EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den20.12.2017
COM(2017) 811 final
ANHANG
zu einer
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden
ANHANG
Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden
Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben.
1)Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen algerischen Behörden soll das Abkommen die Tätigkeit der zuständigen Behörden dieses Landes und der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität unterstützen und verstärken. Gleichzeitig sollen geeignete Garantien für den Schutz der Privatsphäre, der personenbezogenen Daten und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen gewährleistet werden.
2)Um die Zweckbindung zu garantieren, soll sich die Zusammenarbeit auf der Grundlage des Abkommens nur auf Verbrechen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten (zusammengefasst als „Straftaten“) erstrecken, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen. Die Zusammenarbeit sollte insbesondere darauf gerichtet sein, Terrorismus zu bekämpfen, Radikalisierung zu verhindern, organisierte Kriminalität, vor allem die Schleusung von Migranten, unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Drogenhandel, zu unterbinden und gegen Cyberkriminalität vorzugehen.
3)Die notwendigen Garantien und Kontrollen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beim Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen algerischen Behörden sind im Abkommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort klar und genau zu formulieren.
Im Einzelnen:
a)Die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens verarbeitet werden dürfen, sind klar und genau zu formulieren. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was im Einzelfall zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität im Sinne des Abkommens notwendig ist.
b)Die von Europol auf der Grundlage des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßiger Grundlage und nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden. Das Abkommen muss für Europol die Möglichkeit vorsehen, zum Zeitpunkt der Datenübermittlung auf etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen hinzuweisen, insbesondere bezüglich der Weitergabe, Löschung oder Vernichtung der Daten. Die personenbezogenen Daten müssen dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Sie müssen sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden als für die Zwecke notwendig ist, zu denen sie übermittelt wurden.
c)Die Übermittlung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Übermittlung von genetischen Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben durch Europol ist nur dann erlaubt, wenn sie im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung der durch das Abkommen erfassten Straftaten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist und geeigneten Garantien unterliegt. Das Abkommen sollte auch besondere Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Minderjährigen vorsehen.
d)Das Abkommen muss das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten sowie die besonderen Gründe regeln, die unter Umständen notwendige, verhältnismäßige Einschränkungen zulassen, und so dafür sorgen, dass natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über durchsetzbare Rechte verfügen. Im Abkommen muss ferner sichergestellt sein, dass jede Person, deren Daten auf der Grundlage des Abkommens verarbeitet werden, über ein durchsetzbares Recht auf verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe verfügt, die eine wirksame Abhilfe gewährleisten.
e)Zu regeln sind des Weiteren die Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten, die Aufzeichnung zu Zwecken der Protokollierung und Dokumentierung sowie die Informationen, die natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen sind. Vorzusehen sind auch Garantien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.
f)Im Abkommen ist festzulegen, anhand welcher Kriterien die Zuverlässigkeit der Quellen und die sachliche Richtigkeit der Daten festgestellt wird.
g)In das Abkommen aufzunehmen ist eine Verpflichtung, die Sicherheit personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, auch in der Weise, dass nur befugte Personen auf personenbezogene Daten zugreifen können. Für den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die auf der Grundlage des Abkommens übermittelt wurden, ist im Abkommen eine Verpflichtung zur Meldung solcher Vorgänge vorzusehen.
h)Eine Weiterübermittlung von Informationen von den zuständigen algerischen Behörden an andere algerische Behörden soll nur für die Zwecke des Abkommens erlaubt sein und muss geeigneten Bedingungen und Garantien unterliegen.
i)Für die Weiterübermittlung von Informationen der zuständigen algerischen Behörden an Behörden eines Drittstaats gelten die gleichen Bedingungen wie unter Buchstabe h mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass eine solche Weiterübermittlung nur an Drittstaaten erlaubt sein soll, an die Europol personenbezogene Daten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 übermitteln darf.
j)Das Abkommen soll die Aufsicht durch eine oder mehrere unabhängige Datenschutzbehörden gewährleisten, die mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind, um die algerischen Behörden zu beaufsichtigen, die personenbezogene Daten nutzen bzw. austauschen, und um Gerichtsverfahren anzustrengen. Diese unabhängigen Behörden müssen unter anderem zur Entgegennahme von Beschwerden natürlicher Personen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten befugt sein. Behörden, die personenbezogene Daten nutzen, sind für die Einhaltung der Vorschriften des Abkommens über den Schutz personenbezogener Daten rechenschaftspflichtig.
4)In Bezug auf Auslegung und Anwendung des Abkommens ist ein wirksames Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien die vereinbarten Regeln einhalten.
5)Im Abkommen sind Inkrafttreten und Geltung des Abkommens zu regeln sowie die Beendigung oder Aussetzung des Abkommens durch eine Vertragspartei.
6)In das Abkommen kann bei Bedarf eine Klausel zu seinem räumlichen Anwendungsbereich (Geltungsbereich) aufgenommen werden.
7)In das Abkommen können Bestimmungen über die laufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des Abkommens aufgenommen werden.
8)Im Rahmen dieser Verhandlungen wird sich die Kommission für den Beitritt Algeriens zum Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten einsetzen.
9)Das Abkommen wird in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.