EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0311

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung)

/* COM/2013/0311 final - 2013/0162 (COD) */

52013PC0311

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung) /* COM/2013/0311 final - 2013/0162 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Hintergrund des Vorschlags

· Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des Vorschlags

Kulturgüter sind Gegenstände, die von den Mitgliedstaaten als Teil ihres kulturellen Erbes betrachtet werden. Diese Gegenstände werden normalerweise nach ihrer kulturellen Bedeutung klassifiziert und unterliegen mehr oder minder strengen Schutzbestimmungen. Unter den Kulturgütern kommt denjenigen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert („nationales Kulturgut“) darstellen, besondere Bedeutung zu, weshalb sie für zukünftige Generationen bewahrt werden müssen. Allgemein wird nationales Kulturgut durch strengere rechtliche Regelungen geschützt, die seine endgültige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates verbieten.

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet ist. Diese Bestimmungen stehen Verboten und Beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert im Sinne von Artikel 36 AEUV gerechtfertigt sind.

Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern[1] wurde 1993 bei der Abschaffung der Binnengrenzen erlassen, um den Schutz von Kulturgütern sicherzustellen, die als „nationales Kulturgut“ der Mitgliedstaaten eingestuft sind. In ihr soll das grundlegende Prinzip des freien Warenverkehrs mit der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes nationaler Kulturgüter in Einklang gebracht werden.

Die Bewertungen der Richtlinie[2] ergaben, dass sie nur begrenzt als Instrument wirksam ist, mit dem die Rückgabe bestimmter als „nationales Kulturgut“ eingestufter Kulturgüter erreicht werden kann, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden und sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden. Als Hauptursachen hierfür wurden ermittelt:

· die Voraussetzungen, die als „nationales Kulturgut“ eingestufte Kulturgüter für eine Rückgabe erfüllen müssen, d. h. die Tatsache, dass sie einer der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Kategorien angehören und in bestimmte Wert- oder Altersgruppen fallen müssen;

· die Kürze der Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe;

· die Entschädigungskosten.

Im Zuge dieser Bewertungen wurde ferner festgestellt, dass für eine bessere Umsetzung der Richtlinie die Verwaltungszusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den zentralen Stellen verbessert werden müssen.

Nach der mit der Richtlinie eingeführten Regelung müssten sich bestimmte Mitgliedstaaten der in den internationalen Abkommen vorgesehenen Mechanismen bedienen, um eine Rückgabe ihrer Kulturgüter zu erlangen. Die Unesco-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahr 1970 und die Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aus dem Jahr 1995 wurden noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert.[3]

Obwohl vielfältige Instrumente zur Verfügung stehen, haben sich Kulturgüter zu einem der am häufigsten unrechtmäßig gehandelten Güter entwickelt. Der unrechtmäßige Handel mit Kulturgütern, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, ist eine besonders schwerwiegende Form dieser Kriminalität mit großem Schaden für die nationale Identität, Kultur und Geschichte der Mitgliedstaaten, da mit dem Verschwinden des „nationalen Kulturguts“ den Bürgerinnen und Bürgern eines Staates eine Quelle ihrer Identität und ein Zeugnis ihrer Geschichte verloren gehen.

Die Feststellung, dass diese Problematik in den Mitgliedstaaten der Union weit verbreitet ist, hat den Rat der Europäischen Union am 13. und 14. Dezember 2011 zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass es der Maßnahmen bedarf, die die Wirksamkeit der Prävention und der Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter erhöhen. In dieser Hinsicht empfahl er der Kommission unter anderem, zur Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen Schutz von Kulturgütern zu unterstützen und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zu fördern.[4]

Ziel dieses Vorschlags ist es, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, zu erreichen.

Allgemein soll damit ein Beitrag zum Schutz der Kulturgüter im Binnenmarkt geleistet werden.

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Initiative steht in Einklang mit der Politik der Union im Bereich des Schutzes von Kulturgütern. Sie deckt sich auch mit den erwähnten Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern.

Die vorgeschlagene Richtlinie bezieht sich auf die Rückgabe von Kulturgütern als ein System, das es den Mitgliedstaaten gestattet, ihre als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter zu schützen.

Was die Wiedererlangung eines Kulturguts durch den Eigentümer, dem es weggenommen wurde, angeht, so ist in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[5] vorgesehen, dass der neue Gerichtsstand für auf Eigentum gestützte Zivilklagen auf Rückgabe der Ort ist, an dem sich das Kulturgut befindet. Diese neue Vorschrift würde auch für Zivilklagen auf Rückgabe von Kulturgütern gelten.

Mit beiden Initiativen soll der Schutz von Kulturgütern verbessert werden; während die eine es den nationalen Behörden erlaubt, die Rückgabe eines als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturguts, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet verbracht wurde, zu verlangen, erhält der Eigentümer durch die andere das Recht, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich das Kulturgut befindet, auf dessen Rückgabe zu klagen.

2.           Ergebnisse der Konsultationen von Interessenträgern und der Folgenabschätzung

· Konsultation von Interessenträgern

Zwischen dem 30. November 2011 und dem 5. März 2012 fand eine öffentliche Konsultation statt, die an alle von dieser Initiative betroffenen Interessenträger gerichtet war. Diese Konsultation wurde mit Hilfe des Mechanismus der interaktiven Politikgestaltung (Ihre Stimme in Europa) in Form von zwei gezielten Fragebögen durchgeführt, wovon der eine an die Behörden und öffentlichen Stellen und der andere an die Bürger und Wirtschaftsakteure, die davon betroffen oder im Bereich Kulturgüter tätig sind, gerichtet war.

Bei den Dienststellen der Kommission gingen 142 Antworten ein, davon 24 von öffentlichen Einrichtungen und 118 aus der Privatwirtschaft. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation kann auf der Europa-Website eingesehen werden.[6]

Die Vertreter der Privatwirtschaft waren mehrheitlich (61 %) der Auffassung, dass die Richtlinie 93/7/EWG den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten angemessen gerecht wird, so dass keine Überarbeitung nötig ist. Lediglich 22 % befürworteten eine Überarbeitung.

Demgegenüber vertraten 54 % der Vertreter von Behörden und öffentlichen Einrichtungen den Standpunkt, dass durch die Richtlinie eine tatsächliche Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachter nationaler Kulturgüter nicht gewährleistet ist. Die Lösungen, die zur Steigerung der Wirksamkeit der Richtlinie ins Auge gefasst wurden, wurden in etwa zu gleichen Teilen unterstützt: 29 % sprachen sich für die Überarbeitung der Richtlinie aus, ebenfalls 29 % für eine Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden, 17 % befürworteten es, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung der internationalen Konventionen (Unesco und Unidroit) aufzufordern, und 25 % traten für ein kombiniertes Vorgehen ein, das mehrere Lösungsansätze miteinander verbindet, etwa die Überarbeitung der Richtlinie mit einer Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat regelmäßig die nationalen Berichte über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG ausgewertet und davon ausgehend Bewertungsberichte erstellt. Diese Bewertungsberichte für den Zeitraum 1993 bis 2011 wurden an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gerichtet.[7]

Ferner hat die Kommission eine Ex-post-Bewertung durchgeführt, indem sie eine Gruppe nationaler Sachverständiger eingerichtet hat, in der die zentralen Stellen vertreten sind, welche die in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen. Die Aufgabenstellung der Expertengruppe „Rückgabe von Kulturgütern“, die im Rahmen des Ausschusses für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern geschaffen wurde, bestand darin, etwaige Probleme bei der Anwendung der Richtlinie festzustellen und Lösungen zu erarbeiten. Diese Gruppe war zwischen 2009 und 2011 tätig.

Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie überarbeitet werden sollte, um sie zu einem wirkungsvolleren Instrument für die Rückgabe nationaler Kulturgüter zu machen, und dass Mechanismen aufgebaut werden müssen, die die Verwaltungszusammenarbeit und Abstimmung zwischen den zentralen Stellen verbessern.[8]

· Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ist eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung und eine Folgenabschätzung beigefügt, deren Entwürfe vom entsprechenden Ad-hoc-Ausschuss der Europäischen Kommission bewertet wurden, der dazu am 21. September 2012 seine Stellungnahme abgab. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden in die endgültige Fassung der Folgenabschätzung aufgenommen.

In dieser Folgenabschätzung wurden insbesondere die Berichte über die Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie, die durch die Arbeit der Expertengruppe „Rückgabe von Kulturgütern“ erlangten Unterlagen, die Arbeiten der OMK-Expertenarbeitsgruppe „Mobilität von Kunstsammlungen“ (OMK – offene Methode der Koordinierung) im Rahmen des Arbeitsprogramms 2007-2010 für die Kultur[9], die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu dieser Fragestellung, aber auch die in den Jahren 2004, 2007 und 2011 im Bereich Kulturgüter durchgeführten Studien[10] berücksichtigt.

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie die folgenden Optionen[11] prüfte und miteinander verglich:

Option 1: Keine Änderung der gegenwärtigen Lage

Die Richtlinie 93/7/EWG bleibt in der Fassung der Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG unverändert bestehen.

Option 2: Verstärkte Nutzung der gemeinsamen Instrumente durch die zentralen Stellen

Ausstattung der zentralen Stellen mit einem elektronischen Instrument (Binnenmarktinformationssystem, „IMI“), das ihnen die Verwaltungszusammenarbeit, die Abstimmung und den Informationsaustausch erleichtert.

Option 3: Überarbeitung der Richtlinie 93/7/EWG

Die Richtlinie 93/7/EWG wird zu dem Zweck überarbeitet, i) ihren Anwendungsbereich auf alle als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter zu erweitern, ii) die Fristen für Rückgabeklagen und für eine Prüfung des Kulturguts zu verlängern und iii) die Voraussetzungen für die Entschädigung des Eigentümers anzugleichen.

Option 4: Aufforderung der Mitgliedstaaten, die Unesco-Konvention über Kulturgüter von 1970 zu ratifizieren und umzusetzen

Die Richtlinie 93/7/EWG bleibt unverändert und das Eingreifen konzentriert sich auf die Ratifizierung und Umsetzung der Konvention der Unesco über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970 durch die Mitgliedstaaten.           

Bevorzugt wird der Ansatz, der sich aus einer Kombination der Optionen 2 und 3 ergibt, und somit insbesondere Folgendes umfasst:

- Der Einsatz des Systems IMI wird für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen vorgesehen.

- Der Geltungsbereich der Richtlinie wird auf alle als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter gemäß Artikel 36 des Vertrags erweitert.

- Die Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe wird verlängert.

- Die Frist für die Überprüfung eines Kulturguts wird verlängert.

- Die Voraussetzungen für die Entschädigung des Eigentümers im Fall einer Rückgabe werden angeglichen.

3.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Durch die Neufassung der Richtlinie 93/7/EWG in der Fassung der Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu erreichen. Mit dieser Neufassung wird auch eine Vereinfachung des einschlägigen EU-Rechts bezweckt.

Die Änderungen an den Vorschriften der Richtlinie 93/7/EWG betreffen: i) die Erweiterung ihres Geltungsbereichs auf sämtliche als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Artikels 36 des Vertrags eingestufte Kulturgüter, ii) den Einsatz des Systems IMI für die Durchführung von Maßnahmen für die verwaltungstechnische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Stellen, iii) eine Verlängerung der Frist, damit die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats die Beschaffenheit des in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundenen Kulturguts prüfen können, iv) eine Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Klage auf Rückgabe, v) die Angabe, welche Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Frist in Gang setzt, innerhalb deren die Rückgabeklage erhoben werden muss, vi) die Klarstellung, dass der Eigentümer nachweisen muss, dass er beim Erwerb des Kulturguts die gebotene Sorgfalt walten ließ, vii) eine Angabe einheitlicher Kriterien für das Verständnis der „erforderlichen Sorgfalt“ und viii) die Verlängerung der Frist für die Berichte über die Anwendung und die Bewertung der Richtlinie.

· Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrages (AEUV).

· Subsidiaritätsprinzip

Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Somit gilt das Subsidiaritätsprinzip.

Da ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rückgabe an unterschiedlichen nationalen Regelungen gescheitert wäre, wurde parallel mit der Schaffung des Binnenmarktes auch die Richtlinie 93/7/EWG erlassen.

Die Festlegung von Regelungen für die Rückgabe ist eine Maßnahme, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes erleichtert. Ein einzelner Mitgliedstaat hätte nämlich große Schwierigkeiten, die Rückgabe eines unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturguts durchzusetzen, das als „nationales Kulturgut“ eingestuft ist, wenn ihm kein einheitliches Verfahren zur Verfügung steht, das auch in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich das Kulturgut befindet. In diesem Fall könnte sich nämlich ein Eigentümer, der sehr wohl weiß, dass das Kulturgut unrechtmäßig entfernt wurde, in einem Mitgliedstaat niederlassen, ohne den Verlust des Objekts befürchten zu müssen.

Somit ist die Union aufgrund des grenzüberschreitenden Aspekts der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgütern eher in der Lage, hier tätig zu werden und die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter zu ermöglichen, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden. Das Ziel des Vorschlags kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und erfordert daher Maßnahmen auf EU-Ebene

Die Union hat allerdings nicht die Zuständigkeit festzulegen, was ein nationales Kulturgut ist, oder zu bestimmen, welche nationalen Gerichte zuständig sind, wenn der ersuchende Mitgliedstaat gegen den Eigentümer und/oder Besitzer eines als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturguts, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, auf Rückgabe klagt. Diese Fragen unterliegen der Subsidiarität, weil sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Der Umfang der Maßnahme hängt mit den wichtigsten Faktoren zusammen, die die Wirksamkeit der Richtlinie 93/7/EWG begrenzen, wenn es darum geht, die Rückgabe bestimmter, als „nationales Kulturgut“ eingestufter Gegenstände durchzusetzen. Der vorliegende Vorschlag ist in Bezug auf das Ziel, die Rückgabe aller als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgüter sicherzustellen, die seit 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, verhältnismäßig und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus.

Um die Anwendung zu verbessern, ist in diesem Vorschlag festgelegt, dass die Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Stellen über das IMI-System erfolgen wird, es wird darin klargestellt, von welcher nationalen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Frist für die Erhebung der Rückgabeklage in Gang gesetzt wird, und es wird bestimmt, dass der Eigentümer nachweisen muss, dass er die erforderliche Sorgfalt walten ließ, wobei bestimmte gemeinsame Kriterien aufgeführt werden, die eine einheitliche Interpretation des Begriffs „erforderliche Sorgfalt“ durch die nationalen Gerichte im Hinblick auf eine Entschädigung des Eigentümers begünstigen sollen. Diese Kriterien sind jedoch nicht erschöpfend.

Diese Notwendigkeit einzugreifen ist allerdings nicht für andere Aspekte gegeben, wie etwa für die Möglichkeit natürlicher Personen, auf Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu klagen, die ihr Eigentum sind, für die Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Rückgabeklage von 30 auf 50 Jahre oder die Einführung einer Obergrenze für die Entschädigung des Eigentümers.

Der Vorschlag bringt keinen neuen Verwaltungsaufwand für die Behörden mit sich, sondern dürfte diesen vielmehr verringern.

· Gewählte Rechtsetzungstechnik

Die Kommission hat bekanntlich mit Beschluss vom 1. April 1987 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

Die Kommission hat eine Kodifizierung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[12] in Angriff genommen und den Rechtsetzungsorganen einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt[13]. Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind.[14]

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde festgestellt, dass durch Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 93/7/EWG, der Artikel 16 Absatz 3 der vorgeschlagenen kodifizierten Fassung entspricht, eine abgeleitete Rechtsgrundlage geschaffen wird. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 wurde es als erforderlich angesehen, Artikel 16 Absatz 3 des vorgeschlagenen kodifizierten Textes zu streichen. Da eine solche Streichung eine inhaltliche Änderung bedeuten und daher über eine reine Kodifizierung hinausgehen würde, wurde es als erforderlich angesehen, Nummer 8[15] der Interinstitutionnellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten entsprechend der gemeinsamen Erklärung zu dieser Nummer[16] anzuwenden.

Die Kommission hielt es daher für sinnvoll, den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 93/7/EWG zurückzuziehen[17] und die Kodifizierung dieser Richtlinie in eine Neufassung umzuwandeln, um die erforderliche Änderung einzufügen.

Wie bereits erläutert, erfordert das Ziel, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu erreichen, eine Reihe von inhaltlichen Änderungen der Richtlinie 93/7/EWG.Daher wurde entschieden, die Technik der Neufassung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[18] anzuwenden.

Dieser Vorschlag stellt eine Neufassung der Richtlinie 93/7/EWG in der Fassung der Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG dar. Mit ihm wird das geltende Recht vereinfacht, und die Richtlinien 93/7/EWG, 96/100/EG und 2001/38/EG werden aufgehoben.

· Einzelerläuterung zum Vorschlag

In Artikel 1 Absatz 1 wird ein „Kulturgut“ als ein Gegenstand definiert, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ im Sinne des Artikels 36 des Vertrages eingestuft wurde. Der Anhang der Richtlinie 93/7/EWG wird gestrichen.

In der vorliegenden Richtlinie entfällt die Vorschrift, dass Gegenstände, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, für eine Rückgabe:

· einer der im Anhang aufgeführten gemeinsamen Kategorien angehören und gegebenenfalls bestimmte für diese Kategorien jeweils festgelegte Wert- oder Altersgrenzen einhalten müssen oder

· sofern sie keiner dieser Kategorien angehören, zu öffentlichen Sammlungen gehören müssen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven und in erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sein müssen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es jedem Mitgliedstaat freigestellt ist, was er im Sinne und in den Grenzen des Artikels 36 des Vertrags als „nationales Kulturgut“ definiert. Der Anhang der Richtlinie 93/7/EWG bezweckt dementsprechend nicht, die Gegenstände zu definieren, die im Sinne des genannten Artikels als „nationales Kulturgut“ anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die für eine solche Einstufung geeignet sind und somit Gegenstand eines Rückgabeverfahrens sein können.

In diesem Vorschlag soll das grundlegende Prinzip des freien Warenverkehrs von Kulturgütern mit der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes nationaler Kulturgüter in Einklang gebracht werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem aktuellen Vorschlag dieselbe Absicht wie mit der Richtlinie 93/7/EWG, die den ersten Schritt auf dem Weg zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarktes darstellen sollte, wobei das Ziel darin besteht, zu einer gegenseitigen Anerkennung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu gelangen.

Mit diesem Vorschlag wird den Vertretern der Mitgliedstaaten entsprochen, die wiederholt gefordert hatten, es solle ein wirksames System für die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern aufgebaut werden. Durch ihn erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, zu erreichen, was den Schutz des Kulturerbes der Mitgliedstaaten verbessern wird.

Der Eigentümer des Gegenstands könnte jedoch im Rückgabeverfahren zu seiner Verteidigung geltend machen, dass der ersuchende Mitgliedstaat gegen Artikel 36 des Vertrags verstoßen hat, als er den Gegenstand als nationales Kulturgut einstufte. Das angerufene Gericht muss, falls erforderlich, entscheiden, nachdem es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat.

Gemäß Artikel 4 und 6 sollen die zentralen Stellen das Binnenmarktinformationssystem (IMI) nutzen, um die Verwaltungszusammenarbeit, die Abstimmung und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu erleichtern.

In Artikel 4 Absatz 3 wird die Frist, die den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats gewährt wird, um zu überprüfen, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, auf fünf Monate nach der Unterrichtung über das Auffinden verlängert.

In Anbetracht der grenzüberschreitenden Wirkung wird die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden durch die Verlängerung dieser Frist wirksamer werden.

In Artikel 7 Absatz 1 wird klargestellt, dass der Rückgabeanspruch drei Jahre nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem die zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält.

Mit der Verlängerung dieser Frist wird die Komplexität grenzüberschreitender Beziehungen berücksichtigt, ohne deshalb zu vernachlässigen, dass der ersuchende Mitgliedstaat seiner Sorgfaltspflicht nachkommen muss.

Artikel 9 enthält einheitliche Kriterien für das Verständnis des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt des Eigentümer beim Erwerb des Gegenstands. Diese Kriterien sind an jene von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Unidroit-Konvention von 1995 angelehnt.

Diesem Vorschlag zufolge liegt die Beweislast dafür, dass er beim Erwerb des Gegenstands mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, beim Eigentümer. Der Erwerber des Gegenstands hat Anspruch auf eine Entschädigung, sofern er beweisen kann, dass er beim Erwerb des Gegenstands mit der erforderlichen Sorgfalt hinsichtlich der rechtmäßigen Verbringung des Kulturguts aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats vorgegangen ist.

Diese Änderungen dürften dazu beitragen, dass die Richtlinie in dieser Hinsicht einheitlicher angewandt wird, und sie sollen es gegebenenfalls unredlichen oder „wenig sorgfältigen“ Eigentümern erschweren, eine Entschädigung zu erhalten.

In Artikel 16 werden die Modalitäten für Bewertung und Monitoring, die die anderen Organe der Union mit Informationen über die Anwendung der Richtlinie versorgen, festgelegt. Die Anwendungs- und die Bewertungsberichte zur Richtlinie werden alle fünf Jahre erstellt. Auch eine Überarbeitungsklausel ist enthalten.

· Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 93/7/EWG wird die Kommission von dem durch Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 116/2009 (kodifizierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern)[19] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Beratenden Ausschuss der Kommission handelt es sich um den Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern, der mit Vertretern der Mitgliedstaaten besetzt ist.

Der Richtlinie zufolge prüft der Ausschuss alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs der Richtlinie, die ihm der Vorsitzende entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Da die neue Richtlinie allerdings keinen Anhang mehr enthält, ist die Bezugnahme auf den Ausschuss im Vorschlag gestrichen.

Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenregelung für Expertengruppen: horizontale Bestimmungen und öffentliches Register“ wird die Kommission bei Bedarf eine Expertengruppe einsetzen, in der die mit der Richtlinie befassten zentralen Stellen vertreten sind und die die Arbeitsweise des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Bereich Kulturgüter festlegen soll.

4.           Weitere Informationen

· Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit der Annahme dieses Vorschlags für eine Neufassung werden die einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften, nämlich die Richtlinien 93/7/EWG, 96/100/EG und 2001/38/EG aufgehoben.

· Änderung geltender Rechtsvorschriften

Mit dieser Richtlinie wird der Anhang der          Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems dahingehend geändert, dass die neue Richtlinie darin aufgenommen wird.

· Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.

5.           Auswirkungen auf den Haushalt

Auf die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Haushalt wird im beigefügten Finanzbogen eingegangen. Durch den Vorschlag fallen lediglich Verwaltungskosten an.

ê 93/7/EWG (angepasst)

2013/0162 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel 100 A Ö 114 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ö Europäischen Õ Wirtschafts- und Sozialausschusses[20],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung folgender Gründe:

ò neu

(1)       Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern[21] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[22]. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

ê93/7/EWG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

ð neu

(2)       Laut Artikel 8a des Vertrages wird bis zum 1. Januar 1993 dDer Binnenmarkt errichtet, der Ö umfasst Õ einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. ðDiese Bestimmungen stehen Verboten oder Beschränkungen, die zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind, nicht entgegen. ï

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(3)       Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 des Vertrages Ö haben Õ werden die Mitgliedstaaten auch nach 1992 das Recht haben, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz in diesem Raum ohne Binnengrenzen zu treffen.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(4)       Deshalb muss Ö Mit der Richtlinie 93/7/EWG wurde Õ eine Rückgaberegelung eingeführt werden, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückkehr von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, wenn diese im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als nationales Kulturgut eingestuft Ö sind, das unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang der Richtlinie fällt, Õ und in Verletzung der obengenannten einzelstaatlichen Vorschriften oder der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92116/2009 des Rates vom 9. 18. Dezember 19922008 über die Ausfuhr von Kulturgütern[23] aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, Ö oder es sich um Gegenstände handelt, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern fallen Õ. Die Durchführung dieser Rückgaberegelung sollte so einfach und wirksam wie möglich sein. Um die Zusammenarbeit bei der Rückgabe zu erleichtern, sollte der Anwendungsbereich dieser Regelung auf Gegenstände beschränkt werden, die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern angehören. Der Anhang dieser Richtlinie bezweckt dementsprechend nicht, die Gegenstände zu definieren, die im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut“ anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die als Kulturgüter eingestuft zu werden geeignet sind und somit Gegenstand eines Rückgabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie sein können.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Diese Richtlinie sollte auch Kulturgüter erfassen, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern fallen.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(5)       Es empfiehlt sich, dass Ö Aufgrund der Richtlinie 93/7/EWG arbeiten Õ die Mitgliedstaaten auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammenarbeiten, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstgegenstände, derdie Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, bei Interpol und anderen qualifizierten Stellen, die gleichartige Listen erstellen, einzutragen sind.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(6)       Die Einführung des Rückgabeverfahrens mit dieser Ö Das in der Õ Richtlinie Ö 93/7/EWG vorgesehene Rückgabeverfahren Õ stellt Ö stellte Õ einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar. Ziel ist eine gegenseitige Anerkennung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck ist unter anderem vorzusehen, dass die Kommission von einem Beratenden Ausschuss unterstützt wird.

ê 93/7/EWG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(7)       Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 116/2009 führt zusammen mit dieser Richtlinie eine GemeinschaftsrRegelung Ö auf Unionsebene Õ zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein. Der Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachzukommen haben, sollte möglichst nahe bei dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 liegen. Einige Mitgliedstaaten werden wegen der Eigenart ihres Rechtssystems und des Umfangs der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften einen längeren Zeitraum benötigen

ò neu

(8)       Die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG hat die Grenzen der Regelung zur Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Gegenständen, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht und auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufgefunden wurden, aufgezeigt.

(9)       Die Mitgliedstaaten sollten über eine Regelung verfügen, die sicherstellt, dass die unrechtmäßige Verbringung eines als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgutes in einen anderen Mitgliedstaat nicht dasselbe Risiko birgt wie seine illegale Ausfuhr aus der Union.

(10)     Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie muss sich auf jedes Kulturgut erstrecken, das nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft wurde. Das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer der Kategorien gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG und folglich der genannte Anhang sowie das Kriterium, nach dem der entsprechende Gegenstand zu öffentlichen Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind, gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sein muss, sollten daher gestrichen werden. In Artikel 36 des Vertrags wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz von Kulturgütern anerkannt. Gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang somit unerlässlich.

(11)     Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu fördern. Hierzu ist die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems („IMI“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission[24] durch die zentralen Stellen vorzusehen. Auch die übrigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten sich, soweit möglich, dieses Systems bedienen.

(12)     Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[25] und, soweit das Binnenmarktinformationssystem eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind.

(13)     Die Frist, innerhalb deren die zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates prüfen müssen, ob das in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Kulturgut ein Kulturgut im Sinne dieser Richtlinie darstellt, muss verlängert werden. Eine längere Frist dürfte geeignete Maßnahmen begünstigen, mit denen die Erhaltung des Gegenstandes sichergestellt und gegebenenfalls verhindert wird, dass er dem Rückgabeverfahren entzogen wird.

(14)     Die Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält, verlängert werden. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle des ersuchenden Staates läuft.

(15)     Der Rat der Europäischen Union hat die Notwendigkeit von Maßnahmen zur wirksameren Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter anerkannt. In diesem Zusammenhang empfahl er der Kommission, zur Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen Schutz von Kulturgütern zu unterstützen und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zu fördern[26].

(16)     Es sollte daher sichergestellt werden, dass beim Handel mit Kulturgütern alle Marktteilnehmer die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn der Eigentümer des Gegenstandes nicht nur zur Rückgabe verpflichtet ist, sondern für eine Entschädigung auch nachweisen muss, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern ist daher eine Regelung einzuführen, nach der der Eigentümer sich nur dann auf seinen guten Glauben berufen und eine Entschädigung erhalten kann, wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Gegenstandes mit der Sorgfalt vorgegangen ist, die durch die Umstände des fraglichen Falles geboten war.

(17)     Zur Erleichterung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt durch die Mitgliedstaaten ist klarzustellen, welche Umstände bei der Entscheidung, ob mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wurde, zu berücksichtigen sind.

(18)     Das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Ermöglichung der Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden und ist daher aufgrund seines Umfangs und seiner Folgen besser auf Unionsebene erreichbar. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinaus.

(19)     Da die Aufgaben des mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 eingesetzten Ausschusses durch die Streichung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG wegfallen, sind die Bezugnahmen auf diesen Ausschuss zu streichen.

(20)     Da der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eine Liste der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit enthält, die in Rechtsakten der Union enthalten sind und mit Hilfe des IMI umgesetzt werden, ist dieser Anhang zu ändern und die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

(21)     Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in nationales Recht muss auf die Bestimmungen beschränkt bleiben, die inhaltliche Änderungen gegenüber den vorherigen Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 93/7/EWG.

(22)     Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden –

ê 93/7/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

1)           „Kulturgut“: ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft wurde;

         und

– - unter eine der im Anhang genannten Kategorien fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,

– - zu öffentlichen Sammlungen gehört, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als «öffentliche Sammlungen» diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;

ê 93/7/EWG

– - im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist;

2)           „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht“:

a)      jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 116/2009

         sowie

b)      jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;

3)           „ersuchender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde;

4)           „ersuchter Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

5)           „Rückgabe“: die materielle Rückkehr des Kulturguts in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;

6)           „Eigentümer“: die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;

7)           „Besitzer“: die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.;

ê 93/7/EWG (angepasst)

Ö 8)     „öffentliche Sammlungen“: diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen die und nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gilt gelten, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.Õ

ê 93/7/EWG

Artikel 2

Die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ö Union Õ Reihe C.

ê 93/7/EWG

Artikel 4

Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

ê 93/7/EWG (angepasst)

1)           auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigentümers und/oder Besitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;

ê 93/7/EWG

ð neu

2)           Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

3)           Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei ð fünf ï Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;

4)           in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturguts;

5)           Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;

ê 93/7/EWG (angepasst)

6)           Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer und/oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. In diesem Sinne können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 5 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Staat sowie der Eigentümer oder Besitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Ö Für die Zwecke von Nummer 1 sind dem Antrag des Mitgliedstaates alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen. Õ

Ö Für die Zwecke von Nummer 6 können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 5 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Staat sowie der Eigentümer oder Besitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen. Õ

ò neu

Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten nutzen das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarktinformationssystem („IMI“) für die Zusammenarbeit und die Abstimmung untereinander. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob auch die sonstigen zuständigen Stellen das IMI für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen.

ê 93/7/EWG

Artikel 5

Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den Eigentümer und ersatzweise gegen den Besitzer bei dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturguts erheben, das sein Hoheitsgebiet unrechtmäßig verlassen hat.

Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift folgendes beigefügt ist:

a)      ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der Klage ist, und der Erklärung, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt;

b)      eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde.

Artikel 6

Die zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Kenntnis.

Die zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.

ò neu

Der Informationsaustausch erfolgt über das IMI.

ê 93/7/EWG (angepasst)

ð neu

Artikel 7

1. Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie ein Jahr ð drei Jahre ï nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem Ö die zentrale Stelle Õ ders ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält.

ê 93/7/EWG

In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde.

Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 8 gehören, sowie um kirchliche Güter in den Mitgliedstaaten, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist.

2. Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das Verbringen aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist.

Artikel 8

Vorbehaltlich der Artikel 7 und 13 wird die Rückgabe des Kulturguts von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig war.

ê 93/7/EWG (angepasst)

Artikel 9

Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigentümer in der Höhe, die es im jeweiligen Fall als angemessen erachtet, eine Ö dem jeweiligen Fall angemessene Õ Entschädigung, sofern es davon überzeugt ist, dass der Eigentümer Ö nachweist, dass er Õ beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

ò neu

Bei der Entscheidung, ob der Eigentümer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des Eigentümers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle sonstigen einschlägigen Informationen und Unterlagen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, die Einholung von Auskünften bei Organisationen, die für ihn zugänglich waren, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.

Der Eigentümer kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn er nicht mit der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

ê 93/7/EWG

Die Beweislast bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigentümers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.

Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.

Artikel 10

Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturguts angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 4.

Artikel 11

Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 9 und der Ausgaben gemäß Artikel 10 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

Artikel 12

Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Artikel 13

Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen Kulturgüter ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden.

ê 93/7/EWG (angepasst)

ð neu

Artikel 14

1. Jeder Mitgliedstaat kann seine Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die im Anhang ð in Artikel 1 Nummer 1 ï aufgeführten Ö definierten Õ Kategorien von Kulturgütern ausdehnen.

ê 93/7/EWG

ð neu

2. Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.

Artikel 15

Diese Richtlinie steht zivil- oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturguts aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

Article 16

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei ð fünf ï Jahre und erstmals im Februar 1996 ð […] ï einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

ê 93/7/EWG (angepasst)

ð neu

2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ö Europäischen Õ Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei ð fünf ï Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie. ð Dieser Bericht kann von geeigneten Vorschlägen begleitet sein. ï

ê 93/7/EWG

3. Der Rat überprüft nach einem Anwendungszeitraum von drei Jahren die Wirksamkeit dieser Richtlinie und nimmt auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Anpassungen vor.

4. In jedem Fall überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.

Artikel 17

Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Anhangs dieser Richtlinie, die ihm der Vorsitzende entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

ò neu

Artikel 17

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer 6 hinzugefügt:

„6. Richtlinie xxxx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern(*): Artikel 4 und 6.

(*) ABl. L […].“

ê 93/7/EWG (angepasst)

Artikel 18

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Ö [Artikel 1 Nummer 1, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 9 und Artikel 16] Õ dieser Richtlinie binnen neun zwölf Monaten nach ihrer Annahme nachzukommen; für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande beträgt diese Frist zwölf Monate.

Die Mitgliedstaaten setzen die Ö teilen der Õ Kommission unverzüglich davon in Kenntnis Ö den Wortlaut dieser Vorschriften mit Õ. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ÖIn die Vorschriften wird zudem die Erklärung aufgenommen, dass Bezugnahmen auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Õ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme Ö und die Formulierung dieser Erklärung Õ.

ê

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Die Richtlinie 93/7/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom […] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel […] gelten ab dem […].

ê 93/7/EWG

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ê 93/7/EWG

ANHANG

Kategorien nach Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich, denen als „Kulturgut“ im Sinne von Artikel 36 des Vertrages eingestufte Gegenstände für eine Rückgabe gemäß dieser Richtlinie angehören müssen

A.           1.      Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

– Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

– archäologischen Stätten,

– archäologischen Sammlungen.

2.      Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre.

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. a

3.      Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt[27].

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. b

3a.     Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1.

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. c

4.      Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt1.

ê 93/7/EWG

5.      Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate1.

6.      Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind1.

7.      Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative1.

8.      Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung1.

9.      Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung.

10.    Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre.

11.    Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern.

12.    a)       Sammlungen[28] und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,

b)      Sammlungen2 von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.

13.    Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre.

14.    Sonstige, nicht unter den Kategorien 1 bis 13 genannte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre.

              Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis 14 fallen, werden von dieser Richtlinie nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B.           Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in ECU)

ê 2001/38/EG Art. 1 Nr. 1

WERT:

Wertunabhängig

ê 93/7/EWG

– 1 (Archäologische Gegenstände)

– 2 (Aufteilung von Denkmälern)

– 8 (Wiegendrucke und Handschriften)

– 11 (Archive)

15 000

– 4 (Mosaike und Zeichnungen)

– 5 (Radierungen)

– 7 (Photographien)

– 10 (Gedruckte Landkarten)

ê 96/100/EG Art. 1 Nr. 2

30 000

– 3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

ê 93/7/EWG

50 000

– 6 (Bildhauerkunst)

– 9 (Bücher)

– 12 (Sammlungen)

– 13 (Verkehrsmittel)

– 14 (Sonstige Gegenstände)

150 000

– 3 (Bilder)

              Die Erfüllung der Voraussetzungen in bezug auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Rückgabe zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Gegenstands in dem ersuchten Mitgliedstaat.

ê 2001/38/EG Art. 1 Nr. 2

Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in diesem Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen, ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

_____________

é

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 19)

Richtlinie 93/7/EWG des Rates || ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74)

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59)

Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates || (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 19)

Richtlinie || Umsetzungsfrist

93/7/EWG || 15.12.1993[29]

96/100/EG || 1.9.1997

2001/38/EG || 31.12.2001

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/7/EWG || Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Nummer 1

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einleitender Satzteil || _______

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Absatz 1 || _______

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Absatz 2 || Artikel 1 Nummer 8

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich || _______

Artikel 1 Nummer 2 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich || Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b

Artikel 1 Nummern 3 bis 7 || Artikel 1 Nummern 3 bis 7

Artikel 2 und 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Nummer 1 zweiter Satz Artikel 4 Nummer 6 zweiter Satz _______ || Artikel 2 und 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich || Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2

_______ || Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 und 8 || Artikel 7 und 8

Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 || _______

_______ _______ || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 3 und 4 || Artikel 9 Absätze 4 und 5

Artikel 10 bis 15 || Artikel 10 bis 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2 || Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3 || _______

Artikel 16 Absatz 4 || _______

Artikel 17 || _______

_______ || Artikel 17

Artikel 18 || Artikel 18 Absatz 1

_______ || Artikel 18 Absatz 2

_______ || Artikel 19

_______ || Artikel 20 Absatz 1

_______ || Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19 Anhang || Artikel 21 _______

______ || Anhang I

______ || Anhang II

é

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung)

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[30]

Titel 2 – Unternehmen – Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Beitrag zum Schutz von Kulturgütern im Binnenmarkt

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel: Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern zu erreichen, die seit 1993 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden.

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Zahl der Rückgaben von Kulturgütern, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, gesteigert und die Kosten der Rückgaben verringert werden. Er wird Auswirkungen auf die Prävention und die Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern in der Union haben.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

- Anstieg der Zahl der Rückgabeverfahren,

- Anstieg der Zahl der Rückgaben von Kulturgütern, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind,

- Weiterverfolgung der Anträge auf Nachforschungen nach einem Kulturgut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie,

- Weiterverfolgung der Unterrichtungen über das Auffinden eines Kulturgutes im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie,

- Vergleichbarkeit der statistischen Daten zur Anwendung der Richtlinie,

- Umfrage unter den zentralen Stellen zur Zufriedenheit mit dem System IMI.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Allgemeines Ziel der vorliegenden Initiative ist es, einen Beitrag zum Schutz der Kulturgüter im Binnenmarkt zu leisten, indem die Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgütern, die seit 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden, erleichtert wird.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Aufgrund des grenzüberschreitenden Aspekts der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgütern ist die Union auf diesem Gebiet eher in der Lage, Maßnahmen zu treffen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Bewertungen der Richtlinie 93/7/EWG zeigen, dass die bestehende Regelung nur begrenzt wirksam ist, wenn die Rückgabe bestimmter als „nationales Kulturgut“ eingestufter Kulturgüter erreicht werden soll.

Durch Studien und Sachverständigenberichte über die Prävention und die Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern konnte die Kommission sich auch von der Notwendigkeit einer Überarbeitung der Richtlinie überzeugen.

1.5.4. Kohärenz mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die vorliegende Initiative ist mit den anderen Maßnahmen und politischen Ansätzen auf dem Gebiet der Kulturgüter vollständig vereinbar.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[31]

Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Modalitäten für Bewertung und Monitoring, die die anderen Organe der Union mit Informationen über die Anwendung der Richtlinie versorgen, sind in Artikel 16 festgelegt. Die Anwendungs- und die Bewertungsberichte zur Richtlinie werden alle fünf Jahre erstellt.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

Es konnte kein finanzielles Risiko festgestellt werden.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Die vorgesehen Kontrollen sind in der Haushaltsordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 festgelegt.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission muss darauf achten, dass durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Aktivitäten, durch wirksame Kontrollen, durch Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999 die finanziellen Interessen der Europäischen Union gewahrt werden.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

|| GM/NGM ([32]) || von EFTA-Ländern[33] || von Bewerber­ländern[34] || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…] || [XX.YY.YY.YY] […] || GM/NGM || || || ||

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || || ||

|| GD: ENTR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || INS­GESAMT

|| Ÿ Operative Mittel || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| Zahlungen || =2+2a +3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ ||

|| GD ENTR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || INS­GESAMT

|| Ÿ Personal || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 1,0

|| Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,25

|| GD ENTR INSGESAMT || Mittel || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25

|| Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25

|| Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25

|| Zahlungen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Übersicht

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

Personalausgaben || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 1,0

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,25

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25

Außerhalb der RUBRIK 5[35] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || ||

Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

INSGESAMT || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 1,25

3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2

VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[36]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

XX 01 04 yy [37] || - am Sitz[38] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

- in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

INSGESAMT || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2

VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5 || VZÄ = 1,5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Betreuung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie.

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74), geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59) und durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

[2]               Erster Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, KOM(2000) 325 endg. vom 25.5.2000. Zweiter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, KOM(2005) 675 endg. vom 21.12.2005. Dritter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, KOM(2009) 408 endg. vom 30.7.2009. Vierter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, COM(2013) 310 endg. vom 30.5.2013.

[3]               Im September 2012 hatten 22 Mitgliedstaaten die Unesco-Konvention von 1970 und 13 Mitgliedstaaten die Unidroit-Konvention von 1995 ratifiziert. Österreich hatte den Prozess der Ratifizierung der Unesco-Konvention eingeleitet.

[4]               Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter, 13. und 14. Dezember 2011.

                http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st17/st17541.de11.pdf.

[5]               ABl. L. 351 vom 20.12.2012, S. 1.

[6]               http://ec.europa.eu/yourvoice/ebtp/consultations/index_de.htm

[7]               http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulated-sectors/cultural-goods/index_en.htm

[8]               Die Arbeiten dieser Gruppe und die Einzelbeiträge ihrer Mitglieder wurden nicht veröffentlicht.

[9]               Abschlussbericht und Empfehlungen für den Ausschuss für Kulturfragen, mit welchen Mitteln sich die Mobilität von Kunstsammlungen verbessern lässt, Juni 2010: http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/working-group-on-museum-activities_en.htm.

[10]             Die Studie mit einer Analyse der Strukturen und Mechanismen zur Verbreitung von Daten, die die Behörden benötigen, um die Anwendung der Kulturgüterrichtlinie zu gewährleisten, aus dem Jahr 2004 und die Studie über die Erweiterung um 12 neue Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2007 (Information & Communication Partners: Studienvertrag Nr. 30-CE-0102617/00-49) sind bei folgender E-Mail-Adresse auf Anfrage erhältlich: ENTR-PRODUCT-MARKET-INTEGR-AND-ENFOR@ec.europa.eu. Die Studie über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern in der Europäischen Union (CECOJI-CNRS-UMR 6224, Frankreich) aus dem Jahr 2011 ist in englischer Sprache hier abrufbar: http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/Report%20Trafficking%20in%20cultural%20goods%20EN.pdf#zoom.

[11]             Weitere Optionen, wie: i) die Ratifizierung der Unesco-Konvention von 1970 und der Unidroit-Konvention von 1995 durch die Europäische Union, ii) die Festlegung einer EU-Strategie zur Erreichung einer Ratifizierung der Unidroit-Konvention durch alle Mitgliedstaaten, iii) der Ersatz der Richtlinie 93/7/EG durch eine Verordnung und iv) die Aufhebung der Richtlinie 93/7/EWG wurden bei der Prüfung der einzelnen Lösungsansätze wegen mangelnder Machbarkeit bereits sehr früh aufgegeben.

[12]             Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endg.

[13]             KOM(2007) 873 endg.

[14]             Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

[15]             „Falls es sich im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.“

[16]             „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, dass, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.“

[17]             ABl. C 252 vom 18.9.2010, S. 11.

[18]             ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

[19]             ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.

[20]             ABl. C […] vom […], S. […].

[21]             ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.

[22]             Siehe Anhang I Teil A.

[23]             ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. ABL. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.

[24]             ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

[25]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[26]             Schlussfolgerungen des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten gegen Kulturgüter, Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am 13. und 14. Dezember 2011.

[27]             Älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.

[28]             Im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“

[29]             Für Belgien, Deutschland und die Niederlande lief die Umsetzungsfrist bis zum 15. März 1994.

[30]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[31]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[32]             GM =Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[33]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[34]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[35]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[36]             AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft (interimaire), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

[37]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[38]             Hauptsächlich für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

Top