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Document 52016XC1224(03)
Summary of Commission Decision of 21 October 2015 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Article 53 of the EEA Agreement (Case AT.39639 — Optical Disk Drives) (notified under document C(2015) 7135)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7135)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7135)
ABl. C 484 vom 24.12.2016, pp. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 484/27 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 21. Oktober 2015
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.39639 — Optische Laufwerke)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7135)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2016/C 484/10)
Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
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(1) |
Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission einen Beschluss in Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Bereich optische Laufwerke erlassen. Die Adressaten des Beschlusses hatten bei Ausschreibungen zur Beschaffung optischer Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC aus der Produktion der beiden Computer-Hersteller Dell, Inc. („Dell“) und Hewlett Packard („HP“) ihr Verhalten untereinander abgestimmt. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
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(2) |
Nachdem Koninklijke Philips Electronics N.V., Lite-On IT Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation einen gemeinsamen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung von 2006 gestellt hatte, richtete die Kommission am 29. Juni 2009 gezielte Auskunftsersuchen an die in der Branche tätigen Unternehmen und erhielt daraufhin einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Hitachi-LG Data Storage, Inc. |
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(3) |
Am 18. Juli 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („im Folgenden Mitteilung der Beschwerdepunkte“) in diesem Fall an. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte brachten ihre Standpunkte zu den gegen sie erhobenen Beschwerden schriftlich zur Kenntnis und erhielten die Gelegenheit, ihr Recht, angehört zu werden, durch die Teilnahme an einer mündlichen Anhörung auszuüben, die am 29. und 30. November 2012 stattfand. |
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(4) |
Am 18. Februar 2014 verabschiedete die Kommission zwei ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte (im Folgenden „ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 18. Februar 2014“), welche die gegen einzelne Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Beschwerden in Bezug auf die Haftbarkeit der Adressaten für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ergänzten, änderten und/oder klarstellten. |
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(5) |
Am 1. Juni 2015 verabschiedete die Kommission eine weitere ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden „ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. Juni 2015“). Der alleinige Zweck der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. Juni 2015 bestand darin, die Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 18. Februar 2014 dahingehend zu ergänzen, dass die in der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Beschwerden an weitere juristische Personen gerichtet wurden, die den Unternehmensgruppen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, zugehören. |
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(6) |
Die Adressaten der ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 18. Februar 2014 und vom 1. Juni 2015 brachten ihre Standpunkte der Kommission schriftlich zur Kenntnis, beantragten jedoch keine mündliche Anhörung. |
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(7) |
Am 3. Juni 2015 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an alle Parteien. Die Adressaten des Sachverhaltsschreibens brachten ihre Standpunkte der Kommission schriftlich zur Kenntnis. |
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(8) |
Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 5. und am 15. Oktober 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
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(9) |
Bei der Zuwiderhandlung ging es um eine Preisabsprache bei von Dell und HP im Zeitraum 2004-2008 durchgeführten Ausschreibungen. Bei der Untersuchung wurde ein Netzwerk paralleler bilateraler Kontakte aufgedeckt, die zum Ziel hatten, die Gebotsabgabe zu manipulieren und so die dem Wettbewerb innewohnenden Ungewissheiten durch Preisabsprachen auszuhebeln. Die Parteien teilten einander ihre Absichten hinsichtlich der Einordnung und/oder Preisgestaltung bei Ausschreibungen mit und tauschten weitere wirtschaftlich sensible ausschreibungsrelevante Informationen untereinander aus. |
2.3. Adressaten
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(10) |
Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen an einem Kartellverstoß im Bereich optische Laufwerke mitwirkten:
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2.4. Abhilfemaßnahmen
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(11) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (2) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
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(12) |
Um die tatsächliche Auswirkung des Kartells besser widerzuspiegeln, wird als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der verhängten Geldbußen ein Näherungswert für die jährliche Umsatzhöhe verwendet (der auf der tatsächlichen Höhe des mit optischen Laufwerken im EWR erzielten Umsatzes im betreffenden Zeitraum der Beteiligung der Unternehmen an den Zuwiderhandlungen beruht). |
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(13) |
In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung und von dessen geographischer Ausdehnung wird der Prozentwert für die variable Höhe der Geldbuße sowie für den Zusatzbetrag („Teilnahmegebühr“) auf 16 % des Umsatzes hinsichtlich der Zuwiderhandlung festgelegt. |
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(14) |
Der variable Betrag wird mit der Zahl an Jahren bzw. Bruchteilen des Jahres der Beteiligung des jeweiligen Unternehmens an der Zuwiderhandlung multipliziert, um die individuelle Dauer der Teilnahme der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt die tatsächliche Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung. Die Zeiträume werden auf volle Monate abgerundet und anteilig berechnet. |
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(15) |
Da die Kontaktaufnahme in Bezug auf Dell früher erfolgte als diejenige in Bezug auf HP, werden die Umsatzwerte gesondert pro Kunde berechnet, und es kommen zwei unterschiedliche Multiplikatoren zur Anwendung. |
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(16) |
Die Berechnung der Umsatzwerte für Philips, Sony und Optiarc erfolgte lediglich auf Grundlage der mit Dell getätigten Umsätze, da nicht belegt ist, dass diese drei Unternehmen am wettbewerbswidrigen Verhalten in Bezug auf HP beteiligt waren. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
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(17) |
Im vorliegenden Falle wurden von der Kommission keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. |
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(18) |
Ein mildernder Umstand wird Philips, Sony und Optiarc zugebilligt, um deren Mangel an Bewusstsein und Verantwortlichkeit für den Anteil an der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung in Bezug auf HP zu berücksichtigen. |
2.4.3. Spezifische Erhöhung zur Abschreckung
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(19) |
Im vorliegenden Falle wurde ein Abschreckungsmultiplikator von 1,2 auf Sony angewandt. |
2.4.4. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
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(20) |
Die einzelnen Endbeträge der Geldbußen betragen unter 10 % des weltweiten Umsatzes sämtlicher Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet, mit Ausnahme von TSST. |
2.4.5. Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006
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(21) |
Die Unternehmen Philips, Lite-On und PLDS haben als Erste Informationen und Beweismittel vorgelegt, welche die unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 genannten Anforderungen erfüllen. Die verhängte Geldbuße wird bei allen drei Unternehmen um 100 % verringert. |
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(22) |
Dem Unternehmen HLDS wird eine 50 % Herabsetzung für die Zuwiderhandlung sowie eine zusätzliche Herabsetzung in Anwendung des letzten Absatzes von Randnummer 26 der Kronzeugenregelung gewährt, da die von HLDS zur Verfügung gestellten Informationen es der Kommission ermöglicht haben, Fakten zu ermitteln, die eine längere Dauer der Zuwiderhandlung ergaben. |
3. MIT DEM BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN
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(23) |
Für die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen verhängt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 geänderten Fassung (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).
(2) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.