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Document 52014AB0049

    Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (CON/2014/49)

    ABl. C 336 vom 26.9.2014, p. 5–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 336/5


    STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 24. Juni 2014

    zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

    (CON/2014/49)

    (2014/C 336/04)

    Einführung und Rechtsgrundlage

    Am 18. März 2014 und am 27. März 2014 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

    Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

    1.   Allgemeine Anmerkungen

    Die EZB begrüßt generell den Verordnungsvorschlag, der darauf gerichtet ist, im Einklang mit den Empfehlungen des Finanzstabilitätsrates (financial stability board — FSB), die im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 unterstützt wurden, die Sicherheit und Transparenz auf den Finanzmärkten zu erhöhen (2). Der Verordnungsvorschlag führt in drei Bereichen Maßnahmen ein: 1) Die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften müssen Transaktionsregistern gemeldet werden und zuständige Behörden und zuständige öffentliche Stellen der Union müssen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um die Beobachtung der Entstehung von Systemrisiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erleichtern, die für die Zwecke des Verordnungsvorschlags Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und -leihgeschäfte und andere Geschäfte mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung und ähnlichen Risiken, insbesondere „Buy-sell back“- oder „Sell-buy back“-Geschäfte umfassen; 2) Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte müssen gegenüber den Anlegern offengelegt werden, deren Vermögenswerte bei solchen Geschäften oder anderen Finanzierungsstrukturen mit entsprechender Wirkung zum Einsatz kommen; und 3) vertragliche Transparenz der Weiterverpfändungstätigkeit. Die EZB ist der Ansicht, dass die neuen einheitlichen Vorschriften über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie die Vorschriften zur Weiterverpfändung bei der Stärkung der Finanzstabilität in der Union eine wichtige Rolle spielen können. Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag die Arbeit der FSB-Expertengruppe für Daten auf den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte berücksichtigen, die eingerichtet wurde, um die Empfehlungen zur Datenerhebung und -sammlung im Einklang mit den FSB-Empfehlungen auf globaler Ebene umzusetzen, und die bis Ende 2014 vorzuschlagende Standards und Verfahren ausarbeiten wird (3). Darüber hinaus hat die EZB die folgenden spezifischen Anmerkungen.

    2.   Spezifische Anmerkungen

    2.1.   Für Zentralbankgeschäfte geltende Ausnahme von Melde- und Transparenzpflichten

    Der vorgeschlagene Melde- und Transparenzrahmen sieht keine Ausnahmeregelung für Geschäfte vor, bei denen eine Zentralbank des ESZB Gegenpartei ist (4).

    Die EZB weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Meldung und Transparenz von Geschäften, die Zentralbanken im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Ziele und Aufgaben ausführen, nicht zu einer größeren Transparenz für den Markt führen würden, die Wirksamkeit dieser Geschäfte, insbesondere im Bereich der Geldpolitik oder der Devisengeschäfte, und folglich die auf Rechtzeitigkeit und Geheimhaltung beruhende Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Zentralbanken aber schwerwiegend beeinträchtigt werden könnte, wenn Informationen über die genannten Geschäfte gemeldet oder transparent gemacht würden.

    Die Verpflichtung der Gegenparteien von Geschäften, an denen ein Mitglied des ESZB beteiligt ist, den Transaktionsregistern alle Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Geschäften zu melden, kann die Vertraulichkeitsvorschriften der EZB und der nationalen Zentralbanken (NZBen) beeinträchtigen und den Zweck der Befreiungen aushöhlen, die die EZB gemäß dem Vertrag genießt, insbesondere die Unverletzlichkeit der Archive der EZB und ihrer amtlichen Nachrichtenübermittlung (5). Aus den genannten Gründen sollten die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen eine Zentralbank des ESZB Gegenpartei ist, von Melde- und Transparenzpflichten befreit sein.

    Die EZB empfiehlt nachdrücklich, im Verordnungsvorschlag eine geschäftsbezogene Ausnahme vorzusehen (6). Wird eine solche Ausnahme nicht vorgesehen, hätte dies dieselben Folgen, wie dem ESZB selbst solche Melde- und Transparenzpflichten aufzuerlegen.

    2.2.   Klarstellung der Befugnis der Kommission, die Auflistung der Ausnahmen zu ändern

    Darüber hinaus ist eine Klarstellung von Artikel 2 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags erforderlich, welcher die Kommission befugt, in Bezug auf die Änderung der Auflistung der Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die EZB ist der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 3 einen direkten Verweis auf die Möglichkeit enthalten sollte, die Auflistung der Ausnahmen im Hinblick auf Zentralbanken von Drittländern zu erweitern (7).

    2.3.   Weiterverpfändung

    Für die Zwecke des Verordnungsvorschlags bezeichnet der Ausdruck Weiterverpfändung „die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter“ (8). Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Gegenpartei, die Finanzinstrumente als Sicherheit entgegennimmt, diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der die Sicherheit stellenden Gegenpartei weiterverpfänden darf, und nur, nachdem sie die Sicherheit auf das eigene Wertpapierkonto übertragen hat (9).

    Die EZB begrüßt die Meldepflichten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Artikel 4, einschließlich der Pflicht, Einzelheiten zur gestellten Sicherheit zu melden, insbesondere bei Weiterverpfändbarkeit oder wenn die Sicherheit weiterverpfändet wurde. Darüber hinaus begrüßt die EZB die vertraglichen Transparenzpflichten gemäß Artikel 15 des Verordnungsvorschlags. Um jedoch Kohärenz zu gewährleisten, schlägt die EZB vor, die Terminologie des Verordnungsvorschlags so weit wie möglich an die FSB-Empfehlungen (10) anzugleichen, und daher den Begriff „Weiterverwendung“ anstatt „Weiterverpfändung“ zu verwenden, was die Reichweite der unter den Verordnungsvorschlag fallenden Geschäfte besser wiedergibt und den Marktteilnehmern Rechtssicherheit bieten wird. Die EZB macht zu diesem Zweck Redaktionsvorschläge (11).

    In Bezug auf die vertraglichen Transparenzpflichten unterscheidet der Verordnungsvorschlag nicht zwischen Finanzsicherheiten, die als „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ übertragen werden, und solchen, die als „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG (12) bestellt werden. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung ist die vollständige Übereignung bzw. Zession eines Finanzaktivums oder die Übertragung aller Rechte daran. Dagegen ist eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkt dinglichen Rechts ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum, wobei das volle oder bedingte/beschränkte Eigentum bzw. die Inhaberschaft an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt. Im Hinblick auf die finanzielle Stabilität ist der weite Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags grundsätzlich zu begrüßen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG sollte jedoch ein Sicherungsnehmer nicht daran gehindert werden, volles Eigentum oder die volle Inhaberschaft an der Sicherheit zu erwerben, nachdem eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung bestellt wurde. Während die empfangende Gegenpartei trotzdem verpflichtet sein sollte, den sonstigen Pflichten nach Artikel 15 des Verordnungsvorschlags zu entsprechen, sollte klargestellt werden, dass die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung bereits die Zustimmung zur Weiterverwendung beinhaltet, und dass jeder Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 15 nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts beeinträchtigen wird, und die empfangende Gegenpartei nur Verwaltungssanktionen gemäß dem Verordnungsvorschlag unterliegen könnte. Die EZB macht zu diesem Zweck Redaktionsvorschläge (13).

    Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass sich der Verordnungsvorschlag nur auf die Einführung der Melde- und Transparenzpflichten konzentriert. Die jüngste Finanzkrise hat jedoch gezeigt, dass sich aus den Praktiken bei der Weiterverwendung und Weiterverpfändung erhebliche Risiken für die Finanzstabilität von Kundenvermögen ergeben können: sie können das Ansteckungsrisiko erhöhen, möglicherweise zum Aufbau übermäßiger Fremdfinanzierung im Finanzsystem führen und können auch das Risiko für Runs auf einzelne Institute erhöhen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene vom FSB Empfehlungen ausgesprochen wurden, um Einschränkungen hinsichtlich: 1) der Weiterverpfändung von Kundenvermögen zur Finanzierung der Tätigkeiten des Intermediärs auf eigene Rechnung; und 2) der Unternehmen, die Weiterverpfändung von Kundenvermögen betreiben dürfen, einzuführen (14). Darüber hinaus können auch weitere Maßnahmen in der Union gerechtfertigt sein. Daher ist es nach Auffassung der EZB wichtig, dass die Kommission die Notwendigkeit weiterer Regulierungsmaßnahmen prüft, welche über die vorgeschlagenen Melde- und Transparenzpflichten hinausgehen, unter anderem quantitative Einschränkungen der Weiterverwendung und der Weiterverpfändung von Kundenvermögen; solche Einschränkungen könnten in einem künftigen Rechtsakt enthalten sein. Eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse sollte durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass solche quantitativen Einschränkungen keine negative Auswirkung auf Wertpapierfinanzierungsmärkte haben.

    2.4.   Modalitäten für die Meldung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

    Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und zur Beobachtung der Entwicklungen an den Finanzmärkten und Überwachung des Finanzgeschäfts im Euro-Währungsgebiet und der Union insgesamt, muss die EZB mit Unterstützung der NZBen qualitativ hochwertige statistische Daten einholen (15). Daher sind die den Transaktionsregistern und, unter bestimmten Umständen, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß dem Verordnungsvorschlag gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für das ESZB von großer Bedeutung, um seine Aufgaben zu erfüllen: 1) um durch Beobachtung des Entstehens von Systemrisiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen; 2) um die Geldpolitik durchzuführen; 3) um den geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu analysieren; 4) um Finanzmarktinfrastrukturen zu überwachen (16); und 5) um den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 (17) in analytischer und statistischer Hinsicht zu unterstützen.

    Aus diesen Gründen und um den Meldeaufwand für Finanzmarktteilnehmer zu reduzieren, sollten die Einzelheiten zu den bestimmten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die gemeldet werden müssen, und das Format und die Häufigkeit dieser Berichte die Verwendung dieser Daten für die Aufgaben des ESZB erleichtern. Die EZB begrüßt die Möglichkeit, eng mit der ESMA zusammenzuarbeiten, um Entwürfe technischer Standards auszuarbeiten und ist bereit, die ESMA bei ihrer Aufgabe zu unterstützen.

    Darüber hinaus empfiehlt die EZB, dass die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit möglichst hoher Granularität und in vollständig standardisierter Form gemeldet, erhoben und dem ESZB zugänglich gemacht werden sollen. In Bezug auf die zu meldenden Datenpositionen empfiehlt die EZB, dass nach den nach Artikel 4 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags erstellten technischen Standards Einzelheiten der als Sicherheit verwendeten einzelnen Vermögenswerte und der Nennwert, die Währung, Art, Qualität und der Wert jedes Vermögenswerts gemeldet werden müssen. So lassen sich die zur Weiterverpfändung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte bzw. die Vermögenswerte, die weiterverpfändet wurden, bestimmen, und automatische Verfahren zur Erhebung dieser Daten vereinfachen. Die technischen Standards sollten auch die Meldung von einzelnen Vermögenswerten ermöglichen, die Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften unterliegen. Einzelne Vermögenswerte sollten auch gemeldet werden, wenn Geschäfte durch Pools von Vermögenswerten besichert sind, zum Beispiel auf Portfoliobasis oder über Triparty Collateral Management Services (18). Die technischen Standards sollten die technischen Besonderheiten solcher Pools von Vermögenswerten und ihren dynamischen Charakter berücksichtigen, insbesondere wenn sich die Zusammensetzung des Pools häufig ändert. Die Art und Weise, wie einzelne Vermögenswerte gemeldet werden, sollte entsprechend angepasst werden. Um die Meldung von Triparty-Pensionsgeschäften zu vereinfachen könnte es etwa eine Option sein, die Meldung der einzelnen Vermögenswerte zum Tagesende zuzulassen, aus denen sich der Sicherheitenpool zusammensetzt, der der Sicherung der Geschäfte dient. Die Meldung über die jeweiligen Finanzmarktinfrastrukturen kann die technische Durchführbarkeit der Meldung (einschließlich der Einzelheiten von einzelnen Sicherheiten) vereinfachen und wäre im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags, der es Gegenparteien erlaubt, die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu delegieren.

    Darüber hinaus schlägt die EZB vor, dass nach den technischen Standards Gegenparteien zusätzliche Positionen melden sollten, zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben des ESZB und um eine umfassendere Überwachung aus Gründen der Finanzstabilität zu erleichtern, und zwar unter Berücksichtigung unter anderem von internationalen Entwicklungen wie etwa der laufenden Arbeit des FSB.

    Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag gemeldet werden. Um die Qualität der Daten sicherzustellen und um sicherzustellen, dass alle Einzelheiten richtig und vollständig sind, empfiehlt die EZB zu prüfen, ob Gegenparteien Pflichten zur zusätzlichen, weniger häufigen Meldung aller noch nicht fälligen Geschäfte auferlegt werden sollten. Solche zusätzlichen Berichtspflichten würden darauf abzielen, die Anhäufung von Fehlern in den gemeldeten Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Laufe der Zeit zu verringern und würden im Einklang mit der Empfehlung des FSB stehen, regelmäßige Momentaufnahmen ausstehender Salden zu sammeln (19).

    Die EZB empfiehlt nachdrücklich, dass technische Standards im Sinne des Verordnungsvorschlags vorsehen, dass die gemeldeten Daten geeignete Identifikatoren enthalten, indem sie zurzeit gültige und künftige international vereinbarte Standards verwenden. Die ESMA sollte die Verwendung solcher Identifikatoren, insbesondere der Internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN), der globalen Rechtsträgerkennung (LEI) und einer eindeutigen Transaktionskennung, für alle Gegenparteien verbindlich machen, die in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags fallen (20).

    Erstens sollte auf die ISIN, die Wertpapieren zugeordnet ist und eine Wertpapierausgabe eindeutig kennzeichnet, verwiesen werden, wenn bargeldlose Sicherungsinstrumente gemeldet werden.

    Um zweitens Einheitlichkeit zu gewährleisten und ein Instrument für eine entsprechende Datensammlung zu bieten, sollten alle Parteien eines Finanzgeschäfts mit Hilfe eines eindeutigen Codes identifiziert werden. Zu diesem Zweck befürwortet die EZB die Verwendung des globalen LEI-Systems, wie es von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der ESMA (21) in einer mit den FSB-Empfehlungen zu vereinbarenden Weise gebilligt wurde (22). Obwohl das globale LEI-System noch nicht voll einsatzbereit ist, sollte Artikel 4 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags auf die Notwendigkeit verweisen, LEIs in den technischen Standards anzuwenden, insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendung von pre-LEIs im Rahmen des vorläufigen globalen LEI-Systems, das zurzeit eingesetzt wird (23). Die Verwendung des LEI- oder pre-LEI-Systems wird die Datenerhebung und -sammlung weltweit vereinfachen, insbesondere um Doppelzählungen für in verschiedenen Rechtsordnungen gemeldete internationale Geschäfte zu korrigieren.

    Drittens empfiehlt die EZB mangels einer vereinbarten Regelung auf internationaler Ebene nachdrücklich die Ausarbeitung einer eindeutigen Transaktionskennung auf europäischer Ebene durch die ESMA. Dies ist besonders wichtig, um von zwei oder mehreren Gegenparteien gemeldete Daten über dasselbe Geschäft abzugleichen sowie eine notwendige Voraussetzung, um die Integrität der von einer Gegenpartei übermittelten Daten zu gewährleisten, zum Beispiel um Datenlücken und Doppelzählungen zu vermeiden.

    Es ist ferner wichtig, sicherzustellen, dass das ESZB ausreichenden Zugang zu von Transaktionsregistern gesammelten vollständigen, standardisierten granularen Daten in Formaten hat, die die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erleichtern (24). Wenn es die ESMA für notwendig und zweckmäßig hält, sollte sie die Möglichkeit haben, in den Entwürfen technischer Standards Verfahren für Transaktionsregister vorzusehen, mit denen diese Vollständigkeit und Richtigkeit der an sie gemeldeten Daten überprüfen können, insbesondere wenn das Transaktionsregister fehlende, unvollständige oder uneinheitliche Daten feststellt (25). Dies erfolgt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden, Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gegen Gegenparteien gemäß Kapitel VIII des Verordnungsvorschlags zu verhängen.

    Nach der Festlegung dieser technischen Standards gemäß dem Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (26), ist es wichtig, dass sie regelmäßig aktualisiert werden, um Marktentwicklungen angemessen wiederzugeben, um den Regulierungsrahmen zu verbessern und um dem einheitlichen europäischen Regelwerk volle Wirksamkeit zu verleihen.

    Technische Standards, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen festgelegt wurden, wie etwa die Verordnung (EU) Nr. 648/2012, müssen möglicherweise ebenfalls an die nach dem Verordnungsvorschlag festgelegten technischen Standards angeglichen werden. Dies wird dazu beitragen, den Meldeaufwand der Gegenparteien zu verringern, während gleichzeitig gewährleistet wird, dass solche Meldungen die nach Artikel 4 des Verordnungsvorschlags geforderten Einzelheiten tatsächlich enthalten. Diese Angleichung soll eine umfassende Überwachung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sicherstellen, insbesondere die Einheitlichkeit der Einzelheiten und Formate der gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags zu meldenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Juni 2014.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  COM(2014) 40 final.

    (2)  Siehe „Strengthening Oversight and Regulation of Shadow Banking: Policy Framework for Addressing Shadow Banking Risks in Securities Lending and Repos“ (nachfolgend die „FSB-Empfehlungen“), 29. August 2013, abrufbar auf der Website des FSB unter http://www.financialstabilityboard.org/

    (3)  Siehe Empfehlungen 2 und 3 der FSB-Empfehlungen.

    (4)  Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sieht lediglich eine subjektive Ausnahmeregelung für die Mitglieder des ESZB, andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vor. Gegenparteien im Rahmen von Geschäften von Zentralbanken des ESZB sind nicht eindeutig von den in den Artikeln 4, 13, 14 und 15 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Melde- und Transparenzpflichten ausgenommen.

    (5)  Siehe Artikel 343 des Vertrags und Artikel 39 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sowie die Artikel 2, 5 und 22 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

    (6)  Siehe Änderung 7 im Anhang dieser Stellungnahme. Vgl. Nummer 7.2 der Stellungnahme CON/2012/21 und Artikel 1 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

    (7)  Siehe Änderung 8 im Anhang dieser Stellungnahme. Diese Klarstellung stünde im Einklang mit Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) und Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

    (8)  Artikel 3 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags.

    (9)  Artikel 15 des Verordnungsvorschlags.

    (10)  Siehe Empfehlung 7 der FSB-Empfehlungen.

    (11)  Siehe Änderung 10 im Anhang dieser Stellungnahme. Siehe auch Änderungen 2 bis 6, 11 und 16.

    (12)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

    (13)  Siehe Änderungen 10 und 19 im Anhang dieser Stellungnahme.

    (14)  Siehe Empfehlung 7 der FSB-Empfehlungen.

    (15)  Artikel 5 der ESZB-Satzung.

    (16)  Siehe Stellungnahme CON/2011/1.

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331, 15.12.2010, S. 162).

    (18)  Siehe Änderung 11 im Anhang dieser Stellungnahme.

    (19)  Siehe Empfehlung 2 der FSB-Empfehlungen.

    (20)  Siehe Änderung 12 im Anhang dieser Stellungnahme.

    (21)  Siehe EBA-Empfehlung zur Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier (LEI)) (EBA/REC/2014/01), 29. Januar 2014, abrufbar auf der Website der EBA unter http://www.eba.europa.eu/, und Frage- und Antwort-Dokument der ESMA, „Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR)“ (ESMA/2013/1527), 22. Oktober 2013, S. 45, abrufbar auf der Website der ESMA unter http://www.esma.europa.eu/

    (22)  Siehe „Eine global eindeutige Kennung für Rechtsträger im Finanzmarkt“, 8. Juni 2012, abrufbar auf der Website des FSB unter http://www.financialstabilityboard.org/

    (23)  Siehe „Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (ROC): erste Notiz über den Fortschritt der globalen LEI-Initiative“, 8. März 2013, abrufbar auf der Website des LEI-ROC unter http://www.leiroc.org/. Das vorläufige globale LEI-System wurde im Januar 2013 eingeführt, wobei der LEI-ROC jede von einer pre-LOU (Lokale Betriebseinheit) ausgegebene pre-LEI als global kompatibel billigte.

    (24)  Siehe Änderung 15 im Anhang dieser Stellungnahme.

    (25)  Siehe Änderung 13 im Anhang dieser Stellungnahme.

    (26)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG

    Redaktionsvorschläge

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschläge der EZB (1)

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 9

    „Infolgedessen werden Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, zentral gespeichert und unter anderem für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (‚EBA‘), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (‚EIOPA‘), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die betroffenen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (‚ESZB‘) einschließlich der Europäischen Zentralbank (‚EZB‘) auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken, die die Schattenbanktätigkeiten regulierter und nicht regulierter Unternehmen für die Finanzstabilität beinhalten, erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards und entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG festgelegten bestehenden Standards Rechnung tragen, mit denen Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung geregelt werden, und sicherzustellen bemüht sein, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB auf alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen direkt und sofort zugreifen können.“

    „Infolgedessen werden Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, zentral gespeichert und unter anderem für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (‚EBA‘), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (‚EIOPA‘), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die betroffenen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (‚ESZB‘) einschließlich der Europäischen Zentralbank (‚EZB‘) auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken, die die Schattenbanktätigkeiten regulierter und nicht regulierter Unternehmen für die Finanzstabilität beinhalten, erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards und entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012/EG festgelegten bestehenden Standards Rechnung tragen, mit denen Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung geregelt werden, und sicherzustellen bemüht sein, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB auf alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen, einschließlich der zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik sowie der Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen, notwendigen Informationen, direkt und sofort zugreifen können.“

    Begründung

    Die Transaktionsregistern gemeldeten Einzelheiten von Geschäften und, unter bestimmten Umständen, der ESMA sind für das ESZB von großer Bedeutung, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Verwendung dieser Einzelheiten zu diesem Zweck sollte sich im Text des Verordnungsvorschlags widerspiegeln. Siehe Nummer 2.4 dieser Stellungnahme.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 17

    „Weiterverpfändung bringt Liquidität und ermöglicht den Gegenparteien niedrigere Finanzierungskosten. Sie lässt jedoch auch komplexe Besicherungsketten zwischen traditionellem Bankwesen und Schattenbankwesen entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität beinhalten. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverpfändet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern.“

    Weiterverpfändung Weiterverwendung bringt Liquidität und ermöglicht den Gegenparteien niedrigere Finanzierungskosten. Sie lässt jedoch auch komplexe Besicherungsketten zwischen traditionellem Bankwesen und Schattenbankwesen entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität beinhalten. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverpfändet weiterverwendet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern.“

    Begründung

    Diese Änderung soll die Übereinstimmung mit der Einführung des Begriffs „Weiterverwendung“ in den Verordnungsvorschlag gewährleisten. Siehe Änderung 10 und Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 18

    „In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverpfändung Informationspflichten gegenüber den Gegenparteien festgelegt, die unbeschadet sektorspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften Anwendung finden sollten. So sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Weiterverpfändung für Fonds und Verwahrstellen beispielsweise nur insofern gelten, als der Rahmen für Investmentfonds, der eine ‚lex specialis‘ darstellt und Vorrang vor den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften hat, keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften unberührt lassen, die die Möglichkeiten von Gegenparteien einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverpfänden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden.“

    „In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverpfändung Weiterverwendung Informationspflichten gegenüber den Gegenparteien festgelegt, die unbeschadet sektorspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften Anwendung finden sollten. So sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Weiterverpfändung Weiterverwendung für Fonds und Verwahrstellen beispielsweise nur insofern gelten, als der Rahmen für Investmentfonds, der eine ‚lex specialis‘ darstellt und Vorrang vor den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften hat, keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften unberührt lassen, die die Möglichkeiten von Gegenparteien einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverpfänden weiterzuverwenden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden. Die Definition des Begriffs ‚Weiterverwendung‘ gemäß dieser Verordnung dient der Angleichung an die FSB-Empfehlungen. Die Definition der Weiterverwendung umfasst den Begriff der Weiterverpfändung nach den FSB-Empfehlungen unbeschadet der Notwendigkeit, diesen Begriff für künftige Gesetzesinitiativen der EU zu definieren.

    Begründung

    Diese Änderung soll die Übereinstimmung mit der Einführung des Begriffs „Weiterverwendung“ in den Verordnungsvorschlag gewährleisten. Siehe Änderung 10 und Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 24

    „In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, die Transparenz bestimmter Markttätigkeiten, wie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Weiterverpfändung und, falls relevant, anderen Finanzierungsstrukturen, zu gewährleisten und die Beobachtung und Erkennung der damit für die Finanzstabilität verbundenen Risiken zu ermöglichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.“

    „In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, die Transparenz bestimmter Markttätigkeiten, wie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Weiterverpfändung Weiterverwendung und, falls relevant, anderen Finanzierungsstrukturen, zu gewährleisten und die Beobachtung und Erkennung der damit für die Finanzstabilität verbundenen Risiken zu ermöglichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.“

    Begründung

    Diese Änderung soll die Übereinstimmung mit der Einführung des Begriffs „Weiterverwendung“ in den Verordnungsvorschlag gewährleisten. Siehe Änderung 10 und Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.

    Änderung 5

    Artikel 1

    „In dieser Verordnung werden die Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, andere Finanzierungsstrukturen und Weiterverpfändung festgelegt.“

    „In dieser Verordnung werden die Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, andere Finanzierungsstrukturen und Weiterverpfändung Weiterverwendung festgelegt.“

    Begründung

    Diese Änderung soll die Übereinstimmung mit der Einführung des Begriffs „Weiterverwendung“ in den Verordnungsvorschlag gewährleisten. Siehe Änderung 10 und Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.

    Änderung 6

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    „d)

    Gegenparteien, die eine Weiterverpfändung vornehmen, mit Sitz

    (1)

    in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

    (2)

    in einem Drittland in einem der nachstehend genannten Fälle:

    i)

    die Weiterverpfändung erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer EU-Zweigniederlassung;

    ii)

    die Weiterverpfändung betrifft Finanzinstrumente, die eine Gegenpartei mit Sitz in der Union oder eine EU-Zweigniederlassung einer Gegenpartei mit Sitz in einem Drittland als Sicherheit gestellt hat.“

    „d)

    Gegenparteien, die eine Weiterverpfändung Weiterverwendung vornehmen, mit Sitz

    (1)

    in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

    (2)

    in einem Drittland in einem der nachstehend genannten Fälle:

    i)

    die Weiterverpfändung Weiterverwendung erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer EU-Zweigniederlassung;

    ii)

    die Weiterverpfändung Weiterverwendung betrifft Finanzinstrumente, die eine Gegenpartei mit Sitz in der Union oder eine EU-Zweigniederlassung einer Gegenpartei mit Sitz in einem Drittland als Sicherheit gestellt hat.“

    Begründung

    Diese Änderung soll die Übereinstimmung mit der Einführung des Begriffs „Weiterverwendung“ in den Verordnungsvorschlag gewährleisten. Siehe Änderung 10 und Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.

    Änderung 7

    Artikel 2 Absatz 2a

    Kein Text.

    Diese Verordnung gilt nicht für Geschäfte, bei denen die in Absatz 2 aufgeführten Stellen Gegenpartei sind.

    Begründung

    Die subjektive Ausnahmeregelung für die Mitglieder des ESZB von der Anwendung des Verordnungsvorschlags reicht nicht aus, um sicherzustellen, dass Geschäfte, bei denen Mitglieder des ESZB Gegenpartei sind, ebenfalls von den Melde- und Transparenzpflichten ausgenommen sind. Daher ist dieser neue Absatz notwendig. Siehe Nummer 2.1 dieser Stellungnahme.

    Änderung 8

    Artikel 2 Absatz 3

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Auflistung in Absatz 2 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Auflistung in Absatz 2 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen und insbesondere den Anwendungsbereich von Absatz 2 auf Drittlandzentralbanken auszudehnen.

    Dafür legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] einen Bericht vor, in dem die Behandlung von Geschäften von Drittlandzentralbanken im Rahmen dieser Verordnung geprüft wird, und der:

    a)

    die in den jeweiligen Drittländern geltenden Vorschriften für die aufsichtsrechtliche Offenlegung von Zentralbankgeschäften, einschließlich Geschäften von Mitgliedern des ESZB in diesen Drittländern, benennt und

    b)

    die potenziellen Auswirkungen der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in der Union auf die Zentralbankgeschäfte von Drittländern bewertet.

    Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass eine Befreiung nach Absatz 2 für Geschäfte erforderlich ist, bei denen die Zentralbank eines Drittlands, die Geldpolitik, Devisen- und Finanzmarktgeschäfte vornimmt, Gegenpartei ist, trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese Befreiung auch für diese Zentralbank eines Drittlands gilt.

    Begründung

    Dieser Redaktionsvorschlag soll die Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährleisten. Siehe Nummer 2.2 dieser Stellungnahme.

    Änderung 9

    Artikel 3 Absatz 6 dritter Gedankenstrich

    „‚Wertpapierfinanzierungsgeschäft‘

    (…)

    jedes Geschäft mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung und ähnlichen Risiken, insbesondere ‚Buy-sell back‘- oder ‚Sell-buy back‘-Geschäfte;“

    „‚Wertpapierfinanzierungsgeschäft‘

    (…)

    jedes Geschäft mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung und ähnlichen Risiken, insbesondere ‚Buy-sell back‘- oder ‚Sell-buy back‘-Geschäfte oder Sicherheitentauschgeschäfte;“

    Begründung

    Die Definition von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollte erweitert werden, um andere Übertragungen von Sicherheiten zwischen Gegenparteien zu erfassen. Dies erleichtert die Meldung und Überwachung solcher Geschäfte gemäß Artikel 4 des Verordnungsvorschlags, was aus makroprudentieller Sicht wichtig ist, da solche Geschäfte zur Enstehung von Systemrisiken beitragen können.

    Änderung 10

    Artikel 3 Absatz 7

    „‚Weiterverpfändung‘ die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter;“

    „‚Weiterverpfändung Weiterverwendung‘ die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter;“

    Begründung

    Dieser Redaktionsvorschlag soll wiedergeben, dass diese weite Definition mit dem Begriff „Weiterverwendung“ nach den FSB-Empfehlungen übereinstimmt. Siehe Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.

    Änderung 11

    Artikel 4 Absatz 7

    „Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die zu meldenden Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden, die zumindest Folgendes beinhalten:

    a)

    Identität der Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und — falls nicht identisch — der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

    b)

    Nennwert, Währung, Art, Qualität und Wert der Sicherheit, Methode zur Bereitstellung der Sicherheit, bei Weiterverpfändbarkeit ob die Sicherheit weiterverpfändet wurde, etwaige Ersatz-Sicherheit, Rückkaufsatz oder Leihgebühr, Gegenpartei, Abschlag, Wertstellungstag, Fälligkeitstermin und erstmöglicher Kündigungstermin.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    „Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die zu meldenden Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden, die zumindest Folgendes beinhalten:

    a)

    Identität der Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und — falls nicht identisch — der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

    b)

    die einzelnen Vermögenswerte, die als Sicherheit verwendet werden oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften unterliegen, gegebenenfalls einschließlich einzelner Vermögenswerte, bei denen Geschäfte durch Pools von Vermögenswerten besichert sind. Die technischen Standards berücksichtigen die technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten, um die Meldung zu vereinfachen;

    b) c)

    Nennwert, Währung, Art, Qualität und Wert der einzelnen Vermögenswerte, die als der Sicherheit verwendet werden, Methode zur Bereitstellung der Sicherheit, bei Weiterverpfändbarkeit Verfügbarkeit zur Weiterverwendung, ob die Sicherheit weiterverpfändet weiterverwendet wurde, etwaige Ersatz-Sicherheit, Rückkaufsatz oder Leihgebühr, Gegenpartei, Abschlag, Wertstellungstag, Fälligkeitstermin und erstmöglicher Kündigungstermin sowie Marktsegment. Die technischen Standards berücksichtigen die technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten, um die Meldung zu vereinfachen.

    Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards trägt die ESMA den international abgestimmten Entwicklungen und Standards Rechnung.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    Begründung

    Um eine ausreichende Einheitlichkeit zu gewährleisten und um die Verwendung solcher Informationen für die Aufgaben des ESZB zu erleichtern, ist es notwendig, die Einzelheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die Transaktionsregistern gemeldet werden müssen, unter Berücksichtigung international abgestimmter Entwicklungen und Standards eindeutig festzulegen. Die technischen Standards sollten eine umfassende Meldung von Sicherheiten sicherstellen, einschließlich der Einzelheiten von einzelnen Vermögenswerten, bei denen Geschäfte durch Pools von Vermögenswerten besichert sind, wie z. B. auf Portfoliobasis oder über Triparty Collateral Management Services. Die technischen Standards sollten die technischen Besonderheiten solcher Pools von Vermögenswerten und ihren dynamischen Charakter durch entsprechende Anpassung der Meldepflichten berücksichtigen. Siehe Nummer 2.4 dieser Stellungnahme.

    Änderung 12

    Artikel 4 Absatz 8

    „Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    „Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format und die Häufigkeit der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

    Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards trägt die ESMA den international abgestimmten Entwicklungen und Standards Rechnung. Insbesondere das Format der Meldungen sollte unter anderem die folgenden internationalen Standards oder andere im Laufe der Zeit ausgearbeitete gleichwertige Standards umfassen:

    a)

    globale Rechtsträgerkennungen (LEIs) oder vorläufig pre-LEIs;

    b)

    internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs);

    c)

    eine eindeutige Transaktionskennung für jedes Geschäft.

    Die ESMA bestimmt in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und in Abstimmung mit den Marktteilnehmern die Bedingungen, unter denen eindeutige Transaktionskennungen ausgearbeitet, zugeordnet und verwaltet werden, falls erforderlich, unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    Begründung

    Um eine ausreichende Einheitlichkeit zu gewährleisten und um die Verwendung solcher Informationen für die Aufgaben des ESZB zu erleichtern, ist es notwendig, eine Reihe von Inhalts- und Formelementen der Meldungen an die Transaktionsregister unter Berücksichtigung internationaler Identifikationsnummern, wie zum Beispiel globaler LEIs und ISINs, eindeutig festzulegen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Einzelheiten zu Geschäften mit den notwendigen Datenattributen und in geeigneten Übertragungsformaten erhalten. Darüber hinaus sollte mangels einer vereinbarten Regelung auf internationaler Ebene die ESMA damit beauftragt werden, eine eindeutige Transaktionskennung auf europäischer Ebene auszuarbeiten. Siehe Nummer 2.4 dieser Stellungnahme.

    Änderung 13

    Artikel 5 Absatz 6

    „Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    „Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden.

    Die technischen Standards können die Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der an sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten durch Transaktionsregister festlegen, sofern die ESMA solche Verfahren zur Einhaltung der vorliegenden Verordnung für notwendig hält.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    Begründung

    Die ESMA sollte die Möglichkeit haben, Verfahren für Transaktionsregister vorzusehen, nach denen diese die Vollständigkeit und Richtigkeit der an sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags gemeldeten Daten überprüfen können, wenn die ESMA dies für notwendig und zweckmäßig hält. Siehe Nummer 2.4 dieser Stellungnahme.

    Änderung 14

    Artikel 12 Absatz 2

    „Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können.“

    „Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen, einschließlich der EZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können.“

    Begründung

    Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfasst die „einschlägigen Mitglieder[n] des ESZB“. Obwohl die EZB von diesem Begriff erfasst wäre, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich auf die Rolle der EZB innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) verwiesen werden.

    Änderung 15

    Artikel 12 Absatz 3

    „Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    die Häufigkeit und Detailliertheit der in Absatz 1 genannten aggregierten Positionen und die in Absatz 2 genannten Einzelheiten zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

    b)

    die operativen Standards, die zum Aggregieren und Vergleichen der Daten zwischen verschiedenen Transaktionsregistern erforderlich sind;

    c)

    die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben.

    Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    „Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    die Häufigkeit und Detailliertheit der in Absatz 1 genannten aggregierten Positionen und die in Absatz 2 genannten Einzelheiten zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

    b)

    die operativen Standards, die zum weitgehend automatischen Erheben, Aggregieren und Vergleichen der Daten zwischen verschiedenen Transaktionsregistern erforderlich sind;

    c)

    die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit Zugang zu vollständigen, granularen Daten in standardisierten Formaten zu haben.

    Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    Begründung

    Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB und zur Beobachtung der Entwicklungen an den Finanzmärkten und Überwachung des Finanzgeschäfts muss das ESZB qualitativ hochwertige statistische Daten einholen. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards müssen deshalb sicherstellen, dass die von Transaktionsregistern den Mitgliedern des ESZB bereitgestellten Daten vollständig, granular und für sämtliche Transaktionsregister in einem standardisierten Format zugänglich sind. Siehe Nummer 2.4 dieser Stellungnahme.

    Änderung 16

    Artikel 15

    „Kapitel V

    Transparenz von Weiterverpfändungen

    Artikel 15

    Weiterverpfändung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten

    1.

    Die Gegenparteien haben das Recht auf Weiterverpfändung, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die die Sicherheit stellende Gegenpartei wurde von der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei ordnungsgemäß schriftlich über die Risiken informiert, die die Erteilung einer Zustimmung gemäß Buchstabe b möglicherweise birgt, insbesondere über potenzielle Risiken bei einem Ausfall der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei;

    b)

    die die Sicherheit stellende Gegenpartei hat ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung gegeben, was durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung durch die die Sicherheit leistende Gegenpartei oder einen gleichwertigen alternativen Mechanismus belegt ist.

    2.

    Die Gegenparteien üben ihr Recht auf Weiterverpfändung aus, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die Weiterverpfändung erfolgt im Einklang mit den in der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

    b)

    die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente werden auf ein im Namen der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei eröffnetes Konto übertragen.

    3.

    Strengere sektorbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG, bleiben von diesem Artikel unberührt.“

    „Kapitel V

    Transparenz von Weiterverpfändungen Weiterverwendungen

    Artikel 15

    Weiterverpfändung Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten

    1.

    Die Gegenparteien haben das Recht auf Weiterverpfändung Weiterverwendung, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die die Sicherheit stellende Gegenpartei wurde von der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei ordnungsgemäß schriftlich über die Risiken informiert, die die Erteilung einer Zustimmung gemäß Buchstabe b möglicherweise birgt, insbesondere über potenzielle Risiken bei einem Ausfall der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei;

    b)

    die die Sicherheit stellende Gegenpartei hat ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung gegeben, was durch die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung durch die die Sicherheit leistende Gegenpartei, oder durch einen gleichwertigen alternativen Mechanismus oder durch eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG belegt ist.

    2.

    Die Gegenparteien üben ihr Recht auf Weiterverpfändung Weiterverwendung aus, sofern mindestens sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die Weiterverpfändung Weiterverwendung erfolgt im Einklang mit den in der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

    b)

    die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente werden auf ein im Namen der die Sicherheit erhaltenden Gegenpartei eröffnetes Konto übertragen.

    3.

    Strengere sektorbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG, bleiben von diesem Artikel unberührt.“

    Begründung

    Diese Änderung soll die Übereinstimmung mit der Einführung des Begriffs „Weiterverwendung“ in den Verordnungsvorschlag gewährleisten. Siehe Änderung 10 und Nummer 2.3 der Stellungnahme.

    Änderung 17

    Artikel 17 Absatz 2

    „Die gemäß Artikel 16 zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng mit den betroffenen Mitgliedern des ESZB zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist, insbesondere in Bezug auf Artikel 4.“

    „Die gemäß Artikel 16 zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng mit den betroffenen Mitgliedern des ESZB zusammen, einschließlich der EZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist, insbesondere in Bezug auf Artikel 4.“

    Begründung

    Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfasst die „einschlägigen Mitglieder[n] des ESZB“. Obwohl die EZB von diesem Begriff erfasst wäre, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich auf die Rolle der EZB innerhalb des SSM verwiesen werden.

    Änderung 18

    Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d

    „Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verstöße zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

    (…)

    d)

    Entzug oder Aussetzung der Zulassung;“

    „Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Verstöße zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

    (…)

    d)

    Entzug oder Aussetzung der Zulassung von Gegenparteien, die keine gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sind;

    da)

    Entzug der Zulassung. Diese Befugnis unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB, Kreditinstituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Zulassungen zu entziehen;“

    Begründung

    Die EZB ist gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ausschließlich dafür zuständig, Zulassungen der Kreditinstitute zu entziehen. Der Verordnungsvorschlag muss daher klarstellen, dass der Entzug der Zulassung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB unterliegt. Um darüber hinaus das einwandfreie Funktionieren und die Integrität des SSM zu gewährleisten, sollte die Befugnis, die Zulassung von Kreditinstituten auszusetzen im Verordnungsvorschlag nicht auf die zuständigen Behörden übertragen werden.

    Änderung 19

    Artikel 20 Absatz 5

    „Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 4 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts oder die Möglichkeit der Parteien, die Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen die in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen darf eine Partei des Wertpapierfinazierungsgeschäfts nicht zu Schadenersatzansprüchen berechtigen.“

    „Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 4 oder des Artikels 15 beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts oder die Möglichkeit der Parteien, die Bedingungen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen die in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen darf eine Partei des Wertpapierfinazierungsgeschäfts nicht zu Schadenersatzansprüchen berechtigen.“

    Begründung

    Um sicherzustellen, dass die vertraglichen Transparenzpflichten nach dem Verordnungsvorschlag nicht unbeabsichtigt Risiken für die Finanzstabilität von Besicherungsketten schaffen, sollte klargestellt werden, dass Verstöße gegen die Transparenzpflichten gemäß Artikel 15 nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts beeinträchtigen werden. Siehe Nummer 2.3 dieser Stellungnahme.


    (1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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