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Document 52015XC0805(03)

Mitteilung der Kommission — Änderung der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004

OJ C 256, 5.8.2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004

(2015/C 256/03)

1.

Die Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) wird wie folgt geändert:

2.

Unter Randnummer 6 erhält der Verweis auf den „Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (2)“ folgende Fassung:

„Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (3).

(3)  ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29.“"

3.

Randnummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Bei Ermittlungen in Wettbewerbssachen kann die Kommission Schriftstücke erlangen, von denen sich einige nach einer genaueren Prüfung als dem Gegenstand der Sache fremd erweisen (4). Diese Schriftstücke können an die Unternehmen, bei denen sie erlangt wurden, zurückgegeben werden und gelten dann nicht länger als Teil der Akte.

(4)  Urteil, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, ECLI:EU:C:2004:6, Rn. 126.“"

4.

Fußnote 4 unter Randnummer 13 erhält folgende Fassung:

„(4)

Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, ECLI:EU:T:2003:245, Rn. 349-359. Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6), Randnr. 44.“

5.

Am Ende von Randnummer 27 wird folgende Fußnote angefügt:

„(*)

Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6), Randnr. 103.“

6.

Fußnote 6 unter Randnummer 42 erhält folgende Fassung:

„(6)

Vgl. Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).“

7.

Fußnote 5 unter Randnummer 47 erhält folgende Fassung:

„(5)

Vgl. Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).“

8.

Randnummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

Die bei der Akteneinsicht im Einklang mit dieser Mitteilung erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union verwendet werden (5). Bei einer Verwendung dieser Informationen unter Verstoß gegen die Beschränkungen nach Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 können in bestimmten Fällen Sanktionen nach nationalem Recht verhängt werden (6). War ein externer Berater an der Verwendung für einen anderen Zweck oder dem Verstoß gegen die genannten Beschränkungen beteiligt, so kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden externen Beraters melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

(5)  Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung der Kommission (EU) 2015/1348 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)."

(6)  Zu den Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Kategorien von Beweismitteln in Schadensersatzklageverfahren siehe die Artikel 7 und 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"

9.

Die Kommission wendet diese Änderungen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2015/1348 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an.


(1)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7.

(2)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.


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