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Document 52012PC0331

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

/* COM/2012/0331 final - 2012/0160 (NLE) */

52012PC0331

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht /* COM/2012/0331 final - 2012/0160 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in der Untersuchung zur Prüfung einer mutmaßlichen Umgehung der vom Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia versandte Einfuhren.

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführt wurde.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 10. November 2011 leitete die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China durch aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ein. Bei der Kommission ging ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vor, der ausreichende Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern durch den Versand über Malaysia umgangen werden. Der Antrag wurde am 27. September 2011 von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht. Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, bei der sich bestätigte, dass bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Malaysia versandt werden und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware auszuweiten. Der Zoll entspricht dem landesweiten Zoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China, d. h. 62,9 %. Der Zoll wird ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung erhoben. Drei mitarbeitende Hersteller in Malaysia beantragten die Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen. Es wird vorgeschlagen, diesen drei Unternehmen, die nicht in vollem Umfang mitarbeiteten und die festgestelltermaßen an Umgehungspraktiken beteiligt sind, keine Befreiung zu gewähren. Die entsprechende Ratsverordnung sollte spätestens am 9. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2012/0160 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.           VERFAHREN

1.1.        Geltende Maßnahmen

(1)       Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011[2] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) für alle Unternehmen ein, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 und in Anhang 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.        Antrag

(2)       Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt am 27. September 2011 einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung von aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

(3)       Der Antrag wurde von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht.

(4)       Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich auf den Versand bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Malaysia zurückzuführen.

(5)       Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Malaysia unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(6)       Des Weiteren lagen Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Malaysia versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern im Vergleich zum Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelt wurde, gedumpt waren.

1.3.        Einleitung

(7)       Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 der Kommission[3] („Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern zollamtlich zu erfassen.

1.4.        Untersuchung

(8)       Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Malaysias, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China und Malaysia, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 14 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an Einführer in der Union. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)       Drei ausführende Hersteller in Malaysia und drei unabhängige Einführer in der Union meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Fragebogen.

(10)     Bei den ausführenden Herstellern, die ausgefüllte Fragebogen übermittelten und bei denen daraufhin Kontrollbesuche durchgeführt wurden, handelte es sich um folgende Unternehmen:

Ausführende Hersteller in Malaysia:

– GFTex Fiberglass Manufacturer Sdn Bhd, Selangor,

– Gold Fiberglass Sdn. Bhd, Selangor und

– GRI Fiberglass Industries, Selangor.

1.5.        Untersuchungszeitraum

(11)     Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („BZ“) eingeholt.

2.           UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.        Allgemeine Erwägungen

(12)     Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2.        Betroffene Ware und untersuchte Ware

(13)     Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

(14)     Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, allerdings mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

(15)     Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia in die Union versandten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.        Umfang der Mitarbeit und Bestimmung der Handelsmengen

Malaysia

(16)     Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, übermittelten drei ausführende Hersteller in Malaysia beantwortete Fragebogen.

(17)     Anschließend wurden bei diesen drei ausführenden Herstellern Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt.

(18)     COMEXT[4] zufolge entfielen auf die drei malaysischen ausführenden Hersteller im BZ 75 % der Gesamtausfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union. Das Gesamtausfuhrvolumen basierte auf COMEXT-Daten.

(19)     Einer der drei malaysischen ausführenden Hersteller stellte nach dem ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort die Mitarbeit ein; infolgedessen kam in seinem Fall Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung.

(20)     Es stellte sich heraus, dass auch im Falle der beiden anderen Unternehmen Gründe für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorlagen; diese werden in den Erwägungsgründen 34 und 52 bis 59 erläutert.

Volksrepublik China

(21)     Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Aus diesem Grund mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China in die Union sowie hinsichtlich der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach Malaysia zum Teil auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus der VR China in die Union wurden COMEXT-Daten verwendet. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Malaysia wurden chinesische und malaysische Statistiken verwendet. Die Daten wurden auch mit detaillierten Ein- und Ausfuhrdaten der malaysischen Zollbehörden abgeglichen.

(22)     Die in den malaysischen und chinesischen Statistiken ausgewiesenen Einfuhrmengen umfassten eine größere Warengruppe und nicht nur die betroffene Ware oder die untersuchte Ware. Anhand der COMEXT-Daten und der Daten der drei malaysischen ausführenden Hersteller konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhrmengen auf die betroffene Ware entfiel. Folglich konnten diese Daten zur Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges herangezogen werden.

2.4.        Veränderung des Handelsgefüges

Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern in die Union

(23)     Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union waren nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011[5] und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 (ursprüngliche Verordnung) dramatisch zurückgegangen.

(24)     Die Gesamtausfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stiegen im Jahr 2011 hingegen erheblich an. COMEXT-Daten zufolge nahmen die Ausfuhren aus Malaysia in die Union im letzten Jahr drastisch zu, während ihr Umfang in den Jahren davor kaum nennenswert war. Dieser Trend wird auch durch die entsprechenden malaysischen Statistiken über die Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus Malaysia in die Union bestätigt.

(25)     Der folgenden Tabelle 1 sind die Einfuhrmengen von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China und Malaysia in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 zu entnehmen.

Einfuhrmengen in Mio. m2 || 2008 || 2009 || 2010 || 1.10.2010 – 30.9.2011

VR China || 307,82 || 294,98 || 383,76 || 282,03

Malaysia || 0,02 || 0,04 || 0,02 || 76,10

Quelle: COMEXT-Statistiken

(26)     Die Tabellendaten zeigen eindeutig, dass die Einfuhren aus Malaysia in die Union im Zeitraum von 2008 bis 2010 nicht nennenswert waren. Im Jahr 2011, also nach Einführung der Maßnahmen, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem Unionsmarkt zum Teil die Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der geltenden Maßnahmen mit -26 % deutlich rückläufig.

Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia

(27)     Im selben Zeitraum ist außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia zu beobachten: Von einer relativ geringen Menge im Jahr 2008 (4,65 Mio. m2) stiegen die Ausfuhren im BZ auf 32,78 Mio. m2). Dieser Trend wird auch durch die entsprechenden malaysischen Statistiken über die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia bestätigt.

Tabelle 2: Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011

|| 2008 || 2009 || 2010 || 1.10.2010 – 30.9.2011

Menge (Mio. m2) || 4,65 || 5,78 || 5,94 || 32,78

Veränderung zum Vorjahr (in %) || || 24 % || 2,8 % || 452 %

Index (2008=100) || 100 || 124 || 128 || 705

Quelle: Chinesische Statistiken

(28)     Um die Entwicklung des Handelsstroms bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von der VR China nach Malaysia zu ermitteln, wurden sowohl malaysische als auch chinesische Statistiken herangezogen. Die Daten aus beiden Ländern liegen nur zu einer höheren Warengruppe vor, nicht aber für die betroffene Ware allein. Anhand der COMEXT-Daten und der Daten der drei malaysischen Ausführer, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil der Daten die betroffene Ware betraf. Folglich konnten diese Daten berücksichtigt werden.

(29)     Aus den Tabellen 1 und 2 geht eindeutig hervor, dass auf den drastischen Rückgang chinesischer Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in die Union ein deutlicher Anstieg chinesischer Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern nach Malaysia folgte; anschließend nahmen die Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Malaysia in die Union im UZ drastisch zu. Ferner ergab die Untersuchung, dass zusätzliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern bei der Einfuhr aus der VR China nach Malaysia fälschlicherweise unter anderen als den bei der Untersuchung erfassten Codes angemeldet worden waren. Den Zolleinfuhrerklärungen zufolge wurden diese zusätzlichen Mengen unter den Codes 7019 11 000 und 7019 40 000 angemeldet.

Produktionsmengen in Malaysia

(30)     Die drei Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, wurden zwischen November 2010 und März 2011 gegründet; sie nahmen die Produktion und die Ausfuhren in die Union erst nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 auf. Vor Februar 2011 wurden in Malaysia keine offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern hergestellt.

2.5.        Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(31)     Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg der Ausfuhren aus Malaysia in die Union sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 stellte eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern einerseits und der Union andererseits dar.

2.6.        Art der Umgehung

(32)     In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fallen unter anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Zu diesem Zweck wird ermittelt, ob Montagevorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung stattgefunden haben.

Versand

(33)     Die angemeldeten Ausfuhren der malaysischen Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, machten rund 75 % der Gesamtausfuhren aus Malaysia in die Union aus. Die übrigen Ausfuhren können den malaysischen Herstellern zugerechnet werden, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, oder sie sind auf Versandpraktiken zurückzuführen. Einer der mitarbeitenden Einführer in der Union hatte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern von einem malaysischen Ausführer bezogen, der an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatte.

(34)     Wie in den Erwägungsgründen 52 bis 59 eingehend erläutert, wurden die drei Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, vor Ort darüber unterrichtet, dass in ihrem Fall Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte, da festgestellt wurde, dass sie irreführende Angaben gemacht hatten. So lagen insbesondere Beweise vor, die darauf hindeuteten, dass zwei der ausführenden Hersteller, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, ihre Beziehung zueinander nicht offengelegt hatten. Außerdem manipulierten und änderten die Unternehmen Unterlagen wie z. B. Kontoauszüge; Zweifel bestehen außerdem an der Echtheit einiger ihrer Kaufrechnungen und Bankzahlungsbelege. Zwei dieser Unternehmen konnten zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die sie zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatten. Ferner konnten nach Angaben der malaysischen Behörden Waren zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr das Ursprungszeugnis erhalten, wenn die zur Herstellung verwendeten eingeführten Rohstoffe und die ausgeführten Endprodukte unter verschiedenen Codes eingereiht wurden. Bei den Kontrollbesuchen vor Ort gesammelte Beweise deuteten darauf hin, dass bestimmte Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China bei ihrer Einfuhr nach Malaysia fälschlicherweise unter Codes angemeldet wurden, die bei der Untersuchung nicht erfasst wurden, während sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr in die Union unter den beiden bei der Untersuchung erfassten KN-Codes eingereiht wurden. Dies erklärt die Ausfuhr zusätzlicher Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Malaysia in die Union, die durch die Feststellungen zur Veränderung des Handelsgefüges bestätigt wurde (siehe Erwägungsgrund 29).

(35)     Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Malaysia hat sich also bestätigt.

Montage und/oder Fertigstellung

(36)     Da im Falle aller drei Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, konnte nicht festgestellt werden, ob sie an Montagevorgängen beteiligt waren.

2.7.        Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(37)     Die Untersuchung erbrachte für den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, der betroffenen Ware aus der VR China über Malaysia angesehen werden konnten.

2.8.        Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(38)     Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China durch die Mengen und Preise der eingeführten Waren untergraben wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der drei ausführenden Hersteller, die ursprünglich mitgearbeitet hatten und auf die Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung fand, sowie der nicht mitarbeitenden Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund 74 der ursprünglichen Verordnung für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(39)     Die Zunahme der Einfuhren aus Malaysia in die Union von 20 000 m2 im Jahr 2010 auf 76 Mio. m2 im Zeitraum von April bis September 2011 wurde mengenmäßig als erheblich betrachtet.

(40)     Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis (berichtigt um nach der Einfuhr anfallende Kosten und unter Berücksichtigung von in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Qualitätsberichtigungen) ergab eine deutliche Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde.

2.9.        Beweise für das Vorliegen von Dumping

(41)     Abschließend wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert vorlagen.

(42)     In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Kanada, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen.

(43)     Die Preise der Ausfuhren aus Malaysia wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des in der COMEXT-Datenbank erfassten Durchschnittspreises von im BZ ausgeführten bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern. Da bei allen drei Ausführen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, konnten deren Daten zur Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht herangezogen werden.

(44)     Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Neben- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren vorgenommen. Da bei allen drei Herstellern, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, mussten die Berichtigungen anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen erfolgten die Berichtigungen anhand eines Prozentsatzes, der als Differenz zwischen dem CIF-Gesamtwert und dem Gesamtwert aller von den drei malaysischen Herstellern im BZ getätigten Verkäufe auf der Stufe ab Werk berechnet wurde.

(45)     Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im BZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(46)     Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

3.           MASSNAHMEN

(47)     Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Malaysia im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(48)     Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(49)     In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 62,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(50)     Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern erhoben werden.

4.           ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(51)     Die drei Unternehmen in Malaysia, die den Fragebogen beantworteten, beantragten die Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(52)     Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, stellte eines der Unternehmen seine Mitarbeit nach dem ersten Tag des Kontrollbesuchs ein. Auch während des ersten Tages des Kontrollbesuchs vor Ort war die Mitarbeit des Unternehmens unzureichend. Insbesondere wurde ein Großteil der angeforderten Belege wie Produktionsblätter, Unterlagen zu den Lagerbeständen und Energierechnungen nicht vorgelegt. Im Übrigen stand die in der Anlage des Unternehmens gelagerte äußerst geringe Menge an Rohstoffen in keinem Verhältnis zu den gemeldeten Produktionsmengen; zudem wurden im Lagerhaus keine Endprodukte vorgefunden. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Kaufrechnungen dasselbe Format aufwiesen wie ein Rechnungsblock mit vorgedruckten Nummern, der in den Räumlichkeiten des Unternehmens aufgefunden wurde. Dies lässt Zweifel an der Echtheit der Kaufrechnungen des Unternehmens aufkommen. Es lagen auch Beweise vor, die darauf hindeuteten, dass das Unternehmen seine Beziehung zu einem anderen malaysischen Ausführer, der ebenfalls an der Untersuchung mitarbeitete, nicht offengelegt hatte. Genauer gesagt wurden in den Räumlichkeiten des ersten Unternehmens Unterlagen aufgefunden, die den anderen malaysischen Hersteller, der ursprünglich mitgearbeitet hatte, betrafen; die beiden Unternehmen hatten diese Beziehung jedoch nicht offengelegt.

(53)     Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Da das Unternehmen keine Stellungnahme vorlegte, wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(54)     Die Mitarbeit des zweiten Unternehmens während des Kontrollbesuchs vor Ort war unzureichend. Bei verschiedenen Gelegenheiten verweigerte das Unternehmen den Zugang zu wichtigen Daten wie Produktions- und Lagerbestandsmeldungen. Die in der Anlage des Unternehmens gelagerte Menge an Rohstoffen war im Vergleich zu den gemeldeten Produktionsmengen und dem im Lagerhaus vorgefundenen Bestand an Endprodukten äußerst gering. Das Unternehmen konnte zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die es zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatte.

(55)     Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme machte das Unternehmen geltend, der für den Kontrollbesuch vor Ort eingeplante Zeitraum von drei Tagen sei zu kurz; das Unternehmen könne innerhalb dieser Frist nicht alle vom Untersuchungsteam angeforderten Daten und Unterlagen bereitstellen. Ferner räumte das Unternehmen ein, dass dem Untersuchungsteam mehrmals der Zugang zu Daten verweigert wurde, und bestätigte, dass die Mitarbeiter, die während des Kontrollbesuchs vor Ort das Unternehmen repräsentierten, in den meisten Fällen die Genehmigung ihrer Direktoren einholen mussten, bevor sie dem Untersuchungsteam Zugang zu den Daten gewähren konnten. Das Unternehmen gab außerdem zu, dass die Vertreter des Unternehmens nicht in die Buchhaltungsabteilung involviert waren, und bestätigte, dass die Direktoren nicht mitgearbeitet hatten, weil sie angeblich anderweitig beschäftigt waren.

(56)     Die Ausführungen des Unternehmens bestätigen die Schlussfolgerung, dass das Unternehmen die Untersuchung ernsthaft behinderte. Das Unternehmen war schon weit im Vorfeld über die Termine des Kontrollbesuchs vor Ort in Kenntnis gesetzt worden und hatte sich damit einverstanden erklärt. Obschon die Ausfuhren in die Union das Hauptgeschäft des Unternehmens darstellen, waren die Direktoren nicht anwesend. Während des Kontrollbesuchs kam es bei der Vorlage der angeforderten Daten und Unterlagen zu absichtlichen und unbegründeten Verzögerungen; durch die Verweigerung des Zugangs zu Daten wurde ein Abschluss der Kontrolle innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens zusätzlich erschwert und behindert. Deshalb wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(57)     Die Mitarbeit des dritten Unternehmens war während des Kontrollbesuchs vor Ort unzureichend, außerdem legte es irreführende Informationen vor. Es stellte sich heraus, dass das Unternehmen Kontoauszüge manipuliert hatte; des Weiteren konnte es die Echtheit seiner Bankzahlungsbelege nicht nachweisen. Seine Buchführung wurde als nicht zuverlässig erachtet, da sie zahlreiche gravierende Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner vorgetragenen Eröffnungs- und Schlusssalden aufwies. Die Menge der Rohstoffbestände war im Vergleich zu den gemeldeten Produktionsmengen und dem im Lagerhaus vorgefundenen Bestand an Endprodukten gering. Das Unternehmen konnte zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die es zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatte. Vorliegende Beweise ließen außerdem darauf schließen, dass das Unternehmen seine Beziehung zum ersten malaysischen Ausführer nicht offengelegt hatte; in den Räumlichkeiten des ersten Unternehmens fanden sich nämlich bestimmte Unterlagen, die dem dritten Unternehmen gehören.

(58)     Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme brachte das Unternehmen vor, es habe keinerlei Erfahrung mit solchen Kontrollbesuchen, diese Tatsache erkläre die vorgefundenen Mängel. Im Hinblick auf die angeforderten und dem Untersuchungsteam vorgelegten Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge und Zahlungsbelege, habe das Unternehmen Vorsicht walten lassen, da es von den malaysischen Behörden nicht offiziell über die Identität des Untersuchungsteams unterrichtet worden sei. Dessen ungeachtet räumte das Unternehmen ein, dass seine Mitarbeiter den Inhalt der Kontoauszüge manipuliert hatten; die Manipulationen seien aus der tiefen Besorgnis heraus vorgenommen worden, dass Unterlagen des Unternehmens über undichte Stellen nach außen dringen könnten, dass Sabotage verübt oder die Vertraulichkeit seiner Daten nicht gewahrt werde.

(59)     Die zusätzlichen Erklärungen des Unternehmens konnten die Schlussfolgerung nicht ändern, dass das Unternehmen im Lauf der Untersuchung irreführende Informationen vorgelegt hatte. Deshalb wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(60)     Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges und die Versandpraktiken in den Erwägungsgründen 31 und 35 und unter Berücksichtigung der Art der in den Erwägungsgründen 52 bis 59 genannten irreführenden Informationen konnten die von diesen drei Unternehmen beantragten Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(61)     Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen andere Hersteller in Malaysia, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, einen Fragebogen ausfüllen, damit die Kommission über die Gewährung einer Befreiung entscheiden kann. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation für die betroffene Ware, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft worden sind. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unverzüglich unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(62)     Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

5.           UNTERRICHTUNG

(63)     Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen.

(64)     Ein mitarbeitender Einführer fragte an, ob die Kommission in Erwägung ziehen könnte, für Einführer, die an der Untersuchung mitgearbeitet haben, und für Einführer, die nicht mitgearbeitet haben, unterschiedliche Zollsätze auf ihre zollamtlich erfassten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern anzuwenden. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für eine solche Unterscheidung enthält –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019 51 00 11 und 7019 59 0011) eingereiht werden.

2. Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1. Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N-105 04/92 1049 Brüssel

Belgien Fax: +32 22956505

2. Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.

[3]               ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 4.

[4]               Bei COMEXT handelt es sich um eine von EUROSTAT verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

[5]               ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.

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