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Document 52013PC0241
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT pursuant to Article 294(6) of the Treaty on the Functioning of the European Union concerning the position of the Council at first reading with a view to the adoption of a Regulation of the European Parliament and of the Council on food intended for infants and young children, food for special medical purposes and total diet replacement for weight control
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
/* COM/2013/0241 final - 2011/0156 (COD) */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung /* COM/2013/0241 final - 2011/0156 (COD) */
2011/0156 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im
Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende
Ernährung 1. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM (2011) 353 endg. – 2011/0156 COD): || 24. Juni 2011 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 26. Oktober 2011 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 14. Juni 2012 Übermittlung des geänderten Vorschlags: || [*] Festlegung des Standpunkts des Rates: || 22. April 2013 * Unter Berücksichtigung der Entwicklungen
bei den informellen Gesprächen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament
nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament hat die Kommission keinen
geänderten Vorschlag erstellt, sondern erläuterte ihren Standpunkt zu den Änderungen
des Parlaments in der „Communication de la Commission sur les suites données
aux avis et résolutions adoptés par le Parlement européen lors de la session de
juin 2012“ (Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen und
Entschließungen des Europäischen Parlaments, die während der Juni-Tagung 2012
angenommen wurden (Dok. SP(2012) 540)), die am 12. Juli 2012 dem
Europäischen Parlament übermittelt wurde. 2. Gegenstand des Vorschlags
der Kommission Mit dem Vorschlag wird der in der Richtlinie 2009/39/EG[1] enthaltene Rechtsrahmen für
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (so genannte
„diätetische Lebensmittel“), überarbeitet. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Lebensmittelmarkts und der
entsprechenden Entwicklung des EU-Lebensmittelrechts in den letzten Jahrzehnten
wird mit dem Vorschlag für eine Verordnung das breit angelegte Konzept der
„Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“, abgeschafft,
das auf das Jahr 1977 zurückgeht und in einem veränderten Markt- und
Rechtsumfeld zu Problemen für Interessenträger und Aufsichtsbehörden führte.
Mit dem Vorschlag wird ein neuer allgemeiner Rechtsrahmen für eine begrenzte
Zahl von Lebensmittelkategorien geschaffen, die für bestimmte besonders
gefährdete Bevölkerungsgruppen unverzichtbar sind, d. h. Lebensmittel, die
für Säuglinge und Kleinkinder oder für Personen unter ärztlicher Aufsicht bestimmt
sind. In dem Vorschlag ist außerdem die Schaffung einer
EU-weit einheitlichen Liste bestimmter Kategorien von Stoffen (z. B.
Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren usw.), die den von dem Vorschlag
betroffenen Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, vorgesehen. Mit dieser
EU-Liste werden mehrere Listen konsolidiert, die derzeit Teil verschiedener Maßnahmen
sind, die die Kommission im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften für
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, erlassen hat. Ziel des Vorschlags ist eine bessere Rechtsetzung,
da er klare Vorschriften für bestimmte Produkte nur beibehält, wenn diese für
den Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen erforderlich sind; außerdem werden
die geltenden Rechtsvorschriften vereinfacht, indem Vorschriften, die
mittlerweile überflüssig oder strittig sind, abgeschafft und verschiedenen
Listen von Stoffen, die den betroffenen Produkten zugesetzt werden dürfen,
zusammengeführt werden. 3. Bemerkungen
zum Standpunkt des Rates 3.1. Allgemeine Bemerkungen Der Vorschlag der Kommission wurde dem
Europäischen Parlament und dem Rat am 24. Juni 2011 übermittelt. Das
Europäische Parlament nahm seinen Standpunkt in erster Lesung, in dem es die
wichtigsten Ziele des Kommissionsvorschlags unterstützte, am 14. Juni 2012
an. Insbesondere stimmte das Europäische Parlament der Notwendigkeit zu, das
Konzept der „Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“,
abzuschaffen, sowie der Erfordernis, den Anwendungsbereich der
Rechtsvorschriften auf bestimmte Kategorien von Lebensmitteln zu beschränken,
die für gefährdete Bevölkerungsgruppen bestimmt sind. Der Standpunkt des
Europäischen Parlaments umfasste 83 Änderungen am ursprünglichen Vorschlag
der Kommission. Es wurde kein geänderter Kommissionsvorschlag vorgelegt.
In der „Communication de la Commission sur les suites données aux avis et
résolutions adoptés par le Parlement européen lors de la session de juin 2012“
(Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen und Entschließungen
des Europäischen Parlaments, die während der Juni-Tagung 2012 angenommen wurden
(Dok. SP(2012) 540)), die am 12. Juli 2012 dem Europäischen Parlament
übermittelt wurde, erklärte die Kommission, sie könne 53 der 83 Änderungen
ganz, teilweise, im Grundsatz oder vorbehaltlich einer Neuformulierung
annehmen, da sie der Ansicht sei, dass diese Änderungen der Klärung oder
Verbesserung des Kommissionsvorschlags dienen könnten und mit seinen
allgemeinen Zielen übereinstimmten. Nach Annahme des Standpunkts des Europäischen
Parlaments in erster Lesung wurden die informellen Gespräche zwischen den
Delegationen des Europäischen Parlaments, des Ratsvorsitzes und der Kommission
im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des Gemeinsamen Standpunkts
(„frühzeitige Einigung in zweiter Lesung“) fortgesetzt. Diese Gespräche haben sich als erfolgreich
erwiesen und spiegeln sich im Gemeinsamen Standpunkt des Rates wider, der mit
qualifizierter Mehrheit angenommen wurde. Die Kommission ist der Auffassung,
dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates die ursprünglichen Ziele des
Kommissionsvorschlags reflektiert und zahlreiche Bedenken des Europäischen
Parlaments berücksichtigt. Obwohl der Gemeinsame Standpunkt bei bestimmten
Elementen vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission abweicht, stellt er nach
Auffassung der Kommission einen sorgfältig ausgewogenen Kompromiss dar, und die
Kommission ist überzeugt, dass er alle Fragen abdeckt, die die Kommission bei
der Verabschiedung ihres Vorschlags als wesentlich erachtet hatte. 3.2. Von der Kommission akzeptierte Änderungen des Europäischen Parlaments,
die ganz, teilweise oder im Grundsatz in erster Lesung in den Standpunkt des
Rates aufgenommen wurden Lebensmittel zur Gewichtsverringerung: Das Europäische Parlament stimmte dem Vorschlag der Kommission zu, die
bestehenden Vorschriften über Produkte, die als Mahlzeitersatz im Rahmen einer
gewichtskontrollierenden Ernährung dienen, in die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zu übernehmen.
Allerdings nahm es Änderungen an, um Tagesrationen für gewichtskontrollierende
Ernährung, einschließlich Lebensmittel für eine sehr kalorienarme Ernährung
(Very Low Calorie Diet – VLCD), die ebenfalls die gesamte tägliche
Nahrungsmittelration ersetzen, jedoch einen niedrigeren Energiegehalt haben (Änderungen 1,
11, 12, 20, 22, 26, 36, 46), in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
aufzunehmen. Das Europäische Parlament hat außerdem im Basisrechtsakt
ausführliche Vorschriften für diese Produkte festgelegt (Änderungen 71, 82). In ihrer Mitteilung über den Standpunkt des
Europäischen Parlaments in erster Lesung hat die Kommission kompromisshalber im
Grundsatz akzeptiert, dass derartige Produkte in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung aufgenommen werden. Allerdings erklärte die Kommission, dass der
Basisrechtsakt keine ausführlichen Vorschriften enthalten sollte. Diese sollten
vielmehr durch einen delegierten Rechtsakt im Rahmen der Verordnung festgelegt
werden, wie es bei allen anderen Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Fall
ist. Der Standpunkt des Rates entspricht dem der
Kommission, da Ersatzmahlzeiten nicht berücksichtigt werden, Produkte, die als
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (einschließlich VLCD)
dienen, dagegen in den Anwendungsbereich fallen, und vorgesehen ist, dass
Einzelvorschriften für diese Produkte im Rahmen von delegierten Rechtsakten
verabschiedet werden. In den Erwägungsgründen findet sich eine klare
Beschreibung von VLCD, was den in den Änderungen des Europäischen Parlaments ausgedrückten
Bedenken entgegenkommt. Der Standpunkt des Rates ist für die Kommission
annehmbar. Milchgetränke und gleichartige Produkte, die
für Kleinkinder bestimmt sind: In seiner ersten Lesung
hat das Europäische Parlament die Änderungen 21 und 81 angenommen, nach
denen die Kommission einen Bericht über Milch für Kleinkinder (so genannte
„Wachstumsmilch“) vorlegen soll. In dem Bericht, der auf der Grundlage eines
Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu erstellen
ist, sollte der Bedarf an spezifischen Vorschriften für diese Produkte bewertet
werden. Die Kommission stimmte mit dem Europäischen
Parlament überein, dass ein Bericht auf der Grundlage eines wissenschaftlichen
Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nützlich wäre,
insbesondere angesichts der Tatsache, dass es unterschiedliche Auffassungen
dazu gibt, ob diese Produkte zur Erfüllung der Nährstoffbedürfnisse von
Kleinkindern erforderlich sind oder nicht. Der Rat teilt ebenfalls die
Auffassung des Europäischen Parlaments und schlägt einen Entwurf vor, nach dem
die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung
einen Bericht über diese Produkte entsprechend den Forderungen des Europäischen
Parlament vorlegen muss. Der Rat fordert die Kommission auf, sich in diesem
Bericht u. a. mit den Ernährungsbedürfnissen von Kleinkindern, mit der
Rolle, die diese Produkte in der Ernährung von Kleinkindern spielen, und mit
der Frage zu befassen, ob diese Produkte im Vergleich zu einer normalen kindgerechten
Ernährung während der Abstillzeit einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben.
Die Anforderung eines Berichts entsprechend dem
Ratsentwurf ist für die Kommission annehmbar. Pestizide: In seinem
Standpunkt in erster Lesung schlug das Europäische Parlament Änderungen zur
Aufnahme detaillierter Bestimmungen über die Verwendung von Pestiziden,
insbesondere in Bezug auf Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, in den
Basisrechtsakt vor (Änderungen 15, 16, 17, 62, 63). Der Schwerpunkt dieser
Bestimmungen lag u. a. darauf, die Verwendung von Pestiziden in Produkten,
die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, die unter die
Verordnung fallen, bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften möglichst
weitgehend einzuschränken, die Vorschriften in diesem Bereich regelmäßig zu
aktualisieren und bestimmten Pestiziden, die gefährliche Wirkstoffe, Safener
oder Synergisten enthalten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen mit dem Ziel,
ihre Verwendung letztlich ganz zu vermeiden. Die vom Rat eingeführten Änderungen gehen in eine
ähnliche Richtung wie die des Europäischen Parlaments. Allerdings wird in den
Änderungen des Rates nicht erwähnt, dass das Ziel bei der Umsetzung der
Rechtsvorschriften sein sollte, die Verwendung bestimmter Pestizide, die
gefährliche Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, letztlich ganz zu
vermeiden. Die Kommission hatte die Änderungen des
Europäischen Parlaments teilweise, im Grundsatz oder mit geändertem Wortlaut
übernommen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Vorschlag der
Kommission die Möglichkeit vorgesehen war, dass die Kommission gegebenenfalls
mit delegierten Rechtsakten, die die Produkte im Anwendungsbereich der
Verordnung abdecken, besondere Bestimmungen für Pestizide festlegt; außerdem
sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften über Pestizide vor kurzem
überarbeitet wurden und gefährdete Gruppen (darunter Kinder, Föten und
Embryonen) berücksichtigen. Daher könnte die Kommission beim Verweis auf die
Verwendung von Pestiziden flexibel sein, solange die bestehenden Vorschriften
über Pestizide eingehalten werden. Die Kommission unterstützt den Standpunkt
des Rates zu diesem Thema und ist der Auffassung, dass er einen guten
Kompromiss unter Berücksichtigung der wichtigsten Anliegen des Europäischen Parlaments
darstellt. Außerdem verweist die Kommission auch auf die beigefügte Erklärung. Verwendung von Bildern bei der Kennzeichnung
von Folgenahrung: Die Kommission hatte im Grundsatz
die Änderung 59 des Europäischen Parlaments angenommen, nach der die Beschränkung,
dass auf Etiketten von Säuglingsanfangsnahrung der Gebrauch des Produkts weder
durch Säuglingsbilder noch durch die Wortwahl idealisiert werden darf, auf die
Etikettierung von Folgenahrung ausgeweitet wird. Die Kommission betont jedoch,
dass sich für derartige Vorschriften der Rahmen des jeweiligen delegierten
Rechtsakts besser eignen würde. Der Rat stimmt in seinem Standpunkt dem
Europäischen Parlament zu und schlägt Änderungen in dieser Richtung vor. Des
Weiteren schlägt der Rat vor, diese Anforderung durch den allgemeinen Grundsatz
zu ergänzen, dass die Etikettierung und Aufmachung von Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung sowie die Werbung dafür so zu gestalten sind, dass sie nicht
vom Stillen abhalten. Die Kommission erkennt an, dass es aufgrund der
politischen Bedeutung dieser Bestimmung angezeigt ist, sie entsprechend den
Vorschlägen der beiden Gesetzgeber in den Basisrechtsakt aufzunehmen; der
Standpunkt des Rates ist für die Kommission annehmbar. Technische Leitlinien: Das Europäische Parlament hatte die Änderungen 30 und 72
eingeführt, nach denen die Kommission Leitlinien mittels delegierter Rechtsakte
erlassen sollte, um Unternehmen im Lebensmittelsektor, vor allem KMU, die
Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern. Die
Kommission hatte diese Änderungen im Grundsatz übernommen. Der Standpunkt des Rates sieht die Möglichkeit
vor, dass die Kommission technische Leitlinien erlässt, fordert jedoch hierzu
keine delegierten Rechtsakte. Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des
Rates. Vorsorgeprinzip: Das
Europäische Parlament hatte die Änderungen 9, 10, 53, 64, 69 vorgeschlagen,
mit denen erneut darauf hingewiesen wurde, dass bei der Annahme von
Risikomanagementmaßnahmen für Lebensmittel, die unter diese Verordnung fallen,
das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002[2] über das Allgemeine
Lebensmittelrecht anwendbar ist. Die Kommission hat einige der Änderungen
kompromisshalber im Grundsatz akzeptiert. Um den Bedenken des Europäischen
Parlaments Rechnung zu tragen, führt der Rat in seinem Standpunkt einen
Querverweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
ein. Angesichts des bereichsübergreifenden Charakters der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 bevorzugt die Kommission einen Querverweis, durch den eine
bessere Kohärenz der EU-Vorschriften sichergestellt würde, und unterstützt
daher den Standpunkt des Rates. Zugang zu Dokumenten: Das
Europäische Parlament führt in seinem Standpunkt die Änderung 76 ein, um
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[3]
für einen angemessenen Zugang zu Dokumenten zu sorgen. Diese Änderung wurde von
der Kommission teilweise und vom Rat mit geändertem Wortlaut akzeptiert. Der
Standpunkt des Rates ist annehmbar, da hier Bezug auf die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 genommen und somit die Kohärenz der EU-Vorschriften
sichergestellt wird. 3.3. Von der Kommission abgelehnte Änderungen des Europäischen Parlaments,
die ganz, teilweise oder im Grundsatz in erster Lesung in den Standpunkt des
Rates aufgenommen wurden EU-Liste von Stoffen: Im
Kommissionsvorschlag war die Schaffung einer EU-weit einheitlichen Liste
bestimmter Kategorien von Stoffen (z. B. Vitamine, Mineralstoffe,
Aminosäuren usw.) vorgesehen, die den von diesem Vorschlag betroffenen Lebensmitteln
zugesetzt werden dürfen. Gemäß dem Vorschlag der Kommission wäre diese Liste
auf der Grundlage bestimmter im Basisrechtsakt festgelegter Kriterien im Wege
von Durchführungsrechtsakten erstellt und aktualisiert worden. In seinem Standpunkt hat das Europäische Parlament
vorgeschlagen, dass diese EU-Liste von Stoffen in einen Anhang der Verordnung
eingefügt und mittels delegierter Rechtsakte erstellt und aktualisiert werden
sollte (Änderungen 22, 87, 88, 89). Gemäß den Änderungen des Europäischen
Parlaments blieb der Anhang ohne Inhalt und sollte von der Kommission nach
Inkrafttreten der Verordnung gefüllt werden. Diese Änderungen wurden von der
Kommission abgelehnt, da die Kommission die Auffassung vertrat, dass in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die Erstellung und Aktualisierung einer Liste von genau
definierten Kategorien von Stoffen auf der Grundlage von im Basisrechtsakt
festgelegten Kriterien im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgen sollte. In seinem Standpunkt stimmt der Rat dem
Europäischen Parlament zu, dass die EU-Liste der Verordnung als Anhang
beigefügt werden sollte. Der Rat belässt den Anhang allerdings nicht ohne
Inhalt, damit dieser zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission
verabschiedet wird, sondern erstellt die EU-Liste selbst und führt in diesem
Anhang alle zu bestimmten Kategorien zählenden Stoffe (z. B. Vitamine,
Mineralstoffe, Aminosäuren usw.) auf, die den von der Verordnung betroffenen
Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Darüber hinaus teilt der Rat die
Auffassung des Europäischen Parlaments, dass Änderungen der EU-Liste
(hinsichtlich der abgedeckten Kategorien oder aufgeführten Stoffe) mittels
delegierter Rechtsakte erfolgen sollten; der Rat hat jedoch den Wortlaut der
einschlägigen Artikel der Verordnung im Lichte der geänderten der Kommission
übertragenen Befugnisse umformuliert. Die Kommission hat Verständnis dafür, dass die
Gesetzgeber angesichts der Gefährdung der Bevölkerungsgruppen, die die von der
Verordnung abgedeckten Lebensmittel konsumieren, selbst darüber entscheiden
möchten, welche Stoffe in die EU-Liste aufgenommen werden. Die Kommission kann
daher akzeptieren, dass die EU-Liste von Stoffen durch die Gesetzgeber im
Anhang der Verordnung erstellt wird. Die Kommission kann auch akzeptieren, dass
Änderungen des Anhangs mittels delegierter Rechtsakte erfolgen sollten, da der
Wortlaut im Standpunkt des Rates der Kommission einen ausreichend großen
Ermessensspielraum bei der Verabschiedung solcher Maßnahmen im Einklang mit dem
Charakter delegierter Rechtsakte gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union lässt. Nanomaterialien: Das
Europäische Parlament verabschiedete Änderung 87, nach der spezifische
Kriterien für die Bewertung und Aufnahme von Stoffen, bei denen es sich um
technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, in die Liste der Union
erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Testverfahren zur Bewertung
ihrer Sicherheit. Das Europäische Parlament hat außerdem einen Querverweis auf
die Begriffsbestimmung für „technisch hergestelltes Nanomaterial“ in der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel[4]
eingefügt (Änderung 41). Die Kommission lehnt diese Änderungen ab, da die
Bedenken des Europäischen Parlaments im Vorschlag der Kommission in
angemessener Weise berücksichtigt wurden und diese Änderungen daher nicht
erforderlich sind. Der Rat hat die Änderungen des Europäischen
Parlaments mit geändertem Wortlaut in seinen Standpunkt aufgenommen. Ferner hat
er den Wortlaut des Vorschlag zur Klärung der Wechselwirkung zwischen dieser
Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 258/97[5] über neuartige Lebensmittel
geändert. Die Kommission kann den Standpunkt des Rates kompromisshalber und angesichts
der Tatsache, dass die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsakten sichergestellt wird,
akzeptieren. Änderung der Begriffsbestimmungen: Der Vorschlag der Kommission sah gegebenenfalls die Möglichkeit zur
Anpassung der Begriffsbestimmungen für von der Verordnung erfasste Lebensmittel
unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Fortschritte und
relevanten Entwicklungen auf internationaler Ebene auf der Grundlage von
delegierten Rechtsakten vor. Dies wurde auch vorgeschlagen, um eine Lösung
möglicher künftiger Grenzfälle in Bezug auf von der Verordnung erfasste
Lebensmittel zu erleichtern.
Das Europäische Parlament und der Rat stimmen überein,
dass Begriffsbestimmungen wesentliche Elemente der vorgeschlagenen Verordnung
sind und daher nicht mittels delegierter Rechtsakte geändert werden können. Zwar hatte die Kommission Änderung 48 des
Europäischen Parlaments ursprünglich abgelehnt, sie kann nun jedoch den
Vorschlag des Rates kompromisshalber und unter Berücksichtigung eines neuen in
den Vorschlag aufzunehmenden Artikels zu Auslegungsentscheidungen akzeptieren
(siehe Abschnitt 3.6). Übertragung von Befugnissen auf die Kommission:
In den Standpunkten des Europäischen Parlaments (Änderung 77)
und des Rates ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht – wie
ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen – für einen unbegrenzten Zeitraum
übertragen wird; der Zeitraum verlängert sich stillschweigend um Zeiträume
gleicher Länge, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die Kommission kann dies
kompromisshalber akzeptieren, da beide Gesetzgeber diese Forderung stellen. 3.4. Von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptierte Änderungen
des Europäischen Parlaments, die nicht in erster Lesung in den Standpunkt des
Rates aufgenommen wurden Verschiedenen Kategorien von Lebensmitteln für
besondere medizinische Zwecke: Das Europäische
Parlament nahm die Änderung 47 an, mit der klargestellt wird, dass Lebensmittel
für besondere medizinische Zwecke in drei verschiedene Kategorien unterteilt
werden können (d. h. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer
Nährstoff-Standardformulierung; diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer
angepassten Nährstoffformulierung; diätetisch unvollständige Lebensmittel mit
einer Standardformulierung oder einer angepassten Nährstoffformulierung). Die
Kommission hatte diese Änderung im Grundsatz angenommen; der Rat nahm sie
jedoch nicht in seinen Standpunkt auf. Der Standpunkt des Rates ist jedoch für die
Kommission annehmbar, da die Unterscheidung zwischen den drei verschiedenen
Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke bereits in den
bestehenden Rechtsvorschriften enthalten ist und in dem entsprechenden
delegierten Rechtsakt festgelegt werden wird. Die Festlegung derart genauer
Bestimmungen in delegierten Rechtsakten wird auch für die notwendige
Flexibilität sorgen, sollten die betreffenden Kategorien in der Zukunft
geändert werden müssen. 3.5. Von der Kommission abgelehnte Änderungen des Europäischen Parlaments,
die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen wurden „Glutenfreie“ Lebensmittel und Lebensmittel mit
„sehr geringem Glutengehalt“: Die Kommission hatte
ursprünglich vorgeschlagen, Vorschriften für diese Produkte, die derzeit in
einer speziellen Verordnung nach der geltenden Rahmenrichtlinie über
„diätetische Lebensmittel“ erfasst sind, als solche erhalten bleiben, aber in
die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006[6]
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel übernommen
werden sollten. Das Europäische Parlament schlug in seinem Standpunkt (Änderungen 1,
11, 12, 20, 35, 44, 45, 70, 90) vor, Lebensmittel für Menschen mit einer
Glutenunverträglichkeit in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen und
im Basisrechtsakt spezifische Vorschriften dafür festzulegen. Dies wurde von
der Kommission abgelehnt, weil es unnötig wäre und des Weiteren nicht im
Einklang mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung der
Rechtsvorschriften stünde. Der Rat hat die Änderungen des Europäischen
Parlaments nicht angenommen und stattdessen festgestellt, dass die bestehenden
Vorschriften für diese Produkte in die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel übernommen werden sollten,
indem dort spezifische Verfahren dafür festgelegt werden. In einem
Erwägungsgrund erläutert der Rat, dass diese Übernahme für Menschen mit einer
Glutenunverträglichkeit mindestens das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden
Vorschriften bieten sollte, und dass der Vorgang vor der Anwendung der
Verordnung vollständig abgeschlossen sein sollte. Darüber hinaus sieht der Rat
vor, dass die Kommission prüfen sollte, wie sichergestellt werden kann, dass Menschen
mit einer Glutenunverträglichkeit angemessen über den Unterschied zwischen
Lebensmitteln, die zur Reduzierung des Glutengehalts einer oder mehrerer
glutenhaltiger Zutaten in spezieller Weise verarbeitet, zubereitet und/oder
hergestellt wurden, und Lebensmitteln, die von Natur aus glutenfrei sind,
informiert werden. Die Kommission unterstützt den Standpunkt des
Rates, mit dem nicht nur dasselbe Schutzniveau für die Verbraucher erhalten bleibt,
sondern der es außerdem ermöglichen wird, die bestehenden Vorschriften auf
nicht vorverpackte Lebensmittel auszuweiten und so die Verbraucher besser zu
schützen. Ferner wird die Übernahme der Vorschriften in die Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011, die bereits Bestimmungen für die verpflichtende Angabe über
das Vorhandensein von glutenhaltigen Zutaten enthält, mit den Grundsätzen der
besseren Rechtsetzung im Einklang stehen und gewährleisten, dass alle
Vorschriften im Zusammenhang mit Gluten von demselben rechtlichen Rahmen
erfasst werden. Anfangsnahrung für Säuglinge mit geringem
Geburtsgewicht und Frühgeborene: Die Kommission lehnte
den Standpunkt des Europäischen Parlaments (Änderungen 34, 43 und 92) ab,
dass die genannte Anfangsnahrung für Säuglinge mit geringem Geburtsgewicht und
Frühgeborene als Unterkategorie von Lebensmitteln für besondere medizinische
Zwecke in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden sollte und
dass diese Lebensmittel immer sowohl den Vorschriften für Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke als auch jenen für gewöhnliche Säuglingsanfangsnahrung
genügen sollten. Der Rat bestätigte in seinen Standpunkt, dass im Hinblick auf
eine mögliche Ausweitung der geltenden Bestimmungen erörtert werden sollte,
welche der für gewöhnliche Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung geltenden
Vorschriften auch für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für
Säuglinge gelten sollten. Allerdings liegt es nach den vom Rat angenommenen
Änderungen bei der Kommission, dies im Rahmen von delegierten Rechtsakten zu
tun. Der Standpunkt des Rates ist für die Kommission
annehmbar. Tatsächlich benötigen nicht alle Säuglinge mit geringem
Geburtsgewicht und alle Frühgeborenen Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke, und eine Entscheidung über die Ernährungsbedürfnisse von Säuglinge mit
geringem Geburtsgewicht oder Frühgeborene muss von Fall zu Fall zu getroffen
werden. Gleichmaßen sollten nicht alle Vorschriften für Säuglingsanfangsnahrung
auch für Anfangsnahrung für Säuglinge mit geringem Geburtsgewicht und
Frühgeborene gelten, da eine gewisse Flexibilität erforderlich ist. Bei der Festlegung spezifischer Vorschriften für
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mittels delegierter Rechtsakte
besteht für die Kommission die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der
Entwicklungen auf dem Markt und der deutlichen Steigerung des Angebots in
Verbindung mit solchen Produkten zu prüfen, welche Bestimmungen für
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge gelten sollten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Entwurf des Rates die Anliegen des
Europäischen Parlaments berücksichtigt, da darin offensichtlich vorgesehen ist,
dass die Kommission diese Frage beim Erlass delegierter Rechtsakte prüfen muss. Innovation: Der Rat
hat die Änderungen 31, 50 und 91 des Europäischen Parlaments in Bezug auf
ein Verfahren für die befristete Genehmigung innovativer Produkte nicht in
seinen Standpunkt aufgenommen. Die Änderungen des Europäischen Parlaments
zielten auf die Möglichkeit ab, das Inverkehrbringen innovativer Produkte, die
nicht den Vorschriften für die Zusammensetzung entsprechen, die in den gemäß
der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, für die
Dauer von zwei Jahren zu genehmigen. Der Rat ist der Auffassung, dass der Vorschlag der
Kommission in dieser Hinsicht ausreichend ist, da er die Möglichkeit bietet,
mittels delegierter Rechtsakte die Vorschriften für die Zusammensetzung von
Produkten, die unter die Verordnung fallen, zu ändern. Allerdings ändert der Rat
den Vorschlag, um zu unterstreichen, dass bei Änderungen dieser Vorschriften
alle einschlägigen Daten, einschließlich der von den betroffenen Parteien in
Bezug auf innovative Produkte vorgelegten Daten, berücksichtigt werden sollten.
Die Kommission stimmt dem Standpunkt des Rates zu, mit dem ein ausgewogenes
Gleichgewicht zwischen der Unterstützung von Innovation und der Möglichkeit zur
Beseitigung unnötiger Vorschriften und übermäßigen Verwaltungsaufwands
geschaffen wird. „Laktosefreie Lebensmittel“: Das Europäische Parlament schlug in seinen Standpunkt in erster Lesung
mit Änderung 80 vor, dass die Kommission einen Bericht und gegebenenfalls
einen Legislativvorschlag vorlegen soll, in deren Rahmen sie klärt, was genau
die Angaben „laktosefrei“ und „sehr geringer Laktosegehalt“ bedeuten. Der Rat
schlägt in seinem Standpunkt vor, dass diese Angaben falls erforderlich im
Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel harmonisiert werden könnten, wie im Fall von
Gluten. Ein Erwägungsgrund verweist ferner auf das wissenschaftliche Gutachten
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu diesem Thema[7]. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein
Bericht nicht erforderlich ist, da der Status dieser Angaben nach dem
allgemeinen Lebensmittelrecht eindeutig ist und zu diesem Thema bereits
wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Die Kommission akzeptiert den Standpunkt
des Rates, der die Kohärenz mit der Handhabung der Vorschriften für
„glutenfreie“ Lebensmittel und mit den Bestimmungen über die verpflichtende Angabe
des Vorhandenseins laktosehaltiger Zutaten, die im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 ebenfalls bereits vorgeschrieben ist, sicherstellt. 3.6. Vom Rat neu eingefügte Bestimmungen Lebensmittel für Sportler: Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, Lebensmittel für
Sportler nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung
aufzunehmen, sondern sie ausschließlich über das allgemeine Lebensmittelrecht
zu regeln (insbesondere über die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben). Das Europäische Parlament hat der Kommission in seinem Standpunkt in
erster Lesung zugestimmt, dass diese Produkte nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung fallen sollten, forderte die Kommission jedoch auf, „bis
spätestens 1. Juli 2015 (zu) ermitteln, ob diesbezüglich eine Überprüfung
des allgemeinen Lebensmittelrechts erforderlich ist“ (Änderung 6). Der Rat stimmte in seinem Standpunkt zu, diese
Produkte nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung
aufzunehmen, führte aber Änderungen ein, nach denen die Kommission verpflichtet
ist, gegebenenfalls einen Bericht über die Notwendigkeit spezifischer
Vorschriften für diese Produkte zu erstellen, dem möglicherweise ein Legislativvorschlag
beigefügt werden kann. Die Forderung des Rates nach einem Bericht kann
kompromisshalber angenommen werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass
die Gesetzgeber damit einverstanden sind, dass diese Produkte in der
Zwischenzeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung verbleiben. Auslegungsentscheidungen: Der Rat fügte in seinem Standpunkt einen Artikel ein, mit dem der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie entscheiden
kann, ob ein bestimmtes Lebensmittel unter die Verordnung fällt und zu welcher
Kategorie es gehört. Die Kommission hält die vom Rat vorgenommene Änderung für
eine nützliche Verbesserung des Vorschlags, die die Umsetzung der Verordnung
erleichtert und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Grenzfällen verringert.
Die schwierige Abgrenzung zwischen Lebensmitteln, die gegenwärtig als
„Lebensmittel für eine besondere Ernährung“ gelten, und „normalen
Lebensmitteln“ war nämlich gerade einer der Gründe, die die Kommission zur
Vorlage des Vorschlags bewegten. Übergangsfristen und Aufhebung der bestehenden
Maßnahmen: Anstelle der von der Kommission
vorgeschlagenen zwei Jahre zuzüglich der Erschöpfung der Bestände ist im
Standpunkt des Rates eine Übergangsfrist von drei Jahren zuzüglich der
Erschöpfung der Bestände vorgesehen. Der Rat schlägt darüber hinaus vor, diese
Übergangszeit für bestimmte Produkte zu verlängern, falls die Kommission die
einschlägigen delegierten Rechtsakte verspätet erlässt. Der Standpunkt des
Rates ist im Rahmen des allgemeinen Kompromisses und auch unter
Berücksichtigung des überarbeiteten Entwurfs, der für mehr Klarheit für die Unternehmer
und Aufsichtsbehörden sorgt, annehmbar. Streichung der Bestimmungen über
Notfallmaßnahmen: Der Rat hat in seinem Standpunkt die
Bestimmungen für Notfallmaßnahmen gestrichen, da diese Bestimmungen bereits in
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum allgemeinen Lebensmittelrecht
enthalten sind. Der Standpunkt des Rates ist für die Kommission annehmbar. 4. Schlussfolgerung Die Kommission ist der Auffassung, dass der mit qualifizierter Mehrheit
angenommene Gemeinsame Standpunkt des Rates die ursprünglichen Ziele des
Kommissionsvorschlags reflektiert und zahlreiche Bedenken des Europäischen
Parlaments berücksichtigt. Obwohl der Gemeinsame Standpunkt bei bestimmten
Elementen vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission abweicht, stellt er nach Dafürhalten
der Kommission einen sorgfältig ausgewogenen Kompromiss dar, und die Kommission
ist überzeugt, dass er alle Fragen abdeckt, die sie bei der Verabschiedung
ihres Vorschlags als wesentlich erachtet hatte. Aus den oben erläuterten Gründen befürwortet die
Kommission den Gemeinsamen Standpunkt vom 22. April 2013. 5. Erklärung
der Kommission zu Pestiziden Bei der Durchführung von Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe b wird die Kommission besonders Pestizide
berücksichtigen, die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, welche
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[8]
als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als karzinogene Stoffe der
Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der
Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind oder für den Menschen möglicherweise
schädliche endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen, sehr giftig sind oder
kritische Effekte wie Entwicklungsneurotoxizität und –immunotoxizität
verursachen. Ziel ist es, die Verwendung dieser Pestizide letztendlich ganz zu
vermeiden. [1] Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere
Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21). Im Rahmen
dieser Richtlinie wurden von der Kommission eine Reihe konkreter Maßnahmen
angenommen. Insbesondere handelt es sich um die Richtlinie 2006/141/EG der
Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und
Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006,
S. 1), Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339
vom 6.12.2006, S. 16), Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar
1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
(ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22), Richtlinie 1999/21/EG der Kommission
vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29), Verordnung (EG) Nr. 41/2009
der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung
von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet
sind (ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 3), Verordnung (EG) Nr. 953/2009
der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für
eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen
(ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9) und Richtlinie 92/52/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Ausfuhr in
Drittländer (ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 129). [2] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). [3] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). [4] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). [5] Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997,
S. 1). [6] Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,
S. 9). [7] EFSA Wissenschaftliches Gremium für diätetische
Produkte, Ernährung und Allergien (Panel on Dietetic Products, Nutrition and
Allergies – NDA); Scientific Opinion on lactose thresholds in lactose
intolerance and galactosaemia. EFSA-Journal 2010; 8(9):1777. [29 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1777. [8] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).