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Document 52014AE4595

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben (COM(2014) 382 final — 2014/0202 (COD))

OJ C 12, 15.1.2015, p. 69–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/69


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben

(COM(2014) 382 final — 2014/0202 (COD))

(2015/C 012/11)

Berichterstatterin:

Grace ATTARD

Das Europäische Parlament beschloss am 3. Juli 2014, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben

COM(2014) 382 final — 2014/0202 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 30. September 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 502. Plenartagung am 15./16. Oktober 2014 (Sitzung vom 15. Oktober) mit 143 Stimmen bei 1 Gegenstimme folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen und Erwägungen

1.1

Der EWSA unterstützt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Jedoch müssen Hindernisse, wie u. a. die Komplexität von Verwaltungs-, Justiz- und anderen Systemen in den Mitgliedstaaten, fehlende Informationen und die Angst, gemeldet zu werden, angegangen werden, um sicherzustellen, dass kein Kind in einer unsicheren Rechtslage oder in Staatenlosigkeit verbleibt.

1.2

Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, dass der Grundsatz des „Wohls des Kindes“ Vorrang vor nationalem und internationalem Recht haben sollte.

1.3

Der EWSA weist darauf hin, dass der Vorschlag derzeit keine Kriterien dafür enthält, „wie“ und „von wem“ das „Wohl des Kindes“ bestimmt werden soll. Diese Festlegung sollte sich an den Regeln und Normen internationaler Menschenrechtskonventionen orientieren.

1.4

Der EWSA empfiehlt, dass Personen, die sich mit unbegleiteten Minderjährigen beschäftigen, in Sachen Achtung der Rechte des Kindes geschult werden sollten.

1.5

Um Interessenkonflikte zu vermeiden und den Einsatz qualifizierten Personals zu gewährleisten, sollte das Wohl des Kindes von einem unabhängigen Gremium ohne Verbindungen zu den Einwanderungsbehörden bestimmt werden. Vorzugsweise sollte diese Aufgabe von der in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils für den Jugendschutz zuständigen Stelle übernommen werden (1).

1.6

Der EWSA unterstreicht, dass die Beendigung der Inhaftnahme von Kindern — ob unbegleitet oder nicht — als dringende Priorität angegangen werden sollte, unabhängig von dem Verfahren, dessen Gegenstand sie sind.

1.7

Unbegleiteten oder von ihren Eltern getrennten Kindern sollte der Zugang zu einem Land nie verweigert werden, entsprechend den Verpflichtungen der Nichtzurückweisung , die sich aus internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem Flüchtlingsrecht ergeben.

1.8

Der EWSA empfiehlt, dass die Kommission einheitliche Verfahren sowie angemessene und flexible Fristen festlegen sollte für Fälle der in Absatz 4b, 4c und 4d beschriebenen Art, um eine Einigung unter den Mitgliedstaaten herbeizuführen, die auf dem Wohl des Kindes basiert.

1.9

Die Begriffe „aufklären“ und „effektiv ermöglichen“ müssen klar definiert werden, um sicherzustellen, dass dem Minderjährigen angemessen geschulte Sozialarbeiter, unabhängige Dolmetscher und ein qualifizierter Vertreter als gesetzlicher Vormund zur Seite stehen, damit er die Auswirkungen des gesamten Prozesses der Beantragung von internationalem Schutz in einem EU-Mitgliedstaat richtig einschätzen kann.

1.10

Nach Auffassung des EWSA sollte ein gesetzlicher Vormund ein „qualifizierter Vertreter“ mit Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen und Kenntnissen der nationalen Ausländer- und Jugendschutzgesetzgebung sein.

1.11

Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass alle von ihnen eingeführte Verfahren der Altersbestimmung auf dem Wohl des Minderjährigen basieren, mit dem wesentlichen Ziel, dass der Minderjährige die Rechte und den Schutz erhält, auf die er Anspruch hat. Diese Bestimmung sollte in Anwesenheit eines gesetzlichen Vormunds durchgeführt werden.

1.12

Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, dass in Fällen, bei denen ein Minderjähriger im Laufe des Verfahrens der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, die Volljährigkeit erreicht, als Alter der Person das Alter zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung angesetzt werden sollte.

1.13

Einige der EU-politischen Agenden für den Schutz von Minderjährigen ohne Papiere in einer Migrationssituation müssen einer Überprüfung unterzogen werden (2). Dazu zählen u. a. die Legalisierung als Instrument der Migrationspolitik, die Information und Unterstützung von Familien ohne Papiere, der Aufbau einer Datenbank mit Beweismaterial, die Registrierung von Geburten und Datenschutz sowie das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsdienste und Unterbringung.

1.14

Nach Ansicht des EWSA sollte der Begriff „unbegleitete Kinder in einer irregulären Migrationssituation“umfassender definiert werden, um die verschiedenen Situationen abzudecken, die in der Praxis aufgetreten sind, aber von der vorgeschlagenen Verordnung nicht erfasst werden.

1.15

Der EWSA unterstreicht die Bedeutung der Konsultation mit Fachleuten aus der Zivilgesellschaft, Rechtsexperten und Fachleuten mit Erfahrung im Umgang mit minderjährigen Migranten und ist gespannt auf eine diesbezügliche Zusammenarbeit mit der Kommission.

2.   Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags

2.1

Mit diesem Vorschlag bezweckt die Kommission eine Änderung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin-III-Verordnung“).

2.2

Der Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (3), in dem geklärt wird, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger zuständig ist. Dies wird die Lage der Minderjährigen ohne Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Hoheitsgebiet der EU, die internationalen Schutz beantragen, verbessern.

2.2.1

Absatz 4a ist eine Kodifizierung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-648/11 und lautet wie folgt: „Hat der unbegleitete Minderjährige keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich aufhält, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.“

2.2.2

Absatz 4b regelt eine Situation, in der sich ein Minderjähriger, auf den in Absatz 4a Bezug genommen wird, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort einen Antrag gestellt zu haben. Dieser Mitgliedstaat soll den unbegleiteten Minderjährigen über sein Recht aufklären, einen Antrag zu stellen, und es ihm effektiv ermöglichen, in diesem Mitgliedstaat einen Antrag zu stellen — es sei denn, dies dient nicht dem Wohl des Minderjährigen.

2.2.3

Der Minderjährige hat somit zwei Optionen: Er kann in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder von der Antragstellung absehen.

2.2.4

Gemäß Absatz 4c wird der Minderjährige in letztgenanntem Fall — d. h. dem Fall eines Minderjährigen, der von einer neuen Antragstellung in dem Mitgliedstaat absieht, in dem er sich aufhält, was nicht Gegenstand der Rechtssache C-648/11 ist, an den Mitgliedstaat überstellt, der unter Berücksichtigung des Wohles des Minderjährigen als am geeignetsten gilt. Mit dieser verlässlichen und berechenbaren Regelung soll sichergestellt werden, dass sich der zuständige Mitgliedstaat eindeutig bestimmen lässt und dass sich das Verfahren nicht unnötig lange hinzieht. Die Garantien für Minderjährige gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gelten für alle Minderjährigen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren fallen; mit dem Vorschlag wird jedoch in Absatz 4c ferner die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat eingeführt, um zu bewerten, was dem Wohl des Minderjährigen dient.

3.   Hintergrund

3.1

Unbegleitete Minderjährige stehen vor vielfältigen und vielschichtigen Herausforderungen, die umfassende fach- und ebenenübergreifende Ansätze erfordern.

3.2

Der EWSA empfiehlt, dass jedes Kind seinem Alter entsprechend über seine Rechte aufgeklärt werden sollte, auf der Grundlage der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen, um sicherzustellen, dass Minderjährige — insbesondere „unsichtbare“ Minderjährige, die nicht angemessen betreut werden — in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Schutz zu stellen.

3.3

2013 wurden ca. 1 20  000 Asylanträge in der EU von Minderjährigen gestellt — was mehr als 25 % aller Asylanträge entspricht. 12  685 der Asylbewerber waren unbegleitete Minderjährige (4). Der Anteil unbegleiteter Minderjähriger, die einen Asylantrag in Europa stellen, ist in den vergangenen zehn Jahren mit ca. 5 % aller in Europa gestellten Asylanträge stabil geblieben.

3.4

Der Status von minderjährigen Migranten kann sich in verschiedenen Phasen ihrer Reise unterscheiden und sie können auf viele unterschiedliche Arten schutzbedürftig sein (5), die alle berücksichtigt werden müssen.

3.5

Sie können mit ihren Familienangehörigen, allein oder mit Nicht-Familienangehörigen unterwegs sein bzw. nach dem Eintreffen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ohne Begleitung zurückgelassen worden sein. Auch können die Eltern oder Betreuer dieser Kinder ohne Papiere sein, z. B. wenn sie irregulär eingewandert oder wenn ihre Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa als Familie abgelaufen sind. Die Eltern oder Betreuer können auch reguläre Migranten sein, wenn z. B. Kinder für eine Familienzusammenführung nach Europa kommen, aber nicht unter eine Regelung für die Familienzusammenführung fallen. Auch in Europa geborene Kinder können ohne Papiere sein, weil ihre Eltern keine Papiere haben. Außerdem werden Kinder im Falle einer Ausweisung mitunter zurückgelassen.

3.6

Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshof, insbesondere in der Rechtssache C-648/11 in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, und die im Übereinkommen der Vereinten Nationen festgeschriebenen Schutzrechte und Normen in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden und zwei übergeordneten Grundsätzen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes Rechnung tragen: (i) dem Diskriminierungsverbot (Artikel 2) und (ii) dem Wohl des Kindes (Artikel 3). Die Rechtmäßigkeit jeder Politik oder Praxis, die gegen das Völkerrecht und/oder europäisches Recht verstößt, sollte in Zweifel gezogen werden, außerdem sollten bei Verletzungen der Rechte des Kindes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten den Bestimmungen der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes nachkommen, in der es um die Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslands geht.

4.2

Im Haager Übereinkommen von 1996 (6) heißt es, dass die Altersgrenze von „Kindern“ oder „Minderjährigen“ unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften IMMER bei 18 Jahren liegt.

4.3

Kerngrundsätze in Bezug auf die Rechte des Kindes müssen in alle Bereiche der Konzipierung, Umsetzung und Überwachung von Gesetzen, Politiken, Verfahren und Praktiken mit Auswirkungen auf unbegleitete minderjährige Migranten aufgenommen werden.

4.4

Minderjährige, deren Antrag zuvor in einem Mitgliedstaat abgelehnt wurde, sollten von dieser vorgeschlagenen Rechtsvorschrift erfasst werden.

4.5

Personen, die sich mit unbegleiteten Minderjährigen beschäftigen (wie z. B. Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Journalisten, Dolmetscher, Sozial- und Jugendarbeiter, Gesundheitspersonal, Vormunde, rechtliche Vertreter, Polizei- und Grenzschutzbeamte) sollten in Sachen Achtung der Rechte des Kindes geschult werden.

4.6

Das UN-Übereinkommen verpflichtet die Staaten, Kinder ohne Papiere genau so zu behandeln wie alle anderen Kinder. In der Praxis bestehen jedoch Spannungen zwischen den nationalen Rechtsrahmen für die Einwanderungskontrolle und für den Jugendschutz. Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass irreguläre minderjährige Migranten im Rahmen nationaler Jugendschutzregelungen zuerst und vor allem als Kinder gesehen und geschützt werden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Der EWSA hat seine Ansichten zu Politik und Praktiken in Bezug auf die Grundrechte von regulären und irregulären Migranten in zahlreichen Stellungnahmen (7) sowie im Wege seiner Mitwirkung im Europäischen Integrationsforum deutlich zum Ausdruck gebracht.

5.2

Kinderfreundliche Aufnahmebedingungen im Sinne des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und anderer internationaler Übereinkommen, wie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sollten für alle minderjährigen Migranten mit und ohne Papiere auch bei irregulärer Migration sichergestellt werden, auch im Falle einer innereuropäischen Migration.

5.3

Gleich beim Eintreffen eines unbegleiteten oder von seinen Eltern getrennten Kindes sollten kostenlose Rechtshilfe und ein qualifizierter, unabhängiger gesetzlicher Vormund bereitgestellt bzw. bestimmt werden, um den Minderjährigen bis zu seiner Zusammenführung mit seiner Familie bzw. bis zu seiner Unterbringung in einer geeigneten Pflegestelle zu unterstützen, zu beraten und zu beschützen.

5.4

Zwar erkennt das EU-Recht die Bedeutung der gesetzlichen Vormundschaft an, doch fehlt eine Festlegung der Pflichten eines gesetzlichen Vormunds. Der gesetzliche Vormund sollte ein „qualifizierter Vertreter“ mit Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen und Kenntnissen der nationalen Ausländer- und Jugendschutzgesetzgebung sein, der befugt ist, das Kind bei allen Entscheidungsprozessen zu vertreten, das Einverständnis des Kindes vorausgesetzt (8). Der Vormund sollte über die finanziellen Mittel verfügen, um ggf. weiteres Fachwissen zum Wohle des Kindes einzuholen.

5.5

Unbegleitete Minderjährige sollten während des gesamten Verfahrens der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen wie andere Kinder, die der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, Zugang zu Unterbringung, allgemeiner und beruflicher Bildung und Gesundheitsdiensten haben, wobei insbesondere der psychische Zustand des Kindes zu beachten ist.

5.6

Die Meinung der Kinder und ihre Erfahrungsberichte müssen bei der Konzipierung politischer Reaktionen und von Aktionsplänen für Kinder berücksichtigt werden. Untersuchungen zum Bedarf an Beweismaterial, bei dem das Kind im Mittelpunkt steht, einschließlich des Rechts des Kindes auf freie Meinungsäußerung in allen Belangen, die es betreffen, haben wertvolle Aussagen aus erster Hand für den Europäischen Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010-2014) erbracht (9).

5.7

Die Begriffe „aufklären“ und „effektiv ermöglichen“ müssen eindeutig definiert werden, um (i) sicherzustellen, dass dem Minderjährigen angemessen geschulte Sozialarbeiter, unabhängige Dolmetscher und ein gesetzlicher Vormund dabei helfen, die Auswirkungen des gesamten Verfahrens der Beantragung von internationalem Schutz in einem EU-Mitgliedstaat in einer für ihn verständlichen Sprache nachzuvollziehen, und (ii) der Minderjährige sein Einverständnis — erforderlichenfalls schriftlich — erteilen muss bzw. verweigern kann.

5.8

In keiner Phase des Verfahrens des Antrags auf internationalen Schutz sollte der Minderjährige in Haft genommen werden. Zudem würde eine Haft seinem Recht im Wege stehen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort Asyl zu beantragen (10).

5.9

Jede gemäß den Verordnungen Dublin II und Dublin III in Bezug auf unbegleitete minderjährige Asylbewerber getroffene Entscheidung sollte mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (11) übereinstimmen.

5.10

Übereinkünfte und Protokolle mit verschiedenen Mitgliedstaaten, die in der vorgeschlagenen Verordnung gefordert werden, sollten im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen.

5.11

Der EWSA unterschreibt voll und ganz, dass die Kommission nach der Annahme dieser geänderten Verordnung — wie in der Dublin-III-Verordnung dargelegt und auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — eine Überprüfung der delegierten Rechtsakte vornehmen sollte.

5.12

Der Begriff „volljährige Geschwister“ muss im Zusammenhang mit dem Recht eines Minderjährigen auf Familienzusammenführung geklärt werden, um sicherzustellen, dass der oder die Volljährige seinen/ihren Pflichten gegenüber dem Minderjährigen auf verantwortliche Weise im Sinne des Gesetzes nachkommen kann.

5.13

Der EWSA empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten schutzbedürftige Kinder, auch Kinder mit psychischen Problemen, geistigen oder körperlichen Behinderungen und/oder Gesundheitsproblemen ebenso wie Kinder in Notsituationen — darunter Kinder, die aus Krisenregionen kommen, wo sie oder ihre Familie traumatische Erfahrungen gemacht haben — sowie schwangere Teenager oder Eltern unter 18 Jahren, angemessen unterstützen und ihnen eine spezialisierte Versorgung bieten.

5.14

Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass Verfahren der Altersbestimmung (i) auf dem Wohl des Minderjährigen basieren (12), (ii) dass die Anwesenheit eines gesetzlichen Vormunds vorgeschrieben ist und dass sie (iii) von verschiedenen unabhängigen Fachleuten bearbeitet werden, darunter Kinderpsychologen, Sozialarbeiter und Rechtsexperten als Teil eines Teams mit männlichen und weiblichen Fachleuten. Die Bestimmung und Entscheidung sollten genau dokumentiert werden.

5.15

Bis zum Abschluss der Altersbestimmung sollte jede Person, die angibt, minderjährig zu sein, als Minderjähriger angesehen und behandelt werden.

5.16

Die Altersbestimmung sollte vornehmlich anhand schriftlicher Unterlagen vorgenommen werden. Der spanische Gerichtshof hat kürzlich in einem Urteil festgelegt, dass die Unterlagen nicht in Zweifel gezogen werden sollten.

5.17

Der Minderjährige sollte über das Verfahren der Altersbestimmung und seine Folgen umfassend aufgeklärt werden, seine Meinung sollte unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife angemessen berücksichtigt werden.

5.18

Wenn keine Unterlagen zur Verfügung stehen oder schwerwiegende Zweifel am Alter des Minderjährigen bestehen, kann als letzte Möglichkeit eine medizinische/körperliche Untersuchung durchgeführt werden, bei der die Kultur, Würde sowie die körperliche und geistige Unversehrtheit des Kindes zu achten sind, da einige körperliche Untersuchungen extrem belastend, in die Privatsphäre eingreifend und traumatisch sein können. Das Einverständnis des Minderjährigen in Kenntnis der Sachlage sollte verlangt werden, wenn medizinische/körperliche Untersuchungen für erforderlich gehalten werden. Neben der medizinischen/körperlichen Untersuchung sollte eine sozialpädagogische Begutachtung von Fachleuten durchgeführt werden. Beide Untersuchungen sollten kumulativ durchgeführt werden können.

5.19

Gegen die Ergebnisse aller Verfahren sollten Rechtsmittel eingelegt werden können.

5.20

Die Rechtslage in Bezug auf unbegleitete Minderjährige bei Erreichen der Volljährigkeit ist komplex und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Zwar enthält die Asylrichtlinie die einschlägigen Verfahrensregeln, doch müssen Regeln für die Rechte von Personen aufgestellt werden, die während des Verfahrens 18 Jahre alt werden.

5.21

Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, dass in solchen Fällen das Alter in der Anfangsphase der Antragstellung bestimmt werden sollte, um die Gefahr zu verringern, dass die Minderjährigen in den Status des irregulären Aufenthalts gelangen und von der Bildfläche verschwinden.

5.22

Die Reaktion der Staaten auf das Problem des Kinderhandels darf sich nicht nach dem Einwanderungsstatus des Kindes und seinem Asylantrag richten, sondern muss vom Wohl des Kindes ausgehen.

5.23

Irreguläre minderjährige Migranten dürfen niemals nur aufgrund ihres Einwanderungsstatus oder wegen einer auf Ausbeutung zurückzuführenden Verwicklung in eine Straftat strafrechtlich verfolgt werden.

5.24

Die Mitgliedstaaten haben bis Ende Juli 2015 Zeit, die Asylrichtlinie durchzusetzen, die u. a. die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten enthält, Fälle schutzbedürftiger unbegleiteter Kinder frühzeitig zu ermitteln.

Brüssel, den 15. Oktober 2014

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  Z.B. das Oficina de Protección de Menores in Spanien oder das Jugendamt in Deutschland.

(2)  Dr. Sarah Spencer, COMPAS, University of Oxford.

(3)  Rechtssache C-648/11 (MA und andere gegen Secretary of State for the Home Department (UK)).

(4)  Eurostat (2014), Asylstatistiken, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/statistics_explained/index.php/Asylum_statistics

(5)  Hintergrundpapier des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes (2012) — http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/background_cps_children_on_the_move_en.pdf

(6)  Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern („Haager Übereinkommen von 1996“), http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.text&cid=70

(7)  (ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 29), (ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 6), (ABl. C 67 vom 6.3.2014), (ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 110).

(8)  Haager Übereinkommen von 1996.

(9)  FRA (2009): Developing indicators for the protection, respect and promotion of the Rights of the Child in the European Union.

(10)  UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 6, Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslands CRC/GC/2005/6.

(11)  Europäischer Gerichtshof, 6. Juni 2013, Rechtssache C-648/11.

(12)  European Network of Ombudspersons for Children (ENOC) — www.ombudsnet.org


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