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Document 52018AR2389

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Paket für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027

COR 2018/02389

OJ C 461, 21.12.2018, p. 70–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/70


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Paket für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027

(2018/C 461/10)

Hauptberichterstatter:

Nikola DOBROSLAVIĆ (Kroatien/EVP), Gespan der Gespanschaft Dubrovnik-Neretva

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“

COM(2018) 321 final

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

COM(2018) 322 final

Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

COM(2018) 323 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten

COM(2018) 324 final

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

COM(2018) 325 final

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

COM(2018) 326 final

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

COM(2018) 327 final

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

COM(2018) 328 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten

COM(2018) 324 final

Änderung 1

Artikel 2 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

„staatliche Einrichtung“ sämtliche Behörden unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 Ziffer 42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. xx/xx („Haushaltsordnung“).

c)

„staatliche Einrichtung“ sämtliche Behörden auf zentralstaatlicher Ebene sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 Ziffer 42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. xx/xx („Haushaltsordnung“).

Begründung

Vom Anwendungsbereich der Verordnung müssen sämtliche Einrichtungen und sonstige Stellen direkt gewählter lokaler und regionaler Behörden ausgenommen werden.

Änderungsempfehlung 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

f)

die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

f)

die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und gegebenenfalls mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

Begründung

Die Bestimmungen über die Europäische Staatsanwaltschaft können nach deren Einrichtung nur auf die beteiligten Mitgliedstaaten angewendet werden.

Änderung 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

eine Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung,

 

Begründung

Eine Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihrer Änderung hätte keinerlei direkte finanzielle Strafwirkung auf einen betroffenen Mitgliedstaat. Im Gegensatz dazu würde es sich unmittelbar auf die nationalen Haushalte auswirken, wenn Mittelbindungen und/oder Zahlungen ausgesetzt würden und gleichzeitig die Pflicht der staatlichen Einrichtungen aufrechterhalten würde, die Programme umzusetzen und die Zahlungen an die Endempfänger oder Begünstigte gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung zu leisten. Zudem würde die Aufhebung einer Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihrer Änderung die Durchführung des betroffenen Programms erheblich verzögern, weil dann alle weiteren Verfahren ebenso auf Eis gelegt würden.

Änderung 4

Artikel 5 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

6.   Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor.

6.   Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. Die Kommission fügt ihrem Vorschlag in diesem Fall eine vorläufige Finanzplanung für den von der vorgeschlagenen Maßnahme betroffenen EU-Haushalt für die nächsten Jahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Diese vorläufige Planung bildet die Grundlage für eine Abschätzung der Folgen für die Haushalte der nationalen und subnationalen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats.

Begründung

Die Europäische Kommission sollte die möglichen Auswirkungen einer Kürzung von EU-Mitteln auf die Haushalte der nationalen und subnationalen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung abschätzen.

Änderung 5

Artikel 6 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7.

2.   Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. Um ausreichende Beweise für die Aufhebung der Maßnahmen zusammenzutragen, erarbeitet der Rechnungshof im Schnellverfahren einen Sonderbericht über die betreffende Angelegenheit gemäß Artikel 287 Absatz 4 zweiter Unterabsatz AEUV.

Begründung

Die Aufhebung von Maßnahmen muss mit stichhaltigen, objektiven und zügig erhobenen Beweisen einhergehen, damit die betroffenen Programme ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden können.

Änderung 6

Artikel 6 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.   Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) xx/xx (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+ 2 “ in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

3.   Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) xx/xx (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+ 3 “ in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Begründung

Eine solche Lösung würde die Verwendungsmöglichkeiten der zunächst ausgesetzten und nunmehr freigestellten Mittel erhöhen und den Verlust dieser Mittel verhindern.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum nach 2020, der angesichts des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs und anderer interner und externer Herausforderungen eine solide Verhandlungsgrundlage bietet; würdigt die geleistete Arbeit, ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag vor der Annahme noch weiterentwickelt und verbessert werden muss, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerecht zu werden;

2.

stellt fest, dass es für die Strategie Europa 2020 keinen eindeutigen Nachfolger gibt, weshalb die strategischen Ziele der einzelnen Programme nicht klar genug ersichtlich sind und die Verknüpfung des gesamten MFR mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung unzureichend ist; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Beratungen über den MFR-Vorschlag die strategischen Ziele für die einzelnen EU-Politikbereiche und ihre erwartete Wirkung festzulegen. Dies erfordert eine strukturierte Arbeitsweise auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die die Verzahnung zwischen lokalen und regionalen Stärken und Bemühungen und gemeinsamen europäischen Zielen widerspiegelt;

3.

weist mit Bedauern darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission angesichts des Missverhältnisses zwischen den Verpflichtungen, die sich aus den im Vertrag festgelegten Zielen ergeben, sowie den gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen einerseits und dem Umfang des künftigen MFR andererseits nicht ehrgeizig genug ist; verweist erneut auf seinen Standpunkt, der dem des Europäischen Parlaments entspricht, wonach der künftige MFR in Höhe von mindestens 1,3 % des BNE festgelegt werden sollte; weist mit Besorgnis darauf hin, dass das endgültige Volumen des MFR in früheren Fällen kleiner war als im Vorschlag der Kommission, was, sollte dies erneut so sein, die in den einzelnen EU-Politikbereichen letztendlich erzielte Wirkung noch weiter schmälern würde;

4.

hält es für inakzeptabel, dass die Finanzierung zusätzlicher Prioritäten zulasten bestehender EU-Politiken mit erwiesenem europäischem Mehrwert wie der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie insbesondere der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geht. Die vorgeschlagenen Kürzungen sind der falsche Weg zur Lösung der Frage der Finanzierung zusätzlicher Prioritäten und Herausforderungen;

5.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Vorschriften kohärenter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden drastisch zu verringern, um die Teilnahme an EU-Programmen zu erleichtern und die Umsetzung zu beschleunigen;

6.

bedauert die mangelnde Transparenz der Kommission in Bezug auf den Vergleich der Zahlen des derzeitigen und künftigen Finanzrahmens; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zur Erstellung einer vergleichenden Finanzanalyse der beiden MFR;

7.

nimmt das ergebnisorientierte Konzept der neu vorgeschlagenen Struktur des MFR zur Kenntnis, das darauf abzielt, den Bedarf vor Ort zu decken und einen größeren europäischen Mehrwert zu schaffen; lehnt die Streichung der gemeinsamen Rubrik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ab, da dadurch die Stellung der Kohäsionspolitik innerhalb des MFR weiter geschwächt und der Weg für eine mögliche Ausgliederung des ESF+ aus der Kohäsionspolitik bereitet wird. Sollte es dazu kommen, würden die Synergien und die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen, die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung sind, weiter verringert;

8.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission in Richtung einer weiteren Stärkung der Programme in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zulasten der Programme in geteilter Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gehen. was langfristig die Sichtbarkeit der Umsetzung der EU-Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene verringern wird; betont, dass die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance uneingeschränkt beachtet und umgesetzt werden müssen, um die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in alle Phasen von der Gestaltung bis hin zur Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU sicherzustellen;

9.

bedauert die fehlende Abstimmung zwischen der Annahme eines 8. Umweltaktionsprogramms (UAP) und dem MFR für die Zeit nach 2020. Der Beschlussfassungsprozess für die künftigen UAP und die Laufzeit der Programme sollte an den Zeitrahmen des MFR angepasst werden, sodass die zugewiesenen Mittel den auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Prioritäten und Zielen gerecht werden;

10.

bringt seine Besorgnis über die mangelnde Planungssicherheit in Bezug auf den MFR zum Ausdruck für den Fall, dass keine rechtzeitige, klare und tragfähige Einigung über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erzielt werden sollte;

11.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine engere Verknüpfung zwischen den Regionalfonds und dem Europäischen Semester herzustellen, sofern das Europäische Semester um eine regionale Perspektive erweitert wird. Dies ist der einzig gangbare Weg, um klare und wirksame Verbindungen zwischen ihnen herzustellen;

Reform des Eigenmittelsystems

12.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, drei neue Eigenmittel einzuführen, stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die Kommission aus dem Vorschlag der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ lediglich zwei weitere Quellen übernommen hat, und ist der Ansicht, dass der Kommissionsvorschlag diesbezüglich hätte ehrgeiziger ausfallen müssen; schlägt deshalb vor, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Quellen für die Finanzierung des Haushalts dringend fortzuführen;

13.

begrüßt die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Vereinfachung der Einnahmenseite des Haushalts sowie insbesondere den Vorschlag zur schrittweisen Abschaffung aller Rabatte für Mitgliedstaaten und zur Vereinfachung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden Einnahmen;

14.

stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission in ihrem Vorschlag zur Einführung neuer Eigenmittel keine ausreichende Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen hat und die potenziellen Auswirkungen des Vorschlags auf die Finanzlage der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht abgeschätzt wurden;

15.

betont, dass der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ein erhebliches Potenzial für die Erhöhung des Eigenmittelanteils birgt, vorausgesetzt, sie wird für eine große Zahl von Unternehmen verbindlich eingeführt. Das steht jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, und es ist auch offen, wann mit dem Inkrafttreten dieser Eigenmittelquelle zu rechnen ist; äußert sich besorgt in Bezug auf die Einnahmen auf der Grundlage der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff, weil ja eines der Hauptziele der EU darin besteht, solche Verpackungsabfälle vollständig zu vermeiden, was zu einem Verlust von Einnahmen aus dieser Eigenmittelquelle bzw. zu mehr Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen führen würde;

16.

begrüßt die vorgeschlagene Kürzung der von den Mitgliedstaaten für die Kosten der Erhebung der traditionellen Eigenmittel einbehaltenen Beträge, fordert die Kommission jedoch auf, hier noch weiter zu gehen und diese für die Erhebungskosten gewährten Beträge nicht wie vorgeschlagen auf 10 %, sondern entsprechend den tatsächlichen Kosten festzulegen;

Rechtsstaatlichkeit, Flexibilität und Stabilität

17.

ist der Ansicht, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unabdingbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einen effizienten Einsatz des EU-Haushalts ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission zur Einführung wirksamer Mechanismen, mit denen die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sichergestellt werden können;

18.

stimmt mit der Stellungnahme des Rechnungshofes überein, dass der vorgeschlagene Mechanismus zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit weiter geht als das Verfahren gemäß Artikel 7 EUV und schneller umgesetzt werden kann;

19.

begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die reibungslose Finanzierung der Endbegünstigten der EU dadurch sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch dann ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten nachkommen müssen, wenn Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union ausgelöst werden; erwartet von der Kommission, dass sie weitere Mittel zur Wahrung der Interessen der Endbegünstigten entwickelt;

20.

empfiehlt der Kommission, die Einführung zusätzlicher Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union in Erwägung zu ziehen, die sich gleichmäßiger auf die einzelnen Mitgliedstaaten auswirken, wie zum Beispiel einmalige Geldbußen;

21.

vertritt, gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, die Ansicht, dass die jetzige legislative Lösung der Kommission zu viel Ermessensspielraum in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens lässt, und fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien aufzustellen, um festzulegen, was unter einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip zu verstehen ist, der die wirtschaftliche Haushaltsführung gefährdet;

22.

empfiehlt die Stärkung der Rolle des Europäischen Rechnungshofes bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Verfahrens im Einklang mit Artikel 287 EUV;

23.

begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Flexibilität des MFR, die sicherlich dazu beitragen werden, neue und unvorhergesehene Herausforderungen rechtzeitig anzugehen; betont jedoch, dass die zunehmende Flexibilität bei der Verwendung der Mittel nicht auf Kosten der langfristigen Planungssicherheit und strategischen Ausrichtung der Programme gehen darf, was insbesondere für jene mit geteilter Mittelverwaltung gilt; fordert deshalb zu prüfen, ob die größere Flexibilität in dem Teil, der sich auf die erweiterten Befugnisse der Kommission zur Umschichtung von Mitteln bezieht, nicht eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und der Multi-Level-Governance darstellt; fordert zudem, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften immer dann in den Beschlussfassungsprozess einzubeziehen, wenn Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung neu zugewiesen werden sollen;

Die einzelnen Rubriken des EU-Haushalts

24.

begrüßt die Vorschläge zur Aufstockung der Mittel für die Politikbereiche im Zusammenhang mit neuen großen Herausforderungen wie Migration und Grenzmanagement sowie die Schaffung einer spezifischen Rubrik für Sicherheit und Verteidigung;

25.

befürwortet die Aufstockung der für Forschung und Innovation bereitgestellten Mittel, die Fortführung und den Ausbau des derzeitigen EFSI zu dem neuen Fonds „InvestEU“, die Aufstockung der Mittel für das Programm Erasmus+ sowie die weitere Stärkung der Investitionen in den Klimaschutz in allen Politikbereichen der EU; betont jedoch erneut, dass die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel nicht zulasten der Kohäsionspolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gehen darf;

26.

lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik um 10 % strikt ab, insbesondere in Bezug auf den Kohäsionsfonds, dessen Mittelausstattung sogar um 45 % verringert werden soll; hält zudem den Vorschlag zur Kürzung der Haushaltsmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik — insbesondere die Kürzung um 28 % beim ELER und um 13 % beim EMFF — für inakzeptabel. Eine solch einschneidende Kürzung in Bereichen, die fortwährend ihren europäischen Mehrwert unter Beweis stellen und die für die Bürger zu den sichtbarsten Politikbereichen der EU gehören, würde sich auf lange Sicht äußerst nachteilig auf das Wachstum und die Entwicklung der europäischen Regionen auswirken;

27.

fordert vielmehr in Anknüpfung an die im September 2016 in Cork angenommene Erklärung zur ländlichen Entwicklung die Aufstockung der gesamten finanziellen Unterstützung der EU für die Entwicklung des ländlichen Raums auf mehr als 5 % des EU-Haushalts zugunsten der ländlichen Gebiete und des Umlands von Städten, die mehr als 90 % des EU-Gebiets ausmachen und in denen 58 % der Bevölkerung und 56 % der Arbeitsplätze der EU angesiedelt sind;

28.

betont, dass die vorgeschlagene Kürzung der Mittel der Kohäsionspolitik das Erreichen eines der wichtigsten Ziele des Vertrags, nämlich die Herstellung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, infrage stellen würde. Als Folge eines solchen Ansatzes würden die Unterschiede zwischen den europäischen Regionen weiter zunehmen, wobei dies insbesondere die weniger entwickelten Regionen treffen würde sowie jene, die mit gravierenden strukturellen und demografischen Problemen konfrontiert sind. Ein solcher Ansatz verkennt auch den bedeutenden Beitrag, den die Kohäsionspolitik bisher auf Gebieten wie Innovation, Digitalisierung und Klimaschutz leistet; warnt, dass mit der Kürzung der Mittel für die Programme der territorialen Zusammenarbeit die angestrebte Stärkung des territorialen Zusammenhalts und die wichtigsten Instrumente auf diesem Gebiet wie die EVTZ und die makroregionalen Strategien aufs Spiel gesetzt werden;

29.

bedauert, dass trotz der Tatsache, dass mehr als ein Drittel der Unionsbürger in Grenzregionen leben und diese Regionen mit zahlreichen territorialen Herausforderungen konfrontiert sind, die Mittelzuweisungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts real voraussichtlich zurückgehen werden;

30.

hebt die äußerst negativen Folgen dieses MFR-Vorschlags für die europäischen Landwirte und die Bewohner der ländlichen Gebiete hervor. Im Falle einer Annahme der vorgeschlagenen Kürzung der Mittel für den zweiten Pfeiler der GAP wäre die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere bei der Verringerung der Unterschiede der Lebensbedingungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten; fordert darüber hinaus, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin dem Verwaltungssystem im Rahmen der Dachverordnung angehört, sodass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen gewährleistet bleibt und die territoriale Dimension der GAP gestärkt wird;

31.

spricht sich insbesondere gegen den Vorschlag der Mittelkürzung für das auf die Gebiete in äußerster Randlage ausgerichtete POSEI-Programm aus, mit dem das Ziel dieses Programms in Frage gestellt wird, als Finanzinstrument für Direkthilfen für die Landwirte eine konkrete Antwort auf die besonderen Schwierigkeiten für die Landwirtschaft in diesen Gebieten zu geben;

32.

bedauert, dass die Mittelbindungen für den ESF+ real nicht angehoben wurden, obwohl dieser zusätzliche Aufgaben wie z. B. die Integration von Drittstaatsangehörigen abdecken soll; weist darauf hin, dass der Europäische Sozialfonds (siehe die AdR-Stellungnahme AdR zum ESF+ (1)) in der Kohäsionspolitik verankert bleiben muss, die das wichtigste Instrument der EU für Investitionen in die Menschen und das Humankapital, für die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Millionen von Unionsbürgern ist;

33.

nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) trotz der bestehenden Überschneidungen und Zielkonflikte mit dem ESF+ nicht in diesen Fonds einbezogen wurde; ist der Auffassung, dass der Mehrwert der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen davon abhängt, ob gleichzeitig Umwandlungs- und Restrukturierungsprozesse im Rahmen langfristig ausgerichteter Programme zur regionalen Entwicklung sowie insbesondere antizipative Maßnahmen wie etwa jene angestoßen werden, die im ESF+ vorgesehen sind;

34.

spricht sich dagegen aus, als Zeitrahmen für die Verwendung der jährlich zugewiesenen Beträge die n+2-Regel anstelle der n+3-Regel einzuführen. Es besteht nämlich ein beträchtliches Risiko, dass Rechtsvorschriften verspätet angenommen werden, was bei Anwendung der n+2-Regel die Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel beeinträchtigen könnte;

35.

lehnt die vorgeschlagenen Lösungen entschieden ab, durch die sich die Lage der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Frist für die Verwendung der jährlichen Mittelzuweisungen aus den EU-Programmen und die Höhe der Vorfinanzierung und insbesondere der Kofinanzierung von Projekten im Vergleich zur bisherigen Situation weiter verschärft, da zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Aufbringung des erforderlichen Eigenfinanzierungsanteils verfügen;

36.

fordert die Kommission auf, die Berechnung der Zuweisungen kohäsionspolitischer Mittel an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der jeweils neuesten Gliederung der NUTS-2-Regionen vorzunehmen, für die Eurostat die erforderlichen Daten liefern kann, um so eine bessere Verknüpfung zwischen den sozioökonomischen Gegebenheiten in NUTS-2-Regionen und der Berechnung der nationalen Zuweisungen sicherzustellen;

37.

fordert die Europäische Kommission ferner auf, bei der Differenzierung der Kriterien für die Kofinanzierung und die Mittelzuweisung im Rahmen der Kohäsionspolitik weitere, über das Pro-Kopf-BIP hinausgehende Indikatoren zu berücksichtigen, da dieses die Fähigkeit einer Gesellschaft, sie betreffende Fragen wie den demografischen Wandel anzugehen, nicht genau messen kann, und spricht sich dafür aus, auf internationaler, nationaler, lokaler und regionaler Ebene Indikatoren festzulegen, die über das BIP hinaus die Messung des Fortschritts ermöglichen. Mit Blick auf die demografische Herausforderung sollten folgende Indikatoren in Betracht gezogen werden: Bevölkerungsentwicklung (starker und anhaltender Rückgang), räumliche Verteilung, Alterung, Überalterung, Abwanderung junger Menschen und Erwachsener und infolgedessen sinkende Geburtenraten;

38.

lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (insbesondere angesichts der unbegründeten Kürzung der Mittel für den Kohäsionsfonds) ab, da diese in Anbetracht der Ziele und Erfordernisse zur Sicherstellung eines umweltfreundlichen, sicheren und gut vernetzten Verkehrssystems nicht gerechtfertigt sind;

39.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Mittelausstattung für das neue Instrument „Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion“ zu gering ausfällt. Die entsprechende Haushaltslinie im Haushaltsplan der EU ermöglicht Darlehen von bis zu 30 Mrd. EUR, um im Falle erneuter wirtschaftlicher und finanzieller Marktschocks, die sich auf die dem Euroraum angehörenden oder am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten auswirken, adäquat reagieren zu können; plädiert daher zur Gewährleistung des Schutzes des Investitionspotenzials der EU für eine erhebliche Aufstockung der diesbezüglichen Mittel, die nicht in die Berechnung des EU-Haushalts einfließen sollten;

40.

zeigt sich besorgt angesichts des zur Unterstützung der Strukturreformen vorgeschlagenen Programms. Da der Vorschlag auf dem die Kohäsionspolitik betreffenden Artikel 175 des Vertrags beruht, sollte das Programm auf Reformen beschränkt sein, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und einen europäischen Mehrwert aufweisen. Zudem sollte das Programm in eine neue langfristige Entwicklungsstrategie der EU als Nachfolger der Strategie Europa 2020 eingebettet sein und sich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung orientieren. Darüber hinaus sollten in Bezug auf die Partnerschaft und die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Planung und Durchführung von Reformen dieselben Anforderungen wie für die Struktur- und Investitionsfonds gelten; spricht sich schließlich gegen die in der Rahmenverordnung über die Struktur- und Investitionsfonds vorgesehene Möglichkeit aus, bis zu 5 % der Mittelzuweisungen auf Fonds und Finanzinstrumente der Union zu übertragen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Kohäsionszielen stehen und noch dazu überwiegend direkt, ohne Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet werden;

41.

betont, dass die Einschnitte bei der Kohäsionspolitik, der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der GAP erhebliche negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich des territorialen Zusammenhalts und des Umweltschutzes haben werden. Trotz der Erhöhung der Mittel für das Programm LIFE um fast 60 % ist bei dem vorgesehenen Gesamtbudget für den Klimaschutz und die Anpassung im Energiebereich im Vergleich zur derzeitigen Finanziellen Vorausschau eine Verschlechterung zu verzeichnen. Statt das große Potenzial der Agrar- und insbesondere der Kohäsionspolitik für die Förderung von Investitionen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz zu nutzen, werden im vorgeschlagenen MFR die Mittel für die Kohäsions- und Agrarpolitik gekürzt und damit das Erreichen der umweltpolitischen Ziele der EU infrage gestellt;

42.

nimmt den Vorschlag zur Aufstockung der Finanzmittel des Programms LIFE (siehe AdR-Stellungnahme zum Programm LIFE (2)), das von entscheidender Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung des Verlustes an biologischer Vielfalt, der Entwicklung einer grünen Infrastruktur und der Förderung der Nachhaltigkeit ist, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die vorgeschlagene Aufstockung teilweise durch die Einbeziehung bisher über das Programm Horizont 2020 finanzierter Maßnahmen zur Umstellung auf saubere Energie absorbiert wird; fordert deshalb, dass die gesamten Finanzmittel des Programms LIFE um den entsprechenden Betrag erhöht werden;

43.

weist darauf hin, dass das geplante Ziel, mit 25 % der Ausgaben des EU-Haushalts zum Erreichen der Klimaschutzziele beizutragen, nicht ausreicht, um die Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Im Rahmen des nächsten Finanzrahmens sollten Anstrengungen unternommen werden, um eine Anhebung des Anteils der Ausgaben, die zur Dekarbonisierung des Energiesektors, der Industrie und des Verkehrs sowie zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, auf über 30 % zu ermöglichen;

44.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für die Teilrubrik „Horizont Europa“ im Vergleich zur derzeitigen Mittelausstattung; fordert darüber hinaus, die Möglichkeit von Mittelübertragungen von den anderen Instrumenten innerhalb des MFR auf das Programm „Horizont Europa“ zu regeln und dabei insbesondere die Handlungsfreiheit der betreffenden Verwaltungsbehörde, eine gemeinsame Konzipierung der so kofinanzierten Aktionen und den Rückfluss der Gelder in das Gebiet der Verwaltungsbehörde zu garantieren;

45.

begrüßt die Aufnahme einer eigenen Rubrik für Migration und Grenzmanagement und die erhebliche Aufstockung der Mittel für die Durchführung von Maßnahmen in diesen Bereichen; bedauert, dass der Frage der Grenzsicherheit eine viel größere Bedeutung beigemessen wird als anderen Fragen im Zusammenhang mit der Migration wie zum Beispiel der Gewährung von Schutz und Asyl für Migranten, der Unterstützung der legalen Einwanderung und den Integrationsbemühungen; fordert deshalb, dass die Finanzmittel für den Asyl- und Migrationsfonds (siehe AdR-Stellungnahme zum Asyl- und Migrationsfonds (3)) um denselben Prozentsatz (240 %) aufgestockt werden wie diejenigen für den Schutz der Außengrenzen, damit sie sicher ausreichen, um die Herausforderungen der Integration angemessen zu bewältigen;

46.

betont angesichts des wenig ambitionierten Gesamtumfangs des MFR, der das Handeln der EU in diesem für die politische und soziale Stabilität sowie die Sicherheit der Union äußerst wichtigen Bereich noch stärker einschränkt, dass dies von besonderer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, die für einen Großteil dieser Maßnahmen verantwortlich sind; unterstreicht ebenfalls in diesem Zusammenhang, dass die Finanzmittel des Europäischen Sozialfonds (ESF+), mit denen die langfristigen Integrationsmaßnahmen für Migranten abgedeckt werden sollen, für die neue Aufgabe entsprechend aufgestockt werden müssen;

47.

weist zudem darauf hin, dass das neue Programm „Rechte und Werte, mit dem der Schutz der grundlegenden Rechte und Werte der EU abgedeckt und eine aktive europäische Bürgerschaft gefördert werden soll, von großer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist; schlägt deshalb vor, die allgemeine Grundausstattung dieses Programms aufzustocken, um die enormen diesbezüglichen Herausforderungen bewältigen zu können;

48.

begrüßt die Vereinfachung der Instrumente des auswärtigen Handelns und die Mittelausstattung, die zu einer effizienteren und wirksameren Außen- und Entwicklungspolitik der EU beitragen; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und Drittstaaten auf einer ganzen Reihe von Gebieten und insgesamt bei der Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung hervor und fordert, diese Rolle im MFR eingehender zu berücksichtigen, vorzugsweise durch direkt zugewiesene Mittel;

49.

ist der Ansicht, dass eine starke, effiziente und hochqualifizierte europäische öffentliche Verwaltung für die Umsetzung der Unionspolitik, die Wiederherstellung des Vertrauens in den Mehrwert der EU und die Stärkung des Dialogs mit den Bürgern auf allen Ebenen unerlässlich ist; unterstreicht die wichtige Rolle der aus demokratisch gewählten Mitgliedern bestehenden Institutionen;

50.

fordert alle Organe der EU auf, eine rasche Einigung über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen zu erzielen, um eine Annahme der EU-Programme rechtzeitig vor Beginn des nächsten MFR sicherzustellen.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  AdR-Stellungnahme 3597/2018 (noch nicht verabschiedet).

(2)  AdR-Stellungnahme 3653/2018.

(3)  AdR-Stellungnahme 4007/2018.


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