This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52017M7408(02)
Summary of Commission Decision of 17 July 2015 declaring a concentration compatible with the internal market and the functioning of the EEA Agreement (Case M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business) (notified under document C(2015) 4840)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4840 final)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4840 final)
ABl. C 232 vom 18.7.2017, p. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/12 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 17. Juli 2015
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4840 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2017/C 232/13)
Am 17. Juli 2015 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html
(1) |
Am 19. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cargill, Incorporated („Cargill“, Vereinigte Staaten) übernimmt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Industrieschokoladensparte des Unternehmens Archer Daniels Midland Company („Industrieschokoladensparte von ADM“, Vereinigte Staaten) (im Folgenden „Zusammenschlussvorhaben“). Cargill und die Industrieschokoladensparte von ADM werden zusammen als die „Beteiligten“ bezeichnet. |
I. DIE BETEILIGTEN
(2) |
Das in den USA ansässige Unternehmen Cargill ist international in der Herstellung und im Vertrieb von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig und bietet ferner Produkte und Dienstleistungen im Bereich Risikomanagement an. Zu den Geschäftsbereichen von Cargill zählen Herstellung und Vertrieb von Industrieschokolade, Fettglasuren und -füllungen (einschließlich Compound-Schokolade) sowie von Kakaohalbfabrikaten, die für die Herstellung von Industrieschokolade verwendet werden. |
(3) |
Die Industrieschokoladensparte von ADM umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Industrieschokolade sowie von Fettglasuren und -füllungen einschließlich Compound-Schokolade. Die Muttergesellschaft Archer Daniels Midland Company produziert und vertreibt auch Kakaohalbfabrikate („Kakaosparte von ADM“). Archer Daniels Midland Company hat mit Olam International Limited („Olam“) einen Vertrag über die Veräußerung der Kakaosparte von ADM abgeschlossen (2). Die vorgelagerte Kakaosparte von ADM soll somit von Olam übernommen werden, während die nachgelagerte Schokoladensparte von ADM an Cargill gehen soll. |
II. DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN
(4) |
Am 28. August 2014 unterzeichneten die Beteiligten eine Rahmenvereinbarung, nach der Cargill die Vermögenswerte und Anteile übernehmen wird, die die Schokoladensparte von ADM bilden. Cargill wird im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens somit die alleinige Kontrolle über die Industrieschokoladensparte von ADM übernehmen. |
III. BEGRÜNDUNG
(5) |
Das Zusammenschlussvorhaben bewirkt:
|
A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE
Einführung in die Wertschöpfungskette für Schokolade/Kakao
(6) |
Nach der Ernte werden Kakaobohnen zunächst getrocknet und fermentiert. Anschließend werden sie zwecks Herstellung von Kakaomasse verarbeitet und gemahlen. Die Kakaomasse kann dann gepresst werden, sodass sich Kakaobutter (~ 45 %) und Kakaopresskuchen (~ 55 %) ergeben, der anschließend zur Herstellung von Kakaopulver pulverisiert wird. Kakaomasse und Kakaobutter sowie Zucker und Milchpulver bilden die Ausgangsstoffe für die Herstellung von Industrieschokolade, die bei der Produktion von Schokoladenerzeugnissen für Endverbraucher (z. B. Kekse, Backwaren, Speiseeis und Getreideflocken) zum Einsatz kommt. Industrieschokolade wird dem Kunden entweder in flüssiger Form (mit Hilfe beheizter Lieferfahrzeuge) oder in fester Form geliefert. |
(7) |
Fettglasuren und -füllungen sind eine Mischung aus Pflanzenfett, Zucker und einer Geschmackszutat. Der Begriff „Compound-Schokolade“ umfasst Fettglasuren und -füllungen mit Kakaoaroma, die bei der Herstellung von Endverbraucherprodukten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres niedrigeren Preises zuweilen anstelle von Schokolade verwendet werden. |
Industrieschokolade
(8) |
Die Kommission hat Anhaltspunkte dafür gefunden, dass flüssige und feste Industrieschokolade getrennten Produktmärkten zugehören könnten. Abnehmer von Industrieschokolade, insbesondere diejenigen, die mehr als einige Hundert Tonnen pro Jahr erwerben, können in der Regel nicht zwischen flüssiger und fester Industrieschokolade wechseln. Flüssige Industrieschokolade ist billiger und ihre Verwendung im Verarbeitungsbetrieb ist einfacher und weniger zeitaufwendig. Zudem erfordert die Umstellung der Produktion von flüssige auf feste Industrieschokolade und umgekehrt Investitionen in zusätzliche Ausrüstung, und nicht alle Anbieter sind in der Lage, sowohl flüssige als auch feste Industrieschokolade zu liefern. Die genaue einschlägige Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes kann jedoch offengelassen werden, da sie sich nicht auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung auswirken würde. |
(9) |
Ferner prüfte die Kommission eine mögliche Abgrenzung zwischen dunkler, weißer und Milchschokolade sowie zwischen Standard- und Nichtstandard-Industrieschokolade (u. a. zertifizierte, organische und/oder rückverfolgbare Schokolade). Auch hier kann die einschlägige Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offengelassen werden, da sie sich nicht auf das Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Würdigung auswirkt. |
Kakaohalbfabrikate
(10) |
Auf der Grundlage ihrer früheren Beschlusspraxis stellt die Kommission fest, dass der Markt für Kakaohalbfabrikate in separate sachlich relevante Märkte für Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopresskuchen/-pulver unterteilt werden sollte. Hingegen kann offengelassen werden, ob Standard- und Nichtstandard-Kakaohalbfabrikate getrennte sachlich relevante Märkte bilden, da sich die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes nicht auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung auswirken würde. |
Fettglasuren und -füllungen/Compound-Schokolade
(11) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass Compound-Schokolade aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Preis, Geschmack, Konsistenz und Produktvorschriften nicht demselben sachlich relevanten Markt zuzurechnen ist wie Industrieschokolade. Die ergänzende Frage, ob Compound-Schokolade einem anderen sachlich relevanten Markt zugehört als andere Fettfüllungen, kann offengelassen werden, da sich die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes nicht auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung auswirken würde. |
B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE
Industrieschokolade
(12) |
Nach Ansicht der Kommission ist der räumlich relevante Markt für Industrieschokolade nicht EWR-weit abzugrenzen, sondern entspricht Einzugsbereichen im Umkreis von 500 km um die Werke der Beteiligten bzw. um die Werke von deren Kunden herum. Darüber hinaus hat die Kommission in dieser Sache Anhaltspunkte für eine nationale Abgrenzung des Marktes gefunden. |
(13) |
Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten ergab die Marktuntersuchung mehrere Hinweise darauf, dass die Entfernung, über die das Produkt in der Praxis transportiert wird, durch materielle und nachfragespezifische Eigenschaften von Industrieschokolade begrenzt wird. Die Kommission hat für die Jahre 2013 und 2014 Transaktionsdaten von den Beteiligten und ihren wichtigsten Wettbewerbern im Bereich der Industrieschokolade zusammengetragen. Die sich aus diesen Daten ergebenden Liefermuster zeigen, dass 80 % der gesamten Industrieschokolade innerhalb einer Entfernung von rund 500 km verkauft wird. Ferner wird flüssige Schokolade über kürzere Distanzen transportiert als feste Schokolade. Die Mehrheit der Abnehmer erklärte, dass sie — insbesondere aufgrund ihrer beschränkten Lagerkapazitäten — mit Just-in-Time-Lieferungen arbeite und flüssige Schokolade daher über vergleichsweise kurze Entfernungen beschaffe. |
(14) |
Die Untersuchung der Kommission ergab ferner, dass auch die nationalen Grenzen bei den Beschaffungsmustern und Lieferungen von Industrieschokolade eine wichtige Rolle spielen. So hat die Rekonstruktion der Kommission gezeigt, dass 70 % der in Deutschland verwendeten flüssigen Schokolade auch in Deutschland hergestellt werden. Diesen Zahlen, die für Frankreich (76 %), das Vereinigte Königreich (90 %), die Niederlande (86 %) und Belgien (98 %) sogar noch höher liegen, ist zu entnehmen, dass Industrieschokolade nur selten im Ausland beschafft wird. |
(15) |
Die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes kann jedoch offengelassen werden, da sie sich nicht auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung auswirken würde. |
Kakaohalbfabrikate
(16) |
Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der räumlich relevante Markt für Kakaohalbfabrikate entweder EWR-weit oder weltweit abzugrenzen sein könnte. Die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes kann jedoch offengelassen werden, da sie sich nicht auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung auswirken würde. |
Fettglasuren und -füllungen/Compound-Schokolade
(17) |
Der räumlich relevante Markt für Fettglasuren und -füllungen, einschließlich Compound-Schokolade, kann offengelassen werden, da es keine Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung hätte, ob der räumlich relevante Markt als nationaler Markt oder als Einzugsbereich in einem Umkreis um die Werke der Beteiligten herum abgegrenzt würde. |
C. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG
Horizontale Überschneidungen bei Industrieschokolade in Deutschland
(18) |
Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen hätte Marktanteile von mehr als [50-60] % in Bezug auf ganz Deutschland und von mehr als [50-60] % (in vielen Fällen sogar mehr als [50-60] % bzw. [60-70] %) in Bezug auf die einzelnen werks- oder kundenbezogenen Einzugsbereiche, die in den Vertriebsgebieten rund um die deutschen Werke der Beteiligten herum berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus sind die Märkte für Industrieschokolade im Umkreis der deutschen Werke der Beteiligten konzentriert, und das Zusammenschlussvorhaben würde gemessen am HHI-Index zu einer spürbaren Zunahme der Konzentrationsniveaus führen. |
(19) |
Die überwiegende Mehrheit der Kunden mit Produktionsstätten in Deutschland, die an der Marktuntersuchung der Kommission teilnahmen, äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen, die das Zusammenschlussvorhaben insbesondere in Form von Preiserhöhungen haben könnte. Auch einige der Wettbewerber gaben an, dass das Zusammenschlussvorhaben aufgrund der zu erwartenden Einschränkung des Wettbewerbs zu einer Erhöhung von Preisen und Gewinnspannen führen würde. |
(20) |
In Bezug auf die wettbewerbliche Nähe der Beteiligten ist festzustellen, dass Cargill und ADM im Bereich der Vermarktung von Industrieschokolade aus folgenden Gründen als enge Konkurrenten anzusehen sind: die geografische Nähe der Werke der Beteiligten in Deutschland, ihre vorgelagerte Integration hinsichtlich der Beschaffung von Kakaobohnen, ihre Tätigkeiten im Bereich der Verarbeitung von Kakaohalbfabrikaten, ihre Fähigkeit zur Bedienung des volumenbestimmten Marktsegments sowie ihre Größe und ihre weltweite Präsenz. |
(21) |
Die Abnehmer in den Vertriebsgebieten rund um die deutschen Werke der Beteiligten herum könnten aus folgenden Gründen Schwierigkeiten haben, auf andere Lieferanten umzusteigen, und somit der Gefahr von Preissteigerungen ausgesetzt sein: i) Die Kunden benutzen mehrere Beschaffungsquellen, um Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Preise zu gewährleisten, ii) es gibt wenige alternative Lieferanten, und iii) viele dieser alternativen Lieferanten weisen im Vergleich zu den drei großen Anbietern — Barry Callebaut und den Beteiligten — Nachteile auf, die sich aus der geringen Größe ihrer Produktionsanlagen, ihrer eingeschränkten Produktpalette, ihrer wettbewerblichen Beziehung mit potenziellen Kunden auf nachgelagerten Märkten, dem Standort ihrer Produktionsstätten und/oder der Qualität ihrer Industrieschokoladeerzeugnisse ergeben. |
(22) |
Darüber hinaus sind die Wettbewerber in den Vertriebsgebieten um die deutschen Werke der Beteiligten herum mit Kapazitätsengpässen konfrontiert und haben daher momentan nicht die Möglichkeit, das Angebot in einem Umfang zu erhöhen, der ausreichen würde, um einer potenziellen Preiserhöhung, die die Beteiligten nach der Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens vornehmen könnten, entgegenzuwirken. Wenngleich der Hauptwettbewerber der Beteiligten, Barry Callebaut, derzeit einen Ausbau seiner Kapazität in Westeuropa plant, wird dieser Kapazitätszuwachs für ihn nach Ansicht der Kommission keinen zusätzlichen Anreiz bewirken, einer nach der Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens erfolgenden Erhöhung des Preises für flüssige Schokolade entgegenzuwirken, da die strategischen Hauptziele von Barry Callebaut darin bestehen, die Geschäftstätigkeit auf aufstrebenden Märkten, im Bereich der Outsourcing-Geschäfte mit sehr großen Kunden wie Unilever oder Mondelez und im Bereich der Gourmet-/Spezialprodukte weiterzuentwickeln. |
(23) |
Aufgrund von Marktzutrittsschranken und unter Berücksichtigung der Angaben der von den Beteiligten genannten und von der Kommission befragten potenziellen neuen Marktteilnehmer (einschließlich vertikal integrierter Schokoladenhersteller wie Mondelez und Nestlé) sind Markteintritte nach Ansicht der Kommission in den Vertriebsgebieten rund um die deutschen Werke der Beteiligten unwahrscheinlich. Darüber hinaus gibt es keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere kleine und mittelgroße Abnehmer von Industrieschokolade, die einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Beteiligten ausüben könnten, eine ausreichende ausgleichende Nachfragemacht besitzen. |
Horizontale Überschneidungen bei Industrieschokolade in anderen Ländern
(24) |
Die Marktstruktur in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich weist erhebliche Unterschiede auf zur Marktstruktur in Deutschland und auch im Vergleich zu den Bereichen, in denen sich die Einzugsbereiche der deutschen Werke der Beteiligten überschneiden. |
(25) |
Im Vereinigten Königreich ist der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten (etwa 25 %) vergleichsweise niedrig, und Barry Callebaut ist mit 66 % Marktführer. Die britischen Teilnehmer an der Marktuntersuchung gingen aufgrund der geringen gemeinsamen Marktanteile und des Vorhandenseins eines starken Wettbewerbers im Allgemeinen nicht davon aus, dass das Zusammenschlussvorhaben sich auf den Wettbewerb auswirken könnte. Dies gilt auch für Belgien und die Niederlande, wo die Marktstruktur vergleichbar ist. In Frankreich verursacht das Zusammenschlussvorhaben aufgrund der geringen Präsenz von ADM und der starken Position des alternativen Anbieters Cémoi keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. |
Vertikale Verbindungen zwischen Kakaohalbfabrikaten und Industrieschokolade
(26) |
Das Zusammenschlussvorhaben bewirkt vertikale Verbindungen zwischen den Tätigkeiten von Cargill im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kakaohalbfabrikaten und den nachgelagerten Tätigkeiten der Beteiligten im Bereich Industrieschokolade. Da Cargill auf den vorgelagerten Kakaomärkten nur eine begrenzte Position innehat und es eine Reihe alternativer Anbieter gibt, wirft das Zusammenschlussvorhaben nach Ansicht der Kommission in Bezug auf Kakaohalbfabrikate keine Bedenken hinsichtlich einer Marktabschottung bei den Vorprodukten auf. |
(27) |
Darüber hinaus haben Cargill und die Kakaosparte von ADM im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens eine befristete Liefervereinbarung abgeschlossen, der zufolge Cargill Kakaoprodukte von der Kakaosparte von ADM erwerben wird, um die im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens übernommenen Industrieschokoladewerke zu beliefern. Die auf dem Handelsmarkt verfügbare Kapazität wird sich jedoch nicht ändern. Ferner verfügt Cargill im Bereich der Kakaoprodukte über freie Kapazitäten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die befristete Liefervereinbarung für die am Zusammenschluss Beteiligten keinen Anreiz schafft, den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten für Kakao einzuschränken, und dass die Anreize für Cargill, die Vereinbarung zu verlängern, zu gering sind, als dass sie wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen würden. |
Horizontale Überschneidungen bei Fettglasuren und -füllungen/Compound-Schokolade
(28) |
Die gemeinsamen Marktanteile der Beteiligten in Bezug auf Fettglasuren und -füllungen und Compound-Schokolade bleiben auch nach dem Zusammenschluss gering; so gibt es nur zwei betroffene Märkte mit einem Marktanteil von rund 30 % (mit begrenzten Zunahmen der Marktanteile von unter 5 % bzw. unter 10 %). Bei der Marktuntersuchung ergaben sich keine Hinweise auf wettbewerbsrechtliche Bedenken speziell in Bezug auf Fettglasuren und -füllungen oder in Bezug auf Compound-Schokolade. |
Schlussfolgerung
(29) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Industrieschokolade in Deutschland bzw. in den Gebieten, in denen sich die Einzugsbereiche des Werks von ADM in Mannheim/Deutschland und der Werke von Cargill in Deutschland überschneiden, führt. |
(30) |
Das Zusammenschlussvorhaben führt hingegen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für i) Industrieschokolade in den Gebieten, in denen sich die Einzugsbereiche der Werke von ADM und Cargill in Belgien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich überscheiden, ii) Kakaohalbzeuge und iii) Compound-Schokolade. |
D. VERPFLICHTUNGSANGEBOTE
Beschreibung der Verpflichtungsangebote
(31) |
Am 4. Mai 2015 übermittelten die Beteiligten Änderungen am Zusammenschlussvorhaben („Verpflichtungsangebote vom 4. Mai 2015“), um die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Im Rahmen der Verpflichtungsangebote vom 4. Mai 2015 bietet Cargill an, das Industrieschokoladenwerk von ADM in Mannheim an einen geeigneten Käufer zu veräußern. Das Mannheimer Werk ist das größte Industrieschokoladenwerk von ADM in Europa und das einzige Industrieschokoladenwerk von ADM in Deutschland. |
(32) |
Die Verpflichtungsangebote vom 4. Mai 2015 umfassen eine Liefervereinbarung, die nach Wahl des Käufers mit Olam bzw. ADM, je nachdem, wer dann der Eigentümer der Kakaosparte von ADM ist, oder mit Cargill geschlossen werden kann. Die Verpflichtungsangebote vom 4. Mai 2015 beinhalten weder Rechte an geistigem Eigentum noch die Verträge über die Herstellung von Spezialschokolade noch die Verträge mit Kunden, bei denen nicht der volle Lieferumfang im Mannheimer Werk produziert wird. Die Verpflichtungsangebote vom 4. Mai 2015 sehen ferner nicht vor, dass der Käufer über besondere Kenntnisse der Wertschöpfungskette für Kakao und Schokolade verfügen muss. |
Würdigung der Verpflichtungsangebote
(33) |
Mit den Verpflichtungsangeboten vom 4. Mai 2015 würden nahezu die gesamte Vertriebsüberschneidung in Deutschland und in dem Bereich, in dem wettbewerbsrechtliche Bedenken festgestellt wurden, beseitigt, sodass die Bedenken hinsichtlich der horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten in diesen Bereichen ausgeräumt würden. Dementsprechend vertrat die Mehrheit der am Markttest teilnehmenden Unternehmen die Auffassung, dass die Verpflichtungszusagen vom 4. Mai 2015 die durch das Zusammenschlussvorhaben aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken beseitigen würden. |
(34) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Markttests und seiner Auswertung vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Verpflichtungsangebote vom 4. Mai 2015 Bedenken hinsichtlich folgender Hauptaspekte aufwarfen:
|
(35) |
Am 22. Mai 2015 legten die Beteiligten überarbeitete Verpflichtungsangebote vor, die diesen Aspekten in angemessener Weise Rechnung tragen. |
(36) |
Die Kommission gelangt in ihrem Beschluss daher zu der Auffassung, dass der angemeldete Zusammenschluss angesichts der Verpflichtungen vom 22. Mai 2015 nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Industrieschokolade, die an Kunden in Deutschland bzw. an Kunden in den Gebieten verkauft wird, in denen sich die Einzugsbereiche des Werks von ADM in Mannheim/Deutschland und der Werke von Cargill in Deutschland überschneiden, führen wird. |
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
(37) |
Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss keine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben bewirken wird, sofern Cargill die Verpflichtungen vom 22. Mai 2015 erfüllt. |
(38) |
Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Die Übernahme der Kakaosparte von ADM durch Olam International Limited wurde von der Europäischen Kommission am 10. Juni 2015 ohne Auflagen genehmigt — siehe Sache M.7510 — Olam/ADM Cocoa Business.