EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2016
COM(2016) 778 final
2016/0384(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die jüngsten Erdbeben in Italien hatten verheerende Auswirkungen auf die in der betroffenen Region lebenden Menschen. Umfangreiche Wiederaufbauarbeiten sind erforderlich, um insbesondere das kulturelle Erbe der betroffenen Gebiete zu restaurieren. Europa muss in der Lage sein, Mitgliedstaaten und Regionen, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionalen Naturkatastrophen betroffen sind, rasch zusätzliche wirksame Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung zu stellen, um die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel zu ergänzen.
Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten eine solche zusätzliche Unterstützung zu gewähren, schlägt die Kommission vor, die Möglichkeit einer gesonderten Prioritätsachse für durch den EFRE im Rahmen eines operationellen Programms geförderte Wiederaufbauvorhaben einzuführen. Angesichts der potenziellen Schwere der Folgen solcher Naturkatastrophen wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, solche Vorhaben in vollem Umfang aus dem EFRE zu finanzieren, ohne dass eine nationale Kofinanzierung erforderlich ist. Die im Rahmen dieser Prioritätsachse zu finanzierenden Vorhaben stehen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.
Ferner werden Sondervorschriften für den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben vorgeschlagen, um zu gewährleisten, dass die Ausgaben für eine Erstattung ab dem Zeitpunkt der Katastrophe förderfähig sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013. Er ergänzt die Art der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 und wahrt die Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Vorgeschlagen wird die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes in Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, um eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für die Unterstützung von durch die Verwaltungsbehörden ausgewählten Vorhaben im Rahmen der EFRE-Investitionsprioritäten als Reaktion auf Katastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Katastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu schaffen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag, von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Möglichkeit einer Finanzierung von Wiederaufbauarbeiten durch den EFRE mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % aus dem EU-Haushalt vorgesehen wird, erfordert eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag betrifft eine begrenzte und gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten erforderlich ist.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
••Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
entfällt
••Konsultation der Interessenträger
••Einholung und Nutzung von Expertenwissen
entfällt
••Folgenabschätzung
Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, um den Vorschlag für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzubereiten. Diese begrenzte und gezielte Änderung erfordert keine separate Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
entfällt
••
Grundrechte
entfällt
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich.
Der Vorschlag überschreitet den Rahmen der globalen Mittelzuweisung für den Zeitraum 2014-2020 nicht und ist somit haushaltsneutral. Der erhöhte Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % wird dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen und durch geringere Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden, so dass die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird die Möglichkeit vorgeschlagen, für den EFRE eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines operationellen Programms einzuführen. Die Vorhaben, die im Rahmen dieser gesonderten Prioritätsachse finanziert werden können, stehen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.
Für Vorhaben im Rahmen dieser gesonderten Prioritätsachse wird eine Ausnahme von der Vorschrift über den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben infolge einer Änderung eines Programms vorgeschlagen. Dadurch wäre gewährleistet, dass nach der Änderung des Programms ab dem Zeitpunkt der Katastrophe getätigte Ausgaben für eine Erstattung geltend gemacht werden können.
Ferner wurde eine Bestimmung zur Deckung von Ausgaben aufgenommen, die für durch die Behörden der Mitgliedstaaten direkt nach der Katastrophe ergriffene Maßnahmen und vor Änderung des operationellen Programms gemeldet und zum geltenden Kofinanzierungssatz erstattet werden. Der höhere Kofinanzierungssatz würde folglich durch die notwendigen Anpassungen auf den nächsten Zahlungsantrag und gegebenenfalls auf die nächsten Abrechnungen angewendet, sobald das Programm durch Aufnahme der gesonderten Prioritätsachse geändert worden ist.
2016/0384 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, sollte im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Investitionsprioritäten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) die Möglichkeit vorgesehen werden, im Rahmen eines operationellen Programms eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % einzuführen.
(2)Die Vorhaben, die im Rahmen dieser gesonderten Prioritätsachse finanziert werden können, stehen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.
(3)Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen sollte für Ausgaben, die infolge einer Änderung des Programms förderfähig werden, eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften bezüglich des Beginns der Förderfähigkeit für Ausgaben eingeführt werden, um sicherzustellen, dass durch die Behörden der Mitgliedstaaten direkt nach der Katastrophe und vor Änderung des operationellen Programms getroffene Maßnahmen kofinanziert werden können.
(4)Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen und getätigten Ausgaben zu ermöglichen – auch wenn dieses Datum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt –, sollte die entsprechende Bestimmung über den Beginn der Förderfähigkeit der von den Begünstigten getätigten Ausgaben der Begünstigten rückwirkend gelten.
(5)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird folgender Absatz angefügt:
„8. Es kann eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) sie werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ausgewählt;
b) sie zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und
c) sie werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.
Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.
Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls in den nächsten vorgelegten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2014.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN
1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
2.ABM/ABB-RAHMEN
Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):
Regionalpolitik; ABB–Tätigkeit 13 03
3.HAUSHALTSLINIEN
3.1.Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):
Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:
13 03 60 00 Weniger entwickelte Gebiete (EFRE)
13 03 61 00 Übergangsregionen (EFRE)
13 03 62 00 Entwickelte Gebiete (EFRE)
13 03 63 00 Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen (EFRE)
13 03 64 01 Europäische Territoriale Zusammenarbeit (EFRE)
3.2.Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:
Der Vorschlag überschreitet den Rahmen der globalen Mittelzuweisung für den Zeitraum 2014-2020 nicht und ist somit haushaltsneutral. Der erhöhte Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % wird dazu führen, dass die Zahlungen teilweise vorgezogen und durch geringere Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden, so dass die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Es wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen dieses Vorzugs einen Zeitraum von drei Jahren (2017-2019) betreffen würden.
3.3.
Haushaltstechnische Merkmale:
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Neu
|
EFTA-Beitrag
|
Beiträge von Bewerberländern
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
13 03 60 00
|
NOA
|
Getr.
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Nr. 1b
|
13 03 61 00
|
NOA
|
Getr.
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Nr. 1b
|
13 03 62 00
|
NOA
|
Getr.
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Nr. 1b
|
13 03 63 00
|
NOA
|
Getr.
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Nr. 1b
|
13 03 64 01
|
NOA
|
Getr.
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Nr. 1b
|
4.RESSOURCEN IM ÜBERBLICK
4.1.Mittelbedarf
4.1.1.Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)
Die nachstehenden Tabellen zeigen die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2017 bis 2019. Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020.
Bei den Zahlungen würde der Vorschlag zu einer höheren Erstattungsquote an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Auf der Grundlage der Gesamtkosten der Schäden durch Naturkatastrophen in den seit 2014 für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds genehmigten Fällen und unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen zusätzlichen Kofinanzierung in Höhe von 25 %, lassen sich die Auswirkungen der zusätzlichen Zahlungen auf etwa 1,6 Mrd. EUR im Zeitraum 2017-2019 schätzen.
Dieser Vorschlag kann zu einer beschleunigten Verwendung der Mittel für Zahlungen für die betreffenden Programme führen, die bis zum Programmabschluss wieder ausgeglichen würde, so dass der Vorschlag haushaltsneutral bliebe. Die Mittel für Zahlungen insgesamt bleiben für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.
Auf der Grundlage der derzeitigen Schätzungen, die die Mitgliedstaaten für Zahlungen im Jahr 2017 für die Teilrubrik 1b vorgelegt haben, wird davon ausgegangen, dass diese Auswirkungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für 2017 gedeckt werden können. Dies wird bei der Erstellung der Haushaltspläne für 2018 und 2019 im Rahmen der Bestimmungen des MFR zu berücksichtigen sein.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Art der Ausgaben
|
Abschnitt
|
|
Jahr n
|
n + 1
|
n + 2
|
n + 3
|
n + 4
|
n + 5 und Folgejahre
|
Insgesamt
|
Operative Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel für Verpflichtungen (MfV)
|
8.1
|
a
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Mittel für Zahlungen (MfZ)
|
|
b
|
entfällt
|
+548
|
+548
|
+548
|
entfällt
|
-1644
|
0.
|
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
Technische und administrative Unterstützung (NGM)
|
8.2.4.
|
c
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
HÖCHSTBETRAG
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel für Verpflichtungen
|
|
a + c
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Mittel für Zahlungen
|
|
b + c
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
0,000
|
Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben
|
|
|
Personal- und Nebenkosten (NGM)
|
8.2.5.
|
d
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM)
|
8.2.6.
|
e
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme
MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten
|
|
a + c + d + e
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten
|
|
b + c + d + e
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Angaben zur Kofinanzierung
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Kofinanzierung durch
|
|
Jahr n
|
n + 1
|
n + 2
|
n + 3
|
n + 4
|
n + 5 und Folgejahre
|
Insgesamt
|
……………………
|
f
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
MfV INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung
|
a + c + d + e + f
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
4.1.2.Vereinbarkeit mit der Finanzplanung
Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
◻
Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.
◻
Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
4.1.3.Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen
⌧
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
◻
Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:
in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)
|
|
Stand vor der
Maßnahme
[Jahr n-1]
|
|
Stand nach der Maßnahme
|
Haushaltslinie
|
Einnahmen
|
|
|
[Jahr n]
|
[n+1]
|
[n+2]
|
[n+3]
|
[n+4]
|
[n+5]
|
|
a) Einnahmen absolut
|
|
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
|
b) Veränderungen bei den Einnahmen
|
Δ
|
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern)
4.2.Personalbedarf in Vollzeitäquivalenten (einschließlich Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.
Jährlicher Bedarf
|
Jahr n
|
n + 1
|
n + 2
|
n + 3
|
n + 4
|
n + 5 und Folgejahre
|
Personalbedarf insgesamt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
5.MERKMALE UND ZIELE
5.1.Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf
Die jüngsten Erdbeben in Italien hatten verheerende Auswirkungen auf die in der betroffenen Region lebenden Menschen. Umfangreiche Wiederaufbauarbeiten sind erforderlich, um insbesondere das kulturelle Erbe zu restaurieren. Europa muss in der Lage sein, Mitgliedstaaten, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionalen Naturkatastrophen betroffen sind, rasch zusätzliche wirksame Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung zu stellen, um die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel zu ergänzen.
5.2.Mehrwert der Gemeinschaftsbeteiligung, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergieeffekte
Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben in von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten geleistet wird.
5.3.Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik
Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten, um so die aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel zu ergänzen.
5.4.Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)
Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):
mit Mitgliedstaaten
6.ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG
6.1.Überwachungssystem
Nicht erforderlich, da es unter das bestehende Monitoring im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds fällt.
6.2.Bewertung
6.2.1.Ex-ante-Bewertung
entfällt
6.2.2.Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)
entfällt
6.2.3.Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen
entfällt
7.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
entfällt
8.RESSOURCEN IM EINZELNEN
8.1.Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben)
|
Art des Outputs
|
Durchschnittskosten
|
Jahr n
|
Jahr n+1
|
Jahr n+2
|
Jahr n+3
|
Jahr n+4
|
Jahr n+5 und Folgejahre
|
GESAMT
|
|
|
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
Zahl der Outputs
|
Gesamtkosten
|
OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Unterstützung bei der Durchführung der operationellen Programme
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
GESAMTKOSTEN
|
|
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
8.2.Verwaltungsausgaben
8.2.1.Art und Anzahl der erforderlichen Stellen
Art der Stellen
|
|
Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Anzahl der Stellen/VZÄ)
|
|
|
Jahr n
|
Jahr n+1
|
Jahr n+2
|
Jahr n+3
|
Jahr n+4
|
Jahr n+5
|
Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)
|
A*/AD
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
|
B*, C*/AST
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Aus Art. XX 01 02 finanziertes Personal
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Sonstiges aus Art. XX 01 04/05 finanziertes Personal
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
GESAMT
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
8.2.2.Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind
entfällt
8.2.3.Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals
(Bei Angabe mehrerer Quellen bitte die jeweilige Zahl der Stellen je Quelle angeben.)
◻
derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen
◻
im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen
◻
im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen
◻
innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)
◻
für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen
8.2.4.Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Haushaltslinie
(Nummer und Bezeichnung)
|
Jahr n
|
Jahr n+1
|
Jahr n+2
|
Jahr n+3
|
Jahr n+4
|
Jahr n+5
und Folgejahre
|
GESAMT
|
1
Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten)
|
|
|
|
|
|
|
|
Exekutivagenturen
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Sonstige technische und administrative Unterstützung
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
- intra muros
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
- extra muros
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Technische und administrative Unterstützung insgesamt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
8.2.5.Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Art des Personals
|
Jahr n
|
Jahr n+1
|
Jahr n+2
|
Jahr n+3
|
Jahr n+4
|
Jahr n+5
und Folgejahre
|
Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)
(Angabe der Haushaltslinie)
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten)
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit
8.2.6.Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr n
|
Jahr n+1
|
Jahr n+2
|
Jahr n+3
|
Jahr n+4
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Jahr n+5
und Folgejahre
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GESAMT
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XX 01 02 11 01 – Dienstreisen
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XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen
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XX 01 02 11 03 – Ausschüsse
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XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen
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XX 01 02 11 05 – Informationssysteme
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Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11)
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3
Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie)
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Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten)
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Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben