EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.12.2017
COM(2017) 792 final
2017/0350(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie (EU) 2016/97 („IDD“) bildet einen aktualisierten harmonisierten Rechtsrahmen für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten, einschließlich Versicherungsanlageprodukten, im Binnenmarkt. Sie soll ein höheres Maß an Transparenz der Versicherungsvertreiber in Bezug auf die Preise und Kosten ihrer Produkte, bessere und leichter verständliche Produktinformationen sowie verbesserte Wohlverhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Beratung, gewährleisten. Die neuen Vorschriften sollen für sämtliche Vertriebskanäle gelten, einschließlich des Direktvertriebs durch Versicherungsunternehmen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertreiber zu schaffen und einheitlich hohe Verbraucherschutzstandards zu garantieren.
Die IDD trat am 23. Februar 2016 in Kraft, und gemäß ihrem Artikel 42 müssen die Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen spätestens am 23. Februar 2018 umgesetzt haben und anwenden. Folglich müssten die Versicherungsvertreiber die neuen Vorschriften ab dem 23. Februar 2018 einhalten.
Am 21. September 2017 erließ die Kommission zwei delegierte Verordnungen, die die IDD ergänzen: die „POG-Verordnung“, die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber enthält, sowie die „IBIP-Verordnung“, die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten festlegt. Im Prüfungszeitraum wies das Europäische Parlament darauf hin, dass der Versicherungssektor möglicherweise mehr Zeit für die technischen und organisatorischen Änderungen benötige, die erforderlich seien, um den delegierten Verordnungen nachzukommen. In seinen Beschlüssen, keine Einwände gegen die delegierten Verordnungen zu erheben, forderte es die Kommission auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird, beantragte aber keine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97. 16 Mitgliedstaaten unterstützten den Vorschlag des Europäischen Parlaments und beantragten außerdem eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis mindestens 1. Oktober 2018.
Das Europäische Parlament und verschiedene Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass der Versicherungssektor, zu dem auch Kleinunternehmen wie Ein-Personen-Unternehmen und kleine Versicherungsbetriebe gehören, durch die Verschiebung des Geltungsbeginns der Bestimmungen unter anderem die Möglichkeit erhält, sich in voller Kenntnis der beiden delegierten Verordnungen und der anwendbaren nationalen Umsetzungsmaßnahmen besser auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der IDD vorzubereiten, da dann alle Beteiligten über Rechtssicherheit verfügen.
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und der besonderen Fristen für die Umsetzung und Anwendung der IDD sowie den Geltungsbeginn der beiden delegierten Verordnungen gibt die Kommission dem Antrag des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten statt, den Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der IDD nachzukommen, anwenden müssen, auf den 1. Oktober 2018 zu verschieben, um der Versicherungsbranche mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Bestimmungen über den Versicherungsvertrieb einzuräumen, auch wenn der Branche aus Sicht der Kommission dafür bereits beträchtliche Zeit zur Verfügung stand.
In Anbetracht der außerordentlichen Dringlichkeit der Verschiebung des Geltungsbeginns und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 EUV) ersucht die Kommission die nationalen Parlamente überdies, ihre Antwort vor Ablauf der im Protokoll Nr. 2 festgesetzten Achtwochenfrist zu übermitteln und nach Möglichkeit bis zum 19. Januar 2018 zu bestätigen, dass sie nicht beabsichtigen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 und auf Artikel 62 AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip können EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Ein Tätigwerden der EU ist im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf den Wertpapiermärkten erforderlich. Die zu ändernden Rechtsvorschriften werden unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips angenommen und könnten nur auf Vorschlag der Kommission geändert werden.
• Verhältnismäßigkeit
Diese Maßnahmen der EU sind zur Verwirklichung der Ziele der IDD erforderlich. Der vorgeschlagene Geltungsbeginn ist erforderlich, um allen Beteiligten eine effiziente und ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Bestimmungen zu ermöglichen. Mit diesem Vorschlag wird daher sichergestellt, dass die Ziele der IDD erreicht werden können.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Diesem Vorschlag ist keine gesonderte Folgenabschätzung beigefügt, da für die IDD bereits eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist. Der Vorschlag bewirkt keine inhaltliche Änderung der IDD und erlegt den Versicherungsunternehmen keine weiteren Verpflichtungen auf. Er soll lediglich den Geltungsbeginn der Bestimmungen der IDD ändern, um dem Versicherungssektor die Möglichkeit zu geben, diese Bestimmungen besser anzuwenden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat nach Auffassung der Kommission keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.
2017/0350 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert die einzelstaatlichen Bestimmungen für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, deren Angestellte sowie Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in der Union.
(2)Nach Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 23. Februar 2018 in Kraft setzen.
(3)Am 21. September 2017 erließ die Kommission zwei delegierte Verordnungen, die die Richtlinie (EU) 2016/97 ergänzen: eine Verordnung, die die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber enthält, und eine Verordnung, die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten festlegt.
(4)In seinen Beschlüssen, keine Einwände gegen die im Erwägungsgrund 3 genannten delegierten Verordnungen zu erheben, forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, nicht auf den 23. Februar 2018, sondern auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird. Als Grund für seinen Antrag führte das Europäische Parlament an, dass den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern mehr Zeit zugestanden werden muss, damit sie sich besser auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vorbereiten und die technischen und organisatorischen Änderungen umsetzen können, die erforderlich sind, um den delegierten Verordnungen nachzukommen.
(5)Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in Kraft gesetzt werden müssen, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten.
(6)Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2)a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3)„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 23. Februar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.”;
(4)b)
folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Mitgliedstaaten wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab dem 1. Oktober 2018 an.“;
(5)Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.“.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident