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Document 52016PC0551

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen

COM/2016/0551 final - 2016/0264 (COD)

Brüssel, den 24.8.2016

COM(2016) 551 final

2016/0264(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 282 final}
{SWD(2016) 283 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die zunehmende Bedeutung der sozialen Dimension der EU

Das Ziel einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die zu Wachstum, besseren Arbeitsplätzen, sozialem Fortschritt und sozialer Gerechtigkeit für alle Bürgerinnen und Bürger führt, ist das Kernstück der politischen Agenda der Europäischen Union. Die fünf Präsidenten haben in ihrem im Juni 2015 erschienenen Bericht „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ 1 die Bedeutung des Aufbaus eines sozial starken Europas unterstrichen. Diesem Anspruch verlieh Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union im September 2015 Ausdruck mit dem nachdrücklichen Hinweis: „Wir müssen wieder einen Prozess der Konvergenz in Gang bringen, und zwar der Konvergenz der einzelnen Mitgliedstaaten und der Gesellschaften, in dessen Mittelpunkt Produktivität, die Schaffung von Arbeitsplätzen und soziale Gerechtigkeit stehen.“

Dieses Ziel wird mit Nachdruck angestrebt, und zwar durch die Neugestaltung des Europäischen Semesters, des jährlichen Zyklus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf EU-Ebene, entsprechend der Mitteilung über Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion vom Oktober 2015. Für die Nachhaltigkeit und Legitimität der Wirtschafts- und Währungsunion besonders wichtig ist die Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen und den sozialen Zielen im Europäischen Semester. Daher haben jetzt im Europäischen Semester die sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele ein größeres Gewicht erhalten, und sowohl die Länderberichte als auch die länderspezifischen Empfehlungen zur Bewertung der sozial- und beschäftigungspolitischen Herausforderungen und zur Förderung politischer Reformen stützen sich auf bewährte Verfahren.

Die Kommission hat ferner die Schaffung einer europäischen Säule sozialer Rechte 2 mit dem Ziel vorgeschlagen, eine nach oben gerichtete Angleichung der Beschäftigung und der sozialen Bedingungen sowie eine größere Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Schocks zu fördern. Diese Säule sollte sich als Wegweiser für die Politik auf mehreren Gebieten, die für gut funktionierende und gerechte Arbeitsmärkte sowie Wohlfahrtssysteme wesentlich sind, auf den sozialen „Besitzstand“ der EU gründen und diesen ergänzen. Die Säule sollte zum Maßstab für die Beurteilung der Leistung der teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales werden, um Reformen auf nationaler Ebene voranzubringen und um insbesondere bei dem erneuerten Prozess der Konvergenz innerhalb des Euro-Währungsraums als Orientierungsmarke dienen. Dies dürfte dazu beitragen, dass die wirtschaftliche Entwicklung zu größerem sozialem Fortschritt und größerer sozialer Kohäsion führt, wie es in der Strategie Europa 2020 und ihrem Ziel inklusiven Wachstums vorgesehen ist.

Dieser nachdrückliche Einsatz für die sozialen Ziele der EU bedarf der Unterstützung durch eine tragfähige Datengrundlage. Bedenkt man ferner, dass die Sozialausgaben weiteren Sinne (einschließlich Sozialschutz, Bildung und Gesundheit) in den meisten Mitgliedstaaten mehr als ein Viertel des BIP und mehr als die Hälfte der öffentlichen Ausgaben ausmachen, so gebührt den Ergebnissen politischer Konzepte, dem Kosten-Nutzen-Verhältnis und Anstrengungen, bessere Ergebnisse dadurch zu erzielen, dass internationale Vergleiche angestellt sowie Leistungsvergleiche durchgeführt werden und dass man voneinander lernt, allergrößte Aufmerksamkeit. 

Die EU benötigt zuverlässige und zeitnahe Sozialstatistiken zur Überwachung der sozialen Lage und der Auswirkungen wirtschaftlicher Entwicklungen und wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die sozialen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und deren Regionen sowie auf die Lage der einzelnen Bevölkerungsgruppen. Deshalb müssen für Themen wie Armut und soziale Ausgrenzung, Ungleichheiten, Fertigkeiten und Fähigkeiten, Zugang zur Beschäftigung für alle und Sozialschutzausgaben aussagekräftige Statistiken zeitnah verfügbar sein.

Europäische Sozial- und Beschäftigungsstatistik

Das Europäische Statistische System (ESS) 3 erstellt die statistischen Daten, mit denen im Rahmen des Europäischen Semesters die Leistungen der Mitgliedstaaten bewertet, die Hauptziele von Europa 2020 überwacht, zahlreiche Bewertungsrahmen der Kommission für die Beschäftigung und soziale Entwicklungen umgesetzt und die Voraussetzungen für eine künftige strategische Vision für Europa über Europa 2020 hinaus geschaffen werden. Im Laufe der Jahre hat das ESS ein fortgeschrittenes Instrumentarium geschaffen; damit werden für eine bessere politische Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten verbesserte und vergleichbare Statistiken bereitgestellt.

Das ESS sieht sich zunehmend einer wachsenden Nachfrage nach statistischen Information für die Analyse, die Forschung und die Formulierung politischer Konzepte gegenüber. Darüber hinaus sollten statistische Daten auch weiterhin die hohen Qualitätsanforderungen an amtliche Statistiken, einschließlich der Aktualität, erfüllen.

Die auf EU-Ebene verwendeten Sozialstatistiken stammen aus vielfältigen Quellen: Volkszählungen, aggregierte Verwaltungsdaten, Daten von Unternehmen und Daten über Personen sowie Haushalte, die bei Stichproben von Einzelpersonen erhoben werden. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die letztgenannte Quelle sozialstatistischer Daten.

Das gegenwärtige System zur Erstellung europäischer Statistiken über Personen und Haushalte stützt sich auf Daten, die mit Stichproben von Einzelpersonen erhoben werden (im Folgenden „Europäische Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen“) und besteht aus gesonderten Verordnungen für bestimmte Bereiche, in denen die zu behandelnden Themen sowie die fachlichen Anforderungen an die Datenerhebung (z. B. Stichprobenumfang, Qualitätskriterien und Übermittlungsanforderungen) im Einzelnen festgelegt sind. Zur Zeit wird die Durchführung europäischer sozialstatistische Erhebungen mit fünf Rechtsgrundlagen geregelt, nämlich jeweils einer für die Arbeitskräfteerhebung (AKE) 4 , die Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 5 , die Erhebung über die Erwachsenenbildung (AES) 6 , die Europäische Gesundheitsumfrage (EHIS) 7 und die Erhebung über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in Haushalten (IKT-HH) 8 . Zwei europäische Erhebungen werden lediglich auf Grundlage informeller Vereinbarungen durchgeführt: die Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und die Harmonisierte Europäische Zeitbudgeterhebung.

Die Initiative ist ein Bestandteil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung und soll die auf Stichprobenerhebungen beruhenden europäischen Sozialstatistiken straffen, den Vorgang der Datenerhebung effizienter gestalten und zu relevanteren statistischen Ergebnissen führen. Die vorgeschlagene Verordnung sollte die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Daten auf lange Sicht gewährleisten. Das System der europäischen sozialstatistischen Erhebungen sollte ausreichend robust und effizient sein sowie sicherstellen, dass die hohe Qualität der Statistiken gewahrt bleibt – was angesichts des ständigen Wandels in diesem Bereich der Statistik durchaus eine anspruchsvolle Aufgabe sein kann: Methodiken, die sich rasch erneuern, Einsatz der IT, Verfügbarkeit neuer Datenquellen, Veränderungen der Bedürfnisse und Erwartungen der Datennutzer sowie ein fortwährender Druck auf die vorhandenen Mittel.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die Öffentlichkeit in der Lage sind, sachgerechte Entscheidungen auf der Grundlage von Fakten zu treffen, bedarf es immer mehr zuverlässiger und aktueller Statistiken von hoher Qualität. Die Bereitstellung von Statistiken auf diesem Qualitätsniveau stellt für das ESS freilich eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Die Produktion von Statistiken ist gleichzeitig dem Druck von mehreren Seiten ausgesetzt: der ständig zunehmenden Nachfrage nach Daten und den Forderungen der Auskunftspersonen statistischer Erhebungen nach Verringerung ihrer Belastung. In jüngerer Zeit wurde daher bei statistischen Initiativen versucht, die Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb des ESS zu vereinfachen und zu verbessern, um so die Erstellung europäischer Statistiken effizienter zu gestalten und die Belastung für die Befragten zu verringern. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 243/2009 über europäische Statistiken 9 , die 2015 geändert wurde, um die Steuerung des ESS zu klären und die Koordinierung und die Zusammenarbeit sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene zu verbessern Weitere Initiativen, wie etwa der vorliegende Vorschlag und die Rahmenverordnung zur Integration der Unternehmensstatistiken sind Bestandteil der Kommissionsinitiative REFITS (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung) und auf die Vereinfachung und Straffung der Produktion europäischer Statistiken innerhalb bestimmter Zielbereiche ausgerichtet.

Im Europäischen Statistischen Programm 2013-2017-2017 10 werden Statistiken zum Thema „Europa der Bürger“ (d. h. Sozialstatistiken) als eine der drei Säulen des Systems statistischer Informationen genannt: Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Jede dieser Säulen umfasst einen primärstatistischen Datensatz, aus dem die für politische Indikatoren und Rechnungssysteme erforderlichen Eingangsgrößen gewonnen werden. Damit die Ziele des Europäischen Statistischen Programms möglichst effizient und widerspruchsfrei erreicht werden können, wird mit dieser Verordnung ein übergreifender Rechtsrahmen für die Erstellung europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen geschaffen.

Mit der ESS-Vision 2020 11 soll die Produktion europäischer Statistiken modernisiert und dergestalt die Ausgewogenheit zwischen den Vorteilen und der Bedeutung der Verfügbarkeit europäischer Statistiken von hoher Qualität und den Kosten und dem Aufwand verbessert werden, die mit ihrer Erstellung verbunden sind. Auf diese Weise trägt das ESS dazu bei, einerseits dem Bedarf der europäischen Institutionen an Informationen für ihre politische Planung und dem Bedarf der Öffentlichkeit an Statistiken angemessen gerecht zu werden, ohne andererseits die Notwendigkeit aus dem Auge zu verlieren, den Verwaltungsaufwand für Haushalte und Unternehmen zu verringern.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die Erarbeitung und Bewertung politischer Konzepte im Hinblick auf die politischen Prioritäten der Union, insbesondere in Bezug auf Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, den digitalen Binnenmarkt, eine vertiefte und gerechtere Europäische Währungsunion (EWU), Wanderungsbewegungen, den Binnenmarkt, die Energieunion und das Klima erfordern ein gutes Instrumentarium zur Analyse und Überwachung. Überdies beziehen sich die politischen Prioritäten auf eine Anzahl unterschiedlicher Bereiche der Sozial- und Wirtschaftsstatistik, wodurch es erforderlich wird, für eine größere Kohärenz zwischen Datenquellen zu sorgen und den verstärkten Einsatz neuartiger Datenquellen und Ansätze zu erleichtern. Bei der Strategie Europa 2020 dienen Indikatoren zur Überwachung der Kernziele, z. B. der Förderung der Beschäftigung, der Hebung des Bildungsniveaus und der Förderung der sozialen Eingliederung durch Verringerung der Armut. Zur Berechnung dieser Indikatoren sind aktuelle statistische Daten erforderlich. Diese statistischen Daten sollten unter Einsatz moderner statistischer Datenerhebungs- und Produktionsmethoden so effizient wie möglich erstellt werden. Da die Bereiche derzeit nicht ausreichend miteinander integriert sind, lassen sich die Daten aus unterschiedlichen Datenerhebungen schwerer analysieren. Den statistischen Anforderungen in Verbindung mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die sowohl die Beseitigung der Armut als auch die wirtschaftlichen, sozialen und Umweltaspekte der nachhaltigen Entwicklung zum Gegenstand hat, werden die sich aus diesem Vorschlag ergebenden besser integrierten und aktuelleren Indikatoren ebenfalls zugutekommen.

Die Prioritäten, denen politische Konzepte Rechnung tragen müssen, können sich ändern, so dass die Nachfrage nach europäischen Sozialstatistiken von hoher Qualität in der Zukunft voraussichtlich noch weiter zunehmen wird, z. B. wenn damit begonnen wird, auf die Ziele der geplanten europäischen Säule sozialer Rechte hinzuarbeiten. Darüber hinaus werden Statistiken von hoher Qualität benötigt, damit politische Entscheidungsträger über die aktuelle Lage hinaus neue politische Konzeptionen und Ziele erkennen und entwickeln können. Die Bedeutung europäischer Statistiken ist nicht auf die Laufzeit der gegenwärtigen Strategien beschränkt. Hierzu ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit: Die Aufstellung auf Indikatoren gestützter Ziele für die Strategie Europa 2020 war nur deshalb möglich, weil die europäische statistische Datengrundlage umfangreich genug war, um diese Ziele zu messen und zu überwachen. Als bei dieser Gelegenheit bestehende Datenbestände für einen neuen Zweck genutzt wurden, erwies es sich, wie wichtig der Aufbau und die Pflege einer statistischen Grundlage sind, die so flexibel ist, dass sie schnell an neue politische Anforderungen angepasst werden kann.

Für die Verbesserung der Sozialstatistiken entsprechend den Prioritäten der Union und dem Ausbau der sozialen Dimension der EU wird es eines entschiedenen Engagements der Mitgliedstaaten und einer engen Koordinierung zwischen politischen Entscheidungsträgern und Statistikern auf allen Ebenen bedürfen. Entscheidend wird es dabei sein, dass sie ausreichend in die Sozialstatistik investieren und die erforderliche politische Unterstützung leisten, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Verwaltungsdaten.

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies erforderlich ist, damit die Union ihre Aufgabe erfüllen kann. In Artikel 338 sind auch die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlichen Zuständigkeiten)

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Das ESS stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer für die Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu decken.

Der Vorschlag für diese Verordnung wurde mit dem Ziel formuliert, die Kerntätigkeiten der ESS-Partner zu bewahren und gleichzeitig so weit wie möglich die Effizienz zu verbessern und sicherzustellen, dass vermeidbare Änderungen und Doppelarbeit vermieden werden.

Gegenwärtig erfolgt die mit diesem Vorschlag erfasste Erhebung von Statistiken auf EU-Ebene nach unterschiedlichen Regeln. Mit dem Vorschlag soll die Erhebung von Statistiken durch einen Rahmen gestrafft und modernisiert werden. Die Bereitstellung EU-weiter vergleichbarer Statistiken zu politischen Zwecken ist nur durch Tätigwerden auf EU-Ebene möglich.

Zu den von statistischen Daten zu erfüllenden Hauptkriterien gehören die Kohärenz und die Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der Union für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, nicht gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Straffung der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen, nicht zufriedenstellend erreichen, wenn sie einzeln handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union, der die Kohärenz und Vergleichbarkeit statistischer Information auf EU-Ebene in den von dem vorgeschlagenen Rechtsakt erfassten statistischen Bereichen sicherstellt, kann auf EU-Ebene wirksamer vorgegangen werden. Indessen kann die eigentliche Datenerhebung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Daher kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in diesem Bereich Maßnahmen erlassen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Mit dem Vorschlag wird die Qualität und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen dadurch sichergestellt, dass in allen Mitgliedstaaten dieselben Grundsätze angewendet werden. Gleichermaßen wird damit sichergestellt, das europäische Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen relevant bleiben und so angepasst werden, dass sie dem Nutzerbedarf gerecht werden. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die Besonderheiten der Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Die gegenwärtigen EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Statistiken über Personen und Haushalte wurde in den zurückliegenden Jahren ständig überprüft. Dabei stellte sich eindeutig heraus, dass der Vorgang der Erhebung, Verarbeitung und Verbreitung statistischer Daten in diesen besonderen sozialstatistischen Bereichen durch die Schaffung eines entsprechenden gemeinsamen Rahmens effizienter (günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis) und effektiver werden würde.

Durch die Verordnung wird sich voraussichtlich die finanzielle und Verwaltungsbelastung für die Befragten, die nationalen, regionalen und örtlichen Behörden, die Unternehmen und die Allgemeinheit verringern. Dies wird insbesondere folgendermaßen erreicht: Vereinheitlichung von Konzepten und Methoden, Vermeidung von Doppelarbeit, Verringerung der Häufigkeit von Datenübertragungen in einigen Bereichen sowie, zusätzlich zu Erhebungen, die bessere Nutzung einer Kombination von Datenquellen.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Verordnung das angemessenste Instrument.

Die Wahl des Instruments richtet sich nach dem mit dem Rechtsakt verfolgten Ziel. Angesichts des Bedarfs an vergleichbaren statistischen Informationen auf europäischer Ebene geht der Trend bei der EU-Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist vorzuziehen, weil durch sie in der gesamten Union dieselbe Rechtslage geschaffen wird. Sie gewährleistet die Vergleichbarkeit von Daten innerhalb der EU und ermöglicht damit die Erstellung europäischer Statistiken von hoher Qualität. Sie gilt unmittelbar, d. h. sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Da diese Initiative bereits vor dem Erlass der neuen Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (COM (2015)215) auf den Weg gebracht worden war, wurde das gegenwärtige System zur Erstellung europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen keiner vollständigen Bewertung unterzogen. Auf der Grundlage von Vorgaben der Kommission befolgte Eurostat bei der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften, einschließlich der Bewertung des Europäischen Statistischen Programms 12 , sein eigenes Regelwerk, das für den Gesamtprozess maßgeblich war. Zusätzlich werden jährlich Benutzerumfragen durchgeführt, um die Nutzer, ihren Bedarf und ihre Zufriedenheit mit den Dienstleistungen von Eurostat besser kennenzulernen. Eurostat nutzt die Bewertungsergebnisse zur Verbesserung des Verfahrens zur Erstellung statistischer Informationen und seiner statistischen Produktion. Die Ergebnisse fließen in verschiedene strategische Pläne ein, etwa in das Arbeitsprogramm und den Verwaltungsplan.

Konsultationen von Interessengruppen

Bei der Konsultation wurden drei Hauptgruppen von Interessenträgern gezielt angesprochen:

Datenproduzenten: Zu dieser Gruppe gehören die Behörden, die für die Erhebung und Zusammenstellung von Sozialstatistiken zuständig sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen auf nationaler Ebene um die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und auf EU-Ebene um Eurostat. In diesem Zusammenhang sind die Datenproduzenten auch der eigentliche Sachwalter derjenigen, die die Primärdaten bereitstellen, nämlich der Haushalte.

Datenlieferanten: Zu diesen gehören sowohl die Befragten als auch die nationalen Stellen, die Inhaber der Verwaltungdatenbestände sind, etwa die staatliche Sozialversicherung und die Steuerverwaltung. In einem weiteren Sinne können auch die NSÄ angesichts der Schwierigkeit der Durchführung von Befragungen einzelner Haushalte für diese Konsultation auch als Stellvertreter für die Primärdatenlieferanten (d. h. die Haushalte) angesehen werden.

Datennutzer: Innerhalb dieser Gruppe kann unterschieden werden zwischen institutionellen Nutzern (der Kommission selbst, nationalen Ministerien, anderen internationalen Organisationen und Fachleuten, die bei anderen EU-Einrichtungen arbeiten) sowie anderen externen Nutzern, etwa der Allgemeinheit, den Medien und der Wissenschaft.

Unter den konsultierten Datennutzern ist ein besonderes Gremium eigens zu nennen: der Europäische Beratende Ausschusses für Statistik, der 2008 durch den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 eingerichtet wurde. Der Ausschuss hat 24 Mitglieder; sie vertreten Nutzer, Auskunftspersonen und andere Interessenträger, für die europäische Statistiken von Bedeutung sind (u. a. Wissenschaft, Sozialpartner und Zivilgesellschaft) sowie institutionelle Nutzer (z. B. den Europäischen Rat und das Europäische Parlament). Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 kann der Ausschuss bei der Vorbereitung möglicher neuer Rechtsakte gehört werden.

Diese Konsultation fand im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 statt. Die Ergebnisse sind in drei gesonderten Berichten 14 dargestellt.

Die von den befragten Interessenträgern wahrgenommenen Probleme lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(1)Datennutzer sorgen sich wegen der Möglichkeit, dass amtliche europäische Statistiken ihrem Bedarf nicht entsprechen und mithin nicht relevant sind. Ihre Bedenken rühren von mehreren Fragen im Zusammenhang mit der Datenqualität her, etwa der Nichterfassung neu aufkommender gesellschaftlicher Themen, der begrenzten Aktualität und der begrenzten Vergleichbarkeit und Kohärenz zwischen statistischen Datensätzen.

(2)Die Datenproduzenten (NSÄ) sorgen sich wegen der hohen Produktionskosten und des Druckes, dem sie sich dadurch ausgesetzt sehen, dass sie im Zusammenhang mit im Entstehen begriffenen sozialen Krisen statistische Informationen innerhalb der gesetzten kurzen Fristen bereitstellen sollen. Ein weiteres Thema ist der Beantwortungsaufwand (ist er zu hoch, droht ein Absinken der Antwortquote und damit der Datenqualität). Die NSÄ wünschen sich mehr Unterstützung für ihre Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Innovationen bei der Technik, Methodiken, Nutzung neuer Datenquellen und Verwaltungsmethoden), um so die Produktionskosten zu senken.

Die von den Interessenträgern beschriebenen Lösungen lassen sich in drei Haupthandlungsbereiche einteilen:

bessere Eignung europäischer amtlicher Sozialstatistiken für eine Anpassung an neu entstehenden Datenbedarf (d. h. Verbesserung der Relevanz dieser Statistiken);

Verbesserung der Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken zwecks Gewährleistung höherer Qualität;

Nutzung neuartiger Ansätze zur Verringerung der Produktionskosten und des Beantwortungsaufwands.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eurostat hat den Vorschlag mit den NSÄ umfassend erörtert. Eurostat hat Arbeitsgruppen (für jeden der statistischen Datenbasen), Task Forces und Direktorengruppen eingerichtet, die in regelmäßigen Sitzungen über den Vorschlag beraten haben. Der Vorschlag wurde ferner dem durch den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) vorgelegt. Der AESS bietet dem ESS fachliche Anleitung zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken. Er besteht aus Vertretern der NSÄ unter dem Vorsitz der Kommission (Eurostat). Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nehmen als Beobachter teil. An den Sitzungen des AESS es können auch Beobachter von der Europäischen Zentralbank (EZB), der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und anderen internationalen Organisationen teilnehmen.

Ferner wurden aus mehreren zusätzlichen Quellen externe Stellungnahmen und externes Fachwissen eingeholt:

(1)Bei der oben beschriebenen Konsultation der Interessenträger wurden unter anderem die Stellungnahmen von Datennutzern und Datenlieferanten eingeholt.

(2)Auch die Stellungnahme des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik wurde als Quelle externen Fachwissens eingeholt. Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik unterstützte den Vorschlag für eine Rahmenverordnung für europäische Statistiken über Personen und Haushalte. Er sieht eine Rahmenverordnung als wesentliche Unterstützung der gegenwärtigen umfangreicheren Agenda der Kommission für die Sozialpolitik und der Verbesserung der Integration und Kohärenz der Sozialdaten aus ganz Europa an 15 .

Folgenabschätzung

Mit diesem Vorschlag wird eine Folgenabschätzung vorgelegt. In ihr werden die gegenwärtig bestehenden Probleme genannt, Optionen zur Lösung dieser Probleme dargestellt und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen bewertet.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab zu der Folgenabschätzung im März 2016 eine positive Stellungnahme ab.

Bei der Folgenabschätzung wurden zwei wesentliche Faktoren ermittelt, die den Problemen zugrunde liegen, die sich im Bereich der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen stellen:

(1)die Fragmentierung der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen in den einzelnen Bereichen und

(2)die unzureichende Flexibilität der Methoden zur Erhebung von Daten über Personen und Haushalte.

Die folgenden Optionen zur Beseitigung der Fragmentierung europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen wurden bewertet.

Option

Beschreibung

1.0 Bezugsszenario: fragmentierte Produktionsverfahren, keine rechtliche Integration

Beibehaltung der gegenwärtigen rechtlichen Situation mit bereichsspezifischen EU-Verordnungen und fragmentierten Verfahren (unterschiedliche Leitlinien, Verfahren und Produktionsabläufe)

1.1 Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe ohne Integration der bestehenden Rechtsvorschriften

Beibehaltung eigener EU-Verordnungen für die einzelnen Bereiche, aber fortwährend stärkere Vereinheitlichung der verschiedenen Produktionsabläufe, Definitionen und Variablen („Abbau der Fragmentierung“) für alle Datenerhebungen

1.2 Fragmentierte Produktionsabläufe (Silos), aber Integration der bestehenden Rechtsvorschriften

Integration der Rechtsvorschriften über europäische Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebung, ohne das Silo-Modell für der Produktionsabläufe konsequent abzuschaffen.

1.3 Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe sowie rechtliche Integration

Kombination der rechtlichen Integration mit dem Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe. Zu dieser Option gibt es Unteroptionen, die sich hinsichtlich des Umfangs der Steuerung des Gesamtsystems voneinander unterscheiden.

1.3a Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe sowie Integration der bestehenden Rechtsvorschriften

Sie umfasst nur die fünf gegenwärtigen Verordnungen (AKE, SILC, Erhebung über die Erwachsenenbildung, Europäische Gesundheitsumfrage, IKT-HH)

1.3.b Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe und integrierte Steuerung der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen

Die Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und die Harmonisierte Europäische Zeitbudgeterhebung werden ebenfalls von der Verordnung abgedeckt. Aufgrund der gegenwärtig bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ist mit einem erheblichen Harmonisierungsbedarf zu rechnen.

Die im Folgenden dargestellten drei Optionen wurden als Möglichkeiten bewertet, der unzureichenden Flexibilität der Datenerhebung abzuhelfen.

Option

Beschreibung

2.0 Bezugsszenario: Das Programm und die technischen Einzelheiten werden in der Rechtsvorschrift festgelegt.

Für Änderungen am Programm oder von technischen Einzelheiten sind Änderungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich.

2.1 Die Programmierung wird durch Rechtsvorschriften festgelegt/die technischen Spezifikationen bleiben flexibel.

Parlament und Rat bestimmen die statistische Programmierung, bei den technischen Einzelheiten besteht mehr Flexibilität.

2.2 Flexible Programmierung/flexible technische Spezifikationen

Flexibilität bei der statistischen Programmierung und den technischen Einzelheiten

Um der Fragmentierung der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen abzuhelfen, wurden auf Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzung die Option 1.3a (Konsolidierung der bestehenden Verordnungen, Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe) und auf längere Sicht die Option 1.3b (integrierte Steuerung europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen, Abbau der Fragmentierung der Produktionsabläufe für die einzelnen Datenerhebungen) ausgewählt. Diese Optionen beinhalten die Integration der gegenwärtig bestehenden EU-Verordnungen für verschiedene Einzelbereiche sowie Maßnahmen, die dafür ausgelegt sind, bei der Produktion und Handhabung der Daten eine größere Kohärenz zu erreichen. Mit diesem Ansatz könnten folgende Ziele am besten erreicht werden: leichtere Anpassung von Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen an die sich wandelnden Benutzerbedürfnisse, Verbesserung ihrer Qualität, verstärkte Einsatz innovativer Methoden sowie Senkung oder Begrenzung der Kosten, die die gegenwärtige fragmentierte Struktur der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen mit sich bringt.

Je nach Umsetzung der Produktionsmethoden auf nationaler Ebene (d. h., ob technische und methodologische Innovationen übernommen werden oder ob sich der Zugang zu Verwaltungsregistern verbessert) dürften die in der anfänglichen Phase der Planung sozialstatistischer Erhebungen höheren Kosten bei weitem durch Kostensenkungen in der Datenerhebungsphase ausgeglichen werden, auf die zwei Drittel der Gesamtkosten der statistischen Produktion entfallen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das REFIT-Ziel des Vorschlags besteht darin, die von privaten Haushalten und von Personen bereitgestellten Informationen bestmöglich zu nutzen, um den jetzigen und künftigen Bedarf an europäischen Statistiken zu decken und zugleich den Beantwortungsaufwand zu begrenzen. Diese Vereinfachung sollte dadurch erreicht werden, dass die einzelnen, derzeit durch besondere Verordnungen geregelten europäischen statistischen Datenerhebungen in einem Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Einzelangaben zur Verringerung der anhand von Musterszenarien berechneten Kosten für Datenproduzenten und Lieferanten enthält die Folgenabschätzung (Abschnitt 7.4 Auswirkungen auf die Effizienz und Anhang 4 Bei der Folgenabschätzung verwendete Analysemodelle). Der Bezugshypothese zufolge betragen die Kosten in der Gestaltungsphase (auf EU-Ebene) schätzungsweise 10,3 Mio. EUR, führen aber schätzungsweise zu Einsparungen von 20,8 Mio. EUR in der Datenerhebungsphase (Nettogegenwartswert -10,4 Mio. EUR). Allerdings schwanken die Kosten zwischen einem Nettogegenwartswert von -3,1 Mio. EUR für die restriktivere Annahme bzw. von -34 Mio. EUR für die weniger restriktive Option.

Da der Vorschlag die Erhebung von Daten bei privaten Haushalten und Einzelpersonen betrifft, hat er keine Auswirkungen auf Unternehmen, und auch nicht auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem „Digital Check“, da er die Interoperabilität und die Wiederverwendbarkeit fördert, und zwar durch:

dieselben technischen Spezifikationen für Datensätze. Die Spezifikationen werden umfassen: die Anzahl und die Beschreibung von Variablen, die statistischen Klassifikationen, die Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, die statistischen Einheiten und die Auskunftspersonen, die Bezugszeiträume und die Bezugsdaten sowie die Anforderungen an die geographische Abdeckung, die Stichprobenmerkmale und technische Aspekte der Feldarbeit, der Bearbeitung und Imputation, der Gewichtung, Schätzung und Varianzschätzung,

dieselben Normen für die Übermittlung und den Austausch von Informationen zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten sowie deren gemeinsame Nutzung. Die Normen werden Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten, umfassen.

Entspricht die Qualität der Daten den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Daten aus mehreren Quellen, einschließlich Methoden oder innovativer Ansätze, zu liefern, sofern sie eine Produktion von Daten sicherstellen, die vergleichbar sind und den einzelnen Anforderungen der Verordnung genügen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. In Bezug auf den Vorschlag sind vor allem die möglichen Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten zu bedenken (für den in Artikel 8 der EU-Grundrechtscharta, in Artikel 16 AEUV und im abgeleiteten Recht 16 Ansprüche festgeschrieben sind). Keine der ausgewählten Optionen sieht freilich eine Änderung von Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vor. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sind die NSÄ gehalten, den Datenschutz zu garantieren.. Sie haben durchgreifende Maßnahmen erlassen, um beispielsweise die Vertraulichkeit der Auskunftsperson zu sichern, Datensätze zu anonymisieren und den Datenschutz für Antworten auf Fragebogen zu gewährleisten.

4.Auswirkungen auf den Haushalt

Bei der Durchführung des Vorschlags ist eine Anlaufphase von sieben Jahren, von 2019 bis 2025, vorgesehen, wobei das Programm danach freilich fortgesetzt werden sollte. Im Finanzbogen wurden nur die Jahre berücksichtigt, auf die sich der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) erstreckt. Die Fortsetzung der Finanzierung hängt von den Vereinbarungen für den nächsten MFR ab und von der Fortführung der einzelnen Programme, für die Finanzmittel vorgesehen werden.

Die Mittel für die Jahre 2019 und 2020 stammen aus den bestehenden Mittelzuweisungen für Programme, und es ist keine zusätzliche Finanzierung erforderlich.

Die Gesamtmittelzuweisung für 2019 und 2020 wird auf 28,814 Mio. EUR geschätzt. Näheres zu den Auswirkungen auf den Haushalt ist dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich 2017 oder 2018 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, und der Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission wird kurz danach erfolgen.

Mit dem Beginn der Datenübermittlung nach der neuen Verordnung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission wird für 2019 gerechnet.

Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift wird einer umfassenden Prüfung unterzogen, um unter anderem zu bewerten, wie wirksam und effizient sie zur Erreichung der Ziele beigetragen hat, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Anpassungen notwendig sind.

Es ist wichtig, zunächst die bestehenden Überwachungs- und Bewertungswerkzeuge in Betracht zu ziehen, die gegenwärtig eingesetzt werden und in allen Bereichen der Statistikproduktion von Eurostat zur Anwendung kommen. Diese Werkzeuge erlauben es bereits, die Änderungen der Wirksamkeit und Effizienz der neuen statistischen Initiative und die Qualität der erstellten Daten zu analysieren. Die wesentlichen Werkzeuge sind die folgenden:

Das gegenwärtige Europäische Statistische Programm sieht systematisch durchzuführende Halbzeit- und Abschlussbewertungen des Programms vor. Die Sozialstatistiken werden von diesen Berichtsverfahren vollständig erfasst 17 .

Der Managementplan von Eurostat sieht vor, dass auf Hauptleistungsindikatoren, die für verschiedene Bereiche, einschließlich der Sozialstatistiken, gelten, mit Maßnahmen reagiert wird 18 .

Es werden regelmäßig Erhebungen zur Zufriedenheit der Nutzer durchgeführt 19 .

Zur Überwachung jedes statistischen Bereichs dienen ferner Qualitätsberichte, die die Mitgliedstaaten regelmäßig erstellen und die Eurostat im Rahmen der statistischen Qualitätssicherung analysiert. Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird in diesen Berichten die Qualität der statistischen Ergebnisse hinsichtlich deren Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit, Klarheit, Kohärenz und Vergleichbarkeit behandelt.

Als Teil der laufenden Datenerhebung werden auch die Kosten der Erstellung der Statistiken überwacht. Insbesondere folgende Aspekte werden im Einzelnen überwacht (sowohl hinsichtlich des Einzelfalls als auch der Variablen): Entwicklungen bei der Nutzung von Verwaltungsdaten, die Art der Datenerhebung (z. B. Befragung über das Internet, persönliche Befragung), der Stichprobenumfang, die Länge der Fragebogen, die Dauer der Befragungen und die Häufigkeit der Datenerhebung. Dadurch wird es möglich zu messen, welche Fortschritte beim Einsatz bestimmter Techniken gemacht wurden und welche Auswirkungen diese Änderungen auf die Belastung der Auskunftsperson haben. Darüber hinaus werden die Schwankungen der Kosten für die Erhebung von Sozialdaten auf aggregierter EU-Ebene als Hauptindikator zur Überwachung der Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsaktes herangezogen werden. Bei diesem Indikator wird zwischen den Kosten der NSÄ für die Gestaltung, Erhebung bzw. Übermittlung der Daten unterschieden werden. Diese Daten sind zwischen den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar vergleichbar, da diese sich in ihrer Größe, ihrem Ansatz in Bezug auf die Statistik und anderen Entwicklungen voneinander unterscheiden. Auf längere Sicht werden diese Indikation es jedoch erlauben, die Kostenentwicklung bei der Produktion europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen auf EU-Ebene und für jeden einzelnen Mitgliedstaat zu verfolgen. Diese Kosten können als Personalaufwand ausgedrückt werden (z. B. Anzahl der Vollzeitäquivalente für die Befragungsmitarbeiter) oder als Finanzmittel (z. B. Haushaltsmittelzuweisungen für eine bestimmte Datenerhebung). Diese Indikatoren liefern mithin wichtige Informationen für die Überwachung der Kosten für die Produktion von Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen, eines der Hauptziele der vorgeschlagenen neuen Rechtsvorschrift. Für die Berichterstattung über die Kosten, die das gesamte ESS abdeckt und zwischen den einzelnen Phasen der statistischen Produktion unterscheidet, wird ein verbesserter und harmonisierter Rahmen erarbeitet werden müssen.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus 19 Artikeln und fünf Anhängen.

Wie in Artikel 1 („Gegenstand“) ausgeführt, soll mit der Verordnung ein gemeinsamer Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen werden. Artikel 2 enthält die Bestimmungen der in der Verordnung verwendeten Fachbegriffe.

Die von der Verordnung erfassten Statistiken sind nach den in Artikel 3 aufgeführten Bereichen und Themen gegliedert und in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung weiter untergliedert. Es wird vorgeschlagen, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen, um die in Anhang I im Einzelnen aufgeführten Themen zwecks Anpassung der Daten an künftige Bedürfnisse der Nutzer zu ändern. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen, um eine rotierende Mehrjahresplanung einzurichten oder anzupassen (Artikel 4), um so spezielle Anforderungen von Nutzern zu erfüllen, die sich aus technischen, sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen ergeben.

Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen zu den technischen Spezifikationen der Datensätze (Artikel 6), den Normen für die Übermittlung und den Austausch von Daten (Artikel 7), den Merkmalen der Stichprobengrundlagen (Artikel 11) und zur Qualitätsberichterstattung (Artikel 12) zu erlassen. Die Anforderungen an die Qualitätsberichterstattung befinden sich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, die einen Bezugsrahmen vorsieht und gemäß der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien jener Verordnung einzuhalten.

Der Einsatz neuer Formen der Datenerhebung und alternativer Datenquellen einschließlich der Verwaltungsdaten und mit Modellierungen und Massendaten gewonnener Schätzungen wird mit diesem Vorschlag ermöglicht und gefördert (Artikel 8). Des Weiteren verpflichtet er die Mitgliedstaaten zur Verwendung von Stichprobengrundlagen hoher Qualität (Artikel 11).

In dem Vorschlag werden mehrere weitere wichtige Aspekte der Modernisierung der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen geregelt.

Er sieht die Einführung repräsentativer Durchführbarkeits- und Pilotstudien vor, damit die Qualität der Statistiken verbessert und die Entwicklung und der Einsatz neuer Methoden unterstützt wird (Artikel 13).

Er enthält Bestimmungen über eine finanzielle Unterstützung, die den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen angeboten werden kann (Artikel 14).

Er enthält Bestimmungen über zu gewährende Ausnahmeregelungen, mit denen den Mitgliedstaaten i) erforderlichenfalls mehr Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen und ii) ein gewisser Spielraum bei der Anwendung der gemeinsamen Methodik zugestanden wird, sofern die Qualität und Vergleichbarkeit der erstellten Statistiken gewahrt bleibt (Artikel 17).

Darüber hinaus enthält die Verordnung die erforderlichen Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisübertragung (Artikel 15) und die Angabe, dass sie sich im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 20 befindet.

Die abschließenden Artikel beziehen sich auf das Ausschussverfahren (Artikel 16) und auf die Aufhebung zweier bestehender Verordnungen, die die neue Verordnung vollständig ersetzt (Artikel 18).

In den fünf Anhängen sind die Informationen über die zu erfassenden Themen, die Genauigkeitsanforderungen, die Stichprobenmerkmale, die Periodizität und die Fristen für die Datenübermittlung im Einzelnen aufgeführt.

2016/0264 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 21 und der Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung spielen soziale Indikatoren eine wesentliche Rolle dabei, für die Hauptprioritäten der Union für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, nämlich die Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung, Qualifikationen, Mobilität und digitale Wirtschaft, Information bereitzustellen und diese Prioritäten zu unterstützen. Insbesondere müssen soziale Indikatoren eine tragfähige statistische Basis zur Erarbeitung und Überwachung der politischen Konzepte bereitstellen, mit denen die Union diese Prioritäten verwirklicht.

(2)Angesichts dessen sollten soziale Indikatoren die erforderliche hohe Qualität aufweisen, insbesondere hinsichtlich ihrer Robustheit, ihrer Aktualität, ihrer Relevanz, ihre Anpassungsfähigkeit an neue Wünsche der Nutzer sowie ihrer Vergleichbarkeit und Effizienz.

(3)Europäische Statistiken über Personen und Haushalte werden gegenwärtig auf der Grundlage mehrerer Rechtsakte erhoben, welche die Erhebungen über Personen und Haushalte, die Bevölkerungsstatistik, die Volks- und Wohnungszählungen sowie Statistiken regeln, die im Wesentlichen aus Quellen der Verwaltungen erhoben werden. Einige Daten stammen auch aus Erhebungen über Unternehmen. Trotz erheblicher Verbesserungen in den letzten Jahren besteht Bedarf daran, die Erhebung von Statistiken auf der Grundlage von Erhebungen über Personen und Haushalte weiter zu integrieren.

(4)Der technischer Fortschritte haben sich die Möglichkeiten zur Nutzung von Verwaltungsquellen für statistische Zwecke erheblich erweitert. Die Nutzung von Verwaltungsstellen sollte im Bereich der Sozialstatistiken aktiv gefördert werden, sofern die Qualität, die Genauigkeit, die Aktualität und die Vergleichbarkeit dieser Statistiken stets gewahrt bleiben.

(5)In der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt“ 22 wurde Wert darauf gelegt, multiple Datenquellen und innovative Datenerhebungsmethoden stärker zu nutzen, und es wurde auf die zunehmende Bedeutung der bereichsübergreifenden Harmonisierung statstischer Konzepte und Methoden verwiesen. Gefordert wurde ferner eine neue Generation statistischer Rechtsvorschriften, die sich auf breiter angelegte Statistikbereiche beziehen.

(6)Im Jahr 2011 hat das Europäische Statistische System (ESS) in Wiesbaden sein Memorandum über die Neukonzeption der Haushalts- und Sozialstatistiken verabschiedet. Dem Memorandum zufolge sollten europäische Erhebungen, die Daten über Personen und Haushalte liefern, gestrafft und diese sozialstatistischen Kernerhebungen mit weniger häufig stattfindenden Mikrodaten-Erhebungen ergänzt werden. Überdies sollte der Zugang zu Verwaltungsdaten verbessert und die Wiederverwendung vorhandener Datenquellen sowie der Zugang zu neuen Datenquellen auf nationaler und EU-Ebene entwickelt werden.

(7)Die oben beschriebenen Entwicklungen müssen allmählich gestrafft und die statistischen Rechtsakte im Bereich der Sozialstatistiken modernisiert werden, um sicherzustellen, dass die hochwertigen sozialen Indikatoren auf stärker integrierte, flexiblere und effizientere Weise produziert werden. Gleichzeitig müssen die Bedürfnisse der Nutzer, die Belastung der Auskunftspersonen, die Ressourcen der Mitgliedstaaten, die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der verwendeten Methoden, die technische Durchführbarkeit der Produktion von Statistiken und die Fristen, innerhalb deren sie bereitgestellt werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Ergebnisse angemessen berücksichtigt werden.

(8)Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen. Darin werden die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen ebenso festgelegt wie die von den Daten zu erfüllenden grundlegenden Qualitätsanforderungen. In der Verordnung ist vorgesehen, dass die ausführlicheren technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen geregelt werden. Sie erlaubt die Integration verschiedener Datenquellen miteinander und mit der Verwendung von Verwaltungsdaten und führt zu einer Konsolidierung und Vereinfachung des bestehenden Rechts.

(9)Um den Bezugsrahmen für europäische Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen besser zu straffen und zu rationalisieren, sollten die vorhandenen europäischen Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen in einem Rahmen zusammengefasst werden. Damit würde gewährleistet, das europäische Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen, einschließlich der Bereiche Arbeitsmarkt, Einkommen und Lebensbedingungen, Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung sowie Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik auf einheitliche, kohärente und koordinierte Weise erstellt werden würden.

(10)Auf der Grundlage vereinbarter allgemeiner Leitlinien führen zahlreiche Mitgliedstaaten derzeit freiwillig Datenerhebungen in den Bereichen Zeitverwendung und Verbrauch durch. Diese beiden Bereiche sollten modernisiert werden, damit die neuen technischen Fortschritte vollständig genutzt werden können. Die Datenerhebungen in diesen beiden Bereichen sollten gemäß dieser Verordnung organisiert werden, um so für die Weiterentwicklung in der Zukunft zu sorgen und sicherzustellen, dass die Daten aktueller und relevanter sind und effizienter hergestellt werden. In der Zwischenzeit sollten die Mitgliedstaaten ihre gegenwärtigen Ansätze nicht ändern.

(11)Aufgrund ihrer Besonderheiten werden die Bevölkerungsstatistik 23 , die Volks- und Wohnungszählungen 24 , die Unternehmenserhebungen sowie Statistiken, die sich hauptsächlich auf Verwaltungsdatenquellen stützen, nicht von dieser Verordnung erfasst; sie sollten gesondert in besonderen, auf ihre Merkmale abgestimmten Rechtsvorschriften geregelt werden.

(12)Statistiken gelten nicht mehr als nur eine von mehreren Quellen von Informationen für die politische Entscheidungsfindung, sondern spielen dabei vielmehr eine zentrale Rolle. Eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung benötigt Statistiken, die je nach ihrem Zweck die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen.

(13)Sozialdaten hoher Qualität werden nicht nur für politische Zwecke, sondern auch für die Forschung und als Bestandteil einer tragfähigen Informationsinfrastruktur benötigt. Forschern, die zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 26 der Kommission in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken Zugriff auf Mikrodaten erhalten, würden besser verknüpfte statistischen Datensätze sehr zugutekommen, was sich wiederum günstig auf Studien zur Abschätzung der Folgen politischer Konzepte auswirken würde.

(14)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die entsprechende Kommunikation. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein ESS-Muster für den Aufbau von Qualitätsberichten gebilligt. Es dürfte zur Harmonisierung der Qualitätsberichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.

(15)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten, einschließlich der Übermittlung vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten geschützt und dass während der Herstellung und Verbreitung europäischer Statistiken Daten weder unrechtmäßig offengelegt noch für andere als statistische Zwecke verwendet werden.

(16)Auch auf nationaler und auf regionaler Ebene werden Statistiken benötigt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 27 muss für alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die Systematik NUTS verwendet werden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken Daten über die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS bereitgestellt werden.

(17)Um wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission für die in Anhang I im Einzelnen aufgeführten Themen die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, die rotierende Achtjahres-Planung für die Erhebung der von dieser Verordnung erfassten Daten gemäß der Periodizität laut Anhang IV einzurichten oder anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)Um für die Durchführung dieser Verordnung gleichförmige Bedingungen sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der technischen Spezifikationen der einzelnen Datensätze, der technischen Belange, wenn sie mehrere Datensätze gemeinsam betreffen, der technischen Normen, die für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten und für deren gemeinsame Nutzung erforderlich sind, der Stichprobengrundlagen, für die insbesondere deren Mindestanforderungen angegeben sind, sowie hinsichtlich der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte und hinsichtlich etwaiger Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 28 ausgeübt werden.

(19)Die Durchführung dieser Verordnung könnte erhebliche Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erfordern, weshalb die Kommission Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren kann.

(20)Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 gelten für die von dieser Verordnung erfassten statistischen Daten. Insbesondere die statistischen Daten, die benötigt werden, um die Maßnahmen und Strategien der Union sowie nationale Maßnahmen und Strategien in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erarbeiten und zu überwachen, sollten als Daten angesehen werden, die wegen eines erheblichen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.

(21)Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann vielmehr aus Gründen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf EU-Ebene besser erreicht werden. Die EU kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)Die europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen und das Datenerhebungsverfahren sollten effizienter und relevanter werden. Die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Daten sollte langfristig gesichert werden. Die europäischen Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen werden gegenwärtig in mehreren gesonderten Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Verordnung ersetzt werden sollten. Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 31 und die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 aufzuheben.

(23)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört.

(24)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen.

2.Diese Verordnung gilt nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 33 genannten Volks- und Wohnungszählungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„vorgeprüfte Daten oder Mikrodaten“ von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln nachgeprüfter Daten oder Mikrodaten;

(b)„Bereich“ einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind;

(c)„Beobachtungseinheit“ eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können;

(d)„Thema“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrerer Einzelthemen umfasst;

(e)„Verwaltungsdatensätze“ Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die Absicht erzeugt hat, Statistiken für eigene Zwecke zu erstellen;

(f)„Ad-hoc-Thema“ Themen, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse, aber nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind;

(g)„Leitindikator“ eine in großem Umfang genutzte Information, die zur Überwachung eines zentralen Ziels der EU-Politik dient.

Artikel 3

Datensätze

1.Die in Artikel 1 genannten Daten wird in die folgenden Bereiche gegliedert:

(a)Arbeitsmarkt,

(b)Einkommen und Lebensbedingungen,

(c)Gesundheit,

(d)allgemeine und berufliche Bildung,

(e)Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien,

(f)Zeitverwendung,

(g)Verbrauch,

2.Die Datensätze sollen die allen Bereichen gemeinsamen Themen und zusätzlich die in Anhang I im Einzelnen aufgeführten folgenden Einzelthemen abdecken:

(a)Merkmale von Personen und Haushalten,

(b)Erwerbsbeteiligung,

(c)Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Berufserfahrung,

(d)Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung,

(e)Bildungsstand und -hintergrund,

(f)Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung,

(g)Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Betreuung und Gesundheitsfaktoren,

(h)Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden,

(i)Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld und Zugang zu Dienstleistungen,

(j)Lebensqualität, soziale und kulturelle Teilhabe sowie Wohlbefinden,

(k)Zeiteinteilung und

(l)Teilhabe an der Informationsgesellschaft.

3.Die für die einzelnen Bereiche verwendeten Genauigkeitsanforderungen und Merkmale der Stichproben sind in den Anhängen II bzw. III festgelegt.

4.Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 15 zu erlassen, um die Einzelthemen in Anhang I zu ändern, damit sie den technischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprechen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass:

(a)mit diesen delegierten Rechtsakten den Mitgliedstaaten bzw. den Befragten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand verursacht werden darf;

(b)Für jeden Bereich nicht mehr als 20 % der Einzelthemen in Anhang I durch delegierte Rechtsakte geändert werden. Für die Bereiche, für die unterjährig oder jährlich Daten erhoben werden, dürfen diese Änderungen höchstens 10 % der Liste von Einzelthemen ausmachen. Diese Höchstsätze gelten für vier aufeinanderfolgende Jahre. Die Zahl der Einzelthemen, die geändert werden dürfen, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Artikel 4

Rotierende Mehrjahresplanung

1.Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 15 zu erlassen, um entsprechend der Periodizität nach Anhang IV für die Erhebung der von dieser Verordnung erfassten Daten eine rotierende Mehrjahresplanung über acht Jahre festzulegen oder anzupassen. Die Kommission stellt sicher, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten bedeuten.

2.In dieser rotierenden Mehrjahresplanung wird der Zeitraum angegeben, in dem Daten erhoben werden für:

(a)die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen,

(b)von den Nutzern gewünschte Ad-hoc-Themen für die Bereiche Arbeitsmarkt sowie Einkommen und Lebensbedingungen gemäß den Bestimmungen in Anhang IV. In begründeten Ausnahmefällen können sich diese Daten auch auf Einzelthemen erstrecken, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

3.Die in Absatz 1 erwähnten Anpassungen der Planung müssen spätestens 24 Monate vor dem in der Planung angegebenen Beginn des jeweiligen Datenerhebungszeitraums vorgenommen werden. Mit diesen Anpassungen soll sichergestellt werden, dass die Planung effektiv ist und den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

Artikel 5

Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten

1.Die statistische Grundgesamtheit umfasst alle Personen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten ihren üblichen Aufenthalt in privaten Haushalten haben.

2.Die Datenerhebung wird in jedem Mitgliedstaat für eine Stichprobe von Beobachtungseinheiten durchgeführt, die aus privaten Haushalten oder aus Personen besteht, die privaten Haushalten angehören und die sich gewöhnlich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

Artikel 6

Technische Spezifikation der Datensätze

1.Die Kommission ist befugt, zur Festlegung der folgenden technischen Eigenschaften der Einzeldatensätze Durchführungsrechtsakte zu erlassen:

(a)die Anzahl und die Beschreibung von Variablen,

(b)die statistischen Klassifikationen,

(c)genaue Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Auskunftspersonen,

(d)Bezugszeiträume und Bezugsdaten,

(e)Anforderungen an die geographische Abdeckung, Stichprobenmerkmale, einschließlich Teilstichproben, und technische Aspekte der Feldarbeit, der Bearbeitung und Imputation, der Gewichtung, Schätzung und Varianzschätzung,

(f)für die Datenerhebung zu verwendende Methodik, soweit zur Erzielung eines hohen Grades von Vergleichbarkeit für Beschäftigungs- und Erwerbslosigkeitsdaten im Bereich Arbeitsmarkt erforderlich. Dazu können erforderlichenfalls die Reihenfolge und die Anordnung der Fragen auf dem Fragebogen gehören. Die Notwendigkeit ist stichhaltig zu begründen.

2.Wenn Elemente in mehreren Datensätzen vorkommen, ist die Kommission befugt, zur Festlegung der folgenden technischen Eigenschaften der Datensätze Durchführungsrechtsakte zu erlassen:

(a)Liste und Beschreibung von Variablen,

(b)die statistischen Klassifikationen,

(c)genaue Merkmale der Grundgesamtheiten und der Beobachtungseinheiten.

3.Für die Datensätze über die monatliche Erwerbslosigkeit im Zusammenhang mit dem Bereich Arbeitsmarkt ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Variablen sowie die Länge, die Qualitätsanforderungen und die Gliederungstiefe für die zu übermittelnden Zeitreihen zu beschreiben.

4.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Normen für Übermittlung und Informationsaustausch

1.Es werden technische Normen festgelegt, um den Austausch von Informationen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten und deren Kommunikation zu erleichtern, insbesondere zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Dokumentation der Verfahren zu verbessern, die mit der durch diese Verordnung geregelten Statistiken in Verbindung stehen.

2.Die technischen Normen erstrecken sich auf statistische Konzepte, Verfahren und Produkte, einschließlich Daten und Metadaten.

3.Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten technischen Normen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Datenquellen und Methodik

1.Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 1 aufgeführten Daten bereit und benutzen dazu eine oder eine Kombination der folgenden Quellen, sofern sie die Qualitätsanforderungen des Artikels 12 erfüllen:

(a)von den Auskunftspersonen unmittelbar bereitgestellte Angaben

(b)Verwaltungsdatensätze und andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 9

Periodizität der Datensätze

Die Periodizität der Datensätze ist in Anhang IV im Einzelnen angegeben.

Artikel 10

Datenübermittlung und Fristen

1.Die Fristen für die Übermittlung der Datensätze sind in Anhang V im Einzelnen angegeben.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) für jeden Datensatz vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Identifizierung.

3.Als Ausnahme von Absatz 2 werden für die Erstellung der monatlichen Erwerbslosenstatistik vorgeprüfte aggregierte Daten übermittelt.

4.Die Mitgliedstaaten beginnen 2019 mit der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß dieser Verordnung.

Artikel 11

Stichprobengrundlagen

1.Die Daten basieren auf repräsentativen Stichproben, die auf nationaler Ebene aus Stichprobengrundlagen gezogen wurden und die Zufallsauswahl von Personen oder Haushalten mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen decken die interessierende Grundgesamtheit erschöpfend und ausschließlich ab und werden regelmäßig aktualisiert. Sie enthalten alle für den Stichprobenplan erforderlichen Angaben, z. B. alle benötigten Angaben für die Schichtung und für die Kontaktaufnahme mit den Personen oder Haushalten. Die Stichprobengrundlage enthält des Weiteren die zur Verknüpfung von Personen mit anderen Verwaltungsquellen benötigten Angaben, soweit die Vorschriften über den Datenschutz dies zulassen.

2.Ist in einem Mitgliedstaat keine derartige Stichprobengrundlage verfügbar, werden andere Stichprobengrundlagen verwendet, welche die folgenden Kriterien erfüllen. Derartige Stichprobengrundlagen:

(a)enthalten die Identifizierung der Stichprobeneinheiten, bei denen es sich um Personen, Haushalte, Wohnungen oder Anschriften handeln kann,

(b)ermöglichen die Ermittlung der Auswahlwahrscheinlichkeit und

(c)werden regelmäßig aktualisiert.

3.Die Kommission ist befugt, zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Stichprobengrundlagen und insbesondere der Mindestforderungen Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 12

Qualität

1.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

2.Für diese Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

3.Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen, der übermittelten Daten und der Stichprobengrundlagen.

4.Hierzu übermitteln die Mitgliedstaaten für die in Artikel 10 genannten Daten und Mikrodaten:

(a)Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben wird, wie technische Spezifikationen gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten erreicht wurden;

(b)Angaben zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung.

5.Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 4 genannten Metadaten und Angaben spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten und Mikrodaten. Diese zusätzlichen Informationen werden in Form von Qualitätsberichten bereitgestellt, in denen insbesondere dargelegt wird, wie die Qualitätsanforderungen von den übermittelten Daten und Mikrodaten wie den Metadaten und Angaben erfüllt werden.

6.Die Kommission ist befugt, die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

7.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle erheblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.

8.Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

Artikel 13

Durchführbarkeits- und Pilotstudien

Zur Verbesserung der Datensätze leitet die Kommission (Eurostat) erforderlichenfalls verschiedene Durchführbarkeits- und Pilotstudien ein, an denen die Mitgliedstaaten mitwirken, um insbesondere die Qualität, einschließlich der Vergleichbarkeit, zu verbessern, zur Modernisierung der Bereiche Verbrauch und Zeitverwendung beizutragen, neue Methoden zur Verbesserung des Eingehens auf den Bedarf von Nutzern zu erkunden und umzusetzen, die Datenerhebung und die Nutzung anderer Datenquellen besser zu integrieren sowie um die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung effizienter zu gestalten.

Artikel 14

Finanzierung

1.    Für die Durchführung dieser Verordnung kann die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen gewähren, um

a)    Datenerhebungen oder Datenerhebungsmethoden für die Sozialstatistiken, einschließlich der Stichprobengrundlagen, während der ersten vier Jahre der Erhebung der Datensätze zu entwickeln und/oder durchzuführen;    

b)    Methoden zu entwickeln, einschließlich der in Artikel 13 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien;

c)    wie in Anhang IV vorgesehen zu einem von den Nutzern gewünschten Ad-hoc-Thema, zu neuen oder überarbeiteten Variablensätzen und erstmals umgesetzten Merkmalen Statistiken zu erheben.

2. Die finanzielle Beteiligung der Union wird bereitgestellt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 , Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 , Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 .

3.    Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Publications Office: please insert exact date of entry into force of the Regulation] übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 39 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Ausnahmeregelungen

1.Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Maßnahmen und delegierten Rechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mit Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn sie weder die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten für Leitindikatoren beeinträchtigt noch die Berechnung der benötigten aktuellen repräsentativen europäischen Aggregate behindert.

2.Ist eine Ausnahme nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, noch immer gerechtfertigt, kann die Kommission mit Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.

3.Verfügt ein Mitgliedstaat zur Bereitstellung der benötigten Datensätze über keine anderen Mittel als die Verwendung von anderen Methoden als den in dieser Verordnung oder in den auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten festgelegten, kann die Kommission die Verwendung derartiger Methoden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausnahmsweise mit Durchführungsrechtsakten genehmigen.

4.Ist die Genehmigung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, noch immer gerechtfertigt, kann die Kommission mit Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren eine daran anschließende Genehmigung gewähren.

5.Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes oder innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme oder Genehmigung gewährt bzw. erteilt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Wenn ein Mitgliedstaat die in den Absätzen 3 und 4 genannte Genehmigung beantragt, so beschreibt er die verwendeten Methoden ausführlich und weist nach, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen.

6.Die Kommission erlässt jene Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2.

Artikel 18

Aufhebung

1.Die Verordnungen (EG) Nr. 577/98 und (EG) Nr. 1177/2003 werden mit Wirkung vom Montag, 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die in diesen Verordnungen für die Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich der Qualitätsberichte, aufgeführten Anforderungen gelten für die Bezugszeiträume vor ihrer Aufhebung weiter.

2.Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19

Inkrafttreten

1.Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.Für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g aufgeführten Bereiche gilt sie vom 1. Januar 2025 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 40  

3403 – Erstellung statistischer Informationen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 41  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die Entwicklung und Bewertung politischer Maßnahmen entsprechend den politischen Prioritäten der Kommission, vor allem jenen in Bezug auf Beschäftigung und Wachstum, den digitalen Markt, eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sowie Migration und Mobilität, erfordern gute Analyse- und Monitoring-Instrumente. Da sich die politischen Prioritäten auf eine Reihe unterschiedlicher Bereiche der Sozial- und Wirtschaftsstatistik erstrecken, müssen darüber hinaus die Datenquellen stärker miteinander in Einklang gebracht werden. Die Kernziele der Strategie „Europa 2020“, zu denen die Förderung von Beschäftigung, die Verbesserung des Bildungsniveaus und die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verminderung der Armut, zählen, werden anhand von Indikatoren überwacht. Die Berechnung dieser Indikatoren ist nur mittels aktueller statistischer Informationen möglich. Diese statistischen Informationen sollten mithilfe moderner Methoden zur Erhebung und Erstellung statistischer Daten so effizient wie möglich erstellt werden.

Mit dem Vorschlag soll auch eine flexiblere Reaktion auf hoch angebundene Initiativen möglich werden, bei denen Indikatoren erforderlich sind.

1.4.2.Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1:

Behebung i) der derzeitigen Fragmentierung bei der Erstellung europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen und ii) der mangelnden Flexibilität des derzeitigen Datenerhebungssystems für europäische Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen.

ABM/ABB-Tätigkeiten:

3403 – Erstellung statistischer Informationen

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch den Vorschlag sollen die europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen besser an die gesellschaftlichen Bedürfnisse angepasst werden können. Indem der Vorschlag Möglichkeiten zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen aufzeigt, wird er darüber hinaus dazu beitragen, dass Eurostat die Qualität der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen sicherstellen kann. Der Vorschlag wird auch die Nutzung innovativer statistischer Instrumente und Methoden erleichtern und eine wirksamere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen nationalen Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken ermöglichen.

Durch den Vorschlag entstehen den NSÄ einmalige Kosten für die Konzeption. Die Gesamtkosten der Durchführung werden jedoch voraussichtlich sinken, was vor allem auf weniger Doppelarbeit und Überschneidungen zwischen den verschiedenen Datenbasen und die Weiterverwendung der Systeme zur Statistikerstellung zurückzuführen ist. Je nachdem, wie die Erstellungsmethoden auf nationaler Ebene umgesetzt werden (z. B., ob technologische und methodische Neuerungen eingeführt werden oder ob ein verbesserter Zugang zu den Verwaltungsregistern ermöglicht wird), werden die höheren Kosten in der ersten Phase der Konzipierung der Sozialerhebungen durch geringere Kosten in der Phase der Datenerhebung bei weitem ausgeglichen werden, die zwei Drittel der Gesamtkosten bei der Erstellung von Statistiken ausmachen. Mögliche höhere Kosten infolge der größeren Flexibilität der Datenerhebung könnten gedeckelt werden, indem die Kernelemente der Erhebungen, die den Großteil der Kosten für die NSÄ ausmachen, wie vorgesehen in Rahmengesetzen festgelegt werden.

Der Vorschlag entspricht den Vereinfachungszielen des Programms REFIT insbesondere deshalb, weil er fünf Verordnungen in einem einzigen Rechtsrahmen zusammenfasst.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Kommission (Eurostat) legt gemeinsame europäische statistische Leitlinien und Anforderungen an eine Qualitätsberichterstattung zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Sozialstatistiken fest. Die Qualitätsberichte, die die Mitgliedstaaten für jede Datenerhebung verpflichtend vorlegen, müssen gezielte, auf die Datenerhebung bezogene Kontrollen enthalten. Dadurch wird die Qualität der statistischen Daten sichergestellt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Kurz- bis mittelfristig: Integration der bestehenden Verordnungen im Bereich der europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen; Überwindung der Fragmentierung bei der Erstellung europäischer Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen und flexiblere Datenerhebung, indem ebenenübergreifende Rechtsvorschriften eingeführt werden.

Langfristig: Sicherstellung, dass die europäischen Sozialstatistiken aus Stichprobenerhebungen weiterhin einen wertvollen Input für die Politik der EU und der Mitgliedstaaten liefern, sowie Verbesserung der Effizienz der Methoden zur Erhebung von Sozialstatistiken.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Aufgabe, Statistiken zu erstellen, die 1) zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sind, sowie 2) dem Bedarf der EU entsprechen, kann auf nationaler Ebene allein nicht bewältigt werden. EU-weite Statistiken können nur dann erstellt werden, wenn die Mitgliedstaaten harmonisierte Methoden anwenden und Statistiken auf ein definiertes gemeinsames Ergebnis hin und mit gleichen Merkmalen erstellen. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene verwirklicht werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Annahme mehrerer Verordnungen zu unterschiedlichen Sozialstatistikbereichen hat zu Widersprüchen und Ineffizienzen bei der Erhebung von Daten geführt. Nun wird zum ersten Mal eine Rahmenverordnung für sieben sozialstatistische Bereiche vorgeschlagen. Diese Initiative strafft die fünf derzeitigen Rechtsgrundlagen für die Arbeitskräfteerhebung, die EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen, die Erhebung über Erwachsenenbildung, die Europäische Gesundheitsumfrage und die Erhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen. Der Vorschlag bietet auch eine Rechtsgrundlage für die beiden europäischen Sozialerhebungen, die derzeit auf der Grundlage einer informellen Vereinbarung durchgeführt werden, nämlich die Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und die harmonisierte europäische Zeitbudgeterhebung.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit 42

Eine siebenjährige Einführungsphase für die Umsetzung des Vorschlags erstreckt sich von 2019 bis 2025.

Das Programm sollte jedoch auch danach weitergeführt werden.

Für den Finanzbogen zu Rechtsakten wurden nur die Jahre des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) berücksichtigt (2019 – 2020).

Die Fortsetzung der Finanzierung hängt von den für den nächsten MFR getroffenen Vereinbarungen und der Fortsetzung der spezifischen Programme ab, aus denen Finanzmittel vorgesehen sind.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 43  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[...]

[...]

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Eine regelmäßige und gründliche Qualitätsberichterstattung über die Durchführung jeder Erhebung statistischer Daten erfolgt bereits und unterliegt bestimmten geltenden Regeln. Die Berichterstattung wird im Rahmen des neuen Vorschlags fortgeführt und weiter verbessert.

Empfänger von Finanzhilfen müssen die erhobenen Daten und den zugehörigen Qualitätsbericht vorlegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Da eine direkte Verwaltung durch die Kommission als Verwaltungsmethode für den Vorschlag gewählt wurde, betreffen die größten damit verbundenen Risiken die Verwaltung von Aufträgen und Finanzhilfen.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Kommission (Eurostat) hat eine Kontrollstrategie für den Zeitraum 2013-2017 entwickelt. Die Maßnahmen und Instrumente im Rahmen dieser Strategie sind in vollem Umfang auf die Erhebung von Statistiken im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung anwendbar. Die durch die Strategie eingeführten Änderungen können die Wahrscheinlichkeit von Betrug verringern sowie diesem vorbeugen. Sie umfassen: die Reduzierung der Komplexität, die Anwendung wirtschaftlicher Monitoringverfahren und die Durchführung risikobasierter Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen. Die Strategie umfasst darüber hinaus Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen zur Betrugsbekämpfung.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Die Kommission (Eurostat) verfügt über eine Kontrollstrategie, die – im Einklang mit den Zielen in den Bereichen interne Kontrolle und Risikomanagement in ihrem strategischen Plan für den Zeitraum 2016-2020 – übergreifend dazu dient, das Risiko der Nichteinhaltung unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu halten. 100 % der finanziellen Transaktionen (was somit 100 % des Haushalts betrifft) erfolgen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen gemäß der Haushaltsordnung. Überdies werden im Rahmen einer jährlichen Risikoanalyse Kontrollen durchgeführt, die auf einer eingehenden Analyse der zugrunde liegenden Unterlagen basieren. Diese könnten 4-6 % der gesamten Mittel abdecken, die von Eurostat verwaltet werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Am 30. Oktober 2013 verabschiedete Eurostat eine Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2014-2017, die im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vom 24. Juni 2011 steht. In der Betrugsbekämpfungsstrategie von Eurostat sind drei operative Ziele festgelegt: i) Verstärkung bestehender Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, ii) bessere Integration der Betrugsbekämpfungsverfahren in die Risikobewertung und das Risikomanagement von Eurostat sowie in die Rechnungsprüfung, Planung, Berichterstattung und Überwachung sowie iii) Ausbau der Kapazitäten zur Betrugsbekämpfung von Eurostat und stärkere Sensibilisierung als Teil der Kommissionskultur der Nichtduldung von Betrug. Die Betrugsbekämpfungsstrategie wird durch einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung ergänzt. Während ihrer Laufzeit wird die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie halbjährlich überprüft und der Führungsebene ein entsprechender Bericht vorgelegt.

Eurostat wird die Auswirkungen der Strategie im Jahr 2017 bewerten und die Strategie entsprechend aktualisieren. Darüber hinaus wird 2016 eine Zwischenüberprüfung des Aktionsplans zur Betrugsbekämpfung durchgeführt.

Sowohl die Überprüfung der Eurostat-Strategie als auch die Überprüfung des Aktionsplans erfolgt auf der Grundlage der im Februar 2016 aktualisierten Methodik und der aktualisierten Leitlinien des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Bei allen potenziellen Empfängern von Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche Einrichtungen (nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009). Darüber hinaus werden ihnen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Es wurden Maßnahmen zur Überwachung der Verwaltung der Finanzhilfen getroffen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die spezifischen Finanzhilfeverfahren und umfassen Ex-ante- und Ex-post-Analysen der Finanzhilfeverwaltung.

Durch die Verwendung von Einheitskosten und Pauschalbeträgen im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird das Fehlerrisiko im Zusammenhang mit der Finanzhilfeverwaltung in beträchtlichem Maße verringert und somit ihre Verwaltung wesentlich vereinfacht.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………...……………]

GM/NGM 44 .

von EFTA- Ländern 45

von Kandidatenländern 46

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

04 03 02 01 – zugehöriges Programm: EASI – Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1a

09 04 02 01 – Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (zugehöriges Programm: Horizont 2020 – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020))

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1a

29 02 01 00 – zugehörige Programme: ESP – Europäisches Statistisches Programm 2013-2017; ESP18-20 – Europäisches Statistisches Programm (ESP) 2018-2020

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

1

13 03 65 01 – zugehöriges Programm: EFRE – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1

13 04 61 01 – zugehöriges Programm: KF – Kohäsionsfonds (KF)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

17 03 01 00 – zugehöriges Programm: HEALTH – Maßnahmen der Union im Bereich Gesundheit (Gesundheitsprogramm)

GM

JA

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD ESTAT

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 29 02 01 00

Verpflichtungen

(1)

5,298

4,648

9,946

Zahlungen

(2)

2,649

4,444

7,093

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 47  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD ESTAT

Verpflichtungen

=1+1a +3

5,298

4,648

9,946

Zahlungen

=2+2a

+3

2,649

4,444

7,093




GD EMPL

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 04 03 02 01

Verpflichtungen

(1)

3,194

2,695

5,889

Zahlungen

(2)

1,597

2,625

4,222

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 48  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD EMPL

Verpflichtungen

=1+1a +3

3,194

2,695

5,889

Zahlungen

=2+2a

+3

1,597

2,625

4,222



GD CONNECT

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 09 04 02 01

Verpflichtungen

(1)

2,000

0,000

2,000

Zahlungen

(2)

1,000

0,800

1,800

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 49  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD CONNECT

Verpflichtungen

=1+1a +3

2,000

0,000

2,000

Zahlungen

=2+2a

+3

1,000

0,800

1,800

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

1. Intelligentes und integratives Wachstum

GD REGIO

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 13 03 65 01

Verpflichtungen

(1)

0,466

0,466

0,932

Zahlungen

(2)

0,233

0,419

0,652

Nummer der Haushaltslinie: 13 04 61 01

Verpflichtungen

(1a)

0,200

0,200

0,400

Zahlungen

(2a)

0,100

0,180

0,280

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 50  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD REGIO

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,666

0,666

1,332

Zahlungen

=2+2a

+3

0,333

0,599

0,932






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

11,159

8,008

19,167

Zahlungen

(5)

5,579

8,468

14,047

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

11,159

8,008

19,167

Zahlungen

=5+ 6

5,579

8,468

14,047

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD SANTE

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 17 03 01 00

Verpflichtungen

(1)

0,000

0,500

0,500

Zahlungen

(2)

0,000

0,250

0,250

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 51  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD SANTE

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,000

0,500

0,500

Zahlungen

=2+2a

+3

0,000

0,250

0,250



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,500

0,500

Zahlungen

(5)

0,000

0,250

0,250

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 3
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,000

0,500

0,500

Zahlungen

=5+ 6

0,000

0,250

0,250

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

11,159

8,508

19,667

Zahlungen

(5)

5,579

8,718

14,297

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

11,159

8,508

19,667

Zahlungen

=5+ 6

5,579

8,718

14,297





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

GD ESTAT

• Personalausgaben

4,164

4,164

8,328

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,404

0,414

0,818

GD ESTAT INSGESAMT

Mittel

4,568

4,578

9,146

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

4,568

4,578

9,146

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

15,727

13,087

28,814

Zahlungen

10,147

13,296

23,443

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 52

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 53

Bekämpfung der derzeitigen Fragmentierung der Erstellung europäischer Sozialstatistiken aus EU-Stichprobenerhebungen und der mangelnden Flexibilität des derzeitigen Datensammlungssystems

- Ergebnis

Ad-hoc-Modul der Arbeitskräfteerhebung

0,067

30

2,000

30

2,000

60

4,000

- Ergebnis

Ad-hoc-Modul der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen

0,017

30

0,500

0

0,000

30

0,500

- Ergebnis

Durchführung von statistischen Erhebungen

0,096

60

5,650

30

3,000

90

8,650

- Ergebnis

Methodik- und Pilotstudien

0,080

37

3,009

44

3,509

81

6,517

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

157

11,159

104

8,509

261

19,667

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

157

11,159

104

8,509

261

19,667

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

4,164

4,164

8,328

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,404

0,414

0,818

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

4,568

4,578

9,146

Außerhalb der RUBRIK 5 54
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

4,568

4,578

9,146

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

29 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

24,45

24,45

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

29 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

12

12

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ  55

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

36,45

36,45

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Methodikarbeit an einer fundierten Definition der Erhebungen, einschließlich der Ad-hoc-Module

IT-Arbeiten: Entgegennahme, Validierung und Verarbeitung der Daten

Analyse und Veröffentlichung der Daten und Anwenderunterstützung

Externes Personal

Methodikarbeit an einer fundierten Definition der Erhebungen, einschließlich der Ad-hoc-Module

IT-Arbeiten: Entgegennahme, Validierung und Verarbeitung der Daten

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[...]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[...]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 56

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[...]

(1) https://ec.europa.eu/priorities/sites/beta-political/files/5-presidents-report_de.pdf
(2) COM/2016/0127 vom 8. März 2016.
(3) Beim ESS handelt es sich um eine Partnerschaft der Europäischen statistischen Stelle, d. h. der Kommission (Eurostat), mit den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen (AES), die in jedem Mitgliedstaat für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
(4)

   Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).

(5)

   Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1).

(6)

   Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227).

(7)

   Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

(8) Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49).
(9) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(10) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
(11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt (KOM(2009) 404 vom 18.8.2009).
(12) Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/evaluation . 
(13) Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).
(14)

   Website von Eurostat für die öffentliche Konsultation: http://ec.europa.eu/eurostat/about/opportunities/consultations/iess
Bericht über die öffentliche Konsultation: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/7237349/Open-public-consultation-report.pdf . 
Konsultation der Datennutzer: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/7237349/Data-users-consultation-report.pdf .
Konsultation der Datenproduzenten:  http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/7237349/Data-producers-consultation-report.pdf .

(15) Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/42577/4167614/ESAC+opinion+3+Dec+2015/421abf9c-4300-445f-a840-f13cadeee306 .
(16) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(17) See http://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/general-evaluation-results .
(18) Es gibt folgende fünf Hauptleistungsindikatoren: die Zahl der Datenauszüge aus den Referenzdatenbanken von Eurostat (EuroBase and Comext) über die Eurostat-Website durch externe Nutzer; der Prozentsatz der Nutzer, die die Qualität der europäischen Statistiken insgesamt als „sehr gut“ oder „gut“ beurteilen; der Prozentsatz der Nutzer, die die Aktualität der europäischen Statistiken für ihre Zwecke als „sehr gut“ oder „gut“ beurteilen; der Prozentsatz der Nutzer, die die Vergleichbarkeit der europäischen Statistiken zwischen Regionen und Ländern als „sehr gut“ oder „gut“ beurteilen, sowie die Restfehlerhäufigkeit.
(19) See http://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/general-evaluation-results .
(20)

   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(21) Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.
(22) KOM (2009) 404 vom 10.8.2009.
(23) Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).
(24) Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
(25) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(26) Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission.
(27) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(28) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(29) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(30) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(31) Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).
(32) Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1).
(33) Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
(34) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
(35)

   Verordnung (EU) Nr. 296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(36)

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(37)

   Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(38)
(39) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(40) ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(41) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(42) Zwischen der GD ESTAT und den anderen betroffenen Generaldirektionen wurde eine Vereinbarung über die Finanzierung der unter diesen Vorschlag fallenden Maßnahmen in Form einer Befugnisweiterübertragung an die GD ESTAT getroffen.
(43) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(44) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(45) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(46) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(47) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(48) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(49) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(50) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(51) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(52) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(53) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(54) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(55) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(56) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 24.8.2016

COM(2016) 551 final

ANHÄNGE

zum

Vorschlag für eine

VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen

{SWD(2016) 282 final}
{SWD(2016) 283 final}


Anhang I

Zu erfassende Themen

Bereich

Thema

Einzelthemen

Für alle Bereiche

Technische Angaben

Angaben zur Datenerfassung

Kennzeichnung

Gewichte

Merkmale der Befragung

Ort

Merkmale der Person und des Haushalts

Demografie

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

Zusammensetzung des Haushalts

Erwerbsbeteiligung

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss

Arbeitsmarkt

Merkmale der Person und des Haushalts

Zusammensetzung des Haushalts – Einzelangaben

Dauer des Aufenthalts im Land

Erwerbsbeteiligung

Erwerbsstatus

Laufzeit des Arbeitsvertrages

Laufzeit des Arbeitsvertrages – zusätzliche Angaben

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung – Grund dafür

Wirtschaftlich abhängige Selbstständigkeit

Leitungsfunktionen

Betriebsgröße

Arbeitsplatz

Heimarbeit

Arbeitssuche

Arbeitsbereitschaft

Verfügbarkeit

Zweite Tätigkeit

Suche nach einer anderen Arbeit

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen

Übergang in den Ruhestand

Betreuungsbedarf

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Berufserfahrung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Wie wurde die Arbeit gefunden?

Berufserfahrung

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeiten

Arbeitszeitgestaltung

Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss – Einzelangaben

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Beteiligung an formaler und nichtformaler Bildung und Ausbildung (vier Wochen)

Beteiligung an formaler und nichtformaler Bildung und Ausbildung (12 Monate)

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Betreuung und Gesundheitsfaktoren

Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Einkommen aus Arbeit

Einkommen und Lebensbedingungen

Merkmale der Person und des Haushalts

Zusammensetzung des Haushalts – Einzelangaben

Dauer des Aufenthalts im Land

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (gegenwärtig)

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss – Einzelangaben

Erwerbsbeteiligung

Merkmale des Arbeitsplatzes

Laufzeit des Arbeitsvertrages

Erwerbsstatus

Einzelangaben zur Arbeitsmarktsituation

Leitungsfunktionen

Dauer der Beschäftigungsverhältnisse

Berufserfahrung

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung

Erwerbsstatus kalendarisch

Arbeitszeiten

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Betreuung und Gesundheitsfaktoren

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Gesundheitszustand und Behinderung

Gesundheitszustand der Kinder

Zugang zu medizinischer Versorgung

Medizinische Versorgung

Zugang zu medizinischer Versorgung (Kinder)

Gesundheitsfaktoren

Lebensqualität, einschließlich soziale und kulturelle Teilhabe und Wohlbefinden

Lebensqualität

Soziale und kulturelle Teilhabe

Wohlbefinden

Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld, Zugang zu Dienstleistungen

Materielle Unterversorgung

Unterversorgung von Kindern

Hauptmerkmale der Wohnung

Einzelangaben zur Wohnungssituation, einschließlich Unterversorgung

Kosten der Wohnung, einschließlich der unterstellten Miete

Lebensumfeld

Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich Pflegedienstleistungen

Erschwinglichkeit

Nicht erfüllte Bedürfnisse und Gründe für Nichterfüllung

Kinderbetreuung

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Einkommen aus Arbeit

Einkommen aus Transferzahlungen

Altersrenteneinkommen

Sonstiges Einkommen

Steuern und Beiträge

Einkommen insgesamt

Überschuldung

Rückstände

Vermögen

Hauptbestandteile des Verbrauchs

Intergenerationale Übertragung von Benachteiligungen

Gesundheit

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Betreuung und Gesundheitsfaktoren

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Krankheiten und chronische Erkrankungen

Unfälle und Verletzungen

Schmerzen

Psychische Gesundheit

Funktionelle Einschränkungen

Schwierigkeiten bei Tätigkeiten der Körperpflege

Schwierigkeiten bei Arbeiten im Haushalt

Vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit (infolge gesundheitlicher Beschwerden)

Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung an bestimmten Lebensbereichen

Inanspruchnahme von Gesundheits- und Langzeitpflege

Einnahme von Medikamenten

Gesundheitsvorsorge

Zugang zu medizinischer Versorgung

Größe und Gewicht

Körperliche Betätigung

Ernährungsgewohnheiten

Rauchen

Alkoholkonsum

Gesellschaftliche und Umweltfaktoren

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Einkommen insgesamt

Allgemeine und berufliche Bildung

Merkmale der Person und des Haushalts

Dauer des Aufenthalts im Land

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Berufserfahrung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Erwerbsbeteiligung

Betriebsgröße

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss – Einzelangaben

Bildungsgrad

Selbst angegebene Fertigkeiten

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Orientierungshilfe (12 Monate)

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Jüngste Aktivität an formaler Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

Nutzung von IKT bei der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

Gründe für die Teilnahme an der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

Bezahlung und Zeiten der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung (12 Monate)

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der formalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Jüngste Aktivität der nichtformalen Bildung – Einzelangaben (12 Monate)

Nutzung von IKT bei nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Gründe für die Teilnahme an nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Bezahlung und Zeiten der nichtformalen Bildungsmaßnahmen (12 Monate)

Ergebnisse der jüngsten Aktivität im Bereich der nichtformalen Bildung und Nutzung der dabei erworbenen Fertigkeiten (12 Monate)

Hindernisse, die einer Beteiligung an allgemeiner und beruflicher Bildung entgegenstehen (12 Monate)

Informelles Lernen

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Einkommen insgesamt

Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Zugang zu IKT

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

Hindernisse und Probleme, die der Nutzung entgegenstehen

Auswirkungen der Nutzung

Sicherheit, Privatsphäre, Vertrauen

Anschluss ans Internet von überall aus

Digitale Kompetenzen

Aktivitäten im Internet

Elektronischer Geschäftsverkehr

Behördenverkehr

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Einkommen insgesamt

Zeitverwendung

Merkmale der Person und des Haushalts

Zusammensetzung des Haushalts – Einzelangaben

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (gegenwärtig)

Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Betreuung und Gesundheitsfaktoren

Europäisches Mindestmodul zur Gesundheit

Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld, Zugang zu Dienstleistungen

Gebrauchsgüter

Kinderbetreuung

Betreuung kranker und alter Menschen

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeiten

Arbeitszeitgestaltung

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Produktion für Eigenverbrauch und Verkauf, Reparaturen

Einkommen aus Arbeit

Einkommen insgesamt

Zeiteinteilung

Zeitverwendung, Arten von Tätigkeiten

Parallele Tätigkeiten

Ort der Tätigkeit

Anwesenheit anderer während der Tätigkeit

Bewertung der Tätigkeit

Verbrauch

Merkmale der Person und des Haushalts

Zusammensetzung des Haushalts – Einzelangaben

Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld, Zugang zu Dienstleistungen

Hauptmerkmale der Wohnung

Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung

Teilnahme an formalen Bildungsmaßnahmen (gegenwärtig)

Erwerbsbeteiligung

Laufzeit des Arbeitsvertrages

Einkommen, Verbrauch und Vermögen einschließlich Schulden

Einkommen insgesamt

Steuern und Beiträge

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen

Unterstellte Miete

Haupteinkommensquelle

Vermögen

Schulden

Rückstände

Verbrauch nach COICOP

Ausgaben für grenzüberschreitenden Verbrauch nach COICOP

Eigenverbrauch



Anhang II

Genauigkeitsanforderungen

1.Die Genauigkeitsanforderungen werden für alle Datensätze als Standardfehler ausgedrückt und sind als stetige Funktionen der tatsächlichen Schätzungen und des Umfangs der statistischen Grundgesamtheit in einem Land oder in einer NUTS-2-Region definiert.

2.Der geschätzte Standardfehler einer bestimmten Schätzung darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

3.Die Funktion f(N) hat die Form f(N)=a√N+b.

4.Für die Parameter N, a und b werden folgende Werte verwendet.

N

a

b

Bereich Arbeitsmarkt: Genauigkeitsanforderungen

Geschätzte (nationale) vierteljährliche Werte der Erwerbslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

7800

-4500

Geschätzte (nationale) vierteljährliche Werte im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

7800

-4500

Geschätzte vierteljährliche Werte der Arbeitslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren in jeder NUTS-2-Region

In privaten Haushalten in der NUTS-2-Region lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

Siehe Absatz 6.

Bereich Einkommen und Lebensbedingungen

Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung

Zahl der privaten Haushalte im Land in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

900

2600

Armutsgefährdung über vier Jahre im Verhältnis zur Bevölkerung

Zahl der privaten Haushalte im Land in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

350

1000

Armutsgefährdung oder soziale Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region (siehe Absatz 7)

Zahl der privaten Haushalte in der NUTS-2-Region in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

600

0

Bereich Gesundheit

Prozentsatz der Bevölkerung, der aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden bei gewöhnlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt ist (im Alter von 15 Jahren und darüber)

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 Jahren und darüber, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

1200

2800



Bereich Allgemeine und berufliche Bildung

Quote der Beteiligung an formaler allgemeiner und beruflicher Bildung (Alter von 18-24 Jahren)

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 18 bis 24 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

200

1500

Quote der Beteiligung an nichtformaler allgemeiner und beruflicher Bildung (Alter von 25-69 Jahren)

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 25 bis 69 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

400

2000

Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik

Prozentsatz der Personen, die im vergangenen Jahr für den privaten Gebrauch Waren oder Dienstleistungen über das Internet bestellt haben

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 16 bis 74 Jahren, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

400

1300

Bereich Zeitverwendung

Prozentsatz der Bevölkerung im Alter ab Jahren, der täglich im Durchschnitt mehr als 10 % der Zeit mit bezahlter Arbeit verbringt

In privaten Haushalten lebende Bevölkerung des Landes im Alter von 15 Jahren und darüber, in Mio. Personen und auf drei Dezimalstellen gerundet

900

3500

Bereich Verbrauch

Prozentsatz der Haushalte, der mehr als 50 % der Gesamtausgaben für wohnungsbezogene Ausgabenarten, einschließlich Wasser, Strom, Gas und andere Energieträger, ausgibt (siehe Absatz 8)

Zahl der privaten Haushalte im Land, in Mio. und auf drei Dezimalstellen gerundet

900

2600

5.Falls Länder mit den oben aufgeführten Parametern negative Werte für f(N) erzielen, sind sie von der entsprechenden Anforderung befreit.

6.Für die geschätzten Werte der Arbeitslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren in jeder NUTS-2-Region wird die Funktion f(N) wie folgt definiert:

 

7.Für die Schätzung der Armutsgefährdung oder sozialen Ausgrenzung im Verhältnis zur Bevölkerung in jeder NUTS-2-Region sind diese Anforderungen für NUTS-2-Regionen mit weniger als 0,5 Mio. Einwohnern nicht verbindlich, sofern die entsprechende NUTS-1-Region diese Anforderung erfüllt.

8.Für den Bereich Verbrauch können die Genauigkeitsanforderungen durch Kombination von Mikrodaten für einen Beobachtungszeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren erfüllt werden.



ANHANG III

Stichprobenmerkmale

1.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Arbeitsmarkt gehört unter anderem Folgendes:

(a)Die landesweite Stichprobe für das Bezugsvierteljahr (Aggregation aufeinander folgender Bezugswochen) ist gleichmäßig auf alle Wochen des Vierteljahrs verteilt. Die Stichprobe (in jeder NUTS-2-Region) für das Bezugsvierteljahr wird auf die drei Monate proportional zur Anzahl der Wochen im jeweiligen Monat verteilt.

(b)Die Stichprobe hat ein unterjähriges Rotationsmuster. Die Stichproben derselben Vierteljahre in aufeinander folgenden Jahren müssen sich ohne Berücksichtigung des Schwunds um mindestens 20 % und die von aufeinander folgenden Vierteljahren um mindestens 50 % überschneiden.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 werden Daten für die gesamte Stichprobe bereitgestellt.

2.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Einkommen und Lebensbedingungen gehört unter anderem Folgendes:

(a)Der Rotierungsplan der Stichprobe erstreckt sich über mindestens sechs Jahre.

(b)Die Stichprobe wird außer in Zeiträumen mit Änderungen des Stichprobenumfangs ohne Berücksichtigung des Schwunds gleichmäßig auf die Jahre des Rotierungsplans verteilt.

3.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Zeitverwendung gehören unter anderem: Die den Stichprobeneinheiten zugeordneten Berichtszeiträume

(a)sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt,

(b)umfassen arbeitsfreie Tage und

(c)basieren auf einer Zufallsstichprobe.

4.Zu den Stichprobenmerkmalen des Bereichs Verbrauch gehören unter anderem: Die den Stichprobeneinheiten zugeordneten Berichtszeiträume sind über einen zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum verteilt.



Anhang IV

Periodizität

1.Die Datensätze für den Bereich Arbeitsmarkt bestehen aus Angaben, die vierteljährlich, jährlich, zweijährlich und achtjährlich erhoben werden. Die Daten zu Variablen, die sich auf Ad-hoc-Themen beziehen, werden vierjährlich erhoben.

2.Die Datensätze für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen bestehen aus jährlichen, dreijährlichen und sechsjährlichen Angaben. Die Daten zu Variablen, die zu Ad-hoc-Themen erhoben werden, werden zweijährlich erhoben.

3.Die Daten für den Bereich Gesundheit werden sechsjährlich erhoben.

4.Die Daten für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden sechsjährlich erhoben.

5.Die Daten für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik werden jährlich erhoben.

6.Die Daten für den Bereich Zeitverwendung werden zehnjährlich erhoben.

7.Die Daten für den Bereich Verbrauch werden fünfjährlich erhoben.



Anhang V

Datenübermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die benötigten Daten spätestens innerhalb folgender Fristen.

1.Für den Bereich Arbeitsmarkt übermitteln die Mitgliedstaaten:

(1)vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung, und zwar nach dem folgenden zweistufigen Verfahren:

(a)Während der ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 4:

für vierteljährliche Daten: Übermittlung binnen zehn Wochen nach Ende des Bezugszeitraums,

für andere Daten: Übermittlung bis zum 31. März des Folgejahres.

(b)Vom vierten Jahr der Durchführung an erfolgt die Übermittlung wie folgt:

für vierteljährliche Daten: Übermittlung für die Daten der Vierteljahre 1, 2 und 3 jeweils bis zum 29. Mai, 29. August bzw. 29. November desselben Jahres und für die Daten für das vierte Vierteljahr bis zum 28. Februar des Folgejahres,

für andere Daten: Übermittlung bis zum 15. März des Folgejahres.

In den Jahren, in den das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauf folgenden Montag.

Die dem Einzelthema „Einkommen aus Arbeit“ entsprechenden Daten können der Kommission (Eurostat) innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden, wenn zur Bereitstellung dieser Informationen Verwaltungsdaten verwendet werden.

(2)Aggregierte Ergebnisse zur Erstellung monatlicher Erwerbslosigkeitsstatistiken binnen 25 Tagen nach dem Bezugsmonat. Wenn die letzte Woche des Bezugsmonats in den nächsten Monat hineinreicht, dürfen die Mitgliedstaaten diese Woche nicht erfassen.

2.Für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennungen innerhalb folgender Fristen:

(a)zu den Variablen für die Datenerhebung des Jahres N bis zum Ende des Jahres N. Sind die benötigten Verwaltungsdaten ausnahmsweise nicht rechtzeitig verfügbar, können bis zum Ende des Jahres N vorläufige Mikrodaten zum Einkommen und die endgültigen Daten bis zum 28. Februar des Jahres N+1 übermittelt werden.

(b)für die Variablen, die sich auf die sechs Jahre des im Jahr N endenden Rotierungsplans beziehen, bis zum 31. Oktober des Jahres N +1.

3.Für den Bereich Gesundheit übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten binnen neun Monaten nach dem Ende des Datenerhebungszeitraums ihres Landes.

4.Für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten binnen sechs Monaten nach dem Ende des Datenerhebungszeitraums ihres Landes.

5.Für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten bis zum 5. Oktober des Erhebungsjahres N.

6.Für den Bereich Zeitverwendung übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten spätestens 15 Monate nach Abschluss der praktischen Erhebungstätigkeit.

7.Für den Bereich Verbrauch übermitteln die Mitgliedstaaten vorgeprüfte Mikrodaten binnen 15 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres.

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