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Document 52017DC0122

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates übertragen wurde

COM/2017/0122 final

Brüssel, den 9.3.2017

COM(2017) 122 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates übertragen wurde

1. EINLEITUNG

Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) 1 hat zum Ziel, zum besseren Schutz von Bürgern, Gemeinden und Umwelt die Wahrscheinlichkeit und die Folgen von Industrieunfällen zu verringern.

Mit Artikel 25 der Richtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese Anhänge enthalten Informationen, die im Sicherheitsbericht, in den Konzepten zur Verhütung schwerer Unfälle und in den Notfallplänen von Seveso-Betrieben zu berücksichtigen sind, sowie Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und die Kriterien für die vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall.

2. RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist in Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU vorgesehen. Nach dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 delegierte Rechtsakte zu erlassen, und die Kommission wird verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Letztere verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung gemäß den Vorschriften von Artikel 26.

3. BEFUGNISAUSÜBUNG

Die Befugnisübertragung wurde für erforderlich gehalten, um bestimmte Vorschriften der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

Bisher hat es die Kommission weder für erforderlich noch für sinnvoll erachtet, die Anhänge II bis VI der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die Seveso-III-Richtlinie erst seit Juni 2015 in vollem Umfang anwendbar ist (Artikel 31 Absatz 1).

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat die ihr mit der Richtlinie 2012/18/EU übertragenen Befugnisse in den vergangenen fünf Jahren nicht ausgeübt. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

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