzaufsicht einfließen sollen. Innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus muss zudem die Aufgabenverteilung zwischen der Europäischen Zentralbank und den zuständigen nationalen Behörden, die diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten unterstützen, klargestellt werden.

3.3.Schlussfolgerungen und längerfristiger Ausblick

Schwachstellen im derzeitigen System lassen sich nur beseitigen, wenn alle Beteiligten rasch und in enger Abstimmung handeln. Die oben dargelegte Strategie lässt sich nur mit politischem Engagement aller Seiten und Ebenen erfolgreich umsetzen.

Aus diesem Grund ruft die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf, die in dieser Mitteilung dargelegten Maßnahmen zu billigen und die betreffenden Legislativvorschläge bis spätestens Anfang 2019 anzunehmen und so einen entscheidenden Schritt zu einem widerstandsfähigeren System zu vollziehen.

Auch wenn die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung auf nationaler Ebene bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihre zentrale Bedeutung behalten wird, müssen doch Überlegungen dazu angestellt werden, ob die aktuelle Lage, die eine unterschiedliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten zulässt und durch eine unterschiedliche Aufgaben- und Kompetenzverteilung gekennzeichnet ist, in der Union einem kohärenten zukunftsfähigen System für die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung förderlich ist. Für potenzielle weitere Reformen könnten verschiedene Optionen in Betracht gezogen werden. Auf diese Fragen wird die Kommission in dem Bericht eingehen, den sie nach Artikel 65 der Fünften Geldwäscherichtlinie vorlegen muss.

In diesem Bericht könnten unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die der Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Finanzaufsichtsbehörden in Parlament und Rat nimmt, die langfristigen Maßnahmen erörtert werden, die in dem von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Reflexionspapier vorgeschlagen werden. In Betracht gezogen werden sollte insbesondere die Umwandlung der Geldwäscherichtlinie in eine Verordnung, die der Union einen harmonisierten, unmittelbar anwendbaren Rechtsrahmen für die Geldwäschebekämpfung verschaffen würde. Zur Gewährleistung einer erstklassigen und kohärenten Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung, eines nahtlosen Informationsaustauschs und einer optimalen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden in der Union könnten darüber hinaus noch verschiedene andere Alternativen 24 in Betracht gezogen werden. Dies könnte die Übertragung spezieller Aufsichtsaufgaben zur Geldwäschebekämpfung an eine Unionseinrichtung erfordern.

(1)

Siehe Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion (COM (2017) 592 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vollendung der Kapitalmarktunion bis 2019: Beschleunigung der Umsetzung (COM/2018/0114 final).

(2)

COM(2017) 536 final.

(3)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

(4)

Wird in dieser Mitteilung auf die Bekämpfung der Geldwäsche Bezug genommen, ist dies auch als Bezugnahme auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verstehen.

(5)

Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force) ist der internationale Standardsetzer in Sachen Geldwäschebekämpfung und ihre Empfehlungen werden von allen Mitgliedern befolgt.

(6)

Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.

(7)

Die genannten Fälle sind jedoch vor Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie aufgetreten, die die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden nunmehr verbessern wird.

(8)

„ …there is agreement on the importance of enhancing the current monitoring of the implementation of Anti-Money Laundering measures. As a first step, the institutions will prepare a report in July. Based on this, and in close cooperation with the National Competent Authorities, there should be agreement on further measures by end 2018, possibly as part of an Action Plan.” (Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Umsetzung der Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen besser als derzeit überwacht werden muss. Als ersten Schritt werden die Organe im Juli einen Bericht vorlegen. Auf dessen Grundlage sollten in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden bis Ende 2018 möglichst im Rahmen eines Aktionsplans weitere Maßnahmen vereinbart werden.)

(9)

„Zur Bekämpfung der Geldwäsche brauchen wir eine Reihe aussagekräftiger Kernkriterien, anhand derer die im Bankensektor vorhandenen Geldwäscherisiken zuverlässig ermittelt werden können. Darüber hinaus brauchen wir einen robusten Überwachungsprozess, um die wirksame Umsetzung dieser Kriterien entsprechend überwachen zu können. Sowohl die Kriterien als auch die Überwachung sollten bis Dezember 2018 von den europäischen Institutionen, einschließlich dem SSM, sowie den Mitgliedstaaten, entwickelt werden; Frankreich und Deutschland bringen sich hier gemeinsam ein. Wichtig dabei ist, dass dieser Prozess nicht nur formal durchgeführt wird, sondern die mit einer Nichteinhaltung der Geldwäschevorschriften verbundenen Risiken erheblich reduziert.“

(10)

Hierzu zählen die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Eigenkapitalrichtlinie); die Richtlinie 2014/65 vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID); die Richtlinie (EU) 2009/138 vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

(11)

Die Fünfte Geldwäscherichtlinie zielt darauf ab, Hindernisse zu beseitigen und den Informationsaustausch zwischen den für die Geldwäschebekämpfung und den für die Finanzaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern und fordert diese zur weitestmöglichen Zusammenarbeit auf. Wenn darüber hinaus eine zentrale Meldestelle eine Analyse vornimmt und einen Verdachtsfall ermittelt, muss sie diesen Verdacht den zuständigen nationalen Behörden mitteilen, zu denen auch die Finanzaufsichtsbehörde gehören könnte.

(12)

In der Geldwäscherichtlinie ist von „verstärkten Aufsichtsbefugnissen“ die Rede.

(13)

Berücksichtigen müssen die Finanzaufsichtsbehörden diese Aspekte bei der Erteilung von Zulassungen, bei der Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen, der Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Führungskräften, im Zuge ihrer regulären Aufsichtstätigkeit im Rahmen der laufenden Beurteilung der Risiken, denen ein Finanzinstitut ausgesetzt sein könnte, und in Fällen, in denen eine Zulassung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die nationalen Anti-Geldwäschebestimmungen entzogen wird.

(14)

Der Aufsichtsrahmen sieht weder für die Finanzaufsichtsbehörden und die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden eine ausdrückliche Pflicht zur Zusammenarbeit vor, die es ermöglichen würde, dass geldwäschebekämpfungsrelevante Erkenntnisse zeitnah und regelmäßig weitergegeben werden und in aufsichtsrechtliche Beurteilungen einfließen können, noch verpflichtet er die Finanzaufsichtsbehörden in irgendeiner Weise, ihren für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Kollegen oder den zentralen Meldestellen Mitteilung zu machen, wenn sie bei den von ihnen beaufsichtigen Unternehmen auf Nachweise für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stoßen.

(15)

Bei weniger bedeutenden Instituten ist die Europäische Zentralbank für Zulassungen, Lizenzentzug und die Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen zuständig.

(16)

Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

(17)

So hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde eine eigene Stellungnahme zur Anwendung der Kundensorgfaltspflichten auf Asylsuchende („Opinion on the application of customer due diligence measures to asylum seekers“) herausgegeben, um bei den Bemühungen, Asylsuchenden die Eröffnung eines Zahlungskontos zu ermöglichen, einen gemeinsamen Ansatz zu fördern. Darüber hinaus ist sie aktives Mitglied der beim Basler Ausschuss angesiedelten Expertengruppe Geldwäsche und bereitet derzeit ihre eigene Überprüfung der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Aufsichtsbehörden vor, um die Wirksamkeit der Bankenaufsicht in Sachen Geldwäschebekämpfung zu steigern.

(18)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.

(19)

Artikel 9 der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(20)

Zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen bei jeder einzelnen zuständige Behörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde beschließen, zu ausgewählten Themen thematische oder eingehende Überprüfungen vorzunehmen, die Einhaltung bestimmter rechtlicher Anforderungen zu überprüfen, die Aufsichtsverfahren einiger ausgewählter Behörden in der Praxis zu überprüfen oder zu anderen einschlägigen Fragen eine andere Form der Überprüfung vorzunehmen.

(21)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM (2017) 340 final).

(22)

Diese gemeinsame Stellungnahme wird in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 verlangt.

(23)

 auch im Bereich Steuern.

Top