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Document 52012PC0331
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION extending the definitive anti-dumping duty imposed by Council Implementing Regulation (EU) No 791/2011 on imports of certain open mesh fabrics of glass fibres originating in the People's Republic of China to imports of certain open mesh fabrics of glass fibres consigned from Malaysia, whether declared as originating in Malaysia or not
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
/* COM/2012/0331 final - 2012/0160 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht /* COM/2012/0331 final - 2012/0160 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in der Untersuchung zur Prüfung einer
mutmaßlichen Umgehung der vom Rat mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 791/2011 auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus
Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführten
Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia versandte Einfuhren. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführt wurde. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 10. November 2011 leitete die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China durch aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ein. Bei der Kommission ging ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vor, der ausreichende Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern durch den Versand über Malaysia umgangen werden. Der Antrag wurde am 27. September 2011 von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht. Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, bei der sich bestätigte, dass bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Malaysia versandt werden und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware auszuweiten. Der Zoll entspricht dem landesweiten Zoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China, d. h. 62,9 %. Der Zoll wird ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung erhoben. Drei mitarbeitende Hersteller in Malaysia beantragten die Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen. Es wird vorgeschlagen, diesen drei Unternehmen, die nicht in vollem Umfang mitarbeiteten und die festgestelltermaßen an Umgehungspraktiken beteiligt sind, keine Befreiung zu gewähren. Die entsprechende Ratsverordnung sollte spätestens am 9. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13 Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0160 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe
aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia
versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als
Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz
gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN 1.1. Geltende
Maßnahmen (1) Mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011[2]
(„ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll
in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus
Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) für alle
Unternehmen ein, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 und in Anhang 1
der genannten Verordnung aufgeführt sind. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden
als „geltende Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der
ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als
„Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. 1.2. Antrag (2) Die Europäische Kommission
(„Kommission“) erhielt am 27. September 2011 einen Antrag nach
Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung
auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber
den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in
der VR China und auf zollamtliche Erfassung von aus Malaysia versandten
Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als
Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht. (3) Der Antrag wurde von
Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es
Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical
Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus
Glasfasern in der Union, eingereicht. (4) Der Antrag enthielt
ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die
Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung
der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der
Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges sei
angeblich auf den Versand bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit
Ursprung in der VR China über Malaysia zurückzuführen. (5) Die Beweise deuteten außerdem
darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf
die Menge als auch den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die
Preise dieser steigenden Einfuhren aus Malaysia unter dem in der
Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen. (6) Des Weiteren lagen Beweise
dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Malaysia versandter offenmaschiger
Gewebe aus Glasfasern im Vergleich zum Normalwert, der in der
Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelt wurde, gedumpt waren. 1.3. Einleitung (7) Die Kommission kam nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend
Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen
und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 der Kommission[3] („Einleitungsverordnung“) die
Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der
Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Malaysia versandten Einfuhren
bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern zollamtlich zu erfassen. 1.4. Untersuchung (8) Die Kommission unterrichtete
die Behörden der VR China und Malaysias, die ausführenden Hersteller in
diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den
Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An
die Hersteller/Ausführer in der VR China und Malaysia, die der Kommission
bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 14 der
Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen
versandt. Fragebogen gingen auch an Einführer in der Union. Die interessierten
Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung
gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung
zu beantragen. (9) Drei
ausführende Hersteller in Malaysia und drei unabhängige Einführer in der Union
meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Fragebogen. (10) Bei den ausführenden
Herstellern, die ausgefüllte Fragebogen übermittelten und bei denen daraufhin
Kontrollbesuche durchgeführt wurden, handelte es sich um folgende Unternehmen: Ausführende Hersteller in Malaysia: –
GFTex Fiberglass Manufacturer Sdn Bhd, Selangor, –
Gold Fiberglass Sdn. Bhd, Selangor und –
GRI Fiberglass Industries, Selangor. 1.5. Untersuchungszeitraum (11) Die Untersuchung betraf den
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011
(„Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um
u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für
die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden
Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit
Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum
30. September 2011 („BZ“) eingeholt. 2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 2.1. Allgemeine Erwägungen (12) Nach Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand
vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge
zwischen der VR China, Malaysia und der Union geändert hat, ob sich diese
Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab,
für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen
oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise
und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob
erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung
ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte,
die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren. 2.2. Betroffene Ware und
untersuchte Ware (13) Bei der betroffenen Ware
handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um offenmaschige
Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als
1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g,
ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die
derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00
eingereiht werden. (14) Bei der untersuchten Ware
handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, allerdings
mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder
nicht. (15) Die Untersuchung ergab, dass
die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia in die
Union versandten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern, die der obigen
Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen
Eigenschaften und Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren
im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. 2.3. Umfang der Mitarbeit und
Bestimmung der Handelsmengen Malaysia (16) Wie in
Erwägungsgrund 10 erläutert, übermittelten drei ausführende Hersteller in
Malaysia beantwortete Fragebogen. (17) Anschließend wurden bei diesen
drei ausführenden Herstellern Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt. (18) COMEXT[4] zufolge entfielen auf die drei
malaysischen ausführenden Hersteller im BZ 75 % der Gesamtausfuhren der
untersuchten Ware aus Malaysia in die Union. Das Gesamtausfuhrvolumen basierte
auf COMEXT-Daten. (19) Einer der drei malaysischen
ausführenden Hersteller stellte nach dem ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort
die Mitarbeit ein; infolgedessen kam in seinem Fall Artikel 18 der
Grundverordnung zur Anwendung. (20) Es stellte sich heraus, dass
auch im Falle der beiden anderen Unternehmen Gründe für die Anwendung von
Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorlagen; diese werden in den
Erwägungsgründen 34 und 52 bis 59 erläutert. Volksrepublik China (21) Keiner der chinesischen
ausführenden Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Aus diesem Grund
mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die
Feststellungen hinsichtlich der Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus
Glasfasern aus der VR China in die Union sowie hinsichtlich der Ausfuhren
der betroffenen Ware aus der VR China nach Malaysia zum Teil auf der
Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zur Ermittlung der
Gesamteinfuhrmengen aus der VR China in die Union wurden COMEXT-Daten
verwendet. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach
Malaysia wurden chinesische und malaysische Statistiken verwendet. Die Daten
wurden auch mit detaillierten Ein- und Ausfuhrdaten der malaysischen
Zollbehörden abgeglichen. (22) Die in den malaysischen und
chinesischen Statistiken ausgewiesenen Einfuhrmengen umfassten eine größere
Warengruppe und nicht nur die betroffene Ware oder die untersuchte Ware. Anhand
der COMEXT-Daten und der Daten der drei malaysischen ausführenden Hersteller
konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser
Einfuhrmengen auf die betroffene Ware entfiel. Folglich konnten diese Daten zur
Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges herangezogen werden. 2.4. Veränderung des Handelsgefüges Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus
Glasfasern in die Union (23) Die
Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union waren nach
der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011[5] und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 (ursprüngliche
Verordnung) dramatisch zurückgegangen. (24) Die Gesamtausfuhren der
untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stiegen im Jahr 2011 hingegen
erheblich an. COMEXT-Daten zufolge nahmen die Ausfuhren aus Malaysia in die
Union im letzten Jahr drastisch zu, während ihr Umfang in den Jahren davor kaum
nennenswert war. Dieser Trend wird auch durch die entsprechenden malaysischen
Statistiken über die Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus
Malaysia in die Union bestätigt. (25) Der folgenden Tabelle 1
sind die Einfuhrmengen von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus
der VR China und Malaysia in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2008
bis zum 30. September 2011 zu entnehmen. Einfuhrmengen in Mio. m2 || 2008 || 2009 || 2010 || 1.10.2010 – 30.9.2011 VR China || 307,82 || 294,98 || 383,76 || 282,03 Malaysia || 0,02 || 0,04 || 0,02 || 76,10 Quelle: COMEXT-Statistiken (26) Die Tabellendaten zeigen
eindeutig, dass die Einfuhren aus Malaysia in die Union im Zeitraum von 2008
bis 2010 nicht nennenswert waren. Im Jahr 2011, also nach Einführung der
Maßnahmen, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem
Unionsmarkt zum Teil die Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus
waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der
geltenden Maßnahmen mit -26 % deutlich rückläufig. Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia (27) Im selben Zeitraum ist
außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern
aus der VR China nach Malaysia zu beobachten: Von einer relativ geringen
Menge im Jahr 2008 (4,65 Mio. m2) stiegen die Ausfuhren im BZ
auf 32,78 Mio. m2). Dieser Trend wird auch durch die
entsprechenden malaysischen Statistiken über die Einfuhren von offenmaschigen
Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia bestätigt. Tabelle 2: Ausfuhren offenmaschiger Gewebe
aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia im Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 || 2008 || 2009 || 2010 || 1.10.2010 – 30.9.2011 Menge (Mio. m2) || 4,65 || 5,78 || 5,94 || 32,78 Veränderung zum Vorjahr (in %) || || 24 % || 2,8 % || 452 % Index (2008=100) || 100 || 124 || 128 || 705 Quelle: Chinesische
Statistiken (28) Um die Entwicklung des
Handelsstroms bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von der
VR China nach Malaysia zu ermitteln, wurden sowohl malaysische als auch
chinesische Statistiken herangezogen. Die Daten aus beiden Ländern liegen nur
zu einer höheren Warengruppe vor, nicht aber für die betroffene Ware allein.
Anhand der COMEXT-Daten und der Daten der drei malaysischen Ausführer, die
ursprünglich mitgearbeitet hatten, konnte jedoch festgestellt werden, dass ein
erheblicher Teil der Daten die betroffene Ware betraf. Folglich konnten diese
Daten berücksichtigt werden. (29) Aus den Tabellen 1 und 2
geht eindeutig hervor, dass auf den drastischen Rückgang chinesischer Ausfuhren
von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in die Union ein deutlicher Anstieg
chinesischer Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern nach Malaysia
folgte; anschließend nahmen die Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern
aus Malaysia in die Union im UZ drastisch zu. Ferner ergab die Untersuchung,
dass zusätzliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern bei der Einfuhr
aus der VR China nach Malaysia fälschlicherweise unter anderen als den bei
der Untersuchung erfassten Codes angemeldet worden waren. Den
Zolleinfuhrerklärungen zufolge wurden diese zusätzlichen Mengen unter den Codes
7019 11 000 und 7019 40 000 angemeldet. Produktionsmengen in Malaysia (30) Die drei Unternehmen, die
ursprünglich mitgearbeitet hatten, wurden zwischen November 2010 und März 2011
gegründet; sie nahmen die Produktion und die Ausfuhren in die Union erst nach
Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 auf. Vor Februar 2011
wurden in Malaysia keine offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern hergestellt. 2.5. Schlussfolgerung zur
Veränderung des Handelsgefüges (31) Der allgemeine Rückgang der
Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg der
Ausfuhren aus Malaysia in die Union sowie der Ausfuhren aus der VR China
nach Malaysia nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 und der
endgültigen Maßnahmen im August 2011 stellte eine Veränderung des
Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern einerseits und der Union
andererseits dar. 2.6. Art der Umgehung (32) In Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im
Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit
ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fallen unter
anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und
die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem
Drittland. Zu diesem Zweck wird ermittelt, ob Montagevorgänge nach
Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung stattgefunden haben. Versand (33) Die angemeldeten Ausfuhren der malaysischen Unternehmen, die
ursprünglich mitgearbeitet hatten, machten rund 75 % der Gesamtausfuhren
aus Malaysia in die Union aus. Die übrigen Ausfuhren können den malaysischen
Herstellern zugerechnet werden, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet
hatten, oder sie sind auf Versandpraktiken zurückzuführen. Einer der
mitarbeitenden Einführer in der Union hatte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern
von einem malaysischen Ausführer bezogen, der an der Untersuchung nicht
mitgearbeitet hatte. (34) Wie in den
Erwägungsgründen 52 bis 59 eingehend erläutert, wurden die drei
Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, vor Ort darüber
unterrichtet, dass in ihrem Fall Artikel 18 der Grundverordnung zur
Anwendung kommen könnte, da festgestellt wurde, dass sie irreführende Angaben
gemacht hatten. So lagen insbesondere Beweise vor, die darauf hindeuteten, dass
zwei der ausführenden Hersteller, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, ihre
Beziehung zueinander nicht offengelegt hatten. Außerdem manipulierten und
änderten die Unternehmen Unterlagen wie z. B. Kontoauszüge; Zweifel
bestehen außerdem an der Echtheit einiger ihrer Kaufrechnungen und
Bankzahlungsbelege. Zwei dieser Unternehmen konnten zudem die Herkunft der
Rohstoffe nicht nachweisen, die sie zur Herstellung von in die Union ausgeführten
offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatten. Ferner konnten nach
Angaben der malaysischen Behörden Waren zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr das
Ursprungszeugnis erhalten, wenn die zur Herstellung verwendeten eingeführten
Rohstoffe und die ausgeführten Endprodukte unter verschiedenen Codes eingereiht
wurden. Bei den Kontrollbesuchen vor Ort gesammelte Beweise deuteten darauf
hin, dass bestimmte Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der
VR China bei ihrer Einfuhr nach Malaysia fälschlicherweise unter Codes
angemeldet wurden, die bei der Untersuchung nicht erfasst wurden, während sie
zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr in die Union unter den beiden bei der Untersuchung
erfassten KN-Codes eingereiht wurden. Dies erklärt die Ausfuhr zusätzlicher
Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Malaysia in die Union, die
durch die Feststellungen zur Veränderung des Handelsgefüges bestätigt wurde
(siehe Erwägungsgrund 29). (35) Der Versand von Waren
chinesischen Ursprungs über Malaysia hat sich also bestätigt. Montage und/oder Fertigstellung (36) Da im Falle aller drei
Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der
Grundverordnung zur Anwendung kam, konnte nicht festgestellt werden, ob sie an
Montagevorgängen beteiligt waren. 2.7. Keine hinreichende Begründung
oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls (37) Die Untersuchung erbrachte für
den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche
Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber bestimmten
offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China. Es
wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die
Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, der betroffenen
Ware aus der VR China über Malaysia angesehen werden konnten. 2.8. Untergrabung der
Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (38) Um zu prüfen, ob die
Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter
offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China durch
die Mengen und Preise der eingeführten Waren untergraben wurde, wurden
COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der drei
ausführenden Hersteller, die ursprünglich mitgearbeitet hatten und auf die
Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung fand, sowie der nicht
mitarbeitenden Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise
ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die
in Erwägungsgrund 74 der ursprünglichen Verordnung für die Hersteller in
der Union festgestellt worden war. (39) Die Zunahme der Einfuhren aus
Malaysia in die Union von 20 000 m2 im Jahr 2010 auf
76 Mio. m2 im Zeitraum von April bis September 2011 wurde
mengenmäßig als erheblich betrachtet. (40) Der Vergleich der in der
ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis (berichtigt um nach der Einfuhr
anfallende Kosten und unter Berücksichtigung von in der Ausgangsuntersuchung
festgelegten Qualitätsberichtigungen) ergab eine deutliche
Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung
der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise
untergraben wurde. 2.9. Beweise für das Vorliegen von
Dumping (41) Abschließend wurde nach
Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise
für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten
Normalwert vorlagen. (42) In der ursprünglichen Verordnung
basierte der Normalwert auf den Preisen in Kanada, das den Ergebnissen der
damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit
Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13 Absatz 1
der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor in der
Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen. (43) Die Preise der Ausfuhren aus
Malaysia wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt,
d. h. anhand des in der COMEXT-Datenbank erfassten Durchschnittspreises
von im BZ ausgeführten bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern. Da bei
allen drei Ausführen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18
der Grundverordnung zur Anwendung kam, konnten deren Daten zur Ermittlung der
Ausfuhrpreise nicht herangezogen werden. (44) Im Interesse eines gerechten
Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach
Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die
Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen
vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den
Transport-, Versicherungs-, Neben- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren
vorgenommen. Da bei allen drei Herstellern, die ursprünglich mitgearbeitet
hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, mussten die
Berichtigungen anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen
erfolgten die Berichtigungen anhand eines Prozentsatzes, der als Differenz
zwischen dem CIF-Gesamtwert und dem Gesamtwert aller von den drei malaysischen
Herstellern im BZ getätigten Verkäufe auf der Stufe ab Werk berechnet wurde. (45) Zur Ermittlung der
Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der
Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene
durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen
Ausfuhrpreisen im BZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des
CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen. (46) Der Vergleich des gewogenen
durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen
Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. 3. MASSNAHMEN (47) Aufgrund dieses Sachverhalts
wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter
offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China
eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Malaysia im Sinne
des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde. (48) Nach Artikel 13
Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den
Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden
Maßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware, ob als
Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. (49) In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft
zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden
Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 791/2011 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“
entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 62,9 % auf
den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. (50) Nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen
zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der
Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar
sind, sollten Zölle auf diese aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten
Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern erhoben werden. 4. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG (51) Die drei Unternehmen in
Malaysia, die den Fragebogen beantworteten, beantragten die Befreiung von den
möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der
Grundverordnung. (52) Wie in Erwägungsgrund 19
erwähnt, stellte eines der Unternehmen seine Mitarbeit nach dem ersten Tag des
Kontrollbesuchs ein. Auch während des ersten Tages des Kontrollbesuchs vor Ort
war die Mitarbeit des Unternehmens unzureichend. Insbesondere wurde ein
Großteil der angeforderten Belege wie Produktionsblätter, Unterlagen zu den
Lagerbeständen und Energierechnungen nicht vorgelegt. Im Übrigen stand die in
der Anlage des Unternehmens gelagerte äußerst geringe Menge an Rohstoffen in
keinem Verhältnis zu den gemeldeten Produktionsmengen; zudem wurden im
Lagerhaus keine Endprodukte vorgefunden. Hinzu kommt, dass die vorgelegten
Kaufrechnungen dasselbe Format aufwiesen wie ein Rechnungsblock mit
vorgedruckten Nummern, der in den Räumlichkeiten des Unternehmens aufgefunden
wurde. Dies lässt Zweifel an der Echtheit der Kaufrechnungen des Unternehmens
aufkommen. Es lagen auch Beweise vor, die darauf hindeuteten, dass das
Unternehmen seine Beziehung zu einem anderen malaysischen Ausführer, der
ebenfalls an der Untersuchung mitarbeitete, nicht offengelegt hatte. Genauer
gesagt wurden in den Räumlichkeiten des ersten Unternehmens Unterlagen
aufgefunden, die den anderen malaysischen Hersteller, der ursprünglich
mitgearbeitet hatte, betrafen; die beiden Unternehmen hatten diese Beziehung
jedoch nicht offengelegt. (53) Nach Artikel 18
Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis
gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden
sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Da
das Unternehmen keine Stellungnahme vorlegte, wurden die Feststellungen in
Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der
Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. (54) Die Mitarbeit des zweiten
Unternehmens während des Kontrollbesuchs vor Ort war unzureichend. Bei
verschiedenen Gelegenheiten verweigerte das Unternehmen den Zugang zu wichtigen
Daten wie Produktions- und Lagerbestandsmeldungen. Die in der Anlage des
Unternehmens gelagerte Menge an Rohstoffen war im Vergleich zu den gemeldeten
Produktionsmengen und dem im Lagerhaus vorgefundenen Bestand an Endprodukten
äußerst gering. Das Unternehmen konnte zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht
nachweisen, die es zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen
Geweben aus Glasfasern verwendet hatte. (55) Nach Artikel 18 Absatz 4
der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die
von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem
wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme
machte das Unternehmen geltend, der für den Kontrollbesuch vor Ort eingeplante
Zeitraum von drei Tagen sei zu kurz; das Unternehmen könne innerhalb dieser
Frist nicht alle vom Untersuchungsteam angeforderten Daten und Unterlagen
bereitstellen. Ferner räumte das Unternehmen ein, dass dem Untersuchungsteam
mehrmals der Zugang zu Daten verweigert wurde, und bestätigte, dass die
Mitarbeiter, die während des Kontrollbesuchs vor Ort das Unternehmen
repräsentierten, in den meisten Fällen die Genehmigung ihrer Direktoren einholen
mussten, bevor sie dem Untersuchungsteam Zugang zu den Daten gewähren konnten.
Das Unternehmen gab außerdem zu, dass die Vertreter des Unternehmens nicht in
die Buchhaltungsabteilung involviert waren, und bestätigte, dass die Direktoren
nicht mitgearbeitet hatten, weil sie angeblich anderweitig beschäftigt waren. (56) Die Ausführungen des
Unternehmens bestätigen die Schlussfolgerung, dass das Unternehmen die
Untersuchung ernsthaft behinderte. Das Unternehmen war schon weit im Vorfeld
über die Termine des Kontrollbesuchs vor Ort in Kenntnis gesetzt worden und
hatte sich damit einverstanden erklärt. Obschon die Ausfuhren in die Union das
Hauptgeschäft des Unternehmens darstellen, waren die Direktoren nicht anwesend.
Während des Kontrollbesuchs kam es bei der Vorlage der angeforderten Daten und
Unterlagen zu absichtlichen und unbegründeten Verzögerungen; durch die
Verweigerung des Zugangs zu Daten wurde ein Abschluss der Kontrolle innerhalb
des festgesetzten Zeitrahmens zusätzlich erschwert und behindert. Deshalb
wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18
Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren
Informationen getroffen. (57) Die Mitarbeit des dritten
Unternehmens war während des Kontrollbesuchs vor Ort unzureichend, außerdem
legte es irreführende Informationen vor. Es stellte sich heraus, dass das
Unternehmen Kontoauszüge manipuliert hatte; des Weiteren konnte es die Echtheit
seiner Bankzahlungsbelege nicht nachweisen. Seine Buchführung wurde als nicht
zuverlässig erachtet, da sie zahlreiche gravierende Unstimmigkeiten
hinsichtlich seiner vorgetragenen Eröffnungs- und Schlusssalden aufwies. Die
Menge der Rohstoffbestände war im Vergleich zu den gemeldeten Produktionsmengen
und dem im Lagerhaus vorgefundenen Bestand an Endprodukten gering. Das
Unternehmen konnte zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die es
zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus
Glasfasern verwendet hatte. Vorliegende Beweise ließen außerdem darauf schließen,
dass das Unternehmen seine Beziehung zum ersten malaysischen Ausführer nicht
offengelegt hatte; in den Räumlichkeiten des ersten Unternehmens fanden sich
nämlich bestimmte Unterlagen, die dem dritten Unternehmen gehören. (58) Nach Artikel 18 Absatz 4
der Grundverordnung wurde das Unternehmen ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt,
dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten;
außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In seiner
Stellungnahme brachte das Unternehmen vor, es habe keinerlei Erfahrung mit
solchen Kontrollbesuchen, diese Tatsache erkläre die vorgefundenen Mängel. Im
Hinblick auf die angeforderten und dem Untersuchungsteam vorgelegten
Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge und Zahlungsbelege, habe das Unternehmen
Vorsicht walten lassen, da es von den malaysischen Behörden nicht offiziell
über die Identität des Untersuchungsteams unterrichtet worden sei. Dessen
ungeachtet räumte das Unternehmen ein, dass seine Mitarbeiter den Inhalt der Kontoauszüge
manipuliert hatten; die Manipulationen seien aus der tiefen Besorgnis heraus
vorgenommen worden, dass Unterlagen des Unternehmens über undichte Stellen nach
außen dringen könnten, dass Sabotage verübt oder die Vertraulichkeit seiner
Daten nicht gewahrt werde. (59) Die zusätzlichen Erklärungen
des Unternehmens konnten die Schlussfolgerung nicht ändern, dass das
Unternehmen im Lauf der Untersuchung irreführende Informationen vorgelegt
hatte. Deshalb wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach
Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der
verfügbaren Informationen getroffen. (60) Angesichts der Feststellungen
in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges und die Versandpraktiken in den
Erwägungsgründen 31 und 35 und unter Berücksichtigung der Art der in den
Erwägungsgründen 52 bis 59 genannten irreführenden Informationen konnten
die von diesen drei Unternehmen beantragten Befreiungen nach Artikel 13
Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden. (61) Unbeschadet des
Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen andere Hersteller in
Malaysia, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware
im BZ nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags
auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11
Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung
ziehen, einen Fragebogen ausfüllen, damit die Kommission über die Gewährung
einer Befreiung entscheiden kann. Eine solche Befreiung kann gewährt werden,
nachdem die Marktsituation für die betroffene Ware, die Produktionskapazität
und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das
Vorliegen von Dumping geprüft worden sind. Die Kommission führt in der Regel
auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unverzüglich unter
Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten;
beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der
Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf. (62) Ist eine Befreiung
gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden
Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen
vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird
kontrolliert. 5. UNTERRICHTUNG (63) Alle interessierten Parteien
wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den
vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden aufgefordert, dazu
Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der
Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer
Änderung der endgültigen Feststellungen. (64) Ein mitarbeitender Einführer
fragte an, ob die Kommission in Erwägung ziehen könnte, für Einführer, die an
der Untersuchung mitgearbeitet haben, und für Einführer, die nicht
mitgearbeitet haben, unterschiedliche Zollsätze auf ihre zollamtlich erfassten
Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern anzuwenden. Das Vorbringen wurde
zurückgewiesen, da die Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für eine solche
Unterscheidung enthält – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Der mit Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben
aus Glasfasern mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm
und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben,
mit Ursprung in der Volksrepublik China, für „alle übrigen Unternehmen“
eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Malaysia
versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer
Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob
als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den
KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00
(TARIC-Codes 7019 51 00 11 und 7019 59 0011)
eingereiht werden. 2. Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll
wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse
Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1135/2011 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst
wurden. 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden
die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 1. Anträge auf Befreiung von dem mit
Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der
Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des
antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende
Dienststelle zu richten: Europäische
Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro N-105 04/92
1049 Brüssel Belgien
Fax: +32 22956505 2. Nach Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die
mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen
nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien. Artikel 3 Die Zollbehörden werden angewiesen, die
zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1135/2011 einzustellen. Artikel
4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1. [3] ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 4. [4] Bei COMEXT handelt es sich um eine von EUROSTAT
verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik. [5] ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.