EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den8.3.2018
COM(2017) 796 final/2
2017/0354(COD)
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Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2017) 471 final}
{SWD(2017) 472 final}
{SWD(2017) 475 final}
{SWD(2017) 476 final}
{SWD(2017) 477 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verwirklichung eines vertieften und gerechteren Binnenmarkts ist eine der wichtigsten politischen Prioritäten der Europäischen Kommission. Die Folgemaßnahmen und die Umsetzung der am 28. Oktober 2015 verabschiedeten Binnenmarktstrategie „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: Mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ bilden eines der Hauptziele des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017.
Innerhalb des Binnenmarkts ist der freie Warenverkehr die am weitesten entwickelte der vier Grundfreiheiten und sorgt für rund 25 % des BIP der EU und für 75 % des Handels innerhalb der EU. Auf die EU entfällt rund ein Sechstel des weltweiten Handels mit Waren. Das Volumen des Handels mit Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Handel innerhalb der EU) wurde im Jahr 2016 auf 3110 Milliarden EUR geschätzt. Doch es muss noch viel getan werden, um das Ziel eines vertieften und gerechten europäischen Binnenmarkts zu erreichen. Wo es keine gemeinsamen Vorschriften gibt, wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht immer angewendet. Das im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 angekündigte „Binnemarktpaket für Waren“ soll dieses grundlegende Problem im Rahmen einer Initiative zur gegenseitigen Anerkennung angehen.
Die gegenseitige Anerkennung ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Waren entscheidend. Dort, wo spezifische EU-Rechtsvorschriften fehlen, steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale Vorschriften zu erlassen, die die Anforderungen an die Produkte festlegen. Solche nationalen Anforderungen können parallel in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, können jedoch zu Hemmnissen für den Handel innerhalb der EU führen, wenn ihre Bestimmungen voneinander abweichen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sieht vor, dass eine Ware, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, in einem anderen Mitgliedstaat nicht verboten werden darf, sofern dieser andere Mitgliedstaat keine triftigen Gründe vorbringen kann, um den Verkauf zu verbieten oder einzuschränken. Die gegenseitige Anerkennung gilt für Produkte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen oder nur teilweise in deren Anwendungsbereich fallen. Betroffen sind unter anderem eine Vielzahl von Verbrauchsgütern (Textilien, Schuhe, Babyartikel, Schmuck, Geschirr oder Möbel).
Die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (im Folgenden „Verordnung“) war teilweise eine Reaktion auf die verhaltene Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Waren, die auf Unkenntnis des Grundsatzes, Rechtsunsicherheit bei der Anwendung und mangelnde Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zurückzuführen war. Ziel der Verordnung war hauptsächlich die Einführung eines Verfahrensrahmens, um die Gefahr zu minimieren, dass durch nationale technische Vorschriften rechtswidrige Hindernisse errichtet werden.
In den im Dezember 2013 vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) verabschiedeten Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik wurde festgehalten, dass für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher im Binnenmarkt alle relevanten Instrumente – darunter auch die Harmonisierung und die gegenseitige Anerkennung – in angemessener Weise eingesetzt werden sollten. Die Kommission wurde daher aufgefordert, dem Rat zu den Branchen und Märkten, in denen die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung die größten Vorteile bringt, jedoch nach wie vor ungenügend oder problematisch vonstattengeht, Bericht zu erstatten. In den Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik vom Februar 2015 forderte der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) die Kommission nachdrücklich dazu auf, sicherzustellen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung effektiv funktioniert und zu diesem Zweck gegebenenfalls entsprechende Vorschläge einzubringen.
Als Reaktion auf die Hinweise, dass die Anwendung des Grundsatzes möglicherweise nicht optimal funktioniert, und unter Berücksichtigung der Aufforderung des Rates wurde die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einer externen Bewertung unterzogen. Darauf aufbauend enthielt die von der Kommission durchgeführte Bewertung der Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung (REFIT) auch eine Untersuchung der Funktionsweise der Verordnung, um ein vollständiges Bild aller Hemmnisse zu erhalten, die der optimalen Funktion der gegenseitigen Anerkennung entgegenstehen (im Folgenden „Bewertung“).
Die Bewertung ergab, dass die gegenseitige Anerkennung nicht so funktioniert, wie sie sollte, und dass der Grundsatz und die Verordnung nur in begrenztem Maße dazu beitragen, die angepeilten Ziele im Hinblick auf Sensibilisierung, mehr Rechtssicherheit und bessere Verwaltungszusammenarbeit zu erreichen.
Diese Initiative ist eine Reaktion auf die Schlussfolgerungen der Bewertung. Ihr allgemeines Ziel ist die Verwirklichung eines gerechteren und vertieften Binnenmarkts für Waren durch eine verstärkte und bessere gegenseitige Anerkennung.
Das spezifische Ziel besteht darin, die Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern. Zu diesem Zweck werden mehrere ehrgeizige Maßnahmen vorgeschlagen. Diese sollen sicherstellen, dass die bestehenden Rechte und Pflichten aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beachtet werden. Praktisch bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in der Lage sind, ihre berechtigten Gemeinwohlziele zu schützen und den Marktzugang auch solcher Waren zu beschränken, die in einem anderen Land rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die entsprechende Entscheidung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Zunächst ist der Geltungsbereich der gegenseitigen Anerkennung zu definieren, d. h. es muss genau festgelegt werden, wann sie anzuwenden ist. Dadurch entsteht mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und nationale Behörden, da sie dann besser wissen, wann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewendet werden kann.
Des Weiteren wird die Einführung einer Selbsterklärung, die den Nachweis darüber, dass ein Produkt bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, erleichtern soll, und eines Problemlösungssystems zur Bearbeitung von Entscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung sorgen und die Anwendung durch die Unternehmen begünstigen. Sowohl Unternehmen als auch nationale Behörden wissen dann, was sie vernünftigerweise erwarten können, wenn die gegenseitige Anerkennung angewendet wird bzw. angewendet werden sollte.
Schließlich werden eine Verstärkung der Verwaltungszusammenarbeit und die Einrichtung eines IT-Instruments zu mehr Kommunikation, Zusammenarbeit und Vertrauen zwischen den nationalen Behörden beitragen und so das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung erleichtern.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
(a)Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
Die Richtlinie trägt zu einer verstärkten und besseren gegenseitigen Anerkennung bei, indem sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über sämtliche Entwürfe für „technische Vorschriften“ für Produkte zu unterrichten, bevor diese als nationales Recht verabschiedet werden. Dadurch können neue Handelshemmnisse in Form „technischer Vorschriften“ vor ihrer Verabschiedung verhindert werden, da die Kommission und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die entsprechende technische Vorschrift mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die vorliegende Initiative hat ein anderes, komplementäres Ziel. Sie führt Korrekturmaßnahmen ein, mit denen ab Inkrafttreten der Vorschrift sichergestellt werden soll, dass die Vorschrift im Einzelfall richtig und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung angewendet wird.
(b)Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
Die Richtlinie stellt sicher, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, sicher sind. Sie gilt für nicht harmonisierte Verbrauchsgüter. Der vorliegende Verordnungsentwurf gilt auch für den nicht harmonisierten Bereich, zielt jedoch auf Situationen ab, in denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats beabsichtigen, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines nicht harmonisierten Verbrauchsguts, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, aus anderen Gründen als dem Risiko für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu verweigern oder zu verbieten. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Produkt aufgrund seiner Bezeichnung, Größe, Zusammensetzung oder Verpackung oder aus Gründen des Umweltschutzes nicht in Verkehr gebracht werden darf.
(c)Verordnung (EG) Nr. 305/2011 über Bauprodukte
Diese Verordnung richtet Produktinformationsstellen für das Bauwesen ein, um Informationen zu den für Bauwerke und Bauprodukte geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Die vorliegende Initiative ergänzt diese Produktinformationsstellen kohärent. Allerdings wurden in zahlreichen Mitgliedstaaten die Produktinformationsstellen für das Bauwesen und die Produktinfostellen zusammengelegt, um „eine zentrale Anlaufstelle“ für Unternehmen zu schaffen. Die vorliegende Initiative verhindert solche Zusammenschlüsse in Zukunft nicht.
(d)Das SOLVIT-Netz
SOLVIT ist ein Dienst, der von den nationalen Behörden in jedem EU-Mitgliedstaat sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen angeboten wird. Er richtet sich an Unternehmen, deren Rechte von Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten verletzt werden. Ziel ist es, innerhalb von zehn Wochen eine Lösung zu erzielen. SOLVIT kann also von Unternehmen, denen in einem konkreten Mitgliedstaat der Marktzugang auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verweigert oder nur beschränkt gestattet wird, als Alternative zu Gerichtsverfahren genutzt werden. Die vorliegende Initiative baut auf dem SOLVIT-Netz und dem vor kurzem verabschiedeten Aktionsplan zur Stärkung von SOLVIT auf. Sie stärkt die bestehenden Verfahren im Bereich der Waren, um die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.
(e)EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften
Die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften und die gegenseitige Anerkennung sind genau aufeinander abgestimmt. Der freie Warenverkehr im Binnenmarkt wird durch die gemeinsamen EU-Vorschriften zu Produkten (EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften) und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewährleistet. Die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften legen gemeinsame Anforderungen an die Herstellung von Produkten fest. Doch EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, die alle Produkte und alle Aspekte der Produkte abdecken, sind weder machbar noch erstrebenswert. Die Erarbeitung solcher Rechtsvorschriften ist ein kosten- und zeitaufwändiger Prozess, in dem verschiedene Ansätze sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind und der denjenigen Produkten und Aspekten von Produkten vorbehalten sein sollte, für die wesentliche Hemmnisse im freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts bestehen, die nicht anderweitig angegangen werden können. Wenn es keine gemeinsamen EU-Vorschriften gibt, oder wenn Produkte nur teilweise in deren Geltungsbereich fallen, steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale technische Vorschriften zu verabschieden, die Anforderungen im Hinblick auf Bezeichnung, Form, Größe, Kennzeichnung, Verpackung usw. festlegen. Diese Initiative stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten bei dieser Vorgehensweise die Artikel 34 und 36 AEUV und insbesondere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beachten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die folgenden laufenden/geplanten Initiativen auf EU-Ebene sind für die gegenseitige Anerkennung von Bedeutung:
(a)Das zentrale digitale Zugangstor. Das Zugangstor zielt auf die Verbesserung der Online-Verfügbarkeit, der Qualität und der Auffindbarkeit von Informationen, Hilfsdiensten und Verfahren ab, die für Unternehmen und für die Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind.
(b)Aktionsplan zur Stärkung von SOLVIT.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Diese Verordnung beruht auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV über die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts, in dem festgelegt ist, dass zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen werden können, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung von Vorschriften und Verfahren, mit denen der freie Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, unter voller Beachtung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gewährleistet werden soll. Die gesetzgeberische Autonomie der Mitgliedstaaten im Bereich nicht harmonisierter Waren wird davon nicht berührt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die gegenseitige Anerkennung gilt nur in grenzüberschreitenden Situationen, in denen ein Wirtschaftsakteur ein Produkt, das bereits in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben möchte. Die Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt können durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden. Um effektiv zu sein, muss sich die Anwendung des Grundsatzes auf gemeinsame Lösungen stützen, die von allen nationalen Behörden gleichermaßen anzuwenden sind. Nur mit solchen gemeinsamen Verfahren kann garantiert werden, dass die nationalen Behörden den Grundsatz in derselben Weise anwenden, sodass die Unternehmen gleich behandelt werden – unabhängig davon, in welchem Land sie ihr Produkt in Verkehr bringen wollen. Würden die verfahrenstechnischen Aspekte der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, würde dies den Grundsatz schwächen, da dies zu 28 verschiedenen, sich möglicherweise widersprechenden Verfahrensweisen führen würde. Daher ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene sowohl angemessen als auch gerechtfertigt, um die effektive Anwendung des Grundsatzes sicherzustellen. Die EU muss handeln, um das Funktionieren des Binnenmarkts für Waren sicherzustellen. Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Das Verbot von Maßnahmen, die eine gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von Waren entfalten, ist einer der zentralen Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 34 bis 36).
•Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag wägt einerseits die gesetzgeberische Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Schutzes, den sie für die Wahrung gerechtfertigter öffentlicher Interessen für erforderlich halten, und andererseits die Notwendigkeit des Abbaus nach wie vor bestehender Hemmnisse für den freien Verkehr von Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und die den Artikeln 34 bis 36 AEUV unterliegen, sorgfältig gegeneinander ab.
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Lösung der ermittelten Probleme und zur Verwirklichung der festgelegten Ziele erforderlich ist. Die voraussichtlichen Kosten für die Kommission und die Mitgliedstaaten gelten als angemessen und werden durch die Einsparungen der Unternehmen und durch die Vorteile für Unternehmen, Verbraucher und Mitgliedstaaten gleichermaßen kompensiert.
•Wahl des Instruments
Diese Verordnung beruht auf Artikel 114 AEUV. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für Waren, in denen Vorschriften und Verfahren für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für die Unternehmen festgelegt werden, um einen reibungslosen freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, zu gewährleisten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER BERATUNGEN MIT INTERESSENTRÄGERN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Im Rahmen dieser Bewertung der Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Waren, d. h. der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung, wurde untersucht, in welchem Maße die gegenseitige Anerkennung ihre ursprünglichen Ziele im Hinblick auf Effektivität, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert erreicht hat. Die Ergebnisse zeigen, dass im Bereich der Waren die gegenseitige Anerkennung immer noch relevant ist und das Potenzial hat, einen Mehrwert für die EU zu schaffen. Sie ermöglicht es, Produkte, die in einem Land bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen. Allerdings funktioniert der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht gut. Die Mehrheit der Unternehmen, die ihre Produkte in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben wollen, prüfen zunächst einmal die in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften. Sofern diese sie daran hindern, ihre Produkte zu verkaufen, greifen sie nicht auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zurück, sondern passen ihre Produkte an diese Vorschriften an. Wenn die Unternehmen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Anspruch nehmen wollen, verweigern die nationalen Behörden diesen Produkten oft den Marktzugang. Im Hinblick auf die Verordnung – die ja angenommen wurde, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern – zeigt die Bewertung jedoch allgemein, dass nur wenige Wirtschaftsakteure der Ansicht sind, dass der Verkauf von Produkten in anderen Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten der Verordnung einfacher ist. Die Auswirkungen auf die gesetzten Ziele sind nur mäßig, hauptsächlich deswegen, weil sich die im Rahmen der Verordnung eingeführten Verfahrensanforderungen als unzureichend erwiesen haben, um eine einfache, zuverlässige und benutzerfreundliche Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten. Zudem leistet die Verordnung nur einen geringen Beitrag zur Sensibilisierung für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
Wirksamkeit
Ungeachtet des Grundsatzes und der Annahme der Verordnung gibt es nach wie vor Probleme im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr im nicht harmonisierten Bereich. Dies liegt hauptsächlich daran, dass es an Bewusstsein für die gegenseitige Anerkennung und entsprechendem Wissen mangelt, sowie an der weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit und dem Mangel an Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden. Für Unternehmen gestaltet sich der Marktzugang weiterhin schwierig, selbst wenn sie ihre Produkte bereits in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht haben. Daher passen sie ihre Produkte häufig an oder verzichten auf die Erschließung eines neuen Marktes. Die Konsultation der Interessenträger zeigt, dass weiterhin Bedarf an Aufklärungsarbeit über die gegenseitige Anerkennung besteht, auch wenn über mehrere Jahre gesehen Erfolge zu verzeichnen sind. Alle Interessenträger vertreten gleichermaßen die Ansicht, dass mehr Aufklärungsarbeit geleistet und dies eine der vorrangigen Prioritäten der Kommission sein sollte. Die Rechtssicherheit ist bei der Anwendung der gegenseitigen Anerkennung nach wie vor ein großes Hindernis für den freien Verkehr nicht harmonisierter Produkte und einer der Hauptgründe dafür, dass Unternehmen und nationale Behörden der gegenseitigen Anerkennung kritisch gegenüberstehen. Bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit zeigt die Bewertung, dass diese weiter verbessert werden muss, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.
Effizienz
Um zu bewerten, in welchem Maße die durch die Anwendung des Grundsatzes und der Verordnung entstehenden Kosten im Verhältnis zu den erzielten Vorteilen angemessen sind, wurden relevante Interessenträger befragt. Die Verordnung verursachte nur wenige Kosten für die nationalen Behörden. Zum einen waren dies die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Produktinfostellen (7417 bis 47 450 EUR basierend auf 1 VZÄ), zum anderen die Kosten im Zusammenhang mit der Beurteilung von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden waren (420 000 EUR in einem Bereich wie Düngemittel). Die Behörden bewerten diese Kosten als durchschnittlich. Der Großteil der den Unternehmen entstehenden Kosten ist eher auf die falsche Anwendung der gegenseitigen Anerkennung zurückzuführen. Sie müssen ihre Produkte anpassen, erneut Tests und Verfahren durchführen (1000 bis 150 000 EUR je Produkt und Markt) oder auf Geschäftschancen verzichten (40 000 bis 500 000 EUR je Produkt und Markt), weil sie gezwungen sind, auf die Erschließung eines neuen Marktes zu verzichten. Die meisten dieser Kosten wurden als hoch bewertet. In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Kosten und den entstehenden Vorteilen ist die Wahrnehmung unterschiedlich. Während die nationalen Behörden diese Kosten im Vergleich zu den Vorteilen eher als angemessen bewerten, widersprechen die Unternehmen dieser Sichtweise größtenteils. Sie bewerten die Kosten als erheblich, während die Vorteile ausbleiben.
Kohärenz
Die durchgeführte Bewertung zeigt, dass es keine Widersprüche zwischen der gegenseitigen Anerkennung und anderen politischen Maßnahmen der EU zur Verwirklichung des Binnenmarkts und zur Erleichterung des freien Warenverkehrs in der EU zu geben scheint. Im Gegenteil: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Verordnung ergänzen eine Reihe von Initiativen in diesem Bereich und stimmen mit deren Zielen überein. Dies gilt etwa für die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, die „Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt“ (EU) 2015/1535, die Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011, das SOLVIT-Netz und die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Relevanz
Die gegenseitige Anerkennung zielt auf eine vertiefte Marktintegration unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vielfalt und der gesetzgeberischen Autonomie der Mitgliedstaaten ab. Sie gilt als die gesetzgeberische Autonomie ermöglichende Alternative zur Harmonisierung, wenn diese nicht erforderlich, gerechtfertigt oder verhältnismäßig ist. Des Weiteren ist die gegenseitige Anerkennung insbesondere zur Förderung von Innovationen relevant. Im Bereich neuer, innovativer Produkte gibt es keine harmonisierten europäischen Vorschriften. Die Unternehmen müssen auf die bestehenden Vorschriften/Normen auf nationaler Ebene zurückgreifen oder bei fehlenden Vorschriften eine sinnvolle Vorgehensweise finden. Die gegenseitige Anerkennung ist die einzige Alternative für Unternehmen, die ihre neuen/innovativen Produkte in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr bringen wollen.
EU-Mehrwert
Die Bewertung ergab, dass sich die Interessenträger im Allgemeinen darüber einig sind, dass die gegenseitige Anerkennung einen Mehrwert für die EU darstellt. Sie ermöglicht es, Produkte, die in einem Land bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, und bewahrt gleichzeitig die gesetzgeberische Autonomie und Vielfalt der Mitgliedstaaten. Es herrscht breite Einigkeit darüber, dass die im Rahmen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gesteckten Ziele nur durch Handeln auf EU-Ebene erreicht werden können. Während des Konsultationsverfahrens vertraten die Interessenträger fast einstimmig die Meinung, dass ein EU-Rechtsinstrument erforderlich sei, um eine verstärkte und bessere gegenseitige Anerkennung zu erzielen.
•Beratungen mit den Interessenträgern
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung wurden in den letzten Sitzungen am 2. Dezember 2015 und am 25. Oktober 2016 dazu aufgefordert, ihre Meinung zu äußern. Einige Vertreter waren von den Vorteilen einer vollständigen Überarbeitung der Verordnung nicht überzeugt, obwohl sich alle darüber einig waren, dass einige Änderungen erforderlich sind und viele der Probleme mit nicht verbindlichen Maßnahmen gelöst werden könnten.
Auf der Konsultations-Website von Europa wurde eine öffentliche Konsultation in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Diese lief von Juni bis September 2016. Während der gesamten Dauer der öffentlichen Konsultation gingen 153 Antworten ein. Unter den Antwortenden besonders stark vertreten waren Unternehmen (91), aber auch die Behörden der Mitgliedstaaten (45) und Bürgerinnen und Bürger (17). Die Ergebnisse der Konsultation zeigen, dass – obwohl wie zuvor angegeben ein starkes Bewusstsein vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorhanden ist – die Mehrheit der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation angab, dass es nach wie vor wichtig sei, in diesem Bereich Sensibilisierung zu betreiben. Als größtes Hindernis in Bezug auf die Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung nannten die Unternehmen das Fehlen schneller Rechtsmittel für die Anfechtung nationaler Entscheidungen, durch die der Marktzugang verweigert wird, gefolgt von einer unzureichenden Kommunikation zwischen den Behörden. Bezüglich der Prioritäten der Kommission im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung stellt für Unternehmen der Bedarf an wirksamen Rechtsmitteln die oberste Priorität dar, während die Mitgliedstaaten und die Bürgerinnen und Bürger der Ansicht sind, dass die gegenseitige Anerkennung noch stärker ins Bewusstsein gerückt werden sollte.
Ergänzend dazu veranstaltete die Kommission am 17. Juni 2016 eine Interessenträger-Konferenz. Das Ziel dieser Veranstaltung bestand darin, die zentralen Themen in Bezug auf die Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung sowie ein mögliches weiteres Vorgehen zu identifizieren. Insgesamt nahmen 144 Personen an der Veranstaltung teil. Diese vertraten Unternehmen (62), nationale Behörden (60) oder sonstige Einrichtungen (22) wie Verbraucherorganisationen oder Gewerkschaften. Insgesamt sahen die Teilnehmer ebenfalls die Notwendigkeit, für eine reibungslosere gegenseitige Anerkennung und für mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu sorgen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission oder externe Auftragnehmer führten zwischen 2014 und 2016 eine Vielzahl von Erhebungen, Konsultationen und Studien durch, die eine solide Grundlage an Expertenwissen bilden.
Die Funktionsweise des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung war Gegenstand einer zwischen 2014 und 2015 durchgeführten externen Bewertung. Die Größe des Problems und die Auswirkungen der verschiedenen, von der Kommission ins Auge gefassten Optionen waren Gegenstand einer zwischen 2016 und 2017 durchgeführten Studie.
•Folgenabschätzung
In Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Sie ergab, dass Produkte, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, in geringerem Maße gehandelt werden. Der Vergleich des Wertes der Ausfuhren innerhalb der EU mit dem Inlandsverbrauch zeigt, dass bei harmonisierten Produkten der Wert der Ausfuhren innerhalb der EU 55 % des Inlandsverbrauchs beträgt, bei nicht oder nur teilweise harmonisierten Waren dagegen nur 35 %. Dies liegt an den Hemmnissen, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, wenn sie versuchen, ihre Produkte im Rahmen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Verkehr zu bringen. Den Unternehmen verursacht die mangelnde gegenseitige Anerkennung hohe Kosten. Schätzungen zufolge schlägt etwa die Notwendigkeit, die Produkte den geltenden nationalen Vorschriften anzupassen, wenn die gegenseitige Anerkennung entweder verweigert oder zur Erschließung des Marktes nicht auf sie zurückgegriffen wird, mit 1000 bis 150 000 Euro pro Produkt und Markt zu Buch. Die Verluste durch entgangene Geschäftsmöglichkeiten, d. h. durch den Verzicht der Unternehmen auf das Erschließen eines Marktes wegen unterschiedlicher, eine Anpassung der Produkte erfordernder nationaler Vorschriften, wurden auf 10 000 bis 500 000 Euro je Produkt und Markt geschätzt. Im Rahmen einer Studie im Auftrag des Europäischen Parlaments wurde der Versuch einer Einschätzung der Auswirkungen nichttarifärer Handelshemmnisse auf den Binnenmarkt unternommen. Die Studie kam zu dem Schluss, dass eine Verringerung dieser Hemmnisse zu einem Anstieg des Handels innerhalb der EU um über 100 Mrd. EUR pro Jahr führen könnte. Überdies waren im Zeitraum 2008-2014 etwa 0,89 Mio. Unternehmen in nicht harmonisierten Sektoren tätig, das entspricht mehr als 50 % sämtlicher aktiven Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe. Bei 87 % der Unternehmen handelt es sich um Kleinstunternehmen. Laut dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2014 tätigen nur 14 % der KMU jedoch 85,4 % der Großunternehmen des produzierenden Gewerbes grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU.
Am 7. April 2017 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss vertrat die Auffassung, dass die Problematik im Bericht insgesamt gut dargestellt sei, und empfahl als weitere Verbesserung, die zur Wahl stehenden Optionen und deren Funktionieren in der Praxis besser zu erläutern. Außerdem sollte der Bericht klarere Schlussfolgerungen zu der Frage enthalten, inwieweit die Überarbeitung sich auf das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung vor Ort auswirken und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beitragen wird. Schließlich wurde eine bessere Bewertung des Potenzials zur Vereinfachung der Verwaltung und zur Verringerung des Aufwandes empfohlen. Die in der positiven Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen wurden in den Bericht aufgenommen, insbesondere wurden die verschiedenen Optionen und ihre Wechselwirkung besser erläutert. Im Bericht wird ausführlicher dargestellt, wie diese Optionen in der Praxis funktionieren, wobei der Schwerpunkt auf den Auswirkungen der bevorzugten Option auf den Markt liegt. Des Weiteren wird besser erläutert, wie die nicht funktionierende gegenseitige Anerkennung derzeit zu Verwaltungsaufwand führt, und klar dargestellt, wie dieser durch die bevorzugten Optionen verringert wird. Die Zusammenfassung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle können hier eingesehen werden: XXXXX.
Neben Option 1 (Status quo) enthielt die Folgenabschätzung folgende politische Optionen:
Option 2 – Nicht zwingendes Recht zur Verbesserung der Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung (Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungsmaßnahmen, Austausch von Beamten usw.)
Option 3 – Geringfügige rechtliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (Transparenz von Verwaltungsentscheidungen, Nutzung von EU-Normen, erweiterte Rolle für die Produktinfostellen)
Option 4 – Umfassende rechtliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (freiwillige Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung, Problemlösungsverfahren, Stärkung der Produktinfostellen und der Zusammenarbeit)
Option 5 – Freiwillige Vorabgenehmigung vor dem Inverkehrbringen
Die Option zur Aufhebung der Verordnung und die Option mit den Vorschlägen für weitere Harmonisierungsmaßnahmen zu spezifischen grundlegenden Anforderungen, die bestimmte Aspekte von Produkten abdecken, wurden in einem frühen Stadium verworfen, ebenso wie die Einführung einer von Dritten ausgestellten Bescheinigung über die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften.
Bevorzugt wird Option 4 (umfassende rechtliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008), ergänzt durch Option 2 (die nicht verbindlichen Maßnahmen).
Option 2 (nicht zwingendes Recht) wurde von allen Interessenträgern unterstützt, jedoch nur als effektiv erachtet, wenn sie durch weitere umfassende Werkzeuge ergänzt wird.
Option 3 (geringfügige rechtliche Änderungen der Verordnung) wurde von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsakteuren als potenziell effektiv bewertet, jedoch nicht so effektiv wie die anderen Optionen.
Option 4 wurde von allen als am effektivsten für die Erreichung der politischen Ziele und die Senkung der Kosten für die Unternehmen angesehen.
Unter den Interessenträgern herrschte Einigkeit darüber, dass durch Option 5 (freiwillige Vorabgenehmigung) die bestehenden Hemmnisse für die gegenseitige Anerkennung nicht beseitigt werden können. Sie würde vor allem Kosten verursachen. Die Bewertung ergab beispielsweise, dass die Verwaltungskosten durch dieses Verfahren im Biozidsektor 18 bis 20 Mio. EUR pro Jahr betragen würden.
Aufgrund der Komplexität und der Vielfalt der Produkte, die in den Geltungsbereich der gegenseitigen Anerkennung fallen, ist es sehr schwer, eine quantitative Bewertung der Vorteile vorzunehmen. Option 4 würde in Kombination mit Option 2 zu mehr Bewusstsein für und Wissen über die gegenseitige Anerkennung beitragen, für Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes sorgen und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern. So würden nicht nur weitere Wirtschaftsakteure von der Möglichkeit erfahren, ohne zusätzliche Änderungen ihrer Produkte neue Märkte zu erschließen, sondern auch diejenigen, die die gegenseitige Anerkennung bereits kennen und zögern, sie anzuwenden, würden Vertrauen in das System fassen. Dies würde insbesondere das Inverkehrbringen von Produkten, die bereits in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, erleichtern, indem die Diskussionen darüber, ob der Marktzugang für ein Produkt auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gewährt werden kann oder nicht, neu ausgerichtet und gestrafft werden und indem das Risiko einer Verweigerung des Marktzugangs gesenkt wird. Dies würde die Kosten für die Unternehmen im Hinblick auf Informationen, Anpassungen, verzögerte Erschließungen eines Markts und verlorene Geschäftschancen erheblich senken. Auch die Mitgliedstaaten würden von dieser Kombination der Optionen profitieren, da für sie ein Anreiz entstünde, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kohärenter und korrekter anzuwenden. Allgemein könnte ein Abbau von Handelshemmnissen (siehe weiter oben) einen Anstieg des Handels innerhalb der EU um über 100 Mrd. EUR pro Jahr zur Folge haben.
Ebenso ist es sehr schwer, eine quantitative Bewertung der Kosten der bevorzugten Optionen vorzunehmen. Die Kosten für die Wirtschaftsakteure werden als minimal eingestuft. Dies gilt auch für die freiwillige Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung, wo lediglich Kosten für einen geringfügigen Verwaltungsaufwand veranschlagt werden (ein Wirtschaftsakteur bräuchte für das Ausfüllen des Fragebogens im Durchschnitt 20 Minuten). Die Mitgliedstaaten und die Kommission würden bestimmte notwendige Kosten tragen, die sich wie folgt zusammensetzen: Die Option mit den nicht verbindlichen Maßnahmen beinhaltet Kosten für die Organisation und Koordination von Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungsveranstaltungen (500 000 Euro) sowie Kosten im Zusammenhang mit einer Regelung zum Austausch von Beamten (100 000 Euro). Das Problemlösungsverfahren stellt einen Mehraufwand für die Kommission dar, da für die Bearbeitung der Einsprüche zusätzlich Personal erforderlich ist (3 bis 4 zusätzliche VZÄ). Auch die verstärkte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist mit gewissen Kosten verbunden, die auf 1 200 000 Euro pro Jahr geschätzt werden).
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Diese Initiative ist aufgrund der Auswirkungen, die eine mangelhafte gegenseitige Anerkennung auf das Funktionieren des Binnenmarkts hat, mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) verknüpft. Im Rahmen der Bewertung wurde untersucht, wie der Verwaltungsaufwand gesenkt werden kann. Die Bewertung ergab, dass die Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung nicht gut funktioniert, de facto eine verwaltungstechnische Belastung darstellt, durch die Handelshemmnisse entstehen. Daher würde jede Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung eine Erleichterung für die Unternehmen darstellen, die beispielsweise neue Märkte einfacher erschließen könnten. Die Einführung einer freiwilligen Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wird den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure deutlich senken. Die Straffung der Verfahren für den Marktzugang und für die Kommunikation mit den nationalen Behörden erleichtert den Marktzugang und führt daher zu einer Senkung der Kosten für die Wirtschaftsakteure. Zudem sorgen eine bessere Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Behörden für mehr Vertrauen und in diesem Zuge auch für weniger Verzögerungen bei der Bewertung von Waren auf dem Markt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag erfordert zusätzliches Personal und administrative Ressourcen sowie operative Mittel, wie aus dem Finanzbogen hervorgeht.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Verordnung alle fünf Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Der Bericht bewertet, wie die Verordnung und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Praxis funktionieren. Die Bewertung erfolgt – falls zutreffend – anhand der Kriterien Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert sowie anhand ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr und den Binnenmarkt für Waren und beruht auf den gesammelten Rückmeldungen der Interessenträger, einschließlich relevanter Informationen der Mitgliedstaaten. Dabei werden spezifische Indikatoren berücksichtigt, die eine Bewertung der Auswirkungen der Verordnung ermöglichen, etwa die Anzahl der Mitteilungen der zuständigen Behörden über das Informations- und Kommunikationssystem, die Dauer der angewendeten Verfahren oder die Menge der zwischen den zuständigen Behörden und Produktinfostellen ausgetauschten Informationen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 benennt den Gegenstand der Verordnung, der darin besteht, Vorschriften und Verfahren zu schaffen, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, zu gewährleisten.
Artikel 2 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Artikel 3 enthält die für die Verordnung relevanten Begriffsbestimmungen.
Artikel 4 sieht eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung vor, die auf freiwilliger Basis von den Wirtschaftsakteuren zu verwenden ist, um den Nachweis darüber zu erleichtern, dass ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Der Artikel legt fest, welche Voraussetzungen für diese Erklärung gelten, und stellt klar, dass sie online bereitgestellt werden kann.
Artikel 5 legt das Verfahren fest, an das sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten halten müssen, wenn sie bewerten, ob Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auch in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen.
Artikel 6 enthält Anforderungen in Bezug auf die vorübergehende Aussetzung der Freigabe von Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, falls diese Waren ernsthafte Risiken für Gesundheit und Sicherheit darstellen oder die öffentliche Sittlichkeit oder die öffentliche Sicherheit bedrohen.
Artikel 7 verhindert, dass Meldungen doppelt an die Kommission gesandt werden, wenn die zu meldende Verwaltungsentscheidung gleichzeitig eine Maßnahme im Geltungsbereich des Schnellwarnsystems für Produktsicherheit (RAPEX) ist.
Artikel 8 sieht ein Problemlösungsverfahren für die gegenseitige Anerkennung vor, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs anzufechten, indem sie diese zunächst an das SOLVIT-Netz weiterleiten. Solche Verwaltungsentscheidungen werden auf Antrag der jeweiligen SOLVIT-Stelle einer Bewertung durch die Kommission unterzogen.
Artikel 9 legt die Aufgaben der Produktinfostellen fest.
Artikel 10 bildet die Rahmenregelung für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
Artikel 11 sieht ein IT-Werkzeug vor, das für die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verwenden ist.
Artikel 12 regelt die Finanzierung der Tätigkeiten, die zur Unterstützung dieser Verordnung durchzuführen sind.
Artikel 13 stellt klar, wie die finanziellen Interessen der Union geschützt werden.
Artikel 14 fordert die Kommission dazu auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig zu berichten, wie sich die Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung – und dieser Verordnung – in der Praxis gestaltet.
Artikel 15 setzt einen Ausschuss ein und regelt die Durchführungsbefugnisse, die der Kommission durch diese Verordnung übertragen werden.
Artikel 16 hebt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 auf.
Artikel 17 regelt das Inkrafttreten und die Anwendung dieser Verordnung.
Der Anhang enthält ein Standardmuster für die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung.
2017/0354 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen Mitgliedstaaten verboten. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Warenhandel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der freie Warenverkehr im Binnenmarkt wird durch die Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, die für gemeinsame Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Waren sorgt, oder im Falle von Waren oder Teilwaren, die nicht unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, durch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.
(2)Es können rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen werden, wenn keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Waren oder einen bestimmten Aspekt von Waren vorliegen und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Waren dieser Art, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nationale Vorschriften anwendet, sodass die Waren bestimmte technische Anforderungen – z. B. Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Größe, des Gewichts, der Zusammensetzung, der Darstellung, der Kennzeichnung oder der Verpackung – erfüllen müssen. Die Anwendung solcher Vorschriften auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, könnte im Gegensatz zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags stehen, selbst wenn die Vorschriften ohne Unterscheidung für alle Waren gelten.
(3)Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, selbst wenn die Waren gemäß anderen technischen Vorschriften hergestellt oder erzeugt wurden. Der Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Die Mitgliedstaaten können sich gegen das Inverkehrbringen von Waren aussprechen, die bereits woanders rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die Beschränkungen aus den in Artikel 36 des Vertrags dargelegten Gründen oder aufgrund anderer zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und auf jeden Fall dem verfolgten Zweck angemessen sind.
(4)Der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ ist vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags entwickelt worden und entwickelt sich ständig weiter. Dieser Begriff bezieht sich unter anderem auf die Wirksamkeit der Steueraufsicht, den redlichen Handelsverkehr, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz, die Wahrung der Pressevielfalt und das Risiko einer ernsten Untergrabung des finanziellen Gleichgewichts des Sozialversicherungssystems. Derartige zwingende Gründe, bei denen berechtigte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, können die Anwendung nationaler Vorschriften durch die zuständigen Behörden rechtfertigen. Allerdings sind solche Entscheidungen immer gebührend zu begründen, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss immer beachtet werden, wobei zu berücksichtigen ist, ob die zuständige Behörde tatsächlich die mit den wenigsten Einschränkungen verbundene Entscheidung getroffen hat. Überdies dürfen Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, beschränken oder verweigern, nicht allein darauf gründen, dass die in Rede stehenden Waren das von dem Mitgliedstaat verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichen Interesse auf andere Art erfüllen als inländische Waren in diesem Mitgliedstaat dies tun.
(5)Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wurde verabschiedet, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, indem Verfahren eingerichtet wurden, mit denen das Risiko der Schaffung rechtswidriger Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, möglichst gering gehalten werden soll. Obwohl diese Verordnung verabschiedet wurde, bestehen nach wie vor viele Probleme hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Wie die von 2014 bis 2016 durchgeführte Bewertung zeigte, wirkt der Grundsatz nicht wie beabsichtigt und hat die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 nur begrenzt dazu beigetragen, die Anwendung des Grundsatzes zu erleichtern. Die in der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 vorgesehenen Instrumente und Verfahrensgarantien haben ihren Zweck, die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern, nicht erfüllt. Beispielsweise ist das Netzwerk der Produktinfostellen, das eingerichtet wurde, um Wirtschaftsakteuren Informationen zu anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und der Anwendung der gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung zu stellen, unter den Wirtschaftsakteuren kaum bekannt und wird von diesen so gut wie nicht genutzt. Innerhalb des Netzwerks arbeiten die nationalen Behörden nicht ausreichend zusammen. Die Vorschrift, Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs zu melden, wird nur selten eingehalten. Folglich bestehen nach wie vor Hindernisse für den freien Warenverkehr.
(6)Im Dezember 2013 hielt der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) in seinen Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik fest, dass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher im Binnenmarkt alle einschlägigen Instrumente, darunter auch die gegenseitige Anerkennung, angemessen eingesetzt werden sollten. Der Rat forderte die Kommission auf, Bericht über die Fälle zu erstatten, in denen die Funktionsweise des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung noch immer unangemessen oder problematisch ist. In seinen Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik vom Februar 2015 forderte der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) die Kommission nachdrücklich auf, Schritte einzuleiten, um die Wirksamkeit des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, und diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten.
(7)Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 weist mehrere Mängel auf und sollte daher überarbeitet und gestärkt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten klare Verfahren festgelegt werden, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der freie Warenverkehr nur eingeschränkt werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ein berechtigtes öffentliches Interesse hierfür haben und die Beschränkung verhältnismäßig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass bestehende Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowohl von den Wirtschaftsakteuren als auch von den nationalen Behörden beachtet werden.
(8)Eine gegebenenfalls vorzunehmende weitere Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.
(9)Auch andere Arten von Maßnahmen, die unter die Artikel 34 und 36 des Vertrags fallen, können Handelshemmnisse verursachen. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise für Ausschreibungsverfahren erstellte technische Spezifikationen oder die obligatorische Verwendung der Amtssprachen in den Mitgliedstaaten. Solche Maßnahmen sollten allerdings keine nationalen technischen Vorschriften im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellen und nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.
(10)Nationale technische Vorschriften werden mitunter in einem Mitgliedstaat im Wege eines Verfahrens zur vorherigen Genehmigung umgesetzt, bei dem eine formale Genehmigung von einer zuständigen Behörde eingeholt werden muss, bevor die Waren dort in den Verkehr gebracht werden können. Ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung beschränkt durch sein bloßes Vorhandensein den freien Warenverkehr. Daher muss mit einem solchen Verfahren ein durch Unionsrecht anerkanntes öffentliches Interesse verfolgt werden und es muss verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein, damit es hinsichtlich des Grundsatzes des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt gerechtfertigt ist. Ob ein solches Verfahren dem Unionsrecht entspricht, wird anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes angeführten Erwägungen bewertet. Folglich sollten Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren ausschließlich deshalb beschränken oder verweigern, weil die Waren über keine gültige vorige Genehmigung verfügen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Wird jedoch eine zwingende vorherige Genehmigung für Waren beantragt, so sollten bei jeder beabsichtigten Verwaltungsentscheidung zur Ablehnung des Antrags aufgrund einer im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden technischen Vorschrift die Bestimmungen dieser Verordnung zum Tragen kommen, sodass der Antragsteller in den Genuss des Verfahrensschutzes dieser Verordnung kommt.
(11)Es ist wichtig klarzustellen, dass zu den von dieser Verordnung erfassten Arten von Waren auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ schließt gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags Fischereierzeugnisse ein.
(12)Es ist wichtig klarzustellen, dass der Begriff „Hersteller“ nicht nur eigentliche Hersteller einer Ware umfasst, sondern auch solche, die als Hersteller einer Ware auftreten, z. B. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht Produkt eines Herstellungsprozesses sind.
(13)Entscheidungen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit von Fällen, in denen Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, aufgrund einer nationalen technischen Vorschrift der Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats verwehrt wird oder in denen Sanktionen verhängt werden, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
(14)Um vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung profitieren zu können, müssen Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sein. Es sollte klargestellt werden, dass Waren, damit sie als in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht gelten können, den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften entsprechen und in diesem Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden müssen.
(15)Die erforderlichen Beweise dafür, dass Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Dies verursacht unnötigen Aufwand, Verzögerungen und zusätzliche Kosten für Wirtschaftsakteure und hat zur Folge, dass nationale Behörden die Informationen, die für eine rechtzeitige Prüfung der Waren notwendig sind, nicht erhalten. Das kann zur Folge haben, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verhindert wird. Es ist daher unerlässlich, dass den Wirtschaftsakteuren der Nachweis, dass ihre Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, erleichtert wird. Die Wirtschaftsakteure sollten ein Selbsterklärungsverfahren nutzen können, auf dessen Wege die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zu den Waren und zu ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats erhalten. Durch die Nutzung des Erklärungsverfahrens werden die nationalen Behörden nicht an der Entscheidung für eine Beschränkung des Marktzugangs gehindert, solange die Entscheidung verhältnismäßig ist und der Grundsatz der gegenseitigen Ankerkennung sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.
(16)Der Hersteller bzw. sein Vertreter sollte dafür verantwortlich sein, die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, da er die Waren am besten kennt. Die Tatsache, dass die Waren für Endnutzer im jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, könnte dagegen nicht dem eigentlichen Hersteller, sondern einem Einführer oder Händler bekannt sein. Deshalb sollten diese Angaben anstatt vom Hersteller von einem anderen Wirtschaftsakteur gemacht werden dürfen.
(17)Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sollte auch in Zukunft weiter dafür geeignet sein, genaue und vollständige Informationen zu geben. Sie sollte daher bei Bedarf zur Berücksichtigung von Änderungen – z. B. der einschlägigen technischen Vorschriften – aktualisiert werden.
(18)Um sicherzustellen, dass in einer Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung umfassende Angaben gemacht werden, sollte eine harmonisierte Struktur festgelegt werden, auf die Wirtschaftsakteure, die eine solche Erklärung abgeben wollen, zurückgreifen können.
(19)Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wahrheitsgemäß und zutreffend ausgefüllt wird. Daher muss dafür gesorgt werden, dass die Wirtschaftsakteure für die Angaben in der Erklärung verantwortlich sind.
(20)Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im nicht harmonisierten Bereich sollte es möglich sein, neue Informationstechnologien zu nutzen, um die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einfacher leisten zu können. Daher sollten Wirtschaftsakteure ihre Erklärung online abgeben können.
(21)Diese Verordnung sollte auch für Waren gelten, bei denen nur einige Aspekte durch EU-Rechtsvorschriften harmonisiert sind. Wenn Wirtschaftsakteure gemäß den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften eine EU-Konformitätserklärung ausstellen müssen, um die Vereinbarkeit mit diesen Rechtsvorschriften zu bestätigen, sollte es zulässig sein, die gemäß dieser Verordnung in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemachten Angaben als Teil der EU-Konformitätserklärung zu übernehmen.
(22)Wenn ein Hersteller sich entscheidet, keinen Gebrauch vom Verfahren der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Angaben anfordern, die er zur Bewertung der Waren für erforderlich hält, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen ist.
(23)Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer nationalen technischen Vorschrift, die gewerblich hergestellte Erzeugnisse – einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Fischprodukte – betrifft, übermitteln und die Gründe mitteilen, die die Festlegung dieser Vorschrift erforderlich machen. Nach Erlass einer solchen nationalen technischen Vorschrift muss jedoch sichergestellt werden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen korrekt auf spezifische Waren angewandt wird. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen festgelegt werden, indem beispielsweise die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, anzugeben, auf welchen nationalen technischen Vorschriften eine Verwaltungsentscheidung beruht und mit welchem berechtigten Grund des Allgemeininteresses sie begründet wird. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht zur Begründung der nationalen technischen Vorschrift selbst, sondern zur Begründung ihrer Anwendung auf ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.
(24)Da Entscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs für Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs bleiben sollten, ist es angebracht, ein eindeutiges Verfahren einzurichten, mit dem gewährleistet wird, dass bei solchen Entscheidungen die bestehenden Verpflichtungen aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beachtet werden. Durch solche Verfahren wird sichergestellt, dass die Entscheidungen verhältnismäßig sind und dass dabei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewahrt und diese Verordnung befolgt wird.
(25)Während eine zuständige Behörde Waren bewertet, bevor sie über eine Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs entscheidet, sollte sie nicht die Aussetzung des Marktzugangs beschließen dürfen, es sei denn, es ist ein zügiges Eingreifen erforderlich, um die Sicherheit und Gesundheit der Nutzer zu schützen oder um die Bereitstellung von Waren zu verhindern, wenn diese Bereitstellung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit – z. B. zur Kriminalitätsprävention – generell verboten ist.
(26)Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein System der Akkreditierung eingeführt, das die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen sicherstellt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb Prüfberichten und Bescheinigungen einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht aus befugnisbezogenen Gründen die Anerkennung verweigern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch Prüfberichte und Bescheinigungen akzeptieren, die von anderen Konformitätsbewertungsstellen im Einklang mit dem Unionsrecht ausgestellt worden sind, um so weit wie möglich die unnötige Wiederholung von Prüfungen und Verfahren zu vermeiden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind. Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, den Inhalt der Prüfberichte oder Bescheinigungen gebührend zu berücksichtigen.
(27)Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden; gleichzeitig werden in der Richtlinie die Verpflichtungen festgelegt, denen die Hersteller und Händler im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte unterliegen. Die Richtlinie gestattet den Behörden, alle gefährlichen Erzeugnisse unmittelbar zu verbieten oder alle potenziell gefährlichen Erzeugnisse so lange zu verbieten, bis die verschiedenen Sicherheitsbewertungen, Prüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Außerdem ist in ihr das Verfahren beschrieben, nach dem Behörden bei Produkten, von denen eine Gefahr ausgeht, geeignete Maßnahmen wie die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f jener Richtlinie genannten ergreifen können, und es wurde die Pflicht eingeführt, diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu melden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, die genannte Richtlinie, insbesondere deren Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f sowie Artikel 8 Absatz 3 weiter anzuwenden.
(28)Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zu ihrer Rücknahme oder ihres Rückrufs zu melden, falls der Schutz der menschlichen Gesundheit rasches Handeln erfordert. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die genannte Verordnung, insbesondere deren Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 54 weiter anzuwenden.
(29)Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein harmonisierter Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette eingerichtet, wobei die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Regelungen über amtliche Kontrollen berücksichtigt werden. In ihr ist ein besonderes Verfahren festgelegt, das gewährleisten soll, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure Verstöße gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie das Veterinär- und Tierschutzrecht abstellen. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die genannte Verordnung, insbesondere deren Artikel 138, weiter anzuwenden.
(30)Jede gemäß dieser Verordnung getroffene Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, damit Wirtschaftsakteure das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können. In der Entscheidung sollte auch auf das in dieser Verordnung vorgesehene Problemlösungsverfahren verwiesen werden.
(31)Für eine korrekte und kohärente Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sind wirksame Lösungen für Wirtschaftsakteure, die eine unternehmensfreundliche Alternative suchen, um gegen Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs vorzugehen, unerlässlich. Um solche Lösungen zu gewährleisten und Prozesskosten zu vermeiden, insbesondere für KMU, sollte den Wirtschaftsakteuren ein außergerichtliches Problemlösungsverfahren zur Verfügung stehen.
(32)Das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) ist ein von den Verwaltungen jedes Mitgliedstaats bereitgestellter Dienst, der Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen finden soll, wenn ihre Rechte durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats verletzt werden. Die Grundsätze für die Arbeitsweise von SOLVIT werden in der Empfehlung 2013/461/EU der Kommission dargelegt.
(33)Das SOLVIT-System hat sich als wirksamer außergerichtlicher Problemlösungsmechanismus erwiesen, der unentgeltlich zur Verfügung steht. Es arbeitet mit kurzen Fristen und liefert praktische Lösungen, wenn Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Rechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen aus der Union durch Behörden auftreten. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet sein, zunächst SOLVIT in Anspruch zu nehmen, bevor das Problemlösungsverfahren gemäß dieser Verordnung eingeleitet werden kann. Wenn der Wirtschaftsakteur, die jeweilige SOLVIT-Stelle und der betroffene Mitgliedstaat sich auf ein angemessenes Ergebnis einigen, sollten keine weiteren Schritte mehr notwendig sein.
(34)In den Fällen, in denen der informelle Ansatz von SOLVIT versagt und weiterhin ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bestehen, sollte die Kommission befugt sein, die Angelegenheit zu untersuchen und auf Ersuchen der SOLVIT-Stelle eine Bewertung vorzunehmen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen ist. Das Eingreifen der Kommission sollte im Einklang mit dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis an eine angemessene Frist gebunden sein.
(35)Die Stellungnahme der Kommission zu einer Verwaltungsentscheidung zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs sollte sich nur auf die Frage beziehen, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar ist und ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts bei der Behandlung von systemimmanenten Problemen, die bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auftreten, bleiben davon unberührt.
(36)Es ist für den Waren-Binnenmarkt wichtig, dass Unternehmen, insbesondere KMU, verlässliche und konkrete Informationen über das geltende Recht eines bestimmten Mitgliedstaats erhalten können. Die Produktinfostellen sollten eine wichtige Rolle bei der Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und den Wirtschaftsakteuren spielen, indem sie Informationen über spezifische Produktvorschriften und die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung in ihrem Hoheitsgebiet verbreiten. Es ist daher notwendig, die Rolle der Produktinfostellen als wichtigster Lieferanten von Informationen über Produktvorschriften aller Art einschließlich nationaler Vorschriften, die unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen, zu stärken.
(37)Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinfostellen verpflichtet sein, kostenlos Informationen über ihre nationalen technischen Vorschriften und über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bereitzustellen. Die Produktinfostellen sollten über die geeignete Ausrüstung und angemessene Ressourcen verfügen. Im Einklang mit der Verordnung [zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256] sollten sie über eine Website Informationen bereitstellen und den in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien unterliegen.
(38)Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und für die Schaffung einer Kultur der gegenseitigen Anerkennung. Die Produktinfostellen und die nationalen zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, zusammenzuarbeiten und Informationen und Erfahrungen auszutauschen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz und diese Verordnung korrekt und kohärent angewandt werden.
(39)Für die Meldung von Verwaltungsentscheidungen, mit denen der Marktzugang verweigert oder begrenzt wird, zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Produktinfostellen und zur Sicherstellung der Verwaltungszusammenarbeit ist es notwendig, den Mitgliedstaaten ein System zur Unterstützung von Information und Kommunikation an die Hand zu geben.
(40)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(41)Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung notwendig, sollte dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt je nach Lage des Falls unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(42)Es sollten verlässliche und wirksame Überwachungsmechanismen eingerichtet werden, um Informationen über die Anwendung der Verordnung und ihre Auswirkungen auf den freien Warenverkehr zu erhalten. Diese Mechanismen sollten nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
(43)Um das Bewusstsein für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu schärfen und sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung korrekt und kohärent angewandt wird, sollte die Kommission Sensibilisierungskampagnen und sonstige damit zusammenhängende Aktivitäten zur Vertiefung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsakteuren finanzieren.
(44)Um dem Mangel an genauen Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren abzuhelfen, sollte die Kommission die Erhebung solcher Daten finanzieren.
(45)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(46)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Diese sollte sich auf die fünf Kriterien Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und erzielter Mehrwert stützen und die Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen liefern.
(47)Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die darin festgelegten Anforderungen einzustellen.
(48)Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen. Die Kommission sollte die erhobenen Daten über das Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren ebenso wie die im System zur Unterstützung von Information und Kommunikation verfügbaren Daten für die Bewertung dieser Verordnung heranziehen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von den Mitgliedstaaten zusätzliche, für die Bewertung notwendige Angaben anzufordern. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 sollten Evaluierungen bezogen auf die Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden.
(49)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer reibungslosen, kohärenten und korrekten Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Regeln und Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und unter die Artikel 34 und 36 des Vertrags fallen, durch die Mitgliedstaaten eingeführt.
Außerdem sieht diese Verordnung die Einführung und die Unterhaltung von Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten sowie Zusammenarbeit und Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vor.
Artikel 2
Geltungsbereich
1.Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen werden oder zu treffen sind, sofern die Entscheidung folgende Kriterien erfüllt:
(a)Grundlage für die Entscheidung ist eine nationale technische Vorschrift, die im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbar ist;
(b)direkte oder indirekte Folge der Entscheidung ist eine Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat.
2.Die in Absatz 1 genannten „Verwaltungsentscheidungen“ umfassen sämtliche administrativen Schritte, die dieselbe oder im Wesentlichen dieselbe rechtliche Wirkung haben wie eine Entscheidung.
3.Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer „nationalen technischen Vorschrift“ jedes Gesetz und jede Verordnung oder sonstige Verwaltungsbestimmung eines Mitgliedstaats zu verstehen, auf die Folgendes zutrifft:
(a)Die Bestimmung deckt einen Bereich oder Aspekt ab, der keiner Harmonisierung auf Unionsebene unterliegt;
(b)die Bestimmung verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder einer Art von Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats oder die Erfüllung der Bestimmung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder eine bestimmte Art von Waren auf diesem Markt bereitgestellt werden;
(c)auf die Bestimmung trifft mindestens eines der folgenden Kriterien zu:
i) Es werden darin die Merkmale festgelegt, die die entsprechenden Waren bzw. Waren der betreffenden Art aufweisen müssen, etwa Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Waren oder Art von Waren in Bezug auf Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Konformitätsbewertungsverfahren;
ii)für die betreffenden Waren oder die betreffende Art von Waren werden andere Anforderungen festgelegt, die dem Verbraucher- oder Umweltschutz dienen und sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates auswirken – etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung –, sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art der Waren oder der Art von Waren oder auf ihre Bereitstellung auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates ausüben können.
4.Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i erfasst auch Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags und Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, sowie Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
5.Ein Erfordernis vorheriger Genehmigung stellt als solches keine nationale technische Vorschrift im Sinne dieser Verordnung dar, eine auf der Grundlage einer nationalen technischen Vorschrift getroffene Entscheidung zur Verweigerung der vorherigen Genehmigung kann jedoch eine Entscheidung darstellen, die unter diese Verordnung fällt, wenn sie die übrigen Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt.
6.Diese Verordnung gilt nicht für
(a)gerichtliche Entscheidungen der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit und
(b)gerichtliche Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Untersuchungen oder Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Terminologie, Symbolen oder sonstigen inhaltlichen Bezügen auf verfassungsfeindliche oder kriminelle Organisationen oder rassistische, diskriminierende oder fremdenfeindliche Straftaten.
7.Die Artikel 5 und 6 berühren nicht die Anwendung der folgenden Bestimmungen:
(a)Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;
(b)Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und
(c)Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ die Tatsache, dass die Waren oder Art von Waren die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Regelungen erfüllen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden;
(1)„Bereitstellung auf dem Inlandsmarkt eines Mitgliedstaates“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaates im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
(2)„Beschränkung des Marktzugangs“ das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß der Beschreibung in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen;
(3)„Verweigerung des Marktzugangs“ eine der folgenden Handlungen:
(a)das Verbot, die Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten;
(b)die Forderung nach Rücknahme oder Rückruf der Waren aus diesem Markt;
(4)„vorherige Genehmigung“ ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Inlandsmarkt des Mitgliedstaats geben muss;
(5)„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, oder jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie darauf ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;
(6)„Bevollmächtigter“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Waren in seinem Namen auf dem fraglichen Inlandsmarkt bereitzustellen;
(7)„Einführer“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die die betreffenden Waren aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
(8)„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Sitz in der Union mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, die die betreffenden Waren auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt;
(9)„Wirtschaftsakteur“ im Zusammenhang mit den Waren den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer oder den Händler;
(10)„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Union, der die betreffenden Waren entweder zum Verbrauch ohne gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Zweck oder zur gewerblichen Endverwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wurden oder werden;
(11)„berechtigter Grund des Allgemeininteresses“ jeden der in Artikel 36 des Vertrags aufgeführten Gründe oder sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses.
KAPITEL II
Verfahren betreffend die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen
Artikel 4
Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung
1.Der Hersteller von Waren oder einer bestimmten Art von Waren, die auf dem Inlandsmarkt eines Mitgliedstaats (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats durch Abgabe einer Erklärung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) darlegen, dass die Waren oder die Art von Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.
Alternativ dazu kann der Hersteller seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung in seinem Namen beauftragen.
Die in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung enthaltenen spezifischen Angaben zum Inverkehrbringen der Waren oder der Art von Waren können jedoch von jedem Wirtschaftsakteur eingesetzt werden.
2.Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist gemäß dem Anhang aufgebaut und enthält die darin aufgeführten Angaben.
Die Erklärung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen und, falls diese Sprache nicht die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebene ist, vom Wirtschaftsakteur in die Sprache oder die Sprachen zu übersetzen, die der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreibt.
3.Die Wirtschaftsakteure sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden.
4.Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Erklärung stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, sodass alle Änderungen ihrer Angaben in der Erklärung berücksichtigt werden.
5.Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden. Sie kann entweder in Papierform oder elektronisch geliefert werden.
6.Wirtschaftsakteure können die Erklärung auf einer Website zugänglich machen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a)Die Typ- oder Serienbezeichnung der Waren, für die die Erklärung gilt, ist auf der Website leicht erkennbar;
(b)die Website wird überwacht, um sicherzustellen, dass die Erklärung verfügbar und zugänglich ist;
(c)es ist eine Anleitung für die Navigation auf der Website und den Zugang zu der Erklärung vorhanden.
7.Wird einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß den Anforderungen dieses Artikels eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt, gilt für die Zwecke der Bewertung der Waren nach Artikel 5 Folgendes:
(a)Die Erklärung sowie die von der zuständigen Behörde nach vernünftigem Ermessen zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben angeforderten Nachweise werden von der zuständigen Behörde als ausreichender Nachweis dafür, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, akzeptiert und
(b)die zuständige Behörde darf von keinem Wirtschaftsakteur weitere Angaben oder Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, anfordern.
8.Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß den Anforderungen dieses Artikels zur Verfügung gestellt, kann die zuständige Behörde als Nachweise von jedem der Wirtschaftsakteure folgende Unterlagen und Angaben anfordern, um gemäß Artikel 5 zu beurteilen, ob die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind:
(a)einschlägige Informationen über die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren;
(b)einschlägige Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat;
(c)sonstige Informationen, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung für hilfreich hält.
9.Ist für die Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt wird, nach einem Rechtsakt der Union auch eine EU-Konformitätserklärung erforderlich, kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung als Teil der EU-Konformitätserklärung geliefert werden.
Artikel 5
Bewertung von Waren
1.Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Zweifel in Bezug auf Waren, die nach Angaben des Wirtschaftsakteurs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf und nimmt eine Bewertung der Waren vor.
2.Bei der Durchführung der Bewertungen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Inhalt von Prüfberichten oder Bescheinigungen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt und von einem beliebigen Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung zur Verfügung gestellt wurden, gebührend. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen Bescheinigungen oder Prüfberichte, die von einer für eine entsprechende Konformitätsbewertungstätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, nicht aus Gründen, die sich auf die Befugnisse dieser Konformitätsbewertungsstelle beziehen, zurückweisen.
3.Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 1 eine Verwaltungsentscheidung über die Waren trifft, unterrichtet sie binnen 20 Arbeitstagen den in Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems.
4.In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 sind die Gründe für die Entscheidung ausreichend detailliert und fundiert darzustellen, damit eine Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung vorgenommen werden kann.
5. Insbesondere ist Folgendes anzugeben:
(a)die nationale technische Vorschrift, auf der die Entscheidung beruht,
(b)der berechtigte Grund des Allgemeininteresses, mit dem die Entscheidung begründet wird,
(c)die berücksichtigten technischen oder wissenschaftlichen Nachweise einschließlich technischer oder wissenschaftlicher Entwicklungen, die seit dem Erlass der nationalen technischen Vorschrift eingetreten sind,
(d)eine Zusammenfassung der Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs,
(e)die Nachweise, die belegen, dass die Entscheidung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.
6.In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 ist auf die nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen ebenso wie auf das Verfahren nach Artikel 8 hinzuweisen.
7.Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 3 wird erst wirksam, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß dem genannten Absatz mitgeteilt wurde.
Artikel 6
Vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs
1.Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, während sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Inlandsmarkt des Mitgliedstaats nicht vorübergehend aussetzen, es sei denn eine der folgenden Situationen liegt vor:
(a)Die Waren stellen unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko – einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten – dar, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht;
(b)die Bereitstellung der fraglichen Waren oder der fraglichen Art von Waren auf dem Inlandsmarkt ist im betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten.
2.Im Fall einer Aussetzung des Marktzugangs nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems. In den Fällen, die von Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, enthält diese Mitteilung die technische oder wissenschaftliche Begründung für die Anwendung der Bestimmung unter dem genannten Buchstaben.
Artikel 7
Meldung im Rahmen des Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX)
1.Stellt die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 auch eine Maßnahme dar, die eine Meldung über RAPEX gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfordert, ist eine separate Mitteilung an die Kommission nach dieser Verordnung nicht notwendig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a)In der RAPEX-Meldung wird darauf hingewiesen, dass die Meldung der Maßnahme auch als Meldung gemäß dieser Verordnung gilt.
(b)die für die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung nach Artikel 6 erforderlichen Nachweise liegen der RAPEX-Meldung bei.
Artikel 8
Problemlösungsverfahren
1.Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) vorgelegt hat und die Heimatstelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen.
2.Die Kommission tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren und den zuständigen Behörden, die die Verwaltungsentscheidung getroffen haben, in Kontakt, um die Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit dieser Verordnung zu beurteilen.
3.Nach Abschluss der Bewertung kann die Kommission in einer Stellungnahme als Unterstützung bei der Lösung des Falls auf bedenkliche Punkte hinweisen, auf die ihrer Ansicht nach in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
4.Die Stellungnahme der Kommission ist im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
KAPITEL III
Verwaltungszusammenarbeit, Überwachung und Kommunikation
Artikel 9
Aufgaben der Produktinfostellen
1.Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet Produktinfostellen und stellen sicher, dass diese über ausreichende Befugnisse und geeignete Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben angemessen ausführen zu können. Sie stellen sicher, dass die Produktinfostellen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (zentrales digitales Zugangstor – COM(2017) 256) erbringen.
2.Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit:
(a)Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einschließlich der Angaben über die Verfahren nach Artikel 5;
(b)die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen;
(c)im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur einschließlich des Verfahrens nach Artikel 8.
3.Wenn dies zur Vervollständigung der nach Absatz 2 online bereitgestellten Informationen erforderlich ist, liefern die Produktinfostellen auf Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates sachdienliche Informationen, etwa eine elektronische Kopie der in dem Hoheitsgebiet, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat, für bestimmte Waren oder eine bestimmte Art von Waren geltenden nationalen technischen Vorschriften oder einen Link zu diesen Vorschriften und Angaben dazu, ob die Waren oder die Art von Waren nach nationalem Recht einer Pflicht zur vorherigen Genehmigung unterliegen.
4.Die Produktinfostellen beantworten alle Ersuchen nach Absatz 3 binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang.
5.Für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 3 dürfen die Produktinfostellen keine Gebühren erheben.
Artikel 10
Verwaltungszusammenarbeit
1.Die Kommission sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten.
2.Die Produktinfostellen des Mitgliedstaats, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, stellen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage innerhalb von 15 Arbeitstagen sämtliche sachdienlichen Informationen zu den Waren zur Verfügung.
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und Produktinfostellen sich an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligen.
Artikel 11
System zur Unterstützung von Information und Kommunikation
1.Für die Zwecke der Artikel 5, 6 und 10 ist das System der Union zur Unterstützung von Information und Kommunikation nach [Verordnung über Konformität und Durchsetzung] zu verwenden, es sei denn, Artikel 7 kann angewandt werden.
2.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten des Systems nach Absatz 1 und seiner Funktionen für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
Finanzierung
Artikel 12
Finanzierung der Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung
1.Die Union kann zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
(a)Sensibilisierungskampagnen;
(b)Aus- und Weiterbildung;
(c)Austausch von Beamten;
(d)die funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit;
(e)Erhebung von Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren.
2.Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder direkt oder durch die Übertragung von Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen.
3.Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Union
1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
2.Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
3.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag gemäß dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
4.Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
KAPITEL V
Überprüfung und Ausschussverfahren
Artikel 14
Bewertung
1.Die Kommission führt bis zum (...) und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.
2.Für den in Absatz 1 genannten Zweck zieht die Kommission die im System nach Artikel 11 vorhanden Angaben sowie die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erhobenen Daten heran. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auch um die Vorlage einschlägiger Informationen zur Bewertung des freien Verkehrs von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und der Wirksamkeit dieser Verordnung sowie um die Vorlage einer Bewertung des Funktionierens der Produktinfostellen ersuchen.
Artikel 15
Ausschussverfahren
1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
Titel 02: Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen
Kapitel 02 03 01: Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
☒ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Im Dezember 2013 hielt der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) in seinen Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik fest, dass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher im Binnenmarkt alle einschlägigen Instrumente, darunter auch die Harmonisierung und die gegenseitige Anerkennung, angemessen eingesetzt werden sollten. In seinen Schlussfolgerungen zur Binnenmarktpolitik vom Februar 2015 forderte der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) die Kommission nachdrücklich auf, die Wirksamkeit des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten und gegebenenfalls diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten. Daraufhin nahm die Kommission am 28. Oktober 2015 die Binnenmarktstrategie an („Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“); diese Strategie stellt eines der wichtigsten Ziele des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 dar. In ihr wird eine Steigerung und Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung gefordert, was durch einen EU-weiten Aktionsplan zur Sensibilisierung und durch eine Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens erreicht werden soll; dabei soll eine freiwillige Erklärung der Einhaltung der Vorschriften eingeführt werden, um den freien Warenverkehr in diesem Raum zu erleichtern.
1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr.
Im Einzelnen soll mit dem Vorschlag auf folgende Weise der freie Verkehr von Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, gefördert werden:
–
Einführung einer freiwilligen Erklärung der Einhaltung der Vorschriften zur effizienteren Gestaltung des Dialogs zwischen den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden über die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens eines Produkts;
–
Einrichtung eines Schutzklauselverfahrens, das es Wirtschaftsakteuren ermöglicht, wirksam gegen Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs vorzugehen;
–
Stärkung der Produktinfostellen durch den Ausbau ihrer Rolle als erste Anlaufstelle für Informationen über nationale Vorschriften, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen. Außerdem wird die administrative Zusammenarbeit zwischen den Infostellen im Sinne eines wirksamen grenzüberschreitenden Informationsaustausches gefördert;
–
Einsatz eines IT-Instruments für die Zwecke der Kommunikation zwischen den Behörden und der Meldung von Verwaltungsentscheidungen über die Verweigerung des Marktzugangs;
–
Bildung der Grundlage für einen EU-weiten Aktionsplan zur Sensibilisierung für die Frage der gegenseitigen Anerkennung.
ABM/ABB-Tätigkeit(en):
Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen
Kapitel 02 03 01: Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Das übergreifende Ziel der Initiative besteht darin, durch eine Steigerung und Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung einen vertieften und faireren Binnenmarkt für Waren zu schaffen.
Einzelziel wird sein, auf folgende Weise dafür zu sorgen, dass die gegenseitige Anerkennung besser funktioniert:
•
verstärkte Sensibilisierung für die gegenseitige Anerkennung;
•
mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Behörden im Hinblick auf die Frage, wann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewandt werden kann;
•
mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung; sowohl Unternehmen als auch nationale Behörden sollten wissen, was sie normalerweise erwarten können, wenn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewandt wird bzw. werden sollte. Dies verringert die Gefahr für Unternehmen, dass ihren Produkten der Marktzugang verweigert wird oder dass sie ungerechtfertigterweise vom Markt genommen werden müssen;
•
Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit und Stärkung des Vertrauens zwischen den nationalen Behörden, sodass sie das ordnungsgemäße Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung ermöglichen können.
1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Folgende Indikatoren sind vorgesehen:
•
Anzahl der Veranstaltungen (Sensibilisierungskampagnen und Schulungen) und Anzahl der daran teilnehmenden Personen sowie Grad ihrer Zufriedenheit;
•
Anzahl der am Austauschprogramm teilnehmenden Beamten;
•
Anzahl der Meldungen von Entwürfen nationaler Vorschriften mit einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung;
•
Grad der Zufriedenheit der Wirtschaftsakteure, die die freiwillige Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung nutzen, und die dadurch bei ihnen entstehenden Kostensenkungen;
•
Anzahl der Meldungen von Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs;
•
Anzahl der Fälle, in denen sich Unternehmen an SOLVIT wenden, und Problemlösungsquote;
•
Anzahl der Beschwerden an die Kommission und Anzahl der verbindlichen Beschlüsse der Kommission;
•
Anzahl der Beschwerden wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung;
•
Anzahl der bei den Produktinfostellen eingegangenen Beschwerden, Fristen für die Antwort und Grad der Zufriedenheit der Wirtschaftsakteure;
•
Anzahl der Sitzungen zur Verwaltungszusammenarbeit und Anzahl der Teilnehmer.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Der Vorschlag soll Folgendes ermöglichen, um somit den Verwaltungsaufwand zu verringern:
–
einen besseren Kenntnisstand darüber, wann und wie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewandt werden kann;
–
einen einfacheren Zugang zu Informationen über die gegenseitige Anerkennung;
–
Erleichterung des Nachweises, dass ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist und daher der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden ist;
–
Zugang zu kostenlosen und effizienten Mitteln, mit denen gegen Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs vorgegangen werden kann.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Die gegenseitige Anerkennung gilt nur im grenzüberschreitenden Warenverkehr, wenn ein Wirtschaftsakteur ein Produkt, das bereits in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, in anderen Mitgliedstaaten anbieten möchte. Probleme, die mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im gesamten Binnenmarkt zusammenhängen, können nicht allein durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten gelöst werden. Die Grundlage für die wirksame Anwendung des Grundsatzes bilden harmonisierte Verfahren, die von allen nationalen Behörden gleich angewandt werden. Nur solche harmonisierten Verfahren können gewährleisten, dass nationale Behörden den Grundsatz auf die gleiche Weise anwenden, sodass die Unternehmen gleich behandelt werden, ungeachtet dessen, in welchem Land sie ihre Produkte in Verkehr bringen wollen. Wenn die Verfahrensfragen bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung jedem einzelnen Mitgliedstaat überlassen würden, würde dies den Grundsatz schwächen, da die Vorgehensweise in 28 unterschiedliche und möglicherweise gegensätzliche Verfahren aufgespaltet würde.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgeht, war Gegenstand mehrerer Mitteilungen zu Auslegungsfragen sowie der Verordnung (EG) Nr. 764/2008. Mit der Verordnung wurden mehrere Verfahrensgarantien eingeführt, die die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erleichtern sollen. Trotzdem gibt es hier immer noch Probleme; die meisten Wirtschaftsakteure kennen den Grundsatz entweder gar nicht oder haben kein Vertrauen in ihn. Auch die nationalen Behörden sind zurückhaltend bei der Gewährung des Marktzugangs für Produkte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und für die die gegenseitige Anerkennung gilt. Außerdem machte der Mangel an verlässlichen Daten die Bewertung der Auswirkungen des Grundsatzes auf den Binnenmarkt sehr schwierig.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Der Vorschlag ergänzt eine Reihe von Initiativen im Bereich des freien Warenverkehrs und steht mit ihnen im Einklang, z. B. die Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über Bauprodukte, das SOLVIT-Netz und EU-Rechtsvorschriften zur Harmonisierung.
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
☒ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
–Anlaufphase von 2018 bis 2020,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☒ Direkte Verwaltung durch die Kommission
–√ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻
durch Exekutivagenturen.
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);
–◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht werden auf der Grundlage der Rückmeldungen von Interessenträgern, einschließlich einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, das Funktionieren der Verordnung und des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowie deren Auswirkungen auf den freien Warenverkehr und den Binnenmarkt für Waren bewertet.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.Ermittelte Risiken
Die Einführung eines IT-Instruments zur Erleichterung der Kommunikation und der Meldung von Verwaltungsentscheidungen zur Verweigerung oder Beschränkung des Marktzugangs bringt einige technische Risiken mit sich. Allerdings ist die Kommission die Eignerin des für die Zwecke des Vorschlags zu nutzenden IT-Instruments und für dessen täglichen Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Für Entwicklung und Hosting des Systems ist ein interner Lieferant zuständig, wodurch ein hohes Maß an Betriebskontinuität gewährleistet wird.
2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Um den unter Nummer 2.2.1 genannten Risiken vorzubeugen, wird die Kommission für regelmäßige Sitzungen mit den Mitgliedstaaten sorgen sowie Schulungen und Leitlinien anbieten, damit der Vorschlag reibungslos und auf einfache Weise umgesetzt werden kann.
2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos
Im Hinblick auf die unter Nummer 2.2.1 genannten Risiken werden den betreffenden Akteuren Unterstützung und Informationen angeboten.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne Einschränkung auf das zentrale digitale Zugangstor angewendet.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
02 03
Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
02 03 01
Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen
|
GM
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
Diese Maßnahmen werden mit in der offiziellen Finanzplanung der Kommission bereits vorgesehenen Mitteln finanziert; es sind keine weiteren Mittel erforderlich.
3.2.1.Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
02 03
Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen
|
GD: GROW
|
|
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
INSGESAMT
2018-2020
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
02 03 01
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,700
|
0,300
|
|
1,000
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,350
|
0,500
|
0,150
|
1,000
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2 a)
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD GROW
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
0,700
|
0,300
|
|
1,000
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
0,350
|
0,500
|
0,150
|
1,000
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,700
|
0,300
|
|
1,000
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,350
|
0,500
|
0,150
|
1,000
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
|
Folgejahre
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
2019-2020
|
GD GROW
|
|
• Personalausgaben
|
|
0,690
|
0,690
|
|
|
|
|
|
1,380
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
0,135
|
0,195
|
|
|
|
|
|
0,330
|
GD GROWINSGESAMT
|
|
|
0,825
|
0,885
|
|
|
|
|
|
1,710
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
0,825
|
0,885
|
|
|
|
|
1,710
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,700
|
1,125
|
0,885
|
|
|
|
|
2,710
|
|
Zahlungen
|
0,350
|
1,325
|
1,035
|
|
|
|
|
2,710
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Folgejahre
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
(2018-2020)
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1
Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit der Infostellen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
Beamten-
austausch
|
|
5
|
0,200
|
10
|
0
|
15
|
0
|
15
|
150
|
|
|
|
|
|
|
|
0,200
|
- Ergebnis
|
Visuelle Identität der Produktinfostellen
|
|
1
|
0,100
|
|
0
|
|
0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,100
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
6
|
0,300
|
10
|
0
|
15
|
|
15
|
150
|
|
|
|
|
|
|
46
|
0,300
|
EINZELZIEL Nr. 2
Sensibilisierung für die gegenseitige Anerkennung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
Schulungen
|
|
20
|
0,400
|
40
|
0,300
|
40
|
0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100
|
0,700
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
20
|
0,400
|
40
|
0,300
|
40
|
0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100
|
0,700
|
GESAMTKOSTEN
|
26
|
0,700
|
50
|
0,300
|
45
|
0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
146
|
1,000
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Übersicht
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
|
Folgejahre
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
(2019-2020)
|
RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
02 03
|
02 03
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
0,690
|
0,690
|
|
|
|
|
|
0,138
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,135
|
0,195
|
|
|
|
|
|
0,330
|
Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,825
|
0,885
|
|
|
|
|
|
1,710
|
Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,825
|
0,885
|
|
|
|
|
|
1,710
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
|
Folgejahre
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
5
|
5
|
|
|
|
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ))
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 04 yy
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5
|
5
|
|
|
|
|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
-Gestaltung, Anwendung und Überwachung der EU-Politik im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Waren
-Umsetzung der neuen Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren
-Umsetzung des in der Binnenmarktstrategie [COM(2015) 550] dargelegten Aktionsplans für die gegenseitige Anerkennung von Waren
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Im Hinblick auf die Deckung der zusätzlichen Mittelzuweisungen ist zumindest eine partielle Umschichtung notwendig, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vorgenommen wird.
–Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
auf die Eigenmittel
auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
ANHANG
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren
(1)VORAUSSICHTLICHER BEDARF an PERSONAL und MITTEL hierfür
(2)SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN
(3)KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN
(a)Personalbedarf
(b)Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln
Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.
Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.
(1)Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür
◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.
☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr 2019
|
Jahr 2020
|
Jahr
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
AD
|
5
|
690 000 EUR
|
5
|
690 000 EUR
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen der Union)
|
AD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal
|
XX 01 02 01 („Globaldotation“)
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 02 (in den Delegationen der Union)
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÖB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JSD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme – RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
5
|
690 000 EUR
|
5
|
690 000 EUR
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr N
|
Jahr N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
10 01 05 02 (direkte Forschung)
|
AD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
AD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal
|
XX 01 04 yy
Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
|
- am Sitz
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen der Union
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÖB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JSD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 05 02 (indirekte Forschung)
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (direkte Forschung)
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme – RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
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|
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|
|
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|
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|
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|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.INSGESAMT
|
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|
|
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|
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|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
(2)Sonstige Verwaltungsausgaben
◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2019
|
Jahr
2020
|
Jahr
|
Folgejahre
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
2019-2020
|
RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Am Sitz der Kommission:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
02.010211.00.01.10 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke
|
0,005
|
0,005
|
|
|
|
|
|
|
02.010211.00.02.20 – Konferenzen und Sitzungen
|
0,030
|
0,090
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 11 03 - Ausschusssitzungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
02 03 01 – Informations- und Managementsysteme
|
0,100
|
0,100
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 03 01 – Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission
|
|
|
|
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Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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In den Delegationen der Union:
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XX 01 02 12 01 - Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen
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XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung der Beamten
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XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten
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XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen
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Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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0,135
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0,195
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0,330
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGESAMT
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Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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XX 01 04 yy - Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)
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- am Sitz
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- in den Delegationen der Union
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XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung
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10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung
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Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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Zwischensumme – RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
INSGESAMT
RUBRIK 5 und Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
(3)Kostenschätzungsmethoden
(a) Personalbedarf
In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)
Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens
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• Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen
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• Externes Personal
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(b)Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln
Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen,
insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)
RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens
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Pro Jahr sind fünf Dienstreisen vorgesehen, und die durchschnittlichen Kosten pro Dienstreise belaufen sich auf 1000 EUR.
Die durchschnittlichen Kosten für eine Konferenz/Expertensitzung betragen 30 000 EUR.
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Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens
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