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Document 52017HB0044

    Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Dezember 2017 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (EZB/2017/44)

    ABl. C 8 vom 11.1.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 8/1


    EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 28. Dezember 2017

    zur Dividenden-Ausschüttungspolitik

    (EZB/2017/44)

    (2018/C 8/01)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld vorbereiten, welches Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit auch auf die Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Eine konservative Ausschüttungspolitik ist Teil eines angemessenen Risikomanagements sowie eines soliden Bankensystems, auch wenn es einer Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf. Es kommt die gleiche Methode, wie sie in der Empfehlung EZB/2016/44 der Europäischen Zentralbank (5) festgelegt ist, zur Anwendung —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    I.

    (1)

    Kreditinstitute sollten eine Ausschüttungspolitik auf Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung den geltenden Kapitalanforderungen und den Ergebnissen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation — SREP) zu entsprechen.

    a)

    Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen („Anforderungen nach Säule 1“) erfüllen. Diese umfassen eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    b)

    Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die im Zuge des SREP durch den Beschluss in Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Anforderungen nach Säule 1 hinausgehen („Anforderungen nach Säule 2“).

    c)

    Kreditinstitute müssen ferner die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen.

    d)

    Kreditinstitute müssen ferner ihre vollständig umgesetzte (fully loaded) (6) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum anwendbaren Zeitpunkt erfüllen, zu dem deren schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen und der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung. Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richtlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

    Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor.

    (2)

    In Bezug auf Dividendenzahlungen (7) von Kreditinstituten im Jahr 2018 für das Geschäftsjahr 2017 empfiehlt die EZB, dass:

    a)

    Kategorie 1: Kreditinstitute, die i) die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen und ii) ihre in Abschnitt 1 Buchstabe d genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2017 bereits erreicht haben, ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten sollten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin allen Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können;

    b)

    Kategorie 2: Kreditinstitute, die die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2017 erfüllen, jedoch ihre in Abschnitt 1 Buchstabe d genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2017 nicht erreicht haben, ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten sollten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin allen Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als mindestens ein linearer (8) Pfad zu den vorgeschriebenen vollständig umgesetzten Kapitalanforderungen, die in Abschnitt 1 Buchstabe d genannt sind, und zu den Ergebnissen des SREP gesichert ist;

    c)

    Kategorie 3: Kreditinstitute, die gegen die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b oder c genannten Anforderungen verstoßen, sollten grundsätzlich keine Dividende ausschütten.

    Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen.

    Kreditinstitute der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne des Abschnitts 2 Buchstaben a, b und c müssen ebenfalls die Empfehlung der Säule 2 erfüllen. Unter sonst gleichen Bedingungen kann davon ausgegangen werden, dass die Kapitalvorgaben (9) weitgehend stabil bleiben. Unterschreitet ein Kreditinstitut die Empfehlung der Säule 2 bzw. geht es von einer Unterschreitung aus, sollte es unverzüglich mit seinem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Die EZB wird die Gründe für das sinkende Kapitalniveau bzw. die Gefahr eines sinkenden Kapitalniveaus des Kreditinstituts prüfen und geeignete, angemessene und institutsspezifische Maßnahmen in Erwägung ziehen.

    II.

    Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

    III.

    In Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ist diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet. Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden (10).

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Dezember 2017.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (5)  Empfehlung EZB/2016/44 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2016 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (ABl. C 481, 23.12.2016, S. 1).

    (6)  Alle vollständig umgesetzten Kapitalpuffer.

    (7)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

    (8)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute während eines Zeitraums von vier Jahren beginnend ab dem 31. Dezember 2014 in der Regel jährlich mindestens 25 % der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Abschnitt 1 Buchstabe d genannt sind, einbehalten sollten.

    (9)  Zu den Kapitalvorgaben zählen Anforderungen der Säule 1 zuzüglich Anforderungen der Säule 2, des Kapitalerhaltungspuffers sowie der Empfehlung der Säule 2. Ungeachtet der schrittweisen Einführung des Kapitalerhaltungspuffers sollten Kreditinstitute zukünftig ferner von einer positiven Empfehlung der Säule 2 ausgehen.

    (10)  Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, auf die diese Empfehlung angewendet wird und die sich außerstande sehen, ihr nachzukommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich ihre nationalen zuständigen Behörden kontaktieren.


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