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Document 52013AE3028

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren — COM(2013) 106 final — 2013/0063 (COD)

OJ C 327, 12.11.2013, p. 90–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/90


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

COM(2013) 106 final — 2013/0063 (COD)

2013/C 327/15

Berichterstatter: Mindaugas MACIULEVIČIUS

Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission beschlossen am 12. bzw. 15. März 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 2 AEUV und Artikel 304 um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Handelsregelungen für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

COM(2013) 106 final — 2013/0063 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 12. Juni 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 491. Plenartagung am 10./11. Juli 2013 (Sitzung vom 10. Juli) mit 149 Stimmen bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt diesen Vorschlag zur Angleichung an den Vertrag von Lissabon, wie bereits in der Stellungnahme 357/2011 des EWSA (1) und anschließend immer wieder in späteren Stellungnahmen bekräftigt wurde.

1.2

Der EWSA fordert eine durchgängige Modernisierung der Handelsregelungen und eine allgemeine Verbesserung ihrer Transparenz; dies sollte unter Einbindung aller relevanten Akteure und gleichzeitig in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik geschehen, um die Werte der EU weltweit zu fördern.

1.3

Der EWSA fordert die Einführung wirksamer Schutzmaßnahmen gegen potenziellen Missbrauch für Fälle, in denen Freihandelsabkommen genutzt werden, um Lebensmittel auf den EU-Markt zu bringen, die unter niedrigeren Standards erzeugt wurden und billiger und einfacher zu produzieren sind.

1.4

Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, künftige Handelsregelungen so zu gestalten, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Markt aufgrund niedrigerer Umwelt-, Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Sozialstandards in Drittländern verhindert werden. Dies könnte durch zusätzliche Kompensationsbeträge im Rahmen der Einfuhrzölle gewährleistet werden.

1.5

Der EWSA fordert eine Überarbeitung der Verfahren für die Erteilung von Einfuhrlizenzen, Erstattungsbescheinigungen und Befreiungen von Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) sowie insbesondere für die Zuweisung von Kontingenten, damit auch kleinen und mittleren Erzeugern Chancen eingeräumt werden.

1.6

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Instrumente für das elektronische Auftragswesen in das Zollsystem zur Verwaltung der Lizenzen, Kontingente und Bescheinigungen zu integrieren. Ein solches System sollte es ermöglichen, die Marktsituation in Echtzeit genau zu erfassen und bei Erreichen der Auslösungsvolumina bzw. Auslösungspreise sofort zu reagieren.

1.7

Der Ausschuss fordert, das System der Ausfuhrerstattungen weiterhin in der Hinterhand zu behalten, da derzeit nicht abzusehen ist, wann dieses Sicherheitsnetz wieder benötigt wird.

1.8

Der Ausschuss fordert die Kommission auf, die Rolle der beratenden Gruppe zu den internationalen Aspekten der Landwirtschaft (Advisory Group on International Aspects of Agriculture) zu stärken, um über unmittelbare Kontakte zu Landwirten, Verarbeitern, Verbrauchern, Handel usw. zu verfügen (2).

2.   Hintergrund

2.1

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die derzeit in der Verordnung 1216/2009 festgelegten geltenden Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse/Nicht-Anhang-I-Waren und die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin an den Vertrag von Lissabon angeglichen und aus Gründen der Rationalisierung, Harmonisierung und Vereinfachung zusammengefasst werden.

Feststellung der delegierten Befugnisse und der Durchführungsbefugnisse der Kommission sowie Festlegung der entsprechenden Verfahren zum Erlass solcher Rechtsakte,

Angleichung dieser Verordnungen an die neue Verordnung über die einheitliche GMO [COM(2011) 626 final] im Zusammenhang mit der Anpassung der GMO an den Vertrag von Lissabon und an die GAP nach 2013, die derzeit Gegenstand langwieriger Beratungen auf Ebene des Rates und des Europäischen Parlaments ist,

Aktualisierung dieser Verordnungen und Schaffung einer klareren und solideren Rechtsgrundlage für die Durchführungsbestimmungen,

Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Verwaltung der verringerten Einfuhrzölle und Einfuhrkontingente nach Maßgabe der Freihandelsabkommen sowie des Ausfuhrerstattungssystems und Anpassung der bestehenden Verordnung an die aktuellen Verfahren im Rahmen von Freihandelsabkommen und Ausfuhrerstattungen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung, Rationalisierung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und insbesondere die Tatsache, dass beide Verordnungen (die Verordnung über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und die Verordnung über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte) zeitgleich an den Vertrag von Lissabon angepasst werden, da beide ähnliche Bestimmungen hinsichtlich der Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthalten (etwa verringerte Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle, Einfuhrkontingente, Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrlizenzen, Erstattungsbescheinigungen usw.).

3.2

Zugleich ist der Ausschuss der Auffassung, dass diese Vereinfachung, Rationalisierung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften eine gute Gelegenheit wäre, die Handelsregelungen zu modernisieren und allgemein transparenter zu gestalten, wobei alle relevanten Akteure eingebunden werden sollten, um die Werte der EU weltweit zu fördern.

3.3

Der EWSA würdigt die Tatsache, dass die derzeit geltenden Bestimmungen mit der vorgeschlagenen Verordnung ohne grundlegende Veränderungen "lissabonisiert" werden, ruft aber zugleich dazu auf, die Handelspolitik einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und sie mit den in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang zu bringen.

3.4

Der EWSA hat sich bereits mehrfach für Freihandels- und Präferenzhandelsabkommen ausgesprochen und die Bedeutung der WTO-Verhandlungen hervorgehoben. Der EWSA betont jedoch, dass der EU als dem weltweit größten Importeur von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln eine grundlegende Bedeutung dabei zukommt, die in der Union geltenden höchsten Standards in puncto Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelqualität, Tierschutz, Umweltschutz und soziale Werte zu fördern.

3.5

Der EWSA weist darauf hin, dass die Einfuhrzölle, insbesondere deren Agrarteilbetrag, um zusätzliche Teilbeträge für Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Soziales ergänzt werden sollten, die dazu genutzt werden könnten, die von der EU getragenen Werte im Zusammenhang mit der Lebensmittelerzeugung in Drittländer zu verbreiten. Für diese Teilbeträge sollten nur unter der Voraussetzung Ermäßigungen gewährt werden, dass der Erzeuger der in die EU exportierten Waren diese Standards einhält. Indem die EU ihre gesellschaftlichen Werte auf diese Weise weitergibt, lässt sich langfristig die Widerstandsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der weltweiten Lebensmittelerzeugung verbessern.

3.6

Der EWSA fordert die Einführung wirksamer Schutzmaßnahmen gegen potenziellen Missbrauch für Fälle, in denen Freihandelsabkommen genutzt werden, um Lebensmittel auf den EU-Markt zu bringen, die unter niedrigeren Standards erzeugt wurden und billiger und einfacher zu produzieren sind.

3.7

Der EWSA ruft die Kommission dazu auf, ihr Verfahren für die Erteilung von Einfuhrlizenzen, Erstattungsbescheinigungen und Befreiungen von Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) sowie insbesondere für die Zuweisung von Kontingenten zu überarbeiten, damit auch kleinen und mittleren Erzeugern Chancen eingeräumt werden und nicht einige wenige Akteure den Markt beherrschen.

3.8

Der Ausschuss ruft die Kommission dazu auf, Instrumente für das elektronische Auftragswesen in das Zollsystem zur Verwaltung der Lizenzen, Kontingente und Bescheinigungen zu integrieren, da hierdurch die Transaktionskosten deutlich gesenkt würden und die Risiken, die mit der Nutzung von Dokumenten in Papierform durch die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten verbunden sind, geringer wären.

3.9

Ein solches System sollte es ermöglichen, die Marktsituation in Echtzeit genau zu erfassen und bei Erreichen der Auslösungsvolumina bzw. Auslösungspreise sofort zu reagieren.

3.10

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Ausfuhrerstattungen, auch wenn sie derzeit nicht angewandt werden, bei Marktungleichgewichten eine sehr wichtige Aufgabe als Sicherheitsnetz übernehmen. Da derzeit nicht abzusehen ist, wann dieses Sicherheitsnetz wieder benötigt wird, ist es zugleich sehr wichtig, das System weiterhin in der Hinterhand zu behalten.

3.11

Die Kommission sollte die Rolle der beratenden Gruppe zu den internationalen Aspekten der Landwirtschaft (Advisory Group on International Aspects of Agriculture) unbedingt stärken, um über unmittelbare Kontakte zu Landwirten, Verarbeitern, Verbrauchern, Handel usw. zu verfügen und somit ein wertvolles Forum zur Konsultation und Information zu schaffen (3).

Brüssel, den 10. Juli 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 33-36.

(2)  ABl. C 304 vom 10.11.1993, S. 8-10.

(3)  ABl. C 304 vom 10.11.1993, S. 8-10.


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