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Document 52016PC0196

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

COM/2016/0196 final - 2016/0105 (COD)

Brüssel, den 6.4.2016

COM(2016) 196 final

2016/0105(COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise
x001e
/Ausreisesystems

{SWD(2016) 115 final}
{SWD(2016) 116 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 1 geändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen auf die vorgeschlagene Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zurück, für das zeitgleich ein Legislativvorschlag unterbreitet wird.

Im Februar 2013 legte die Kommission ein Paket „Intelligente Grenzen“ vor, das drei Vorschläge enthielt: 1) eine Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung von Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Schengen-Raum einreisen, 2) eine Verordnung über ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP), das Drittstaatsangehörigen nach einer Hintergrundüberprüfung Erleichterungen bei den Kontrollen an den Außengrenzen der Union bietet, 3) eine Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodexes, um der Einführung des EES und des RTP Rechnung zu tragen. 2

Seitdem hat die Kommission Folgendes beschlossen:

die Überarbeitung ihres 2013 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES),

die Überarbeitung ihres 2013 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodexes, um die technischen Änderungen aufzunehmen, die sich aus dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) ergeben,

die Rücknahme ihres 2013 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung über ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP).

Eine nähere Erläuterung der Gründe hierfür findet sich in der Begründung des aktualisierten Legislativvorschlags für die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems und in der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung.

Der vorliegende Vorschlag ersetzt somit den Vorschlag aus dem Jahr 2013 3  und nimmt die technischen Änderungen, die sich aus dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) ergeben, in den Schengener Grenzkodex auf, insbesondere die Erfassung von Einreiseverweigerungen für Drittstaatsangehörige im EES, die neuen Elemente bei den Ausweichverfahren für das EES und die Interoperabilität zwischen dem EES und dem Visa-Informationssystem (VIS). Damit wurden im neuen Vorschlag die Ergebnisse der Verhandlungen im Rat und im Europäischen Parlament berücksichtigt.

Da mit dem EES die Abstempelung entfällt, eröffnet das System die Möglichkeit einer Automatisierung der Grenzkontrollen bei Drittstaatsangehörigen, die für Kurzaufenthalte (und gegebenenfalls für Aufenthalte aufgrund eines Rundreise-Visums 4 ) zugelassen wurden. Die Bedingungen für die Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme unterscheiden sich allerdings je nach der Kategorie der Reisenden (Unionsbürger/Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltskarte, Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel oder einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt sowie Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden), wobei jedes Verfahren gesondert geregelt wird.

Allgemeiner Kontext

Der allgemeine Kontext wird in der Begründung des Legislativvorschlags für die Einführung eines EES sowie in der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung erläutert.

Bestehende Rechtsvorschriften

Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Kommission am 15. Dezember 2015 einen Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen 5 vorgelegt hat. Da sich die Verhandlungen über diesen Text auf den vorliegenden Vorschlag auswirken werden, sollte den erforderlichen Synergien zwischen den beiden Vorschlägen besondere Beachtung bei den Verhandlungen geschenkt werden.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen sind der Begründung des Legislativvorschlags für die Einführung eines EES sowie der diesem Vorschlag beiliegenden Folgenabschätzung zu entnehmen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Übersicht

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Punkte:

Zusätzliche Begriffsbestimmungen: EES, Self-Service-System, e-Gate, automatisiertes Grenzkontrollsystem (Artikel 2);

Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES eingegeben werden, und Ausnahmeregelungen (Artikel 6a);

Überprüfung der Echtheit des Chips in Reisedokumenten, die einen elektronischen Datenträger enthalten (Artikel 8 Absatz 2) 6 ;

Überprüfung der Gültigkeit der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ein- und Ausreise durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere des Schengener Informationssystems (SIS), der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente sowie nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten; bei Reisedokumenten, in denen das Gesichtsbild auf dem Chip gespeichert ist, Überprüfung des gespeicherten Gesichtsbilds, außer bei Drittstaatsangehörigen, deren Ein- oder Ausreise im EES zu erfassen ist (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i);

bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen Überprüfung der Echtheit der auf dem Chip gespeicherten Daten in Aufenthaltstiteln, die einen elektronischen Datenträger enthalten, sowie Überprüfung der Gültigkeit der Aufenthaltstitel und Visa für längerfristige Aufenthalte im SIS und anderen einschlägigen Datenbanken (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii);

bei der Ein- und Ausreise Verifizierung der Identität und/oder Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen {oder im Besitz eines Rundreise-Visums} sind, durch Abfrage des EES und gegebenenfalls des VIS (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv);

bei der Ein- und Ausreise Überprüfung anhand einer EES-Abfrage, ob ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten hat, und bei der Einreise Überprüfung anhand einer EES-Abfrage, ob ein Drittstaatsangehöriger mit einem Visum für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten hat (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii a, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer v und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer ii);

bei der Einreise von Inhabern eines Visums [oder eines Rundreise-Visums] Überprüfung der Echtheit sowie der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit und des Gültigkeitsstatus des Visums [oder Rundreise-Visums] und gegebenenfalls Verifizierung der Identität des Visuminhabers durch Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b);

Möglichkeit der Verwendung des EES zum Zweck der Identifizierung an den Außengrenzen (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i);

Unterrichtung von Reisenden über die zulässige Höchstdauer ihres Aufenthalts, die anhand der Abfrage im EES ermittelt wurde (Artikel 8 Absatz 9);

Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme

für Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR und der Schweiz und für Drittstaatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte (Artikel 8a),

für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels (Artikel 8b);

Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates bei Personen, die beim Grenzübertritt im EES zu erfassen sind (Artikel 8c und 8d);

Einführung nationaler Erleichterungsprogramme, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis einrichten können (Artikel 8e);

Pflicht, auch bei einer Lockerung der Grenzübertrittskontrollen Daten in das EES einzugeben (Artikel 9 Absatz 3);

zu verwendende Ausweichverfahren, falls die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES wegen technischer Probleme oder aufgrund eines Ausfalls des Zentralsystems des EES nicht möglich ist (Artikel 9 Absatz 3a);

Hinweise/Piktogramme bei automatisierten Grenzkontrollsystemen, Self-Service-Systemen und e-Gates (Artikel 10 Absatz 3a);

Wegfall der Pflicht, die Reisedokumente von für einen Kurzaufenthalt zugelassenen Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln; allerdings kann ein Mitgliedstaat die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 11);

Annahme eines irregulären Aufenthaltes bei Fehlen der entsprechenden Einträge im EES und Möglichkeiten der Widerlegung (Artikel 12);

sechsmonatige Übergangszeit nach Inbetriebnahme des EES mit Übergangsmaßnahmen in allen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger, der beim Grenzübertritt im EES zu erfassen ist, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses vor Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen hat (Artikel 12a);

Eingabe der Daten von Drittstaatsangehörigen in das EES, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt {oder einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums} verweigert wurde (Artikel 14 Absatz 2);

Änderung der Anhänge III, IV und V;

Wegfall von Anhang VIII.

Rechtsgrundlage

Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da mit dem Vorschlag Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrollen festgelegt werden, denen Personen, die die Außengrenzen überschreiten, unterliegen.

Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) geändert, die die kodifizierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) darstellt, die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nämlich Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, erlassen worden war.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 77 ist die Union befugt, eine Politik zu entwickeln, mit der „sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden“ und die „die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen“ gewährleistet.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmungen. Mit ihm sollen die für die Einführung eines EES notwendigen Änderungen am Schengener Grenzkodex vorgenommen werden. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der Union (Schengener Grenzkodex) nur auf Ebene der Union erfolgen kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Die vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass der Vorschlag sein Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.

Der Schengener Grenzkodex musste 2006 in Form einer Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Bei der vorgeschlagenen Initiative – Änderung des Schengener Grenzkodexes – handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung, was nur durch eine Verordnung möglich ist. Inhaltlich beschränkt sich diese Initiative auf Verbesserungen an der vorhandenen Verordnung im Sinne der darin enthaltenen politischen Leitlinien. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Wirkung der verschiedenen den Verträgen beigefügten Protokolle und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Der Vorschlag betrifft das Überschreiten der Außengrenzen und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. Deshalb müssen die Auswirkungen der verschiedenen Protokolle und Assoziierungsabkommen in Bezug auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein berücksichtigt werden. Die jeweilige Situation der einzelnen Staaten ist in den Erwägungsgründen 11 bis 16 dieses Vorschlags beschrieben und in der Begründung des Legislativvorschlags für die Einführung eines EES eingehender erläutert.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Schengener Grenzkodexes im Einzelnen

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Zusätzliche Begriffsbestimmungen

Nummer 22: Neues „Einreise-/Ausreisesystem (EES)“

Nummer 23: „Self-Service-System“

Nummer 24: „e-Gate“

Nummer 25: „Automatisiertes Grenzkontrollsystem (Automated Border Control, ABC)“

Neuer Artikel 6a: Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES eingegeben werden

Im neuen Artikel 6a wird die Pflicht eingeführt, Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt [oder einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] in den Schengen-Raum zugelassen wurden, im EES zu erfassen. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Drittstaatsangehörige, denen die Einreise trotz Zulassung für einen Kurzaufenthalt [oder Besitz eines Rundreise-Visums] verweigert wird. Für folgende Personengruppen sind Ausnahmen vorgesehen: 1) Drittstaatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers oder Drittstaatsangehörigen sind, und zwar auch dann, wenn sie den betreffenden Unionsbürger oder Drittstaatsangehörigen nicht begleiten und ihm nicht nachziehen, 2) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino, 3) Drittstaatsangehörige, die von Grenzübertrittskontrollen oder von der Pflicht, Außengrenzen nur an Grenzübergangsstellen oder während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, befreit sind, sowie Drittstaatsangehörige, denen Erleichterungen beim Grenzübertritt gewährt werden, 4) Inhaber von Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr.

Artikel 8: Grenzübertrittskontrollen von Personen

In Absatz 2 wird die Pflicht hinzugefügt, die Echtheit aller Reisedokumente, die einen elektronischen Datenträger enthalten, mit Hilfe gültiger Zertifikate zu überprüfen.

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, dem zufolge Grenzschutzbeamte bei der Einreise prüfen, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt, wird erweitert. Zur Überprüfung der Gültigkeit der Reisedokumente ist ausdrücklich die Abfrage der einschlägigen Datenbanken (insbesondere des Schengener Informationssystems, der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente sowie nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten) vorgesehen. Ist der Drittstaatsangehörige im Besitz eines elektronischen Reisedokuments, dessen Chip ein Gesichtsbild enthält, muss außerdem eine Überprüfung des auf dem Chip gespeicherten Gesichtsbilds vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige im Besitz eines elektronischen Reisedokuments, deren Einreise im EES zu erfassen ist. Bei dieser Personengruppe sollte die Überprüfung des auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Gesichtsbilds stattdessen bei ihrer Erfassung im ESS oder bei der Registrierung eines neuen elektronischen Reisepasses im EES erfolgen (etwa wenn ein alter Reisepass abgelaufen ist). Im Anschluss an die Überprüfung werden das Reisedokument und die biometrischen Daten der Person im EES gespeichert und bei der Überprüfung/Identifizierung der Person im Rahmen nachfolgender Grenzübertritte verwendet.

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii bezieht sich auf die Überprüfung, ob dem Reisedokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist. Bei Aufenthaltstiteln, die einen elektronischen Datenträger enthalten, wurde die Pflicht hinzugefügt, die Echtheit dieser Aufenthaltstitel mit Hilfe gültiger Zertifikate zu überprüfen. Darüber hinaus ist durch eine Abfrage des Schengener Informationssystems und anderer einschlägiger Datenbanken die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln oder von Visa für längerfristige Aufenthalte zu prüfen.

Der neue Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii regelt die Pflicht, eine Überprüfung und/oder Identifizierung von Drittstaatsangehörigen vorzunehmen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung mit Hilfe biometrischer Identifikatoren im EES zu erfassen ist. Diese Überprüfung und/oder Identifizierung wird im Einklang mit Artikel 21 der EES-Verordnung durchgeführt. Dabei gilt Folgendes:

Die biometrischen Daten von Visuminhabern, die bereits im EES erfasst sind, werden mit dem EES oder dem VIS abgeglichen;

die biometrischen Daten von Visuminhabern, die noch nicht im EES erfasst sind, werden mit dem VIS abgeglichen und es wird eine Identifizierung anhand des EES vorgenommen;

die biometrischen Daten von Reisenden, die von der Visumpflicht befreit und bereits im EES erfasst sind, werden mit dem EES abgeglichen;

bei Reisenden, die von der Visumpflicht befreit und noch nicht im EES erfasst sind, wird eine Identifizierung anhand des EES vorgenommen; ist die betreffende Person nicht im EES zu finden, erfolgt die Überprüfung und gegebenenfalls Identifizierung anhand des VIS.

In Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii a wird die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, anhand einer Prüfung der Stempel im Reisepass durch die Abfrage im EES ersetzt. Aufgrund des Wegfalls der Abstempelung muss im ESS zudem geprüft werden, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise besitzen, die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten haben.

Absatz 3 Buchstabe b behandelt die Verwendung des VIS bei der Überprüfung an den Außengrenzen. Da das EES und das VIS interoperabel sind und die Möglichkeit besteht, an den Außengrenzen automatisierte Grenzkontrollanlagen einzusetzen, sollte das VIS den Grenzschutzbeamten nicht nur Informationen über die Echtheit, sondern auch über die räumliche und zeitliche Gültigkeit und den Status von Visa (oder Rundreise-Visa) liefern, indem als Antwort Treffer/kein Treffer angezeigt wird. Ferner wird in diesem Absatz der Tatsache Rechnung getragen, dass die Identität von Visuminhabern gemäß dem ESS-Vorschlag nicht systematisch mit dem VIS abgeglichen wird. In bestimmten Fällen wird die Identität der Visuminhaber anhand ihres Gesichtsbilds im ESS überprüft.

Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i, dem zufolge Grenzschutzbeamte bei der Ausreise prüfen, ob der Drittstaatsangehörige über ein gültiges Dokument verfügt, das ihm den Grenzübertritt erlaubt, wird erweitert. Zur Überprüfung der Gültigkeit der Reisedokumente ist ausdrücklich die Abfrage der einschlägigen Datenbanken (insbesondere des Schengener Informationssystems, der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente sowie nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten) vorgesehen. Ist der Drittstaatsangehörige im Besitz eines elektronischen Reisedokuments, dessen Chip ein Gesichtsbild enthält, muss außerdem eine Überprüfung des auf dem Chip gespeicherten Gesichtsbilds vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige im Besitz eines elektronischen Reisedokuments, deren Einreise im EES zu erfassen ist. Bei dieser Personengruppe sollte die Überprüfung des auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Gesichtsbilds stattdessen bei ihrer Erfassung im ESS oder bei der Registrierung eines neuen elektronischen Reisepasses im EES erfolgen (etwa wenn ein alter Reisepass abgelaufen ist). Im Anschluss an die Überprüfung werden das Reisedokument und die biometrischen Daten der Person im EES gespeichert und bei der Überprüfung/Identifizierung der Person im Rahmen nachfolgender Grenzübertritte verwendet.

Der neue Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv regelt die Pflicht, eine Verifizierung und/oder Identifizierung von Drittstaatsangehörigen vorzunehmen, deren Ausreise mit Hilfe biometrischer Identifikatoren im EES zu erfassen ist. Diese Überprüfung und/oder Identifizierung wird im Einklang mit Artikel 21 der EES-Verordnung durchgeführt. Die biometrischen Daten von Visuminhabern, die bereits im EES erfasst sind, können daher mit dem EES oder gegebenenfalls dem VIS abgeglichen werden.

Im neuen Absatz 3 Buchstabe g Ziffer v wird die Überprüfung, ob der aus dem Schengen-Raum ausreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, anhand einer Prüfung der Stempel im Reisepass durch die Abfrage im EES ersetzt.

Absatz 3 Buchstabe h Ziffer ii, dem zufolge die Prüfung einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Aufenthalts eines aus dem Schengen-Raum ausreisenden Drittstaatsangehörigen nicht zwingend vorgeschrieben war, wird gestrichen. Mit der Einführung des EES wird diese Überprüfung stattdessen zur Pflicht.

Absatz 3 Buchstabe i wird geändert, um die Möglichkeit zu schaffen, das EES zusätzlich zum VIS zur Identifizierung von Personen zu verwenden, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen.

Im neuen Absatz 9 werden Grenzschutzbeamte dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörigen mitzuteilen, wie lange sie sich gemäß dem EES und gegebenenfalls dem VIS noch maximal im Schengen-Raum aufhalten dürfen.

Einführung der neuen Artikel 8a, 8b, 8c und 8d, um die Automation der Grenzübertrittskontrollen für verschiedene Kategorien von Reisenden zu vereinheitlichen

Die Ein- und Ausreisebedingungen für die betroffenen Reisenden bleiben unverändert.

Bei den Artikeln 8a und 8b handelt es sich nicht um technische Änderungen infolge der Einführung des EES, sondern um zusätzliche Bestimmungen, die die Grenzkontrollverfahren durch den Einsatz moderner Technologien weiter vereinfachen sollen.

Neuer Artikel 8a: Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme für Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR und der Schweiz und für Drittstaatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte

In Absatz 1 wird der personenbezogene Geltungsbereich des Artikels dargelegt (Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, die ein gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen wie die Bürger der Union, sowie Drittstaatsangehörige, die über eine Aufenthaltskarte verfügen und Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der ein gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt wie die Bürger der Union).

In Absatz 2 sind die kumulativen Bedingungen aufgeführt, die für die Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme erfüllt sein müssen. Die Betroffenen müssen insbesondere im Besitz eines elektronischen Reisedokuments sein, dessen Daten auf dem Chip auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Überdies muss der Zugriff auf das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild möglich sein, um die Identität des Inhabers zu prüfen, indem das Gesichtsbild auf dem Chip mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des Inhabers des Reisedokuments verglichen wird. Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf Freizügigkeit haben und über eine Aufenthaltskarte verfügen, muss es sich um eine (gültige und nicht abgelaufene) elektronische Karte handeln, deren Daten auf dem Chip auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Überdies muss der Zugriff auf das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild möglich sein, um die Identität des Inhabers der Aufenthaltskarte zu prüfen, indem das Gesichtsbild auf dem Chip mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird.

Absatz 3 schreibt vor, dass die Kontrollen bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 erfolgen müssen. Im Hinblick auf Grenzübertrittskontrollen bei der Ein- und Ausreise, die mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems durchgeführt werden, ist allerdings ausdrücklich vorgesehen, dass systematisch zu prüfen ist, ob die betreffenden Personen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellen; dies geschieht unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken der Union sowie nationaler Datenbanken, insbesondere des Schengener Informationssystems. 7

Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der automatisierten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht, der diese bei der Gestattung der Ein- oder Ausreise berücksichtigt oder die betreffende Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten verweist (Absatz 4).

In Absatz 5 sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen eine Person an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen ist. Allerdings ist in Absatz 6 vorgesehen, dass ein Grenzschutzbeamter, der den Grenzübertritt einer Person mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems überwacht, beschließen kann, diese Person auch aus anderen Gründen an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

Absatz 7 schreibt vor, die Verwendung des Systems zu überwachen, damit eine unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Systems festgestellt werden kann.

Neuer Artikel 8b: Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels

In Absatz 1 sind die kumulativen Bedingungen aufgeführt, die Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels erfüllen müssen, damit sie die automatisierten Grenzkontrollsysteme verwenden können. Die Betroffenen müssen insbesondere im Besitz eines elektronischen Reisedokuments sein, dessen Daten auf dem Chip auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Überdies muss der Zugriff auf das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild möglich sein, um die Identität des Inhabers zu prüfen, indem das Gesichtsbild auf dem Chip mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des Inhabers des Reisedokuments verglichen wird. Bei Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, muss es zudem möglich sein, auf den Chip des Aufenthaltstitels zuzugreifen, um die Echtheit der gespeicherten Daten und die Identität des Inhabers des Aufenthaltstitels zu überprüfen.

Absatz 2 enthält Einzelheiten zu den Grenzübertrittskontrollen, die bei der Ein- und Ausreise vorzunehmen sind.

Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht, der diese bei der Gestattung der Ein- oder Ausreise berücksichtigt oder die betreffende Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten verweist (Absatz 3).

Die Bedingungen, unter denen eine Person an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen ist, sind in Absatz 4 aufgeführt. Allerdings ist in Absatz 5 vorgesehen, dass ein Grenzschutzbeamter, der den Grenzübertritt einer Person mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems überwacht, beschließen kann, diese Person auch aus anderen Gründen an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

Absatz 6 schreibt vor, die Verwendung des Systems zu überwachen, damit eine unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Systems festgestellt werden kann.

Neuer Artikel 8c: Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES

Der neue Artikel 8c sieht für Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist, die Möglichkeit zur Verwendung von Self-Service-Systemen vor, mit deren Hilfe sie ihre Daten vorab in das Dossier im EES eingeben können.

In Absatz 1 sind die kumulativen Bedingungen aufgeführt, die von Personen zu erfüllen sind, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist, damit sie Self-Service-Systeme verwenden können, um ihre Daten vorab in das Dossier im EES einzugeben. Die Betroffenen müssen insbesondere im Besitz eines elektronischen Reisedokuments sein, dessen Daten auf dem Chip auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Überdies muss der Zugriff auf das in dem Reisedokument enthaltene Gesichtsbild möglich sein, um die Identität des Inhabers zu prüfen, indem das Gesichtsbild auf dem Chip mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des Inhabers des Reisedokuments verglichen wird.

In den Absätzen 2 bis 4 sind die von den Self-Service-Systemen durchzuführenden Vorgänge beschrieben.

Absatz 5 bezieht sich auf Fälle, in denen vom Self-Service-System festgestellt wird, dass eine Person nicht im EES erfasst ist. In diesem Fall werden die erforderlichen Daten erhoben und mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES eingegeben. Die betreffende Person ist stets an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen, der überprüfen muss, ob das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die Person mit sich führt, und ob die im EES erfassten biometrischen Identifikatoren mit den vor Ort erfassten biometrischen Identifikatoren der Person übereinstimmen.

Die Absätze 6 und 7 beziehen sich auf Fälle, in denen vom Self-Service-System festgestellt wird, dass die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, ihr Dossier jedoch aktualisiert werden muss.

Absatz 8 schreibt vor, die Verwendung des Systems zu überwachen, damit eine unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Systems festgestellt werden kann.

Neuer Artikel 8d: Verwendung von Self-Service-Systemen und/oder e-Gates beim Grenzübertritt von Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist

Der neue Artikel 8d gibt Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist, die Möglichkeit zur Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen. Zusätzlich können auch e-Gates für den Grenzübertritt verwendet werden. Im Rahmen dieses zweistufigen Konzepts können sich die Mitgliedstaaten für ein vollautomatisiertes Grenzkontrollsystem für die hier genannte Kategorie von Reisenden entscheiden (bei dem auf die Verwendung des Self-Service-Systems die Möglichkeit zur Benutzung eines e-Gates folgt) oder für ein teilautomatisiertes Grenzkontrollsystem (sofern keine e-Gates geplant sind und der Grenzübertritt einer Person stets von einem Grenzschutzbeamten genehmigt werden muss). Allerdings müssen Drittstaatsangehörige, die noch nicht im ESS erfasst sind, stets an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden (auch wenn sie ein Self-Service-System für die Vorabeingabe ihrer Daten verwenden), damit ihre Erfassung im EES abgeschlossen werden kann. Für diese Reisenden kann daher nur ein teilautomatisiertes Grenzkontrollsystem vorgesehen werden.

In Absatz 1 sind die kumulativen Bedingungen aufgeführt, die von Personen zu erfüllen sind, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist, damit diese zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen ein Self-Service-System verwenden können. Die Betroffenen müssen insbesondere im Besitz eines elektronischen Reisedokuments sein, dessen Daten auf dem Chip auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Überdies muss der Zugriff auf das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild möglich sein, um die Identität des Inhabers zu prüfen, indem das Gesichtsbild auf dem Chip mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des Inhabers des Reisedokuments verglichen wird. Außerdem muss die Person bereits im EES erfasst sein oder ihre Daten müssen vorab eingegeben worden sein.

Absatz 2 enthält Einzelheiten zu den Grenzübertrittskontrollen, die bei der Ein- und Ausreise vorzunehmen sind.

Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht, der diese bei der Gestattung der Ein- oder Ausreise berücksichtigt oder die betreffende Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten verweist (Absatz 3).

In Absatz 4 sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen eine Person an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen ist. Allerdings ist in Absatz 5 vorgesehen, dass ein Grenzschutzbeamter, der den Grenzübertritt einer Person mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems überwacht, beschließen kann, diese Person auch aus anderen Gründen an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

Absatz 6 sieht vor, dass Mitgliedstaaten e-Gates einrichten können und dass Personen, die bei ihrem Grenzübertritt im EES zu erfassen sind, die Verwendung dieser e-Gates gestattet werden kann. In Absatz 6 ist daher angegeben, welche Verbindung zwischen den e-Gates und dem EES herzustellen ist. Mitgliedstaaten, die sich für die Einrichtung von e-Gates entscheiden, können zudem wählen, ob sie die e-Gates mit den Self-Service-Systemen verknüpfen oder nicht. Wird keine Verknüpfung zwischen den e-Gates und den Self-Service-Systemen hergestellt, bedeutet dies, dass der Überprüfungsprozess und der eigentliche Grenzübertritt an verschiedenen Orten stattfinden. Falls keine Verbindung zwischen beiden Elementen besteht, ist daher laut Absatz 6 die Einrichtung eines Systems im e-Gate vorgeschrieben, mit dem geprüft wird, ob die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Verifizierung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.

Absatz 7 betrifft Fälle, in denen eine Person kein elektronisches Reisedokument besitzt oder die Echtheit des Reisedokuments beziehungsweise die Identität des Inhabers nicht verifiziert werden kann. Wenn der Grenzschutzbeamte die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen abrufen kann, ist es ihm gestattet, nur die Verifizierungen vorzunehmen, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Der Grenzschutzbeamte muss sich auf jeden Fall vergewissern, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt.

Absatz 8 schreibt vor, die Verwendung der Self-Service-Systeme und e-Gates zu überwachen, damit eine unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung der Systeme festgestellt werden kann.

Neuer Artikel 8e: Nationale Erleichterungsprogramme

Artikel 8e gibt jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, freiwillig ein nationales Programm einzurichten, das Drittstaatsangehörigen bei der Einreise die beiden folgenden Erleichterungen an den Grenzen des Mitgliedstaats bietet:

Überprüfung des Abfahrts- und Zielortes sowie des Zwecks des Aufenthalts einschließlich der entsprechenden Belege (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv)

Überprüfung des Besitzes ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer v)

In Absatz 2 ist vorgeschrieben, dass eine Hintergrundüberprüfung der Drittstaatsangehörigen durchzuführen ist, die die Aufnahme in das Programm beantragen. In dem Absatz werden die Mindestanforderungen aufgeführt, die jeder Drittstaatsangehörige erfüllen muss, um Zugang zu einem nationalen Erleichterungsprogramm zu erhalten.

Absatz 4 sieht vor, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die jeweils eigene nationale Programme eingerichtet haben, Übereinkünfte schließen können, denen zufolge Personen, die in das eigene nationale Programm aufgenommen wurden, auch die im Rahmen der anderen nationalen Programme gewährten Erleichterungen erhalten.

Artikel 9: Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

Der bestehende Wortlaut wird angepasst, um der Einführung des EES Rechnung zu tragen. Es wird betont, dass bei der Einreise in den Schengen-Raum und der Ausreise aus diesem stets die Daten des Reisenden in das EES einzugeben sind. Die Erfassung im EES wird selbst bei einer Lockerung der Grenzkontrollverfahren durchgeführt.

Der neue Absatz 3a sieht Ersatzlösungen vor, falls die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES wegen technischer Probleme oder aufgrund eines Ausfalls des Zentralsystems des EES nicht möglich ist; dazu gehören, sofern möglich, die Speicherung der Daten in der einheitlichen nationalen Schnittstelle oder andernfalls die lokale Speicherung der Daten. Gegebenenfalls sollte das Visa-Informationssystem zur Verifizierung der Identität der Visuminhaber herangezogen werden.

Artikel 10: Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

Es wird ein neuer Absatz 3a hinzugefügt, um der Einführung von automatisierten Grenzkontrollsystemen, Self-Service-Systemen und e-Gates Rechnung zu tragen. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens verwenden alle Mitgliedstaaten in diesen Fällen die Schilder in Anhang III Teil D.

Artikel 11: Abstempeln der Reisedokumente

Der neue Artikel 11 trägt der Tatsache Rechnung, dass das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei ihrer Ein- und Ausreise mit der Einführung des EES entfällt, da es durch elektronische Einträge zur Ein- und Ausreise ersetzt wird. Die Pflicht, die Reisedokumente von für einen Kurzaufenthalt zugelassenen Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln, wird somit abgeschafft.

Allerdings gibt der neue Artikel 11 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen, bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Modalitäten in Bezug auf diesen Stempel sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 12: Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

Der bestehende Wortlaut wird angepasst, um der Einführung des EES Rechnung zu tragen. In Artikel 12 sind gegenwärtig die Verfahren zur Widerlegung der Annahme eines irregulären Aufenthalts im Falle fehlender Ein- oder Ausreisestempel geregelt. Mit der Einführung des EES wird das Abstempeln durch einen elektronischen Eintrag in das EES ersetzt.

Artikel 12a: Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen

In Absatz 1 ist ein Übergangszeitraum von sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES vorgesehen. Während dieser Zeit müssen die Grenzschutzbeamten sowohl die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel als auch die im EES erfassten Daten betrachten. Dadurch können die Grenzschutzbeamten prüfen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts eingehalten wurde, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Visums für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise feststellen, ob die Zahl der maximal zulässigen Einreisen eingehalten wurde. Es ist nämlich durchaus möglich, dass sich die Personen innerhalb der 180 Tage vor Inbetriebnahme des EES im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten haben. In diesem Fall sollten ihre Reisedokumente einen entsprechenden Stempel aufweisen. Diese Stempel müssen daher bei den oben genannten Überprüfungen berücksichtigt werden.

Absatz 2 behandelt Fälle, in denen eine Person vor Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses vor Inbetriebnahme des Systems noch nicht wieder verlassen hat. In diesem Fall wird das Dossier der Person bei ihrer Ausreise im EES erfasst, wobei auch das Datum der letzten Einreise in den Ein-/Ausreisedatensatz aufgenommen wird, damit ein „kompletter“ Ein-/Ausreisedatensatz vorliegt.

Artikel 14: Einreiseverweigerung

In Absatz 2 ist in einem neuen Unterabsatz vorgesehen, dass die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt {oder für einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums} verweigert wurde, im EES zu erfassen sind.

Absatz 3 enthält die ausdrückliche Pflicht, die in das EES eingegebenen Daten zu berichtigen, sofern in einem Rechtsmittelverfahren festgestellt wurde, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war.

Anhang III: Muster der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen

Die Schilder in Anhang III werden durch neue Schilder für die Verwendung von Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen ergänzt.

Anhang IV: Abstempelungsmodalitäten

Der bestehende Wortlaut wird angepasst, um der Einführung des EES Rechnung zu tragen. Mit Blick auf das neue System sollte in Anhang IV lediglich Folgendes geregelt sein: 1) die Stempel, die von allen Mitgliedstaaten bei Einreiseverweigerungen anzubringen sind, 2) die Stempel, die ein Mitgliedstaat bei der Ein- und Ausreise in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die einen von dem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen, anbringen kann, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Anhang V Teil A: Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze

Der bestehende Wortlaut wird angepasst, um der Einführung des EES Rechnung zu tragen.

Absatz 1 Buchstabe b wird geändert; er bezieht sich nun auf diejenigen Personengruppen, deren Einreiseverweigerungsdaten im ESS zu erfassen sind. Die Pflicht für Grenzschutzbeamte, einen Einreisestempel im Reisepass anzubringen, wird beibehalten.

Absatz 1 Buchstabe d wird geändert; er bezieht sich nun auf diejenigen Personengruppen, deren Daten zur Einreiseverweigerung nicht im ESS zu erfassen sind und in deren Reisepass ein Einreisestempel anzubringen und ein Vermerk zu der Einreiseverweigerung in ein nationales Verzeichnis aufzunehmen ist.

Anhang VIII wird gestrichen.

Die Informationen werden im EES erfasst.

2016/0105 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise/Ausreisesystems

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 8 sind die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)Mit der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken] 9 soll ein zentralisiertes System für die Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen geschaffen werden, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union für einen Kurzaufenthalt [oder für einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] überschreiten.

(3)Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Verifizierung der Identität und/oder die Identifizierung des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Prüfung gehören, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten sämtliche verfügbaren Informationen einschließlich der im EES enthaltenen Daten nutzen. Die in diesem System gespeicherten Daten sollten auch dazu verwendet werden, zu prüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise besitzen, die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten haben.

(4)Um die volle Wirksamkeit des EES zu gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt werden.

(5)Die Einführung des EES erfordert eine Anpassung der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Außengrenzen. Das EES ist insbesondere darauf ausgelegt, das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt [oder einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise abzuschaffen und durch die direkte elektronische Eingabe der Ein- und Ausreisedaten in das EES zu ersetzen. Bei Einreiseverweigerungen wird das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen jedoch beibehalten, da es in diesem Fall um Reisende mit höherem Risikoprofil geht. In Bezug auf die Grenzkontrollverfahren ist ferner zu beachten, dass das EES und das Visa-Informationssystem (VIS) interoperabel gestaltet werden müssen. Das EES eröffnet zudem die Möglichkeit, neue Technologien für den Grenzübertritt von Reisenden einzusetzen, die zu einem Kurzaufenthalt berechtigt sind.

(6)In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor der Ein- beziehungsweise Ausreise berücksichtigen, indem sie zusätzlich zu den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten prüfen. Dadurch sollte es möglich sein, in allen Fällen, in denen eine Person in den sechs Monaten vor Inbetriebnahme des EES für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Daneben müssen besondere Bestimmungen für Personen festgelegt werden, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dieses vor Inbetriebnahme des Systems noch nicht wieder verlassen haben. In diesen Fällen ist beim Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten auch die letzte Einreise im EES zu erfassen.

(7)Angesichts der unterschiedlichen Zahl von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und an verschiedenen Grenzübergangsstellen überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie Technologien wie automatisierte Grenzkontrollsysteme, „Self-Service-Kioske“ und e-Gates nutzen möchten. Bei Verwendung dieser Technologien ist dafür zu sorgen, dass die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt werden und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.

(8)Darüber hinaus sind die Aufgaben und Funktionen der Grenzschutzbeamten bei der Verwendung dieser Technologien zu definieren, wobei sicherzustellen ist, dass die Ergebnisse der mit Hilfe automatisierter Anlagen durchgeführten Grenzübertrittskontrollen für die Grenzschutzbeamten zugänglich sind, damit diese die richtigen Entscheidungen treffen können. Außerdem muss die Verwendung der automatisierten Grenzkontrollsysteme, der „Self-Service-Kioske“ und der e-Gates seitens der Reisenden überwacht werden, um betrügerisches Verhalten und eine betrügerische Nutzung auszuschließen. Zudem sollten die Grenzschutzbeamten Minderjährigen im Rahmen dieser Überwachung besondere Beachtung schenken und dazu befähigt werden, schutzbedürftige Personen auszumachen.

(9)Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, auf freiwilliger Basis nationale Erleichterungsprogramme einzurichten, damit Drittstaatsangehörige, die auf ihren Hintergrund überprüft wurden, bei der Einreise Ausnahmeregelungen hinsichtlich der eingehenden Kontrolle in Anspruch nehmen können. Falls solche nationalen Erleichterungsprogramme zum Einsatz kommen, ist dafür zu sorgen, dass sie in einheitlicher Weise eingerichtet werden und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.

(10)Die vorliegende Richtlinie lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 unberührt.

(11)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Änderung der bestehenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/399, nur auf Unionsebene erreicht werden kann, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung Dänemark gegenüber anwendbar. Da diese Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, entscheidet Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(13)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 11 keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(14)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 12  keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung Irland gegenüber anwendbar.

(15)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 13  dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 14  genannten Bereich fallen.

(16)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 15  dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 16  in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 17 genannten Bereich fallen.

(17)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 18  dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 19  in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 20 genannten Bereich fallen.

(18)Die Verordnung (EU) 2016/399 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 22, 23, 24 und 25 angefügt:

„22. „Einreise-/Ausreisesystem (EES)“ das durch die [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken] eingeführte System;

23. „Self-Service-System“ ein automatisiertes System, das alle oder einige der bei einer Person vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen durchführt;

24. „e-Gate“ eine elektronisch betriebene Infrastruktureinrichtung, an der der eigentliche Grenzübertritt an einer Außengrenze stattfindet;

25. „automatisiertes Grenzkontrollsystem“ ein System, das einen automatisierten Grenzübertritt ermöglicht, bestehend aus einem Self-Service-System und einem e-Gate.“

2.Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES eingegeben werden

(1) Die Ein- und Ausreisedaten folgender Personengruppen werden gemäß den Artikeln 14, 15, 17 und 18 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] in das EES eingegeben:

a)Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 für einen Kurzaufenthalt [oder für einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] zugelassen wurden;

b)Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;

c)Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind.

(2) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt oder einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums gemäß Artikel 14 dieser Verordnung verweigert wurde, werden gemäß Artikel 16 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] in das EES eingegeben.

(3) Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:

a)Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;

b)Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind;

c)Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino;

d)Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen Erleichterungen beim Grenzübertritt gewährt werden:

i) Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation gemäß Anhang VII Nummer 1;

ii) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal gemäß Anhang VII Nummer 2;

iii) Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3;

iv) Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5;

v) Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte gemäß Anhang VII Nummer 7;

vi) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Nummer 8;

vii) Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß Anhang VI Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;

viii) Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI Nummern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzübertrittskontrollen unterliegen;

e)Personen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Verpflichtung ausgenommen sind, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten;

f)Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegen.

Die Daten der unter den Buchstaben a und b genannten Familienangehörigen werden nicht in das EES eingegeben, und zwar auch dann nicht, wenn sie den Unionsbürger oder den Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, nicht begleiten und ihm nicht nachziehen.“

3.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält das Reisedokument einen elektronischen Datenträger (Chip), wird die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus technischen Gründen oder – im Falle der Ausstellung des Reisedokuments durch einen Drittstaat – mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.“

b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)    Buchstabe a Ziffern i, ii und iii erhalten folgende Fassung:

„i) Verifizierung der Identität und Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen und Überprüfung der Gültigkeit und Echtheit des Reisedokuments durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere

1) des Schengener Informationssystems,

2) der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente,

3) nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Dabei wird auch eingehend geprüft, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist.

Sofern auf dem elektronischen Datenträger (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild rechtlich erlaubt und technisch möglich ist, wird bei der Verifizierung – außer bei Drittstaatsangehörigen, deren Einreise im EES zu erfassen ist – auch das Gesichtsbild auf dem Chip geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird.

ii) Überprüfung, ob dem Reisedokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist.

Enthält der Aufenthaltstitel einen elektronischen Datenträger (Chip), wird die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus technischen Gründen unmöglich ist. Zu der eingehenden Kontrolle bei der Einreise gehört auch die systematische Überprüfung der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, indem ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente im SIS und in anderen einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.[ 21 ]

iii) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a dieser Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Verifizierung der Identität der Person und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] vorgenommen.“

ii)    Nach Buchstabe a Ziffer iii wird folgende Ziffer iii a eingefügt:

„iii a) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a dieser Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits erreicht oder überschritten hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Visums für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 21 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] durchgeführt.“

iii)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums [oder eines Rundreise-Visums] gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Echtheit sowie der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit und des Status des Visums sowie gegebenenfalls der Identität des Visuminhabers; dazu wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 durchgeführt.“

iv)    Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist. Zur Überprüfung des Dokuments gehört auch die Abfrage einschlägiger Datenbanken, insbesondere des Schengener Informationssystems, der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente sowie nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten[ 23 ]. Sofern auf dem elektronischen Datenträger (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild rechtlich erlaubt und technisch möglich ist, wird bei der Verifizierung – außer bei Drittstaatsangehörigen, deren Ausreise im EES zu erfassen ist – auch das Gesichtsbild auf dem Chip geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird.“

v)    Unter Buchstabe g werden die folgenden Ziffern iv und v angefügt:

„iv) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a dieser Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Verifizierung der Identität der Person und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] vorgenommen;

v) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a dieser Verordnung im EES zu erfassen ist, wird durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 21 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] geprüft, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat.“

vi)    Buchstabe h Ziffer ii wird gestrichen.

vii)    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„d) Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 25 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] zulässig.“

viii) Der folgende Absatz 9 wird angefügt:

„(9)    Der Grenzschutzbeamte informiert den Drittstaatsangehörigen über die anhand der Abfrage im EES ermittelte maximale Dauer des zulässigen Kurzaufenthalts, wobei bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Visums die Zahl der Einreisen und die Aufenthaltsdauer, die aufgrund des Visums nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zulässig sind, zu berücksichtigen sind.“

4.Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme für Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR und der Schweiz und für Drittstaatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte

(1) Folgenden Personengruppen kann die Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme gestattet werden, falls die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)Unionsbürgern im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 des Vertrags;

b)Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger gleichwertig sind;

c)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;

d)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen und im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind.

(2) Damit die Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme gestattet werden kann, müssen folgende kumulative Bedingungen erfüllt sein:

a)Das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss über einen elektronischen Datenträger (Chip) verfügen, wobei die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden muss;

b)das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss ein Gesichtsbild auf dem Chip enthalten, das für das automatisierte System technisch zugänglich ist, um die Identität des Inhabers des Reisedokuments zu prüfen, indem das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird;

c)Drittstaatsangehörige, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen und im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte sind, müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen:

i) Die beim Grenzübertritt vorgelegte Aufenthaltskarte muss über einen elektronischen Datenträger (Chip) verfügen, wobei die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden muss;

ii) die beim Grenzübertritt vorgelegte Aufenthaltskarte muss ein Gesichtsbild auf dem Chip enthalten, das für das automatisierte System technisch zugänglich ist, um die Identität des Inhabers des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltskarte zu prüfen, indem das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird.

(3) Sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, können die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Grenzübertrittskontrollen bei der Ein- und Ausreise sowie der eigentliche Grenzübertritt unter Verwendung eines automatisierten Grenzkontrollsystems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen bei der Ein- und Ausreise mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen, muss unter anderem systematisch geprüft werden, ob die betreffende Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt; dies geschieht unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Unions- und nationalen Datenbanken, insbesondere des Schengener Informationssystems.[ 24 ]

(4) Bei der Ein- und Ausreise sind die Ergebnisse der mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich zu machen. Dieser genehmigt die Ein- beziehungsweise Ausreise auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.

(5) Die Person wird in folgenden Fällen an einen Grenzschutzbeamten verwiesen:

a)wenn eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist;

b)wenn die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Identität der Person in Frage stellen oder wenn sie zeigen, dass die Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt;

c)in Zweifelsfällen.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, beschließen, Personen, die das automatisierte Grenzkontrollsystem verwenden, auch aus anderen Gründen an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

(7) Die automatisierten Grenzkontrollsysteme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, die Benutzer zu beobachten, um jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Systems festzustellen.“

5.Folgender Artikel 8b wird eingefügt:

„Artikel 8b

Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels

(1) Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, dürfen automatisierte Grenzkontrollsysteme verwenden, sofern folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:

a)Das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss über einen elektronischen Datenträger (Chip) verfügen, wobei die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden muss;

b)das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss ein Gesichtsbild auf dem Chip enthalten, das für das automatisierte System rechtlich und technisch zugänglich ist, um die Identität des Inhabers des Reisedokuments zu prüfen, indem das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird;

c)der beim Grenzübertritt vorgelegte Aufenthaltstitel muss über einen elektronischen Datenträger (Chip) verfügen, wobei die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden muss;

d)der beim Grenzübertritt vorgelegte Aufenthaltstitel muss ein Gesichtsbild auf dem Chip enthalten, das für das automatisierte System technisch zugänglich ist, um die Identität des Inhabers des Aufenthaltstitels zu prüfen, indem das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird.

(2) Sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, können die bei der Ein- und Ausreise vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen sowie der eigentliche Grenzübertritt mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems durchgeführt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a)Bei der Einreise unterliegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, den Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi;

b)bei der Ausreise unterliegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, den Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii.

(3) Bei der Ein- und Ausreise sind die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich zu machen. Dieser genehmigt die Ein- beziehungsweise Ausreise auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten.

(4) Die Person wird in folgenden Fällen an einen Grenzschutzbeamten verwiesen:

a)wenn mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;

b)wenn die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 die Identität der Person in Frage stellen oder wenn sie zeigen, dass die Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder die öffentliche Gesundheit anzusehen ist;

c)wenn die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 ergeben haben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;

d)in Zweifelsfällen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, beschließen, Personen, die das automatisierte Grenzkontrollsystem verwenden, auch aus anderen Gründen an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

(6) Die automatisierten Grenzkontrollsysteme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, die Benutzer zu beobachten, um jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Systems festzustellen.“

6.Folgender Artikel 8c wird eingefügt:

„Artikel 8c

Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um ihre Daten vorab in ein Dossier im EES einzugeben, sofern folgende kumulative Bedingungen geprüft werden:

a)Das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss über einen elektronischen Datenträger (Chip) verfügen, wobei die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden muss;

b)das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss ein Gesichtsbild auf dem Chip enthalten, das für das automatisierte System rechtlich und technisch zugänglich ist, um die Identität des Inhabers des Reisedokuments zu prüfen, indem das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird.

(2) Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und verifiziert die Identität des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)].

(3) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] nimmt das Self-Service-System in folgenden Fällen eine Identifizierung gemäß Artikel 25 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] vor:

a)Die in Absatz 2 genannte Prüfung hat ergeben, dass keine Daten zu dem Drittstaatsangehörigen im EES erfasst sind;

b)die Verifizierung des Drittstaatsangehörigen ist nicht erfolgreich;

c)es bestehen Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] gelten zudem folgende Bestimmungen, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:

a)Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit dem VIS abgeglichen, falls die Suchabfrage anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist; sollte die Verifizierung der Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgreich sein, greifen die Grenzbehörden auf die Daten zur Identifizierung im VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zurück;

b)damit nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die nach einem Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 25 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

(4) Falls zu der Person gemäß den Absätzen 2 und 3 keine Daten im EES erfasst sind, gelten folgende Bestimmungen:

a)Visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die die Außengrenzen überschreiten möchten, geben die in Artikel 14 Absatz 1 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die die Außengrenzen überschreiten möchten, geben die in Artikel 15 Absatz 1 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;

b)danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der

a)alle erforderlichen Daten, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Kiosks erhoben werden konnten, vorab eingibt,

b)verifiziert,

a) dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt;

b) dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurde;

c) dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort genommenen Fingerabdrücke der Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen, die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden;

c)nach der Entscheidung zur Genehmigung oder Verweigerung der Einreise das Dossier im EES bestätigt und die in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] vorgesehenen Daten eingibt.

(5) Nachdem die Daten der Person infolge der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Vorgänge im EES erfasst wurden, prüft das Self-Service-System, ob eine oder mehrere der in Artikel 14 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 15 Absatz 1 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] aufgeführten Angaben aktualisiert werden müssen. Wenn die Daten der Person im EES erfasst wurden, der Drittstaatsangehörige jedoch zum ersten Mal nach Anlegung seines Dossiers die Außengrenzen eines Mitgliedstaats, dem gegenüber die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 anwendbar ist, überschreiten möchte, wird gemäß Artikel 21 Absatz 5 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] zudem das VIS abgefragt.

(6) Wenn gemäß Absatz 5 verifiziert wurde, dass zu der Person ein früheres Dossier im EES enthalten ist, dieses jedoch aktualisiert werden muss, gelten folgende Bestimmungen:

a)Die Person gibt die aktualisierten Daten über das Self-Service-System vorab in das EES ein;

b)die Person wird an einen Grenzschutzbeamten verwiesen. Dieser prüft die Richtigkeit der über das Self-Service-System vorab eingegebenen aktuellen Daten und aktualisiert das Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 13 Absatz 2 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)].

(7) Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Systems festzustellen.“

7.Folgender Artikel 8d wird eingefügt:

„Artikel 8d

Verwendung von Self-Service-Systemen und/oder e-Gates beim Grenzübertritt von Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:

a)Das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss über einen elektronischen Datenträger (Chip) verfügen, wobei die Echtheit der Daten auf dem Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden muss;

b)das beim Grenzübertritt vorgelegte Reisedokument muss ein Gesichtsbild auf dem Chip enthalten, das für das automatisierte System rechtlich und technisch zugänglich ist, um die Identität des Inhabers des Reisedokuments zu prüfen, indem das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird;

c)die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b oder Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen, müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.

(3) Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht. Dieser genehmigt die Ein- beziehungsweise Ausreise auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten.

(4) Die Person wird in folgenden Fällen an einen Grenzschutzbeamten verwiesen:

a)wenn mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;

b)wenn die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 ergeben haben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;

c)wenn die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 die Identität der Person in Frage stellen oder wenn sie zeigen, dass die Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder die öffentliche Gesundheit anzusehen ist;

d)in Zweifelsfällen;

e)wenn keine e-Gates vorhanden sind.

(5) Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, beschließen, Personen, die das Self-Service-System verwenden, auch aus anderen Gründen an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

(6) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden. Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei der Durchführung des Grenzübertritts an diesem e-Gate der betreffende Ein/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 13 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] mit dem entsprechenden Dossier verknüpft. Ist das e-Gate nicht mit dem Self-Service-System verbunden, wird die Identität des Benutzers am e-Gate verifiziert, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Verifizierung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.

(7) Sind die in Artikel 8d Absatz 1 Buchstabe a und/oder b genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Wenn der Grenzschutzbeamte die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen technisch abrufen kann und rechtlich dazu befugt ist, und wenn die Ergebnisse dieser Kontrollen positiv ausgefallen sind, kann sich der Grenzschutzbeamte auf diejenigen Verifizierungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt.

(8) Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung der Systeme und/oder e-Gates festzustellen.“

8.Folgender Artikel 8e wird eingefügt:

„Artikel 8e

Nationale Erleichterungsprogramme

(1) Jeder Mitgliedstaat kann ein freiwilliges Programm einrichten, um Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 oder Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaats, die kein Recht auf Freizügigkeit genießen, beim Überschreiten der Außengrenzen dieses Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Erleichterungen zu gewähren.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a kann bei den eingehenden Kontrollen bei der Einreise der in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen, die in das Programm aufgenommen werden, beim Überschreiten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats auf die Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Mitgliedstaat überprüft die Drittstaatsangehörigen, die die Aufnahme in das Programm beantragen, auf ihren Hintergrund.

b)Die Hintergrundüberprüfung gemäß Buchstabe a wird von Visum- oder Grenzbehörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder von Behörden durchgeführt, denen gemäß dem nationalen Recht die Durchführung von Personenkontrollen an den Außengrenzübergangsstellen nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen wurde.

c)Die unter Buchstabe b genannten Behörden gewähren die Aufnahme in das Programm nur, wenn folgende Mindestbedingungen erfüllt sind:

i) Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung;

ii) das Reisedokument, das Visum und/oder der Aufenthaltstitel, die der Auftraggeber vorgelegt hat, sind gültig und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht;

iii) der Antragsteller kann die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, nachweisen oder begründen;

iv) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit insbesondere dadurch nach, dass etwaige früher erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtmäßig verwendet wurden, legt Nachweise für seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland vor und bekundet seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht zu verlassen. Nach Artikel 23 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] haben die unter Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Behörden Zugang zum EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Vergangenheit überschritten hat;

v) der Antragsteller begründet den Zweck und die Umstände der beabsichtigten Aufenthalte;

vi) der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder ist in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

vii) der Antragsteller ist nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben;

viii) der Antragsteller wird nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft und ist insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus diesen Gründen ausgeschrieben worden.

d)Die Aufnahme in das Programm wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bewilligt.

e)Der Mitgliedstaat nimmt eine jährliche Neubewertung der Situation aller in das Programm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten, dass der Antragsteller weiterhin die in Artikel 8e Absatz 2 Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllt.

f)Im Rahmen der eingehenden Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b wird auch die Identität des in das Programm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen verifiziert und geprüft, ob das Programm dem Drittstaat tatsächlich offensteht.

g)Die unter Buchstabe b genannten Behörden widerrufen die einem Drittstaatsangehörigen gewährte Aufnahme in das Programm unverzüglich, falls

i) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm nicht erfüllt waren;

ii) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm nicht länger erfüllt sind.

Bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt, wird insbesondere beurteilt, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck der Aufenthalte und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet.

(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die ein jeweils eigenes nationales Programm auf der Grundlage dieses Artikels eingerichtet haben, können eine Übereinkunft schließen, der zufolge Personen, die in das eigene nationale Programm aufgenommen wurden, die im Rahmen des anderen nationalen Programms beziehungsweise der anderen nationalen Programme gewährten Erleichterungen zugestanden werden. Eine Ausfertigung dieser Übereinkunft ist innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss der Kommission zu übermitteln.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des dritten Jahres der Anwendung dieses Artikels eine Bewertung über dessen Umsetzung vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für Vielreisende aus Drittstaaten vorzuschlagen, die auf ihren Hintergrund überprüft wurden.“

9.Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, erfolgt die Eingabe von Hand.“

b)    Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)    Falls aufgrund technischer Probleme oder eines Ausfalls des Zentralsystems des EES keine Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben werden können, gelten folgende Bestimmungen:

i) Abweichend von Artikel 6a dieser Verordnung werden die in Artikel 14, 15, 16, 17 und 18 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] aufgeführten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 6 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend lokal gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann;

ii) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv erfolgt bei Drittstaatsangehörigen, die über ein Visum [oder ein Rundreise-Visum] gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die Verifizierung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“

10.In Artikel 10 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, automatisierte Grenzkontrollsysteme sowie e-Gates und/oder Self-Service-Systeme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden Kontrollspuren mit den Schildern in Anhang III Teil D.“

11.Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Abstempeln der Reisedokumente

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.“

12.Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

(1) Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und nicht im EES erfasst ist oder in dessen Ein-/Ausreisedatensatz kein Ausreisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen ist, annehmen, dass die betreffende Person die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Diese Annahme gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder dass sie im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind. Gegebenenfalls wird Artikel 32 der [Verordnung über ein Einreise/Ausreisesystem (EES)] angewendet.

(3) Die Annahme nach Absatz 1 kann von einer Person durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In derartigen Fällen wenden die zuständigen Behörden das Verfahren gemäß Artikel 18 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] an.

(4) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so können die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten ausweisen.

Ein Drittstaatsangehöriger, der nachweist, dass er nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt, kann nur von den zuständigen Grenz- und Einwanderungsbehörden aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgewiesen werden.“

13.Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

„Artikel 12a
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen

(1) Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden, wenn sie bei der Einreise einer Person überprüfen, ob diese die Zahl der mit ihrem Visum für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise zulässigen Einreisen überschritten hat, und wenn sie bei der Einreise und bei der Ausreise einer für einen Kurzaufenthalt zugelassenen Person überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten hat, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten.

(2) Wenn eine Person in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen hat, wird im EES ein Dossier zu der betreffenden Person angelegt und bei der Ausreise der Person gemäß Artikel 14 Absatz 2 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] das Einreisedatum im Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten. Diese Bestimmung ist nicht auf die in Absatz 1 genannten sechs Monate nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist der betreffende Stempel maßgebend.“

14.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt [oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 dieser Verordnung sowie Artikel 16 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] im EES erfasst.“

b)Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten und/oder des ungültig gemachten Einreisestempels sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.“

15.Die Anhänge III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

16.Anhang VIII wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Inbetriebnahme des EES, das von der Kommission gemäß Artikel 60 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken] festgelegt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(2) COM(2013) 95 final, COM(2013) 97 final und COM(2013) 96 final.
(3) COM(2013) 96 final.
(4)

   Sofern nach dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines Rundreise-Visums und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 562/2006 und (EG) Nr. 767/2008 [COM(2014) 163 final] ein Rundreise-Visum eingeführt wird.

(5)
(6) Falls Artikel 8 Absatz 2, wie im Vorschlag COM(2015) 670 final vorgesehen, auf Personen beschränkt wird, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sollte die Prüfung der Echtheit ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehen werden, damit sie auch für Drittstaatsangehörige gilt.
(7) Eine ähnliche Bedingung findet sich im Vorschlag COM(2015) 670/2; sie ist Teil der obligatorischen Kontrolle von Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen. Je nach der Endfassung des angenommenen Textes könnte dieser Satz überflüssig oder überholt sein.
(8) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(9) ABl. L …
(10) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.3.2004, S. 77).
(11) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(12) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(13) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(14) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(15) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(16) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(17) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(18) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(19) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(20) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(21) Diese Ziffern sind nach Annahme des Vorschlags (2015) 670/2 der Kommission gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
(22) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung).
(23) Diese Bedingung findet sich im Vorschlag COM(2015) 670/2 zur Änderung von Artikel 7 des Schengener Grenzkodexes; sie ist Teil der obligatorischen Kontrolle von Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen. Je nach der Endfassung des angenommenen Textes ist dieser Satz gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
(24) Eine ähnliche Bedingung findet sich im Vorschlag COM(2015) 670/2 zur Änderung von Artikel 7 des Schengener Grenzkodexes (nach der Kodifizierung, derzeit Artikel 8); sie ist Teil der obligatorischen Kontrolle von Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen. Je nach der Endfassung des angenommenen Textes könnte dieser Satz überflüssig oder überholt sein.
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Brüssel, den 6.4.2016

COM(2016) 196 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Verwendung des Einreise-/Ausreisesystems

{SWD(2016) 115 final}
{SWD(2016) 116 final}


ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Verwendung des Einreise-/Ausreisesystems



ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/399 erhalten folgende Fassung:

1.In Anhang III wird folgender Teil D angefügt:

„TEIL D

Teil D1: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für EU/EWR-/CH-Bürger

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.



Teil D2: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für Drittstaatsangehörige

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

Teil D3: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für alle Reisepässe

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

2.Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Soweit dies ausdrücklich in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen ist, kann der Mitgliedstaat die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 11 abstempeln. Darüber hinaus bringt der zuständige Grenzschutzbeamte im Einklang mit Anhang V Teil A bei einer Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige nach Maßgabe von Artikel 14 in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Anhang V Teil B aufgeführt sind.“

b)Es wird folgende Nummer 1a hinzugefügt:

„Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).“

c)Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Wird einem visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigert, wird der Stempel im Allgemeinen auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.

Kann diese Seite nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.“

3.Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:

a)Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt [oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] verweigert wurde, werden die Daten über die Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 16 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] in das EES eingegeben. Darüber hinaus bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind.“

b)Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung nicht im EES erfasst wird, bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem Standardformular in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte bei diesem Personenkreis die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.“

c)Nummer l Buchstabe e wird hinzugefügt:

„e) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.“

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