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Document 52013AR5880

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbringung von Abfällen

OJ C 126, 26.4.2014, p. 42–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/42


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbringung von Abfällen

2014/C 126/11

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeines

1.

ist der Auffassung, dass die Verbringung von Abfällen zu den wichtigsten Bereichen des Abfallrechts gehört, in denen eine striktere Rechtsdurchsetzung erforderlich ist. In einigen Mitgliedstaaten wird die Verbringung von Abfällen angemessen kontrolliert, in anderen jedoch nicht, was dazu führt, dass Abfälle über die Mitgliedstaaten mit den schwächsten Kontrollen versandt werden (port hopping). Es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass Abfälle unter direkter Umgehung des Basler Übereinkommens und der Abfallverbringungsverordnung illegal verbracht werden. Dies betrifft insbesondere die Ausfuhr gefährlicher Abfälle (wie Elektro- und Elektronik-Altgeräte, EEAG) in Länder außerhalb der OECD unter dem Vorwand der Wiederverwendung sowie die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer zur Beseitigung oder Behandlung in nicht umweltgerechter Weise;

2.

verweist darauf, dass bei gemeinsamen Kontrollen, die das IMPEL-TFS (1) und 22 Mitgliedstaaten durchgeführt haben, bei 3 454 Verbringungen 863 Verstöße festgestellt wurden, was einer Nichtkonformitätsrate von 25% entspricht;

3.

betont, dass mit einer wirksamen Durchsetzung der Abfallverbringungsverordnung folgende positive Aspekte verbunden wären:

finanzielle Vorteile durch Vermeidung von Sanierungs- und Rückführungskosten,

europa- und weltweit gleiche Bedingungen für Recyclingstandards,

Verhütung schwerwiegender Folgen für Umwelt und Gesundheit durch die Deponierung illegal verbrachter Abfälle oder die Behandlung in nicht normgerechten Anlagen in den Bestimmungsländern,

Förderung qualitativ anspruchsvoller Sortier- und Recyclingverfahren, auch für gefährliche Abfälle, innerhalb der EU, was der Verwirklichung der Ziele der Initiative „Ressourcenschonendes Europa“, dem Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU-Abfallwirtschaft dient,

Vermeidung illegaler Ausfuhren wertvoller Sekundärrohstoffe, die den Zielen der EU-Rohstoffinitiative zuwiderläuft,

Verwirklichung der Quantitätsziele der EU für Sammlung, Verwertung und Recycling (z. B. gemäß den Richtlinien über EEAG, Altfahrzeuge, Verpackungen und Batterien);

4.

hält vorgelagerte Kontrollen auf dem Gelände der Abfallerzeuger und der Sammelunternehmen für sinnvoll, um die Belastung für die Häfen zu verringern;

5.

fordert eine umfassende und aktive Zusammenarbeit der Abfall- und Ressourcenwirtschaft, da die Begrenzung illegaler Verbringungen jenen Abfallunternehmen in der EU nützt, die umweltgerechte Verfahren anwenden;

6.

nimmt das Ergebnis der öffentlichen Konsultation zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Kenntnis, dass nämlich 90% der Interessenträger Rechtsetzungsmaßnahmen der EU im Bereich der Verbringung von Abfällen unterstützen;

Planung der Kontrollen der Abfallverbringung

7.

begrüßt, dass die verbindliche Festlegung von Kontrollplänen einschließlich einer EU-weiten Definition des obligatorischen Inhalts vorgeschlagen wird, um eine regelmäßige und kohärente Kontrollplanung in allen Mitgliedstaaten zu fördern. Eine angemessene Kontrollplanung hilft den Behörden dabei, ihre Kapazitäten zur Durchführung effizienter Kontrollen auszubauen;

8.

stellt fest, dass die mangelhafte Durchsetzung in einem Mitgliedstaat zu Mehrarbeit und Zusatzkosten in einem anderen Mitgliedstaat führen kann, weshalb es in aller Interesse liegt, einheitlichere Kontrollverfahren und eine bessere Zusammenarbeit sowie einen grenzübergreifenden Austausch nachrichtendienstlicher Informationen zu entwickeln;

9.

verweist darauf, dass die Kontrollpläne ein entscheidendes Element der IMPEL-Leitlinien für Abfallverbringungskontrollen (2) sind, gibt jedoch zu bedenken, dass durch den Einsatz von Personal für die Kontrollplanung nicht weniger Personal für die Durchführung der Kontrollen zur Verfügung stehen darf;

10.

unterstützt den Vorschlag, dass die Kontrollpläne das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfassen sollen, schlägt jedoch eine Ergänzung dieser Bestimmung vor, damit deren Durchführung auf regionaler Ebene erfolgen kann;

11.

fordert, nach bewährter Praxis in die Pläne auch messbare Zielvorgaben aufzunehmen, damit gewährleistet ist, dass die Leistung von den Entscheidungsträgern bewertet werden kann;

12.

unterstützt nachdrücklich, dass die Kontrollpläne eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Daten, auch aus polizeilichen Ermittlungen, enthalten sollen, und fordert die zuständigen Behörden auf, den diesbezüglichen Empfehlungen der IMPEL zu folgen, damit die begrenzten Kontrollressourcen zielgerichteter eingesetzt werden können;

13.

ist der Auffassung, dass gemäß den Empfehlungen der IMPEL auch der Transport auf dem Wasserweg in den Kontrollplänen erfasst werden sollte;

14.

fordert die Kommission auf, eine Entsprechungstabelle für Zoll- und Abfallcodes vorzulegen, damit die von den Zollbehörden verwendeten internationalen Zolltarifnummern herangezogen werden können, um mit hohem Risiko behaftete Verbringungen zur Kontrolle auszuwählen;

Veröffentlichung der Kontrollpläne

15.

teilt die Sorge des Rates (3), dass die Veröffentlichung der Kontrollpläne denjenigen in die Hände spielen könnte, die Abfälle illegal verbringen; ist deshalb der Auffassung, dass statt operativer nur strategische Kontrollpläne veröffentlicht werden sollten;

16.

räumt ein, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern haben, die darin besteht sicherzustellen, dass die unter ihrer Verantwortung der Wiederverwendung, dem Recycling, der Verwertung oder der Beseitigung zugeführten Stoffe so behandelt werden, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit keinen Schaden nehmen. Es schadet der aktiven Zusammenarbeit der Bürger mit den Recycling- und Abfallsystemen, wenn diese von einem umweltschädlichen Umgang mit illegal verbrachten Abfällen erfahren;

17.

fordert deshalb die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse und möglicherweise verhängte Strafen;

Umkehrung der Beweislast

18.

begrüßt den Vorschlag, dass der Verbringer die Funktionstüchtigkeit eines zum Zweck der Wiederverwendung ausgeführten Gegenstandes nachzuweisen hat. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte (und nicht EEAG) sowie Kraftfahrzeuge (nicht aber Altfahrzeuge). Die Umkehr der Beweislast dürfte es den Kontrollbehörden erleichtern, illegale Ausfuhren nicht funktionsfähiger Gegenstände festzustellen, d. h. Abfälle, die einem nicht normgerechten Recycling oder einer nicht normgerechten Behandlung außerhalb der EU zugeführt werden sollten. Um zu verhindern, dass wertvolle Rohstoffe verlorengehen, und um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen in Drittländern zu schützen, sollten diese Gegenstände in Anlagen in der EU behandelt werden;

19.

begrüßt den Vorschlag, dass die zuständige Behörde bei mutmaßlich illegalen Verbringungen zur Verwertung das entsprechende Unternehmen auffordern kann, nachzuweisen, welche Abfallbehandlungsverfahren, -technologien und –normen im Bestimmungsland angewandt werden sollen; ist ferner der Auffassung, dass dies für alle einschlägigen Verbringungen im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung gelten sollte und dass der endgültige Bestimmungsort aller Recyclingaktivitäten bekannt gemacht werden sollte, um die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abfall- und Ressourcenkette zu stärken;

Elektronischer Datenaustausch

20.

unterstützt die Entwicklung des elektronischen Austauschs von Daten über die Verbringung von Abfällen, der zu einer verlässlichen Datenbank für die elektronische Mitteilungen über die Verbringung führen könnte. Diese sollte Lieferanten, Transportunternehmen, Händler sowie den endgültigen Bestimmungsort der Stoffe und Gegenstände umfassen; betont, wie wichtig eine breite Anhörung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderer Interessenträger in der Vorbereitungsphase ist;

21.

betont, dass eine solche Datenbank für alle zuständigen öffentlichen Behörden (Umweltaufsichtsbehörden, Zoll, Polizei) zugänglich sein und die Ergebnisse der Kontrollen enthalten muss, damit die Behörden zielgerichteter kontrollieren können;

22.

weist darauf hin, dass vier Länder den elektronischen Datenaustausch bereits für die Notifizierung zur Abfallverbringung (4) nutzen, dass die Unternehmen bei einer EU-weiten Einführung dieses Verfahrens Schätzungen zufolge mehr als 40 Mio. EUR jährlich an Verwaltungsausgaben sparen können (5) und dass die Hochrangige Gruppe im Bereich Verwaltungslasten alle Mitgliedstaaten zur Nutzung dieses Systems aufgefordert hat;

Sonstiges

23.

bekräftigt, dass eine wichtige zusätzliche Maßnahme neben der Änderung der Abfallverbringungsverordnung die weitere Stärkung der IMPEL in Form einer angemessenen und langfristigen finanziellen Ausstattung ist, damit sie systematischer auf gegenseitige Kontrollen zurückgreifen kann und ihre Arbeit zur Bestimmung und zum Austausch bewährter Verfahren sowie deren weitere Verbreitung auf regionaler und lokaler Ebene intensiviert werden (6);

24.

fordert die Europäische Kommission erneut auf, einen allgemeinen rechtlichen Rahmen für Umweltkontrollen und Überwachung in der EU vorzulegen, der auch Kontrollbefugnisse für die Europäische Kommission umfasst, das Gewicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften zu stärken, unlauteren Wettbewerb infolge unterschiedlicher oder nicht vorhandener Kontrollregelungen abzubauen und für Gleichbehandlung bei Rechtsstreitigkeiten zu sorgen (7);

Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und bessere Rechtsetzung

25.

weist darauf hin, dass die Umweltpolitik ein Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ist und infolgedessen das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt;

26.

betont, dass Abfälle weltweit verbracht werden und dass es ohne einheitliche Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften durch alle Mitgliedstaaten nicht möglich ist, gleiche Bedingungen zu schaffen und Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt abzuwehren; hält deshalb Maßnahmen auf EU-Ebene für notwendig;

27.

betont, dass bei der Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission die Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend berücksichtigt werden müssen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bzw. deren Vertreter müssen deshalb vor der Vorlage eines delegierten Rechtsakts direkt konsultiert werden.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2013) 516 final, Artikel 1 Absatz 2 — Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 26 neuer Absatz 5

Begründung

Es müssen angemessene Konsultationen stattfinden, auch auf Ebene der Sachverständigen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Für Zollerklärungen und im Seeverkehrsbereich bestehen bereits solche einheitlichen Anlaufstellen. Die Daten müssen für alle betroffenen Behörden, d. h. Polizei, Zoll, Kontroll- und Hafenbehörden, zugänglich sein.

Änderung 2

COM(2013) 516 final, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) — Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 neuer Absatz 2a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden Pläne für Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung aufstellen. Die Pläne erfassen das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats und gelten für sämtliche gemäß Absatz 2 durchzuführenden Kontrollen von Abfallverbringungen, einschließlich Kontrollen von Anlagen und Unternehmen, von Straßen- und Schienentransporten und von Sendungen in Häfen. Die Pläne enthalten Folgendes:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden Pläne für Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung aufstellen. Die Pläne erfassen das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf den geeigneten Ebenen unter Gewährleistung der Koordinierung der Pläne, sofern mehrere Kontrollpläne erstellt werden, und gelten für sämtliche gemäß Absatz 2 durchzuführenden Kontrollen von Abfallverbringungen, einschließlich Kontrollen von Anlagen und Unternehmen, von Straßen- und Schienentransporten und von Sendungen in Häfen. Die Pläne enthalten Folgendes:

(a)

Strategie und Ziele für die Abfallverbringungskontrollen mit Angabe der erforderlichen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen;

a)

Strategie und Ziele mit messbaren Vorgaben für die Abfallverbringungskontrollen mit Angabe der erforderlichen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen;

(b)

eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Daten z. B. aus polizeilichen Ermittlungen und Analysen krimineller Tätigkeiten;

b)

eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Daten z. B. aus polizeilichen Ermittlungen und Analysen krimineller Tätigkeiten;

(c)

Prioritäten und eine Beschreibung, wie diese Prioritäten auf der Grundlage der Strategien, Ziele und der Risikobewertung ausgewählt wurden;

c)

Prioritäten und eine Beschreibung, wie diese Prioritäten auf der Grundlage der Strategien, Ziele und der Risikobewertung ausgewählt wurden;

(d)

Angaben zur Anzahl und Art der geplanten Kontrollen von Abfalleinrichtungen, Straßen- und Schienentransporten und Sendungen in Häfen;

d)

auf Grundlage der Risikobewertung und der Prioritäten, Angaben zur Anzahl und Art der geplanten Kontrollen von Abfalleinrichtungen, Straßen -, Luftverkehrs-, Wasser- und Schienentransporten und Sendungen in Häfen;

(e)

Aufgabenzuweisung an die einzelnen an Abfallverbringungskontrollen beteiligten Behörden;

e)

Aufgabenzuweisung an die einzelnen an Abfallverbringungskontrollen beteiligten Behörden;

(f)

Mittel der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen an Kontrollen beteiligten Behörden; und

f)

Mittel der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen an Kontrollen beteiligten Behörden; und

(g)

eine Bewertung des Bedarfs an Schulungen für Kontrolleure zu den technischen oder rechtlichen Aspekten der Abfallbewirtschaftung und Abfallverbringung und Bestimmungen für regelmäßige Schulungsprogramme.

g)

eine Bewertung des Bedarfs an Schulungen für Kontrolleure zu den technischen oder rechtlichen Aspekten der Abfallbewirtschaftung und Abfallverbringung und Bestimmungen für regelmäßige Schulungsprogramme;

 

h)

eine Strategie für Kommunikation und zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften, die sich sowohl an die Adressaten der Vorschriften als auch die breite Öffentlichkeit richtet, und

i)

Informationen darüber, wie die Adressaten der Vorschriften und die breite Öffentlichkeit einer bestimmten Behörde etwaige Verstöße melden können (Whistleblowing).

Die Pläne werden mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente der Pläne umgesetzt wurden.

Die Pläne werden mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente der Pläne umgesetzt wurden.

Die Pläne werden von der zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich gemacht. (8)

Die strategische Übersicht über die Pläne werden wird von der zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen jederzeit, auch in elektronischer Form, öffentlich zugänglich gemacht. (9)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der entsprechend den oben genannten Plänen durchgeführten Kontrollen, alle infolge der Kontrollen von den zuständigen Behörden ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die Namen der an illegalen Verbringungen beteiligten Akteure sowie die verhängten Strafen jederzeit, auch elektronisch, öffentlich zugänglich sind.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten sind die Regionen für die Aufstellung der Kontrollpläne verantwortlich, weshalb zur Erfassung des gesamten geografischen Gebiets eine Koordinierung erforderlich ist. Die Festlegung messbarer Zielvorgaben entspricht der bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten und hilft den Entscheidungsträgern, die Effizienz der Kontrollpläne zu bewerten. Auch der durchaus übliche Transport von Abfällen auf dem Wasser- und dem Luftwege muss berücksichtigt werden. Die Abfall- und Rohstoffindustrie ebenso wie die breite Öffentlichkeit sollten ihren Beitrag dazu leisten, dass die Vorschriften für die Verbringung von Abfällen eingehalten werden, und die Möglichkeit haben, im Sinne des Gemeinwohls Verstöße an eine zuständige Behörde zu melden, ohne Schikanen oder Viktimisierung befürchten zu müssen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anzahl und die Art der Kontrollen auf der unter Buchstabe b) genannten Risikobewertung und den unter c) genannten Prioritäten basieren müssen. Die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse ist notwendig, um nachzuweisen, dass die Verordnung umgesetzt wird, und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abfallbewirtschaftung aufrechtzuerhalten. Es sollte eine strategische Übersicht veröffentlicht werden, die nur die Pläne betrifft, da konkretere Informationen denen zugutekommen könnten, die Kontrollen von Verbringungen umgehen wollen.

Änderung 3

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission schlägt keine Änderung des Wortlauts der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 Absatz 5 vor.

Vorgeschlagene Änderung des Wortlauts der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 Absatz 5:

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen durch bilaterale oder und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen Informationen über die Verbringung von Abfällen und Erfahrungen mit Durchsetzungsmaßnahmen aus. Die Kommission richtet zu diesem Zweck eine gemeinsame Plattform für alle Mitgliedstaaten ein.

Begründung

Die Zusammenarbeit erfolgt derzeit auf freiwilliger Basis und ohne die Mitwirkung wichtiger Mitgliedstaaten. Da illegale grenzüberschreitende Verbringung aber nur bekämpft werden kann, wenn alle Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, sollte eine gemeinsame Plattform eingerichtet werden.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Netz für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts — grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen.

(2)  IMPEL (2012) Doing the right thing for waste shipment inspections.

(3)  Rat (Umwelt) — Tagung vom 14. Oktober 2013.

(4)  European Date Interchange for waste notification (EUDIN).

(5)  Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten (2009): Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe — Abbau der Verwaltungslasten: Vorrangiger Bereich Umwelt.

(6)  CdR1119/2012 fin.

(7)  CdR 593/2013 fin, CdR 1119/2012 fin, CdR164/2010 fin.

(8)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(9)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


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