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Document 52014XC0723(01)
Summary of Commission Decision of 19 March 2014 (Case AT.39922 — Bearings) (notified under document C(2014) 1788 final)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. März 2014 (AT.39922 — Wälzlager) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1788 final)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. März 2014 (AT.39922 — Wälzlager) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1788 final)
ABl. C 238 vom 23.7.2014, pp. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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23.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 238/10 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 19. März 2014
(AT.39922 — Wälzlager)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1788 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
2014/C 238/09
Am 19. März 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens gefasst. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
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(1) |
Der Beschluss betrifft eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Branche Wälzlager für die Kraftfahrzeugindustrie (im Folgenden: „Kfz-Wälzlager“). Kfz-Wälzlager werden an Kfz-Erstausrüster geliefert, die Pkw, Lkw oder Kraftfahrzeugbauteile herstellen (zusammen „Abnehmer der Kfz-Industrie“). Der Beschluss ist an neunzehn Einheiten der sechs nachfolgend genannten Unternehmen gerichtet: i) JTEKT (2); ii) NSK (3); iii) NFC (4), iv) SKF (5), v) Schaeffler (6) und vi) NTN (7). |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
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(2) |
Nach den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung, die JTEKT, NSK und NFC eingereicht hatten, führte die Kommission im November 2011 gezielte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Wälzlagerherstellern in mehreren Mitgliedstaaten durch. |
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(3) |
Während der Nachprüfungen und unmittelbar nach ihrem Abschluss stellten auch SKF und Schaeffler Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. |
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(4) |
Am 22. Januar 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses hinsichtlich der Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein. Die entsprechenden Sitzungen fanden zwischen März und Dezember 2013 statt. Anschließend stellten die Parteien einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (8) bei der Kommission. |
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(5) |
Die Kommission verabschiedete am 21. Januar 2014 die Mitteilung der Beschwerdepunkte, und alle Parteien bestätigten einvernehmlich, dass sie dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entsprach und sie daher an ihrer Zusage zur Einhaltung des Vergleichsverfahrens festhalten würden. |
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(6) |
Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. März 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab. |
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(7) |
Die Kommission erließ den Beschluss am 19. März 2014. |
2.2. Adressaten und Dauer
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(8) |
Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Lieferung von Wälzlagern mitwirkten. |
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(9) |
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2.3. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
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(10) |
Ziel des Kartells war es, die Preispolitik gegenüber den Abnehmern der Kfz-Industrie abzustimmen. Die beteiligten Unternehmen stimmten die Weitergabe von Stahlpreiserhöhungen an ihre Abnehmer der Kfz-Industrie ab, trafen Absprachen in Bezug auf Kostenvoranschläge und jährliche Preissenkungen für Abnehmer der Kfz-Industrie und tauschten vertrauliche Geschäftsinformationen aus. Die Kartellparteien waren über bi-, tri- und multilaterale Kontakte an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung beteiligt, die den gesamten EWR abdeckte. |
2.4. Abhilfemaßnahmen
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(11) |
Im Beschluss werden die Geldbußen-Leitlinien von 2006 (9) angewandt. Mit Ausnahme von JTEKT wurden allen unter Randnummer 1 aufgeführten Einheiten der Unternehmen durch den Beschluss Geldbußen auferlegt. |
2.4.1.
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(12) |
Der Wert der Verkäufe je Unternehmen berechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresabsatzes der KFZ-Wälzlager im EWR während der gesamten sechs Jahre der Zuwiderhandlung, d. h. von 2005 bis 2010. Bei der Ermittlung des Werts der Verkäufe werden die nur begrenzten Kontakte im Teilsegment der Verkäufe von Wälzlagern an die Automobilzulieferindustrie und der Zeitraum mit geringer Kartelltätigkeit von Januar 2008 bis Juli 2010 berücksichtigt. |
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(13) |
Der Grundbetrag der Geldbuße wird gemäß Randnummer 12 auf 16 % des Verkaufswerts festgelegt und mit der Zahl der Jahre multipliziert, die die einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um die Dauer der Mitwirkung der jeweiligen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen. Der Prozentsatz für den zusätzlichen Betrag wurde auf 16 % festgesetzt. |
2.4.2.
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(14) |
Die Kommission berücksichtigt in diesem Fall keine erschwerenden Umstände. NFC wird eine Ermäßigung um 15 % wegen mildernder Umstände aufgrund seiner begrenzten Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt. |
2.4.3.
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(15) |
Darüber hinaus hat die Kommission ihren Ermessensspielraum ausgeübt, wie in Randnummer 37 der Leitlinien über Geldbußen dargelegt, um die Höhe des Teils der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes zu senken, für die NTN-SNR Roulements allein verantwortlich ist. |
2.4.4.
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(16) |
Die Kommission hat JTEKT die Geldbuße vollständig erlassen, für NSK eine Herabsetzung der Geldbuße um 40 % vorgesehen, NFC eine 30 %ige Ermäßigung der Geldbuße und sowohl SKF als auch Schaeffler eine Herabsetzung der Geldbuße um jeweils 20 % gewährt. |
2.4.5.
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(17) |
Infolge der Anwendung der Vergleichsmitteilung wird die gegen JTEKT, NSK, NFC, SKF, Schaeffler und NTN zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
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(18) |
Es werden folgende Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) JTEKT Corporation, JTEKT Europe Bearings B.V., Koyo France SA und Koyo Deutschland GmbH.
(3) NSK Ltd, NSK Europe Ltd. und NSK Deutschland GmbH.
(4) Nachi-Fujikoshi Corporation und Nachi Europe GmbH.
(5) AB SKF und SKF GmbH.
(6) INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, Schaeffler Holding GmbH & Co. KG, Schaeffler AG, Schaeffler Technologies GmbH & Co. KG und FAG Kugelfischer GmbH.
(7) NTN Corporation, NTN Wälzlager (Europa) GmbH und NTN-SNR Roulements S.A.
(8) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(9) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.