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Document 52016PC0017

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

COM/2016/017 final - 2016/06 (NLE)

Brüssel, den 21.1.2016

COM(2016) 17 final

2016/0006(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Neuseeland hat im Jahr 2009 sein Interesse an der Aufnahme einer rechtsverbindlichen Beziehung mit der Europäischen Union bekundet und sich mit dem Ersuchen seiner Regierung, die Zusammenarbeit mit der EU im Zollbereich insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Lieferkette und auf Handelserleichterungen auszubauen, an die Europäische Kommission gewandt.

Am 22. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit Neuseeland über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden das „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden im September 2013 in Brüssel eingeleitet und nach einem reibungslosen und ressourceneffizienten Verlauf nach relativ kurzer Zeit im Juni 2015 abgeschlossen. Beide Seiten paraphierten das Abkommen am 23. September 2015 in Brüssel. Das Abkommen wurde am XXX in Brüssel unterzeichnet. Das Europäische Parlament wurde gehört und hat seine Zustimmung zum Abschluss dieses Abkommens gegeben.

Durch das Abkommen mit Neuseeland wird eine Rechtsgrundlage für die direkte und strukturierte Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe in Betrugsfällen, mit einem auf internationaler Ebene im Zollbereich (d. h. in der Weltzollorganisation) sowie in der pazifischen Region einflussreichen Handelspartner geschaffen.

Das allgemeine Ziel des Abkommens ist die Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich mit Neuseeland, insbesondere die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und den legalen Handel zu erleichtern sowie einen Informationsaustausch zu ermöglichen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sicherzustellen.

Das Abkommen stellt eine Grundlage für den künftigen Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich dar, beispielsweise durch die gegenseitige Anerkennung der entsprechenden Handelspartnerschaftsprogramme (Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der EU), sofern dies gerechtfertigt ist.

Die EU hat bereits ähnliche Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich mit den USA, China, Japan, Korea, Indien, Kanada und Hongkong geschlossen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Der Rat wird gebeten, einen Beschluss über den Abschluss des Abkommensentwurfs auf der Grundlage von Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen.

Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, für die die Europäische Union ausschließlich zuständig ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe „Zollunion“ des Rates gehört.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Ein Gemischter Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich aus Vertretern der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden beider Parteien wird eingesetzt. Er gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft alle Fragen im Zusammenhang mit seiner Anwendung.

2016/0006 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss XXX des Rates vom (Datum) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am XXX unterzeichnet.

(2)Die Europäische Union und Neuseeland sollten eine Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen schaffen, der darauf abzielt, die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und den legalen Handel zu erleichtern sowie einen Informationsaustausch zu ermöglichen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sicherzustellen.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. C vom , S. .
Top

Brüssel, den 21.1.2016

COM(2016) 17 final

ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

zu dem

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich


ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

zu dem

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden die „Union“) und NEUSEELAND (im Folgenden die „Vertragsparteien“),

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen Neuseeland und der Union und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,

IN DER ERKENNTNIS, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,

IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,

IN ANERKENNUNG der bedeutenden Rolle der Zollbehörden und der Bedeutung der Zollverfahren bei der Förderung von Handelserleichterungen und dem Schutz der Bürger,

IN DEM BESTREBEN, einen Rahmen für die verstärkte Zusammenarbeit im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Förderung gemeinsamer Maßnahmen im Zusammenhang mit einschlägigen internationalen Initiativen, unter anderem zur Erleichterung des Handels und zur Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette zu schaffen, 

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelten Übereinkommens über Handelserleichterungen und unter Hervorhebung der Bedeutung seiner Annahme und wirksamen Durchführung,

AUFBAUEND auf den Kernbestandteilen des Normenrahmens der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade – SAFE),

IN ANBETRACHT des großen Engagements beider Vertragsparteien für Zollmaßnahmen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums,

GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, sowie auf die zollbezogenen Maßnahmen der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) und

IN ANBETRACHT der einschlägigen Instrumente der WZO, insbesondere der Empfehlung für die gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a)„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union bzw. Neuseelands über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gebieten verwaltet, angewandt oder durchgesetzt werden;

(b)„Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei“, „Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei“ und „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien“ sind je nach Kontext die in diesem Fall in der Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die in Neuseeland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

(c)„Zollbehörden“ sind im Falle der Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Union (im Folgenden die „Kommission“) und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und im Falle Neuseelands die Zollverwaltung Neuseelands (New Zealand Customs Service);

(d)„ersuchende Behörde“ ist die in einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt;

(e)„ersuchte Behörde“ ist die in einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird;

(f)„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien gegründet wurde oder organisiert ist und die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren vornimmt;

(g)„Auskünfte“ sind Daten, einschließlich personenbezogene Daten, Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer Kopien;

(h)„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, und

(i)„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder jede versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet der Union (gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) einerseits und für das Zollgebiet Neuseelands (ausgenommen Tokelau) andererseits.

Artikel 3

Durchführung

1. Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien, einschließlich der Vorschriften im Bereich Datenschutz, und im Rahmen der ihren Zollbehörden zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.

2. Die Zollbehörden der Union und Neuseelands treffen alle für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vorkehrungen.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

1. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, bei denen eine der beiden Seiten Vertragspartei ist, unberührt.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Union und Neuseeland geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit diese bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

3. Dieses Abkommen lässt die Unionsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 5

Bereiche der Zusammenarbeit

1. Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst die Zusammenarbeit alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.

2. Zum Zwecke der Erleichterung des legalen Handels und des Warenverkehrs, der besseren Einhaltung von Rechtsvorschriften durch Händler, des Schutzes der Bürger und der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums arbeiten die Zollbehörden der Union und Neuseelands zusammen, um:

(a)den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen;

(b)die Lieferkette zu sichern und damit die sichere Beförderung von Waren zwischen der Union und Neuseeland zu erleichtern;

(c)ihren Beitrag zur Arbeit der WZO, der WTO und weiterer einschlägiger internationaler Organisationen zur Verbesserung der Zolltechniken und zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Zollverfahren, der Durchsetzung der Zollvorschriften und der Erleichterung des Handels maximal zu erhöhen, indem unnötige Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten beseitigt werden, indem Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte geschaffen werden, die die Rechtsvorschriften in hohem Maße einhalten und indem der Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleistet wird;

(d)von den jeweiligen Vertragsparteien akzeptierte geltende internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel umzusetzen, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (in der geänderten Fassung) und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

(e)das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen bei seinem Inkrafttreten umzusetzen;

(f)bei der Erforschung, Entwicklung, Prüfung und Bewertung neuer Zollverfahren, bei der Ausbildung und dem Austausch von Personal sowie bei der Bereitstellung von Amtshilfe zusammenzuarbeiten;

(g)Informationen in Bezug auf das Zollrecht und seine Durchführung sowie auf Zollverfahren auszutauschen, insbesondere in den Bereichen der Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren, und

(h)gemeinsame Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren sowie zur Gewährleistung effizienter Leistungen für die Wirtschaft zu entwickeln.

Artikel 6

Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement

1. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens. Sie arbeiten zusammen, indem sie

a)    die zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der Logistikkette im internationalen Handel stärken und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel erleichtern;

b)    so weit wie praktisch möglich Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme festlegen;

c)    gegebenenfalls die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen, Sicherheit der Lieferkette und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung vereinbaren;

d)    Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement austauschen;

e)    Kontaktstellen für den Austausch von Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement einrichten;

f)    gegebenenfalls eine Schnittstelle für den Informationsaustausch, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren, einrichten;

g)    in multilateralen Gremien zusammenarbeiten, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette und des Risikomanagements zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden könnten.

TITEL III

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 7

Umfang der Amtshilfe

1. Die Zollbehörden der Union und Neuseelands unterstützen sich gegenseitig bei der Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften.

2. Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens lässt die aufgrund internationaler Übereinkünfte oder der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

3. Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 8

Amtshilfe auf Ersuchen

1. Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

2. Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; und

b)    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3. Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von:

a)    Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und

d)    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 9

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere durch Weitergabe von Erkenntnissen über

a)    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

c)    Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)    Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, und

e)    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 10

Zustellung, Bekanntgabe

1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)    die Zustellung aller Schriftstücke oder

b)    die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.

2. Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 11

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1. Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2. Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen die folgenden Angaben enthalten:

a)    ersuchende Behörde,

b)    Maßnahme, um die ersucht wird,

c)    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

e)    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren oder Personen, auf die sich die Ermittlungen beziehen, und

f)    Zusammenfassung der relevanten Fakten der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3. Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

4. Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Artikel 12

Erledigung von Amtshilfeersuchen

1. Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mit den ihr verfügbaren Mitteln so zügig, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dieser Absatz gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde gemäß diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

2. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei an die das Ersuchen gerichtet wird.

3. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.

4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 13

Form der Auskunftserteilung

1. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der infolge eines Auskunftsersuchens gemäß diesem Abkommen durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei.

2. Die gemäß Absatz 1 erteilten Auskünfte können in elektronischer Form vorgelegt werden.

3. Originalakten und -unterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originale werden so bald wie möglich an die ersuchte Behörde zurückgegeben.

Artikel 14

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1. Jegliche Amtshilfe, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen

a)    die Souveränität Neuseelands oder eines Mitgliedstaats der Union, der nach diesem Abkommen um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigt werden könnte oder

b)    die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten oder

c)    Geschäftsgeheimnisse verletzt oder berechtigte Geschäftsinteressen geschädigt werden könnten oder

d)    eine Unvereinbarkeit mit geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen würde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre oder zum Schutz von Finanzgeschäften und Büchern einzelner Personen.

2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4. In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde und eine Begründung für diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 15

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung bei Behörden der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 16

Kosten der Amtshilfe

1. Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls für das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Aufwendungen gemäß Artikel 15 sowie Kosten für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

TITEL IV

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 17

Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien als vertraulich zu behandeln oder nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.

2. Eine Vertragspartei darf die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte nicht verwenden oder offenlegen, außer für die Zwecke dieses Abkommens oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auskunft erteilenden Vertragspartei und vorbehaltlich der Beschränkungen und Vorbehalte, die die Auskunft erteilende Vertragspartei verlangen kann. Ist jedoch eine der Vertragsparteien durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei zur Offenlegung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünften verpflichtet, so unterrichtet sie die Auskunft erteilende Vertragspartei, soweit möglich im Voraus, von einer derartigen Offenlegung.

3. Vorbehaltlich etwaiger Anforderungen an eine Vertragspartei aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. vorbehaltlich ausdrücklicher Bedingungen, Vorbehalte, Beschränkungen oder Handhabungsanordnungen, die mehr Vorsicht und Schutzmaßnahmen erfordern, ist für alle im Rahmen dieses Abkommens erteilten Auskünfte das durch den Geheimhaltungsgrad oder einen anderen Handlungsvorbehalt im Zusammenhang mit den von der ersuchten Behörde erteilten Auskünften vorgegebene oder ein höheres Maß an Sicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

4. Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, die die Vertragspartei, die die Auskünfte übermitteln soll, als angemessen betrachtet.

5. Jede Vertragspartei beschränkt den Zugang zu Auskünften, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, auf Personen, die Kenntnis über deren Inhalt haben müssen.

6. Bei der Beschränkung, Aufbewahrung und Übermittlung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünften wendet jede Vertragspartei anerkannte Sicherheitsmechanismen wie Passwörter, Verschlüsselung oder andere angemessene Sicherheitsmaßnahmen an, die mit dem den jeweiligen Auskünften beigefügten Geheimhaltungsgrad im Einklang stehen.

7. Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über jeden zufälligen oder unberechtigten Zugang und über jede zufällige oder unberechtigte Verwendung, Weitergabe, Änderung oder Beseitigung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Auskünften und legt alle Einzelheiten über den zufälligen oder unberechtigten Zugang bzw. die zufällige oder unberechtigte Verwendung, Weitergabe, Änderung oder Beseitigung der Auskünfte vor.

8. Werden im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Auskünfte versehentlich weitergegeben oder geändert, trifft jede Vertragspartei alle angemessenen Vorkehrungen zur Wiederherstellung oder in den Fällen, in denen eine Wiederherstellung nicht möglich ist, zur Sicherstellung der Vernichtung der geänderten oder weitergegebenen Auskünfte.

9. Jede Vertragspartei kann um zusätzliche Schutzvorkehrungen für besonders sensible Informationen ersuchen.

10. Die Verarbeitung und Aufbewahrung von Informationen darf nicht länger währen als für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens erforderlich und muss mit den Anforderungen der jeweiligen Vertragspartei an den Schutz der Privatsphäre und die Führung öffentlicher Datenbestände im Einklang stehen. Jede Vertragspartei sorgt gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die ordnungsgemäße Beseitigung von Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhalten hat.

11. Dieses Abkommen steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke als Beweismittel in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten späteren Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht entgegen. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in späteren Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die Vertragspartei, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Überschriften

Die Überschriften der Titel und Artikel dieses Abkommens dienen ausschließlich einer leichteren Orientierung, haben jedoch keine Folgen für die Auslegung des Abkommens.

Artikel 19

Konsultationen

Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden in Konsultationen der Vertragsparteien beigelegt und führen gegebenenfalls zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 20

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

2. Der Gemischte Ausschuss sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft alle Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Anwendung. Damit hat der Gemischte Ausschuss unter anderem die Aufgabe

a)    im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere durch:

Ermittlung der für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Informationsaustauschmechanismen;

Ermittlung und Festlegung bewährter Praktiken, einschließlich bewährter Praktiken für die Harmonisierung der Anforderungen an elektronische Vorabinformationen für Frachtgut mit internationalen Normen für eingehende und ausgehende Sendungen sowie für Durchfuhrsendungen;

Bestimmung und Festlegung von Risikoanalysenormen für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die nach Neuseeland oder in die Europäische Union eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden;

Bestimmung und Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung von Normen zur Risikobewertung;

Bestimmung von Mindestkontrollnormen und Methoden, mit denen diese Normen eingehalten werden können;

Verbesserung und Festlegung von Normen für Handelspartnerschaftsprogramme, die dazu bestimmt sind, die Sicherheit der Lieferkette zu erhöhen und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, und

Bestimmung und Durchführung konkreter Schritte zur Festlegung der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen, und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung.

b)    als zuständige Stelle für die Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Titel III dieses Abkommens zu fungieren;

c)    als ermächtigter Ausschuss Beschlüsse zur Durchführung dieses Abkommens anzunehmen, einschließlich Beschlüsse zur Datenübermittlung und zu einvernehmlich vereinbarten Vorteilen, zur gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie anderen Maßnahmen zur Handelserleichterung;

c)    einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die Mittel dafür, und

d)    sich eine Geschäftsordnung zu geben.

3. Der Gemischte Ausschuss richtet die geeigneten Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner Arbeit zur Durchführung dieses Abkommens unterstützen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren durch Austausch diplomatischer Noten notifiziert haben.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen nach den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft.

3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt.

Artikel 22

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens wird der Gemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst.

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