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Document 52013PC0813

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

/* COM/2013/0813 final - 2013/0402 (COD) */

52013PC0813

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung /* COM/2013/0813 final - 2013/0402 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Europa ist in Wissenschaft und Innovation stark vertreten und besitzt das Potenzial, sich weltweit an der Spitze zu positionieren. Das Streben nach Qualität in der Wissenschaft ist nicht bloß ein Anliegen der Forscher, sondern verspricht auch hohe öffentliche und private Renditen. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass sich in der EU – im Vergleich zu einigen unserer wichtigsten Handelspartner, namentlich den USA und Japan – die Unternehmen nur unzureichend in Forschung und Entwicklung (FuE) engagieren. Die suboptimalen FuE-Investitionen der Wirtschaft wirken sich negativ auf die Einführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen und die Entwicklung des Know-hows aus.

Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, dass die Rahmenbedingungen für Innovationstätigkeiten der Unternehmen verbessert werden. Im Kontext ihrer umfassenden Strategie „Europa 2000“ hat sich die Kommission auf das Ziel der Schaffung einer Innovationsunion verpflichtet: Sie will Investitionen in die Wissensbasis schützen, die teure Fragmentierung verringern und Europa in einen Standort verwandeln, an dem es sich lohnt, innovativ zu sein. Positiv auswirken dürfte sich ein innovationsförderndes Umfeld insbesondere auf die Höhe der privaten Investitionen in FuE im Rahmen einer umfassenderen – auch grenzüberschreitenden – Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft in FuE und technologischer Entwicklung, auf die offene Innovation und auf die Bewertung geistigen Eigentums, so dass der Zugang zu Risikokapital und Finanzierungen für forschungsorientierte und innovative Wirtschaftsakteure verbessert wird. Solche Ziele allein auf nationaler Ebene zu verwirklichen reicht nicht aus und hätte Ineffizienz und Doppelarbeit auf Unionsebene zur Folge.

Die drastisch gesunkenen Transaktionskosten in der digitalen Wirtschaft haben neue Formen der Zusammenarbeit mit einer offenen Wissenschaft („Open Science“) und einer offenen Innovation („Open Innovation“) entstehen lassen, die häufig zu neuen Geschäftsmodellen für die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens führen. Nichtsdestoweniger sind Rechte des geistigen Eigentums wesentlicher Bestandteil jeder Innovationspolitik. Rechte des geistigen Eigentums verschaffen Innovatoren und Kreativen die Möglichkeit, sich die Ergebnisse ihrer Arbeit, die immaterieller Natur sind, anzueignen, und setzen somit die notwendigen Anreize für Investitionen in neue Lösungen, Erfindungen und Know-how. Durch Rechte des geistigen Eigentums werden die Ergebnisse kreativer oder erfinderischer Tätigkeiten geschützt. Gleichwohl ist ihr Geltungsbereich begrenzt.

Im Forschungs- und Schaffensprozess werden wichtige Informationen zusammengetragen und entwickelt. Damit wird schrittweise eine Wissensbasis von hohem wirtschaftlichen Wert aufgebaut, die häufig nicht durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden kann, aber im Hinblick auf Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im Allgemeinen gleichermaßen von Bedeutung ist. Erfordern der Schutz solcher Vermögenswerte und das Anziehen von Finanzierungen und Investitionen die Geheimhaltung geistigen Eigentums, greifen Unternehmen, Laboratorien, Hochschulen wie auch einzelne Erfinder und Urheber auf die am weitesten verbreitete, altbewährte Form der Aneignung wertvoller Informationen zurück: Vertraulichkeit.

Da Forschung auf früheren Arbeiten aufbaut, hat die Weitergabe von Wissen und neuen Erkenntnissen eine wichtige Hebelwirkung für künftige Innovationen. Je nach Geschäftsmodell des Innovators kann Vertraulichkeit die notwendige Grundlage sein, auf der geistiges Eigentum entwickelt werden kann, das Innnovation und Wettbewerbsfähigkeit voranbringt. Am Anfang aller Rechte des geistigen Eigentums steht ein Geheimnis. Schriftsteller geben nicht preis, an welchem Plot sie gerade arbeiten (künftiges Urheberrecht), Autobauer veröffentlichen nicht die Erstentwürfe eines neuen Modells (künftiges Geschmacksmuster), Unternehmen geben nicht die vorläufigen Ergebnisse ihrer technologischen Experimente bekannt (künftiges Patent) und halten Informationen über neue Markenartikel zurück (künftige Marke) usw.

In der Rechtsterminologie werden Informationen, die mit Blick auf die Wahrung von Wettbewerbsvorteilen der Vertraulichkeit unterliegen, als „Betriebsgeheimnisse“, „Geschäftsgeheimnisse“, „nicht offenbarte Informationen“ oder „geheimes Know-how“ bezeichnet. In Wirtschaft und Wissenschaft werden mitunter auch Bezeichnungen wie „proprietäres Know-how“ oder „proprietäre Technologie“ verwendet.

Genauso wichtig sind Geschäftsgeheimnisse für den Schutz nichttechnologischer Innovationen. Der Dienstleistungssektor, auf den etwa 70 % des EU-BIP entfallen, ist außerordentlich dynamisch, und seine Dynamik hängt von der Schaffung innovativen Wissens ab. Jedoch ist der Dienstleistungssektor nicht im selben Maße wie das verarbeitende Gewerbe auf (patentgeschützte) technologische Prozesse und Produktinnovationen angewiesen. Vertraulichkeit ist in diesem Schlüsselbereich der EU-Wirtschaft das Fundament für die Entwicklung und Nutzung so genannter „weicher“ Innovationen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit. Der Vertraulichkeit unterliegen die Nutzung und Anwendung vielfältiger strategischer Geschäftsinformationen, die über das technologische Wissen hinausreichen, wie etwa Informationen über Kunden und Lieferanten, Geschäftsabläufe, Businesspläne, Marktforschung usw.

Unter Wirtschaftsexperten besteht Einigkeit darüber, dass Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – Geschäftsgeheimnissen mindestens dieselbe Bedeutung wie anderen Formen geistigen Eigentums beimessen. Besonders wichtig sind Geschäftsgeheimnisse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für Start-up-Unternehmen, denen es häufig an den spezialisierten Fachkräften und finanziellen Möglichkeiten fehlt, die notwendig wären, um Rechte des geistigen Eigentums zu verfolgen, zu verwalten, durchzusetzen und zu verteidigen.

Obgleich sie nicht wie traditionelle Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden, sind Geschäftsgeheimnisse ein wichtiges ergänzendes Instrument für die erforderliche Aneignung geistiger Vermögenswerte, die die Triebkräfte der wissensbasierten Wirtschaft des 21. Jahrhunderts sind. Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses hat keine Exklusivrechte an den geheimen Informationen. Mit Blick auf die Förderung eines wirtschaftlich effizienten und wettbewerbsorientierten Prozesses sind Beschränkungen der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen jedoch gerechtfertigt in Fällen, in denen das einschlägige Know-how oder die einschlägigen Informationen beim Inhaber des Geheimnisses gegen dessen Willen von einem Dritten mit unredlichen Mitteln beschafft wurden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang derartige Beschränkungen erforderlich sind, erfolgt auf Einzelfallbasis und unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.

Dies bedeutet, dass es Wettbewerbern freisteht – und sie dazu ermutigt werden sollten –, im Innovationswettbewerb dieselben, ähnliche oder alternative Lösungen zu entwickeln und zu nutzen, dass sie aber nicht betrügen, stehlen oder täuschen dürfen, um in den Besitz vertraulicher Informationen über die von anderen entwickelten Lösungen zu gelangen.

Während Aufbau und Verwaltung von Wissen und Informationen für die Leistung der EU‑Wirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnen, nimmt gleichzeitig das Risiko zu, dass wertvolles, nicht offengelegtes Know-how und einschlägige Informationen (Geschäftsgeheimnisse) zum Gegenstand von Diebstahl, Spionage oder anderen Formen einer widerrechtlichen Aneignung werden (Globalisierung, Outsourcing, längere Lieferketten, verstärkte Nutzung von IKT usw.). Auch steigt das Risiko, dass gestohlene Geschäftsgeheimnisse in Drittländern für die Herstellung rechtsverletztender Produkte genutzt werden, die dann in der EU mit den Produkten des Opfers der widerrechtlichen Aneignung konkurrieren. Die derzeitige Unterschiedlichkeit und Fragmentierung des Rechtrahmens für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unrechtmäßigem Erwerb, unrechtmäßiger Nutzung und unrechtmäßiger Offenlegung behindert jedoch grenzüberschreitende FuE und die Verbreitung innovativen Wissens, indem sie die europäischen Unternehmen in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt, unredliche Angriffe auf ihr Know-how abzuwehren.

Die Optimierung der Infrastruktur im Bereich des geistigen Eigentums ist ein wichtiger Pfeiler der Innovationsunion. Daher hat die Kommission im Mai 2011 eine umfassende Strategie für geistiges Eigentum beschlossen und sich verpflichtet, sich der Frage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen anzunehmen[1]. Die Vorlage dieses Vorschlags ist eine weitere Maßnahme, die sich aus der Verpflichtung zur Schaffung eines Binnenmarkts für geistiges Eigentum ergibt.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1.        Öffentliche Konsultationen

Diese Rechtsetzungsinitiative stützt sich auf eine Bewertung der Bedeutung, die Geschäftsgeheimnisse für Innovationen und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben, des Umfangs, in dem auf das Instrument des Geschäftsgeheimnisses zurückgegriffen wird, der Rolle, die Geschäftsgeheimnisse – auch im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums – bei der Generierung und wirtschaftlichen Nutzung von Wissen und immateriellen Vermögenswerten spielen, sowie des einschlägigen Rechtsrahmens. Zur Unterstützung der Bewertungsarbeiten wurden zwei externe Studien sowie ausgiebige Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

In einer ersten Studie (veröffentlicht im Januar 2012) wurde eine vergleichende Bewertung der in den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz vor einer widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen vorgenommen. In einer zweiten Studie (veröffentlicht im Mai 2013) wurden die wirtschaftlichen Grundlagen von Geschäftsgeheimnissen und ihres Schutzes vor widerrechtlicher Aneignung bewertet und eine eingehendere Analyse des rechtlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in der EU erstellt. Die Studie bestätigte die Fragmentierung und Heterogenität des bestehenden Schutzes vor einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen innerhalb der Union und gelangte zu der Einschätzung, dass dieser Schutz im Allgemeinen intransparent und mit unnötigen Kosten und Risiken verbunden ist. Ein effizientes System zur Sicherung der Ergebnisse von FuE sei eine unabdingbare Voraussetzung für Innovationstätigkeiten der Unternehmen, und die durch eine effiziente Nutzung des Instruments des Geschäftsgeheimnisses ermöglichte Flexibilität sei der Art und Weise angemessen, wie Innovation im heutigen Unternehmensumfeld stattfindet. Die Studie gelangte zu dem Schluss, dass eine Harmonisierung der für den Bereich Geschäftsgeheimnisse in der EU geltenden Rechtsvorschriften zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für Entwicklung, Austausch und Nutzung innovativen Wissens durch die Unternehmen führen werde.

Die Standpunkte der Interessenträger wurden in einem dreistufigen Verfahren eingeholt. Zunächst wurde das Thema von Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft, der Hochschulen und der öffentlichen Stellen auf einer von der Kommission im Juni 2012 organisierten Konferenz erörtert.

Anschließend wurde im Rahmen der zweiten Studie im November 2012 eine Umfrage zur Nutzung des Instruments des Geschäftsgeheimnisses sowie zu den damit verbundenen Risiken und dem bestehenden Rechtsschutz durchgeführt. Befragt wurde eine EU-weite repräsentative Stichprobe von Unternehmen, einschließlich KMU; Letztere hatten einen Anteil von 60 % an der Stichprobe. Insgesamt gingen im Rahmen der Umfrage 537 Reaktionen ein. 75 % der Teilnehmer bewerteten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als strategisch wichtig für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsleistung ihres Unternehmens. Die Umfrage ergab, dass in den vergangenen zehn Jahren etwa einer von fünf Antwortenden mindestens einmal Opfer einer versuchten widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen in der EU war, und fast zwei von fünf Antwortenden gaben an, dass das Risiko einer widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen im betreffenden Zeitraum zugenommen habe. Zwei von drei Umfrageteilnehmern sprachen sich für einen Legislativvorschlag der EU aus.

Drittens führten die Kommissionsdienststellen vom 11. Dezember 2012 bis zum 8. März 2013 eine offene öffentliche Konsultation zu den möglichen Politikoptionen und deren Auswirkungen durch. Es gingen 386 Antworten ein, größtenteils von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern (hauptsächlich aus einem Mitgliedstaat) und von Unternehmen. 202 Antwortende befürworteten ein Tätigwerden der EU im Bereich des rechtlichen Schutzes vor einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen. Die beiden Hauptgruppen von Befragten (Bürger und Unternehmen) vertraten allerdings konträre Auffassungen. Drei von vier Bürgern messen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen lediglich eine geringe Bedeutung für FuE bei und halten den bestehenden rechtlichen Schutz für übertrieben; ebenfalls 75 % sehen keinen Handlungsbedarf auf EU-Ebene. Die antwortenden Unternehmen messen Geschäftsgeheimnissen eine große Bedeutung für FuE und für ihre Wettbewerbsfähigkeit bei. Eine deutliche Mehrheit betrachtet den bestehenden Schutz als schwach, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene, und ist der Auffassung, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsrahmen negative Auswirkungen haben, wie etwa ein höheres Geschäftsrisiko in Mitgliedstaaten mit niedrigerem Schutzniveau, geringere Anreize für grenzüberschreitende FuE-Aktivitäten und höhere Aufwendungen für präventive Maßnahmen zum Schutz von Informationen.

 

2.2.        Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung hat die nationalen Unterschiede beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen aufgezeigt: Einige wenige mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften enthalten eine Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ oder legen fest, wann ein Geschäftsgeheimnis geschützt werden sollte; Unterlassungsverfügungen gegen Rechtsverletzer sind nicht in allen Fällen möglich; die üblichen Vorschriften zur Berechnung von Schadenersatz sind in Fällen einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen häufig unzureichend und alternative Methoden (z. B. Berechnung der Gebühren, die im Rahmen eines Lizenzvertrags zu zahlen gewesen wären) stehen nicht in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung; auch strafrechtliche Vorschriften zum Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten. Zudem verfügen viele Mitgliedstaaten über keine Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Falle von Rechtsstreitigkeiten, so dass Opfer einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen davor zurückschrecken, die Gerichte anzurufen.

Festgestellt wurden zwei Hauptprobleme:

· Suboptimale Anreize für grenzüberschreitende Innovationstätigkeiten. Wenn Geschäftsgeheimnisse dem Risiko einer widerrechtlichen Aneignung bei ineffektivem Rechtsschutz ausgesetzt sind, wirkt sich dies auf die Anreize für Innovationstätigkeiten (auch auf grenzüberschreitender Ebene) aus, und zwar i) aufgrund des zu erwartenden geringeren Werts der auf Geschäftsgeheimnissen basierenden Informationen und der höheren Kosten für deren Schutz sowie ii) des höheren Geschäftsrisikos bei Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. So würden es beispielsweise 40 % der Unternehmen in der EU ablehnen, Geschäftsgeheimnisse mit anderen Parteien zu teilen, aus der Befürchtung heraus, dass aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht autorisierten Veröffentlichung die Vertraulichkeit nicht gewahrt bleibt. Dies behindert Innovationen und insbesondere eine kooperative Forschung und eine offene Innovation, die eine gemeinsame Nutzung wertvoller Informationen durch verschiedene Unternehmen und Forschungspartner erfordert.

· Gefährdung von auf Geschäftsgeheimnissen basierenden Wettbewerbsvorteilen (Verlust an Wettbewerbsfähigkeit): Der fragmentierte Rechtsschutz innerhalb der EU gewährleistet keinen vergleichbaren Schutz- und Entschädigungsumfang im Binnenmarkt, wodurch auf Geschäftsgeheimnissen basierende Wettbewerbsvorteile – seien sie innovationsbezogen oder auch nicht – gefährdet werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigt werden kann. So geht beispielsweise die europäische chemische Industrie, die sich in hohem Maße auf durch Geschäftsgeheimnisse gesicherte Prozessinnovationen stützt, davon aus, dass eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen mitunter einen Umsatzrückgang von bis zu 30 % bewirken kann.

Ziel der Initiative ist es, einen angemessenen Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen sicherzustellen, die auf vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) basiert, sowie die Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Nutzung von Innovationen und den Wissenstransfer im Binnenmarkt zu verbessern. Konkret zielt sie ab auf einen wirksameren rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor widerrechtlicher Aneignung im gesamten Binnenmarkt.

Folgende Optionen zur Lösung des Problems wurden geprüft:

– Status quo.

– Bereitstellung von Informationen über und Sensibilisierung für die bestehenden nationalen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe bei widerrechtlicher Aneignung von Geschäftsgeheimnissen.

– Konvergenz der nationalen zivilrechtlichen Vorschriften betreffend die Unrechtmäßigkeit von Handlungen zur widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen (wobei die Vorschriften über Rechtsbehelfe und die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene festzulegen wären).

– Konvergenz der nationalen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe gegen die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen sowie Vorschriften zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während und nach Gerichtsverfahren (in Ergänzung von Option 3).

– Konvergenz der nationalen strafrechtlichen Vorschriften – zusätzlich zur Konvergenz der zivilrechtlichen Vorschriften (Option 4) – einschließlich Vorschriften zu den mindestens zu verhängenden Strafen.

Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis, dass sich die angestrebten Ziele mit Option 4 am besten verwirklichen lassen und dass diese Option dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.

Eine Konvergenz der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe würden es zudem innovativen Unternehmen ermöglichen, ihre berechtigten Geschäftsgeheimnisse EU-weit wirksamer zu schützen. Außerdem wären die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen, wenn sie sich auf die Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen von Gerichtsverfahren verlassen könnten, eher bereit, um rechtlichen Schutz vor etwaigen Schäden aufgrund einer widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen nachzusuchen. Mehr Rechtssicherheit und eine Konvergenz der Rechtsvorschriften würden dazu beitragen, den Wert von Innovationen, die Unternehmen als Geschäftsgeheimnisse schützen wollen, zu erhöhen, während das Risiko einer widerrechtlichen Aneignung verringert würde. Zu erwarten sind positive Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, da Unternehmen, insbesondere KMU, und Forscher in der Lage sein werden, ihre innovativen Ideen durch eine Kooperation mit den besten Partnern EU-weit stärker zu nutzen und damit zu einer Erhöhung der FuE-Investitionen des privaten Sektors im Binnenmarkt beizutragen. Dabei dürfte der Wettbewerb nicht beschränkt werden, da keine Exklusivrechte gewährt werden und es jedem Wettbewerber freisteht, das durch das Geschäftsgeheimnis geschützte Wissen unabhängig zu erwerben (unter anderem durch „Reverse Engineering“). Auch dürfte es nicht zu negativen Auswirkungen auf die Anstellung und Mobilität hoch qualifizierter Arbeitskräfte (mit Zugang zu Geschäftsgeheimnissen) innerhalb des Binnenmarkts kommen. Dies dürfte sich im Laufe der Zeit positiv auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum der EU-Wirtschaft auswirken. Die Initiative beeinträchtigt nicht die Grundrechte. Ganz im Gegenteil wird sie namentlich das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit stärken. Im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten bei Gerichtsverfahren sind Vorschriften zum Schutz der Verteidigungsrechte vorgesehen. Außerdem enthält der Vorschlag Schutzvorschriften zur Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.

Die Initiative steht im Einklang mit internationalen Verpflichtungen (d. h. dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen). Die wichtigsten Handelspartner verfügen über ähnliche Vorschriften auf diesem Gebiet.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Erlass von EU-Vorschriften zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften vor, wann immer dies für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, ein ausreichendes und vergleichbares Rechtsschutzniveau innerhalb des Binnenmarkts in Fällen einer rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen sicherzustellen (und gleichzeitig ausreichende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung eines missbräuchlichen Verhaltens zu treffen). Der durch die bestehenden nationalen Vorschriften gebotene Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtwidriger Aneignung in der EU stellt sich uneinheitlich dar, wodurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Informationen und Know-how gefährdet wird. Tatsächlich müssen wertvolle Informationen (wie etwa über Verarbeitungsprozesse, neue Stoffe und Materialien, nicht patentierte Technologien, Geschäftslösungen), damit ihr Potenzial als Wirtschaftsfaktor in vollem Umfang zu Tragen kommt, auf vertraulicher Basis übertragbar sein, da sie möglicherweise von unterschiedlichen Akteuren in unterschiedlichen geografischen Regionen unterschiedlich genutzt werden, Einkommen für die Urheber generieren und eine effiziente Ressourcenallokation ermöglichen können. Der fragmentierte Rechtsrahmen verringert auch die Anreize, innovationsbezogene grenzüberschreitende Tätigkeiten auf den Weg zu bringen, die auf der Nutzung von als Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen beruhen würden, wie etwa im Falle einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Herstellung oder Vermarktung von auf Geschäftsgeheimnissen basierenden Waren oder Dienstleistungen, einer Lieferung von Waren/Dienstleistungen an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder der Auslagerung der Herstellung an ein anderes Unternehmen in einem Mitgliedstaat. Kommt es in derartigen Situationen zu einer rechtswidrigen Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses in einem anderen Land mit einem niedrigeren Schutzniveau, können sich rechtsverletzende Produkte auf dem Markt ausbreiten. Die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften erschweren somit eine grenzüberschreitende, vernetzte FuE und Innovation und machen sie weniger attraktiv. Auch erhöhen sie das Geschäftsrisiko in Mitgliedstaaten mit geringerem Schutzniveau, was sich wiederum negativ auf die gesamte EU-Wirtschaft auswirkt, da sich zum einen die Anreize für einen grenzüberschreitenden Handel verringern und zum anderen rechtsverletzende Produkte, die aus diesen Mitgliedstaaten stammen (oder über sie importiert werden) im Binnenmarkt Verbreitung finden können. Die vorgeschlagene Richtlinie sollte eine grenzüberschreitende FuE-Kooperation fördern: Ein klarer, solider und vereinheitlichter Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidriger Aneignung ist dem grenzüberschreitenden Austausch und Transfer vertraulicher Geschäftsinformationen und vertraulichen Know-hows förderlich, indem die wahrgenommenen Risiken und die durch den Umgang mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften verbundenen Transaktionskosten gesenkt werden. Des Weiteren dürften von der Richtlinie stärkere Impulse für den grenzüberschreitenden Handel ausgehen, da der von „Trittbrettfahrern“ im grenzüberschreitenden Markt verursachte unfaire Wettbewerb eingedämmt wird.

Im Hinblick auf die Subsidiarität ist festzustellen, dass die in der Folgenabschätzung aufgezeigten Probleme ihren Grund in der Unterschiedlichkeit und Inkohärenz des bestehenden Rechtsrahmens haben, der keine gleichen Ausgangsbedingungen für die Unternehmen in der EU gewährleistet, was entsprechende negative Konsequenzen für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wie auch der EU als Ganzes hat. Zur Beseitigung dieser Probleme kommt es entscheidend auf eine größere Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rechtsschutzmaßnahmen an. Eine solche Kohärenz kann jedoch nicht mit Maßnahmen erreicht werden, die allein auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt werden: Die Erfahrung zeigt, dass selbst dann, wenn zwischen den Mitgliedstaaten eine gewisse Koordinierung stattfindet, z. B. im Rahmen des TRIPS-Abkommens, keine ausreichende und wesentliche Harmonisierung der nationalen Vorschriften erreicht wird. Der erforderliche Umfang und die erforderliche Wirkung werden aber durch die vorgeschlagene Maßnahme auf EU-Ebene erreicht.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Alle von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen sind aufeinander abgestimmt und mit dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

5.           ERLÄUTERUNG DES VORSCHLAGS

5.1.        Allgemeine Bestimmungen

In Kapitel I ist der Gegenstand der Richtlinie festgelegt (Artikel 1): Sie findet Anwendung auf den rechtswidrigen Erwerb sowie die rechtswidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die für die Zwecke des zivilen Rechtsschutzes zur Verfügung stehen sollten.

Darüber hinaus werden in Kapitel I Artikel 2 grundlegende Begriffe definiert. Die Definition der Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ umfasst drei Elemente: i) Die Information muss vertraulich sein. ii) Sie sollte aufgrund ihrer Vertraulichkeit von kommerziellem Wert sein. iii) Der Inhaber des Geheimnisses sollte angemessene Anstrengungen zur Geheimhaltung der Information unternehmen. Die Definition lehnt sich an die im TRIPS-Abkommen enthaltene Definition der „nicht offenbarten Informationen“ an.

Die Definition des Begriffs „Träger eines Geschäftsgeheimnisses“ beinhaltet – ebenfalls in Anlehnung an das TRIPS-Abkommen – als zentrale Komponente das Konzept der Rechtmäßigkeit der Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis. Somit ist sichergestellt, dass nicht nur der ursprüngliche Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, sondern auch Lizenznehmer das Geschäftsgeheimnis schützen können.

Die Definition des Begriffs „rechtsverletzende Produkte“ schließt eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit ein. Um als rechtsverletzende Produkte zu gelten, müssen die in Ausübung einer rechtswidrigen Handlung konzipierten, hergestellten oder vermarkteten Produkte in erheblichem Maße von dem in Frage stehenden Geschäftsgeheimnis profitieren. Dieses Kriterium sollte angelegt werden, wenn Maßnahmen erwogen werden, die sich unmittelbar auf die von einem Rechtsverletzter hergestellten oder vermarkteten Produkte auswirken.

In Kapitel II wird dargelegt, unter welchen Umständen Erwerb, Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig sind (Artikel 3) und die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses somit berechtigt sind, um Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe zu ersuchen. Entscheidendes Kriterium für die Rechtswidrigkeit entsprechender Handlungen ist das Fehlen der Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses. Artikel 3 legt außerdem fest, dass die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten, der nicht unmittelbar am ursprünglichen rechtwidrigen Erwerb bzw. der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung beteiligt war, ebenfalls rechtswidrig ist, sofern diesem Dritten bewusst war, dass eine unrechtmäßige Handlung vorausgegangen war, ihm dies hätte bewusst sein müssen oder ihm dies mitgeteilt wurde. Artikel 4 stellt ausdrücklich klar, dass eine unabhängige Entdeckung und ein „Reverse Engineering“ legitime Mittel der Informationsbeschaffung sind.

5.2.        Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Kapitel III legt die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest, die den Inhabern von Geschäftsgeheimnissen im Falle des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten zur Verfügung stehen sollten.

In Abschnitt 1 werden die allgemeinen Grundsätze genannt, die für die zivilrechtlichen Durchsetzungsinstrumente gelten, damit Handlungen der widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen verhindert bzw. eingedämmt werden können; insbesondere sind dies Wirksamkeit, Fairness und Verhältnismäßigkeit (Artikel 5). Außerdem sind Schutzvorkehrungen vorgesehen, die eine missbräuchliche Beschreitung des Rechtswegs verhindern sollen (Artikel 6). Artikel 7 sieht eine Befristung vor. Artikel 8 verlangt, dass die Mitgliedstaaten den Justizbehörden Mechanismen an die Hand geben, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht offengelegt werden. Die in Betracht kommenden Maßnahmen müssen Folgendes umfassen: vollständige oder teilweise Beschränkung des Zugangs zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten; Beschränkung des Zugangs zu Anhörungen und zu Aufzeichnungen über die Anhörungen; Anordnung, dass die Parteien bzw. Dritte eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, erstellen; Erstellung einer nicht vertraulichen Fassung von gerichtlichen Entscheidungen. Die Anwendung dieser Maßnahmen sollte verhältnismäßig sein, damit die Rechte der Parteien auf eine faire Anhörung nicht ausgehöhlt werden. Die Vertraulichkeitsmaßnahmen müssen während des Rechtsstreits gelten, im Falle der Beantragung eine öffentlichen Zugangs zu Dokumenten jedoch auch noch nach Beendigung des Rechtsstreits, solange es sich bei der fraglichen Information nach wie vor um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Abschnitt 2 sieht vorläufige und vorbeugende Maßnahmen in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer vorbeugenden Beschlagnahme rechtsverletzender Produkte vor (Artikel 9). Auch sind Schutzmaßnahmen vorgesehen, die Fairness und Verhältnismäßigkeit der vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen gewährleisten sollen (Artikel 10).

In Abschnitt 3 sind Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen der Sachentscheidung angeordnet werden können. Artikel 11 sieht ein Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, ein Verbot der Herstellung, des Anbietens, der Vermarktung oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte (bzw. der Einfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für die genannten Zwecke) sowie Abhilfemaßnahmen vor. Die Abhilfemaßnahmen verlangen unter anderem, dass der Rechtsverletzer sämtliche in seinem Besitz befindliche Informationen im Zusammenhang mit dem rechtwidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis vernichtet oder dem ursprünglichen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses aushändigt. Artikel 12 legt Schutzmaßnahmen fest, die Fairness und Verhältnismäßigkeit der in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten sollen.

Die Gewährung von Schadenersatz zum Ausgleich des dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses infolge des rechtswidrigen Erwerbs bzw. der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung seines Geschäftsgeheimnisses entstandenen Schadens wird in Artikel 13 geregelt, dem zufolge alle relevanten Faktoren, einschließlich der vom Beklagten erzielten unlauteren Gewinne, zu berücksichtigen sind. Unter anderem besteht die Möglichkeit der Schadenersatzberechnung auf der Grundlage hypothetischer Lizenzgebühren, wie sie im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.

Artikel 14 ermächtigt die zuständigen Justizbehörden, auf Antrag des Klägers – und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit – Publizitätsmaßnahmen, einschließlich der Veröffentlichung der Sachentscheidung, zu beschließen, vorausgesetzt, das Geschäftsgeheimnis wird nicht offengelegt.

Die Richtlinie enthält keine Vorschriften zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen, da dieser Aspekt bereits durch allgemeine EU-Vorschriften geregelt wird, die die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zum Verbot der Einfuhr rechtsverletzender Produkte in die EU ermöglichen.

5.3.        Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen

Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie und zur Verwirklichung der angestrebten Ziele sieht Kapitel IV die Verhängung von Sanktionen für den Fall einer Nichtbefolgung der in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen vor und enthält Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung.

Die Kommission ist – im Einklang mit den gemeinsamen Erklärungen zu erläuternden Dokumenten[2] – der Auffassung, dass es keine hinreichenden Gründe gibt, um die Mitgliedstaaten förmlich zur Übermittlung erläuternder Dokumente aufzufordern, in denen der Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Aus technischer Sicht ist die Richtlinie nicht übermäßig komplex. Sie enthält lediglich eine begrenzte Anzahl rechtlicher Verpflichtungen, die eine Umsetzung in nationales Recht erfordern. Das Thema ist klar abgegrenzt und ist auf nationaler Ebene bereits Gegenstand einer Regulierung, soweit es um den verwandten Bereich der Rechte des geistigen Eigentums geht. Somit sind keine Komplikationen bei der Umsetzung auf nationaler Ebene zu erwarten, was auch die Überwachung der Umsetzung erleichtern dürfte.

2013/0402 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen – die Währung der wissensbasierten Wirtschaft. Investitionen in die Generierung und Anwendung intellektuellen Kapitals bestimmen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem Markt und damit ihre Rendite, die letztlich die Motivation für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ist. Unternehmen wenden unterschiedliche Mittel an, um sich die Ergebnisse ihrer innovativen Tätigkeiten anzueignen, wenn eine Öffnung nicht die volle Nutzung ihrer Forschungs- und Innovationsinvestitionen erlaubt. Eines dieser Mittel ist die Nutzung formeller Rechte des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Geschmacksmusterrechten oder Urheberrechten. Ein weiteres Mittel ist der Schutz des Zugangs zu und der Verwertung von Wissen, das für das betreffende Unternehmen von Wert und nicht allgemein bekannt ist. Solches Know-how und solche Geschäftsinformationen, die nicht offengelegt werden und vertraulich zu behandeln sind, werden als Geschäftsgeheimnis bezeichnet. Unternehmen schätzen – unabhängig von ihrer Größe – Geschäftsgeheimnisse als genauso wichtig wie Patente und andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums ein und nutzen Vertraulichkeit als Management-Instrument für Geschäfts- und Forschungsinnovationen. Dabei geht es um ein breites Spektrum von Informationen, das über das technologische Wissen hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne und Marktforschung und -strategien einschließt. Durch den Schutz eines derart breiten Spektrums von Know-how und Geschäftsinformationen, die eine Ergänzung von oder auch eine Alternative zu Rechten des geistigen Eigentums darstellen können, ermöglichen Geschäftsgeheimnisse dem Urheber, einen Nutzen aus seiner schöpferischen Tätigkeit und seinen Innovationen zu ziehen, und sind daher von außerordentlicher Bedeutung für Forschung und Entwicklung und für die Innovationsleistung.

(2)       Offene Innovation ist ein wichtiger Hebel für die Schaffung neuen Wissens und fördert die Entstehung neuer und innovativer Geschäftsmodelle, die sich auf die Nutzung gemeinsam geschaffenen Wissens stützen. Geschäftsgeheimnisse spielen eine wichtige Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen innerhalb des Binnenmarkts und über dessen Grenzen hinaus im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext. Kooperative Forschung, einschließlich einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ist insbesondere wichtig, um den Umfang von Forschung und Entwicklung der Unternehmen im Binnenmarkt zu erhöhen. Offene Innovation ist ein Katalysator, der es neuen Ideen ermöglicht, sich ihren Weg auf den Markt zu bahnen, um Verbraucherbedürfnisse zu befriedigen und gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen. In einem Binnenmarkt, in dem Hindernisse für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf ein Minimum reduziert werden und in dem die Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt wird, sollten geistige Schöpfungen und Innovationen Investitionen in innovative Prozesse, Dienstleistungen und Produkte fördern. Ein derartiges Umfeld, das geistige Schöpfungen und Innovationen begünstigt, ist auch für das Beschäftigungswachstum und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union wichtig. Geschäftsgeheimnisse gehören zu den gebräuchlichsten Formen des Schutzes geistiger Schöpfungen und innovativen Know-hows durch Unternehmen, doch werden sie gleichzeitig durch den bestehenden Rechtsrahmen der Union am wenigsten vor rechtwidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte geschützt.

(3)       Innovative Unternehmen sind zunehmend unlauteren Praktiken ausgesetzt, die auf eine rechtswidrige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen abzielen, wie Diebstahl, unbefugtes Kopieren, Wirtschaftsspionage, Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften, und ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben können. Neuere Entwicklungen, wie die Globalisierung, das zunehmende Outsourcing, längere Lieferketten, ein verstärkter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, tragen zu einer Erhöhung des von derartigen Praktiken ausgehenden Risikos bei. Der rechtwidrige Erwerb und die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigen die Fähigkeit des rechtmäßigen Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, durch die Nutzung der Ergebnisse seiner Innovationsanstrengungen „First-Mover“-Renditen zu erzielen. Ohne wirksame und vergleichbare rechtliche Mittel zum unionsweiten Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden Anreize zur Aufnahme innovativer grenzüberschreitender Tätigkeiten im Binnenmarkt zunichtegemacht und können Geschäftsgeheimnisse nicht ihr Potenzial als Triebkräfte für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung ausschöpfen. Auf diese Weise werden Innovation und Kreativität behindert und gehen die Investitionen zurück, was sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt und sein wachstumsförderndes Potenzial aushöhlt.

(4)       Die auf internationaler Ebene im Rahmen der Welthandelsorganisation unternommenen Anstrengungen zur Lösung dieses Problems führte zum Abschluss des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen). Das Abkommen enthält unter anderem Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb und rechtwidriger Nutzung oder Offenlegung durch Dritte; dabei handelt es sich um gemeinsame internationale Standards. Alle Mitgliedstaaten wie auch die Union als Ganzes sind an dieses durch den Beschluss 94/800/EG des Rates[5] gebilligte Übereinkommen gebunden.

(5)       Ungeachtet des TRIPS-Abkommens bestehen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen vor rechtwidrigem Erwerb und rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung durch andere Personen. So haben beispielsweise nicht alle Mitgliedstaaten nationale Definitionen der Begriffe „Geschäftsgeheimnis“ und/oder „rechtwidriger Erwerb und rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses“ eingeführt, so dass sich der Umfang des Schutzes nicht ohne weiteres erschließt und von einem Mitgliedstaat zum anderen variiert. Außerdem fehlt es an Kohärenz hinsichtlich der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe, die im Falle eines rechtwidrigen Erwerbs oder der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung stehen, da nicht in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Unterlassungsverfügung gegen Dritte besteht, die nicht Wettbewerber des rechtmäßigen Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sind. Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten existieren auch in Bezug auf die Behandlung von Dritten, die das Geschäftsgeheimnis in gutem Glauben erworben haben, aber später – bei der erstmaligen Nutzung – erfahren, dass das betreffende Geschäftsgeheimnis zuvor von einer anderen Partei unrechtmäßig erworben wurde.

(6)       Zudem unterscheiden sich die nationalen Vorschriften auch danach, ob die rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen die Vernichtung der von Dritten, die Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig nutzen, hergestellten Produkte oder die Rückgabe oder Vernichtung aller Dokumente, Dateien oder Materialien verlangen können, die das rechtswidrig erworbene oder genutzte Geschäftsgeheimnis enthalten oder verwerten. Auch tragen die anwendbaren nationalen Vorschriften zur Schadenersatzberechnung nicht immer dem immateriellen Charakter von Geschäftsgeheimnissen Rechnung, was es schwierig macht, den tatsächlich entgangenen Gewinn oder die unlautere Bereicherung des Rechtsverletzers zu belegen, wenn kein Marktwert für die fraglichen Information bestimmt werden kann. Nur wenige Mitgliedstaaten sehen die Anwendung abstrakter Regeln zur Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr vor, die im Falle einer Lizenzerteilung für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses zu entrichten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Vorschriften vieler Mitgliedstaaten nicht die Wahrung der Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses gewährleisten, wenn der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses eine Klage wegen angeblichen rechtswidrigen Erwerbs oder angeblicher unrechtmäßiger Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten einreicht; dies mindert die Attraktivität der bestehenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe und schwächt den gebotenen Schutz.

(7)       Die Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten vorgesehenen rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen zeigen, dass für Geschäftsgeheimnisse nicht unionsweit ein vergleichbares Schutzniveau besteht. Die Folge davon ist eine Fragmentierung des Binnenmarkts in diesem Bereich und eine Schwächung des allgemeinen Abschreckungseffekts der Vorschriften. Der Binnenmarkt wird insofern in Mitleidenschaft gezogen, als durch solche Unterschiede die Anreize für Unternehmen reduziert werden, innovationsbezogenen grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich Forschungs- oder Produktionskooperationen mit Partnern, Outsourcing oder Investitionen in anderen Mitgliedstaaten, nachzugehen, bei denen man auf die Nutzung der als Geschäftsgeheimnis genutzten Informationen angewiesen ist. Grenzüberschreitende, vernetzte Forschung und Entwicklung sowie innovationbezogene Tätigkeiten, einschließlich des damit zusammenhängenden Herstellungsprozesses und des sich anschließenden grenzüberschreitenden Handels, verlieren in der Union an Attraktivität und werden erschwert, was auch auf Unionsebene zu Innovationsineffizienzen führt. Darüber hinaus entsteht in Mitgliedstaaten mit einem vergleichsweise geringen Schutzniveau, in denen es leichter ist, Geschäftsgeheimnisse zu stehlen oder auf andere unrechtmäßige Weise zu erwerben, ein höheres Geschäftsrisiko. Dies führt zu einer ineffizienten Kapitalallokation für wachstumsfördernde Innovationen im Binnenmarkt aufgrund der höheren Ausgaben für Schutzmaßnahmen zur Kompensation des unzureichenden rechtlichen Schutzes in einigen Mitgliedstaaten. Auch leistet dies Aktivitäten unfairer Wettbewerber Vorschub, die nach dem rechtswidrigen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen die unter deren Verwertung hergestellten Produkte im gesamten Binnenmarkt verbreiten können. Die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen erleichtern auch die Einfuhr von Produkten aus Drittländern in die Union über Einfuhrstellen mit geringerem Schutzniveau in Fällen, in denen Konzeption, Herstellung oder Vermarktung der Produkte auf gestohlenen oder anderen unrechtmäßig erworbenen Geschäftsgeheimnissen basieren. Insgesamt sind derartige Unterschiede dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich.

(8)       Es ist angezeigt, auf Unionsebene Vorschriften zur Annäherung der nationalen Rechtssysteme vorzusehen, damit im gesamten Binnenmarkt ein ausreichender und kohärenter Rechtsschutz bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gewährleistet wird. Zu diesem Zweck ist es wichtig, eine homogene Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ festzulegen, ohne den vor widerrechtlicher Aneignung zu schützenden Bereich einzuengen. Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Geschäftsinformationen, technologische Informationen und Know-how abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung als auch die legitime Erwartung der Wahrung der Vertraulichkeit besteht. Ihrem Wesen nach sollte eine solche Definition keine belanglosen Informationen enthalten und auch nicht das Wissen und die Qualifikationen einschließen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben und die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, bekannt sind bzw. für sie zugänglich sind.

(9)       Auch ist es wichtig, die Umstände festzulegen, unter denen ein rechtlicher Schutz gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund muss definiert werden, welches Verhalten und welche Praktiken als rechtswidriger Erwerb oder rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu betrachten sind. Die Offenlegung geschäftsbezogener Informationen durch Organe und Einrichtungen der Union oder nationale Behörden, über die diese aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] oder anderer Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten verfügen, sollte nicht als rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen betrachtet werden.

(10)     Im Interesse von Innovation und Wettbewerbsförderung sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie keine Exklusivrechte an dem als Geschäftsgeheimnis geschützten Know-how oder den geschützten Informationen begründen. Die unabhängige Entdeckung desselben Know-hows und derselben Informationen bleibt möglich, und den Wettbewerbern des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses steht es ebenfalls frei, ein rechtmäßig erworbenes Produkt einem „Reverse Engineering“ zu unterwerfen.

(11)     Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darauf zugeschnitten sein, das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Forschung und Innovation zu erreichen, ohne andere Ziele und Grundsätze des öffentlichen Interesses zu gefährden. Deshalb sollten die Maßnahmen und Rechtsbehelfe gewährleisten, dass die zuständigen Justizbehörden dem Wert eines Geschäftsgeheimnisses, der Schwere des Verhaltens, das zum rechtswidrigen Erwerb oder zur rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung geführt hat, sowie den Auswirkungen des Verhaltens Rechnung tragen. Auch sollte sichergestellt sein, dass die zuständigen Justizbehörden über die Ermessensbefugnis verfügen, die Interessen der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Interessen Dritter, gegebenenfalls auch der Verbraucher, gegeneinander abzuwägen.

(12)     Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde unterminiert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe dazu genutzt würden, nicht legitime, mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbare Absichten zu verfolgen. Daher ist es wichtig sicherzustellen, das die Justizbehörden befugt sind, missbräuchliches Verhalten von Antragstellern zu sanktionieren, die unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (die gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch die Freiheit der Medien und ihre Pluralität beinhalten) oder Whistleblowing-Aktivitäten einschränken. Daher sollte sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insoweit dem öffentlichen Interesse dient, als ein ordnungswidriges Verhalten oder eine strafbare Handlung aufgedeckt wird.

(13)     Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen, erscheint es angemessen, die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf einen bestimmten Zeitraum ab dem Datum zu beschränken, zu dem die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Kenntnis vom rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten Kenntnis erlangt haben oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hatten.

(14)     Angesichts der Möglichkeit, dass die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses während eines Gerichtsverfahrens nicht gewahrt bleibt, schrecken die rechtmäßigen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen häufig davor zurück, zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ein Verfahren einzuleiten, womit die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe in Frage gestellt wird. Daher bedarf es – vorbehaltlich geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Recht auf ein faires Verfahren garantieren – spezifischer Anforderungen, die darauf abstellen, die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses, das Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, im Verlauf des Verfahrens zu wahren. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, den Zugang zu Beweismitteln oder Anhörungen zu beschränken oder ausschließlich die nicht vertraulichen Teile von Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen. Der entsprechende Schutz sollte auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens so lange weiterbestehen, wie die dem Geschäftsgeheimnis zugrunde liegenden Informationen nicht öffentlich verfügbar sind.

(15)     Der rechtswidrige Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Dritten könnte verheerende Folgen für den rechtmäßigen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses haben, da es für ihn ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Preisgabe unmöglich würde, die Situation vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses wiederherzustellen. Folglich kommt es entscheidend darauf an, zeitnahe und zugängliche vorläufige Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtwidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen. Ein solcher Rechtsbehelf muss möglich sein, ohne dass eine Sachentscheidung abgewartet werden muss, wobei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Verteidigungsrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen sind. Möglicherweise bedarf es auch ausreichender Garantien dafür, dass die dem Beklagten im Falle eines unbegründeten Antrags entstehenden Kosten und Schäden gedeckt werden, insbesondere dann, wenn eine zeitliche Verzögerung dem rechtmäßigen Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses irreparable Schäden verursachen würde.

(16)     Aus dem gleichen Grund ist es wichtig, Maßnahmen vorzusehen, die eine weitere rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verhindern. Damit Verbotsmaßnahmen wirksam sind, sollte ihre Dauer – sofern die Umstände eine Befristung erforderlich machen – ausreichend sein, um etwaige geschäftliche Vorteile zu beseitigen, die der betreffende Dritte möglicherweise aus dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen hat. Maßnahmen dieser Art sollten in keinem Fall vollstreckbar werden, wenn die ursprünglich dem Geschäftsgeheimnis unterfallenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, öffentlich verfügbar geworden sind.

(17)     Ein Geschäftsgeheimnis kann auf rechtswidrige Weise für die Konzipierung, Herstellung oder Vermarktung von Produkten oder deren Bestandteilen genutzt werden, die dann im Binnenmarkt Verbreitung finden und damit den geschäftlichen Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Funktionierens des Binnenmarkts schaden. In derartige Fällen ebenso wie in Fällen, in denen das Geschäftsgeheimnis sich erheblich auf Qualität, Wert oder Preis des Endprodukts oder auf die Kosten auswirkt und die Herstellungs- oder Vermarktungsprozesse erleichtert oder beschleunigt, ist es wichtig, die Justizbehörden zu ermächtigen, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte auf den Markt gebracht bzw. vom Markt genommen werden. Mit Blick auf die globale Natur des Handels ist es auch erforderlich, dass die Maßnahmen ein Verbot der Einfuhr dieser Produkte in die Union oder ihrer Lagerung zum Zwecke einer Vermarktung beinhalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen nicht unbedingt die Vernichtung der Produkte anstreben, wenn andere gangbare Möglichkeiten bestehen, wie etwa die Beseitigung der rechtsverletzenden Eigenschaft des Produkts oder eine Verwertung der Produkte außerhalb des Marktes, beispielsweise in Form von Schenkungen an wohltätige Organisationen.

(18)     Eine Person kann ein Geschäftsgeheimnis ursprünglich in gutem Glauben erworben haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des ursprünglichen Inhabers des Geschäftsgeheimnisses – erfahren, dass ihre Kenntnis des betreffenden Geschäftsgeheimnisses auf Quellen zurückgeht, die dieses Geschäftsgeheimnis auf unrechtmäßige Weise genutzt oder offengelegt haben. Um zu vermeiden, dass unter solchen Umständen die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen oder Unterlassungsverfügungen der betreffenden Person einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollten die Mitgliedstaaten für entsprechende Fälle die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs vorsehen, der der geschädigten Partei als alternative Maßnahme gewährt wird, vorausgesetzt, dass ein solcher Ausgleich nicht den Betrag der Lizenzgebühren übersteigt, die angefallen wären, wenn die betreffende Person die Genehmigung erhalten hätte, das fragliche Geschäftsgeheimnis während des Zeitraums zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses von seinem ursprünglichen Inhaber hätte verhindert werden können. Würde die rechtwidrige Nutzung des Geschäftsgeheimnisses jedoch einen Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen darstellen oder zu einer Gefahr für die Verbraucher werden, sollte eine solche rechtswidrige Nutzung nicht zulässig sein.

(19)     Um zu vermeiden, dass eine Person, die bewusst ein Geschäftsgeheimnis auf unrechtmäßige Weise erwirbt, nutzt oder offenlegt oder der hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies der Fall war, aus einem solchen Verhalten einen Vorteil zieht, und um zu gewährleisten, dass für den geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses so weit wie möglich die Situation wiederhergestellt wird, in der er sich befunden hätte, wenn es nicht zu einem solchen Verhalten gekommen wäre, ist es erforderlich, einen angemessenen Ausgleich des infolge des rechtswidrigen Verhaltens erlittenen Schadens vorzusehen. Die Höhe des dem geschädigten Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zuerkannten Schadenersatzes sollte allen relevanten Faktoren Rechnung tragen, so einem Einkommensverlust des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder einem unlauteren Gewinn des Rechtsverletzers und gegebenenfalls etwaigen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses entstandenen moralischen Schäden. In Fällen, in denen es beispielsweise angesichts des immateriellen Charakters von Geschäftsgeheimnissen schwierig wäre, die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu bestimmten, käme als Alternative in Betracht, die Schadenshöhe aus Größen herzuleiten wie etwa den Lizenzgebühren, die angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter um eine Genehmigung zur Nutzung des fraglichen Geschäftsgeheimnisses ersucht hätte. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern die Gewährleistung einer Entschädigung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und den Nachforschungen.

(20)     Im Sinne einer zusätzlichen Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer und im Interesse einer Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit ist es zweckmäßig, Entscheidungen in Fällen, bei denen es um den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geht, zu veröffentlichen, gegebenenfalls an prominenter Stelle, solange die Veröffentlichung weder mit einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbunden ist noch der Privatsphäre und der Reputation natürlicher Personen auf unverhältnismäßige Weise abträglich ist.

(21)     Die Wirksamkeit der Maßnahmen und Rechtbehelfe, die den Inhabern von Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung stehen, könnten im Falle einer Nichtbefolgung der von den zuständigen Justizbehörden getroffenen Entscheidungen unterminiert werden. Daher ist es erforderlich sicherzustellen, dass die betreffenden Behörden über geeignete Sanktionsbefugnisse verfügen.

(22)     Damit eine einheitliche Anwendung der Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erleichtert wird, erscheint es angezeigt, Mechanismen für eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustauch zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen Mitgliedstaaten und Kommission andererseits vorzusehen, insbesondere durch Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um zu prüfen, ob die Maßnahmen ihr Ziel erfüllen, sollte die Kommission darüber hinaus – gegebenenfalls mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums – die Anwendung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen überwachen.

(23)     Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf Zugang zu Dokumenten, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und das Recht auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und die Verteidigungsrechte.

(24)     Wichtig ist, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten von Personen gewahrt bleibt, die an einem Rechtsstreit über den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen beteiligt sind und deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Für die im Rahmen dieser Richtlinie unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und insbesondere der von ihnen bezeichneten unabhängigen öffentlichen Stellen durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7].

(25)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts durch die Schaffung eines ausreichenden und vergleichbaren Rechtsschutzes im Binnenmarkt in Fällen eines rechtswidrigen Erwerbs oder einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union Maßnahmen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip treffen. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)     Diese Richtlinie sollte weder darauf abzielen, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch darauf, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Andere Unionsinstrumente, durch die derartige Angelegenheiten ganz allgemein geregelt werden, sollten grundsätzlich weiterhin für den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereich gelten.

(27)     Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags in unzulässiger Weise einzuschränken.

(28)     Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung sollten die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, des Rechts auf Privatsphäre, des Zugangs zu Dokumenten und des Vertragsrechts, unberührt lassen. Im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlament und des Rates[8] und des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie geht diese Richtlinie als Lex specialis der anderen Richtlinie vor –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1)           „Geschäftsgeheimnis“: Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)      sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personenkreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;

b)      sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

c)      sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

2)           „Träger eines Geschäftsgeheimnisses“: jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;

3)           „Rechtsverletzer“: jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat;

4)           „rechtsverletzende Produkte“: Produkte, deren Konzeption, Qualität, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegen Geschäftsgeheimnissen basieren.

Kapitel II

Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 3 Rechtswidriger Erwerb, rechtwidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen berechtigt sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, um einen rechtwidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtwidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern oder eine Wiedergutmachung zu erlangen.

2.           Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung dessen Inhabers ist als rechtswidrig zu betrachten, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt durch

a)      unbefugten Zugang zu oder Kopie von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;

b)      Diebstahl;

c)      Bestechung;

d)      Betrug;

e)      Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder Anstiftung zur Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder einer anderen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

f)       jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt.

3.           Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist als rechtwidrig anzusehen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch eine Person erfolgt, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)      Sie ist auf rechtwidrige Weise in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt.

b)      Sie verstößt gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Verpflichtung zur Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses.

c)      Sie verstößt gegen eine vertragliche oder andere Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses.

4.           Ebenfalls als rechtwidrig anzusehen ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie über eine andere Person in Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses rechtwidrig im Sinne des Absatzes 3 genutzt oder offengelegt hat.

5.           Das bewusste und vorsätzliche Herstellen, Anbieten oder Vermarkten rechtsverletzender Produkte oder die Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtverletzender Produkte für diese Zwecke stellt eine rechtwidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses dar.

Artikel 4 Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

1.           Der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen gilt als rechtmäßig, wenn er auf eine der folgenden Weisen erfolgt:

a)      unabhängige Entdeckung oder Schaffung;

b)      Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet;

c)      Wahrnehmung des Rechts von Arbeitnehmervertreten auf Information und Anhörung im Einklang mit den Rechtvorschriften und/oder Praktiken auf Unionsebene und/oder nationaler Ebene;

d)      jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Anspruch auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe besteht, wenn der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einer der folgenden Situationen erfolgt ist:

a)      zum Zwecke der rechtmäßigen Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit;

b)      zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit des Antragstellers, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war und der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte;

c)      das Geschäftsgeheimnis wurde von Arbeitnehmern gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung von deren Vertretungsbefugnissen offengelegt;

d)      zur Erfüllung einer nichtvertraglichen Verpflichtung;

e)      zum Schutz eines legitimen Interesses.

Kapitel III

Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 Allgemeine Verpflichtung

1.           Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtwidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

2.           Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen folgenden Bedingungen genügen:

a)      Sie müssen fair und gerecht sein.

b)      Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und nicht mit unangemessenen Fristsetzungen oder ungerechtfertigten Verzögerungen verbunden sein.

c)      Sie müssen wirksam und abschreckend sein.

Artikel 6 Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Einklang mit dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe von den zuständigen Justizbehörden in einer Art und Weise anzuwenden sind,

a)      die verhältnismäßig ist,

b)      die die Entstehung von Barrieren für den rechtmäßigen Handel im Binnenmarkt verhindert,

c)      die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme vorsieht.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden – falls sie entscheiden, dass eine Klage wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses offenkundig ungerechtfertigt ist und dass der Antragsteller das Gerichtsverfahren in unredlicher Absicht eingeleitet hat, um den Marktzugang des Beklagten in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder den Beklagten auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten – berechtigt sind, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)      Verhängung von Sanktionen gegen den Antragsteller;

b)      Anordnung zur Verbreitung der die gemäß Artikel 14 getroffene Entscheidung betreffenden Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden unbeschadet der Möglichkeit für den Beklagten getroffen, Schadenersatz zu verlangen, falls das Unionsrecht oder das nationale Recht dies zulässt.

Artikel 7 Befristung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Klagen auf Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Jahr, jedoch nicht später als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt einzureichen sind, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem letzten Umstand erlangt hat, der Grund für die Klage war, oder Anlass zu einer entsprechenden Vermutung bestand.

Artikel 8 Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtverfahren

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, Gerichtsbedienstete, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Personen, die an dem Gerichtsverfahren, das den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand hat, beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil des Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis, von dem sie aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugang zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben, zu nutzen oder offenzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht mehr, sofern eine der folgenden Situationen eintritt:

a)      Im Laufe des Verfahrens wird festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis nicht die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

b)      Im Laufe der Zeit werden die in Frage stehenden Informationen für Personenkreise, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Partei hin spezifische Maßnahmen treffen können, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses, auf das im Laufe des Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses Bezug genommen wird, zu wahren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sehen mindestens folgende Möglichkeiten vor:

a)      den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise zu beschränken;

b)      den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Abschriften zu beschränken; unter außergewöhnlichen Umständen und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung können die zuständigen Justizbehörden den Zugang der Parteien zu diesen Anhörungen beschränken und anordnen, dass solche Anhörungen nur in Gegenwart der gesetzlichen Vertreter der Parteien und der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegender autorisierter Sachverständiger stattfinden;

c)      eine nicht vertrauliche Fassung gerichtlicher Entscheidungen bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht wurden.

Wenn die zuständige Justizbehörde mit Blick auf den notwendigen Schutz eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses und gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a entscheidet, dass Beweismittel, über die eine Partei die rechtmäßige Kontrolle besitzt, der anderen Partei nicht offengelegt werden dürfen, und wenn diese Beweismittel für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sind, kann die betreffende Justizbehörde dennoch die Offenlegung der betreffenden Informationen gegenüber den gesetzlichen Vertretern der anderen Partei und gegebenenfalls gegenüber den autorisierten Sachverständigen – vorbehaltlich der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Absatz 1 – gestatten.

3.           Bei der Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags gemäß Absatz 2 und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit tragen die zuständigen Justizbehörden den legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie dem möglichen Schaden Rechnung, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags entstehen kann.

4.           Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG.

Abschnitt 2 Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen

Artikel 9 Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses eine der folgenden vorläufigen oder vorbeugenden Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer verhängen können:

a)      vorübergehende Einstellung oder gegebenenfalls vorübergehendes Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;

b)      Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtverletzender Produkte für diese Zwecke;

c)      Beschlagnahme oder Herausgabe der mutmaßlich rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, so dass ihr Eintritt in den Markt bzw. ihr Verkehr innerhalb des Marktes unterbunden wird.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden die Fortsetzung des angeblich rechtswidrigen Erwerbs oder der angeblich rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig machen, durch die eine Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sichergestellt werden kann.

Artikel 10 Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Maßnahmen befugt sind, vom Antragsteller einen mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffenden Nachweis zu verlangen, anhand dessen sie sich davon überzeugen können, dass tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, dass der Antragsteller der rechtmäßige Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und dass das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben, genutzt oder offengelegt wurde oder dass ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit folgenden Aspekten Rechnung tragen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 9 genannten vorläufigen Maßnahmen auf Antrag des Beklagten zurückgenommen werden oder auf andere Weise unwirksam werden,

a)      wenn der Antragsteller kein Gerichtsverfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung der zuständigen Justizbehörde führt, und zwar innerhalb einer von der Justizbehörde, die die Maßnahmen anordnet, gesetzten angemessenen Frist, sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies zulassen, oder – falls keine Frist gesetzt wurde – innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist;

b)      wenn die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, inzwischen nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die in Artikel 9 genannten vorläufigen Maßnahmen davon abhängig machen können, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit stellt oder eine gleichwertige Versicherung abgibt, durch die der Ausgleich eines dem Beklagten oder einer etwaigen anderen von den Maßnahmen betroffenen Person entstandenen Schadens gewährleistet wird.

5.           Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses des Antragstellers ablaufen oder wenn in der Folge festgestellt wird, dass kein rechtwidriger Erwerb und keine rechtwidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorgelegen hat und auch nicht drohte, müssen die die zuständigen Justizbehörden befugt sein, auf Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten zu verfügen, dass der Antragsteller dem Beklagten oder dem geschädigten Dritten einen angemessenen Ausgleich für jeden etwaigen durch die Maßnahmen entstandenen Schaden zahlt.

Abschnitt 3 Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Artikel 11 Unterlassungsverfügungen und Abhilfemaßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden für den Fall, dass ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung gerichtlich festgestellt wird, auf Wunsch des Antragstellers folgende Maßnahmen gegen den Rechtsverletzter anordnen können:

a)      Einstellung oder gegebenenfalls Verbot der Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen;

b)      Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtverletzender Produkte für diese Zwecke;

c)      geeignete Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der rechtsverletzenden Produkte.

2.           Zu den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Abhilfemaßnahmen zählen

a)      eine Verletzungserklärung;

b)      der Rückruf rechtverletzender Produkte vom Markt;

c)      die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte;

d)      die Vernichtung rechtsverletzender Produkte oder gegebenenfalls ihre Marktrücknahme, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses beeinträchtigt wird;

e)      die Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, oder gegebenenfalls die Herausgabe der Gesamtheit oder eines Teils dieses Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe und elektronischen Dateien an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei Anordnung einer Marktrücknahme der rechtsverletzenden Produkte auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses anordnen können, dass die Produkte dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätigen Organisationen übergeben werden, wobei die von den Justizbehörden festzulegenden Bedingungen darauf abstellen müssen, dass die betreffenden Produkte nicht wieder auf den Markt gelangen.

Die Justizbehörden ordnen an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe dafür vor, hiervon abzusehen. Diese Maßnahmen finden unbeschadet des etwaigen Schadenersatzes, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unter Umständen aufgrund des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlen sind.

Artikel 12 Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Prüfung eines Antrags auf Unterlassungsverfügung oder andere in Artikel 11 vorgesehene Abhilfemaßnahmen und bei der Beurteilung von deren Verhältnismäßigkeit folgenden Aspekten Rechnung tragen: Wert des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Folgen der rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, legitime Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, legitime Interessen Dritter, öffentliches Interesse und Schutz der Grundrechte, einschließlich Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit.

Falls die zuständigen Behörden die Dauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a begrenzen, muss die Dauer ausreichen, um sämtliche kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die der Rechtsverletzer aus dem rechtwidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gezogen haben könnte.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen auf Antrag des Beklagten zurückgenommen oder ihre Wirkung auf andere Weise aufgehoben wird, wenn die fraglichen Informationen aus Gründen, die nicht der Beklagte zu vertreten hat, nicht mehr die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Justizbehörden auf Antrag der den Maßnahmen unterworfenen Person anstelle der Anwendung dieser Maßnahmen die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an den Geschädigten anordnen kann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die betreffende Person hat ursprünglich in gutem Glauben Kenntnis von dem Geschäftsgeheimnis erlangt und erfüllt die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Kriterien.

b)      Bei Durchführung der in Frage stehenden Maßnahmen würde der betreffenden Person ein unangemessen hoher Schaden zugefügt.

c)      Eine finanzielle Entschädigung der geschädigten Partei scheint nach vernünftigem Ermessen eine zufriedenstellende Lösung zu sein.

Wird anstelle einer Anordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein finanzieller Ausgleich angeordnet, darf dieser nicht die Höhe der Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.

Artikel 13 Schadenersatz

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass der Rechtsverletzer, der sich dessen bewusst war oder sich dessen bewusst gewesen sein müsste, sich eines rechtwidrigen Erwerbs oder einer rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses schuldig zu machen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen dem tatsächlich erlittenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet.

2.           Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden alle relevanten Faktoren: negative wirtschaftliche Folgen, einschließlich entgangener Gewinne des Geschädigten, etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte unlautere Gewinne und gegebenenfalls andere als wirtschaftliche Faktoren wie den moralischen Schaden, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses durch den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verursacht wird.

Die zuständigen Gerichte können in geeigneten Fällen den Schadensersatz jedoch auch als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage mindestens folgender Faktoren: Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Rechtsverletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Genehmigung zur Nutzung des betreffenden oder Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.

Artikel 14 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Verfahren wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtwidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Rechtsverletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

2.           Bei jeder Maßnahme gemäß Absatz 1 wird die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Einklang mit Artikel 8 gewährleistet.

3.           Bei der Entscheidung darüber, ob eine Publizitätsmaßnahme angeordnet wird, und bei der Bewertung ihrer Verhältnismäßigkeit berücksichtigen die zuständigen Justizbehörden, welchen Schaden eine solche Maßnahme der Privatsphäre und dem Ruf des Rechtsverletzers zufügen kann, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, den Wert des Geschäftsgeheimnisses, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Offenlegung oder Nutzung des Geschäftsgeheimnisses und die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

Kapitel IV

Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen

Artikel 15 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehörden den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und sonstigen Personen, die es versäumen oder ablehnen, einer der gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 erlassenen Maßnahmen nachzukommen, Sanktionen auferlegen können.

Im Rahmen der Sanktionen wird unter anderem die Möglichkeit vorgesehen, im Falle einer Nichtbefolgung einer der gemäß den Artikeln 9 und 11 erlassenen Maßnahme regelmäßig zu zahlende Zwangsgelder zu verhängen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16 Informationsaustausch und Korrespondenzstellen

Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Korrespondenzstelle für alle die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffenden Fragen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Artikel 17 Berichte

1.           Bis zum XX.XX.20XX [drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist], erstellt die Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums einen Anfangsbericht über die Entwicklungen in Bezug auf den rechtwidrigen Erwerb, die rechtwidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zuge der Anwendung dieser Richtlinie.

2.           Bis zum XX.XX.20XX [vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist], erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht trägt dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in angemessener Weise Rechnung.

3.           Bis zum XX.XX.20XX [acht Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Artikel 18 Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum XX XX 20XX [24 Monate nach Erlass dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               KOM(2011) 287.

[2]               ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

[5]               Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

[6]               Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.43).

[7]               Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[8]               Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

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