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Document 52017XC0707(02)
Communication from the Commission — Guidelines on the application of Regulation (EU) No 1286/2014 of the European Parliament and of the Council on key information documents for packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) (Text with EEA relevance. )
Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/4504
OJ C 218, 7.7.2017, p. 11–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/11 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 218/02)
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1) (im Folgenden „Verordnung 1286/2014“) legt einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt der von PRIIP-Herstellern abzufassenden Basisinformationsblätter (Key Information Documents — KID) sowie für die Bereitstellung dieser Basisinformationsblätter an Kleinanleger durch PRIIP-Hersteller und Personen, die diese Produkte verkaufen oder über sie beraten, fest. |
(2) |
Die Basisinformationsblätter schaffen einen gemeinsamen Standard für die Unterrichtung der Kleinanleger über ein breites PRIIP-Spektrum. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, die wichtigsten Merkmale und Risiken, die potenzielle Wertentwicklung und die Kosten von PRIIP zu verstehen, miteinander zu vergleichen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. |
(3) |
Mit dieser Mitteilung sollen die Umsetzung und Befolgung der Verordnung 1286/2014 weiter vereinfacht werden, indem einer unterschiedlichen Auslegung ihrer Bestimmungen in der Union entgegengewirkt wird. Die Mitteilung stützt sich auf Rückmeldungen der Interessenträger anlässlich eines Fachseminars zur Umsetzung des PRIIP-Rahmens, das die Kommission am 11. Juli 2016 veranstaltete, sowie auf daran anschließende Anfragen, die bei der Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingingen. |
(4) |
Diese Mitteilung enthält keine rechtlichen Vorschriften und schafft auch keine neuen Vorschriften. Der Standpunkt der Kommission greift künftigen Auslegungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung 1286/2014 oder zu gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in keiner Weise vor. |
2. LEITLINIEN
(5) |
Produkte, die unter die Verordnung 1286/2014 fallen Die Ermittlung der Produkte, die die Bestimmungen der Verordnung 1286/2014 erfüllen müssen, ist Aufgabe der Hersteller von Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsprodukten sowie der Personen, die Kleinanleger über diese Produkte beraten oder diese Produkte an Kleinanleger verkaufen. Bei dieser Bewertung ist insbesondere den wirtschaftlichen Merkmalen und Geschäftsbedingungen jedes Produkts Rechnung zu tragen. |
(6) |
Produkte, die Kleinanlegern ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden Produkte, für deren Erwerb der Kleinanleger nicht zahlen muss, d. h. bei denen weder eine Zahlung geleistet wird noch die Gefahr künftiger finanzieller Verpflichtungen besteht, werden nicht als Anlage im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung 1286/2014 betrachtet und erfordern daher kein Basisinformationsblatt. |
(7) |
PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen (multi-option PRIIP) Angesichts der besonderen Merkmale von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen, und insbesondere wenn die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung 1286/2014 verlangten Angaben zu jeder zugrunde liegenden Anlagemöglichkeit nicht in einer einzigen, prägnanten und eigenständigen Unterlage geliefert werden können, sieht Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung 1286/2014 hier lediglich eine Abweichung von der Vorschrift vor, die Angaben in Form eines einzigen Basisinformationsblatts vorzulegen. Aufgrund der Einschränkung dieser Abweichung müssen die Hersteller von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen alle anderen Bestimmungen der Verordnung 1286/2014 erfüllen. Das heißt, das gemäß Artikel 10 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission (2) (im Folgenden „delegierte Verordnung der Kommission“) und in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung der Kommission abgefasste Basisinformationsblatt muss auch den Artikeln 13 und 14 der Verordnung 1286/2014 entsprechen. |
(8) |
Versicherungsanlageprodukte mit PRIIP und Nicht-PRIIP als zugrunde liegenden Anlageoptionen Gemäß der Verordnung 1286/2014 gelten in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger für alle Versicherungsanlageprodukte einheitliche Anforderungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den zugrunde liegenden Anlageoptionen dieser PRIIP ebenfalls um PRIIP handelt. |
(9) |
Änderungen an bestehenden PRIIP unter der Definition des Begriffs „PRIIP-Hersteller“ Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung 1286/2014 definiert den „PRIIP-Hersteller“ als Rechtsträger oder natürliche Person, der bzw. die PRIIP auflegt oder Änderungen an einem bestehenden PRIIP, einschließlich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der Kosten im Zusammenhang mit einer Anlage in das PRIIP, vornimmt. Diese Definition enthält Beispiele für Änderungen an einem bestehenden PRIIP, aufgrund derer ein Rechtsträger oder eine natürliche Person für die Zwecke der Verordnung 1286/2014 zu „PRIIP-Herstellern“ werden; die Liste der Beispiele ist jedoch nicht erschöpfend. Gemäß der Verordnung 1286/2014 sollen die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben für Kleinanleger präzise, redlich, klar und nicht irreführend sein und diese in die Lage versetzen, unterschiedliche PRIIP zu vergleichen und ihre individuellen Merkmale vollständig zu verstehen. Die Notierung eines bestehenden PRIIP an einem Sekundärmarkt muss dagegen nicht automatisch eine Änderung in Bezug auf sein Risiko- und Renditeprofil oder die Kosten im Zusammenhang mit diesem PRIIP bedeuten. |
(10) |
Räumlicher Geltungsbereich Die Verordnung 1286/2014 findet Anwendung auf alle PRIIP-Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder PRIIP verkaufen, wenn diese PRIIP Kleinanlegern innerhalb des Gebiets der Europäischen Union angeboten werden; dies gilt auch für Rechtsträger und Personen aus Drittländern. Wenn Kleinanleger innerhalb des Gebiets der Union beschließen, ein Drittland-PRIIP zu zeichnen oder zu erwerben, gelten folglich die Anforderungen der Verordnung 1286/2014. In diesen Fällen muss gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 1286/2014 die Person, die über das PRIIP berät oder es verkauft, dem Kleinanleger ein Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Gelten sektorspezifische Vorschriften, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen PRIIP-Hersteller oder Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, aus Drittländern ihre Tätigkeit innerhalb der Union ausüben dürfen, so müssen diese Vorschriften beachtet und befolgt werden (3). Wird ein PRIIP Anlegern nur außerhalb der Union zur Verfügung gestellt, so ist kein Basisinformationsblatt erforderlich. |
(11) |
Am 1. Januar 2018 laufende Angebote Die Verordnung 1286/2014 sieht in Bezug auf PRIIP, die Kleinanlegern vor dem 1. Januar 2018 und nach diesem Datum weiterhin angeboten werden, keine spezifische Übergangsregelung vor und gilt daher für solche PRIIP. |
(12) |
Bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Angebote Wird ein PRIIP Kleinanlegern ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr angeboten und beziehen sich Änderungen der bestehenden Verpflichtungen lediglich auf die vor diesem Datum vereinbarten Geschäftsbedingungen, so ist kein Basisinformationsblatt erforderlich. Wenn diese Geschäftsbedingungen einen Ausstieg aus dem PRIIP gestatten, dieses PRIIP nach dem 1. Januar 2018 jedoch nicht mehr für andere Kleinanleger angeboten wird, so ist kein Basisinformationsblatt erforderlich. |
(13) |
Verwendung von Basisinformationsblättern durch OGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) und alternative Investmentfonds („AIF“), die nach nationalem Recht dazu verpflichtet sind, ein Basisinformationsblatt für Anleger („KIID“) zur Verfügung zu stellen, sind gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung 1286/2014 bis zum 31. Dezember 2019 von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen. Die Verordnung 1286/2014 enthält jedoch keine Bestimmung, der zufolge das Basisinformationsblatt für Anleger („KIID“) durch das Basisinformationsblatt („KID“) ersetzt werden darf. |
(14) |
Übersetzungen der Basisinformationsblätter Gemäß Artikel 7 der Verordnung 1286/2014 ist das Basisinformationsblatt in einer Sprache des Mitgliedstaats, in dem das PRIIP vertrieben wird, abzufassen, um sicherzustellen, dass die Kleinanleger es verstehen können. Die alleinige Tatsache, dass auf die Website einer Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, auch Kleinanleger aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem das PRIIP von dieser Person vertrieben wird, (d. h. Kleinanleger, denen das PRIIP nicht angeboten wird), zugreifen können, zieht nicht die Verpflichtung nach sich, das Basisinformationsblatt in den Sprachen dieser anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. In der Verordnung 1286/2014 ist nicht ausdrücklich festlegt, wer das Basisinformationsblatt für grenzüberschreitend angebotene PRIIP übersetzen muss. Allerdings ergibt sich aus Artikel 11 der Verordnung 1286/2014, dass der PRIIP-Hersteller für die Genauigkeit der Übersetzung verantwortlich ist. In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 1286/2014 ist zudem festgelegt, dass das übersetzte Basisinformationsblatt auf der Website des PRIIP-Herstellers zu veröffentlichen ist. |
(15) |
Zivilrechtliche Haftung für Informationen über die zugrunde liegenden Anlageoptionen Artikel 11 der Verordnung 1286/2014 schließt eine zivilrechtliche Haftung, die für den PRIIP-Hersteller im Zusammenhang mit den spezifischen Informationen über die verschiedenen Anlagemöglichkeiten erwachsen kann, nicht aus, wenn die Informationen irreführend oder ungenau sind oder nicht mit den einschlägigen Teilen der rechtlich verbindlichen vorvertraglichen und Vertragsunterlagen oder mit den Anforderungen der Verordnung 1286/2014 und der delegierten Verordnung der Kommission übereinstimmen. |
(16) |
Vertriebskanäle Die Verordnung 1286/2014 unterscheidet nicht zwischen PRIIP, die mit oder ohne Beratung an Kleinanleger verkauft werden oder die der Kleinanleger auf eigene Initiative oder auf andere Weise erworben hat. Der PRIIP-Hersteller muss für jedes PRIIP, das Kleinanlegern angeboten wird, ein Basisinformationsblatt abfassen und auf seiner Website veröffentlichen; Personen, die über ein PRIIP beraten oder es verkaufen, müssen dem Kleinanleger dieses Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen. |
(17) |
PRIIP, die nur von Vermittlern verkauft werden Selbst wenn ein PRIIP ausschließlich von anderen Personen als dem PRIIP-Hersteller verkauft wird, muss der PRIIP-Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 1286/2014 für dieses Produkt ein Basisinformationsblatt abfassen und auf seiner Website veröffentlichen. |
(18) |
Vertrieb eines PRIIP ohne Basisinformationsblatt Eine Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, muss dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 der Verordnung 1286/2014 das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Der Vertrieb eines PRIIP ohne Basisinformationsblatt stellt einen Verstoß gegen die Verordnung 1286/2014 dar. |
(19) |
Mit einem PRIIP angebotene Produkte, die selbst kein PRIIP sind Wird ein Produkt, das kein PRIIP ist, zusammen mit einem PRIIP angeboten und sind die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Verordnung 1286/2014 genannten Angaben von diesem Produkt, das kein PRIIP ist, nicht betroffen, darf im Basisinformationsblatt des PRIIP auf das Produkt, das kein PRIIP ist, nur im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ verwiesen werden. |
(20) |
Anpassungen des Basisinformationsblatts Die Verordnung 1286/2014 gestattet keine Anpassung des Basisinformationsblatts; dies gilt auch für die Überschriften und die Reihenfolge der Abschnitte. |
(21) |
Länge des Basisinformationsblatts In der Verordnung 1286/2014 ist eindeutig angegeben, dass das Basisinformationsblatt als kurze Unterlage abgefasst wird, die prägnant formuliert ist und ausgedruckt höchstens drei Seiten Papier im A4-Format umfasst. |
(22) |
Angabe der zuständigen Behörde Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung 1286/2014 müssen in das Basisinformationsblatt lediglich Angaben über die zuständige Behörde des PRIIP-Herstellers aufgenommen werden, d. h. Angaben über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der PRIIP-Hersteller niedergelassen ist, und zwar unabhängig davon, ob der PRIIP-Hersteller seine Tätigkeiten über Grenzen hinweg ausübt oder nicht. |
(23) |
Basisinformationsblätter „auf Anfrage“ oder „in Echtzeit“ Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung 1286/2014 muss der PRIIP-Hersteller das Basisinformationsblatt überarbeiten, wenn sich bei einer Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind. Das überarbeitete Basisinformationsblatt wird unverzüglich zur Verfügung gestellt. Weder die Verordnung 1286/2014 noch die delegierte Verordnung der Kommission schreibt PRIIP-Herstellern vor, Basisinformationsblätter „auf Anfrage“ oder „in Echtzeit“ zur Verfügung zu stellen. Vorbehaltlich anderweitiger Anforderungen der delegierten Verordnung der Kommission hängt die Häufigkeit, mit der der Hersteller das Basisinformationsblatt überprüfen und überarbeiten muss, von der Art des PRIIP und von dem Grad ab, in dem die Angaben des Basisinformationsblatts weiterhin präzise und nicht irreführend sind. Systeme für die Erstellung von Basisinformationsblättern „auf Anfrage“ oder „in Echtzeit“ sind zulässig, solange die daraus resultierenden überarbeiteten Basisinformationsblätter den Vorschriften der Verordnung 1286/2014, einschließlich der Bestimmungen über die Veröffentlichung auf der Website des PRIIP-Herstellers, entsprechen. |
(1) ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).
(3) Zum Beispiel Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19), Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).