EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012JC0035
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 359/2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
/* JOIN/2012/035 final - 2012/0356 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran /* JOIN/2012/035 final - 2012/0356 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Der Rat wird in Kürze einen Beschluss zur Änderung
des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen
bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran erlassen. Mit
diesem Beschluss wird der Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit zur
internen Repression verwendbarer Ausrüstung geändert werden. Er wird nämlich
eine Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer
Ausrüstung für den Fall vorsehen, dass diese Ausrüstung ausschließlich für den
Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten benötigt
wird. (2)
Für die Umsetzung dieser Änderung des
Geltungsbereichs der Maßnahmen im Zusammenhang mit zur internen Repression
verwendbarer Ausrüstung sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. (3)
Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates
sollte daher geändert werden. 2012/0356 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011
über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und
Einrichtungen angesichts der Lage in Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des
Rates[1]
zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Als Reaktion auf die
Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran wurden mit der Verordnung (EU)
Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011[3] im Einklang mit dem Beschluss
2011/235/GASP des Rates bestimmte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte
Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt. (2) Am …. Dezember 2012
erließ der Rat den Beschluss 2012/…/GASP, mit dem er den Beschluss
2011/235/GASP des Rates hinsichtlich des Geltungsbereichs der Maßnahmen im
Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung änderte. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU)
Nr. 359/2011 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Damit die Wirksamkeit der in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese
Verordnung sofort in Kraft treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung
(EU) Nr. 359/2011 des Rates wird wie folgt geändert: In
Artikel 1a wird der bisherige Absatz 1, und folgender Absatz 2
wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 können die
in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den
Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III
aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung oder die Leistung
der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Hilfe oder Dienste für
diese Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bestimmt ist, unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L … vom …, S. …. [2] ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51. [3] ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.