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Document 52017JC0040

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses, der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Geschäftsordnung der vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss eingesetzten Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkt

JOIN/2017/040 final - 2017/0279 (NLE)

Brüssel, den 31.10.2017

JOIN(2017) 40 final

2017/0279(NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses, der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Geschäftsordnung der vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss eingesetzten Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschusses, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingerichtet wurden, im Hinblick auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses, der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Geschäftsordnung der vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss eingesetzten Unterausschüsse vertreten werden soll.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada

Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“) dient zur Stärkung der strategischen Beziehungen zwischen der EU und Kanada durch die Schaffung eines umfassenden Rahmens für die Zusammenarbeit zu Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik und in zahlreichen sektoralen Politikbereichen. Das Abkommen stützt sich auf die gemeinsamen Werte und Grundsätze der EU und Kanadas in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte, Frieden und Sicherheit sowie Rechtsstaatlichkeit und dient auch zur Verstärkung des politischen Dialogs und zur Verbreitung dieser Werte in der Welt. Zu diesem Zweck sieht das Abkommen die Einrichtung strukturierter Konsultationsmechanismen vor.

Das Abkommen wird seit 1. April 2017 vorläufig angewandt.

2.2.Gemeinsamer Ministerausschuss

Der Gemeinsame Ministerausschuss (GMA) wird gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens eingesetzt. Hauptaufgabe des GMA ist es, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada insgesamt zu überprüfen und strategische Leitlinien im Hinblick auf die Umsetzung des Abkommens, die Gewährleistung der Kohärenz und – nach Möglichkeit – die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens vorzugeben.

Insbesondere überprüft der GMA den Stand der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Jahresberichts des Gemeinsamen Kooperationsausschusses. Er gibt im Einklang mit Artikel 28 des Abkommens Empfehlungen zur Arbeit des Gemeinsamen Kooperationsausschusses, unter anderem im Hinblick auf neue Bereiche für eine künftige Zusammenarbeit und die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens, ab.

Der GMA kann Beschlüsse fassen, um die Ziele des Abkommens zu verwirklichen. Die Beschlüsse werden angenommen, nachdem die Vertragsparteien ihre jeweiligen internen Verfahren im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen haben.

Der GMA setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und verfügt über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Er tritt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach einvernehmlicher Vereinbarung zusammen. Der Gemeinsame Ministerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.3.Gemeinsamer Kooperationsausschuss

Der Gemeinsame Kooperationsausschuss (GKA) wird gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens eingesetzt. Die Hauptaufgaben des GKA bestehen darin,

- Prioritäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu empfehlen,

- die Entwicklung der strategischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu beobachten,

- einen Meinungsaustausch zu führen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten,

- Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen und für verstärkte Synergien zwischen den Vertragsparteien abzugeben,

- die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten,

- dem GMA einen Jahresbericht über den Stand der Beziehungen vorzulegen und

- Unterausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

Der GKA setzt sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Den Vorsitz führen gemeinsam je ein hoher Beamter aus der Europäischen Union und aus Kanada. Er tritt einmal jährlich abwechselnd in der Europäischen Union und Kanada zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der GKA kann die im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzten Ausschüsse und ähnliche Gremien ersuchen, dem GKA im Rahmen einer kontinuierlichen, umfassenden Überprüfung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten.

2.4.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen Ministerausschusses

Der GMA wird einen Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung („vorgesehener Akt“) fassen.

Zweck des vorgesehenen Akts ist die Annahme der Geschäftsordnung des GMA im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens als Voraussetzung für die Durchführung des Abkommens.

2.5.Vorgesehene Akte des Gemeinsamen Kooperationsausschusses

Der GKA gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung der Unterausschüsse (im Folgenden „vorgesehene Akte“) an.

Zweck der vorgesehenen Akte ist die Annahme der Geschäftsordnung des GKA und der Geschäftsordnung der vom GKA eingesetzten Unterausschüsse im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens als Voraussetzung für die Durchführung des Abkommens.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der Union sollte auf die Annahme der Geschäftsordnungen des GMA, des GKA und der vom GKA eingesetzten Unterausschüsse im Einklang mit dem Abkommen abzielen.

4.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der GMA und der GKA und seine Unterausschüsse sind Gremien, die durch das Abkommen über die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden.

Die diesem Beschluss beigefügten Akte, die von dem GMA und dem GKA angenommen werden sollen, sind verbindlich. Dies ergibt sich daraus, dass der GMA sich nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iv und v des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt und seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien fasst, während der GKA gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii und Buchstabe c Unterausschüsse einsetzt bzw. sich eine Geschäftsordnung gibt.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Bei einem vorgesehenen Akt, der mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, muss sich die materielle Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen stützen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das wichtigste Ziel und der wesentliche Inhalt der vorgesehenen Akte beziehen sich auf die Durchführung des Abkommens.

Das Abkommen hat Zielsetzungen und umfasst Komponenten in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Diese Komponenten des Abkommens sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist. Grundlage für die Unterzeichnung des Abkommens und seine vorläufige Anwendung waren Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 212 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die vorgesehenen Akte sollten sich daher auf die gleichen materiellen Rechtsgrundlagen stützen.

5.FAZIT

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte sich der vorgeschlagene Beschluss auf Artikel 37 EUV und Artikel 212 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV stützen.

2017/0279 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses, der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Geschäftsordnung der vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss eingesetzten Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“ wurde am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet und wird seit 1. April 2017 vorläufig angewendet.

(2)    Nach Artikel 27 Absatz 2 wird ein Gemeinsamer Ministerausschuss und nach Artikel 27 Absatz 3 ein Gemeinsamer Kooperationsausschuss eingesetzt, um die Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3)    Der Gemeinsame Ministerausschuss und der Gemeinsame Kooperationsausschuss geben sich nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv bzw. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c jeweils eine Geschäftsordnung. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii setzt der Gemeinsame Kooperationsausschuss Unterausschüsse ein, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

(4)    Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens verfügt der Gemeinsame Ministerausschuss über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird der Vorsitz im Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemeinsam von einem leitenden Beamten aus Kanada und einem leitenden Beamten aus der Union geführt.

(5)    Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollten die Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Ministerausschusses, des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der von diesem eingesetzten Unterausschüsse angenommen werden.

(6)    Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ministerausschuss und im Gemeinsamen Kooperationsausschusses sollte sich daher auf die beigefügten Entwürfe für die Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Ministerausschusses, des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der von diesem eingesetzten Unterausschüsse stützen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)    Der im Namen der Union im Gemeinsamen Ministerausschuss EU-Kanada zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses.

(2)    Der im Namen der Union im Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses und den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung der Unterausschüsse.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Rechtssache C-399/12 Deutschland/Rat (OIV), ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
Top

Brüssel, den 31.10.2017

JOIN(2017) 40 final

ANHÄNGE

des

Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses, der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Geschäftsordnung der vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss eingesetzten Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkt


ANHANG 1

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses

DER GEMEINSAME MINISTERAUSSCHUSS EU-CANADA –

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen wird im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ministerausschuss eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses wird angenommen.

Unterzeichnet in … am xxxx.

Für den Gemeinsamen Ministerausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz

ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses

Aufgaben

1. Der Gemeinsame Ministerausschuss (GMA) nimmt folgende Aufgaben wahr: 

(a)Überprüfung des Stands der Beziehungen EU-Kanada auf der Grundlage der Jahresberichte des Gemeinsamen Kooperationsausschusses (GKA);

(b)Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf die Arbeit des GKA, unter anderem im Hinblick auf neue Bereiche für eine künftige Zusammenarbeit;

(c)Beschlussfassung mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien des Abkommens;

(d)Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens im Einklang mit Artikel 28 des Abkommens.

Vorsitz, Zusammensetzung und Teilnehmer

1. Den Vorsitz im GMA führen gemeinsam der Außenminister Kanadas und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

2. Jede Vertragspartei des Abkommens unterrichtet das Sekretariat vor jeder Sitzung des GMA über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

3. Der gemeinsame Vorsitz kann Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Sitzungen

1. Der GMA tritt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach beiderseitiger Zustimmung zusammen. Die Sitzungen des GMA finden abwechselnd in der Europäischen Union und Kanada, oder an einem anderen vom gemeinsamen Vorsitz vereinbarten Ort, zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt statt.

2. Die Sitzungen des GMA werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Sekretariat

1. Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter von Global Affairs Canada fungieren gemeinsam als Sekretäre des GMA. Relevante Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln.

2. Das Sekretariat gewährleistet regelmäßige Kontakte, auch mittels Videokonferenzen, im Vorfeld der Sitzungen des GMA, um Bilanz der thematischen Dialoge zu ziehen, die möglicherweise vor den Sitzungen des GMA stattgefunden haben. Die Ergebnisse dieser Kontakte fließen in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung des GMA ein.

Tagesordnung

1. Das Sekretariat der gastgebenden Vertragspartei des Abkommens erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien des Abkommens zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen soweit möglich spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2. Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Vorsitz gebilligt und vom GMA zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Der gemeinsame Vorsitz entscheidet über die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen.

Gemeinsame Ministererklärung

1. Die Vertragsparteien billigen am Ende jeder Sitzung eine Erklärung des GMA. Diese Erklärung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und kann Empfehlungen enthalten, die von den Vertragsparteien des Abkommens gebilligt wurden. 

Beschlüsse und Empfehlungen

1. Der GMA kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben, um die Ziele des Abkommens zu verwirklichen.

2. Die Beschlüsse und Empfehlungen des GMA werden nach gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens angenommen und aufseiten der EU je nachdem dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union oder dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und aufseiten Kanadas den zuständigen kanadischen Behörden übermittelt.

3. Die Beschlüsse werden angenommen, nachdem die Vertragsparteien ihre jeweiligen internen Verfahren im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen haben.

4. Beschlüsse und Empfehlungen des GMA werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom gemeinsamen Vorsitz unterzeichnet werden.

5. In dringenden Fällen können Beschlüsse und Empfehlungen außerhalb einer förmlichen Sitzung des GMA im Wege eines schriftlichen Verfahrens angenommen werden. Diese Beschlüsse und Empfehlungen sind den Vertragsparteien des Abkommens zu übermitteln.

Kosten

1. Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des GMA entstehen.

2. Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

3. Die gastgebende Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung der Unterlagen. 

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem GMA als vertraulich eingestufte Informationen vor, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

ANHANG 2

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses

DER GEMEINSAME KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-CANADA –

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen wird im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Kooperationsausschuss eine Geschäftsordnung —

BESCHLIESST:

Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses wird angenommen.

Unterzeichnet in … am xxxx.

Für den Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz

ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses

Aufgaben

Der Gemeinsame Kooperationsausschuss (GKA) nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)Empfehlung von Prioritäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

(b)Beobachtung der Entwicklung der strategischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

(c)Meinungsaustausch und Unterbreitung von Vorschlägen zu Fragen von gemeinsamem Interesse;

(d)Abgabe von Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen und für verstärkte Synergien zwischen den Vertragsparteien des Abkommens;

(e)Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens;

(f)Vorlage eines Jahresberichts an den GMA über den Stand der Beziehungen, der von den Vertragsparteien des Abkommens öffentlich zugänglich gemacht wird;

(g)angemessene Behandlung jeder Frage, mit der die Vertragsparteien des Abkommens ihn befassen;

(h)Einsetzung von Unterausschüssen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Zwischen diesen Unterausschüssen und den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens eingerichteten Gremien sollte es jedoch keine Überschneidungen geben;

(i)Prüfung von Situationen, in denen eine Vertragspartei des Abkommens der Ansicht ist, dass ihre Interessen durch die Entscheidungsfindung in Bereichen der Zusammenarbeit, die nicht durch ein besonderes Abkommen geregelt sind, beeinträchtigt wurden bzw. beeinträchtigt werden könnten.

Zusammensetzung, Vorsitz und Teilnehmer

1. Der GKA setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.

2. Den Vorsitz im GKA führen gemeinsam ein hochrangiger Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein hochrangiger Beamter von Global Affairs Canada.

3. Jede Vertragspartei des Abkommens unterrichtet den gemeinsamen Vorsitz vor jeder Sitzung des GKA über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

4. Der gemeinsame Vorsitz kann Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Sitzungen

1. Der GKA tritt einmal jährlich oder wie gemeinsam vereinbart zusammen. Die Sitzungen des GKA werden vom gemeinsamen Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt statt. Sondersitzungen des GKA können auf Antrag einer Vertragspartei des Abkommens einberufen werden. 

2. Mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes können diese Sondersitzungen des GKA in Ausnahmefällen in Form von Video- oder Telekonferenzen abgehalten werden.

3. Die Sitzungen des GKA werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter von Global Affairs Canada fungieren gemeinsam als Sekretäre des GKA. Relevante Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln.

Tagesordnung

1. Das Sekretariat der gastgebenden Vertragspartei des Abkommens erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung in Absprache mit dem anderen Sekretariat. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien des Abkommens zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Der gemeinsame Vorsitz kann mit Zustimmung der Vertragsparteien erforderlichenfalls eine andere Frist für eine bestimmte Sitzung festlegen.

2. Jede Vertragspartei des Abkommens kann das Sekretariat ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Die vorläufige Tagesordnung enthält alle Punkte, für die das Sekretariat spätestens 21 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin ein solches Ersuchen erhalten hat.

3. Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Vorsitz gebilligt und vom GKA zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes.

4. Die Vertragsparteien des Abkommens gewährleisten regelmäßige Kontakte, auch mittels Videokonferenzen, im Vorfeld der Sitzungen des GKA, um Bilanz der thematischen und geografischen Dialoge zu ziehen, die möglicherweise vor den Sitzungen stattgefunden haben. Die Ergebnisse dieser Kontakte fließen in die Tagesordnung des GKA ein.

Protokolle

1. Der gemeinsame Vorsitz fasst die Schlussfolgerungen des GKA in jeder Sitzung zusammen. Die beiden Sekretariate billigen den Protokollentwurf auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen. Der erste Protokollentwurf wird vom gastgebenden Sekretariat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Sitzung vorgelegt. 

2. Die Vertragsparteien nehmen den Entwurf innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Sitzung oder innerhalb einer von Vertragsparteien vereinbarten Frist an. Nach Annahme des Protokollentwurfs durch die Vertragsparteien werden zwei Originalausfertigungen vom gemeinsamen Vorsitz und von den Sekretären manuell oder elektronisch unterzeichnet.

Empfehlungen

1. Die Empfehlungen des GKA werden mit gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens angenommen und in das gemeinsame Protokoll aufgenommen. Die Protokolle werden aufseiten der EU je nachdem dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und aufseiten Kanadas den zuständigen kanadischen Behörden übermittelt.

2. Der GKA gibt Empfehlungen in Bezug auf etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens ab. Diese Empfehlungen werden gemäß Artikel 28 des Abkommens abgegeben.

Jahresbericht an den Gemeinsamen Ministerausschuss

1. Das Sekretariat stellt sicher, dass ein Jahresbericht über den Stand der Beziehungen erstellt und den Vertragsparteien des Abkommens mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung des GKA übermittelt wird.

2. Der GKA billigt den dem GMA vorzulegenden Jahresbericht. Der Bericht wird anschließend öffentlich zugänglich gemacht.

Kosten

1. Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des GMA entstehen.

2. Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

3. Die gastgebende Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.

Einsetzung von Unterausschüssen

1. Der GKA kann Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse erstatten dem GKA nach jeder ihrer Sitzungen Bericht und überschneiden sich nicht mit den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens eingerichteten Gremien.

2. Der GKA kann bestehende Unterausschüsse auflösen, ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse einsetzen.

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem GKA als vertraulich eingestufte Informationen vor, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

ANHANG 3

DER GEMEINSAME KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-KANADA

Unterausschüsse und ihre Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-CANADA –

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii und Artikel 28 Absatz 2, und auf die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, kann der Gemeinsame Kooperationsausschuss Unterausschüsse einsetzen –

BESCHLIESST:

Die Geschäftsordnung etwaiger künftiger Unterausschüsse ist im Anhang festgelegt.

Unterzeichnet in...,

Für den Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz

ANHANG

Geschäftsordnung der Unterausschüsse des Gemeinsamen Kooperationsausschusses, die im Rahmen des Abkommens über eine strategische Partnerschaft eingesetzt werden

Aufgaben

1. Die Unterausschüsse des Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA) (im Folgenden „Unterausschüsse“) können die Durchführung des Abkommens in den von ihm abgedeckten Bereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit, einschließlich der Auslegung des Abkommens, erörtern.

2. Die Unterausschüsse arbeiten unter der Aufsicht des GKA. Sie erstatten dem gemeinsamen Vorsitz des GKA Bericht und übermitteln ihm ihre Protokolle und Schlussfolgerungen innerhalb von 20 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

Zusammensetzung und Teilnehmer

1. Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien des Abkommens zusammen.

2. Die Unterausschüsse können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

3. Den Vorsitz in den Unterausschüssen führen die Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam.

Sekretariat

Jeder Unterausschuss entscheidet darüber, wie die Sekretariatsarbeiten zugeteilt werden, um die fristgerechte Vorlage der Berichte an den GKA zu gewährleisten.

Sitzungen

1. Die Unterausschüsse treten, wenn die Umstände dies erfordern, auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei des Abkommens zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam vereinbart. Die Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen erfolgen.

2. Die Sitzungen der Unterausschüsse werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Tagesordnung

Die Vertragsparteien des Abkommens nehmen gemeinsam die Tagesordnung für Sitzungen der Unterausschüsse an.

Protokolle

Die Vertragsparteien des Abkommens erstellen gemeinsam den Entwurf des Protokolls für jede Sitzung eines Unterausschusses.

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