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Document 52012JC0035

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

/* JOIN/2012/035 final - 2012/0356 (NLE) */

52012JC0035

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran /* JOIN/2012/035 final - 2012/0356 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Der Rat wird in Kürze einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran erlassen. Mit diesem Beschluss wird der Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung geändert werden. Er wird nämlich eine Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung für den Fall vorsehen, dass diese Ausrüstung ausschließlich für den Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten benötigt wird.

(2) Für die Umsetzung dieser Änderung des Geltungsbereichs der Maßnahmen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates sollte daher geändert werden.

2012/0356 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des Rates[1] zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran[2],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Als Reaktion auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011[3] im Einklang mit dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates bestimmte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.

(2)       Am …. Dezember 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/…/GASP, mit dem er den Beschluss 2011/235/GASP des Rates hinsichtlich des Geltungsbereichs der Maßnahmen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung änderte.

(3)       Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)       Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)       Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates wird wie folgt geändert:

In Artikel 1a wird der bisherige Absatz 1, und folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung oder die Leistung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Hilfe oder Dienste für diese Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bestimmt ist, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L … vom …, S. ….

[2]               ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

[3]               ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

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