EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016PC0778

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

COM/2016/0778 final - 2016/0384 (COD)

Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 778 final

2016/0384(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die jüngsten Erdbeben in Italien hatten verheerende Auswirkungen auf die in der betroffenen Region lebenden Menschen. Umfangreiche Wiederaufbauarbeiten sind erforderlich, um insbesondere das kulturelle Erbe der betroffenen Gebiete zu restaurieren. Europa muss in der Lage sein, Mitgliedstaaten und Regionen, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionalen Naturkatastrophen betroffen sind, rasch zusätzliche wirksame Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung zu stellen, um die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel zu ergänzen.

Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten eine solche zusätzliche Unterstützung zu gewähren, schlägt die Kommission vor, die Möglichkeit einer gesonderten Prioritätsachse für durch den EFRE im Rahmen eines operationellen Programms geförderte Wiederaufbauvorhaben einzuführen. Angesichts der potenziellen Schwere der Folgen solcher Naturkatastrophen wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, solche Vorhaben in vollem Umfang aus dem EFRE zu finanzieren, ohne dass eine nationale Kofinanzierung erforderlich ist. Die im Rahmen dieser Prioritätsachse zu finanzierenden Vorhaben stehen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Ferner werden Sondervorschriften für den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben vorgeschlagen, um zu gewährleisten, dass die Ausgaben für eine Erstattung ab dem Zeitpunkt der Katastrophe förderfähig sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013. Er ergänzt die Art der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 und wahrt die Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Vorgeschlagen wird die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes in Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, um eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für die Unterstützung von durch die Verwaltungsbehörden ausgewählten Vorhaben im Rahmen der EFRE-Investitionsprioritäten als Reaktion auf Katastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Katastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu schaffen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag, von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Möglichkeit einer Finanzierung von Wiederaufbauarbeiten durch den EFRE mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % aus dem EU-Haushalt vorgesehen wird, erfordert eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag betrifft eine begrenzte und gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten erforderlich ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

••Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

••Konsultation der Interessenträger

entfällt

••Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

••Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, um den Vorschlag für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzubereiten. Diese begrenzte und gezielte Änderung erfordert keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

••    Grundrechte

entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich.

Der Vorschlag überschreitet den Rahmen der globalen Mittelzuweisung für den Zeitraum 2014-2020 nicht und ist somit haushaltsneutral. Der erhöhte Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % wird dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen und durch geringere Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden, so dass die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird die Möglichkeit vorgeschlagen, für den EFRE eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines operationellen Programms einzuführen. Die Vorhaben, die im Rahmen dieser gesonderten Prioritätsachse finanziert werden können, stehen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Für Vorhaben im Rahmen dieser gesonderten Prioritätsachse wird eine Ausnahme von der Vorschrift über den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben infolge einer Änderung eines Programms vorgeschlagen. Dadurch wäre gewährleistet, dass nach der Änderung des Programms ab dem Zeitpunkt der Katastrophe getätigte Ausgaben für eine Erstattung geltend gemacht werden können.

Ferner wurde eine Bestimmung zur Deckung von Ausgaben aufgenommen, die für durch die Behörden der Mitgliedstaaten direkt nach der Katastrophe ergriffene Maßnahmen und vor Änderung des operationellen Programms gemeldet und zum geltenden Kofinanzierungssatz erstattet werden. Der höhere Kofinanzierungssatz würde folglich durch die notwendigen Anpassungen auf den nächsten Zahlungsantrag und gegebenenfalls auf die nächsten Abrechnungen angewendet, sobald das Programm durch Aufnahme der gesonderten Prioritätsachse geändert worden ist.

2016/0384 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, sollte im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Investitionsprioritäten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) die Möglichkeit vorgesehen werden, im Rahmen eines operationellen Programms eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % einzuführen.

(2)Die Vorhaben, die im Rahmen dieser gesonderten Prioritätsachse finanziert werden können, stehen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 .

(3)Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen sollte für Ausgaben, die infolge einer Änderung des Programms förderfähig werden, eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften bezüglich des Beginns der Förderfähigkeit für Ausgaben eingeführt werden, um sicherzustellen, dass durch die Behörden der Mitgliedstaaten direkt nach der Katastrophe und vor Änderung des operationellen Programms getroffene Maßnahmen kofinanziert werden können.

(4)Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen und getätigten Ausgaben zu ermöglichen – auch wenn dieses Datum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt –, sollte die entsprechende Bestimmung über den Beginn der Förderfähigkeit der von den Begünstigten getätigten Ausgaben der Begünstigten rückwirkend gelten.

(5)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird folgender Absatz angefügt:

„8. Es kann eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) sie werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates ausgewählt;

b) sie zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und

c) sie werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.

Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.

Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls in den nächsten vorgelegten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.“  

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

2.ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Regionalpolitik; ABB–Tätigkeit 13 03

3.HAUSHALTSLINIEN

3.1.Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

13 03 60 00 Weniger entwickelte Gebiete (EFRE)

13 03 61 00 Übergangsregionen (EFRE)

13 03 62 00 Entwickelte Gebiete (EFRE)

13 03 63 00 Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen (EFRE)

13 03 64 01 Europäische Territoriale Zusammenarbeit (EFRE)

3.2.Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Der Vorschlag überschreitet den Rahmen der globalen Mittelzuweisung für den Zeitraum 2014-2020 nicht und ist somit haushaltsneutral. Der erhöhte Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % wird dazu führen, dass die Zahlungen teilweise vorgezogen und durch geringere Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden, so dass die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Es wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen dieses Vorzugs einen Zeitraum von drei Jahren (2017-2019) betreffen würden.



3.3.    Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Neu

EFTA-Beitrag

Beiträge von Bewerberländern

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

13 03 60 00

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

13 03 61 00

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

13 03 62 00

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

13 03 63 00

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

13 03 64 01

NOA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

Nr. 1b

4.RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1.Mittelbedarf

4.1.1.Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

Die nachstehenden Tabellen zeigen die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2017 bis 2019. Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020.

Bei den Zahlungen würde der Vorschlag zu einer höheren Erstattungsquote an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Auf der Grundlage der Gesamtkosten der Schäden durch Naturkatastrophen in den seit 2014 für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds genehmigten Fällen und unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen zusätzlichen Kofinanzierung in Höhe von 25 %, lassen sich die Auswirkungen der zusätzlichen Zahlungen auf etwa 1,6 Mrd. EUR im Zeitraum 2017-2019 schätzen.

Dieser Vorschlag kann zu einer beschleunigten Verwendung der Mittel für Zahlungen für die betreffenden Programme führen, die bis zum Programmabschluss wieder ausgeglichen würde, so dass der Vorschlag haushaltsneutral bliebe. Die Mittel für Zahlungen insgesamt bleiben für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

Auf der Grundlage der derzeitigen Schätzungen, die die Mitgliedstaaten für Zahlungen im Jahr 2017 für die Teilrubrik 1b vorgelegt haben, wird davon ausgegangen, dass diese Auswirkungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für 2017 gedeckt werden können. Dies wird bei der Erstellung der Haushaltspläne für 2018 und 2019 im Rahmen der Bestimmungen des MFR zu berücksichtigen sein.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschnitt

Jahr n

n + 1

n + 2

n + 3

n + 4

n + 5 und Folgejahre

Insgesamt

Operative Ausgaben 5  

Mittel für Verpflichtungen (MfV)

8.1

a

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Mittel für Zahlungen (MfZ)

b

entfällt

+548

+548

+548

entfällt

-1644

0.

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben 6

Technische und administrative Unterstützung (NGM)

8.2.4.

c

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

HÖCHSTBETRAG

Mittel für Verpflichtungen

a + c

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Mittel für Zahlungen

b + c

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

0,000

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben 7

Personal- und Nebenkosten (NGM)

8.2.5.

d

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM)

8.2.6.

e

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten

a + c + d + e

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten

b + c + d + e

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch

Jahr n

n + 1

n + 2

n + 3

n + 4

n + 5 und Folgejahre

Insgesamt

……………………

f

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

MfV INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung

a + c + d + e + f

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

4.1.2.Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

   Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

   Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung 8 (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3.Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

   Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der
Maßnahme

[Jahr n-1]

Stand nach der Maßnahme

Haushaltslinie

Einnahmen

[Jahr n]

[n+1]

[n+2]

[n+3]

[n+4]

[n+5] 9

a) Einnahmen absolut

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

b) Veränderungen bei den Einnahmen

Δ

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern)

4.2.Personalbedarf in Vollzeitäquivalenten (einschließlich Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

Jährlicher Bedarf

Jahr n

n + 1

n + 2

n + 3

n + 4

n + 5 und Folgejahre

Personalbedarf insgesamt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

5.MERKMALE UND ZIELE

5.1.Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die jüngsten Erdbeben in Italien hatten verheerende Auswirkungen auf die in der betroffenen Region lebenden Menschen. Umfangreiche Wiederaufbauarbeiten sind erforderlich, um insbesondere das kulturelle Erbe zu restaurieren. Europa muss in der Lage sein, Mitgliedstaaten, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionalen Naturkatastrophen betroffen sind, rasch zusätzliche wirksame Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung zu stellen, um die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel zu ergänzen.

5.2.Mehrwert der Gemeinschaftsbeteiligung, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergieeffekte

Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben in von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten geleistet wird.

5.3.Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten, um so die aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel zu ergänzen.

5.4.Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

mit Mitgliedstaaten

6.ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1.Überwachungssystem

Nicht erforderlich, da es unter das bestehende Monitoring im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds fällt.

6.2.Bewertung

6.2.1.Ex-ante-Bewertung

entfällt

6.2.2.Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

entfällt

6.2.3.Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

entfällt

7.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

entfällt

8.RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1.Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben)

Art des Outputs

Durchschnittskosten

Jahr n

Jahr n+1

Jahr n+2

Jahr n+3

Jahr n+4

Jahr n+5 und Folgejahre

GESAMT

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

Zahl der Outputs

Gesamtkosten

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Unterstützung bei der Durchführung der operationellen Programme

0,000

0,000

0,000

GESAMTKOSTEN

0,000

0,000

0,000

8.2.Verwaltungsausgaben

8.2.1.Art und Anzahl der erforderlichen Stellen

Art der Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Anzahl der Stellen/VZÄ)

Jahr n

Jahr n+1

Jahr n+2

Jahr n+3

Jahr n+4

Jahr n+5

Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)

A*/AD

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

B*, C*/AST

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Aus Art. XX 01 02 finanziertes Personal

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstiges aus Art. XX 01 04/05 finanziertes Personal

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

GESAMT

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

8.2.2.Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

entfällt

8.2.3.Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei Angabe mehrerer Quellen bitte die jeweilige Zahl der Stellen je Quelle angeben.)

   derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

   im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

   im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

   innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

   für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4.Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

(Nummer und Bezeichnung)

Jahr n

Jahr n+1

Jahr n+2

Jahr n+3

Jahr n+4

Jahr n+5

und Folgejahre

GESAMT

1    Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten)

Exekutivagenturen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstige technische und administrative Unterstützung

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

- intra muros 

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

- extra muros

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Technische und administrative Unterstützung insgesamt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

8.2.5.Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals

Jahr n

Jahr n+1

Jahr n+2

Jahr n+3

Jahr n+4

Jahr n+5

und Folgejahre

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

8.2.6.Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n

Jahr n+1

Jahr n+2

Jahr n+3

Jahr n+4

Jahr n+5

und Folgejahre

GESAMT

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

2    Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

3    Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
(5) Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
(6) Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
(7) Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, aber nicht unter Artikel xx 01 04 oder xx 01 05 fallen.
(8) Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
(9) Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.
Top