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Document 52016PC0282

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Übereinkommen zu vertreten ist

COM/2016/0282 final - 2016/0147 (NLE)

Brüssel, den 24.5.2016

COM(2016) 282 final

2016/0147(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Übereinkommen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 (im Folgenden das „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. Nach Artikel 2 Nummer 2 des Übereinkommens bezeichnet im Sinne des Übereinkommens der Ausdruck „Drittland“ jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist.

Am 23. September 2015 hat Georgien dem Verwahrer dieses Übereinkommens (dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union) seinen schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt.

Die georgischen Behörden bestätigen, dass zwischen Georgien und den Vertragsparteien Europäische Union und Türkei ein Freihandelsabkommen besteht. Damit erfüllt Georgien die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens für die Aufnahme als Vertragspartei.

Der Antrag sollte daher dem mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss übermittelt werden, damit dieser nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens über die Einladung an Georgien, dem Übereinkommen beizutreten, beschließt. Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.

Nach Ansicht der Kommission sind im Falle des Beitritts Georgiens keine Übergangsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens erforderlich.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Vertragsparteien des Übereinkommens und die Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 25. November 2015 über den Antrag in Kenntnis gesetzt.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Heranziehung externer Experten war nicht erforderlich.

   Folgenabschätzung

Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da der Beitritt eines Drittlandes zum Übereinkommen lediglich mit der Auflage verbunden ist, dass zwischen dem Drittland und mindestens einer Vertragspartei des Übereinkommens ein Freihandelsabkommen geschlossen wurde.

2016/0147 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Übereinkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden das „Übereinkommen“) trat am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2)Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.

(3)Am 23. September 2015 hat Georgien dem Verwahrer dieses Übereinkommens einen schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt.

(4)Georgien hat ein Freihandelsabkommen mit zwei Vertragsparteien des Übereinkommens – der Türkei und der Europäischen Union – geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens für die Aufnahme als Vertragspartei.

(5)Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten.

(6)Der Standpunkt der Union sollte darin bestehen, im Gemischten Ausschuss einen Beschluss über die Einladung an Georgien, dem Übereinkommen beizutreten, zu befürworten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Europäische Union im Gemischten Ausschuss des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Top

Brüssel, den 24.5.2016

COM(2016) 282 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Übereinkommen zu vertreten ist


ANLAGE

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN 

Nr.

vom

hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Der Gemischte Ausschuss —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 (im Folgenden das „Übereinkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.

(2)Am 23. September 2015 hat Georgien dem Verwahrer dieses Übereinkommens einen schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt.

(3)Georgien hat ein Freihandelsabkommen mit zwei Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens für die Aufnahme als Vertragspartei.

(4)Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten ―

BESCHLIESST:

Artikel 1

Georgien wird eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Gemischten Ausschusses

   Der Vorsitzende

(1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
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