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Document 52016PC0851

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

COM/2016/0851 final - 2016/0361 (COD)

Brüssel, den 23.11.2016

COM(2016) 851 final

2016/0361(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 377}
{SWD(2016) 378}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, SRMR) ist Teil eines Legislativpakets, das auch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenkapitalverordnung, CRR), der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie, CRD) und der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, BRRD) umfasst.

Auf der Grundlage der mit den internationalen Partnern der EU vereinbarten globalen Standards hat die EU in den vergangenen Jahren eine grundlegende Reform der Finanzdienstleistungsregulierung durchgeführt, mit der die Widerstandsfähigkeit der Finanzinstitute in der EU gestärkt werden soll. Das Reformpaket umfasst insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenkapitalverordnung, CRR) und die Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie, CRD) über Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung, die Richtlinie 2014/59/EU über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM).

Diese Maßnahmen wurden als Reaktion auf die Finanzkrise ergriffen, die 2007/2008 ihren Ausgang nahm. Da zu diesem Zeitpunkt angemessene Handlungsrahmen für das Krisenmanagement und die Abwicklung fehlten, waren Regierungen weltweit gezwungen, Banken vor der Finanzkrise zu retten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen und der unerwünschte Anreiz, die Kosten von Bankenausfällen auf die Allgemeinheit abzuwälzen, haben deutlich gemacht, dass es zur Bewältigung von Bankenkrisen und zur Wahrung der Finanzstabilität eines neuen Ansatzes bedarf.

Im Einklang mit den wichtigen Schritten, die auf internationaler Ebene vereinbart und unternommen wurden, hat die Union mit der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, BRRD) 1 und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, SRMR) 2 einen robusten Bankenabwicklungsrahmen geschaffen, um Bankenkrisen wirksam zu bewältigen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und öffentlichen Finanzen einzudämmen. Ein Eckpfeiler dieses neuen Abwicklungsrahmens ist das „Bail-in“-Instrument, mit dem Schulden herabgeschrieben oder Forderungen und andere Verbindlichkeiten in einer vorab festgelegten Rangfolge in Eigenkapital umgewandelt werden. Das Instrument kann eingesetzt werden, um Verluste eines ausfallenden oder von Ausfall bedrohten Instituts zu absorbieren und das Institut intern zu rekapitalisieren, sodass seine Überlebensfähigkeit wiederhergestellt wird. Somit werden künftig Anteilseigner und andere Gläubiger anstelle der Steuerzahler für den Ausfall eines Instituts einstehen müssen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsräumen erhielten Abwicklungsbehörden mit dem Bankensanierungs- und -abwicklungsrahmen der Union bereits das Mandat, für jedes Kreditinstitut bzw. jede Wertpapierfirma (im Folgenden „Institut“) eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) in Form von hochgradig bail-in-fähigen Verbindlichkeiten festzulegen, welche beim Ausfall zum Ausgleich von Verlusten und zur Rekapitalisierung der Institute heranzuziehen sind. Die Kommission hat vor Kurzem die delegierten Rechtsakte, in denen die praktische Umsetzung dieser Anforderung festgelegt wird, angenommen. 3

Auf internationaler Ebene hat der Rat für Finanzstabilität (FSB) am 9. November 2015 das Term Sheet zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-absorbing Capacity, TLAC) („TLAC-Standard“) veröffentlicht, das eine Woche später auf dem G20-Gipfel in der Türkei gebilligt wurde. 4 Nach dem TLAC-Standard müssen global systemrelevante Banken (G-SIB) – im Unionsrecht global systemrelevante Institute (G-SRI) – ausreichend hochgradig verlustabsorptionsfähige (bail-in-fähige) Verbindlichkeiten halten, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015 5 hat die Kommission angekündigt, bis Ende dieses Jahres einen Legislativvorschlag vorzulegen, damit der TLAC-Standard wie vereinbart bis 2019 umgesetzt werden kann. Darüber hinaus hat sich die Kommission zur Überarbeitung der bestehenden MREL-Vorschriften verpflichtet, um eine vollständige Übereinstimmung mit dem international vereinbarten TLAC-Standard unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Berichts, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 19 BRRD vorlegen muss, zu erzielen. Am 19. Juli 2016 hat die EBA bereits eine vorläufige Fassung dieses Berichts 6 veröffentlicht; der Abschlussbericht wird voraussichtlich im Laufe des Monats Dezember 2016 vorgelegt.

Während die allgemeinen Rahmen der BRRD und SRMR weiterhin ihre Gültigkeit und Relevanz haben, besteht das Hauptziel des vorliegenden Vorschlags darin, den TLAC-Standard umzusetzen und die TLAC-Anforderung in die allgemeinen MREL-Vorschriften zu integrieren, wobei eine durch die Anwendung zweier paralleler Anforderungen entstehende Doppelung vermieden werden soll. Obgleich TLAC und MREL dasselbe rechtliche Ziel verfolgen, gibt es einige Unterschiede in der Art und Weise, wie sie aufgebaut sind. Die MREL gilt nicht nur für G-SRI, sondern für den gesamten Bankensektor der Union. Anders als der TLAC-Standard, der ein harmonisiertes Mindestniveau beinhaltet, wird das MREL-Niveau von den Abwicklungsbehörden auf der Grundlage einer institutsspezifischen Bewertung für jeden Fall einzeln festgelegt. Schließlich sollten zur Erfüllung der TLAC-Mindestanforderung prinzipiell nachrangige Schuldtitel herangezogen werden, während Abwicklungsbehörden für die Zwecke der MREL-Anforderung im Einzelfall verlangen könnten, dass die Schuldtitel nachrangig sein müssen, sofern dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass am Bail-in beteiligte Gläubiger gegebenenfalls nicht schlechter gestellt sind als in einem hypothetischen Insolvenzszenario (das ein kontrafaktisches Szenario zum Abwicklungsszenario ist). Im Interesse eines einfachen und transparenten Rahmens, der Rechtssicherheit und Kohärenz gewährleistet, schlägt die Kommission vor, den TLAC-Standard in die bestehenden MREL-Vorschriften einzugliedern und sicherzustellen, dass beide Anforderungen weitestgehend mit ähnlichen Instrumenten eingehalten werden. Bei diesem Ansatz sind begrenzte Anpassungen an den bestehenden MREL-Vorschriften erforderlich, um die technische Vereinbarkeit mit den Strukturen künftiger Anforderungen für G-SRI sicherzustellen.

Insbesondere sind weitere entsprechende technische Änderungen an den geltenden MREL-Vorschriften notwendig, um diese unter anderem im Hinblick auf die zur Messung der Verlustabsorptionsfähigkeit herangezogenen Nenner, die Wechselwirkung mit den Kapitalpufferanforderungen, die Offenlegung von Risiken für die Anleger und ihre Anwendung bei verschiedenen Abwicklungsstrategien an den TLAC-Standard anzupassen. Mit dem Ansatz der Kommission wird der TLAC-Standard für G-SRI umgesetzt, gleichzeitig werden jedoch Institute, die keine G-SRI sind, hinsichtlich der Einhaltung der MREL-Vorschriften nicht wesentlich zusätzlich belastet.

Auf operativer Ebene wird das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards anhand von Änderungen an der Eigenkapitalverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie (CRR und CRD) 7 in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen MREL für Nicht-G-SRI durch gezielte Änderungen an der BRRD und der SRMR nachgekommen wird. Damit ist der Vorschlag Teil eines umfassenden Pakets zur Reformierung der Finanzvorschriften der Union mit dem Ziel, die Risiken im Finanzsektor zu verringern (Überarbeitung von CRR/CRD) und dessen Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden im Einzelnen die gezielten Änderungen an der SRMR im Zusammenhang mit der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union abgedeckt. Der vorliegende Vorschlag gilt für den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) und für am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmende nationale Behörden der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Umsetzung der Anforderungen an die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Finanzinstituten, die in der Bankenunion niedergelassenen sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Schon der bestehende Bankenabwicklungsrahmen der Union verpflichtet alle europäischen Banken zu einem ausreichenden Bestand an hochgradig verlustabsorptionsfähigen (bail-in-fähigen) Verbindlichkeiten. Durch die Angleichung der bestehenden Anforderung für G-SRI an den globalen TLAC-Standard trägt der Vorschlag dazu bei, dass die Anwendung der bestehenden Vorschriften verbessert und erleichtert wird. Der Vorschlag steht daher mit dem übergeordneten Ziel des Bankenabwicklungsrahmens der Union im Einklang, den Beitrag der Steuerzahler bei einer Bankenabwicklung zu verringern. Der vorliegende Vorschlag steht vollends mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der BRRD hinsichtlich der in der gesamten Union geltenden Vorschriften über die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken in Einklang.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil einer umfassenden Reform der Finanzvorschriften der Union mit dem Ziel, die Risiken im Finanzsektor zu verringern und zugleich eine nachhaltige Finanzierung der Wirtschaft zu fördern. Er steht voll und ganz mit den grundlegenden Zielsetzungen der EU in Einklang, die Finanzstabilität zu fördern, den Beitrag der Steuerzahler bei einer Bankenabwicklung zu verringern und zu einer nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft beizutragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die bestehende Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) geändert werden. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags – Artikel 114 AEUV – bleibt gegenüber der SRMR unverändert. Dieser Artikel ermöglicht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung nationaler Vorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Mit dem Vorschlag werden die nationalen Gesetze der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen insbesondere im Hinblick auf deren Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit im Abwicklungsfall so weit harmonisiert, dass gewährleistet ist, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der in der Bankenunion niedergelassenen Banken über die gleichen Instrumente und Kapazitäten verfügen und somit bei Bankenausfällen nach den international vereinbarten Standards („TLAC-Standard“) verfahren können.

Mit dem Vorschlag werden in den am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten harmonisierte Anforderungen an Banken eingeführt, wodurch das Risiko voneinander abweichender nationaler Regelungen in diesen Mitgliedstaaten im Bereich der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit im Abwicklungsfall, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren könnten, deutlich verringert wird. Der Vorschlag hat somit die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand.

Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

Subsidiarität

Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten, allen voran die am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten, haben sich dazu verpflichtet, internationale Standards umzusetzen. Ohne ein Tätigwerden der Union hätten die Mitgliedstaaten den globalen TLAC-Standard selbst in ihr nationales Recht umsetzen müssen, dabei aber nicht die Möglichkeit gehabt, Änderungen an dem bestehenden Rahmen aus BBRD und SRMR vorzunehmen. Dadurch hätten Banken, insbesondere G-SRI, aufgrund erheblicher Unterschiede zwischen dem TLAC-Standard und dem bestehenden Rahmen sowie möglicherweise unterschiedlicher Auslegungen des TLAC Term Sheet durch die nationalen Regulierungsbehörden zwei parallele Anforderungen erfüllen müssen (wobei selbst die TLAC-Anforderung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich angewandt wird). Dies hätte zusätzliche Kosten sowohl für die Banken als auch für die öffentlichen Behörden (Aufsichts- und Abwicklungsbehörden) verursacht. Um eine harmonisierte Umsetzung des globalen TLAC-Standards in den am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den bestehenden Rechtsrahmen an diesen Standard anzupassen, um damit die Befolgungskosten für Banken und öffentliche Behörden so weit wie möglich zu senken und gleichzeitig eine wirksame Abwicklung nach einem Bankenausfall zu gewährleisten, ist ein Tätigwerden der Union wünschenswert.

Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

Mit dem Vorschlag würde der TLAC-Standard für globale G-SRI umgesetzt, gleichzeitig aber würden Banken bei der Einhaltung der bestehenden Vorschriften über die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit nicht wesentlich zusätzlich belastet, da die Anwendung des TLAC-Mindestniveaus gemäß dem Vorschlag nicht über die G-SRI hinausgeht. Darüber hinaus werden die Kosten, die den Banken und insbesondere den G-SRI im Rahmen der Einhaltung des TLAC-Standards entstehen, im Vorschlag weitgehend begrenzt, indem die bestehenden Vorschriften so weit wie möglich an diesen Standard angeglichen werden. Schließlich geht die Anwendung des TLAC-Mindestniveaus gemäß dem Vorschlag nicht über die G-SRI hinaus. Im Gegenteil: Im Vorschlag bleibt für Nicht-G-SRI der bestehende allgemeine Grundsatz gültig, nach dem die Abwicklungsbehörden Qualität und Höhe der Anforderung an die Verlustabsorption und Rekapitalisierung für jede einzelne Bank gezielt auf der Grundlage ihres Risikoprofils, ihrer Größe, ihrer Verflechtungen und der gewählten Abwicklungsstrategie im Einzelfall festlegen. In Bezug auf G-SRI, für die das TLAC-Mindestniveau gilt, müssen der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden dem vorliegenden Vorschlag entsprechend – bevor sie einen institutsspezifischen Aufschlag verlangen – beurteilen, ob ein solcher Aufschlag notwendig, verhältnismäßig und gerechtfertigt ist. Damit gehen die Bestimmungen des Vorschlags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.ERGEBNISSE DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Folgenabschätzung

Als Teil eines umfassenden Pakets zur Reformierung der Finanzvorschriften der Union mit dem Ziel, die Risiken im Finanzsektor zu mindern (Überprüfung der CRR/CRD), wurde der Vorschlag einer eingehenden Folgenabschätzung unterzogen. Am 7. September 2016 wurde der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission vorgelegt. 8 Der Ausschuss gab am [Datum] eine ablehnende Stellungnahme ab. Nachdem einige Elemente des Reformpakets mit weiteren Fakten untermauert worden waren, gab der Ausschuss am 27. September 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab.

Entsprechend ihrer Strategie für bessere Rechtsetzung hat die Kommission für verschiedene politische Optionen eine Folgenabschätzung vorgenommen. Die Optionen wurden in Bezug auf die wichtigsten Ziele – die Erhöhung der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Banken im Abwicklungsfall und die Rechtssicherheit und Kohärenz des Abwicklungsrahmens – bewertet. Maßgeblich für die Bewertung waren der Grad der Verwirklichung der genannten Ziele und die Kosteneffizienz bei der Umsetzung der verschiedenen Optionen.

Für die Umsetzung des TLAC-Standards in der Union wurden bei der Folgenabschätzung drei Optionen in Betracht gezogen. Bei der ersten Option fänden die BRRD und die SRMR weiterhin in ihrer jetzigen Form Anwendung. Bei der zweiten Option würde der TLAC-Standard für G-SRI in den bestehenden Abwicklungsrahmen integriert werden, welcher seinerseits derart geändert würde, dass eine vollständige Vereinbarkeit mit dem TLAC-Standard gewährleistet wäre. Die dritte Option sah vor, zusätzlich auch den Geltungsbereich des TLAC-Mindestniveaus auf andere systemrelevante Institute in der Union (A-SRI) als die G-SRI auszuweiten. Die Folgenabschätzung ergab, dass die einschlägigen politischen Ziele am besten mit der zweiten Option erreicht werden können. Im Gegensatz zur ersten Option ermöglicht sie eine harmonisierte Umsetzung des TLAC-Standards für sämtliche G-SRI in der Union, indem die mit der Einhaltung von möglicherweise zwei unterschiedlichen Anforderungen (dem TLAC-Standard und den bestehenden BRRD und SRMR) verbundenen Kosten für die G-SRI gesenkt werden und gleichzeitig eine kohärente Auslegung des TLAC Term Sheet in der EU gewährleistet wird. Durch spezielle Vorschriften im TLAC-Standard, die derzeit nicht in der BRRD und der SRMR abgedeckt sind (d. h. TLAC-Mindestniveau in Form nachrangiger Schuldtitel, Abzug von Überkreuzbeteiligungen TLAC-fähiger Instrumente von G-SRI), wird diese Option die Abwicklungsfähigkeit von G-SRI in der Union erhöhen und Ansteckungseffekte, die sich aus Überkreuzbeteiligungen von G-SRI ergeben, verhindern. Mit dieser Option wird sichergestellt, dass der TLAC-Standard innerhalb der Union umgesetzt wird, was die Erwartungen an andere Rechtsräume, zur Stärkung der Abwicklungsfähigkeit von G-SIB weltweit das Gleiche zu tun, erhöhen würde. Andererseits ist diese Option der dritten Option vorzuziehen, da sie nicht den Nachteil hat, dass das TLAC-Mindestniveau auf andere Banken als G-SRI (A-SRI) ausgeweitet wird, für die die TLAC-Mindestanforderung aufgrund der sehr ausgeprägten Unterschiede in Größe, Geschäftsmodell, Verflechtungen und systemischer Bedeutung gegebenenfalls nicht gut kalibriert ist.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Eigentumsrecht und der unternehmerischen Freiheit, und ist entsprechend dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden. Mit dieser Verordnung wird insbesondere sichergestellt, dass der Eingriff in die Eigentumsrechte der Bankengläubiger nicht unverhältnismäßig sein sollte. Die betroffenen Gläubiger sollten keine größeren Verluste erleiden als es der Fall gewesen wäre, wenn das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Wie bereits oben angeführt, sind die Vorschriften über die TLAC-Mindestanforderung für G-SRI in den Änderungen an der Eigenkapitalverordnung, die Teil desselben Legislativpakets ist, enthalten, während im vorliegenden Vorschlag der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die allgemeinen Vorschriften für in der Bankenunion niedergelassene Banken behandelt werden. Der vorliegende Vorschlag enthält eine Reihe gezielter Änderungen an der bestehenden SRMR.

Änderungen an den Artikeln 3, 8 und 9 der SRMR

Der TLAC-Standard sowie die BRRD und die SRMR erkennen bei Abwicklungsstrategien sowohl die singuläre (Single Point of Entry, „SPE“) als auch die multiple (Multiple Point of Entry, „MPE“) Abwicklungsstrategie an. Im Rahmen der singulären Strategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe (in der Regel das Mutterunternehmen) abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe (in der Regel operative Tochterunternehmen) zwar nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste an das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Strategie kann mehr als ein Unternehmen abgewickelt werden. Damit die gewünschte Abwicklungsstrategie wirksam angewandt werden kann, ist es wichtig, die abzuwickelnden Unternehmen („Abwicklungseinheiten“) und die dazugehörigen Tochterunternehmen („Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Finanzunternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit einhalten sollten. Aus diesem Grund werden im Rahmen der Änderungen an Artikel 3 der SRMR die Konzepte „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ eingeführt. Mit den Änderungen an den Artikeln 8 und 9 bezüglich der Gruppenabwicklungsplanung wird der Ausschuss ausdrücklich dazu verpflichtet, die Abwicklungseinheiten- und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Finanzgruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplante Abwicklungsmaßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.

   Änderungen an Artikel 12 der SRMR

Artikel 12 wird aufgehoben und durch folgende neuen Bestimmungen ersetzt: Artikel 12, 12a, 12b, 12c, 12d, 12e, 12f, 12g, 12h, 12i und 12j.

In Artikel 12 wird der institutionelle Rahmen für die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt, indem die Rolle des SRB, der nationalen Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten hervorgehoben wird.

Derzeit wird die institutsspezifische Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden die „MREL“) als prozentualer Anteil der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts berechnet. Mit dem geänderten Artikel 12a werden die Messparameter der MREL an jene der harmonisierten Mindestanforderung an G-SRI gemäß dem TLAC-Standard (im Folgenden die „TLAC-Mindestanforderung“) angeglichen. Die institutsspezifische Anforderung sollte daher als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote des betreffenden Instituts ausgedrückt werden.

In Artikel 12b wird die geltende Regelung, Hypothekenkreditinstitute von der MREL-Anforderung auszunehmen, unter der Bedingung beibehalten, dass im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren oder ähnlicher Verfahren eine wirksame, den Abwicklungszielen entsprechende Verlustabsorption durch die Gläubiger möglich ist. Außerdem wird darin klargestellt, dass Institute, die von der MREL ausgenommen sind, nicht Teil der allgemeinen konsolidierten Anforderung auf Ebene der Abwicklungsgruppe sein sollten.

Artikel 12c führt die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von den Instrumenten und Posten näher auf, die zur Einhaltung der MREL angerechnet werden könnten, indem sie weitgehend an die im TLAC-Standard festgelegten Anerkennungsfähigkeitskriterien für die TLAC-Mindestanforderung angeglichen werden. Die Kriterien sind daher identisch – mit Ausnahme der folgenden Punkte:

Hinsichtlich der Bandbreite der abgedeckten Instrumente können bestimmte Instrumente mit derivativen Komponenten, wie etwa strukturierte Schuldtitel, bei der Einhaltung der MREL berücksichtigt werden, da sie im Abwicklungsfall über eine ausreichend hohe Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen würden. Strukturierte Schuldtitel sind Schuldverschreibungen mit einer eingebetteten derivativen Komponente. Ihre Rendite ist an die Wertentwicklung von Referenzaktiva, etwa von einzelnen Aktien, Aktienindizes, Fonds, Zinssätzen, Rohstoffen oder Währungen gekoppelt. In Artikel 12c wird präzisiert, dass bei strukturierten Schuldtiteln nur der feste, bei Fälligkeit rückzahlbare Nennwert für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur die zusätzliche Rendite an ein Derivat gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzaktivums abhängt. Die Gründe hierfür liegen darin, dass der feste Kapitalbetrag zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt ist, der Wert während der gesamten Laufzeit des strukturierten Schuldtitels stabil ist und dieser im Abwicklungsfall problemlos für einen „Bail-in“ herangezogen werden könnte.

Gemäß dem TLAC-Standard sollte die TLAC-Mindestanforderung weitgehend durch nachrangige Schuldtitel erfüllt werden, die den vorrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich von der TLAC-Mindestanforderung ausgeschlossen sind, etwa gedeckte Einlagen, Derivate, Steuerverbindlichkeiten oder sonstige unter das öffentliche Recht fallende Verbindlichkeiten, im Insolvenzfall in der Rangfolge untergeordnet sind. Zur Erfüllung der institutsspezifischen MREL könnten Abwicklungsbehörden gegenwärtig im Einzelfall verlangen, dass die berücksichtigungsfähigen Schuldtitel nachrangig sein müssen. Die neuen Bestimmungen in Artikel 12c sehen ferner vor, dass Nachrangigkeit in dem Maße verlangt werden kann, das zur Erleichterung der Anwendung des „Bail-in“-Instruments erforderlich ist, insbesondere wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften als bei einer Insolvenz der Fall, sowie nur in dem zur Deckung des über die potenziellen Verluste im Insolvenzfall hinausgehenden Anteils erforderlichen Maße. Keine der vom Ausschuss für die institutsspezifische MREL verlangte Nachordnung von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem TLAC-Standard zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen.

Artikel 12d legt die Bedingungen fest, die der Ausschuss bei der Festlegung der MREL für alle Unternehmen berücksichtigen muss. Die Anforderung sollte die Banken in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung erwarteten Verluste zu absorbieren und nach erfolgter Abwicklung eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Der Ausschuss hat die verlangte Höhe der MREL auf der Grundlage der gewählten Abwicklungsstrategie hinreichend zu begründen. Diese Höhe sollte demnach nicht über die Summe der bei der Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen der Institute entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags hinausgehen, der das Unternehmen in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Ausgedrückt werden sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote, wobei die Institute die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte einhalten sollten.

In Bezug auf G-SRI legt Artikel 12e fest, dass ein institutsspezifischer Aufschlag auf das TLAC-Mindestniveau gemäß dem TLAC-Standard nur dann verhängt werden darf, wenn dieses Mindestmaß nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und das G-SRI im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie zu rekapitalisieren. Die Entscheidung des Ausschusses, einen solchen Aufschlag zu verhängen, sollte hinreichend begründet werden.

Wie im Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie wird in diesem Vorschlag in Artikel 12f der Begriff „Leitlinien“ eingeführt. Dadurch kann der Ausschuss höhere MREL von Instituten verlangen, gleichzeitig aber flexibler mit Verstößen gegen diese Anforderungen umgehen und zu diesem Zweck insbesondere die bei solchen Verstößen automatisch in Kraft tretenden Beschränkungen der ausschüttungsfähigen Höchstbeträge lockern. Durch Artikel 12f kann der Ausschuss insbesondere von Instituten verlangen, im Abwicklungsfall zusätzliche Beträge zur Deckung von Verlusten vorzuhalten, die höher sind als die im Rahmen eines herkömmlichen Abwicklungsszenarios erwarteten Verluste (d. h. über dem Niveau der geltenden Eigenmittelanforderungen liegen) und ein ausreichend großes Marktvertrauen in das Unternehmen nach der Abwicklung gewährleisten (d. h. zusätzlich zum erforderlichen Rekapitalisierungsbetrag). In Artikel 12f wird jedoch präzisiert, dass für die Verlustabsorptionskomponente der MREL die Höhe der Leitlinien nicht über die Höhe der „Eigenkapitalleitlinien“ hinausgehen sollte, wenn Aufsichtsbehörden diese Leitlinien, die über die normalen Anforderungen hinausgehen, im Rahmen aufsichtlicher Stresstests zur Deckung von Verlusten verlangen. Was die Rekapitalisierungskomponente betrifft, so sollte die zur Sicherstellung von Marktvertrauen erforderliche Höhe der Leitlinien Institute in die Lage versetzen, nach der Abwicklung ihre Zulassungsanforderung für eine angemessene Zeit zu erfüllen. Dieser Marktvertrauenspuffer sollte nicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte kombinierte Kapitalpufferanforderung hinausgehen, es sei denn, ein höherer Betrag ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen nach der Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung für angemessene Zeit weiter erfüllt.

Die Artikel 12g und 12h befassen sich mit der Höhe der MREL-Anwendung. Für Institute, die für eine Einstufung als Abwicklungseinheiten infrage kommen, gilt die MREL lediglich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet werden, berücksichtigungsfähige (Schuld-)Titel an externe Dritte zu auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit (d. h. der Abwicklungsgruppe) in den „Bail-in“ einbezogen würden. Analog zu einem ähnlichen Konzept im TLAC-Standard wird mit diesem Vorschlag für andere Unternehmen der Gruppe das Konzept einer „internen“ MREL eingeführt. Dies bedeutet, dass andere Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, berücksichtigungsfähige (Schuld-)Titel innerhalb der Abwicklungsgruppe ausgeben sollten, d. h. solche Titel sollten von Abwicklungseinheiten erworben werden. Ist das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, nicht mehr existenzfähig, werden solche Titel herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt und Verluste dieses Unternehmens auf die Abwicklungseinheit übertragen. Der Hauptvorteil der internen MREL besteht darin, dass dadurch das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe (mitsamt kritischer Funktionen) rekapitalisiert werden kann, ohne dass dafür ein formelles Abwicklungsverfahren mit potenziellen Marktstörungen eingeleitet werden müsste. Nichtsdestotrotz sollte diese Anforderung im Einklang mit der gewählten Abwicklungsstrategie stehen; so sollte insbesondere das Eigentumsverhältnis zwischen dem Unternehmen und seiner Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung unverändert bleiben. Im Vorschlag ist auch festgelegt, dass die interne MREL unter Wahrung bestimmter Schutzbestimmungen durch besicherte Garantien zwischen der Abwicklungseinheit und anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe ersetzt werden könnte, welche unter den gleichen zeitlichen Bedingungen als die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Instrumente aktiviert werden könnten. Die vorgeschlagenen Schutzbestimmungen sehen insbesondere vor, dass die zuständigen Abwicklungsbehörden dem Vorgang, die interne MREL und die Besicherung der von der Abwicklungseinheit an ihr Tochterunternehmen gewährten Garantie mit hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko zu ersetzen, zustimmen müssen.

In Artikel 12i ist festgelegt, dass der Ausschuss unter Wahrung bestimmter Schutzbestimmungen ein Tochterunternehmen von der internen MREL ausnehmen kann, wenn sowohl die Tochter- als auch die Mutterabwicklungseinheit in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Gegenstand der Änderungen in Artikel 12g sind die Verstöße gegen die MREL. Artikel 12g führt die den Abwicklungsbehörden bei Verstößen gegen die MREL zur Verfügung stehenden Befugnisse auf. Da ein Verstoß gegen die Anforderung ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, tragen die Änderungen an Artikel 10 dazu bei, dass das bestehende Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt wird, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Ferner werden darin neue Befugnisse für den Ausschuss eingeführt, nach denen dieser von den Instituten Änderungen an den Fälligkeitsprofilen berücksichtigungsfähiger Instrumente und Pläne zur Wiederherstellung der MREL-Höhe verlangen kann.

Änderungen an den Artikeln 16, 18, 20 und 21

Die Änderungen an den Artikeln 16, 18, 20 und 21 stellen sicher, dass für die interne MREL berücksichtigungsfähige Titel, die keine Kapitalinstrumente sind (z. B. Schuldtitel), ebenfalls vom Ausschuss herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden könnten, wenn das Unternehmens der Abwicklungsgruppe, das seinerseits keine diese Titel emittierende Abwicklungseinheit ist, nicht mehr existenzfähig ist.

2016/0361 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 9 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Rat für Finanzstabilität (FSB) hat am 9. November 2015 ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (den „Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Nach dem TLAC-Standard müssen global systemrelevante Banken („global systemically important banks“, „G-SIB“) – im Unionsrecht global systemrelevante Institute („G-SRI“) – ein Minimum an hochgradig verlustabsorptionsfähigen (bail-in-fähigen) Verbindlichkeiten halten, das ausreicht, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015 11 hat die Kommission angekündigt, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 umzusetzen.

(2)Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, „MREL“) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU der Europäischen Union und des Rates 12 für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen – die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten in der Union – sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden die „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 13 in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI – der sogenannten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 14 nachgekommen werden sollte. Die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten sollten zusammen mit den Bestimmungen der vorgenannten Rechtsakte sowie der Richtlinie 2013/36/EU 15 kohärent angewandt werden.

(3)Das Fehlen harmonisierter Vorschriften in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des TLAC-Standards würde zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit für die Institute führen und die Anwendung des „Bail-in“-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute erschweren. Fehlende harmonisierte Vorschriften in der Union bringen auch Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt mit sich, da die Kosten, die den Instituten durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstehen, je nach teilnehmendem Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfallen können. Es ist daher erforderlich, diese Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und Wettbewerbsverzerrungen, die durch das Fehlen harmonisierter Vorschriften bei der Umsetzung des TLAC-Standards entstehen, zu vermeiden. Aus diesem Grund ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(4)Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auch weiterhin sowohl die singuläre (Single Point of Entry, „SPE“) als auch die multiple (Multiple Point of Entry, „MPE“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Strategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – in der Regel das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – zumeist operative Tochterunternehmen – zwar nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Strategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Damit die gewünschte Abwicklungsstrategie wirksam angewandt werden kann, ist es erforderlich, die abzuwickelnden Unternehmen („Abwicklungseinheiten“) und die dazugehörigen Tochterunternehmen („Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Finanzunternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahin gehend zu ändern, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“) künftig ausdrücklich dazu verpflichtet ist, die Abwicklungseinheiten- und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplante Abwicklungsmaßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.

(5)Damit im Abwicklungsfall eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Steuerzahler gewährleistet ist, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die Institute über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehene institutsspezifische Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einhalten.

(6)Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote des betreffenden Instituts ausgedrückt werden.

(7)Die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei der MREL sollten den ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechend eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden. So sollte insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur die zusätzliche Rendite an ein Derivat gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzaktivums abhängt. Diese Instrumente dürften angesichts ihres festen Kapitalbetrags im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen „Bail-in“ herangezogen werden können.

(8)Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen nicht abgesicherter, nicht bevorrechtigter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten durch eine wirksame Nutzung des „Bail-in“-Instruments zu verbessern, sollte der Ausschuss insbesondere dann verlangen können, dass die institutsspezifische Anforderung mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall voraussichtlich größere Verluste erleiden dürften als bei einer Insolvenz der Fall. Die Erfüllung der MREL mit nachrangigen Verbindlichkeiten sollte nur insoweit verlangt werden, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einer Insolvenz der Fall wäre. Keine der vom Ausschuss für die Zwecke der MREL verlangte Nachordnung von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt.

(9)Die MREL sollte die Institute in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung erwarteten Verluste zu absorbieren und nach erfolgter Abwicklung eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Der Ausschuss sollte ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen, was insbesondere für die Notwendigkeit und die Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung im Rekapitalisierungsbetrag gilt. Zur Bestimmung dieser Höhe sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags herangezogen werden, der das Institut in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Ausgedrückt werden sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags und der Risikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote, wobei die Institute gleichzeitig die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte einhalten sollten. Der Ausschuss sollte in der Lage sein, in hinreichend begründeten Fällen Anpassungen an den Rekapitalisierungsbeträgen vorzunehmen, um auch erhöhten Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem allgemeinen Risikoprofil der Abwicklungsgruppe ergeben und die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen, angemessen Rechnung zu tragen, und in diesen eingeschränkten Fällen höhere Rekapitalisierungsbeträge als die in Artikel 12d Absätze 3 und 4 Unterabsatz 1 genannten verlangen.

(10)Zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollte der Ausschuss G-SRI zusätzlich zu der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen TLAC-Mindestanforderung eine institutsspezifische MREL vorschreiben können. Diese institutsspezifische MREL darf nur vorgeschrieben werden, wenn die TLAC-Mindestanforderung nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und ein G-SRI der gewählten Abwicklungsstrategie entsprechend zu rekapitalisieren.

(11)Wenn der Ausschuss die Höhe der MREL festlegt, sollte er der Systemrelevanz eines Instituts sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Hierbei sollte der Ausschuss auch berücksichtigen, dass für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen müssen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute, die zwar nicht als G-SRI eingestuft sind, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.

(12)Analog zu den Befugnissen, die den zuständigen Behörden durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragen wurden, sollte der Ausschuss befugt sein, höhere MREL von Instituten zu verlangen, gleichzeitig aber flexibler mit Verstößen gegen diese Anforderung umzugehen und zu diesem Zweck insbesondere die bei solchen Verstößen automatisch in Kraft tretenden Beschränkungen der ausschüttungsfähigen Höchstbeträge zu lockern. Der Ausschuss sollte in der Lage sein, den Instituten Leitlinien im Hinblick darauf an die Hand zu geben, wie sie den über die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU hinausgehenden zusätzlichen Bedarf zur Deckung von Verlusten bei einer Abwicklung erfüllen können, und/oder nach der Abwicklung für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu sorgen. Um Kohärenz mit der Richtlinie 2013/36/EU zu gewährleisten, dürfen Leitlinien für die Deckung zusätzlicher Verluste nur in Fällen ausgegeben werden, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden solche „Eigenkapitalleitlinien“ gemäß der Richtlinie 2013/36/EU verlangt haben, und sollten nicht über die dabei verlangte Höhe hinausgehen. In Bezug auf die Rekapitalisierung sollte der in den Leitlinien zur Sicherstellung des Marktvertrauens verlangte Betrag das Institut in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für eine angemessene Zeit weiter zu erfüllen und es dem Institut unter anderem ermöglichen, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken. Der Marktvertrauenspuffer sollte nicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte kombinierte Kapitalpufferanforderung hinausgehen, es sei denn, ein höherer Betrag ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen nach der Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung für angemessene Zeit weiter erfüllt. Wird es von einem Unternehmen konsequent versäumt, die in den Leitlinien nahegelegten zusätzlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten, sollte der Ausschuss zur Erreichung des in den Leitlinien empfohlenen Betrags eine Anhebung der MREL verlangen können. Bei der Erwägung, ob es sich um ein konsequentes Versäumnis handelt, sollte der Ausschuss den in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten MREL-Meldungen des Unternehmens Rechnung tragen.

(13)Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute, die für eine Einstufung als Abwicklungseinheiten infrage kommen, die MREL lediglich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind, an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den „Bail-in“ einbezogen würden.

(14)Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die unternehmensspezifische Anforderung auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten begeben wurden, und diese herabschreiben oder in Eigentumstitel umwandeln, wenn die Institute nicht mehr existenzfähig sind. Die für Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte dem Ausschuss die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, und dürfte potenzielle Marktstörungen vermeiden. Vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses sollte es möglich sein, die Ausgabe berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Abwicklungseinheiten durch besicherte Garantien zwischen der Abwicklungseinheit und ihren Tochterunternehmen zu ersetzen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen. Sind sowohl die Abwicklungseinheit als auch deren Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, sollte der Ausschuss bei Instituten, die keine Abwicklungseinheiten sind, vollumfänglich von der Anwendung der MREL absehen können.

(15)Die Anwendung der MREL auf Institute, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie in Einklang stehen. So sollte insbesondere das Eigentumsverhältnis zwischen den Instituten und ihrer Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung unverändert bleiben.

(16)Jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL sollten die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und der Ausschuss durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollte der Ausschuss von den Instituten verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen.

(17)Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, vor allem mit dem Eigentumsrecht und der unternehmerischen Freiheit, und ist entsprechend dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(18)Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Rahmenvorschriften für die Sanierung und Abwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union die vorliegende Verordnung annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)Um für die Anwendung dieser Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen, sollte die vorliegende Verordnung [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten] angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Nummern werden eingefügt:

„24a. „Abwicklungseinheit“ eine in der Union niedergelassene Einheit, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

24b. „Abwicklungsgruppe“ eine vom Ausschuss nach Artikel 8 bestimmte Gruppe von Unternehmen, die sich aus einer Abwicklungseinheit und ihren Tochterunternehmen, die ihrerseits keine Abwicklungseinheiten oder Tochterunternehmen einer anderen Abwicklungseinheit sind, zusammensetzt;

b)Unter Nummer 49 wird „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

   Folgende Nummer 49a wird eingefügt:

„49a. „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 12c oder Artikel 12h Absatz 3 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen;“.

2.Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)    Festlegung der Höhe der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Artikel 12 bis 12k;“.

3.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen dargelegt.“.

b)In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

Die in Absatz 9 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betroffenen Unternehmen offen zu legen.“.

c)Absatz 9 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p)    die Mindestanforderungen an Eigenmittel und nachrangige Instrumente gemäß Artikel 12c sowie gegebenenfalls einen Stichtag für deren Erreichen;“.

d)Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10.    Gruppenabwicklungspläne umfassen den in Absatz 1genannten Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionsmutterunternehmens und zeigen Maßnahmen auf für die Abwicklung

a)des Unionsmutterunternehmens,

b)der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,

c)der Unternehmen nach Artikel 2 Buchstabe b, und

d)der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich des Artikels 33.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen zeigt der Abwicklungsplan Maßnahmen für jede der folgenden Gruppen auf:

a)die Abwicklungseinheiten,

b)die Abwicklungsgruppen.“.

e)In Absatz 11 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)    werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Absatz 6 genannten Szenarien in Bezug auf eine Abwicklungseinheit zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen einer Gruppe, das Mutterunternehmen sowie Tochterinstitute im Sinne des Absatzes 1 dargelegt;

a1)    werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt mitsamt den Auswirkungen solcher Maßnahmen auf:

i) andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und

ii) andere Abwicklungsgruppen;

b)    wird analysiert, inwieweit die Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei in der Union ansässigen Unternehmen der Gruppe in koordinierter Weise angewandt und wahrgenommen werden könnten — unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe, bestimmten Unternehmen der Gruppe oder Abwicklungsgruppen erbracht werden –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt,“.

4.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weit gehender Vermeidung signifikanter nachteiliger Auswirkungen — auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.

Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Setzt sich eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe zusammen, bewertet der Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt“.

b)Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist das Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe auf eine in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Situation zurückzuführen, teilt der Ausschuss dem Unionsmutterunternehmen seine Eischätzung dieses Hindernisses mit.“

c)Dem Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine in Artikel 141a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Situation zurückzuführen, schlägt das Unionsmutterunternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen vor, mit denen die gemäß Unterabsatz 1 aufgezeigten Hindernisse innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 7 erfolgten Mitteilung abgebaut bzw. beseitigt werden können.“

d)In Absatz 11 Buchstaben i und j wird „Artikel 12“ durch „den Artikeln 12g und 12h“ ersetzt.

e)In Absatz 11 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)    von einem Unternehmen die Vorlage eines Plans zu verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der Artikel 12g und 12h sowie der in Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung erreicht werden soll;

l)    von einem Unternehmen zu verlangen, das Fälligkeitsprofil der in Artikel 12c sowie Artikel 12h Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Posten zu ändern, um eine dauerhafte Einhaltung des Artikels 12g und des Artikels 12h zu gewährleisten.“

5.    Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 12
Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechend den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, jederzeit einhalten müssen.

2.Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 9 legen die nationalen Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 jederzeit einhalten müssen. Hierfür gilt das Verfahren nach Artikel 31.

3.Jede in Absatz 1 genannte Festlegung des Ausschusses wird parallel zur Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 8 vorgenommen.

4.Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets über die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen.

5.Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten er gemäß Absatz 1 für jedes Institut und jedes Mutterunternehmen festgelegt hat.

6.Im Hinblick auf eine effektive und kohärente Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.

                   Artikel 12a

Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Unternehmen jederzeit die in den Artikeln  12a bis 12i genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einhalten.

2.Diese in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 12d Absatz 3 bzw. Absatz 4 berechnet und ist ein prozentualer Anteil von:

a)dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag des jeweiligen in Absatz 1 genannten Unternehmens und

b)der gemäß Artikel 429 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Messgröße für die Verschuldungsquote des jeweiligen in Absatz 1 genannten Unternehmens.

                   Artikel 12b

Freistellung von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.Unbeschadet des Artikels 12a nimmt der Ausschuss durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegen nehmen dürfen, von der in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Diese Institute werden im Insolvenzfall nach nationalen Verfahren oder anderen speziell für diese Institute vorgesehenen Verfahren gemäß den Artikeln 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU liquidiert, und

b)mit diesen nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Verfahren wird sichergestellt, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

2.Die von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 12g Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.


Artikel 12c

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten

1.Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe d, erfüllen.

2.Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit Derivatkomponenten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)ein bestimmter Betrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert und von keiner Derivatkomponente betroffen;

b)der Schuldtitel, und auch seine Derivatkomponente, unterliegt keiner Saldierungsvereinbarung und wird nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet.

c)Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

3.Um zu gewährleisten, dass die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann, kann der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde auf eigene Initiative beschließen, dass die in Artikel 12g genannte Anforderung von Abwicklungseinheiten mit Instrumenten eingehalten wird, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen.

Der gemäß diesem Absatz gefasste Beschluss des Ausschusses umfasst eine Begründung auf der Grundlage folgender Elemente:

a)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

b)von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen soll bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die nicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, sodass Inhaber der aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;

c)die Höhe der nachrangigen Verbindlichkeiten geht nicht über den Betrag hinaus, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.



Artikel 12d

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte, für jede Einheit geltende Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde des Ausschusses nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, anhand folgender Kriterien bestimmt:

a)der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

b)der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Eigenkapitalanforderungen oder gegebenenfalls die Verschuldungsquote in Form von hartem Kernkapital der betroffenen Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

c)der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Eigenkapitalanforderungen oder gegebenenfalls die Verschuldungsquote in Form von hartem Kernkapital der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

d)Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

e)Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 79 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

f)Umfang, in dem der Ausfall des entsprechenden Unternehmens – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem – die Finanzstabilität durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen beeinträchtigen würde.

2.Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen haben dürfte, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“);

b)das Unternehmen oder seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift zugelassen sind, weiter auszuüben („Rekapitalisierung)“;

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens vor, so darf die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgehen.

3.Unbeschadet des letzten Unterabsatzes darf der in Absatz 2 genannte Betrag für Abwicklungseinheiten nicht über den höheren der folgenden Beträge hinausgehen:

a) die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung gegebenenfalls zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf teilkonsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, ihre in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gesamtkapitalquote und ihre in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung auf teilkonsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe im Einklang mit den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen wiederherzustellen;

b)die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, ihre in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verschuldungsquote auf teilkonsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe im Einklang mit den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen wiederherzustellen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag („total risk exposure amount“, „TREA“) ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe b berechnete Betrag dividiert durch die Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote ausgedrückt.

Der Ausschuss setzt die in den vorhergehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge gemäß den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen fest und kann diese Beträge anpassen, um Risiken für die Abwicklungsfähigkeit, die aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem Gesamtrisikoprofil der Abwicklungsgruppe erwachsen, angemessen Rechnung zu tragen.

4.Unbeschadet des letzten Unterabsatzes darf der in Absatz 2 genannte Betrag bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, nicht über einen der folgenden Beträge hinausgehen:

a)die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an das Unternehmen entsprechen, und

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, seine in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gesamtkapitalquote und seine in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannte Anforderung im Einklang mit dem Abwicklungsplan wiederherzustellen, oder

b)die Summe aus:

i) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

ii) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, seine in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verschuldungsquote im Einklang mit dem Abwicklungsplan wiederherzustellen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag („TREA“) als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Buchstabe b berechnete Betrag dividiert durch die Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote als Prozentwert ausgedrückt.

Der Ausschuss setzt die in diesem Absatz genannten Rekapitalisierungsbeträge gemäß den im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen fest und kann diese Beträge anpassen, um Risiken für den Rekapitalisierungsbedarf, die aus dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsprofil und dem Gesamtrisikoprofil des Unternehmens erwachsen, angemessen Rechnung zu tragen.

5.Geht der Ausschuss davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so darf die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht über den Betrag hinausgehen, der ausreicht, um

a)die gemäß Artikel 27 Absatz 5 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

b)die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

6.Der Beschluss des Ausschusses, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu verhängen, umfasst eine entsprechende Begründung einschließlich einer umfassenden Bewertung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Elemente, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit und der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung im Rekapitalisierungsbetrag.

7.    Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

8.    Zur Berücksichtigung des Beitrags, den ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der bevorzugten Abwicklungsstrategie voraussichtlich leisten wird, kann der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung verringern.

Der Umfang einer solchen Verringerung ist aufgrund einer plausiblen Einschätzung des potenziellen Beitrags aus dem Einlagensicherungssystem festzulegen und muss zumindest

a) unter einer vorsichtigen Schätzung der potenziellen Verluste liegen, die das Einlagensicherungssystem unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU hätte tragen müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre;

b) unter dem gemäß Artikel 109 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU geltenden Höchstbetrag für Beiträge der Einlagensicherungssysteme liegen;

c) das Gesamtrisiko einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems infolge von Beiträgen zu multiplen Bankeninsolvenzen oder -abwicklungen berücksichtigen und

d) mit anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und den Pflichten und Zuständigkeiten der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde vereinbar sein.

Der Ausschuss dokumentiert nach Anhörung der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde sein Konzept für die Bewertung des Gesamtrisikos einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und nimmt die Verringerungen gemäß Unterabsatz 1 unter der Voraussetzung vor, dass kein übermäßiges Risiko entsteht.

Artikel 12e

Festlegung der Anforderung für Unternehmen, die G-SRI sind

1.Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus

a)der in Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderung, und

b)etwaigen zusätzlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 2 eigens für die Einheit festgelegt wurden und mit Verbindlichkeiten einzuhalten sind, die die in Artikel 12c genannten Voraussetzungen erfüllen.

2.Der Ausschuss kann zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b nur stellen,

a)wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 12d genannten Voraussetzungen zu erfüllen, und

b)sofern die erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht über den zur Erfüllung der in Artikel 12d genannten Voraussetzungen erforderlichen Betrag hinausgehen.

3.Der Beschluss des Ausschusses, gemäß Absatz 1 Buchstabe b eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu verhängen, umfasst eine Begründung samt einer umfassenden Bewertung der in Absatz 2 genannten Elemente.

Artikel 12f

Leitlinien für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.Der Ausschuss kann einem Unternehmen nahelegen, über die Vorgaben der Artikel 12d und 12e hinausgehende, die Voraussetzungen des Artikels 12c oder des Artikels 12h Absatz 3 erfüllende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuhalten, um damit

a)mögliche Verluste des Unternehmens auszugleichen, die über die durch Artikel 12d gedeckten Verluste hinausgehen, und/oder

b)zu gewährleisten, dass im Abwicklungsfall mithilfe von Kapitalinstrumenten, die die Anforderungen des Artikels 12d Absatz 2 Buchstabe b ergänzen, ein ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechterhalten wird („Marktvertrauenspuffer“).

Die Leitlinien werden nur im Hinblick auf die in Artikel 12a Absatz 1 genannte und nach Maßgabe des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnete Anforderung erteilt und berechnet.

2.Die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a erteilten Leitlinien darf erst dann festgesetzt werden, wenn die zuständige Behörde bereits eigene Leitlinien gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt hat, und darf nicht über die Höhe Letzterer hinausgehen.

Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilten Leitlinien dürfen in ihrer Höhe nicht über die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannte kombinierte Kapitalpufferanforderung hinausgehen (davon ausgenommen ist die unter Buchstabe a jenes Artikels genannte Anforderung), es sei denn, ein höherer Betrag ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen nach der Abwicklung die Voraussetzungen für seine Zulassung für angemessene Zeit weiter erfüllt.

Die Abwicklungsbehörde übermittelt dem Unternehmen eine Begründung sowie eine umfassende Erläuterung der Notwendigkeit und der Höhe der gemäß diesem Artikel erteilten Leitlinien.

3.Kommt ein Unternehmen den in Absatz 1 dargelegten Leitlinien nicht konsequent nach, so kann der Ausschuss zur Erreichung des in diesen Leitlinien empfohlenen Betrags eine Anhebung der in Artikel 12d Absatz 2 genannten Anforderung verlangen.

4.Ein Unternehmen, das nicht über die in den Leitlinien gemäß Absatz 1 vorgegebenen zusätzlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verfügt, unterliegt nicht den in Artikel 141 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beschränkungen.

Artikel 12g

Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten

1.Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 12d bis 12f festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

2.Für eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung ausgehend von den Anforderungen der Artikel 12d bis 12f und abhängig davon, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind, vom Ausschuss nach Anhörung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde festgelegt.

Artikel 12h

Anwendung der Anforderungen auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

1.Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit und selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in den Artikeln 12d bis 12f festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis zu entsprechen.

Nach Konsultation der zuständigen Behörden und der EZB kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit und selbst keine Abwicklungseinheit ist, anzuwenden.

2.Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:

a)Die Abwicklungseinheit erfüllt die in Artikel 12g genannte konsolidierte Anforderung;

b)die für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe geltenden Anforderungen werden allesamt von der in Artikel 12g genannten konsolidierten Anforderung gedeckt und gehen in der Summe nicht über diese hinaus, es sei denn, dies ist ausschließlich auf die Konsolidierung auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 12g Absatz 1 zurückzuführen;

c)sie erfüllt die in Absatz 3 dargelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit;

d)sie geht nicht über den Beitrag des Tochterunternehmens zu der in Artikel 12g Absatz 1 genannten konsolidierten Anforderung hinaus.

3.Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

a)Verbindlichkeiten, die:

i) an die Abwicklungseinheit ausgegeben und von dieser erworben werden;

ii) die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b;

iii) in regulären Insolvenzverfahren gegenüber anderen Verbindlichkeiten als denen, die für die Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden können und an andere Unternehmen als die Abwicklungseinheit ausgegeben und von diesen erworben werden, nachrangig sind;

iv) den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen gemäß dem Artikel 21 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigen.

b)berücksichtigungsfähige Eigenmittelinstrumente, die an andere Unternehmen als die Abwicklungseinheit ausgegeben und von diesen erworben werden, wenn die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Wahrnehmung der Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird.

4.Vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses kann die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung mittels einer Garantie erfüllt werden, die dem Tochterunternehmen von der Abwicklungseinheit gewährt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)Die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

b)die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen einer oder mehrere der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

c)der Garantiebetrag wird zu mindestens 50 Prozent über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

d)die Garantie und die Finanzsicherheit unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen niedergelassen ist, sofern der Ausschuss nichts anderes vorsieht;

e)die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den Garantiebetrag vollständig zu decken;

f)die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

g)die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und

h)es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 12i

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

Der Ausschuss kann ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit vollständig von der Anwendung des Artikels 12h ausnehmen, wenn

a)sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

b)die Abwicklungseinheit die in Artikel 12g genannte Anforderung erfüllt;

c)ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, bei dem einer oder mehrere der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Umstände vorliegen, weder vorhanden noch abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 12g
Verstöße gegen die Anforderung

1.Der Ausschuss und andere zuständige Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch ein Unternehmen unter Anwendung zumindest einer der folgenden Maßnahmen nach:

a)Wahrnehmung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10;

b)die in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EG genannten Maßnahmen;

c)Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

d)Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 und Artikel 111 der Richtlinie 2014/59/EU.“

2.Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d.“

6.Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern dieses eine Abwicklungseinheit ist und sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, nicht aber um Abwicklungseinheiten handelt, die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen für die Abwicklung solcher Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.“.

7.„Relevanten Kapitalinstrumenten“ in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b wird durch „relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

8.Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    wenn gemäß Artikel 21 Absatz 7 von der Befugnis Gebrauch gemacht, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“.

9.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“

b)„Kapitalinstrumenten“ im ersten Satz in Absatz 1 wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

c)„Kapitalinstrumenten“ in Absatz 1 Buchstabe b wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

d)„Kapitalinstrumenten“ in Absatz 3 Buchstabe b wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

e)„Kapitalinstrumenten“ in Absatz 8 Unterabsatz 2 wird durch „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

f)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)    Wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten, genügen.“.

g)Dem Absatz 10 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d) Der Nennwert der in Absatz 7 genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder im Maß der Kapazität der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.“.

Artikel 6
Inkrafttreten

1.Diese Änderungsverordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.Sie ist spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1).
(4) FSB, Principles on Loss-absorbing and Recapitalisation Capacity of Globally Systemically Important Banks (G-SIBs) in Resolution, Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term sheet, 9.11.2015.
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“, 24.11.2015 (COM(2015) 587 final).
(6) https://www.eba.europa.eu/documents/10180/1360107/EBA+Interim+report+on+MREL
(7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Link zur Folgenabschätzung und ihrer Zusammenfassung.
(9) ABl. C […] vom […], S. […].
(10) ABl. C […] vom […], S. […].
(11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“, 24.11.2015 (COM(2015) 587 final).
(12) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(13) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(15) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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