EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016DC0740R(01)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft

COM/2016/0740 final/2

Brüssel, den 6.2.2017

COM(2016) 740 final/2

CORRIGENDUM
This document corrects document COM(2016) 740 final of 22.11.2016.
Concerns the German language version.
Miistranslations throughout the document.
The text shall read as follows:

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorschlag für einen
neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik
Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft

{SWD(2016) 387 final}
{SWD(2016) 388 final}
{SWD(2016) 389 final}


Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG    

DER NEUE EUROPÄISCHE KONSENS ÜBER DIE ENTWICKLUNGSPOLITIK „UNSERE WELT, UNSERE WÜRDE, UNSERE ZUKUNFT“    

1. Globale Herausforderungen und die Agenda 2030    

1.1. Globale Herausforderungen und Trends    

1.2 Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung    

2. Die Antwort der EU    

2.1 Eine stärkere und effektivere EU in einer Welt im Wandel    

2.2. Grundsätze und Werte der EU-Entwicklungszusammenarbeit    

3. Unsere gemeinsamen Prioritäten – ein Aktionsrahmen    

3.1. Menschen: Menschliche Entwicklung und Würde des Menschen    

3.2. Planet - Umweltschutz, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels    

3.3. Wohlstand – integratives und nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung    

3.4. Frieden - friedliche und inklusive Gesellschaften, Demokratie, leistungsfähige und rechenschaftspflichtige Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte für alle    

4. Partnerschaft – die EU als treibende Kraft der Umsetzung der Agenda 2030    

4.1. Bessere Zusammenarbeit    

4.2. Förderung engerer, integrativer Partnerschaften unterschiedlicher Akteure,    

4.3. Anpassung der Entwicklungspartnerschaften an Kapazitäten und Bedarf    

5. Effektivere Konzepte zur Stärkung der Wirkung der EU-Massnahmen    

5.1. Mobilisierung und wirksame Nutzung aller verfügbaren Umsetzungsmittel    

5.2. Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung    

5.3. Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit    

6. Überprüfung der Einhaltung unserer Verpflichtungen    



EINLEITUNG

Die im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommene Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) 1 schafft einen neuen und ambitionierten Rahmen für die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut. Den Kern der Agenda 2030 bilden ein Katalog von Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) und damit verbundene Zielvorgaben.

Nachdem die EU aktiv an den Verhandlungen mitgewirkt hat, sollte sie nun eine führende Rolle bei der Umsetzung der Agenda übernehmen. Dieses Ziel wird im Rahmen verschiedener Initiativen verfolgt. In der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ 2 wird die Bedeutung der SDG für Europa dargelegt und erläutert, wie die EU zur Erfüllung der SDG beiträgt, einschließlich durch ihr auswärtigen Handeln. Die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU 3 , in der die Vision für das Engagement Europas auf der Weltbühne entworfen wird, unterstreicht die Bedeutung der SDG für das auswärtige Handeln der EU. Darüber hinaus muss die Agenda 2030 in die Entwicklungszusammenarbeit der Union integriert werden. Hierzu bedarf es insbesondere einer Überarbeitung der gemeinsamen Vision, die die EU-Organe und die Mitgliedstaaten im 2005 unterzeichneten Konsens über die Entwicklungspolitik 4 dargelegt haben und die auf die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele ausgerichtet war.

Hinsichtlich der Politik der Entwicklungszusammenarbeit sind sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, die auf Ebene der Vereinten Nationen 5 eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und die dort vereinbarten Zielsetzungen zu berücksichtigen. In der vorliegenden Mitteilung wird im Einklang mit dem 2005 angewandten Verfahren 6 ein neuer Konsens über die Entwicklungspolitik vorgeschlagen. Er soll eine entwicklungspolitische Antwort auf die aktuellen globalen Herausforderungen geben und die Umsetzung der Agenda 2030 unter Berücksichtigung des durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rahmens in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern voranbringen. Der neue Konsens stützt sich auf die Analyse der Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Online-Konsultation 7 im Zeitraum Mai bis August 2016 eingegangen sind, sowie auf zusätzliche Konsultations- und Beratungsgespräche und vorbereitende Bewertungen. 8  

In Anbetracht des breiten Spektrums von Politikbereichen, die von der Agenda 2030 betroffen sind, lässt sich das Ziel, einen Beitrag zu ihrer Umsetzung in den Entwicklungsländern zu leisten, am besten durch eine stärkere Koordinierung der Entwicklungspolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten erreichen. Der vorgeschlagene neue, an die Nachhaltigkeitsagenda angepasste Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik, der eine gemeinsame Vision und gemeinsame langfristige Leitlinien bietet, soll als Rahmen für ein gemeinsames entwicklungspolitisches Konzept der EU und ihrer Mitgliedstaaten dienen.

Die Kommission ersucht den Rat und das Parlament, den neuen Konsens über die Entwicklungspolitik in Form einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zu verabschieden.



DER NEUE EUROPÄISCHE KONSENS ÜBER DIE ENTWICKLUNGSPOLITIK
„UNSERE WELT, UNSERE WÜRDE, UNSERE ZUKUNFT“
 

1. Globale Herausforderungen und die Agenda 2030

1.1. Globale Herausforderungen und Trends

1.Seit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik 9 von 2005 hat sich die Welt stark verändert. Dies gilt sowohl für die Chancen als auch die Risiken. Gesellschaftliche und ökonomische Fragen sind zunehmend miteinander verknüpft, was neue Perspektiven für gemeinsame Fortschritte eröffnet, häufig aber einfache Problemlösungen unmöglich macht. Weltweit sind ein tief greifender demografischer Wandel sowie wirtschaftliche, soziale und ökologische Veränderungen eingetreten. Die Weltbevölkerung wächst jährlich um 80 Millionen Menschen, und im Jahr 2050 werden 70 % der Weltbevölkerung in urbanen Zentren leben. Auch wenn sich die Zuwachsrate insgesamt abschwächen dürfte, wird die Weltbevölkerung den Prognosen zufolge zwischen 2015 und 2050 um 2,4 Milliarden Menschen zunehmen, von denen 1,3 Milliarden in Afrika leben werden. Die Deckung des Bildungs- und Arbeitsplatzbedarfs junger Menschen wird eine der großen Herausforderungen sein.

2.Das Ausmaß und die geografische Verteilung von Armut und Ungleichheit haben sich verändert und zwischen den Entwicklungsländern sind mehr und mehr Unterschiede festzustellen. Die Millenniumsentwicklungsziele haben maßgeblich dazu beigetragen, dass beispiellose Entwicklungsfortschritte erzielt werden konnten. Seit 2005 sind mehr als eine halbe Milliarde Menschen, die meisten von ihnen in Südostasien, der extremen Armut und dem Hunger entkommen. Weniger als 10 % der Weltbevölkerung leben derzeit noch in extremer Armut. Doch längst sind nicht alle Probleme gelöst. Im Jahr 2030 wird sich die Armut vor allem auf fragile und von Konflikten betroffene Staaten und Subsahara-Afrika konzentrieren. Allerdings werden auch in einigen Ländern mit mittlerem Einkommen weiterhin größere Armutsgebiete zu finden sein. Die unter solch unterschiedlichen Bedingungen lebenden Armen zu erreichen, erfordert differenzierte Ansätze. Ungleichheit innerhalb von Ländern wird zunehmend zum Problem für Wachstum und Stabilität. Über 70 % der Weltbevölkerung leben in Ländern, in denen die Ungleichheit in den letzten beiden Jahrzehnten zugenommen hat. Die wirkliche Gleichstellung der Geschlechter liegt noch in weiter Ferne.

3.Für die dauerhafte Bewältigung komplexer globaler Herausforderungen ist die Stärkung von Resilienz und Nachhaltigkeit unverzichtbar. Armut erhöht die Verwundbarkeit und ein hoher Grad an Verwundbarkeit verschärft wiederum die chronischen Folgen von Armut. Extreme und chronische Fragilität, strukturelle und wiederkehrende Krisen sind immer wieder Auslöser humanitärer Notsituationen und behindern die Entwicklung ganzer Gemeinschaften. Anhaltende Krisen- und Konfliktsituationen bringen hohe Belastungen für die nationalen und internationalen Ressourcen mit sich und gefährden die Einhaltung der Menschenrechte. Mit über 65 Millionen hat die Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen weltweit den höchsten Stand seit dem Zweiten Weltkrieg erreicht. Neue globale Gefahren für die öffentliche Gesundheit stellen eine Bedrohung für die bisherigen Entwicklungserfolge dar. Auch wenn seit der Finanzkrise eine gewisse wirtschaftliche Erholung eingetreten ist, hat das Wachstum das Vorkrisenniveau nicht wieder erreicht. Defizite im Bereich von Governance, Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, auch was Korruption und Sicherheitsprobleme und die zunehmenden Einschränkungen hinsichtlich der Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft anbelangt, sind grundlegende Herausforderungen für die Wirksamkeit der Entwicklungsanstrengungen.

4.Die globalen öffentlichen Güter sind unter Druck geraten. Weltweit gefährden ungelöste Umweltprobleme, darunter insbesondere die mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen, die Entwicklungsfortschritte und belasten die Armen unverhältnismäßig stark. Der Zugang zu nachhaltigen und erschwinglichen Energiedienstleistungen ist insbesondere in Subsahara-Afrika nach wie vor nur eingeschränkt gegeben und stellt eine zentrale Herausforderung für Wirtschaftswachstum und Industrialisierung in Afrika dar. 25 % der weltweiten Energieproduktion stammen aus erneuerbaren Energiequellen, bei allerdings steigender Tendenz. Auch die entsprechenden Investitionen nehmen zu. Nachhaltige Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsysteme, u. a. eine nachhaltige Fischerei, werden den Bedarf einer wachsenden Weltbevölkerung decken und dabei gleichzeitig dem Umweltschutz gerecht werden müssen. Zu den größten Herausforderungen bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels gehören der in den nächsten Jahrzehnten drastisch zunehmende Wasserbedarf und die Wasserknappheit. Die Ozeane sind wachsendem Druck ausgesetzt. Die Verknappung und nicht nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen machen den Zugang zu ihnen immer problematischer. Daher muss der Übergang zu einer stärker auf eine Kreislaufwirtschaft abgestellten, ressourceneffizienten Wirtschaftsweise unterstützt werden.

5.Eine Vielzahl neuer Akteure und innovative Lösungen sind Ausdruck des Wandels der entwicklungspolitischen Landschaft Der Privatsektor ist ein zunehmend wichtiger Partner bei der Förderung nachhaltiger Entwicklungsmodelle. Die Bündelung öffentlicher und privater Ressourcen zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen ermöglicht es, die Zusammenarbeit selbst in einem schwierigen Umfeld zu verstärken. Voraussetzung für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung ist die Neuausrichtung globaler Ressourcen und Investitionen. Informations- und Kommunikationstechnologien sowie resiliente und effiziente Infrastrukturnetze eröffnen weitreichende Möglichkeiten für Fortschritte in verschiedensten Sektoren.

6.In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union 10 wird eine Union gefordert, die glaubwürdig und reaktionsfähig ist und koordiniert handelt. Der Konsens über die Entwicklungspolitik ist eine zentrale Komponente des weltweiten Engagements der Europäischen Union (EU) und ihrer Antwort auf globale Herausforderungen.

1.2 Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung

7.Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“), die im September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 11 verabschiedet wurde, ist die von der internationalen Gemeinschaft einvernehmlich beschlossene umfassende Reaktion auf diese Herausforderungen und Trends. Die Weiterentwicklung der Millenniumsentwicklungsziele hin zu Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) ist Ausdruck einer veränderten Sichtweise auf die globale Entwicklung, die auf gemeinsame Ziele, Eigenständigkeit, gemeinsame Interessen und geteilte Verantwortung aller Länder gleich welcher Entwicklungsstufe abstellt. Die SDG entsprechen einer auf den universellen Menschenrechten beruhenden Entwicklungsvision. Sie stehen daher mit den Werten der EU vollauf im Einklang und bieten die Möglichkeit, die Erfahrungen weiterzugeben, die die EU im Bereich der nachhaltigen Entwicklung gesammelt hat.

8.Die Agenda 2030 ist universell gültig und richtet sich an alle Länder. Alle Länder sind von den genannten Herausforderungen betroffen und müssen daher sämtliche verfügbaren Mittel nutzen, um sie zu bewältigen. Die Agenda muss als Ganzes umgesetzt werden, die Umsetzung einzelner Teile reicht nicht aus. Die Umsetzung muss sich auf eine auf Regeln basierende Weltordnung stützen, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen.

9.Die Agenda 2030, deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung bilden, enthält eine umfassende Vision dessen, was erreicht werden muss, um die Armut zu beseitigen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung, greift als zentrale Aspekte Governance und friedliche und inklusive Gesellschaften auf und trägt den wichtigen Zusammenhängen zwischen Zielen und Zielvorgaben Rechnung.

10.Die Aktionsagenda von Addis Abeba 12 , die integraler Bestandteil der Agenda 2030 ist, sieht ein neues Umsetzungsmodell vor, das auf finanziellen und nicht finanziellen Mittel basiert und den Eigenanstrengungen der Länder sowie soliden Politikkonzepten zentrale Bedeutung beimisst. Zusammengenommen schaffen die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba die erforderlichen Voraussetzungen für eine globale Partnerschaft zur Verwirklichung der SGD, die sich auf die hierfür erforderlichen politischen und finanziellen Mittel stützt. Ergänzt wird die Agenda 2030 durch den Sendai-Rahmen 13 für Katastrophenvorsorge und das Pariser Klimaschutzübereinkommen, das einen verbindlichen Rahmen mit universellen Verpflichtungen schafft.

11.Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen auf die globalen Herausforderungen und Chancen mit Blick auf die von ihnen mitgestaltete Agenda 2030 reagieren. Der neue Konsens über die Entwicklungspolitik ist ein zentrales Element der Gesamtantwort. Die europäischen Institutionen werden im Rahmen ihrer unterschiedlichen institutionellen Aufgaben und Zuständigkeiten zusammenarbeiten, um die nötigen Fortschritte zu erzielen. In Bezug auf die Politik der Entwicklungszusammenarbeit verstärken sich die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten gegenseitig und müssen zur Förderung der Komplementarität und Effizienz bestmöglich koordiniert werden 14 . Da die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den auf Ebene der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen und die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen zu berücksichtigen 15 , soll der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik den Rahmen für ein gemeinsames entwicklungspolitisches Konzept schaffen, das sowohl von der EU als auch ihren Mitgliedstaaten angewendet wird. Er gilt daher für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gleichermaßen.

2. Die Antwort der EU

2.1 Eine stärkere und effektivere EU in einer Welt im Wandel

12.Die EU und ihre Mitgliedstaaten setzen sich nachdrücklich für die Umsetzung der Agenda ein, um in ausgewogener und integrierter Weise eine nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) zu verwirklichen. Die EU kann hierzu mit einer breiten Palette von Politikmaßnahmen, die Möglichkeiten für die Einbindung einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure bieten, einen kohärenten Beitrag leisten. Durch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 wird die EU ein stärkeres und nachhaltigeres Europa fördern, das durch mehr Inklusion und höheren Wohlstand geprägt ist, wie dies in der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik 16 dargelegt wird. Bei der Umsetzung wird in Anbetracht der engen Zusammenhänge auf eine enge Koordinierung mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen 17 und anderen internationalen Verpflichtungen geachtet werden.

13.Das auswärtige Handeln der EU wird eine wichtige Rolle für die erfolgreiche weltweite Umsetzung der Agenda 2030 spielen. Auch die EU hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Dank des neuen institutionellen Rahmens und der neuen politischen Instrumente, die mit dem Vertrag von Lissabon geschaffen wurden, ist die EU heute besser gerüstet, um die globalen Herausforderungen und Chancen anzugehen. Die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (EUGS) umreißt eine Vision des weltweiten Engagements Europas, einschließlich der Hauptprioritäten und wichtigsten Interessen, in einer Reihe von Politikbereichen, zu denen auch die Entwicklungspolitik gehört. In der EUGS wird die bedeutende Rolle der Agenda 2030 hervorgehoben, da sie das Potenzial hat, die notwendigen Veränderungen anzustoßen, die den Wertvorstellungen der EU und den Zielen ihres auswärtigen Handelns förderlich sind.

14.Die Entwicklungspolitik greift die Ziele des auswärtigen Handelns der EU auf. Dazu gehört das in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegte Ziel, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern. Gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht dabei das vorrangige Ziel darin, die Armut zu beseitigen. Im Einklang mit den Zielen des Artikels 21 Absatz 2 EUV soll die Entwicklungspolitik u. a. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unterstützen, die Menschenrechte fördern, Frieden erhalten und Konflikte verhüten, die Qualität der Umwelt verbessern, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beitragen und eine Weltordnung fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht. Daher wird der Konsens ebenfalls dazu beitragen, die geforderte Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen zu gewährleisten 18 .

15.Die Entwicklungspolitik ist ein wesentliches Element des politischen Instrumentariums, auf das die EU zurückgreifen kann, um globalen Herausforderungen und Interdependenzen zu begegnen und eine bessere Welt aufzubauen. Die Entwicklungspolitik wird auch weiterhin mit anderen Politikbereichen der EU – einschließlich humanitäre Hilfe, Handel und regionale Integration, überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik 19 , Gesundheit, Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Fischerei, Migration, Wissenschaft, Technologie und Innovation – koordiniert werden, um wirkungsvollere Ergebnisse zu erzielen. Mit der Entwicklungszusammenarbeit werden verschiedene Ursachen von Unsicherheit, Konflikten, komplexen Krisen sowie von Flucht, Vertreibung und irregulärer Migration angegangen. Die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut sind von wesentlicher Bedeutung für die langfristige Bewältigung globaler Herausforderungen.

16.Dieser Konsens wird dazu beitragen, die vorrangigen Ziele des auswärtigen Handelns der EU, wie sie in der EUGS dargelegt sind, zu verwirklichen, unter anderem durch die Unterstützung der Resilienz auf allen Ebenen und die Förderung des Wohlstands aller. Die SDG werden ein Querschnittsaspekt aller Anstrengungen zur Umsetzung der EUGS 20 sein. In diesem Zusammenhang durchgeführte Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz werden auf die Förderung der Reformfähigkeit von Staaten und Gesellschaft abzielen, damit diese internen und externen Krisen standhalten bzw. diese überwinden können. Entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung wird bei der Resilienz ein umfassendes Konzept zugrunde gelegt, das jeden Einzelnen und die gesamte Gesellschaft einbezieht 21 . Dies erfordert die Stärkung der Kapazitäten für die Bewältigung von Risiken, die verschiedene Ursachen haben können (sozioökonomische Lage, Umwelt und Klimawandel, Katastrophen und Konflikte). Auf diese Weise können die Hauptursachen von Fragilität angegangen werden, unter der insbesondere die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen leiden.

17.Die EU ist in einer guten Position, um ihren Teil beizutragen. Die mit ihr verbundene politische und soziale Solidarität verleiht der EU große Stärke, und sie ist ein weltweit wichtiger Wirtschafts- und Handelspartner. Dank ihrer ausgedehnten diplomatischen Netzwerke verfügt sie über eine wirkungsvolle globale Präsenz, einschließlich in Post-Konflikt-Ländern und fragilen Staaten. Sie entwickelt Strategien und bewährte Praktiken der nachhaltigen Entwicklung, die weltweit in vielen Feldern zum Einsatz kommen. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, bei der sie sich auf ein breites Spektrum von Instrumenten und Methoden stützt. Sie ist zudem ein führender Akteur beim Schutz globaler öffentlicher Güter.

18.Ein geeintes Handeln der EU ist ein entscheidender Faktor dafür, dass diese gemeinsamen Ziele erreicht und der größtmögliche Beitrag zur Agenda 2030 geleistet werden kann. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich daher zu einer besseren Zusammenarbeit. In der EUGS wird anerkannt, dass eine größere Kohärenz sowohl zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen als auch zwischen der internen und der externen Dimension der EU-Politikbereiche erforderlich ist. Ein kohärentes und konsequentes Engagement wird die Glaubwürdigkeit, die Legitimität, den Mehrwert und die Einflussmöglichkeiten erhöhen und positive Auswirkungen auf die Welt haben. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen in Vielfalt geeint handeln und unter Berücksichtigung der jeweiligen komparativen Vorteile ein breites Spektrum an Erfahrungen und Konzepten ausschöpfen.

2.2. Grundsätze und Werte der EU-Entwicklungszusammenarbeit

19.Dieser Konsens ist geleitet von den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der EU gemäß Artikel 21 Absatz 1 EUV, denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit und Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Diese universellen Werte sind das Kernstück der Agenda 2030.

20.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden bei der Entwicklungszusammenarbeit einen an Rechtsnormen orientierten Ansatz verfolgen 22 . Dabei sollen alle Menschenrechte einbezogen und Integration und Teilhabe, Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Gerechtigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht gefördert werden. Dieser Ansatz wird weiterhin eine zentrale Rolle dafür spielen, dass im Rahmen der Agenda 2030 niemand zurückgelassen wird, ungeachtet des Lebensortes, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung oder des Migrations- oder sonstigen Status. Dieser Ansatz steht mit dem Hauptziel der EU-Entwicklungspolitik – Bekämpfung und langfristige Beseitigung der Armut – vollauf im Einklang. Er beinhaltet auch, dass gegen die Mehrfachdiskriminierungen vorgegangen wird, denen besonders schutzbedürftige Personen vielfach ausgesetzt sind.

21.Die Gleichstellung der Geschlechter ist einer der zentralen Werte der EU und als solcher in ihrem rechtlichen und politischen Rahmen verankert. Sie ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der SDG und stellt einen Querschnittsaspekt der gesamten Agenda 2030 dar. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Rechte der Frau, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen fördern und deren Schutz in allen Aktionsbereichen Priorität beimessen.

Gleichstellung der Geschlechter

Nach wie vor werden Frauen und Mädchen Rechte, Ressourcen und Mitsprachemöglichkeiten vorenthalten. Frauen und Mädchen bleiben häufiger als Männer von der allgemeinen und beruflichen Bildung und einer Berufstätigkeit ausgeschlossen. Aufgrund gesellschaftlicher Normen und diskriminierender rechtlicher Rahmenbedingungen haben Mädchen und Frauen mitunter nur wenig Einfluss auf für ihr Leben wichtige Entscheidungen. Die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen treten noch deutlicher zutage, wenn zur geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung andere Ursachen von Ausgrenzung hinzukommen, wie Behinderungen, Alter, ethnische Herkunft, sexuelle Ausrichtung oder geografische Isolation. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein positiver Faktor für Fortschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Gesundheit, Bildung, Wachstum und Konfliktbeilegung, und die Förderung der Gleichstellung muss daher in allen einschlägigen Politikbereichen durchgängig berücksichtigt werden.

Im Rahmen ihrer Außenbeziehungen nimmt die EU weltweit eine Vorreiterrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen ein, insbesondere dank des umfassenden ergebnisorientierten EU-Aktionsplans für die Gleichstellung (2016-2020) 23 . Als Beitrag zur Agenda 2030 werden die EU und ihre Mitgliedstaaten dieses Gleichstellungskonzept in konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen umsetzen, durch die auch gegen sie gerichtete Diskriminierungen und Gewalt bekämpft werden. In diesem Rahmen wird Folgendes angestrebt: Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rechte sowie die Stärkung ihrer Position, Stärkung ihrer Mitspracherechte, Gewährleistung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit und ein Wandel der institutionellen Kultur der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung von Verpflichtungen.

3. Unsere gemeinsamen Prioritäten – ein Aktionsrahmen

22.Die Agenda 2030 greift komplexe Zusammenhänge auf. Ihre Umsetzung erfordert umfassende nationale Strategien für nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension einer nachhaltigen Entwicklung ausgewogen integrieren. Maßnahmen in einem der vorrangigen Bereiche können Rückwirkungen auf andere Bereiche haben, und einige Herausforderungen, wie Nachhaltigkeit und Ungleichheit, durchziehen alle Teile der Agenda. In Anerkennung der Notwendigkeit, diesen Verflechtungen bei der Planung und Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen, werden die EU und ihre Mitgliedstaaten integrierten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, wobei Schlüsselfaktoren, die Transformationspotenzial in Querschnittsbereichen aufweisen – wie Gleichstellung der Geschlechter, Jugend, Investitionen, nachhaltige Energie, Migration und Mobilität – mehr Gewicht erhalten werden.

23.In diesem Zusammenhang werden die EU und ihre Mitgliedstaaten die Entwicklungsmaßnahmen auf die übergreifenden Prinzipien der Agenda 2030 ausrichten: Menschen, Planet, Wohlstand, Frieden, Partnerschaft.

3.1. Menschen: Menschliche Entwicklung und Würde des Menschen

24.Die Beseitigung der Armut in all ihren Dimensionen, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten sowie der Grundsatz „Niemand darf zurückgelassen werden“ werden auch weiterhin im Mittelpunkt der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union stehen, wobei die neuen Impulse genutzt werden sollen, die die Agenda 2030 diesen Zielen verleiht. Fortschritte in diesen Bereichen werden eine noch solidere Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung schaffen.

25.Die SDG verdeutlichen, in welchen Bereichen kontinuierliche Fortschritte nötig sind, um die menschliche Entwicklung und die Menschenwürde zu gewährleisten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich dafür einsetzen, den Hunger zu beseitigen und eine universelle Gesundheitsversorgung, den universellen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung, einen angemessenen und nachhaltigen sozialen Schutz und eine menschenwürdige Arbeit für alle und eine gesunde Umwelt zu gewährleisten. Sie werden die Partner dabei unterstützen, ihrer Verantwortung nachzukommen, indem sie ihre nationale Politik und ihre Staatsführung verstärkt auf die nachhaltige Erbringung grundlegender Dienstleistungen ausrichten. Sie werden dabei mehr Gewicht auf den Schutz der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen legen.

26.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich dafür einsetzen, dass alle Menschen Zugang zu erschwinglichen, unbedenklichen, ausreichenden und nahrhaften Lebensmitteln haben. Sie werden noch größere Anstrengungen unternehmen, um den Hunger zu beseitigen, die Ernährungssicherheit und die Nährstoffversorgung zu gewährleisten und die Resilienz der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu stärken, insbesondere in Ländern, die mit wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind. Sie werden weitere Maßnahmen ergreifen, um alle Formen von Mangel- und Unterernährung zu bekämpfen und Wachstumsrückstände (Stunting und Wasting) bei Kindern zu verhindern.

27.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die ärmsten Gemeinschaften dabei unterstützen, den allgemeinen Zugang zu Land, Nahrungsmitteln, Trinkwasser und einer sauberen, erschwinglichen Energieversorgung, die keine schädlichen Umweltauswirkungen hat, zu verbessern. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und eine sichere Abwasserentsorgung gehören als Basisdienstleistungen zu den Grundvoraussetzungen für Gesundheit, Wachstum und Produktivität. Umweltschäden, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels, sind vor allem eine Gefahr für die Wasserversorgung. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden durch ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept für die regionale Entwicklung und Integration eine nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen unterstützen. Sie werden eine nachhaltige Stadtentwicklung fördern, um der rasch wachsenden städtischen Bevölkerung den Zugang zu verbesserten Dienstleistungen zu erleichtern und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Dabei werden sie gleichzeitig bestrebt sein, die Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu stärken.

28.Ein möglichst guter Gesundheitszustand aller gehört zu den Grundvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens und des globalen Wohlstands. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich auch weiterhin für die Stärkung der Gesundheitssysteme und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, darunter HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und Hepatitis, sowie die Versorgung aller mit erschwinglichen Arzneimitteln und Impfstoffen einsetzen und globale Bedrohungen für die Gesundheit, wie die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe, angehen. Sie werden die Kinder- und Müttersterblichkeit und die Unterernährung verringern, die psychische Gesundheit fördern und den Partnerländern bei der Bewältigung der wachsenden Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten zur Seite stehen.

29.Die Sicherstellung des Zugangs zu einer qualitativ hochwertigen Bildung für alle ist eine Grundvoraussetzung für eine langfristig erfolgreiche Entwicklung. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden das inklusive lebenslange Lernen und den gleichberechtigten Zugang zu einer hochwertigen Bildung auf allen Ebenen – frühkindliche Betreuung, Primar-, Sekundar- und Tertiärbildung, technische und berufliche Ausbildung und Erwachsenenbildung – unterstützen und dabei den allgemeinen und beruflichen Bildungschancen von Mädchen und Frauen besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden verstärkt darauf hinarbeiten, dass alle Menschen über die Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten und Rechte verfügen, um ein Leben in Würde zu führen, sich als verantwortungsvolle und produktive Erwachsene umfassend am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen, einen Beitrag zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehen ihrer Gemeinschaften zu leisten und die Kultur und den Zugang zu ihr zu fördern.

Jugend

Den Bedürfnissen und Hoffnungen junger Menschen muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bis 2030 wird die Zahl der jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren weltweit voraussichtlich um 7 % auf insgesamt fast 1,3 Milliarden steigen. Ein großer Teil von ihnen wird in Entwicklungsländern leben, insbesondere in Regionen wie Afrika und Südasien, wo das Medianalter unter dem Weltdurchschnitt liegt. Für diese jungen Menschen genügend hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen wird auch in Zukunft zu den zentralen Herausforderungen gehören. Junge Menschen sind besonders gefährdet durch gewaltsame Konflikte, organisierte Kriminalität und Drogenhandel. Es bedarf gezielter Maßnahmen und angemessener Investitionen, um die Rechte junger Menschen zu fördern und ihre Teilhabe am sozialen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern und zu gewährleisten, dass sie einen umfassenden Beitrag zu einem inklusiven Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung leisten können. Um nachhaltige Fortschritte und die Einbeziehung aller sicherzustellen, müssen sich junge Menschen auch an demokratischen Prozessen beteiligen und Führungsrollen übernehmen.

Die afrikanischen Länder südlich der Sahara stehen vor einer besonderen Herausforderung, da sie bis 2035 jährlich etwa achtzehn Millionen Arbeitsplätze schaffen müssen, um die neu an den Arbeitsmarkt drängenden Jugendlichen zu absorbieren. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich verstärkt darum bemühen, den Bedürfnissen der Jugend gerecht zu werden und ihre Zukunftsaussichten zu verbessern, insbesondere mit dem Ziel, gestützt auf eine effektive allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzentwicklung sowie durch den Zugang zu digitalen Technologien und Diensten verstärkt hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die unternehmerische Initiative zu fördern. Die EU wird auch bestrebt sein, die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen und ihre Mitwirkung in der lokalen Wirtschaft und Gesellschaft sowie bei der Entscheidungsfindung und der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten zu stärken. Dabei sollen auch die Vorteile der demografischen Dividende und die digitalen Innovationskapazitäten genutzt werden, damit die Jugend größere Mobilitätschancen erhält und von den Vorteilen des technologischen Fortschritts profitieren kann.

30.Ein inklusives Wirtschaftswachstum ist dauerhafter und bringt größere Vorteile für die Ärmsten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihr Handeln darauf ausrichten, gerechtere Ergebnisse und größere Chancengleichheit zu erzielen. Dieses Vorgehen wird den ärmsten Bevölkerungsschichten direkt zugutekommen und zugleich ein inklusiveres, nachhaltigeres Wachstum fördern, das das Wohl künftiger Generationen nicht beeinträchtigt. Zur Bewältigung der wachsenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten werden die EU und ihre Mitgliedstaaten nationale Entwicklungsstrategien unterstützen, die möglichst positive Ergebnisse und Wirkung auf sozialer Ebene erzielen und der gerechteren Aufteilung der Früchte des Wachstums, der Schaffung von Wohlstand und menschenwürdigen Arbeitsplätzen und dem besserer Zugang zu Produktionsfaktoren wie Grund und Boden oder Finanzmitteln gebührende Beachtung schenken. Sie werden mit den Partnerländern zusammenarbeiten, um eine progressive Besteuerung und redistributive Politikmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Ausgaben zu fördern, die auf einen besseren Zugang aller zu qualitativ hochwertigen Basisdienstleistungen abzielen, insbesondere im Bildungswesen und bei der Gesundheits- und Sanitärversorgung. Darüber hinaus werden sie effiziente, nachhaltige und gerechte Sozialschutzsysteme unterstützen, um ein Grundeinkommen sicherzustellen, Rückfälle in die extreme Armut zu verhindern und die Resilienz zu fördern. Sie werden sich mit den für wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten relevanten Faktoren und Trends befassen und ihre Instrumente und Konzepte stärker auf die Bekämpfung von Ungleichheiten ausrichten, einschließlich durch die durchgängige Berücksichtigung des Aspekts der Verringerung von Ungleichheiten im Rahmen ihrer Tätigkeiten. Sie werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern und auf die Gewährleistung ihrer gleichberechtigten Teilhabe hinwirken.

31.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Schutz und die Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen nachdrücklich fördern. Sie werden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau weiter vorantreiben. Sie treten weiterhin für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die umfassende und effektive Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing und des Aktionsprogramms von Kairo, des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen und in diesem Zusammenhang auch für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein.

32.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich noch stärker darauf konzentrieren, die Armut in sehr armen, fragilen bzw. von Konflikten betroffenen Ländern zu beseitigen, in denen in absehbarer Zukunft keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen, um soziale Basisdienstleistungen für die gesamte Bevölkerung zu gewährleisten; eine stärkere Fokussierung auf die menschliche Entwicklung ist weiterhin von entscheidender Bedeutung.

33.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Resilienz gegenüber ökologischen und wirtschaftlichen Schocks, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen und globalen Gesundheitsgefahren stärken und dabei die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen besonders berücksichtigen. Sie werden in ihre Maßnahmen systematisch das Ziel einbeziehen, wonach Individuen, Gemeinschaften und Länder in der Lage sein sollten, sich auf Belastungen und Schocks vorzubereiten, ihnen standzuhalten, sich ihnen anzupassen und sich rasch wieder davon zu erholen, ohne dass langfristige Entwicklungsperspektiven beeinträchtigt werden. 24 Dies erfordert eine engere Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen den entwicklungspolitischen Akteuren und den Akteuren der humanitären Hilfe auf der Grundlage gemeinsamer Analysen der Risiken und der Hilfebedürftigkeit. Bei anhaltenden Krisen werden sich die EU und ihre Mitgliedstaaten für den Schutz langfristig tragfähiger sozialer Strukturen, die Kohärenz zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit und die Integration der Belange von Langzeitvertriebenen in die umfassendere Entwicklungsplanung einsetzen, was auch die Berücksichtigung des Zugangs zu Bildung und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze einschließt.

34.Die EU und ihre Mitgliedstaten werden die Resilienz von gewaltsam Vertriebenen, die auf längere Sicht nicht in ihre Heimat zurückkehren können, sowie ihre Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Aufnahmeländer fördern; dabei erkennen sie an, dass Vertriebene auch in der Fremde über essenzielle Fähigkeiten verfügen, die für ihre Resilienz und einen Neuanfang von entscheidender Bedeutung sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen an Rechtsnormen orientierten Ansatz verfolgen und begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen sowie anderen besonders schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit widmen.

 3.2. Planet - Umweltschutz, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels

35.Ökologische Nachhaltigkeit, zu der auch ein stabiles Klima gehört, ist für die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung gerade auch im Hinblick auf die ärmsten Bevölkerungsschichten unverzichtbar. Gesunde Ökosystemen und eine intakte Umwelt sind Voraussetzungen für menschliches Wohlergehen und resiliente Gesellschaften. Umweltschäden, auch durch die Folgen des Klimawandels, können wirtschaftliche Fortschritte zunichtemachen, Frieden und Stabilität gefährden und massive Migrationsströme verursachen. Über gezielte Maßnahmen hinaus müssen Umweltbelange in alle Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit integriert werden, unter anderem auch durch Präventivmaßnahmen. Ein verantwortlich handelnder Privatsektor und die Anwendung des Verursacherprinzips werden ebenfalls erfolgsentscheidend sein. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch fördern, um nachhaltige Produktions- und Konsummuster, wirtschaftliches Wachstum ohne Umweltschäden und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Sie werden zudem Wissenschaft, Technologie und Innovation verstärkt zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einsetzen und die Partner dazu anhalten, die umfangreichen Daten und Informationen zu nutzen, die über europäische und internationale Erdbeobachtungsprogramme gewonnen werden, damit faktengestützte Entscheidungen unter Berücksichtigung des Umweltzustands getroffen werden.

36.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung aller natürlichen Ressourcen und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme unterstützen, auch im Hinblick auf Wälder, Ozeane, Küstenzonen, Flusseinzugsgebiete und andere Ökosysteme. Sie werden mit der nachhaltigen Bewirtschaftung verbundene positive Nebeneffekte fördern, wie etwa die Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und die Anpassung an den Klimawandel. Sie werden die Nachhaltigkeit stärker in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbeziehen und Umweltthemen bei Dialogen mit den Partnern mehr Geltung verschaffen. Sie werden die Nutzung der Naturkapitalbilanzierung fördern. Sie werden eine verantwortungsvolle Verwaltung und den Kapazitätsaufbau zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen unterstützen und sich für die Beteiligung von Interessengruppen und die Achtung der Rechte aller, einschließlich der Rechte indigener und lokaler Gemeinschaften, einsetzen. Sie werden den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresökosysteme fördern, um intakte und fruchtbare Weltmeere zu sichern, und sich für die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen und die nachhaltige Fischerei einsetzen, einschließlich im Rahmen einer besseren Meerespolitik und der Entwicklung der blauen Wirtschaft.

37.In der Agenda 2030 wird gefordert, dass alle Akteure dringend Bemühungen hinsichtlich der globalen öffentlichen Güter unternehmen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Agenda 2030 und das Pariser Klimaschutzübereinkommen durch koordinierte, kohärente Maßnahmen umsetzen, um mögliche Synergien in vollem Umfang auszuschöpfen, und sich dabei auch auf andere internationale Rahmen wie den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge und die Neue Städteagenda 25 stützen.

38.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Umweltschutz und den Klimawandel, einschließlich entsprechender Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, durchgängig in ihre Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit integrieren. Sie werden nationale Strategien unterstützen, einschließlich der ressortübergreifenden Planung und Programmierung auf Regierungsebene, Klimarisiken reduzieren und einen Beitrag zur Emissionsminderung leisten, der mit der Umsetzung der national festgelegten Beiträge (intended Nationally Determined Contribution, INDC) zum Pariser Klimaschutzübereinkommen im Einklang steht. Umgekehrt können der rechtsverbindliche Charakter des Übereinkommens von Paris und die Verpflichtung zu national festgelegten Beiträgen Impulse für die nationale Entwicklungsplanung im Rahmen der Agenda 2030 geben.

39.Energie ist eine entscheidende Triebkraft der Entwicklung und von zentraler Bedeutung für die Nachhaltigkeit auf dem Planeten Erde. Angesichts des Umfangs der finanziellen Investitionen, die erforderlich sind, um den universellen Zugang zu einer sauberen Energieversorgung zu verwirklichen, bedarf es des Engagements einer Vielzahl von Akteuren. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden in den Bereichen Energienachfragesteuerung, Energieeffizienz, Erzeugung erneuerbarer Energien und Entwicklung und Weitergabe von umweltschonender Technologie die Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren, einschließlich des Privatsektors, ausbauen. Sie werden ferner auf die Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe hinwirken und sich für stabile und transparente Energiemärkte, den Einsatz intelligenter Stromnetze und die Nutzung digitaler Technologien für ein nachhaltiges Energiemanagement einsetzen.

Nachhaltige Energieversorgung und Klimawandel

Der Zugang zu einer nachhaltigen und erschwinglichen Energieversorgung und die Bekämpfung des Klimawandels sind zwei Herausforderungen, die in enger Koordinierung angegangen werden müssen, wenn die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen verwirklicht werden soll. Die Entwicklungsländer benötigen eine umweltverträgliche Energieversorgung für ein inklusives Wachstum und die Verbesserung der Lebensstandards. Investitionen in die Energieversorgung können den Zugang zu sauberem Wasser und sauberen Kochgelegenheiten, zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung sicherstellen und zudem Arbeitsplätze schaffen und lokale Unternehmen unterstützen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Energiearmut bekämpfen, indem sie einen Beitrag zur Verwirklichung des Zugangs aller zu erschwinglichen, modernen, zuverlässigen und nachhaltigen Energiedienstleistungen leisten und dabei den Schwerpunkt gezielt auf erneuerbare Energien legen. Afrika und die Länder der Nachbarschaftsregion bei dieser Energiewende zu unterstützen, wird den Rahmenbedingungen für die Energieunion der EU förderlich sein. Dies wird Hand in Hand gehen mit kontinuierlichen Maßnahmen der EU, mit denen sie ihrer weltweiten Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels gerecht wird, und mit der Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresistenten Wirtschaft.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden diese Themen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in den Partnerländern im Rahmen strategischer Dialoge, durch Austausch von Wissen und bewährten Verfahren und Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit angehen. Strategische Investitionen in eine nachhaltige Energieversorgung werden auch dazu genutzt werden, die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu fördern und privates Kapital zu mobilisieren. Zu den wichtigen Unterstützungsfaktoren für die EU-Maßnahmen gehören: politische Eigenverantwortung und Partnerschaften, ein angemessener Rechtsrahmen für den Energiesektor und die Förderung von Investitionen. Diese erweiterte Strategie wird ein konstruktives und kohärentes gemeinsames Engagement der EU und ihrer Partner bei Energie- und Klimafragen gewährleisten.

3.3. Wohlstand – integratives und nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung

40.Eine zentrale Aufgabe, die in der Agenda 2030 genannt wird, ist die Gewährleistung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum und die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, insbesondere für Frauen und jungen Menschen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen wirtschaftlichen Wandel fördern, durch den menschenwürdige Arbeitsplätze entstehen, ausreichende Einnahmen für öffentliche Dienstleistungen generiert werden und eine nachhaltige Wertschöpfungskette aufgebaut wird. Dies schließt unter anderem die Förderung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster im Rahmen der Kreislaufwirtschaft, die Gewährleistung von Ressourceneffizienz und den Übergang zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Entwicklung ein. Inklusives und nachhaltiges Wachstum sichert die langfristige Resilienz der Partnerländern, da benachteiligten und besonders stark gefährdeten Bevölkerungsgruppen die Chance geboten wird, an wachsendem Wohlstand und der Schaffung von Arbeitsplätzen teilzuhaben und Nutzen daraus zu ziehen. Mittel- bis langfristig können damit auch die Ursachen von Instabilität, irregulärer Migration und Vertreibung angegangen werden.

41.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungsländer bei der Gestaltung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds unterstützen. Sie werden durch die Förderung effizienter Strategien und rechtlicher Rahmenbedingungen, eines günstigeren Unternehmensumfelds, neuer Geschäftsmodelle und den Ausbau der Regierungskapazitäten zu Schaffung geeigneteren Voraussetzungen für die Wirtschaftsentwicklung beitragen. Sie werden den Zugang zu Finanzdienstleistungen, insbesondere für Frauen, für arme Bevölkerungsgruppen und für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen, verbessern. Sie werden auch privatwirtschaftliche Initiativen und Sozialunternehmen fördern, die lokale Dienstleistungen erbringen. Investitionen des öffentlichen Sektors in die Stärkung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in den Entwicklungsländern können dazu beitragen, privatwirtschaftliche Investitionen zu mobilisieren und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung voranzutreiben.

42.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Handel und Investitionen in den Entwicklungsländern fördern und erleichtern, um die nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die EU kann beachtliche Erfolge bei der Öffnung ihrer Märkte für die am wenigsten entwickelten Länder vorweisen und wird sich auch künftig für die Förderung des Handels als wichtigem Motor für Wachstum und Armutsminderung in den Entwicklungsländern einsetzen.  Im Zuge der Umsetzung ihrer Strategie „Handel für alle“ unterstützen die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Handelspartner bei der Erfüllung der im Aktionsplan von Addis Abeba verankerten Verpflichtung, die nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen der Handelspolitik zu integrieren und bei einem breiten Spektrum von Nachhaltigkeitszielen Fortschritte zu erreichen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Programme der Entwicklungszusammenarbeit mit handelspolitischen Instrumenten ergänzen, um die Umsetzung der für Handel und nachhaltige Entwicklung relevanten Bestimmungen von Handelsabkommen voranzutreiben. Sie werden die Kompetenzen und Ressourcen der Privatwirtschaft mit handelspolitischen Maßnahmen und Instrumenten sowie mit Handelshilfe und Maßnahmen der Wirtschaftsdiplomatie kombinieren, um ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern und in Drittländern Wachstumsmodelle zu unterstützen, die Ressourcenknappheit und Klimaschutz Rechnung tragen.

Investitionen

Die Agenda 2030 und der Aktionsplan von Addis Abeba bieten einen Rahmen für sozial verantwortliche Investitionen, die die nachhaltige Entwicklung in allen ihren Dimensionen stärken können. Dieser als Richtschnur dienende Rahmen kann es erleichtern Ressourcen für den Aufbau von personellen Kapazitäten, Infrastrukturen, Institutionen und Diensten so zuzuweisen, dass ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird. Investitionen sind ein wichtiges Instrument zur Umsetzung der Agenda 2030. Nachhaltige Investitionen unterstützen die Diversifizierung der Wirtschaft und deren Verknüpfung mit regionalen und globalen Wertschöpfungsketten, fördern Integration und Handel auf regionaler Ebene, die Aufwertung der lokalen Wirtschaft und die Deckung sozialer Bedürfnisse.

Die vorgeschlagene europäische Investitionsoffensive für Drittländer 26 soll ein integriertes Finanzpaket zur Finanzierung von Investitionen in Afrika und der Nachbarschaft der EU bereitstellen. Vorgesehen sind die Schaffung eines Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, die Bereitstellung technischer Hilfe für die Entwicklung nachhaltiger Projekte und die Schaffung von Anreizen für Investoren sowie ein Bündel von Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung, des Wirtschaftsumfelds und der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor. Die Investitionsoffensive stützt sich dabei auf die Erfahrung der EU mit dem Konzept der Mischfinanzierung, bei der staatliche Zuschüsse mit Darlehen von Dritten kombiniert und so weitere Mittel für nachhaltige Entwicklung erschlossen werden. Sie umfasst eine neue Bürgschaftsfazilität zur Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel insbesondere seitens des privaten Sektors, welche die für die Investitionsförderung relevanten Schlüsselfaktoren aufgreift. Die Bürgschaftsfazilität wird von der EU und nach Möglichkeit auch von anderen Gebern finanziert und soll eingesetzt werden, um potenzielle Verluste in Frage kommender Anleger (einschließlich der internationalen Finanzinstitutionen) und privater Investoren auszugleichen und so das Risiko von Investitionen in Entwicklungsländern verringern.

Die Umsetzung der Offensive dürfte daher zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Bereitstellung innovativer Produkte oder Dienstleistungen beitragen und private Investitionen anziehen. Sie wird einen Beitrag zur Erreichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung und somit zur Bekämpfung der Ursachen von Migration leisten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich auch für die Aufstockung privater und öffentlicher Investitionen in eine emissionsarme, klimaresistente, grüne Wirtschaft einsetzen. Sie werden sich außerdem für die Verbesserung der Ressourceneffizienz, die Abkoppelung des Wirtschaftswachstums von der Umweltzerstörung, die Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und die Verringerung der Vulnerabilität einsetzen. Die entsprechenden Investitionen werden in Partnerschaft mit lokalen Unternehmen und Akteuren sowie unter Achtung von Landrechten und Arbeitnehmerrechten getätigt.

43.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit der inländischen und internationalen Privatwirtschaft, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, zusammenarbeiten, um verantwortungsvolle, nachhaltige und wirksame Konzepte voranzubringen. Der private Sektor sollte sich an verantwortungsvollen und nachhaltigen Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 2030 beteiligen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Mobilisierung privater Ressourcen für Bereiche mit großem Potenzial für einen auf nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Wandel fördern, so u. a. die umweltverträgliche Landwirtschaft, saubere Energie und klimaresistente Infrastrukturen, öffentliche Gesundheit, grüne Kreislaufwirtschaft und Digitalisierung. Die konsequentere Anwendung verantwortungsvoller Praktiken durch ein breiteres Spektrum von EU-Unternehmen mit Lieferketten in Entwicklungsländern, in enger Partnerschaft mit deren privaten und öffentlichen Interessenträgern und die Förderung von fairem und ethischem Handel würden einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 leisten. Die Geschäftsmodelle sollten als festen Bestandteil das Engagement für nachhaltige Entwicklung und die soziale Verantwortung von Unternehmen einschließen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten unterstützen, das Menschen- und Arbeitnehmerrechte, finanzielle Redlichkeit und Umweltnormen sowie Zugänglichkeit gewährleistet. Sie werden sich auch für die Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen und die Einhaltung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte engagieren. Sie werden die Übernahme von Arbeitsnormen fördern, die menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Arbeitskräfte sowohl im formellen als auch im informellen Sektor gewährleisten, insbesondere der Normen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt wurden, u. a. durch die Erleichterung des Übergangs von der informellen zur formellen Wirtschaft.

44.Nachhaltige Landwirtschaft sowie nachhaltige Fischerei werden auch in Zukunft eine treibende Kraft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung sein. Zwei Drittel der Armen der Welt bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft und einige Entwicklungsländer sind nach wie vor in hohem Maße vom Handel mit einigen wenigen Agrarprodukten abhängig. Ziel von Investitionen in eine nachhaltige Landwirtschaft muss es daher sein, landwirtschaftliche Produktionssysteme zu diversifizieren, Unterernährung zu verhindern und Produktivität und Beschäftigung zu fördern, ohne die Umwelt zu schädigen. Vor allem in Afrika sind umfangreiche Investitionen des privaten Sektors erforderlich, da die Agrar- und Nahrungsmittelindustrie für die Schaffung von kurz- und langfristig benötigten Arbeitsplätzen eine zentrale Rolle spielt. Entsprechende Investitionen müssen auch zum Schutz von Böden und Wasserressourcen, zur Vermeidung der Entwaldung und für die Erhaltung intakter Ökosysteme beitragen. Vorrangige Bedeutung wird weiterhin Kleinbauern und Armen beigemessen, wobei der Schwerpunkt auf der Integration junger Menschen und der Stärkung der Rolle von Frauen liegt. Eine nachhaltige Landwirtschaft muss das Potenzial des Sektors für die Treibhausgasminderung nutzen und gleichzeitig die Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels stärken. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich für die Entwicklung von landwirtschaftlichen Wertschöpfungsketten einsetzen, die den Armen zugutekommen, und die Schaffung von Arbeitsplätzen und Mehrwert durch die Agrarindustrie fördern. Dies schließt auch die Verbesserung der sanitären und pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen, die Förderung einer nachhaltigen Fischerei und Aquakultur sowie die Unterstützung von Maßnahmen gegen illegalen Fischfang und Verschmutzung und zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels ein. Die EU strebt auch eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungsrechte an Land, Meeren und Wäldern an.

45.Der Einsatz digitaler Technologien schreitet in den Entwicklungsländern in beispiellosem Tempo voran. Allerdings sind aufgrund der unzureichenden Netzanbindung – dies gilt insbesondere für Afrika – und des geringen Wettbewerbs digitale Technologien für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich.

46.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Unterstützung für Informations- und Kommunikationstechnologien ausbauen, da sie wichtige Wachstumsfaktoren in Entwicklungsländern sind (Strategie „Digital for Development“). Sie werden sich verstärkt darum bemühen, durchgängig digitale Lösungen für Entwicklungsfragen zu berücksichtigen. Sie werden günstige Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft durch die Stärkung freier, offener und sicherer Verbindungen schaffen. Sie werden so digitales Unternehmertum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und den Einsatz digitaler Technologien in anderen vorrangigen Bereichen (wie etwa Regierungsführung, Landwirtschaft, Bildung, Gesundheit und Energie) voranbringen. Sie werden digitale Kompetenzen und Qualifikationen fördern, um die Handlungskompetenz der Menschen, einschließlich der schwächsten Bevölkerungsgruppen, zu stärken.

47.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Planung, den Bau und den Betrieb von Infrastrukturen unterstützen, die Ressourcen effizienter nutzen. Sie werden außerdem die Entwicklung nachhaltiger, miteinander verbundener und sicherer Verkehrsnetze und sonstiger belastbarer Infrastrukturen unterstützen, um zur Förderung von Wachstum, Handel und Investitionen beizutragen.

48.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich um die Stärkung des Potenzials der Städte als Pole für nachhaltiges, inklusives Wachstum und Innovation bemühen, unter Einbindung der umliegenden ländlichen Gemeinschaften. Im Einklang mit der neuen Städteagenda der Vereinten Nationen werden sie die Erbringung grundlegender Dienstleistungen, die nachhaltige Raumplanung, die gerechte Bewirtschaftung der Grundstücksmärkte und die nachhaltige urbane Mobilität unterstützen. Sie werden sich für die Konzeption inklusiver und ausgewogener regional- und stadtpolitischer Strategien einsetzen. Sie werden die Resilienz der Städte gegenüber Schocks stärken und die Chancen für eine emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft nutzen.

3.4. Frieden - friedliche und inklusive Gesellschaften, Demokratie, leistungsfähige und rechenschaftspflichtige Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte für alle

49.Inklusive Gesellschaften und rechenschaftspflichtige, demokratische Institutionen sind Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden universelle Werte wie Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte für alle im Rahmen der gesamten Bandbreite ihrer Partnerschaften und Instrumente und in allen Situationen fördern, auch durch ihre Entwicklungszusammenarbeit. Sie werden von den Ländern erbrachte eigene Anstrengungen dem jeweiligen Bedarf und dem gesellschaftlichen Kontext entsprechend unterstützen, um nachhaltig demokratische Staaten aufzubauen, die externen und internen Schocks standhalten können. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden sie rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen, eine partizipative Entscheidungsfindung und einen öffentlichen Zugang zu Informationen fördern. Sie werden wirksames Handeln auf verschiedenen Ebenen der Regierungsführung und die Teilnahme benachteiligter Gruppen durch Partnerschaften zwischen nationalen, subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften unterstützen. Sie werden einen entsprechenden Handlungsspielraum und günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft sowie integrative Ansätze und Transparenz bei der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen fördern und unterstützen. Sie werden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen. Sie werden weiterhin für inklusive, transparente und glaubwürdige Wahlen und eine aktive Beteiligung der Bürger am gesamten Wahlzyklus eintreten. Sie werden eine demokratische Staatsführung unterstützen, die die Achtung der Grundfreiheiten, einschließlich der Freiheit der Religion oder Weltanschauung, gewährleistet, und für die universellen Menschenrechte – gleich ob bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte –sowie für die Förderung der kulturellen Vielfalt eintritt. Der politische Dialog wird eine wichtige Aktionsplattform für die Arbeit mit den Regierungen der Partnerländer und auch darüber hinaus bieten.

50.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich für offene, effiziente, unabhängige und rechenschaftspflichtige Justizsysteme einsetzen, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken. Sie werden weiterhin die Justizreform unterstützen, um den Zugang zur Justiz für alle – insbesondere der armen und sozial schwachen Gruppen der Gesellschaft zu verbessern.

51.Armut, Konflikte, Fragilität, humanitärer Bedarf und Vertreibung sind eng miteinander verknüpft und müssen auf kohärente und umfassende Weise angegangen werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden gegen die verschiedenen Ursachen, zu denen Ausgrenzung, Ungleichheit, Menschenrechtsverletzungen, fehlende Rechtsstaatlichkeit und Umweltschäden, auch durch die Folgen des Klimawandels, gehören, auf allen Ebenen vorgehen.

52.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungszusammenarbeit als Teil einer breiten Palette von Strategien und Instrumenten nutzen, die für die Verhütung, Bewältigung und Lösung von Konflikten und Krisen, zur Deckung des humanitären Bedarfs und zur Förderung eines dauerhaften Friedens und einer verantwortungsvollen Staatsführung zur Verfügung stehen. Das Hauptaugenmerk der Entwicklungszusammenarbeit wird dabei weiterhin unverrückbar auf der Beseitigung der Armut liegen. Zu diesem Zweck werden die EU und ihre Mitgliedstaaten einen umfassenden Ansatz 27 zur Bewältigung von Konflikten und Krisen unterstützen, dessen Schwerpunkt auf Fragilität und menschlicher Sicherheit und der Berücksichtigung der engen Verknüpfung von nachhaltiger Entwicklung, Frieden und Sicherheit liegt. Diese Maßnahmen werden auf allen Ebenen, von der globalen bis zur lokalen Ebene, und in allen Phasen des Konfliktzyklus von der Frühwarnung und Prävention bis hin zu Krisenreaktion und Stabilisierung durchgeführt. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Akteuren des Sicherheitssektors, unter außergewöhnlichen Umständen auch des Militärs, zusammenarbeiten, um die erforderlichen Kapazitäten für die Förderung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere den Aufbau friedlicher und inklusiver Gesellschaften, zu schaffen. Sie werden gemeinsame Lösungen für Probleme im Bereich Sicherheit und Entwicklung fördern, unter anderem durch die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors 28 , und den Kapazitätsaufbau im Bereich Sicherheit und Entwicklung. Ferner werden gezielte Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus unternehmen, indem sie die Resilienz von Menschen und Gemeinschaften gegenüber der Anziehungskraft von Radikalisierung und Extremismus stärken, u. a. durch die Förderung von religiöser Toleranz und des Dialogs zwischen den Religionen. Sie werden sich weiterhin für den Grundsatz der Schutzverantwortung und die Verhütung von Gräueltaten einsetzen

53.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Schwerpunkt ihrer Entwicklungszusammenarbeit in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten auf die Unterstützung der am stärksten gefährdeten Gruppen legen. Durch die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung werden die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv zur Schaffung von Stabilität und Sicherheit und zur Stärkung der Resilienz in fragilen Situationen beitragen. Dies schließt auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und Gewalt in Städten ein. Sie werden durch Konfliktsensibilität eine möglichst große Wirkung ihrer Arbeit für Frieden und Sicherheit anstreben. Sie werden alle Interessenträger in Konfliktverhütungs-, Friedenssicherungs- und Wiederaufbaumaßnahmen einbinden und so Frieden, Staatsaufbau, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zugang zur Justiz stärken. Sie werden die Übergangsjustiz durch kontextspezifische Maßnahmen zur Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Gewährleistung der Nichtwiederholung unterstützen. Staatliche Stabilisierung setzt voraus, dass die Spanne zwischen der Konfliktbeilegung bis zu dem Zeitpunkt zu dem der langfristige Reformprozess Wirkung zeigt, überbrückt und Vertrauen zwischen der Regierung und der Bevölkerung geschaffen wird, auch durch Starthilfe bei der Bereitstellung von Dienstleistungen.. In diesem Zusammenhang werden die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf Partnerschaften mit anerkannten regionalen Partnern zurückgreifen. Der Erfolg der Maßnahmen zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit hängt vor allem von der Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren und deren Eigenverantwortung für den Prozess ab. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich mit allen Aspekte der Prävention von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in Konflikt- und Postkonfliktsituationen und der Reaktion darauf befassen und die Beteiligung von Frauen an der Konfliktprävention und der Konfliktbeilegung sowie an Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen fördern.

54.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Kohärenz und Komplementarität ihrer humanitären und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit stärken, um einen aktiven Beitrag zum Aufbau von Resilienz und zur Bekämpfung von chronischer Vulnerabilität und Gefährdung zu leisten. Dies erfordert effizientere Arbeitsverfahren – auch mithilfe des Konfliktfrühwarnsystems der EU – zwischen denen, die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe leisten, um die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu stärken, einschließlich eines intensiveren Informationsaustausches, einer besseren Geberkoordinierung, gemeinsamer Analysen der Risiken und Schwachstellen, einer gemeinsamen Festsetzung der strategischen Prioritäten, einer gemeinsamen Programmierung, Festlegung von Übergangsstrategien. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden in Krisensituationen die frühzeitige Mitwirkung und enge Koordinierung der politischen und entwicklungspolitischen Akteure von Beginn an gewährleisten, um die Soforthilfe und erste Wiederaufbaumaßnahmen humanitärer Akteure zu ergänzen und auf diesen aufzubauen. Im Einklang mit den Zusagen, die auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe im Mai 2016 gegeben wurden, wird der Gewährleistung des humanitären Zugangs bei Nothilfemaßnahmen und dem Schutz der humanitären Grundsätze und des humanitären Völkerrechts, höchste Bedeutung beigemessen.

55.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Bemühungen zur Stärkung der Resilienz und der Anpassungsfähigkeit in Bezug auf den Klimawandel, im Einklang mit dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen intensivieren. Eine bessere Vorbereitung der Menschen und Gemeinschaften, die Verringerung ihrer Exposition und Anfälligkeit, die Stärkung der Resilienz gegenüber Schocks und Naturkatastrophen sowie der Fähigkeit sich davon zu erholen, sind wesentlich, um negative Auswirkungen abzufedern und Verluste an Menschenleben und Existenzgrundlagen zu vermeiden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Risikobewertungen und Analysen der Defizite in ihre Programme der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen. Sie werden auch im Einklang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften die Reaktionsbereitschaft gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen stärken, insbesondere durch den Ausbau der Kapazitäten der nationalen und regionalen Gesundheitssysteme.

56.Migration ist ein komplexes, globales und dauerhaftes Phänomen, das eine durchdachte, ausgewogene, faktengestützte und nachhaltige politische Reaktion erfordert. In der Agenda 2030 wird deutlich herausgestellt, dass Migration und Mobilität einen positiven Beitrag zu inklusivem Wachstum und zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten. Es sind die Migranten selbst, ihre Familien und ihre Herkunfts- und Aufnahmeländer, die davon profitieren können. Sie sind wichtige Antriebskräfte der globalen Wirtschaft: Der Gesamtbetrag der Heimatüberweisungen in die Entwicklungsländer war im Jahr 2015 mehr als doppelt so hoch wie die gesamte öffentliche Entwicklungshilfe (official development assistance, ODA). Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Chancen, die sich durch die Migration für die Entwicklung bieten, zu nutzen und die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. Dazu gehören die Förderung von Investitionen und Innovationen zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung, die Stärkung der Sozial- und Bildungssysteme, die Zusammenarbeit mit Partnern der Privatwirtschaft und die Senkung der Kosten für Heimatüberweisungen.

57.Eine schlecht gesteuerte Migration kann große Probleme aufwerfen, mit negativen Folgen für die Herkunfts-, Transit- und Zielländer auswirken, sowie für die Migranten selbst und die Gemeinschaften, die sie vorübergehend oder dauerhaft aufnehmen. Im schlimmsten Fall können Migranten Menschenrechte sowie Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung vorenthalten werden und sie können Opfer von Zwangsarbeit und Menschenhandel werden. Durch eine schlecht gesteuerte Migration könnten in Aufnahme- und Transitländern Probleme auftreten, die rasches Handeln erfordern und in extremen Fällen eine große Belastungsprobe für die Gesundheits- und Bildungssysteme, die verantwortungsvolle Staatsführung und die Stabilität und Sicherheit in den Aufnahmeländern darstellen. Die Bewältigung der Migrationsfrage betrifft viele unterschiedliche Politikbereiche, einschließlich Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, soziale Sicherheit und Umwelt, einschließlich Klimawandel. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden dieses Ziel mit einem stärker koordinierten, systematischeren und strukturierteren Ansatz verfolgen, um die Synergien und Einflussmöglichkeiten der internen und externen Politik der Union zu maximieren und humanitäre Soforthilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene mit stärkerer struktureller Unterstützung für Migranten im Rahmen der Entwicklungspolitik zu verknüpfen, der entscheidende Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt.

Mobilität und Migration :

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden verstärkte Anstrengungen für einen effizienteren Umgang mit Migration und Vertreibung in den Partnerländern unternehmen, unter Berücksichtigung aller Aspekte, einschließlich der Bekämpfung ihrer Ursachen. Sie werden sich nachdrücklich für eine sichere, geordnete, reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität der Menschen einsetzen, um die Entwicklungschancen, die die Migration bietet, zu nutzen und die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. Eine erfolgreiche Bewältigung von Migration und erzwungener Migration erfordert kurz- und langfristig ausgerichtete sektorübergreifende Maßnahmen, Strategien und Rechtsrahmen, um den Schutz von Migranten zu gewährleisten und gleichzeitig ihrem Bedarf und dem Bedarf der Aufnahmegemeinschaften gerecht zu werden.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden dies erreichen, indem sie Migration zu einem wesentlichen Bestandteil des außenpolitischen Dialogs machen, was auch die Ausarbeitung maßgeschneiderter Lösungen und die Stärkung von Partnerschaften durch das Konzept des Partnerschaftsrahmens umfasst 29 . Diese Partnerschaften sehen den Einsatz aller Strategien und Instrumente vor, die zur Bewältigung der zahlreichen Aspekte von Migration und Vertreibung, einschließlich legaler Migration, irregulärer Migration, Menschenhandel, Grenzmanagement, Heimatüberweisungen, internationalem Schutz sowie Rückführung und Wiedereingliederung zur Verfügung stehen, auf Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und unter uneingeschränkter Achtung unserer humanitären und menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen. Besondere Priorität räumt das Konzept des Partnerschaftsrahmens auch der Bewältigung der Ursachen der irregulären Migration und Vertreibungen ein, wobei stärker kontextspezifische Fakten berücksichtigt werden. Dieses Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten schließt die direkte Zusammenarbeit mit den zentralen und lokalen Behörden der Partnerländer, aber auch mit nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, sowie internationalen Organisationen ein. Durch diese verstärkten Anstrengungen setzen sich die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv für die Ausarbeitung eines globalen Pakts für Migration und Flüchtlinge ein, wie in der New Yorker Erklärung zu Flüchtlingen und Migranten vom 19. September 2016 30 gefordert wurde

4. Partnerschaft – die EU als treibende Kraft der Umsetzung der Agenda 2030

58.In der Agenda 2030 wird anerkannt, dass in erster Linie jedes Land selbst für seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung verantwortlich ist, zugleich wird betont, dass die Umsetzung der Agenda die Beteiligung aller Länder und partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Interessenträger erfordert. In Anbetracht der globalen Herausforderungen und Entwicklungen und unter besonderer Berücksichtigung der vorstehend genannten Prioritäten werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Kooperation durch effizientere Formen der Zusammenarbeit weiter verbessern. Dazu gehört die Steigerung von Wirksamkeit und Wirkung durch stärkere Koordinierung und Kohärenz. Um ihre Ziele wirksam in die Tat umzusetzen, insbesondere die Beseitigung von Armut, muss die Entwicklungspolitik der EU flexibel bleiben und in der Lage sein, auf dringenden Bedarf, sich abzeichnende Krisen und neue politische Prioritäten zu reagieren.

4.1. Bessere Zusammenarbeit

59.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die gemeinsame länderbezogene Programmplanung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verbessern, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Angesichts wachsender Herausforderungen sind eine gemeinsame Vision für die Unterstützung der EU, die sich nach den Anstrengungen der Partnerländer richtet, sowie ein verstärkter politischer und strategischer Dialog notwendiger denn je. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit werden die EU und ihre Mitgliedstaaten Kenntnisse austauschen und anhand zuverlässiger Analysen der Rahmenbedingungen im Land, auch in Bezug auf Armut und Nachhaltigkeit und der Beziehungen des Landes zur EU insgesamt, strategische Maßnahmen entwickeln – z. B. in den Bereichen Sicherheit, Handel oder Migration. Dabei werden sie im Einklang mit dem Aktionsplan von Addis Abeba länder- und sektorspezifische Prioritäten und Strategien sowie die für die Entwicklungsfinanzierung, zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich weiterhin für eine stärkere Koordinierung und die Nutzung von Synergien einsetzen, u. a. durch gemeinsame Programmplanung auf der Grundlage von gemeinsamen Konfliktanalysen, auch in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten.

60.Die verstärkte Anwendung einheitlicher Antwort-Strategien auf EU-Ebene und gegebenenfalls gemeinsamer Richtprogramme wird höhere Wirksamkeit gewährleisten. Dabei sollte auch den jeweiligen komparativen Vorteilen anderer Länder und internationaler Akteure Rechnung getragen werden. So wird zur Verringerung der Fragmentierung und Steigerung der Wirksamkeit beigetragen. Gemeinsame Rahmen für das Monitoring und die Ergebnisbewertung werden als zentrale Elemente der einheitlichen Strategie die Dynamik aufrechterhalten, den Dialog unterstützen und die gegenseitige Rechenschaftspflicht stärken. An der gemeinsamen Programmierung sollten sich auf Länderebene auch andere Geber und internationale Akteure auf nationaler Ebene beteiligen können.

61.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Partnerländer mit gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit unterstützen. Die gemeinsamen Maßnahmen können auf nationaler, regionaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden und eine kohärente und wirksame kollektive EU-Unterstützung in bestimmten Sektoren oder zu spezifischen Themen oder für ein gemeinsames Ziel bieten, das dem länderspezifischen Kontext entspricht. Dies sollte zur Stärkung eines koordinierten politischen Dialogs mit Partnerländern genutzt und mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU verknüpft werden, um durch die Bündelung von Fachwissen größere Wirksamkeit zu gewährleisten.

62.Diese gemeinsamen Maßnahmen stehen allen interessierten EU-Partnern offen und können einen Beitrag zu einer gemeinsamen Vision leisten, auch unter Beteiligung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft. Des Weiteren könnten sich andere gleichgesinnte Regierungen, die Vereinten Nationen und andere internationalen Organisationen daran beteiligen. Die Gemeinsamen Maßnahmen müssen sich auf eine solide Wissensbasis stützen und alle verfügbaren Möglichkeiten der Unterstützung nutzen. Sie könnten nach verschiedenen Modalitäten und unter Berücksichtigung der jeweiligen komparativen Vorteile verschiedener Akteure umgesetzt werden. Monitoring und Evaluierung der Maßnahmen werden gemeinsam auf der Grundlage eines gemeinsamen Ergebnisrahmens durchgeführt.

63.Das koordinierte Vorgehen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Budgethilfe wird die auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele gerichteten Anstrengungen der Partnerländer unterstützen, die makroökonomische Steuerung und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen stärken und die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern. Budgethilfe wird, sofern zweckmäßig und bei entsprechender Bereitschaft der Akteure, auf der Basis gemeinsamer Grundsätze, Ziele und Interessen und in Abhängigkeit von dem jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext geleistet, um die Partnerschaft, die Eigenverantwortung und die gegenseitige Rechenschaftspflicht im Rahmen der Beziehungen mit Entwicklungsländern zu stärken. Sie wird im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gewährt und wird durch Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau, und den Transfer von Fachkenntnissen und Kompetenzen ergänzt. Auf diese Weise werden die Maßnahmen der Entwicklungsländer zur Steigerung der Einnahmen und effizienteren Mittelverwendung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung ergänzt und ihre Anstrengungen für inklusives Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Beseitigung der Armut, Verringerung von Ungleichheiten und Aufbau einer friedlichen Gesellschaft gestärkt. Die Budgethilfe kann auch zur Beseitigung der Ursachen von Fragilität beitragen und die Stabilität und den Staatsaufbau in Ländern, die sich in fragilen Situationen oder in Übergangssituationen befinden, stärken.

64.EU-Treuhandfonds bieten Möglichkeiten für ein effektives gemeinsames Handeln der EU, ihrer Mitgliedstaaten und anderer Partner. EU-Treuhandfonds ermöglichen der EU und ihren Mitgliedstaaten, durch die Bündelung von Ressourcen und eine rasche und flexible Beschlussfassung und -umsetzung eine größtmögliche Wirkung, Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Sie bieten neben einer effizienten Verwaltung auch einen hohen Mehrwert, u.a. durch die Einbindung von Gebern, die sich zwar finanziell beteiligen wollen, aber nicht über entsprechende Kapazitäten verfügen, um vor Ort tätig zu werden.

65.Die Mischfinanzierung, bei der staatliche Zuschüssen mit Darlehen kombiniert werden, ist ein weiteres wichtiges Instrument um private Mittel für die Umsetzung der Agenda 2030 zu mobilisieren. Dieses „Blending“ wird in allen Regionen der externen Zusammenarbeit der EU in Sektoren wie Energie, Verkehrs- und Wasserinfrastruktur, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Soziales und Umwelt eingesetzt. Da ein stärkeres Engagement des privaten Sektors erforderlich ist, müssen durch den Einsatz innovativer Finanzinstrumente mehr private Mittel für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Klimaschutz mobilisiert werden. Blending ist eine wichtige Komponente der vorgeschlagenen europäischen Investitionsoffensive für Drittländer. Für die Mischfinanzierungen der EU wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Finanzinstitutionen der EU und der Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sein. Angestrebt wird auch die Beteiligung anderer internationaler Finanzinstitutionen.

66.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich in internationalen Foren in allen den Konsens betreffenden Bereichen abstimmen und einheitliche Standpunkte entwickeln. Dies wird den kollektiven Einfluss der EU und ihrer Mitgliedstaaten stärken und zu effektiven multilateralen Debatten beitragen.

4.2. Förderung engerer, integrativer Partnerschaften unterschiedlicher Akteure,

67.Stärkere Partnerschaften bilden das Kernstück des EU-Konzepts für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden eine engere Zusammenarbeit mit allen anderen Interessenträgern anstreben, um die Umsetzung der Agenda 2030 voranzubringen.

68.Die nationalen Regierungen tragen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Agenda 2030. Im Interesse einer größeren Wirksamkeit werden die EU und ihre Mitgliedstaaten bei den Beziehungen zu ihren Partnerländern die Eigenverantwortung, Partnerschaft und Dialog wieder stärker in den Vordergrund rücken. Sie werden sich für eine alle Seiten einbeziehende nationale Planung in den Entwicklungsländern und offene Dialoge der Regierung mit allen Interessenträgern in den verschiedenen Phasen der Planung, Umsetzung und Überprüfung einsetzen. Dies wird den nationalen Regierungen die Ermittlung der für die Umsetzung zur Verfügung stehenden Mittel, der bestehenden Defizite und der geeigneten Bereiche für die Entwicklungszusammenarbeit und andere Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit erleichtern. Ein grundlegendes Ziel wird der Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung der Agenda 2030 in den Entwicklungsländern sein. Dies schließt die Mobilisierung und die wirksame Nutzung inländischer öffentlicher Finanzmittel ein, der bei Weitem größten und stabilsten Quelle für die Finanzierung einer nachhaltigen Entwicklung. Vorgesehen ist weiterhin die Förderung elektronischer Behördendienste zur Gewährleistung einer effizienten Steuererhebung und der Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Aufbau von Kapazitäten für staatliche Monitoringstrukturen, verlässliche Datenerhebung, -aufschlüsselung und -analyse sowie für die Gewährleistung der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung unterstützen.

69.Die Verwirklichung der meisten Nachhaltigkeitsziele hängt auch von der aktiven Mitwirkung der lokalen Behörden ab. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden gegebenenfalls durch die Förderung der Dezentralisierung die lokalen Behörden stärken, um eine verantwortungsvollere Regierungsführung und stärkere Entwicklungseffekte sicherzustellen. Sie werden Projekte unterstützen, die der Bevölkerung eine wirksame Interaktion mit lokalen Gebietskörperschaften in allen Phasen der Politikplanung und -umsetzung ermöglichen.

70.Für eine erfolgreiche Umsetzung sind stärkere Partnerschaften über die staatliche Ebene hinaus erforderlich. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Partnerschaften mit dem privaten Sektor, der Zivilgesellschaft, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, multilateralen Organisationen, Hochschulen, Diaspora-Gruppen und anderen ausweiten und den Kapazitätsaufbau der betreffenden Akteure weiterhin unterstützen.

71.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Partnerschaften mit Organisationen der Zivilgesellschaft intensivieren. Sie werden Handlungsspielräume und geeignete Rahmenbedingungen fördern, damit die zivilgesellschaftlichen Organisationen ihre Advocacy- und Umsetzungsaufgaben in vollem Umfang wahrnehmen können. Sie werden das Engagement der Zivilgesellschaft für eine wirksame, transparente und ergebnisorientierte Entwicklungszusammenarbeit unterstützen.

72.Die EU und ihre Mitgliedstaaten messen dem Privatsektor als Motor für eine dauerhaft nachhaltige Entwicklung zentrale Bedeutung bei und erkennen die Notwendigkeit an, einen strukturierten Dialog aufzunehmen, um gemeinsame Entwicklungsziele ausloten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Strukturen für praxisorientierte Partnerschaften entwickeln, die auf Zusammenarbeit ausgerichtet und transparent sind und an denen sich Unternehmen und andere Interessenträger beteiligen können. Sie werden nachhaltige und ethische Geschäftspraktiken fördern und Anreize für privatwirtschaftliche Investitionen in die nachhaltige Entwicklung weltweit schaffen.

73.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit multilateralen Organisationen wie den Vereinten Nationen, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank, der G7, der G20, der OECD und anderen multilateralen Einrichtungen zusammenarbeiten, um sie zur Übernahme der Ziele der Agenda 2030 zu ermutigen und die gegenseitige Unterstützung bei ihrer Umsetzung zu fördern. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Synergien mit den Vereinten Nationen, sowohl global als auch in den Länderteams der Vereinten Nationen vor Ort, anstreben, auch im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Vereinten Nationen. Sie werden sich für eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer an der Governance multilateraler Organisationen einsetzen.

4.3. Anpassung der Entwicklungspartnerschaften an Kapazitäten und Bedarf

74.Das Engagement der EU im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit muss, um möglichst wirksam zu sein, auf die jeweiligen Kapazitäten und den Bedarf der Entwicklungsländer abgestimmt werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zunehmend diversifizierten und individuell anpassen. Die Partnerschaften sollten über die Entwicklungszusammenarbeit und finanzielle Unterstützung hinaus eine Palette von Strategien, Politiken und Instrumenten einschließen, um den sehr unterschiedlichen Gegebenheiten in den Entwicklungsländern Rechnung zu tragen.

75.Die finanzielle Zusammenarbeit der EU wird dort konzentriert werden, wo sie am dringendsten benötigt wird und die größtmögliche Wirkung erzielen kann. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Schwerpunkt ihrer Entwicklungszusammenarbeit weiterhin auf die ärmsten Länder, und hier vor allem auf die am wenigsten entwickelten Länder, sowie auf fragile und von Konflikten betroffene Staaten legen, die kaum Zugang zu Finanzmitteln und die wenigsten Möglichkeiten zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele haben und daher weiterhin hauptsächlich auf internationale öffentliche Mittel angewiesen sind. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um die Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und zu erreichen, die am stärksten benachteiligt sind, und sie durch die Bereitstellung grundlegender Dienste zu unterstützen, damit sich die Aussichten auf Wachstum und stärkere Resilienz gegenüber Schocks verbessern.

76.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Beziehungen zu den weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern über die finanzielle Zusammenarbeit hinaus ausbauen. Diese Länder benötigen weniger oder keine Finanzhilfen, spielen aber bei der Umsetzung der Agenda 2030 eine maßgebliche Rolle. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen Dialog über Entwicklungsfragen mit diesen Ländern aufnehmen und ihn gegebenenfalls auf eine ganze Bandbreite weiterer Politikbereiche ausweiten, mit jeweils unterschiedlichen Kombinationen der politischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen, technologischen und entsprechend angepassten finanziellen Zusammenarbeit.

Innovative Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern

Die weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer sind für die Umsetzung der Agenda 2030 nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Ein großer Teil der Bevölkerung dieser Länder lebt immer noch in Armut und oft herrscht ein hohes Maß an Ungleichheit. Sie haben maßgebliche Auswirkungen und großen Einfluss auf die jeweiligen Regionen. Die Süd-Süd-Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungsländern nimmt rasch zu und hat einen erheblichen Anteil an der internationalen Zusammenarbeit insgesamt. Die großen Volkswirtschaften, die daran beteiligt sind, spielen eine immer wichtigere Rolle für die globalen öffentlichen Güter und die globalen Herausforderungen, einschließlich des Klimawandels.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden neue Partnerschaften mit den weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern entwickeln, um die Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich der nachhaltigen Entwicklung, der Armutsbekämpfung und sonstiger Anliegen von gemeinsamem Interesse voranzubringen. Im Mittelpunkt dieser Partnerschaften wird ein Dialog über die staatliche Ordnung und politische Reformen stehen, der den Unterschieden zwischen den Ländern mit mittlerem Einkommen und der Notwendigkeit maßgeschneiderter Konzepte Rechnung trägt. Der politische Dialog dient der Förderung beiderseitiger Interessen und der Ermittlung gemeinsamer Prioritäten und möglicher Partnerschaften. Sie werden die Umsetzung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung fördern, die einen gemeinsamen und integrierten Rahmen für die Zusammenarbeit bilden und Konzepte im Bereich globale öffentliche Güter und globale Herausforderungen unterstützen. Die Zusammenarbeit könnte in den Partnerländern selbst, in den jeweiligen Regionen, in Drittländern und weltweit stattfinden.

Diese neuen Partnerschaften werden bewährte Verfahren, die Bereitstellung technischer Hilfe und den Austausch von Wissen fördern. Darüber hinaus werden die EU und ihre Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit und den Dialog mit den Ländern mit mittlerem Einkommen aufnehmen, die zunehmend zu Geberländern werden, um den Austausch bewährter Verfahren zu stärken, die Süd-Süd-Zusammenarbeit und die Dreieckskooperation fördern und gemeinsam die weniger entwickelten Länder bei der Umsetzung der Agenda 2030 zu unterstützen.

77.Der Konsens wird auch als Richtschnur für Maßnahmen im Rahmen regionaler Übereinkommen, Strategien und Politiken in Bezug auf Entwicklungsländer dienen. Künftige Rahmen für die Beziehungen mit Partnern, wie den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sollen zur konkreten Umsetzung der Agenda 2030 auf regionaler Ebene beitragen. Dies wird ein zentrales Element der Maßnahmen zur Unterstützung der Agenda sein und die Möglichkeit bieten, die Ziele des Konsens konsequent in unsere Zusammenarbeit mit Partnerländern, u.a. in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einzubeziehen.

78.Die Agenda 2030 bietet einen transformativen politischen Rahmen für die Zusammenarbeit mit allen Ländern und dient als Richtschnur für Maßnahmen der EU in den Nachbarschaftsländern im Rahmen der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Diese Politik stützt sich auf einer Reihe gemeinsamer Prioritäten der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner, die die Verwirklichung der Agenda 2030 voranbringen sollen. Diese Schwerpunkte der ENP sind: gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, wirtschaftlichen Entwicklung als Mittel zur Stabilisierung mit besonderem Fokus auf Jugend, Bildung und Beschäftigung, Konnektivität, nachhaltige Energieversorgung und Klimawandel; Sicherheit; sowie Migration und Mobilität. Die überarbeitete Strategie zielt außerdem darauf ab, die regionalen Partner über die Europäische Nachbarschaft hinaus bei Querschnittsfragen wie Migration und Energie einzubeziehen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden im Einklang mit den anderen EU-Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 2030 auch in ihrer Nachbarschaft verschiedene Instrumente dafür kombinieren.

5. Effektivere Konzepte zur Stärkung der Wirkung der EU-Massnahmen

5.1. Mobilisierung und wirksame Nutzung aller verfügbaren Umsetzungsmittel

79.Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen ihr Konzept an den im Aktionsplan von Addis Abeba und in der Agenda 2030 festgelegten Rahmen anpassen, um alle Mittel für die Umsetzung zu mobilisieren und effektiv zu nutzen. 

80.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit den Partnerländern zusammenarbeiten, um verlässliche politische Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Agenda 2030 zu schaffen. Sie werden die staatlichen Kapazitäten für die Formulierung und Umsetzung der nationalen Entwicklungspolitik ausbauen und die Rechenschaftspflicht und Bürgernähe stärken.

81.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden der Erschließung zusätzlicher Ressourcen für die nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern selbst mehr Priorität einräumen. Dies schließt auch die Mobilisierung inländischer Ressourcen, die Förderung des internationalen Handels als Motor für Entwicklung und die Bekämpfung illegaler Finanzströme ein.

82.Alle Länder sind bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 2030 maßgeblich auf inländische öffentliche Finanzmittel angewiesen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Maßnahmen der Entwicklungsländer unterstützen, die auf die stärkere Mobilisierung inländischer Einnahmen, eine bessere Schulden- und Ausgabenverwaltung, die Entwicklung von Steuersystemen, den effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel und die schrittweise Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe ausgerichtet sind. Die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) spielt weiterhin eine wichtige Rolle und ergänzt die Anstrengungen der Länder – insbesondere der ärmsten und anfälligsten Länder – zur Mobilisierung eigener Ressourcen. Mit einer besseren Verknüpfung von Budgethilfe und Blending können die EU und ihre Mitgliedstaaten zu effizienteren öffentlichen Investitionen in den Partnerländern beitragen, indem sie die makroökonomische und finanzpolitische Stabilität stärken, solide, sektorspezifische Strategien und Reformen unterstützen, jährliche und mittelfristiger Haushaltsrahmen und eine solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich transparenter Verfahren der Auftragsvergabe, fördern.

Mobilisierung und Nutzung inländischer Ressourcen

Angesichts ihrer zentralen Bedeutung sollten die inländischen öffentlichen Finanzen bei allen auf ein breitenwirksames Wachstum, die Beseitigung der Armut und eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Anstrengungen der Regierung im Mittelpunkt stehen. Dies entspricht auch dem Sozialvertrag zwischen einem Staat und seinen Bürgern. Die Bürger sind eher bereit, Steuern zu zahlen, wenn sie das Gefühl haben, dass sie an der Entwicklung des Landes teilhaben und ihre Regierung zur Rechenschaft verpflichtet ist.

Das EU-Konzept zur Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung 31 unterstützt die Entwicklungsländer dabei in drei Bereichen: verbesserte Mobilisierung inländischer Ressourcen; wirksamere und effizientere öffentliche Ausgaben, und Schuldenmanagement. Es konzentriert sich auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und illegalen Finanzströmen sowie auf die Stärkung der Effizienz, Wirksamkeit und Gerechtigkeit der Steuersysteme und der Finanzierung der Sozialschutzsysteme. Es sieht außerdem die Stärkung der wirtschaftlichen Verwaltung der öffentlichen Ausgaben durch größere Haushaltsdisziplin und die strategische Zuweisung von Mitteln vor, um Einnahmen für öffentliche Güter und Dienstleistungen einzusetzen.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten unterstützen auch die „Addis Tax Initiative“ und die Arbeit der OECD/G20 zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung sowie zum Informationsaustausch in Steuersachen. Sie unterstützen die Beteiligung der Entwicklungsländer an einschlägigen internationalen Diskussionen und an der Festlegung von Standards, einschließlich im Globalen Forum über Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und bei Beratungen im Rahmen der G20/OECD. Sie verpflichten sich, bei ihrer Steuerpolitik auf mögliche Auswirkungen auf die Entwicklungsländer zu achten.

83.Die EU hat sich kollektiv verpflichtet, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) als ODA bereitzustellen 32 . Sie wird außerdem kurzfristig kollektiv 0,15 % des BNE als ODA für die am wenigsten entwickelten Länder bereitstellen und diesen Prozentsatz mittelfristig innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 auf 0,20 % erhöhen. Im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Bekämpfung des Klimawandels und dem Pariser Klimaschutzüberbeinkommen werden die EU und ihre Mitgliedstaaten auch weiterhin Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel in den Entwicklungsländern unterstützen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin im Wege des politischen Dialogs darauf hinwirken, dass sich Dritte verstärkt zu Bereitstellung von Finanzmitteln für die nachhaltige Entwicklung einschließlich für Klimaschutzmaßnahmen verpflichten.

84.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich an Initiativen zur besseren Erfassung der Entwicklungsfinanzierung beteiligen. Dabei sollten sie neben der ODA auch Finanzmittel aus allen anderen Quellen, die für die Umsetzung der Agenda 2030 bereitgestellt werden einbeziehen und dafür Instrumente wie die in den geplanten Vorschlägen der OECD vorgesehene Maßeinheit für die öffentliche Gesamtunterstützung für nachhaltige Entwicklung nutzen.

85.Die Entwicklungszusammenarbeit wird die Umsetzung der für Handel und nachhaltige Entwicklung relevanten Bestimmungen in Handelsabkommen fördern 33 . Eine bessere Koordinierung der Hilfen und Kooperationsprogramme auf diesem Gebiet wird es der EU ermöglichen, die Chancen und die Hebelwirkung engerer Handelsbeziehungen zur Förderung dieser wertebasierten Agenda gegenüber unseren Partnern zu nutzen.

86.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden außerdem die Nutzung anderer Umsetzungskanäle fördern, u. a. in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie Kapazitätsausbau. Sie werden weiterhin in Forschung und Entwicklung in und zum Nutzen der Entwicklungsländer investieren, einschließlich zur Verbesserung nationaler Innovationssysteme. Ziel ist es, durch ein Konzept für verantwortungsvolle Forschung und Innovation, einschließlich eines offenen Zugangs zu Forschungsergebnissen und -daten für von der öffentlichen Hand finanzierte Projekte für Bildung und Wissenschaft, mehr messbare Fortschritte bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

5.2. Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

87.Der Konsens wird dazu beitragen, die nötige Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen zu gewährleisten 34 . Das in der Agenda 2030 verankerte Erfordernis der Politikkohärenz setzt die konsequente Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung in allen einschlägigen EU-Politikbereichen voraus, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung gewahrt, den Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Nachhaltigkeitszielen Rechnung getragen und die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen - auch in den internationalen Rahmen - gewährleistet werden muss.

88.Die EU und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Zusage, Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung als einen wichtigen Beitrag zu den gemeinsamen Bemühungen um eine umfassendere politische Kohärenz im Sinne der nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten 35 . Sie werden auch weiterhin die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit bei der Durchführung politischer Maßnahmen berücksichtigen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können (Art. 208 AEUV). Der Konsens wird dabei als Richtschnur für die Wahrung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in allen Politikbereichen und in allen Bereichen der Agenda 2030 dienen, wobei soweit möglich, insbesondere in den Bereichen Handel, Finanzen, Umwelt, Klimawandel, Ernährungssicherheit, Migration und Sicherheit Synergien angestrebt werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und Steuerflucht sowie die Förderung von Handel und verantwortungsvollen Investitionen gelegt.

89.Die Umsetzung des neuen universellen Rahmens für nachhaltige Entwicklung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit liegt in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden daher regierungsweite Konzepte fördern und auf allen Ebenen die politische Kontrolle und Koordinierung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele gewährleisten. Im Interesse einer effizienteren Unterstützung der Politikformulierung und Entscheidungsfindung werden sie durch Konsultationen, die Beteiligung von Interessenträgern sowie Ex-ante-Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen von umfangreichen politischen Initiativen 36 eine faktengesicherte Grundlage für die Beurteilung der politischen Auswirkungen auf Entwicklungsländer sicherstellen. Bei solchen politischen Initiativen sollte gegebenenfalls dargelegt werden, wie sie zur nachhaltigen Entwicklung der Entwicklungsländer beitragen. Dies ist auch für die Verbesserung der Kontrolle und Berichterstattung über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer durch die EU und ihre Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Angesichts der Allgemeingültigkeit der Agenda 2030 werden die EU und ihre Mitgliedstaaten auch andere Länder dazu anhalten, die Wirksamkeit ihrer eigenen Politik im Hinblick auf die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele zu bewerten, einschließlich in den Entwicklungsländern. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden zudem die Partnerländer bei der Schaffung der Rahmenbedingungen für Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung unterstützen. Sie werden sich in internationalen Foren wie den Vereinten Nationen und der G20 für Politikkohärenz einsetzen.

5.3. Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

90.Die EU und ihre Mitgliedstaaten sichern zu, dass sie den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die auf dem Hochrangigen Forum in Busan im Jahr 2011 bestätigt wurden, verpflichtet sind und sie in ihrer Entwicklungszusammenarbeit praktisch umsetzen werden. Diese Grundsätze sind: Ergebnisorientiertheit, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht, demokratische Eigenverantwortung; und inklusive Entwicklungspartnerschaften. Auf dem Hochrangigen Forum von Busan wurde betont, dass nur durch eine Bündelung aller Ressourcen für die Entwicklung und die effektive Zusammenarbeit aller Partner nachhaltige Ergebnisse erzielt werden können. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich dafür in allen Bereichen einsetzen, insbesondere im Rahmen der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit. Die Entwicklungszusammenarbeit wird in enger Zusammenarbeit mit anderen Partnern und in voller Transparenz gegenüber den Bürgern in Europa und in den Entwicklungsländern durchgeführt.

91.Die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gelten für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit. Dazu gehören internationale öffentliche Finanzmittel, wie die öffentliche Entwicklungshilfe und die Süd-Süd-Zusammenarbeit, Akteure der Zivilgesellschaft, philanthropische Stiftungen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen und Maßnahmen des privaten Sektors. Die EU und ihre Mitgliedstaaten erwarten von allen anderen Entwicklungspartnern, dass sie diese Grundsätze bei ihren eigenen Maßnahmen anwenden und an den jeweiligen Kontext anpassen.

92.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich auch in Zukunft für mehr Transparenz einsetzen, die schrittweise auf die gesamte Bandbreite der Entwicklungsressourcen ausgeweitet werden sollte. Sie werden Instrumente für eine effizientere Präsentation und Nutzung von Daten über die Entwicklungszusammenarbeit entwickeln, um die Verfahren und Normen für die Rechenschaftspflicht zu verbessern. Sie werden die Partnerländer dabei unterstützen, durch eine bessere Verbindung der Planungs- und Haushaltsverfahren den Ressourceneinsatz mit den Ergebnissen zu verknüpfen.

93.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Einsatz der Systeme der Partnerländer für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen während des gesamten Haushaltszyklus fördern, einschließlich der Systeme für die öffentliche Auftragsvergabe, um die Leistungsfähigkeit der Institutionen auf nationaler und subnationaler Ebene zu verbessern. Sie werden gemeinsam die Wirksamkeit der Systeme der Partnerländer bewerten, um eine fundierte und koordinierte Vorgehensweise zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, die Lieferbindung ihrer Hilfe so weit wie möglich aufzuheben und fordern alle Anbieter von Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Schwellenländer, auch dazu auf. Sie streben an, die Definition der Aufhebung der Lieferbindung zu präzisieren, damit sie zwischen allen internationalen Geldgebern nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt.

6. Überprüfung der Einhaltung unserer Verpflichtungen

94.Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden sich die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt für ein umfassendes, transparentes und rechenschaftspflichtiges System zur Kontrolle und Überprüfung der Umsetzung der Agenda 2030 einsetzen. 

95.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden schrittweise ihre Berichterstattungssysteme in diesem Bereich anpassen, um sie mit den Follow-up-Verfahren und Indikatoren der Agenda 2030 in Einklang zu bringen. Im Rahmen dieser Arbeit werden sie die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten zu ihren Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in allen Bereichen der Agenda 2030 verbessern. Sie werden sich dafür einsetzen, dass die Berichterstattung mit anderen internationalen Verpflichtungen im Einklang steht.

96.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Agenda 2030 aufgreifen und den Einsatz der Indikatoren der Nachhaltigkeitsziele für die Messung von Entwicklungsergebnissen auf Länderebene unterstützen. So können die Indikatoren der Nachhaltigkeitsziele insbesondere zur Förderung und Erleichterung eines gemeinsamen ergebnisorientierten Ansatzes der EU eingesetzt werden, der eine harmonisierte Berichterstattung über die in den Partnerländern erreichten Ergebnisse vorsieht, auch unter Berücksichtigung etwaiger Ergebnisrahmen auf Ebene der Partnerländer.

97.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen gemeinsamen Synthesebericht über die Auswirkungen ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Agenda 2030 in Entwicklungsländern ausarbeiten, der als Beitrag zur Berichterstattung der EU an das Hochrangige Politische Forum der Vereinten Nationen, bei dem alle vier Jahre stattfindenden Treffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs der EU vorgelegt wird. Dieser Bericht wird andere EU-Berichte, einschließlich der Berichte über die Ergebnisse der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, sowie über die Überwachung der Nachhaltigkeitsziele im EU-Kontext nutzen und sich darauf stützen.

98.Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die statistischen Kapazitäten in den Entwicklungsländern ausbauen. Dazu gehört auch die Stärkung der Kapazitäten für die Erfassung und Auswertung von Daten, die wenn möglich nach Einkommen, Geschlecht, Alter und anderen Faktoren aufgeschlüsselt werden und Informationen über die marginalisierten, benachteiligten und schwer erreichbaren Gruppen, eine inklusive Staatsführung und sonstige Fragen entsprechend dem an Rechtsnormen orientierten EU-Ansatz liefern sollten. Dazu gehören u. a. Investitionen in größere statistische Institutionen auf nationaler und regionaler Ebene und die Nutzung neuer Technologien und Datenquellen wie Erdbeobachtung und geospatiale Daten.

99.Es wird eine Halbzeitbewertung der Umsetzung dieses Konsenses durchgeführt werden. Sie wird sich damit befassen, wie er angewandt und was damit im Hinblick auf die Umsetzung der Agenda 2030 erreicht wurde. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Fortschritte systematisch überprüfen und ihre Maßnahmen anpassen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, auch wenn sie damit verbundene Politikbereiche betreffen, weiterhin die Umsetzung der Agenda 2030 in den Entwicklungsländern unterstützen.

(1)

 Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, Resolution der Generalversammlung vom 25. September 2015 (UNGA A/RES/70/1).

(2)

 Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, (COM (2016) 739).

(3)

 Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Juni 2016.

(4)

 Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik, Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“, unterzeichnet am 20. Dezember 2005, in der am 24. Februar 2006 veröffentlichten Fassung (2006/C 46/01, ABl. C 46, S. 1).

(5)

Art. 208 Absatz 2, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“).

(6)

 Vorschlag für eine gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission - Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (KOM (2005) 311/F1).

(7)

 Synopsis Report summarising the main results of the consultation on the new European Consensus on Development, („Zusammenfassung der Hauptergebnisse der Konsultation zum neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik“), Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD (2016) 389).

(8)

 Assessing the 2006 European Consensus on Development and accompanying the initiative „Proposal for a new European Consensus on Development“, („Bewertung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik von 2006 und Begleitung der Initiative ,Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik‘“), Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD (2016) 387).

(9)

 Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik, Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“, unterzeichnet am 20. Dezember 2005, in der am 24. Februar 2006 veröffentlichten Fassung (2006/C 46/01, ABl. C 46, S. 1).

(10)

 Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Juni 2016; Siehe Schlussfolgerungen des Rates zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, 17. Oktober 2016 (13202/16).

(11)

 Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, Resolution der Generalversammlung vom 25. September 2015 (UNGA A/RES/70/1).

(12)

 Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2015, (UNGA A/RES/69/313).

(13)

 Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Juni 2015, (UNGA A/RES/69/283).

(14)

Artikel 210 Absatz 1 AEUV.

(15)

Artikel 208 Absatz 2 AEUV.

(16)

 Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, (COM (2016) 739).

(17)

 Annahme des Übereinkommens von Paris, 12. Dezember 2015, (FCCC/CP/2015/L.9 Rev.1)

(18)

Art. 21 Absatz 3, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).

(19)

 Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. November 2015 (JOIN(2015) 50).

(20)

Siehe Schlussfolgerungen des Rates zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, (Absatz 5), Rat der Europäischen Union vom 17. Oktober 2016 (13202/16).

(21)

„Widerstandsfähigkeit von Staaten und Gesellschaften in unserer östlichen und südlichen Nachbarschaft“ (Abschnitt 3.2), in: Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union , Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik , Juni 2016.

(22)

 Schlussfolgerungen des Rates zu einem an Rechtsnormen orientierten Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit, der alle Menschenrechte einschließt, Rat der Europäischen Union, Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Entwicklung) vom 19. Mai 2014.

(23)

 Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (2016-2020) , Rat der Europäischen Union, 26. Oktober 2015 (13201/15).

(24)

 Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. Oktober 2012 (COM(2012) 586); Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Konzept für Resilienz, 3241. Tagung des Rates der Europäischen Union (Auswärtige Angelegenheiten) vom 28. Mai 2013.

(25)

 The New Urban Agenda, Habitat III, https://habitat3.org/the-new-urban-agenda

(26)

 Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 14. September 2016 (COM(2016) 581).

(27)

 Schlussfolgerungen des Rates zum umfassenden Ansatz der EU, Rat der Europäischen Union, Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 12. Mai 2014.

(28)

 „Elemente für einen EU-weiten strategischen Rahmen für die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors“, Gemeinsame Mitteilung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2016 (JOIN(2016) 31).

(29)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Investitionsbank über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda vom 7. Juni 2016 (COM(2016)385).

(30)

 New Yorker Erklärung zu Flüchtlingen und Migranten, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. September 2016 (A/RES/71/1).

(31)

 Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission vom 5. November 2015.

(32)

 Eine neue globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015 – Schlussfolgerungen des Rates (Ziffer 32 und 33), Rat der Europäischen Union, 26. Mai 2015 (Dok. 9241/15).

(33)

 Handel für alle: Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 14. Oktober 2015 (COM(2015) 497),

(34)

Artikel 21 Absatz 3 EUV.

(35)

 Schlussfolgerungen des Rates zu „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“. Bericht der EU 2015 (Absatz 7), Rat der Europäischen Union, 26. Oktober 2015 (13202/15),

(36)

 Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Mai 2015 (COM(2015) 215),

Top