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Document 52016XC0422(02)

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV

C/2016/2489

OJ C 141, 22.4.2016, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/13


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV

(2016/C 141/07)

1.   Einleitung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Betroffene Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   Zusammenfassung

(3)

Am 23. Juli 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu u. a. dem Verhalten von Paramount Pictures International Limited (als Nachfolgerin durch Fusion von Viacom Global (Niederlande) B.V.) („PPIL“) und Viacom Inc. („Viacom“) (zusammen „Paramount“) an. Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(4)

Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge hat Paramount Lizenzverträge mit dem Pay-TV-Sender Sky UK Limited abgeschlossen, in deren Klauseln Folgendes festgelegt ist:

Verbot oder Beschränkung für Sky, seine Pay-TV-Dienste auf sogenannte unangeforderte Anfragen von Verbrauchern, die im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur Verfügung zu stellen; und/oder

Pflicht für Paramount, Fernsehsendern mit Sitz im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland, die Bereitstellung von Pay-TV-Diensten auf sogenannte unangeforderte Anfragen von Verbrauchern, die im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu untersagen oder diese einzuschränken (beide Klausel-Typen werden als „umstrittene Klauseln“ bezeichnet).

(5)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das Verhalten von Paramount aus folgenden Gründen einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) darstellt: i) Die Klauseln zielen auf die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab; ii) im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der Klauseln bestehen keine Umstände, die die Feststellung rechtfertigen würden, dass die Klauseln nicht für die Verfälschung des Wettbewerbs verantwortlich sind; und iii) die Klauseln erfüllen nicht die Bedingungen für eine Ausnahme im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und des Artikels 53 Absatz 3 EWR-Abkommen.

(6)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft auch das Verhalten von Sky auf der einen Seite und Disney, NBCUniversal, Sony, Twentieth Century Fox sowie Warner Bros. auf der anderen Seite. Ferner prüft die Kommission derzeit noch die Vereinbarkeit des Verhaltens folgender Unternehmen mit Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen: Disney, NBCUniversal, Sony, Twentieth Century Fox, Warner Bros und Sky (einschließlich des Verhaltens von Sky in Bezug auf die oben genannten Klauseln in den Lizenzverträgen zwischen Paramount und Sky).

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungszusagen

(7)

Paramount teilt die Bedenken der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht. Dennoch hat das Unternehmen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungzusagen angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Paramount wird keinen neuen Pay-TV-Output-Lizenzvertrag (2) abschließen, erneuern oder ausweiten, der zusätzliche Verpflichtungen für einen EWR-Mitgliedstaat einführt oder wieder einführt. Die zusätzlichen Verpflichtungen werden wie folgt definiert:

vertragliche Verpflichtungen des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Typs, die einen Fernsehsender an der Reaktion auf sogenannte unangeforderte Anfragen von Verbrauchern, die im Europäischen Wirtschaftsraum, aber außerhalb des Hoheitsgebiets, in dem der Vertrag des Fernsehsenders gilt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, hindern oder diese einschränken („Verpflichtung des Fernsehsenders“);

vertragliche Verpflichtungen des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Typs, die Paramount vorschreiben, Fernsehsendern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, aber außerhalb des Hoheitsgebiets, in dem der Vertrag des Fernsehsenders gilt, die Reaktion auf sogenannte unangeforderte Anfragen von Verbrauchern, die im Hoheitsgebiet, in dem der Vertrag des Fernsehsenders gilt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu untersagen oder diese einzuschränken („Paramount-Verpflichtung“);

b)

Paramount wird nicht

versuchen, Gerichtsverfahren wegen Verletzung einer Verpflichtung eines Fernsehsenders einzuleiten oder durchzusetzen, die Gegenstand eines bestehenden Pay-TV-Output-Lizenzvertrags sind; und

direkt oder indirekt einer Paramount-Verpflichtung nachkommen oder diese durchsetzen, die Gegenstand eines bestehenden Pay-TV-Output-Lizenzvertrags ist.

(8)

Die Verpflichtungszusagen von Paramount würden sowohl die linearen Pay-TV-Dienste als auch die „Subscription video-on-demand services“ („SVoD“) in dem Maße umfassen, in dem sie Gegenstand der einem Fernsehsender erteilten Lizenz (oder Sonderlizenz bzw. Sonderlizenzen) sind.

(9)

Die Verpflichtungszusagen wären fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an dem Paramount der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wird.

(10)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(11)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(12)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungszusagen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind.

(13)

Die Antworten und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, bittet die Kommission Sie, auch eine mögliche Lösung vorzuschlagen.

(14)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Bei einem „Pay-TV-Output-Lizenzvertrag“ handelt es sich um einen Vertrag, der einem Fernsehsender (dem Lizenznehmer) den künftigen Output genau festgelegter Filme des Lizenzgebers auf exklusiver Basis (eventuell unter Einschluss weiterer audiovisueller Inhalte) für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellt, währenddessen der Fernsehsender die Filme auf Pay-TV-Basis und in dem Maße wie in der dem Fernsehsender erteilten Lizenz (oder Sonderlizenz bzw. Sonderlizenzen) auf SVoD-Basis zur Verfügung stellen kann.


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