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Document 52016PC0461

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

COM/2016/0461 final - 2016/0221 (COD)

Brüssel, den 14.7.2016

COM(2016) 461 final

2016/0221(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 228 final}
{SWD(2016) 229 final}




BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds 1 (im Folgenden die „Verordnung (EU) Nr. 345/2013”) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum 2 (im Folgenden die „Verordnung (EU) Nr. 346/2013”) geändert werden.

Der Vorschlag sollte im breiteren Kontext der Arbeiten zur Freisetzung von Investitionen in Unternehmen mit hohem Wachstums- und unternehmerischem Potenzial betrachtet werden. Die Investitionsoffensive für Europa 3 sieht eine umfassende Strategie zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen vor. Eine zentrale Komponente der Investitionsoffensive ist der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion 4 , der durch die Schaffung eines echten Binnenmarktes für Kapital die Fragmentierung der Kapitalmärkte verringern, rechtliche Hindernisse für die Finanzierung der Wirtschaft beseitigen und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital verbessern soll. Mit der Investitionsoffensive für Europa sollen durch den Einsatz öffentlicher Mittel über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden der „EFSI“) 5 zusätzliche private Investitionen mobilisiert werden. Zur Ankurbelung der privaten Investitionen in Risikokapitalmärkte in Europa wird in diesem Rahmen derzeit auch ein europaweiter Dachfonds errichtet, der in europäisches Risikokapital investiert. Dadurch werden Gelder aus der Privatwirtschaft mit Fördermitteln der EU zusammengeführt, um Kapital von bedeutenden institutionellen Anlegern in die Vermögenswertklasse europäisches Risikokapital zu lenken und die Wirkungskraft der EU-Unterstützung für die europäische Risikokapitalbranche zu erhöhen.

Die Europäischen Risikokapitalfonds (im Folgenden „EuVECA”) und die Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (im Folgenden „EuSEF”) wurden geschaffen, um Marktteilnehmern neue Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung und -investition in innovative kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU”) sowie in Sozialunternehmen in ganz Europa zu bieten. Der KMU-Sektor ist von großer Bedeutung für die Wirtschaft der EU, da er reales Wachstum und Renditen erzeugen kann. Während die EuVECA-Fonds zur Förderung junger und innovativer Unternehmen dienen, liegt der Schwerpunkt bei EuSEF-Fonds auf Unternehmen, die eine positive Wirkung für die Gesellschaft erzielen wollen.

Für die Entwicklung, das Wachstum und den Erfolg von KMU sind die Finanzierungsquelle und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln wichtige Faktoren. Um neue Wachstumsbereiche zu fördern und den Übergang zu einer innovationsgesteuerten Wirtschaft zu schaffen, müssen neue Finanzierungswege zur Förderung von Start-up-Unternehmen, innovativen KMU und Sozialunternehmen gestärkt werden. Da Banken in der Regel weniger gut aufgestellt sind, um diese Art der Finanzierung bereitzustellen, spielt bei der Finanzierung des Wachstums dieses Zweigs der europäischen Wirtschaft der Zugang zu Risikokapital und zu Kapital für soziales Unternehmertum eine entscheidende Rolle. Die bei dieser Art der Finanzierung bestehende Lücke wurde wiederholt als ein Hindernis genannt, das zwecks Förderung des Wirtschaftswachstums in der EU beseitigt werden muss. Anstatt aufzuholen, verliert die EU im Bereich des Risikokapitalmarktes im Vergleich zu den USA zudem weiter an Boden. Trotz einer ähnlichen Wirtschaftsleistung stellen die USA Unternehmen, einschließlich KMU, mehr Risikokapital zur Verfügung. Laut Aktionsplan zur Kapitalmarktunion hätten zwischen 2009 und 2014 ganze 90 Mrd. EUR für die Finanzierung von Unternehmen zur Verfügung gestanden, wären die Risikokapitalmärkte der EU genauso tief wie die der USA.2014 konzentrierten sich rund 90 % aller Risikokapitalinvestitionen der EU auf lediglich acht Mitgliedstaaten: Vereinigtes Königreich, Deutschland, Schweden, Dänemark, Finnland, Niederlande, Frankreich und Spanien. Doch auch in diesen stärker entwickelten Märkten stellt Risikokapital weniger als 0,1 % des BIP dar.

Um die Entwicklung dieser Märkte weiter zu unterstützen, möchte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Rechtsrahmen für EuVECA- und EuSEF-Fonds Risikokapital- und Sozialinvestitionen bestmöglich begünstigen. Die Kommission hat daher beschlossen, die in den beiden Verordnungen für 2017 vorgesehenen Überprüfungen vorzuziehen und im Rahmen des Programms 2016 zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung („REFIT“) 6 eine Überprüfung der Rechtsvorschriften anzustoßen. Ziel der Überprüfung war es, Bilanz über die bisherige Leistung der beiden Rechtsrahmen zu ziehen, v. a. bezüglich ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des erbrachten Mehrwerts für die EU. Bei der Überprüfung wurden eine Reihe von Faktoren ermittelt, die sich negativ auf die Entwicklung der Fonds auswirken. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Fonds in Vermögenswerte investieren und die Verwalter die Fonds verwalten, sowie die Art und Weise, wie die beiden Verordnungen mit anderen bestehenden Rechtsakten auf dem Gebiet der Investitionsfonds interagieren, und die Anforderungen, die die Fonds erfüllen müssen, um grenzüberschreitend tätig sein zu dürfen.

Dieser Vorschlag erkennt an, dass es außerhalb seines Anwendungsbereichs noch weitere Faktoren gibt, die die Entwicklung der Risikokapitalbranche in der EU hemmen (etwa den Ansatz für Nichtbankenfinanzierungen oder steuerliche Regelungen) und die mittels anderer gezielter Initiativen der Mitgliedstaaten in Angriff genommen werden sollten. Darüber hinaus werden besagte Faktoren auch im umfangreichen Maßnahmenpaket des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion zur Förderung der Risikokapitalfinanzierung in der EU angegangen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist Teil des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion, der zu den obersten Prioritäten der Kommission gehört und eine Reihe von Maßnahmen enthält, die Kapitalmarktschranken beseitigen und die Finanzierung von KMU erleichtern sollen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Feedbacks von Banken bei Ablehnung von KMU-Kreditanträgen, die Ausweitung der Kreditinformationen über KMU sowie die Überprüfung der steuerlichen Anreize und Steuererleichterungen, die Mitgliedstaaten KMU sowie Anlegern, die in KMU investieren, bieten.

Der vorliegende Vorschlag ist ein zentraler Bestandteil des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion und soll dazu beitragen, die Finanzierungsquellen zu diversifizieren und Kapital freizusetzen, indem Anlegern, Fondsverwaltern und Portfoliounternehmen der Zugang zu EuVECA- und EuSEF-Fonds erleichtert wird. Kapitalmärkte stehen einem breiten Spektrum von Kapitalgebern offen und verschaffen Risikokapitalinvestoren, sozialen Investoren, Private-Equity-Gebern und Business Angels, die in einer frühen Entwicklungsphase in ein Unternehmen investieren, eine Ausstiegsmöglichkeit.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ergänzt die anderen beiden Säulen der Investitionsoffensive für Europa:

Mobilisierung zusätzlicher privater Investitionen mit öffentlichen Mitteln. Der EFSI wurde ins Leben gerufen, um bis 2018 mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen zu mobilisieren. Mit dem EFSI werden Investitionen in unterschiedlichste Sektoren getätigt und KMU direkt finanziell unterstützt, v. a. über den Europäischen Investitionsfonds.

Investitionen vor allem in die Realwirtschaft. Das Europäische Investitionsvorhabenportal und die europäische Plattform für Investitionsberatung wurden errichtet, um Investitionsfinanzierungen in die Realwirtschaft zu lenken.

Ferner wirkt der Vorschlag ergänzend zum Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ 7 , das eine bedeutende Rolle bei der Förderung der Finanzierung von KMU über InnovFin – EU-Mittel für Innovationen spielt: InnovFin umfasst eine Reihe integrierter und komplementärer Finanzierungsinstrumente und Beratungsdienste, die von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe bereitgestellt werden und die gesamte Wertschöpfungskette von Forschung und Innovation abdecken. Die Kommission verwaltet außerdem ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) 8 , das kleinen und mittleren Unternehmen einen besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln gewährt, Unterstützungsleistungen für Unternehmen bereitstellt und das Unternehmertum fördert.

Im Bereich der Binnenmarktstrategie 9 versucht die Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verringern und aus Europa ein attraktiveres Ziel für innovative Akteure sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu machen. Die Kommission wird insbesondere auch mit einer Start-up-Initiative eingehend bewerten, welchen Anforderungen Start-ups gegenüberstehen, wie sie abgebaut und – sollte dies nicht möglich sein – unternehmensfreundlicher gestalten werden können.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 AEUV, der als Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 diente. In der im Rahmen des Berichts über die Folgenabschätzung durchgeführten Analyse wird festgestellt, dass Elemente der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 geändert werden müssen, um die Verwendung von EuVECA- und EuSEF-Fonds zu verbessern und zu straffen. Allein die gesetzgebenden Organe der EU haben die Befugnis, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

   Subsidiarität

Es sollten nur dann Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden, wenn die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Verfassungsordnungen verwirklicht werden können.

Der Binnenmarkt für Risikokapital- und Social-Impact-Fonds, wie er in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 definiert wird, ist nach wie vor fragmentiert; es sind daher weitere Maßnahmen auf europäischer Ebene notwendig, um den europäischen Rechtsrahmen für die grenzübergreifende Kapitalbeschaffung über solche Fonds zu stärken. Dieser Vorschlag würde zu einer stärkeren Konvergenz führen und den Binnenmarkt für Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum stärken. Die Ziele dieser Verordnung können daher nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene verwirklicht werden.

Die ermittelten Probleme betreffen Einschränkungen und Unterschiede bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 in den Mitgliedstaaten. Werden diese Einschränkungen und Unterschiede nicht beseitigt, besteht die Gefahr, dass eine noch stärkere Fragmentierung entsteht und Chancen verpasst werden. Nur durch ein koordiniertes Vorgehen der EU im Rahmen dieses Vorschlags können die Probleme gelöst werden. Um zu gewährleisten, dass die einheitlichen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, ist die EU daher die einzig geeignete Ebene für die Bewältigung dieser Probleme.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stärkt die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF”. Weder die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 noch der vorliegende Vorschlag räumen den EuVECA- und EuSEF-Fonds Ausschließlichkeit im Bereich Risikokapital und Social-Impact-Fonds ein. Gemäß dieser Verordnung ist die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” weiterhin EuVECA- bzw. EuSEF-Fonds vorbehalten. Den Mitgliedstaaten steht es nach der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden die „AIFM-Richtlinie“) 10 weiterhin frei, nationale Regelungen für Risikokapitalfonds und Social-Impact-Fonds festzulegen.

Der vorliegende Vorschlag sorgt für ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem Interesse, Anlegerschutz, Sicherheit und Vertrauen und den damit verbundenen Kosten. Unnötige Belastungen werden vermieden: Der Vorschlag sieht vor, die Verwaltung und den Vertrieb von Fonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einer neuen Gruppe von nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwaltern zugänglich zu machen, wobei nur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 angewandt werden, die branchenbezogen sind und nicht unter die AIFM-Richtlinie fallen. Zudem sollen die Registrierungsverfahren der Fonds gestrafft und klargestellt werden, dass von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten keine Gebühren und ähnliche Abgaben erhoben werden dürfen.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-ÜBERPRÜFUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Überprüfung bestehender Rechtsakte

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wurden in das REFIT-Programm der Europäischen Kommission aufgenommen. Weitere Einzelheiten zu dieser Überprüfung sind im unten stehenden Abschnitt „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“ aufgeführt.

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung

Die Kommission hat beschlossen, die für das Jahr 2017 geplante Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zu beschleunigen und mit der Überprüfung der Rechtsvorschriften im Rahmen des REFIT-Programms 2016 zu beginnen. 11  

Da die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erst seit Mitte 2013 angewandt werden, war eine umfassende Bewertung nicht möglich, da es für Rückschlüsse auf die langfristigen Auswirkungen noch zu früh ist. Stattdessen stellt diese Evaluierung eine Bewertung der ersten Auswirkungen der Verordnungen dar, in der schwerpunktmäßig die potenziellen Faktoren behandelt werden, die möglicherweise dazu geführt haben, dass die Fonds im Vergleich zu den ursprünglichen Erwartungen nicht stärker in Anspruch genommen wurden. Die Überprüfung ist dem Bericht der Kommission über die Folgenabschätzung beigefügt und kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 ist anzumerken, dass die Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 gebotenen Möglichkeiten noch weiter verbessert werden kann, die begrenzte Inanspruchnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 allerdings eindeutig unbefriedigend ist. Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 werden durch eine Reihe von Hindernissen eingeschränkt, insbesondere Einschränkungen für große Verwalter mit Portfolios von über 500 Mio. EUR, die die Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” nicht verwenden dürfen, die Mindestinvestitionsgrenze von 100 000 EUR für nichtprofessionelle Anleger sowie besondere Einschränkungen bei den in Frage kommenden Investitionen (d. h. die Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen). In Bezug auf kleinere Fonds wurde die Mindestinvestitionsgrenze von 100 000 EUR als potenzielles Hindernis erwähnt, wobei nichtprofessionelle Anleger bereits über eine Reihe alternativer Instrumente (z. B. Crowdfunding, Börsengänge usw.) kleinere Investitionen in KMU-Vermögenswerte tätigen können. Bei den EuSEF- und EuVECA-Fonds handelt es sich um andere Instrumente für längerfristige Investitionen (z. B. haben diese Fonds eine Mindestsperrfrist von fünf Jahren), die höhere Schwellenwerte und einen stärkeren Anlegerschutz erfordern.

Anfang April 2016 waren 70 EuVECA-Fonds in der ESMA-Datenbank registriert. Im Bereich der EuSEF-Fonds sind derzeit vier Fonds in nur zwei Mitgliedstaaten registriert: Ein EuSEF-Fonds ist in Frankreich registriert, drei EuSEF-Fonds in Deutschland. Zusammen kommen sie auf verwaltete Vermögenswerte in Höhe von 32 Mio. EUR.

In Bezug auf die Effizienz werden in der Überprüfung unterschiedliche Anforderungen in den verschiedenen Rechtsordnungen genannt, insbesondere im Bereich der Einrichtungsgebühren, der von den Aufnahmemitgliedstaaten erhobenen zusätzlichen Kosten und des erforderlichen Eigenmittelpolsters. In einigen Fällen gehen diese Praktiken mit „Goldplating” über die Anforderungen der Verordnung hinaus, was wiederum die Einrichtung und den grenzüberschreitenden Vertrieb von EuVECA- und EuSEF-Fonds behindert. In Bezug auf die Relevanz werden die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 als fester Bestandteil der Maßnahmen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion betrachtet. Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sind Teil der Kommissionsinitiative zur Erhöhung der Nichtbankenfinanzierung zugunsten der Wirtschaft und stimmen mit den Zielen der Investitionsoffensive für Europa, zwecks Schaffung von Arbeitsplätzen die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Investitionen zu fördern, überein.

Kohärenz wird dadurch erreicht, dass die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 die AIFM-Richtlinie ergänzen, da sie kleine Verwalter mit Portfolios von weniger als 500 Mio. EUR abdecken, um ihnen die Möglichkeit zu geben, EuVECA- und EuSEF-Fonds grenzübergreifend zu vertreiben.

In Bezug auf den Mehrwert für die EU schließen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 eine Lücke, die es vor ihrem Erlass in den Rechtsvorschriften gab: Ziel war es, kleinen Verwaltern die Möglichkeit zu geben, Fonds grenzübergreifend zu vertreiben und mehr Nichtbankenkapital für Investitionen in Start-ups und Sozialunternehmen bereitzustellen. Ein weiterer EU-Mehrwert ergibt sich aus den Verordnungen, die „einheitliche Regelwerke” sind und sicherstellen sollen, dass Anleger bei Investitionen in EuVECA- und EuSEF-Fonds in ganz Europa über die bestmöglichen Informationen mit der höchstmöglichen Vergleichbarkeit verfügen.

Konsultation der Interessenträger

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf eine Reihe öffentlicher Konsultationsverfahren, insbesondere auf eine öffentliche Konsultation bezüglich des Grünbuchs zum Aufbau einer Kapitalmarktunion (18. Februar 2015 bis 13. Mai 2015), eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 (30. September 2015 bis 6. Januar 2016), eine öffentliche Konsultation zur Sondierung: EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen (30. September 2015 bis 31. Januar 2016) sowie auf einen gezielten Fachworkshop (27. Januar 2016).

Die Ergebnisse der Konsultationen zeigen, dass es eine breite Unterstützung für eine Erweiterung des Spektrums der für die Verwaltung und den Vertrieb von Fonds mit den Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” zugelassenen Verwalter auf die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter gibt. Mit diesem Vorschlag erhalten die nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwalter Zugang zum Markt für EuVECA- und EuSEF-Fonds, sodass sie Kunden aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten eine breite Produktpalette bieten können, was wiederum die allgemeine Verbreitung solcher Fonds erhöhen würde. Diese Verwalter werden weiterhin die Anforderungen der AIFM-Richtlinie erfüllen und auch ausgewählten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 entsprechen müssen.

Die Interessenträger waren sich uneins darüber, ob die Mindestgrenze von 100 000 EUR für Investitionen in EuVECA- und EuSEF-Fonds seitens nichtprofessioneller Anleger gesenkt werden sollte. Einige Befragte sprachen sich für eine solche Herabsetzung der Mindestgrenze aus. Sie schlugen vor, das Spektrum potenzieller Investoren zu erweitern, um nichtprofessionellen Anlegern eine größere Auswahl zu bieten. Andere Befragte waren der Auffassung, dass das Risikoprofil, die vertraglichen Verpflichtungen und der illiquide Charakter von Investitionen in Risikokapital und Sozialunternehmen nicht notwendigerweise geeignet seien für Kleinanleger mit weniger Kapital. Wiederum andere wiesen darauf hin, dass zusätzliche maßgeschneiderte Regeln für den Anlegerschutz erforderlich wären, um diese Anlegergruppe zu unterstützen, wobei die dadurch entstehenden Kosten nicht den potenziellen Anstieg der Anlegerbasis ausgleichen würden. Als Beispiel für das in dem Fall notwendige Schutzniveau wurde ein Portfolio-Ansatz für Einzelanleger – ähnlich des Ansatzes in der Verordnung (EU) Nr. 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds 12 – genannt. Nach Berücksichtigung der vorgenannten Argumente wird im vorliegenden Vorschlag die Mindestgrenze bei 100 000 EUR belassen, und zwar aus folgenden Gründen: Eine niedrigere Mindestinvestitionsgrenze würde mit erheblichen Risiken für den Anlegerschutz einhergehen und könnte somit das Vertrauen der Anleger in EuVECA- und EuSEF-Fonds schwächen. Eine Senkung der Investitionsschwelle würde zwingend an zusätzliche Anlegerschutzmaßnahmen gekoppelt werden müssen, die sowohl Kosten verursachen als auch dem obersten Ziel, flexiblere Regelungen für EuVECA- und EuSEF-Fonds zu schaffen, entgegenwirken würden.

Zu den indirekten Kosten, die für Verwalter bei der Registrierung von EuVECA- und EuSEF-Fonds anfallen, gehören die Eigenmittelanforderungen. Die Befragten wiesen darauf hin, dass die zuständigen Behörden die Formulierung „ausreichende Eigenmittel“ unterschiedlich auslegen und einige die höchsten Anforderungen an die nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwalter anwenden würden. Die Befragten stellten zudem die Vereinbarkeit der von einigen Aufnahmemitgliedstaaten erhobenen zusätzlichen Gebühren mit der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 in Frage. Im vorliegenden Vorschlag wird das Problem des „Goldplating” der Mitgliedstaaten angegangen, indem die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) damit beauftragt wird, technische Regulierungsstandards für Methoden zur Bestimmung ausreichender Eigenmittel zu entwickeln. Darin wird auch klargestellt, dass Aufnahmemitgliedstaaten keine Gebühren auf grenzübergreifende EuVECA- und EuSEF-Fonds erheben dürfen.

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verbieten die Einführung jeglicher Anforderungen oder Verwaltungsverfahren bezüglich des Vertriebs qualifizierter Risikokapitalfonds in den Aufnahmemitgliedstaaten. Um sicherzustellen, dass das Verbot in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise eingehalten wird, wird in dieser Verordnung ausdrücklich klargestellt, dass die Aufnahmemitgliedstaaten keine Gebühren oder sonstige Abgaben erheben dürfen.

In den meisten Antworten wurde dafür plädiert, das Spektrum der Vermögenswerte, die für eine Investition von EuVECA-Fonds in Frage kommen, auszuweiten, da die Definition qualifizierter Portfoliounternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu restriktiv sei. Gründe hierfür waren unter anderem die Schwierigkeit für die Verwalter, ausreichend Investitionen im Rahmen der Definition zu ermitteln, sowie die Attraktivität von Anschlussinvestitionen. In den Antworten wurde auch vorgeschlagen, die Höchstgrenzen für die Zahl der Beschäftigten anzuheben und die Obergrenzen für Umsatz und Bilanzsumme zu streichen. Im vorliegenden Vorschlag werden Investitionen in Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten (kleine MidCap-Unternehmen) erlaubt. Diese Änderung bringt das Spektrum der nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 in Frage kommenden Investitionen mit den vom Europäischen Investitionsfonds verwalteten und von EU-Finanzprogrammen geförderten Risikokapitalprogrammen wie der InnovFin-Fazilität in Einklang. Darüber hinaus werden mit diesem Vorschlag auch Investitionen in auf KMU-Wachstumsmärkten notierte kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente 13 möglich sein, um auch in der Wachstumsphase befindlichen Unternehmen, die bereits Zugang zu anderen Finanzierungsquellen haben, Zugang zu EuVECA-Fonds zu gewähren. Der Vorschlag ermöglicht es zudem, Anschlussinvestitionen in ein Unternehmen zu tätigen, das nach der ersten Investition nicht mehr unter die Definition eines qualifizierten Portfoliounternehmens fällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Für diesen Vorschlag stützte sich die Kommission auf Informationen der ESMA. Darüber hinaus veranstaltete sie einen gezielten Fachworkshop (27. Januar 2016), bilaterale Treffen und Telefonkonferenzen mit Interessenträgern, und zog Statistiken von Branchenverbänden heran.

Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag liegt ein Folgenabschätzungsbericht bei, in dem eine Reihe politischer Optionen in Erwägung gezogen werden, insbesondere, ob es nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwaltern erlaubt sein sollte, die Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” zu verwenden, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 enthaltene Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen ausgeweitet werden sollte, ob die Mindestgrenze aufrechterhalten werden sollte und ob von den Aufnahmemitgliedstaaten auferlegte Verwaltungsverfahren und zusätzliche Maßnahmen genauer festgelegt werden sollten.

Am 13. Mai 2016 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des vorläufigen Folgenabschätzungsberichts ab. Der Berichtsentwurf wurde in der Folge geändert, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen. 14 Die wichtigsten Änderungen betrafen den Kontext und die zeitliche Planung der rechtlichen Überarbeitung, die Darstellung der bevorzugten Optionen, Vereinfachungen sowie Einsparungen bei den Verwaltungskosten. Der überarbeitete Folgenabschätzungsbericht und eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung werden mit diesem Vorschlag veröffentlicht. 15

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die verschiedenen Maßnahmen sowie eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf einschlägige Interessenträger, der Vorteile und der Verhältnismäßigkeit.

Bevorzugte politische Optionen

Kosteneffekte

Vorteile für Verwalter von EuVECA- und EuSEF-Fonds, Anleger und Portfoliounternehmen

Verhältnismäßigkeit

Öffnung der Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” für nach der AIFM-Richtlinie zugelassene Verwalter

Erweiterung der in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 enthaltenen Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen

Beibehaltung des Mindestinvestitionsbetrags von 100 000 EUR

Aufnahme gezielter Bestimmungen zur Vermeidung schwerfälliger Verwaltungsverfahren und zusätzlicher Maßnahmen (einschließlich der von den Aufnahmemitgliedstaaten erhobenen Gebühren) und unverhältnismäßiger Anforderungen seitens der Herkunftsmitgliedstaaten in die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013.

Keine zusätzlichen Kosten für Vermögensverwalter, da die Hauptmerkmale des Systems beibehalten werden.

Vermutlich niedrigere Kosten als gegenwärtig, da in den angepassten Bestimmungen ausdrücklich festgelegt wird, wie die Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen erzielt werden soll

Die Öffnung der Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” für nach der AIFM-Richtlinie zugelassene Verwalter dürfte sich positiv auf die von den Anlegern an die Verwalter entrichteten Gebühren auswirken, da die nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwalter von stärkeren Skaleneffekten profitieren.

Durch die Beibehaltung der 100 000 EUR-Schwelle wird auch sichergestellt, dass keine neuen Verbraucherschutzbestimmungen, wie etwa Vorschriften über Verwahrstellen oder Diversifizierung, erforderlich sind. Diese würden ansonsten zu höheren Kosten für die Vermögensverwalter führen und dadurch die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren indirekt erhöhen.

Keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt

Für kleine Vermögensverwalter werden die Hauptmerkmale des Systems beibehalten und weiter verstärkt.

Der ausgeglichene Ansatz zwischen Anlegerschutz, geringeren Kosten und Flexibilität des Systems wird gewahrt.

Keine zusätzlichen Risiken für Anleger

Die nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwalter profitieren von den Rechtsrahmen der EuVECA- und EuSEF-Fonds: Sie können die EuVECA- und EuSEF-Fonds an Großanleger und andere Investoren, die sich mit mindestens 100 000 EUR an einem Fonds beteiligen können, vertreiben. Die Verwalter können als Zielgruppe auch institutionelle Anleger wie Versicherungsunternehmen in Betracht ziehen, die im Rahmen der delegierten Solvabilität II-Rechtsakte bereits einen Anreiz haben, in diese Art von Fonds zu investieren.

Die Tatsache, dass mehr Vermögensverwalter die Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” verwenden können, wird sich wiederum positiv auf Investitionen in KMU, kleine MidCap-Unternehmen und Sozialunternehmen auswirken.

Durch die Erweiterung der Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen auf größere Unternehmen können die Portfolios von EuVECA-Fonds diversifiziert werden und erhalten kleine MidCap-Unternehmen Zugang zu EuVECA-Finanzierungsmitteln.

Die durch die Öffnung für Investitionen in KMU-Wachstumsmärkte vollzogene Erweiterung der Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird die Entwicklung dieser Märkte fördern.

Investoren erhalten Zugang zu EuVECA-Portfolios mit einer stärkeren Diversifizierung und potenziell geringeren Risiken.

Der Verwaltungsaufwand für EuVECA- und EuSEF-Verwalter wird verringert.

Die bevorzugten Optionen stehen im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und Initiativen, insbesondere mit der AIFM-Richtlinie und den KMU-Wachstumsmärkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, und stärken die Finanzierungsprogramme der EU, einschließlich des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), des Programms „Horizont 2020” und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen. 

Die bevorzugten Optionen tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 EUV Rechnung: Sie sind angemessen, um die Ziele zu erreichen, ohne dabei über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinauszugehen.

Mit den ausgewählten politischen Optionen soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen öffentlichem Interesse, Anlegerschutz, Sicherheit und Vertrauen und den damit verbundenen Kosten geschaffen werden. Unnötige Belastungen werden vermieden.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um einen gemeinsamen Rechtsrahmen für EuVECA- und EuSEF-Fonds zu erreichen. Sie wurden sorgfältig geprüft und derart ausgerichtet, dass sie die spezifischen Merkmale, das Wachstumspotenzial und die Innovationsfähigkeit der EuVECA- und EuSEF-Sektoren unterstützen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sind freiwillige Fondsrahmen, d. h. ihre Inanspruchnahme hängt vom Interesse der Stakeholder an der Einrichtung solcher Fonds ab. Mit diesem Vorschlag werden unnötige Verwaltungslasten abgebaut und die Kosten für Verwalter, die EuVECA- und EuSEF-Fonds einrichten wollen, gesenkt.

Derzeit müssen Verwalter von EuVECA- und EuSEF-Fonds die Registrierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Richtlinie 2011/61/EU einhalten. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden diese Doppelanforderungen vermieden. Die Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 345/2913 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zeigt, dass die Eigenmittelanforderungen bei gleicher Fondsgröße in den einzelnen Mitgliedstaaten zwischen 6500 EUR und 125 000 EUR liegen können, wobei die Obergrenze den höchsten Kapitalanforderungen an nach der AIFM-Richtlinie zugelassene Verwalter entspricht. Zur Vermeidung einer derartigen Überregulierung sieht der Vorschlag vor, dass die ESMA die Methoden zur Bestimmung der Höhe der ausreichenden Eigenmittel in technischen Regulierungsstandards entwickeln sollte. Darüber hinaus geht aus der Überprüfung auch hervor, dass einige zuständige Behörden Gebühren für den Vertrieb grenzüberschreitender EuVECA- und EuSEF-Fonds in ihren Ländern erheben. Die jährlichen Gebühren reichen von 300 EUR bis 3000 EUR und liegen damit auf dem gleichen Niveau wie die Gebühren für grenzüberschreitende alternative Investmentfonds, die von nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen Verwaltern vertrieben werden. Darüber hinaus erheben einige Aufnahmemitgliedstaaten auch zu Beginn des grenzüberschreitenden Vertriebs einmalige Gebühren zwischen 300 EUR und 3000 EUR. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird diese Praxis verboten.

In diesem Zusammenhang geht der Folgenabschätzungsbericht bei den in den 27 Mitgliedstaaten vertriebenen EuVECA- und EuSEF-Fonds von Kosteneinsparungen in Höhe von rund 40 500 EUR pro Fonds und Jahr aus; bei sämtlichen neuen EuVECA-Fonds zusammengenommen könnten dem Bericht zufolge in den nächsten fünf Jahren 32 Mio. EUR eingespart werden.

   Grundrechte

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie trägt Artikel 16 über die unternehmerische Freiheit Rechnung, da sie Fonds mit den Bezeichnungen „EuVECA” und „EuSEF” anderen zugelassenen Verwaltern für den Vertrieb zugänglich macht. Ferner unterstützt die Verordnung Artikel 47 über das Recht auf Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, da sie das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei den Gerichten einräumt, einschließlich der Fälle, in denen die zuständigen Behörden keine Entscheidung treffen.

Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die geänderten Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 werden vier Jahr nach ihrem Inkrafttreten einer Bewertung unterzogen.

Bei dem Monitoring und der Bewertung werden folgende vier Fragen im Mittelpunkt stehen: i) die Frage, ob die veränderten Rahmenbedingungen für nach der AIFM-Richtlinie zugelassene Verwalter zwecks Vertrieb von EuVECA- und EuSEF-Fonds attraktiv sind; ii) die Frage, ob die Rahmenbedingungen zu einer Mehrung der im Rahmen von EuVECA- und EuSEF-Fonds verwalteten Vermögenswerte und allgemeiner der in Risikokapital und Social-Impact-Unternehmen investierten Vermögenswerte geführt haben, iii) die Frage, ob die veränderten Kriterien für qualifizierte Portfoliounternehmen zu einer höheren Kapitalbeschaffung und Investition durch EuVECA-Fonds geführt haben, und iv) die Frage, ob das ausdrückliche Verbot für Aufnahmemitgliedstaaten, Gebühren zu erheben und eine bestimmte Eigenmittelausstattung zu verlangen, die Verwaltungs- und Vertriebskosten für EuVECA- und EuSEF-Fonds gesenkt hat.

Für dieses Monitoring würden unter anderem folgende Indikatoren herangezogen: i) Gesamtdaten für die Risikokapital- und Social-Impact-Branche der EU, einschließlich Risikokapital- und Social-Impact-Fonds, die weder EuVECA- noch EuSEF-Fonds sind, ii) die Anzahl der EuVECA- und EuSEF-Fonds und die Anzahl der nach der AIFM-Richtlinie zugelassenen und mit der Verwaltung und dem Vertrieb von EuVECA- und EuSEF-Fonds befassten Verwalter sowie die Anzahl der nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwalter, iii) der Wert der im Rahmen von EuVECA- und EuSEF-Fonds verwalteten Vermögenswerte und die Durchschnittsgröße der betreffenden Fonds, iv) die Vertriebskosten für grenzüberschreitende EuVECA- und EuSEF-Fonds, v) die Einheitlichkeit der Eigenmittelausstattung der Verwalter von EuVECA- und EuSEF-Fonds, und vi) die Kosten für die Einrichtung der Fonds. Das Monitoring wird in Zusammenarbeit mit der ESMA, die ein Register der EuVECA- und EuSEF-Fonds und der Verwalter von EuVECA-und EuSEF-Fonds führen wird, und sofern verfügbar, auf der Grundlage der Berichterstattung im Rahmen der AIFM-Richtlinie erfolgen. Um die Auswirkungen von EuVECA- und EuSEF-Fonds in einem breiteren Kontext zu betrachten, werden zudem kommerzielle Daten und Berichte über EuVECA- und EuSEF-Fonds und europäische Risikokapital- und Social-Impact-Unternehmen herangezogen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 bekommen nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, welche Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, die Möglichkeit, beim Vertrieb dieser Fonds in der Union die Bezeichnungen „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ zu verwenden. Die Verwalter müssen ihre EuVECA- und EuSEF-Fonds registrieren lassen und die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere den Schwellenwert von 30 % für nichtqualifizierte Investitionen, die Vorschriften über in Frage kommende Anleger, spezifische Informationspflichten gegenüber den Anlegern und Meldepflichten. Zudem müssen Verwalter von EuSEF-Fonds die Verfahrensvorschriften einhalten, anhand derer festgestellt werden soll, inwieweit die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die die Fonds investieren, messbare positive Auswirkungen auf die Gesellschaft erzielen.

Mit Artikel 1 Absatz 2 wird die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 enthaltene Definition qualifizierter Portfoliounternehmen neu abgegrenzt und schließt nunmehr entweder nicht börsennotierte Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten oder an einem KMU-Wachstumsmarkt notierte kleine und mittlere Unternehmen gemäß den Definitionen in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU ein. Ferner werden damit Anschlussinvestitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen ermöglicht, insbesondere in Unternehmen, die den Definitionskriterien nicht entsprechen, dies aber zum Zeitpunkt der ersten Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds in diese Unternehmen taten. Mit Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 wird die Definition der zuständigen Behörde und des Herkunftsmitgliedstaats geändert.

Mit Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 wird die ESMA mit der Erarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut, in denen die Methoden zur Bestimmung ausreichender Eigenmittel spezifiziert werden. Bei den Methoden muss zwischen intern und extern verwalteten EuVECA- und EuSEF-Fonds unterschieden, die Größe und die interne Organisation der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwalter und der nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter berücksichtigt und gewährleistet werden, dass die als ausreichend eingestuften Eigenmittel nicht die Beträge in Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU überschreiten.

Mit Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 soll das Registrierungsverfahren gestrafft werden. Erstens legen die Bestimmungen fest, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens zwei Monate, nachdem die Verwalter alle erforderlichen Informationen übermittelt haben, diese darüber informiert, ob sie registriert worden sind. Zweitens sollen mit den Bestimmungen Doppelregistrierungsverfahren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. der Verordnung (EU) 346/2013 und der Richtlinie 2011/61/EU vermieden werden.

In Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 5 werden die Bedingungen für die Registrierung von EuVECA- und EuSEF-Fonds von nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern dargelegt. Die Verordnung erlaubt es diesen Verwaltern, die EuVECA- und EuSEF-Fonds in anderen Mitgliedstaaten als jenem, in dem die Verwalter zugelassen sind, registrieren zu lassen. Mit Absatz 5 wird sichergestellt, dass jede verweigerte oder unterlassene Registrierung der Verwalter oder der EuVECA- und EuSEF-Fonds begründet und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor Gericht angefochten werden kann.

In Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 2 Absatz 6 wird ausdrücklich festgehalten, dass die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten beim grenzübergreifenden Vertrieb von EuVECA- und EuSEF-Fonds keine Gebühren oder sonstige Abgaben erheben dürfen. Sie weiten auch die grenzüberschreitenden Mitteilungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die von nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern registrierten EuVECA- und EuSEF-Fonds aus.

Mit Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 2 Absatz 7 wird sichergestellt, dass in der ESMA-Datenbank Angaben zu allen Verwaltern von EuVECA- und EuSEF-Fonds und den von ihnen vertriebenen Fonds enthalten sind.

Mit Artikel 1 Absatz 8 und Artikel 2 Absatz 8 wird das Datum geändert, zu dem die Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 melden sollen, auch für Verstöße, die von nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern, die beim Vertrieb von EuVECA- und EuSEF-Fonds die Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ verwenden, begangen werden.

Artikel 1 Absatz 9 und Artikel 2 Absatz 9 gewährleisten die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bezüglich der nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter, die qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beim Vertrieb dieser Fonds die Bezeichnungen „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden.

Artikel 1 Absatz 10 und Artikel 2 Absatz 10 legen fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungen einer Bewertung unterzogen werden.

2016/0221 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, 16

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 17 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 18 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden wollen. Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 enthalten insbesondere Bestimmungen über qualifizierte Anlagen, qualifizierte Portfoliounternehmen und den in Frage kommenden Anlegerkreis. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 dürfen lediglich Verwalter, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 genannten Schwellenwert hinausgehen, die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden.

(2)In der Mitteilung „Eine Investitionsoffensive für Europa“ vom 16. November 2014 22 wird eine umfassende Strategie zur Bewältigung des Mangels an Finanzierungsmitteln vorgestellt, der Europas Wachstumspotenzial dämpft und dessen Fähigkeit bremst, Arbeitsplätze für die Bürger zu schaffen. Die Investitionsoffensive zielt darauf ab, durch die Mobilisierung öffentlicher Mittel und eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Investitionsumfeld private Investitionen zu erschließen.

(3)Die Mitteilung über die Kapitalmarktunion vom 30. September 2015 23 ist ein wichtiger Bestandteil der Investitionsoffensive. Ziel ist die Schaffung eines echten Kapitalbinnenmarkts, der die Fragmentierung der Finanzmärkte verringert und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital verbessert. In der Mitteilung wird festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 geändert werden müssen, um optimale Rahmenbedingungen, die Investitionen in KMU begünstigen, zu gewährleisten.

(4)Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Die Erweiterung der Basis der potenziellen Verwalter wird dazu beitragen, diesen Markt zu öffnen. Unternehmen, die sich um Investitionskapital bemühen, dürften von einer solchen Marktöffnung profitieren, da sie dadurch Zugang zu einem größeren und vielfältigeren Spektrum an Finanzierungsquellen für Risikoinvestitionen erhalten. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sollte daher so ausgeweitet werden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ auch Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind.

(5)Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Verwalter weiterhin den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und außerdem verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere die Bestimmungen über geeignete Investitionen, das Zielanlegerpublikum und die Informationspflichten.

(6)Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen jeden qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registrieren, den sie verwalten und vertreiben wollen. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass die Verwalter ihre Geschäftsmodelle aufrechterhalten können, da sie in die Lage versetzt werden, in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten und gleichzeitig die von ihnen angebotene Produktpalette zu erweitern.

(7)Das Spektrum an geeigneten Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren können, sollte erweitert werden, um die Versorgung von Unternehmen mit Kapital weiter zu verbessern. Daher sollte die Definition der qualifizierten Portfoliounternehmen Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) sowie kleine und mittlere Unternehmen, die auf KMU-Wachstumsmärkten notieren, umfassen. Die neuen Anlagemöglichkeiten dürften es auch Unternehmen in der Wachstumsphase, die bereits Zugang zu anderen Finanzierungsquellen wie KMU-Wachstumsmärkten haben, ermöglichen, Kapital aus qualifizierten Risikokapitalfonds zu erhalten, was wiederum die Entwicklung der KMU-Wachstumsmärkte voranbringen dürfte.

(8)Qualifizierten Risikokapitalfonds sollte es erlaubt sein, sich längerfristig an der Finanzierungsleiter für nicht börsennotierte KMU, nicht börsennotierte kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und auf KMU-Wachstumsmärkten notierte KMU zu beteiligen, um ihr Potenzial für die Renditegenerierung durch wachstumsstarke Unternehmen zu verbessern. Daher sollte es ihnen erlaubt sein, nach der ersten Investition Anschlussinvestitionen zu tätigen.

(9)Registrierungsverfahren sollten kosteneffizient sein. Folglich sollte die Registrierung eines Verwalters im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 auch dem in der Richtlinie 2011/61/EU genannten Zweck von Registrierungen dienen. Registrierungsbeschlüsse und Versäumnisse, eine Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, sollten gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

(10)Es sollte klargestellt werden, dass das Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat, in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich des Vertriebs von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Anforderungen oder Verwaltungsverfahren aufzuerlegen, das Verbot umfasst, Gebühren und andere Abgaben von den Verwaltern dieser Fonds zu erheben.

(11)Nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum nun jederzeit ausreichende Eigenmittel vorhalten. Um zu gewährleisten, dass in der gesamten Union eine einheitliche Auffassung darüber herrscht, was unter ausreichenden Eigenmitteln, die diese Verwalter vorhalten müssen, zu verstehen ist, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde („ESMA“) verpflichtet werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erarbeiten, in denen die Methoden zur Bestimmung der ausreichenden Eigenmittel spezifiziert werden.

(12)Da mit dieser Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ durch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, sollte die zentrale Datenbank, die von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 geführt wird, auch Angaben zu den von diesen Verwaltern verwalteten und vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum enthalten.

(13)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die weitere Stärkung des Binnenmarkts für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch die Ausweitung der Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Artikel 5, Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i sowie Artikel 14a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

(2)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)    Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)    „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“

b)    Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)    zum Zeitpunkt der Erstinvestition des qualifizierten Risikokapitalfonds in dieses Unternehmen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

   das Unternehmen ist nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassen und beschäftigt bis zu 499 Personen;

   bei dem Unternehmen handelt es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU, das auf einem KMU-Wachstumsmarkt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der genannten Richtlinie notiert.“

c)    Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)    „zuständige Behörde“

i.    bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

ii.    bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

iii.    bei qualifizierten Risikokapitalfonds die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds befindet;“

_______________________________________________________________

*    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014 ) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)    Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Methoden zur Bestimmung ausreichender Eigenmittel spezifiziert werden. Diese Methoden

a)    unterscheiden zwischen den für intern verwaltete qualifizierte Risikokapitalfonds als ausreichend eingestuften Eigenmitteln und den für externe Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds als ausreichend eingestuften Eigenmitteln;

b)    berücksichtigen die Größe und interne Organisation der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwalter, um neutrale Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Verwaltern und Verwaltern nach Absatz 2 des genannten Artikels zu gewährleisten;

c)    stellen sicher, dass die bei der Anwendung dieser Methoden festgestellten Beträge die in Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Beträge nicht überschreiten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

(4)In Artikel 14 werden die folgenden Absätze 3a und 3b angefügt:

„(3a)    Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwei Monate nachdem sie alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt haben von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert worden sind.

(3b)    Eine Registrierung im Einklang mit diesem Artikel stellt eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.“;

(5)Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt:

„Artikel 14a

(1)    Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Risikokapitalfonds, für den sie die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen.

(2)    Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes:

a)    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

b)    die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)    die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II dieser Verordnung getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i getroffen wurden.

(3)    Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde registriert jeden Fonds als qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 14 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

(4)    Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwei Monate nachdem sie alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt haben von der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt, ob der Fonds als qualifizierter Risikokapitalfonds registriert worden ist.

(5)    Die Registrierung von qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ in der gesamten Union.

Artikel 14b

Eine Verweigerung der Registrierung der in Artikel 14 genannten Verwalter und der in Artikel 14a genannten Fonds wird begründet, den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt und kann vor Gericht angefochten werden. Das Recht, Rechtsmittel einzulegen, gilt auch für den Fall, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag kein Beschluss über eine Registrierung ergangen ist.“;

(6)Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)    Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, jede Hinzufügung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds, jede Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Risikokapitalfonds und jede Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats mit, in dem ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Fonds zu vertreiben gedenkt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 teilt die für einen im Einklang mit Artikel 14a registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde eine solche Registrierung unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters dieses qualifizierten Risikokapitalfonds mit.

(2)    Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen und Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.“

(7)Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, und die qualifizierten Risikokapitalfonds, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.“;

(8)In Artikel 20 Absatz 2 wird das Datum „16. Mai 2015“ durch das Datum „[24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt;

(9)Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    die Bezeichnung „EuVECA“ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;“

b)    Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)    eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“

c)    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 12 bis 14a einhält;“

(10)In Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a wird das Datum „22. Juli 2017“ durch das Datum „[48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie Artikel 15a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

(2)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)    Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“

b)    Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)    „zuständige Behörde“

i.    bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

ii.    bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

iii.    bei qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung des Fonds für soziales Unternehmertum befindet;“

(3)In Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)    Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Methoden zur Bestimmung ausreichender Eigenmittel spezifiziert werden. Diese Methoden

a)    unterscheiden zwischen den für intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als ausreichend eingestuften Eigenmitteln und den für externe Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als ausreichend eingestuften Eigenmitteln;

b)    berücksichtigen die Größe und interne Organisation der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwalter, um neutrale Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Verwaltern und Verwaltern nach Absatz 2 des genannten Artikels zu gewährleisten;

c)    stellen sicher, dass die bei der Anwendung dieser Methoden festgestellten Beträge die in Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Beträge nicht überschreiten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

(4)In Artikel 15 werden die folgenden Absätze 3a und 3b angefügt:

„(3a)    Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwei Monate nachdem sie alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt haben von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.

(3b)    Eine Registrierung im Einklang mit diesem Artikel stellt eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.“;

(5)Folgende Artikel 15a und 15b werden eingefügt:

„Artikel 15a

(1)    Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für den sie die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen.

(2)    Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes:

a)    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

b)    die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)    die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II dieser Verordnung getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f getroffen wurden.

(3)    Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde registriert jeden Fonds als qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 15 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

(4)    Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwei Monate nachdem sie alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt haben von der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde in davon Kenntnis gesetzt, ob der Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist.

(5)    Die Registrierung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung „EuSEF“ in der gesamten Union.

Artikel 15b

Eine Verweigerung der Registrierung der in Artikel 15 genannten Verwalter und der in Artikel 15 a genannten Fonds wird begründet, den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt und kann vor Gericht angefochten werden. Das Recht, Rechtsmittel einzulegen, gilt auch für den Fall, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag kein Beschluss über eine Registrierung ergangen ist.“;

(6)Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)    Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, jede Hinzufügung eines neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, jede Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder jede Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats mit, in dem ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Fonds zu vertreiben gedenkt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 teilt die für einen gemäß Artikel 15a registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde diese Registrierung unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum mit.

(2)    Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen und Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.“;

(7)Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.

(8) In Artikel 21 Absatz 2 wird das Datum „16. Mai 2015“ durch das Datum „[24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt;

(9)Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    die Bezeichnung „EuSEF“ verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein, oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht gemäß Artikel 15a registriert ist;“

b)    Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)    eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 oder Artikel 15a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“

c)    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 13 bis 15a einhält“;

(10)In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a wird das Datum „22. Juli 2017“ durch das Datum „[48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final).
(5) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (COM(2014) 368 final).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
(9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen (COM(2015) 550 final).
(10) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 – „Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual” (COM(2015) 610).
(12) Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2013 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
(13) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(14) Die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle ist verfügbar unter: […]
(15) Der Folgenabschätzungsbericht und die Zusammenfassung können hier abgerufen werden: […]
(16) ABl. C […] vom […], S. […].
(17) ABl. C vom , S. .
(18) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom .................... (............) und Beschluss des Rates vom .................
(19) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
(20) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
(21) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(22) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
(23) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final).
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